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Rausch VIIL und Zurechnungsflihigkeit 1). Von Prof. E. Meyer KSnigsberg i. Pr. In meiner frtiheren Th~itigkeit in Kiel habe ieh Gelegenheit gehabt~ reich fiber die Zurechnungsf~higkeit im Rausche in einem Falle gut- achtlich zu ~ussern~ tier zur Einleitung unserer Betrachtung sich beson- ders eignet~ well er uns mitten in die Schwierigkeiten unseres Themes hineinffhrt. In tier Naoht veto 30. November zum 1. December 1901 drang in Kiel plStzlieh ein Zimmermann M. in alas Zimmer eines H~tols ein~ we sieh eine geschlossene Gesellsehaft befand~ nnd st~irzte sioh~ ein Messer sohwingend~ mit dem t~ufo: ,gurrah~ der Messersteeher is~ da", auf einen ibm vSllig unbe- kannton Herrn~ dem er zwei tiefo Mosserstiohe am Rfiokon beibrachte. Unter heftigem Widerstreben wurdo or iiberw~ltigL Ioh bemerke dazu, dass in jener Zeit in Kiel mehrfaoh Frauen yon einem Mann in ganz gleiohartiger Woiso mit einem Messer gestoohen waren~ woriiber viol gesproehen wurde. Die ja sehr auffallende ttandlung M.~s gab Veran- lassung~ seinen Geisteszustand zu untersuohen. Dabei ergab sioh, dass M.'s Bruder Epileptiker war, or selbst etwas an Schwindolanf~llen, soiner oigenen Angabe nach, litt. Er trank und vertrug auoh for gowShnlich nioht vieI A1- koho]~ yon besonders anffallenden tIandlungen im gauseh ist frfiher nichts be= merkt, nur yon Einzelnen st~rkere Erregung. Am Tage vet der That war M. stark dnrehn~sst und hatte, naohdem er viol goarbeitet, Naehmittags bei einem t~iehtfest ziemlioh viel Bier und Schnaps getrunken. Auf der Heimkebr erschien er einem der Mitarbeiter nur angeheitert~ dem anderen stark angotrunken. Auoh sol er sehr aufgeregt gewesen nnd ham fortwghrond Streit angefangen. Des war gegen 8 Uhr. Ueber die Stundon yon 8 bis 1 -- um 1 Uhr boging er die That -- stehen uns nur M.;s oigene Angaben 1) Yortrag~ gehalton in der juristisohen Gesellschaft Ztl KSnigsberg i. Pr. am 13. Fobruar 1906. 11"

Rausch und Zurechnungsfähigkeit

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Page 1: Rausch und Zurechnungsfähigkeit

Rausch

VIIL

und Zurechnungsflihigkeit 1). Von

Prof. E. Meyer KSnigsberg i. Pr.

I n meiner frtiheren Th~itigkeit in Kiel habe ieh Gelegenheit gehabt~ reich fiber die Zurechnungsf~higkeit im Rausche in einem Falle gut- achtlich zu ~ussern~ tier zur Einleitung unserer Betrachtung sich beson- ders eignet~ well er uns mitten in die Schwierigkeiten unseres Themes

hineinffhrt.

In tier Naoht veto 30. November zum 1. December 1901 drang in Kiel plStzlieh ein Zimmermann M. in alas Zimmer eines H~tols ein~ we sieh eine geschlossene Gesellsehaft befand~ nnd st~irzte sioh~ ein Messer sohwingend~ mit dem t~ufo: ,gurrah~ der Messersteeher is~ da", auf einen ibm vSllig unbe- kannton Herrn~ dem er zwei tiefo Mosserstiohe am Rfiokon beibrachte. Unter heftigem Widerstreben wurdo or iiberw~ltigL

Ioh bemerke dazu, dass in jener Zeit in Kiel mehrfaoh Frauen yon einem Mann in ganz gleiohartiger Woiso mit einem Messer gestoohen waren~ woriiber viol gesproehen wurde. Die ja sehr auffallende ttandlung M.~s gab Veran- lassung~ seinen Geisteszustand zu untersuohen. Dabei ergab sioh, dass M.'s Bruder Epileptiker war, or selbst etwas an Schwindolanf~llen, soiner oigenen Angabe nach, litt. Er trank und vertrug auoh for gowShnlich nioht vieI A1- koho]~ yon besonders anffallenden tIandlungen im gauseh ist frfiher nichts be= merkt, nur yon Einzelnen st~rkere Erregung.

Am Tage vet der That war M. stark dnrehn~sst und hatte, naohdem er viol goarbeitet, Naehmittags bei einem t~iehtfest ziemlioh viel Bier und Schnaps getrunken. Auf der Heimkebr erschien er einem der Mitarbeiter nur angeheitert~ dem anderen stark angotrunken. Auoh sol er sehr aufgeregt gewesen nnd ham fortwghrond Streit angefangen. Des war gegen 8 Uhr. Ueber die Stundon yon 8 bis 1 - - um 1 Uhr boging er die That - - stehen uns nur M.;s oigene Angaben

1) Yortrag~ gehalton in der juristisohen Gesellschaft Ztl KSnigsberg i. Pr. am 13. Fobruar 1906.

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164 Prof. E. Meyer,

zu Gebote. Darnaeh will er in versohiedenen Localen und meh.reren Bordells gewesen~ auoh mit einem Mi~dohen verkehrt haben; er glaubt viel getrunken zu haben 7 ohne Bestimmtes sagen zu kSnnen, und will schliesslich eine Sehlggerei gehabt haben, weiss aber niehts Ngheres dariiber. Auf dem - - kurzen - - Wege yon der Strass% in der die B0rdells lagen~ znm Thatort sah ihn~ offenbar kurz vor der That, ein Sohutzmann entlang gehen. Er taumelte stark~ sehien schwer betrunken and mnrmelte vor sieh bin. Der Umgebung des yon ihm sehwer Verletzten ersehien er nieht stark betrunken, doeh ist wohl ihr Urtheil dureh die starke Erregung getriibt. 1~I. wurde dann yon Sehutzleuten in die ehirurgisehe Xlinik gebraeht~ da er auch Verletzungen er- litten hatte. Er ging rnhig mit~ erzghlte fiber den Abend~ was ich oben mit- getheilt hahe. Naehdem er mit den Matrosen Streit gehabt, sei ibm die Be- sinnung verloren gegangen. Auf Vorhalt seines Deliktes war M. sehr erstaunt, sagt% er wisse yon Allem niehts. Er machte einen nfiehternen and sehr glaub- haften Eindruek. Er war iibrigens bei seiner Ueberw~iltigung fibel zugeriohtet. W~thrend des Aufenthaltes im Gefgngniss verhielt sieh M. stets rahig und ge- ordnet, ebenso w~hrend des 6wSchigen Aufenthaltes in der Klinik.

