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Rahmentestkonzept Auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung TestV) Für die stationäre, teilstationäre und ambulante Pflege sowie für die Betreuungsangebote in der Eingliederungshile Stand: 4. November 2020 Erarbeitet durch das von der Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung berufene sachverständige Gremium

Rahmentestkonzept...Rahmentestkonzept Auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung

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Rahmentestkonzept

Auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten

Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung –

TestV)

Für die stationäre, teilstationäre und ambulante Pflege sowie für die

Betreuungsangebote in der Eingliederungshile

Stand: 4. November 2020

Erarbeitet durch das von der Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung

berufene sachverständige Gremium

2

Inhalt Einführung und Zielsetzung ................................................................................................................ 3

Grundlagen des Rahmentestkonzeptes ............................................................................................ 4

Personenkreis ....................................................................................................................................... 4

Art der zur Verfügung stehenden Tests ............................................................................................ 4

PCR Test ............................................................................................................................................ 4

Antingentest ....................................................................................................................................... 5

Antigen-Test zur patientennahen Anwendung (auch Antigen-Schnelltest oder Point of

Care (PoC)-Test), im Folgenden PoC-Antigen-Test oder Antigen-Schnelltest ....................... 5

Einsatz der PoC-Antigen-Tests .......................................................................................................... 6

Beitrittserklärung zum Rahmentestkonzept .................................................................................. 7

Nutzung der PoC-Antigen-Tests .................................................................................................... 7

Schulungen des Personals vor Einsatz der PoC-Antigen-Tests ............................................... 8

Festlegung der Einsatzgebiete der PoC-Antigen-Tests ............................................................. 8

Start der Testungen .......................................................................................................................... 8

Umgang mit positiven Ergebnissen eines PoC-Antigen-Tests .................................................. 9

Anlagen ................................................................................................................................................ 11

Anlage 1 Rahmen-Testkonzept .................................................................................................... 12

Anlage 2 Beitrittserklärung für eine einzelne Einrichtung, einen einzelnen Dienst, ein

einzelnes Angebot oder Unternehmen ........................................................................................ 13

Anlage 3 Beitrittserklärung für Einrichtungen, Dienste, Angebote oder Unternehmen mit

mehreren Standorten ..................................................................................................................... 14

Anlage 4 Berechnungstool für die Bedarfsberechnung von zu bestellenden PoC-Antigen-

Tests ................................................................................................................................................. 15

Anlage 5 Unterweisung zur Vornahme eines Abstriches mit dem PoC-Antigen-Test ......... 17

Anlage 6 Muster der Einverständniserklärung zur Testung und entsprechend

Datenschutzgrundverordnung ...................................................................................................... 18

Anlage 7 Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei positiver Testung durch einen

PoC-Antigen-Test ........................................................................................................................... 19

Anlage 8 Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei PCR-Abstrich nach positivem

PoC-Antigen-Test ........................................................................................................................... 20

Anlage 9 Beauftragung der Labore nach § 6 Abs. 2 der VO des

Bundesgesundheitsministeriums ................................................................................................. 21

Anlage 10 Muster Erfassung der durchgeführten Testungen .................................................. 23

Anlage 11 Muster Erfassung der durchgeführten PCR-Abstriche .......................................... 24

3

Einführung und Zielsetzung

Das Ausbruchsgeschehen entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch und die Infekti-

onszahlen steigen an. Nach wie vor steht kein Impfstoff zur Verfügung. Das strikte,

konsequente und sachgerechte Einhalten der Schutz- und Hygieneregeln ist daher von

herausgehobener, essentieller Bedeutung.

Als einen weiteren Baustein zur Eindämmung von Corona-Infektionsketten ermöglicht

der Bund Testungen. Einen Anspruch haben asymptomatische Kontaktpersonen und

unter anderem asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrich-

tungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Der Bund stellt außer-

dem präventiv Schnelltests zur Verfügung, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-

CoV-2 zu verhüten.

Das vorliegende Rahmentestkonzept soll den Einrichtungen, Diensten und Angeboten

der Pflege und Eingliederungshilfe die Erstellung eines einrichtungs-, unternehmens-

und angebotsbezogenen Testkonzeptes erleichtern. Gleichzeitig ersetzen Anwendung

und Beitrittserklärung des Rahmentestkonzeptes die Feststellung der zu beschaffen-

den Mengen an PoC-Antigen-Tests durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst.

Darüber hinaus gibt das Rahmentestkonzept Hinweise zum sachgerechten und sinn-

vollen Einsatz der verschiedenen Testmöglichkeiten bezogen auf die jeweils zu tes-

tende Personengruppe je nach örtlicher Infektionslage.

Das Rahmentestkonzept orientiert sich an der MV-Corona-Ampel. Die Empfehlungen

stehen in Abhängigkeit der 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern (>10, >35, >50).

Sie berücksichtigen den zu testenden Personenkreises, die jeweilige Art und den Um-

fang der Testung. Bei der empfohlenen Anzahl der Testungen handelt es sich um Ma-

ximalwerte, von denen je nach einrichtungs- und angebotsspezifischen Gegebenhei-

ten nach unten abgewichen werden kann.

