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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen

von hochpathogenem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen

der Bundesrepublik Deutschland

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

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Zusammenfassung Das von verschiedenen aviären Influenzaviren ausgelöste weltweite hochpathogene aviäre Influenza

(HPAI)- Geschehen hat eine bisher ungekannte Dimension angenommen.

Seit dem ersten Nachweis eines neuen HPAI-Virus (HPAIV) des Subtyps H5N8 (Klade 2.3.4.4) in Hühner- und

Entenbeständen Südkoreas im Januar 2014, gelangte das HPAIV H5N8 im November 2014 nach Europa und

im Dezember nach Nordamerika. In Deutschland verursachte das HPAIV H5N8 fünf Geflügelpestausbrüche

bei Hausgeflügel und einen im Zoo Rostock. HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa,

Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität bei Wasservögeln gering zu sein scheint.

Seit April 2015 werden außerdem vermehrt Geflügelpestausbrüche durch HPAIV H5N1 (Klade 2.3.2.1c) aus

Afrika und Asien gemeldet. Der letzte HPAIV H5N1-Fall bei Geflügel in Europa ereignete sich im Januar

2015 in Bulgarien. Seit Januar 2015 meldete Ägypten 460 HPAIV H5N1-Ausbrüche (2.2.1.2). Auch in West-

afrika wurden 124 Ausbrüche bei Geflügel v.a. in Burkina Faso und Nigeria angezeigt (Klade 2.3.2.1c).

Im November 2014 verursachte eine neue HPAIV H5 Reassortante der Klade 2.3.4.4 (HPAIV H5N2) an der

Westküste Kanadas Geflügelpestausbrüche bei Hühnern und Puten. Im Januar 2015 begann eine Serie von

H5N2-Ausbrüchen, die anhält und bisher 13 Bundesstaaten in den USA und zwei in Kanada betrifft. Bisher

wurden in Nordamerika mehr als 200 Geflügelpestausbrüche und über 45 Millionen Tierverluste gemeldet.

Infektionen wurden auch bei mehr als 70 Wasservögeln bekannt.

Die vorliegende Risikoabschätzung betrachtet detailliert verschiedene Eintragsszenarien von HPAIV H5N8,

H5N1 oder anderen H5-Subtypen nach Deutschland und das damit verbundene Risiko des Auftretens von

Geflügelpestausbrüchen in deutschen Geflügelbeständen.

Zusammenfassend wird das Risiko für Einschleppung und Verbreitung von HPAI in Hausgeflügelbeständen

der Bundesrepublik Deutschland folgendermaßen bewertet:

Risiko des Eintrags von HPAIV Risiko

Einschleppung nach Deutschland durch

Illegale Einfuhr aus Drittländern wahrscheinlich

Legale Einfuhr aus Drittländern gering

Innergemeinschaftliches Verbringen gering

Wildvögel gering-mäßig*

Personen- und Fahrzeugverkehr

gering

* Das Risiko erhöht sich voraussichtlich ab August (Beginn des saisonalen Pendelzuges)

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 3

Qualitative risk assessment for introduction and occurrence of highly pathogenic avian influenza virus in poultry of the Federal Republic of Germany

Summary

The global highly pathogenic avian influenza (HPAI) situation, caused by different avian influenza strains

has attained a hitherto unprecedented dimension.

Outbreaks with the novel Eurasian lineage clade 2.3.4.4 HPAI A (H5N8) virus (HPAIV) were first reported

during January 2014 in chickens and domestic ducks in South Korea. From there it spread westwards and

eastwards and entered for the first time Europe in November 2014 and North America in December 2014,

respectively. In Germany, HPAI H5N8 virus caused five outbreaks in poultry and one outbreak in a zoo.

HPAIV H5N8 was also detected in numerous wild birds in Europe, Asia and the USA. Lethality among wild

water birds seems to be low.

Since April 2015 a rising number of HPAIV clade 2.3.2.1c H5N1 outbreaks in poultry has been reported

from Africa and Asia. In Europe, the last HPAIV H5N1 outbreak in poultry was detected in January in Bul-

garia. Since January 2015 Egypt has been reporting 460 HPAI H5N1 outbreaks (clade 2.2.1.2). In addition,

in Western Africa 124 outbreaks (clade 2.3.2.1c) in poultry were notified from largely Nigeria and Burkina

Faso.

In November 2014, a novel HPAI H5N2 (clade 2.3.4.4) virus was reported in outbreaks on chicken and tur-

key farms at the West coast of Canada. This novel reassortant caused a series of outbreaks in 13 US- and

two Canadian states. Until date more than 200 poultry outbreaks and 45 Million animal losses were an-

nounced. Infections in more than 70 water birds were also detected.

This risk assessment describes in detail different entry scenarios of HPAIV H5N8, H5N1 or other H5-

subtypes into Germany and the involved risk of outbreaks occurring in German poultry.

In summary, the risk for the introduction and spread of HPAI into poultry holdings in Germany is assessed

as follows:

Entry risk assessment of HPAIV Risk category

Introduction into Germany by

Illegal trade from Third countries likely

Legal trade from Third countries low

Trade between EU member States low

Wild birds low-moderate*

passenger and vehicle traffic low

* Risk increases from August onward

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Inhaltsverzeichnis

Hintergrundinformation............................................................................... 5

Übersicht zur HPAI-Situation ......................................................................... 8

Grundlagen der Risikobewertung ................................................................... 15

Gefahrenidentifizierung ............................................................................. 16

1. RISIKO der Einschleppung von HPAIV H5 durch illegale Einfuhr von gehaltenen Vögeln, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten aus Ländern, die von HPAIV H5 betroffen sind oder deren Status hinsichtlich des Vorkommens von HPAIV H5 unbekannt ist .................... 16

2. RISIKO der Einschleppung von HPAIV H5 durch legale Einfuhr bzw. legales innergemeinschaftliches Verbringen von gehaltenen Vögeln, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Neben- produkten .............................................................................................. 23

3. RISIKO der Einschleppung von HPAIV H5N8 und anderer HPAIV mittels kontaminierter Kleidung oder durch Fahrzeuge im Reiseverkehr ............................. 31

4. RISIKO des Eintrags von HPAIV H5 durch Wildvögel in Geflügelbestände ................. 36

Quellennachweis ...................................................................................... 46

Zitierte Rechtsvorschriften .......................................................................... 52

Abkürzungen ........................................................................................... 55

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Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Hintergrundinformation Allgemeiner Überblick Bis zum Jahr 1995 waren Geflügelpestausbrüche weltweit eher seltene Ereignisse. Seit dem Nachweis ei-

nes hochpathogenen aviären Influenzavirus (HPAIV)- Stammes vom Typ H5N1 in Asien 1996 und insbeson-

dere seit der überregionalen Ausbreitung dieses Virus in Südostasien ist seit 2003 eine rasant ansteigende

Fallzahl zu verzeichnen.

Auch die Vielfalt der weltweit zirkulierenden HPAIV- Subtypen stieg an (Abb. 1). Seit November 2014 sorg-

ten fünf verschiedene HPAIV H5-Stämme innerhalb eines halben Jahres für etwa 2000 bei der OIE re-

gistrierte Ausbrüche in Geflügelbeständen weltweit (Stand: 01.06.2015; Abb. 2). Die erfassten Tierverluste

liegen allein für diesen Zeitraum bei über 50 Millionen.

Abbildung 1: Anzahl von HPAIV Ausbrüchen in Geflügel weltweit, aufgegliedert nach Subtypen. Datenquelle: Empres-i.

Abbildung 2: Darstellung aller HPAIV Ausbrüche im Geflügel weltweit seit November 2014. Quelle: Empres-i. Stand: 01.06.2015

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HPAIV H5N1 ist in Teilen Asiens, vor allem in Südostasien, und in Ägypten endemisch, sorgt aber spora-

disch auch für lokale Epidemien im Nahen Osten und in Westafrika. In den Jahren 2013 und 2014 kam es zu

zahlreichen Ausbrüchen beim Hausgeflügel im ost- und südostasiatischen Raum, verbunden mit dem Auf-

treten von neuen hochpathogenen H5-Varianten (H5N2, H5N3, H5N6). Im Jahr 2014 wurde von Geflügel-

pestausbrüchen mit einer weiteren neuen Reassortante (HPAIV H5N8) aus Korea, Japan und China berich-

tet. Dieses asiatische HPAIV H5N8, welches als Klade 2.3.4.4-Virus klassifiziert ist, wird als Ergebnis der

Reassortierung von verschiedenen niedrig- und hochpathogenen Subtypen aviärer Influenzaviren angesehen

(Elternviren sind u. a. H5N2 und HPAIV H5N1), die in gehaltenen Enten und Wildvögeln in China seit 2010

isoliert wurden [FAO Empres watch, 2014]. Innerhalb des Jahres 2014 breitete sich das Virus von Asien

nach Europa (Deutschland, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Italien, Ungarn) aus. Phylogenetische

Vergleiche der isolierten HPAIV H5N8 Viren weltweit zeigten eine enge genetische Verwandtschaft (Abb.

3, Verhagen et al., 2015).

Abbildung 3: Phylogenetische Analyse des Hämagglutin (HA)- und des Neuraminidase (NA) -Gens von HPAIV H5N8 Viren aus China (2010-2013) zusammen mit HA und NA Genen von HPAI H5N8 und anderen H5-Klade 2.3.4.4 Viren, die in Geflügel und Wildvögeln in Asien, Europa, Russland und Nordamerika im Jahr 2014 entdeckt wurden. Quelle: Verhagen et al., 2015.

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Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

HPAIV H5N8 zeichnet sich durch eine moderate Pathogenität in domestizierten Enten aus und verursachte

keine Erkrankungserscheinungen in wilden Stockenten. Infizierte Hühner und Puten starben dagegen in-

nerhalb kurzer Zeit. Wechselseitige Übertragungen von HPAIV H5N8 zwischen Wildvögeln und Geflügel

sind durch direkten Kontakt oder durch Kontakt mit Fäzes-kontaminierten Materialien möglich (Adlhoch et

al., 2014).

Ein ungebremstes Ausbruchsszenario ereignet sich derzeit in den USA, sowie, in geringerem Ausmaß, auch

in Kanada mit HPAIV H5N8 und insbesondere einer neuen, auf dem amerikanischen Kontinent entstande-

nen Reassortante, HPAIV H5N2. Im Nordwesten der USA (Washington State) wurde Anfang Dezember bei

drei verendeten Gerfalken HPAIV H5N8 nachgewiesen, welches eine hohe genetische Verwandtschaft zu

dem eurasischen HPAIV H5N8 aufwies. Außerdem wurden im November 2014 an der Westküste Kanadas

Geflügelpestausbrüche bei Hühnern und Puten gemeldet, die durch ein HPAIV des Subtyps H5N2 verursacht

wurden. Es handelt sich dabei um eine Reassortante, die das H5-Fragment sowie vier weitere Genomseg-

mente des ursprünglich aus Südostasien stammenden HPAIV H5N8 Virus (Klade 2.3.4.4) sowie drei Genom-

segmente nordamerikanischen Wildvogel-AIV (unter anderem Neuraminidase des Subtyps N2) aufweist (Ip

et al., 2015). Eine weitere Reassortante des HPAIV H5N8 in Nordamerika gehört dem Subtyp H5N1 an; es

besitzt neben dem HA noch zwei weitere Genomsegmente des H5N8, die übrigen stammen aus amerikani-

schen Wildvogel AIV. Dieser ebenfalls hochpathogene Subtyp wurde bislang jedoch nur vereinzelt bei Wild-

vögeln in Nordamerika nachgewiesen (Torchetti et al., 2015). Die hohe Reassortierungsfrequenz auf dem

amerikanischen Kontinent lässt vermuten, dass HPAIV H5N8 bereits 2014 in der nordamerikanischen Wild-

vogelpopulation weit verbreitet gewesen sein muss.

Experimentelle Infektionen verschiedener Geflügelspezies mit dem mittlerweile bei Geflügel und Wildvö-

geln offenbar weit verbreiteten HPAIV H5N2 weisen auf eine verringerte Virulenz der amerikanischen HPA-

IV H5N2 gegenüber HPAIV H5N8 hin (Southeast Poultry Research Laboratory, Athens, Georgia, USA). Insbe-

sondere die mittlere Zeitdauer zwischen Infektion und Tod (mean-death-time, MDT) von Hühnern und Pu-

ten war verlängert; vereinzelt starben Tiere später als 9 Tage nach Infektion. Bislang ging man von 48-72

Stunden zwischen Infektion und Tod experimentell infizierter Hühner aus. Im experimentell infizierten

Wassergeflügel kam es, ähnlich wie bei HPAIV H5N8, nicht zu klinischen Symptomen (9. Internationales AIV

Symposium, April 2015, Athens, Georgia, USA). Aufgrund der verlängerten MDT auch bei Hühnern und Pu-

ten muss von einer weiteren Einschränkung der Sensitivität einer klinischen Überwachung ausgegangen

werden. Dies könnte eine Ursache für die unkontrollierbare Ausbreitung von HPAIV H5N2 auf dem nord-

amerikanischen Kontinent sein.

