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PRW RECHTSANWÄLTE Veranstaltung 05.07.2007 Unstrukturierte Daten oder: Die Bombe tickt ... RA Christian Wilser

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Veranstaltung 05.07.2007

Unstrukturierte Datenoder: Die Bombe tickt ...

RA Christian Wilser

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Vorstellung

Spezialkanzlei im IT UmfeldPRW Rechtsanwälte:

Seit vielen Jahren spezialisiert auf die Beratung mittelständischer Unternehmen, insbesondere im IT – Umfeld

Spezialthemen: IT-Recht, Projektbegleitung, IT-Sicherheit, Datenschutz

Daneben: Vertragswesen, Forderungsmanagement, Versicherungsrecht

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Strukturierte Daten > Datenbanken

(Semi-strukturierte Daten) > ( ... )

Unstrukturierte Daten

können sich in Hunderten verschiedener Applikationen und in ebenso vielen Datei-Formaten finden; insbesondere Office-Dokumente (Word, Excel, Powerpoint), E-Mails, Grafikdateien, Audio- und Videodateien oder spezielle Formate wie Konstruktionszeichnungen, Röntgenaufnahmen im medizinischen Bereich, geologische Daten, etc.

Was sind…?

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Sind unstrukturierte Daten schlecht ?

Nein !

Es ist, wie so oft,

eine Frage des Umgangs ...

und ...

es gibt sehr viele davon !!

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Zahlen

2000 2005 2010 2015

100 400 1600 6400 ...

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Wahre Werte

Der Wert des Unternehmens steckt zu einem nicht unerheblichen Teil in unstrukturierten Daten !

Ein Vortrag des Geschäftsführers

Ein per E-Mail geschlossener Vertrag

Wichtige Erkenntnisse von F+E finden sich in einem PDF-File

Mitarbeiterverträge; und und und

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Wo ist also das Problem ?

Es steht vor Ihnen !

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?

Schöne neue Welt...

Ordnung ! Chaos ?

Struktur muss her !!

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Einordnung

Unternehmerische Aspekte

Rechtliche Aspekte

Beispiel E-Mail:- Nachvollziehen von Geschäftsprozessen- Führen von GerichtsprozessenWissensmanagement, etc.

Beispiel E-Mail:- Pflicht zur Aufbewahrung ?- Pflicht zur Löschung ?- Pflicht zum Wiederfinden ?

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Datenschutz u. -sicherheit: z.B. E-Mail (II)

E-Mails sind mittlerweile unentbehrlich (weitgehender Ersatz der früheren „klassischen“

Geschäftskorrespondenz)

Wir müssen unsere E-Mails schützen(Antivirus / Verschlüsselung)

Wir müssen uns vor unseren E-Mails schützen(Antivirus)

Wir müssen unsere E-Mails aufheben(Archivierung)

Wir müssen unsere archivierten E-Mails wieder auffinden(Archivierungskonzept)

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Datentypen

T 1

DS T 2

AO T 3

Med T n

sonstig

3 Monate

10 Jahre

30 Jahre

n Jahre

Zugriffsberechtigung

B 1

DSB

B 2

Finanz

B 3

Arzt

E-Mailverkehr

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Das Duell

Datenarchivierung

vs.

Datenlöschung

GDPdU 10 JahreMedizinische Daten 30 JahreLebensversicherung x Jahre

§§ 20, 35 BDSG Pflicht zur Löschung bei unzulässiger Speicherung, oder wenn Daten nicht mehr benötigt werden (Erlöschen der Geschäftsbeziehung!);hilfsweise Sperrung

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Praktische Bedeutung

Preis für Speicherplatz (Alles speichern ? Auf Primärspeicher ?)

Risiko (Gesetzesverstöße)

Wert von Informationen(Wert unbekannter Informationen ?)(Wert der Nichtnutzung

vorhandener Informationen ?)

Preis Risiko Wert

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Risiko

Steuer

Praktische Bedeutung

Reisekosten:

Nicht anerkannt !

