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W W Bahn Praxis Zeitschrift zur Förderung der Arbeitssicherheit in den Werkstätten der DB AG 1/2006 Das Explosionsschutzdokument nach der Betriebssicherheitsverordnung BahnPraxis Dialog: Sicherer Umgang mit technischen Gasen Kennen Sie sich aus? Ein Sicherheitstest Richtiger Umgang mit Gasflaschen

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WWBahnP r a x i sZeitschrift zur Förderung der Arbeitssicherheit in den Werkstätten der DB AG

1/2006� Das Explosionsschutzdokument nach der Betriebssicherheitsverordnung

� BahnPraxis Dialog: Sicherer Umgang mit technischen Gasen� Kennen Sie sich aus? � Ein Sicherheitstest � Richtiger Umgang mit Gasflaschen

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2 BahnPraxis W 1/2006

UNSERE THEMEN

Editorial

Impressum „BahnPraxis“(Ausgabe Werkstättenbereich)Zeitschrift zur Förderung der Arbeitssicherheit inden Werkstätten der DB AG.

HerausgeberEisenbahn-Unfallkasse – Gesetzliche Unfallversi-cherung – Körperschaft des öffentlichen Rechts, inZusammenarbeit mit der Deutschen Bahn AG.

RedaktionWolfgang Horstig (Chefredakteur), Lothar Berse,Edwin Mücke, Rudi Ludwig, Günter Baierl (Redak-teure).

AnschriftRedaktion „BahnPraxis“, Ausgabe W,Eisenbahn-Unfallkasse,Technischer Aufsichtsdienst,Rödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt am Main,Telefon (0 69) 4 78 63-0, Fax (0 69) 4 78 63-1 51.

Erscheinungsweise und BezugspreisErscheint jährlich zweimal (April und Oktober). DerBezugspreis ist für Mitglieder der EUK im Mitglieds-beitrag enthalten.Die Beschäftigten erhalten die Zeitschrift kostenlos.Für externe Bezieher:Pro Ausgabe 2,50 e zuzüglich Versandkosten.

VerlagEisenbahn-Fachverlag GmbH,Postfach 23 30, 55013 Mainz,Telefon: (0 61 31) 28 37-0,Telefax: (0 61 31) 28 37 37,ARCOR (9 59) 15 58.E-Mail: [email protected]

Druck und GestaltungMeister Print & Media,Werner-Heisenberg-Straße 7, 34123 Kassel.

Unser Titelbild:

Schleifarbeiten an einer

ICE-Bugklappe.

Foto: EUK/Dirk Bill.

Ein „explosives“ Thema:Das Explosionsschutzdokument nachder Betriebssicherheitsverordnung.

Seite 3

Jürgen und Kai unterhalten sich überden Umgang mit technischen Gasen…Die Explosion

Seite 6

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz:Kennen Sie sich aus?

Seite 8

Ein Sicherheitstest:Gasflaschen – Gefährdungen vermei-den.

Seite 9

Ventil auf- und zudrehen – was kannman da schon falsch machen?In diesem Beitrag geht es um den rich-tigen Umgang mit Gasflaschen

Seite 10

Liebe Leserinnen und Leser,

zunächst ein Wort in eigener Sache. Die Verteilung unserer BahnPraxiserfordert aufgrund von vielfältigen organisatorischen und personellen

Veränderungen in den Mitgliedsbetrieben der EUK eine ständigeÜberprüfung und Aktualisierung des Verteilers, damit wir unsere Zeitschrift

zielgerichtet und in der erforderlichen Menge an die richtigen Adressenversenden können. Hierzu sind wir auch auf Ihre Mithilfe angewiesen. Wirbitten Sie daher um Überprüfung und Rückmeldung an den Eisenbahn-

Fachverlag (Anschrift siehe Impressum), falls sich hinsichtlich der benötigenExemplare und/oder der Anschrift Änderungen ergeben sollten. Wir bedan-

ken uns herzlich für Ihre Mitarbeit.

Das Explosionsschutzdokument und der Umgang mit Gasflaschen sind dieHauptthemen dieser Ausgabe.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert vomArbeitgeber die Erstellung eines Explosionsschutz-dokumentes. Seit dem 3. Oktober 2002 muss dasExplosionsschutzdokument für neu bereitgestellte

Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosions-gefährdeten Bereichen erstellt werden.

Die Übergangsregel für vor dem 3. Oktober 2002bereitgestellte Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe inexplosionsgefährdeten Bereichen ist Ende 2005

abgelaufen. Wir stellen Ihnen den Aufbau und diewesentlichen Inhalte des Explosionsschutz-

dokumentes vor.

Die Explosion. Was beim Umgang mit technischenGasen passieren kann, darüber unterhalten sich Jürgen und Kai.

Kennen Sie Sich aus? Testen Sie sich zurSicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

Der Profi geht richtig mit Gasflaschen um und vermeidet jede Gefährdung.Der Sicherheitstest zum Umgang mit Gasflaschen richtet sich an alle

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Überprüfen Sie Ihr Wissen.

Gasflaschen sind einfach gesagt ein Lager- und Transportmittel für Gase. Siewerden bei vielen Arbeiten, wie z.B. beim Schweißen verwendet. Wird mit

Gasflaschen nicht richtig umgegangen, kann dies zu erheblichen Gefährdun-gen und schweren Unfällen führen. Deshalb haben wir für Sie Tipps und

LösungenSeite 8:1b)2a)3a)4c)5a)6b)Hinweise für den richtigen Umgang mit Gasflaschen

zusammengestellt.

Eine anregende Lektüre wünscht IhnenIhr Redaktionsteam „BahnPraxis W“

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BahnPraxis W 1/2006 3

BahnPraxis Aktuell

Explosions-gefahren erkennenund verhindernFür eine Explosion müssenimmer drei Voraussetzungengegeben sein. Das sind im rich-tigen Verhältnis zueinander:� ein brennbarer Stoff (Gase

oder Stäube),� ein Oxidationsmittel (in den

allermeisten Fällen reicht derSauerstoff in der Luft schonaus) und

� eine Zündquelle mit ausrei-chender Zündenergie (z.B.heiße Oberflächen, mecha-nisch oder elektrisch er-zeugte Funken oder stati-sche Aufladungen).

Sind diese Bedingungen gleich-zeitig erfüllt, kann eine entste-hende Explosion im Arbeitssys-tem verheerende Schäden her-vorrufen. Anhand dieser dreiBewertungskriterien wird imRahmen der Gefährdungsbe-urteilung grundsätzlich geklärt,ob ein Explosionsrisiko besteht,Explosionsschutzmaßnahmenerforderlich sind und ein Explo-sionsschutzdokument erstelltwerden muss. Die Erstellungeines Explosionsschutzdoku-mentes wird dabei oftmals alslästiger bürokratischer Zwangempfunden, der in keiner Weisedie Sicherheit am Arbeitsplatzverbessert. Dabei überwiegenaber eindeutig die Chancen, dieQualität des betrieblichen Ar-beitsschutzes in explosionsge-

fährdeten Bereichen systema-tisch zu erkennen und zu ver-bessern, so dass vorhandeneExplosions- und Brandgefähr-dungen sicher und ständig aus-geschlossen werden können.

In Werkstattbereichen ist mitdem Auftreten von Explosions-gefahren zum Beispiel zu rech-nen:� in Lackieranlagen durch

brennbare Lösemittelantei-le (Abbildung 1),

� bei der Be- und Verarbei-tung von Aluminiumwerk-stoffen durch entstehendeStäube,

� in Lagerbereichen für brenn-bare Flüssigkeiten (Abbil-dung 2),

� in Batterieanlagen, da beiden Ladevorgängen vonBleibatterien explosionsfä-higes Knallgas (Wasser- undSauerstoffgemisch) ent-steht,

� bei der Lagerung und Ver-wendung von brennbarenGasen,

� in Schreinereien durch an-fallende Holzstäube sowie

� bei der Laminierung vonglasfaserverstärkten Kunst-stoffen (GFK) durch Freiset-zung leichtentzündlicherLösemittelanteile (Abbil-dung 3).

