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AMS-Musterhandbuch F Firmenlogo Ausgabe: 2.3.5 Stand 08.05.2020 Unternehmen Seite 1 von 33 Vorwort Lieber zukünftiger Nutzer, liebe zukünftige Nutzerin dieses Handbuchs, vielen Dank für das Interesse an der Nutzung dieser Unterlage. An ihr haben viele Kolleginnen und Kollegen mitgearbeitet, denen wir an dieser Stelle auch noch einmal herzlich dafür danken möchten. Das AMS-Musterhandbuch (MHB) soll eine Arbeitserleichterung sein, für Unternehmen, die einen Arbeitsschutz mit System einführen und sich ggf. danach zertifizieren lassen möchten. Sie sind also herzlich eingeladen dieses MHB zu verändern und es mit ihren eigenen Worten und Unterlagen zu füllen. Streichen sie alles was nicht in IHR Handbuch gehört (wie z.B. dieses Vorwort) raus und schreiben sie es entsprechend um. Das Handbuch darf gerne „kurz und knackig“ formuliert sein. Deshalb (be-)schreiben sie bitte nur soviel, das die Erfüllung der 19 AMS-Zertifizierungsanforderungen der BG ETEM abgedeckt und die Beschreibungen von Dritten nachvollziehbar sind. Zu Ihrer Unterstützung haben wir Beispiele und Hinweise sowie Verlinkungen zu den 19 Anforderungen als MS-Excel- oder Word- Dokumente eingebundenen. Die Beispieldateien können durch anklicken geöffnet und abgespeichert werden. Sie können , aber müssen nicht verwendet werden. Sollten sie schon Unterlagen in Verwendung haben, verwenden sie diese bitte gerne weiter. Die meisten der 19 AMS-Anforderungen beinhalten keine Formvorgaben, so dass sie in der Gestaltung ihrer Unterlagen weitestgehend frei sind (einige der wenigen Ausnahmen hiervon ist z.B. die Farbe, Form und Gestaltung der Betriebsanweisungen). Also nutzen sie bitte das AMS-Musterhandbuch in dem Sinne auszugs- oder teilweise oder auch in Gänze als IHRE Arbeitshilfe.

Qualitätsmanagement - Handbuch DGUV Test · Web view2020/05/08  · Das AMS-Musterhandbuch (MHB) soll eine Arbeitserleichterung sein, für Unternehmen, die einen Arbeitsschutz mit

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Ausgabe: 2.3.5

Stand 08.05.2020Unternehmen

Seite 1 von 33

Vorwort

Lieber zukünftiger Nutzer, liebe zukünftige Nutzerin dieses Handbuchs,

vielen Dank für das Interesse an der Nutzung dieser Unterlage. An ihr haben viele Kolleginnen und Kollegen mitgearbeitet, denen wir an dieser Stelle auch noch einmal herzlich dafür danken möchten.

Das AMS-Musterhandbuch (MHB) soll eine Arbeitserleichterung sein, für Unternehmen, die einen Arbeitsschutz mit System einführen und sich ggf. danach zertifizieren lassen möchten.

Sie sind also herzlich eingeladen dieses MHB zu verändern und es mit ihren eigenen Worten und Unterlagen zu füllen. Streichen sie alles was nicht in IHR Handbuch gehört (wie z.B. dieses Vorwort) raus und schreiben sie es entsprechend um. Das Handbuch darf gerne „kurz und knackig“ formuliert sein. Deshalb (be-)schreiben sie bitte nur soviel, das die Erfüllung der 19 AMS-Zertifizierungsanforderungen der BG ETEM abgedeckt und die Beschreibungen von Dritten nachvollziehbar sind.

Zu Ihrer Unterstützung haben wir Beispiele und Hinweise sowie Verlinkungen zu den 19 Anforderungen als MS-Excel- oder Word-Dokumente eingebundenen. Die Beispieldateien können durch anklicken geöffnet und abgespeichert werden. Sie können, aber müssen nicht verwendet werden. Sollten sie schon Unterlagen in Verwendung haben, verwenden sie diese bitte gerne weiter. Die meisten der 19 AMS-Anforderungen beinhalten keine Formvorgaben, so dass sie in der Gestaltung ihrer Unterlagen weitestgehend frei sind (einige der wenigen Ausnahmen hiervon ist z.B. die Farbe, Form und Gestaltung der Betriebsanweisungen).

Also nutzen sie bitte das AMS-Musterhandbuch in dem Sinne auszugs- oder teilweise oder auch in Gänze als IHRE Arbeitshilfe.

Wir bedanken uns auch im Namen der Kolleginnen und Kollegen, die hieran mitgewirkt haben, für die Nutzung dieser Unterlage und wünschen Ihnen viel Erfolg beim Erstellen Ihres AMS- Handbuchs.

Köln, 8. Mai 2020

Arnd Krüger Marion SeidelReferent AMS Referatsleiterin AMS

Über Rückmeldungen und Hinweise von Ihnen zum vorliegenden AMS-Musterhandbuch als E-Mail an [email protected] würden wir uns sehr freuen.

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Das Referat AMS zertifiziert Arbeitsschutzmanagementsysteme auf Grundlage des aktuellen AMS- Verfahrensgrundsatzes der BG ETEM. In begründeter Absprache kann zusätzlich vereinbart werden, dass der Bewertungsrahmen mit den Forderungen der DIN ISO 45001 ergänzt wird. Die in diesem Handuch enthaltenen roten Passagen beziehen sich auf diese ergänzende Bewertung, bei denen die Forderungen der DIN ISO 45001 mitbeurteilt werden.

Die Original-Forderungen und Erklärungen entnehmen sie bitte der aktuellen Norm, ggf. auch der zugehörigen Sekundärliteratur.Das Referat AMS kann mündliche Auskünfte über Literatur geben, die Umsetzungsbeispiele enthält.

Sollte die zusätzliche Beurteilung der DIN ISO 45001- Forderungen kein Bestandteil der AMS-Vereinbarung mit uns sein, löschen sie bitte alle rot geschriebenen Passagen dieses Musterhandbuchs vollständig.

Arnd Krüger / Köln 04.5.2020.

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1. Geltungsbereich des AMS und der AMS-Dokumentation,

Unternehmensbezeichnung:

Hauptstandort:

Ort:

Straße:

Unternehmer/in:

Internetseite:

AMS-Beauftragte/r:

Tel.:

E-Mail:

BG–Mitgliedsnummer:

Niederlassung/en

erstellt (Datum, Unterschrift)

vom AMB geprüft (Datum, Unterschrift)

freigegeben Unternehmer/in(Datum, Unterschrift)

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Zusätzliche Forderung der DIN ISO 45001 : Kontext der Organisation (Diese Forderung kann im Musterhandbuch unter den Punkten 1., 2., 3., 4. oder 6. aufgeführt sein)

Bestimmung externer und interner Themen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres SGA-Managementsystems zu erreichen,

Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen von Beschäftigten und anderen interessierten Parteien,

Festlegung des Anwendungsbereiches des SGA-Managementsystems nach erfolgter Bestimmung der relevanten Beschäftigten.