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Risiko

Datenschutz

Praktische Bedeutung

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Risiko

Gesetze

Praktische Bedeutung

§ 94 StPO - Beschlagnahme -

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können,

sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

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Rollenverständnis

Was ist schlimmer?

Wenn der Chef des Unternehmens 14 Tage Urlaub macht,

oder

wenn der Server 14 Tage Urlaub macht?

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Rollenverständnis II

Das alles gehört zum Thema

„Compliance“

oder

Gesetze muss man einhalten!

Ob man sie kennt oder nicht ...

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Zufall vs. Vorhersehbarkeit

Für Zufall kann keiner etwas. Für Zufall gibt es keinen rechtlich Verantwortlichen, aber für Vorhersehbarkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht darauf zu erstrecken, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, dass die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte vorausgesehen werden können. (BGH, Urt. v. 10. November 1992 – VI ZR 45/92)

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Vorhersehbarkeit

Alles was vorhersehbar ist, führt zum Verschulden zumindest wegen Fahrlässigkeit.

§ 276 BGB Verantwortlichkeit (1) … (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr

erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

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Frage

Wie wohnen Manager mit einem

zu niedrigen Complianceniveau?

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kostenfrei !

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Projekt !

Datenstrukturanalyse

Was liegt wo?Wer legt was wohin?

Was muss wie lange aufbewahrt werden?Was muss wann vernichtet werden?

T

R

O

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Paradigmenwechsel

Früher

Technik

Organisation

Recht

Zukünftig

Recht

Organisation

Technik

T

O

R T

O

R

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Großes Unternehmen

mittleres Unternehmen

kleines Unternehmen

Normenpakete, z.B. SOX, AktG, GmbHG, GDPdU

=

Analyse

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Das große Unternehmen hat viele Normen und

Gesetze, die bedient werden

müssen.

Normenpakete, z.B. SOX, AktG,

internat. Gesetze GDPdU

=

Analyse

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Das mittlere Unternehmen hat

einige Normen und Gesetze, die

bedient werden müssen, andere treffen nicht zu.

Entfällt bei mittlerem

Unternehmen

Normenpakete, z.B. AktG, GDPdU

=

Analyse

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Das kleine Unternehmen hat

wenige Normen und Gesetze, die bedient werden müssen, andere treffen nicht zu.

Entfällt bei kleinem

Unternehmen

Normenpakete, z.B. GmbHG,

GDPdU

=

Analyse

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Danke für die Aufmerksamkeit !

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RA Christian Wilser

Steinsdorfstr. 14

80538 München

Tel: +49 (89) 2109 770

E-Mail: [email protected]

Internet: www.prw.info

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Anhang

Verantwortung und

Haftung

im Unternehmen

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Computerausfall: Lufthansa sitzt fest

Flugverspätungen und -streichungen haben am Donnerstag-morgen Tausende von Lufthansa-Passagiere über sich ergehen lassen müssen. Wegen des kompletten Ausfalls der Abfertigungscomputer wurden zwölf innerdeutsche und innereuropäische Flüge gestrichen, teilte die Fluggesellschaft mit. Die Reisenden mussten wegen des Ausfalls des Computersystems per Hand eingecheckt werden.

Quelle:stern.de

Zufall? Nein, ein Update

Beispiele und Fakten

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Computerausfall bei der NSA

Drei Tage lang konnten die Supercomputer des US-Geheimdienstes NSA das gesammelte Datenmaterial wegen eines Software-Problems nicht auswerten.

Nach Angaben, die Direktor der NSA Michael Hayden gegenüber ABC News gemacht hat, sind die Computer von der enormen Datenmenge "überwältigt" worden. Die Reparaturarbeiten hätten tausende Mannstunden und 1,5 Millionen Dollar verschlungen.

