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Juli 2016 Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs- verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Arten Formulare

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Juli 2016

Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern

Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs-

verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG

für die besonders und streng geschützten Arten

Formulare

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc

Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern

Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs-

verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG

für die besonders und streng geschützten Arten

Formulare

- Dokumentenprüfblatt -

Erstellt für:

Schluchseewerk AG Säckinger Str. 67 79725 Laufenburg

Erstellt von:

AG.L.N. Blaubeuren Dr. Ulrich Tränkle Rauher Burren 9 89143 Blaubeuren

Prüfstatus: Bearbeitungsstand: 100 %

Revisionsverlauf

Rev. Datum Autor Geprüft Freigabe Beschreibung

00 23.11.2015 AGLN

01 08.12.2015 AGLN Überarbeitung

02 18.05.2016 AGLN Überarbeitung auf Basis Vollständigkeitsprüfung RP

03 29.06.2016 AGLN Überarbeitung auf Basis 2. Vollständigkeitsprüfung RP

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Inhaltsverzeichnis

1 Nordfledermaus ..................................................................................................... 4

2 Große Bartfledermaus ........................................................................................ 12

3 Kleine Bartfledermaus ........................................................................................ 20

4 Wasserfledermaus .............................................................................................. 29

5 Wimperfledermaus .............................................................................................. 38

6 Fransenfledermaus ............................................................................................. 46

7 Zweifarbfledermaus ............................................................................................ 54

8 Rauhautfledermaus ............................................................................................. 62

9 Zwergfledermaus ................................................................................................. 70

10 Großes Mausohr .................................................................................................. 78

11 Bechsteinfledermaus .......................................................................................... 86

12 Kleiner Abendsegler ........................................................................................... 93

13 Braunes Langohr ............................................................................................... 101

14 Haselmaus: Fließgewässer ............................................................................... 109

15 Haselmaus: Seen und Staubecken .................................................................. 118

16 Biber ................................................................................................................... 134

17 Luchs .................................................................................................................. 141

18 Gelbbauchunke ................................................................................................. 147

19 Zauneidechse: Fließgewässer .......................................................................... 154

20 Zauneidechse: Seen und Staubecken ............................................................. 160

21 Fitis: Fließgewässer .......................................................................................... 175

22 Fitis: Schluchsee, Windgfällweiher ................................................................. 182

23 Blässhuhn .......................................................................................................... 195

24 Haussperling ...................................................................................................... 208

25 Mittelmeermöwe ................................................................................................ 215

26 Brutvögel Gewässer: Bodenbrüter .................................................................. 227

27 Brutvögel Schluchseeufer, Windgfällweiher: Bodenbrüter ........................... 234

28 Brutvögel Schluchsee und Windgfällweiher Ufer: Gehölzbrüter .................. 248

29 Brutvögel Gebäudebrüter ................................................................................. 257

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

1. Vorhaben bzw. Planung

Die Schluchseewerk AG betreibt seit 1931 das Pumpspeicherkraftwerk Häusern im Südschwarzwald, das die Wasserkräfte im Bereich Schluchsee und Schwarza nutzt und ein Kraftwerk der insgesamt dreistufigen Kraftwerkskaskade WGS (Werksgruppe Schluch-see) ist. Das in den Jahren 1929 bis 1931 erbaute Kraftwerk erhielt eine unbefristete Bau- und Betriebsgenehmigung sowie eine befristete wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1928, welche am 16. März 2017 ausläuft.

Zur Oberstufe Häusern gehören neben Schluchsee und Schwarzabecken mit Schwarza, Titisee, Windgfällweiher auch 12 so genannte Großfassungen an den Fließgewässern Sä-genbach, Goldersbach, Seebach, Waldhofbach, Wannenbach, Haslachbach, Schwarzen-bach, Aubach, Wüstengraben/Kesselbach, Habsmoosbach, Taubach und Sägmatt-bach/Dreherhäusleweiherbach sowie 64 kleine bzw. kleinste Bachfassungen.

Die Schluchseewerk AG beabsichtigt die Oberstufe Häusern wie im Antrag dargelegt zu betreiben. Im Zuge des dazu notwendigen Wasserrechtsverfahrens Oberstufe Häusern (Neue Konzession Häusern (NKH)) sind die Auswirkungen der Fortführung des Betriebes der Oberstufe Häusern auf die Umwelt zu untersuchen.

Für das Vorhaben ist die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG notwendig.

Für die saP relevante Planunterlagen:

Textteil SaP, Fachbeiträge Biotope, Tiere und Pflanzen, UVU

Hinweise:

1. Die Vorhabensbeschreibung gilt für alle Arten, auf eine Wiederholung in

den einzelnen Formularen wird daher verzichtet.

2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und um den Umfang der Formu-

lare zu reduzieren, wurde bei den Arten, für die keine Ausnahme bean-

tragt wird, der entsprechende Teil (Abschnitt 5) des Formulars entfernt.

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Quellenangaben:

Literatur

Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, Stuttgart. Dietz, C., Helversen, O. V. & Nill, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nord-

westafrikas: Biologie - Kennzeichen - Gefährdung. – Stuttgart (Kosmos), 399 S. Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs 1, Teil 1 und 2. Hölzinger, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2 - Singvögel 2. Ulmer, Stuttgart,

939 S. Hölzinger, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.1 - Singvögel 1. Ulmer, Stuttgart,

861 S. Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Bad.-Württ.

Bd. 3.1, Karlsruhe: 861 S. Hölzinger, J.; Boschert, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.2: Nicht-Singvögel

2. Verlag Eugen Ulmer. 880 S. Hölzinger, J.; Mahler, U. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.3: Nicht-Singvögel 3.

547 S. Kulzer, E. 2003: Großes Mausohr Myotis myotis (Borkhausen, 1797). –. In: Braun, M. & F. Diet-

erlen [Hrsg.] 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 357-377, Stuttgart. Laufer H., Fritz, K., & Sowig P. (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2008):

FFH-Arten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg. Meschede, A. & Heller, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. -

Münster (Landwirtschaftsverlag) - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S. 18: 91-106.

MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2006): Im Portrait - die Arten der Vogel-schutzrichtlinie. 144 S.

Sierro, A.; Arlettaz, R. (1997): Barbastelle bats (Barbastella spp.) specialize in the predation of moths: implications for foraging tactics and conservation. - Acta Oecologica

Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse: Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwen-dung. – Hohenwarsleben (Westarp Wissenschaften). Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648: 220 S.

Stutz, H.-P. (1985): Fledermäuse im Kanton Schaffhausen. – Neujahrsbl. Naturforsch. Ges. Schaffhausen, 37: 1-40.

UVM (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg) & LUBW (Lan-desanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2010): Im Portrait - die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 175 S.

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

1 Nordfle-

dermaus

Eptesicus nil-

ssonii

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) G Gefährdung an-zunehmen

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

G (Gefährdung anzuneh-men)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Nordfledermaus ist im Hinblick auf die Wahl ihrer Sommerquartiere eine ausge-prägte Gebäudefledermaus (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Als künstliche Quartiere dienen beispielsweise Spaltenstrukturen im Dachbereich und hinter Wandverkleidun-gen. Die Jagdgebiete dieser Art liegen in Ortschaften und in Wäldern unterschiedli-cher Ausprägung, die Orientierung bei der Insektenjagd erfolgt dabei an Baumstruk-turen, Häuserfronten oder Straßenlampen (SKIBA 2009). Während der Wochenstu-benzeit liegen die Jagdgebiete oft quartiernah, im Anschluss daran können diese

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auch mehrere Kilometer entfernt sein (DIETZ et al. 2007). Die Nahrung besteht aus kleinen Insekten wie Käfern und Schmetterlingen, die aus-schließlich im Flug erbeutet werden. Der Ausflug erfolgt in der Dämmerung oder auch später. Der Flug ist schnell, geschickt und wendig in mittlerer Höhe. Die Art jagt in offenem Gelände an Waldrändern, Teiche oder Lichtquellen wie Straßenlaternen. Die Echoortungslaute liegen um 30 Khz. Kaltes Wetter hat kaum Einfluss auf die Flugaktivität. Die Sommerquartiere befinden sich in Dachstühlen, hinter Wandverkleidungen, Schieferplatten von Hausdächern und -wänden, hinter Fensterläden und in der Spar-schalung von verschieferten Schornsteinen bzw. Giebelverkleidungen. In versteckten Wochenstuben (20-70 Weibchen) kommen je ein bis zwei Jungtiere der ortstreuen Art zur Welt. Männchen bilden im Sommer einzelne Gesellschaften auch in oben ge-nannten Quartierarten. Winterquartiere sind Höhlen, Gewölbe und Stollen, wo sich die Tiere häufig in der Nähe des Eingangs einzeln oder zu wenigen, frei an den Wänden hängen oder sich in Spalten verkriechen. Die typische Überwinterungstemperatur liegt zwischen -2°C und 3°C. Die Quartiere sollen feucht und nicht zugig sein.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde bei den Erhebungen um den Schluchsee festgestellt. Die Nordfledermaus wurde an allen Flächen - mit Ausnahme von Fläche 35 - welche im Wald liegt, akustisch mit 298 Kontakten nachgewiesen. Koloniestandorte sind im Gebiet um den Schluchsee seit über 25 Jahren bekannt. Konkrete Hinweise auf Quartiere liegen allerdings nicht vor.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Die Art hat ihren baden-württembergischen Verbreitungsschwerpunkt im Schwarzwald. Aussagen zum Er-haltungszustand einer kleinräumig abgrenzbaren Population sind auf Grundlage der vorhandenen Daten nicht ablesbar. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Ba-den-Württemberg ein unbekannter Erhaltungszustand vor.

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3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutz-gesetzes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

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Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demonta-ge der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außer-halb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiers-möglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den be-troffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu ver-schließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in

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der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räum-lichen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die the-oretisch als Tagesquartiere geeignet sind. Dietz et al. (2007) berichten von seltenen Einzelfunden in solchen Strukturen. Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfäl-len nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

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b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantrag-ten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Die allenfalls suboptimalen Strukturen unterhalb der 930 m ü. NN Linie werden allenfalls in Einzelfällen als Tagesquartiere genutzt. Winterquartiere oder Wo-chenstuben sind nicht vorhanden. Bockhalden werden grundsätzlich nur ausnahmsweise als Tagesquartier in An-spruch genommen (DIETZ et al. 2007) und bei der Untersuchung der Eisen-bahnbrücke in der Ortschaft Schluchsee wurden keine Hinweise auf eine regel-mäßige Nutzung festgestellt. Ferner besteht die Gefahr einer möglichen Tötung nur wenige Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um eine Tötung herbeizuführen, da die Tie-re im Winter in ihren Überwinterungsquartieren sind. Winterquartiere sind ent-lang des Schluchsees auszuschließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von einzelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demonta-ge der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außer-halb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiers-möglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den be-troffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu ver-schließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Schwall-Sunk-Betriebs

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben können, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt.

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Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe verän-derte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorg-ten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vor-kommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindli-che Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wir-kungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7:00-20:00 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: : Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile au-ßerhalb dieser Frist ist vor dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den be-troffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle

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Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu ver-schließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

2 Große

Bartfleder-

maus

Myotis brandtii

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Große Bartfledermaus bevorzugt lichte wald- und gewässerreiche Landschaf-ten, wobei sowohl Laub- als auch Misch- und Nadelwälder geeignet sein können. Bestandseinbußen der Art werden durch Trockenlegung von Feuchtzonen in den letzten Jahrhunderten angenommen. Das Wissen zum Jagdverhalten der Art ist noch sehr lückenhaft, aber eine breit ge-fächerte Nutzung von Jagdhabitaten im Wald und an Gewässern ist wahrscheinlich.

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Die Jagd findet in verschiedenen Höhenstufen statt, auch nahe an der Vegetation oder dicht über einem Gewässer. Zur Wochenstubenzeit können regelmäßig ge-nutzte Jagdhabitate bis zu 12 km vom Quartier entfernt liegen. Nahrungsanalysen nennen Schmetterlinge, Zweiflügler, aber auch Spinnen und Weberknechte als Beutetiere und belegen damit ein breites Beutespektrum. Die Ruffrequenzen liegen zwischen 30 und 90(120) kHz. Die Wochenstuben- und Sommerquartiere der Großen Bartfledermaus befinden sich überwiegend in Gebäuden in Zwischendachbereichen und Dachböden in wald-randnaher Lage, im Wald oder auch in der freien Flur. In Bayern z.B. ganz überwie-gend in spaltenförmigen Quartieren an Gebäuden wie unter Verschalungen, in Spal-ten zwischen Balken, hinter Fassaden oder ähnliches. Zudem werden geräumige Baumhöhlen, Hangplätze hinter abstehender Rinde toter oder kranker Bäume und Flachkästen genutzt. Quartierwechsel von Kolonien innerhalb einer Saison kommen regelmäßig vor. Die Größe der Wochenstubenkolonien schwankt zwischen 20 und 350 Muttertieren und ist vermutlich durch die Qualität der Lebensräume und das Quartierangebot be-einflusst. Die eigentliche Wochenstubenzeit erstreckt sich von Mai bis etwa Anfang August, die Weibchen gebären meist im Juni ein Junges. Zur Überwinterung suchen Große Bartfledermäuse frostsichere unterirdische Win-terquartiere wie Höhlen, größere Keller oder Stollen mit Temperaturen zwischen 2 und 7°C und hoher Luftfeuchtigkeit auf, wo sie sowohl frei an den Wänden hängend als auch in Spalten anzutreffen sind. Nicht selten teilt sich die Art das Winterquartier auch mit der Kleinen Bartfledermaus. Schwärmverhalten vor manchen Winterquar-tieren im Frühherbst kommt vor. In den Winterquartieren können die Tiere zwischen November und April angetroffen werden. Die saisonale Wanderstrecken zur Erreichung der Winterquartiere liegen bei bis zu 230 km. Die Große Bartfledermaus ist eine langlebige Art (das älteste gefundene Tier war 38 Jahre alt). Das Verbreitungsgebiet der Großen Bartfledermaus schließt neben der warmgemä-ßigten Zone Mitteleuropas auch große Teile der kaltgemäßigten eurosibirischen Klimazone ein. In Deutschland ist die Art zwar in sämtlichen Bundesländern vertre-ten, gilt aber fast überall als selten. Dabei enthält das östliche süddeutsche Schichtstufenland größere Bestandsdichten. Die Vorkommen in BW sind über die ganze Nord-Südachse verteilt.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

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3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde bei den Erhebungen um den Schluchsee nicht eindeutig nachgewiesen. Große und Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii bzw. Myotis mystacinus) sind an-hand von Detektoraufnahmen nur schwer zu unterscheiden. Die bei der Untersuchung dem Artenkomplex (Große/Kleine Bartfledermaus) zusammengefassten Rufe sind aufgrund der Habitatstruktur und der bekannten externen Nachwiese sehr wahrschein-lich ausschließlich der Kleinen Bartfledermaus zuzuordnen. Von der Großen Bartfle-dermaus sind keine Quartiere bekannt. Die Berücksichtigung der Art erfolgt aus einem konservativen Ansatz heraus.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich. Von der Art sind im gesamten Schwarzwald nur wenige Einzelnachweise vorhanden. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkraumes, die zerstört werden könnten.

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b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der potentielle Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspie-gelschwankungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfin-den, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist vor dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

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V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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n 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Art nutzt keine Mauerspalten oder Blockhalden als Quartiere. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird ist das Tötungsrisiko auch nicht erhöht.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist vor dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermei-dungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage

der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

3 Kleine

Bartfleder-

maus

Myotis mysta-

cinus

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Da die Kleine Bartfledermaus ihr Quartier an Gebäuden in ländlichen Gegenden und eher im Randbereich von Städten sucht, wird sie als typische "Dorffledermaus" bezeichnet. Sie ist hauptsächlich hinter Außenwandverkleidungen und Fensterläden von Wohnhäusern, Garagen und Scheunen zu finden, teilweise auch in Spalten zwischen Giebel und Dachüberstand. Gelegentlich werden auch Einzeltiere und Ko-lonien in Fledermauskästen (Flachkästen) im Wald bzw. in Waldnähe außerhalb von Dörfern beobachtet.

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Die Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) gilt als anpassungsfreudige Art ohne streng festgelegte ökologische Ansprüche. Die Kleine Bartfledermaus jagt sowohl in Wäldern als auch in gut strukturierten Landschaften mit Gehölzen wie Hecken oder Obstgärten und an Gewässern mit Ufergehölzen. Dabei zeichnet sie ein schneller wendiger Flug aus, der in seiner Hö-he stark variiert. Typisch für diese Fledermausart ist auch ein häufiger Wechsel zwi-schen verschiedenen Jagdgebieten, die sich in der Regel im Umkreis von 3 km um das Quartier befinden. Die Ruffrequenzen liegen zwischen 30 und 75 kHz. Die Kleine Bartfledermaus besitzt ein breites Beutespektrum, vorrangig aus Zwei-flüglern (Diptera), Schmetterlingen (Lepidoptera) und Webspinnen (Araneae). Die Weibchen beziehen ab Mai ihre Wochenstubenquartiere, die oft erst im Juni die maximale Anzahl an adulten Tieren erreichen. Die Quartiere liegen nur selten au-ßerhalb menschlicher Siedlungen im wenig temperaturabgeschirmten Bereich von Gebäuden. Die Koloniegröße liegt im Mittel bei 20-30 Tieren. Im Sommer sind auch bei Wochenstuben häufig Quartierwechsel zu beobachten, erkennbar an einer spä-ten Besiedelung oder kurzen Aufenthaltsdauer der Kolonie am Gebäude. Je nach Möglichkeit und ausgelöst durch Witterungswechsel wird der Hangplatz gerne auch innerhalb eines Gebäudes gewechselt. Nur sehr wenige Nachweise entfallen auf Stammrisse oder abgelöste Rinden. Mitte Oktober bis Mitte November zieht sich die Kleine Bartfledermaus wieder in ihr Winterquartier zurück, wobei sie als Art gilt, die nur kurze Wanderungen unter 100 km zurücklegt. An manchen Winterquartieren zeigt die Kleine Bartfledermaus im Sommer und Frühherbst ein ausgeprägtes Schwärmverhalten. Die bekannten Winterquartiere befinden sich ausschließlich unterirdisch in Kellern, Höhlen und Stollen, da die Tiere eine hohe Luftfeuchtigkeit und Temperaturen über Null Grad benötigen. Etwa Mitte April verlässt die Kleine Bartfledermaus ihr Winter-quartier. Zum Verbreitungsgebiet der Kleinen Bartfledermaus gehört ein riesiges Gesamtare-al, welches sich vom äußersten Westen Europas quer durch Eurasien bis Nordost-china und Japan erstreckt. In Deutschland liegen Nachweise aus allen Bundeslän-dern vor. In Baden-Württemberg zählt sie zu den weit verbreiteten Arten.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

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3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde bei den Erhebungen um den Schluchsee nicht eindeutig nachgewiesen. Große und Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii bzw. Myotis mystacinus) sind an-hand von Detektoraufnahmen nur schwer zu unterscheiden. Die bei der Untersuchung dem Artenkomplex (Große/Kleine Bartfledermaus) zusammengefassten Rufe sind aufgrund der Habitatstruktur und der bekannten externen Nachwiese sehr wahrschein-lich ausschließlich der Kleinen Bartfledermaus zuzuordnen. Von der Kleinen Bartfle-dermaus sind auch Quartiere im Umfeld bekannt.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Aussagen zum Erhaltungs-zustand einer kleinräumig abgrenzbaren Population sind auf Grundlage der vorhande-nen Daten nicht ablesbar. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

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b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

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V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

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ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere geeignet sind. DIETZ et al. (2007) berichten von seltenen Einzelfunden Felsspalten für die Art. „Ferner nehmen Einzeltiere ein weites Quartierspektrum an“ Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es gibt Nachweise von Einzeltieren in Felsnischen (DIETZ et al. 2007). Es ist da-her nicht auszuschließen, dass z. B. die Mauernischen an der Eisenbahnbrücke bei der Ortschaft Schluchsee in Einzelfällen als Tagesquartiere genutzt. Winter-quartiere oder Wochenstuben sind nicht vorhanden. Bei der Untersuchung der Brücke wurden keine Hinweise auf eine regelmäßige Nutzung festgestellt. Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeit-raumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um ei-ne Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartie-ren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches auszu-schließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von ein-zelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signi-fikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

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Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1 Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-

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gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch des Gebäudes) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage

der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Kar-

te erfolgen.