Infektionen des Menschen mit HPAIV H5N8 und H5N2 sind bisher nicht bekannt. In einer Studie von Kissoon

(2014) in Südkorea konnte bei Risikogruppen (Geflügelfarmpersonal, Personal von Tötungskolonnen und

anderen Beteiligten) keine Serokonversion nach tätigkeitsbedingter Exposition nachgewiesen werden. Eine

experimentelle Infektion von Säugetieren (Frettchen, Mäusen) ist zwar möglich, verläuft jedoch sehr mild.

So ist HPAIV H5N8 wohl gegenwärtig nicht in der Lage, unter natürlichen Bedingungen Säugetiere zu infi-

zieren. Im Gegensatz dazu wurden seit 2003 weltweit 840 Infektionen des Menschen mit HPAIV H5N1 mit

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

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447 Todesfällen bekannt. Im Jahr 2015 gab es einen Anstieg von humanen Fällen (132) in Ägypten, von de-

nen 37 tödlich endeten (WHO, Mai 2015).

Im Folgenden werden HPAIV-Ausbrüche bei Geflügel und Nachweise in Wildvögeln für Deutschland, Europa,

Nordamerika, Afrika und Asien einzeln gelistet.

Übersicht zur HPAI-Situation Deutschland (01. November 2014 bis 01. Juni 2015) Seit November 2014 wurden in Deutschland sechs durch HPAIV H5N8 verursachte Geflügelpestausbrüche

amtlich festgestellt (Tabelle 1; Abb.4). Etwa 60.000 Stück Geflügel wurden im Rahmen der Bekämpfungs-

maßnahmen getötet bzw. sind an den Folgen der Erkrankung gestorben. Im Zoo Rostock wurde das Virus

bei drei verendeten Weißstörchen und bei 17 klinisch unauffälligen anderen Vögeln innerhalb einer epide-

miologischen Einheit nachgewiesen (Tabelle 1). Zwischen dem 17. November 2014 und dem 6. Januar 2015

wurden östlich der Elbe insgesamt fünf Gründelenten (eine Krickente, vier Stockenten) positiv getestet.

Am 9. Januar 2015 wurde außerdem eine Mantelmöwe in Greetsiel an der niederländischen Grenze von ei-

nem Hund gegriffen und ebenfalls positiv getestet (Tabelle 2; Abb. 4). Da zumindest bei den gesund erleg-

ten Entenvögeln keine Hinweise auf eine Erkrankung vorliegen, erscheint es möglich, dass HPAIV H5N8 in

Wassergeflügel keine hohe Virulenz aufweist. Dies konnte in experimentellen Untersuchungen bestätigt

werden (Kim et al., 2014; Harder et al., unveröffentlicht). Der Vergleich der viralen Genomsequenzen

ergab eine nahe Verwandtschaft des Virus aus den deutschen Ausbrüchen zu Viren aus den Ausbrüchen in

den Niederlanden und England. Dies gilt auch für die bei Wildvögeln gefundenen Viren (Harder et al.,

2015).

Tabelle 1: HPAIV H5N8-Ausbrüche im Hausgeflügel und im Zoo Rostock in Deutschland Ort Bundesland Vogelarten im Be-

stand Anzahl Tiere,

gesamt Art und Anzahl infizier-

ter Tiere in der Hal-tung

Meldung des Ausbruchs

Heinrichswalde Mecklenburg-Vorpommern Pute 30.939 Pute (>2000) 05.11.2014

Barßel Niedersachsen Pute 18.027 Pute (2320) 16.12.2014 Neubörger Niedersachsen Ente 10.102 Ente (2) 20.12.2014

Rostock Mecklenburg-Vorpommern 94 Vogelarten 496

Weißstorch (13) Brautente (4)

Rothalsgans (1) Kappensäger (11)

Scharlachsichler (1)

07.01.2015

Anklam Mecklenburg-Vorpommern

Hühner, Gänse, Enten, Tauben, Papageienvögel, Fasane, Finken

106 Hühner (3) 20.01.2015

Anklam Mecklenburg-Vorpommern Hühner, 1 Ente 38 Ente (1) 26.01.2015

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Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Tabelle 2: HPAIV H5N8 Fälle bei Wildvögeln in Deutschland

Ort / Landkreis Bundesland Vogelart (Anzahl) Datum Proben-

nahme

Zustand des Tieres

Ummanz/Insel Rügen Mecklenburg-

Vorpommern Krickente (1) 17.11.2014 Gesund erlegt

Aken / Elbe Sachsen-Anhalt Stockente (1) 7.12.2014 Verletzt, tot

Groß Schwechten / Stendal Sachsen-Anhalt Stockente (2) 31.12.2014 Gesund erlegt

Heringen Auleben / Nord-

hausen Thüringen Stockente (1) 6.1.2014 Gesund erlegt

Greetsiel/ Aurich Niedersachsen Mantelmöwe (1) 9.1.2015 krank

Europäische Union (01. November 2014 bis 01. Juni 2015)

Laut Animal Disease Notification System (ADNS) traten seit dem 01.11.2014 in der EU insgesamt 13 Aus-

brüche von HPAIV H5N8 beim Hausgeflügel auf (Tabelle 3, Abb. 4). Europaweit betrug der direkte Tierver-

lust durch Geflügelpestausbrüche 326.072 Stück Geflügel (Tabellen 1 und 3).

Tabelle 3: Geflügelpestausbrüche in Europa 2014/2015 (ohne Deutschland)

EU-Mitgliedstaat Ort Geflügelart HPAIV Verlust Datum

Niederlande

Hekendorp Legehennen H5N8 150.000 14.11.2014

Ter Aar Legehennen H5N8 4.300 19.11.2014

Kamperveen Broiler H5N8 10.000 21.11.2014

Kamperveen Enten H5N8 14.600 21.11.2014

Zoeterwoude Legehennen H5N8 28.000 29.11.2014

Vereintes Königreich Nafferton Zuchtenten H5N8 6.187 14.11.2014

Italien Veneto Puten H5N8 31.985 15.12.2014

Bulgarien Konstantinovo Geflügel H5N1 22 29.01.2014

Ungarn Füzesgyarmat Enten H5N8 21.270 23.02.2014

Aus Europa wurden vereinzelt auch Nachweise von HPAIV H5N8, aber auch HPAIV H5N1 bei Wildvögeln ge-

meldet. Nach dem ersten Auftreten von HPAIV H5N8 in Geflügel in den Niederlanden wurde das dortige

aktive Wildvogelmonitoring intensiviert. Insgesamt wurden innerhalb von drei Monaten 4.018 Wildvögel

beprobt. Von 2.071 untersuchten Enten waren 455 AIV positiv, darunter 10 H5-positiv, aber nur zwei Kot-

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10 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

proben von Pfeifenten enthielten HPAIV H5N8 (Verhagen et al., 2015). In Stockholm, Schweden, wurde

Ende Februar bei zwei von zehn tot gefundenen Höckerschwänen HPAIV H5N8 nachgewiesen. Als Todesur-

sache wurde jedoch eine Bleivergiftung angenommen (OIE, 2015).

Ende Januar und im Februar wurden in Bulgarien und im März in Rumänien, unweit des Donaudeltas am

Ufer des Schwarzen Meeres, HPAIV H5N1-Infektionen bei insgesamt 88 verstorbenen Krauskopfpelikanen

als Todesursache festgestellt (OIE, 2015).

Abbildung 4: Fälle von hochpathogener aviärer Influenza in Europa seit November 2014. Subtyp H5N8 in Nutzgeflügelbeständen (blaue Kreise) und Wildvögel (blaue Dreiecke). Subtyp H5N1 in Nutzgeflügelbeständen (rote Kreise) und Wildvögel (rote Dreiecke) Quelle: http://empres-i.fao.org/eipws3g/;TSN

Nordamerika (30. November 2014 bis 01. Juni 2015)

Aus den USA wurden vier HPAIV H5N8-Ausbrüche in Geflügelhaltungen gemeldet (Indiana, California,

Oregon, Tabelle 4). Zwischen dem 30. November und 19. Dezember ereigneten sich 13 Geflügelpestaus-

brüche mit einer neuen Reassortante (HPAIV H5N2) in überwiegend industriellen Hühnerhaltungen und

zwei Putenbeständen in British Columbia, Kanada. Anschließend begann eine Serie von Ausbrüchen in Ge-

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Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

flügelbeständen, ausgehend von der Westküste Kanadas, entlang der Pazifischen Zugvogelroute in

Washington, Idaho, Oregon, entlang der Mississippi-Zugvogelroute in Minnesota, Montana, Arkansas, Kan-

sas, Wisconsin, Iowa und entlang des Zentralen Zugkorridors in South Dakota, Montana, North Dakota und

Nebraska (Abb. 5). Fast täglich werden derzeit neue Ausbrüche gemeldet. Auffallend ist, dass zunächst

vorwiegend kleinere Hobby- und Freilandhaltungen (n=18) betroffen waren, in denen Kontaktmöglichkei-

ten zwischen Wildvögeln und Geflügel bestanden. Alle weiteren Fälle (seit Februar 2015) betrafen fast

ausschließlich kommerzielle Stallhaltungen (n=195). Insgesamt sind seit Dezember 2014 mehr als 45 Millio-

nen Stück Geflügel dem Geschehen zum Opfer gefallen (Tabelle 4). Auffallend häufig (ca. 90 % der indust-

riellen Haltungen) handelte es sich um Putenbetriebe (USDA, Abfrage vom 01.06.2015).

Abbildung 5: A) HPAIV H5 (2.3.4.4) Ausbrüche bei Geflügel und bei Wildvögeln in den USA und Kanada. Geflügeldichte: rote Punkte: hohe Geflügeldichte, helle Punkte: geringe Geflügeldichte. B) HPAIV H5N8-Ausbrüche bei Geflügel und Wildvögeln (entlang des Pa-zifischen Flyways). C) HPAIV H5N2-Ausbrüche bei Geflügel und Wildvögeln entlang des Mississippi Flyway. D) Chronologie des Auf-tretens der Index-Fälle pro US-Bundesstaat (nur HPAIV H5N2). Stand: Mai 2015. Quelle: empres-i.

A B

C D

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Tabelle 4: HPAIV H5 (Klade 2.3.4.4)-Ausbrüche in Nordamerika seit Dezember 2014, chronologisch sortiert (Stand: 01.06.2015). CA: Kanada (Quelle: USDA für Daten aus USA: http://www.aphis.usda.gov/wps/portal/aphis/home/ C- empres-i für Daten aus Kanada: http://empres-i.fao.org/eipws3g/)

Staat Beginn letzte Mel-

dung

Anzahl

Tiere

Anzahl Aus-

brüche

Geflügelform

(C=commercial, B=

backyard)

Virusstamm

British Colum-

bia, CA 30.11.2014 19.12.2015 697.110 13

11C (30 % Pute, 70 %

Huhn), 2B H5N2

Oregon 19.12.2014 17.02.2015 200 2 B H5N2, H5N8

Washington 03.01.2015 03.02.2015 6.710 5 B H5N2

Idaho 16.01.2015 30 1 B H5N2

California 23.01.2015 12.02.2015 247.300 2 C (Hühner, Pute) H5N8

British Colum-

bia 02.2.2015 94 1 B (Hühner) H5N1

Minnesota 04.03.2015 28.05.2015 8.220.760 92 91 C (95 % Pute), 1 B H5N2

Missouri 09.03.2015 05.05.2015 29.470 3 2C, 1 B H5N2

Arkansas 11.03.2015 40.020 1 C (Pute) H5N2

Kansas 13.03.2015 10 1 B H5N2

S. Dakota 01.04.2015 18.05.2015 1.116.200 9 C (90 % Pute) H5N2

Montana 02.04.2015 40 1 B H5N2

Ontario, CA 03.4.2015 22.04.2015 79.925 3 C (Pute) H5N2

N. Dakota 10.04.2015 24.04.2015 111.500 2 C (gemischt, Pute) H5N2

Wisconsin 11.04.2015 05.05.2015 1.833.633 9 7 C (70 % Pute), 2 B H5N2

Iowa 20.04.2015 28.05.2015 29.095.500 64 58C, 6 B H5N2

Indiana 10.05.2015 ? 1 B H5N8

Nebraska 11.05.2015 26.05.2015 3.794.100 3 C (Huhn) H5N2

SUMME 45.272.602 213

Ein intensives Wildvogelmonitoring in den Vereinigten Staaten bestätigte das Vorkommen der neuen H5N2-

Reassortante bei 37 Wildenten, zwei Gänsen, zwei Habichten und einer Schneeeule. HPAIV H5N8 wurde in

Proben von 23 Wildenten, einer Kanadagans, einem Wanderfalken und einem Adler festgestellt, in Kanada

außerdem in einer amerikanischen Pfeifente (USDA/USGS update 14.04.2015). Es ist unklar, in welchem

Zustand (gesund, tot) die beprobten Wildvögel waren.

