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Mag. Dr. Anna Bender- Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Jur anna.bender-saebelkampf@univi e.ac.at PÜ Europarecht 3. Fall

PÜ Europarecht

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PÜ Europarecht. 3. Fall. Übersicht. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV) Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV) Horizontale Kompetenzabgrenzung Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV) „Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: PÜ  Europarecht

Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Juridicum

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PÜ Europarecht

3. Fall

Page 2: PÜ  Europarecht

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Übersicht

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV)

Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV)

Horizontale Kompetenzabgrenzung Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV)

„Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien

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Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV)

Abgabe von bestimmten Kompetenzen

MS Union

Gerichtliche Kontrolle durch den EuGH

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Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV)

EU MS Ausschließliche Zuständigkeit Geteilte Zuständigkeit Unterstützungs-, Koordinierungs- und

Ergänzungszuständigkeiten Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und

Sozialpolitik GASP der EU

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Horizontale Kompetenzabgrenzung

= Wahl der Rechtsgrundlage

Ziel + Inhalt ->Hauptziel des Rechtsaktes -> Stütze auf 2 Kompetenznormen?

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Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV)

+ Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 EUV Nur bei geteilter Zuständigkeit

relevant „qualitativer Mehrwert“ des EU-

Handelns + „europäischer Mehrwert“

Kontrolle durch die nationalen Parlamente (Subsidiaritätsprotokoll)

Gerichtliche Überprüfbarkeit

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„Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien

Vertragsabrundungskompetenz(=Ermächtigung für Zielerreichung)

Implied Powers(=Befugnis eingeräumt; Ermächtigung

dementsprechende Maßnahme zu erlassen)

Außenkompetenz(= Kompetenz zum Abschluss internationaler

Abkommen)

OMC(= vertraglich/politisch vereinbart)

Page 8: PÜ  Europarecht

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Ad Fall

Art. 165 AEUV Art. 166 Abs. 4 AEUV->Aus dem Umstand, dass der AEUV in einem

bestimmten Bereich nur sehr rudimentäre oder ergänzende Zuständigkeiten zuweist, kann nicht geschlossen werden, dass damit die Anwendung anderer grundlegender Bestimmungen des Vertrage, wie etwa jener über die Grundfreiheiten oder die Wettbewerbsregeln, ausgeschlossen wären.

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Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten?

Art. 57 AEUV Art. 45 AEUV Art. 18 AEUV

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Das Diskriminierungsverbot im Europarecht

Modell individueller Gerechtigkeit Übergeordneter Grundsatz

„Diskriminierungsverbot“ = „Gleichbehandlungsgebot“ (EuGH)

Art 18,19,157 AEUV und spezielle Vorschrift (Grundfreiheiten)

Persönlicher Anwendungsbereich: Unionsbürgerschaft

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Allgemeiner Gleichheitssatz Diskriminierungsverbot

= „Vergleichbare SV dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Diskriminierung objektiv gerechtfertigt wäre.“

1. „vergleichbare SV“

2. Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes

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Direkte Diskriminierung

= gesetzlich verpöntes Unterscheidungskriterium oder

Unterwerfung eines ungleichen Sachverhalts unter

eine formal gleiche Regelung

Page 13: PÜ  Europarecht

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Indirekte Diskriminierung

Anknüpfung an dem Anschein nach neutrale Vorschriften etc. die einen wesentlich höheren Anteil einer bestimmten Gruppe benachteiligen (Art 2 Abs RL 97/80/EG)

Beispiele:EuGH Rs C-152/73, Giovanni Maria SotgiuEuGh Rs C-41/84, PinnaEuGh Rs C-184/99 Grzelczyk

Herkunftsort, Wohnsitz

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Rechtfertigung

Direkte Diskriminierung: NUR in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vorgesehenen Rechtfertigungsgründen; z.B. Arts. 36 oder 45 Abs. 3 AEUV

Indirekte Diskriminierung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses der EU möglich und zulässig

Verhältnismäßigkeit:+ angemessen+ notwendig+nicht über das erforderliche Maß hinausgehen

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Direkte/Indirekte Diskriminierung

direkte Diskriminierung: verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung

Rechtfertigung: Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen

Verhältnismäßigkeit

indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft

→ benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates

Rechtfertigung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses

Verhältnismäßigkeit

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Grundrechtsschutz in der EU

Grundrechtecharta = grundrechtlicher Prüfungsmaßstab für Rechtsakte der EU

Art. 6 Abs. 1 EUV Art. 6 Abs. 2 EUV Art. 6 Abs. 3 EUV

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Rechtsquellen und Inhalte der GRCh

*Keine positivierten Grundrechtsgarantieren vor Reformvertrag

*Europarechtliche Diskriminierungsverbote als Aspekte des Gleichheitssatzes sowie der grundrechtsähnliche Gehalt der Grundfreiheiten. Auch II-Recht kann Grundrechte ausgestalten (z.B. DatenschutzRL)

* Grundrechtserklärungen der EU-Organe: nicht einklagbar

*Bekenntnis zum Grundrechtsschutz Art. 6 EUV* Art. 7 EUV Sanktionsverfahren wegen schwerer

Verstöße

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Entwicklung in der Rspr: Dabei stützt er sich auf die Kompetenz zur Wahrung allgemeiner Rechtsgrundsätze = I-Recht

Anerkennung von Unionsgrundrechten, die dann in die GrCh Eingang gefunden haben.

* Verfassungsvergleich der MS* EMRK, so wie sie in der Rsp des EGMR weiterentwickelt

wurdenNEU:Art. 6 Abs. 3 EUV: EMRK und Verfassungsüberlieferungen

ausdrücklichGRCh= 1. geschlossener Grundrechtekatalog in der EURspr hat sich vor Verbindlichkeit faktisch an ihr orientiertEMRK: im Grundrechtsschutz besteht weitgehende Kohärenz und

Gleichklang, Judikaturdivergenzen sind selten

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Inhalte

Grundrecht auf Eigentum Gleichheit, allg Diskriminierungsverbot Datenschutz Familienleben Versammlungsfreiheit Vereinigungsfreiheit Presse- und Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Schutz von Wohn- und Geschäftsräumen Menschenwürde

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Unionsgrundrechte vs. Grundfreiheiten

Abwägung der Interessen im Einzelfall

Rs C-1120/00 Schmidberger -> Grundrechte können zur

Rechtfertigung der Beschränkungen von Grundfreiheiten dienen.