6. Fazit

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6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

4 Wasserfle-

dermaus

Myotis

daubentonii

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Wasserfledermaus ist überwiegend eine Waldfledermaus. Sie benötigt struktur-reiche Landschaften, die größere, nährstoffreiche Gewässer und viel Wald (Auwäl-der) aufweisen sollten. Die Wälder sollten baumhöhlenreich sein. Hauptjagdgebiete sind langsam fließende oder stehende Gewässer, an denen sie dicht über der Was-seroberfläche in einer Höhe von etwa 30 m schnell und wendig feste Bahnen zieht und dabei Insekten an oder auf der Wasseroberfläche mit ihren großen Füßen er-greifen kann. Dementsprechend werden bei der Jagd am Gewässer v. a. Schnaken,

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Zuckmücken, Eintags- und Köcherfliegen erbeutet. Darüber hinaus jagen die Tiere aber in Wäldern, Parks oder Streuobstwiesen auch Nachfalter und andere verfüg-bare, fliegende Beutetiere. Als Nahrung werden kleine, wenig chitinierte Insekten mit aquatischer Entwicklung bevorzugt (Dipteren, Neuroptera). Eine besondere Bedeutung kommt den Zuckmü-cken zu. Die Echoortungslaute liegen zwischen 22-90(95) kHz. Im Unterschied zu den meisten anderen Fledermausarten bilden bei der Wasserfle-dermaus auch die Männchen Sommerkolonien. Koloniequartiere befinden sich vor-zugsweise in Höhlen, aber auch Nistkästen, Dachböden, Fensterläden und Holz-verschalungen werden benutzt. Überraschend viele Quartiere liegen in Spalten un-ter Brücken. Mauerritzen, Felsspalten etc. werden offenbar bevorzugt von den Männchen genutzt. Höhlennachweise liegen vor für Fagus sylvatica, Quercus robur, Carpinus betulus und Fraxinus excelsior. Die Quartiere in der Rheinaue liegen hier-bei nicht in den Auwäldern, sondern in den auf der Hochterrasse liegenden Hart-holzwäldern (vgl. z.B. ARNOLD 1999). Die Koloniegröße liegt meist unter 50 Tieren, auch Kleingruppen sind möglich. Die Weibchen werden noch im ersten Lebensjahr geschlechtsreif. Die Art zeigt vor al-lem in Baumquartieren ein ausgeprägtes Quartierwechselverhalten. So wurden in einer Saison für einen Wochenstubenverband bis zu 40 unterschiedliche Quartiere gezählt. Für diese opportunistischen Jäger sind Quartiere in Gewässernähe von Vorteil (Ext-rem: Brücke über Fließgewässer), was die Bedeutung von Altbäumen in Ufernähe unterstreicht. Die Entfernung zwischen Quartier und Jagdgebiet beträgt regelmäßig drei bis vier Kilometer und mehr. Es sind jedoch auch Entfernungen über 10 km zwischen Quartier und Jagdhabitat bekannt. Zur Überwindung größerer Entfernun-gen werden ausgeprägte Flugstraßen entlang von Vegetationsleitlinien genutzt. Jagen mehrere Fledermäuse an einem Gewässer, können sie Territorien bilden, aus denen sie andere Fledermäuse zu vertreiben suchen. Wasserfledermäuse zeigen ab September an Winterquartieren oft ein ausgeprägtes Schwärmverhalten. Paarungen finden auch im Winterquartier noch statt. Geeignete Quartiere sind v.a. feuchte und relativ warme Orte wie Höhlen, Stollen, Bunkersys-teme etc. Hohle Bäume sind unterrepräsentiert. Räume mit geringer Luftfeuchtigkeit dienen hingegen im Frühjahr und Herbst gelegentlich als Übergangsquartiere. Die Tiere überwintern sowohl frei an der Wand hängend als auch in Spalten verborgen. Verschiedentlich wurden Wasserfledermäuse im Geröll und im Bodenschotter von Winterquartieren gefunden. Die Wasserfledermaus wird als relativ ortstreue Art angesehen. Zwischen Winter- und Sommerquartiere liegen meistens nicht mehr als 50-100 km. Die Art ist in fast ganz Europa und auch in großen Teilen der gemäßigten Zonen Asien verbreitet. In Baden-Württemberg ist die Art häufig, weit verbreitet und fehlt in keinem Landesteil. Noch bestehende Lücken werden auf Informationsdefizite zu-rückgeführt.

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3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Wasserfledermaus wurde anhand der Detektorbegehung an der Brücke in Schluchsee eindeutig nachgewiesen. Anhand der automatischen Erfassung von Fle-dermausrufen gelang ebenfalls der eindeutige Nachweis an allen anderen automatisch untersuchten Flächen. Insgesamt liegen 1.961 Nachweise dieser Art vor, wobei die meisten Nachweise von der Brücke in Schluchsee stammen (1657), 241 Kontakte stammen von Fläche 27, bei der die Batcorder an einigen Stellnächten direkt am Was-ser aufgestellt waren, und Fläche 44, bei welcher die Batcorder ebenfalls in Richtung der Wasseroberfläche des Schluchsees ausgerichtet waren. Diese Art ist oft nicht von anderen kleinen und mittleren Myotis-Arten trennbar, so dass die Stetigkeit der Grup-pe „Mkm“ mit 100 % mitbetrachtet werden muss. Sicher ist, dass diese Art das Unter-suchungsgebiet als Jagdhabitat in der Nähe von fließenden oder stehenden Gewäs-sern regelmäßig nutzt. Wasserfledermäuse wechseln ihre Quartiere häufig. Dennoch gab es insgesamt keine Hinweise auf Quartiere dieser Art in den untersuchten Flä-chen. Nach BRAUN & DIETERLEN (2003) gibt es im Untersuchungsgebiet keine Nach-weise der Wasserfledermaus. Nach LUBW (2013) liegen Nachweise im Zeitraum nach 2000 vor.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vor-liegenden Daten (s. oben) ist für die lokale Population ebenfalls von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

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4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

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d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 34

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere geeignet sind. Vor allem Männchen der Wasserfledermaus nutzen Ni-schen und Spalten in Brücken als Quartiere. Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass vor allem Männchen die Nischen und Spalten an der Eisenbahnbrücke über den Schluchsee in einzelnen Fällen als Tagesquar-tier nutzen.

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Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeit-raumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um ei-ne Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartie-ren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches auszu-schließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von al-lenfalls einzelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet wer-den.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Schwall-Sunk-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage

der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

5 Wimperfle-

dermaus

Myotis emar-

ginatus

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht)

2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Bei der Wimperfledermaus handelt es sich um eine wärmeliebende Art, die in Mittel- und Südeuropa in der Ebene und in niedrigen Gebirgslagen vorkommt (SKIBA 2009). Bevorzugte Jagdgebiete der Wimperfledermaus sind strukturreiche Bereiche wie Wälder, Parks, Obstwiesen und kleine Gewässer. Die Tiere gehören zu den typischen "Gleanern", d.h. sie nehmen ihre Beute im Rüttelflug vom Substrat (Äste, Blätter, Boden) auf (BRAUN & DIETERLEN 2003). Vermutlich jagen sie auch auf Ästen krabbelnd. Zu ihrem Beutespekt-rum zählen daher viele flugunfähigen und tagaktive Arthropoden.

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In Mitteleuropa sind Sommerquartiere der Wimperfledermäuse hauptsächlich in Gebäu-den vorzufinden, obwohl es sich bei dieser Fledermaus um eine ursprünglich höhlenbe-wohnende Art handelt (BRAUN & DIETERLEN 2003). Laut MESCHEDE & RUDOLPH (2004) ist die Dauer in der eine Wochenstubenkolonie der Wimperfledermaus besteht im Vergleich zu anderen Arten deutlich kürzer, da diese zum einen erst später im Jahresverlauf gebil-det werden und zum anderen frühzeitig wieder aufgelöst werden. Bei der Wimperfledermaus handelt es sich in der Regel um eine ortstreue Art. Allerdings sind vereinzelt größere Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier, von bis zu 106 km bekannt (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Die Überwinterung findet in Höhlen, Stol-len und Felsspalten statt (SKIBA 2009).

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Eine Rufaufnahme (Batcorder) ist keiner anderen Art zuordenbar als der Wimperfle-dermaus. Die Datei enthält keine typischen gut ausgesteuerten Rufe, aber die mess-baren Parameter lassen keine andere Identifizierung zu. Das Vorkommen dieser Art ist unter Vorbehalt zu berücksichtigen. Der Kontakt fand auf der Fläche 27 am 18. August 2015 statt. Aufgrund des jahreszeitlichen Auftretens dieser Art könnte es sich um ein - nach Auflösung der Wochenstuben - umherstreifendes Einzeltier han-deln, bevor dieses sich auf den Weg zu den Winterquartieren macht.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Aufgrund der vorliegenden Daten handelt es sich um ein herumstreifendes Einzeltier. Eine Abgrenzung und Bewertung der lokalen Population ist daher nicht möglich. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

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5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkraumes, die zerstört werden könnten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-

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wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

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h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere geeignet sind. Nach Dietz et al. werden von der Art vereinzelt Felsspal-ten und Felsüberhänge genutzt. Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Tiere die Nischen und Spalten an der Eisenbahnbrücke über den Schluchsee und in den Blockhalden als Tagesquartier nutzen. Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeit-raumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN außerhalb der Winterruhe und Wochenstu-benzeit erfolgen müsste um eine Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartieren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluch-see-Uferbereiches auszuschließen. Auch Wochenquartiere sind auszuschließen. Es wurde im Zuge der Untersuchungen nur ein Tier angetroffen. Es handelt sich

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vermutlich um ein herumstreifendes Einzeltier. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von ein-zelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signi-fikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-

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den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage

der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

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6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

6 Fransen-

fledermaus

Myotis natte-

reri

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Fransenfledermäuse nutzen sowohl Spalten- als auch Höhlenquartiere in und an Bauwerken wie Hohlblocksteine und Mauerlöcher von landwirtschaftlichen Nebenge-bäuden, aber auch Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen. Besiedelt werden vor allem Wälder sowie dörflich und landwirtschaftlich geprägte, durch Gebüsche, Hecken oder Baumreihen gegliederte halboffene Landschaften. In Mitteleuropa werden alle Waldtypen von Laubwald bis Nadelforst genutzt (DIETZ et al. 2007). Die Jagdgebiete befinden sich in der Regel in einem Umkreis von einem bis sechs Kilometer um das

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Quartier (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Offenland wird selten als Jagdlebensraum ge-nutzt, zumindest in Waldnähe können beispielsweise auch gemähte Wiesen als Jagdbiotope dienen. Fransenfledermäuse verlassen ihre Quartiere etwa 30-60 Minuten nach Sonnenunter-gang, ihr Flug findet wendig und verhältnismäßig langsam in einer Höhe von meist 1-5 Meter statt (SKIBA 2009). Die Hörbarkeitsgrenze der Rufe dieser Art liegt bei 20-30 Meter. Die Fransenfledermaus führt zwischen Sommer- und Winterquartieren keine weiten Wanderungen aus und gilt als ortstreu; Zugwege sind meist nicht länger als 100 Kilometer. Als Winterquartiere dienen überwiegend unterirdische Quartiere wie Höhlen, Keller und Stollen. Die Art zeigt vor allem im September und Oktober ein aus-geprägtes Schwärmverhalten vor Höhlen, wobei unter den dort anzutreffenden Tiere Männchen überwiegen. Diese Art wurde nur einmal eindeutig anhand der Batcorderdaten vom 19. August 2015 nachgewiesen und deutet auf ein einzelnes Individuum hin. In BRAUN & DIETER-LEN (2003) und LUBW (2013) liegen Funde dieser Art für den Zeitraum seit 1990 im Untersuchungsgebiet vor. Hinweise auf Quartiere direkt in den Untersuchungsflächen liegen nicht vor.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Diese Art wurde nur einmal eindeutig anhand der Batcorderdaten vom 19. August 2015 nachgewiesen und deutet auf ein einzelnes Individuum hin. In Braun & Dieterlen (2003) und LUBW (2013) liegen Funde dieser Art für den Zeitraum seit 1990 im Unter-suchungsgebiet vor. Hinweise auf Quartiere direkt in den Untersuchungsflächen liegen nicht vor.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszu-stand vor. Aufgrund der vorliegenden Daten (Einzelnachweis) sind keine Angaben zur Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes möglich.

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3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

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Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist

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vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere für Einzeltiere geeignet sind (Vgl. Dietz et al. 2007). Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

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Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass vor allem Männchen die Nischen und Spalten an der Eisenbahnbrücke über den Schluchsee als Tagesquartier nutzen. Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um eine Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungs-quartieren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches aus-zuschließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von ein-zelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signi-fikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

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ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

7 Zweifarb-

fledermaus

Vespertilio

murinus

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) D (Daten zuzu-reichend)

i (gefährdete wan-dernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

D (Daten unzureichend)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Nach SKIBA (2009) jagt die Zweifarbfledermaus in offenem Gelände in 10-30 Meter Höhe besonders gern über Feuchtgebieten von Flusstälern, über Wiesen und Wäl-dern, an Waldrändern, auch an Straßenlampen sowie besonders im Herbst auch in der Nähe von hohen Gebäuden in Städten und Fabriken (Felsersatz). In all diesen Biotopen - bevorzugt in der Nähe hoher Gebäude - finden im September bis No-vember, ausnahmsweise auch noch im Dezember, Balzrufflüge statt. Die Art bildet an der westlichen Verbreitungsgrenze zum Teil große Männchenkolonien. Som-

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merquartiere und Wochenstuben sind in der Dachkonstruktion und in Spalten von Gebäuden, hinter Fassaden und seltener in Baumhöhlen zu finden. Der Ausflug aus diesen Quartieren erfolgt ca. 30-50 Minuten nach Sonnenuntergang. Die Überwinte-rung von November/Dezember bis März/Anfang April erfolgt in Spalten von Gebäu-den, besonders Hochhäusern, seltener in Baum- und Felshöhlen und -spalten, Stol-len usw. Nach BRAUN & DIETERLEN (2003) liegt Baden-Württemberg eher im Randbereich des Verbreitungsareals der Zweifarbfledermaus. Bisher wurden aus dem Land meist nur Funde von Einzeltieren gemeldet, wenige Männchenquartiere aber (noch?) keine Wochenstuben. Die Zweifarbfledermaus wird in Baden-Württemberg in die Kategorie "i" ("gefährdete wandernde Tierart") eingestuft. Nach MESCHEDE & RUDOLPH (2004) sind die Wochenstuben der Zweifarbfledermaus in den Monaten Mai, Juni und Juli besetzt.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Zweifarbfledermaus konnte mit keiner der Rufaufnahmen eindeutig nachgewie-sen werden. Die potentiell für diese Art in Frage kommenden Rufe wurden als Nycmi in der Auswertung gewertet, da solche Rufe theoretisch auch von der Breit-flügelfledermaus oder den Abendseglern ausgestoßen werden könnten. Für die Breitflügelfledermaus und den Großen Abendsegler liegen aber keine Literatur-nachweise aus dem Gebiet um den Schluchsee vor. Zudem liegen keine eindeuti-gen Rufaufnahmen von Breitflügelfledermaus, Kleinem oder Großem Abendsegler vor, was jedoch bei Anwesenheit dieser Arten normalerweise der Fall ist. Damit wird es wahrscheinlicher, dass zumindest ein großer Teil der Nycmi-Art Rufe der Zwei-farbfledermaus zuzuordnen sind.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein unbekannter Erhal-tungszustand vor. Aufgrund der vorliegenden Daten (s. oben) ist eine Abgrenzung o-der Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht möglich. Es wird ebenfalls von einem unbekannten Erhaltungszustand ausgegangen.

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3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen

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unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten

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von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere für Einzeltiere geeignet sind (vgl. Dietz et al. 2007). Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

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b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass Einzeltiere die Nischen und Spalten an der Ei-senbahnbrücke über den Schluchsee sowie die Blockhalden als Tagesquartier nutzen. Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeit-raumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um ei-ne Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartie-ren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches auszu-schließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von ein-zelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signi-fikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

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ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage

der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

8 Rauhaut-

fledermaus

Pipistrelus

nathusii

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

i (gefährdete wan-dernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

D (Daten unzureichend)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Rauhautfledermaus ist eine Waldfledermausart; Quartiere finden sich vor allem in Baumhöhlen und Rindenspalten bzw. in Fledermaus- und Vogelkästen. Einzeltiere nutzen auch Spalten an Felsen und Bauwerken. Besiedelt werden z.B. strukturreiche Waldgebie-te mit Laubmischwäldern, Auwäldern, Parklandschaften, aber auch Nadelwälder. Optima-le Lebensräume umfassen zudem Stillgewässer. Die Entfernung der Jagdlebensräume von den Quartieren kann bis zu 6,5 Kilometer betragen (DIETZ et al. 2007). Die Art unternimmt wie der Große Abendsegler saisonal abhängig ausgedehnte Wande-

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rungen über 1000-2000 Kilometer; Reproduktionsgebiete liegen in Deutschland vor allem im Nordosten. Die Wanderungen erfolgen meist im Bereich von Flusstälern, die Rauhaut-fledermaus gilt als Tieflandart. Als Leitlinien auf dem Zug dienen der Rauhautfledermaus neben Flüssen unter anderem auch Waldränder; dabei werden auch Berge, freie Flächen und Wohngebiete überflogen. Der abendliche Ausflugsbeginn aus den Quartieren liegt bei der Rauhautfledermaus 10-30 Minuten nach Sonnenuntergang, die Flughöhe beträgt in der Regel 3-20 Meter. Die Rufe sind bis zu einer Entfernung von 50-60 Meter hörbar (SKIBA 2009).

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde mit einer Stetigkeit von 75 % oder mehr über die automatisierenden Erhe-bungsnächte (Batcorder) an allen Standorten eindeutig nachgewiesen. Über die Detek-torerhebung gelang ein Nachweis dieser Art an der Brücke in Schluchsee und Fläche 43, nicht jedoch Fläche 25. Die Verteilung über die gesamte Aufnahmesaison spricht für eine dauerhafte Präsenz der Rauhautfledermaus im Gebiet. Die Tiere sind nicht nur zur spätsommerlichen Zugzeit nachweisbar. In der Literatur ist diese Art für das betreffende Gebiet seit 2000 als vor-kommend gemeldet.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vor-liegenden Daten (s. oben) ist für die lokale Population ebenfalls von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

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4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

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d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

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g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere für Einzeltiere geeignet sind. Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass Einzeltiere die Nischen und Spalten an der Ei-senbahnbrücke über den Schluchsee als Tagesquartier nutzen.