Einrichtungen, Dienste, Angebote und Unternehmen, die das vorliegende Rahmen-

testkonzept anwenden können, sind:

• Teilstationäre und stationäre Einrichtungen, Dienste, Angebote und Unter-

nehmen der Pflege und Eingliederungshilfe,

• Ambulante Dienste und Angebote der Pflege, inklusive der Intensivpflege,

und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ambulante Dienste und

Angebote der Eingliederungshilfe nach § 45a Absatz 3 Elftes Buch Sozialge-

setzbuch sowie

• Einrichtungen der Rehabilitation nach § 51 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Es steht im Ermessen der Einrichtung, Dienste, Angebote und Unternehmen der

Pflege und Eingliederungshilfe ob und in welchem Umfang auf die Möglichkeiten von

Testungen gemäß der Coronavirus-Testverordnung zurückgegriffen wird.

4

Grundlagen des Rahmentestkonzeptes

Das Rahmentestkonzept bezieht sich auf folgende Verordnungen und Vorgaben:

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernach-

weis des Coronavirus SARS-CoV-2, (Coronavirus-Testverordnung) 15.10.20 in

Kraft getreten

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Down-

loads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf

RKI - Coronavirus Sars-CoV-2 Nationale Teststrategie- wer wird in Deutschland

auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-

Teststrat.html

SARS-CoV-2- Testkonzept Mecklenburg-Vorpommern

https://www.stgt-mv.de/static/STGT/Inhalte/Andere%20Inhalte/Publikatio-

nen/Schwerpunktthemen/Corona-Krise/Teststrategie.pdf

Personenkreis

Das Rahmentestkonzept bezieht sich ausschließlich auf asymptomatische Personen, die gemäß § 4 Coronavirus-Testverordnung einen Anspruch auf einen Test zur Ver-hütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Die Testungen sind dementsprechend möglich, ohne dass es ein aktives Corona-Infektionsgeschehen in der Einrichtung, dem Dienst, dem Angebot oder dem Unternehmen gibt. Zum Perso-nenkreis zählen:

Personen, die zukünftig behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden

sollen (auch Begleit- und Assistenzpersonen oder Neuaufnahme aus dem Kran-

kenhaus),

Personal inkl. neu zu Beschäftigende vor Aufnahme der Tätigkeit,

Personen, die gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind

sowie

Besucherinnen und Besuchern der Einrichtung, des Angebotes, des Dienstes oder

des Unternehmens.

Art der zur Verfügung stehenden Tests

In der Verordnung wird auf drei verschiedene Testmöglichkeiten Bezug genommen,

für die das sachverständige Gremium Empfehlungen zum Einsatz entsprechend der

lokalen Infektionslage gibt. Diese finden sich in der Anlage 1.

PCR Test

Der PCR-Test ist der „Goldstandard“ unter den Tests. Er bietet die sicherste Mo-

mentaufnahme bei den Testungen. PCR - Tests werden von Gesundheitsämtern, Arzt-

praxen und Testzentren durchgeführt. Laut nationaler Teststrategie SARS-CoV-2

Stand 14.10.20 gilt die Anwendung eines PCR-Tests zur sicheren Abklärung auf das

Vorliegen einer COVID-19 Erkrankung in folgenden Fällen:

- Symptomatische Personen - Asymptomatische Personen (mit Kriterien der Exposition und Disposition)

o Kontaktpersonen (§ 2 Absatz 2 Coronavirus-Testverordnung) o bei bestätigter SARS-CoV-2 Infektion in Gemeinschaftseinrichtungen o bei bestätigter SARS-CoV-2 Infektion in Krankenhäusern, Rehabilitations-

einrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtun-

5

gen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, Arztpra-xen, Zahnarztpraxen, andere medizinische Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz

o Neuaufnahmen in eine stationäre Pflegeeinrichtung/ Kurzzeitpflegeeinrich-tung/ Hospiz.

Antingentest

Antigentests kommen nur in Ausnahmefällen zum Einsatz. Über diese Ausnahmefälle

entscheidet das zuständige Gesundheitsamt (z. B. Überlastung der Testkapazität).

Antigen-Test zur patientennahen Anwendung (auch Antigen-Schnelltest oder Point of

Care (PoC)-Test), im Folgenden PoC-Antigen-Test oder Antigen-Schnelltest

Die Coronavirus-Testverordnung ermöglicht den Einsatz von PoC-Antigen-Tests.

Diese können direkt vor Ort in der jeweiligen Einrichtung bzw. in einem Angebot ein-

gesetzt werden.

Aufgrund der geringeren Sensitivität und Spezifität von PoC-Antigen-Tests ist der Ein-

satz dieser Tests nur unter bestimmten Voraussetzungen eine sinnvolle Ergän-

zung zu anderen Maßnahmen.

Damit ein PoC-Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt, ist im Vergleich zur PCR-

Testung eine größere Virusmenge notwendig (niedrigere Sensitivität).

Ein PoC-Antigen-Test ist nicht so spezifisch wie ein PCR-Test. Das bedeutet, dass ein

negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht

ausschließt (niedrige Spezifität).

Zusätzlich können fehlerhafte Ergebnisse durch nicht sachgemäße Durchführung des

Testes entstehen. Daher ist bei der Probenentnahme die korrekte Anwendung solcher

Antigen-Schnelltests äußerst wichtig.

Es besteht folglich die Möglichkeit, dass ein positives Ergebnis angezeigt wird, auch

wenn die Person gar nicht infiziert ist. Deshalb muss ein positives Ergebnis im An-

tigen-Test grundsätzlich mittels PCR - Test bestätigt werden.

Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen PoC-Antigen-Tests müssen von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden und die entsprechenden Arbeitsschutz-maßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden, wie aktuell das Tragen der folgen-den PSA:

- Schutzkittel, - Kopfhaube, ggf. Schuhüberzieher, - Einweghandschuhe, - Schutzbrille und Schutzvisier, - mind. FFP2 Atemschutzmaske sowie - die Anwendung von Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel mit

mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit.

Die Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeits-

schutzmaßnahmen bei der Point-of-Care-SARS-CoV-2 Diagnostik“ sind zu beachten:

https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Point-

Of-Care-SARS-CoV-2%20Diagnostik.pdf?__blob=publicationFile&v=2

6

Es dürfen nur PoC-Antigen-Tests benutzt werden, die durch das Paul-Ehrlich-Institut,

in Abstimmung mit dem RKI, festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Das Bundesinstitut

für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Über-

sicht geeigneter Tests und schreibt diese fort: https://www.bfarm.de/DE/Medizinpro-

dukte/Antigentests/_node.html

Wichtiger Hinweis

Tests geben Auskunft über den aktuellen Infektionsstatus. Dieser kann sich je nach Exposition schnell ändern. Tests können manchmal aber auch ein falsches Ergebnis anzeigen, z. B. weil eine Testung nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist, weil ein Fehler im Labor passiert ist, weil das Testmaterial nicht einwandfrei war oder, weil die getestete Person zwar bereits infektiös ist, aber die Virenkonzentration noch nicht so hoch ist, dass der Test diese nachweisen kann. Hierdurch können Tests, und zwar sowohl PoC- als auch PCR-Tests, zu „falschpositiven“ oder „falschnegativen“ Ergebnissen führen.

Bei einem „falschpositiven“ Ergebnis zeigt der Test zwar ein positives Er-gebnis, die Person ist jedoch nicht infiziert. „Falschnegativ“ bedeutet dage-gen, dass das Testergebnis zwar negativ ist, aber dass die getestete Per-son trotzdem infiziert ist. „Falschpositive“ Ergebnisse haben primär negative Konsequenzen für die getestete Person zur Folge (Quarantäne etc.).

„Falschnegative“ Ergebnisse können dagegen große Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen in einem Setting wie z. B. einer stationären Pflegeein-richtung haben: Wenn bei einer infizierten Person eine Infektion durch einen Test nicht erkannt wird, kann es – z. B. durch eine unzureichende Beach-tung der Schutzvorkehrungen – zu einer Ausbreitung des Erregers kom-men. Das Risiko hierfür ist höher, wenn die negativ getestete Person keine Symptome aufweist, die mit COVID-19 vereinbar sind.

Daher ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass auch ein negatives Test-ergebnis nicht dazu verleiten darf, die AHA+C+L-Regeln nicht mehr konse-quent einzuhalten: • Abstand, • Hygiene, • Alltagsmasken (Alltagsmasken im Alltag, Mund-Nasen-Schutz bzw.

FFP2 oder vergleichbare Atemschutzmasken am Arbeitsplatz), • Corona-Warn-App und • Lüften.

Einsatz der PoC-Antigen-Tests

Gemäß § 4 Coronavirus-Testverordnung können Einrichtungen und Unternehmen im

Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensspezifischen Testkonzeptes Antigen-

Test zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Test) einsetzen.

Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll gemäß § 6 Absatz 3 Coronavirus-Testverord-

nung auf Antrag der Einrichtungen, Angebote, Dienste und Unternehmen und auf

Grundlage des entsprechenden spezifischen Testkonzeptes die monatlich bestimmten

Mengen an Testkapazitäten feststellen. Diese können sodann durch die Einrichtungen,

die Angebote oder das Unternehmen selbständig beschafft und eingesetzt werden.

7

Um den Öffentlichen Gesundheitsdienst von dieser Aufgabe zu entlasten und dessen

Personalressourcen für andere Aufgaben zu nutzen, hat das sachverständige Gre-

mium dieses Rahmentestkonzept entwickelt.

Beitrittserklärung zum Rahmentestkonzept

Die Anwendung des Rahmentestkonzeptes, welche durch Beitrittserklärung gegen-

über dem Öffentlichen Gesundheitsdienst erklärt wird, ersetzt den Antrag und die Fest-

stellung der erforderlichen Testmengen. Die entsprechende Beitrittserklärung für einen

Träger mit nur einer Einrichtung bzw. einem Angebot findet sich in der Anlage 2, die

Erklärung für Träger mit mehreren Einrichtungen und Angeboten in der Anlage 3.

Sollten Einrichtungen, Angebote, Dienste und Unternehmen das Rahmenkonzept

nicht nutzen, sondern eigene Testkonzepte einreichen, kann auf Grund der erhebli-

chen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die zeitnahe Bestätigung und

Feststellung der zu beschaffenden Testungen nicht sichergestellt werden. In diesem

Fall kann eine Abrechnung der entstehenden Sachkosten für die Tests bei den Pfle-

gekassen nicht gewährleistet werden.

Für die Berechnung der benötigten Testkapazitäten steht den Einrichtungen und Un-

ternehmen eine Datei zur Verfügung. Diese ist auf der Internetseite des Ministeriums

für Soziales, Integration und Gleichstellung herunterzuladen. Das Muster findet sich in

Anlage 4.