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 13

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Afrika, Israel und Palästinensische Autonomiebehörde (01. Januar bis 01. Juni 2015)

Aus Afrika wurden der OIE im Jahr 2015 HPAIV H5N1-Ausbrüche (Klade 2.3.2.1c) bei Geflügel aus Nigeria,

Burkina Faso, Niger, Elfenbeinküste, Ägypten und Libyen gemeldet. Auch aus Israel und dem Zuständig-

keitsbereich der Palästinensischen Autonomiebehörde wurden 15 HPAIV H5N1-Ausbrüche bekannt (OIE,

2015). In Ägypten ist die Lage unübersichtlich, da die Infektion (mit HPAIV H5N1 Klade 2.2.1.2) dort als

endemisch anzusehen ist. Im Jahr 2015 kam es zu einem sprunghaften Anstieg von humanen Infektionen

mit HPAIV H5N1 (WHO, 2015). In Tabelle 5 sind die Ausbrüche seit Januar 2015 aufgelistet.

Tabelle 5: HPAIV H5N1 Ausbrüche in Israel, Palästinensische Autonomiebehörde und in Afrika seit Januar 2015 (Stand: 01.06.2015) Quelle: OIE; empres-i

Land Beginn letzte Meldung Anzahl

Tiere

Anzahl Ausbrü-

che

Israel 14.1.2015 08.05.2015 196,000 9

Palästina 17.01.2015 24.03.2015 27,990 6

Ägypten Kontinuierlich unbekannt 460

Nigeria 2.1.2015 30.03.2015 439,596 98

Libyen 1.2.2015 12 1

Burkina Faso 10.2.2015 15.04.2015 258,675 23

Elfenbeinküste 9.04.2015 138 1

Niger 22.4.2015 2440 1

Summe >3.374,399 599

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

14 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Asien (01. Januar bis 01. Juni 2015)

Seit Anfang des Jahres 2015 zirkulieren in Asien fünf verschiedene HPAIV H5-Subtypen, die mit über 1.000

Neuausbrüchen zu enormen Geflügelverlusten geführt haben (Tabelle 6). Aus der Russischen Föderation,

dem Nahen und Mittleren Osten sind keine Meldungen erfolgt, wobei unklar ist, ob dort tatsächlich keine

Fälle aufgetreten sind. Es ist davon auszugehen, dass in ganz Asien HPAIV verschiedener Stämme

(Reassortanten) zirkulieren und das Geschehen zeitnah nicht zu tilgen sein wird.

Tabelle 6: HPAIV H5-Ausbrüche in Asien seit Januar 2015 (Stand: 01.06.2015). Quelle: empres-i:

http://empres-i.fao.org/eipws3g/

Land Beginn Letzte Meldung Anzahl Tiere Anzahl Ausbrüche

Buthan (H5N1) 03.04.2015 37 1

Indien (H5N1) 18.01.2015 20.04.2015 234.622 4

Indonesien (H5N1) kontinuierlich unbekannt Mind. 68 / endemisch

Japan (H5N8) 17.01.2015 72.908 1

Myanmar (H5N1) 12.02.2015 26.02.2015 346.256 4

Südkorea (H5N8) 13.01.2015 29.04.2015 1.704.886 95

Taiwan (H5N8) 28.01.2015 16.05.2015 1.230.810 294

Taiwan (H5N3) 11.02.2015 26.02.2015 78.356 25

Taiwan (H5N2) <28.01.2015 16.05.2015 2.678.802 509

Türkei (H5N1) 23.04.2015 28.04.2015 4.268 2

Vietnam (H5N6) 12.03.2015 15.04.2015 2.594 3

Vietnam (H5N1) 30.01.2015 17.05.2015 6.224 6

VR China (H5N1) 05.01.2015 20.483 1

VR China (H5N2) 24.01.2015 40.896 1

VR China (H5N6) 23.01.2014 27.03.2015 93.589 4

Summe 6.514.731 Mind. 1.018

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 15

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Grundlagen der Risikobewertung Tabelle 7 gibt eine Übersicht über die in dieser Risikobewertung verwendeten Bewertungsstufen und ihre

Interpretation.

Tabelle 7: Begriffe und ihre Interpretation in qualitativen Risikobewertungen (OIE, 2004)

Qualitativ Interpretation

Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist:

Vernachlässigbar keiner weiteren Betrachtung bedürftig

Gering liegt unterhalb des normalerweise oder im Mittel zu erwartenden Maßes

Mäßig normalerweise oder im Mittel zu erwarten

Wahrscheinlich vernünftigerweise zu erwarten

Hoch liegt über dem normalerweise oder im Mittel zu erwartenden Maß

In Analogie zu Risikobewertungen der Landwirtschafts- und Ernährungsorganisation der Vereinten Natio-

nen (FAO) wird zur Bewertung zusätzlich ein Unsicherheitsgrad verwendet (Tabelle 8):

Tabelle 8: Begriffe und ihre Interpretation zur Bestimmung eines Unsicherheitsgrads

Qualitativ Interpretation

Der Unsicherheitsgrad ist:

Gering es gibt ausreichend wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine Aussage

oder Einschätzung unterstützen

Mäßig es gibt wissenschaftliche Erkenntnisse und/oder vergleichbare Studien, die eine Aussage oder Einschätzung unterstützen

Hoch es gibt wenig wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine Aussage oder Ein-schätzung unterstützen

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

16 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Gefahrenidentifizierung Als Gefahr (Hazard) werden in dieser Bewertung hochpathogene aviäre Influenzaviren der Subtypen

H5N8, H5N1, H5N2 und andere H5-Subtypen bezeichnet (im Folgenden nur noch „HPAIV H5“ be-

nannt). Der in der Volksrepublik China (VR) bei Menschen und Geflügel zirkulierende niedrig pathogene

aviäre Influenzavirusstamm H7N9 wird in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Zu niedrig pathoge-

nen aviären Influenzaviren wurde eine eigenständige Risikobewertung (Stand 30.04.2013) erstellt.

Folgende Risiken werden nachführend detailliert bewertet:

Das Risiko

- der Einschleppung des HPAIV H5 durch illegale Einfuhr von gehaltenen Vögeln, von Geflügel stam-

menden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten aus Ländern, die

von HPAIV H5 betroffen sind oder deren Status hinsichtlich des Vorkommens von HPAIV H5 unbe-

kannt ist

- der Einschleppung von HPAIV H5 durch legale Einfuhr bzw. legales innergemeinschaftliches Ver-

bringen von gehaltenen Vögeln, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stam-

menden tierischen Nebenprodukten

- der Einschleppung von HPAIV H5 mittels kontaminierter Kleidung oder durch Fahrzeuge im Reise-

verkehr

- des Eintrags von HPAIV H5 durch Wildvögel in Geflügelbestände

1. RISIKO der Einschleppung von HPAIV H5 durch illegale Einfuhr von gehal-tenen Vögeln, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten aus Ländern, die von HPAIV H5 betroffen sind oder deren Status hinsichtlich des Vorkommens von HPAIV H5 unbekannt ist

HINTERGRUND Das illegale Verbringen von gehaltenen Vögeln (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer

Arten i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Geflügelpest-Verordnung, zu denen gezüchtete Ziervögel ebenso

wie Wildfänge zählen), von Lebensmitteln, die vom Geflügel stammen, sowie von tierischen Nebenproduk-

ten, die von Vögeln stammen, wie beispielsweise Trophäen und Federn, stellt ein Risiko für die Einschlep-

pung von HPAIV H5 und von bisher in Europa noch nicht aufgetretenen, aber im asiatischen Raum zirkulie-

renden Influenzaviren aus jedem von solchen Infektionen betroffenen Land dar (Gauthier-Clerc et al.,

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 17

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

2007). Dabei kann die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung in die EU und nach Deutschland der Höhe

nach schwer eingeschätzt werden, weil unbekannt ist, welches Ausmaß die illegale Einfuhr hat und ob da-

mit gleichzeitig eine Einschleppung von HPAIV H5 verbunden ist. Die bekannt gewordenen Fälle von HPAIV

H5N1-Infektionen bei illegal eingeführten Vögeln in Taiwan und Österreich haben jedoch gezeigt, dass vom

Schmuggel mit exotischen Ziervögeln ein hohes Risiko der Einschleppung ausgeht. Auch am Rhein-Main-

Flughafen (Frankfurt/Main) konnten im Jahre 2013 illegal transportierte Papageienvögel sichergestellt

werden.

Influenzaviren werden, in Abhängigkeit von der Einwirkdauer, im Allgemeinen bei Temperaturen über 50

°C inaktiviert. Des Weiteren ist die Widerstandsfähigkeit des Virus von Schwankungen des pH-Wertes sowie

von der Ionen-Zusammensetzung und -Konzentration in den umgebenden Medien abhängig. Dabei kann die

Infektiosität in isotonen Salzlösungen bei neutralem pH-Wert und niedrigen Temperaturen über längere

Zeiträume stabil bleiben. Detergenzien zerstören die Infektiosität des Virus in der Umwelt rasch, während

sie in gekühlten und gefrorenen Erzeugnissen lange erhalten bleibt (Granoff & Webster, 1999). Für den

persönlichen Bedarf illegal eingeführte vom Geflügel stammende Lebensmittel, die durch Erhitzen zube-

reitet wurden, stellen keine Gefahr dar, da ein Erhitzen über 50°C Influenza A Viren schnell zerstört. Wie

bei drei HPAIV H5N1-Ausbrüchen in Brandenburg im Jahr 2007 gezeigt wurde, können aus einem Kontakt

von Geflügel oder Wildvögeln zu nicht oder unzureichend erhitztem Gewebe von HPAIV H5N1 infiziertem

Geflügel Infektionen resultieren (Harder et al., 2009).

Nach Informationen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau-

cherschutz (HMUKLV) zu stichprobenartigen Kontrollen im Personen- und Warenverkehr des internationa-

len Reiseverkehrs am Flughafen Frankfurt am Main erfolgen illegale Einfuhren in erheblichem Umfang

(HMUKLV, 2014; HMUELV, 2013). Auf Grund dieser Kontrollen wurde ebenfalls bekannt, dass in der Ver-

gangenheit versucht wurde, unter anderem illegal Geflügelfleisch aus von HPAIV betroffenen Ländern für

den persönlichen Bedarf einzuführen. Es wurde auch versucht, lebende Vögel illegal einzuführen (HMUELV,

2011, 2012, 2013, HMUKLV, 2014). Besonders Fleischerzeugnisse, darunter auch Geflügelfleischerzeugnisse

aus Asien und Milcherzeugnisse, gehörten zu den am häufigsten vorgefundenen illegal eingeführten Waren.

Monatsberichte aus dem Jahr 2014 über den Zeitraum April bis Oktober belegen, dass sich an dieser Lage

wenig geändert hat.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

18 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

FREISETZUNGSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Freisetzungsabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko eines Eintrags von HPAIV H5

durch illegale Einfuhr von gehaltenen Vögeln, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln

stammenden tierischen Nebenprodukten ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. gehaltene Vögel, von Geflü-

gel stammende Lebensmit-

tel oder von Vögeln stam-

mende tierische Nebenpro-

dukte in einem Drittland

sind mit HPAIV H5 infiziert.

Für gehaltene Vögel, von Geflügel stammende Lebensmittel und von

Vögeln stammende tierische Nebenprodukte aus den Ausbruchslän-

dern (Tabellen 4-6) besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko

der Infektion bzw. Kontamination mit HPAIV H5N8, H5N1 oder ande-

ren Subtypen. Insbesondere bei der Herkunft aus endemisch infi-

zierten Ländern (Ägypten und Indonesien und mit Einschränkungen

Nord- und Südkorea, Vietnam und die Volksrepublik China) besteht

ein hohes Risiko. Ähnliches gilt für Indien aufgrund der unübersicht-

lichen Untersuchungs- und Meldelage, ebenso wie für Länder des

Mittleren Ostens und Innerasiens. Die H5N2-Epidemie in Nordameri-

ka hat sich auf 13 US-Bundesstaaten ausgeweitet, so dass auch hier,

insbesondere angesichts der verlängerten MDT (s.u.), von einem ho-

hen Anteil infizierten Geflügels ausgegangen werden kann. Inner-

halb Europas wurden Geflügelpestausbrüche durch die eingeleiteten

Bekämpfungsmaßnahmen getilgt, so dass das Risiko einer Freiset-

zung hier gering ist (s.u.). Das Risiko für Bedingung 1 wird aufgrund

der Situation außerhalb Europas dennoch als hoch eingeschätzt.