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Inhaltsverzeichnis

Kapitel Bezeichnung Seite

1. Geltungsbereich des AMS und der AMS-Dokumentation

2. Dokumentation und Lenkung der Arbeitsschutzdokumente und Aufzeichnungen

3. Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik

4. Arbeits- und Gesundheitsschutzziele

5. Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen

6. Ermittlung von Verpflichtungen und deren Kommunikation

7. Gefährdungsbeurteilung

8. Unterweisungen aller Beschäftigten und Vorgesetzten, Einweisung von Gästen und betriebsfremden

9. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung

10. Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

11. Qualifikation und Eignung der Beschäftigten

12. Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

13. Einsatz von Fremdfirmen und Zusammenarbeit

14. Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten

15. Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel, Einrichtungen und PSA

16. Notfallmaßnahmen

17. Betriebsbegehungen

18. Interne AMS-Audits

19. Bewertung des AMS durch die Unternehmensleitung

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2. Dokumentation und Lenkung der Arbeitsschutzdokumente und AufzeichnungenDokumente, auch Vorlagen für Aufzeichnungen und Aufzeichnungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind durch Titel, Ausgabedatum, Seitennummerierung (Seite x von y) und ggf. Ausgabestand eindeutig gekennzeichnet.

Änderungen in Aufzeichnungen sind nur dann statthaft, wenn die Änderung mit Datum und Unterschrift des Ändernden versehen wird.

In der Dokumentenmatrix sind die gültigen Dokumente mit Titel, Ausgabedatum und ggf. Ausgabestand geführt. Dies betrifft insbesondere:

- systembezogene Dokumente (AMS-Handbuch, mitgeltende Unterlagen, Aufzeichnungsvorlagen, Aufzeichnungen),

- projektbezogene Dokumente und Aufzeichnungen (Freigabeprotokolle).

Die Verteilung der Dokumente wird vom vorgesehenen Verantwortlichen registriert.

Ist eine "Freigabe" vorgesehen, erfolgt dies mit Datum und Unterschrift auf dem jeweiligen Dokument.

Jeder Mitarbeiter/ jede Mitarbeiterin hat Zugang zu den ihn betreffenden Dokumenten und Aufzeichnungen.

Hinweis: Aus der Dokumentenmatrix muss hervorgehen, wer für die Erstellung, die Beschaffung, die Aktualität und ggf. den Austausch der Dokumente verantwortlich ist. Dieses ist unabhängig von der Darstellungsform festzulegen.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 2. Dokumentation und Lenkung der Arbeitsschutzdokumente und Aufzeichnungen)

02.2-Dokumentenmatrix

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3. Arbeits- und GesundheitsschutzpolitikDie Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter/inen, der Schutz der Umwelt, die Qualität der Arbeit und der geschäftliche Erfolg liegen in der Unternehmer/in -Verantwortung und sind gleichrangige Unternehmensziele. Die Mitarbeiter/innen werden zur Beteiligung motiviert.

Der Unternehmer/in bewertet mindestens jährlich, ob das AMS den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entspricht und entwickelt es mit präventiver Ausrichtung kontinuierlich weiter.

Die Unternehmerin/ Der Unternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der relevanten Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften, der Betriebsvereinbarungen und von freiwilligen Programmen sowie der Berücksichtigung des Standes der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und gesicherter arbeitsmedizinischer Erkenntnisse

Die Unternehmerin/ Der Unternehmer strebt danach, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Personen, die sich in dem Unternehmen aufhalten, kontinuierlich zu verbessern. Zur Verhütung von Unfällen, Vermeidung und Minimierung von Gefährdungen sowie für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit werden die geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel bereitgestellt.

Die Unternehmerin/ Der Unternehmer und jeder Vorgesetzter ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht direkt verantwortlich für die Sicherstellung:

- der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter/innen einschließlich Leiharbeitnehmern und Gästen,

- des sicherheitsgerechten Verhaltens von Mitarbeitern/erinnen, Leiharbeitnehmern und Gästen

- des sicheren Zustands der Arbeitsmittel,

- des bestimmungsgemäßen Umgangs mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen.

Jeder Mitarbeiter /jede Mitarbeiterin, jeder Leiharbeitnehmer/ jede Leiharbeitnehmerin ist zuständig für:

- die eigene Sicherheit und Gesundheit,

- das sicherheitsgerechte Durchführen der übertragenen Aufgaben,

- das konsequente Tragen der persönlichen Schutzausrüstung das Melden von Mängeln und kritische Situationen.

Die Mitarbeiter/innen haben die sie betreffenden Regelungen zum AMS vollständig einzuhalten und sind aufgefordert, erkannte Defizite umgehend den Vorgesetzten mitzuteilen.

Sicherheitswidrige Anweisungen sind nicht zu befolgen. Der Unternehmer/ Die Unternehmerin ist hierüber umgehend zu informieren.

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Anmerkung für die Unternehmerin/ den Unternehmer:

Die vom Unternehmer/ von der Unternehmerin freigegebene Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzpolitik wird den Mitarbeitern kommuniziert, z.B. durch Aushang im Unternehmen.

Zusätzliche Forderung der DIN ISO 45001 im Punkt 3.: Die Arbeits-und Gesundheitsschutzpolitik wird von der Unternehmensleitung nach Konsultation (= Ansichten einholen, bevor eine Entscheidung getroffen wird) der Beschäftigten festgelegt, dokumentiert und im Unternehmen bekannt gegeben. Dieser Prozess ist zu dokumentieren und in Audits nachzuweisen.

4. Arbeits- und GesundheitsschutzzieleEinmal jährlich werden von der Unternehmerin/ dem Unternehmer Ziele zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen festgelegt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den Beteiligten des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes (z.B. ASA, Betriebsrat, Sifa, Betriebsarzt.

Zum Erreichen dieser Ziele werden von der Unternehmerin/ dem Unternehmer Maßnahmen festgelegt, geplant (wer, wann, wie) und in „4.1-Ziele und Maßnahmen“ dokumentiert. Die Umsetzung der Maßnahmen und deren Wirksamkeit hinsichtlich Erreichens der Ziele werden mindestens jährlich vom Unternehmer/ von der Unternehmerin geprüft.

Diese Ziele und Maßnahmen sind messbar, gefährdungs- und risikospezifisch, angemessen und realistisch. Ziele können proaktiv z.B. aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden oder sich reaktiv aus dem Unfall- oder Berufserkrankungsgeschehen ergeben.

(Hiermit sind verbessernde Maßnahmen gemeint und nicht die, die ohnehin vom Managementsystem gefordert werden, wie z.B. Unterweisungen. Diese können aber auch im Formular „04.1-Ziele und Maßnahmen“ dokumentiert werden.)

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 4. Arbeits- und Gesundheitsschutzziele)

04.1-Ziele und Maßnahmen

Zusätzliche Forderung der DIN ISO 45001 im Punkt 4.: Die Arbeits-und Gesundheitsschutzziele werden durch die Unternehmensleitung nach Konsultation (= Ansichten einholen, bevor eine Entscheidung getroffen wird)

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der Beschäftigten festgelegt, dokumentiert und im Unternehmen bekannt gegeben. Dieser Prozess ist zu dokumentieren und in Audits nachzuweisen.

5. Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen

Das Unternehmen hat eine alle Ebenen durchdringende Arbeitsschutzorganisation. Dabei hat der Unternehmer/ die Unternehmerin die Organisations-, Auswahl- und Kontrollpflichten. Die Aufbauorganisation ist im Organigramm dargestellt.

Pflichtenübertragung

Die Unternehmerin/ Der Unternehmer hat an die Vorgesetzten im Dokument „05.5-Pflichtenübertragung“ oder gleichwertigen Dokumenten [Arbeitsverträgen, Stellenbeschreibungen] die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Nennung der Aufgaben und des finanziellen Rahmens zu übertragen.

Für Baustellen kann die Festlegung der Verantwortlichen auftragsbezogen mit Hilfe der brachenspezifischen Formblätter „Ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ durchgeführt werden.(herunterladbar aus dem Medienportal der BG ETEM: )

Ergänzende Gefährdungsbeurteilung [Link]

Die Vorgesetzten berichten der Unternehmerin/ dem Unternehmer [ihrem jeweiligen Vorgesetzten] mindestens jährlich [in täglichen/ wöchentlichen Besprechungen] über die Wahrnehmung dieser Pflichten.