In den ambulanten Angeboten, Diensten und Unternehmen können höchstens 10

PoC-Antigen-Tests und in teilstationären und stationären Einrichtungen, Angeboten

und Unternehmen höchstens 20 PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepfleg-

ter oder untergebrachter Person verwendet werden. Ausdrücklich wird ein gewissen-

hafter und wohl überlegter Einsatz der Testkapazitäten angemahnt.

Nutzung der PoC-Antigen-Tests

Die Nutzung von PoC-Antigen-Tests ist durch im § 5a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz

(IfSG) benannte Berufsgruppen im Rahmen der ausnahmsweisen Ausübung heilkund-

licher Tätigkeiten möglich. Dabei handelt es sich um:

- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkran-

kenpfleger,

- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und

- Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.

Die Einrichtungen, Angebote, Dienste oder Unternehmen haben das Recht, ihren Mit-

arbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten zuzuweisen

und nähere Anweisungen über Art, Umfang, Zeit und Ort der Dienstleistung zu treffen.

Im Rahmen des Direktions- bzw. Weisungsrecht kann die Durchführung der Testung

auch durch die Übertragung auf nichtärztliche Personal im Wege der Delegation erfol-

gen. Die betreffenden Mitarbeitenden müssen für diese Tätigkeit ausreichend qualifi-

ziert sein. Dies ist zu dokumentierten.

Die Tests werden eigenständig durch die Einrichtungen beschafft.

8

Schulungen des Personals vor Einsatz der PoC-Antigen-Tests

Für die notwendigen Schulungen bzw. Unterweisungen vor Einsatz der PoC-Antigen-

Tests sollen entsprechend der Coronavirus-Testverordnung Hausärzte und der Öffent-

liche Gesundheitsdienst genutzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-

sundheitsämter sind derzeit mit einer Vielzahl von Aufgaben zur Eindämmung der Pan-

demie betraut und stehen für diese Tätigkeit nicht zur Verfügung.

Stehen auch Hausärzte zur Schulung nicht zur Verfügung, kann über eine Onlineschu-

lung das notwendige Wissen zur Testung erworben werden. Dazu müssen die jeweili-

gen Fachkräfte bestätigen, folgende Schulungsvideos Schulungsvideo der Diakonie

oder Schulungsvideo der Universität Halle gesehen und verstanden zu haben. Es ist

zu begrüßen, wenn für Fragen eine medizinische Fachkraft zur Verfügung steht. Eine

Mustererklärung ist in der Anlage 5 beigefügt.

Bei Personen mit Schluckstörungen oder Aspirationsgefahr sollte die Abstrichent-

nahme ausschließlich durch ärztlich geschultes Personal erfolgen!

Festlegung der Einsatzgebiete der PoC-Antigen-Tests

Da die Ergebnisse bei Einsatz der PoC-Antigen-Tests in Bezug auf die Sensitivität und

Spezifität erhebliche Unsicherheiten mit sich bringen (sogenannte „falschpositives

bzw. –negatives Ergebnis) sollten die PoC-Antigen-Tests sehr umsichtig eingesetzt

werden. So eignen sie sich beispielsweise, um bei Mitarbeitenden die Erkältungssymp-

tome vorweisen, herauszufinden, ob diese auf einer Coronavirus-SARS-CoV 2 Infek-

tion fußen. Es könnte ebenfalls sinnvoll sein, in Regionen mit hohem Infektionsgesche-

hen regelmäßig Bewohnerinnen und Bewohner und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

zu testen. Hier ist die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich „echte“ Infektionen zu entdecken

höher.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein negatives Testergebnis nur von

schwacher Aussagekraft sein kann. Zum einen kann das PoC-Antigen-Testergebnis

fehlerhaft sein, zum anderen bildet es lediglich eine Momentaufnahme ab. Es muss

immer wieder auf die strikte Einhaltung der Hygiene-, Abstands- und Schutzregeln hin-

gewiesen werden. Sie bieten konsequent und korrekt angewendet zurzeit den besten

Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV 2 Virus.

Jede Einrichtung, jedes Angebot, jeder Dienst und jedes Unternehmen sollte außer-

dem vor Beginn der Testungen Überlegungen angestellt haben, wie mit positiven Test-

ergebnissen umgegangen werden soll, welche Maßnahmen zu treffen sind und wie die

Versorgung der Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nut-

zerinnen und Nutzer weiter aufrechterhalten werden kann.

Der zu testende Personenkreis und die geplanten Testroutinen sind vor Aufnahme der

Testungen zu dokumentieren.

Start der Testungen

Bei Vorliegen der personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen in Abhän-

gigkeit vom einrichtungs-, angebots- bzw. unternehmensspezifischen Testkonzept

kann mit den Testungen begonnen werden. Vor Beginn der Testungen ist von den zu

Testenden vorab eine entsprechende Einverständniserklärung sowie das Einverständ-

nis zur Datenverarbeitung einzuholen. Ein entsprechendes Muster findet sich in An-

lage 6.

9

Die Einverständniserklärung ist entsprechend Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung

(DSGVO) aufzubewahren bzw. zu vernichten.

Die Durchführung der Testungen sind zu dokumentieren. Hierzu kann das Muster in

Anlage 10 genutzt werden.

Umgang mit positiven Ergebnissen eines PoC-Antigen-Tests

Das Ergebnis des PoC-Antigen-Tests ist dem Getesteten umgehend mitzuteilen und

zu erläutern.