Daher ist vorrangig die Vermei-dung bzw. Substitution ent-zündlicher bzw. explosionsfähi-ger Gefahrstoffe nach der Ge-fahrstoffverordnung erforderlich.

Das Explosions-schutzdokument

nach derBetriebssicherheits-

verordnungWussten Sie, dass bereits 6 ml Benzin, das ist in etwa

ein Fingerhut voll, genügt, um ein 200 l Fassvollständig mit explosionsfähiger Atmosphäre

auszufüllen oder das bereits Staubablagerungen wieAluminiumstaubschichten größer 1 mm Staubdicke

reichen, um bei Aufwirbelungen eine explosionsfähigesStaub-Luft-Gemisch zu erzeugen?

Anhand dieser beiden Beispiele erkennt man bereits wie„explosiv“ dieses Thema ist.

Auch in Werkstätten der Mitgliedsunternehmen der EUKwerden Tätigkeiten ausgeführt, bei denen mit

Explosionsgefahren zu rechnen ist. Die Bewertung derExplosionsgefahr und die Festlegung notwendiger

Schutzmaßnahmen werden durch eine Konkretisierungder Gefährdungsbeurteilung, dem Explosionsschutz-

dokument, durchgeführt. Dipl.-Ing. Carsten Schmidtvom Technischen Aufsichtsdienst der EUK informiert

über wesentliche Inhalte des aufzustellendenExplosionsschutzdokumentes.

Abbildung 1: Lackierarbeiten in einer Farbspritzkabine.

Abbildung 2: Lager für brennbare Flüssigkeiten.

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4 BahnPraxis W 1/2006

BahnPraxis Aktuell

Aufbau einesExplosionsschutz-dokumentesWenn eine gefährliche explosi-onsfähige Atmosphäre nicht si-cher verhindert werden kann,ist ein Explosionsschutzdoku-ment durch den Arbeitgebernach § 6 der Betriebssicher-heitsverordnung (BetrSichV) zuerstellen. Der Aufbau und dieForm eines Explosionsschutz-dokumentes sind in der Betr-SichV nicht vorgegeben undkönnen daher weitgehend freigestaltet werden. Das Explosi-onsschutzdokument muss aberfolgende Mindestangaben be-inhalten:

Eine systematische Vorgehens-weise zur Beurteilung der Ex-plosionsgefahren ist dabei un-erlässlich. Der Arbeitgeber istrechtlich verantwortlich für denExplosionsschutz eines Arbeits-systems und damit auch für dieErstellung eines Explosions-schutzdokumentes. Da derBereich des Explosionsschut-zes aber oftmals sehr komplexist, muss ein befähigtes Teammit fundiertem Fachwissen beider Erstellung des Explosions-schutzdokumentes zusammen-arbeiten.

Die notwendigen Beurteilungenumfassen nicht nur den Nor-malbetrieb, sondern auch Stö-rungen und Instandhaltungsar-beiten und verlangen daher einesehr tief greifende Auseinander-setzung mit der zu beurteilen-den Anlage. Dabei ist vorrangigzu prüfen, ob brennbare flüssi-ge, gas- oder staubförmigeStoffe im Betrieb vorhanden sindoder bei der Be- und Verarbei-tung entstehen können. Ist diesder Fall, muss beurteilt werden,ob durch ausreichende Vertei-lung in der Luft mit einem explo-sionsfähigen Gemisch gerech-net werden muss. Danach mussbewertet werden, ob die zu er-wartende explosionsfähige At-mosphäre aufgrund der entste-henden Mengen sowie der ört-lichen und betrieblichen Verhält-nisse gefährlich ist.

Sind die Voraussetzungen er-füllt, müssen Schutzmaßnah-men in nachstehender Rang-folge durchgeführt werden:

1. Vermeidung von gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphäre(primärer Explosionsschutz).2. Vermeiden von wirksamenZündquellen (sekundärer Explo-sionsschutz).3. Konstruktiver Explosions-schutz (tertiärer Explosions-schutz).

In der Explosionsschutz-Regel– GUV-R 104 ist im Abschnitt E6 ein Beispiel für den Aufbaueines Explosionsschutzdoku-mentes beschrieben, derenwesentliche Inhalte im Folgen-den dargestellt werden.

1. Angabe des Betriebsbe-reichesHier ist eine Kurzbeschreibungdes Betriebsbereiches erforder-lich, in dem eine explosionsfä-hige Atmosphäre auftretenkann, mit Angaben zu Gebäu-den und Arbeitsstätten, Arbeits-mitteln sowie eventuell benach-barter Bereiche, zu denen ge-fährliche Wechselwirkungenbestehen können.

2. Verantwortlicher für denBetriebsbereich und für dieErstellung des Explosions-schutzdokumentesDie Verantwortungszuordnun-gen für den zu betrachtendenexplosionsgefährdeten Be-triebsbereich bzw. die Arbeits-stätte sind hier eindeutig fest-zulegen. Es sind geeignete undqualifizierte Führungskräfte vondem zuständigen Leiter für diejeweiligen Bereiche zu benen-nen. Diese müssen weitere be-trieblich notwendige Maßnah-men durchführen und auch ver-antworten. Dazu gehört insbe-sondere die Auswahl geeigne-ter Beschäftigter, die sichereOrganisation der Arbeitsabläu-fe und die regelmäßige Kontrol-le. Ferner sind die Beteiligten fürdie Erstellung des Explosions-schutzdokumentes sowie derhierfür verantwortliche Leiteranzugeben.

3. Kurzbeschreibung derbaulichen und geographi-schen GegebenheitenUnter Beifügung relevanter Plä-ne z.B. Lagepläne, Gebäude-pläne, Aufstellungspläne vonArbeitsmitteln sind die örtlichenund baulichen Gegebenheitenzu beschreiben. Angaben zurBauweise (z.B. Feuerwider-standsklasse von Türen undWänden, Ableitfähigkeit vonFußböden) und zu notwendi-gen Abstellflächen, Verkehrs-sowie Flucht- und Rettungswe-gen sind beispielsweise erfor-derlich.

4. Verfahrens- und Tätig-keitsbeschreibungenHier ist eine Kurzbeschreibungdurchzuführender Tätigkeitenerforderlich, z.B. Schleifen vonAluminiumkomponenten bei

Abbildung 4: Schleifen von Aluminiumkomponenten in einer Kabine.

Abbildung 3: Laminierkabine mit integrierter Absaugung für die Bearbeitung von

glasfaserverstärkten Kunststoffteilen.

� Ermittlung und Bewertungvon Explosionsrisiken,

� Treffen von angemessenenVorkehrungen, um Ziele desExplosionsschutzes zu er-reichen,

� Einteilung explosionsgefähr-deter Bereiche in Zonengemäß Anhang 3 der Betr-SichV und

� Festlegung organisatori-scher Maßnahmen und Ex-plosionsschutzmaßnahmennach Anhang 4 der Betr-SichV.

Vorhandene Gefährdungsbeur-teilungen zum Explosionsschutzkönnen hierbei verwendet wer-den.

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BahnPraxis Aktuell

denen brennbare und explosi-onsfähige Stäube entstehenkönnen (Abbildung 4). Die Be-oder Verarbeitungszustände(z.B. flüssig, gas- oder staub-förmig), Temperaturbereicheund insbesondere die einge-setzten Stoffe und deren Men-genangaben sind hier aufzulis-ten. Weiterhin sind notwendigeAngaben zu Wartungs- und In-standsetzungsarbeiten zu ma-chen.

