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Die Landesbeauftragte
fr den Datenschutz und
fr das Recht auf Akteneinsicht
Berliner Beauftragter
fr Datenschutz und
Informationsfreiheit
Ratgeber zu Hartz IV
2009
2
Impressum Herausgeber: Stand: April 2009
Die Landesbeauftragte Berliner Beauftragter fr fr den Datenschutz und Datenschutz und Informationsfreiheit fr das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Stahnsdorfer Damm 77, Haus 2 An der Urania 4-10 14532 Kleinmachnow 10787 Berlin Telefon: 03 32 03/3 56 0 Telefon: 0 30/1 38 89 0 Telefax: 03 32 03/3 56 49 Telefax: 0 30/2 15 50 50 E-Mail: E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: Internet: http://www.lda.brandenburg.de http://www.datenschutz-berlin.de
3
Inhaltsverzeichnis Seite
Vorwort
Themen
o Muss ich Mithrer dulden? 5
o Warum muss ich so umfangreiche persnliche
Angaben machen? 6
o Was muss ich beim Ausfllen des Hauptantrages beachten? 7
o Welche Informationen muss ich ber den Schulbesuch
meines Kindes geben? 10
o Welche Unterlagen drfen kopiert werden? 10
o Welche Fragen muss ich zur Feststellung der angemessenen
Kosten fr Unterkunft und Heizung beantworten? 11
o Muss ich Gesundheitsdaten preisgeben? 12
o Muss ich meine Kontoauszge vorlegen? 13
o Muss ich meine rzte von der Schweigepflicht entbinden? 15
o Darf die Behrde sich an meine Schuldner- oder Sucht-
beratungsstelle wenden und Ausknfte ber mich einholen? 16
o Was muss ich meinem Arbeitsvermittler sagen? 17
o Darf der Trger der Grundsicherung fr Arbeitsuchende
meine Kontendaten abgleichen? 18
o Sind Kfz-Halter-Abfragen erlaubt? 20
o Muss ich telefonisch Ausknfte geben? 20
o Wer darf wann und warum in meine Wohnung? 21
o Drfen whrend des Hausbesuches Fotos angefertigt werden? 23
o Muss ich meinen Leistungsbescheid im Original an
die GEZ senden? 24
o Muss ich meinen Arbeitslosengeld-II-Bescheid der
Krankenkasse vorlegen? 25
o Wie erfolgt die Verarbeitung meiner Daten? 25
o Wie lange werden meine Daten gespeichert? 26
o Welche Rechte habe ich als Betroffener? 26
o An wen kann ich mich wenden? 28
Anhang
1. Hinweise zur datenschutzgerechten Anforderung
von Kontoauszgen 30
2. Handlungsanleitung fr Hausbesuche 33
3. Musterformular fr eine Bescheinigung zum Nachweis
der Befreiungsvoraussetzungen bei Empfngern von ALG II
(Zwischen GEZ und Datenschutzbeauftragten abgestimmt) 35
4
Vorwort
Vor nunmehr zwei Jahren haben wir den ersten Ratgeber zu Hartz IV herausgegeben. Mit
seiner datenschutzrechtlichen Ausrichtung ist der Ratgeber auf groe Resonanz sowohl
bei den Brgerinnen und Brgern als auch bei den zustndigen Behrden gestoen. Auf-
grund neuer gesetzlicher Regelungen haben sich in diesen zwei Jahren auch die Befug-
nisse der zustndigen Behrden gendert. Dies haben wir zum Anlass genommen, die
erste Auflage unseres Ratgebers entsprechend zu berarbeiten. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (Az.: 2 BvR 2433/04 und 2 BvR
2435/04) mit der das Gericht die Zusammenlegung der Aufgaben von Kommunen und der
Bundesagentur fr Arbeit in gemeinsame Arbeitsgemeinschaften fr verfassungswidrig er-
klrt hat, ndert an den datenschutzrechtlichen Fragestellungen zurzeit nichts. Der Ge-
setzgeber hat fr eine Neuregelung lngstens Zeit bis zum 31. Dezember 2010 bekom-
men.
Seit dem 1. Januar 2008 gibt es fr die Arbeitsgemeinschaften/Jobcenter nunmehr die
gesetzliche Mglichkeit, ber das Bundeszentralamt fr Steuern die Kontenstammdaten
der Leistungsempfnger bei deren Kreditinstituten abzurufen. Mehrere Anfragen bei ver-
schiedenen Grundsicherungstrgern haben ergeben, dass in dieser Frage groe Unsi-
cherheiten bestehen. Die hierzu bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen sind
den Arbeitsgemeinschaften/Jobcentern grtenteils unbekannt. Umso wichtiger ist es, die
Betroffenen hierber zu informieren.