Im Falle eines positiven PoC-Antigen-Testergebnisses, ist ein Meldebogen gemäß

§§ 6, 8, 9 IfSG - Mustervorschlag des RKI auszufüllen, damit weitere Maßnahmen zur

Abklärung eingeleitet werden können.

Wegen der eingeschränkten Aussagefähigkeit der PoC-Antigen-Tests muss ein

positives Testergebnis mittels PCR-Testung bestätigt werden.

Der Abstrich für die PCR-Testung kann durch die Einrichtung selbst erfolgen. Der Ab-

strich ist an ein Labor zu senden, welches mit der Diagnostik beauftragt ist. Eine Auf-

stellung von entsprechenden Laboren ist in der Anlage 9 beigefügt. Mit dem Formular

in Anlage 8 muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Von dort

wird dann der PCR-Test angeordnet und ein ÖGD-Laborschein erstellt, mit dem ge-

genüber der GKV abgerechnet werden kann. Der PCR-Abstrich sollte dokumentiert

werden. Hierzu kann das Formular in Anlage 11 genutzt werden.

Wenn die Einrichtung den PCR-Abstrich nicht selbst vornehmen kann oder will, erfolgt

mit dem Formular in der Anlage 7 eine Meldung über den positiven PoC-Antigen-Test

gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

LK/ kf Stadt E-Mail-Adresse

Landkreis Rostock [email protected]

Hansestadt Rostock [email protected]

Landkreis Vorpom-

mern-Greifswald

[email protected]

Landkreis Vorpom-

mern-Rügen

[email protected]

Landkreis Ludwigslust-

Parchim

[email protected]

Landkreis Mecklenbur-

gische Seenplatte

[email protected]<mailto:gesundheits-

[email protected]>

Landkreis Nordwest-

mecklenburg

[email protected]<mailto:ga@nordwest-

mecklenburg.de>

Landeshauptstadt

Schwerin

[email protected]

10

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt und dessen Kontaktdaten können außerdem

über folgendes Tool ermittelt werden: https://tools.rki.de/PLZTool/ .

Eine Absonderung der positiv getesteten Person sowie weiterer direkter Kontaktper-

sonen mindestens für die Zeit, bis das PCR-Testergebnis vorliegt, ist erforderlich. Das

Gesundheitsamt ist zu informieren, auch um das weitere Vorgehen in der Einrichtung

abzusprechen.

Positiv getesteten Besuchspersonen ist der Zugang zur Einrichtung solange zu

verwehren, bis ein negativer PCR-Test vorliegt.

Positiv getestete Beschäftigte, die keine Symptome haben, können ihre Tätigkeit

unter Einhaltung der Hygienevorschriften fortsetzen bis ein PCR-Testergebnis

vorliegt. Sofern die Beschäftigten Symptome zeigen oder im Laufe des Tages

bekommen, beenden sie ihre Tätigkeit und begeben sich in häusliche Quaran-

täne verbunden mit einer Kontaktierung des Hausarztes bzw. Gesundheitsam-

tes.

Die Einrichtungen übermitteln bei positiver Testung (PCR oder PoC-Antigen-

Test) möglichst die Kontaktdaten der letzten 48 Stunden an das zuständige Ge-

sundheitsamt. Diese Maßnahme dient der Entlastung des Öffentlichen Gesund-

heitsdienstes und ermöglicht eine schnellere Einleitung der erforderlichen Maß-

nahmen durch die Behörde.

Die Testergebnisse sind entsprechend Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung

(DSGVO) aufzubewahren bzw. zu vernichten.

11

Anlagen

Anlage 1 Rahmen-Testkonzept

Anlage 2 Beitrittserklärung für eine einzelne Einrichtung, einen ein-

zelnen Dienst, ein einzelnes Angebot oder Unternehmen

Anlage 3 Beitrittserklärung für Einrichtungen, Dienste, Angebote o-

der Unternehmen mit mehreren Standorten

Anlage 4 Musterbeispiele für die Bedarfsberechnung von zu bestel-

lenden PoC-Antigen-Tests

Anlage 5 Muster für die Absolvierung der Unterweisung zur Online-

schulung

Anlage 6 Muster der Einverständniserklärung zur Testung und ent-

sprechend Datenschutzgrundverordnung

Anlage 7 Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei positiver

Testung durch einen PoC-Antigen-Test

Anlage 8 Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei PCR-Ab-

strich nach positivem PoC-Antigen-Test

Anlage 9 Liste der durch das Ministerium für Wirtschaft und Ge-

sundheit beauftragten Labore

Anlage 10 Muster Erfassung der durchgeführten Testungen

Anlage 11 Muster Erfassung der durchgeführten PCR-Abstriche

12

Anlage 1 Rahmen-Testkonzept

PCR-Test Antigentest Kommentar

X

PCR-Test Antigentest Kommentar

bei Neuaufnahme

(Test darf max. 48h alt

sein)X

wenn PCR-Ergebnis noch

nicht vorliegt, um

Aufnahme

zu gewährleisten

Wiederaufnahme aus Klinik

ohne COVID-19 FälleX

wenn keine PCR-

Untersuchung vorliegt, um

Aufnahme

zu gewährleisten

Personal*

Besuchs-

personen

wenn sie aktuell aus einem

Corona Hotspot Gebiet in

Deutschland kommen (in dem

in den letzten 7 Tagen vor

Einreise nach M-V die Zahl der

Neuinfektionen pro 100.000

Einwohner höher als 50 war)