Die enorme Gewaltthiitigkeit and Erregung bei der That, die in anf- fallendem Widersprueh mit M.'s ganzer sonsCiger Lebensfiihrung - - er war nnbestraft bis dahin - - and aueh zu tier Art~ wie er friiher auf Alkohol reagirt hart% stand: erweckten den Verdaeht~ das; es sich um einen p a t h o l o g i s c h e n l ~ a u s c h z u s t a n d handelte. Dazu passte auoh die totale Amnesic. Der Urn- stand, dass M.'s Bruder Epileptiker war und er selbst an SchwindelanfS~llen litt~ konnte anf eine Grundlage hinweisen, auf der dieser pathologisehe Rausch- zustand entstanden sein kSnnte. Es liess sieh auoh denken, class M. in Polge der angeblichen Sehl~igerei dureh Sehl~ge auf den gopf und stgrkere Erregung besonders zu einem pathologischen Rausch disponirt war. Anf tier anderen Seite bereehtigten die leichten SohwindelanfSJle noeh nieht zur Annahme einer Epilepsie, es fehlten uns in dem Vorlehen 1Vi.'s eigentlieh ausreiehende psycho- pathiseho Momente ffir die Entstehung des pathologischen 1Kausches; Gewalt- thgtigkeit und Erregung beobachten wir aueh im gew5hnliehen Rauseh~ ebenso nieht selten vSlligen Erinnerungsverhst. Ieh fasste daher s. Z. mein Gut- a e h t e n dahin zusammen: Es li~sst sieh zwar nieht der Naehweis erbringen, class M. sieh zur Zeit der Begehung der Handlung in einem Zustande krank- halter StSrnng tier GeistestMtigkeit befand, dureh welehen seine freie Willens- bestimmung ausgesehlossen war, immerhin sind einzelne 5lomente vorhanden, welehe die 3lSgliehkeit einer solehen StSrung tier Geistesthgtigkeit nicht aas- schliessen lassen.

I . wurde daraufhin zu mehreren Monaten Gef~ngniss verurtheilt.

Vielfaeher Art sind die ErOrterungen, zu denen dieser Fa l l anregt. Sic umgreifen fast unsere gesammte heutige Aufgabe. Die Unsicherheit in der Abgrenzung des gew5hnliehen yon dem sogenannten pathologisehen Rausehe tri t t seharf hervor. Ist diese yon dem sonstigen Yerhalten des Mannes so abweiehende That die blosse Folge eines gewOhnliehen uneom-

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plicirten Rausehes? Und wenn ja, wie steht es mit der strafreehtlichen Zureehnungsf~higkeit in diesem; das sind die Fragen, die sich mir~ so oft ich an den Fall zur~ckdenke, immer wieder aufdr~ngea. [eh mSchte jetzt~ das will ich einschalten, die Diagnose auf pathologisehen Rauseh mit mehr Bestimmtheit stellen. Meine jetzige Steilungnahme zum ge- wShn]iehen Rausch werden die weiteren Ausffihrungen ergeben.

Wie so oft~ sehen wir aueh bier, dass ein bis dahin unbeseholtenes Individuum nun in der Trunkenheit zum ersten Male und gleich in schwerer Weise sich vergeht.

M.H.! I)ass der A l k o h o l g e n u s s die Ursache u n e n d l i c h v i e l e r Ve rgehen und V e r b r e c h e n ist~ das bedarfin ihrem Kreise eigentlich keines n~theren Eingehens. Schon Krohue ist in einem eft citirten Vortrage aus dem Jahre 1883 zu dem Resultat gekommen, dass 70 pCt. aller Verbrechen oder Vergehen mehr oder weniger in urs~tch- ]iehem Zusammenhange mit dem A]koholgenuss st~tnden. Naeh Mit- theilung aus dem Jahre 1896 waren damals in Schottland 90 pCt. der Gefangenen direct oder indirect infolge der Trunksucbt im Gef~ngniss, and in Edinburgh so]len 75 p'Ct. s~mIntlieher im Alter unter 20 Jahren Verhafteten bei dieser Ge]egenheit betrunken gewesen sein (cir. nach t te lenius) .

Ftir unsere Aufgabe m/issen wit fibrigens nach MSgliehkeit zu trennen suchen zwisehen dem c h r o n i s c h e n A ] k o h o l m i s s b r a u c h und seiner kriminellet~ Bedeutung und der B e t r u n k e n h e i t zur Zei t der That. Es zeigt sleh dabei~ dass die berausehten G e l e g e n h e i t s t r i n k e r ganz ausserordentlich vfel st~trker an Delikten betheiligt sind~ a]s die Gewohn- heitstrinker. So ~erdanken wir Baer eine Statistik fiber die Insassen yon P]Stzensee. Es waren damals unter 3227 Gefafigenen 1174 Trinker~ yon diesen jedoch 999~ d. h. 8r pCt, Gelegenheitstrinker.

Um einen klaren Einbliek in dell Zusammenhang yon Rausch und gergehen und Yerbrechen zu erhalten~ ist es aber ferner nSthig~ die Vertheilung der zur Zeit tier That Berauschten auf die e inze lnen Ar ten der Strafthaten ins Auge zu fassen. Dabei zeigt sicb aufs Deutlichste~ dass, wie A s c b a f f e n b u r g u. A. ausffibrt~ tier Rauseh beim Diebstahl, Untersehlagung u. dergl, also bei Delikten, bei dene n eine gewisse Besonnenheit und Ueberlegung nSthig~ eine verhMtnissm~ssig geringe Rolle spie]t, w~hrend er einen m~cbtigen Einfluss bei den Affectver- breehen: KSrperver]etzung~ Widerstand gegen die Staatsgewalt~ ttaus- friedensbrueh, Saehbeseh~digung und Vergehen gegen die Sittlichkeit erkennen l~sst. In welchem Masse an den genannten u die Gelegenheitstrinker betheiligt sind~ das sehen wit am besten aus der Zu- sammensteliung B a e r's~ nach der unter den damaligen Insassen P15tzensees

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yon den wegen KSrperver]etzung bestraften 351 Individuen 180~ d.h. 51,3 pCt., yon denen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt be- straften ~129 Individuen 300~ a]so 70~1 pCt, w~hrend tier strafbaren Handlung betrunken gewesen waren. Dasselbe etwa gilt yore Haus- friedensbruch, Sachbesch~digufig und Yergehen gegen die Sittlichkeit, wghrend beim Diebstah], wie ieh schon betonte, Betrunkenheit weit weniger hgufig, und zwar 1mr in 16,5 pCt. der Fglle bestanden hatte. Aehnliche Verhgltnisse zeigt eine Statistik aus Baden vom Jahre 1896. Auch hier war bet KOrperverletzung im 46 pCt., bet Widerstand gegen die Staatsgewalt in 6~ pCt. der Thgter berauscht gewesen~ dagegen nur in 7 pCt. der Diebst~ihle. Ffir die kriminelle Bedeutung des Rausches spricht aueh die verschiedene Hgufigkeit der KSrperverIetzungen, die ja~ wie eben ausgeffihrt, vor allem a]s hgufige Folge des Rausches anzu- sehen sind~ an den v e r s c h i e d e n e n W o e h e n t a g e n , wie Ascha f fen - burg~ K o b l i n s k i , L a n g e gefunden haben, dass n~im]ieh auf den Sonntag die meisten~ 30--40 pCt, aller KOrperverletzungen fallen~ danach am meisten auf den Montag. In demse]ben Sinne ist aueh das Ueberwiegen der Affectverbrechen in denjenigen Landestheilen, wo der Alkoholgenuss der st~rkste ist, zu deuten, wie es ffir verschiedene L~inder~ z. B. Oesterreieh~ festgestellt ist.