5. StoffdatenDie explosionstechnischenKenndaten der brennbarenGase, Dämpfe, Nebel und Stäu-be dienen zur anschließendenBeurteilung der Explosions-schutzmaßnahmen und zur Ein-teilung in explosionsgefährdeteBereiche. Wichtige Kenngrößensind z.B. bei brennbaren Flüs-sigkeiten bzw. Gasen:� der Flammpunkt,� die untere und obere Explo-

sionsgrenze,� die Zündtemperatur (Tem-

peraturklasse) sowie die� Sauerstoffgrenzkonzentra-

tion.

Diese Kenngrößen sind bei-spielsweise aus Sicherheitsda-tenblättern, Herstellerinformati-onen oder Informationen desBerufsgenossenschaftlichenInstitutes für Arbeitsschutz(BGIA) zu entnehmen.

6. Ergebnisse der Gefähr-dungsbeurteilung und Be-schreibung des Schutzkon-zeptes mit der Zoneneintei-lungIn diesem wichtigsten Teil derExplosionsschutzdokumentati-on wird durch vollständige Be-urteilung aller im Arbeitssystemzu betrachtenden Abläufe undProzesse festgestellt, wo wieoft und wie viel explosionsfähi-ge Atmosphäre entstehen kann.Es ist zu beurteilen, ob die not-wendigen drei Voraussetzungenzum Entstehen einer Explosion(Brennbarer Stoff, Zündquelle,Sauerstoff) zeitlich und räum-lich unter Beachtung der vor-rangig durchzuführenden pri-mären Explosionsschutzmaß-nahmen zusammen kommenkönnen.

Primäre Explosionsschutzmaß-nahmen sind, neben der Ver-meidung explosionsfähigerStoffe, insbesondere Lüftungs-und Absauganlagen, die eineBildung von gefährlicher explo-sionsfähiger Atmosphäre ein-schränken oder sogar verhin-dern können. Beispielsweisekönnen durch ausreichendenatürliche oder technische Lüf-tungsmaßnahmen in Batterie-anlagen explosionsgefährdeteBereiche fast vollständig aus-geschlossen werden.

Sind nach der Durchführungprimärer Maßnahmen Explosi-onsgefährdungen weiterhinnicht vollständig auszuschlie-ßen, müssen ergänzend sekun-däre Explosionsschutzmaßnah-men durchgeführt werden. AufBasis der ermittelten Ergebnis-se explosionsgefährdeter Be-reiche, wird eine Zoneneintei-lung nach Häufigkeit und Dauerdes Auftretens explosionsfähi-ger Atmosphäre durchgeführt.Der Grad der Explosionsgefahrwird in drei Zonen eingeteilt,wobei zwischen der Explosions-gefahr durch auftretende Gase(Zonen 0, 1 und 2) oder Stäube(Zonen 20, 21 und 22) unter-schieden wird (Abbildung 5).

Mit Hilfe der Zuordnung könnenfür die jeweilige Zone geeigneteund gekennzeichnete explosi-onsgeschützte Arbeitsmittel wieMaschinen, Geräte oder Anla-gen durch den Arbeitgeber be-reitgestellt werden. Neu nachder BetrSichV ist, dass auchnichtelektrische Zündquellenvon Arbeitsmitteln, z.B. pneu-matisch betriebene Rührwerkein explosionsgefährdeten Be-reichen, eine Kennzeichnung fürdie jeweilige Zone aufweisenmüssen.

7. Organisatorische Maß-nahmenUnter Berücksichtigung desAnhanges 4 Nr. 2 der BetrSichVgehören hierzu beispielsweise� die Ermittlung erforderlicher

Prüffristen für Arbeitsmittel,� die Ermittlung und Festle-

gung der notwendigen Vo-raussetzungen befähigterPersonen unter Beachtung

der TRBS 1203 Teil 1 (Tech-nische Regel für Betriebssi-cherheit „Befähigte Perso-nen – Besondere Anforde-rungen – Explosionsgefähr-dungen“),

� die Angaben zu Unterwei-sungen der hier tätigen Ar-beitnehmer,

� die Aufstellung notwenigerBetriebsanweisungen,

� Arbeitsfreigabesysteme so-wie die Koordination undAbstimmung z.B. bei In-standhal tungsarbei tendurch Fremdfirmen,

� erforderliche Sicherheits-und Gesundheitsschutz-kennzeichnungen,

� Aufstellung notwendigerReinigungspläne, z.B. ar-beitstägliche Reinigung derFußböden bzw. Ausrüs-tungsgegenstände vonGFK-Schleifstäuben (Abbil-dung 6).

Fazit

Ein Explosionsschutzdokumentist der schriftliche Nachweis fürdas sichere Errichten und Be-treiben von Anlagen mit explo-

sionsgefährdeten Bereichen.Wichtig ist, dass Überlegungenzum Explosionsschutz bereitsin der Planungsphase von An-lagen beginnen und währendder gesamten Betriebszeit dasExplosionsschutzkonzept diejeweilige Anlage aktuell beglei-ten muss. Das Explosions-schutzdokument muss bei Än-derungen im Arbeitssystem(z.B. Verwendung anderer Ge-fahrstoffe) angepasst werden.

Für das Erstellen von Explosi-onsschutzdokumenten galt eineÜbergangsfrist, die zum 31.Dezember 2005 abgelaufenist. �

Abbildung 6: Reinigung des Bodenbereichs durch Aufsaugen brennbarer GFK-Stäube.

Abbildung 5: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche nach Anhang 3 der

BetrSichV.

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6 BahnPraxis W 1/2006

BahnPraxis Dialog

Kai: Hallo Jürgen, was hatunsere Fachkraft für Arbeitssi-cherheit heute früh in der Meis-terei Müller für einen Aufstandgemacht? Es wurde ja richtiglaut.

Jürgen: Unser neuer Gabel-staplerfahrer ist unangenehmaufgefallen. Da ist unsere Fach-kraft für Arbeitssicherheit fastausgeflippt.

Kai: Was ist passiert?

Jürgen: Das muss man sichmal vorstellen. Der hatte sich jezwei Sauerstoff- und Acetylen-flaschen auf die Zinken seinesStaplers gelegt und fuhr damitso schnell er konnte vom Fla-schenlager zur Meisterei Müller.

Jürgen: Genau so war es. Erzählte zunächst den Staplerfah-rer aus, erklärte, dass eine Sau-erstoffflasche unter einem Druckvon 200 bar stehe und das beiseiner Handlungsweise die Ge-fahr bestehe, dass das Fla-schenventil beim Anstoßenwährend der Fahrt oder falls dieFlasche von den Zinken falle,abgerissen werden könnte, waszur Folge hätte, dass die Fla-sche wie eine Rakete durch dieGegend sause.

Kai: Tolle Vorstellung.

Jürgen: Dachte ich auch. Aberes kam noch toller. Unsere Fach-kraft für Arbeitssicherheit, ein-mal richtig in Fahrt, hatte nochein beeindruckendes Beispielvon einem realen Unfall auf La-ger.

Kai: Lass hören.

Jürgen: Eines Tages war ohneersichtlichen Grund und ohneEinwirkung eines weiteren Ver-kehrsteilnehmers auf einsamerLandstraße ein PKW explodiert.Der Fahrer wurde dabei getö-tet. Weitere Insassen waren zumGlück nicht im Fahrzeug.

Kai: Das ist ja schlimm. Hatman die Ursache herausgefun-den?

