Ratgeber zu Hartz IV - elo-forum.org · PDF fileTelefon: 03 32 03/3 56 0 Telefon: 0 30/1 38 89 0 Telefax: 03 32 03/3 56 49 Telefax: 0 30/2 15 50 50 E-Mail ... o Muss ich meinen Arbeitslosengeld-II-Bescheid

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  • Die Landesbeauftragte

    fr den Datenschutz und

    fr das Recht auf Akteneinsicht

    Berliner Beauftragter

    fr Datenschutz und

    Informationsfreiheit

    Ratgeber zu Hartz IV

    2009

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    Impressum Herausgeber: Stand: April 2009

    Die Landesbeauftragte Berliner Beauftragter fr fr den Datenschutz und Datenschutz und Informationsfreiheit fr das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Stahnsdorfer Damm 77, Haus 2 An der Urania 4-10 14532 Kleinmachnow 10787 Berlin Telefon: 03 32 03/3 56 0 Telefon: 0 30/1 38 89 0 Telefax: 03 32 03/3 56 49 Telefax: 0 30/2 15 50 50 E-Mail: E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: Internet: http://www.lda.brandenburg.de http://www.datenschutz-berlin.de

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    Inhaltsverzeichnis Seite

    Vorwort

    Themen

    o Muss ich Mithrer dulden? 5

    o Warum muss ich so umfangreiche persnliche

    Angaben machen? 6

    o Was muss ich beim Ausfllen des Hauptantrages beachten? 7

    o Welche Informationen muss ich ber den Schulbesuch

    meines Kindes geben? 10

    o Welche Unterlagen drfen kopiert werden? 10

    o Welche Fragen muss ich zur Feststellung der angemessenen

    Kosten fr Unterkunft und Heizung beantworten? 11

    o Muss ich Gesundheitsdaten preisgeben? 12

    o Muss ich meine Kontoauszge vorlegen? 13

    o Muss ich meine rzte von der Schweigepflicht entbinden? 15

    o Darf die Behrde sich an meine Schuldner- oder Sucht-

    beratungsstelle wenden und Ausknfte ber mich einholen? 16

    o Was muss ich meinem Arbeitsvermittler sagen? 17

    o Darf der Trger der Grundsicherung fr Arbeitsuchende

    meine Kontendaten abgleichen? 18

    o Sind Kfz-Halter-Abfragen erlaubt? 20

    o Muss ich telefonisch Ausknfte geben? 20

    o Wer darf wann und warum in meine Wohnung? 21

    o Drfen whrend des Hausbesuches Fotos angefertigt werden? 23

    o Muss ich meinen Leistungsbescheid im Original an

    die GEZ senden? 24

    o Muss ich meinen Arbeitslosengeld-II-Bescheid der

    Krankenkasse vorlegen? 25

    o Wie erfolgt die Verarbeitung meiner Daten? 25

    o Wie lange werden meine Daten gespeichert? 26

    o Welche Rechte habe ich als Betroffener? 26

    o An wen kann ich mich wenden? 28

    Anhang

    1. Hinweise zur datenschutzgerechten Anforderung

    von Kontoauszgen 30

    2. Handlungsanleitung fr Hausbesuche 33

    3. Musterformular fr eine Bescheinigung zum Nachweis

    der Befreiungsvoraussetzungen bei Empfngern von ALG II

    (Zwischen GEZ und Datenschutzbeauftragten abgestimmt) 35

  • 4

    Vorwort

    Vor nunmehr zwei Jahren haben wir den ersten Ratgeber zu Hartz IV herausgegeben. Mit

    seiner datenschutzrechtlichen Ausrichtung ist der Ratgeber auf groe Resonanz sowohl

    bei den Brgerinnen und Brgern als auch bei den zustndigen Behrden gestoen. Auf-

    grund neuer gesetzlicher Regelungen haben sich in diesen zwei Jahren auch die Befug-

    nisse der zustndigen Behrden gendert. Dies haben wir zum Anlass genommen, die

    erste Auflage unseres Ratgebers entsprechend zu berarbeiten. Die Entscheidung des

    Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (Az.: 2 BvR 2433/04 und 2 BvR

    2435/04) mit der das Gericht die Zusammenlegung der Aufgaben von Kommunen und der

    Bundesagentur fr Arbeit in gemeinsame Arbeitsgemeinschaften fr verfassungswidrig er-

    klrt hat, ndert an den datenschutzrechtlichen Fragestellungen zurzeit nichts. Der Ge-

    setzgeber hat fr eine Neuregelung lngstens Zeit bis zum 31. Dezember 2010 bekom-

    men.

    Seit dem 1. Januar 2008 gibt es fr die Arbeitsgemeinschaften/Jobcenter nunmehr die

    gesetzliche Mglichkeit, ber das Bundeszentralamt fr Steuern die Kontenstammdaten

    der Leistungsempfnger bei deren Kreditinstituten abzurufen. Mehrere Anfragen bei ver-

    schiedenen Grundsicherungstrgern haben ergeben, dass in dieser Frage groe Unsi-

    cherheiten bestehen. Die hierzu bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen sind

    den Arbeitsgemeinschaften/Jobcentern grtenteils unbekannt. Umso wichtiger ist es, die

    Betroffenen hierber zu informieren.