Alle unsere Ausffihrungen lassen die enorme G e f ~ h r l i c h k e i t des R a a s c h e s Mar erkennen~ sio zeigen uns den anscheinend so harmlosen Gelegenheitstrinker in einem ganz anderen Lichte, noeh mehr, wenn wir erfahren, dass die einfachen und vor A1]em die gefiihrliehen K0rper- verletzungen, also diejenigen Vergehen und Verbrechen~ die mit Vorliebe dem Rausche ihre Entstehung verdanken, eine enorme Zunahme in den letzten Jahrzehnten erfahren haben, so class z. B. auf 100000 Personen der strafmfindigen ZivilbevSlkerung 1882 121~ 1900 237 u wegen gefiihrlicher KSrperverletzung kamen~ und yon einem Jahrzehnt zum anderen eine Zunahme yon ~3~8 pCt. sich ergabl). Es erhellt daraus einmal, dass die Bek~impfung des iibermiissigen Alkoho]genusses nieht stehen bleiben darf bet den Gewohnheitstrinkern~ sondern auch den Gelegenheitstrinkern ihre Aufmerksamkeit immer mehr zuwenden soll. Auf der anderen Seite zeigen diese Zahlen in ihrer unabweisliehen Deutlichkeit, wie nothwendig es ist~ unser Them% mag es noeh so un- dankbar bet den bestehenden Verh~]tnissen erseheinen, immer wieder za erOrtern~ und sich zu bemfihen~ es ether LSsung n~her zu bringen.

Rausch und Zurechnungsf~ihigkeit~ so lautet unsere Frage. Mancher wird denken, es bedfirfe keiner l~ingeren ErOrterung~ wann wir Jemand

l) Statistik ffir das Deutsche Reich. 1900. Criminalstatistik.

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als b e r a u s e h t bezeiehnen kSnnen. Fragen wir aber naher nach~ so wird die Mehrzahl der Laien uns nut die Erscheinungen sehr sehwerer Trunkenheit anffihren und dabei die kSrperliche Seite: Taumeln, Lallen u. s. w. vor allem in den u rilcken. Oder wir werden hSren~ dass der berauscht s@ der in Folge einmaligen st~rkeren Alkoholgenusses ffir kurze Zeit die gewohnte Herrschaft fiber KSrpe r u n d Geist verloren habe u. a.m. Fast stets aber wird der Laie den gauptnachdruck auf die k S r p e r l i e h e n Erseheinungen ]egen~ und die psychisehen wenig beachten~ sehon weil sie seinem Verst~ndniss sehwerer zug~nglich sind.

Vom medizinisehen Standpunkt aus ist jedoch das Bes t~ndige . !m Rausch die Abweiehung auf psychischem Gebiet. Sie vermissen wit hie, w~hrend die k6rpe}lichen Erseheinungen ganz fehlen oder zurilektreten kSnnen, trotzdem gleichzeitig erhebliehe psychisehe StSrung besteht. Es erscheint daher besser, den Rausch als eine k u r z d a u e r n d e StSrung auf ge i s t i ge m Gebie t zu kennzeichnen,- die du~c5 e inmal igen

_ f iberm~ss igen A l k o h o l g e n u s s bed ing t ist. We]chef Art ist nun diese Abweiehung auf geistigem Gebiete und

welehen Grad muss sie erreieht haben~ um yon Rausch sprechen zu kSnnen? Sehr werthvolle Aufsehlfisse in dieser H~nsicht verdanken wir den experimentellen Untersuchungen Kr~pe] in ' s und seiner Schiller, die u. A. naehweisen kounten~ dass naeh verh~ltnissm~ssig geringen Alkoholgaben, ~0 g sehon~ eine Erschwerung tier Auffassung~ sowie der Einpr~gung und Verarbeitung ausserer Eindrfiek% some eine e r l e i ch - t e r t e Aus lSsung v0n Wil len ' sant r ieben sich findet. Gerade dieses ]etztere Moment~ das unilberlegte und vorschnelle Reagiren auf aussere Reize~ ist ffir das u des Verhaltens im Rausche yon gr6sster Bedeutung. Die meisten Mensehen sind, wenn sie etwas getrunken hubert, sehneller bereit zu handeln und zu reden als sonst~ aber ihr Hande]n ist dann meist weniger besonnen und oft ilbereilt; ehe der ruhig abw~gende Verstand zur Geltung gekommen, ~st schon der Wil]ensantrieb in die That umgesetzt, die Affectantriebe gewinnen die Oberhand. Dadurch eben kommt es zu den so h~ufigen Conflicten mit dem Strafgesetz~ die im nfiehternen Zustand dureh die Einwirkung ver- stgndiger Ueberlegung vermieden werden.

Sobald in deutlieher Weise eine derartige erleiehterte Umsetzung de r Willensantriebe in Sprechen und Bewegungen sich kundgiebt~ sind wir berechtigt, yon einem Rausch zu re(]en I -auch wenn die kSrperliehen Begleiterscheinungen noeh fehlen. Eine genaue Grenze l~sst sieh na- tfirlich nicht ziehen, noch weniger l~sst sich etwa ein bestimmtes Quantum Alkohol angeben~ naeh dessen Genuss gewShnlieh Rauseh ein-

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68 Prof. E. -~leyer,

tritt~ da die versehiedenen Me~sehen sieh recht verschieden der Alkohol- einwirkung gegen•ber verhalten.

Wonaeh kSnnen wit nun abet die S t~ rke des Rausehes beur- theilen? Nur naeh den gesehflderten psyehisehen Erseheinungen~ oder kSnnen uns andere Momente dabei unterstiitzen? Dass die k S r p e r - l i chen StSrnngen kein sieheres Indieium abgeben, babe ieh sehon aus- gefiihrt~ sie kOnnen nut in positivem Sinne mitspreehen, da starkes Schwanken und Taumeln nattMieh gerade im sehweren Rausehe vor- kommt, solehe Rausehzust~inde mit deutliehen kSrperliehen Ersehei- nungen jedoeh verha.ltnissmassig selten Anlass zu Sehwierigkeiten geben, wahrend gerade die~ wo das geistige Gebiet aussehliesslieh vom Alkohol gesehadigt nnd das kSrperliehe frei oder fast frei ist, uns viel hgufiger besehgftigen.

Ein zweites Moment ware die E r i n n e r u n g ftir die Zeit des Rausehes.

Dafiir miissen wir etwas welter ausholen. Als Hauptkennzeiehen des Rausches in psyehischer Hinsicht haben wit die leiehtere Um- setzung der Willensimpulse in Handlungen, ein stgrkeres gervortreten der Affeete gegenfiber der ruhigen Ueberlegung kennen gelernt. Damit Hand in Hand geht weiterhin aueh eine T r f i bung des Bewuss t - seins. Es ist die normale Beziehung und Weehselwirkung zwisehen den u der Aussenwelt und unserem Innenleben gest6rt.

Sehon in der Norm ist die Erinnerung an alle Handlungen und Vorg~ng% die fiberwiegend yon den Affeeten ohne ausrei&endes Da- zwisehentreten der Verstandesthatigkeit zu Stande kommen~ eine wenig genaue. So ist es naturgemass aueh bei leiehten Graden der Betrun- kenheit. Starker gest6rt erseheint das Gedaehtniss, wenn die Be- wusstseinstrfibung im Rauseh mehr zunimm L j% es kommt zn vSiligem Verhst der Erinnerung.