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Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um eine Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungs-quartieren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches aus-zuschließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von ein-zelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signi-fikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

9 Zwergfle-

dermaus

Pipistrelus pi-

pistrellus

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

i (gefährdete wan-dernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

D (Daten unzureichend)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Quartiere der Zwergfledermaus befinden sich meist an von außen zugänglichen Spal-ten im Siedlungsbereich, häufig an Einfamilienhäusern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004); besiedelt werden aber auch Baumhöhlen und Nistkästen in Parks und Wäldern. Die nach DIETZ et al. (2007) in ihren Lebensraumansprüchen sehr flexible Art gilt im All-gemeinen als Kulturfolger. Im Gegensatz zu anderen Fledermausarten, deren Nah-rungshabitate in großer Distanz zu ihren Quartieren liegen können, finden sich die Jagdlebensräume der Zwergfledermaus meist im engeren Umfeld ihrer Quartiere. Der

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durchschnittliche Aktionsradius um Wochenstuben beträgt 1 bis 1,8 Kilometer (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Die Insektenjagd erfolgt dabei häufig in Gewässernähe, aber auch regelmäßig innerhalb von Ortschaften und Wäldern. Die Zwergfledermaus verlässt ihr Quartier in der Regel 10-30 Minuten nach Sonnen-untergang (SKIBA 2009). Der Jagdflug erfolgt meist in 3-8 Meter Höhe, die dabei aus-gestoßenen Suchrufe sind etwa 30-40 Meter weit zu hören. Die Zwergfledermaus gilt als ortstreu (DIETZ et al. 2007), Entfernungen zwischen Sommer- und Winterquartieren betragen meist nicht mehr als 20 Kilometer.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die in den akustischen Erhebungen am Schluchsee mit Abstand am häufigsten detek-tierte und klar identifizierbare Art ist die Zwergfledermaus. Sie konnte durchgehend während der gesamten Erhebung an allen Standorten sowohl bei der Detektorbege-hung als auch während der automatisierten Erhebung mit insgesamt 14061 nachge-wiesen werden. Dies entspricht etwa 3/4 aller Kontakte. Sie wurde mehrfach mit bis zu fünf Tieren gleichzeitig bei der Insektenjagd beobachtet, wobei auch die artspezifi-schen trillerartigen Sozialrufe (Typ A nach PFALZER 2002) vernommen werden konn-ten, welche als Balz- und Droh- bzw. Warnrufe von Männchen interpretiert werden (PFALZER 2002, SKIBA 2009). In den bei BRAUN & DIETERLEN (2003) und LUBW (2013) dargestellten Karten zur Ver-breitung dieser Fledermausart in Baden-Württemberg liegen mehrere Nachweise vor. Für Baden-Württemberg stellen die Autoren im Hinblick auf die Zwergfledermaus ins-gesamt eine positive Bestandsentwicklung fest.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vor-liegenden Daten (s. oben) ist für die lokale Population ebenfalls von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen.

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3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwan-kungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.B. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teil-habitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

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Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maxima-len Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fort-pflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließge-wässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

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Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumli-chen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tages-quartiere geeignet sind (vgl. DIETZ et al. 2007). Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlos-sen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaß-nahme V1 ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten

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nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass Einzeltiere die Nischen und Spalten an der Ei-senbahnbrücke über den Schluchsee als Tagesquartier nutzen. Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeit-raumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühjahr bis Herbst erfolgen müsste um ei-ne Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartie-ren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches auszu-schließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von ein-zelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signi-fikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommen-den Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommen-den Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechende Wirkun-gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

10 Großes

Mausohr

Myotis myotis

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) V (Vorwarnliste) i (gefährdete wan-dernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Das Große Mausohr kommt als wärmeliebende Art v.a. in klimatisch begünstigten Mittelgebirgsregionen, mit einem Schwerpunkt in Süddeutschland vor. Die nördli-che Verbreitungsgrenze verläuft durch Nordwestdeutschland. Die Art gehört zusammen mit der Zwergfledermaus seit Beginn der Aufzeichnun-gen zu den häufigsten Fledermausarten in Baden-Württemberg. Die Art stellt im Sommer 45 % und im Winter 38 % aller Funde. Die Bestandsentwicklung ist posi-tiv. Der Erhaltungszustand ist günstig. Die Rote Liste-Einstufung beruht u. a. auf

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 79

Daten, die vor 1989 erhoben wurden und sie beruht v.a. auch auf einem Ver-gleich mit den Daten aus den 50er Jahren. Die Rote Liste-Einstufung inklusive der Begründung in Baden-Württemberg ist nicht nachvollziehbar und veraltet. Die Art bevorzugt überwiegend geschlossene Waldgebiete mit Altersklassen-Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum in ca. 2 m Höhe (z.B. Buchenhallenwälder). Weniger häufig werden auch andere Waldtypen oder Offenlandbereiche bejagt (z.B. Äcker, Wiesen, Obstgärten). Die individuellen Jagdgebiete der sehr standorttreuen Weibchen sind nur 30-35 ha groß. Sie liegen innerhalb eines Radius von 10 km (max. 25 km) um die Quartiere, und werden über traditionell genutzte Flugrouten (z.B. line-are Landschaftselemente) erreicht. Das Große Mausohr ist eine typische „Gebäudefledermaus“, also eine Art, die als Wochenstubenquartier Gebäude nutzt. In unserer geographischen Breite werden die traditionell genutzten Wochenstuben dabei fast durchweg in warmen, geräu-migen Dachböden von Kirchen, Klöstern, Schlössern und anderen großen Ge-bäuden angelegt. Die Standorte müssen frei von Zugluft und ohne Störungen sein. Die Tiere hängen im Firstbereich in großen Clustern beisammen und kön-nen sich bei sehr warmer Witterung auch vereinzeln. Die Kolonien bestehen meist aus 20-300 Weibchen, zu denen sich bisweilen auch junge Männchen gesellen. In Baden-Württemberg werden aber auch Popu-lationen von über 800 Tieren erreicht. Ansonsten sind die Männchen im Sommer einzeln oder in kleinen Gruppen in Dachböden, Baumhöhlen oder Fledermaus-kästen anzutreffen. Ab Anfang August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Die Jagdreviere der Großen Mausohren sind groß. Sie umfassen auch Flächen, die 6–8 km, teilweise bis über 15 km entfernt von den Wochenstuben liegen. Die Flugwege des Großen Mausohrs orientieren sich an hohen Fixpunkten im Gelän-de und an meist linearen Strukturen wie Gebäudereihen, Hecken, Feldrainen o-der Bächen. Als Winterquartiere werden unterirdische Verstecke in Höhlen, Stollen, Eiskellern, Festungsanlagen, Brunnenschächten etc. in Höhen von 600-800 m ü. NN aufge-sucht. Hier bevorzugen die Tiere wärmere Bereiche mit 2-10 °C und mit einer ho-hen Luftfeuchte. Sie hängen als Einzeltiere oder in Clustern frei an Decken und Wänden oder verstecken sich in Spalten. Aus Osteuropa und Bayern sind auch Massenquartiere bekannt. Die Winterquartiere werden ab Oktober bezogen und im April wieder verlassen. Bei ihren Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist Wanderstrecken unter 50 km, seltener mehr als 300 km zurück. Hinsichtlich der Nahrungsökologie gehört das Große Mausohr eher zu den Gene-ralisten unter den Fledermäusen. Gefressen werden Käfer aus einer Vielzahl von Familien, Nachtfalter (Schwärmer, Eulen, bei Massenvorkommen aber auch im großen Stil Grüne Eichenwickler), sowie Geradflügler, Zweiflügler, Schlupfwes-pen, Netzflügler, mitunter auch Spinnen. Auffällig ist dabei, dass bodenlebende Käfer eine insgesamt sehr große Rolle spielen. Mausohren jagen also nicht in

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erster Linie fliegende Insekten, sondern zu einem großen Teil Laufkäfer und an-dere Käfer am Boden (z. B. Mistkäfer). Benötigt werden hier ca. 10-15 g Beutetie-re pro Nacht. Die variablen Ortungslaute liegen im Bereich von 12-120 kHz.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Untersuchungen am Schluchsee nicht festgestellt. Ein Vor-kommen im weiteren Untersuchungsgebiet ist aufgrund der Verbreitungsdaten (LUBW 2013) nicht auszuschließen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vorliegenden Daten sind Aussagen zur lokalen Population nicht möglich.

3.4 Kartografische Darstellung

keine

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

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a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkrau-mes, die zerstört werden könnten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Alle Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabita-te. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind aus-zuschließen. Am Schluchsee wurde die Art nicht festgestellt.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Die Wirkungen be-treffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die poten-tiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu

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verschließen. V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen an den Fließgewässern sind unter Berücksichtigung der Ver-meidungsmaßnahmen nicht in der Lage Fledermäuse zu töten.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Es findet keine Tötung statt, daher ist eine Erhöhung des Tötungsrisikos auch auszuschließen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die poten-tiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fleder-mäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tages-quartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber ent-fällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe verän-derte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser ver-sorgten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich emp-findliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhan-denen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkom-menden Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Ab-bruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die poten-tiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

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Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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- Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

11 Bechst-

einfleder-

maus

Myotis bech-

steinii

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

i (gefährdete wan-dernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Bechsteinfledermaus ist eine typische "Waldfledermaus". Sie bevorzugt struktur-reiche Laubwälder oder Mischwälder mit einem großen Angebot an Quartieren in Baumhöhlen oder Nistkästen. Bechsteinfledermäuse jagen in unmittelbarer Umgebung zu ihren Quartieren, bevor-zugt in Buchen- oder Buchen-Eichenwäldern, in denen ein gut ausgeprägtes Unterholz vorhanden ist. Vorkommen in Nadelwäldern (z. B. Kiefern-Fichtenwäldern in der Ober-

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pfalz) sind selten. Die Tiere gehören zu den "Gleanern", d. h. sie nehmen ihre Beute im Rüttelflug vom Substrat (Blätter, Äste, Boden) auf. Vermutlich jagen sie auch auf Ästen krabbelnd. Zu ihrem Beutespektrum zählen daher viele flugunfähige und tagaktive Arthropoden. Die Kolonien bilden "Wochenstubenverbände", die sich in Untergruppen mit häufig wechselnder Zusammensetzung aufteilen und alle paar Tage das Quartier wechseln. Da die Weibchen im Gebiet ihrer Geburtskolonie bleiben, bestehen enge Verwandt-schaftsverhältnisse zwischen ihnen. Eine Kolonie von etwa 20 Weibchen nutzt in der Wochenstubenzeit ein Gebiet von ca. 300 ha Waldfläche. Für einzelne Weibchen sind in dieser Zeit über 25 Quartierwechsel belegt, was den besonders hohen Anspruch an eine hohe Quartierdichte verdeutlicht. Aufgrund dieses Anspruchs ist die Bechsteinfle-dermaus vom Vorhandensein alter Wälder (> 120 Jahre) abhängig. Die Männchen leben einzeln und wechseln weniger häufig das Quartier. Die Überwinterung findet in unterirdischen Quartieren statt (Höhlen, Keller), die meist in Entfernungen bis 50 km zu den Sommerlebensräumen liegen.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Untersuchungen am Schluchsee nicht festgestellt. Ein Vorkom-men im weiteren Untersuchungsgebiet ist aufgrund der Verbreitungsdaten (LUBW 2013) nicht auszuschließen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vorliegenden Daten sind Aussagen zur lokalen Population nicht möglich.

3.4 Kartografische Darstellung

keine

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5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestät-

ten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkraumes, die zerstört werden könnten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-zes, 2009)

Alle Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszu-schließen. Am Schluchsee wurde die Art nicht festgestellt.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Die Wirkungen betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage

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der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bau-werken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

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ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen an den Fließgewässern sind unter Berücksichtigung der Vermei-dungsmaßnahmen nicht in der Lage Fledermäuse zu töten.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Es findet keine Tötung statt, daher ist eine Erhöhung des Tötungsrisikos auch auszuschließen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bau-werken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere ha-ben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kom-men auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommenden Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Ge-bäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Ver-meidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine stö-renden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bau-werken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

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Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

12 Kleiner

Abendsegler

Nyctalus lesle-

ri

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) D (Daten unzu-reichend)

i (gefährdete wan-dernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

D (Daten unzureichend)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Kleine Abendsegler ist eine typische Waldfledermausart, wobei die Palette der Waldbestände von Laubwäldern über Mischwaldungen bis zu Nadelwäldern reicht. Auch die Bewirtschaftungsform umfasst das ganze Spektrum vom ökologisch wertvol-len Plenterwald bis zum reinen Altersklassenwald. Als Sommerhabitat wird jedoch ein gut strukturierter Waldaufbau mit baumhöhlenreichen Althölzern bevorzugt. Besiedelt werden bevorzugt Spechtbruthöhlen und Fäulnishöhlen in Laubholz-Altbäumen, aber

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auch Nistkästen werden angenommen. Gelegentlich tritt die Art auch in Gebäuden auf. Als Sommerhabitat wird ein gut strukturierter Waldaufbau mit baumhöhlenreichen Alt-hölzern bevorzugt. Vorzugsweise handelt es sich um reine Laubwälder oder Mischwälder mit einem hohen Laubholzanteil. Wie andere Waldfledermäuse auch, wechselt der Kleine Abendsegler bzw. ganze Kolonien häufig das Sommerquartier. Der Kleine Abendsegler verlässt seine Quartiere 10-30 Minuten nach Sonnenunter-gang, der schnelle und wendige Flug findet häufig in einer Höhe von 5-25 Meter über Bäumen und Straßenlampen statt. Im Wald jagt der Kleine Abendsegler vor allem im Bereich von Lichtungen, Wind-wurfflächen, Kahlschlägen, Schneisen, Waldrändern und Wegen, außerhalb des Wal-des werden unterschiedliche Lebensräume als Jagdhabitate genutzt. Einzelne Tiere können in einer Entfernung von bis zu 17 Kilometer vom Quartier bei der Jagd ange-troffen werden. Das Nahrungsspektrum setzt sich neben Schmetterlingen vor allem aus Wiesen-schnaken, Zuckmücken und Florfliegen zusammen. Die Echoortung liegt zwischen (21)22 kHz und 28(30) kHz. Die Hörbarkeitsgrenze der Rufe liegt bei 70-120 Meter. Wochenstubenverbände umfassen meist 20 bis 50 Weibchen, in Gebäuden bis zu 500 Tiere. Für Baden-Württemberg gibt es jedoch nur wenige Wochenstubennachwei-se wie im nördlichen Oberrhein-Tiefland und im Bereich der Jagst. Als Winterquartiere werden neben Baumhöhlen auch Spalten in und an Gebäuden angenommen. Evtl. werden auch Felsspalten angenommen. Die Art gehört zu den fernwandernden Fledermäusen mit Reichweiten bis zu 1050 km. Die Zugrichtung verläuft von Nordosten nach Südwesten. Mit Ausnahme von Irland ist der Kleiner Abendsegler in den west- und mitteleuropäi-schen Ländern eher spärlich vertreten, wobei das Verbreitungsgebiet große Teile der Paläarktis umfasst. In Baden-Württemberg ist die Art nicht häufig und v.a. in den west-lichen Landesteilen verbreitet, wobei sich die Fundpunkte auch in der Mitte Baden-Württembergs häufen.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

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3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Untersuchungen am Schluchsee nicht festgestellt. Ein Vorkom-men im weiteren Untersuchungsgebiet ist aufgrund der Verbreitungsdaten (LUBW 2013) nicht auszuschließen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vorliegenden Daten sind Aussagen zur lokalen Population nicht möglich.

3.4 Kartografische Darstellung

keine

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte er-

folgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestät-

ten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkraumes, die zerstört werden könnten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den

zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgeset-

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 96

zes, 2009)

Alle Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszu-schließen. Am Schluchsee wurde die Art nicht festgestellt.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Die Wirkungen betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bau-werken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

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f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen an den Fließgewässern sind unter Berücksichtigung der Vermei-dungsmaßnahmen nicht in der Lage Fledermäuse zu töten.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Es findet keine Tötung statt, daher ist eine Erhöhung des Tötungsrisiko auch aus-zuschließen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 98

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bau-werken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere ha-ben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Ge-wässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kom-men auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommenden

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 99

Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Ge-bäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermei-dungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine stö-renden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Win-terruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar. Bei ei-nem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglich-keiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bau-werken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

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6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

13 Braunes

Langohr

Plecotus auri-

tus

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) V (Vorwarnliste) i (gefährdete wandernde Art)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Das Braune Langohr gilt als charakteristische Waldart und kann hier eine breite Palette von Habitaten nutzen, zu der auch Nadelholzbestände gehören können. Die Art ist aber auch in Siedlungen heimisch und bejagt hier auch Gehölzstruktu-ren in den Ortschaften. Braune Langohren können dank ihrer breiten Flügel und großen Ohren in langsa-mem, wendigem Flug in dichter Vegetation jagen. Dabei suchen sie auch die Oberfläche von Gehölzen nach Nahrung ab und können Beute im Rüttelflug er-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 102

greifen. Als Hauptnahrung dienen neben Zweiflüglern vor allem Schmetterlinge. An Fraßplätzen, zu denen große Beutetiere getragen werden, findet man deshalb charakteristische Ansammlungen von Schmetterlingsflügeln. Ab Anfang April werden die Sommerquartiere bezogen, welche sowohl in Gebäu-den als auch in Baumhöhlen, Vogel - und Fledermauskästen zu finden sind. In-nerhalb der Gebäude werden vor allem Dachböden (auch Kirchtürme) genutzt, in denen sie durch ihre Neigung, sich in Zapfenlöcher, Balkenkehlen und Spalten zu verstecken, oft schwierig zu entdecken sind. Die Wochenstubenquartiere beinhalten selten mehr als 50 Tiere. In Waldgebieten sind die Kolonien meist als Wochenstubenverbände in engen sozialen Gemein-schaften organisiert. Innerhalb eines solchen Verbandes werden die Quartiere häufig, d. h. alle paar Tage, gewechselt, ebenso verändert sich die Zusammen-setzung der einzelnen Gruppen immer wieder. Charakteristisch ist im Sommer auch das morgendliche Schwärmen, bei dem die Tiere am frühen Morgen vor den Quartieren umherfliegen. Das Schwärmen ist häufig von auffälligen Soziallauten begleitet. Einzeltiere, z. B. einzelne Männchen, nutzen im Sommer sowohl Dachböden als auch Verstecke hinter Außenverkleidungen (Fensterläden) oder Baumhöhlen und Kästen. Die Winterquartiere sind unterirdische Quartiere aller Kategorien: neben Höhlen, Stollen, Kasematten und großen Kellern kommen auch kleinräumige Lagerkeller in Frage, in denen andere Arten meist weniger zu erwarten sind. Dort hängen die Tiere von Oktober/November bis März/April sowohl in Spalten und geschützten Ecken als auch frei an den Wänden. In Bezug auf Temperatur und Luftfeuchtigkeit ist das Braune Langohr relativ unspezialisiert. Auch vom Braunen Langohr ist zur Paarungszeit im Spätsommer ein Schwärmen vor einzelnen Winterquartieren bekannt. Die Tiere sind sehr ortstreu und es sind nur wenige Fälle von Wanderungen über 50 km bekannt geworden.

3

Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 103

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Untersuchungen am Schluchsee nicht festgestellt. Ein Vor-kommen im weiteren Untersuchungsgebiet ist aufgrund der Verbreitungsdaten (LUBW 2013) nicht auszuschließen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. Aufgrund der vorliegenden Daten sind Aussagen zur lokalen Population nicht möglich.