Quelle: computerwoche.de

Zufall? Nein, Datenmenge

Beispiele und Fakten

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Relevante Rechtsbereiche

Zivilrecht und Wettbewerbsrecht Handelsrecht (Bilanzierung, Lagebericht)ArbeitsrechtSteuerrecht, GDPdU

DatenschutzrechtTelekommunikationsrecht Strafrecht

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

„Gib Dem Prüfer deine Unterlagen ...“

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Anspruchsgrundlagen Chef

§ 43 GmbHG

§§ 91, 93 AktG

KonTraG

§ 289 HGB

§ 14 StGB

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Anspruchsgrundlagen

Mit Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen (KonTraG) im Mai 1998 sind Aktiengesellschaften sowie Tochterfirmen (unabhängig von ihrer Gesellschaftsform) zur Implementierung eines unternehmensweiten Früherkennungssystems für bestandsgefährdende Risiken sowie eines entsprechenden Überwachungssystems verpflichtet. Dies betrifft auch die IT-Landschaft.

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Relevante Zivilrechtsnormen

§ 91 AktG: Organisation(eingeführt durch KonTraG Art. I Ziff. 9 c)

(1) ... (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu

treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

= Risikomanagement !

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Relevante Zivilrechtsnormen

§ 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

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Relevante Zivilrechtsnormen

Zu § 91 Abs. 2 AktG und KonTraG Nach inzwischen herrschender Meinung gilt die Pflicht zum Risikomanagement auch für die GmbH und andere Gesellschaftsformen. Zwar gibt es keine Spezialnorm, aber Rechtsprechung / Literatur begründen die weite Auslegung damit, das die genannten Vorschriften eine „Ausstrahlungswirkung“ auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführung anderer Gesellschaften habe.

Dies ergibt sich dann aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht.

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Relevante Zivilrechtsnormen

§ 43 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Wer kein Risikomanagement–System einführt, haftet persönlich.

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Eine Selbstverständlichkeit !?

Hat die Geschäftsleitung eines Unternehmens

geltendes Recht selbst einzuhalten und für die Einhaltung

durch Mitarbeiter zu sorgen ?

Risikomanagement !

Digitale Betriebsprüfung !

Datenschutzbestimmungen !

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Haftungsinteresse

Wer interessiert sich für die Haftungsfrage ?

Der (direkt) geschädigte Dritte.

aber auch:

Die Gesellschafter der AG, GmbH, etc.

Die Versicherung, die in Anspruch genommen wird(vereinbarte Obliegenheiten, § 61 VVG)

Der Insolvenzverwalter

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Alles Theorie ?

"ARAG-Garmenbeck"-Entscheidung des BGH vom 21.04.97: Aufsichtsrat muss Vorstand in Anspruch nehmen! Geschäftsführung haftet persönlich!

"Optikerprogramm"- Entscheidung des BGH v. 02.07.1996:

"Datensicherung ist eine allgemein bekannte Selbst-verständlichkeit. Angesichts der Gefahren eines Daten-verlustes gilt sie … als unverzichtbar."

==> Manager haften für IT-Sicherheit persönlich !

Schadensersatz bei Verbreitung eines Computervirus - LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001, Az: 401 O 63/00

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To Do – Liste IT-Sicherheit IT-Sicherheit ist Chefsache, das ist NICHT delegierbar ! Lassen Sie analysieren – dann handeln Sie ! Bestellen Sie einen Verantwortlichen für die IT-Sicherheit! Holen Sie sich professionelle Beratung ins Haus! Befreien Sie sich von persönlicher Haftung:

Lassen Sie eine betriebsinterne IT-Sicherheitsrichtlinie, sowie eine

Betriebsanweisung für den Umgang mit E-Mails und die Nutzung des Internet erstellen!

Schulen Sie die Mitarbeiter zum Thema IT-Sicherheit! Erstellen Sie einen Notfallplan für den Ausfall verschiedener

Komponenten, z.B. der Firewall, einem Virus-Angriff, einem Angriff durch einen Hacker, etc.! (Denken Sie auch an eine „Sprachregelung“!)

Kontrollieren Sie !