Da es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, müssen

Fälle bei der OIE gemeldet werden. Dennoch erfasst das Meldesys-

tem nicht alle Fälle. Insofern ist diese Bewertung mit einem gerin-

gen Unsicherheitsgrad behaftet.

2. HPAIV H5 überlebt Lagerung

und Transport nach

Deutschland.

Das Virus ist sehr resistent gegenüber niedrigen Temperaturen, je-

doch empfindlich gegenüber denaturierenden Agenzien (Granoff &

Webster, 1999) und Hitze. In frischen Wurstwaren sowie bei konfis-

zierten lebenden Greifvögeln und Exoten konnte vermehrungsfähi-

ges Virus nachgewiesen werden (Tumpey et al., 2002; Van Borm et

al., 2005; EFSA, 2008; OIE WAHID, 2013; AGES, 2013). Das Risiko für

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 19

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Bedingung 2 wird daher als wahrscheinlich eingeschätzt.

Da ausreichend wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, ist der Un-

sicherheitsgrad dieser Bewertung gering.

3. HPAIV H5 infizierte gehalte-

ne Vögel, von Geflügel

stammende Lebensmittel

oder von Vögeln stammende

tierische Nebenprodukte

passieren die Grenzkontrol-

le.

Zwischen April und Oktober 2014 wurden im Rahmen von risikoori-

entierten Stichproben bei 792 kontrollierten Flügen 6.105 Passagie-

re im Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt kontrolliert. Bei den Ge-

päckkontrollen von 394 Passagieren wurden insgesamt 1.701 kg ver-

botene Lebensmittel sichergestellt. Daneben wurden Transporte mit

lebenden Tieren und Postpakete geprüft. Bei 447 Überprüfungen

kam es zu zwölf tierseuchenrechtlichen Beanstandungen. Auf Grund

der epidemiologischen Situation wurden 2014 nur Länder, aus denen

Direktflüge nach Frankfurt/Main stattfinden, als gefährlich für die

Einschleppung von Infektionserregern nach Deutschland eingestuft

(Quelle: HMUKLV, Stand 27.10.2014). Unter den beschlagnahmten

und vernichteten Waren befanden sich beispielsweise angebrütete

Hühnereier aus Vietnam und „Bushmeat“ aus Kamerun. Es ist auch

versucht worden, lebende Vögel (z. B. Papagei aus der Türkei, ohne

CITES Bescheinigung), nicht näher spezifizierte lebende Tiere in

Postpaketen und Reptilien (90 Schlangen aus Mexiko im Transit nach

Spanien) unerlaubt bei der Einreise mitzuführen. In der Vergangen-

heit wurden in Flughäfen in Taiwan und Österreich geschmuggelte

exotische Vögel beschlagnahmt, die mit HPAIV H5N1 infiziert waren

(OIE WAHID, 2013; AGES, 2013). Das Risiko für Bedingung 3 wird

deshalb als wahrscheinlich eingeschätzt.

Der Umfang des illegalen Handels ist unbekannt, so dass der Unsi-

cherheitsgrad dieser Bewertung mäßig ausfällt.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

20 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

EXPOSITIONSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Expositionsabschätzung wird geprüft, wie groß im Falle einer Freisetzung von illegal einge-

führten gehaltenen Vögeln, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tieri-

schen Nebenprodukten das Risiko einer Exposition von Geflügel gegenüber einer Infektion mit HPAIV H5

ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Geflügel in Deutschland

hat Kontakt zu HPAIV H5 infizier-

ten gehaltenen Vögeln oder

zu kontaminierten von

Geflügel stammenden

Lebensmitteln oder zu kontami-

nierten von Vögeln stammenden

tierischen Nebenprodukten.

Die Wahrscheinlichkeit des Kontaktes von Geflügel zu infizierten

gehaltenen Vögeln - insbesondere infiziertem Geflügel, von Ge-

flügel stammenden Lebensmitteln und/oder von Vögeln stam-

menden tierischen Nebenprodukten - kann der Höhe nach nicht

bestimmt werden. Das Risiko für einen Kontakt von infiziertem

Material oder Vögeln mit Geflügel aus einer Kleinhaltung wird als

höher eingestuft als für kommerzielle Haltungen, in denen die

Biosicherheitsmaßnahmen höher sind. Das Risiko für Bedingung 1

wird daher als mäßig eingeschätzt.

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist mäßig, da es wenig

verlässliche Daten zum Umfang des Kontaktes von infiziertem

Geflügel/infizierten Vögeln bzw. Geflügelprodukten mit Geflü-

gelhaltungen gibt. Drei Fälle sind jedoch für HPAIV H5N1 im

Rahmen eines Geschehens in Deutschland beschrieben worden

(s.o., Harder et al., 2009).

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 21

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

KONSEQUENZABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Konsequenzabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko schwerwiegender Folgen eines

Eintrages von HPAIV H5 in eine Geflügelhaltung in Deutschland ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Geflügel aus einer Kleinhaltung

in Deutschland wird mit HPAIV

H5 infiziert. Es kommt zu ei-

nem Ausbruch der Geflügelpest

in einer Kleinhaltung.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine Kleinhaltung wird als wahrscheinlich eingeschätzt.

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in Kleinhaltungen gibt.

2. Geflügel aus einer industriellen

Haltung in Deutschland wird

mit HPAIV H5 infiziert. Es

kommt zu einem Ausbruch der

Geflügelpest in einer industri-

ellen Haltung einer geflügel-

dichten Region.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine industrielle Haltung einer geflügeldichten Region wird als

hoch eingeschätzt. Geflügel aus industriellen Haltungen ist oft-

mals einer Vielzahl von Transporten ausgesetzt. Erreicht HPAIV

beispielsweise einen Enten- oder Gänsebestand, so kann es zu

subklinischen Infektionen und zu einer unentdeckten Verbreitung

kommen. Beispiele in der Vergangenheit zeigten, dass HPAIV

H5N1 infizierte Enten nicht nur zur Schlachtung, sondern auch

in den Handel gelangten (Harder et al. 2009).

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in industriellen Haltungen geflügeldichter Regionen

gibt.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

22 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

RISIKOEINSCHÄTZUNG (Risk Statement) Das Risiko einer Einschleppung von HPAIV H5 aus Drittländern oder betroffen Mitgliedstaaten nach

Deutschland über illegale Verbringungen von gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln, einschließlich Ziervö-

geln, Trophäen, Federn, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen

Nebenprodukten wird als wahrscheinlich eingeschätzt.

Diese Bewertung ist mit einem mäßigen Unsicherheitsgrad behaftet, da keine flächendeckenden, alle Ein-

trittspforten für Drittlandverkehr wie Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe abdeckende Stichprobenkontrollen

durchgeführt werden und das wahre Ausmaß der illegalen Einfuhr von Waren und von potenziell mit HPAIV

behafteten Waren unbekannt ist, obwohl laut Literatur die grundsätzliche Möglichkeit bestätigt.

HANDLUNGSOPTIONEN Durchführung von Kontrollen an Grenzkontrollstellen (Flug-, Bahn-, Schiff- und PKW-Reisende)

Eigendeklaration über mitgeführte Waren von Reisenden bei der Einreise aus Ausbruchsländern

Erhöhung von Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen: Bezug von Tieren und Futter nur siche-

rer und bekannter Herkunft

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 23

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

2. RISIKO der Einschleppung von HPAIV H5 durch legale Einfuhr bzw. legales innergemeinschaftliches Verbringen von gehaltenen Vögeln, von Geflü-gelstammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten

HINTERGRUND Die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren

und Waren (BmTierSSchV) setzt unter anderem auch die Richtlinie 2009/158/EG des Rates, die den inner-

gemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie deren Einfuhr regelt, um. Demnach darf in-

nergemeinschaftlicher Handel mit Geflügel und Bruteiern nur durch zugelassene Betriebe erfolgen, die

entsprechende tierseuchenhygienische Auflagen – insbesondere auch hinsichtlich der Aviären Influenza –

erfüllen. Die Herkunft des Geflügels bzw. der Bruteier aus gesunden Geflügelbeständen, die keiner tier-

seuchenrechtlichen Maßnahme unterworfen sind, wird durch amtstierärztliche Überprüfung vor dem Ver-

sand bescheinigt. Geflügel und Bruteier können nur dann in die EU eingeführt werden, wenn das jeweilige

Herkunftsland gelistet ist, d. h. das Drittland (oder Teile des Drittlands) garantiert, dass es sanitäre Be-

dingungen erfüllt, die den gemeinschaftlichen Vorschriften mindestens gleichwertig sind (Verordnung (EG)

Nr. 798/2008). Kontrollen des Food and Veterinary Office der EU sind sowohl bei zugelassenen Betrieben

der Gemeinschaft als auch bei zugelassenen Betrieben gelisteter Länder vorgesehen. In diesen Ländern

muss darüber hinaus eine Anzeigepflicht für Geflügelpest und Newcastle-Krankheit bestehen. Entspre-

chende amtliche Gesundheitsbescheinigungen sind sowohl beim innergemeinschaftlichen Verbringen als

auch beim Transport aus Drittländern mitzuführen. Für andere Vögel, die zu Handelszwecken eingeführt

oder verbracht werden sollen, gelten entsprechende Maßgaben gemäß der Richtlinie 92/65/EWG bzw. der

Verordnung (EG) Nr. 318/2007 für nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einfuhren von Vögeln. Dar-

über hinaus sind Maßnahmen zum Schutz gegen die HPAI im Zusammenhang mit der Einfuhr von Heimvö-

geln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, gesondert in der Entscheidung

2007/25/EG erfasst.

Analog zu den Voraussetzungen für den Handel mit Geflügel gelten entsprechende spezifische Hygienevor-

schriften für mit Lebensmitteln tierischer Herkunft handelnde Betriebe, die ebenfalls durch die zuständige

Veterinärbehörde zugelassen sein müssen (Verordnung (EG) Nr. 853/2004). Eine Listung der zugelassenen

Betriebe ist ebenfalls vorgesehen (Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Aus Drittländern eingeführte Erzeugnis-

se tierischen Ursprungs müssen den für Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Drittländer müssen, analog zum Handel mit Geflügel, gelistet sein. Mit der Richtlinie 2002/99/EG wur-

den die in verschiedenen Rechtsvorschriften verstreuten tierseuchen-rechtlichen Anforderungen harmoni-

siert und verschärft. Alle Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, d. h.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

24 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

die Primärproduktion, Verarbeitung, Beförderung, Lagerung und Abgabe an den Endverbraucher, werden

erfasst, einschließlich der lebenden, zum Verzehr bestimmten Tiere.

Für die Veterinärkontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tiere und Erzeugnisse

wurden spezifische Grundregeln festgelegt (Richtlinie 91/496/EWG bzw. Richtlinie 97/78/EG). Entspre-

chende Verzeichnisse regeln darüber hinaus, welche Tiere und Erzeugnisse in welchem Umfang an den da-

für zugelassenen Grenzkontrollstellen durch entsprechende Veterinärkontrollen zu überprüfen sind (Ent-

scheidung 2007/275/EG). Die seitens der EU für die Lebensmitteleinfuhr vorgesehenen Maßnahmen, die

außer tierseuchenrechtlichen auch verbraucherschutzrechtliche Überprüfungen einbeziehen, wurden mit

der Lebensmitteleinfuhrverordnung in nationales Recht umgesetzt. Zur Sicherung der Einhaltung der Rege-

lungen für Sendungen, die für den persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

enthalten, sind ebenfalls wirksame Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Orten des Eingangs

in das Gebiet der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Hafen- und Flughafenbetreibern und Betreibern

anderer Eingangsorte vorgesehen (Verordnung (EG) Nr. 206/2009). Die Anzeige der Ankunft ist für Tiere

ebenso wie für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Tierische Nebenprodukte vorgeschrieben. Letztere

unterliegen gesonderten seuchenhygienischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Einschleppung von Tierseu-

chenerregern durch innergemeinschaftliches Verbringen oder Einfuhr (Verordnung (EG Nr. 1069/2009, Ver-

ordnung (EU) Nr. 142/2011). Über das System TRACES werden die relevanten Informationen im innerge-

meinschaftlichen Handel mit Tieren oder tierischen Erzeugnissen von der zuständigen Behörde im Her-

kunftsmitgliedstaat bzw. bei der Einfuhr von der zuständigen Grenzkontrollstelle der zuständigen Behörde

des Empfänger-Mitgliedstaats übermittelt (Entscheidung 2004/292/EG).

