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H & A PRIME VALUES GROWTH, MITEIGENTUMSFONDS GEM. INVFG RECHENSCHAFTSBERICHT RECHNUNGSJAHR 2015 der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft 1010 W i e n, S c h w a r z e n b e r g p l a t z 16 1

RB für Aquila Mündel · 2016. 5. 2. · Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19 Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469 Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

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H & A PRIME VALUES GROWTH, MITEIGENTUMSFONDS GEM. INVFG

RECHENSCHAFTSBERICHT RECHNUNGSJAHR 2015

der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft

1010 W i e n, S c h w a r z e n b e r g p l a t z 16

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FONDSVERWALTUNG Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft

Schwarzenbergplatz 16, A-1010 Wien Tel. 502 20/Serie, Telefax 502 20/202

AKTIONÄRIN Bank Gutmann Aktiengesellschaft

AUFSICHTSRAT Dr. Richard Igler, Vorsitzender

Dr. Hans-Jörg Gress, Vorsitzender-Stellvertreter Dr. Louis Norman Audenhove Univ.Prof. Dr. Stefan Bogner

Dr. Primus Österreicher Helmut Sobotka

STAATSKOMMISSÄRE Ministerialrätin Dr. Christine Müller-Niedrist

Mag. Philipp Viski-Hanka, Stellvertreter

VORSTAND Mag. Anton Resch

Mag. Stephan Wasmayer

FONDSMANAGEMENT Hauck & Aufhäuser (Schweiz) AG, Zürich

BETREUER Mag. Anton Resch

DEPOTBANK Bank Gutmann Aktiengesellschaft, Wien

BANKPRÜFER BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien

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ZAHLSTELLE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

(BIS 30. NOVEMBER 2015)

BHF-BANK Aktiengesellschaft Bockenheimer Landstraße 10 D - 60323 Frankfurt am Main

INFORMATIONSSTELLE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Dkfm. Christian Ebner, Rechtsanwalt Theresienhöhe 6a

D-80339 München

VERTRETER IN DER SCHWEIZ

ACOLIN Fund Services AG Affolternstraße 56 CH-8050 Zürich

ZAHLSTELLE IN DER SCHWEIZ

Credit Suisse Paradeplatz 8

CH-8001 Zürich

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Sehr geehrte Anteilsinhaber!

Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erlaubt sich, den Rechenschaftsbericht des H & A PRIME VALUES Growth, Miteigentumsfonds gem. InvFG, für das Rechnungsjahr 2015 vorzule-gen:

Per 31. Dezember 2015 ergibt sich für die ausschüttenden Tranchen folgendes Bild:

Ausschüttungs- tranche

Ausschüttungs- tranche

Instiitutional

Ausschüttungs- tranche

in EUR in EUR in CHF

Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19

Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469

Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

Gesamtfondsübersicht

31.12.2015 Rechnungsjahr

2015

31.12.2014 Rechnungsjahr

2014

31.12.2013 Rechnungsjahr

2013 Fondsvolumen in EUR 29.488.398,74 22.477.406,07 17.237.050,35

Anzahl der Anteile 143.355 169.194 137.766

Rechenwert in EUR 136,64 132,42 125,11

Ausschüttung pro Anteil in EUR 1,16 1,12 1,50

Wertentwicklung (= Fondsperformance in %) *)

4,02 7,09 6,97

Laufende Kosten Ausschüttungstranche EUR und CHF

Laufende Kosten Ausschüttungstranche EUR Institutional

2,13

1,23

2,47

1,67

2,77

Portfolio Turnover Ratio (PTR) 48,29 49,35 74,76

*) Die Wertentwicklung errechnet sich nach OeKB-Methode auf Basis des Anteilswertes zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres. Wir möch-ten darauf hinweisen, daß die Daten der Wertentwicklung in anderen Publikationen (Factsheet,...) von diesen Daten abweichen können. Die Da-ten in den anderen Publikationen errechnen sich zum Teil auf Grundlage des Fondspreises zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres. Dieser Fondspreis entspricht dem Anteilswert des Fonds vom vorangehenden Börsetag. Die historische Performance stellt keinen Indikator für die lau-fende oder zukünftige Performance dar. Bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobene Kommissionen und Kosten werden in den Per-formancedaten nicht mitberücksichtigt.

