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Einwohnergemeinde Selzach Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach Erlass einer Planungszone nach § 23 Planungs- und Baugesetz (PBG) Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV www.bsb-partner.ch 4. Dezember 2019

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV Planungszone_191204.pdf · 2020. 1. 7. · Dezember 2019 beschlossen, über die Grundstücke GB Selzach Nrn. 1997, 2001, 2948 und 4106 eine Planungszone

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Einwohnergemeinde

Selzach

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach

Erlass einer Planungszone nach § 23 Planungs- und Baugesetz (PBG)

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

www.bsb-partner.ch 4. Dezember 2019

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 2

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Version 001

Auftraggeber

Einwohnergemeinde Selzach

Schänzlistrasse 2

2545 Selzach

Verfasser

BSB + Partner, Ingenieure und Planer

Alain Kunz

Leutholdstrasse 4, 4562 Biberist

Tel. 032 671 22 22

E-Mail: [email protected]

Dokumentinfo

Dokument

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach

Projektnummer

21914

Anzahl Seiten

19

Koreferat

Thomas Ledermann

Datum

03.12.2019

Kürzel

tle

Ablageort

K:\Umweltplanung\Selzach\21914 Planungszone Bettacherstrasse\26 Berichte\RPB Planungszone_191203.docx

Gedruckt 04.12.2019

Änderungsverzeichnis

Version Status, Änderung Autor Datum

001 Bericht z.H. Gemeinderat aku 04.12.2019

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 3

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Version 001

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 4

2 Ausgangslage 5

2.1 Rechtsgültiger Schutzstatus 5

2.2 Ortsplanungsrevision Selzach 8

3 Planungsgegenstand 9

3.1 Planungszone nach § 23 Planungs- und Baugesetz Kanton Solothurn 9

3.2 Raumplanungsbericht 10

4 Planungsperimeter 11

5 Begründung der Planungszone 16

6 Fazit und Ausblick 19

Beilage

Planungszone Bettlacherstrasse (Plan Nr. 21914/1)

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 4

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Version 001

1 Einleitung

Der rechtsgültige Zonenplan der Einwohnergemeinde Selzach (RRB Nr. 2345

vom 4. Dezember 2001) weist im Orientierungsinhalt "mit RRB geschützte

Gebäude" auf. Der Schutzstatus von Kulturobjekten und Gebäuden ist in der

Nutzungsplanung von Selzach allerdings nicht konkreter geregelt. Diese

"mit RRB geschützten Gebäude" sind jedoch im kantonalen Schutzverzeich-

nis erfasst und stehen damit unter kantonalem Denkmalschutz. Dies mit

Ausnahme von vier Gebäuden im Dorfzentrum entlang der Bettla-

cherstrasse, deren Schutzstatus mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1919

vom 27. April 1945 geregelt wurde.

Im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeinde

Selzach nimmt der Ortsbildschutz eine gewichtige Rolle ein. In diesem Zu-

sammenhang gilt das Dorfzentrum als eine der Schlüsselstellen. Zudem will

die Einwohnergemeinde den Schutzstatus von Kulturobjekten und Gebäu-

den gesamtheitlich überprüfen und im Zonenreglement verankern. Auch

die Ortsbildschutzzone soll überprüft und aktualisiert werden. Mit diesen

Massnahmen soll auf kommunaler Ebene mehr Klarheit über den Schutzsta-

tus von Kulturobjekten / Gebäuden geschaffen werden. Entsprechende

Festlegungen können damit aus dem RRB Nr. 1919 vom 27. April 1945 ent-

lassen werden.

Aufgrund eines Abbruch- / Rückbaugesuches für eines der vier mit RRB Nr.

1919 vom 27. April 1945 unter Schutz gestellten Gebäudes hat der Gemein-

derat entschieden, im betroffenen Gebiet eine Planungszone nach Art. 47

Raumplanungsverordnung (RPV) zu erlassen. Damit soll sichergestellt wer-

den, dass die dortigen baulichen Aktivitäten nicht im Konflikt mit den Pla-

nungsabsichten der Einwohnergemeinde stehen.