Seit Januar 2015 wurden aus zehn Drittländern lebende Vögel oder Geflügelfleisch nach Deutschland im-

portiert (Tabelle 9).

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 25

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Tabelle 9: Vogel- und Geflügelimporte aus Drittländern (Nicht EG-Ländern) seit Januar 2015. Quelle: Traces (Abfrage 28.05.2015)

Art des Importgutes Vogelart Exportland

Lebende Vögel

Falken Vereinte Arabische Emirate

Rosenköpfchen, Sittich Australien

Ara, Kakadu, Storchenvögel, Spechtvögel Philippinen

Ara, Sittich, (Grau-) und Papagei, Taube USA

Kakadu, Arakakadu, Rackenvögel, Singvögel, Hühnervögel

Singapur

Papagei, Spechtvögel Brasilien

Nymphensittich Japan

Langflügelpapagei, Graupapagei Südafrika

Limikolen, Storchenvögel, Singvögel, Rackenvögel, Spechtvögel

Tansania

Singvögel Algerien

Geflügelfleisch

Argentinien

USA

Brasilien

Ukraine

Chile

Thailand

Im Fall der Feststellung eines Ausbruchs von Infektionen mit HPAIV der Subtypen H5 oder H7 in einem

Drittland oder einem Mitgliedstaat hat die ordnungsgemäße offizielle Bekanntmachung des Ausbruchs über

OIE bzw. EU eine unmittelbare Beschränkung bzw. ein Verbot des freien Handels- und Warenverkehrs aus

dem betreffenden Herkunftsland bzw. der betreffenden Region zur Folge.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

26 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

FREISETZUNGSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Freisetzungsabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko eines Eintrags von HPAIV H5

durch legale Einfuhr bzw. legales innergemeinschaftliches Verbringen von gehaltenen Vögeln, von Geflügel

stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Gehaltene Vögel, von Geflü-

gel stammende Lebensmit-

tel oder von Vögeln stam-

mende tierische Nebenpro-

dukte sollen aus einem Land

eingeführt werden, in dem

HPAIV H5 bekanntlich zirku-

liert.

Unter der Annahme, dass die tierseuchenrechtlichen Voraussetzun-

gen, welche entsprechende Regelungen und Maßnahmen zur Verhü-

tung, Überwachung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrank-

heiten und das Vorhandensein entsprechend strukturierter Veteri-

närsysteme in den Herkunftsländern beinhalten, vollständig erfüllt

werden, wird das Risiko einer Einschleppung von HPAIV H5 über die

legale Einfuhr bzw. das legale Verbringen als vernachlässigbar ein-

gestuft.

Da für legale Einfuhren und Verbringungen Vorschriften und Han-

delsabkommen bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass

diesen Vorschriften und entsprechenden Abkommen weitgehend

entsprochen wird. Deshalb ist der Unsicherheitsgrad dieser Bewer-

tung gering.

2. Gehaltene Vögel, von Geflü-

gel stammende Lebensmit-

tel oder von Vögeln stam-

mende tierische Nebenpro-

dukte, die unerkannt

infiziert sind, werden aus

den USA eingeführt.

In den USA ist eine verringerte Virulenz der amerikanischen HPAIV

H5N2 Viren im Vergleich zu HPAIV H5N8 zu beobachten. Vereinzelt

starben experimentell infizierte Tiere erst nach 9 Tagen. Bislang

ging man von 48-72 Stunden zwischen Infektion und Tod von expe-

rimentell infizierten Hühnern aus, d.h. ein Ausbruchsgeschehen

wurde in der Regel sehr schnell entdeckt und Maßnahmen entspre-

chend eingeleitet. Es muss somit von einer Einschränkung der Sensi-

tivität einer klinischen Überwachung ausgegangen werden, so dass

Tiere innerhalb der Inkubationszeit geschlachtet oder verbracht

werden können. Infizierte Geflügelprodukte können somit in den

Handel gelangen. Inwieweit dies innerhalb der USA bereits zur Aus-

breitung beigetragen hat, ist unklar.

Eine Abfrage in TRACES zum Geflügel- und Geflügelproduktimport

aus den USA nach Deutschland datierte die zuletzt erfolgte Einfuhr

von 12.056 lebenden Hühnern nach Bayern auf den 10.2.2014.

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 27

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Gefrorenes Geflügelfleisch wurde aus den USA im Jahr 2015 u.a. per

Schifffracht tonnenweise importiert, ist jedoch als „nicht EU-

konforme Ware“ einzustufen und US-Streitkräften und Schiffsaus-

rüstern vorbehalten. Es gelangte oder gelangt also nicht in den all-

gemeinen Handel. Unklar ist, ob aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Geflügelfleisch-Ware, die ihre Herkunft in den Vereinigten Staaten

hat, nach Deutschland verbracht wurde.

Für den Laborbedarf wurden im Jahre 2015 SPF-Hühnereier aus den

USA an zwei Laboratorien in Deutschland versandt. Ein Handelsweg

aus den USA nach Deutschland besteht auch für Eiweißkonzentrate

(seit 2015 drei Bestimmungsorte in DE) und Federn für den Angelbe-

darf (2015: 24,5 kg, ein Bestimmungsort). Das Risiko einer Ein-

schleppung von HPAIV H5 über die legale Einfuhr von unerkannt in-

fiziertem Geflügel bzw. vom Geflügel stammenden Lebensmitteln

aus den USA wird als gering eingestuft.

Zwar ist der Umfang von potenziell unerkannt infiziertem Geflügel

bzw. von Geflügel stammenden Produkten oder von Vögeln stam-

mende tierische Nebenprodukten unbekannt, jedoch sind Handels-

ströme dieser Produkte nach Deutschland stark eingeschränkt, so

dass der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung gering ist.

3. HPAIV zirkuliert unerkannt

in Geflügel (Enten und Gän-

se) in Europa.

Fallbeispiele und tierexperimentelle Studien haben gezeigt, dass

domestiziertes Wassergeflügel HPAIV-Infektionen ohne auffällige

Krankheitsanzeichen durchlaufen kann. Transporte von infizierten,

aber klinisch unauffälligen Enten und Gänsen sind daher nicht nur

möglich, sondern bekannterweise erfolgt. Seit Ende Februar kam es

jedoch zu keiner weiteren Meldung von HPAIV-Ausbrüchen in Euro-

pa. Daher wird das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAIV in

Geflügel, vor allem in Enten und Gänsen, als gering eingestuft.

Der Unsicherheitsgrad dieser Einschätzung ist mäßig, da nicht be-

kannt ist, wie viel Geflügel unerkannt infiziert ist.

Page 28: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

28 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

EXPOSITIONSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Expositionsabschätzung wird geprüft, wie groß, im Falle einer Freisetzung von legal einge-

führten bzw. legal innergemeinschaftlichen Verbringen von gehaltenen Vögeln, von Geflügel stammenden

Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten, das Risiko einer Exposition von

Geflügel gegenüber einer Infektion mit HPAIV H5 ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Geflügel in Deutschland

hat Kontakt zu HPAIV H5-

infizierten gehaltenen Vögeln oder

zu HPAIV H5-kontaminierten von

Geflügel stammenden Lebensmit-

teln oder zu HPAIV H5-

kontaminierten von Vögeln stam-

menden tierischen Nebenproduk-

ten.

Die Wahrscheinlichkeit, dass über den legalen Handel bezogenes

infiziertes Geflügel, von Geflügel stammende Lebensmittel

und/oder von Vögeln stammende tierische Nebenprodukte in den

Kontakt mit in Deutschland gehaltenem Geflügel kommt, kann

der Höhe nach nicht bestimmt werden. Das Risiko für einen Kon-

takt von infiziertem Material oder infizierten Vögeln mit Geflü-

gel aus einer Kleinhaltung wird höher eingestuft als für kommer-

zielle Haltungen, in denen die Biosicherheitsmaßnahmen gene-

rell höher angesetzt sind. Das Risiko für Bedingung 1 wird daher

als gering eingeschätzt.

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist mäßig, da es wenig

verlässliche Daten zum Umfang des Kontaktes von infizierten Ge-

flügel/infizierten Vögeln bzw. Geflügelprodukten aus dem lega-

len Handel mit Geflügelhaltungen gibt. Ein Fall ist jedoch für

HPAIV H5N1 in Deutschland beschrieben worden (s.o., Harder et

al., 2009).

Page 29: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 29

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

KONSEQUENZABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Konsequenzabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko schwerwiegender Folgen eines

Eintrages von HPAIV in eine Geflügelhaltung in Deutschland ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Geflügel aus einer Kleinhaltung

in Deutschland wird mit HPAIV

H5 infiziert. Es kommt

zu einem Ausbruch der Geflü-

gelpest in einer Kleinhaltung.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine Kleinhaltung wird als wahrscheinlich eingeschätzt.

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in Kleinhaltungen gibt.

2. Geflügel aus einer industriellen

Haltung in Deutschland wird

mit HAIV H5 infiziert. Es

kommt zu einem Ausbruch der

Geflügelpest in einer industri-

ellen Haltung in einer geflügel-

dichten Region.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine industrielle Haltung in einer geflügeldichten Region wird

als hoch eingeschätzt. Geflügel aus industriellen Haltungen ist

oftmals einer Vielzahl von Transporten ausgesetzt. Erreicht HPA-

IV H5 beispielsweise einen Enten- oder Gänsebestand, so kann es

zu subklinischen, also unentdeckten, Infektionen und einer Ver-

breitung kommen. Beispiele in der Vergangenheit zeigten, dass

HPAIV H5N1 infizierte Enten nicht nur zur Schlachtung, sondern

auch in den Handel gelangten (Harder et al. 2009).

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in industriellen Haltungen in geflügeldichten Regio-

nen gibt.

Page 30: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

30 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

RISIKOEINSCHÄTZUNG (Risk Statement) Das Risiko einer Einschleppung von HPAIV H5 aus Drittländern oder betroffen Mitgliedstaaten nach

Deutschland über legale Verbringungen von gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln, einschließlich Ziervögeln,

Trophäen, Federn, von Geflügel stammenden Lebensmitteln oder von Vögeln stammenden tierischen Ne-

benprodukten wird als gering eingeschätzt.

Diese Bewertung ist mit einem mäßigen Unsicherheitsgrad behaftet, da zwar für legale Einfuhren und

Verbringungen Vorschriften und Handelsabkommen bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass

diesen Vorschriften und entsprechenden Abkommen weitgehend entsprochen wird, der Umfang von uner-

kannt infiziertem Geflügel/Material jedoch nicht bekannt ist.

HANDLUNGSOPTIONEN Um die Verschleppung von HPAIV H5 aus Wassergeflügelbeständen, in denen die Infektion mild oder kli-

nisch inapparent verlaufen kann, zu vermeiden, wurde die Verordnung zur Beschränkung des Verbringens

bestimmten Geflügels (Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung – GeflVerbBeschränkV) vom 22. De-

zember 2014; BAnz AT 22.12.2014 V1, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2015, BAnz

AT 19.01.2015 V1) erlassen.

Weitere Handlungsoptionen sind:

Beibehaltung und Verbesserung des Informationsangebots an Grenzkontrollstellen zur aktuellen Situa-

tion und zu den Einfuhrbestimmungen

Durchführung risikobasierter Kontrollen an Grenzkontrollstellen (Flug-, Bahn-, Schiff- und PKW-

Reisende)

Verstärkte Durchführung risikobasierter Stichprobenkontrollen auf HPAIV von legal aus Drittländern

eingeführten Vögeln

Europaweite Stichprobenkontrollen bei Verbringung von Enten und Gänsen bzw. von Schlachtkörpern

auf HPAIV

Verfolgungsuntersuchungen zu den Sendungen von Vögeln stammender Warengruppen aus betroffenen

Ländern

Beibehaltung der Online-Dokumentation der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Verbringens von

Vögeln sowie von tierischen Nebenprodukten, die von Vögeln stammen (z. B. verpflichtende Dokumen-

tation aller Einfuhren/Verbringungen in TRACES)

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 31

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

3. RISIKO der Einschleppung von HPAIV H5N8 und anderer HPAIV mittels kontaminierter Kleidung oder durch Fahrzeuge im Reiseverkehr

HINTERGRUND Inhalation und orale Aufnahme gelten als Hauptübertragungswege von Vogel zu Vogel sowie zwischen Vö-

geln und Säugetieren. Jedoch kann die Möglichkeit einer Übertragung über kontaminierte Kleidung und

Schuhwerk nicht ausgeschlossen werden (EFSA, 2008). Das Risiko einer Einschleppung von HPAIV H5 über

kontaminierte Kleidung bzw. Schuhwerk oder Fahrzeuge im Reiseverkehr ist grundsätzlich gegeben.