Beauftragung, Benennung

Die Unternehmerin/ Der Unternehmer hat Beauftragte schriftlich bestellt und benannt. Dabei ist berücksichtigt:

- rechtlicher Hintergrund,

- Funktion mit Unterstellung,

- Aufgabe,

- Zuständigkeitsbereich,

- Mittel, Zeit,

- Qualifikation,

- Anzahl (unter Berücksichtigung von Schichtarbeit, Bereichen).

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Die Beauftragten sind in der Liste „05.7-Betriebsbeauftragte“ aufgeführt.

Die Unternehmerin/ Der Unternehmer nimmt die Aufgaben des Arbeitsschutz-Management-Beauftragten (AMB) selbst wahr oder er/sie hat einen AMB schriftlich bestellt.

Bei der schriftlichen Bestellung gelten die Vorgaben des aktuellen BGETEM-AMS-Verfahrensgrundsatzes 2019-01, Kapitel 2 „Teilnahmevoraussetzungen“, 3. Absatz [Link].

Neben den im BGETEM-Verfahrensgrundsatz aufgeführten Aufgaben sind Arbeitsschutzmanagementbeauftragte für

- die Pflege der AMS-Dokumentation,

- die Förderung für das Bewusstsein über die Anforderungen des AMS und

- für die Unterstützung der Vorgesetzten bei Schulungen und Unterweisungen zum AMS zuständig.

Hinweis: Der/die AMB muß Mitarbeiter/in des Unternehmens sein.

Bestellung Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bestellt (Regelbetreuung). Sie beraten den Unternehmer/ die Unternehmerin und Mitarbeiter/innen auf allen Ebenen in Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hierbei sind sie hinsichtlich der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und dürfen wegen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie sind dem Unternehmer/ der Unternehmerin unmittelbar unterstellt und können ihre Vorschläge direkt dem Unternehmer unterbreiten. Sie berichten dem Unternehmer mindestens jährlich über Ihre Tätigkeit. Die Ergebnisse der Berichterstattung werden dokumentiert.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie führen die Betriebsbegehungen gemeinsam durch. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, mit den anderen Beauftragten für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz zusammenzuarbeiten.

Alternativ:

Der Unternehmer/ die Unternehmerin nimmt die Aufgaben zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Rahmen des Unternehmermodells selbst wahr. Bei speziellen Fragen wird die Fachkunde einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Betriebsarztes hinzu gezogen.

Sicherheitsbeauftragte

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Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern haben entsprechend der Vorgaben der DGUV-Vorschrift 1 § 20 * [Link] und der dazugehörigen DGUV-Regel 100-001 § 20 [Link] , Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Details sind den Regelwerken zu entnehmen:

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuß gebildet werden (Arbeitssicherheitsgesetz ASIG §11 [Link]). Dieser soll die Zusammenarbeit und den Austausches der mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betrauten Personen fördern. Im Arbeitsschutzausschuss werden alle Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Themen erörtert. Insbesondere zählen hierzu das Unfallgeschehen, Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Sicht, Einweisungen und Unterweisungen, neue Arbeitsmittel, Prävention, Gesundheitsaktionstage etc. Jedes Mitglied des Arbeitsschutzausschusses kann Themenvorschläge einreichen. Der Ausschuss tagt mind. vierteljährlich und wird vom Unternehmer/ von der Unternehmerin rechtzeitig einberufen. Die Ergebnisse werden protokolliert.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 5. Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen)

(Unternehmens-) Organigramm (ist zu erstellen)

05.1-Bestellung AMB

05.7-Betriebsbeauftragte

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen: (Kap. 5. Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen)

05.2-Bestellung SiFa [Link]

* Unter diesem Link kann die aktuelle Vorschrift unter der Bilddarstellung als PDF kostenfrei herunter geladen werden.

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05.3-Bestellung Betriebsarzt [Link]

05.4- Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten. Ein Mustertext kann der DGUV-Regel 100-001 [Link] auf den Seiten 66/67 entnommen werden.

05.5-Übertragung von Unternehmerpflichten. Ein Mustertext kann der DGUV-Regel 100-001 [Link] auf den Seiten 52/53 entnommen werden.

05.6 Ergänzende Gefährdungsbeurteilung [Link]

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6. Ermittlung von Verpflichtungen und deren Kommunikation

Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung

Die Pflichten hinsichtlich der Arbeitssicherheit- und des Gesundheitsschutzes, die der Unternehmer/ die Unternehmerin zu erfüllen hat, müssen aktuell vorliegen, veröffentlicht und angewendet werden. Wesentliche für das Unternehmen geltenden arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Normen und Regelungen, insbesondere die auslagepflichtigen, sind z.B. in einem Rechtskataster aufgelistet. Informationen über Änderungen werden z.B. auf den Seiten der www.dguv.de oder www.baua.de veröffentlicht. Für die Sicherstellung der Aktualität der verwendeten Vorschriften und Gesetze ist eine Regelung festzulegen. Auch eine Beauftragung von externen Dienstleistern hierzu wird als gleichwertig angesehen.

Einfluss auf betriebliche Regelungen (Organisation, Prozesse)

Die ermittelten Rechtsvorschriften werden vom Unternehmer/ von der Unternehmerin ggf. in Zusammenarbeit mit SiFa, dem Betriebsarzt, den Vorgesetzten und dem AMB hinsichtlich betrieblicher Relevanz geprüft und ggf. betriebliche Regelungen erstellt oder vorhandene angepasst.

Kommunikation

Die neu erstellten Regelungen werden in den betroffenen Unternehmensbereichen von den Vorgesetzten bekannt gegeben.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 6. Ermittlung von Verpflichtungen und deren Kommunikation)

06.1-Rechtskataster (Excel)

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7. GefährdungsbeurteilungDie Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

- einer systematischen Ermittlung und Bewertung von relevanten Gefährdungen- der Ableitung entsprechender Maßnahmen und - deren Wirksamkeitskontrolle

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle liegen in der Verantwortung des Unternehmers/ der Unternehmerin. Für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten wird die Durchführung auf die zuständigen Vorgesetzten übertragen. Die Vorgesetzten erhalten für die Ermittlung und Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eine betriebliche Schulung. Zusätzlich werden diese durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten unterstützt. Die Mitarbeiter werden bei der Ermittlung von Gefährdungen und deren Beurteilungen mit einbezogen.

Die Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz bzw. bei den Tätigkeiten werden anhand des Informationsmaterials sowie mithilfe von Checklisten in denen Gefährdungsfaktoren beschrieben sind, ermittelt.

Ausführlichere Beschreibungen sowie den exemplarischen Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung enthält die Broschüre der BG ETEM „Gefährdungsbeurteilung“, D 014.

In der Gefährdungsbeurteilung werden dann die Gefährdungen und Belastungen kurz beschrieben. Dabei werden auch eventuelle Wechselwirkungen berücksichtigt. Im Anschluss daran findet eine Risikobewertung statt.

Aus der Bewertung werden dann die Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge mit Angaben zur zeitlichen Umsetzung festgelegt:

- Vermeiden,- Technik,- Organisation,- Persönliche Schutzausrüstung,- Personenbezogene Unterweisung,

und die zeitliche Umsetzung festgelegt.

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind durch den verantwortlichen Vorgesetzten, z.B. im Rahmen von Begehungen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Mögliche Anlässe für eine Anpassung sind z.B.

- Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,- Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel z. B. Werkzeuge, Maschinen- Änderungen der Mitarbeiterstruktur,- Arbeitsunfälle, Beinahe Unfälle oder kritischen Situationen.