    Viele datenschutzrechtliche Fragen, die wir in unserer Erstauflage bereits angesprochen

    hatten, sind auch weiterhin aktuell. Immer noch wenden sich viele Brgerinnen und Brger

    an uns und mchten wissen, welche Angaben fr die Prfung ihres Leistungsantrags

    wirklich notwendig sind und welche persnlichen Daten sie nicht preisgeben mssen. Wir

    haben deshalb diese Fragen erneut in den Ratgeber aufgenommen und die Antworten ak-

    tualisiert. Mit unseren Informationen wollen wir die Brgerinnen und Brger ber ihre

    Rechte aufklren und den zustndigen Behrden Hinweise fr die datenschutzgerechte

    Bearbeitung der Antrge geben. Zu beachten ist, dass die Tipps und Hinweise die ge-

    meinsamen Rechtsauffassungen der Datenschutzbeauftragten der Lnder Berlin und

    Brandenburg wiedergeben. Sie sind somit nicht in jeder Frage auf andere Bundeslnder

    bertragbar.

    ber Empfehlungen und Anregungen zur Fortentwicklung dieses Ratgebers wrden wir

    uns auch in Zukunft freuen.

    Dr. Alexander Dix Dagmar Hartge

    Berliner Beauftragter fr Landesbeauftragte fr den Datenschutz und fr

    Datenschutz und Informationsfreiheit das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

  • 5

    Muss ich Mithrer dulden?

    Das muss nicht hingenommen werden. Grundstzlich hat

    der Betroffene Anspruch auf vertrauliche Beratung. Hufig

    wird jedoch die Feststellung gemacht, dass Wartezonen

    im Eingangsbereich berfllt sind und andere Wartende

    die Mglichkeit haben, von persnlichen Daten Kenntnis

    zu nehmen. Aus dem Sozialgeheimnis folgt, dass die per-

    sonenbezogenen Daten der Betroffenen anderen Besu-

    chern oder Mitarbeitern, die mit dem Fall nicht befasst

    sind, nicht bekannt werden drfen. Die Trger der Grund-

    sicherung fr Arbeitsuchende sind daher nach 78a Sozi-

    algesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, die

    technischen und organisatorischen Manahmen zu tref-

    fen, die erforderlich sind, um die Ausfhrung der Vorschrif-

    ten dieses Gesetzbuches zu gewhrleisten.

    Die Behrden sind verpflichtet, die innerdienstliche Orga-

    nisation entsprechend auszugestalten. Fr den Eingangs-

    bereich bedeutet dies, dass Vorkehrungen getroffen wer-

    den mssen, damit anderen Wartenden Sozialdaten der

    Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen. In Betracht

    kommen hier Absperrbnder, die gewhrleisten, dass ein

    Diskretionsabstand eingehalten wird. Hinweise auf die

    Einhaltung des Diskretionsschutzes sind deutlich sichtbar

    aufzustellen.

    Werden mehrere Arbeitsuchende in einem Raum beraten,

    so mssen Manahmen zur Sicherstellung der Vertrau-

    lichkeit getroffen werden. Gesprchsinhalte des Hilfeemp-

    fngers drfen nicht zur Kenntnis anderer Betroffener oder

    unzustndiger Mitarbeiter gelangen. Zu denken wre hier

    an das Aufstellen von Absperrwnden zwischen den ein-

    zelnen Tischen der Mitarbeiter. Sofern eine Beratung

    mehrerer Hilfe Suchender in einem solchen Groraumb-

    ro erfolgt, muss auch die Mglichkeit einer Einzelberatung

    in einem separaten Zimmer eingerumt werden. Dazu ist

    es erforderlich, dass die Betroffenen auf diese Mglichkeit

    durch deutlich sichtbare Aushnge aufmerksam gemacht

    78a SGB X

    Wartezone

    Diskretion

    Beratungsrume

  • 6

    werden. berlange Wartezeiten fr die Inanspruchnahme

    einer gesonderten Beratung sind vom Betroffenen nicht

    hinzunehmen.

    Empfehlung:

    Prfen Sie zu Beginn des Beratungsgesprchs selbst die

    Einhaltung der Vertraulichkeit! Scheuen Sie sich nicht, um

    eine Einzelberatung zu bitten. Finanzielle Nachteile dro-

    hen Ihnen dadurch nicht.

    Warum muss ich so umfangreiche persnliche Angaben

    machen?

    In den Antragsvordrucken werden bestimmte Daten er-

    fragt, die das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen

    tangieren. Diese Angaben werden jedoch zur Feststellung

    der Hilfebedrftigkeit des Einzelnen bentigt. Wer Sozial-

    leistungen beantragt oder erhlt, hat alle Tatsachen an-

    zugeben, die fr die Leistung erheblich sind, und auf Ver-

    langen des zustndigen Leistungstrgers der Erteilung der

    erforderlichen Ausknfte durch Dritte zuzustimmen.

    Dabei ist zu bercksichtigen, dass die Umsetzung der

    Grundsicherung fr Arbeitsuchende effizient nur durch den

    Einsatz von Vordrucken zu bewltigen ist. Soweit diese

    Vordrucke nach Angaben verlangen, die fr die Grundsi-

    cherung der Arbeitsuchenden nicht erforderlich sind, ist

    der Antragsteller nicht verpflichtet, sie zu machen.

    Im Sommer 2007 wurden die Vordrucke fr den Antrag auf

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach

    dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch von der Bundes-

    agentur fr Arbeit berarbeitet. Es handelt sich auch wei-

    terhin um einen besonders umfangreichen Fragenkatalog.

    Der Antragsteller ist hier aufgerufen, die Beantwortung der

    einzelnen Fragen im Hinblick auf ihre jeweilige Leistungs-

    relevanz zu hinterfragen.

    60 Abs. 1 SGB I

  • 7

    Neben den Antragsvordrucken wurden auch die Hinweise

    zum Ausfllen der Vordrucke berarbeitet und stehen seit

    Januar 2008 zur Verfgung.

    Wir sind der Meinung, dass ein datenschutzgerec