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PÜ Europarecht. 3. Fall. Übersicht. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV) Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV) Horizontale Kompetenzabgrenzung Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV) „Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien. - PowerPoint PPT Presentation
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Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Juridicum
PÜ Europarecht
3. Fall
Übersicht
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV)
Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV)
Horizontale Kompetenzabgrenzung Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV)
„Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV)
Abgabe von bestimmten Kompetenzen
MS Union
Gerichtliche Kontrolle durch den EuGH
Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV)
EU MS Ausschließliche Zuständigkeit Geteilte Zuständigkeit Unterstützungs-, Koordinierungs- und
Ergänzungszuständigkeiten Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und
Sozialpolitik GASP der EU
Horizontale Kompetenzabgrenzung
= Wahl der Rechtsgrundlage
Ziel + Inhalt ->Hauptziel des Rechtsaktes -> Stütze auf 2 Kompetenznormen?
Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV)
+ Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 EUV Nur bei geteilter Zuständigkeit
relevant „qualitativer Mehrwert“ des EU-
Handelns + „europäischer Mehrwert“
Kontrolle durch die nationalen Parlamente (Subsidiaritätsprotokoll)
Gerichtliche Überprüfbarkeit
„Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien
Vertragsabrundungskompetenz(=Ermächtigung für Zielerreichung)
Implied Powers(=Befugnis eingeräumt; Ermächtigung
dementsprechende Maßnahme zu erlassen)
Außenkompetenz(= Kompetenz zum Abschluss internationaler
Abkommen)
OMC(= vertraglich/politisch vereinbart)
Ad Fall
Art. 165 AEUV Art. 166 Abs. 4 AEUV->Aus dem Umstand, dass der AEUV in einem
bestimmten Bereich nur sehr rudimentäre oder ergänzende Zuständigkeiten zuweist, kann nicht geschlossen werden, dass damit die Anwendung anderer grundlegender Bestimmungen des Vertrage, wie etwa jener über die Grundfreiheiten oder die Wettbewerbsregeln, ausgeschlossen wären.
Das Diskriminierungsverbot im Europarecht
Modell individueller Gerechtigkeit Übergeordneter Grundsatz
„Diskriminierungsverbot“ = „Gleichbehandlungsgebot“ (EuGH)
Art 18,19,157 AEUV und spezielle Vorschrift (Grundfreiheiten)
Persönlicher Anwendungsbereich: Unionsbürgerschaft
Allgemeiner Gleichheitssatz Diskriminierungsverbot
= „Vergleichbare SV dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Diskriminierung objektiv gerechtfertigt wäre.“
1. „vergleichbare SV“
2. Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes
Direkte Diskriminierung
= gesetzlich verpöntes Unterscheidungskriterium oder
Unterwerfung eines ungleichen Sachverhalts unter
eine formal gleiche Regelung
Indirekte Diskriminierung
Anknüpfung an dem Anschein nach neutrale Vorschriften etc. die einen wesentlich höheren Anteil einer bestimmten Gruppe benachteiligen (Art 2 Abs RL 97/80/EG)
Beispiele:EuGH Rs C-152/73, Giovanni Maria SotgiuEuGh Rs C-41/84, PinnaEuGh Rs C-184/99 Grzelczyk
Herkunftsort, Wohnsitz
Rechtfertigung
Direkte Diskriminierung: NUR in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vorgesehenen Rechtfertigungsgründen; z.B. Arts. 36 oder 45 Abs. 3 AEUV
Indirekte Diskriminierung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses der EU möglich und zulässig
Verhältnismäßigkeit:+ angemessen+ notwendig+nicht über das erforderliche Maß hinausgehen
Direkte/Indirekte Diskriminierung
direkte Diskriminierung: verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung
Rechtfertigung: Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen
Verhältnismäßigkeit
indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft
→ benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates
Rechtfertigung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses
Verhältnismäßigkeit
Grundrechtsschutz in der EU
Grundrechtecharta = grundrechtlicher Prüfungsmaßstab für Rechtsakte der EU
Art. 6 Abs. 1 EUV Art. 6 Abs. 2 EUV Art. 6 Abs. 3 EUV
Rechtsquellen und Inhalte der GRCh
*Keine positivierten Grundrechtsgarantieren vor Reformvertrag
*Europarechtliche Diskriminierungsverbote als Aspekte des Gleichheitssatzes sowie der grundrechtsähnliche Gehalt der Grundfreiheiten. Auch II-Recht kann Grundrechte ausgestalten (z.B. DatenschutzRL)
* Grundrechtserklärungen der EU-Organe: nicht einklagbar
*Bekenntnis zum Grundrechtsschutz Art. 6 EUV* Art. 7 EUV Sanktionsverfahren wegen schwerer
Verstöße
Entwicklung in der Rspr: Dabei stützt er sich auf die Kompetenz zur Wahrung allgemeiner Rechtsgrundsätze = I-Recht
Anerkennung von Unionsgrundrechten, die dann in die GrCh Eingang gefunden haben.
* Verfassungsvergleich der MS* EMRK, so wie sie in der Rsp des EGMR weiterentwickelt
wurdenNEU:Art. 6 Abs. 3 EUV: EMRK und Verfassungsüberlieferungen
ausdrücklichGRCh= 1. geschlossener Grundrechtekatalog in der EURspr hat sich vor Verbindlichkeit faktisch an ihr orientiertEMRK: im Grundrechtsschutz besteht weitgehende Kohärenz und
Gleichklang, Judikaturdivergenzen sind selten
Inhalte
Grundrecht auf Eigentum Gleichheit, allg Diskriminierungsverbot Datenschutz Familienleben Versammlungsfreiheit Vereinigungsfreiheit Presse- und Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Schutz von Wohn- und Geschäftsräumen Menschenwürde
Unionsgrundrechte vs. Grundfreiheiten
Abwägung der Interessen im Einzelfall
Rs C-1120/00 Schmidberger -> Grundrechte können zur
Rechtfertigung der Beschränkungen von Grundfreiheiten dienen.