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- Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,

- Änderung der Vorschriften.

Überprüfung:Die regelmäßige und systematische Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt mindestens einmal im Jahr durch den jeweiligen Vorgesetzten, ggf. mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes.

Die Ergebnisse der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und der Wirksamkeitsprüfung sind zu dokumentieren. Notwendige Änderungen der Schutzmaßnahmen werden ggf. vom Unternehmer/ von der Unternehmerin freigegeben.

Festlegungen für Bau und Montagestellen:Vor der Einrichtung einer Bau-/Montagestelle wird vom Bauleiter eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Hierfür können auch die brachenspezifischen Formblätter „Ergänzende Gefährdungsbeurteilung [Link] “ verwendet werden.

(herunterladbar aus dem Medienportal der BG ETEM)

https://medien.bgetem.de/medienportal [Link]

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen: (Kap. 7. Gefährdungsbeurteilung)

Arbeitsplatzgebundene Software: Praxisgerechte Lösungen [Link]

Broschüre der BG ETEM „Gefährdungsbeurteilung“, D 014 [Link]

07.2- Betriebsanweisung Gefahrstoffe Muster,Maschinen Muster [Link]

Hinweis:

Der Unternehmer/ die Unternehmerin hat nach den aktuellen Vorgaben aus Gesetzen und Verordnungen (hierzu beispielhaft, nicht vollständig aufgeführt: Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Betriebsverfassungsgesetz, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und weiteren Gesetzen und Verordnungen)Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Als Hilfestellung existieren diverse Berufsgenossenschaftliche Informationen. Ziel ist es, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter präventiv zu gewährleisten und zu verbessern.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen (möglichen Gefahren), Belastungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken. Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.

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8. Unterweisungen aller Beschäftigten und Vorgesetzten, Einweisung von Gästen und Betriebsfremden

Unterweisungen sollen tätigkeitsbezogen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzkenntnisse, Fertigkeiten sowie das Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein aller Beschäftigten sicherstellen und verbessern.

Unterweisung der Vorgesetzten

Unterweisungen der Vorgesetzten, insbesondere zur Führungsverantwortung auch im Arbeits- und Gesundheitsschutz, werden vom Unternehmer/ von der Unternehmerin einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert.

Unterweisung der Beschäftigten

Unterweisungen der Beschäftigten werden von den zuständigen Vorgesetzten, ggf. im Zusammenwirken mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, bei Arbeitsaufnahme durchgeführt und in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich (Jugendliche min. zweimal jährlich) wiederholt. Diese Unterweisungen beziehen sich z.B. auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, den sachgerechten Umgang mit Gefahrstoffen oder Arbeitsmittel, das Verständnis von Arbeitsabläufen. Eine Grundlage für die Unterweisungen ist die jeweilige tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung sowie die erstellten Betriebsanweisungen. Die Durchführungen der Unterweisungen (Inhalte und Teilnehmer) werden im Unterweisungsprotokoll dokumentiert.

Die Vorgesetzten legen den Bedarf an Unterweisungen fest und führen die Planung durch.

Regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen umfassen u.a. die Sachgebiete

- Erste Hilfe (Stromunfälle, Absturzunfälle),

- die fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik,

- Schutz gegen Gefahren des elektrischen Stroms

- Heben und Tragen,

- Umgang mit Leitern und Baugerüsten und andere baustellenspezifische Themen nach Art der Tätigkeit,

- Umgang mit Gefahrstoffen.

Aus besonderen Anlässen können zusätzliche Unterweisungen notwendig werden, z.B. bei

- Änderungen der Arbeitsabläufe,

- Änderungen in der Gesetzgebung,

- Auswertung von Unfällen, kritische Situationen und sonstigen arbeitssicherheits-relevanten Vorfällen,

- Einarbeitung neuer Mitarbeiter,

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- Einführung neuer Arbeitsmittel,

- Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,

- Fehler beim Umgang mit Betriebsmitteln und Geräten,

- neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse,

- technische Neuerungen,

- Übernahme von Sonderaufgaben.

Die Wirksamkeit der Unterweisungen ist durch die Vorgesetzten zeitnah in Bezug zur Unterweisung festzustellen.

Die Unterweisungsformen werden regelmäßig gewechselt – Vorträge, Beispiele und praktische Übungen wechseln ab. Als Unterweisungsmaterial kommen u. a. Vorlagen derBerufsgenossenschaft zum Einsatz.

Beim Einsatz von PSA gegen tödliche Gefahren (z.B. PSA gegen Absturz) oder bleibende Gesundheitsschäden (z.B. Lärmschutz) wird die Unterweisung durch praktische Übungen ergänzt.

Interaktive Arbeitsschutzmodule der BG ETEM oder auch andere E-Learning Module können ausschließlich ergänzend zur Unterweisung eingesetzt werden.

Außerdem werden von den zuständigen Vorgesetzten Vor- Ort- Unterweisungen bei Arbeitsaufnahme auf neuen Baustellen durchgeführt und in der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Erstunterweisung bei Neueinstellung oder Umsetzung

Bei Neueinstellung oder Umsetzung wird ein Einarbeitungsplan (s. 08.1-Einarbeitungsplan) erstellt und die betroffenen Mitarbeiter werden über arbeitsschutzrelevanten Gefährdungspotenziale des Unternehmens unterwiesen. Für diese Erstunterweisungen ist der Unternehmer/ die Unternehmerin verantwortlich. Die verantwortlichen Vorgesetzten weisen zusätzlich in die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und Arbeitsplätze ein und führen ggf. Übungen durch. Die Unterweisungen werden im Einarbeitungsplan dokumentiert.

Bei Bedarf werden von dem zuständigen Vorgesetzten über den Unternehmer/ die Unternehmerin weiterführende Qualifikationsmaßnahmen veranlasst.

Einweisung von Gästen und Betriebsfremden

Betriebsfremde und Gäste werden von den zuständigen Gastgebern über die Gefährdungen und das Verhalten auf dem Betriebsgelände eingewiesen (siehe auch Kap. 13. „Einsatz von Fremdfirmen“).

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Hierfür wird eine Festlegung des gewünschten Verhaltens als Anleitung zur Einweisung benötigt. Dies könnte beispielsweise eine „Hausordnung“ sein.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 8. Unterweisungen aller Beschäftigten und Vorgesetzten, Einweisung von Gästen und Betriebsfremden)

08.1-Einarbeitungsplan

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 8. Unterweisungen aller Beschäftigten und Vorgesetzten, Einweisung von Gästen und Betriebsfremden)

Unterweisungshilfen und –informationen können im Medienportal der BGETEM herunter geladen werden [Link] .

9. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung

Anhand der Gefährdungsbeurteilung (s. Kap. 7. Gefährdungsbeurteilung) der einzelnen Arbeitssysteme werden die Tätigkeiten ermittelt und notwendige Pflicht- und Angebotsvorsorgen festgelegt und dokumentiert. Dabei wird der Betriebsarzt und ggf. die Sicherheitsfachkraft einbezogen.

Pflichtvorsorge

Die Rechtsvorschriften sehen eine Pflichtvorsorge bei bestimmten Tätigkeiten (s. Anhang der ArbMedVV): z.B. bei grenzwertüberschreitenden

- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,

- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen,

- Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern vor.

Die Pflichtvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und in bestimmten zeitabständen verpflichtend durchzuführen. Die Vorsorgetermine werden z.B. über das Büro der Unternehmensleitung in Abstimmung zwischen Mitarbeiter und Betriebsarzt organisiert. Der Unternehmer/ die Unternehmerin erhält vom Betriebsarzt die Rückmeldung über die Teilnahme des Mitarbeiters. Die regelmäßige Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die weitere Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters für die gegebene Tätigkeit.

