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DE - 16/04/2018 KURZDARSTELLUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION Quellen des Rechts der Europäischen Union und der Europäische Beschlussfassungsprozess PE 600.412 1. Quellen und Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union........................ 3 2. Beschlussfassungsverfahren auf supranationaler Ebene........................................ 8 3. Beschlussfassungsverfahren auf zwischenstaatlicher Ebene................................ 14 4. Das Haushaltsverfahren.........................................................................................20

Quellen des Rechts der Europäischen Union und der ...2017)600412_D… · DE - 16/04/2018 KURZDARSTELLUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION Quellen des Rechts der Europäischen Union und

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DE - 16/04/2018

KURZDARSTELLUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

Quellen des Rechts derEuropäischen Unionund der Europäische

BeschlussfassungsprozessPE 600.412

1. Quellen und Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union........................32. Beschlussfassungsverfahren auf supranationaler Ebene........................................83. Beschlussfassungsverfahren auf zwischenstaatlicher Ebene................................144. Das Haushaltsverfahren.........................................................................................20

ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG

Dieses Faltblatt enthält eine Sammlung von Kurzdarstellungen zu den verschiedenenPolitikbereichen, die von den jeweiligen Fachabteilungen des EuropäischenParlaments und dem Referat Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns zurVerfügung gestellt wurden.

Die Kurzdarstellungen werden regelmäßig aktualisiert und auf der Website desEuropäischen Parlaments veröffentlicht: http://www.europarl.europa.eu/factsheets/de

ÜBER DEN HERAUSGEBER

Herausgeber: Europäisches Parlament

Verantwortlich: Referat Koordinierung von Veröffentlichungen und vonKommunikationsmaßnahmenE-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss: April, 2018© Europäische Union, 2018

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung des Verfassers wieder undentsprechen nicht unbedingt dem Standpunkt des Europäischen Parlaments.

Nachdruck und Übersetzung der Veröffentlichung – außer zu kommerziellen Zwecken– mit Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm einExemplar übermittelt wird.

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1 - QUELLEN UND GELTUNGSBEREICH DESRECHTS DER EUROPÄISCHEN UNION - [1.2.1.]

Die Europäische Union hat Rechtspersönlichkeit und verfügt über eine eigeneRechtsordnung, die sich von der internationalen Rechtsordnung unterscheidet. DesWeiteren wirkt sich das EU-Recht direkt oder indirekt auf die Rechtsvorschriftenihrer Mitgliedstaaten aus und wird Teil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. DieEuropäische Union selbst bietet eine Rechtsquelle. Die Rechtsordnung wird in derRegel in Primärrecht (die Verträge und allgemeinen Rechtsgrundsätze), in (auf derGrundlage der Verträge) abgeleitetes Recht und in Komplementärrecht unterteilt.

DIE QUELLEN DES RECHTS DER EUROPÄISCHEN

— Der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweiseder Europäischen Union (AEUV) und die dazugehörigen Protokolle (es gibt37 Protokolle, 2 Anhänge und 65 Erklärungen, die den Verträgen beigefügt sind,um Einzelheiten zu ergänzen, ohne Bestandteil des Rechtstextes zu sein) 1.1.5;

— die Charta der Grundrechte der Europäischen Union 4.1.2;

— der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), derweiterhin als ein gesonderter Vertrag in Kraft ist;

— internationale Übereinkünfte 5.2.1;

— allgemeine Grundsätze des Unionsrechts;

— abgeleitete Rechtsakte.

Die Verträge und die allgemeinen Grundsätze stehen an der Spitze der Hierarchieder Rechtsnormen (Primärrecht). Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabonam 1. Dezember 2009 zählt auch die Charta der Grundrechte zum Primärrecht.Von der Europäischen Union abgeschlossene internationale Übereinkünfte sind demPrimärrecht untergeordnet. Unterhalb dieser Ebene steht das Sekundärrecht. Diesesist nur dann gültig, wenn es mit den übergeordneten Rechtsakten und Übereinkünftenim Einklang steht.

ZIELE

Schaffung einer Rechtsordnung der Union als Grundlage für die Verwirklichung der inden Verträgen verankerten Ziele.

RECHTSQUELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

A. Primärrecht der Europäischen Union 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 4.1.2B. Abgeleitetes Recht der Europäischen Union1. AllgemeinesDie Arten der Rechtsakte der Union sind in Artikel 288 AEUV aufgeführt. Dabeihandelt es sich um Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen undStellungnahmen. Die EU-Organe können derartige Rechtsakte nur erlassen, wenn sie

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durch die Verträge dazu ermächtigt sind. Für die Abgrenzung der Zuständigkeitender Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, der in Artikel 5Absatz 1 EUV niedergelegt ist. Der Umfang der Zuständigkeiten der Union ist imAEUV festgelegt, in dem zwischen drei Arten von Zuständigkeiten unterschieden wird,und zwar der ausschließlichen Zuständigkeit (Artikel 3), der geteilten Zuständigkeit(Artikel 4) und der unterstützenden Zuständigkeit (Artikel 6), bei der die EUMaßnahmen zur Unterstützung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaatenerlässt. Die Bereiche, auf die sich diese drei Arten von Zuständigkeiten erstrecken,sind in den Artikeln 3, 4 und 6 AEUV aufgeführt. Verfügen die Organe nicht überdie erforderlichen Befugnisse, um eines der in den Verträgen festgelegten Ziele zuverwirklichen, so können sie die Bestimmungen von Artikel 352 AEUV anwenden unddie „geeigneten Vorschriften“ erlassen.Die Organe nehmen nur die in Artikel 288 AEUV genannten Rechtsinstrumentean. Einzige Ausnahme bleibt die gemeinsame Außen-, Sicherheits- undVerteidigungspolitik, die auch weiterhin zwischenstaatlichen Verfahren unterliegt. Indiesem Bereich wurden die gemeinsamen Strategien, die gemeinsamen Aktionenund die gemeinsamen Standpunkte von „allgemeinen Leitlinien“ und „Beschlüsse[n][...] zur Festlegung“ der von der Union durchzuführenden Aktionen, der von derUnion einzunehmenden Standpunkte und der Einzelheiten der Durchführung dieserBeschlüsse abgelöst (Artikel 25 EUV).Darüber hinaus besteht u. a. die Möglichkeit, Empfehlungen und Mitteilungenherauszugeben sowie Rechtsakte anzunehmen, die sich auf die Organisation unddie Arbeitsweise der Organe beziehen (darunter interinstitutionelle Vereinbarungen),deren Bezeichnung, Struktur und Rechtswirkungen sich aus den einzelnenBestimmungen der Verträge oder den gemäß den Verträgen erlassenen Vorschriftenergeben.2. Hierarchie des Sekundärrechts der EUDurch die Artikel 289, 290 und 291 AEUV wurde eine Hierarchie des Sekundärrechtsgeschaffen, indem eine genaue Abgrenzung zwischen Gesetzgebungsakten,delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten eingeführt wurde. AlsGesetzgebungsakte gelten solche Rechtsakte, die in einem ordentlichen oderbesonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen wurden. Dagegen handelt essich bei delegierten Rechtsakten um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mitallgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicherVorschriften eines Gesetzgebungsakts. Die Befugnis, diese Akte zu erlassen, kannder Kommission durch den Gesetzgeber (Parlament und Rat) übertragen werden.Im Gesetzgebungsakt werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnissowie gegebenenfalls Dringlichkeitsverfahren festgelegt. Ferner legt der Gesetzgeberdie Bedingungen fest, nach denen die Übertragung erfolgt, so zum Beispiel das Rechtauf Widerruf der Übertragung und das Recht, Einwände zu erheben.Durchführungsrechtsakte werden in der Regel von der Kommission erlassen, diein den Fällen dazu befugt ist, in denen es einheitlicher Bedingungen für dieDurchführung der verbindlichen Rechtsakte bedarf. Nur in begründeten Sonderfällenund in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik werdendie Durchführungsrechtsakte vom Rat erlassen. Wird ein Basisrechtsakt nachdem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so können das EuropäischeParlament oder der Rat die Kommission jederzeit darauf hinweisen, dass der Entwurf