Es kann dabei das V e r h a l t e n im R a u s e h selbst ein sehr ve r - s e h i e d e n e s gewesen sein. Bei einem Theil der F~lle waren deutliehe ~iussere Zeiehen starken Rausehes, wie Tamneln u. s. w., verhanden, w~ihrend in anderen solehe Erseheinungen fehlten und zusammenh~tn- gende Handlungen ganz eomplieirter Art ausgeffihrt wurden. So hatte ein Herr~ naehdem er ziemlieh viel getrunken~ zwei Polizisten mit in ein Restaurant genommen, sie dort eingeladen und l~ingere Zeit mit ihnen dort gesessen. Er selbst erfuhr yon diesem Zusammensein mit den Polizisten zu seinem hSehsten Erstatmen am anderen Tage in dem betreffenden Restaurant, konnte sieh aber in keiner Weise darauf be- sinnen. Derartige~ nieht forensisehe Falle sind ja keineswegs selten. Es ist dabei aueh bemerkenswerth, dass dieselben Personen~ die in

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einem Falle jede Erinnerung for die Zeit des Rausches verloren haben~ im anderen trotz der gleiehen oder gar gr6sseren Alkoholmenge sieh an Alles erinnern kSnnen. Es h~ngt dies verschiedene Reagiren auf das gleiche Quantum Alkohol offenbar ab yon der jeweiligen Ver- s e h i e d e n h e i t der inneren Disposition wie der ausseren Umstande.

Was die Dauer des Rausches endlich anbelangt~ so entspricht dem einmaligen~ wenn auch fiber Stunden viel]eicht ausgedehnten fiber- mfissigen Alkoholgenuss aueh nur eine verhgltnissmgssig kurze Wir- kung~ die aber~ das ist ffir unsere forensischen Betrachtungen wichtig~ immerhin sieh fiber Stunden hin erstrecken kann und erst allmghlich abklingt.

Unsere Definition des Rausches: Knrzdanernde psychische StSrung dutch einmaligen fiberm~ssigen Alkoho]genuss, enthfi]t aueh A]les ffir eine Vergiftung Charakteristisehe. Der Rauseh ist somit mediciniseh- wissenschaftlich eine acu te A l k o h o l v e r g i f t u n g und steht auf der- selben Stufe wie die Vergiftungen dutch audere narkotische Mittel~ Morphium etc. Jedoeh wird der Rausch im t~tgl ichen Leben~ insbe- sondere in der forensisehen Praxis~ keineswegs als u gewerthet~ sondern stillschweigend wie eine Erseheinnng betrachtet~ die fast zu

d e m normalen Zustand der Menschen hinzugehSrt. Der Genuss yon Alkohol, insbesondere aueh tier gelegentlich wie

anhaltend fibermgssige, ist seit dahrtausenden auf einem grossen Theil der Erde verbreitet gewesen und ist das auch bei uns noeh in einem solehen Umfang% dass fast jeder erwachsene Mann aus eigener Erfah- rung fiber die Wirkung fibermgssigen A].koho]genusses unterrichtet ist. Jedenfalls hat jeder meist nur zu reieh]ich Gelegenheit~ solche zu sehen nnd zu beobaehten. Diese enorme Verbreitung gerade auch des gele- gentlichen fibermassigen Alkoholgenusses hat naturgem~ss zu der popu- l~ren Auffassung geffihrt, dass der Rauseh an sich weder etwas Krank- haftes noch besonders Tadelnswerthes ist, so ]ange der B e t r u n k e n e n ieh t stSrt~ somit seine Haltung - - geistig wie kSrperlich - - bewahrt. Letzteres Verlangt man 7 einmal~ weil eben jedem bekannt ist~ wie der Alkohol im Uebermass wirkt~ u n d e r sich danach einriehten sol], und dann well man erfabrungsgemass weiss, dass derAngetrunkene vielfach mit Aufwand seiner Willenskraft nach aussen hin wenigstens noch die Erscheinungen des Rausches zurfickzudrangen erlernt. Diese Ueber- ]egungen haben~ wie gesagt, dazu geffihrt~ in der Betrunkenheit an sich niehts zu finden, was die Grenzen der ~-orm wesentlich fiberschreitet. Es dr~ngt zu einer solchen bequemen Auffassung in der Praxis auch sehon die enorme H~ufigkeit des Rausches an sichl).

1) Uebrigens ist erfreulicherweise zu bemerken, dass mit dem wach-

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170 Prof. E. Meyer,

Diesn im tagliehen Leben allgemein g/iltigen Ansehauungen spie- geln sich nun im Gese tz w i e d e r . - Das Reichs-Strafgesetz- vom Mi]it~trstrafgesetz sehe ich ab - - enth~lt niehts~ was auf im Rausch be- gangene ttandlungen spneinll Bnzug h~tte. Die Strafgesntzbficher yon Be]gien~ D~tnemark, Frankreieh, Holland, Sehwnden u. s. w. nehmen din gleiehn Stellung ein~ aueh din englisehen und sehottisehen Gesetz- bestimmungen berfieksiehtigen den Rauseh nut insofern, als es sich um berausehte Gewohnheitstrinker handelt~ im tibrigen gilt er nieht als Entschuldigungsgrund.

Naeh dem italienisehen Strafgesetz yon 1899 tritt~ falls dureh selbstversehuldnte Trunkenheit die Zureehnungsfghigkeit aufgehoben oder gemindert ist, eine niedrigere Strafe ein. Ausdrficklich ist fibri- gens bier hervorgehoben, dass dinse StrafermSssigungen nieht zur An- wendung kommen, wenn die Trunkenheit zur Erleiehterung der Aus- ftihrung der Strafthat oder zur Vorbernitung einnr Entschuldigung her- beigeffihrt ist.

Als mildnrnde Umstande gilt Trunkenheit weiter in Norwegen und Portugal. Naeh dem Onsterreiehisehen Strafgesetz werden in ,,yeller Berausehung" begangnne tIandlungen nieht als Verbreehen zugereehnet~ dagegen wird die Trunkenheit als solche als Uebertretung bestraft.

Zum Sehluss gedenkn ich noeh kurz der Bestimmungen des sehwei- zerisehen Strafgesntzbuehes, d. h. der Vorentwt~rfe zu einem solehen.

In dem u vom Jahre 1903 besagt der Art. 34, dass, wenn ein Verbreehen auf fibermassigen Genuss geistiger Getrankn zu- rfiekzufiihren ist~ der Richter dem Sehuldigeu den Besueh der Wirths- hS.user bis auf die Dauer yon 5 Jahren verbieten kann.