3.4 Kartografische Darstellung

keine

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkrau-mes, die zerstört werden könnten.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-

Page 106: Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs- verbote ... · 2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 7 Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs-

Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 104

schutzgesetzes, 2009)

Alle Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabita-te. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind aus-zuschließen. Am Schluchsee wurde die Art nicht festgestellt.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Die Wirkungen be-treffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die poten-tiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 105

ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen an den Fließgewässern sind unter Berücksichtigung der Ver-meidungsmaßnahmen nicht in der Lage Fledermäuse zu töten. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungs-maßnahme V1 ausgeschlossen.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 106

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Es findet keine Tötung statt, daher ist eine Erhöhung des Tötungsrisikos auch auszuschließen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die poten-tiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb

V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fleder-mäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tages-quartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber ent-fällt Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe verän-derte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser ver-sorgten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich emp-findliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhan-denen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkom-menden Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Ab-bruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quar-tiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die poten-tiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 108

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 109

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

14 Hasel-

maus: Fließ-

gewässer

Muscardinus

avellanarius

Gefährdung unbekann-ten Ausmaßes

Gefährdung unbekannten Ausmaßes

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Haselmaus kann verschiedenste Waldtypen besiedeln. Sie gilt als eine Cha-rakterart artenreicher und lichter Wälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht. In Haselmaus-Lebensräumen muss vom Frühjahr bis zum Herbst ausreichend Nah-rung vorhanden sein, die aus Knospen, Blüten, Pollen, Früchten und auch kleinen Insekten besteht. Wichtig sind energiereiche Früchte im Herbst, damit sich die Tie-

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 110

re den notwendigen Winterspeck anfressen können. Haselmäuse können als Bilche, im Unterschied zu echten Mäusen, keine Gräser und Wurzeln verdauen und sind damit gezwungen, einen Winterschlaf zu halten. Dieser dauert je nach Witterung von Oktober/November bis März/April. Die Tiere bauen kugelige Nester mit seitlichem Eingang aus fest gewebtem Gras und Blättern. Diese werden in Höhlen, auch künstlichen (Vogelnistkästen), in dich-tem Blattwerk (z.B. Brombeerbüschen) oder in Astgabeln der Strauch- oder Baum-schicht, ab ca. 0,5 - 1 m Höhe bis in die Gipfel angelegt. Überwintert wird in einem speziellen Winterschlafnest zumeist unter der Laubstreu oder in Erdhöhlen, aber auch zwischen Baumwurzeln oder in Reisighaufen. Adulte Haselmäuse sind sehr ortstreu und besetzen feste Streifgebiete. In den meisten Lebensräumen kommen sie natürlicherweise nur in geringen Dichten (1-2 adulte Tiere / ha) vor. Die Tiere können bis zu sechs Jahre alt werden, die Weib-chen bekommen allerdings nur ein- bis zweimal pro Jahr Nachwuchs, und dann auch nur höchstens vier bis fünf Junge.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Haselmaus wurde um den Schluchsee erhoben und ist dort in 15 von 18 Probeflä-chen festgestellt worden. Es ist aufgrund der vergleichbaren Habitatstruktur davon aus-zugehen, dass die Haselmaus im gesamten Untersuchungsgebiet verbreitet ist und re-gelmäßig vorkommt. Auch BRAUN & DIETERLEN (2005) geben die Haselmaus für die Re-gion an.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die LUBW Baden-Württemberg gibt keine Daten zum Erhaltungszustand vor. Nach BRAUN & DIETERLEN (2005) kommt die Art in ganz Baden-Württemberg mit Ausnahme der Hochlagen (Hinterzarten, Titisee, Feldberg, Freudenstadt). Die Aussage wird mit dem Fehlen von Haselmäusen in Nistkästen begründet. Tatsächlich wurde die Art im Zuge des vorliegenden Verfahrens aber regelmäßig auf Höhe des Schluchsees an-getroffen, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Art auch um Hinterzarten und Titisee vorhanden ist. Insgesamt ist für das Untersuchungsgebiet und die daran angrenzenden Flächen davon auszugehen, dass die Art weit verbreitet ist und re-gelmäßig vorkommt. Vergleichbare Habitate wie um den Schluchsee sind häufig und

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weit verbreitet. Ferner ist offenbar keine spezielle Habitatbedingung für die Art not-wendig. Es werden Gehölzbestände verschiedenster Ausprägung besiedelt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vorkommen der Art unterschätzt wurde bzw. wird. Es wird von einem günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population ausgegangen. Für einen schlechten Erhaltungszustand liegen keine Hinweise vor. Die Ergebnisse vom Schluchsee sind vermutlich auf viele Gebiete in Baden-Württemberg übertragbar. Ingesamt wurde die Haselmaus bei eigenen Untersuchungen bei 13 Projekten im südlichen Baden-Württemberg der Jahre 2013 bis 2015 neun Mal mit durchschnittli-chen Individuenzahlen angetroffen. Das entspricht einer Nachweisquote von ca. 70%. Die Art wurde auch bei Vorhaben von unter einem Hektar bzw. in suboptimalen Gebieten festgestellt. Belastbare Hinweise für einen schlechten Erhaltungszustand wurden nicht festge-stellt.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutz-gesetzes, 2009)

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 112

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die wieder benetzten Bachabschnitte der Fließgewässer sind allenfalls unter-ordnetes Nahrungshabitat.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V3: Die Wiederbenetzung der Gewässer unterhalb der Fassungen (Seebach-System, Haslachbach mit Seitengewässer, Seitengewässer der Schwarza, Aubach) ist von Juli bis August durchzuführen. Damit wird vermieden, dass Tiere in der Win-terruhe (z.B. Haselmaus, Amphibien) vom Wasser überrascht werden und ertrin-ken.

V5: Mahd der aktuell trockenen Gerinneabschnitte direkt unterhalb der Talsperren. 1. Mahd im Winterhalbjahr zwischen 1. Oktober und 1. März. Der 2. Schnitt ist spä-testens Ende April durchzuführen. Anschließend ist die Mahd kontinuierlich bis zur Wiederbenetzung des Gerinnes im Abstand von 3 Wochen durchzuführen. Das Mähgut ist abzuräumen. Altgras ist zu entfernen. Damit soll verhindert werden, dass die Haselmaus ihre Sommernester im Bereich des neu entstehenden Gerin-nes anlegt.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

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ja nein

Die Haselmaus wurde fast im gesamten Bereich um den Schluchsee festge-stellt. Die Art kommt in folgenden verschiedenen Biotopen vor.

Fläche Nest Tier Biotoptyp Nummerierung

laut LUBW

19 ja Haselmaus Schlagflur 35.50 22 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 22 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 22 ja nein Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 23 ja nein Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 25 ja nein Fettwiese mittlerer Standorte 33.41 25 ja nein Gewässerbegleitender Auwaldstreifen 52.33 27 ja Haselmaus Großseggen-Ried 34.60 29 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21

31 ja nein Sukzessionswald mit überwiegendem Laubwaldan-teil 58.21

31 ja nein Fichtenbestand 59.44 31 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21 31 ja nein Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 31 ja nein Laubbaum-Bestand 59.10 31 ja Haselmaus Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21 33 ja nein Borstgrasrasen artenarm 36.41 35 ja nein Fichtenbestand 59.44 35 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 35 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 36 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21 36 ja nein Schlagflur 35.50 36 ja nein Fichtenbestand 59.44 38 ja nein Fichtenbestand 59.44

40 ja nein Sukzessionswald mit überwiegendem Laubwaldan-teil 58.21

42 ja Haselmaus Sukzessionswald mit überwiegendem Laubwaldan-teil 58.21

43 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 43 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Nadelbaumanteil 59.22 44 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 44 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 44 ja Haselmaus Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 44 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22

Wie die Darstellung zeigt, hat die Art wenige spezifische Ansprüche an einen bestimmten Biotoptyp. Es werden Laubwälder, Laub-Nadelmischwälder, Nadel-wälder, Hecken, Schlagfluren sowie Gehölze in Seggenrieden und auf Borst-grasrasen und Wiesen besiedelt. Ähnliche Lebensräume sind im näheren und weiteren Umfeld zahlreich vorhanden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird ohne Zweifel gewahrt. Dies trifft auch auf den Windgfäll-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 114

weiher zu. Im Umfeld sind zahlreiche, überwiegend besser ausgestattete Habi-tatbereiche vorhanden.

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Tötung ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist das Tötungsrisiko auch nicht erhöht.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

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Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V3: Die Wiederbenetzung der Gewässer unterhalb der Fassungen (Seebach-System, Haslachbach mit Seitengewässer, Seitengewässer der Schwarza, Aubach) ist von Juli bis August durchzuführen. Damit wird vermieden, dass Tiere in der Win-terruhe (z.B. Haselmaus, Amphibien) vom Wasser überrascht werden und ertrin-ken.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. V5: Mahd der aktuell trockenen Gerinneabschnitte direkt unterhalb der Talsperren.

1. Mahd zwischen 1. Oktober und 1. März. Der 2. Schnitt ist spätestens Ende April durchzuführen. Anschließend ist die Mahd kontinuierlich bis zur Wiederbenetzung des Gerinnes im Abstand von 3 Wochen durchzuführen. Das Mähgut ist abzuräu-men. Altgras ist zu entfernen. Damit soll verhindert werden, dass die Haselmaus ih-re Sommernester im Bereich des neu entstehenden Gerinnes anlegt.

V6: Die Wiederbenetzung der Schwarza unterhalb der Schluchsee-Talsperre und des Schwarzabeckens ist ab Mitte August bis Mitte September durchzuführen. Vor Beginn der Wiederbenetzung ist zu prüfen ob im Bereich des neuen Gerinnes noch Vogelnester vorhanden sind. Bei einem Nachweis von Vogelbruten ist der Beginn der Wiederbenetzung zeitlich zu verschieben oder die Wassermenge anzupassen. Damit wird verhindert, dass noch flugunfähige Jungvögel in bodennahen Nestern getötet werden. Kurz vor Beginn der Wassergabe sind die gemähten Abschnitte zudem auf Bodennester der Haselmaus zu untersuchen. Bei Nestfunden sind diese umzusetzen.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 116

Die Haselmaus galt ursprünglich als störungsempfindlich. Ferner wur-de immer wieder über die Barrierewirkung von gehölzfreien Offenland-flächen berichtet. Beides ist durch Veröffentlichungen aus den letzten Jahren widerlegt. JUSKAITIS & BÜCHNER (2010) fand Haselmäuse nicht nur am Rand, sondern auch innerhalb von menschlichen Siedlungen sowie entlang von Autobahnen. Weitere Untersuchungen (SCHULZ et al. 2012) bele-gen inzwischen regelmäßige Vorkommen der Haselmaus in Gehölzen entlang von Straßen, wenn diese zumindest teilweise an größere Wäl-der anschließen. Die dort vorhandenen erheblichen Störungen durch Licht, Lärm, Emissionen und Luftwirbel beeinträchtigen die Art offen-bar nicht. Nester und Fraßspuren fanden sich selbst auf isolierten Flä-chen wie Auffahrtsschleifen kleiner 1 ha. In England wurden sogar Haselmausvorkommen im Mittelstreifen von Autobahnen (CHANIN & GUBERT 2012) gefunden. Bei dieser Untersuchung wurde durch Tele-metrie belegt, dass die Tiere die Straßen regelmäßig queren. Eine erhebliche Störung für die Haselmäuse ist aufgrund der Unemp-findlichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen. Vorsorglich wird jedoch der Baustellenbetrieb zur Erstellung der Min-destwassergabeeinrichtungen auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr begrenzt.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V2 bzw. V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

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Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

15 Hasel-

maus: Seen

und Staub-

ecken

Muscardinus

avellanarius

Gefährdung unbekann-ten Ausmaßes

Gefährdung unbekannten Ausmaßes

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Haselmaus kann verschiedenste Waldtypen besiedeln. Sie gilt als eine Cha-rakterart artenreicher und lichter Wälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht. In Haselmaus-Lebensräumen muss vom Frühjahr bis zum Herbst ausreichend Nah-rung vorhanden sein, die aus Knospen, Blüten, Pollen, Früchten und auch kleinen Insekten besteht. Wichtig sind energiereiche Früchte im Herbst, damit sich die Tie-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 119

re den notwendigen Winterspeck anfressen können. Haselmäuse können als Bilche, im Unterschied zu echten Mäusen, keine Gräser und Wurzeln verdauen und sind damit gezwungen, einen Winterschlaf zu halten. Dieser dauert je nach Witterung von Oktober/November bis März/April. Die Tiere bauen kugelige Nester mit seitlichem Eingang aus fest gewebtem Gras und Blättern. Diese werden in Höhlen, auch künstlichen (Vogelnistkästen), in dich-tem Blattwerk (z.B. Brombeerbüschen) oder in Astgabeln der Strauch- oder Baum-schicht, ab ca. 0,5 - 1 m Höhe bis in die Gipfel angelegt. Überwintert wird in einem speziellen Winterschlafnest zumeist unter der Laubstreu oder in Erdhöhlen, aber auch zwischen Baumwurzeln oder in Reisighaufen. Adulte Haselmäuse sind sehr ortstreu und besetzen feste Streifgebiete. In den meisten Lebensräumen kommen sie natürlicherweise nur in geringen Dichten (1-2 adulte Tiere / ha) vor. Die Tiere können bis zu sechs Jahre alt werden, die Weib-chen bekommen allerdings nur ein- bis zweimal pro Jahr Nachwuchs, und dann auch nur höchstens vier bis fünf Junge.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Haselmaus wurde um den Schluchsee erhoben und ist dort in 15 von 18 Probeflä-chen festgestellt worden. Es ist aufgrund der vergleichbaren Habitatstruktur davon aus-zugehen, dass die Haselmaus im gesamten Untersuchungsgebiet verbreitet ist und re-gelmäßig vorkommt. Auch BRAUN & DIETERLEN (2005) geben die Haselmaus für die Re-gion an.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die LUBW Baden-Württemberg gibt keine Daten zum Erhaltungszustand vor. Nach BRAUN & DIETERLEN (2005) kommt die Art in ganz Baden-Württemberg mit Ausnahme der Hochlagen (Hinterzarten, Titisee, Feldberg, Freudenstadt). Die Aussage wird mit dem Fehlen von Haselmäusen in Nistkästen begründet. Tatsächlich wurde die Art im Zuge des vorliegenden Verfahrens aber regelmäßig auf Höhe des Schluchsees an-getroffen, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Art auch um Hinterzarten und Titisee vorhanden ist. Insgesamt ist für das Untersuchungsgebiet und die daran angrenzenden Flächen davon auszugehen, dass die Art weit verbreitet ist und re-gelmäßig vorkommt. Vergleichbare Habitate wie um den Schluchsee sind häufig und

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 120

weit verbreitet. Ferner ist offenbar keine spezielle Habitatbedingung für die Art not-wendig. Es werden Gehölzbestände verschiedenster Ausprägung besiedelt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vorkommen der Art unterschätzt wurde bzw. wird. Es wird von einem günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population ausgegangen. Für einen ungünstigen-schlechten Erhaltungszustand liegen keine Hinweise vor. Die Ergebnisse vom Schluchsee sind vermutlich auf viele Gebiete in Baden-Württemberg übertragbar. Ingesamt wurde die Haselmaus bei eigenen Untersuchungen bei 13 Projekten im südlichen Baden-Württemberg der Jahre 2013 bis 2015 neun Mal mit durchschnittli-chen Individuenzahlen angetroffen. Das entspricht einer Nachweisquote von ca. 70%. Die Art wurde auch bei Vorhaben von unter einem Hektar bzw. in suboptimalen Gebieten festgestellt. Belastbare Hinweise für einen ungünstigen-schlechten Erhaltungszustand wurden nicht festgestellt.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Am Schluchsee kann eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten durch Überstauung kann nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden. Aufgrund der geringen Anzahl der Überstauungsereignisse (alle 2-3 Jahre an 5 bis 10 Tagen) ist von einer geringen Wahrschein-lichkeit für eine Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte aus-zugehen. Die potentielle Zerstörung bezieht sich im überwiegend auf potentielle Winterquartiere im Boden, da sich die Sommernester ober-halb der Bodenoberfläche in Gehölzen befinden. Es sind jedoch auch Nachweise von Sommernestern an der Bodenoberfläche bekannt, da-

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her ist eine Zerstörung im Sommer ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Zerstörung ist jedoch geringer als bei den Winternestern, da die Haselmaus in der Regel höhere Gehölze nutzt, wenn welche vorhanden sind (Juskaitis & Büchner (2010). Höhere Gehölze sind um den Schluchsee überall weit verbreitet. Am Windgfällweiher sind einzelne Tötungen ebenfalls nicht auszu-schließen. Die Wahrscheinlichkeit liegt aber deutlich unter der des Schluchsee, da die Wasserspiegelschwankungen deutlich geringer sind und der Betrieb nicht geändert wird. Die vorhandenen Tiere sind zudem an diesen Betrieb angepasst, der seit ca. 80 Jahren in dieser Form durchgeführt wird.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutz-gesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die betroffenen Habitate stehen in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jah-re an 5-10 Tagen unter Wasser. Sie sind daher temporär nur zum Teil nutzbar. Da sich die Haselmaus ohnehin die überwiegende Zeit in Gehölzen aufhält, ist eine er-hebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstauungsbe-reich zerstört werden. Die relevanten Flächen am Windgfällweiher sind so oft überstaut, dass die Flächen al-lenfalls kurzzeitig genutzt werden können.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Theoretisch sind folgende Vermeidungsmaßnahmen für die Haselmaus am Schluchsee denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 122

(Sommer- und Winternester) angelegt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem, ver-

mauertem) Uferverbau.

Die Maßnahmen würden zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen nicht möglich.

Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

Die Haselmaus wurde fast im gesamten Bereich um den Schluchsee festge-stellt. Die Art kommt in folgenden verschiedenen Biotopen vor.

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Fläche Nest Tier Biotoptyp Nummerierung

laut LUBW

19 ja Haselmaus Schlagflur 35.50 22 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 22 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 22 ja nein Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 23 ja nein Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 25 ja nein Fettwiese mittlerer Standorte 33.41 25 ja nein Gewässerbegleitender Auwaldstreifen 52.33 27 ja Haselmaus Großseggen-Ried 34.60 29 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21

31 ja nein Sukzessionswald mit überwiegendem Laubwaldan-teil 58.21

31 ja nein Fichtenbestand 59.44 31 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21 31 ja nein Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 31 ja nein Laubbaum-Bestand 59.10 31 ja Haselmaus Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21 33 ja nein Borstgrasrasen artenarm 36.41 35 ja nein Fichtenbestand 59.44 35 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 35 ja Haselmaus Sukzessionswald aus Laubbäumen 58.10 36 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Laubbaumanteil 59.21 36 ja nein Schlagflur 35.50 36 ja nein Fichtenbestand 59.44 38 ja nein Fichtenbestand 59.44

40 ja nein Sukzessionswald mit überwiegendem Laubwaldan-teil 58.21

42 ja Haselmaus Sukzessionswald mit überwiegendem Laubwaldan-teil 58.21

43 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 43 ja nein Mischbestand mit überwiegendem Nadelbaumanteil 59.22 44 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 44 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 44 ja Haselmaus Feldhecke mittlerer Standorte 41.22 44 ja nein Feldhecke mittlerer Standorte 41.22

Wie die Darstellung zeigt, hat die Art wenige spezifische Ansprüche an einen bestimmten Biotoptyp. Es werden Laubwälder, Laub-Nadelmischwälder, Nadel-wälder, Hecken, Schlagfluren sowie Gehölze in Seggenrieden und auf Borst-grasrasen und Wiesen besiedelt. Ähnliche Lebensräume sind im näheren und weiteren Umfeld zahlreich vorhanden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird ohne Zweifel gewahrt. Dies trifft auch auf den Windgfäll-weiher zu. Im Umfeld sind zahlreiche, überwiegend besser ausgestattete Habi-tatbereiche vorhanden.

.