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des Durchführungsrechtsakts ihres Erachtens die im Basisrechtsakt vorgesehenenDurchführungsbefugnisse überschreitet. In diesem Fall muss die Kommission denbetreffenden Gesetzgebungsentwurf überarbeiten.3. Die einzelnen Rechtsinstrumente des Sekundärrechts der EUa. VerordnungDie Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich undgilt unmittelbar. Sie ist in vollem Umfang von ihren Adressaten (Einzelpersonen,Mitgliedstaaten, EU-Organen) zu befolgen. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedemMitgliedstaat ab Inkrafttreten (zum festgelegten Zeitpunkt oder, in Ermangelungeines solchen, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt derEuropäischen Union), ohne dass es eines nationalen Umsetzungsakts bedarf.Die Verordnung dient der Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung desUnionsrechts in allen Mitgliedstaaten. Zugleich werden durch sie einzelstaatlicheNormen außer Kraft gesetzt, die mit den in ihr enthaltenen materiellrechtlichenBestimmungen unvereinbar sind.b. RichtlinieDie Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist (d. h. einen,mehrere oder alle Mitgliedstaaten), hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich,überlässt diesem jedoch die Wahl der Form und der Mittel. Für eine Richtlinie istein Umsetzungsrechtsakt (auch als „nationale Umsetzungsmaßnahme“ bezeichnet)durch den nationalen Gesetzgeber erforderlich, mit dem die Richtlinie umgesetzt unddas nationale Recht an die in der Richtlinie festgelegten Ziele angepasst wird. DieÜbertragung von Rechten und Pflichten auf den einzelnen Bürger erfolgt erst durchAnnahme des Umsetzungsrechtsakts. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Umsetzungder Richtlinie über einen Gestaltungsspielraum, um den jeweiligen nationalenBesonderheiten Rechnung zu tragen. Die Umsetzung muss innerhalb der in derRichtlinie festgesetzten Frist erfolgen. Bei der Umsetzung von Richtlinien müssen dieMitgliedstaaten entsprechend dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV niedergelegten Grundsatzder loyalen Zusammenarbeit die Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen.Wenngleich Richtlinien in der Regel nicht unmittelbar anwendbar sind, hat derGerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass auch einzelne Bestimmungeneiner Richtlinie ausnahmsweise in einem Mitgliedstaat direkte Wirkung haben können,ohne dass es zuvor eines Umsetzungsakts dieses Mitgliedstaats bedarf, sofernfolgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Umsetzung der Richtlinie in das nationaleRecht hat nicht stattgefunden oder wurde nicht ordnungsgemäß vollzogen, b) dieBestimmungen der Richtlinie sind zwingend und hinreichend klar und genau und c) dieBestimmungen der Richtlinie verleihen dem Einzelnen Rechte.Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann sich der Einzelne demnach gegenüberdem Staat auf die Richtlinienbestimmung berufen. Auch dann, wenn die Bestimmungdem Einzelnen keine Rechte verleiht und somit nur die erste und zweite Voraussetzungerfüllt sind, haben die Behörden der Mitgliedstaaten die Pflicht, der nicht umgesetztenRichtlinie Rechnung zu tragen. Dabei stützt sich die Rechtsprechung hauptsächlichauf die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhinderung von Vertragsverletzungenund des Rechtsschutzes. Hingegen kann sich ein Bürger zulasten eines anderenBürgers (sogenannte „horizontale“ Wirkung) nicht auf die unmittelbare Wirkung einer

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nicht umgesetzten Richtlinie berufen (Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994,S. I-3325 ff., Randnr. 25).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (verbundene Rechtssachen C-6/90 undC-9/90, Francovich und Bonifaci) kann ein Schadenersatzanspruch des einzelnenBürgers gegen einen Mitgliedstaat gegeben sein, der das Unionsrecht nicht geachtethat. Handelt es sich um eine Richtlinie, die nicht oder nicht ausreichend umgesetztwurde, so ist es möglich, ein entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, wenna) die Richtlinie auf die Verleihung von Rechten an Einzelne abzielt, b) der Inhaltder Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden kann und c) einKausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Umsetzungspflicht und dembei dem Einzelnen eingetretenen Schaden besteht. Die Haftung des Mitgliedstaateskann dann in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Verschulden nachgewiesenwerden muss.c. Beschlüsse, Empfehlungen und StellungnahmenBeschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Ist ein Beschluss an bestimmteAdressaten (Mitgliedstaaten, natürliche oder juristische Personen) gerichtet, so ister nur für diese verbindlich und dient der Regelung konkreter Sachverhalte, diediese Adressaten betreffen. Ein Einzelner kann nur dann Rechte einklagen, die durcheinen an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss eingeräumt wurden, wenndieser einen Umsetzungsakt angenommen hat. Beschlüsse können unter den gleichenVoraussetzungen wie Richtlinien unmittelbar anwendbar sein.Empfehlungen und Stellungnahmen begründen für den Adressaten keine Rechte undPflichten, können aber Hinweise zur Auslegung und zum Inhalt des Unionsrechtsgeben.4. Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren sowie über die Umsetzungund Durchführung der Rechtsaktea. Gesetzgebungskompetenz, Initiativrecht und Gesetzgebungsverfahren: 1.3.2,1.3.6, 1.3.8 und 1.2.3Das Parlament, der Rat und die Kommission sind je nach Rechtsgrundlagein unterschiedlichem Maße an der Annahme der Rechtsvorschriften der Unionbeteiligt. Das Parlament kann die Kommission auffordern, ihm selbst oder dem RatLegislativvorschläge vorzulegen.b. Durchführung des UnionsrechtsDa die EU nach ihrem Primärrecht nur über begrenzte Durchführungsbefugnisseverfügt, sind in der Regel die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Unionsrechtszuständig. Ferner heißt es in Artikel 291 Absatz 1 AEUV, dass die Mitgliedstaatenalle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichenMaßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen. Bedarf es für die Durchführungder verbindlichen Rechtsakte der Union jedoch einheitlicher Bedingungen, so nimmtdie Kommission ihre Durchführungsbefugnisse wahr (Artikel 291 Absatz 2 AEUV).c. Wahl der Art des RechtsaktsIn vielen Fällen legen die Verträge die Form des erforderlichen Rechtsakts fest. Invielen anderen Fällen wird die Art des Rechtsakts jedoch nicht vorgegeben. In diesenFällen sieht Artikel 296 Absatz 1 AEUV vor, dass die Organe über die Art des zu

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erlassenden Rechtsakts von Fall zu Fall „unter Einhaltung der geltenden Verfahren unddes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ entscheiden.C. Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts und GrundrechteIn den Verträgen wird auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts nuram Rande Bezug genommen. Diese Grundsätze wurden im Wesentlichendurch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelt(Rechtssicherheit, institutionelles Gleichgewicht, Vertrauensschutz usw.). Ferner gehtauch die Anerkennung der Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechtsauf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zurück. Diese Grundsätze sind inzwischenin Artikel 6 Absatz 3 EUV niedergelegt, in dem auf die Grundrechte Bezug genommenwird, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten garantiert werden, sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionender Mitgliedstaaten ergeben und in der Charta der Grundrechte der EuropäischenUnion (4.1.2) verankert sind.D. Von der Europäischen Union abgeschlossene internationale ÜbereinkünfteDie Union kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Drittländern oder internationalenOrganisationen Übereinkünfte abschließen (Artikel 216 Absatz 1 AEUV). DieseÜbereinkünfte sind für die Union und die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und sindBestandteil der Rechtsordnung der Union.

ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Nach Artikel 14 Absatz 1 EUV wird das Europäische Parlament (über das „ordentlicheGesetzgebungsverfahren“) gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt(über ein besonderes Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 314 AEUV) gemeinsammit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Darüber hinaus wirkt das EuropäischeParlament auf die Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens, die Verbesserungder redaktionellen Qualität der Rechtstexte und die Verhängung von wirksamerenSanktionen gegen Mitgliedstaaten hin, die sich nicht an das Unionsrecht halten. Imjährlichen Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission werden die wichtigstenpolitischen Prioritäten der Kommission dargelegt und konkrete Maßnahmen legislativeroder nicht legislativer Art aufgeführt, mit denen die politischen Prioritäten derKommission praktisch umgesetzt werden sollen. Das Parlament trägt wirklich zurSchaffung neuer Rechtsvorschriften bei, da es das jährliche Arbeitsprogramm derKommission prüft und kundtut, welche Rechtsvorschriften seiner Auffassung nacheingeführt werden sollten.Dadurch dass die Union Rechtspersönlichkeit erlangt hat, ist sie in der Lage,internationale Übereinkünfte zu schließen (Artikel 218 AEUV). Bei Übereinkünftenim Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und in sämtlichen Bereichen, für diedas ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, ist die Zustimmung des EuropäischenParlaments erforderlich.Udo Bux03/2018

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2 - BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHRENAUF SUPRANATIONALER EBENE - [1.2.3.]

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich darauf geeinigt, imRahmen ihrer Mitgliedschaft in der EU einige ihrer Befugnisse in bestimmtenPolitikbereichen an die EU-Organe abzutreten. Demgemäß werden von denOrganen der EU in den Gesetzgebungs- und Ausführungsverfahren und inden Haushalts-, Ernennungs- und verfassungsähnlichen Verfahren verbindlichesupranationale Beschlüsse gefasst.

GESCHICHTE (1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 UND 1.1.5)

Mit dem Vertrag von Rom wurden der Kommission Vorschlags- undVerhandlungsbefugnisse –vor allem für die Gesetzgebung und die wirtschaftlichenAußenbeziehungen – übertragen, und der Rat oder – für Ernennungen – die Vertreterder Regierungen der Mitgliedstaaten erhielten die Befugnisse zur Beschlussfassung.Das Parlament erhielt die Befugnis zur Konsultation. Die Rolle des EuropäischenParlaments wurde schrittweise ausgebaut, und zwar im Haushaltsbereich mit denReformen von 1970 und 1975 und im legislativen Bereich durch die EinheitlicheEuropäische Akte und die nachfolgenden Verträge, in erster Linie den Vertrag vonMaastricht, mit dem das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Rat eingeführtund auch die Aufgaben des Parlaments im Zusammenhang mit Ernennungenerweitert wurden. Ferner erhielt das Parlament mit der Einheitlichen EuropäischenAkte die Befugnis, die Ratifizierung von Beitritts- und Assoziierungsabkommen zugenehmigen. Diese Befugnis wurde im Vertrag von Maastricht auch auf bestimmteandere internationale Übereinkünfte ausgedehnt. Der Vertrag von Amsterdam stelltedurch die Vereinfachung des Mitentscheidungsverfahrens, dessen Ausweitung aufneue Bereiche und die Stärkung der Rolle des Parlaments bei der Ernennungder Kommission einen bedeutenden Fortschritt in Richtung einer Demokratisierungder Gemeinschaft dar. Ein weiterer Schritt in diese Richtung war der Vertrag vonNizza, mit dem die Befugnisse des Parlaments erheblich erweitert wurden. Einerseitswurde das Mitentscheidungsverfahren, bei dem das Parlament dieselben Befugnissehat wie der Rat, auf fast alle neuen Bereiche ausgeweitet, in denen der Rat mitqualifizierter Mehrheit beschließen konnte. Andererseits erhielt das Parlament dieBefugnis, den Gerichtshof unter denselben Voraussetzungen anzurufen wie einMitgliedstaat. Der Vertrag von Lissabon ist ein weiterer qualitativer Schritt hin zu einervölligen Gleichstellung mit dem Rat in Sachen EU-Rechtsetzung und Finanzen.

LEGISLATIVVERFAHREN[1]

A. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Artikel 289 und 294 AEUV)1. GeltungsbereichMit dem Vertrag von Lissabon wurden 40 weitere Rechtsgrundlagen in dasordentliche Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, insbesondere in den BereichenFreiheit, Sicherheit und Recht sowie Landwirtschaft, sodass das Parlament nunauch hier mit dem Rat gleichgestellt über Gesetzgebungsakte beschließen kann.Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, vormals Mitentscheidungsverfahren, gilt

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somit für 85 Rechtsgrundlagen. Zu dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrengehört eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat (Artikel 294 AEUV). Inmehreren wichtigen Bereichen, bei denen Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist,wie etwa Vorschriften zur direkten Besteuerung oder grenzübergreifende Aspektedes Familienrechts, erfolgt die Beschlussfassung hingegen nicht im Wege diesesVerfahrens.2. Ablauf des VerfahrensDas ordentliche Gesetzgebungsverfahren läuft in den gleichen Schritten ab wiedas frühere Mitentscheidungsverfahren. Allerdings hat sich der Wortlaut des AEUVerheblich geändert und hebt jetzt vor allem die gleichberechtigte Stellung von Rat undParlament in diesem Verfahren hervor.a. Vorschlag der Kommissionb. Erste Lesung des ParlamentsDas Parlament nimmt seinen Standpunkt mit einfacher Mehrheit an.c. Erste Lesung des RatesDer Rat nimmt seinen Standpunkt durch Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheitan.In den Bereichen soziale Sicherheit und polizeiliche und justizielle Zusammenarbeitin Strafsachen kann der Vorschlag auf Antrag eines Mitgliedstaats dem EuropäischenRat vorgelegt werden (Artikel 48 und 82 AEUV); dann wird das ordentlicheGesetzgebungsverfahren ausgesetzt, bis der Europäische Rat das Verfahrenspätestens nach vier Monaten an den Rat zurückverweist. Kommt Artikel 82 zurAnwendung, können mindestens neun Mitgliedstaaten beschließen, die Beratungenim Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit fortzusetzen (Artikel 20 EUV und Artikel326-334 AEUV).Stimmt der Rat dem Standpunkt des Parlaments zu, gilt der Rechtsakt in dem Wortlaut,der dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen.d. Zweite Lesung des ParlamentsNachdem der Standpunkt des Rates übermittelt wurde, hat das Parlament drei MonateZeit, Stellung zu nehmen. Es kann sodann:— den Vorschlag in der durch den Rat geänderten Fassung billigen oder sich nicht

äußern. In beiden Fällen gilt der durch den Rat geänderte Rechtsakt als erlassen;

— den Standpunkt des Rates mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen.Der Rechtsakt gilt dann als nicht erlassen und das Verfahren endet;

— mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen am Standpunkt desRates annehmen, zu denen dann die Kommission und der Rat eine Stellungnahmeabgeben.

e. Zweite Lesung des Rates— Wenn der Rat, der über die Abänderungen des Parlaments mit qualifizierter

Mehrheit entscheidet und über Abänderungen, zu denen die Kommission eineablehnende Stellungnahme abgegeben hat, einstimmig beschließt, binnen dreiMonaten nach Eingang alle Abänderungen des Parlaments billigt, so gilt derbetreffende Rechtsakt als erlassen.

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— Ist dies nicht der Fall, wird spätestens nach sechs Wochen derVermittlungsausschuss einberufen.

f. Vermittlung— Zu dem Vermittlungsausschuss gehören jeweils gleich viele Vertreter des Rates

und des Europäischen Parlaments. Der Ausschuss wird von der Kommissionunterstützt. Er prüft die Standpunkte des Parlaments und des Rates; ihm stehensechs Wochen zur Verfügung, um sich auf einen gemeinsamen Entwurf zu einigen,dem die Vertreter des Rates, die mit qualifizierter Mehrheit abstimmen, und eineMehrheit der Vertreter des Parlaments zustimmen.

— Das Verfahren endet und der Rechtsakt wird nicht angenommen, wenn derAusschuss sich bis zum Ende der Frist nicht auf einen gemeinsamen Entwurfeinigt.

— Billigt der Ausschuss einen gemeinsamen Entwurf, so wird dieser dem Rat unddem Parlament zur Annahme vorgelegt.

g. Abschluss des Verfahrens (dritte Lesung)— Der Rat und das Parlament müssen den gemeinsamen Entwurf innerhalb von

sechs Wochen erlassen. Der Rat stimmt dabei mit qualifizierter Mehrheit und dasParlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab.

