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Anlage 3 zu BV 2021-36

1. INHALT1. Einleitung 4

1.1. Planbeschreibung, Ziele und Inhalte 4

1.2. Ziele des Umweltschutzes im Plangebiet 5

1.2.1. Fachgesetzliche Ziele 5

1.2.2. Fachplanerische Ziele 6

2. Bestandsaufnahme und Bestandsanalyse 8

2.1. Methodik 8

2.2. Arten und Lebensgemeinschaften 9

2.2.1. Schutzgebiete und schutzwürdige Biotope 9

2.2.2. Beschreibung aktueller Zustand 9

2.2.3. Biotopverbundsplanung 10

2.2.4. Auswirkungen bei Durchführung | Nichtdurchführung der Planung 10

2.3. Boden 11

2.3.1. Schutzkategorien 11

2.3.2. Beschreibung Geltungsbereich 11

2.3.5. Altlasten und Kampfmittel 12

2.3.6. Auswirkungen bei Durchführung | Nichtdurchführung der Planung 13

2.4. Wasser 14

2.5.1. Schutzkategorien 14

2.5.2. Oberflächenwasser 14

2.5.3. Grundwasser 14

2.5.4. Auswirkungen bei Durchführung | Nichtdurchführung der Planung 14

2.6. Klima/Luft 16

2.6.1. Beschreibung Geltungsbereich 16

2.6.2. Schutzkategorien 17

2.6.3. Lärm 18

2.6.4. Auswirkungen bei Durchführung | Nichtdurchführung der Planung 18

2.7. Landschaft | Erholung| Mensch 19

2.7.1. Schutzkategorien 19

2.7.2. Auswirkungen bei Durchführung | Nichtdurchführung der Planung 19

2.7.3. Sach- und Kulturgüter 19

2.8. Wechselwirkung der Schutzgüter 19

3. Umweltzustand der Schutzgüter bei Nicht-Durchführung / Durchführung der Planung 19

3.1. Umweltzustand der Schutzgüter bei Durchführung der Planung 19

3.2. Umweltzustand der Schutzgüter bei Nicht-Durchführung der Planung 20

3.3. Artenschutzprognose 20

4. Vermeidung, Verringerung und Ausgleich 21

4.1. Eingriffsbilanzierung 21

4.1.1. Arten und Lebensgemeinschaften 21

4.1.2. Boden 21

4.1.3. Wasser 21

4.1.4. Klima Luft 21

4.1.5. Landschaft Erholung Mensch 21

4.1.6. Gesamtbilanz 21

4.2. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen 21

4.3. Ausgleichsfestsetzung 21

5. Planungsalternativen 21

6. Zusätzliche Angaben 21

6.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 21

6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung 22

7. Zusammenfassung 22

4

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

1. EINLEITUNG

1.1. PLANBESCHREIBUNG, ZIELE UND INHALTE

Der seit 19.11.2004 rechtsverbindliche Bebauungsplan 43.00 „Innenbereich Obereisesheim“ umfasst

den Kernbereich des Ortsteils Obereisesheim. Er umfasst insgesamt 29,6 ha und ist überwiegend bebaut.

Obereisesheim liegt im Übergangsbereich zwischen den Naturräumen „Neckarbecken“ und dem „Kraichgau“.

Abb.: 1 | Lage des Plangebiets innerhalb der Gemarkungen der Stadt Neckarsulm

1 | planungsrechtliche Steuerung der baulichen Nutzung - textliche Änderungen

Mit der Bebauungsplanänderung soll eine planungsrechtliche Steuerung hinsichtlich der maximal zulässigen Wohneinheiten,

in Abhängigkeit der Grundstücksgröße, erfolgen. Sowie eine erstmalige Regelung der Einfriedigungen nach § 74 (1) Nr. 3 LBO.

NECKARSULM

Neckar

43.00 1. Änderung

OBEREISESHEIM

L 1101

L 110

0

5

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

Bestehende Festsetzung Änderung durch 1. Änderung

Zahl der Wohnungen (§ 9(1) Nr. 6 BauGB)

• Je Einzelhaus sind maximal 2 Wohnungen zulässig.

• Je Doppelhaushälfte sind maximal 2 Wohnungen zulässig.

Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)

• Keine Festsetzungen.

Zahl der Wohnungen (§ 9(1) Nr. 6 BauGB)

• Je vollende 125 m² Grundstücksfläche sind eine Wohneinheit je

Wohngebäude zulässig. Ergibt die Berechnung einen Bruchteil,

so ist die Wohneinheit wie folgt zu ermitteln: Errechnete Zahl bis

0,4 ist abzurunden, errechnete Zahlen ab 0,5 sind aufzurunden.

• Die höchstzulässige Zahl an Wohneinheiten je Wohngebäude

wird auf 10 festgesetzt.

• Ausnahmsweise können, bei Grundstücken bei denen

rechnerisch mehr als 10 Wohneinheiten je Wohngebäude zu-

lässig wären, in Abstimmung mit dem Amt für Stadtentwicklung,

Abt. Stadtplanung, mehr Wohneinheiten zugelassen werden.

Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)

• Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind nur Lebende Ein-

friedigungen mit einer Höhe von 1,50 m über der Straßenober-

kante zulässig. Tote Einfriedigungen sind nur aus natürlichen

Materialien und einer Höhe von 1,00 m zulässig. Ausnahms-

weise sind auch Tote Einfriedigungen bestehend aus verputzten

Mauern mit einer Höhe von 1,00 m zulässig.