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g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Da am Schluchsee und Windgfällweiher eine betriebsbedingte Zerstö-rung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschossen wer-den kann, ist auch eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht auszuschließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Am Windgfällweiher ist eine Erhöhung des Tötungsrisikos auszuschließen, da der Be-trieb nicht geändert wird. Die vorhandenen Tiere sind zudem an diesen Betrieb ange-passt, der seit ca. 80 Jahren in dieser Form durchgeführt wird. Eine Erhöhung des Tö-tungsrisikos ist daher auszuschließen.

Der Schluchsee wurde in den letzten 25 Jahren ein Mal auf die Höhe von 929,29 m ü. NN. angestaut. Nun wird als maximale Stauhöhe 930 m ü. NN beantragt. Diese Höhe soll maximal alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen erreicht werden. Aufgrund der deutlichen

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Erhöhung der Überstauungstage ist eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Bereich des Schluchsees nicht auszuschließen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist ein Tötung aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen (s. unten).

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Theoretisch sind folgende Vermeidungsmaßnahmen für die Haselmaus am Schluchsee denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Sommer- und Winternester) angelegt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem, ver-

mauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass, z. B. durch die Gehölzrodung, neue Habitate für die Zau-neidechse entstehen. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahme nicht möglich. Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Die Haselmaus galt ursprünglich als störungsempfindlich. Ferner wur-de immer wieder über die Barrierewirkung von gehölzfreien Offenland-flächen berichtet. Beides ist durch Veröffentlichungen aus den letzten Jahren widerlegt. JUSKAITIS & BÜCHNER (2010) fand Haselmäuse nicht nur am Rand, sondern auch innerhalb von menschlichen Siedlungen sowie entlang von Autobahnen. Weitere Untersuchungen (SCHULZ et al. 2012) bele-gen inzwischen regelmäßige Vorkommen der Haselmaus in Gehölzen entlang von Straßen, wenn diese zumindest teilweise an größere Wäl-der anschließen. Die dort vorhandenen erheblichen Störungen durch Licht, Lärm, Emissionen und Luftwirbel beeinträchtigen die Art offen-bar nicht. Nester und Fraßspuren fanden sich selbst auf isolierten Flä-chen wie Auffahrtsschleifen kleiner 1 ha. In England wurden sogar Haselmausvorkommen im Mittelstreifen von Autobahnen (CHANIN & GUBERT 2012) gefunden. Bei dieser Untersuchung wurde durch Tele-metrie belegt, dass die Tiere die Straßen regelmäßig queren. Eine erhebliche Störung für die Haselmäuse ist aufgrund der Unemp-findlichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen. Vorsorglich wird jedoch der Baustellenbetrieb zur Erstellung der Min-destwassergabeeinrichtungen auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr begrenzt.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V2 bzw. V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

5. Ausnahmeverfahren

Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs.

1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließ-lich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detail-

lierten Planunterlagen: C.II.6

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5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungs-

alternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - weiter mit Pkt. 5.3.

Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.

Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen

geprüft wurden.

Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen

C.II.5 dargestellt.

5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der

Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs.

1 FFH-RL)

a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands

der lokalen Population (Interpretation und Ein-

ordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis

auf die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populatio-

nen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die de-

taillierten Planunterlagen: )

Hasel-maus

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird als günstig einge-stuft, die Art wurde in 15 von 18 Untersuchungsräumen um den Schluchsee angetroffen. Die drei Untersuchungsräume mit negati-vem Ergebnis lagen in bzw. um den Siedlungsbereich der Ort-schaft Schluchsee. Aufgrund der

Die Art kommt fast flächendeckend in Baden-Württemberg vor.

Die nebenstehenden Ergebnisse vom Schluchsee sind vermutlich auf viele Gebiete in Baden-Württemberg über-tragbar.

Ingesamt wurde die Haselmaus bei ei-genen Untersuchungen bei 13 Projekten

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 129

Ergebnisse ist von weiteren Vor-kommen im nähren und weiteren Umfeld auszugehen. Dort sind vergleichbare Habitatbedingungen vorhanden. Es wurden keine Hin-weise auf einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand festgestellt.

im südlichen Baden-Württemberg der Jahre 2013 bis 2015 neun Mal mit durchschnittlichen Individuenzahlen an-getroffen. Das entspricht einer Nach-weisquote von ca. 70 %. Die Art wurde auch bei Vorhaben von unter einem Hektar bzw. in suboptimalen Gebieten festgestellt. Es ist von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen.

b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Hasel-maus

Zunächst muss festgestellt wer-den, dass die Betroffenheit auf den Erhaltungszustand der lokalen Po-pulation eine Abgrenzung dieser voraussetzt. Es wird davon ausge-gangen, dass sich die Tötung von Individuen innerhalb der 930 m ü. NN-Line auch auf direkt angren-zende Tiere auswirkt, die den Platz von getöteten Tiere innerhalb die-ses Bereiches einnehmen können.

Grundsätzlich ist davon auszuge-hen, dass alle 2-3 Jahre eine ge-ringe Anzahl von Tieren bei einer Anstauung auf 930 m ü. NN getö-tet wird. Dabei handelt es sich überwiegend um Tiere, die sich im Winterschlaf befinden. Die Popula-tionsverluste während der Winter-ruhe können nach JUSKAITIS & BÜCHNER (2010) Werte zwischen

Für die Population im natürlichen Verbrei-tungsgebiet haben die geringen Einflüsse auf die lokale Population keine Auswir-kungen.

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60 und 80 % betragen. Die Wahr-scheinlichkeit ist also hoch, dass ein Teil der betroffen Tiere ohnehin gestorben wäre. Das zusätzliche Tötungsrisiko ist daher als gering einzustufen, wenn auch eine signi-fikante zusätzliche Tötung nicht ausgeschlossen ist.

JUSKAITIS & BÜCHNER (2010) führen weiter aus, dass trotz der hohen Abgangsraten im Winter die mittle-ren Individuendichten vergleichs-weise konstant bleiben. Entspre-chend ist davon auszugehen, dass sich die ggf. vorhandene, gering erhöhte Tötungsrate für die Ha-selmaus durch eine erhöhte Nachwuchsrate, gegebenenfalls aus dem Umfeld, nivelliert. Von ei-ner Verschlechterung des Erhal-tungszustandes wird nicht ausge-gangen.

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c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Euro-

päischen Vogelarten

Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Er-

haltungszustands

der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Kurze Begründung:

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-

Maßnahmen

gewahrt werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands

(FCS-Maßnahmen)

auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter

Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risiko-management

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

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d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Popu-

lationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Eine Verschlechterung liegt nicht vor, da die ggf. gering erhöhte Tötungsrate für die Haselmaus durch die allgemeine Populationsdynamik, insbesondere der hohen Mor-talitätsrate, der Nahrungsverfügbarkeit und der schwankenden Nachwuchszahlen überlagert wird. Es ist davon auszugehen, dass die ggf. getöteten Tiere durch eine erhöhte Nachwuchsrate kompensiert werden. Von einer Verschlechterung des Erhal-tungszustandes wird nicht ausgegangen.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -

Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch

FCS-Maßnahmen erhalten werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszu-

stands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikoma-nagement

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und recht-liche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer

Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter ver-

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schlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands der Populationen nicht behindert?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

Kurze Begründung:

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

16 Biber

Castor fiber

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Typische Biberlebensräume sind Fließgewässer mit ihren Auen, insbesondere aus-gedehnten Weichholzauen; die Art kommt aber auch an Gräben, Altwässern und verschiedenen Stillgewässern vor. Biber benötigen ausreichend Nahrung sowie grabbare Ufer zur Anlage von Wohnhöhlen. Sofern eine ständige Wasserführung nicht gewährleistet ist, bauen die Tiere Dämme, um den Wasserstand entsprechend

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zu regulieren und um sich neue Nahrungsressourcen zu erschließen. Biber sind Nagetiere und reine Vegetarier, die primär submerse Wasserpflanzen, krautige Pflanzen und junge Weichhölzer nahe der Ufer fressen. Im Winter kommen Baumrinde und Wasserpflanzenrhizome hinzu. Da die Uferhöhlen bzw. "Burgen" zum Jahresende winterfest gemacht und am Baueingang unter Wasser oft Nahrungsvor-räte angelegt werden, ist die Nage- und Fällaktivität im Spätherbst am höchsten. Biber bilden Familienverbände mit zwei Elterntieren und mehreren Jungtieren bis zum 3. Lebensjahr. Die Reviere werden gegen fremde Artgenossen abgegrenzt und umfassen - je nach Nahrungsangebot - ca. 1-5 Kilometer Gewässerufer, an dem ca. 10-20 Meter breite Uferstreifen genutzt werden. Gut drei Monate nach der Paarung, die zwischen Januar und März erfolgt, werden in der Regel 2-3 Jungtiere geboren. Mit Vollendung des 2. Lebensjahres wandern die Jungbiber ab und suchen sich ein eigenes Revier. Dabei legen sie Entfernungen von durchschnittlich 4-10 (max. 100) km zurück. Die Tiere werden durchschnittlich knapp 10 Jahre alt.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Der Biber wurde am Schluchsee und Windgfällweiher sowie an den Fließgewäs-sern Seebach, Gutach und Mettma festgestellt. Fortpflanzungstätten sind vom Windgfällweiher und der Mettma bekannt. Ferner ist eine Fortpflanzungsstätte am Ufer des Schluchsees unterhalb der 930 m ü. NN Linie vorhanden.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. Dies ist aufgrund der vorliegenden Daten auf das Untersuchungsgebiet übertragbar.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

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5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Durch die Mindestwassergaben an den Fließgewässern werden keine Fortpflan-zungs- und Ruhestätten zerstört. Der Biber ist an solch geringe Wasserspie-gelerhöhungen angepasst. Ggf. muss die Lage des Baues oder die Höhe eines Dammes angepasst werden. Dies ist in einem dynamischen System wie Auen-landschaften regelmäßig, vor allem nach den Frühjahrshochwassern, der Fall. Der Biber ist daran angepasst. An der Gutach findet aufgrund der Änderung des Abflussverhaltens an ein weit-gehend naturnahes Regime eine Verbesserung des Habitatbedingungen für den Biber statt. An Schluchsee werden die Fortpflanzungstätten durch den ansteigenden Was-serspiegel nicht zerstört oder entnommen, eine Beschädigung ist aber nicht auszuschließen. Der Biber als Art der Auen ist daran angepasst und bessert ei-ne ggf. beschädigte Stelle des Baues wieder aus. Der Biber ist an ständige Re-paraturen und Veränderungen an Dämmen und Bau angepasst. Relevante Wir-kungen entstehen durch einen Anstieg des Wassers auf 930 m ü. NN nicht.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutz-gesetzes, 2009)

Die Lebensräume des Bibers werden durch die Mindestwassergabe und die Än-derung der Bewirtschaftung des Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegen ei-ner Dynamik, fallen aber nicht weg. An solche Änderungen, die typisch für Au-enbereich sind, sind die Tiere angepasst. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszu-schließen.

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c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

An Schluchsee und Windgfällweiher werden die Fortpflanzungstätten durch den ansteigenden Wasserspiegel nicht zerstört oder entnommen, eine Beschädi-gung ist aber nicht auszuschließen. Der Biber als Art der Auen ist daran ange-passt und bessert eine ggf. beschädigte Stelle des Baues wieder aus. Der Biber ist an ständige Reparaturen und Veränderungen an Dämmen und Bau ange-passt. Relevante Wirkungen entstehen durch einen Anstieg des Wassers auf 930 m ü. NN nicht.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein nicht notwendig

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

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- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Durch die Mindestwassergaben an den Fließgewässern werden keine Fortpflan-zungs- und Ruhestätten zerstört, so dass eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte ausgeschlossen ist. Der Biber ist an Wasserspiegelschwankungen angepasst. Dies ist in einem dynamischen System wie Auenlandschaften regelmäßig, vor allem nach den Frühjahrshoch-wassern, der Fall. Tötungen sind nur von extremen Hochwasserereignissen wie dem Elbehoch-wasser bekannt. Geringe Wasserspiegelschwankungen und Hochwasser regelt der Biber über Veränderungen am Damm. Zudem hat der Bau Fluchtgänge, falls die Wohnhöhle voll Wasser läuft. Eine Tötung ist ausgeschlossen. An der Gutach findet aufgrund der Änderung des Abflussverhaltens an ein weit-gehend naturnahes Regime eine Verbesserung des Habitatbedingungen für den Biber statt. Am Schluchsee ist am Südufer vermutlich eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Bibers vorhanden. Der Staubereich befindet sich unterhalb der 930 m ü. NN Linie. Eine Biberburg konnte nicht lokalisiert werden. Der Wohnbau möglicher-weise unauffällig in eine Uferböschung der Teiche eingegraben. Biber sind als typische Bewohner der Auen an Wasserspiegelschwankungen angepasst. Dies ist in einem dynamischen System wie Auenlandschaften regelmäßig, vor allem nach den Frühjahrshochwassern, der Fall. Die Wohnbauten sind so ausgestat-tet, dass bei steigendem Wasserspiegel geflüchtet werden kann bzw. die Jung-

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 139

tiere in Sicherheit gebracht werden können. Dies trifft auch auf die Fortpflanzungsstätte am Windgfällweiher zu. Tötungen sind nur von extremen Hochwasserereignissen wie dem Jahrhundert-Elbehochwasser bekannt und beziehen sich im Wesentlichen auf das Ertrinken von Jungtieren. Eine Tötung durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist die Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeschlossen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

- Nicht notwendig – Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe verän-derte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorg-ten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Ferner kommen die Biber dort nicht vor. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

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b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demonta-ge der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

17 Luchs

Lynx lynx

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Luchs braucht störungsarme Rückzugsgebiete und ist deshalb vor allem in Lebensräumen mit größeren Wäldern zu finden. Hier bevorzugt er als Tageslager felsreiche Gebiete oder Waldbereiche mit guten Versteckmöglichkeiten (zum Beispiel Fichtendickungen). Er fühlt sich aber auch in unserer reich strukturierten Kulturlandschaft wohl, weil hier

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 142

die Rehwilddichten in der Regel höher sind.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Es sind Nachweise aus dem Umfeld des Untersuchungsgebietes vorhanden.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Aussagen zum Erhaltungszustand sind nicht möglich

3.4 Kartografische Darstellung

-

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Im Bereich der Gewässer sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhan-den. Eine Zerstörung ist ausgeschlossen.

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b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutz-gesetzes, 2009)

Ein kleiner Teil des potentiellen Lebensraumes des Luchses wird durch die Min-destwassergabe und die Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegen einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Ände-rungen, die typisch für Auenbereich sind, sind die Tiere angepasst. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszu-schließen.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Nein, da keine vorhanden sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein nicht notwendig

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 144

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen des Vorhabens sind nicht in der Lage einen Luchs zu töten.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist die Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeschlossen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

- Nicht notwendig – Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe verän-derte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorg-ten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Aus Vorsorgegründen ist die Bauzeit von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermei-dungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

nicht notwendig.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 146

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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- Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

18 Gelb-

bauchunke

Bombina vari-

egata

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

i (gefährdete wandernde Art)

i

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Gelbbauchunke ist eine "Pionierart", die neue Gewässer rasch besiedeln kann, aber bei zu starker Beschattung, Verkrautung oder Fischbesatz wieder verschwin-det. Ihre natürlichen Lebensräume in dynamischen, d. h. regelmäßig überschwemmten

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 148

Bach- und Flussauen wurden bereits seit dem 19. Jahrhundert durch die Gewäs-serverbauung und die Beseitigung von Feuchtgebieten weitgehend zerstört. Heute besiedelt die Gelbbauchunke häufig vom Menschen geschaffene Ersatzlebens-räume wie Abbaustellen (Kies- und Tongruben, Steinbrüche) oder militärische Übungsplätze. Hier findet sie noch geeignete Laichgewässer: offene, besonnte Klein- und Kleinstgewässer wie wassergefüllte Wagenspuren, Pfützen, Tümpel, Regenrückhaltebecken oder Gräben, die gelegentlich auch austrocknen können, also in der Regel fischfrei sind. Die einzigen natürlichen Laichgewässer findet man meist nur noch im Wald: quellige Bereiche, Wildschwein-Suhlen oder Wurfteller nach Sturmschäden, fließendes Wasser wird gemieden. Wie bei den meisten Amphibien spielen die Gewässer eine zentrale Rolle im Leben der Gelbbauchunke: Hier treffen sich die Geschlechter nach der Überwinterung, hier findet je nach Witterung ab April bis Juli/August die Paarung, das Ablaichen und die Entwicklung der Kaulquappen statt. Die Laichgewässer sind meist flache, besonnte Kleingewässer in frühen Sukzessionsstadien. Der Laich (kleine Klumpen aus meist nur 10-20 Eiern) wird ins freie Wasser abge-legt und sinkt dann auf den Grund, oder wird - falls Pflanzen vorhanden sind - an diesen ebenfalls bodennah befestigt. Je nach Temperaturverlauf schlüpfen die Larven nach ca. einer Woche und metamorphisieren nach ein bis zwei (drei) Mona-ten. Die Jungtiere sind nach 2-3 Jahren geschlechtsreif; im Freiland werden Gelb-bauchunken bis zu 15 Jahre alt. Die erwachsenen, hauptsächlich nachtaktiven Tiere sind dann im Hochsommer eher in tieferen und pflanzenreichen Gewässern in der Nähe der Laichgewässer zu finden. Tagsüber verstecken sie sich auch an Land in Spalten oder unter Steinen. Bereits ab August werden dann Landlebensräume zur Überwinterung aufgesucht. Die Überwinterung findet meist in Verstecken in einem Umkreis von wenigen hun-dert Metern um die Gewässer statt, denn die erwachsenen Tiere sind sehr ortstreu. Jungtiere dagegen können bis zu vier Kilometer weit wandern und damit neue Le-bensräume erschließen.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich Die Art ist potentiell an den Fließgewässern vorhanden. Am Schluchsee wurde die Art nicht festgestellt.

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3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Aussagen zur lokalen Population sind nicht möglich. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein ungünstiger-unzureichender Erhaltungszustand vor.