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 5

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Version 001

2 Ausgangslage

2.1 Rechtsgültiger Schutzstatus

Die im Dorfkern von Selzach bestehenden Liegenschaften

- Bettlacherstrasse 3 (GB Selzach Nr. 4106, ehemals GB Selzach Nr. 2002)

- Bettlacherstrasse 4 (GB Selzach Nr. 2948)

- Bettlacherstrasse 5 (GB Selzach Nr. 2001)

- Bettlacherstrasse 8 (GB Selzach Nr. 1997)

stehen nicht unter kantonalem Denkmalschutz, wurden aber mit RRB Nr.

1919 vom 27. April 1945 als Einzelgebäude ins Inventar über besonders

schützenswerte Objekte des Natur- und Heimatschutzes aufgenommen und

unter kantonalen Schutz gestellt.

Abbildung 1 Situation der amtliche Vermessung im Dorfzentrum Selzach mit Lage der Liegenschaften Bettlacherstrasse 3, 4, 5 und 8 (siehe Nummerierung) (Quelle: Web GIS Kanton Solothurn, Zugriff am 29. November 2019, eigene Ergänzungen)

Nach RRB Nr. 1919 vom 27 April 2019 handelt es sich hierbei um Einzelge-

bäude, die mangels historischer Bedeutung nicht in das Inventar der Alter-

tümerkommission aufgenommen worden sind, aber vom Standpunkt des

Heimatschutzes aus nicht willkürlicher Umgestaltung oder Beseitigung

preisgegeben werden sollen. An diesen Objekten dürfen ohne vorausge-

hende Bewilligung des Regierungsrates keine Veränderungen vorgenom-

men werden.

RRB Nr. 1919 vom 27. April 1945

4 8

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Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 6

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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Nach aktuellen Angaben des kantonalen Bau- und Justizdepartementes

(BJD) wurde dieser RRB nie aufgehoben und hat somit nach wie vor seine

rechtliche Gültigkeit.

Im rechtsgültigen Zonenplan der Einwohnergemeinde Selzach sind die oben

aufgeführten Liegenschaften orientierend als "mit RRB geschützte Ge-

bäude" aufgeführt. Sie liegen in der Kernzone alt (K3a).

Der Geltungsbereich des rechtsgültigen Gestaltungsplanes "Winkel" (RRB

Nr. 367 vom 2. März 2010) umfasst unter anderem GB Selzach Nr. 1997 (die

übrigen oben erwähnten Grundstücke liegen ausserhalb dieses Geltungsbe-

reiches). Im Gestaltungsplan ist die Liegenschaft Bettlacherstrasse 8 eben-

falls als "geschütztes Objekt gemäss RRB Nr. 1919 vom 27. April 1945" ori-

entierend aufgeführt.

Abbildung 2 Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Gestaltungsplan "Winkel" (RRB Nr. 367 vom 2. März 2010)

Das rechtsgültige Zonenreglement der Einwohnergemeinde Selzach (RRB

Nr. 2345 vom 4. Dezember 2001) enthält keine Vorschriften betreffend den

Schutzstatus von Objekten. Für diese Zone gelten aktuell hingegen u. a. fol-

gende Zonenvorschriften:

Rechtsgültiger Zonenplan

Rechtsgültiger Gestaltungsplan "Winkel"

Rechtsgültige Zonenvorschriften

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 7

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Version 001

Gemäss der Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz des ARP vom

21. November 2019 handelt es sich hierbei nach den heutigen Begriffen um

schützenswerte Kulturobjekte. Entsprechend wird empfohlen, die betroffe-

nen Gebäude im Rahmen der Ortplanungsrevision als kommunal schützens-

wert einzustufen. Diese Einstufung deckt sich mit dem Zweck der kommu-

nalen Kernzone alt K3a, nur braucht es für Änderungen statt lediglich einer

Stellungnahme die Bewilligung des Kantons.

Ein Abbruch eines solchen Gebäudes darf nur erfolgen, wenn

- nachweisbar keine Sanierung möglich ist,

- gleichzeitig ein Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt und

- sich der Ersatzbau hinsichtlich Stellung, Volumen und äusserer Erschei-

nung am Bestand orientiert und sich gebührend ins Ortsbild integriert.