Tab.: 1 | Gegenüberstellung der Festsetzungen im Bestand und 1. Änderung

2 | Anpassungen, Arrondierung der Gebietskategorien - räumliche Änderungen

In der räumlichen Planung ergibt sich keine Änderung.

Zusammenfassung

Aufgrund des Charakters der 1. Änderung sind Auswirkungen des Vorhabens auf die zu prüfenden Umweltbelange nach

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB (Mensch, Boden, Wasser, Luft/Klima, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt,

Landschaftsbild und Kultur- und Sachgüter, Emissionen) nicht zu erwarten. Dennoch ist gemäß des § 2 Abs. 4 BauGB eine

Umweltprüfung durchzuführen.

1.2. ZIELE DES UMWELTSCHUTZES IM PLANGEBIET

1.2.1. FACHGESETZLICHE ZIELE

Die allgemeinen bzw. übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im § 1 BNatSchG genannt.

So ist Natur und Landschaft aufgrund ihres Eigenwertes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten und

zu entwickeln.

Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. Veränderungen deren Leistungs- und Funktionsfähigkeit sind zu vermeiden und

zu minimieren oder, sofern unvermeidbar, auszugleichen (siehe §§ 14 und 15 BNatSchG). § 18 BNatSchG regelt das

Verhältnis zum Baurecht - das Vorhaben selbst befindet sich nach § 34 BauGB im Innenbereich.

1.2.1.1. ARTEN UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN

§ 1 BNatSchG und § 1 NatSchG definieren die fachgesetzlichen Ziele für das Schutzgut der Arten und Lebensgemein-

schaften. Diese sind so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass

Pflanzen und Tiere einschließlich ihrer Lebensräume auf Dauer gesichert sind.

1.2.1.2. BODEN

§ 1 BBodSchG sieht eine nachhaltige Sicherung der Funktionenfähigkeit des Schutzguts Boden oder deren Wieder-

6

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

herstellung des vor. Dies insbesondere auch als Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Tier, Pflanze und Boden-

organismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, der Wasser- und Nährstoffkreisläufe und als wichtiges Abbau- Aus-

gleichs-, und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen, Schutz des Grundwassers und als Raum für Erholung.

Für eine nachhaltige Bodenentwicklung ist sorge zu tragen. Schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden bzw.

abzuwehren. Altlasten sind zu sanieren. Ein sparsamer Umgang mit dem Boden im Sinne des Flächenverbrauchs ist im

BBodSchG und BauGB gefordert. Im Falle einzelner Vorhaben betroffene Altlaststandorte sind zur Gefahrenabwehr nach

§ 4 Abs. 4. BBodSchG vor der Realisierung des Vorhabens Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

1.2.1.3. WASSER

Gesetzliche Grundlage bildet das WHG und WG (BW). Wasser ist Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensraum und

Lebensgrundlage für Fauna, Flora und Mensch. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl Aller dient. Vermeidbare

Beeinträchtigungen sind zu unterbleiben und eine nachhaltige Entwicklung ist zu gewährleisten.

1.2.1.4. KLIMA | LUFT | LÄRM

Grundlage bildet das BImSchG. Grenzwerte gibt die 39. BImSchV vor. Für Lärm ist bei städtebaulichen Planungen neben

der 16. BImSchV noch die DIN 18005 relevant, die aber keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet.

1.2.1.5. LANDSCHAFT UND ERHOLUNG (MENSCH)

Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG sind Vielfalt, Eigenheit und Schönheit von Natur und Landschaft sowie deren Erholungswert

zu erhalten, zu schützen und zugänglich zu machen.

Die Lebensqualität des Menschen ist direkt oder indirekt durch die Quantität und Qualität der genannten Schutzgüter

und Ziele betroffen. Gesetzlich Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und schützen ihn

gleichwohl.

1.2.2. FACHPLANERISCHE ZIELE

1.2.2.1. LANDESENTWICKLUNGSPLANUNG

Gemäß des LEP 2002 ist die Stadt Neckarsulm als Mittelzentrum zu entwickeln bzw. hat diese Funktion in der Landes-

planung zu erfüllen. Die Stadt Neckarsulm ist als Verdichtungsraum kategorisiert und liegt innerhalb der Metropolregion

Stuttgart.

1.2.2.2. REGIONALPLANUNG

Der RP „Heilbronn Franken 2020“ sieht für das Planungsgebiet entsprechend der geplanten Einteilung Siedlungsfläche

Wohnen und Mischgebiet vor.

1.2.2.3. FNP

Das Planungsgebiet stellten, auch namentlich, den Innenbereich des Ortsteils Obereisesheim dar. Die vVG Neckarsulm-

Erlenbach-Untereisesheim sieht in ihrem FNP das Gebiet ausschließlich ein Mischgebiet vor.

1.2.2.4. LANDSCHAFTSPLAN

Der Landschaftsplan stammt aus dem Jahr 1994 und befindet sich gegenwärtig in der 1. Fortschreibung. Der LP von

1994 sieht bereits eine Siedlungsentwicklung für den nahezu gesamten Geltungsbereich des B-Plans 43.00 vor.

In den Hangbereichen im Westen (heute Lortzingstraße) und Süden (Neckargartacher Straße 56 und 58) waren kleine

Bereiche im LP 1994 als Streuobstwiesen vorgesehen gewesen. Diese sind heute aber bereits überbaut. Die ausgebildete

Hangkante zum Neckartal ist zu erhalten.