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Ausschüttungstranche EUR (AT0000803689)

Das Fondsvermögen beläuft sich per 31. Dezember 2015 auf EUR 17.081.594,06. Die Anzahl der umlaufenden Anteile per 31. Dezember 2015 beläuft sich auf insgesamt 125.003 Stück. Der errech-nete Wert eines Anteils beträgt daher EUR 136,64.

Die Ausschüttung für das Rechnungsjahr 2015 beträgt EUR 1,16 je Anteil und wird am 15. Februar 2016 kostenfrei durch die Zahlstelle des Fonds, die Bank Gutmann Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, ausbezahlt.

Die kuponauszahlende Bank ist verpflichtet, von der Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 0,07 je Anteil einzubehalten, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen.

Ausschüttungstranche EUR Institutional (AT0000A153H4)

Das Fondsvermögen beläuft sich per 31. Dezember 2015 auf EUR 10.977.959,91. Die Anzahl der umlaufenden Anteile per 31. Dezember 2015 beläuft sich auf insgesamt 78.883 Stück. Der errech-nete Wert eines Anteils beträgt daher EUR 139,16.

Die Ausschüttung für das Rechnungsjahr 2015 beträgt EUR 1,18 je Anteil und wird am 15. Februar 2016 kostenfrei durch die Zahlstelle des Fonds, die Bank Gutmann Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, ausbezahlt.

Die kuponauszahlende Bank ist verpflichtet, von der Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 0,38 je Anteil einzubehalten, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen.

Ausschüttungstranche CHF (AT0000803697)

Das Fondsvermögen beläuft sich per 31. Dezember 2015 auf CHF 1.548.296,19. Die Anzahl der umlaufenden Anteile per 31. Dezember 2015 beläuft sich auf insgesamt 10.469 Stück. Der errech-nete Wert eines Anteils beträgt daher CHF 147,89.

Die Ausschüttung für das Rechnungsjahr 2015 beträgt CHF 1,26 je Anteil und wird am 15. Februar 2016 kostenfrei durch die Zahlstelle des Fonds, die Bank Gutmann Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, ausbezahlt.

Die kuponauszahlende Bank ist verpflichtet, von der Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von CHF 0,15 je Anteil einzubehalten, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen.