3.4 Kartografische Darstellung

-

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Eine Zerstörung ist ausgeschlossen, da die Art unempfindlich auf die Mindest-wassergabe reagiert. Die Art profitiert eher von den verbesserten Habitatbedin-gungen durch die Mindestwassergabe.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich be-

schädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutz-gesetzes, 2009)

Die Lebensräume der Gelbbauunke werden durch die Mindestwassergabe und die Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsee zwar verändert bzw. unter-liegen einer Dynamik, fallen aber nicht weg. An solche Änderungen, die typisch für Auenbereich sind, sind die Tiere angepasst. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszu-schließen.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 150

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Nein, da die Art unempfindlich gegenüber den Vorhabenswirkungen ist.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein nicht notwendig

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezo-

gene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

nicht notwendig

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 151

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Durch die Vermeidungsmaßnahme V3 wird verhindert, dass Tiere, die sich zum Beispiel im Winter im Bereich der geplanten wiedervernässten Gewässerstre-cken zur Winterruhe zurückgezogen haben, vom Wasser überrascht werden und ertrinken.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist die Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeschlossen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V3: Die Wiederbenetzung der Gewässer unterhalb der Fassungen (Seebach-

System, Haslachbach mit Seitengewässer, Seitengewässer der Schwarza, Aubach) ist von Juli bis August durchzuführen. Damit wird vermieden, dass Tiere in der Win-terruhe vom Wasser überrascht werden und ertrinken. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe verän-derte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorg-ten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

nicht notwendig

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 153

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

19 Zau-

neidechse:

Fließgewäs-

ser

Lacerta agilis 0 (erloschen o-

der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Diese Eidechsenart gehörte früher zu den häufigsten Reptilienarten und war ent-lang von Säumen, Hecken und selbst auf Zäunen regelmäßig zu sehen. Es wird ein relativ anspruchsloser Lebensraum besiedelt: Etwas lockerer und gut zu grabender Boden für die Eiablage, eine nicht völlig geschlossene Krautschicht, Sonnenplätze wie ein Baumstumpf oder etwas Gestrüpp und ein paar Sträucher oder Bäume als

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 155

Deckung und Überhitzungsschutz genügen ihr zum Leben. Heute sind Zau-neidechsen insbesondere an Waldrändern und auf Lichtungen, auf Halbtrockenra-sen und Heiden, in Dünen und auf Felskuppen zu finden, aber auch entlang von Verkehrswegen oder in Abbaugebieten. Zum Beutespektrum der Zauneidechse zählen vor allem Insekten, beispielsweise Heuschrecken, Zikaden, Käfer und deren Larven, Wanzen, Ameisen sowie Spinnen. Sie trinken von Tau- und Regentropfen. Anfang März verlassen die Männchen und die Jungtiere üblicherweise ihre Winter-quartiere. Die Eiablagen erfolgen zwischen Ende Mai und Anfang August (s. a. http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/51763/)

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Zauneidechse wurde am Nordufer des Schluchsees in den Flächen um den Bahnhof (größte Population mit mindestens sechs Sichtungen), südlich des Strandbades zwischen B 500 und Bahnlinie (Einzelnachweis), westlich des Cam-pingplatzes Schluchsee (2 Nachweise), zwischen der Ortschaft Schluchsee und Aha westlich der Parkplätze an der B 500 nachgewiesen. Die Nachweise befinden sich überwiegend außerhalb des geplanten maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich un-terhalb der 930 m ü. NN Linie Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Eiablagestandor-te, Winterquartiere) befinden. Sämtliche durch die Mindestwassergabe betroffenen Flächen weisen keine ge-eigneten Lebensräume für die Art auf. Ein Vorkommen kann dort ausgeschlossen werden.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Der Erhaltungszustand der lokalen Population in dem durchschnittlich entwickelten, eher ländlichen Raum mit einer Reihe von noch mäßig mit einander vernetzten Bio-topen ist mit dem Zustand des Bestandes in ganz Baden-Württemberg vergleich-bar. Die lokale Population der Art ist auch aufgrund des doch weiteren ökologi-schen Spektrums der besiedelten Lebensräume großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor.

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3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Die Art kommt im Bereich der relevanten Gewässerabschnitte nicht vor.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört, da die Art an den Gewässern nicht vorkommt.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

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Nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

-nicht notwendig-

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Zauneidechse kommt an den relevanten Gewässerabschnitten nicht vor.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist das Tötungsrisiko auch nicht erhöht.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig- Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Zauneidechse ist aufgrund der Un-empfindlichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen, wie Vorkommen der Art an Bahngleisen, in Abbaustätten und Indust-riegebieten zeigen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

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-nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

20 Zau-

neidechse:

Seen und

Staubecken

Lacerta agilis 0 (erloschen o-

der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Diese Eidechsenart gehörte früher zu den häufigsten Reptilienarten und war ent-lang von Säumen, Hecken und selbst auf Zäunen regelmäßig zu sehen. Es wird ein relativ anspruchsloser Lebensraum besiedelt: Etwas lockerer und gut zu grabender Boden für die Eiablage, eine nicht völlig geschlossene Krautschicht, Sonnenplätze wie ein Baumstumpf oder etwas Gestrüpp und ein paar Sträucher oder Bäume als

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Deckung und Überhitzungsschutz genügen ihr zum Leben. Heute sind Zau-neidechsen insbesondere an Waldrändern und auf Lichtungen, auf Halbtrockenra-sen und Heiden, in Dünen und auf Felskuppen zu finden, aber auch entlang von Verkehrswegen oder in Abbaugebieten. Zum Beutespektrum der Zauneidechse zählen vor allem Insekten, beispielsweise Heuschrecken, Zikaden, Käfer und deren Larven, Wanzen, Ameisen sowie Spinnen. Sie trinken von Tau- und Regentropfen. Anfang März verlassen die Männchen und die Jungtiere üblicherweise ihre Winter-quartiere. Die Eiablagen erfolgen zwischen Ende Mai und Anfang August (s. a. http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/51763/)

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Zauneidechse wurde am Nordufer des Schluchsees in den Flächen um den Bahnhof (größte Population mit mindestens sechs Sichtungen), südlich des Strandbades zwischen B 500 und Bahnlinie (Einzelnachweis), westlich des Cam-pingplatzes Schluchsee (2 Nachweise), zwischen der Ortschaft Schluchsee und Aha westlich der Parkplätze an der B 500 nachgewiesen. Die Nachweise befinden sich überwiegend außerhalb des geplanten maximalen Höhenstaues von 930 m ü. NN. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich un-terhalb der 930 m ü. NN Linie Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Eiablagestandor-te, Winterquartiere) befinden. Sämtliche durch die Mindestwassergabe betroffenen Flächen weisen keine ge-eigneten Lebensräume für die Art auf. Ein Vorkommen kann dort ausgeschlossen werden.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Der Erhaltungszustand der lokalen Population in dem durchschnittlich entwickelten, eher ländlichen Raum mit einer Reihe von noch mäßig mit einander vernetzten Bio-topen ist mit dem Zustand des Bestandes in ganz Baden-Württemberg vergleich-bar. Die lokale Population der Art ist auch aufgrund des doch weiteren ökologi-schen Spektrums der besiedelten Lebensräume großräumig abzugrenzen. Nach LUBW (2008) liegt ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor.

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3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

Am Schluchsee kann eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Überstauung nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden. Aufgrund der gerin-gen Anzahl der Überstauungsereignisse (alle 2-3 Jahre an 5 bis 10 Tagen) ist von einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte auszugehen. Die potentielle Zerstörung bezieht sich sowohl auf poten-tielle Winterquartiere im Boden, als auch auf Standorte der Eiablage im Früh-jahr/Sommer.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die betroffenen Habitate stehen in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Als kurzzeitigen Ersatz stehen ähnlich Habitate im direkten Umfeld zahlreich zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstau-

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ungsbereich zerstört werden.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Theoretisch sind folgende Vermeidungsmaßnahmen für die Zauneidechse denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Sommer- und Winternester) angelegt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem,

vermauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, un-ter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen am Schluchsee nicht möglich. Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegel-schwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung ei-ner Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und boden-nah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

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e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Die Zauneidechse verliert für wenige Tage innerhalb von mehreren Jahren einen Teil des Habitates einschließlich einer potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Andererseits sind zahlreiche vergleichbare Habitate entlang des Nordufers des Sees nicht besetzt. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird ohne Zweifel gewahrt.

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Da am Schluchsee eine betriebsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschossen werden kann, ist auch eine Tötung in Ver-bindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht auszu-schließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Der Schluchsee wurde in den letzten 25 Jahren ein Mal auf die Höhe von 929,29 m ü. NN. angestaut. Nun wird als maximale Stauhöhe 930 m ü. NN beantragt. Diese Höhe soll maximal alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen erreicht werden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung der Überstauungstage ist eine sig-nifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Bereich des Schluchsees nicht aus-zuschließen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist eine Tötung auszuschließen, da die Art dort nicht vorkommt.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Theoretisch sind folgende Vermeidungsmaßnahmen für die Zauneidechse denk-bar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Winterquartiere, Eiablageplätze) erstellt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem, ver-

mauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen nicht möglich. Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

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M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entspre-chend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fort-pflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brüten-de Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Zauneidechse ist aufgrund der Un-empfindlichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen, wie Vorkommen der Art an Bahngleisen, in Abbaustätten und Indust-riegebieten zeigen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

5. Ausnahmeverfahren

Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs.

1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-schließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maß-geblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den de-

taillierten Planunterlagen: C.II.6.

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5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausfüh-

rungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - weiter mit Pkt. 5.3.

Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.

Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen

geprüft wurden.

Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen

C.II.5 dargestellt.

5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der

Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL)

a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands

der lokalen Population (Interpretation und Ein-

ordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis

auf die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populatio-

nen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die de-

taillierten Planunterlagen: )

Zau-neidechse

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird, abgeleitet von dem Erhaltungszustand der über-geordneten Ebene als ungünstig-unzureichend eingestuft. Hinweise für günstigen Erhaltungszustand sind aus den vorliegenden Daten nicht ableitbar.

Der Erhaltungszustand der Populati-onen wird als ungünstig-unzureichend eingestuft.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 169

b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Zau-neidechse

Zunächst muss festgestellt wer-den, dass die Betroffenheit auf den Erhaltungszustand der lokalen Po-pulation eine Abgrenzung dieser voraussetzt. Es wird davon ausge-gangen, dass sich die Tötung von Individuen innerhalb der 930 m ü. NN-Line auch auf direkt angren-zende Tiere auswirkt, die den Platz von getöteten Tiere innerhalb die-ses Bereiches einnehmen können. Die lokale Population umfasst min-destens die Habitate vom Bahnhof Seebrugg bis nach Aha. Die Gleise fungieren dabei vermutlich als Vernetzungsachse. Das Bahn-hofsgelände Seebrugg ist aufgrund der guten Habitatstruktur als stabi-le Population anzusehen. Da nur in einem Teilbereich des Geländes erhoben wurde, ist, übertragen von den Untersuchungsergebnissen 2015 auf die ganze Fläche des Bahnhofes, von einer Populations-größe von mindestens 20 Tieren auszugehen. Es ist ferner davon auszugehen, dass diese Populati-on als Quelle für die Versorgung der nach Nordwesten führenden Gleise mit den angrenzenden Ha-bitaten dient.

Grundsätzlich ist nicht auszu-schließen, dass alle 2-3 Jahre eine

Für die Population im natürlichen Ver-breitungsgebiet haben die geringen Einflüsse auf die lokale Population keine Auswirkungen.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

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geringe Anzahl von Zauneidech-sen bei einer Anstauung auf 930 m ü. NN getötet werden. Dabei han-delt es sich entweder um Tiere, die sich im Winterschlaf befinden, oder um Eier, die im Uferbereich des Schluchsees unterhalb der 930 m ü. NN eingegraben wurden und durch die Überstauung voraus-sichtlich zerstört werden. Eine Tö-tung von Individuen im Sommer ist auszuschließen, da die Tiere flüch-ten können (vgl. BLANKE 2010).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN nur zur Winterruhe bzw. nach der Eiablage eine Tötung verursacht. Ferner sind nur geringe Flächen der Habitate der Zauneidechsen betroffen. Der weitaus größte Teil der Habitatfläche liegt oberhalb der 930 m ü. NN-Linie. Dort wurde auch der überwiegende Teil der Eidechsen angetroffen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Be-trachtung von einer Tötung von wenigen einzelnen Tieren über ei-nen Zeitraum von mehreren Jah-ren auszugehen.

Einzelne Tötungen haben aber of-fenbar keine relevante Auswirkung auf die Gesamtpopulation, da nach BLANKE (2010) selbst extreme Wit-terungsereignisse wie der Hoch-wassersommer 2002 und die Jahr-hundertsommer 2003 und 2006 keine negativen Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg der Zau-neidechse hatten.

Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes wird daher

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nicht ausgegangen.

c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Euro-

päischen Vogelarten

Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Er-

haltungszustands

der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Kurze Begründung:

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-

Maßnahmen

gewahrt werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands

(FCS-Maßnahmen)

auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter

Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risiko-

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management

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtli-che Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Popu-

lationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Verweis auf die detaillierten Planunterlage: -

Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch

FCS-Maßnahmen erhalten werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 173

Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszu-

stands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikoma-nagement

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer

Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter ver-

schlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands der Populationen nicht behindert?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

Der Erhaltungszustand wird nicht weiter verschlechtert bzw. die Wiederherstel-lung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert, da einzelne Tö-tungen offenbar keine relevante Auswirkung auf die Gesamtpopulation haben. Nach BLANKE (2010) hatten selbst großräumig wirkende, extreme Witterungser-eignisse wie der Hochwassersommer 2002 und die Jahrhundertsommer 2003 und 2006 keine negativen Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg der Zau-neidechse obwohl Verluste durch Verpilzen bzw. Vertrocknen erwartet wurden.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

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6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

21 Fitis:

Fließgewäs-

ser

Phylloscopus

trochilus 0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Fitis besiedelt Laub- und Mischwälder mit üppigem Unterwuchs, Auwälder und Gewässerufer, aber auch verbuschte Flächen ohne größeren Baumbestand. So kann er nicht nur in Parks oder Friedhöfen, sondern auch in Gärten beobachtet werden. Im Siedlungsbereich besiedelt der Fitis neben Parks oder Friedhöfen auch Gärten.

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Hier ernährt er sich wie der nah verwandte Zilpzalp vor allem von Insekten oder Spinnen, die er von Blättern oder Ästen pickt. Im Sommer und Herbst ergänzen Beeren und Früchte sein Nahrungsspektrum. Der Fitis ist Bodenbrüter.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde mehrfach um den Schluchsee festgestellt. Aufgrund der Habi-tatstruktur sind einzelne Vorkommen der Art sind im Bereich der zugewachsenen Gerinne der Schwarza nicht auszuschließen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird als ungünstig-unzureichend eingestuft. Die Art ist in Baden-Württemberg rückläufig.

3.4 Kartografische Darstellung

-

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

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beschädigt oder zerstört? ja nein

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Zerstörung ausge-schlossen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Mindestwassergabe führt nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung von Lebensraum, sondern zu einer Strukturerhöhung, die letztlich auch dem Fitis zugu-te kommt. .

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V6: Die Wiederbenetzung der Schwarza unterhalb der Schluchsee-Talsperre und des Schwarzabeckens ist ab Mitte August bis Mitte September durchzuführen. Vor Beginn der Wiederbenetzung ist zu prüfen ob im Bereich des neuen Gerin-nes noch Vogelnester vorhanden sind. Bei einem Nachweis von Vogelbruten ist der Beginn der Wiederbenetzung zeitlich zu verschieben oder die Wassermenge anzupassen. Damit wird verhindert, dass noch flugunfähige Jungvögel in boden-nahen Nestern getötet werden. Kurz vor Beginn der Wassergabe sind die ge-mähten Abschnitte zudem auf Bodennester der Haselmaus zu untersuchen. Bei Nestfunden sind diese umzusetzen.

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Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

- Nicht notwendig -

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Tö-tung ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aus-geschlossen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V6: Die Wiederbenetzung der Schwarza unterhalb der Schluchsee-Talsperre und des Schwarzabeckens ist ab Mitte August bis Mitte September durchzuführen. Vor Beginn der Wiederbenetzung ist zu prüfen ob im Bereich des neuen Gerinnes noch Vogelnester vorhanden sind. Bei einem Nachweis von Vogelbruten ist der Beginn der Wiederbenetzung zeitlich zu verschieben oder die Wassermenge an-zupassen. Damit wird verhindert, dass noch flugunfähige Jungvögel in bodenna-hen Nestern getötet werden. Kurz vor Beginn der Wassergabe sind die gemähten Abschnitte zudem auf Bodennester der Haselmaus zu untersuchen. Bei Nestfun-den sind diese umzusetzen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

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rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelart ist aufgrund der Unempfind-lichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

22 Fitis:

Schluchsee,

Windgfäll-

weiher

Phylloscopus

trochilus 0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Fitis besiedelt Laub- und Mischwälder mit üppigem Unterwuchs, Auwälder und Gewässerufer, aber auch verbuschte Flächen ohne größeren Baumbestand. So kann er nicht nur in Parks oder Friedhöfen, sondern auch in Gärten beobachtet werden. Im Siedlungsbereich besiedelt der Fitis neben Parks oder Friedhöfen auch Gärten.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 183

Hier ernährt er sich wie der nah verwandte Zilpzalp vor allem von Insekten oder Spinnen, die er von Blättern oder Ästen pickt. Im Sommer und Herbst ergänzen Beeren und Früchte sein Nahrungsspektrum. Der Fitis ist Bodenbrüter.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde mehrfach um den Schluchsee festgestellt. Ein Vorkommen am Windgfällweiher ist nicht auszuschließen

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird als ungünstig-unzureichend eingestuft. Die Art ist in Baden-Württemberg rückläufig.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

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beschädigt oder zerstört? ja nein

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Überstauung kann nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden. Aufgrund der geringen Anzahl der Überstauungsereignisse (alle 2-3 Jahre an 5 bis 10 Tagen) ist von einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte aus-zugehen. Die potentielle Zerstörung bezieht sich auf die Nester.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die betroffenen Habitate stehen in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Als kurzzeitiger Ersatz stehen ähnliche Habitate im direkten Umfeld zahlreich zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstau-ungsbereich zerstört werden.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Theoretisch sind folgende Vermeidungsmaßnahmen denkbar, um zu verhin-dern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) angelegt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 185

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem,

vermauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, un-ter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahme am Schluchsee nicht möglich. Jedoch bewirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees eine Verbes-serung der Bedingungen für die dort vorkommenden Vögel. Die stark schwan-kenden Wasserspiegellagen fallen weg und damit wird das Tötungsrisikos für die dort vorkommenden Tiere reduziert.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegel-schwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung ei-ner Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und boden-nah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Die Art verliert potentiell für wenige Tage innerhalb von mehreren Jahren nur einen Teil des Brutlebensraumes mit der Fortpflanzungsstätte. Während die-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 186

ser Zeit ist problemlos ein Ausweichen auf angrenzende Flächen, sogar in-nerhalb des Reviers, möglich. Alternative potentielle Fortpflanzungstätten sind im näheren und weiteren Umfeld in großer Zahl vorhanden. Dies trifft noch mehr auf den Windgfällweiher zu, da der betroffenen Raum deutliche kleiner ist. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird ohne Zweifel gewahrt.

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Da an den Seen eine betriebsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschossen werden kann, ist auch eine Tötung in Ver-bindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht auszu-schließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 187

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Der Schluchsee wurde in den letzten 25 Jahren ein Mal auf die Höhe von 929,29 m ü. NN. angestaut. Nun wird als maximale Stauhöhe 930 m ü. NN beantragt. Diese Höhe soll maximal alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen erreicht werden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung der Überstauungstage ist eine sig-nifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Bereich des Schluchsees nicht aus-zuschließen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist eine Tötung auszuschließen, da die Art dort nicht vorkommt.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Schluchsee

Theoretisch sind folgende Vermeidungsmaßnahmen denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) angelegt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem, ver-

mauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen nicht möglich. Am Schluchsee sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich. Dafür wirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees wie eine Vermeidungsmaßnah-me. Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entspre-chend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fort-pflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brüten-de Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 188

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelart ist aufgrund der Unempfind-lichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 189

5. Ausnahmeverfahren

Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs.

1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-schließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maß-geblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den de-

taillierten Planunterlagen: C.II.6

5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausfüh-

rungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - weiter mit Pkt. 5.3.

Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 190

Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen

geprüft wurden.

Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen

C.II.5 dargestellt.

5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der

Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL)

a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands

der lokalen Population (Interpretation und Ein-

ordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis

auf die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populatio-

nen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die de-

taillierten Planunterlagen: )

Fitis Die lokale Population ist großräu-mig abzugrenzen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist ein ungünstiger-unzureichender Erhal-tungszustand nicht auszuschlie-ßen.