Viele datenschutzrechtliche Fragen, die wir in unserer Erstauflage bereits angesprochen
hatten, sind auch weiterhin aktuell. Immer noch wenden sich viele Brgerinnen und Brger
an uns und mchten wissen, welche Angaben fr die Prfung ihres Leistungsantrags
wirklich notwendig sind und welche persnlichen Daten sie nicht preisgeben mssen. Wir
haben deshalb diese Fragen erneut in den Ratgeber aufgenommen und die Antworten ak-
tualisiert. Mit unseren Informationen wollen wir die Brgerinnen und Brger ber ihre
Rechte aufklren und den zustndigen Behrden Hinweise fr die datenschutzgerechte
Bearbeitung der Antrge geben. Zu beachten ist, dass die Tipps und Hinweise die ge-
meinsamen Rechtsauffassungen der Datenschutzbeauftragten der Lnder Berlin und
Brandenburg wiedergeben. Sie sind somit nicht in jeder Frage auf andere Bundeslnder
bertragbar.
ber Empfehlungen und Anregungen zur Fortentwicklung dieses Ratgebers wrden wir
uns auch in Zukunft freuen.
Dr. Alexander Dix Dagmar Hartge
Berliner Beauftragter fr Landesbeauftragte fr den Datenschutz und fr
Datenschutz und Informationsfreiheit das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
5
Muss ich Mithrer dulden?
Das muss nicht hingenommen werden. Grundstzlich hat
der Betroffene Anspruch auf vertrauliche Beratung. Hufig
wird jedoch die Feststellung gemacht, dass Wartezonen
im Eingangsbereich berfllt sind und andere Wartende
die Mglichkeit haben, von persnlichen Daten Kenntnis
zu nehmen. Aus dem Sozialgeheimnis folgt, dass die per-
sonenbezogenen Daten der Betroffenen anderen Besu-
chern oder Mitarbeitern, die mit dem Fall nicht befasst
sind, nicht bekannt werden drfen. Die Trger der Grund-
sicherung fr Arbeitsuchende sind daher nach 78a Sozi-
algesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, die
technischen und organisatorischen Manahmen zu tref-
fen, die erforderlich sind, um die Ausfhrung der Vorschrif-
ten dieses Gesetzbuches zu gewhrleisten.
Die Behrden sind verpflichtet, die innerdienstliche Orga-
nisation entsprechend auszugestalten. Fr den Eingangs-
bereich bedeutet dies, dass Vorkehrungen getroffen wer-
den mssen, damit anderen Wartenden Sozialdaten der
Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen. In Betracht
kommen hier Absperrbnder, die gewhrleisten, dass ein
Diskretionsabstand eingehalten wird. Hinweise auf die
Einhaltung des Diskretionsschutzes sind deutlich sichtbar
aufzustellen.
Werden mehrere Arbeitsuchende in einem Raum beraten,
so mssen Manahmen zur Sicherstellung der Vertrau-
lichkeit getroffen werden. Gesprchsinhalte des Hilfeemp-
fngers drfen nicht zur Kenntnis anderer Betroffener oder
unzustndiger Mitarbeiter gelangen. Zu denken wre hier
an das Aufstellen von Absperrwnden zwischen den ein-
zelnen Tischen der Mitarbeiter. Sofern eine Beratung
mehrerer Hilfe Suchender in einem solchen Groraumb-
ro erfolgt, muss auch die Mglichkeit einer Einzelberatung
in einem separaten Zimmer eingerumt werden. Dazu ist
es erforderlich, dass die Betroffenen auf diese Mglichkeit
durch deutlich sichtbare Aushnge aufmerksam gemacht
78a SGB X
Wartezone
Diskretion
Beratungsrume
6
werden. berlange Wartezeiten fr die Inanspruchnahme
einer gesonderten Beratung sind vom Betroffenen nicht
hinzunehmen.
Empfehlung:
Prfen Sie zu Beginn des Beratungsgesprchs selbst die
Einhaltung der Vertraulichkeit! Scheuen Sie sich nicht, um
eine Einzelberatung zu bitten. Finanzielle Nachteile dro-
hen Ihnen dadurch nicht.
Warum muss ich so umfangreiche persnliche Angaben
machen?
In den Antragsvordrucken werden bestimmte Daten er-
fragt, die das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen
tangieren. Diese Angaben werden jedoch zur Feststellung
der Hilfebedrftigkeit des Einzelnen bentigt. Wer Sozial-
leistungen beantragt oder erhlt, hat alle Tatsachen an-
zugeben, die fr die Leistung erheblich sind, und auf Ver-
langen des zustndigen Leistungstrgers der Erteilung der
erforderlichen Ausknfte durch Dritte zuzustimmen.
Dabei ist zu bercksichtigen, dass die Umsetzung der
Grundsicherung fr Arbeitsuchende effizient nur durch den
Einsatz von Vordrucken zu bewltigen ist. Soweit diese
Vordrucke nach Angaben verlangen, die fr die Grundsi-
cherung der Arbeitsuchenden nicht erforderlich sind, ist
der Antragsteller nicht verpflichtet, sie zu machen.
Im Sommer 2007 wurden die Vordrucke fr den Antrag auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch von der Bundes-
agentur fr Arbeit berarbeitet. Es handelt sich auch wei-
terhin um einen besonders umfangreichen Fragenkatalog.
Der Antragsteller ist hier aufgerufen, die Beantwortung der
einzelnen Fragen im Hinblick auf ihre jeweilige Leistungs-
relevanz zu hinterfragen.
60 Abs. 1 SGB I
7
Neben den Antragsvordrucken wurden auch die Hinweise
zum Ausfllen der Vordrucke berarbeitet und stehen seit
Januar 2008 zur Verfgung.
Wir sind der Meinung, dass ein datenschutzgerec