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H & A PRIME VALUES GROWTH

TÄTIGKEITSBERICHT PER 31. DEZEMBER 2015

Entwicklung der Finanzmärkte

Im zurückliegenden Jahr haben die internationalen Finanzmärkte unter dem massiven Einfluss der großen Notenbanken gestanden. Am Jahresanfang löste die Schweizerische Nationalbank die Bindung des Franken an den Euro. Die Folge dieses völlig überraschenden Schrittes war eine spürbare Aufwertung des Franken. Wenig später folgte die Ankündigung der EZB, für gut eineinhalb Jahre jeden Monat für rund 60 Milliarden Euro Anleihen zu kaufen, um so die deflatorischen Tendenzen und die in Europa herrschende Kreditklemme zu bekämpfen. Im August wertete die chinesische Notenbank den Renminbi ab, was vor allem an den Finanzmärkten für reichlich Nervosität sorgte. Die Angst vor einer konjunkturellen Vollbremsung der chinesischen Konjunktur sorgte insbesondere an den Börsen der Schwellenländer und an den Rohstoffmärkten für einen Ausverkauf. Den Schlusspunkt setzte die amerikanische Notenbank. Nach langem Zögern erhöhte die Fed im Dezember nach fast zehn Jahren das erste Mal wieder die Leitzinsen. Trotzdem versorgten unter dem Strich die internationalen Notenbanken die Finanzmärkte 2015 weiter mit reichlich preiswerter Liquidität – vor allem dank der EZB und der Bank of Japan. In Europa zählte neben der Geldpolitik das Drama in und um Griechenland zu den dominierenden Themen. Nach mehreren Hiobsbotschaften und harten Verhandlungen retteten die Euro-Länder Athen ein weiteres Mal vor dem Bankrott. Damit bleibt Griechenland zumindest vorerst weiter Mitglied des Euro-Raums. Dazu kamen die Kriege im Mittleren Osten und die Terroranschläge in der westlichen Welt. Gegen Ende des Jahres begannen die Marktteilnehmer zudem damit, den kollabierten Ölpreis neu zu interpretieren. Galt er lange Zeit als großes, weltweites und „kostenloses“ Konjunkturprogramm wurde er plötzlich als Warnsignal für eine drohende Rezession der Weltwirtschaft gesehen. Trotz aller Belastungsfaktoren setzten die Aktienmärkte 2015 ihre Rally weiter fort. MSCI World: +11 Prozent, SPI: + 14 Prozent, Dax: + 10 Prozent (alle Angaben in Euro). Die Anleihenmärkte verzeichneten im Berichtszeitraum ebenfalls überwiegend leichte Kurssteigerungen.

Anlagestrategie des Fonds

Der H & A PRIME VALUES Growth hat im vergangenen Jahr einen Wertzuwachs von 4,02 Prozent (in EUR) erzielt. Aufgrund der abrupten Aufwertung des CHF zu Beginn des Jahres hat sich die in CHF gerechnete Fondstranche wechselkursbedingt um 6 Prozent verbilligt. Maßgeblich für den Kursanstieg in der Basiswährung war die positive Entwicklung an den internationalen Aktienmärkten. Bei den Anleihen entwickelten sich vor allem Engagements im Dollarraum positiv. Unter dem Strich lieferte die Rentenseite jedoch nur einen überschaubaren Ergebnisbeitrag. Um die möglichen Folgen der wahrscheinlichen Zinswende in Europa zu dämpfen, haben wir im Laufe des zweiten Halbjahres sukzessiv einen Teil der Anleihenquote gegen mögliche Kursverluste abgesichert. Seit der Auflage im Jahr 1997 hat der H & A PRIME VALUES Growth eine jährliche Rendite von 4,1 Prozent (in EUR) erwirtschaftet.

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1. Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds Performance)Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (in EUR)

ohne Berücksichtigung eines Ausgabezuschlages

2015Ausschüttungsanteil AT0000803689 in EUR

Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 132,42Ausschüttung am 16.02.2015 von EUR 1,12 je Anteilentspricht 0,008085 Anteilen 0,008085 1)

Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 136,64Gesamtwert inkl. durch Ausschüttungerworbene Anteile (Kurs am Extag in EUR: 138,53) 137,74Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr 4,02%Nettoertrag pro Anteil 5,32

2015Ausschüttungsanteil AT0000A153H4 in EUR

Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 133,54Ausschüttung am 16.02.2015 von EUR 1,24 je Anteilentspricht 0,008871 Anteilen 0,008871 1)

Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 139,16Gesamtwert inkl. durch Ausschüttungerworbene Anteile (Kurs am Extag in EUR: 139,78) 140,39Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr 5,13%Nettoertrag pro Anteil 6,85

2. Fondsergebnis 2015in EUR

a. Realisiertes FondsergebnisOrdentliches Fondsergebnis

Erträge (ohne Kursergebnis)

Zinserträge 174.896,01Dividendenerträge 178.421,28Sonstige Erträge 0,00 353.317,29

Sollzinsen -1.776,55 -1.776,55

Aufwendungen

Verwaltungsgebühren -403.266,06Kosten für den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater -15.974,03Publizitätskosten und Aufsichtskosten -29.409,83Wertpapierdepotgebühren -12.833,16Depotbankgebühren -14.766,16Kosten für externe Berater -27.889,13Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds 3.603,92Sonstige Aufwendungen -1.353,68 -501.888,13

Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) -150.347,39

Realisiertes Kursergebnis 2) 3)

Realisierte Gewinne ausWertpapiere 1.209.803,05derivate Instrumente 0,00

Realisierte Kursgewinne gesamt 1.209.803,05

Realisierte Verluste ausWertpapiere -867.931,03derivate Instrumente -78.024,00

Realisierte Kursverluste gesamt -945.955,03

Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 263.848,02

Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 113.500,63

Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2015H & A PRIME VALUES Growth

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Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2015H & A PRIME VALUES Growth

b. Nicht realisiertes Kursergebnis 2) 3)

Veränderung des nicht realisierten Kursergebnissesunrealisierte Gewinne 1.173.539,47unrealisierte Verluste -360.418,78 813.120,69

Ergebnis des Rechnungsjahres 926.621,32

c. ErtragsausgleichErtragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres 29.940,99Ertragsausgleich im Rechnungsjahr für Gewinnvorträge 0,00Ertragsausgleich 29.940,99

Fondsergebnis gesamt 956.562,31

Das Ergebnis des Rechnungsjahres beinhaltet explizit ausgewiesene Transaktionskosten in Höhe von EUR 88.173,64.1) Rechenwert für einen Ausschüttungsanteil am 16.02.20152)

3)

Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr.Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderungen des nicht realisierten Kursergebnisses): EUR 1.076.968,71

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Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2015H & A PRIME VALUES Growth

3. Entwicklung des Fondsvermögens 2015in EUR

Fondsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres 22.477.406,07

Ausschüttung am 16.02.2015(für Ausschüttungsanteil AT0000803697) -12.794,45

Ausschüttung am 16.02.2015(für Ausschüttungsanteil AT0000803689) -121.919,84

Ausschüttung am 16.02.2015(für Ausschüttungsanteil AT0000A153H4) -80.082,92

Ausgabe und Rücknahme von AnteilenAusgabe von Anteilen 10.620.003,90Rücknahme von Anteilen -4.320.835,34Ertragsausgleich -29.940,99 6.269.227,57

Fondsergebnis gesamt(das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2 dargestellt) 956.562,31

Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres 29.488.398,74

Aus dem realisierten Fondsergebnis inkl EA in Höhe von EUR 143.441,62 wird ein Betrag von EUR 250.258,68 ausgeschüttet, der verbleibende Restbetrag wird auf neue Rechnung vorge-bzw auf Substanz übertragen.

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Vermögensaufstellung per 31. Dezember 2015

Fonds: H & A PRIME VALUES Growth ISIN: AT0000803697,AT0000803689,AT0000A153H4

ISIN Zinssatz Wertpapier Währung Bestand Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge Kurs Kurswert in EUR %-Anteil