Wenden wir uns nun zu unseren deutsehenVerhaltnissen zurfick, so werden wir~ wenn wir uns daran erinnern, in welch' enormem Um- fange der Rauseh an dem Zustandekommen yon Vergehen und Vnr- breehen betheiligt ist, fragen, wie f inde r s ieh der R i c h t e r mi t d i e se r Ta t saehe~ g e g e n die er n i eh t die Augen zu ve r - s e h l i e s s e n v e r m a g , ab? Das Strafgesntz sagt ihm niehts darfibnr, win stellt er sieh selbst dazu? Naturgem~tss sehr versehieden. Zwar h6ren wir oft sagen und lnsen aueh, dass in der Regel sinnlose Trun- kenheit als Bewusstlosigkeit im Sinne des w 51 gedeatet werd% dass Trunkenheit geringerea Grades in der Weise als Milderungsgrund gelte, win etwa die Feststellung des Saehverstgndignn~ dass zwar der w 51 nicht anwendbar sei, class es sich aber doch um ein abnormes Indi-

senden Einfiuss der Abstinenz- und Miissigkeitsbewegung die Ansiehten fiber den Rausch in vielen Kreisen schon eine Wandhng erfahren haben.

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viduum handele. Diese Berficksiehtigung des Rausches ist aber keines- wegs ein allgemein eingebiirgerter Brauch~ vielmehr ist die Rech t - sprechung~ wie das die Entscheidungon des Reichsgerichts deutlich wiederspiegeln~ hierin eine sehr schwankende . Wie wir beim Reiehs- gericht Entscheidungen begegnen, yon denen die eine besagt~ dass Trunkenheit~ die dem T~iter die Erkenntniss yon der Bedeutung eines Vorganges unmSglich macht, selbst wenn er sonst nicht sinnlos bo- trunken sei, unter den w 51 falle, w~thrend die andere Trunkenheit~ die nicht zur Bewusstlosigkeit geffihrt habe~ nicht als die Zurechnun~s- f~ihigkeit aufhebend unerkennen will~ so begegnen wir auch bet den iibrigen GerichtshSfen mannigfachen Widerspriichen, die eben~ da das Gesetz keinen Fingerzeig giebt~ yon der Stcllung abh~.ngen~ die der je- weilige Richter zu unserer Frage einnimmt. Sehr h~iufig erschwert aueh die schon berfihrte irrige Auffassung~ dass sinnlose Betrunkenheit sich auf kSrperlichem Gebiete besonders ~tussere i das Versts Wer kaum spreehen kann and taumelt~ wird in der Regel wesent]iche Delicte nieht mehr begehen~ es ist die s innlose B e t r u n k e n h e i t auf p s y c h i s c h e m Gebiete~ die so gut wie ausschliesslich in Frage kommt~ wie denn, um das noch einmal zu betonen~ bet Rauschzust~inden nicht das kSrperliche~ sondern das geistige VerhaIten ftir die Beurthei- hmg maassgobend sein sollte. Es liegt aber der Schluss ffir den Laien nur zu nahe~ dass, wie ieh es vor Kurzem vor Gericht von einem

�9 Zeugen ~iussern hSrt% der Angeklagte nicht betrunken gewesen sein kOnne~ da er so schne]l gelaufen set. Immer sehen wir die Kluft zwischen der mediciniseh-wissenschaftlichen Auffassung des Rausches und dot ira praktischen Leben und in fore herrschenden~ die aus dem Zwang tier VerMltnisse erwachsen ist.

Die Grundfrage unseres Themas~ wie verh~ilt sieh di~ Zurechnungs- f~ihigkeit im Rausch~ erfordert hier nun gewissermaassen zwei Ant- wor ten : E inma] fiir die b e s t e h e n d e n ge se t z l i ch en Verh~ilt- nisse und zwei tens ffir die N e u r e g e l a n g des S t r a f g e s e t z e s .

Da unser derzeitiges Strafgesetz ftir die Handlungen Trunkener keine besondere Beurtheilung vorsieht~ da im Strafvol]zug jede dafOr erforderliche Einrichtung bis jetzt fehlt~ und auch die landesgesetzliche Trinkerffirsorg% die hier eingreifen kOnnte, g~inzlich unentwicke]t ist, so werden wit zufrieden sein 7 wenn wir statt der jetzt herrschenden Unsicherheit wenigstens eine gewisse Richtschnur gewinnen k0nnen, unter gleichzeitiger Wiird~gung tier juristischen wie medicinischen Seito tier Frage. Wtr werden uns dabei unter allen Umst~inden an das be- stehende Gesetz ha]ten. Zusatzparagraphen oder Aenderungen vorzu-

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172 Prof. E. Meyer~

sehlagen ist, da die Neuregelung des Strafgesetzes bevorsteht~ nieht zu empfehlen.

Bei der enormen H~ufigkeit der Rauschdelie~e w~tre es eine wohl kaum zu reehtfertigende Forderung~ wenn wir nun bsi jedem k ] e i n e n Vergehen, des yon einem Betrunkenen begangen wird~ ohne Weiteres eine Bertieksiehtigung des Rausches verlangen wollten. Bei allen s c h w e r e r e n Vergehen und allen Verbrschen aber - - ieh sehe devon ab~ ein bestimmtes Strafmaass als untere Grenze anzugeben-- : wie schwererer KSrperverletzung, sexuellen Delicten u. s. w, die nachweis- lich im Rausehe vertibt sind~ mfisste meines Erachtens die Frage, ob und inwieweit dis Zureehnungsf~higkeit dureh den Bausch aufgehoben ist~ untersueht werden. Ieh vsrkenne dabei keineswegs, dass des in vielen Fgllen schon geschieht~ dass eine wesentliehe Vermehrung der Arbeitslast nieht zu vermeiden wgre, dass es andererseits oft sehr sehwer sein wird, den Grad des Rausehes zu bes~immen, ich glaube aber doeh~ dass eine verstfmdige Vertretung des ~trzttiehen Standpunktes vielfaeh Gutes stiffen kgnnte und aueh beim Richter Anklang finden wtirde. Obwohl wir heute noeh vielfaeh in ~rztliehen und speeiell psyehiatrisehen greisen den Standpnnkt vertreten finden, dass der ge- w6hnliche Rauseh unter den heutigen Verh~ltnissen nieht Gegenstand ~trztlieher Begutaehtung sei, so mSehte ieh doeh daftir eintreten~ dass wit gerade zu erreiehen suchen, dass wir aueh bei dem gewShn- l i c h e n R a u s e h g e h 6 r t werden.

Was den S t r a f v o l l z u g (unter dem heutigen Gesetz) angeh L so mtissten die etwa naeh w 51 freigesproehenen Gelegenheits- oder Ge- wohnheitstrinker in der gleiehen Weise wie freigesproehene Geistes- kranke Irrenanstalten zugeffihrt werden, wie das ja aueh je~zt schon gegebenen Falls gesehieht. Die regelmgssige Zuziehung eines arztliehen Saehverst~tndigen bei im Bausch begangenen sehweren Vergehen and Verbreehen wfirde aueh nieht so selten zur Feststelhng bestimmter krankhafter Momente beim Zustandekommen des Rausehes Anlass geben und dann yon dem gewShnliehen Rauseh in des Gebiet der eompli- cirten und pathologischen Bausehzust~nd% unzweifelhafter GeistesstS- rungen, hinfiberfiihI'en. Ganz besonders miisste mehr weniger voll- kommenes A u s g e l S s e h t s e i n der Erinnerung fiir die Zeit des Rausehes die Aufmerksamkeit des Riehters erregen und ~rztliehe Begutaehtung erheisehen. Denn wenn aueh, wie oben ausgeffihrt~ des jeweilige Er- haltensein des Gedaehtnisses keineswegs ein absolut zuverl~ssiger Grad- messer fiir die Sehwere des Rausehes ist, so erweekt des vSllige Sehwinden der Erinnerung immerhin den Verdaeht, dass eine tiefere Bewusstseinstriibung vorlag.

