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Prostitution – Gesetzliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

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Prostitution – Gesetzliche Grundlagen

und aktuelle Entwicklungen

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Relevante rechtliche Grundlagen:

l ProstG l Strafgesetzbuch l IfSG l Art. 297 EGStGB (als Grundlage für

Sperrgebietsverordnungen) l Landesrecht: Polizeigesetze, z.T. Landesgesetze ÖGD;

z.T. HygieneVO l weitere

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Prostitutionsgesetz

„Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“ (Prostitutionsgesetz – ProstG) 1. Januar 2002: Inkrafttreten

l Art. 1: Prostitutionsgesetz, ProstG (neues Stammgesetz) l Art. 2: Änderungen im StGB

• Ausbeutung von Prostituierten (statt „Förderung der Prostitution“) • Einschränkung bei der Strafbarkeit der Zuhälterei

Prostitution wurde nicht erst durch ProstG legalisiert Die Prostitution an sich war in der Bundesrepublik noch nie verboten, allerdings unterlag sie immer diversen Einschränkungen. Verboten waren und sind verschiedene Formen des Profitierens von der Prostitution anderer, z.B. Zuhälterei.

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Ziele des Prostitutionsgesetzes (s. BT-Drs.14/5958)

Abbau der rechtlichen und sozialen Benachteiligung von Menschen, die in der Prostitution arbeiten; deswegen: l die Sittenwidrigkeit der Prostitution „abschaffen“ l Prostituierten die Einklagbarkeit ihres Lohns sichern, l den Zugang zur Sozialversicherung erleichtern, l kriminellen Begleiterscheinungen der Prostitution den Boden

entziehen, l bessere (möglichst wenig gesundheitsgefährdende)

Arbeitsbedingungen sichern l den Ausstieg aus der Prostitution erleichtern

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Was regelt das Prostitutionsgesetz?

Das ProstG regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Prostituierter und Prostitutionskunden bzw. zwischen Prostituierter und Betreiber

Anspruch auf Entgelt für die erbrachte Dienstleistung Kein Anspruch der Kunden auf eine bestimmte sexuelle

Dienstleistung stark eingeschränktes Weisungsrechts des Bordellbetreibers als

Minimum für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis (Grenzen ergeben sich insb. aus§181a Abs.1 StGB )

dadurch erleichterter Zugang zur Sozialversicherung

l kein Beruf wie jeder andere darum z.B. keine Arbeitsvermittlung in die Prostitution

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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der

Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) § 1

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2 Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3 Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

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Änderungen im Strafgesetzbuch (durch Art. 2 ProstG)

§ 180a StGB Förderung der Prostitution (Fassung bis 2002): (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

§ 180a Ausbeutung von Prostituierten (nach 2002) (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

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Änderungen im Strafgesetzbuch (durch Art. 2 ProstG)

§ 181a StGB Zuhälterei (Fassung bis 2002)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1, Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

§ 181a StGB Zuhälterei (nach 2002)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

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Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes

= BT-Drs. 16/4146 (Januar 2007)

l Haben sich die Befürchtungen der Kritiker des ProstG bestätigt ?

Erschwernis der Strafverfolgung von Menschenhandel? eher nein

Verschiebung der Ermittlungsansätze? teilweise ja

Andere Gründe für Veränderung, z.B. EU-Osterweiterung

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Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes

= BT-Drs. 16/4146 (Januar 2007)

l Wurden die ursprünglichen Ziele erreicht? Nur zu einem sehr begrenzten Teil: Beseitigung der rechtlichen Nachteile der

Sittenwidrigkeit ist im Prinzip gelungen Zugang zur Sozialversicherung rechtlich möglich Dies läuft aber faktisch ins Leere, da in der Prostitution

keine Akzeptanz für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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Vorläufiges Fazit:

l Das Prostitutionsgesetz war ein erster Schritt zur Stärkung der Rechte von Menschen in der Prostitution.

l Aber: Die Verschiebung der tatsächlichen Machtverhältnisse ist ausgeblieben. Es ist nicht zur Stärkung der faktischen Position von Menschen in der Sexarbeit durch abgesicherte Arbeitsverhältnisse gekommen.

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Konsequenzen?

Rückkehr zur alten Rechtslage würde nicht zu mehr Schutz für die Betroffenen führen „Schwedische Lösung“ (= Sexkaufverbot) ist –

jedenfalls für Deutschland – keine Alternative Fortentwicklung und Ergänzungen zum

Prostitutionsgesetz erforderlich

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Auszug Bericht ProstG 2007; Schlussfolgerungen (1)

l „Da mit dem Prostitutionsgesetz lediglich ein sehr begrenzter Regelungsansatz gewählt wurde, konnte im Hinblick auf die mit dem Prostitutionsgesetz intendierten Ziele der Zurückdrängung der Begleitkriminalität, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Erleichterung des Ausstiegs und der Erzielung einer größeren Transparenz des Rotlichtmilieus durch das Prostitutionsgesetz auch tatsächlich nur ein erster Schritt getan werden.“