Gemäss kantonalem Richtplan

- haben die Gemeinden bei der Ortsplanung zu prüfen, ob die Massnah-

men zur Erhaltung des Ortsbildes genügen. Sie passen bei Bedarf ihre

Nutzungspläne und Zonenreglemente im ordentlichen Verfahren den

neuen und veränderten Verhältnissen an. Sie berücksichtigen dabei,

dass in der Regel eine angemessene Entwicklung in zeitgemässer Archi-

tektur von hoher Qualität möglich sein soll (Beschluss S-2-1-3).

- sind die Gemeinden zudem dafür besorgt, dass Baugesuche, welche

kantonal geschützte Objekte oder Ortsbilder betreffen, der zuständi-

gen kantonalen Fachstelle unterbreitet werden. Die Gemeinden regeln

in ihren Zonenreglementen, welche Baugesuche ebenfalls dem Kanton

zu unterbreiten sind (Beschuss S-2.1.4).

Abriss / Rückbau nur mit bewilli-gungsfähigem Ersatzprojekt

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 8

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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2.2 Ortsplanungsrevision Selzach

Die Einwohnergemeinde Selzach hat im Januar 2018 die Gesamtrevision der

Ortsplanung in Angriff genommen. Dabei geht es unter anderem um die

Umsetzung der im räumlichen Leitbild 2016 (durch die Gemeindeversamm-

lung am 27. März 2017 genehmigt) vorgesehenen Ziele der Stärkung der

Siedlungsqualität und des Ortsbildes im Dorfkern.

Selzach zeichnet sich durch ein kompaktes Dorf mit einer historisch gewach-

senen Siedlungsstruktur aus. Einige Gebiete verfügen über eine besonders

hohe Wohn- und Siedlungsqualität. Der Umgang mit Verdichtung und Erhalt

bzw. Förderung der Siedlungsqualität stellt künftig eine besondere Heraus-

forderung dar. Basierend auf dieser Ausgangslage wurden im räumlichen

Leitbild folgende Chancen und Herausforderungen für die Siedlungsqualität

formuliert (Leitsatz Siedlungsqualität):

…Entlang der Dorfstrasse haben sich Neubauten an der vorhandenen Geo-

metrie (Stellung, Lage und Volumen) zu orientieren.

Als kurzfristige Massnahme sieht das räumliche Leitbild die Prüfung einer

neuen Ortsbildschutzzone unter Anderem im Dorfkern vor.

Gemäss Leitbildplan sind im Gebiet entlang der Dorfstrasse die bestehen-

den Qualitäten zu erhalten / zu fördern. Dieses Gebiet umfasst auch den

Perimeter der vorliegenden Planungszone.

Abbildung 3 Ausschnitt aus dem Leitbildplan mit Lage des Planungsperime-ters (dunkelblau)

Bestehende Qualitäten erhalten / fördern

Leitsatz Siedlungsqualität

Leitbildplan

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 9

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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3 Planungsgegenstand

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Selzach hat am 12. Dezember

2019 beschlossen, über die Grundstücke GB Selzach Nrn. 1997, 2001, 2948

und 4106 eine Planungszone nach § 23 PBG zu erlassen.

Die Planungszone wird bis zur öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevi-

sion, maximal aber für 3 Jahre erlassen. Die Planungszone läuft spätestens

am 19. Dezember 2022 aus. Bis dahin sollte die zurzeit in Revision befindli-

che Ortsplanung abgeschlossen und die planerischen Rahmenbedingungen

bezüglich dem Schutzstatus von Gebäuden und deren Abbruch / Rückbau /

Ersatzneubau auf kommunaler Ebene festgelegt sein. Mit der öffentlichen

Auflage der revidierten Ortsplanung entfaltet die neue Planung (inkl. Zonen-

reglement) eine Vorwirkung für künftige Bauvorhaben (§ 15 Abs. 2 PBG).

Die Planungszone wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein

und kann aufgehoben werden.

Die öffentliche Auflage der Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach erfolgt

vom 19. Dezember 2019 bis 5. Februar 2020. Gegenstand der Auflage bilden

der Plan der Planungszone sowie der vorliegende orientierende Raumpla-

nungsbericht. Die Planungszone wird mit der Publikation im Anzeiger wirk-

sam.