Die 1. Fortschreibung des LP (in der gegenwärtigen Phase) macht keine flächenhafte Aussage. Allgemein wird für die

Siedlungskörper eine stärkere Durchgrünung angeregt.

7

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

1.2.2.5. SCHUTZAUSWEISUNGEN

Durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans 43.00 1. Änderung sind mit Ausnahme des festgesetzten WSG

NECKARSULM (NECKARTALAUE) Nr.: 1250000000231 keine übergeordnete Planung oder Schutzgebiete oder andere

Ausweisungen betroffen. Siehe Abb. 3

Abb.: 2 | Schutzgebiete und Restriktionen aus übergeordneten Planungsebenen für den Geltungsbereich 43.00/1. Änderung

NECKARSULM

OBEREISESHEIM

Neckar

L 1101

L 110

0

43.00 1. Änderung

8

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2. BESTANDSAUFNAHME UND BESTANDSANALYSE

2.1. METHODIK

Bei der Erfassung und Bewertung der Nutzungsstrukturen wurde auf die Arbeit der aktuell laufenden Landschaftsplan-

fortschreibung zurückgegriffen und diese nochmals für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 43.00 1. Änderung

überprüft. Die Datengrundlagen entstammen zumeist aus dem Zeitraum von 2015/2016, wurden aber bis dato laufend

fortgeschrieben.

Die Betrachtung und Bewertung erfolgt für:

• Arten und Lebensgemeinschaften

• Boden

• Wasser

• Klima Luft

• Landschaft Erholung Mensch

Die Bewertung, soweit möglich und erforderlich, erfolgt grundsätzlich in einen 5-stufigen Wertesystem und lehnt sich an

die Empfehlungen des LUBW1 an. Teilweise musste auf verbal-argumentative Bewertungsformen ausgewichen werden.

Aufgrund des Charakters der Bebauungsplanänderung erfolgt die Betrachtung und Bewertung der möglichen Aus-

wirkungen der 1. Änderung für jedes Schutzgut auf der Grundlage des rechtsverbindlichen B-Plans unter Berück-

sichtigung der aktuell vorhanden Realnutzung.

Bewertungsstufe Wert

sehr gering 1

gering 2

mittel 3

hoch 4

sehr hoch 5

Tab.: 2 | Bewertungsstufen Schutzgüter

Die Bewertung der Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplans 43.00 „Innenbereich Obereisesheim“ erfolgt in

4 Stufen.

Bewertung Tabellensymbol

keine/sehr gering 0

gering - bzw. +

mittel -- bzw. ++

deutlich/erheblich. -- -bzw. +++

Tab.: 3 | Bewertungsstufen Auswirkungen

1 LUBW 2009| „Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten “ 4. Auflage Karlsruhe 2009

9

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.2. ARTEN UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN

2.2.1. SCHUTZGEBIETE UND SCHUTZWÜRDIGE BIOTOPE

Im Geltungsbereich befinden sich keine Schutzgebiete noch Biotoptypen, die auf eine Schutzwürdigkeit nach § 33

NatSchG schließen lassen würden.

2.2.2. BESCHREIBUNG | AKTUELLER ZUSTAND

Im Geltungsbereich finden sich aktuell vornehmlich Biotoptypen der Siedlungsgebiete(99 %). 72 % des Geltungsbereichs

ist entweder mit Gebäuden bestanden oder Straßen, Wege oder Plätzen zuzuordnen. Grünflächen (27 %) sind meist

entweder Gärten oder Grünflächen. Nur 1 % der Biotoptypenfläche ist noch der freien Kulturlandschaft zuzuordnen.

Abb.: 3 | Biotoptypen im Geltungsbereich

Biotoptypen

Nr.:

Bezeichnung Basiswert nach LUBW Flächen in m² % des Geltungsbereichs

13.90 Naturferner Bereich eines Sees, Weihers, Teichs oder

naturfernes Kleingewässer

1 253 0,1 %

21.51 Treppe 1 13 0,0 %

33.00 Wiesen und Weiden 1 bis 5 77 0,0 %

41.10 Feldgehölz 4 214 0,1 %

45.40 Streuobstbestand 3 1235 0,4 %

60.00 Biotoptypen der Siedlungs- und Infrastrukturflächen 1 19594 6,6 %

60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche 1 97290 32,9 %

60.20 Straße, Weg oder Platz 1 2243 0,8 %

60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz 1 63182 21,4 %

60.22 Gepflasterte Straße oder Platz 1 27605 9,3 %

60.23 Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies

oder Schotter

1 2767 0,9 %

60.24 Unbefestigter Weg oder Platz 1 168 0,1 %

60.50 Kleine Grünfläche 1 4537 1,5 %

60.65 Garten im Innenbereich 1 76511 25,9 %

Tab.: 5 | Biotoptypen nach LUBW im Geltungsbereich inkl. Bewertung nach Basisbewertung der LUBW2

2 LUBW 2009| „Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten “ 4. Auflage Karlsruhe 2009

Basisbewertung nach LUBW

1 - sehr gering2 - gering (n.v.)3 - mittel (n.v.)4 - hoch 5 - sehr hoch (n.v.)

Abgrenzung Bebauungsplan 43.00 1. Änderung

10

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

Es bleibt festzuhalten, dass der Geltungsbereich hinsichtlich der Arten und Lebensgemeinschaften kaum Wertigkeit

besitzt. Nahezu das gesamte Areal ist hochgradig überprägt. Eine Besonderheit bildet eine noch, zumindest im Neben-

erwerb, betriebene landwirtschaftliche Hoffläche.