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Ffir die Abfassung eines neuen S t r a f g e s e t z b u e h e s geh6rt wohl die ausdrfiekliehe Berfieksiehtigang des Rausehes in seiner Be- ziehung zur Zurechnungsfghigkeit zu den dringendsten Wfinsehen. In weleher Art und in welehem Umfange das allerdings gesehehen wit'd, das h~ngt zum guten Theil davon ab, ob die verminderte Zureehnungs- fshigkeit verbunden mit einer entspreehenden Aenderung des Strafvoil- zugesAni'nahme in alas neue Strafgesetzbueh finden wird. Dann wtirden erst die verschiedenen Grade des Rausches in ihrer Einwirkung auf die Psyche zur Begutaehtung herangezogen werden kSnnen. Aueh geh6rS dazu ein Triskerf/irsorgegesetz, das uns noeh fehlt. Diese nothwen- digen Erg~tnzungen vorausgesetzt, kSnnte entweder den Paragraphen fiber Aufgehobensein der Zureehnungsf~thigkeit und fiber verminderte Zm'echnungsfghigkeit ia Folge Geistesst~rung ein weiterer hinzugeftigt werden, naehdem die Bestimmungen dieser Paragraphen auch gelten~ wenn die ZureehnungsfS~higkeit dureh Rauseh aufgehoben oder ver- mindert ist. Oder~ es wtirde, um die durch Trunkenheit gesetzte Un- zureehnungsf~thigkeit yon der dutch GeistesstSrung bedingten noeh sehgrfer abzutrennen, ein Paragraph etwa folgenden [nhaltes folgenl):: Ist die strafbare Handlung in Trunkenheit begangen und war die Trunken- heir eine derartig% dass die Zureehnungsf~thigkeit dutch sie aufge- hoben war, so tritt an die Stelle der Strafe (lie Einweisung in eine entspreehende Anstalt~ und zwar bei Gewohnheitstrinkern in eine Trinker- heilanstalt, bei Gelegenheitstrinkern in eine Erziehungs- und Arbeits- anstalt. Die Dauer dieser Verwahrung soil in einem besonderen Ver- fahren festgesetzt werden, soil abet zum mindesten derjenigen der Strafe entsprechen~ die bei roller Zureehnungsffihigkeit voraussiehtlieh in Kraft getrete n wSre. Ein weiterer Paragraph oder ein Absatz des eben auf- geftihrten mfisste dann der dutch Rauseh v e r m i n d e r t e n Zu reeh - nun g s f~t h i g k e i t gelten, uagef~hr in der Form : Ist die straf bare I-Iandlung in Trunkenheit begangen und war die Trmlkenheit eine derartige, dass. die ZureehnungsfS~higkeit dureh sie vermindert war, so tritt neben der gemilderten Strafe die Einweisung in eine entspreehende Anstalt . . . . (wie oben) ein. Die Dauer der Verwahrung soll zum mindesi, en der- jenigen der Strafe gleich sein, die bei erhaltener Zurechnungsf~higkeit verhfmgt w~tre, abztiglieh tier thatsSoehlieh verbiissten Strafe.

Die Prage~ ob gleieh eine bestimmte Darter der Verwahrnng fest- gesetzt werden soll oder ob das erst sp~tter gesehehen soll~ was wohl riehtiger wSxe~ hat hier nut seeund~re Bedeutung.

l) Vgl. die Vorsshlg, ge zur verminderten Zurechnungsfg, higkeit yon Asehaffenburg, Kahl~ KrSpelin~ v. Liszt u. a.

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Wie bet den in Folge Geisteskrankheit vermindert Zureehnungs- fahigen wird auch hier das Bedenken laut werden, ob fiberhaupt Strafe und nicht nut Erziehung aueh ffir die durch Rausch vermindert Zu- rechnungsfahigen am zweckmassigsten ware. Jedoch glaube ich, dass bier eine gewisse Strafe jedenfalls eher am P]atze ist als bet vermin- derter Zurechnungsfahigkeit in Folge geistiger Abnormit~tt.

Die eben gemacbten Vorschlage, bet denen ich absichtlich das Ein- gehen auf Einzelheiten als zwecklos vermJeden habe, werden manchem yon Ihnen auf den ersten Blick zu radical und weitgehend erscheinen~ sie bezwecken abet im Grunde genommen nichts welter als die Wege, die das heute bestehende Strafrecht zu betreten gestattet~ ohne direkt darauf hinzuweisen~ bestimmt zu bezeiehnen~ sie sollen das Unsichere uu~l Schwankend% das hinsichtlich des R'ausches in der heutigen Rechts- sprechung sich geltend macht~ nach MSgliehkeit beseitigen.

M.H.! Wenn wit" bis jetzt vom Rausch gesprochen haben~ so meinten wir damit stets den gew( ihn l ichen e i n f a c h e n Rauseh~ in den schliesslich jeder normale Mensch frtiher oder spater nach fiber- massigem Alkoholgenuss verfiillt.

Demgegenfiber kennen wir Rauschzustand% bet denen ein k r a n k - h a f t e s Moment hinzukommt und ihnen so den einfaehen, quasi nor- malen oder tyi)ischen Charakter nimmt. Wir sprechen dann yon eom- p l i c i r t em~ a t y p i s c h e m Rausch~ 1)a tho log i seher A l k o h o l r e a c - t ion u. s. w. Wenn auch die abnormen atypischen Rauschzustande welt seltener als der gew(~hnliche Rausch sind~ auch ihre Beurtheilung schon deshalb einfacher ist~ well wenigstens bet den ausgesprochenen Fallen kein Anlass zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Richter und arztlichem Sachverstandigen sieh findet, so ist doch ihre fo ren- s i s c h e Bedeutung erfahrungsgemass eine sehr grosse. Eiu kurzes Ein- gehen auf sie erscheint daher umso mehr am Platze: well, wie aus meiner Beschreibung sich yon selbst ergeben wird, naturgem~ss fiiessende Uebergange zwischen typischen und atypischen Rauschzustanden bestehen.

Die Besonderheiten~ die eineu Rausch aus der Masse der gew/ihn- lichen hervorheben~ bestehen einmal in dem Auftreten desselben schon nach einei" ganz geringen Alkoholmenge, die bei dem Durchschnitt der Menschen einen Rausch noch nicht zur Folge hat. Wir sprechen dann yon A l k o h o l i n t o l e r a n z . Diese kann angeboren oder erworben sein. Wir beobachten z. B. nicht selten~ dass Leute, die eine Kopfverletzung erlitten haben, danach schon nach zwei oder drei Glas Bier viillig be- rauscht werden~ wahreud sie vorher viel mehr vertragen konnten. Bet etwaigen Strafthaten im Rausch bet derartigen Menschen werden wit

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uns dartiber klar sein, dass diese vbllig den Massstab ffir das~ was sie trinken kbnnen, verloren haben und daher ganz u n v e r s e h u l d e t , um den Ausdruek zu gebrauchen, dem Rausch und seinen Folgen ver- fallen sind.