— Der Rechtsakt gilt als angenommen, wenn Rat und Parlament den Entwurf billigen.

— Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalbder vorgesehenen Frist an, so gilt er als nicht erlassen.

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der auf der Grundlage informellerVerhandlungen zwischen Rat und Parlament erzielten Einigungen in erster Lesungerheblich gestiegen.Einige Übergangsklauseln gestatten es dem Europäischen Rat, die Anwendungdes ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Bereiche auszudehnen, die davonausgenommen sind (etwa die Sozialpolitik – Artikel 153 Absatz 2).B. Verfahren der KonsultationDer Rat muss vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des EuropäischenParlaments und gegebenenfalls Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- undSozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen zu Kenntnis nehmen.Andernfalls ist der Rechtsakt nicht gültig und kann vom Gerichtshof aufgehobenwerden (Urteil in den Rechtssachen 138 und 139/79). Wenn der Rat beabsichtigt, denvorgeschlagenen Rechtsakt in wesentlichen Punkten zu ändern, hat er erneut dasParlament anzuhören (Urteil in der Rechtssache 65/90).C. Verfahren der Zustimmung1. GeltungsbereichSeit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfasst der Anwendungsbereich desVerfahrens der Zustimmung insbesondere die horizontale Flexibilitätsklausel in Bezugauf den Haushalt gemäß Artikel 352 AEUV (vormals Artikel 308 EGV). WeitereBeispiele sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung (Artikel 19 Absatz 1AEUV) und die Unionsmitgliedschaft (Artikel 49 und 50 EUV). Außerdem ist dieZustimmung des Parlaments zu Assoziierungsabkommen (Artikel 217 AEUV), zum

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Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte undGrundfreiheiten (Artikel 6 Absatz 2 EUV) und zu Abkommen, die einen besondereninstitutionellen Rahmen schaffen und mit erheblichen finanziellen Folgen verbundensind, oder zu Abkommen in Bereichen erforderlich, in denen das ordentlicheGesetzgebungsverfahren gilt (Artikel 218 Absatz 6 AEUV).2. Ablauf des VerfahrensDas Europäische Parlament prüft einen ihm vom Rat zugeleiteten Entwurf einesRechtsaktes. Es beschließt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmenüber dessen Annahme (ohne die Möglichkeit, den Rechtsakt zu ändern). In den Phasenvor dem Verfahren (Prüfung des Vorschlags der Europäischen Kommission) sieht derVertrag keine formelle Rolle für das Parlament vor. Informell ist seine Beteiligungjedoch aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Institutionen gängige Praxis (sieheGeschäftsordnung des Parlaments).

HAUSHALTSVERFAHREN (SIEHE 1.2.5)

ERNENNUNGSVERFAHREN

A. Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission (Artikel 14 Absatz 1 EUV)(siehe auch 1.3.8).B. Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Hohen Vertreter fürAußen- und Sicherheitspolitik (Artikel 18 Absatz 1 EUV).C. Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit an:— im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die Liste der weiteren

Personen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt (Artikel 17 Absatz 7EUV).

D. Der Rat nimmt an:— die Liste der Mitglieder des Rechnungshofs (Artikel 286 AEUV) nach Anhörung

des Parlaments und gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten;

— die Liste der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschussesder Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, dieentsprechend den Vorschlägen jedes Mitgliedstaates erstellt werden (Artikel 301,302 und 305 AEUV).

E. Das Europäische Parlament wählt den Europäischen Bürgerbeauftragten(Artikel 228 AEUV).

ABSCHLUSS INTERNATIONALER ABKOMMEN

Da die Union Rechtspersönlichkeit erlangt hat, ist sie in der Lage, internationaleAbkommen abzuschließen (Artikel 218 AEUV). Laut dem Vertrag von Lissabonist die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu allen Abkommenerforderlich, die im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik sowie in all denPolitikbereichen abgeschlossen werden, die innerhalb der EU unter das ordentlicheGesetzgebungsverfahren fallen würden. Außer im Falle von Assoziierungs- bzw.Beitrittsabkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über Abkommen,durch die möglicherweise die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union beeinträchtigt

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werden könnte, sowie über Abkommen, bei denen zur Annahme interner RechtsakteEinstimmigkeit erforderlich wäre.— Verfahren: Die Kommission oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und

Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor, der Rat legt das Mandat fürdie Verhandlungen fest und ernennt den Verhandlungsführer der Union (seitensder Kommission bzw. des Hohen Vertreters). Das Europäische Parlament mussin allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden(Artikel 218 Absatz 10).

— Beschluss: Rat, mit qualifizierter Mehrheit, außer in den oben genanntenBereichen.

— Rolle des Parlaments: Zustimmung bei den meisten Abkommen (siehe oben),Anhörung bei Abkommen, die ausschließlich für den Bereich der Außen- undSicherheitspolitik gelten.

VERFASSUNGSÄHNLICHE VERFAHREN

A. System der Eigenmittel (Artikel 311 AEUV)— Vorschlag: Kommission;

— Rolle des Parlaments: Anhörung;

— Beschluss: Der Rat beschließt einstimmig vorbehaltlich der Annahme durch dieMitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

B. Bestimmungen hinsichtlich der allgemeinen direkten Wahl des EuropäischenParlaments (Artikel 223 AEUV)— Vorschlag: Parlament;

— Beschluss: Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Parlamentsund empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bestimmungen gemäß ihren jeweiligenverfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

C. Annahme des Statuts der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Artikel 223Absatz 2 AEUV) und des Statuts des Bürgerbeauftragten (Artikel 228 Absatz 4 AEUV)— Vorschlag: Parlament;

— Rolle der Kommission: Stellungnahme;

— Rolle des Rates: Zustimmung (mit qualifizierter Mehrheit, ausgenommen alleVorschriften und Bedingungen, die steuerliche Vorschriften für Mitglieder oderehemalige Mitglieder betreffen, und die vom Rat einstimmig festzulegen sind);

— Beschluss: Europäisches Parlament.

D. Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes (Artikel 281 AEUV)— Vorschlag: Gerichtshof (mit Anhörung der Kommission) oder Kommission (mit

Anhörung des Gerichtshofs);

— Beschluss: Rat und Parlament (ordentliches Gesetzgebungsverfahren).

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ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Auf der Regierungskonferenz im Jahr 2000 legte das Europäische Parlamentmehrere Vorschläge zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des ordentlichenGesetzgebungsverfahrens (vormals „Mitentscheidungsverfahren“) vor. Überdiesbekräftigte das Parlament wiederholt seine Auffassung, dass bei einemÜbergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit automatisch dasMitentscheidungsverfahren Anwendung finden müsste. Mit dem Vertrag von Nizzawurde dieser Standpunkt bestätigt, ohne dass jedoch Mehrheitsentscheidungengenerell an das Mitentscheidungsverfahren gekoppelt wurden. Daher war die Frageder Vereinfachung der Verfahren eines der zentralen Elemente des Mandatsfür den Konvent über die Zukunft Europas. Es wurde vorgeschlagen, dasVerfahren der Zusammenarbeit und das Verfahren der Konsultation abzuschaffenund das Mitentscheidungsverfahren zu vereinfachen und auf den gesamtenGesetzgebungsbereich auszuweiten sowie das Verfahren der Zustimmung auf dieRatifizierung internationaler Abkommen zu begrenzen. Viele dieser Verbesserungenwurden mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft gesetzt (1.1.5).Es ist jedoch nicht gelungen, mit dem Vertrag von Lissabon der Vielfalt der Verfahrenfür Ernennungen ein Ende zu bereiten, wenngleich eine gewisse Straffung erreichtwerden konnte. Noch immer ist in einigen Fällen Einstimmigkeit erforderlich, waszu politischen Auseinandersetzungen führen kann und den Einfluss des Parlamentsschwächt. Fortschritte sind vor allem nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza mitdem Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit bei der Ernennungdes Präsidenten der Kommission erzielt worden. Zudem sieht der Vertrag vonLissabon die Wahl des Präsidenten der Kommission durch das Parlament vor. Beider Ernennung des designierten Präsidenten der Kommission muss zunächst dasParlament in angemessener Weise angehört und dann das Ergebnis der Europawahlengebührend berücksichtigt werden. Dies unterstreicht die politische Legitimität und dieRechenschaftspflicht der Kommission. Nach der Wahl zum Europäischen Parlamentim Jahr 2014 sind diese Regelungen zum ersten Mal angewendet worden. DerEuropäische Rat stimmte der Ernennung von Jean-Claude Juncker zum Präsidentender Europäischen Kommission zu, da die Europäische Volkspartei (EVP) mit der Wahlzur größten Fraktion im Europäischen Parlament geworden war.Martina Schonard10/2017

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3 - BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN AUFZWISCHENSTAATLICHER EBENE - [1.2.4.]