Jürgen: Man fand im Koffer-raum des PKW eine Propan-gasflasche. Die Ermittlungenergaben den folgenden wahr-scheinlichen Hergang: Der Ver-unglückte wollte am nächstenTag eine Grillparty geben undhatte dazu zum Betreiben sei-nes Gasgrills seine leere Pro-pangasflasche im Campingbe-darf gegen eine volle tauschenwollen. Offenbar war seine ver-meintlich leere Propangasfla-sche doch nicht ganz leer.Jedenfalls muss es sich so zu-getragen haben, dass der Ver-unglückte zum Transport seinerPropangasflasche weder dieGewindeschlussmutter nochdie Schutzkappe aufgeschraubthatte, noch hatte er die Flascheim Kofferraum ordnungsgemäßbefestigt. Während der Fahrtmuss die Flasche umgefallen

sein oder sie lag von vornhereinund rollte dann durch die Fahrt-bewegungen im Kofferraum hinund her. Dabei muss sich dasFlaschenventil durch Anstoßengeöffnet haben, wodurch Gasausströmen konnte. Das Gasverbreitete sich dann im Fahr-gastraum und bildete nach eini-ger Zeit mit der Umgebungsluftein explosionsfähiges Gemisch.Eine Schalterbetätigung, Blin-ker, Lichthupe oder Zigaretten-anzünder hat dieses Gemischschließlich zur Explosion ge-bracht.

Kai: Da scheint ja unglaubli-cher Leichtsinn im Spiel gewe-sen zu sein. Man müsste denCamping- und Grillfreunden maldeutlich machen, dass Gasfla-schen nie leer sind. Auch dannnicht, wenn keine ausreichen-de Gasentnahme für den Ge-brauch mehr möglich ist.

Jürgen: Ja, Aufklärung tut Not.Ich hoffe nur, dass unsere Kolle-ginnen und Kollegen über denUmgang mit Gasen ausreichendinformiert sind.

Kai: Der Vorfall mit dem Stap-lerfahrer lässt da Zweifel auf-kommen.

Jürgen: Das war sicher nureine Ausnahme. Aber man mussnatürlich immer die Augen auf-halten und dort wo es nötig ist,nachsteuern.

Kai: Was sind denn weiterewichtige Punkte, die beim Um-gang mit Gasen zu beachtensind?

Jürgen: Wenn es um Gasfla-schen geht, ist die Lagerung einwichtiger Gesichtspunkt.

Kai: Was ist dabei besonderszu beachten?

Jürgen: Am Arbeitsplatz dür-fen nur die Gasflaschen vor-handen sein, die für den Fort-gang der Arbeit erforderlich sind.Der notwendige Vorrat muss inbesonderen Lagerräumen oderAufstellplätzen vorgehalten wer-den. Dabei ist zu beachten, dassUnbefugte keinen Zutritt erhal-

Die ExplosionJürgen und Kai unterhalten sich über den Umgang mit

technischen Gasen.

In der Halleneinfahrt wurde erdann von unserer Fachkraft fürArbeitssicherheit gestoppt.

Kai: Das weiß doch jeder, dassman Gasflaschen nur mit ent-sprechender Transportsiche-rung transportieren darf.

Jürgen: Wissen und Tun sindmanchmal zweierlei Dinge. Die-ser Kollege hatte die vier Fla-schen nicht nur lose auf denZinken seines Staplers liegen,sondern an einer Sauerstofffla-sche fehlte auch noch dieSchutzkappe.

Kai: Da kann ich mir gut vor-stellen, dass unsere Fachkraftfür Arbeitssicherheit zur Hoch-form aufgelaufen ist.

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BahnPraxis W 1/2006 7

BahnPraxis Dialog

ten, dass Zusammenlagerver-bote eingehalten werden, dassBrandschutzmaßnahmen grei-fen und vieles mehr. Hier sindSicherheitsmaßnahmen umzu-setzen, die ein Fachwissen er-fordern, das die Fachleute inunserer Infrastrukturabteilungvorhalten.

Kai: Und was sind wichtigePunkte beim Gebrauch vonGasen?

Jürgen: Da ist es sicher vonInteresse, sich einmal Klarheitdarüber zu verschaffen, wofürwir in unserem Werk techni-sche Gase einsetzen und umwelche Gase es sich dabei han-delt.

Kai: Mir fällt dabei nur Schwei-ßen und ähnliches ein, wieBrennschneiden oder Anwär-men.

Jürgen: Damit hast Du dasWesentliche erfasst. Aber esgibt darüber hinaus noch wei-tere Einsatzfälle und der Einsatzvon technischen Gasen beimSchweißen, Schneiden undAnwärmen ist, was die Gasar-ten betrifft, durchaus unter-schiedlich. Daraus ergeben sichganz unterschiedliche Gefah-ren, die unterschiedlicheSchutzmaßnahmen erfordern.

Kai: Was sind das für unter-schiedliche Gefahren, die Duhier ansprichst?

Jürgen: Ganz grob beschrie-ben kann man sagen, wir ge-hen mit Gasen um, die entwe-der brennbar, brandfördernd,oder inert sind. Giftige Gasefinden bei uns keine Verwen-dung.

Kai: Was sind inerte Gase?

Jürgen: Nun, man könnte sa-gen, das sind Gase von denenkeine Aktivitäten ausgehen. Siesind weder giftig, noch brenn-bar oder brandfördernd.

Kai: Also ungefährlich?

Jürgen: Das zu sagen wäreleichtfertig. Immer haben wir es

mit einem Material zu tun, daswir unter Druck vorhalten, wasalleine schon erhebliche Schutz-maßnahmen erfordert. Wenn wiruns für die inerten Gase interes-sieren, die wir in unserem Werkeinsetzen, stellen wir fest, dasses sich ausschließlich um Gasefür den Einsatz beim Schutz-gasschweißen handelt. Völligungefährlich sind die auch nicht.

Kai: Welche Gefahren gehenvon diesen Gasen denn aus?

Jürgen: Wie schon gesagt, esist einerseits der Druck, unterdem die Gase vorgehalten wer-den, um zweckentsprechendeingesetzt werden zu können.Für das Schutzgasschweißensetzen wir Argon und Kohlendi-oxid ein. Beides sind ungiftigeGase, die aber schwerer sindals Luft. Man muss also sehrdarauf bedacht sein, dass es zukeinen unkontrollierten Gasaus-tritten kommt.

Kai: Da es sonst zur Sauer-stoffverdrängung kommenkann.

Jürgen: Genau. Und derMensch braucht bekanntlichden in der Luft vorhandenenSauerstoffgehalt von rund 21Prozent, um leben zu können.

Kai: Um die erforderliche Si-cherheit zu garantieren sind si-cher bestimmte Spielregeln ein-zuhalten.

Jürgen: Ja, da gilt für denUmgang mit Gasen nichts an-deres als das, was sonst in derSicherheitstechnik üblich ist.

Kai: Du willst sagen, es mussbefähigtes Personal eingesetzt,Aufsicht geführt und die Anla-gen und Arbeitsmittel müssenordnungsgemäß instand gehal-ten werden.

Jürgen: Richtig. Nicht andersals zum Beispiel in der Elektro-technik müssen auch hier Anla-gen- und Arbeitsverantwortlichebestimmt und die Instandhal-tung den Notwendigkeiten ent-sprechend organisiert sein. Hierspielen regelmäßig wiederkeh-

Für den Transport mit Gabelstaplernsind spezielle Vorrichtungen

zu verwenden.

Kai: Werden an diejenigen, diemit Gasen bzw. Gasanlagenumgehen, besondere Anforde-rungen gestellt?

Jürgen: Wir hatten ja schonfestgestellt, dass es sich umentsprechend geschultes Per-sonal handeln muss. Wer hierselbstständig eingesetzt wer-den soll, muss darüber hinausmindestens 18 Jahre alt sein.Außerdem sind regelmäßigeUnterweisungen erforderlich.

Kai: Was sind Inhalte der Un-terweisungen?

Jürgen: Das geht vom pflegli-chen Umgang mit den Arbeits-mitteln, über die Benutzung derpersönlichen Schutzausrüs-tung, die Gefahrenabwehr imSchadensfall bis hin zum ei-gentlichen Arbeitsverfahren.