X 1 x Test

PCR-Test Antigentest Kommentar

X

PCR-Test Antigentest Kommentar

mit vielen Kontakten,

WochenendurlaubX

Stichprobenartig

max 1xpro Woche

keine Gewährleistung

der Einhaltung von

Hygieneregeln möglichX

Stichprobenartig

max 1x pro Woche

Personal* X1x pro Woche; bei Teams

auch Stichproben möglich

Besuchs-

personen

wenn sie aktuell aus einem

Corona Hotspot Gebiet in

Deutschland kommen (in dem

in den letzten 7 Tagen vor

Einreise nach M-V die Zahl der

Neuinfektionen pro 100.000

Einwohner höher als 50 war)

X 1 x Test

PCR-Test Antigentest Kommentar

X

PCR-Test Antigentest Kommentar

Bewohner X bis zu 1x pro Woche

Personal* X

bis zu 1x pro Woche; bei

Teams auch Stichproben

möglich

(bei Pendlern, wenn

Wohnort > 50)

Besuchs-

personen

wenn sie aktuell aus einem

Corona Hotspot Gebiet in

Deutschland kommen (in dem

in den letzten 7 Tagen vor

Einreise nach M-V die Zahl der

Neuinfektionen pro 100.000

Einwohner höher als 50 war)

X 1 x Test

* gilt auch für Personal in ambulanten Pflegediensten / ambulante Angebote

1. Erweiterte Basishygiene

2. Symptomkontrolle

3. gemäß Vorschriften Bund/Länder: Hygieneregeln einhalten,

med. Mundnasenbedeckung tragen, Lüften (AHA+L)

Grundsätzlich gilt:

Symptomatische Personen

Asym

pto

matis

che P

ers

onen

Stu

fe g

elb

(>10 b

is 3

5) Bewohner

Einzelfälle,

z.B.

Stu

fe r

ot

(>50)

Symptomatische Personen

Asym

pto

matis

che P

ers

onen

Rahmen-Testkonzept

Stu

fe o

ran

ge

(>35 b

is 5

0)

Symptomatische Personen

Asym

pto

matis

che P

ers

onen

Bewohner

Gruppen,

z.B.

13

Anlage 2 Beitrittserklärung für eine einzelne Einrichtung, einen einzelnen Dienst, ein

einzelnes Angebot oder Unternehmen

Beitrittserklärung zum Rahmen-Testkonzept MV

Name und Anschrift der Einrichtung / Angebot:

__________________________________________________________

__________________________________________________________

_____________/____________________________________________

Name und Anschrift des Trägers:

__________________________________________________________

__________________________________________________________

_____________/____________________________________________

Anzahl behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Personen: _______ Hiermit wird der Beitritt der o.g. Einrichtung/Angebot zum Rahmen-Testkonzept MV mit Stand vom 30.10.2020 auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 TestV erklärt. Auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 3 TestV erfolgt je nach Art der Einrichtung entsprechend § 4 TestV, gleichzeitig die Festlegung der Menge der selbst zu beschaf-fenden PoC-Antigen-Tests als Obergrenze. Wir verpflichten uns die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen entsprechend den jeweiligen Festlegungen einzuhalten.

_______________________

Ort/ Datum

_____________________ ______________________________

Vor- und Zuname Funktion

_____________________ Unterschrift

14

Anlage 3 Beitrittserklärung für Einrichtungen, Dienste, Angebote oder Unternehmen

mit mehreren Standorten

Beitrittserklärung zum Rahmentestkonzept

Name des Trägers / Einrichtung / Angebotes

vertreten durch __________________________________

Anschrift: __________________________________

Plz, Ort __________/________________________

Ggf. Verband: ________________________________________

Für folgende Einrichtungen/Angebote (Bitte zutreffendes ankreuzen) gem. SGB VIII, SGB IX, SGB XI, SGB XII :

Einrichtungen / Angebot an den Standorten: (Name, Anschrift)

Bewohner/ Klienten/ Gäste/ beh. Mitarbeiter (Bitte Anzahl eintragen)

Hiermit erkläre wir unseren Beitritt zum Rahmen-Testkonzept MV mit Stand vom 30.10.2020 auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 der TestV. Auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 3 TestV erfolgt je nach Art der Einrichtung entsprechend § 4 TestV, gleichzeitig die Festlegung der Menge der selbst zu beschaf-fenden PoC-Antigen-Tests als Obergrenze. Wir verpflichten uns die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen entsprechend den jeweiligen Festlegungen einzuhalten.