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Auszug Bericht ProstG 2007; Schlussfolgerungen 2

l „Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es eines insgesamt breiteren Ansatzes der Reglementierung der Prostitution, der insbesondere konsequent die Bekämpfung von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Minderjährigenprostitution integriert und auf einen größtmöglichen Schutz von Prostituierten vor Gewalt und Ausbeutung abzielt und der – nicht zuletzt durch die Einführung der Strafbarkeit für Freier von Zwangsprostituierten – die Verantwortung der Nachfrager klar benennt.“

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Auszug Bericht ProstG; Schlussfolgerungen 3

l Insbesondere ist es erforderlich, die bestehenden rechtlichen Instrumentarien des Gaststätten-, des Gewerbe- sowie des Polizei- und Ordnungsrechts effizienter zu nutzen und, soweit erforderlich, auszubauen, um die Bedingungen, unter denen Prostitution praktiziert wird, zum Schutz der dort tätigen Personen einer rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterwerfen und kriminellen Begleiterscheinungen vorzubeugen.

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Prostitution: Wie sieht die rechtliche Realität aus?

Konsequenzen fehlender gewerberechtlicher Kontrolle

l keinerlei spezifische Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen und zum Gesundheits- und Arbeitsschutz der Prostituierten (und Kunden); keine fachgesetzlichen Maßstäbe zur behördlichen Kontrolle

l kaum Möglichkeiten, vorbestrafte Betreiber und „Hilfspersonen“ aus dem „Milieu“ fernzuhalten

l keine gute rechtliche Möglichkeit, „Geschäftsmodelle“ wie „Flatrate“ von vornherein zu unterbinden

l Zugang zu Prostitutionsstätten zwecks Überprüfung der Arbeitsbedingungen nur sehr beschränkt möglich

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16. und 17. Legislaturperiode

l 2008

l 2010

l 2011

l Juni 2013

l Expertenworkshop „Regulierung von Prostitution“ http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=125706.html: publizierte Vorträge; 2009

l Beschlüsse Innenministerkonferenz; GFMK

l BR-Beschluss BR-Drs. 314/11: „Stärkere Reglementierung des Betriebs von Prostitutionsstätten“

l Entwurf der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP „Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten“ o ( Minimallösung, im Bundesrat gescheitert)

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Auftrag aus dem Koalitionsvertrag

„Menschenhandel und Prostitutionsstätten: Wir wollen Frauen vor Menschenhandel und Zwangsprostitution besser schützen und die Täter konsequenter bestrafen. Künftig sollen Verurteilungen nicht mehr daran scheitern, dass das Opfer nicht aussagt. Für die Opfer werden wir unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Aufklärung, ihrer Mitwirkung im Strafverfahren sowie ihrer persönlichen Situation das Aufenthaltsrecht verbessern sowie eine intensive Unterstützung, Betreuung und Beratung gewährleisten. Zudem werden wir das Prostitutionsgesetz im Hinblick auf die Regulierung der Prostitution umfassend überarbeiten und ordnungsbehördliche Kontrollmöglichkeiten gesetzlich verbessern. Wir werden nicht nur gegen die Menschenhändler, sondern auch gegen diejenigen, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen und diese zu sexuellen Handlungen missbrauchen, vorgehen. Wir werden die Ausbeutung der Arbeitskraft stärker in den Fokus der Bekämpfung des Menschenhandels nehmen.“

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D.h. folgendes steht an:

l Überprüfung der Strafrechtstatbestände des Menschenhandel,§§ 232 ff StGB) (einschließlich Umsetzung der Richtlinie 2011/36) (BMJV)

l Verbesserung des Aufenthaltsrechts für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution aus Nicht-EU-Staaten (Federführung BMI)

l Stärkere Regulierung der Prostitution und verbesserte ordnungsbehördliche Kontrollmöglichkeiten (Federführung BMFSFJ)

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Regulierung von Prostitution: Die Ziele

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Arbeitsbedingungen verbessern Ausbeutung eindämmen und verhindern Frauen und Männer in der Prostitution schützen und ihre

Selbstbestimmungsrechte durchsetzen Kriminalität bekämpfen, d.h. Kriminelle aus dem Bereich

herausdrängen, aber keine Kriminalisierung der Prostitution und der Prostituierten

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Darum geht es:

l Recht auf körperliche Unversehrtheit

l Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Körpers, der eigenen Sexualität, hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung

l Recht, ohne Gewalt und Zwang zu leben

l Recht auf angemessene Vergütung und zumutbare Arbeitsbedingungen

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Unterstützung des Ausstiegs und weitere zielgruppenspezifische Beratungsangebote

l Bundesländer und Kommunen tragen die Verantwortung für Vorhandensein und Ausstattung von psychosozialen und gesundheitlichen Beratungsangeboten, von Ausstiegsprogrammen für Prostituierte sowie von Fachberatungsstellen für Opfer des Menschenhandels.

l seit 2009: Modellprojekt zur Unterstützung des Ausstiegs aus der Prostitution an mehreren Standorten; Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung Von den im Herbst 2015

l Förderung des KOK e.V. als bundesweite Vernetzung der Fachberatungsstellen für Menschenhandelsopfer

l Bundesweites Hilfetelefon bei Gewalt gegen Frauen unter der Nummer 0 8000 116 016 (mehrsprachig, anonym, 24 Stunden, www.hilfetelefon.de )

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