Kai: Ein weites Feld, woranman sieht, wie wichtig gut qua-lifiziertes Personal ist.

Jürgen: Das gilt für meinen FCBuxtrup übrigens auch. Wenndas Personal entsprechendqualifiziert ist, stellt sich der Er-folg von alleine ein und der Trai-ner muss nicht dauernd explo-dieren

Kai: In diesem Sinne bis zumnächsten Mal.

L.B.

rende Prüfungen eine be-sondere Rolle.

Kai: Um welche Prü-fungen handelt essich? Wer prüft undwas wird geprüft?

Jürgen: Da ist zu-nächst die immerw iede rkeh rendePrüfung der Arbeits-mittel, sprich Arma-turen, Schläuche,Brenner und wassonst an Verbrauchs-einrichtungen vorhan-den ist, durch den Benutzervor Arbeitsaufnahme zu nen-nen. Der prüft seine Arbeitsmit-tel durch Inaugenscheinnahmeauf ordnungsgemäßen Zustandund Funktion.

Kai: Und was gibt es darüberhinaus zu prüfen?

Jürgen: Alle Gasanlagen, obEinzelflaschen- oder Flaschen-batterieanlagen, die wir ja beidein unserem Werk betreiben,müssen regelmäßig durch ei-nen Sachkundigen auf Dicht-heit und ordnungsgemäßenZustand überprüft werden. Be-sonders hervorzuheben ist dieNotwendigkeit von Prüfungendurch einen Sachkundigen nachwesentlichen Instandsetzungs-oder Änderungsarbeiten an Fla-schenbatterieanlagen oder Ver-brauchseinrichtungen, die Prü-fung von Verbrauchseinrichtun-gen nach einem Flammenrück-schlag sowie die regelmäßigePrüfung von Gebrauchsstellen-vorlagen und Einzelflaschensi-cherungen auf Sicherheit ge-gen Gasrücktritt, Dichtheit undDurchfluss.

Kai: Sind für die Durchführungder Prüfungen Fristen festge-legt worden?

Jürgen: Ja. Das ist unter an-derem ein Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung für den Um-gang mit Gasen in unseremWerk. Dabei haben wir uns anden geltenden TechnischenRegeln orientiert. Die Prüfun-gen sind mindestens einmaljährlich durchzuführen.

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8 BahnPraxis W 1/2006

BahnPraxis Test

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung amArbeitsplatz

Form und Farbeder Sicherheits-zeichenGemäß dem Spruch „ein Bildsagt mehr als tausend Worte“,haben bei den verbindlich fest-gelegten Zeichen nach der Un-fallverhütungsvorschrift GUV-VA8 „Sicherheits- und Gesund-heitsschutzkennzeichnung amArbeitsplatz“ Form und Farbeeine festgelegte Bedeutung.

Gemeinsam mit einem Symbol(Bild) auf dem Schild ergibt sichdie beabsichtigte Aussage.

Hier einige Beispiele. Viel Spaßbeim Test. Die Lösungen findenSie auf Seite 2 dieses Heftes.

a) Achtung Bodenunebenheiten □b) Warnung vor Stolpergefahr □c) Warnung vor glattem Boden □

a) Gehörschutz benutzen □b) Ohrstöpsel benutzen □c) Radio mit Kopfhörer verboten □

a) Berühren verboten □b) Rauchen verboten □c) Gegenstände aufheben verboten □

a) Lagerung von Stoffen verboten □b) Raum nicht betreten □c) Warnung vor gesundheitsschäd-lichen oder reizenden Stoffen □

a) Kein Trinkwasser □b) Keine Wasserentnahmestelle □c) Becher abfüllen verboten □

a) ABC-Maske benutzen □b) Atemschutz benutzen □c) Staubmaske benutzen □

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KennenSie sich aus?

Am Arbeitsplatz lauern viele Gefahren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werdenzwar vom „Chef“ oder seinem Beauftragten darüber eingehend unterwiesen, bevor sieihre Arbeit aufnehmen, aber: Man kann nicht alles im Kopf behalten. Deshalb gibt eseine Reihe von Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen undBrandschutzzeichen am Arbeitsplatz. Sie alle sollen die Kolleginnen und Kollegen

ständig daran erinnern, den Warnungen, Geboten, Verboten und Hinweisenkompromisslos zu folgen. Wichtig: Der Unternehmer ist verpflichtet, die Sicherheits-

und Gesundheitsschutzkennzeichnungen am Arbeitsplatz anzubringen.Und die Beschäftigten sind verpflichtet, sie zu beachten. Also: alle, Chef undMitarbeiter, müssen jeweils ihren Beitrag zur Verhütung von Unfällen leisten.

Hier die Schilder zum Test:

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BahnPraxis W 1/2006 9

BahnPraxis Test

Ein SicherheitstestDer richtige Umgang mit Gasflaschen ist Voraussetzung für die eigene Sicherheit und

die Sicherheit anderer. Der Umgang bedarf einiger Kenntnisse und Erfahrungen.Die folgenden Fragen richten sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an

die verantwortlichen Führungskräfte, die für die Durchführung des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung zuständig sind.

Die folgenden Fragen für das richtige Verhalten sind als Testfragenfür Sie gedacht. Kreuzen Sie bitte die nach Ihrer Meinung richtigen Antworten an

(Mehrfachantworten sind möglich).

Die Fragen

1. Warum muss der Umgang mit Gasflaschen sorgfältigerfolgen?a) Weil von den Gasen aufgrund ihrer chemisch-physikalischen

Eigenschaften eine Vielzahl von Gefährdungen ausgehen.b) Weil die Ventile der Gasflaschen undicht oder nicht richtig

verschlossen sein könnten.c) Der Umgang mit Gasflaschen bedarf keiner besonderen Sorg-

falt, weil sie aufgrund ihrer robusten Bauweise ausreichendsicher sind.

2. Was bedeutet die Farbkennung rot?a) Leuchtendgrün.b) Oxidierend.c) Brennbar.

3. Welche Gefährdungen können von Gasen ausgehen?a) Explosions- und Brandgefahr.b) Keine.c) Vergiftungsgefahr.

4. Wo dürfen Gasflaschen gelagert werden?a) In Garagen, Arbeitsräumen und an gekennzeichneten Ret-

tungswegen.b) Überall, wenn sie nicht in Verkehrswegen stehen.c) Nur da, wo Gasflaschen vor Erwärmung, Feuer, mechanische

Beschädigung und vor unbefugter Benutzung geschützt sind.

5. Wie müssen Gasflaschen gesichert werden?a) Stehende Flaschen müssen so gesichert werden, dass sie nicht

umfallen können.b) Durch Stützen oder stabile Ketten sowie durch sinnvolles Auf-

stellen in geschlossenen Paletten.c) Gasflaschen müssen nur gegen Wegrollen gesichert sein.

6. Wobei können in Werkstattbereichen Explosionsgefahrenauftreten?a) Bei Arbeiten in Lackieranlagen durch brennbare Flüssigkeiten.b) Bei der Verarbeitung von Aluminiumwerkstoffen.c) Explosionsgefahr besteht nur dort, wo offenes Feuer ist.

7. Was muss bei Vorhandensein einer explosionsfähigenAtmosphäre beachtet werden?a) Das Vermeiden von wirksamen Zündquellen.b) Das Einhalten von Schutzbereichen.c) Das darf jeder Mitarbeiter selbst einschätzen.

8. Wie müssen Gasflaschen auf einem Gabelstapler trans-portiert werden?a) Man kann sie auf den Zinken des Staplers transportieren.

b) Gasflaschen sind nur mit entsprechender Transportsicherungzu transportieren.

c) Das entscheidet der Gabelstaplerfahrer.