_______________________ ______________________________

Ort/ Datum Unterschrift

_______________________ ______________________________

Vor- und Zuname Funktion

15

Anlage 4 Berechnungstool für die Bedarfsberechnung von zu bestellenden PoC-Anti-

gen-Tests

Berechnungstool für die Bedarfsberechnung PoC-Antigen-Test teilstationär und stati-

onär

Bedarfsberechnung Persönliche Schutzausrüstung / PoC-Antigen-Test stationär/teilstationäre Einrichtungen / EGH-Angebote

Träger

Einrichtung

Straße

PLZ/Ort

Ansprechpartner*in

Telefonnummer für Rückruf

E-Mail-Adresse

Art der Einrichung

Anzahl der vorgehaltenen Plätze

Anzahl der belegten Plätze

davon für nicht gefährdete Personengruppe

davon für vulnerable Personengruppen

Faktor: Infektion

Ampelphase

30

grün gelb orange rotbei aktivem

Infektionsgeschehen

Mund-Nasen-Bedeckung (wiederverwenbar) 2 3

OP-Mundschutz (Einweg) 3 4

FFP 2 - Masken 3 4

FFP 3 - Masken 4

Schutzhandschuhe (Paar/Tag) 5 10

Schutzkittel Einweg (Bewohnerbezogen) 1 2

Schutzoverall Einweg (Bewohnerbezogen) 1 2

Überziehschuhe Einweg 2 2

Schutzbrillen (pro MA - wiederverwendbar) 2 2

Schutzvisiere (pro MA wiederverwendbar) 2 2

Desinfektionsmittel (Ltr/Tag) Steigerung mit

Faktor 0,1 je Ampelphase)0,02 0,04

PoC-Antigen-Tests vulnerable Personengruppen

PoC-Antigen-Tests nicht gefährdete Personengruppen

PoC-Antigen-Tests Mitarbeiter als Pendler

geschätzt40% 0

PoC-Antigen-Tests Mitarbeiter aus dem

Amtsbereich geschätzt60% 0

Besucher bei rd. …% der Bewohner 10% 0

Anzahl der Tests

eingesetzte MA / Tag

Hinweise:

Bitte nur die gelben Felder ausfüllen.

Wichtig ist die Angabe der eingesetzten Mitarbeiter je

Personengruppe.

Für die Bedarfsermittlung muss die Ampelstufe in der Region

eingetragen werden.

Die Grundmenge PSA pro MA/Personengruppe kann bei

Besonderheiten auch angepasst werden.

Die Verteilung der Mitarbeiter nach Pendler und aus dem

Amtsbereich kann ggf. auch angepasst werden.

vorzuhaltend je Ampelphase

Musterträger

Pflegeheim …

Straße 1

190XX Stadt

Vorname Nachname

Pflegeheim (SGB XI)

eingesetzte MA / Tag

Leitung/Verwaltung

Hauswirtschaft / Betriebstechnik

Pflegedienstltg./Begleitende Dienste

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/faq-antigen-

schnelltests.htmlHinweis zu aktuelle gelisteten und bestellbaren PoC-

Antigen-Testkits

Pflege- und Betreuungspersonal insges.Personalangaben für Berechnung der PoC-Antigen-

Testanzahl pro Monat je Ampelphase

(nach Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter)

Antigentest Bedarf

Vorzuhaltenden PSA MA/Tag vuln MA/Tag

Freiwillige

Weitere Mitarbeiter

Berchnungsgrundlage in Tagen

Grundlage: Test i.d.R. alle 2 Wochen

16

Berechnungstool für die Bedarfsberechnung PoC-Antigen-Test ambulant

Bedarfsberechnung Schutzausrüstung pro Einsatz

Phase 2 Protection

Muster Pflegedienst 80 Kunden SGB XI + 24 nur SGB V

"Alle Kunden" Annahme Kunden SGB XI / Tag Annahme Kunden SGB V / Tag Summe Jahr

70% 0 30% 0

17% 0 30% 0

9% 0 40% 0

4% 0 0% 0

0 0 0

0

0

0

0

0

davon Hausbesuch 4x täglich

Ambulanter Pflegedienst

pro Kunde /pro Tag

davon Hausbesuch 1x täglich

davon Hausbesuch 2x täglich

davon Hausbesuch 3x täglich

Summe Einsätze

Masken (MNS) 65 % der Einsätze 0 0

FFP2 Maske 35 % der Einsätze 0 0

Händedesinfektionsmittel ml 0 0

Einmalhandschuhe 2/Einsatz 0 0

Schutzkittel 5% der Einsätze 0 0

17

Anlage 5 Unterweisung zur Vornahme eines Abstriches mit dem PoC-Antigen-Test

Unterweisung zur Vornahme eines Abstriches mit dem PoC-Antigen-Test

Unterweisung durch ein Schu-lungsvideo

Unterweisung durch eine medizi-nische Fachkraft

Ich bin heute in der Vornahme eines Abstriches mit dem PoC-Antingen-Test unter-wiesen worden.

Datum Name in Druckbuchstaben Unterschrift

18

Anlage 6 Muster der Einverständniserklärung zur Testung und entsprechend Daten-

schutzgrundverordnung

Einverständniserklärung PoC-Antigen-Testung

Vor- und Zuname: ____________________________________ (Druckbuchstaben)

Anschrift: ____________________________________

____________________________________

Bewohner Besucher Beschäftigter

Hiermit erteile ich mein Einverständnis zur Durchführung der PoC-Antigen-Tes-

tung. Ich wurde in einem Informationsgespräch über die Durchführung, die Ri-

siken und die Datenschutzrichtlinien aufgeklärt und bestätige hiermit, dass ich

alles verstanden habe.