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Angebotsvorsorge

Anlässe für eine Angebotsvorsorge sind der ArbMedVV zu entnehmen. Das Angebot muss den Mitarbeitern regelmäßig unterbreitet werden. Jedes Angebot wird dokumentiert, auch bei Ablehnung durch Mitarbeiter.

Wunschvorsorge

Weiterhin wird die Wunschvorsorge gemäß ArbMedVV ermöglicht, wenn gesundheitliche Probleme durch die Arbeit hervorgerufen werden können.

Vorsorgekartei

Der Betriebsarzt führt die Vorsorgekartei. In ihr wird festgehalten, wann und aus welchem Anlass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann ein weiterer Vorsorgetermin ansteht. Der Betriebsarzt unterrichtet den Mitarbeiter über den Vorsorgebefund und wirkt ggf. im Unternehmen auf Verbesserungen des Arbeitsplatzes hin.

Der Unternehmer/ die Unternehmerin erhält vom Betriebsarzt die Rückmeldung über die Teilnahme des Mitarbeiters.

Nachgehende Vorsorge

Die erforderliche arbeitsmedizinische Nachsorge wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV unter Mitwirkung des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft vom Unternehmer/ von der Unternehmerin / den Beauftragen ermittelt. Das betrifft z.B. auch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber KMR Gefahrstoffen. Bei diesen Tätigkeiten können Gesundheitsstörungen nach längeren Latenzzeiten auftreten. Daher wird den Mitarbeitern, die diese Tätigkeiten ausgeübt haben, nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb, in Abstimmung mit dem Betriebsarzt, eine nachgehende Vorsorge angeboten.

Hinweis:Für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen ist insbesondere der §14 der GefStoffV zu beachten (bspw. Pflicht zur Erfassung der Tätigkeiten). Die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht der Dokumente zur Nachsorge kann mit Zustimmung des Mitarbeiters auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen werden. Hierzu steht online die „Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter − ZED“ [Link] der DGUV zur Verfügung.

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Gesundheitsförderprogramme

Vom Unternehmer/ von der Unternehmerin werden, ggf. in Verbindung mit den Krankenkassen, Gesundheitsförderprogramme angeboten und im Dokument „04.1-Ziele und Maßnahmen“ festgelegt. Alle Mitarbeiter sind aufgerufen, daran teilzunehmen und weitere Vorschläge einzubringen.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 9. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung)

Vorsorgekartei (ist zu erstellen)

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 9. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung)

ZED Zentrale Expositionsdatenbank [Link]

Hinweis:

Die Arbeitsmedizinischen-Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) richtet sich an Unternehmer / Unternehmerin und Ärzte. Sie stellt eine Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar. Sie ersetzt diese jedoch nicht. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es nicht um den Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Betriebsarzt dazu nutzen, dem Unternehmer/ der Unternehmerin bei Bedarf Verbesserungen der Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

10. Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Verbesserungsvorschläge

Alle Beschäftigte sind aufgerufen, Vorschläge zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes direkt beim Unternehmer / bei der Unternehmerin oder indirekt über Betriebsräte oder über den Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzureichen sowie Gefährdungen und kritische Situationen (Beinaheunfälle, s. Kap. 14.) zu melden. Jeder Mitarbeiter wird über die weitere Vorgehensweise bezüglich seines Vorschlags vom Unternehmer/ von der Unternehmerin informiert.

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Mitarbeiterbesprechungen (alternativ oder ergänzend zum ASA)

Im Rahmen min. jährlicher Mitarbeiterbesprechungen werden arbeits- und gesundheitsschutzrelevante Themen angesprochen. Hierzu zählen insbesondere das Unfallgeschehen, Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Sicht, Einsatz neuer Geräte, Prävention, Gesundheitsaktionstage etc. Die Ergebnisse werden protokolliert.

11. Qualifikation und Eignung der Beschäftigten

Qualifikation

Der Unternehmer/ die Unternehmerin stellt sicher, dass ausschließlich ausgebildete und geeignete Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit eingesetzt werden. Auszubildende werden durch erfahrene Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit betreut.

Die Qualifikationen, Informationen zur Gesundheit und der Vorsorgestatus werden neben anderen Informationen bei Neueinstellung von Mitarbeitern erhoben.

Für Leiharbeitnehmer gelten grundsätzlich die Regelungen wie für eigene Mitarbeiter. Die Anforderungen und Eignungsnachweise wie auch durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorge und Stellung der persönliche Schutzausrüstungen (PSA) werden mit dem Verleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eindeutig geregelt.

Einstellungsuntersuchung

Einstellungsuntersuchungen werden nur verlangt, soweit diese in einer Rechtsvorschrift angeordnet sind (z.B. für Kraftfahrer). Ansonsten nur, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass die Beschäftigten für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind, z.B. wenn der Arbeitsplatz besondere gesundheitliche Anforderungen stellt oder wenn der Unternehmer/ die Unternehmerin begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers im Hinblick auf die Arbeitsplatzanforderungen hat.

Die Einstellungsuntersuchungen werden mit dem Bewerber und dem Betriebsarzt abgestimmt. Die Ergebnisse der Einstellungsuntersuchungen (geeignet/ nicht geeignet /bedingt geeignet für die vorgesehenen Tätigkeiten) teilt der Betriebsarzt mit Zustimmung des Bewerbers dem Unternehmer/ der Unternehmerin schriftlich mit. Die Ergebnisse werden im Einstellungserhebungsbogen dokumentiert.

Eignungsuntersuchung

Eignungsuntersuchungen sind nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis wird nur verlangt, wenn die (regelmäßige) Erbringung dieses Nachweises durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist (z.B. §48 der Fahrerlaubnisverordnung oder §10 der Druckluftverordnung) oder die Erbringung dieses Nachweises aus einem konkreten Anlass im Einzelfall erforderlich ist. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben. Auch ein

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beabsichtigter Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann einen konkreten Anlass für die Durchführung einer Eignungsuntersuchung darstellen.

Die Eignungsuntersuchungen werden vom Unternehmer/ von der Unternehmerin mit dem Mitarbeiter und dem Betriebsarzt abgestimmt. Die Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen (geeignet/ nicht geeignet /bedingt geeignet für die vorgesehenen Tätigkeiten) teilt der Betriebsarzt mit Zustimmung des Mitarbeiters dem Unternehmer/ der Unternehmerin schriftlich mit. Die Ergebnisse werden im Einstellungserhebungsbogen dokumentiert.

Der Unternehmer/ der Unternehmerin informiert die zuständigen Vorgesetzten. Werden im Rahmen einer Eignungsuntersuchung gesundheitliche Bedenken bescheinigt, werden die zuständigen Vorgesetzten einbezogen um die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und ggf. andere Tätigkeiten für den Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin zu finden.

Schulung

Unter Schulungen wird die Erweiterung der Qualifikation der Beschäftigten verstanden, wie z.B. die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten, zum Fachkundigen für die Bedienung eines Arbeitsmittels, einer Maschine etc.

In Abstimmung mit den Beschäftigten und der Unternehmensleitung wird von den Vorgesetzten der Schulungsbedarf ermittelt und auf die Durchführung hingewirkt.

Die durchgeführten Schulungen werden unter Nennung der behandelten Themen (z.B. auf dem Formblatt „11.2-Schulungsteilnahmen“) dokumentiert. Die Formblätter und ggf. Teilnahmebescheinigungen/Zertifikate werden bei der Unternehmensleitung archiviert.