AKTIEN

AKTIEN EURO

DE0005200000 Beiersdorf AG EUR 4.000 4.000 84,900000 339.600,00 1,15

DE0005552004 Deutsche Post AG-Reg EUR 18.000 18.000 26,305000 473.490,00 1,61

DE0005785604 Fresenius SE & Co KGaA EUR 11.000 2.000 66,480000 731.280,00 2,48

DE0006048432 Henkel AG & Co.KGaA Vzg. EUR 3.000 3.000 104,350000 313.050,00 1,06

DE0007251803 STADA Arzneimittel AG EUR 10.000 10.000 37,165000 371.650,00 1,26

DE0008404005 Allianz SE Namen EUR 3.400 1.700 165,000000 561.000,00 1,90

FR0000038259 Eurofins Scientific S.E. EUR 1.500 1.500 330,500000 495.750,00 1,68

FR0000120073 Air Liquide S.A. EUR 4.050 1.500 105,600000 427.680,00 1,45

FR0000125338 Cap Gemini S.A. EUR 5.000 5.000 86,130000 430.650,00 1,46

FR0000184798 Orpea EUR 6.000 73,740000 442.440,00 1,50

FR0010386334 Korian Medica S.A. EUR 12.000 33,580000 402.960,00 1,37

IT0001479374 Luxottica Group S.p.A. EUR 4.000 61,250000 245.000,00 0,83

IT0003261697 Azimut Holding S.p.A. EUR 15.000 15.000 23,100000 346.500,00 1,18

NL0000226223 STMicroelectronics N.V EUR 50.000 50.000 6,272000 313.600,00 1,06

AKTIEN US DOLLAR

IE0005711209 Icon PLC USD 7.000 7.000 78,070000 497.986,15 1,69

US00206R1023 AT & T Inc. USD 15.000 15.000 34,930000 477.446,69 1,62

US02079K1079 Alphabet Inc. Class C USD 802 802 776,600000 567.553,49 1,92

US0758871091 Becton Dickinson & Co USD 3.500 156,530000 499.230,00 1,69

US23331A1097 D.R. Horton Inc. USD 15.000 32,610000 445.735,37 1,51

US23918K1088 DaVita Healthcare Partners Inc. USD 6.000 70,610000 386.057,96 1,31

US2788651006 Ecolab Inc. USD 3.500 116,390000 371.209,22 1,26

US4180561072 Hasbro Inc USD 7.000 68,430000 436.495,35 1,48

US4448591028 Humana Inc. USD 2.600 179,110000 424.353,93 1,44

US5745991068 Masco Corp USD 15.000 28,540000 390.103,88 1,32

US57636Q1040 MasterCard Inc.. Class A USD 6.000 3.000 99,720000 545.215,97 1,85

US5949181045 Microsoft Corp. USD 6.000 6.000 9.000 56,550000 309.185,35 1,05

US7427181091 Procter & Gamble Co. USD 4.800 80,360000 351.492,62 1,19

US89055F1030 TopBuild Corp. USD 1.667 1.667 30,950000 47.014,44 0,16

US91324P1021 UnitedHealth Group Inc. USD 4.000 119,820000 436.741,39 1,48

AKTIEN BRITISCHE PFUND

GB00BH4HKS39 Vodafone Group PLC GBP 130.000 130.000 2,187500 384.290,54 1,30

GB00BK1PTB77 Aggreko PLC GBP 20.000 20.000 9,375000 253.378,38 0,86

AKTIEN SCHWEIZER FRANKEN

CH0008038389 Swiss Prime Site AG CHF 6.000 6.000 79,350000 439.368,77 1,49

CH0010570767 Chocol. Lindt & Sprüngli AG - PS CHF 80 6.215,000000 458.840,90 1,56

CH0012138605 Adecco S.A. CHF 7.000 7.000 69,450000 448.643,41 1,52

CH0012255151 The Swatch Group AG Inhaber CHF 1.000 1.000 350,300000 323.274,27 1,10

CH0108503795 Meyer Burger Technology AG CHF 19.000 6,060000 106.256,92 0,36

CH0239229302 SFS Group AG CHF 4.000 70,200000 259.136,21 0,88

AKTIEN HONGKONG DOLLAR

CNE1000004Y2 ZTE Corp. HKD 150.000 150.000 17,000000 300.088,26 1,02

LU0633102719 Samsonite International SA HKD 120.000 120.000 23,000000 324.801,41 1,10

ANLEIHEN

ANLEIHEN EURO

ES00000126Z1 1,6000 Spanien 15-30.04.2025 EUR 400.000 400.000 99,160900 396.643,60 1,35

ES0205032008 2,5000 Ferrovial Emisi. 14-15.07.2024 EUR 300.000 103,011400 309.034,20 1,05

FR0011513340 1,3750 Danone SA 13-10.06.2019 EUR 200.000 103,505500 207.011,00 0,70

FR0012199008 1,3750 Kering 14-01.10.2021 EUR 300.000 100,747500 302.242,50 1,02

FR0012938959 0,6250 Cie Financement 15-10.02.23 EUR 400.000 400.000 99,587500 398.350,00 1,35