Der Zweck der Planungszone besteht darin, dem zuständigen Planungsor-

gan auf beabsichtigte Planungsvorhaben (z. B. Ortsplanungsrevision) die nö-

tige Entscheidungsfreiheit einzuräumen.

3.1 Planungszone nach § 23 Planungs- und Baugesetz

Kanton Solothurn

1 Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von Nut-

zungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in de-

nen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen

werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen.

2 Planungszonen können sich auf die Festlegung von Baulinien längs geplan-

ter Erschliessungs- oder anderer öffentlicher Anlagen beschränken (Projek-

tierungszonen).

Erlass des Gemeinderats

Dauer Planungszone

Öffentliche Auflage

Zweck

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 10

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

BSB + Partner, Ingenieure und Planer AG Version 001

3 Der Gemeinderat hat die Festlegung der Planungszonen während 30 Tagen

öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann dagegen beim Ge-

meinderat Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid

kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

4 Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5

Jahre verfügt werden.

5 Die Planungszonen werden mit der Publikation der Auflage wirksam. Sie

können von jedermann eingesehen werden.

3.2 Raumplanungsbericht

Der vorliegende Raumplanungsbericht hat zum Ziel, den Planungsprozess

sowie die Recht- und Zweckmässigkeit der Planungszone aufzuzeigen und

die Interessenabwägung zu dokumentieren (Art. 47 RPV Berichterstattung

gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde).

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 11

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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4 Planungsperimeter

Die Planungszone wird über die Grundstücke GB Selzach Nrn. 1997, 2001,

2948 und 4106 erlassen.

Die Planungszone hat eine Grösse von 6'945 m2.

Abbildung 4 Ausschnitt aus dem digitalisierten Bauzonenplan (RRB Nr. 2345 vom 4. Dezember 2001). Der Perimeter der Planungszone ist rot gepunktet umrandet. Die Planinhalte können aus der Legende in der Planbeilage entnommen werden.

Der Geltungsbereich der Planungszone liegt im Dorfkern von Selzach und ist

zweigeteilt (getrennt durch die Bettlacherstrasse).

Der südliche Teil des Geltungsbereichs umfasst einerseits das Grundstück

GB Selzach Nr. 2001 mit dem geschützten, baufälligen / sanierungsbedürf-

tigen ehemaligen Bauernhofgebäude Bettlacherstrasse 5. Das Gebäude

liegt direkt an der Bettlacherstrasse. Beim unbebauten Südbereich der Par-

zelle handelt es sich um den ehemaligen Garten der Liegenschaft. Der Gar-

ten wurde über lange Zeit nicht mehr bewirtschaftet und besteht heute

grösstenteils aus Wildwuchs.

Östlich davon befindet sich auf dem Grundstück GB Selzach Nr. 4106 eben-

falls ein geschütztes ehemaliges Hofgebäude Bettlacherstrasse 3, welches

direkt an der Strasse liegt und heute zu Wohnzwecken genutzt wird. Der

rückwärtige Teil des Grundstücks wird hauptsächlich als Garten genutzt.

Perimeter

Lage und Struktur

Südbereich (GB Selzach Nrn. 2001 und 4106)

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 12

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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Das im Nordbereich der Planungszone liegende Grundstück GB Selzach

Nr. 1997 weist zum einen ein grosses geschütztes ehemaliges Hofgebäude

auf. Dieses besteht aus einem renovierten Wohnteil sowie dem Bewirt-

schaftungstrakt des Hofes. Weiter weist das Grundstück einen geschützten

Speicher auf. Neben Garagen und kleinen Nebenbauten befinden sich auf

den Umgebungsflächen der Garten sowie die privaten Verkehrsflächen. Der

Westbereich dieses Grundstücks ist unbebaut (Wiese mit Einzelbäumen).

Das östliche Nachbargrundstück GB Selzach Nr. 2948 weist als Gebäude

ebenfalls ein geschütztes ehemaliges Hofgebäude mit einem Wohn- und ei-

nem Ökonomieteil sowie eine Garage auf. Bei den Umgebungsflächen han-

delt es sich um Garten und private Verkehrsflächen.