Für den Fitis sind für Baden-Württemberg rückläufige Bestands-zahlen angegeben. Es wird von ei-nem ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszustand ausgegangen.

b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Fitis Zunächst muss festgestellt wer-den, dass die Betroffenheit auf den Erhaltungszustand der lokalen Po-

Für die Population im natürlichen Ver-breitungsgebiet haben die geringen Einflüsse auf die lokale Population

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 191

pulation eine Abgrenzung dieser voraussetzt. Es wird davon ausge-gangen, dass sich die Tötung von Individuen innerhalb der 930 m ü. NN-Line auch auf direkt angren-zende Tiere auswirkt, die den Platz von getöteten Tiere innerhalb die-ses Bereiches einnehmen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN nur zur Brutzeit eine Tötung verur-sacht. Ferner sind nur geringe Flä-chen der Habitate der Art betrof-fen. Der weitaus größte Teil der Habitatfläche liegt oberhalb der 930 m ü. NN Linie. Dort wurde auch der überwiegende Teil der Reviere angetroffen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Be-trachtung von einer Tötung von wenigen einzelnen Tieren über ei-nen Zeitraum von mehreren Jah-ren auszugehen.

Diese einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nachbruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährlichen Reproduktions-schwankungen aufgrund von Wit-terung, Nahrungsverfügbarkeit usw. überlagert.

Von einer weiteren Verschlechte-rung des Erhaltungszustandes wird daher nicht ausgegangen.

keine Auswirkungen.

Einzelne Tötungen haben aber offen-bar keine relevante Auswirkung auf die Gesamtpopulation. Nach LANGGE-MACH & BÖHNER (2011) treten selbst bei kleinen Populationen wie z. B beim Schreiadler (ca. 100 Paare) und re-gelmäßigen Totalausfällen (z.B. alle 5 Jahre) der Reproduktion deutliche Wirkungen auf die Populationszahlen auf. Beim Fitis, der in Baden-Württemberg einen Gesamtbestand von 80.000 bis 120.000 Brutpaaren aufweist und flächendeckend vorhan-den ist, sind relevante Wirkungen auszuschließen.

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c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Euro-

päischen Vogelarten

Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Er-

haltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Die prognostizierten einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nach-bruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährlichen Reproduktions-schwankungen aufgrund von Witterung, Nahrungsverfügbarkeit usw. überlagert. Wirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sind nicht zu erwarten.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-

Maßnahmen

gewahrt werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands

(FCS-Maßnahmen)

auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter

Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risiko-management

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtli-che Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

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d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Popu-

lationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Verweis auf die detaillierten Planunterlage: -

Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch

FCS-Maßnahmen erhalten werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszu-

stands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikoma-nagement

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer

Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter ver-

schlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands der Populationen nicht behindert?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 194

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 195

-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

23 Bläss-

huhn

Fulica atra

0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Das Blässhuhn kommt als Brutvogel an stehenden oder langsam fließenden Ge-wässern vor, an denen flache Ufer und eine als Nistplatz geeignete Ufervegetation wie beispielsweise eine gut ausgeprägte Röhrichtzone oder ins Wasser ragende Gebüsche vorhanden sind. Optimalerweise sollte es neben flachen, krautigen Stel-len auch offene Wasserflächen geben. Das Wasser muss einen hohen oder mittle-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 196

ren Nährstoffgehalt aufweisen. Besonders nährstoffarme Gewässer werden weit-gehend gemieden – die Art fehlt daher oft an Bergseen. Während Brackwasserla-gunen durchaus angenommen werden, brütet das Blässhuhn an der Meeresküste nicht.[8] Da die Größe des Gewässers eine untergeordnete Rolle spielt, findet man das Blässhuhn bisweilen auch an kleinen Waldtümpeln oder an Überschwemmungsflä-chen in Bruchwäldern. Auch in Bezug auf die Umgebung ist die Art tolerant. Sie kommt teils auch an Gewässern in geschlossenen Waldgebieten oder in ausge-räumter Landschaft vor. Bevorzugt wird aber ein Mosaik aus Röhrichten, feuchtem Grasland, kleinen Hügeln oder Inselchen und Gebüschen.[8][9] In Mitteleuropa brütet das Blässhuhn an eutrophen Flachwasserseen, Fisch- und Klärteichen, an verlandenden Moorstichen oder Entwässerungsgräben, Kiesgru-ben, Baggerseen und Rückhaltebecken, an langsam fließenden Flüssen und Alt-wässern. Auch im Siedlungsbereich ist es häufig zu finden, wo es beispielsweise an Teichen in Parks vorkommt.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Art wurde vereinzelt um den Schluchsee festgestellt. Am Windgfällweiher kommt die Art potentiell vor.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist über die Gewässer im Raum großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird als ungünstig-unzureichend eingestuft. Die Art ist in Baden-Württemberg rückläufig. Bezüglich der lokalen Po-pulation wird ebenfalls von einem ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszustand ausgegangen.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 197

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Überstauung kann nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden. Da die Art ihre Nester im Uferbe-reich baut.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört, da für die Art der See der Hauptlebensraum ist. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstau-ungsbereich zerstört werden.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

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d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Die Maßnahmen werden als wenig erfolgversprechend eingestuft bzw. würden eher dazu führen, dass das Tötungsrisiko erhöht wird (s. ausführliche Darstel-lung im Textteil). Jedoch bewirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees eine Verbes-serung der Bedingungen für die dort vorkommenden Vögel. Die stark schwan-kenden Wasserspiegellagen fallen weg und damit wird das Tötungsrisikos für die dort vorkommenden Tiere reduziert.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegel-schwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung ei-ner Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und boden-nah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert.

. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Die Art ist nur selten am Schluchsee anzutreffen. Außerhalb des Überstau-ungsbereiches sind zahlreiche besser geeignete Habitatstrukturen vorhan-den, die nicht besetzt sind. Am Windgfällweiher wird die ökologische Funktion nicht beeinträchtigt.

.

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g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Da an Windgfällweiher und Schluchsee eine betriebsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschossen werden kann, ist auch eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhe-stätte nicht auszuschließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Der Schluchsee wurde in den letzten 25 Jahren ein Mal auf die Höhe von 929,29 m ü. NN. angestaut. Nun wird als maximale Stauhöhe 930 m ü. NN beantragt. Diese Höhe soll maximal alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen erreicht werden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung der Überstauungstage ist eine sig-nifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Bereich des Schluchsees nicht aus-zuschließen. Die Wahrscheinlichkeit liegt am Windgfällweiher deutlich unter der des Schluchsee, da die Wasserspiegelschwankungen deutlich geringer sind und

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 200

der Betrieb nicht geändert wird. Die vorhandenen Tiere sind zudem an diesen Betrieb angepasst, der seit ca. 80 Jahren in dieser Form durchgeführt wird. Ei-ne Erhöhung des Tötungsrisikos ist daher auszuschließen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist eine Tötung auszuschließen, da die Art dort nicht vorkommt.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein An den Seen sind keine sinnvollen Vermeidungsmaßnahmen möglich (s. Text-teil). Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entspre-chend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fort-pflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brüten-de Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelart ist aufgrund der Unempfind-lichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

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Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

5. Ausnahmeverfahren

Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs.

1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-schließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maß-geblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4

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BNatSchG) oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den de-

taillierten Planunterlagen: C.II.6

5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausfüh-

rungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - weiter mit Pkt. 5.3.

Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.

Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen

geprüft wurden.

Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen

C.II.5 dargestellt.

5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der

Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL)

a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands

der lokalen Population (Interpretation und Ein-

ordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis

auf die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populatio-

nen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die de-

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 203

taillierten Planunterlagen: )

Bläss-huhn

Die lokale Population ist großräu-mig abzugrenzen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist ein ungünstiger-unzureichender Erhal-tungszustand nicht auszuschlie-ßen.

Für die Art sind für Baden-Württemberg rückläufige Bestands-zahlen angegeben. Es wird von ei-nem ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszustand ausgegangen.

b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Bläss-huhn

Zunächst muss festgestellt wer-den, dass die Betroffenheit auf den Erhaltungszustand der lokalen Po-pulation eine Abgrenzung dieser voraussetzt. Die lokale Population umfasst auch die Stillgewässer im weiteren Umfeld (Titisee, Windg-fällweiher usw.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN nur zu der Zeit eine Tötung verur-sacht, in der Eier im Nest sind. Blässhühner sind Nestflüchter, die schon nach wenigen Tagen das Nest verlassen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrach-tung von einer Tötung von wenigen einzelnen Tieren über einen Zeit-raum von mehreren Jahren auszu-gehen. Starke Wasserspiegel-schwankungen gehören zu den na-türlichen Verlustgründen. Die Art ist daran angepasst.

Von einer weiteren Verschlechte-

Für die Population im natürlichen Ver-breitungsgebiet haben die geringen Einflüsse auf die lokale Population keine Auswirkungen.

Einzelne Tötungen haben aber offen-bar keine relevante Auswirkung auf die Gesamtpopulation. Nach LANGGE-MACH & BÖHNER (2011) treten selbst bei kleinen Populationen wie z. B beim Schreiadler (ca. 100 Paare) und re-gelmäßigen Totalausfälle (z.B. alle 5 Jahre) der Reproduktion deutliche Wirkungen auf die Populationszahlen auf. Beim Blässhuhn, das in Baden-Württemberg einen Gesamtbestand von 5.000 bis 7.000 Brutpaaren auf-weist und im Bereich der Stillgewässer flächendeckend vorhanden ist, sind relevante Wirkungen auszuschließen.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 204

rung des Erhaltungszustandes wird daher nicht ausgegangen.

c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Euro-

päischen Vogelarten

Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Er-

haltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Die prognostizierten einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nach-bruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährliche Reproduktions-schwankungen aufgrund von Witterung, Nahrungsverfügbarkeit usw. überlagert. Wirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sind nicht zu erwarten.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-

Maßnahmen

gewahrt werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands

(FCS-Maßnahmen)

auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter

Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 205

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risiko-management

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtli-che Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Popu-

lationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Verweis auf die detaillierten Planunterlage: -

Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch

FCS-Maßnahmen erhalten werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 206

Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszu-

stands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikoma-nagement

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer

Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter ver-

schlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands der Populationen nicht behindert?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

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Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 208

- Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

24 Haussper-

ling

Passer dome-

stica

V Vorwarnliste V Vorwarnliste

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die einzelnen Lebensraumansprüche sind aus der zitierten Literatur zu entnehmen.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 209

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Arten wurde um den Schluchsee festgestellt. Ferner ist eine Brut am Mess-haus des Titisees nicht ausgeschlossen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird trotz der Einstufung auf der Vorwarnliste als ungünstig-unzureichend eingestuft.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Brutvögel_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Im Bereich der Baumaßnahmen für die Mindestwassereinrichtungen sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Schluchsee liegen oberhalb der 930 m ü. NN Line. Eine Zerstörung ist dadurch ausgeschlossen. Es sind jedoch potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gebäudebrü-tern (Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling) am Messhaus am Titisee-Auslaufbauwerk möglich. Eine Zerstörung einer potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bach-stelze und Hausrotschwanz ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-nahme V1 auszuschließen, da die Arten nicht nistplatztreu bzw. nesttreu sind

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 210

(BMU 2011) und jedes Jahr ein neues Nest bauen. Potentielle Brutplätze sind für die anspruchslosen Arten im direkten Umfeld zahlreich vorhanden. Eine Zerstörung potentiell vorhandener Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings ist nicht ausgeschlossen, da die Art ihre Höhle oder Nische wie-derkehrend und zum Teil auch im Winter nutzt (vgl. dazu Bauer et al. 2005). Der Haussperling steht in Baden-Württemberg und Deutschland auf der Vorwarnlis-te.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Ggf. stehen Nahrungshabitate in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktions-fähigkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Feb-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 211

ruar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagen-teile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Aufgrund der geringen Größe des Messhauses sind allenfalls einzelne Neststandor-te des Haussperlings betroffen. Zudem ist der Haussperling primär an das Vorhan-densein von menschlichen Aktivitäten gebunden, die weiterhin stattfinden. Hölzin-ger (1997) beschreibt, dass in einem Dorf, nachdem es aus militärischen Gründen aufgegeben werden musste, auch die Hausperlinge nach kurzer Zeit verschwan-den. Die zurückgehenden Populationszahlen der Art sind eher auf den Verlust von Nahrungshabitaten (z.B. überzogene Hygienevorgaben in der Landwirtschaft) zu-rückzuführen, als auf den Verlust von Fortpflanzungsstätten. Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. .

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

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- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme nicht in der Lage die Tiere zu töten.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird ist das Tötungsrisiko auch nicht erhöht.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagentei-le außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in

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den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelarten ist aufgrund der Unemp-findlichkeit der Arten und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

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6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 215

-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

25 Mittel-

meermöwe

Larus micha-

hellis 0 (erloschen o-der verschollen) 1 (vom Erlö-schen bedroht) 2 (stark gefähr-det) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion)

V (Vorwarnliste)

0 (erloschen oder ver-schollen) 1 (vom Erlöschen be-droht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Rest-riktion)

V (Vorwarnliste)

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Das Areal der Mittelmeermöwe erstreckt sich über den mediterranen Raum mit Ausläufern an die spanische und afrikanische Atlantikküste; Ausbreitungstenden-zen im Binnenland des südlichen Mitteleuropa. Die Mittelmeermöwe ist lokal, gebietsweise lückig verbreitet. Das Brutareal hat sich in den letzten Jahren deutlich vergrößert. Mit weiteren Zunahmen und Ausbreitun-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 216

gen ist zu rechnen. Die bisher bekannten Nistplätze liegen auf festem Untergrund. Zum Großteil wer-den Nistflöße für Fluss-Seeschwalben oder Steinschüttungen in Form von Buhnen für die Anlage der Nester genutzt. Es sind jedoch auch Bruten auf natürlichen Se-dimentinseln, aber auch auf Wurzelstöcken und Stegen gefunden worden. Brutplät-ze sind in der Regel offen und gut einsehbar. Zu Koloniebildungen kam es bisher nicht.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Mittelmeermöwe wurde mit einem einzelnen Brutpaar festgestellt.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Die Mittelmeermöwe hat nur ein geringes Verbreitungsgebiet in Baden-Württemberg, das den Bodensee und die Rheinauen umfasst. Der Nachweis am Schluchsee, der seit 2008 bekannt ist, liegt weit außerhalb dieser Hauptverbrei-tung. Die Populationszahlen steigen, es wird von einem günstigen Erhaltungszu-stand ausgegangen.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Säuger_Rept_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 217

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Überstauung kann nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die betroffenen Habitate stehen in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Als kurzzeitigen Ersatz stehen ähnlich Habitate im direkten Umfeld zahlreich zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstau-ungsbereich zerstört werden.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Da die Art auch vegetationsfreie Standorte nutzt, ist am Schluchsee keine Ver-

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 218

meidungsmaßnahmen möglich. Am Titisee kommt die Art nicht vor.

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Die Art ist nur mit einem Brutpaar am Schluchsee anzutreffen. Außerhalb des Überstauungsbereiches sind zahlreiche ebenso gut geeignete Habitatstruktu-ren vorhanden, die nicht besetzt sind. Die Art nutzt eine Vielzahl von vegeta-tionsarmen Bereichen als Nistplatz (vgl. BAUER et al. 2005).

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

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nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Da am Schluchsee eine betriebsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschossen werden kann, ist auch eine Tötung in Ver-bindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht auszu-schließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Der Schluchsee wurde in den letzten 25 Jahren ein Mal auf die Höhe von 929,29 m ü. NN. angestaut. Nun wird als maximale Stauhöhe 930 m ü. NN beantragt. Diese Höhe soll maximal alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen erreicht werden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung der Überstauungstage ist eine sig-nifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Bereich des Schluchsees nicht aus-zuschließen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist eine Tötung auszuschließen, da die Art dort nicht vorkommt.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelart ist aufgrund der Unempfind-

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

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lichkeit der Art und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

5. Ausnahmeverfahren

Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs.

1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 221

Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-schließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maß-geblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den de-

taillierten Planunterlagen: C.II.6

5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausfüh-

rungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - weiter mit Pkt. 5.3.

Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.

Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen

geprüft wurden.

Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterla-

genC.II.5 dargestellt.

5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der

Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL)

a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 222

Art Lokal betroffene Population

(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands

der lokalen Population (Interpretation und Ein-

ordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis

auf die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populatio-

nen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die de-

taillierten Planunterlagen: )

Mittel-meer-möwe

Die lokale Population ist großräu-mig abzugrenzen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist von einem ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszu-stand auszugehen.

Für die Art sind für Baden-Württemberg steigende Populations-zahlen vorhanden. Es wird von ei-nem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen.

b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Mittel-meer-möwe

Zunächst muss festgestellt wer-den, dass die Betroffenheit auf den Erhaltungszustand der lokalen Po-pulation eine Abgrenzung dieser voraussetzt.

Die lokale betroffene Population ist ein Brutpaar, das dem eigentlichen Verbreitungsgebiet vorgelagert ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN nur zur Brutzeit eine Tötung verur-sacht.

Stark schwankende Wasserstände gelten auch als natürliche Ursache für Gelegeverluste. Ferner be-schreiben KRATZER et al. (2009), dass der Tot eines Jungvogels der Mittelmeermöwe möglicherweise

Für die Population im natürlichen Ver-breitungsgebiet haben die geringen Einflüsse auf die lokale Population keine Auswirkungen.

Einzelne Tötungen haben aber offen-bar keine relevante Auswirkung auf die Gesamtpopulation. Nach LANGGE-MACH & BÖHNER (2011) treten selbst bei kleinen Populationen wie z. B beim Schreiadler (ca. 100 Paare) und re-gelmäßigen Totalausfälle (z.B. alle 5 Jahre) der Reproduktion deutliche Wirkungen auf die Populationszahlen auf.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 223

auf Badegästen zurückzuführen ist, die an dem Brutfelsen anlan-den wollten.

Die Art ist an diese Wirkungen an-gepasst.

Diese einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nachbruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährlichen Reproduktions-schwankungen aufgrund von Wit-terung, Nahrungsverfügbarkeit usw. überlagert.

Von einer weiteren Verschlechte-rung des Erhaltungszustandes wird daher nicht ausgegangen.

c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Euro-

päischen Vogelarten

Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Er-

haltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Die prognostizierten einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nach-bruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährlichen Reproduktions-schwankungen aufgrund von Witterung, Nahrungsverfügbarkeit usw. überlagert. Wirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sind nicht zu erwarten.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-

Maßnahmen

gewahrt werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands

(FCS-Maßnahmen)

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 224

auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter

Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risiko-management

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtli-che Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Popu-

lationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Verweis auf die detaillierten Planunterlage: -

Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch

FCS-Maßnahmen erhalten werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 225

Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszu-

stands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikoma-nagement

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer

Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter ver-

schlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands der Populationen nicht behindert?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

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Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 227

-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

26 Brutvögel

Gewässer:

Bodenbrüter

Alle ungefährdet Alle ungefährdet

Deutscher Name Wiss. Name

Amsel Turdus merula

Gartengrasmücke Sylvia borin

Rotkehlchen Erithacus rubecula

Tannenmeise Parus ater

Zaunkönig Regulus regulus

Zilpzalp Phylloscopus collybita

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 228

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Bei den genannten Arten handelt es sich um häufige und wenig anspruchsvolle Arten.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Arten wurden mit Ausnahme regelmäßig um den Schluchsee festgestellt. Ein Vorkommen in Bereich der zugewachsenen Gerinne der Schwarza ist nicht aus-zuschließen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokalen Populationen sind großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird als günstig eingestuft. Die Ar-ten sind in Baden-Württemberg in ihrem Bestand stabil. Bezüglich der lokalen Po-pulation wird ebenfalls von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen.

3.4 Kartografische Darstellung

-

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 229

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Zerstörung ausge-schlossen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Mindestwassergabe führt nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung von Lebensraum, sondern zu einer Strukturerhöhung, die letztlich auch diesen Arten zugute kommt. .