XS0811116853 2,2500 Unibail-Rodamco 12-01.08.2018 EUR 150.000 104,853300 157.279,95 0,53

XS0858585051 3,6250 Standard Chart. 12-23.11.22 EUR 150.000 101,260200 151.890,30 0,52

XS0911405784 1,8750 Evonik 13-08.04.2020 EUR 200.000 105,679700 211.359,40 0,72

XS0928456218 1,1250 Austr. & NZ. Bk. 13-13.05.20 EUR 200.000 102,864300 205.728,60 0,70

XS0934191114 1,7500 Carrefour SA 13-22.05.2019 EUR 200.000 104,170400 208.340,80 0,71

XS0983548321 0,2760 Com Bk. AUS FRN 13-21.10.16 EUR 200.000 100,222800 200.445,60 0,68

XS0989293047 0,3290 Assa-Abloy FRN 13-07.11.2016 EUR 200.000 100,097400 200.194,80 0,68

XS0991090175 1,8750 IBM Corp. 13-06.11.2020 EUR 250.000 105,871000 264.677,50 0,90

XS0993272862 1,8750 Erste Group Bk. 13-13.05.19 EUR 200.000 103,804700 207.609,40 0,70

XS0996755350 2,5000 Unicredit Bk. 13-27.05.2019 EUR 200.000 104,459000 208.918,00 0,71

XS1033658565 1,3750 Teliasonera AB 14-18.02.2019 EUR 300.000 102,602000 307.806,00 1,04

XS1043498382 1,5000 Praxair Inc. 14-11.03.2020 EUR 300.000 103,505100 310.515,30 1,05

XS1068765418 1,8750 Pearson Funding 14-19.05.21 EUR 200.000 103,189500 206.379,00 0,70

XS1069430368 2,2420 Telefonica 14-27.05.2022 EUR 300.000 103,077100 309.231,30 1,05

XS1079320203 1,8750 Compass Group 14-27.01.2023 EUR 300.000 103,881200 311.643,60 1,06

XS1109741329 2,5000 British Sky B. 14-15.09.2026 EUR 300.000 101,440300 304.320,90 1,03

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Page 11: RB für Aquila Mündel · 2016. 5. 2. · Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19 Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469 Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

ISIN Zinssatz Wertpapier Währung Bestand Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge Kurs Kurswert in EUR %-Anteil

XS1121177338 1,3750 Unibail-Rodamco 14-17.10.22 EUR 300.000 100,951500 302.854,50 1,03

XS1136406342 1,5000 3M Company 14-09.11.2026 EUR 300.000 100,236000 300.708,00 1,02

XS1141969912 1,8750 British Sky 14-24.11.2023 EUR 400.000 100,307200 401.228,80 1,36

XS1143163183 1,2500 IBM Corp. 14-26.05.2023 EUR 300.000 100,052700 300.158,10 1,02

XS1151586945 1,6250 Chile 14-30.01.2025 EUR 300.000 100,032000 300.096,00 1,02

XS1170787797 1,0000 Evonik Industries AG 15-23.01.23 EUR 300.000 300.000 98,324900 294.974,70 1,00

XS1178970106 0,5000 Unilever NV 15-03.02.2022 EUR 400.000 400.000 98,503200 394.012,80 1,34

XS1186684137 1,1250 SNCF Reseau 15-25.05.2030 EUR 400.000 400.000 92,778400 371.113,60 1,26

XS1284550941 1,0000 Nederlandse Wat. 15-03.09.2025 EUR 400.000 400.000 100,444200 401.776,80 1,36

XS1293087703 1,3750 Koninklijke DSM 15-26.09.22 EUR 400.000 400.000 101,611300 406.445,20 1,38

XS1309518998 1,2500 Deutsche Bahn BV 15-23.10.25 EUR 400.000 400.000 100,829200 403.316,80 1,37