Der Erfolg bzw. die Wirksamkeit der Schulungen ist von den Vorgesetzten festzustellen und ebenfalls auf dem Formblatt zu dokumentieren.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 11. Qualifikation und Eignung der Beschäftigten)

08.1-Einarbeitungsplan

11.1-Einstellungserhebungsbogen

11.2-Schulungsteilnahmen

11.3-Leihpersonal Zusatz-Vertragsbedingungen

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12. Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung Die Beschaffung von arbeitsschutzrelevantem Material wie Gefahrstoffe, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen (PSA) erfolgt durch die vom Unternehmer/ von der Unternehmerin festgelegten Anforderer (Projektleiter, Bauleiter, Meister) unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. des Betriebsarztes. Bei jeder Beschaffung werden die Anforderungen an das zu beschaffende Produkt vom Anforderer schriftlich definiert und an den Lieferanten geschickt. Dabei sind auch sicherheits- und gesundheitsrelevante Forderungen zu berücksichtigen. Als Basis werden Musterverträge genutzt, die relevante Forderungen beinhalten.

ArbeitsmittelBei der Anlieferung der gemäß Lieferbedingungen bestellten technischen Arbeitsmittel wird vom Anforderer geprüft, ob die vorgegebenen Anforderungen (z.B. CE- Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Dokumentation, GS-Zeichen, Eignung des Arbeitsmittels) erfüllt sind. Ggf. wird vom Anforderer unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Gefährdungsbeurteilung erstellt oder aktualisiert und eine Betriebsanweisung zur Anwendung des Arbeitsmittels erstellt. Die in der Liste „15.1-Arbeitsmittel“ für Prüfung und ggf. für Wartung und Kalibrierung für dieses Arbeitsmittel Zuständige Person (s. Kap. 15.) führt die Eingangsprüfung durch (unter Berücksichtigung des Ergebnisse der Prüfung durch den Anforderer), erfasst die Arbeitsmittel in seiner Dokumentation und kennzeichnet diese mit Inventarnummer und Prüfplakette.

GefahrstoffeVor der erstmaligen Beschaffung eines Gefahrstoffes erfolgt vom Anforderer, ggf. mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, eine Prüfung auf Basis des Sicherheitsdatenblattes, ob ein weniger gefährlicher Stoff eingesetzt werden kann. Bei Wiederholungsbeschaffungen erfolgt diese Ersatzstoffprüfung ca. jährlich. Sie ist zu dokumentieren.

Auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes wird vom Anforderer ggf. mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes die Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 7. durchgeführt und die Betriebsanweisung zum Umgang mit dem Gefahrstoff erstellt. Bei Änderungen des Sicherheitsdatenblattes wird die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung vom Anforderer aktualisiert.

Beschaffte Gefahrstoffe werden in das Gefahrstoffverzeichnis eingetragen. Verantwortlich ist der jeweilige Vorgesetzte, ggf. unter Mitwirkung des dafür beauftragten Mitarbeiters.

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Mitgeltende Unterlagen (Kap. 12. Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung)

Musterbetriebsanweisung_Gefahrstoff am Beispiel WD-40

Erstellt mit dem interaktiven Gefahrstoffinformationssystem der BG RCI und der BGHM / GisChem [Link]

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 12. Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung)

12.4-Gefahrstoffverzeichnis [Link]

Hinweis: Jeder Betrieb, der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführt, muss nach § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung ein Gefahrstoffverzeichnis führen. Folgende Pflichtangaben sind vorgesehen:

Bezeichnung des Gefahrstoffs

- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,

- Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten.

Für die Gefährdungsbeurteilung sowie zur Erfüllung weiterer Pflichten ist es zweckmäßig, neben diesen Angaben weitere Informatione, z.B. den Einsatzzeitraum (von… bis…) in ein solches Verzeichnis aufzunehmen.

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

PSA wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilungen vom Unternehmer/ von der Unternehmerin zur Verfügung gestellt wenn vorrangige Maßnahmen (Gefahrenquelle vermeiden, sicherheitstechnische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen) nicht möglich sind.

Die Auswahl der PSA erfolgt über die Gefährdungsbeurteilung, Abschnitt 7. Bei der Auswahl der geeigneten PSA haben die Mitarbeiter Mitwirkungsrechte (z.B. Tragetest, vgl. Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten).

Prüfpflichtige PSA (z.B. gegen Absturz) werden in die Liste „15.1-Arbeitsmittel“ aufgenommen und die Prüfungen produktspezifisch festgelegt.

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Mitgeltende Unterlagen (Kap. 12. Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung)

15.1-Arbeitsmittel

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen:

Betriebsanweisungen Muster Maschinen und Geräte

13. Einsatz von Fremdfirmen und ZusammenarbeitDer Einsatz von Fremdfirmen (Dienstleister oder Subunternehmen) erfolgt nach festgelegten arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Vorgaben und ist in den nachfolgend aufgeführten neun Mindestanforderungen konkretisiert.

1. Eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist sichergestellt,

2. Eine AS-Organisation ist vorhanden. Hierfür notwendige Beauftragte und Ersthelfer sind ausgebildet und bestellt,

3. Arbeitsplatz,-bereich, -ablaufbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind erstellt, notwendige Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt, Betriebsanweisungen vorhanden,

4. Der PSA-Einsatz ist geregelt,5. Die notwendigen Qualifikationen können nachgewiesen werden,6. Unterweisungen und Einweisungen werden sowohl anlassbezogen als auch

regelmäßig nachweislich durchgeführt,7. Die Organsation der arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung wird mithilfe

des BA durchgeführt,8. Alle verwendeten Ausrüstungen (u.a. Maschinen, Arbeitsmittel, PSA…) sind

für den Anwendungszweck geeignet und ggf. geprüft.9. Die Meldung und Untersuchung von Unfällen ist im Ablauf derart geregelt,

dass die Auftraggeber hiervon unterrichtet werden.

Diese Vorgaben sind vertraglich zu regeln und abhängig von der Tätigkeit und der Unternehmensgröße angemessen zu überprüfen.

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Die Vorgaben beinhalten neben den vorab beschrieben Punkten auch die

Koordination und Aufsichtsführung (bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung nach DGUV Vorschrift 1, ggf. auch nach Baustellenverordnung) sowie die

Einweisung in die Arbeitsplätze und Tätigkeiten, ggf. das Erstellen eines SiGe-Planes und Regelungen zum

Informationsfluss z.B. über Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung (auch gegenseitige Gefährdungen), über Freigabeverfahren und über Unfälle.

Diese Anforderungen werden auch an alle Unterauftragnehmer gestellt.

Die Einhaltung der hier benannten Punkte sowie das Verhalten der Mitarbeiter des Auftragnehmers wird vom zuständigen Bauleiter/Koordinator/Anforderer beurteilt und dokumentiert.

Wenn das auftragnehmende Unternehmen AMS-zertifiziert ist, kann die Überprüfung der oben aufgeführten neun Mindestanforderungen entfallen.

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 13. Einsatz von Fremdfirmen und Zusammenarbeit):

DGUV-Information 215-830: Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen:

14. Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und BerufskrankheitenAus der Auswertung von melde- und nichtmeldepflichtiger Arbeitsunfällen (auch Wege- und Dienstwegeunfälle), Meldungen über den Verdacht einer Berufskrankheit aber auch aus Beinaheunfällen/ kritischen Situationen können Erkenntnisse für Präventivmaßnahmen gewonnen werden. Damit Maßnahmen eingeleitet werden können, werden die entsprechenden Situationen vom zuständigen Vorgesetztem erfasst und an den Unternehmer/ die Unternehmerin zur Auswertung weitergeleitet. Je nach Schwere des Ereignisses können die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder der Sicherheitsbeauftragte hinzugezogen werden.