1. Das Virus bleibt in Vogelkot über längere Zeiträume vermehrungsfähig

2. Ein Eintrag über mit Vogelkot kontaminiertes Schuhwerk ist nicht auszuschließen

Eine Beschäftigung von landwirtschaftlichen Hilfskräften, die aus potenziellen Ausbruchsgebieten nach

Deutschland eingereist sind, kann nicht ausgeschlossen werden.

Der letzte HPAIV H5N8-Ausbruch in Europa ereignete sich am 23.02.2015 in Ungarn. Ein Ausbruch mit HPA-

IV H5N1 wurde in einer Kleinhaltung in Bulgarien in der Nähe des Schwarzen Meeres Ende Januar gemel-

det. Seitdem kam es zu keiner weiteren Meldung von HPAIV-Ausbrüchen in Europa.

Ein kontinuierliches Ausbruchs-Geschehen ist in den USA (HPAIV H5N8, H5N2), in Afrika (HPAIV H5N1) und

Asien (HPAIV H5 verschiedener Subtypen) offensichtlich. Ausbrüche im Nahen Osten wurden berichtet,

während solche aus dem Mittleren Osten zwar nicht bekannt, aber auch nicht ausgeschlossen sind. Für

Reisende im Flug-, Bahn- oder PKW-Verkehr ist es beispielsweise bei Kontamination der Kleidung mit

feuchtem Geflügelkot möglich, vermehrungsfähige Erreger zwischen 36 Stunden (bei 37 °C) und 35 Tagen

(bei 4 °C) mechanisch zu transportieren. Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass sich der Feuch-

tigkeitsgehalt im Substrat in der Regel schnell reduziert, so dass es bei Körper- oder Zimmertemperatur

rasch zur Inaktivierung des Erregers durch Austrocknung kommen sollte.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

32 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

FREISETZUNGSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Freisetzungsabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko eines Eintrags von HPAIV H5

mittels kontaminierter Kleidung oder durch Fahrzeuge im Reiseverkehr ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Flugreisende aus aktuellen

Epidemie oder Endemiegebie-

ten hatten Kontakt mit infizier-

tem Geflügel (z.B. Geflügel-

märkte) bzw. mit infiziertem

Geflügelkot.

Für Reisende aus Ausbruchsgebieten (Nordamerika, Asien, Ägyp-

ten und Westafrika, Israel, Palästina) wird das Risiko einer Ein-

schleppung von HPAIV H5 über kontaminierte Kleidung bzw.

Schuhwerk – insbesondere im Hinblick auf Flugreisende – als mä-

ßig eingestuft. Da nicht bestimmt werden kann, wie viele Flug-

reisende Kontakt zu infiziertem Geflügel hatten, ist dieser Be-

wertung ein hoher Unsicherheitsgrad zuzuordnen.

2. Fahrzeuge im Reiseverkehr in-

nerhalb Europas hatten Kon-

takt mit unerkannt infiziertem

Geflügel bzw. Geflügelkot (z.B.

Enten).

Obwohl die Möglichkeit unerkannter HPAI-Infektionen mit H5-

Subtypen bei Enten oder Gänsen nicht ausgeschlossen werden

kann, wird das Risiko einer Kontamination von Fahrzeugen im

Reiseverkehr, der wohl überwiegend Europa betrifft, bei Einhal-

tung der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen als vernach-

lässigbar eingestuft. Die hierzu vorliegenden Informationen sind

jedoch nicht umfassend, deshalb ist der Unsicherheitsgrad der

Einschätzung als hoch zu beurteilen.

Page 33: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 33

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

EXPOSITIONSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Expositionsabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko, im Falle einer Freisetzung von

kontaminierter Kleidung/Schuhwerk oder Fahrzeuge im Reiseverkehr, einer Exposition von Geflügel ge-

genüber einer Infektion mit HPAIV H5 ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. HPAIV H5- kontaminierte Klei-dung bzw. Schuhwerk oder Fahrzeuge gelangen in Geflü-gelhaltungen.

Aufgrund der in den vielen deutschen industriellen Geflügelbe-

trieben getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen und der begrenz-

ten Tenazität von Influenzaviren wird das Expositionsrisiko als

geringer eingestuft als das Risiko für einen Kontakt von infizier-

tem Material oder infizierten Vögeln mit Geflügel aus einer

Kleinhaltung. Insgesamt wird das Risiko als gering eingestuft.

Da die vorliegenden Informationen zum Risiko einer Einschlep-

pung von HPAIV des Subtyps H5 über kontaminierte Kleidung

oder Fahrzeuge nicht umfassend sind, ist der Unsicherheitsgrad

der Einschätzung als mäßig zu bewerten.

Page 34: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

34 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

KONSEQUENZABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Konsequenzabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko schwerwiegender Folgen eines

Eintrages von HPAIV in eine Geflügelhaltung in Deutschland ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Geflügel aus einer Kleinhaltung

in Deutschland wird mit HPAIV

H5 infiziert. Es kommt zu ei-

nem Ausbruch der Geflügelpest

in einer Kleinhaltung.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine Kleinhaltung wird als wahrscheinlich eingeschätzt.

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in Kleinhaltungen gibt.

2. Geflügel aus einer industriellen

Haltung in Deutschland wird

mit HPAIV H5 infiziert. Es

kommt zu einem Ausbruch der

Geflügelpest in einer industri-

ellen Haltung in einer geflügel-

dichten Region.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine industrielle Haltung in einer geflügeldichten Region wird

als hoch eingeschätzt. Geflügel aus industriellen Haltungen sind

oftmals einer Vielzahl von Transporten ausgesetzt. Erreicht HPA-

IV H5 beispielsweise einen Enten- oder Gänsebestand, so kann es

zu subklinischen, also unentdeckten, Infektionen und einer Ver-

breitung kommen, wenn die betroffenen Tiere verbracht wer-

den. Beispiele in der Vergangenheit zeigten, dass HPAIV infizier-

te Enten nicht nur zur Schlachtung, sondern auch in den Handel

gelangten (Harder et al. 2009; FLI-interne Mitteilung, 2014).

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in industriellen Haltungen in geflügeldichten Regio-

nen gibt.

Page 35: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 35

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

RISIKOEINSCHÄTZUNG (Risk Statement) Insgesamt wird die Gefahr der Einschleppung von HPAIV H5 über kontaminierte Kleidung oder Fahrzeuge,

insbesondere durch Flugreisende aus den USA oder aus Kanada, Asien, Israel, Palästina, Ägypten und

Westafrika, mit der Folge von Geflügelpestausbrüchen und deren schwerwiegenden wirtschaftlichen Kon-

sequenzen als gering eingeschätzt. Der Unsicherheitsgrad der Risikoeinschätzung ist aufgrund der unzu-

reichenden Datenlage hoch.

HANDLUNGSOPTIONEN Eigendeklaration von Reisenden bei der Einreise aus Ausbruchsländern über mitgeführte Waren und zu

möglichen Kontakten zu Geflügel innerhalb der letzten 7 Tage vor der Einreise

Aufklärung von Personen, die in der deutschen Landwirtschaft tätig sind und in Länder reisen, in de-

nen HPAI H5- oder H7-Subtypenvorkommen

Erhöhung der Biosicherheitsmaßnahmen (v.a. Kleidungs- und Schuhwechsel in Kleinhaltungen)

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

36 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

4. RISIKO des Eintrags von HPAIV H5 durch Wildvögel in Geflügelbestände HINTERGRUND Wildvögel sind grundsätzlich für eine Infektion mit HPAIV empfänglich. Die Empfänglichkeit der Wildvögel

gegenüber einer durch HPAIV induzierten Erkrankung scheint je nach Art, Alter und Virusstamm zu variie-

ren (Kwon und Swayne, 2010). Vor dem Auftreten der asiatischen HPAIV H5N1 waren Nachweise von HPAIV

in Wildvögeln selten; das Auftreten sporadischer Ausbrüche blieb räumlich begrenzt und war zumeist zeit-

lich-räumlich mit Ausbrüchen von Geflügelpest in Hausgeflügel assoziiert. Eine Ausnahme stellt ein Mas-

sensterben von Seeschwalben in Südafrika 1961 dar, das durch ein HPAIV des Subtyps H5N3 ausgelöst wur-

de, welches jedoch nicht in Hausgeflügelpopulationen detektiert werden konnte (Becker 1966). Daher

wurde Wildvögeln bis dahin keine epidemiologisch wichtige Rolle bei der Verbreitung von HPAIV zuge-

schrieben (Swayne und Suarez 2000). Diese Situation hat sich seit Beginn des Jahres 2005 grundsätzlich

verändert, als ein dem asiatischen Stamm verwandtes HPAIV des Subtyps H5N1 bei Tausenden von wilden

Wasservögeln in einem Naturpark am See Qinghai im Nordwesten Chinas Erkrankungen und massenhafte

Todesfälle auslöste (Chen 2005, Liu 2005).

Wildvögel der Ordnung Anseriformes (Enten, Gänse, Schwäne) gelten als Hauptüberträger von HPAIV auf

v.a. domestiziertes Wassergeflügel (Chen et al., 2005, 2006, EFSA, 2008, Kalthoff et al., 2008; Hesterberg

et al., 2008). Es gibt wenige dokumentierte HPAIV H5N1 Fälle bei Singvögeln, die sich vermutlich bei Ge-

flügel während eines Ausbruchsgeschehens infiziert hatten. Durch intensive Untersuchungen von Wildvö-

geln und der molekularen Beziehungen von Virusisolaten, die von Wildvögeln stammten, wurde offensicht-

lich, dass Wildvögel einen Beitrag zur Verbreitung des Virus in Asien und Russland geleistet hatten und -

nach Ausschluss anderer Eintragswege - als die wahrscheinlichste Ursache für die Einschleppung von H5N1

nach Europa betrachtet werden müssen (Olsen et al., 2006; EFSA, 2008; Reperant et al., 2010; Globig et

al., 2007; Gilbert und Pfeiffer, 2012). Obwohl seit Ende 2003 HPAIV H5N1 in Asien entdeckt wurden, die

für Hühner, jedoch nicht für Enten hochpathogen waren (Sturm-Ramirez 2005; Kuiken et al., 2013, Brown

et al., 2006), trat das HPAIV H5N1-Asia Geschehen in Deutschland und Europa bei Wildvögeln nur punktuell

in Erscheinung und verebbte 2006/2007. Das H5N1 Virus wurde überwiegend bei tot gefundenen freileben-

den Wasservögeln nachgewiesen (passives Monitoring). In der Nähe des Schwarzen Meeres wurde zwischen

Januar und März 2015 in Rumänien und Bulgarien bei insgesamt 88 verendeten Krauskopfpelikanen HPAIV

H5N1 als Todesursache nachgewiesen. Auch aus Russland und Kasachstan wurde von toten, H5N1-positiven

Krauskopfpelikanen berichtet.

Mit dem neuerlich auftretenden HPAIV H5N8 verhält es sich diesbezüglich anders, da das Virus überwie-

gend bei gesund erscheinenden Wildvögeln häufig zufällig im Rahmen eines aktiven Monitoring gefunden

Page 37: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 37

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

wurde. Zum Beispiel wurde in Südkorea, nach Beprobung von 643 gesund erscheinenden Wildvögeln, HPAIV

H5N8 in 9 Proben bei 3 verschiedenen Wasservogelarten (Stock-, Krick-, Fleckschnabelente) nachgewiesen

(Jeong, et al., 2014). In Japan wurde im Dezember 2014 bei einem gesunden Pfeifschwan (Cygnus colum-

bianus), mehreren nicht weiter spezifizierten Enten und einer klinisch unauffälligen Tafelente HPAIV H5N8

nachgewiesen. In Deutschland wurde bei einer gesund erscheinenden Krickente (Anas crecca) und drei ge-

sund erlegten Stockenten (Anas platyrhynchos) HPAIV H5N8 gefunden. In den Niederlanden wurde aus zwei

Kotproben von Pfeifenten (Anas penelope), die im Rahmen des Wildvogelmonitorings gesammelt wurden,

HPAIV H5N8 festgestellt. In Schweden wurden am 18. Februar 2015 zehn verendete Höckerschwäne

(Cygnus olor) gefunden (Tabelle 10). Die Todesursache wurde einer Bleivergiftung zugeschrieben, bei zwei

Individuen wurde als Zufallsbefund HPAIV H5N8 nachgewiesen. Diese Befunde deuten darauf hin, dass

HPAIV H5N8 in der hiesigen Wildvogelpopulation im Zeitraum November bis März zirkulierte, wobei die

Prävalenz nicht bestimmt werden kann. Unklar ist auch ein aktuelles Zirkulieren von HPAIV H5N8 in der

Wildvogelpopulation in Europa. Seit Januar 2015 wurden bundesweit 1.831 untersuchte Wildvögel in der

AI-Datenbank des FLI erfasst. Darunter befinden sich 1.344 Proben aus dem aktiven Wildvogelmonitoring.