Abbildung 5 Luftbild mit Geltungsbereich der Planungszone (rot umrandet)

Die baulichen Strukturen auf diesen vier Parzellen wiederspiegeln einen Teil

der Siedlungsentwicklungsgeschichte von Selzach als ehemaliges Bauern-

dorf mit ursprünglichen Höfen im heutigen Dorfzentrum.

Nordbereich (GB Selzach Nrn. 1997 und 2948)

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 13

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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Abbildung 6 Blick von Westen auf das geschützte Gebäude Bettlacherstrasse 5 auf GB Selzach Nr. 2001 (Aufnahmedatum 11. Oktober 2019)

Abbildung 7 Blick von Südwesten auf den unbebauten Westbereich von GB Selzach Nr. 1997 bzw. den geschützten Speicher Bettla-cherstrasse 8a (Bildquelle: Google StreetView, Bildaufnahme vom Mai 2013)

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 14

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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Abbildung 8 Blick von Süden auf das geschützte Gebäude Bettlacherstrasse 8 auf GB Selzach Nr. 1997 (Aufnahmedatum 11. Oktober 2019)

Abbildung 9 Blick von Süden auf das geschützte Gebäude Bettlacherstrasse 4 auf GB Selzach Nr. 2948 (Aufnahmedatum 11. Oktober 2019)

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 15

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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Abbildung 10 Blick von Westen auf das geschützte Gebäude Bettlacherstrasse

3 auf GB Selzach Nr. 4106 (Aufnahmedatum 11. Oktober 2019)

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 16

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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5 Begründung der Planungszone

Das Hauptziel der Planungszone besteht darin, Zeit für den Abschluss der

laufenden Ortsplanungsrevision zu gewinnen, um den Ortsbildschutz ent-

sprechend grundeigentümerverbindlich anzusetzen. Das heisst, einen Ab-

bruch / Rückbau von Gebäuden innerhalb des Geltungsbereichs nur dann

zu ermöglichen, wenn ein genehmigungsfähiges Ersatzprojekt vorliegt, wel-

ches den Ansprüchen der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes Rech-

nung trägt. Bei den betroffenen, "nur" mit RRB Nr. 1919 vom 27. April 1945

geschützten Gebäuden, ist dies im Gegensatz zu den unter kantonalem

Denkmalschutz stehenden Objekten nur im besagten RRB geregelt. Die

rechtsgültige Ortsplanung weist in dieser Hinsicht Mängel auf.

Die heute rechtsgültige Ortsplanung der Einwohnergemeinde Selzach

wurde mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2354 am 4. Dezember 2001 ge-

nehmigt. Seit Inkrafttreten der letzten Ortsplanung sind somit 18 Jahre ver-

gangen. Nach § 10 PBG sind die Nutzungspläne (Ortsplanung) in der Regel

alle 10 Jahre zu überprüfen und anzupassen. Mit der Gesamtrevision der

Ortsplanung Selzach, welche Anfang 2018 in Angriff genommen wurde

(räumliches Leitbild bereits im Jahr 2016), kommt die Einwohnergemeinde

diesem Auftrag nach. Dabei gilt es zu prüfen, ob die aktuell rechtsgültige

Ortsplanung nach wie vor den heutigen Ansprüchen und Bedürfnissen der

Einwohnergemeinde entspricht bzw. wo diese angepasst werden muss.

Im räumlichen Leitbild hat sich die Gemeinde unter anderem zum Erhalt /

zur Förderung der bestehenden Siedlungsqualitäten im Dorfzentrum be-

kennt. Dabei ist die Gemeinde zur Erkenntnis gekommen, dass bezüglich

dem Ortsbildschutz und dem Schutzstatus von Objekten ein Handlungsbe-

darf besteht. Dabei soll unter anderem der Schutzstatus der betroffenen

vier Gebäude überprüft und im Zonenplan klar und verbindlich festgelegt

werden. Weiter sollen die Zonenvorschriften insbesondere dahingehend er-

gänzt werden, dass der Schutzstatus von Kulturobjekten geregelt wird

(Zweck, Einschränkungen, Massnahmen usw.). Darunter fällt unter ande-

rem die Notwendigkeit eines bewilligungsfähigen Ersatzprojektes beim Ab-

bruch / Rückbau von Gebäuden mit Schutzstatus.