2.2.3. BIOTOPVERBUNDSPLANUNG

Kernflächen, Kernräume oder Suchräume des Biotopverbundplans des Landes sind nicht betroffen.

2.2.4. AUSWIRKUNGEN BEI DURCHFÜHRUNG | NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Auswirkungen der 1. Änderung auf die Arten und Lebensgemeinschaften sind nicht zu erwarten. Eine vollständige Be-

baubarkeit des Geltungsbereichs war auch schon in der Vergangenheit gegeben. Durch die Veränderung hinsichtlich der

Wohnungseinheitenregelung und der Gestaltung der Einfriedigungen des Bebauungsplans wird das Schutzgut Arten und

Lebensgemeinschaften nicht direkt tangiert.

InsgesamtkannfürdasSchutzgutArtenundLebensgemeinschaftenkeineAuswirkungendurch1.Änderungfest-

gestellt werden. Die artenschutzrechtlichen Belange sind, insbesondere bei Sanierung und Umbau im Bestand, zu

beachten.

11

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.3. BODEN

Aufgrund der Lage im Siedlungskörper selbst stehen sehr wenige Informationen hinsichtlich Boden und dessen ursprüng-

lichen Funktionen zur Verfügung. Festzuhalten ist, dass wie bereits bei Arten und Lebensgemeinschaften genannt, das

Planungsgebiet aktuell fast vollständig anthropogen überprägt ist und dass die natürlichen Bodenfunktionen nur mehr in

sehr geringen Umfang vorhanden sein dürften. Die zur Verfügung stehenden Daten wurden wie folgt zusammengetragen

und bewertet.

2.3.1. SCHUTZKATEGORIEN

Im Geltungsbereich des 43.00 1. Änderung befinden sich keine Schutzkategorien, welche das Schutzgut Boden betreffen.

2.3.2. BESCHREIBUNG GELTUNGSBEREICH

2.3.3.

2.3.4.

Abb.: 4 | BK50 | Schutzgut Boden

Da der Geltungsbereich schon sehr lange im Siedlungsbereich liegt, liegen in den aktuellen Kartenwerken BK503 und

BK254 wenig Informationen über diesen vor.

Beim geologischen Untergrund handelt es sich um meist kalkhaltigen Löß als Ausgangsgestein. Entsprechend benennt

die BK25 das Planungsgebiet. Dieses ist seit dem späten 19., frühen 20. Jh., Siedlungsgebiet und aktuell fast vollständig

anthropogen überprägt.

Die BK25 gibt für den Geltungsbereich folgende Aussagen zu den Bodenlandschaften.

E Böden aus würmzeitlichen Löss sowie, vereinzelt, aus periglazial umgelagerten Lösslehm

(Parabraunerde, Rücken und stärker geneigte Hänge mit Pararenzina); in Muldentälchen holozäne

Abschwemmmassen (Kolluvium).

TonigerSchluffbisschluffigerTonz.T.wechsellagerndundkalkhaltig.3 BK 50 | Bodenkarte 50, Aufbereitung und Auswertung der Bodenschätzungsdaten auf Basis des ALK und ALB, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Freiburg i. B. 2011, als Geodatensatz4 BK 25 | Bodenkarte 25, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Freiburg i. B. 2002 in Papier vorliegend

Abgrenzung Bebauungsplan 43.00 1. Änderung

bestehender Untertage Salzabbau

geplanter Salzabbau: Schneidereviere bis 2024

Bereich des Untertagebergbaus

Relevante Bodenarten | BK 50

12

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

L BödenderOrtskerne,Gewerbegebiete,VerkehrswegeundDeponien;durchUmlagerung,Auftragz.T.

technogener Substrate, Verdichtung und hochgradige Versiegelung im hohem Maß anthropogen überformte

unddadurchinihrennatürlichenFunktionensehrstarkeingeschränkteBöden.

Im Gebiet der vVG wird Untertage Salz (NaCl) abgebaut. Die Saline in Kochendorf betreibt den Abbau auf einer

Fläche von insgesamt 9 km² in etwa 150 m unter der Oberfläche des Talraums. Das Steinsalz kommt in einer Mächtigkeit

von ca. 15 m vor. Obereisesheim und der westliche Teilbereich des Plangebiets liegt im Abbaubereich.

2.3.5. ALTLASTEN UND KAMPFMITTEL

Im Geltungsbereich liegen folgende Informationen zu Altlasten vor:Flächennummer Typ Adresse Flurstück Wirkpfand Erfassung

00579-000 Altstandort Schreinerei Rettich, Angelstr. 42,

Neckarsulm-Obereisesheim

225/2

227 (Teil)

Boden - Grund-

wasser

31.10.2006

00581-000 Altstandort Modellschreinerei, Her-

zog-Magnus-Str. 8, NSU-

Obereisesheim

295 (Teil) Boden - Grund-

wasser

31.10.2006

00582-000 Altstandort Malergeschäft Welz, Staffelstr. 12,

Neckarsulm-Obereiseshei

1638/3 Boden - Grund-

wasser

31.10.2006

00583-000 Altstandort Schlosserei Wieland, Ziegelstr. 4,

Neckarsulm-Obereisesheim

52/1 Boden - Grund-

wasser

31.10.2006

03475-000 Altstandort Kfz Handel Fräber, Karaman,

Yalniz

3/3

3/4

4/1 (Teil)

Boden - Grund-

wasser

8.1.2008

00619-000 Altstandort Chemische Reinigung,

Hauptstrasse 20, Neckarsulm-

Obereisesh.