9. Was sind wichtige Punkte die man beim Umgang mitGasflaschen zu beachten hat?a) Am Arbeitsplatz dürfen nur die Gasflaschen vorhanden sein, die

man zum unmittelbaren Gebrauch benötigt.b) Gasflaschen müssen in besonderen Lagerräumen oder Auf-

stellplätzen bevorratet werden.c) Keine.

10. Welche Aussagen über physikalisch-chemische Eigen-schaften sind zutreffend?a) Propan ist leichter als Luft.b) Acetylen ist ein inertes Gas.c) Flüssiges Chlor wirkt korrosiv (= ätzend) für die Haut.

11. Was sind inerte Gase?a) Inerte Gase haben ein besonders hohes Gefahrenpotenzial.b) Inerte Gase sind weder giftig, noch brennbar, noch brandför-

dernd.c) Inerte Gase sind Gase, die in Innenräumen von engen Behältern

zum Schweißen verwendet werden.

12. Welche Aussagen sind richtig?a) Der Umgang mit Gasflaschen bedarf keiner besonderen Kennt-

nisse.b) Nur befähigtes und unterwiesenes Personal darf mit Gasfla-

schen arbeiten.c) Gasflaschen müssen regelmäßig wiederkehrend geprüft wer-

den.

13. Gibt es Fristen für die Prüfungen von Gasflaschen?a) Ja, es gibt gesetzlich geregelte Höchstfristen, die nicht über-

schritten werden dürfen.b) Ja, die Fristen werden vom Füllwerk überwacht.c) Nein.

Auflösung

1. a) und b) · 2. c) · 3. a) und c) · 4. c) · 5. a) und b)6. a) und b) · 7. a) und b) · 8. b) · 9. a) und b) · 10. c) · 11.b)12. b) und c) · 13. a) und b)

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10 BahnPraxis W 1/2006

BahnPraxis Spezial

Ventil auf- und zudrehen –was kann man daschon falsch machen?Warum muss dennmit Gasflaschen richtigumgegangen werden?

Das liegt natürlich an den unter-schiedlichsten Gefährdungen,die von den Gasen selbst aus-gehen, vor allem, wenn sie un-gewollt, z.B. durch Undichthei-ten oder nicht korrekt verschlos-sene Ventile austreten. Die phy-sikalisch-chemischen Eigen-schaften der Gase beinhaltenGefährdungen, die bestimmteSchutzmaßnahmen erforderlichmachen, die schließlich in Ge-setzen, Unfallverhütungsvor-schriften und dem TechnischenRegelwerk verankert sind. DieVorschriftenlage hat sich in denletzten Jahren verändert. Sosind bezogen auf das Themaz.B. von Seiten der Eisenbahn-Unfallkasse die relevanten Un-fallverhütungsvorschriften GUV-V B6 („Gase“), GUV-V D1(„Schweißen, Schneiden undverwandte Verfahren“) wegge-fallen. Weggefallen sind jedochlediglich Doppelregelungen zustaatlichem Recht und nicht diezu beachtenden Inhalte. Der-zeit ist noch maßgeblich die TRG280 (Technische Regel Druck-

die farbliche Kennzeichnungfolgendes Schema:

� inert = leuchtendgrün,� brennbar = rot,� oxidierend = hellblau,� toxisch/korrosiv = gelb.

Die Kennzeichnung erfolgtdurch Einfärbung der Flaschen-schulter (also nicht der ganzenGasflasche). Ausführliche Infor-mationen zur Kennzeichnungliefert der Artikel „Flaschen be-kennen Farbe“ in der „Bahn-Praxis B“ 2/2005 (Seiten 21 bis24).

Gefährdungen

Druckgase sind aufgrund ihrerDichte entweder leichter (z.B.Acetylen) oder schwerer (z.B.Propan) als Luft. Abhängigdavon sind einige Gefährdun-gen in Kopf- oder in Bodennä-he zu suchen und die einzuhal-tenden Schutzbereiche umGasflaschen verändern sichentsprechend. Unabhängigdavon jedoch verändern dieGase bei unkontrolliertem Aus-tritt die natürliche Zusammen-setzung der Luft. Der Sauer-stoffanteil der Luft kann dabeiso verringert werden, dass erzum Atmen nicht mehr aus-reicht. Ein Beispiel dafür ist aus-strömendes Propan – in Bo-dennähe besteht hierbei akuteErstickungsgefahr. Propanselbst ist jedoch nicht giftig,anders als z.B. Chlor oderSchwefeldioxid. Während manbei Kontakt mit Schwefeldioxidnoch mit Kopfschmerzen undÜbelkeit davon kommen kann,ist Chlor schon weitaus aggres-siver. Bei der Inhalation größe-rer Mengen besteht Vergiftungs-gefahr. Flüssiges Chlor wirktsogar stark ätzend (= korrosiv)für die Haut, d.h. bei Hautkon-takt kann menschliches Gewe-be zerstört werden.

Die größte Gefährdung – weilsie am häufigsten zu schwer-wiegenden Unfällen führt – istallerdings die Explosions- undBrandgefahr. Brennbare Gasebilden bei ungewolltem Austrittmit dem Sauerstoff der Luft eineexplosionsfähige Atmosphäre.

Trifft nun ein Zündfunken, z.B.durch eine Flamme/Glut/Fun-kenflug oder durch Betätigungeines elektrischen Schalters mitder explosionsfähigen Atmo-sphäre zusammen, kommt eszur Explosion und in den meis-ten Fällen danach auch zuBrand. Die verheerenden Aus-wirkungen einer Gasexplosiondürften nicht zuletzt auch ausden Medien bekannt sein. Auchder Druckgasbehälter selbst istnicht unendlich belastbar. Vonaußen ist er deshalb gegenmechanische Beschädigungund unzulässig hohe Erwär-mung zu schützen. Mit unzu-lässig hoher Erwärmung istdabei die Erwärmung durchFeuer, Heizungskörper oderWärmestrahler gemeint. Son-neneinstrahlung reicht dazunicht aus. Speziell Propan rea-giert auf Erwärmung mit extre-mem Druckanstieg im Innerndes Behälters. Wenn Propanden Behälter in flüssiger Formganz ausfüllt, können Tempera-turerhöhungen um 1° C Druck-anstiege von 7 bis 8 bar zurFolge haben. In diesem Falldroht früher oder später einBersten des Druckgasbehäl-ters.

Die meisten Regelungen zumkorrekten Umgang mit Druck-gasbehältern versuchen leidernur die Auswirkungen von Un-dichtheiten an Flaschen, Venti-len, Armaturen, Schlauch- oderRohrleitungen zu korrigieren undsind organisatorische oder ver-haltensbezogene Schutzmaß-nahmen. Technische Schutz-maßnahmen, die den ungewoll-ten Austritt von Gas verhindernoder zumindest umgehenddavor warnen, gibt es weniger.So besteht Verwechslungsge-fahr bei den Entnahmeeinrich-tungen, weil z.B. die Ventilan-schlüsse für verschiedene un-brennbare ungiftige Gase (Ar-gon, Helium, Kohlendioxid)gleich sind. Der in der Flascheanstehende Druck ist aber sehrunterschiedlich. Wenn nunversehentlich eine Entnahme-einrichtung, die für den Druckvon Kohlendioxid ausgerichtetist, an eine Argonflasche ange-schlossen wird, kann die Ent-

RichtigerUmgang mitGasflaschen

Gasflaschen sind bei richtigem Umgang vielseitig ein-setzbare Arbeitsmittel. Doch der richtige Umgang bedarf

einiger Kenntnisse, die bereits mit der eindeutigenErkennung des Flascheninhalts beginnen und über dasLagern, Transportieren und Entleeren bis hin zur korrek-ten Entsorgung oder Wiederbefüllung reichen. Dipl.-Ing.Dietmar Schurig vom Technischen Aufsichtsdienst derEisenbahn-Unfallkasse stellt in seinem Artikel wesentli-che Tipps und Hinweise für den richtigen Umgang mit

Gasflaschen zusammen.

gase – Allgemeine Anforderun-gen an Druckgasbehälter – Be-treiben von Druckgasbehältern)als „Stand der Technik“ für denUmgang mit Gasflaschen zubeachten. Dies ist auch not-wendig, denn unverändert ge-blieben sind die Physik und dieChemie, d.h. die Gefährdun-gen, die von den unterschiedli-chen Gasen ausgehen können.