ANLEIHEN US DOLLAR

DE000LB01RW6 1,3750 LBBW 15-05.03.2018 USD 400.000 400.000 99,277000 361.862,58 1,23

US037833AX89 1,5500 Apple Inc. 15-07.02.2020 USD 400.000 400.000 98,391700 358.635,68 1,22

US278865AR13 2,2500 Ecolab Inc. 15-12.01.2020 USD 200.000 200.000 99,717800 181.734,65 0,62

US459200HZ73 1,1250 IBM Corp. 15-06.02.2018 USD 400.000 400.000 99,145300 361.382,54 1,23

US50540RAP73 3,2000 Laboratory Corp. 15-01.02.2022 USD 400.000 400.000 98,344800 358.464,73 1,22

STRUKTURIERTE PRODUKTE: ZERTIFIKATE

STRUKTURIERTE PRODUKTE: ZERTIFIKATE EURO

DE000A0N62G0 ETFS Physical Gold 31.12.2099 EUR 12.000 12.000 94,710000 1.136.520,00 3,85

SUMME DER ZUM AMTLICHEN HANDEL ODER EINEM ANDEREN GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENE WERTPAPIERE 27.393.458,11 92,90

BEZUGSRECHTE

BEZUGSRECHTE BRITISCHE PFUND

QOXAM2060894 BZR Vodafone Group PLC 03.02.2016 GBP 130.000 130.000 0,036800 6.464,86 0,02

SUMME DER NICHT ZUM AMTLICHEN HANDEL ODER EINEM ANDEREN GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENE WERTPAPIERE 6.464,86 0,02

INVESTMENTZERTIFIKATE

LU0470356352 H+A Prime Values-H+A EUR 8.940 8.940 131,100000 1.172.034,00 3,97

SUMME INVESTMENTZERTIFIKATE 1.172.034,00 3,97

SUMME WERTPAPIERVERMÖGEN 28.571.956,97 96,89

FINANZTERMINKONTRAKTE

QOXAM2061082 FUTURE Deutschland 10-04.07.2020 03.16 EUR -30 30 130,630000 30.300,00 0,10

SUMME FINANZTERMINKONTRAKTE 30.300,00 0,10

BANKGUTHABEN

EUR-Guthaben 657.322,04 2,23

GUTHABEN IN SONSTIGEN EU-WÄHRUNGEN

GBP 89.558,26 0,30

SEK 17.100,67 0,06

PLN 61,55 0,00

GUTHABEN/VERBINDLICHKEITEN IN NICHT-EU-WÄHRUNGEN

USD 12.441,18 0,04

JPY 7.068,34 0,02

CHF 4.553,74 0,02

CAD 146,15 0,00

NOK 22.871,48 0,08

SGD 9.243,07 0,03

HKD 28.452,11 0,10

AUD 177,33 0,00

SUMME 848.995,92 2,88

ABGRENZUNGEN

VERB. VERGÜTUNG AN DIE KAG -4.250,00 -0,01

FÄLLIGE PRÜFUNGSKOSTEN -6.000,00 -0,02

ZINSENANSPRÜCHE 82.762,30 0,28

DIVERSE GEBÜHREN -35.366,46 -0,12

SUMME ABGRENZUNGEN 37.145,84 0,13

SUMME Fondsvermögen 29.488.398,74 100,00

ERRECHNETER WERT H & A PRIME VALUES Growth (CHF) (R) CHF 147,89ERRECHNETER WERT H & A PRIME VALUES Growth (EUR) (R) EUR 136,64ERRECHNETER WERT H & A PRIME VALUES Growth (EUR) (I) EUR 139,16UMLAUFENDE ANTEILE H & A PRIME VALUES Growth (CHF) (R) STÜCK 10.469UMLAUFENDE ANTEILE H & A PRIME VALUES Growth (EUR) (R) STÜCK 125.003UMLAUFENDE ANTEILE H & A PRIME VALUES Growth (EUR) (I) STÜCK 78.883