169/1 (Teil)

171/2 (Teil)

171/4

174/1 (Teil)

Boden - Grund-

wasser

26.5.2008

Tab.: 5 | Altlasten im Geltungsbereich

Hinsichtlich Kampfmittel liegen keine Informationen vor, dass im Planbereich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht

Kampfmittel oder Munitionsteile aufzufinden. Ausgeschlossen kann dies hingegen nicht.

Abb.: 5 | Schutzgut Boden |Bodenversiegelung | Kampfmittel | Altlasten

Abgrenzung Bebauungsplan 43.00 1. Änderung

Altlasten o. Altlastverdachtsflächen

weitestgehend voll-versiegelt

weitestgehend teil-versiegelt

weitestgehend unversiegelt

mit Kampfmittel(Resten) im Boden muss gerechnet werden

13

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.3.6. AUSWIRKUNGEN BEI DURCHFÜHRUNG | NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Die Durchführung der Planung bewirkt zwar eine Erhöhung der Wohneinheiten, nicht aber zwingend eine stärkere Über-

bauung der Flächen. Eine Erhöhung der GRZ ist nicht teil der 1. Änderung. Die Regelung der Einfriedigung ist ohne Belang

für das Schutzgut.

Das Schutzgut Boden bleibt durch die 1. Änderung des Bebauungsplans 43.00 unberührt.

14

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.4. WASSER

2.5.

Abb.: 6 | Schutzgut Wasser

2.5.1. SCHUTZKATEGORIEN

Laut HWGK5 des Landes Baden-Württemberg besteht für die Bereiche des B-Plans 43.00 1. Änderung keine Überflutungs-

gefahr. Auch liegt die Abgrenzung nicht innerhalb eines anderweitig rechtlich festgelegten Überschwemmungsgebietes.

2.5.2. OBERFLÄCHENWASSER

Der Riedgraben oder Fuchshäldegraben verläuft „verdolt“ durch das Gebiet. Er tritt heutzutage erst

im Neckartal östlich der L 1001 wieder zu Tage und ist heute in Obereisesheim nicht mehr erleb-

bar. In der Angelstraße erinnert ein künstlicher Bachlauf an den Riedgraben. Nächstes größere Fließ-

gewässer ist der Neckaraltarm, der sich in kürzester Distanz ca. 550 m östlich des Plangebiets befindet.

2.5.3. GRUNDWASSER

Die HK 506 weist den gesamten Geltungsbereich als Holozäne und pleistozäne Verschwemmungssedimente/

Lößsedimente aus. Unmittelbar südlich grenzt das fachtechnisch abgegrenzte WSG NECKARSULM (NECKARTALAUE)

Nummer 1250000000055 an. Aufgrund der sehr starken Versiegelung und der Position im Grundwasserstrom (wahr-

scheinlich Grundwasserstrom in Richtung Sulm) ist der Untersuchungsraum aber ohne Bedeutung auf das WSG. Gleiches

kann für die allgemeine Grundwasserneubildung im Gebiet angenommen werden. Berechnungen zur Grundwasserneu-

bildungsrate im Rahmen des Landschaftsplans stützen dies.7

2.5.4. AUSWIRKUNGEN BEI DURCHFÜHRUNG | NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Aufgrund der Inhalte der 1. Änderung sind keine Einflüsse hinsichtlich der Durchführung, aber auch der Nichtdurch-5 HWGK |Hochwassergefahrenkarten, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 2016 , Geodatensatz6 HK 50 | Hydrologische Karte 50, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Freiburg 2015, als Geodatensatz7 LP | 1. Fortschreibung Landschaftsplan, Stadt Neckarsulm 2017, nicht veröffentlicht

Zeichenerklärung

ÜSG fesgesetztHQ 100 Druckwasser

HQ 100

Abgrenzung Bebauungsplan 43.00 1. Änderung Änderung d. Gebietskategorie

technisch Abgegrenztes WSGfestgesetztes WSG

qz | Holozäne und pleistozäne Verschwemmungssedimenteqha-qhz | Holozänes Altwassersediment und Abschwemmmassenqlos | Lößsedimentqum | Verwitterungs-/Umlagerungsbildung

Relevante Angaben | HK 50

Riedg

rabe

n | Fu

chsh

äldeg

rabe

n

15

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

führung zu erwarten.

Das Schutzgut Wasser bleibt durch die 1. Änderung des Bebauungsplans 43.00 unberührt.

16

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.6. KLIMA/LUFT

2.6.1. BESCHREIBUNG GELTUNGSBEREICH

Hauptwindrichtung im Gebiet ist der Südsüdwest. Das Klima entsprechend der geografischen Lage relativ günstig. Die

Feinstaubbelastung kann mit durchschnittlich 20 - 26 µg/m³ angegeben werden.8

Jahreszeit Frühling Sommer Herbst Winter

Monat Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Jahr

Temperatur °C 5,7 9,6 14 17,1 18,9 18,1 14,7 10 5,1 2 1 2,3 9,8 °C

N i e d e r s c h l a g

mm

54,6 58,2 79,2 83,3 67,5 75,1 55,0 53,5 62,5 62,1 56,9 50,1 758,1

Tab.: 6 | Temperaturwerte der gemittelten Stationswerte für den Geltungsbereich Zeitraum 1961 - 19909