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Anhang

Archivierung / GdPDU

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Wer muss aufbewahren?

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB).

Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen.

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Was ist aufzubewahren?

Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen nur zum Teil überein.

Aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstigen Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die handelsrechtlichen Vorschriften haben damit für die betriebliche Praxis nicht die Bedeutung wie sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungs-vorschriften zukommt.

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Wie ist aufzubewahren?

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben.

Eröffnungsbilanzen, die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse müssen nach § 257 Abs. 3 S. 1 HGB und § 147 Abs. 2 S.1 AO innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Original aufbewahrt werden, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen digitalen Datenträgern aufgezeichnet sind.

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Wie ist aufzubewahren? (II)

GoBS (Grundätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme)

Verfahrensdokumentation / IKS (int. Kontroll-system)

Während Übertragungs- / Scanvorgang darf keine Bearbeitung möglich sein

Indexierung / Risiko der Unauffindbarkeit ist zu reduzieren

Datensicherheitskonzept Schutz vor Verlust / Veränderung Lesbarkeit der Datenträger ist regelmäßig zu prüfen

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Wie lange ist aufzubewahren?

Nach Steuerrecht gilt die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege.

6 Jahren für: Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wieder-gaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu zählen auch E-Mails und andere digitale Dokumente.

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Elektronische Steuerprüfung: GDPdU

Seit 1. Januar 2002 müssen alle Steuerpflichtigen ihre originär digitalen, steuerlich relevanten Daten in strukturierter Form für die Steuerprüfung 10 Jahre elektronisch verfügbar halten. Dazu zählen z.B.: Elektronische Kassenjournale ERP-Systeme Digitale Rechnungsdaten (Eingang + Ausgang) Alle in Word / Excel / Outlook erstellten Geschäftsbriefe Buchführungsdaten, Lohnbuchhaltung Elektronische Zeiterfassungsdaten Kurzum ... fast alle Daten

Die Einhaltung durch Ihren Steuerberater

genügt nicht !

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§ 147 Abs. 6 und § 146 Abs. 5 AO

§ 146 (5) AO:

Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in

der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern

geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des

dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den

Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des

angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für

die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der

sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss

insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der

Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich

lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der

Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

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§ 147 Abs. 6 und § 146 Abs. 5 AO

§ 147 (6) AO:

Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Daten-

verarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im

Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die

gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbei-

tungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann

im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten

nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die

gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem

maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt

werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.

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Der Prüfer im Haus

3 Alternativen: Der Betriebsprüfer wertet auf dem System des

Geprüften aus. Der Prüfer lässt sich die Daten übergeben und

wertet auf seinem System aus (Laptop). Der Prüfer lässt die Daten auf des System des

Geprüften durch einen vom Steuerpflichtigen abgestellten Mitarbeiter nach Anweisung auswerten.

Der Prüfer ist wahlfrei! Man sollte ihm helfen!Daher: Schnittstellen für einen digitalen Zugriff einrichten. (Die Software der Prüfer heißt IDEA.)

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Der Prüfer im Haus

Die Daten sind dem Betriebsprüfer „archiviert“ zu übergeben.

Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.

Ist das nicht möglich, ist die Ordnungs-mäßigkeit der Buchführung gefährdet! Es droht Zwangsgeld bis EUR 25.000,00 sowie ...

die Schätzung !

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Was ist zu tun ?

Historisierung der Stammdaten Sicherstellung GoBS Erstellen von Berechtigungsprofilen für Prüfer

(Nur-Lese-Zugriff, Beschränkung auf prüfungsrelevanten Zeitraum)

Prüfung, ob die eingesetzten IT-Systeme die Daten von 10 Jahren verwalten können

Berücksichtigung der GDPdU bei künftigen Anschaffungen (Archivierungssysteme)

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Kontakt

PRW RECHTSANWÄLTE

RA Christian Wilser

Steinsdorfstr. 14

80538 München

Tel: +49 (89) 2109 770

E-Mail: [email protected]

Internet: www.prw.info