Neben den beiden im Januar H5N8-positiv getesteten Wildvögeln (Mantelmöwe, Stockente, s.o.) wurden

insgesamt 3 Influenzaviren (LPAIV H2N3, H6N5, H7N3) bei gesund erlegten Enten gefunden. Ein toter

Schwan wies eine Infektion mit LPAIV H5N1 auf. Zum EU-weiten Monitoring liegen keine aktuellen Daten

vor.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

38 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Tabelle 10: Globale Nachweise von HPAIV H5 Viren bei Wildvögeln, 2014/2015. Quellen: Verhagen et al.,

2015; OIE; empres-i; Bairlein et al., 2014

Ordnung Familie Vogelart Vorkommen (Subtyp)

Accipitriformes

Adler Weißkopfseeadler (Haliaeetus leucocephalus) US (H5N8)

Habicht Rundschwanzsperber (Accipiter cooperii) US (H5N2)

Rotschwanzbussard (Buteo jamaicensis) US (H5N2)

Anseriformes

Gründelente

Baikalente (Anas formosa) Südkorea (H5N8)

Stockente (Anas platyrhynchos) Deutschland, Japan, Südkorea

(H5N8), US (H5N8, H5N2)

Krickente* (Anas crecca) Deutschland, Südkorea (H5N8)

Nordamerik. Krickente (Anas carolinensis) US (H5N1, H5N8)

Fleckschnabelente (Anas poecilorhyncha) Südkorea (H5N8)

Pfeifente* (Anas penelope) Niederlande, Russland (H5N8)

Spießente* (Anas acuta) US (H5N2)

Mandarinente (Aix galericulata) Japan (H5N8)

Schnatterente (Anas strepera) US (H5N8)

Amerik. Pfeifente (Anas americana) US (H5N8)

Brautente (Aix sponsa) US (H5N2)

Löffelente (Anas clypeata) US (H5N2)

Tauchente Tafelente* (Aythya ferina) China (H5N1)

Bergente* (Aythya marila) China (H5N1)

Gans Saatgans* (Anser fabalis) Südkorea (H5N8)

Blässgans* (Anser albifrons) Südkorea (H5N8)

Schwan Zwergschwan* (Cygnus c. bewickii) Japan, Südkorea (H5N8)

Höckerschwan (Cygnus olor) Schweden (H5N8), China (H5N1)

Charadriiformes Möwe Mantelmöwe (Larus marinus) Deutschland (H5N8)

Watvögel Spornkiebitz (Vanellus spinosus) Israel (H5N1)

Falconiformes Falke Wanderfalke (Falco peregrinus) US (H5N8), Hong Kong SAR

(H5N6)

Gruiformes Kranich

Weißnackenkranich (Grus vipio) Japan (H5N8)

Mönchskranich (Grus monacha) Japan (H5N8)

Blesshuhn Blesshuhn (Fulica atra) Südkorea (H5N8)

Passeriformes

Bülbül Chinabülbül (Pycnonotus sinensis) Taiwan (H5N3)

Krähenvögel Elster (Pica pica) Hong Kong SAR (H5N6)

Krähe Indien (H5N1)

Pelecaniformes Reiher

Pelikanvögel

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax) Taiwan (H5N2)

Krauskopfpelikan (Pelecanus crispus) Russland, Rumänien, Bulgarien

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 39

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

(H5N1)

Columbiformes Tauben Felsentaube (Columbia livia) Rumänien (H5N1)

Strigiformes Eulenvögel Eule Indonesien (H5N1)

* Vogelarten, von denen Brutpopulationen ihre Brutgebiete in Sibirien haben und nach Europa zum Überwintern ziehen (s. Abb. 6)

HPAIV H5N8/H5N2 wurde in gesund erscheinenden Wildvögeln an der Pazifikküste Nordamerikas gefunden.

Die Ausbreitung der HPAIV H5 Viren in Geflügelbeständen entlang der Zuglinien von Nord nach Süd im

Herbst 2014 sowie in umgekehrter Richtung im Frühjahr 2015 legt eine initiale Verbreitung durch Wildvö-

gel nahe.

Aufgrund der weiten Verbreitung der Funde und ihrer Nähe zu international bedeutsamen Rastplätzen und

Feuchtgebieten für Wildvögel ist ein Eintrag und die Verbreitung des HPAIV H5N8 in die heimische Wildvo-

gelpopulation durch Zugvögel (Enten, Gänse, Schwäne) plausibel. Eine direkte Vogelflugroute, die Ost-

bzw. Südostasien mit Westeuropa verbindet, ist nicht bekannt. Da sich die Brutgebiete von Zwergschwä-

nen sowie vieler Gänse-, Enten- und Sägerarten in Nordsibirien befinden, können sich dort jedoch Infekt-

ketten ausgebildet haben, so dass es binnen einer Saison zur Verbreitung des Virus nach Mittel- und West-

europa durch Wildvögel gekommen sein könnte, die in Europa überwintern. Eine direkte Zugvogelroute be-

steht außerdem von Nordsibirien nach Nordamerika (Abb. 6), allerdings nicht von Nordamerika nach

Europa.

Abbildung 6: Migrationswege von Wasservögeln mit Brutgebieten in Sibirien und Überwinterungsgebieten in Europa und Nord-Amerika. Quelle: Lee et al., 2015

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

40 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Ein indirekter Eintrag von H5N8 in Geflügelbestände durch von Wildvogelkot kontaminiertes Material ist

für alle in der EU betroffenen Stallhaltungen zu vermuten. Ein direkter Eintrag durch Wildvögel ist für den

Zoo in Rostock und die Hühnerhaltung des Stadtparks Anklam wahrscheinlich, da die betroffenen Vögel Zu-

gang zu einem natürlichen Teich und somit direkten Kontakt mit Wildenten bzw. deren Ausscheidungen

hatten. Alle anderen Eintragsquellen wurden im Rahmen von umfangreichen epidemiologischen Untersu-

chungen ausgeschlossen (Pannwitz et al., 2015).

Der Vogelzug (sogenannter Jahreszug oder periodischer saisonaler Pendelzug) ist derzeit abgeschlossen.

Der Herbstzug beginnt bei den meisten Enten- und Watvogelarten bereits im Juni/Juli und zieht sich, ab-

hängig von der Witterung, bis November/Dezember hin. Etwa im Juni/Juli ist mit einem Zuzug von Was-

servögeln aus dem Nordosten (Raum Baltikum und Russland bis Moskau) zu rechnen. Hier brütende Zugvö-

gel aus den südlichen Überwinterungsquartieren sind eingetroffen. Die hier überwinternden Vögel sind in

ihre Brutgebiete in den Nordosten abgezogen. Während der Brutzeit kommen weiträumige Bewegungen so

gut wie nicht vor. Lediglich Nichtbrütern (z.B. Kraniche, Störche, etc.) werden klein- bis mittelräumige

Bewegungen zugeschrieben. Eine Form des regelmäßigen Wanderns im Sommer ist der Mauserzug der En-

tenvögel, der als Zwischenzug zunächst in ein Gebiet führt, wo die Vögel mausern, bevor sie anschließend

in ihr eigentliches populationsspezifisches Überwinterungsgebiet ziehen (Bairlein et al., 2014; Fiedler,

persönlich Mitteilung 2015). Ein Mauserzug findet im Anschluss an die Brut etwa ab Juni statt bzw. bei Er-

peln und weiblichen Enten, die ihre Brut verloren haben, bereits etwas eher. Ein Austausch (einer Viel-

zahl) von verschiedenen Wasservogelarten an Sammelplätzen ist daher bis Juni unwahrscheinlich und be-

ginnt erst dann mit einer bis etwa Oktober/November stetig steigenden Individuenzahl (persönliche Mittei-

lung W. Fiedler, U. Köppen).

FREISETZUNGSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Freisetzungsabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko eines Eintrags von HPAIV H5

nach Deutschland durch Wildvögel ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Wildvögel bringen HPAIV H5

aus anderen Regionen nach

Deutschland ein.

Während der Brutzeit zwischen März und Juni finden keine saiso-

nalen Pendelzüge statt und die Aktivitäten der brütenden Vögel

sind auf ihr engeres Revier beschränkt. Lediglich nicht brütende

Vögel, die bei Kranichen, Weißstörchen, aber auch bei vielen

Anatidenarten (Enten, Gänse, Schwäne) einen gewissen, aller-

dings schwer bezifferbaren Populationsanteil bilden können, füh-

ren kleinräumige Wanderungen, in Abhängigkeit vom Nahrungs-

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 41

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

angebot, aus. Ab Juni, in den letzten Jahren auch schon Ende

Mai, beginnt der sogenannte Mauserzug der Entenvögel, der die

Nichtbrüter, z.T. aus großen Entfernungen, zu bestimmten, für

die Mauser geeigneten Gewässern führt, während die mauserbe-

dingt über mehrere Wochen flugunfähigen Brutvögel und ihre

noch nicht flüggen Nachkommen bis Juli/August auf den Brutge-

wässern verbleiben. Überregional bedeutsame Mausergewässer

von Graugans und Höckerschwan mit bis zu ca. 600 km ins Bin-

nenland reichendem Einzugsgebiet finden sich z.B. im vorpom-

merschen Ostseeküstenbereich (Nonnensee bei Bergen, Greifs-

walder Bodden). Es gibt derzeit Nachweise von in Polen bzw.

Tschechien beringten Graugänsen und Höckerschwänen, die am

Nonnensee auf Rügen abgelesen wurden (pers. Kommunikation

U. Köppen). Die dort anzutreffenden Vögel sind zeitweise flugun-

fähig, durch laufendes Eintreffen noch nicht vermauserter und

Abwandern fertig vermauserter Vögel findet auch an den Mau-

serplätzen ein Individuenumschlag statt. Aufgrund der hohen Vo-

geldichte auf diesen Gewässern dürfte dort ein größeres Poten-

zial der Virusvermehrung, falls es zu einem Eintrag kommt, be-

stehen. Das Risiko eines Eintrages von HPAIV aus anderen

Regionen (östlich der Oder), in denen HPAIV möglicherweise un-

erkannt in der Wildvogelpopulation bzw. im Hausgeflügel zirku-

liert, nach Deutschland durch Wildvögel wird daher als mäßig

eingestuft.

Da es zum Vogelzugverhalten aller Vogelarten, die in Deutsch-

land vorkommen, umfassende Publikationen gibt, ist der Unsi-

cherheitsgrad gering.

2. Zirkulieren von HPAIV H5 in

der deutschen Wildvogelpopu-

lation.

Das Vorkommen von aviären Influenzaviren in der Wildvogelpo-

pulation ist auf Grund ihrer Epidemiologie und Biologie meist auf

den Spätsommer, Herbst und Winter begrenzt, wobei es auch

Ausnahmen gibt. Für HPAIV H5N1-Infektionen bei Wildvögeln

kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Vogelarten an

einer Infektion verenden, so dass das passive Wildvogelmonito-

ring HPAIV H5N1-Infektionen anzeigen sollte. Aufgrund der An-

nahme, dass HPAI H5N8 eine geringe bzw. möglicherweise gar

keine Letalität der infizierten Individuen aufweist, kann das Vor-

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

42 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

kommen des Virus bei Wildvögeln nur durch eine entsprechend

große Stichprobe von lebenden Probanden bestätigt werden (ak-

tives Wildvogelmonitoring). Die Stichprobengröße der Wildvogel-

untersuchungen ist momentan zu gering, um das Vorkommen und

Zirkulieren von HPAI H5 Viren auszuschließen. Aus diesem Grund

wird das Risiko einer Freisetzung als mäßig eingestuft.

Im Rahmen des aktiven Wildvogel-Monitorings ist die Zahl der

Untersuchungen zu gering, um Prävalenzangaben zu machen.