Aufgetretene kritische Situationen werden bei den Unterweisungen von den Vorgesetzten abgefragt und ggf. in Leitungsbesprechungen mit dem Unternehmer/ der Unternehmerin ausgewertet.

Meldepflichtige Arbeitsunfälle (mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit) werden innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde gemeldet. Die Unfallanzeige wird vom Unternehmer/ von der Unternehmerin in Zusammenarbeit mit dem Verunfallten, [dem Betriebsrat] und der SIFA erstellt. Bei Leiharbeitern erfolgt die Meldung auch an deren Berufsgenossenschaft. Ein tödlicher Arbeitsunfall oder Massenunfall wird unverzüglich den vorgenannten Stellen angezeigt.

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Auch nichtmeldepflichtige Unfälle und Erste-Hilfe-Leistungen werden erfasst und im Verbandbuch eingetragen. Diese Meldungen werden vom BA und der SIFA regelmäßig ausgewertet und im ASA thematisiert. Hierbei werden ggf. Präventivmaßnahmen festgelegt.

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 14. Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten)

Formular Unfallanzeige BGETEM [Link]

DGUV Information 204-020: Verbandbuch [Link]

Zusätzliche Forderung der DIN ISO 45001 im Punkt 14: kritische Situationen müssen systematisch ermittelt, ausgewertet und dokumentiert werden. Dieser Prozess ist festzulegen und in Audits nachzuweisen.

Die Original-Forderungen und Erklärungen entnehmen sie bitte der aktuellen Norm, ggf. auch der zugehörigen Sekundärliteratur.Das Referat AMS kann mündliche Auskünfte über Literatur geben, die Umsetzungsbeispiele enthält.

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15. Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und PSAIm Unternehmen ist eine Vielzahl prüfpflichtiger technischer Arbeitsmittel ( z.B. ortsveränderliche el. Betriebsmittel, Anschlagmittel Zurrgurte, Leitern…) und Anlagen (z.B. elektrische Anlagen, Krane, Druckbehälter…) vorhanden.

Vom Unternehmer/ von der Unternehmerin wird festgelegt, wer für die verschiedenen Arbeitsmittel verantwortlich ist (Bereich), wer für deren Prüfung und ggf. für die Wartung und Kalibrierung zuständig ist (befähigte Person bzw. externe Dienstleister) und in welchen Intervallen die Prüfungen erfolgen müssen.

Die Prüfungen werden von der befähigten Person nach Prüfvorschrift durchgeführt und dokumentiert (Arbeitsmittel, Prüftermin, Messwerte und Prüfentscheidung) und die Arbeitsmittel mit einer Prüfplakette (mit nächstem Prüfzeitpunkt) versehen.

Ungeachtet der regelmäßigen Prüfungen werden Geräte, Anlagen und technische Arbeitsmittel mit Mängeln umgehend außer Betrieb genommen, instandgesetzt und erst nach erneuter, bestandener Prüfung wieder verwendet.

Die Mitarbeiter haben nur Arbeitsmittel zu verwenden, bei denen das Datum der nächsten Prüfung, an der Prüfplakette erkennbar, nicht überschritten ist.

Die Vorgesetzten sind für den sicheren Zustand der Arbeitsmittel in Ihrem Verantwortungsbereich verantwortlich.

Die Eintragungen in Prüfbüchern (z.B. für Kräne) sind von den zuständigen Vorgesetzten zu berücksichtigen und ggf. Reparaturen zu veranlassen.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 15. Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und PSA)

15.1-Arbeitsmittel (Beispiel für eine mögliche Prüfliste)

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 15. Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und PSA)

DGUV Vorschrift 3, Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, §5 Prüfungen [Link]

Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV (Abschnitt 2) [Link]

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit - PSA-Benutzerverordnung [Link]

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TRBS 1203 zur Prüfung befähigte Person [Link]

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16. NotfallmaßnahmenFolgende Maßnahmen für Notfälle sind im Unternehmen getroffen und werden bei Brandschutz- und Evakuierungsübungen sowie bei Betriebsbegehungen (Kap. 17.) und internen Audits (Kap. 18.) nachweisbar auf Eignung überprüft:

Erste-HilfeDie Anzahl der Ersthelfer im Betrieb ist so ausgelegt, dass immer mindestens ein Ersthelfer auf jeder Baustelle und in den Unternehmsbereichen vorhanden ist. Die Organisation der Grundkurse und Fortbildungen ist durch den Unternehmer/ die Unternehmerin sichzustellen. Er/Sie hat das erforderliche Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu stellen. Jede Verletzung wird in das Verbandbuch eingetragen. Die Verbandbücher befinden sich jeweils in den Bereichen und auf Baustellenfahrzeugen. (weitere Informationenmitgeltende Unterlagen)

BrandbekämpfungFür die Brandbekämpfung sind im Unternehmen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Auf Baustellenfahrzeugen können geeignete Feuerlöscher mitgeführt werden.

Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht. Die Stellen, an denen sich ein Feuerlöscher befindet, sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet und im Notfall- und Fluchtwegeplan eingezeichnet.

Geeignete Mitarbeiter (Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Brandschutzbeauftragte) werden jährlich im Umgang mit dem Feuerlöscher und den Löschmitteln sowie über das Verhalten bei Notfällen, Bränden und Betriebsstörungen unterwiesen.

(weitere Informationen mitgeltende Unterlagen)

NotfallpläneIn Gebäuden sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen angebracht und Flucht- und Rettungspläne in ausreichender Anzahl ausgehängt. Die Alarmpläne enthalten wichtige Rufnummern für verschiedene Notfälle und sind in Kombination mit Telefonen und Notrufeinrichtungen bereit zu stellen.

Auf Baustellen sind Alarmpläne, die Melde- und Rettungsketten mit externen Hilfs- und Rettungsdiensten für Brand, Unfall und Verkehrsunfall beinhalten, in der Baustellenakte sowie in den Baustellenfahrzeugen vorhanden. Eine Notrufmöglichkeit ist auf jeder Baustelle sicherzustellen.

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Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 16. Notfallmaßnahmen) DGUV Regel 100-001: Grundsätze der Prävention §22, Notfallmaßnahmen [Link]

DGUV Regel 100-001: Grundsätze der Prävention §26, Zahl und Ausbildung der Ersthelfern [Link]

Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände [Link]

Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan [Link]

17. BetriebsbegehungenBetriebsbegehungen in den Unternehmensbereichen finden abhängig von der Hierachiebebene und dem Gefährdungsgrad mindestens einmal jährlich und darüber hinaus nach besonderen Vorkommnissen statt.

An den Begehungen sind die Unternehmensleitung, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragten, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. die Personalvertretung zu beteiligen. Bei Bedarf werden weitere Beauftragte hinzugezogen. Die Begehungen sowie Feststellungen werden dokumentiert.

Baustellen werden vom jeweiligen Verantwortlichen bei deren Einrichtung und nachfolgend in Stichproben begangen.

Bei der Begehung wird die Einhaltung rechtlicher und betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutzvorgaben, insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung, geprüft. Betriebsbegehungen können aus Gründen der Minimierung des Aufwands mit den Begehungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der internen Audits gemäß Kap. 18 zusammengelegt erfolgen.

18. Interne AMS-AuditsEinmal jährlich und anlassbezogen (z.B. nach Unfällen) werden die Unternehmensbereiche einer internen Auditierung unterzogen.

Beim internen AMS-Audit wird die Erfüllung der AMS-Anforderungen (ggf. vom Zertifizierter bzw. der Norm vorgegeben) geprüft. Ziel ist es, alle AMS-Regelungen in allen (betroffenen) Unternehmensbereichen einmal jährlich in Stichproben zu hinterfragen.