Die Absicht die Nutzungsplanung im Geltungsbereich der Planungszone zu

ändern, manifestiert sich im räumlichen Leitbild. Im Sinne einer Zielsetzung

hat die Gemeinde einen behördenverbindlichen Leitsatz zur Siedlungsqua-

lität mit entsprechenden Massnahmen zu dessen Erreichung formuliert

(siehe Kapitel 0). Zudem ist die Absicht, bestehende Siedlungsqualitäten zu

erhalten / fördern im Leitbildplan verortet.

Hauptziel: Gebäudeabbruch / Rückbau nur mit genehmigungs-fähigem Ersatzprojekt

Planungsbedürfnis

Verfestigte Planungsabsicht

Öffentliches Interesse

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 17

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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Sowohl die Leitsätze und der Leitbildplan als auch die im räumlichen Leitbild

verankerten Massnahmen zeugen von einem öffentlichen Interesse an der

Änderung der geltenden Nutzungsplanung bzw. dem oben genannten Pla-

nungsbedürfnis. Die Einsetzung einer Planungszone liegt im öffentlichen In-

teresse, um im weiteren Prozess der Ortsplanungsrevision die notwendige

Planungs- und Entscheidungsfreiheit aufrechtzuerhalten. Mit dem Start der

Ortsplanungsrevision im Sommer 2018 bzw. des räumlichen Leitbildes 2016

wurden die ersten hierfür notwendigen Schritte lanciert. Die Planungszone

räumt der Gemeinde, die für die Abklärungen notwendige Zeit ein, um

schlussendlich grundeigentümerverbindlich die Qualitätsanforderungen

festzulegen.

Die genannten Leitsätze und Massnahmen im räumlichen Leitbild sowie der

Leitbildplan zeugen vom Bestreben, die bestehende Siedlungsqualität ins-

besondere im Dorfzentrum zu erhalten / zu fördern. Die Gemeinden sind im

Rahmen der ihr durch das PBG eingeräumten Autonomie befugt, spezifische

Massnahmen für den Heimatschutz in den Nutzungsvorschriften festzule-

gen (§ 119 Abs. 1 und 3 PBG).

Wie aufgezeigt, sind der Schutzstatus von Kulturobjekten / Gebäuden und

die damit verbundenen Vollzugsmassnahmen in der rechtsgültigen Nut-

zungsplanung der Einwohnergemeinde Selzach nicht bzw. nur bedingt gere-

gelt. Das räumliche Leitbild erteilt der Planungsbehörde den Auftrag, die

Siedlungsqualität unter anderem in den auf dem Leitbildplan verorteten Ge-

bieten (unter anderem im Dorfzentrum) sicherzustellen / zu fördern und die

hierfür notwendigen Massnahmen im Rahmen der Ortsplanungsrevision zu

prüfen. Dazu gehört auch eine klare Definition und Regelung der im Gel-

tungsbereich der Planungszone liegenden Gebäude. Der Erlass einer Pla-

nungszone für die betroffenen Parzellen ist deshalb das geeignete Mittel,

um der Planungsbehörde für die anstehende Ortsplanungsrevision die not-

wendige Entscheidungsfreiheit einzuräumen.

In räumlicher Hinsicht dehnt sich die Planungszone auf jene Parzellen aus,

welche geschützte Gebäude aufweisen, die nicht unter kantonalem Denk-

malschutz stehen, aber mit RRB Nr. 1919 vom 27. April 1945 unter Schutz

gestellt wurden. Die Festlegung des Perimeters ist deshalb zur Sicherung der

künftigen Planung und der im räumlichen Leitbild gesetzten Ziele betreffend

die Siedlungsqualität erforderlich.