Die korrekte Bezeichnung fürGasflaschen heißt Druckgasbe-hälter. Beide Begriffe werden indiesem Bericht synonym ver-wendet.

Farbkennung vonGasflaschen

Am 30. Juni 2006 endet dieÜbergangsfrist für die neueFarbkennzeichnung von Gas-flaschen. Ab dann müssen ge-mäß DIN EN 1089-3 alle Gas-flaschen den EU-weit verbindli-chen Farbvorgaben entspre-chen. Aus Sicht des Arbeits-schutzes hat die Farbkenn-zeichnung von Gasflaschen u.a.den Sinn, bereits aus größererEntfernung den Flascheninhalterkennen zu können, um imStör- oder Gefahrenfall richtigzu reagieren. Im Prinzip gilt für

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BahnPraxis W 1/2006 11

BahnPraxis Spezial

nahmeeinrichtung bersten. Einweiteres Beispiel sind die sichnur minimal im Außendurch-messer unterscheidenden An-schlüsse für Sauerstoff undStickstoff. Weil beide Anschlüs-se die gleiche Gewindesteigunghaben, ist ein versehentlich fal-scher Anschluss der falschenEntnahmeeinrichtung durchausmöglich und die Verbindung istundicht. Hier steckt also nochviel Potenzial in der Entwick-lungsarbeit für technischeSchutzmaßnahmen.

Lagern vonGasflaschen

Druckgasbehälter dürfen nichtgelagert werden in Räumenunter Erdgleiche, in Treppen-räumen, Haus- und Stock-werksfluren, engen Höfen so-wie Durchgängen und Durch-fahrten oder in deren unmittel-barer Nähe, an Treppen vonFreianlagen, an besonders ge-kennzeichneten Rettungswe-gen, in Garagen und in Arbeits-räumen.

Grundsätzlich gilt, dass Gasfla-schen vor starker Erwärmung,Feuer, Korrosion, mechanischerBeschädigung und unbefugterBenutzung geschützt werdenmüssen. Aus diesen Gründenmüssen Lager für Gasflaschenein paar einfache aber wichtigeAnforderungen erfüllen:� Ein Lagerraum muss natür-

lich oder technisch belüftetsein. In der Regel reicht einenatürliche Lüftung aus, diedann gewährleistet ist, wennunmittelbar ins Freie führen-de Zu- und Abluftöffnungen,z.B. durch Fenster und Lüf-tungsgitter, mit einem Min-destquerschnitt von 1/100der Bodenfläche des Rau-mes vorhanden sind. Idea-lerweise sind die Zu- undAbluftöffnungen dabei nochdiagonal oben und unten imRaum angeordnet.

� In Lagerräumen dürfen kei-ne Gruben, Kanäle, Boden-abläufe oder Schornstein-reinigungsöffnungen vor-handen sein.

� Flaschen sollten stehend

gelagert werden. Bei aus-nahmsweise liegender La-gerung müssen die Fla-schen gegen Wegrollen ge-sichert sein. Für Flüssiggas-flaschen gibt es jedoch die-se Ausnahme aufgrund derbesonderen chemisch-phy-sikalischen Eigenschaftennicht. Flüssiggasflaschenmüssen immer stehend ge-lagert werden.

� Stehende Flaschen müssenso gesichert werden, dasssie nicht Umfallen können,z.B. durch Trenn-/Seiten-wände, Stützen, eine stabileKette oder durch das sinn-volle Aufstellen in geschlos-senen Paletten. Für kleinePropanflaschen bis 11 kgFüllung sind diesbezüglichkeine besonderen Maßnah-men erforderlich, da dieseschon durch ihre Bauart be-dingt (Standfuß) nicht umfal-len können (Abbildung 1).

� Das Lager muss feuerhem-mend ausgeführt sein, dazugehört auch eine selbst-schließende feuerhemmen-de Tür und vor allem feuer-hemmende Außenwände.Fußbodenbeläge müssenaus schwer entflammbaremMaterial bestehen.

� Feuerlöscher müssen leichterreichbar und in ausrei-chender Anzahl/Füllmengevorhanden sein.

� Gasflaschen dürfen nichtzusammen mit brennbarenStoffen wie Holz, Papieroder brennbaren Flüssigkei-ten gelagert werden. Gene-rell haben Gegenständenichts im Lagerraum zu su-chen, die eine unnötigeBrandlast oder Hindernissein Verkehrswegen darstel-len könnten.

� Die Lagerung in unmittelba-rer Nähe von Wärmequel-len, insbesondere von Heiz-körpern, ist kritisch. Hierbeiist ein Schutzabstand vonmindestens 0,5 m einzuhal-ten.

� Werden mehr als 25 Gasfla-schen mit brennbaren Ga-sen gelagert, dürfen sich dieLager nicht unter oder überAufenthaltsräumen befin-den.

� Gasflaschen müssen vormechanischer Beschädi-gung geschützt werden,dazu gehört in größerenLagern oder bei Außenla-gerung ein entsprechenderAnfahrschutz.

� Es ist sicher zu stellen, dasskeine Unbefugten das La-ger betreten.

Unter bestimmten Vorausset-zungen dürfen unterschiedlicheGasarten zusammen gelagertwerden. Zwischen Gasflaschenmit brennbaren Gasen (z.B.Acetylen) und brandförderndenGasen (z.B. Sauerstoff) ist z.B.ein Abstand von mindestens 2m einzuhalten. Der dadurchentstehende Zwischenraumkann mit Gasflaschen gefülltwerden, die Gase enthalten, diekeine Reaktionen mit anderenStoffen eingehen (sog. inerteGase), wie z.B. Stickstoff. Beider Zusammenlagerung darfjedoch die Gesamtzahl von 150Druckgasflaschen nicht über-schritten werden. Bei der Lage-rung von brennbaren Gasen istdarüber hinaus der Explosions-schutz zu beachten, in dem

elektrische Anlagen und Be-triebsmittel im relevanten Be-reich nur in explosionsgeschütz-ter Ausführung verwendet wer-den. Weiterhin sind Schutzbe-reiche einzuhalten, in denen sichkeine Zündquellen befindendürfen. Abbildung 2 verdeut-licht die Schutzbereiche. Ist dergesamte Lagerraum kleiner als20 m2, ist der ganze LagerraumSchutzbereich.

Die beste Lösung, auch ausKostengründen, ist die Lage-rung von Gasflaschen in einerGitterbox im Freien. Das Prob-lem der Belüftung wird dadurchz.B. schon auf natürliche Weisegelöst. Ein besonderer Schutzgegen Sonneneinstrahlung istübrigens nicht erforderlich, dafürbieten die heutigen Druckgas-behälter schon genügendSchutz. Die Gitterbox darf anhöchstens zwei Seiten durchöffnungslose Schutzwände ausnicht brennbaren Baustoffeneingeengt sein. Eine dieserWände darf dabei auch eineGebäudemauer sein. Abbildung3 zeigt eine Möglichkeit der La-gerung im Freien.

SchutzkappeFlaschenventil

Abbildung 1:

Durch den Standfuß sind Kleinfla-

schen für Propan gegen Umfallen ge-

schützt.

Reifansatz an einer Propangasflasche

durch starke Gasentnahme.