Das Beschlussfassungsverfahren für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitikund einige andere Bereiche, wie z. B. die verstärkte Zusammenarbeit,bestimmte Ernennungen und Überarbeitungen der Verträge, unterscheidetsich vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. In diesen Bereichenist die zwischenstaatliche Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung.Durch die Herausforderungen der Staatsschuldenkrise kommen solcheBeschlussfassungsmechanismen verstärkt zum Einsatz, insbesondere im Rahmender wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20, 21-46, 48 und 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV); Artikel 2Absatz 4, Artikel 31, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 81, Artikel 89, Artikel 103 Absatz 1,Artikel 113, Artikel 115, Artikel 118, Artikel 127, Artikel 153, Artikel 191 Absatz 3,Artikel 192, Artikel 194 Absatz 2 sowie die Artikel 215, 218, 220, 221, 312, 329 und 333des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

BESCHREIBUNG

A. Verfahren zur Änderung der Verträge (Artikel 48 EUV)— Vorschlagsrecht: jeder Mitgliedstaat, das Parlament oder die Kommission;

— Rolle der Kommission: Anhörung und Beteiligung an der Regierungskonferenz;

— Rolle des Parlaments: Anhörung vor Einberufung der Regierungskonferenz(bei den Konferenzen selbst wird das Parlament auf Ad-hoc-Basis, jedoch mitzunehmendem Einfluss, beteiligt: eine Zeit lang war es durch seinen Präsidentenoder zwei seiner Mitglieder vertreten, und auf der jüngsten Regierungskonferenzstellte es drei Vertreter);

— Rolle des Rates der Europäischen Zentralbank: Anhörung bei institutionellenÄnderungen im Währungsbereich;

— Beschluss: gegenseitiges Einvernehmen der Regierungen über dieVertragsänderungen, die anschließend jedem Mitgliedstaat zur Ratifizierung nachMaßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften vorgelegt werden; zuvorbeschließt der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit darüber, ob – nachZustimmung des Parlaments – ein Konvent einberufen werden soll oder nicht.

B. Verfahren zur Einleitung von Überleitungsklauseln— Europäischer Rat: veranlasst und beschließt einstimmig die Anwendung

der allgemeinen Überleitungsklausel (Artikel 48 EUV) sowie der speziellenÜberleitungsklausel für den Mehrjährigen Finanzrahmen (Artikel 312 AEUV).Im Fall der allgemeinen Überleitungsklausel hat jedes nationale Parlament einVetorecht;

Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 16/04/2018 15

— Rat: kann die Einleitung anderer Überleitungsklauseln beschließen, hierzu wirdEinstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit benötigt, je nachdem, welcheVertragsbestimmungen zur Anwendung kommen (Artikel 31 EUV, Artikel 81, 153,192 und 333 AEUV).

C. Beitrittsverfahren (Artikel 49 EUV)— Antrag: Einen Antrag kann jeder europäische Staat stellen, der die Grundsätze

der Union achtet (Artikel 2 EUV); Benachrichtigung der nationalen Parlamenteund des Europäischen Parlaments; der Europäische Rat vereinbart dieBeitrittsvoraussetzungen;

— Rolle der Kommission: Anhörung; sie nimmt aktiv an der Vorbereitung und derDurchführung der Verhandlungen teil;

— Rolle des Parlaments: Zustimmung mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder;

— Beschluss: einstimmig durch den Rat; das Abkommen zwischen denMitgliedstaaten der Union und dem Antrag stellenden Staat, in dem dieBeitrittsbedingungen und die erforderlichen Anpassungen festgelegt sind, wirdallen Mitgliedstaaten zur Ratifizierung entsprechend ihren verfassungsrechtlichenVorschriften vorgelegt.

D. Austrittsverfahren (Artikel 50 EUV)— Antrag: Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Rat seine Absicht

nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften mit;

— Abschluss: erfolgt in Form eines Austrittsabkommens, das vom Europäischen Ratnach Abstimmung mit besonderer qualifizierter Mehrheit (Artikel 238 Absatz 3Buchstabe b AEUV) und Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossenwird; diese Mehrheit bilden mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates,die die beteiligten Mitgliedstaaten (d. h. außer dem betroffenen Mitgliedstaat)vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens65 % der Bevölkerung dieser Mitgliedstaaten ausmachen.

E. Sanktionsverfahren bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung derGrundsätze der Union durch einen Mitgliedstaat (Artikel 7 EUV)1. Hauptverfahren— Vorschlagsrecht für den Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass

eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung vorliegt: ein Drittel derMitgliedstaaten oder die Kommission;

— Zustimmung des Europäischen Parlaments: mit der Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Artikel 83 Absatz 3der Geschäftsordnung des Parlaments);

— Beschlussfassung zur Feststellung einer Verletzung: einstimmig durch denEuropäischen Rat, ohne Teilnahme des betroffenen Staates, aber nachdem dieserStaat zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde;

— Beschlussfassung über die Aussetzung bestimmter Rechte des betroffenenStaates: mit qualifizierter Mehrheit des Rates (ohne Teilnahme des betroffenenStaates).

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2. Der Vertrag von Nizza hat dieses Verfahren durch ein vorbeugendes Instrumentergänzt— Begründeter Vorschlag für den Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die

eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze der Uniondurch einen Mitgliedstaat besteht: die Kommission, das Parlament oder ein Drittelder Mitgliedstaaten;

— Zustimmung des Europäischen Parlaments: mit der Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder;

— Beschluss: durch den Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nachAnhörung des betroffenen Staates. Bevor der Rat einen solchen Beschluss fasst,kann er entsprechende Empfehlungen an den Mitgliedstaat richten.

F. Verfahren zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit1. Allgemeine Regeln (Artikel 20 EUV, Artikel 329 Absatz 1 AEUV)— Vorschlagsrecht: alleiniges Vorrecht der Kommission; die Mitgliedstaaten, die

beabsichtigen, eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können einenentsprechenden Antrag an die Kommission richten;

— Rolle des Parlaments: Zustimmung;

— Beschluss: der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit.

2. Zusammenarbeit im Bereich der GASP (Artikel 329 Absatz 2 AEUV)— Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten an den Rat;

— Vorschlag an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik(HV), der eine Stellungnahme abgibt;

— Unterrichtung des Parlaments;

— der Rat beschließt einstimmig.

Ein ähnliches Verfahren existiert für die Einleitung einer strukturierten Zusammenarbeitin der Verteidigungspolitik, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurde (5.1.2).G. Verfahren der Beschlussfassung in auswärtigen AngelegenheitenMit dem Vertrag von Lissabon wurde die Drei-Säulen-Struktur der vorherigen Verträgeabgeschafft, doch die Außenpolitik blieb von den anderen EU-Politikbereichenabgetrennt. Die Ziele und die Bestimmungen der GASP sind Bestandteil des Vertragsüber die Europäische Union. Sie sind jetzt besser formuliert und kohärenter als in denfrüheren Verträgen.Eine wichtige institutionelle Neuerung ist die Schaffung des Amtes des HohenVertreters, der von dem neuen Europäischen Auswärtigen Dienst unterstützt wird undInitiativen im Rahmen der GASP vorschlagen kann. Die GASP ist in den Rahmen derUnion integriert worden, folgt allerdings spezifischen Regeln und Verfahren (Artikel 24Absatz 2 EUV).— Vorschlagsrecht: jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter oder die Kommission

(Artikel 22 EUV);

— Rolle des Parlaments: regelmäßige Information durch den Vorsitz und Anhörunghinsichtlich der wichtigsten Aspekte und der Grundsätze. Im Rahmen der

Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 16/04/2018 17

interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzierung der GASP ist vorgesehen,dass diese Anhörung jährlich auf der Grundlage eines vom Rat ausgearbeitetenDokuments stattfindet;

— Beschluss: einstimmig durch den Europäischen Rat oder den Rat. DerEuropäische Rat legt die Prioritäten und strategischen Interessen der EU fest;der Rat fasst Beschlüsse bzw. ergreift Maßnahmen. Der Hohe Vertreter und dieMitgliedstaaten setzen diese Beschlüsse mit Mitteln der Einzelstaaten oder derUnion um. Wenn internationale Entwicklungen eine außerordentliche Tagung desEuropäischen Rates erforderlich machen, kann der Präsident des EuropäischenRates diese einberufen.