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V6: Die Wiederbenetzung der Schwarza unterhalb der Schluchsee-Talsperre und des Schwarzabeckens ist ab Mitte August bis Mitte September durchzuführen. Vor Beginn der Wiederbenetzung ist zu prüfen ob im Bereich des neuen Gerin-nes noch Vogelnester vorhanden sind. Bei einem Nachweis von Vogelbruten ist der Beginn der Wiederbenetzung zeitlich zu verschieben oder die Wassermenge anzupassen. Damit wird verhindert, dass noch flugunfähige Jungvögel in boden-nahen Nestern getötet werden. Kurz vor Beginn der Wassergabe sind die ge-mähten Abschnitte zudem auf Bodennester der Haselmaus zu untersuchen. Bei

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 230

Nestfunden sind diese umzusetzen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

- Nicht notwendig -

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

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2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 231

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Tö-tung ausgeschlossen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aus-geschlossen.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V6: Die Wiederbenetzung der Schwarza unterhalb der Schluchsee-Talsperre und des Schwarzabeckens ist ab Mitte August bis Mitte September durchzuführen. Vor Beginn der Wiederbenetzung ist zu prüfen ob im Bereich des neuen Gerinnes noch Vogelnester vorhanden sind. Bei einem Nachweis von Vogelbruten ist der Beginn der Wiederbenetzung zeitlich zu verschieben oder die Wassermenge an-zupassen. Damit wird verhindert, dass noch flugunfähige Jungvögel in bodenna-hen Nestern getötet werden. Kurz vor Beginn der Wassergabe sind die gemähten Abschnitte zudem auf Bodennester der Haselmaus zu untersuchen. Bei Nestfun-den sind diese umzusetzen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelarten ist aufgrund der Unemp-findlichkeit der Arten und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

Page 235: Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs- verbote ... · 2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 7 Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs-

Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 233

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

27 Brutvögel

Schluchsee-

ufer, Windg-

fällweiher:

Bodenbrüter

Alle ungefährdet Alle ungefährdet

Deutscher Name Wiss. Name

Amsel Turdus merula

Gartengrasmücke Sylvia borin

Rotkehlchen Erithacus rubecula

Stockente Anas platyrhynchos

Tannenmeise Parus ater

Zaunkönig Regulus regulus

Zilpzalp Phylloscopus collybita

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 235

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Bei den genannten Arten handelt es sich um häufige und wenig anspruchsvolle Arten.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Arten wurden mit Ausnahme regelmäßig um den Schluchsee festgestellt. Ein Vorkommen in Bereich des Windgfällweihers ist wahrscheinlich.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokalen Populationen sind großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird als günstig eingestuft. Die Ar-ten sind in Baden-Württemberg in ihrem Bestand stabil. Bezüglich der lokalen Po-pulation wird ebenfalls von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen.

3.4 Kartografische Darstellung

P_D.I.10 saP_Brutvögel_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 236

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Überstauung kann nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden. Bei der geringen Anzahl der Über-stauungsereignisse (alle 2-3 Jahre an 5 bis 10 Tagen) ist von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit für eine Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Nes-ter) auszugehen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die betroffenen Habitate stehen in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Als kurzzeitigen Ersatz stehen ähnlich Habitate im direkten Umfeld zahlreich zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstau-ungsbereich zerstört werden.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Theoretisch sind unter anderem folgende Vermeidungsmaßnahmen denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) angelegt

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werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden: weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur

930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem,

vermauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden unter anderem zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verbesserung der Habitatbe-dingungen außerhalb der 930 m ü. NN Linie zu einer Stärkung der Population und damit zu einer Erhöhung von Tötungen führt. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen am Schluchsee und auch am Windgfällweiher nicht möglich (s. ausführliche Beschreibung im Textteil. Jedoch bewirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees eine Verbes-serung der Bedingungen für die dort vorkommenden Vögel. Die stark schwan-kenden Wasserspiegellagen fallen weg und damit wird das Tötungsrisiko für die dort vorkommenden Tiere reduziert.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegel-schwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung ei-ner Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und boden-nah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

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zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Am Schluchsee verlieren die Arten für wenige Tage innerhalb von mehreren Jahren einen Teil des Habitates einschließlich der Fortpflanzungstätte. Wäh-rend dieser Zeit ist problemlos ein Ausweichen auf angrenzende Fläche, so-gar innerhalb des Reviers, möglich. Dies trifft noch mehr auf den Windgfällweiher zu, da der betroffenen Raum deutliche kleiner ist. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird ohne Zweifel gewahrt.

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

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Da am Windgfällweiher und Schluchsee eine betriebsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhe-stätte nicht auszuschließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Der Schluchsee wurde in den letzten 25 Jahren ein Mal auf die Höhe von 929,29 m ü. NN. angestaut. Nun wird als maximale Stauhöhe 930 m ü. NN beantragt. Diese Höhe soll maximal alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen erreicht werden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung der Überstauungstage ist eine sig-nifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Bereich des Schluchsees nicht aus-zuschließen. Auch am Windgfällweiher sind Tötungen nicht auszuschließen. Die Wahr-scheinlichkeit liegt aber deutlich unter der des Schluchsee, da die Wasser-spiegelschwankungen deutlich geringer sind und der Betrieb nicht geändert wird. Die vorhandenen Tiere sind zudem an diesen Betrieb angepasst, der seit ca. 80 Jahren in dieser Form durchgeführt wird. Eine Erhöhung des Tötungsri-sikos ist daher auszuschließen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist eine Tötung auszuschließen, da die Art dort nicht vorkommt.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Schluchsee und Windgfällweiher

Theoretisch sind unter anderem folgende Vermeidungsmaßnahmen denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) angelegt werden ,im Zuge des Betriebes zerstört werden und dabei auch Tötungen stattfinden.

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem, ver-

mauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden unter anderem zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verbesserung der Habitatbedin-gungen außerhalb der 930 m ü. NN Linie zu einer Stärkung der Population und damit zu einer Erhöhung von Tötungen führt. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen am Schluchsee und auch am Windgfällweiher nicht möglich (s. ausführliche Beschreibung im

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Textteil. Dafür wirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees wie eine Vermei-dungsmaßnahme. Jedoch wirkt die Änderung der Titisee-Bewirtschaftung minimierend.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entspre-chend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fort-pflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brüten-de Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelart ist aufgrund der Unempfind-lichkeit der Arten und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

5. Ausnahmeverfahren

Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs.

1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-cher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-schließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maß-geblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).

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Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den de-

taillierten Planunterlagen: C.II.6

5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausfüh-

rungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - weiter mit Pkt. 5.3.

Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.

Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen

geprüft wurden.

Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen in Kapitel C.II.5 dargestellt.

5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der

Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL)

a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands

der lokalen Population (Interpretation und Ein-

ordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis

auf die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populatio-

nen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die de-

taillierten Planunterlagen: )

Alle Ar-ten

Die lokale Population der Vogelar-ten ist großräumig abzugrenzen. Aufgrund der Untersuchungser-gebnisse ist von einem günstigen

Für die Arten sind für Baden-Württemberg stabile Bestandszahlen angegeben. Es wird von einem güns-tigen Erhaltungszustand ausgegan-

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Erhaltungszustand auszugehen. gen.

b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Pla-

nung?

Art Lokal betroffene Population

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Populationen im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet

(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf

die detaillierten Planunterlagen: )

Alle Ar-ten am Schluchsee

Zunächst muss festgestellt wer-den, dass die Betroffenheit auf den Erhaltungszustand der lokalen Po-pulation eine Abgrenzung dieser voraussetzt. Es wird davon ausge-gangen, dass sich die Tötung von Individuen innerhalb der 930 m ü. NN-Line auch auf direkt angren-zende Tiere auswirkt, die den Platz von getöteten Tiere innerhalb die-ses Bereiches einnehmen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN nur zur Brutzeit eine Tötung verur-sacht. Ferner sind nur geringe Flä-chen der Habitate der Art betrof-fen. Der weitaus größte Teil der Habitatfläche liegt oberhalb der 930 m ü. NN Linie. Dort wurde auch der überwiegende Teil der Reviere angetroffen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Be-trachtung von einer Tötung von einzelnen Tieren über einen Zeit-raum von mehreren Jahren auszu-gehen. Bezogen auf die Population der häufigen Arten sind diese Tö-tungen ein verschwindend geringer

Für die Population im natürlichen Ver-breitungsgebiet haben die geringen Einflüsse auf die lokale Population keine Auswirkungen.

Einzelne Tötungen haben aber offen-bar keine relevante Auswirkung auf die Gesamtpopulation. Nach LANGGE-MACH & BÖHNER (2011) treten selbst bei kleinen Populationen wie z. B beim Schreiadler (ca. 100 Paare) und re-gelmäßigen Totalausfällen (z.B. alle 5 Jahre) der Reproduktion deutliche Wirkungen auf die Populationszahlen auf. Bei den hier genannten häufigen und weit verbreiteten Arten sind rele-vante Wirkungen auszuschließen.

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Anteil.

Diese einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nachbruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährlichen Reproduktions-schwankungen bzw. der Mortali-tätsrate aufgrund von Witterung, Nahrungsverfügbarkeit usw. über-lagert.

Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes wird daher nicht ausgegangen.

c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Euro-

päischen Vogelarten

Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Er-

haltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Die prognostizierten einzelnen Tötungen werden aller Voraussicht durch Nach-bruten ersetzt und/oder werden ohnehin von den jährliche Reproduktions-schwankungen aufgrund von Witterung, Nahrungsverfügbarkeit usw. überlagert. Wirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sind nicht zu erwarten.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-

Maßnahmen

gewahrt werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands

(FCS-Maßnahmen)

auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter

Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

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der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risiko-management

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtli-che Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten

des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Popu-

lationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

ja

Verweis auf die detaillierten Planunterlage: -

Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch

FCS-Maßnahmen erhalten werden?

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

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Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszu-

stands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbrei-

tungsgebiet (auf Landes- oder

übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:

Art und Umfang der Maßnahmen,

der Wirkungsweise im Populationskontext,

Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),

der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,

der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikoma-nagement

der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer

Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter ver-

schlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands der Populationen nicht behindert?

ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

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Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

28 Brutvögel

Schluchsee

und Windg-

fällweiher

Ufer: Gehölz-

brüter

Alle ungefährdet Alle ungefährdet

Deutscher Name Wiss. Name

Bachstelze Motacilla alba

Blaumeise Parus caeruleus

Buchfink Fringilla coelebs

Buntspecht Dendrocopos major

Eichelhäher Garrulus glandarius

Elster Pica pica

Erlenzeisig Carduelis spinus

Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra

Gartengrasmücke Sylvia borin

Gimpel Pyrrhula pyrrhula

Girlitz Serinus serinus

Grauschnäpper Muscicapa striata

Grünfink Carduelis chloris

Haubenmeise Parus cristatus

Heckenbraunelle Prunella modularis

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Kleiber Sitta europaea

Kohlmeise Parus major

Misteldrossel Turdus viscivorus

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla

Rabenkrähe Corvus corone

Ringeltaube Columba palumbus

Schwanzmeise Aegithalos caudatus

Singdrossel Turdus philomeos

Sommergoldhähnchen* Regulus ignicapilla

Star Sturnus vulgaris

Sumpfmeise Parus palustris

Tannenmeise Parus ater

Turmfalke Falco tinnunculus

Wacholderdrossel Turdus pilaris

Waldbaumläufer Certhia familiaris

Waldkauz Strix aluco

Weidenmeise Parus montanus

Wintergoldhähnchen* Regulus regulus

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Bei den genannten Arten handelt es sich um häufige und wenig anspruchsvolle Arten. die einzelnen Lebensraumansprüche sind aus der zitierten Literatur zu entnehmen.

3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Arten wurden um den Schluchsee festgestellt.

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3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird überwiegend als günstig einge-stuft. Bezüglich der Arten der Vorwarnliste (Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Star, Turmfalke, Wacholderdrossel, Weidenmeise) ist von einem ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszustand auszugehen.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragsunterlagen P_D.I.10 saP_Brutvögel_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein

Eine seltene Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Überstauung kann nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden. Bei der geringen Anzahl der Überstauungsereignisse (alle 2-3 Jahre an 5 bis 10 Tagen) ist von einer sehr ge-ringen Wahrscheinlichkeit für eine Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestät-te (Nester) auszugehen.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Die betroffenen Habitate stehen in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3

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Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Als kurzzeitigen Ersatz stehen ähnlich Habitate im direkten Umfeld zahlreich zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben. Die Aussagen beziehen sich auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb bzw. oberhalb des Staubereiches, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Überstau-ungsbereich zerstört werden.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Theoretisch sind unter anderem folgende Vermeidungsmaßnahmen denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) angelegt werden und im Zuge des Betriebes zerstört werden:

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem,

vermauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden unter anderem zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verbesserung der Habitatbe-dingungen außerhalb der 930 m ü. NN Linie zu einer Stärkung der Population und damit zu einer Erhöhung von Tötungen führt. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen am Schluchsee und auch am Windgfällweiher nicht möglich (s. ausführliche Beschreibung im Textteil. Jedoch bewirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees eine Verbes-serung der Bedingungen für die dort vorkommenden Vögel. Die stark schwan-

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kenden Wasserspiegellagen fallen weg und damit wird das Tötungsrisiko für die dort vorkommenden Tiere reduziert.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegel-schwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entsprechend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung ei-ner Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und boden-nah brütende Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - keine

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Am Schluchsee verlieren die Arten für wenige Tage innerhalb von mehreren Jahren einen Teil des Habitates einschließlich der Fortpflanzungstätte. Wäh-rend dieser Zeit ist problemlos ein Ausweichen auf angrenzende Fläche, so-gar innerhalb des Reviers, möglich. Dies trifft noch mehr auf den Windgfällweiher zu, da der betroffenen Raum deutliche kleiner ist. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird ohne Zweifel gewahrt.

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

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- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Da am Windgfällweiher und Schluchsee eine betriebsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhe-stätte nicht auszuschließen.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Die genannten Gehölzbrüter legen ihr Nest in der Regel deutlich oberhalb der Bodenoberfläche in Sträuchern und Bäumen an. Von den meisten Arten sind jedoch in seltenen Fällen Bodenbruten bzw. Bruten in geringer Höhe über der Bodenoberfläche bekannt. Für diese Arten ist aber aufgrund der sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer Tötung nicht von einem erhöhten Tötungsrisiko aus-zugehen. Für alle weiteren Wirkungen (Mindestwassergabe, Baumaßnahmen) ist eine Tötung auszuschließen, da die Art dort nicht vorkommt. Da keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos vorliegt, ist der Verbotstat-bestand trotz Tötung nicht erfüllt.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

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Schluchsee und Windgfällweiher

Theoretisch sind unter anderem folgende Vermeidungsmaßnahmen denkbar, um zu verhindern, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) angelegt und im Zuge des Betriebes zerstört werden und dabei auch Tötungen stattfinden.

weitgehende Entfernung von Gebüsch- und Gehölzbeständen bis zur 930 m ü. NN Linie, intensive Nutzung (Häufige Mahd) oder Befestigung (Wassergebundene

Decke) der Flächen bis zur 930 ü. NN Linie, Ersetzen der offenen Blockhalden mit geschlossenem (betoniertem, ver-

mauertem) Uferverbau. Die Maßnahmen würden unter anderem zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, unter anderem auch in nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope, führen. Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verbesserung der Habitatbedin-gungen außerhalb der 930 m ü. NN Linie zu einer Stärkung der Population und damit zu einer Erhöhung von Tötungen führt. Aus diesen Gründen sind sinnvolle Vermeidungsmaßnahmen am Schluchsee und auch am Windgfällweiher nicht möglich (s. ausführliche Beschreibung im Textteil. Dafür wirkt die Beendigung der Bewirtschaftung des Titisees wie eine Minimie-rungsmaßnahme.

Minimierung Beendigung Titisee-Bewirtschaftung

M1: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankun-gen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Entspre-chend wird auch das Tötungsrisiko bzw. die Gefahr einer Zerstörung einer Fort-pflanzungs- und Ruhestätte für Haselmaus, Zauneidechse und bodennah brüten-de Vögel an den Uferbereichen der Gewässer reduziert. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

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4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelarten ist aufgrund der Unemp-findlichkeit der Arten und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

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6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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-

Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten

nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)

Stand: Mai 2012

2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1

Art des Anhangs IV der FFH-RL

Europäische Vogelart2

Deutscher

Name

Wissensch.

Name

Rote Liste Status in

Deutschland

Rote Liste Status in

BaWü

29 Brutvögel

Gebäudebrü-

ter

Deutscher Name Wiss. Name

Bachstelze Motacilla alba

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros

Mauersegler Apus apus

Mehlschwalbe Delichon urbicum

Rauchschwalbe Hirundo rustica

3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3

3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die einzelnen Lebensraumansprüche sind aus der zitierten Literatur zu entnehmen.

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3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.

4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Die Arten wurden um den Schluchsee festgestellt. Ferner sind für Hausrot-schwanz und Bachstelze Bruten am Messhaus des Titisees nicht ausgeschlos-sen.

3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird überwiegend als ungünstig-unzureichend eingestuft. Ausnahmen sind Bachstelze und Hausrotschwanz, deren Erhaltungszustände als günstig eingestuft werden.

3.4 Kartografische Darstellung

Antragunterlagen Plan P_D.I.10 saP_Brutvögel_001 bis_003

5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte

erfolgen.

4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1

BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

beschädigt oder zerstört? ja nein Im Bereich der Baumaßnahmen für die Mindestwassereinrichtungen sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Schluchsee liegen oberhalb der 930 m ü. NN Line. Eine Zerstörung ist dadurch ausgeschlossen.

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Es sind jedoch potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Bachstelze und Hausrotschwanz am Messhaus am Titisee-Auslaufbauwerk möglich. Eine Zerstörung einer potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bach-stelze und Hausrotschwanz ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-nahme V1 auszuschließen, da die Arten nicht nistplatztreu bzw. nesttreu sind (BMU 2011) und jedes Jahr ein neues Nest bauen. Potentielle Brutplätze sind für die anspruchslosen Arten im direkten Umfeld zahlreich vorhanden.

b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich

beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu

den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes, 2009)

Es werden keine essentiellen Nahrungs- oder andere Teilhabitate beschädigt oder zerstört. Ggf. stehen Nahrungshabitate in der „worst-case“ Betrachtung alle 2-3 Jahre an 5-10 Tagen unter Wasser und stehen nach Ablauf des Wassers nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung. Eine erhebliche Beschädigung oder Zerstörung, so dass dadurch die Funktionsfä-higkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte entfällt, ist nicht gegeben.

c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige

Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese

nicht

mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentra-

len unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)

Alle weiteren Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Feb-

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ruar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagen-teile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen.

Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren

V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr.

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP

e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG)?

(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein

f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorge-

zogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

Potentielle Brutplätze sind für die anspruchslosen Arten Bachstelze und Haus-rotschwanz im direkten Umfeld des Messhauses zahlreich vorhanden.

.

g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein

- Nicht notwendig -

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine

h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden

kann:

Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein

Die Wirkungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme nicht in der Lage die Tiere zu töten.

b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein

Da nicht getötet wird ist das Tötungsrisiko auch nicht erhöht.

c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk

V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demon-tage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbjahr zwischen Oktober und Febru-ar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagentei-le außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentiellen Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP

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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein

Eine erhebliche Störung für die Vogelarten ist aufgrund der Unemp-findlichkeit der Arten und der geringen Wirkungen auszuschließen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein -nicht notwendig-

Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: .LBP

Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:

ja

nein

4.5 Kartografische Darstellung

-6.

6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen

Karte erfolgen.

6. Fazit

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Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Artenschutzprüfung

2015-11-13_NKH Artenschutzprüfung Formulare rev03_AGLN.doc 263

6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG

nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen

FCS-Maßnahmen

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16

Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.