Auditplanung

Die Auditplanung, -durchführung und Nachbereitung erfolgt vom AMB (Innerhalb seines eigenen Verantwortungsbereiches sollte der Auditor keine Systemaudits durchführen, da

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sonst die Unabhängigkeit des Auditors nicht gegeben ist. Ggf. ist ein zweiter Auditor notwendig.)

Der AMB erstellt jährlich den Auditplan. Dieser ist jeweils für ein Geschäftsjahr festgelegt und beinhaltet die Grobplanung der durchzuführenden Audits (zu auditierende Bereiche und Termine).

Nachfolgend ist eine detaillierte Auditplanung mit Auditteilnehmer (Auditierte), Datum, Uhrzeit, Auditor/Auditorenteam und zu auditierenden Prozesse/Handbuch-Abschnitte festzulegen. Bei Auditierung durch die BG werden die Termine der/des internen Audits an den jeweiligen BG-Auditleiter übermittelt.

Die einzelnen Unternehmensbereiche werden über die Auditplanung frühzeitig informiert.

Dokumentenprüfung

Die Dokumentation des Arbeitsschutzmanagementsystems (Management-Handbuch und mitgeltende Dokumente) wird anhand der Anforderungen (z.B. des BGETEM „Verfahrensgrundsatz“ oder Norm) vom AMB einmal jährlich geprüft. Die Prüfung erfolgt hinsichtlich

- der Vollständigkeit der betrieblichen Umsetzung (der Anforderungen),

- der Schlüssigkeit und

- der Verständlichkeit der Darstellung.

Werden Mängel festgestellt, werden AMS-Änderungsvorschläge zur Freigabe durch den Unternehmer/ die Unternehmerin erarbeitet.

Die Dokumentenprüfung kann in der „Konkretisierung der AMS-Schwerpunkte der

BG ETEM“ dokumentiert werden.

Auditvorbereitung

In Vorbereitung des internen Audits stellt der AMB Auditfragen zusammen. Dafür werden geforderte, geregelte und / oder beschriebene AMS-Maßnahmen als Audit-Fragen formuliert und als „geschlossenen“ Fragen im Dokument „18.3-Auditfragen“ gelistet.

Z.B.: Werden die Unterweisungen durchgeführt?

Für einen umfassenden Informationsgewinn werden während des Audits die in den geschlossenen Fragen steckenden Sachverhalten durch „offene“ Fragen hinterfragt.

Z.B: Wie werden die Unterweisungen durchgeführt?

Dafür kann es hilfreich sein, vorbereitend auch diese Fragen zu dokumentieren.

Auditdurchführung in den Bereichen

Interne Audits werden zu den geplanten Terminen vom AMB durchgeführt. Grundlagen hierbei sind

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- die Auditfragenliste

- das Management-Handbuch und mitgeltende Dokumente,

- Aufzeichnungen und Arbeitsunterlagen.

Alle Stellungnahmen der Befragten werden durch Beobachtungen der Arbeitsabläufe und Einsichtnahme in Aufzeichnungen überprüft. Kann eine Aussage nicht systematisch nachvollzogen werden, stellt dies eine Abweichung dar.

Die einzelnen Feststellungen während der Auditdurchführung werden in das Auditprotokoll eingetragen.

Bewertung

Die Ergebnisse des internen Audits werden vom AMB gewichtet:

- keine Abweichung (Erfüllung der gestellten Forderung),

- Nebenabweichungen (einzelne Abweichungen, die keine Systemfehler erkennen lassen aber behoben werden müssen),

- Hauptabweichungen (AMS-Regelung wurde generell oder im großen Umfang nicht eingehalten; hier sind Maßnahmen des Unternehmers/ der Unternehmerin notwendig).

Auditbericht

Jede beim Audit festgestellte Abweichung wird vom AMB in einem Bericht dokumentiert. Während des Audits werden für diese Abweichungen gemeinsam vom zuständigen Vorgesetzten und dem Auditor die erforderlichen Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen festgelegt bzw. vorgeschlagen und dokumentiert. Der Auditbericht wird dem Unternehmer/ der Unternehmerin zur Bewertung des AMS, insbesondere zur Festlegung von Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen, vorgelegt.

Nachaudit

Die gemeinsam vom AMB und Vorgesetzten, ggf. auch mit dem Unternehmer/ der Unternehmerin, festgelegte Korrektur- bzw. Verbesserungsmaßnahme wird durch den Vorgesetzten innerhalb des festgelegten Zeitrahmens durchgeführt. Nach der erfolgreichen Umsetzung wird der AMB hierüber informiert. Die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahme wird durch den AMB ggf. durch ein Nachaudit überprüft.

Das Ergebnis wird dokumentiert.

Die Dokumentation ist natürlich formfrei, jedoch empfiehlt sich hierfür die Unterlage „Konkretisierung der AMS-Schwerpunkte der BG ETEM“.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 18. Interne AMS-Audits)

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Ausgabe: 2.3.5

Stand 08.05.2020Unternehmen

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18.1-Auditplan

Weitere Informationen/ Unterlagen/ Mustervorlagen (Kap. 18. Interne AMS-Audits)

Konkretisierung der AMS-Schwerpunkte der BG ETEM

19. Bewertung durch die Unternehmensleitung

Mindestens einmal jährlich prüft der Unternehmer/ der Unternehmerin die Wirksamkeit des AMS auf der Grundlage von:

- eigenen Feststellungen,- Auditberichten (intern/extern),- Ergebnissen von Begehungen und Prüfungen,- Jahresberichten der Fachkraft für

Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes,- Unfall- und Erkrankungsstatistiken,- Berichten aus dem Vorschlagswesen,- ggf. ASA-Protokollen- inneren und externen Einflüssen, die sich auf

das AMS auswirken können.

Folgende Aspekte werden vom Unternehmer/ von der Unternehmerin schriftlich bewertet:

- Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik (auf weiteren Bestand, ggf. Korrekturen),

- Erreichen der Arbeits- und Gesundheitsschutz-Ziele (Kap. 4),

- Ergebnisse von internen und externen Audits,- ggf. Ergebnisse der Mitbestimmung der

Beschäftigten (z.B. Stellungnahmen des Arbeitnehmervertretungen),

- Begehungsberichte (intern/extern),- Festlegung/Bestätigung von Korrektur- und

Vorbeugemaßnahmen, Wirksamkeit von Maßnahmen (z.B. aus den AMS-Schwerpunkten/ Kapiteln 4,7,10,14,16,17,18),

- Funktionsfähigkeit des AMS (AMS-Dokumentation wirksam und angemessen).

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Die Bewertung wird dokumentiert.

GGf. sind Personal- oder Mitarbeitervertretungen sowie Betriebsräte in die Bewertung einzubeziehen.

Die zusammenfassende Bewertung erfolgt in einem Jahresbericht.

Maßnahmen, die sich aus der Bewertung ergeben, werden terminiert und Verantwortliche für die Organisation und Sicherstellung deren Umsetzung benannt. Die Wirksamkeit der Verbesserungsmaßnahmen wird zeitnah geprüft. Ggf. werden vom Unternehmer/ von der Unternehmerin weitergehende Maßnahmen festgelegt und dokumentiert.

Mitgeltende Unterlagen (Kap. 19. Bewertung durch die Unternehmensleitung)

04.1-Ziele und Maßnahmen

Muster: Management-Review für das Jahr 20XX

Zusätzliche Forderung der DIN ISO 4500 im Punkt 19: Beurteilung der in der DIN ISO 45001 geforderten Bewertung der Risiken und Chancen (für das AMS).