H. Sonstige Rechtsetzungsmaßnahmen (2.6.8)Das Beschlussfassungsverfahren auf zwischenstaatlicher Ebene besteht auch ineinigen politisch sensiblen Bereichen der EU-Politik, insbesondere:— Justiz und Inneres: Maßnahmen im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit in

Strafsachen, justizielle Zusammenarbeit (Artikel 89 AEUV);

— Binnenmarkt: Beschränkungen des Kapitalverkehrs (Artikel 64Absatz 3 AEUV), Wettbewerbspolitik (Artikel 103 Absatz 1 AEUV),Steuerharmonisierungsmaßnahmen (Artikel 113 AEUV), Angleichung vonRechtsvorschriften zur Niederlassung im Binnenmarkt (Artikel 115 AEUV), Rechtedes geistigen Eigentums (Artikel 118 AEUV);

— Währungspolitik: Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB(Artikel 127 AEUV);

— sonstige Politikbereiche wie Sozialpolitik und Beschäftigung (Artikel 153 AEUV),Energie (Artikel 194 Absatz 2 AEUV) oder Umwelt (Artikel 191 Absatz 3 AEUV).

I. Bewältigung von Finanzkrisen (2.6.8)Als einige Mitgliedstaaten 2010 in ernste finanzielle Schwierigkeiten gerieten,musste ihnen auf unterschiedliche Weise geholfen werden. Einige Teile desHilfspakets werden von der Union verwaltet, beispielsweise der EuropäischeFinanzstabilisierungsmechanismus. Der überwiegende Teil, insbesondere dieBeitragszahlungen zur Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), wird direktvon den Mitgliedstaaten erbracht. Die EFSF ist eine „Zweckgesellschaft“, die durcheine zwischenstaatliche Vereinbarung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietseingerichtet wurde. Infolgedessen mussten die für solche zwischenstaatlichenMaßnahmen notwendigen Beschlüsse auf der Ebene des Europäischen Rates oder derStaats- und Regierungschefs der Eurogruppe – mit Ratifizierung in den Mitgliedstaatengemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften – gefasst werden. Zwei wichtigeGründe für diese Entwicklung sind die Nichtbeistandsklausel (Artikel 125 AEUV) undder Widerstand einiger nationaler Verfassungsgerichte gegen die Übertragung weitererFinanz- und Haushaltsbefugnisse auf die Europäische Union.Am 25. März 2011 wurde vom Europäischen Rat mittels des vereinfachten Verfahrenszur Änderung der Verträge und ohne Einberufung eines Konvents eine Änderung desArtikels 136 AEUV (Koordinierung der Wirtschaftspolitik) angenommen (Beschlussdes Europäischen Rates 2011/199/EU). Die Änderung trat im April 2013 in Kraft,wodurch ständige Mechanismen zur Krisenvorbeugung, wie z. B. der EuropäischeStabilitätsmechanismus (ESM) wirksam werden konnten. Der ESM wurde durch einen

Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 16/04/2018 18

zwischenstaatlichen Vertrag der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets eingerichtet.Er trat am 27. September 2012 in Kraft. Die Abstimmungsregeln seines Direktoriumssehen ein „Dringlichkeitsverfahren“ vor, das eine qualifizierte Mehrheit von 85 %der abgegebenen Stimmen erfordert, sollten die Kommission und die EZB zudem Schluss gelangen, dass dringend ein Beschluss über Finanzhilfe gefasstwerden muss. Schließlich arbeiteten die Regierungen der Mitgliedstaaten eineninternationalen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts-und Währungsunion aus. Dieser Vertrag trat am 1. Januar 2013 in Kraft, nachdem zwölfzum Euro-Währungsgebiet gehörende Vertragsparteien ihre Ratifizierungsurkundenhinterlegt hatten.J. Ernennungen— Der Präsident, der Vizepräsident und die vier weiteren Mitglieder des Direktoriums

der Europäischen Zentralbank werden vom Europäischen Rat auf Empfehlungdes Rates und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierterMehrheit ernannt (Artikel 283 Absatz 2 AEUV).

— Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird vomEuropäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidentender Kommission ernannt (Artikel 18 Absatz 1 EUV). In seiner Funktion alsVizepräsident der Kommission ist der Hohe Vertreter dennoch auf die Zustimmungdes Parlaments zur Kommission in ihrer Gesamtheit angewiesen.

— Die Regierungen der Mitgliedstaaten ernennen die Richter und Generalanwältedes Gerichtshofes und des Gerichts (ehemals Gericht erster Instanz) imgegenseitigen Einvernehmen (Artikel 19 Absatz 2 EUV).

— Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat auf Empfehlung jedesMitgliedstaats und nach Anhörung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheitgewählt (Artikel 286 Absatz 2 AEUV).

ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Vor der Regierungskonferenz von 1996 hatte das Europäische Parlament bereitsbeantragt, die zweite und dritte Säule zu „vergemeinschaften“, damit die im Vertrag zurGründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden Beschlussfassungsverfahrenauch für diese Themengebiete zur Anwendung kommen würden.Nachdem das Parlament während des Europäischen Konvents fortwährendeBemühungen unternommen hatte, um Politikbereiche der ehemaligen zweiten unddritten Säule in die Struktur der Union zu integrieren (1.1.4), wurde nun durch denVertrag von Lissabon die supranationale Beschlussfassung auf die frühere dritte Säule(Justiz und Inneres) ausgedehnt und ein in sich schlüssiger institutioneller Rahmen fürdie Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen, der wichtige Neuerungen wie etwa daslangfristige Amt des Präsidenten des Europäischen Rates und das Amt des HohenVertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit sich brachte.Vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzpolitik, die zunehmend durchzwischenstaatliche Zusammenarbeit gesteuert wird, hat das Parlament sich für eineangemessene Beteiligung der EU-Organe an den Verhandlungen über den oben unterPunkt I genannten internationalen Vertrag eingesetzt.

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Petr Novak02/2018

Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 16/04/2018 20

4 - DAS HAUSHALTSVERFAHREN - [1.2.5.]

Seit den Verträgen von 1970 und 1975 ist die Rolle des Parlaments imHaushaltsverfahren immer weiter gestärkt worden. Nach Maßgabe des Vertragsvon Lissabon entscheiden das Parlament und der Rat gleichberechtigt über dengesamten EU-Haushalt.

RECHTSGRUNDLAGE

— Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;

— Artikel 36 bis 52 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über dieHaushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung derVerordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[1]);

— Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) zwischen dem Europäischen Parlament,dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit imHaushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, die am 19. November2013 vom Parlament und am 2. Dezember 2013 vom Rat[2] im Anschluss an diepolitische Einigung zwischen den Präsidenten des Parlaments, des Rates und derKommission vom 27. Juni 2013 gebilligt wurde.

ZIELE

Die Haushaltsbefugnis besteht sowohl in der Aufstellung der Gesamtausgaben undder Verteilung der jährlichen EU-Ausgaben als auch in der Aufstellung der dafürerforderlichen Einnahmen und schließt zudem die Kontrolle über die Ausführung desHaushaltsplans ein. Das eigentliche Haushaltsverfahren umfasst die Vorbereitung undAnnahme des Haushaltsplans. (Siehe 1.4.1 für Einzelheiten zu den Einnahmen derEU, 1.4.2 für Einzelheiten zu den Ausgaben, 1.4.3 für Einzelheiten zum MFR, 1.4.4 fürEinzelheiten zur Ausführung und 1.4.5 für Einzelheiten zur Kontrolle des Haushalts).