Jahreszeit Frühling Sommer Herbst Winter Jahr

Sonnenscheindauer in h

Bewertung

451 - 500

hoch

651 - 700

hoch

351 - 350

mittel

401 - 450

gering

1601- 1700

hoch

Sommertage

Bewertung

46 - 50

hoch

Eistage

Bewertung

16 - 20

gering

Frosttage

Bewertung

60 - 70

gering

Nebel ca. 30 Tage | Talnebelbereich

Tage mit Niederschlägen >= 1 mm 121 - 125

gering

Tage mit Niederschlägen >= 10 mm 16 - 25

sehr gering bis gering

Tage mit Schneedecke 11 - 30

sehr gering bis gering

Inversionshäufigkeit 225

sehr hoch

Durchlüftung schlecht

Windgeschwindigkeiten bei 10 m

über Grund

2 - 3 m/s

geringbismittel

Globalstrahlung kWh/m² 361 - 370

hoch

471 - 480

mittel

181 - 190

gering

91 - 100

gering

Tab.: 7 | Klimawerte für die Stadt Neckarsulm aus dem Klimaatlas BW |Bezugszeitraum heterogen 1950 bis 2000

Klimatope

Der Geltungsbereich kann als mäßig verdichtet bewertet werden. Der Geltungsbereich stört den Klimaausgleich

der Ortschaft Obereisesheim in dem Sinne nicht, als das dieser den Ortskern selbst bildet aufgrund fehlender

Grenzflächen zum Außenbereich bedingt Einfluss auf den Luftaustausch zwischen Siedlung und Land hat.

8 LUBW 2015 | http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/index.xhtml?pid=.Natur%20und%20Landschaft, Kartendienst 06.1120159 DWD 2015| Deutscher Wetterdienst, Stationdaten eingen interpolation, als Download

17

Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

Abb.: 7 |Schutzgut Klima Luft | Klimatische Belastungs- und Ausgleichsräume

2.6.2. SCHUTZKATEGORIEN

Hinsichtlich des Schutzguts Klima/Luft liegen keine Schutzkategorien vor.

Zeichenerklärung

Abgrenzung Bebauungsplan 43.00. 1. Änderung

stark verdichtete BelastungsraumBelastungsraumleicht verdichteter Belastungsraum

Klimatische Belastungsräume Klimatische Ausgleichsräume

KaltluftentstehungFlächen für die LufthygieneKlimatische Belastungsräume im Außenbereich

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.6.3. LÄRM

Der Planungsbereich ist durch Verkehrslärm der BAB 6, der L 1100, der L 1101 und der nahen Schienenverbindung Heil-

bronn-Mannheim belastet. Die Lärmbelastung nimmt deutlich in Richtung Nordwesten ab. Die 1. Änderung hat keine

Auswirkungen auf diesen Zustand.

Abb.: 8 | Schutzgut Klima Luft | Lärmbelastung TAG/Nacht10

2.6.4. AUSWIRKUNGEN BEI DURCHFÜHRUNG | NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Insgesamt kann festgehaltenwerden, dass keinenegativenAuswirkungender 1.ÄnderungdesBebauungsplans

43.00„InnenbereichObereisesheim“aufdasSchutzgutLuft/Klimazuerwartensind.

10 LAP | Lärmaktionsplan Neckarsulm, neu berechnete Lärmpegel durch Dipl.-Ing. Uwe Zimmermann Büro Zimmermann, 74855 Haßmersheim

Lärmbelastung 22 - 6 Uhr NachtLärmbelastung 24 h Tag

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

2.7. LANDSCHAFT | ERHOLUNG| MENSCH

Der Geltungsbereich des 43.00 1. Änderung befindet sich nominell im Übergangsbereich der Naturräume „Neckarbecken“

und „Kraichgau“. Aufgrund seiner Lage mitten innerhalb des Siedlungskörpers Obereisesheim ist dessen naturräumliche

Eigenschaften nicht mehr abzulesen. Als geologische Hangkante ist noch der Übergang in das Neckartal erlebbar, diese

ist aber durch den Siedlungskörper Weitgehens überprägt und kaum mehr landschaftlich erlebbar.

Der Geltungsbereich tritt als Siedlungskörper in Wechselwirkung mit den Obereisesheim umgebenden Landschafts-

räumen „Neckartal“ und „ Kraichgau“. Die allgemeine ästhetische Entwicklung des Siedlungskörpers hat daher direkten

Einfluss auf die Wahrnehmung des Landschaftsbilds, dessen Teil dieser ist.

Bezüglich des Schutzguts Mensch wird auf die bereits in den vorhergehenden Kapiteln gemachten Aussagen zu Arten

Lebensraume, Boden, Wasser, Klima/Luft verwiesen. Diese bilden zusammengefasst die Lebensgrundlage des Menschen.

Die vorhanden Vorbelastungen des Plangebiets werden durch die 1. Änderung nicht verschärft.

2.7.1. SCHUTZKATEGORIEN

Bezüglich Landschaft existieren keine Schutzkategorien in oder direkt angrenzend an das Plangebiet. Südöstlich (500 m)

,in der Neckaraue, befindet sich das einzige Landschaftsschutzgebiet der Stadt Neckarsulm.

Nr. Name Status Fläche Gemarkung Zweck

1.25.019 Baggersee auf Markung

Obereisesheim

verordnet

03.04.1969

3,0 ha gesamt

3,0 ha vVG

Neckarsulm • Erhalt d. Landschaftselemts

• Naturschutz

• Naturgenuss

Tab.: 8 | Übersicht LSG 11

2.7.2. AUSWIRKUNGEN BEI DURCHFÜHRUNG | NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes 43.00 hat keine Auswirkungen auf die landschaftsbezogene Erholungsfunktion

des Geltungsbereichs oder der davon beeinflussten Landschaftsteile.