_______________________ _____________________________

Ort/ Datum Unterschrift (Vor- und Zuname)

19

Anlage 7 Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei positiver Testung durch ei-

nen PoC-Antigen-Test

Testergebnis PoC-Antigen-Test (Grundlage TestV vom 14.10.2020)

Bitte alle Daten - soweit bekannt - eintragen

Der PoC Antigen-Test erfolgte am:

durch:Name, Vorname der/des Durchführenden

Mitarbeiter: Bewohner: Besucher:

Zur Person:

Name: Vorname:

Geburtsdatum: Geschlecht:

Anschrift:

Telefonnummer:

Mailadresse (w enn vorhanden):

Einrichtung / Anschrift :

Tätigkeit (bei Mitarbeiter):

Ergebnis PoC-Test: Negativ Positiv

wahrscheinliche Infektionsquelle:

Ort der wahrscheinlichen Infektion:

Unterschrift der/des Durchführenden

Die Erhebung der Daten erfolgt auf der Grundlage von § 26 Abs.1, 3 BDSG bzw.

§ 10 DSG M-V in Verbindung mit § 241 Abs.2, 618 BGB zum Schutz der

Beschäftigten und Dritter vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

ACHTUNG: Das Zeugnis zum Testergebnis wird bei einem positiven

Testergebnis an das örtliche Gesundheitsamt weitergeleitet. Dieses setzt

sich dann unverzüglich mit Ihnen zur weiteren Abklärung in Verbindung.

20

Anlage 8 Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei PCR-Abstrich nach positi-

vem PoC-Antigen-Test

Meldung über einen PCR-Abstrich nach positivem PoC-Antigen-Test

Bitte alle Daten - soweit bekannt - eintragen

Der PoC-Antigen-Test erfolgte am:

Der Abstrich (PCR) erfolgte am:

durch (PCR):Name, Vorname der/des Durchführenden

Mitarbeiter: Bewohner: Besucher:

Zur Person:

Name: Vorname:

Geburtsdatum: Geschlecht:

Anschrift:

Telefonnummer:

Mailadresse (wenn vorhanden):

Einrichtung / Anschrift :

Tätigkeit (bei Mitarbeiter):

wahrscheinliche Infektionsquelle:

Ort der wahrscheinlichen Infektion:

Unterschrift der/des Durchführenden

Die Erhebung der Daten erfolgt auf der Grundlage von § 26 Abs.1, 3 BDSG bzw. § 10

DSG M-V in Verbindung mit §§ 241 Abs.2, 618 BGB zum Schutz der Beschäftigten

und Dritter vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Folgendes Labor wurde mit der Diagnostik

beauftragt:

Um Übersendung eines entsprechenden ÖGD-Laborscheins für die Abrechung mit

der GKV wird gebeten.

21

Anlage 9 Beauftragung der Labore nach § 6 Abs. 2 der VO des Bundesgesundheits-

ministeriums

Universitätsmedizin Greifswald

Friedrich-Loeffler-Institut für Medizinische Mikrobiologie

Herr Prof. Dr. Karsten Becker

Ferdinand-Sauerbusch-Straße 1

17475 Greifswald

Helios Kliniken Schwerin

Institut für Transfusions- und Labormedizin

Herr Dr. Lutz Briedigkeit

Wismarsche Straße 396 - 397

19049 Schwerin

Universitätsmedizin Rostock

Institut für Medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene

Herr Dr. Philipp Warnke

Schillingallee 70

18057 Rostock

Medizinisches Labor Rostock

Labormedizinisches Versorgungszentrum GbR

Herr Dr. Michael Steiner

Südring 81

18059 Rostock

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg - Vorpommern

Herr Dr. Tilo Sasse

Getrudenstraße 11

18057 Rostock

MVZ Labor Limbach Vorpommern-Rügen

Herr Dr. Stephan Schaefer

Große Parower Str. 47 - 53

18435 Stralsund

Labor MVZ Westmecklenburg

Schudlach-Oswald-Klettermann & Kollegen

Herr Hans-Otto Schmudlach

Ellerried 7

19061 Schwerin

IMD Labor Greifswald/MVZ Labor Greifswald GmbH

Herr Kristian Meinck

Vitus-Bering-Straße 27 a

17493 Greifswald

22

Institut für medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene

Schillingallee 70

18057 Rostock

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit

und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

Thierfelderstraße 18

18059 Rostock

23

Anlage 10 Muster Erfassung der durchgeführten Testungen

Datum Hdz. positiv negativ Datum Hdz.

1

2 x

3 x

4 x

5 x

6 x

7 x

8 x

9

10

11 x

12 x

2 3 4Durchgeführte

Tests Gesamt:9

lfd.

Nu

mm

er

Durchgeführte Tests:

Einrichtung/ Abteilung:PoC - Antigen-Test

Durchführung

PoC - Antigen -

Test

Be

su

ch

er

Testung Personen

Be

wo

hn

er

Mit

arb

eit

er

positiv Meldung

Gesundheitsamt Vorname/

Nachname

Anschrift

( Mitarbeiter/

Besucher)

Telefonnummer

( Mitarbeiter /

Besucher)

Testergebnis

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24

Anlage 11 Muster Erfassung der durchgeführten PCR-Abstriche

Datum Hdz. positiv negativ Datum Hdz.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

0 0 0Durchgeführte

Abstriche Gesamt:0

lfd.

Nu

mm

er

Durchgeführte

Abstriche

Einrichtung/ Abteilung:PCR-Abstrich

Durchführung

PCR-Abstrich

Be

su

ch

er

Abstrich Personen

Be

wo

hn

er

Mit

arb

eit

er

positiv Meldung

Gesundheitsamt Vorname/

Nachname

Anschrift

( Mitarbeiter/

Besucher)

Telefonnummer

( Mitarbeiter /

Besucher)

Testergebnis

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