In der Mehrzahl der F~lle handelt es sich bei der sogenannten Alkoholintoleranz jedoch nicht nur um das vorschne]le Berauschtwerden, sondern der Rausch selbst ~at ungewGhn l i cb e Zfige. Es sind das vor allem auffallend grosse Reizbarkeit und Gewaltth~tigkeit, die solche ,schlechten R~usche ~, wie tier Laie sie wohl nennt~ auszeicbnen. Wit begegnen ihnen ebenfalls auf der Grundlage a n g e b o r e n e r oder er- w o r b e n e r D i s p o s i t i o n . Es sind einma! oft stark belastete, yon Hans aus durch besonders ]ebhafte Reaction auf ~ussere Einflfisse aus- gezeichnete [ndividuen mit sehr labilem seelischen Gleichgewicht, bei denen nicht selten eine recht geringe Menge Alkobol eine k r a n k h a f t e E r r e g b a r k e i t und R e i z b a r k e i t erzeugt, die sie oft zu Affecthand- lungen ffihrt. Wir nennen diese Menschen neuro- oder p s y e h o p a - t h i s c h veranlagt. In ~hnlicher Weise sehen wir dann den Alkobol, ebenfalls schon in kleinen Quantit~iten, bei einer Reihe andersartiger psychischer Anomalien mehr weniger angeborener Art oder An]age ein- wirken, yon denen ich hier als die wi.chtigsten die a n g e b o r e n e Gei- s t e s s c h w a c h e , die E p i l e p s i e nnd H y s t e r i e nenne. Bei solchen Kranken steigert der Alkoholgenuss die schon in nfichternem Zustande vorhandene starke grregbarkeit ausserordentlich, f/ihrt zum Fort- fall ruhiger Ueberlegung und der hemmenden ethisehen Gef(ihle, die sowieso nicht yon normaler St~trke sind, and l~sst so ungezfigelt alle Neigungen solcher Individuen hervortreten. E[n Beispiel wird dies am einfacbsten verdeutlichen. Ein Menscb~ tier an angeborenem Schwach- sinn ]eidet, der jedoch an sich nicht einen solehen Grad erreicht~ um unter den w 51 des 8tr. G. B. zu fallen, begeht eine schwere KGrper- verletzung. Es lasst sich beweisen, dass er vorher getrunken, es l~sst sich vielleicht auch feststellen, dass er schon frfiher in Rauch beson- ders reizbar und brutal ist. Dann wird man zum mindesten mit Wahr- scheinlichkeit annehmen, dass auch jetzt in Folge des Alkoholeinflusses eine solche Steigerung seiner psychischen Abweicbungen erfolgt ist, dass ihm der Schutz des w 51 zusteht.

Ganz gleich liegen die Dinge bei dem Rausch yon Trinkern und Traumatikern, d. h. Leuten, die eine Verletzung, speciell am Kopf, er- litten haben. Die schon in tier Nfichternheit vorhandene abnorme Reiz- barkeit und Empfindlichkeit, die man wohl als ,,explosive Diathese" bezeichnet hat, wird schon durch m~ssige Alk.oholmengen aufs ~usserste gesteigert. So habe ich frtiher einen Arbeiter begutaehtet, tier, als er

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176 Prof. E. Meyer,

wegen Radfahrens auf verbotenem Wage notirt werden sollte, den Poli- zisten besehimpfte and angriff. Er liess sieh nachweisen, dass er, frfiher ein rahiger Mann, seit einer Kopfverletzung leiehter erregt war und mehrfaeh Streit gehabt hatte; vor dem jetzigen Deliet hatte er getrunken. Meinem Gutaehten~ dass es sieh bei ihm um eine dutch die Verletzung erworbene Sehw~iehe des Gehirns handele, die unter Alkoholgenuss za vSlliger Unzureehnungsfiihigkeit ffihre, sehloss sieh das Gerieht an. Bei Hysterischen und Epileptisehen endlieh vermag der Alkohol nieht nur in dem eben besproehenen Sinne einzuwirken, sondern aueh typisehe, hysterisehe und epileptisehe Verwi r r the i t s zus t~ inde auszul6sen, wie sie aach ohne Alkoholeinfluss zu Stande kommen, and die ja bekanntlieh sehr oft zur forensisehea Begutaehtung Anlass geben.

Ihnen in vielen Stiieken verwandt und "5hnlieh ist der sogenannte p a t h o l o g i s e h e l{auseh~ der hSehste Grad des abnormen, atypisehen Rausehes.

Unter pathologischem Rauseh verstehen wir die Erseheinung, dass Individuen, die in der Regel angeboren oder erworben psychopathisch veranlagt sind, dureh oft sehon geringen Alkoholgenuss in einen Zu- stand vorfibergehender Geistesst6rung versetzt werden, in dem ihr Be- wusstsein schwer getriibt ist, and in dem sie Handlungen auffallendster Art, mit u Gewaltthaten, Brandstiftung, auch sexuelle Deliete begehen, die ihnen sonst vS.llig fremd sind. Die E r i n n e r u n g ffir diesen Zeitraum pfiegt nachher mehr oder weniger v6llig aufgehoben zu sein, vielfach ~Tersinkt der Kranke am Sehluss der Erregung in tiefen Seh]af, doch ist das nicht immer der Fall. Besonders bemerkenswerth ist aueh, dass die Kranken meist nicht ausgesprochene k6rperliche Zeichen der Trunkenheit aufweisen; die Alkoholwirkung beschrfinkt sich vielmehr auf das psyehische Gebiet. Die betreffenden Iadividuen brauehen an sieh nieht ein flit alle Male besonders intolerant gegen Alkohol za sein, es tritt aueh bei ihnen keineswegs jedes Mal naeh Alkoholgenuss ein pathologiseher Rausch ein, sondern es h~ingt das yon sehr versehie- denen Umstitnden ~usserer wie innerer Art ab. Unter diesen spielen gleichzeitig einwirkende starke Affeete, ErsehSpfung oder k5rperliehe Krankheit eine besonders wiehtige Rolle.

Das Krankheitsbild des pathologisehen Rausehes kann sieh ver- s eh i e de n gestalten. Meist finden wit die Form besehrieben, in der p lS tz l i eh s t a r k e E r r e g u n g , oft mit Angst und S innes- t~iusehungen, sieh einstellt, wofiir der eingangs erwahnte, ja aller- dings zweifelhafte Fall ein gates Beispiel in seiner enormen, offenbar plStzlich einzetzenden Er~egung, seinem wie triebartigem Handeln, ab- geben kSnnte.

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Diese Art des pathologischen Rausches fiillt am meisten in die Augen. Daneben kiinnen wir abet nicht se]ten eine zwei te Form beobachten bei der trotz sehr schwerer Triibung des Bewusstseins- das Individuum ist in seinem Denken und Ftihlen gewissermaassen ]os- gelSst yon den Eindrficken der Aussenwelt - - das Verhalten Kusserlich ganz ruh ig und geordnet~ wie iiberlegt erscheint und w% ganz wie in den ruhig ablaufenden epileptischen Dammerzustlinden~ denen sie ausserordentlich ahneln~ das Nebeneinander anscheinend ganz geordneten Benehmens und sehr auffallender Handhngen aufs H6ehste befremdet. Diesen Fitllen~ bisher ziemlieh wenig beachtet, kommt grosse forensische Bedeutung zu.