Daher wird die Bewertung mit einem hohen Unsicherheitsgrad

behaftet

EXPOSITIONSABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Expositionsabschätzung wird geprüft, wie groß im Falle einer Freisetzung von HPAIV H5 das

Risiko einer Exposition von Geflügel gegenüber infizierten Wildvögeln ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Der Eintrag von HPAIV erfolgt

durch Einflug eines infizierten

Wildvogels in die Geflügelhal-

tung.

Die Wahrscheinlichkeit des direkten Kontaktes von Geflügel zu

HPAIV H5 infizierten Wildvögeln hängt von den im Betrieb ge-

troffenen Biosicherheitsmaßnahmen ab. Bei Freilandhaltung und

Auslaufhaltungen, insbesondere wenn diese in der Nähe von

Wildvogel-Rastplätzen sowie Überwinterungsgebieten liegen, ist

das Expositionsrisiko als höher einzustufen als bei geschlossenen

Betrieben. Da während der Brutzeit die Zahl an Wildenten und

gänsen in Deutschland generell reduziert ist, genügend Nahrung

vorhanden ist und sich die Tiere auch heimlicher verhalten, ist

mit einem signifikanten Kontakt von wilden Wasservögeln und

Geflügel zwischen März und August nicht zu rechnen. Auch wäh-

rend der flugunfähigen Mauserzeit ist ein Kontakt zwischen wil-

den Wasservögeln und Hausgeflügel unwahrscheinlich. Ein Kon-

takt zu in Stallungen brütenden Singvögeln (z.B. Schwalben) ist

möglich, wobei von HPAIV infizierten Singvögeln während der

Brutzeit bisher nicht berichtet wurde. Daher wird das Risiko ei-

nes direkten Kontaktes von Geflügel mit einem infizierten Wild-

vogel als gering (1) eingeschätzt.

Da sowohl der Umfang von Kontakten zwischen Geflügel und

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 43

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Wildvögeln als auch die Prävalenz von HPAIV in der Wildvogelpo-

pulation unbekannt sind, ist diese Bewertung mit einem mäßi-

gen Unsicherheitsgrad behaftet.

2. Der Eintrag von HPAIV H5 er-

folgt indirekt durch kontami-

nierte Kleidung/kontaminiertes

Schuhwerk/Material (Kot von

infizierten Vögeln).

Bei der epidemiologischen Aufarbeitung der Ausbruchsgeschehen

in kommerziellen Haltungen in Mecklenburg-Vorpommern und

Niedersachsen wurde deutlich, dass die betroffenen Betriebe (al-

le in geschlossener Haltung) über gute Biosicherheitsvorkehrun-

gen verfügten, es jedoch im Sicherheitskonzept Lücken gab, die

einen indirekten Erregereintrag möglich machten. Hier sind be-

sonders das Einstreumanagement und die allgemeinen Desinfek-

tionsmaßnahmen zu erwähnen. In geschlossenen Haltungen steht

das Eintragsrisiko in einer direkten Abhängigkeit von der Wirk-

samkeit der getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen. Anders als

im Herbst und frühen Winter sind jedoch Stallungen umliegender

Felder zurzeit nicht von Wasservogelansammlungen belegt. Da

die Wasservögel, die sich im Herbst und Winter bis in das zeitige

Frühjahr hinein auf den Feldern Nahrung verschaffen, dem Brut-

geschäft Folge leisten und genügend Nahrung in den Brutgewäs-

sern finden, ist mit einem verstärkten Kotvorkommen auf den

Feldern nicht zu rechnen. Hinzu kommt, dass Felder zurzeit

nicht betreten werden, da die Frucht wächst. Somit ist das Expo-

sitionsrisiko in diesem Fall als gering einzustufen. Da die Prä-

valenz von HPAIV in der Wildvogelpopulation unbekannt ist, ist

diese Bewertung mit einem mäßigen Unsicherheitsgrad behaf-

tet.

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

44 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

KONSEQUENZABSCHÄTZUNG Im Rahmen der Konsequenzabschätzung wird geprüft, wie groß das Risiko schwerwiegender Folgen eines

Eintrages von HPAIV in eine Geflügelhaltung in Deutschland ist.

Bedingung Risikoabschätzung

1. Geflügel aus einer Kleinhaltung

in Deutschland wird mit HPAIV

H5 infiziert. Es kommt zu ei-

nem Ausbruch der Geflügelpest

in einer Kleinhaltung.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit) nach einem Eintrag

in eine Kleinhaltung wird als wahrscheinlich eingeschätzt.

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in Kleinhaltungen gibt.

2. Geflügel aus einer industriellen

Haltung in Deutschland wird

mit HPAIV H5 infiziert. Es

kommt zu einem Ausbruch der

Geflügelpest in einer industri-

ellen Haltung in einer geflügel-

dichten Region.

Das Risiko schwerwiegender Folgen (Bestandstötung, Bekämp-

fungsmaßnahmen, Ausbreitungsmöglichkeit), nach einem Eintrag

in eine industrielle Haltung in einer geflügeldichten Region, wird

als hoch eingeschätzt. Geflügel aus industriellen Haltungen ist

oftmals einer Vielzahl von Transporten ausgesetzt. Erreicht HPA-

IV H5 beispielsweise einen Enten- oder Gänsebestand, so kann es

zu subklinischen, also unentdeckten Infektionen und einer Ver-

breitung kommen, wenn die betroffenen Tiere verbracht wer-

den. Beispiele in der Vergangenheit zeigten, dass HPAIV infizier-

te Enten nicht nur zur Schlachtung, sondern auch in den Handel

gelangten (Harder et al. 2009; FLI persönliche Mitteilung, 2014).

Der Unsicherheitsgrad dieser Bewertung ist gering, da es aus den

vergangenen Jahren eine Vielzahl von Erfahrungswerten mit

Ausbrüchen in industriellen Haltungen in geflügeldichten Regio-

nen gibt.

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 45

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

RISIKOEINSCHÄTZUNG (Risk Statement) Insgesamt wird die Gefahr des Eintrags von HPAIV H5 über Wildvögel mit der Folge von Geflügelpestaus-

brüchen und deren schwerwiegenden wirtschaftlichen Konsequenzen als zurzeit gering bis mäßig einge-

schätzt. Die Situation ändert sich mit Beginn des saisonalen Pendelzuges ab August. Dann wird das Risiko

steigen. Der Unsicherheitsgrad der Risikoeinschätzung ist aufgrund der unzureichenden Datenlage zur Prä-

valenz bei Wildvögeln mäßig.

HANDLUNGSOPTIONEN Aufgrund der Bedeutung der Untersuchungsdaten von Wildvögeln für eine aussagekräftige Risikobewer-

tung, aus der praktikable und akzeptable Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der aviären In-

fluenza abgeleitet werden können, ist die zeitnahe und vollständige Meldung der Untersuchungsergebnisse

der Bundesländer von großer Bedeutung. Das aktive Wildvogelmonitoring sollte in diesem Zusammenhang

verstärkt werden, um eine bessere Datengrundlage zu erhalten.

Weiterhin sollte gelten:

Meldung verendeter oder kranker Wildvögel an die zuständige Veterinärbehörde

Verstärkte Untersuchung besonders von verendeten oder am Wasser lebenden Wildvögeln auf aviäre

Influenzaviren

Verstärkte Untersuchung von lebenden Wasservögeln (aktives Wildvogel-Monitoring)

Einhaltung von Hygiene- und Quarantänemaßnahmen bei Kontakt mit Wildvögeln oder mit Material,

das mit diesen Vögeln in Kontakt gekommen ist. Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und

Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln

Keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel in Freilandhaltung mit natürlichen Gewässern

Risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte

und in der Nähe von Wildvogelrastplätzen

Überprüfung der Durchführbarkeit der in den Krisenplänen für den Seuchenfall vorgesehenen Maßnah-

men und Aktualisierung der Pläne, soweit erforderlich

Greifswald-Insel Riems, den 03.06.2015

Professor Dr. Dr. h. c. Thomas C. Mettenleiter

Präsident und Professor

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

46 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

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our_focus%2Fsa_animal_health%2Fsa_animal_disease_information%2Fsa_avian_health%2Fsa_detections_by

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 51

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

52 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Zitierte Rechtsvorschriften Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S.

1212), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388). Diese Verordnung

dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaß-

nahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10

vom 14. Januar 2006, S. 16).

Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels (Geflügelverbringungsbeschränkungs-

verordnung – GeflVerbBeschränkV) v. 22. Dezember 2014, (BAnz AT 22.12.2014 V1), geändert durch Arti-

kel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2015 (BAnz AT 19.01.2015 V1).

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und

Waren (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt ge-

ändert durch Art. 9 der Verordnung vom 29.12.2014 (BGBl. I S. 248).

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von

Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus

Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-

tember 2011 (BGBl. I S. 1860), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. Dezember

2011 (BGBl. I S. 3044).

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkon-

trollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien

89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24. September1991, S. 56-68), zuletzt geän-

dert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 (ABl. L 219 vom 14.08.2008, S. 40).

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den

Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Ge-

meinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Ab-

schnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 (ABl. L 232 vom 5.

August 2014, S. 5).

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-

kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998,

S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10 Ju-

ni 2013, S. 234).

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 53

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-

schriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen

Ursprungs (ABl. L 18 vom 23. Januar 2003, S. 11), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss

2013/417/EU der Kommission vom 31. Juli 2013 (ABl. L 206 vom 02. August 2013, S. 13).

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen

für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

(ABl. L 343 vom 22. Dezember 2009, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss

2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 (ABl. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 105).

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-

fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55),

zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 663/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 (ABl. L 175

vom 14. Juni 2014, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amt-

liche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Best-

immungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1), zuletzt geändert

durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014

(ABl. L 189 vom 27. Juni 2014, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Ve-

terinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quaran-

tänebedingungen (ABl. L 47 vom 20. Februar 2013, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Dritt-

ländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeug-

nissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung

der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23. August 2008, S. 1), zuletzt geändert

durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 952/2014 der Kommission vom 04. September 2014 (ABl. L

273 vom 13. September 2014, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen

Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Ände-

rung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24. März 2009, S. 1), zuletzt geändert durch die

Verordnung der Kommission (EU) Nr. 519/2013 vom 21. Februar 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S.

1).

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Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

54 | Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit

Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ABl. L 300 vom

14. November 2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. De-

zember 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 86).

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung

(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie

97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an

der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 54 vom 26. Februar 2011,

S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/9 vom 6. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7. Januar

2015, S. 10).

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und

zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63), zuletzt geändert durch die

Entscheidung 2005/515/EG der Kommission vom 14. Juli 2005 (ABl. L 187 vom 19. Juli 2005, S. 29).

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Er-

zeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu

kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4. Mai 2007, S. 9), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss

2012/31/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 (ABl. L 21 vom 24. Januar 2012, S. 1).

Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur

Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 166

vom 01. Juli 2010, S. 22).

Page 55: Qualitative Risikobewertung zu Einschleppung und ......2015/06/03  · HPAIV H5N8 wurde auch bei zahlreichen Wildvögeln in Europa, Asien und den USA nachgewiesen, wobei die Letalität

Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015 | 55

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung und Vorkommen von hochpathogenem

aviären Influenzavirus in Hausgeflügelhaltungen der Bundesrepublik Deutschland

Abkürzungen ADNS Animal Disease Notification System (Tierseuchenbenachrichtigungssystem der EU)

AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

AI-DB Wildvogelmonitoring (Datenbank des FLI)

B Backyard

C Commercial

CA Canada

DE Deutschland

ECDC European Centre for Disease Prevention and Control

EFSA European Food Safety Authority

EG Europäische Gemeinschaft

EU Europäische Union

FAO Food and Agriculture Organization of the United Nations

FLI Friedrich-Loeffler-Institut

HMUELV Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abtei-

lung V – Allgemeine Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheitsdienste

HMUKLV Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz,

Referat V2B – „Tierische Nebenprodukte, Tierarzneimittel, Tierärztliches Berufsrecht,

Veterinärangelegenheiten beim grenzüberschreitenden Handelsverkehr“

HPAI hochpathogene aviäre Influenza

HPAIV hochpathogenes aviäres Influenzavirus

LPAIV niedrig (low) pathogenes aviäres Influenzavirus

MDT mean-death-time

O.I.E. World Organization for Animal Health

ROS Risiko-orientierte Stichprobenkontrollen

SCFCAH Standing Committee on the Food Chain and Animal Health

SPF Spezifisch Pathogen Frei

TGSH Tierärztliche Grenzkontrollstelle Hessen

TRACES TRAde Control and Expert System

TSN TierSeuchenNachrichtendienst

U.S.A. United States of America

USDA U.S. Department of Agriculture

VR Volksrepublik China

WAHID World Animal Health Information Database, O.I.E.

WHO World Health Organization of the United Nations

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Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

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Risikobewertung | FLI | Stand 03.06.2015