Das Flaschenventil (Hauptabsperr-

einrichtung) ist immer zuerst zu öffnen

und zu schließen. Der Zustand der Fla-

sche, Armaturen und Schlauchleitun-

gen sind vor Gebrauch durch Inaugen-

scheinnahme zu prüfen.

Abbildung 2:

Schutz-

bereiche bei

Gasflaschen.

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12 BahnPraxis W 1/2006

BahnPraxis Spezial

Transport vonGasflaschen

Für den Transport von Gasfla-schen gelten letztendlich diegleichen Schutzmaßnahmenwie für das Lagern: die Fla-schen sind gegen Wegrollenund Umfallen zu sichern undmüssen gut belüftet und vorstarker Erwärmung geschütztwerden. Aus diesen Gründensind zum Transport von Einzel-flaschen möglichst Flaschenkar-ren oder Transportgestelle zuverwenden. Beim Transport inFahrzeugen sind die Flaschendurch fest an den Wagenwän-den angebrachten Gestellen mitlösbaren Bügeln oder Ketten zusichern. Sie dürfen nur mit ge-schlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportiert werden. Druckgas-flaschen in Kundendienstfahr-zeugen und Werkstattwagendarf man nur transportieren,wenn mindestens zwei Lüf-tungsöffnungen vorhandensind. Druckgasflaschen dürfennicht gemeinsam mit leicht ent-zündlichem Ladegut transpor-tiert und nicht unbeaufsichtigtauf öffentlichen Straßen undPlätzen abgestellt werden. Rau-chen und Umgang mit offenemFeuer ist bei Ladearbeiten ver-boten. Zur Sicherheit ist ein Feu-erlöscher mitzuführen. Zur Gas-entnahme sind die Druckgas-flaschen aus dem Fahrzeug zuentfernen und erst außerhalbdes Fahrzeugs die Druckmin-derer und Entnahmeeinrichtun-gen anzuschließen.

Die bisher genannten Hinweisezum Transport sind nicht ab-

schließend. Abhängig vomtransportierten Gas und vomverwendeten Fahrzeug sindMengenbegrenzungen zu be-achten, Beförderungspapieremitzuführen und weitere Schutz-maßnahmen einzuhalten. Die-se Punkte müssen dem beste-henden Vorschriftenwerk ent-nommen werden, wie z.B. derGefahrgutverordnung Straßeund Eisenbahn (GGVSE).

Benutzung vonDruckgasbehälternAuch wenn es selbstverständ-lich klingt, ist durch Blick aufden Gefahrgutaufkleber als ers-tes zu prüfen, um welche Gas-art es sich handelt. Eine Gasfla-sche über deren Inhalt Zweifelbesteht, darf nicht benutzt wer-den. Danach ist durch Inaugen-scheinnahme zu prüfen, ob dieGasflasche, die Armaturen unddie Schlauchleitungen nicht ir-gendwelche Beschädigungenaufweisen (Abbildung 1). Be-schädigte Gasflaschen dürfenebenfalls nicht benutzt werdenund der Gaslieferant ist darüberzu informieren. Defekte Schläu-che und Ventile sind sofort aus-zutauschen. Wenn auffällt, dassdas Prüfdatum der Gasflascheüberschritten ist, darf sie übri-gens trotzdem noch ohne zeit-liche Begrenzung entleert, je-doch nicht ohne Prüfung wie-der neu befüllt werden! Zustän-dig für die Überwachung derPrüffristen ist das Füllwerk,ebenso für die korrekte Entsor-gung und Wiederbefüllung derGasflaschen.

Vor der Nutzung muss sichergestellt sein, dass die Flasche

nicht umfallen kann. Danach istdie Schutzkappe (und ggf. dieVentilschlussmutter) von Handabzunehmen. Danach kann dasFlaschenventil (dies entsprichtder Hauptabsperreinrichtung,also der erstmöglichen Einrich-tung zum Öffnen und Schließender Gasversorgung, unmittel-bar am Druckgasbehälter – vgl.Abbildung 1) von Hand undohne Zuhilfenahme von Werk-zeugen geöffnet werden. Da-nach ist am Druckminderer dergewünschte Arbeitsdruck ein-zustellen und dann erst dasAusgangsventil zu öffnen. BeiArbeitsunterbrechungen istimmer zuerst das Flaschenven-til zu schließen und dann erstdas Ventil der Entnahmeeinrich-tung, um unkontrollierten Gas-austritt zu verhindern. Denndrucklose und somit vermeint-lich leere Gasflaschen dürfennie als leer angesehen werden,weil es z.B. bei Propan passie-ren kann, dass durch Tempera-turerhöhungen Restmengenvon Flüssiggas im Flaschenin-neren nachverdampfen, wo-durch wieder Druck in der Fla-sche aufgebaut wird.

Nach Gebrauch sind ggf. wie-der die Ventilschlussmutter unddie Schutzkappe von Hand auf-zuschrauben.

Sonderfall SauerstoffWenn Sauerstoff mit hohemDruck aus der Flasche strömt,kann es durch den Druckstoßumgebendes Material entzün-den. Öl und Fett begünstigendieses Verhalten, d.h. die vonSauerstoff berührten Teile dür-fen nicht mit Öl und Fett oderleicht brennbaren Substanzenin Kontakt kommen, um densog. Sauerstoffbrand zu ver-meiden. Aus gleichem Grundsind Sauerstoffflaschenventilebesonders langsam zu öffnen.

Sonderfall PropanZum Verdampfen verbrauchtPropan sehr viel Wärme, die esder Umgebung entzieht. Des-halb bildet sich bei sehr schnel-ler Gasentnahme häufig einReifansatz am Ventil oder amDruckgasbehälter (Abbildung1). Außerdem kühlt sich auchjede Oberfläche ab, die mit ver-dampfendem Propan in Berüh-

rung kommt. Bei Hautkontaktführt dies zu schmerzhaften Käl-teverbrennungen. Zum persön-lichen Schutz sind deshalbHandschuhe aus Leder zu emp-fehlen.

Verhalten imStörfall

Mit Störfall ist in der Regel derunkontrollierte, ungewollte Aus-tritt von Gas aufgrund von Un-dichtheiten gemeint. Erste Maß-nahme ist es immer, das Fla-schenventil zu schließen. Wennmöglich, ist die Flasche ins Freieoder an einen sicheren Platz zubringen, wo das Gas in Ruheentweichen kann. Ist dies nichtmöglich, ist der Raum zu lüftenund gegen Zutritt zu sperren.Wenn das ausströmende Gasbereits brennt, ist es in Räumenam besten, das Gas in Ruheausbrennen zu lassen, bis dieFlamme wegen Gasmangelserstickt, weil sich ansonstendurch das Löschmittel brenn-bares Gas im Raum anreichernkönnte (unverbranntes Gas). ImFreien dagegen kann die Flam-me ruhig gelöscht werden.

Wie man sich im konkreten Ein-zelfall verhalten sollte, kann abernur das Ergebnis einer Gefähr-dungsbeurteilung liefern, diedie Umgebungsverhältnisse, dieArbeitsbedingungen und dieverwendete Gasart (inert, brenn-bar, toxisch usw.) berücksich-tigt. Das Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung ist u.a. eineBetriebsanweisung, auf diesich eine Unterweisung stützenmuss.

Unterweisungen

Dieser Kurzüberblick zum The-ma dürfte gezeigt haben, dasseine Vielzahl von Sachverhaltenbeim Umgang mit Gasflaschenzu beachten sind. Deshalb dür-fen nur erfahrene, geschulte undunterwiesene Personen mitGasen umgehen. RegelmäßigeUnterweisungen vor allem überdas Verhalten bei Störfällen sinddeshalb Pflicht. �

Abbildung 3:

Lagerung von

Gasflaschen im Freien

in einer Gitterbox.