WederisteinepositivenocheinenegativeAuswirkungaufdasSchutzgutdurchdiePlanungzuerwarten.

2.7.3. SACH- UND KULTURGÜTER

Als Kulturgüter sind drei unter Denkmalschutz befindliche Gebäude/Bauliche Anlagen im Geltungsbereich der 1.

Änderung zu nennen:

• Friedhofstraße 1 | Evangelisches Pfarrhaus, 1684 erbaut, 1700 renoviert, traufseitig Zierfachwerk.

• Friedhofstraße 5 | Evangelische Pfarrkirche St. Mauritius, im Kern gotisch, 1601 erweitert, von der barocken Aus-

stattung u. a. Reste der Wandmalerei, Emporenbilder von Johannes Stiegler aus dem Jahre 1750, Kanzel und Tauf-

steinfuß von 1749 zu nennen. Mit Stützmauer und Gefallenendenkmal.

• Wimpfener Straße 1| Wohn- und Geschäftshaus in Ecklage, 1900 datiert, ehemalige Villa Zwirn, Neurenaissance.

2.8. WECHSELWIRKUNG DER SCHUTZGÜTER

Eine Verstärkung der Auswirkungen durch Wechselwirkungen unter den Schutzgütern über die Stufe 1 hinaus (keine bis

gering) kann verneint werden.

3. UMWELTZUSTAND DER SCHUTZGÜTER BEI NICHT-DURCHFÜHRUNG / DURCH-FÜHRUNG DER PLANUNG

3.1. UMWELTZUSTAND DER SCHUTZGÜTER BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Details der einzelnen Schutzgüter sind in den jeweiligen Kapiteln dargestellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass bezogen

11 Satzungen der entsprechenden Schutzgebiete

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

auf den Geltungsbereich, bei der entsprechenden Vorbelastung mit keiner erheblichen Verschlechterung des Umwelt-

zustands durch die 1. Änderung des Bebauungsplans „Innenbereich Obereisesheim“zu rechnen ist.

3.2. UMWELTZUSTAND DER SCHUTZGÜTER BEI NICHT-DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Bei Verzicht auf die Planung ist im Anbetracht der aktuellen Vorbelastung und realen Flächennutzung mit keiner Ver-

besserung der Umweltauswirkungen zu rechnen.

3.3. ARTENSCHUTZPROGNOSE

Es gibt keine Hinweise, dass es zu unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch

die planungsrechtlichen Änderungen der 1. Änderung des Bebauungsplans 43.00 kommen kann. Auch

fehlen konkrete Planungsvorhaben, die einen Verbotstatbestand auslösen könnten. Die Inhalte der text-

lichen Änderungen eignen sich nicht, um einen artenschutzrechtlichen Tatbestand auszulösen.

In dem vorliegenden Fall ist der Aspekt des Artenschutzes nach § 44 und § 45 BNatSchG ist maßgeblich auf Ebene

des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und zu behandeln. Artenschutzrechtliche Konfliktsituationen können ins-

besondere durch Gebäude bewohnende Arten entstehen - mit diesen ist im gesamten Plangebiet zu rechnen.

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

4. VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND AUSGLEICHMit der 1. Änderung des Bebauungsplans 43.00 „Innenbereich Obereisesheim“ werden grundsätzlich keine Eingriffe/

Beeinträchtigungen vorbereitet, die nicht schon bereits durch den Bebauungsplan 43.00 „Innenbereich Obereisesheim“

zulässig gewesen wären.

4.1. EINGRIFFSBILANZIERUNG

Eine Eingriffsbilanzierung ist nicht möglich, da kein zusätzlicher baurechtlicher Eingriff durch die 1. Änderung ermöglicht

wird, bzw. sind diese nicht bilanzierbar.

4.1.1. ARTEN UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN

Durch die 1. Änderung erfolgt kein bilanzierbarer Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften.

Die Bilanz der Arten und Lebensgemeinschaften ist: 0 pt.

4.1.2. BODEN

Durch die 1. Änderung erfolgt kein bilanzierbarer Eingriff in das Schutzgut Boden.

Bilanz Boden ist: 0 pt.

4.1.3. WASSER

Durch die 1. Änderung erfolgt kein bilanzierbarer Eingriff in das Schutzgut Wasser.

Bilanz Wasser ist: 0 pt.

4.1.4. KLIMA LUFT

Durch die 1. Änderung erfolgt kein bilanzierbarer Eingriff in das Schutzgut Klima/Luft.

Bilanz Klima/Luft ist: 0 pt.

4.1.5. LANDSCHAFT ERHOLUNG MENSCH

Durch die 1. Änderung erfolgt kein bilanzierbarer Eingriff in das Schutzgut Landschaft Erholung Mensch.

Bilanz ist: 0 pt.

4.1.6. GESAMTBILANZ

Die Summe der Eingriffbilanz ergibt ein Defizit von 0 pt.

4.2. MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG ERHEBLICH NACHTEILIGER UMWELTAUS-WIRKUNGEN

Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund des fehlenden Eingriffes nicht erforderlich.

4.3. AUSGLEICHSFESTSETZUNG

Ein Ausgleich ist wegen des fehlenden Eingriffes nicht erforderlich.

5. PLANUNGSALTERNATIVENRäumliche Alternativen sind hinsichtlich des Charakters und Zielsetzungen der 1. Änderung hinfällig.

6. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

6.1. TECHNISCHE VERFAHREN BEI DER UMWELTPRÜFUNG

Falls angewendet sind diese bei den jeweiligen Schutzgütern beschrieben.

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

6.2. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG

Eine Überwachung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen erfolgt im Rahmen der Vorgaben des § 4 c BauGB durch

die Stadt Neckarsulm.

Da für die 1. Änderung des Bebauungsplans 43.00 keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert wurden, ist zunächst

davon auszugehen, dass kein gesondertes Überwachungs- und Beobachtungssystem erforderlich ist.

7. ZUSAMMENFASSUNGDer seit 19.11.2004 rechtsgültige Bebauungsplan 43.00 „Innenbereich Obereisesheim“ umfasst eine Fläche von ins-

gesamt 29,6 ha. Im Rahmen der 1. Änderung werden Anpassungen bezüglich der maximal zulässigen Wohneinheiten in

Gebäuden vorgenommen, um innerstädtische Nachverdichtung zu erleichtern. Sowie eine erstmalige Regelung der Ein-

friedigungen im Plangebiet vorgenommen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für den Bebauungsplan ein Umweltbericht

zu erstellen.

Aufgrund der bereits sehr starken anthropogenen Überprägung des Planungsgebietes und der fehlenden Änderung der

Gebietskategorie, kann nach eingehender Umweltprüfung festgehalten werden, dass die Umweltauswirkungen der 1.

Änderung keinesfalls erheblich sind.

Artenschutzrechtliche Konfliktsituationen können insbesondere durch Gebäude bewohnende Arten entstehen

- mit diesen ist im gesamten Plangebiet zu rechnen. Da es im Fall der 1. Änderung aber an einem konkreten

Vorhaben fehlt, kann dieses allgemeine Konfliktpotenzial nicht näher definiert werden. Der Aspekt des Arten-

schutzes nach § 44 und § 45 BNatSchG kann in diesem Fall maßgeblich nur auf Ebene des Baugenehmigungs-

verfahrens geprüft und behandelt werden. Die 1. Änderung ermöglicht weder räumlich noch inhaltlich eine

Situation, die einen Verbotstatbestand nach BNatSchG auslösen könnte, der nicht schon vorher bestand.

Aufgrund des Charakters der 1. Änderung sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter nicht

möglich oder notwendig. Die Eingriffsbilanz beträgt 0 pt. Der Ausgleich über das kommunale Ökokonto ist nicht not-

wendig.

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

Abbildungen

Abb.: 1 | Lage des Plangebiets innerhalb der Gemarkungen der Stadt Neckarsulm 4

Abb.: 2 | Schutzgebiete und Restriktionen aus übergeordneter Planungsebene für den Geltungsbereich

43.00/1. Änderung 7

Abb.: 3 | Biotoptypen im Geltungsbereich 9

Abb.: 4 | BK50 | Schutzgut Boden 11

Abb.: 5 | Schutzgut Boden |Bodenversiegelung | Kampfmittel | Altlasten 12

Abb.: 6 | Schutzgut Wasser 14

Abb.: 7 |Schutzgut Klima Luft | Klimatische Belastungs- und Ausgleichsräume 17

Abb.: 8 | Schutzgut Klima Luft | Lärmbelastung TAG/Nacht 18

Tabellen

Tab.: 1 | Gegenüberstellung der Festsetzungen im Bestand und 1. Änderung 5

Tab.: 2 | Bewertungsstufen Schutzgüter 8

Tab.: 3 | Bewertungsstufen Auswirkungen 8

Tab.: 5 | Biotoptypen nach LUBW im Geltungsbereich inkl. Bewertung nach Basisbewertung der LUBW 9

Tab.: 5 | Altlasten im Geltungsbereich 12

Tab.: 6 | Temperaturwerte der gemittelten Stationswerte für den Geltungsbereich Zeitraum 1961 - 1990 16

Tab.: 7 | Klimawerte für die Stadt Neckarsulm aus dem Klimaatlas BW |Bezugszeitraum heterogen 1950 bis 2000 16

Tab.: 8 | Übersicht LSG 19

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Anhang zur Begründung zur 1. Änderung B-P lan 43 .00 1 . Änderung „ Innenbere ich Obere i seshe im“

Quellennachweis

LUBW 2009 „Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten “ 4. Auflage,

Karlsruhe 2009 8

LUBW 2009 „Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten “ 4. Auflage,

Karlsruhe 2009 9

BK 50 Bodenkarte 50, Aufbereitung und Auswertung der Bodenschätzungsdaten auf Basis des ALK und ALB,

Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Freiburg i. B. 2011,

als Geodatensatz 11

BK 25 Bodenkarte 25, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Freiburg i. B. 2002

in Papier vorliegend 11

HWGK Hochwassergefahrenkarten, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Baden-Württemberg 2016 , Geodatensatz 14

HK 50 Hydrologische Karte 50, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Freiburg 2015,

als Geodatensatz 14

LP 1. Fortschreibung Landschaftsplan, Stadt Neckarsulm 2017, nicht veröffentlicht 14

LUBW 2015 http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/index.xhtml?pid=.Natur%20und

%20Landschaft|Kartendienst 06.11.2015 16

DWD 2015 Deutscher Wetterdienst, Stationsdaten eingen Interpolation, als Download 16

LAP Lärmaktionsplan Neckarsulm, neu berechnete Lärmpegel durch Dipl.-Ing. Uwe Zimmermann,

Büro Zimmermann 74855 Haßmersheim 18

Satzungen der entsprechenden Schutzgebiete 19