Wahrung der notwendigen Pla-nungs- und Entscheidungs- freiheit

Zulässigkeit der Planungsabsicht

Verhältnismäßigkeit

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 18

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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In sachlicher Hinsicht hat die Planungszone nicht die Wirkung eines vollstän-

digen Bauverbotes. Sie verhindert lediglich Bauvorhaben, welche der beab-

sichtigten Anpassung der Nutzungsplanung bzw. den Ansprüchen an Ersatz-

neubauten zuwiderlaufen. Ob ein konkretes Bauvorhaben auch nach Erlass

der Planungszone bewilligt werden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen. Kon-

kret wird die Baubehörde zusammen mit den für den Ortsbild- und die

Denkmalpflege zuständigen kantonalen Behörden bei Baugesuchen, die

nach Erlass der Planungszone eingehen, zu prüfen haben, ob das Bauvorha-

ben dem Bestreben der Planungsbehörde im Zusammenhang mit der Sied-

lungsqualität und dem Ortsbildschutz widerspricht. Dazu gehört insbeson-

dere die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Ersatzprojekten beim

Rückbau / Abbruch der mit RRB Nr. 1919 vom 27. April 1945 unter Schutz

gestellten Liegenschaften. Mit fortschreitendem Planungsprozess in der

Ortsplanungsrevision werden sich die künftigen Nutzungsvorschriften für

den Schutzstatus von Kulturobjekten / Gebäuden sowie die Stossrichtung

des Ortsbildschutzes mehr und mehr konkretisieren.

In zeitlicher Hinsicht ist die Planungszone befristet bis zur öffentlichen Auf-

lage der revidierten Ortsplanung, maximal aber auf drei Jahre.

Durch die Beschränkung der Wirkungen der Planungszone in räumlicher,

sachlicher und zeitlicher Hinsicht wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip

Rechnung getragen. Das öffentliche Interesse an der wirksamen Steuerung

der künftigen baulichen Entwicklung sowie der Sicherung / Förderung der

Siedlungsqualität im Dorfzentrum überwiegt das Interesse der jeweiligen

Grundeigentümer am Fortbestand der bestehenden, allerdings revisionsbe-

dürftigen Nutzungsplanung.

Planungszone Bettlacherstrasse, Selzach 19

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV

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6 Fazit und Ausblick

Wie aufgezeigt, ist der Schutzstatus von Kulturobjekten / Gebäuden in der

rechtsgültigen Nutzungsplanung der Einwohnergemeinde Selzach nicht

bzw. nur bedingt geregelt. Der Umgang mit diesen Objekten und die Sied-

lungsentwicklung im Dorfzentrum muss unter Beachtung der gemachten

Zielsetzungen im räumlichen Leitbild, aber auch unter Beachtung überge-

ordneten raumplanerischen Zielsetzungen erfolgen. Mit der Planungszone

räumt sich der Gemeinderat die nötige Zeit ein, um sich vertieft mit der

Frage der Sicherung / Förderung der bestehenden Siedlungsqualitäten und

des Ortsbildschutzes auseinanderzusetzen und daraus die notwendigen pla-

nungsrechtlichen Massnahmen abzuleiten.

Mit der Planungszone werden Bauvorhaben, die mit der geltenden Zonen-

ordnung im Einklang stehen, weiterhin realisiert werden können, sofern sie

der beabsichtigten Entwicklungsstrategie und der laufenden Anpassung der

Nutzungsplanung nicht zuwiderlaufen. Ein Abbruch / Rückbau von Gebäu-

den bleibt zudem weiterhin möglich, sofern gleichzeitig ein Ersatzprojekt

mit gesicherter Ausführung vorliegt, welches von den zuständigen kommu-

nalen und kantonalen Behörden als bewilligungsfähig erachtet wird.

Die Bevölkerung von Selzach wird im Rahmen der Ortsplanungsrevision

mehrfach die Möglichkeit haben, sich zur räumlichen Entwicklung der Ge-

meinde Selzach und somit auch zu den Massnahmen im Zusammenhang mit

der Siedlungsqualität zu äussern.

Umsetzung des räumlichen Leitbildes

Bauvorhaben weiterhin zulässig

Bevölkerung kann mitwirken

BSB + Partner, Ingenieure und Planer

Alain Kunz Thomas Ledermann

Biberist, 04.12.2019