BESCHREIBUNG

A. HintergrundDas Europäische Parlament und der Rat bilden zusammen die Haushaltsbehörde.Vor 1970 oblag die Haushaltsbefugnis ausschließlich dem Rat; das Parlament hattelediglich eine beratende Rolle. Die Verträge vom 22. April 1970 und vom 22. Juli 1975stärkten die Haushaltsbefugnisse des Parlaments:— Der Vertrag von 1970 bestätigte einerseits das Recht des Rates, als letzte

Instanz Entscheidungen zu „obligatorischen Ausgaben“ zu treffen, die sich ausVertragsverpflichtungen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erlassenenRechtsakten ergeben, und verlieh andererseits dem Parlament das letzte Wort

[1]ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.[2]ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

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bei „nichtobligatorischen Ausgaben“, die sich ursprünglich auf 8 % des Haushaltsbeliefen;

— der Vertrag von 1975 gab dem Parlament das Recht, den Haushaltsplan insgesamtabzulehnen.

Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon führten der Rat und das Parlament imLaufe des Haushaltsverfahrens zwei Lesungen durch, an deren Ende das Parlamentden Haushalt entweder feststellen oder insgesamt ablehnen konnte.Mit den nachfolgenden Verträgen wurden keine wesentlichen Änderungen eingeführt,bis mit dem Vertrag von Lissabon große Änderungen vorgenommen wurden. DerVertrag von Lissabon führte ein einfacheres und transparenteres Haushaltsverfahrenein (haushaltsspezifische Mitentscheidung). Die Änderungen rühren hauptsächlichdaher, dass die Unterscheidung zwischen den obligatorischen Ausgaben und dennichtobligatorischen Ausgaben entfällt, sodass alle Ausgaben demselben Verfahrenunterliegen. Das Verfahren wurde auch dahingehend vereinfacht, dass es in jedemOrgan nur noch eine Lesung gibt, die auf dem von der Kommission vorgelegten Entwurfdes Haushaltsplans basiert.B. Die einzelnen Schritte des VerfahrensIn Artikel 314 AEUV werden die Schritte und Fristen geregelt, die während desHaushaltsverfahrens eingehalten werden müssen. Die Organe vereinbaren jedochjedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsverfahrens einen „pragmatischen“Zeitplan auf der Grundlage der aktuellen Praxis.1. Erster Schritt: Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch dieKommissionDas Parlament und der Rat legen die Leitlinien für die Haushaltsprioritäten fest. DieKommission stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf und übermittelt ihn dem Ratund dem Parlament bis spätestens 1. September (gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV,bzw. bis Ende April oder Anfang Mai nach dem pragmatischen Zeitplan). Der Entwurfdes Haushaltsplans kann später – solange noch nicht der Vermittlungsausschuss(siehe unten) einberufen wurde – von der Kommission geändert werden, um neuenEntwicklungen Rechnung zu tragen.2. Zweiter Schritt: Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf desHaushaltsplansDer Rat legt seinen Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihngemäß Artikel 314 Absatz 3 AEUV bis spätestens 1. Oktober (bzw. bis Ende Juli nachdem pragmatischen Zeitplan) an das Parlament weiter. Der Rat muss das Parlamentvollständig über die Gründe informieren, die ihn zu seinem Standpunkt veranlassthaben.3. Dritter Schritt: Lesung im ParlamentDem Parlament steht ein Zeitraum von 42 Tagen zur Äußerung seines Standpunkts zurVerfügung. Billigt es innerhalb dieser Frist den Standpunkt des Rates oder verzichtetes auf eine Entscheidung, gilt der Haushaltsplan als endgültig angenommen. Nimmtes mit der Mehrheit seiner Mitglieder Änderungen an, wird der geänderte Entwurf anden Rat und die Kommission zurückverwiesen. Der Präsident des Parlaments beruftdann in Absprache mit dem Präsidenten des Rates unverzüglich eine Sitzung desVermittlungsausschusses ein.

Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 16/04/2018 22

4. Vierter Schritt: Sitzung des Vermittlungsausschusses und Annahme desHaushaltsAb dem Tag, an dem der Vermittlungsausschuss einberufen wird, stehen demAusschuss (bestehend aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Rates und desParlaments) 21 Tage zur Verfügung, um sich auf einen gemeinsamen Entwurf zueinigen. Dazu muss er einen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit der Mitgliederdes Rates oder ihren Vertretern und mit der Mehrheit der Vertreter des Parlamentsfassen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil undergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um auf eine Annäherung der Standpunkte desParlaments und des Rates hinzuwirken.Gelingt dem Vermittlungsausschuss innerhalb der genannten 21 Tage keine Einigungauf einen gemeinsamen Entwurf, legt die Kommission einen neuen Haushaltsentwurfvor. Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der gesetzten Frist auf einengemeinsamen Entwurf, steht dem Parlament und dem Rat ein Zeitraum von 14 Tagenab dem Tag der Einigung zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs zur Verfügung.Die möglichen Ergebnisse nach Ablauf dieser 14 Tage sind in der folgenden Tabelledargestellt.

Verfahren der Billigung des gemeinsamen Entwurfs des Vermittlungsausschusses

Parlament Rat Ergebnis+ Gemeinsamer Text angenommen

− Möglicherweise zurück zum EP-Standpunkt[3]+

Keine Gemeinsamer Text angenommen+ Gemeinsamer Text angenommen

− Neuer Entwurf des Haushaltsplansdurch die KommissionKeine

Keine Gemeinsamer Text angenommen

+ Neuer Entwurf des Haushaltsplansdurch die Kommission

− Neuer Entwurf des Haushaltsplansdurch die Kommission

Standpunkte zumgemeinsamen

Entwurf

+ = gebilligt− = abgelehntKeine = keineEntscheidung

Keine Neuer Entwurf des Haushaltsplansdurch die Kommission

Wird das Verfahren erfolgreich abgeschlossen, stellt der Präsident des Parlamentsfest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Gesetzt den Fall, es wurde bis zuBeginn eines Haushaltsjahres keine Einigung gefunden, wird für den Zeitraum bis zurEinigung ein System der vorläufigen Zwölftel angewandt. In einem solchen Fall darfmonatlich für jedes Haushaltskapitel nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmitteldes vorhergehenden Haushaltsjahrs ausgegeben werden. Dieser Betrag darf jedochein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagtenMittel nicht überschreiten. Gemäß Artikel 315 AEUV kann jedoch der Rat aufVorschlag der Kommission auch Ausgaben genehmigen, die über das (in Artikel 16der Haushaltsordnung geregelte) Zwölftel hinausgehen, sofern nicht das Parlament

[3]Tritt ein, falls das Parlament einige oder sämtliche bisherigen Änderungen mit einer Mehrheit seiner Mitglieder und dreiFünfteln der abgegebenen Stimmen bestätigt. Kommt im Parlament nicht die erforderliche Mehrheit zustande, wird der imgemeinsamen Entwurf vertretene Standpunkt angenommen.

Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 16/04/2018 23

innerhalb von 30 Tagen beschließt, die Ausgaben im Einverständnis mit dem Rat zuverringern.5. Berichtigungs- und NachtragshaushaltspläneIm Falle unabwendbarer, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umständekann die Kommission (gemäß Artikel 41 der Haushaltsordnung) die Änderung desfür das laufende Jahr verabschiedeten Haushaltsplans in Form von Entwürfenvon Berichtigungshaushaltsplänen vorschlagen. Diese Berichtigungshaushaltspläneunterliegen den gleichen Regeln wie der Gesamthaushaltsplan.

ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

A. Befugnisse gemäß Artikel 314 AEUV1970 erhielt das Parlament das Recht, Entscheidungen zu nichtobligatorischenAusgaben in letzter Instanz zu treffen. Der Anteil der nichtobligatorischen Ausgabenist von 8 % im Haushaltsplan 1970 auf über 60 % im Haushaltsplan 2010 gestiegen,wobei 2010 das letzte Jahr war, in dem die Unterscheidung getroffen wurde. Mit derAbschaffung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischenAusgaben (AEUV) verfügt das Parlament nun zusammen mit dem Rat übergemeinsame Befugnisse bei allen Haushaltsausgaben. Die Position des Parlamentskann sogar als stärker als die des Rates betrachtet werden: Im Gegensatz zum Rat,der keinen Haushalt gegen den Willen des Parlaments durchsetzen kann, hat dasParlament unter bestimmten Umständen das letzte Wort und könnte einen Haushaltauch gegen den Willen des Rates durchsetzen (siehe B.4). Dies dürfte jedocheher unwahrscheinlich sein, und es wäre angemessener zu sagen, dass das neueHaushaltsverfahren für alle Ausgaben der Union in der Regel auf einem echten (wennauch speziellen) gleichberechtigten Mitentscheidungsverfahren zwischen Parlamentund Rat fußt. Seit der Übertragung des Mitspracherechts im Jahre 1975 hat dasParlament den Haushalt in seiner Gesamtheit bisher zweimal abgelehnt (im Dezember1979 und im Dezember 1984). Nach den im Vertrag von Lissabon vereinbarten neuenRegeln gelang dem Vermittlungsausschuss dreimal keine Einigung (Haushaltsplänefür 2011, 2013 und 2015). In allen drei Fällen wurde der von der Kommission vorgelegteneue Entwurf des Haushaltsplans, der dem im Rahmen der Vermittlung praktischerzielten Kompromiss Rechnung trug, schließlich angenommen.In Bezug auf den Haushaltsplan für 2018 erzielten die drei Organe am 18.November 2017 im Vermittlungsausschuss eine Einigung; anschließend wurde derStandpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Haushaltsplans am 30. Novemberangenommen, und am selben Tag fand die Abstimmung in der Plenarsitzung desParlaments statt. Die Verhandlungsführer einigten sich auf ein Kompromisspaketmit Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 160,1 Mrd. EUR und für Zahlungenin Höhe von 144,7 Mrd. EUR. Schwerpunkte des Haushaltsplans 2018 sindWachstumsförderung, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen, dieUnterstützung der Jugendbeschäftigung und die Bewältigung der Migration und derSicherheitsbedrohungen.B. Die Interinstitutionellen Vereinbarungen über die Haushaltsdisziplin (IIV) und diemehrjährigen Finanzrahmen (MFR) (1.4.3)Nachdem es zum wiederholten Male zu Streitigkeiten über die Rechtsgrundlagezur Ausführung des Haushaltsplans kam, nahmen die Organe im Jahre 1982 eine

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gemeinsame Erklärung mit Maßnahmen an, die einen harmonischeren Abschluss desHaushaltsverfahrens gewährleisten sollten. Im Anschluss daran wurden InstitutionelleVereinbarungen für die folgenden Zeiträume getroffen: 1988-1992, 1993-1999,2000-2006 und 2007-2013. Diese aufeinanderfolgenden Vereinbarungen lieferteneinen institutionellen Bezugsrahmen für die jährlichen Haushaltsverfahren und habenden Ablauf des Haushaltsverfahrens wesentlich verbessert.Die derzeit geltende IIV trat am 23. Dezember 2013 in Kraft[4]. Mit dieser IIV solldas jährliche Haushaltsverfahren vereinfacht werden, und die Bestimmungen derMFR-Verordnung, die zu einer bindenden Verordnung mit verbindlichen Obergrenzengeworden ist, sollen ergänzt werden, insbesondere was die besonderen Instrumenteaußerhalb des MFR betrifft. Diese Bestimmungen betreffen folgende besonderenInstrumente: die Soforthilfereserve, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union,das Flexibilitätsinstrument, den Europäischen Fonds für die Anpassung an dieGlobalisierung und den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben.Obwohl die MFR nicht das jährliche Haushaltsverfahren ersetzen, wurde durchdie interinstitutionellen Vereinbarungen eine Form der Haushaltsmitentscheidungeingeführt, die es dem Parlament gestattet, seine Rolle als gleichberechtigter Teil derHaushaltsbehörde wahrzunehmen, seine institutionelle Glaubwürdigkeit zu festigenund den Haushaltsplan im Sinne seiner politischen Prioritäten auszurichten. Im Vertragvon Lissabon und in der Haushaltsordnung ist zudem festgelegt, dass einerseits die imMFR festgesetzten Obergrenzen für den Jahreshaushaltsplan verbindlichen Charakterhaben und andererseits die im Eigenmittelbeschluss festgesetzten Obergrenzen imMFR einzuhalten sind.C. Das Europäische SemesterAm 7. September 2010 einigte sich der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ auf dieEinführung des „Europäischen Semesters“, eines Zyklus für die wirtschaftspolitischeKoordinierung auf EU-Ebene mit dem Ziel, die Ziele der Strategie Europa 2020 zuerreichen. Dabei handelt es sich um einen alljährlichen Zeitraum von sechs Monaten, indem die Haushalts- und Strukturpolitik der Mitgliedstaaten überprüft wird, um etwaigeUnstimmigkeiten und entstehende Ungleichgewichte aufzudecken. Anhand der imRahmen der wirtschaftlichen Bewertung durchgeführten Analyse gibt die Kommissionden Mitgliedstaaten politische Leitlinien (Empfehlungen) für Reformen in den BereichenSteuern, Makroökonomie und Strukturpolitik an die Hand. Mit dem EuropäischenSemester soll die Koordinierung schon in der Vorbereitungsphase von wichtigenhaushaltspolitischen Entscheidungen auf nationaler Ebene gestärkt werden. Überdie Koordinierung der nationalen Haushalte hinaus ist das Europäische Parlamentzudem bestrebt, Synergien zu nutzen und die Koordinierung zwischen den nationalenHaushalten und dem EU-Haushalt auszubauen.

Rita Calatozzolo01/2018

[4]ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

DIE EUROPÄISCHE UNION AUF EINEN BLICK Die Kurzdarstellungen sollen einen Überblick über den Prozessder europäischen Integration und den Beitrag des EuropäischenParlaments vermitteln. Die Kurzdarstellungen wurden 1979 anlässlich der ersten Direktwahlzum Europäischen Parlament eingeführt. Sie sollen Laien eineneinfachen und prägnanten, aber dennoch präzisen Überblick überdie Organe und die Politik der Europäischen Union sowie dieRolle geben, die das Europäische Parlament bei ihrer Gestaltungspielt. Die Kurzdarstellungen sind in sechs Kapitel gegliedert:

• Arbeitsweise der Europäischen Union: Informationenüber die Geschichte der EU, ihr Rechtssystem, ihre Organeund Einrichtungen, ihre Beschlussfassungsverfahren und ihreFinanzierung,

• Europa der Bürger: Beschreibung der individuellen undkollektiven Rechte,

• Binnenmarkt: Verwirklichung des Binnenmarkts undErläuterung seiner Grundsätze,

• Wirtschafts- und Währungsunion (WWU): Überblick überdie Hintergründe der WWU und Erläuterung der Koordinierungund Überwachung wirtschaftspolitischer Maßnahmen,

• Sektorbezogene Politikbereiche: Beschreibung derHandhabung verschiedener interner Politikbereiche durch dieEU,

• Außenbeziehungen der EU: Außenpolitik, Sicherheit undVerteidigung, Handel, Entwicklung, Menschenrechte undDemokratie, Erweiterung und über die Nachbarländer der EUhinausgehende Beziehungen.

Die Kurzdarstellungen werden von den Fachabteilungen und demReferat Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns verfasstund das ganze Jahr über regelmäßig überarbeitet und aktualisiert,sobald das Parlament wichtige Standpunkte bzw. Maßnahmenverabschiedet.

www.europarl.europa.eu/factsheets/de

Die Kurzdarstellungen werden regelmäßig aktualisiert und in23 Sprachen auf der Website des Europäischen Parlamentsveröffentlicht.