Ein Beispiel mag genfigenl): Ein 20j~hriger, bisher v611ig unbe- scholtener Fahnrich X. beging mehrfach gegen Soldaten sexuelle An- griffe~ bei denen auffiel, dass er dieselben nicht etwa heimlieh~ sondern eigentlich ganz ungenirt betrieb. Dies Verhalten, das nicht nur in vSlligem Widerspruch zu seiner sonstigen Lebensffihrung stand, sondera aueh~ zur Anzeige gebraeh L ihn nieht nur seine Stellung kosten, son- dern auch einer empfindlichen Strafe aussetzen musst% erweekte den Verdacht auf pathologischen Rauseh~ da er notoriseh vorher getrunken hatte. Es ergab denn auch die ni~here Nachforschung~ dass die wich- tigste Grundlage des pathologisehen Rausehes: sehr schwere hereditgre Belastung (14 n~there Verwandte~ darunter die Eltern, nerv6s oder psy- ehiseh krank!) mit Ztigen psyehopathischer Veranlagung (Reizbarkeit, Stimmungswechsel etc.) vorhanden waren. X. wurde ausser Verfolgung gesetzt.

Wie bier, bietet schwere heredi t~tre Belastt~ng~ die in psycho- pathischer Veranlagung zum Ausdruck kommt~ mit Vorliebe den giin- stigen Boden fiir die Entstehung des pathologisehen Rausehes~ ferner alle die psychischen Anomalien~ die ich schon oben bei den leiehteren Formen der abnormen Rausche genannt hab% so die angeborene Geistessehwltehe, ferner chroniseher Alkoholismus und besonders gern auch die durch Kopfver]etzung erworbene ,reizbare Schwgche" des Gehirns.

Wie schwierig es zumeist is L mit Bestimmtheit zu sagen, dass kein gewShnlieher, sondern ein pathologiseher Rauseh ~Torgelegen h a t - - u n d bei dem bestehenden Gesetz i s t das doch besonders wichtig--~ das ergiebt sieh aueh daraus, dass wir eben zumeist den Rauschzustand - - der selten wenige Stunden lang anhMt~ meist kiirzer i s t - nicht selbst

!) Vgl. E. Meyer~ Aus der Begutachtung Marine-AngehSriger. Archly. Bd. 39.

Archly f. Psychiatrie. Bd. 42. Heft 1. 1~

Diesos

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178 Prof. E. Meyer~

seben und aueh wenig Zuver]~tssiges darfiber erfahrem Nur verh/i]t- nissm~issig selten wird uns yon auffal]enden Aeussenmgen, Sinnes- tausehungen etc. Bestimmtes beriehtet. Wir sind meist darauf ange- wiesen, die besondere G r u n d l a g e ffir die Entstehung eben eines pa- thologischen Rausches in dem besproehenen Sinne zu erbringen, auf b e s o n d e r e Umstande bei seiuer Entstehung, aueh auf die St6rung der Erinnerung an die Zeit des Rausches, sowie eventuell den ab- schliessenden Schlaf und den Contrast zwisehen tier Strafthat and dem soustigen Leben des betreffenden Individuums hinzuweisen. Zuweilen erfahrt man auch~ dass der Kranke schon frfiher auffallend auf Ak kohol reagirt hat, wie ieh in einem Falle feststellen konnte, dass nach Sektgenuss sieh friiher, wie jetzt~ sehon einmal ein pathologischer Rauseh einstellte. In manchen Fallen gelingt es endlieh, wie ich ein- fiige, e x p e r i m e n t e l l einen pathologischen Rausch zu erzeugen: wo- dutch die Diagnose natfirlich die mSgiichst weitgehendste Sieherung erfahrt. Der negative Ausfall des Experimentes sehliesst jedoeh die Thatsaehe eiues pathologisehen Rausehes nicht aus, da es ja vielfach zur Entstehung desseiben besonderer Umstande bedarf~ die im Rahmen der Beobaehtung nicht reproducirt werden kSnnen.

~1. H. Unsere Betrachmngen haben folgendes E rgebn i s s : Ein sehr grosser Theil aller Vergehen und Verbreehen, speciell der

KSrperverletzungen und sexuellen Delicte, werden im Rauseh begangen. Der Rausch ist eine acute Alkoholvergiftung, die zu einer kurz-

dauernden psychisehen StSrung fiihrt. Die k6rperliehen Erscheinungen kSnnen fehlen.

Unter dem bestehenden Strafgesetz erschein~ es dringend wtin- schenswerth; dass bei allen sehweren Yergehen und Verbrecheu, die im Rausch begangen siud, eiu ~trztlieher Saehverstandiger zugezogen wird, um die Truukenheit in Beziehung auf den w 51 zu begutachten.

Es ist zu erstreben, dass im neuen Strafgesetz der gewShnliche Rausch bei der Frage der Zureebnungsf~thigkeit in gleieher oder /~hn- licher Weise wie die sonstigen psyehisehen St0rungen Beraeksiehtigung findet.

Neben dem typischen Rausch kennen wir abnornae, atypische Rausohzust/tnde, die aaf krankhafter Grundlage erwachsen

L i t e r a t u r .

A schaffenburg~ Alkoholgenuss und Verbrechen. Zeitschr. f(ir die gesammte 8trafrechtswissonsch. Bcl. 20. 1900:

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A s e h a f f e n b u r g 7 Geriehtsgrztliehe Wiinsche mit Rfioksicht auf die bevor- stehende Neubearbeitung der Strafgesetzgebung fiir das Deutsche Reich. S.-Abdr. aus dem officiellen Bericht der dritten Hauptversammlung des Deutschen Medicinalbeamtonvereins.

Baer~ Der Alkoholismus u. s. w. Berlin 1878. Bonhoeffer~ Die acuten Geisteskrankheiten dot Gewohnhoitstrinker. Jena.

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sehfift. 1901. H e i l b r o n n e r , Die strafrechtliehe Begutashtung der Trinket. Halle a. S.

1905. Helenius~ Die Alkoholfrage. Jena. 1903. I-Ioche~ Handbuch tier gerichflichen Psychiatric. Berlin. 1901. Kr~ipelin~ Zur Frage der geminderton Zurechnungsf'~,higkeit. Mona~sschrift

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vermindert Zurechnungsfiihige. Monatsschrift f. Kriminalpsychologio und Strafrechtsreform. Bd. I. H. 1.

E. Meyer~ Aus der Begutaehtung Marine-AngehSriger. Dieses Arch. Bd. 39. M Sli~ Ueber voriibergehencle Zust~nde abnormen Bewusstseins in Folge Alko-

holvergiftung und ihre forense Bedeutung. Zeitschr. f. Psych. 57. Weber~ Ueber die Zurechnungsfiihigkeit for Deliete, die im l~,ausch begangen

worden sind. Zeitschr. f. Psych. 59. S. 768. Corref. K15ckner . Ziehen~ Neuero Arbeiton iibor pathologiseho Unzureohnungsf~higkeit. Mo-

natsschr, f. Psych. u. Neurolog. lI.

12"