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UMRECHNUNGSKURSE/DEVISENKURSE

WÄHRUNG EINHEIT KURS

in EUR

Australische Dollar AUD 1 = EUR 1,507600

Canadische Dollar CAD 1 = EUR 1,529500

Schweizer Franken CHF 1 = EUR 1,083600

Euro EUR 1 = EUR 1,000000

Britische Pfund GBP 1 = EUR 0,740000

Hongkong Dollar HKD 1 = EUR 8,497500

Japanische Yen JPY 1 = EUR 132,140000

Norwegische Krone NOK 1 = EUR 9,531500

Polnische Zloty PLN 1 = EUR 4,244000

Schwedische Krone SEK 1 = EUR 9,167500

Singapur Dollar SGD 1 = EUR 1,548700

US Dollar USD 1 = EUR 1,097400

WÄHREND DES BERICHTSZEITRAUMES GETÄTIGTE KÄUFE UND VERKÄUFE IN WERTPAPIEREN SOWEIT SIE NICHT IN DER VERMÖGENSAUFSTELLUNG GENANNT SIND

ISIN Zinssatz Wertpapier Währung Bestand Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge

AKTIEN SCHWEIZER FRANKEN

CH0002497458 SGS S.A. CHF 0,00 100,00

CH0126881561 Swiss Re AG CHF 0,00 4.000,00

AKTIEN EURO

DE0006483001 Linde AG EUR 0,00 600,00 3.000,00

DE000A1EWWW0 adidas AG EUR 0,00 5.500,00

DE000TUAG000 TUI AG EUR 0,00 30.000,00 30.000,00

FR0000120685 Natixis S.A. EUR 0,00 40.000,00 40.000,00

FR0000121667 Essilor International S.A. EUR 0,00 2.800,00 5.600,00

FR0000121972 Schneider Electric SE EUR 0,00 3.000,00 8.500,00

IT0004712375 Salvatore Ferragamo Italia SpA EUR 0,00 10.000,00

NL0010273215 ASML Holding N.V. EUR 0,00 4.000,00

AKTIEN BRITISCHE PFUND

GB0008847096 Tesco PLC GBP 0,00 150.000,00

AKTIEN JAPANISCHE YEN

JP3633400001 Toyota Motor Corp. JPY 0,00 5.000,00 5.000,00

JP3802400006 Fanuc Corp. JPY 0,00 2.000,00 2.000,00

AKTIEN US DOLLAR

CA6837151068 Open Text Corp. USD 0,00 7.000,00

IE00B4BNMY34 Accenture PLC USD 0,00 2.600,00

IE00BTN1Y115 Medtronic PLC USD 0,00 4.000,00 4.000,00

US00971T1016 Akamai Technologies Inc. USD 0,00 7.000,00

US29084Q1004 Emcor Group Inc. USD 0,00 9.600,00

US38259P5089 Alphabet Inc. Class A USD 0,00 400,00

US38259P7069 Google Inc. CL C USD 0,00 2,20 802,20

US45168D1046 IDEXX Laboratories Inc. USD 0,00 7.500,00 7.500,00

US74005P1049 Praxair Inc. USD 0,00 3.000,00

US7475251036 QUALCOMM Inc. USD 0,00 4.000,00

US88579Y1010 3M Co. USD 0,00 2.700,00

US92220P1057 Varian Medical Systems Inc. USD 0,00 6.000,00

ANLEIHEN CANADISCHE DOLLAR

XS1089927781 2,2500 LRB 14-23.07.2021 CAD 0,00 400.000,00

XS1090369353 2,2500 Westpac Banking 14-31.07.2019 CAD 0,00 400.000,00

ANLEIHEN EURO

DE000A1PGZ82 3,0000 K+S AG 12-20.06.2022 EUR 0,00 200.000,00

DE000A1R06N2 0,0490 Berlin FRN 13-13.07.2018 EUR 0,00 150.000,00

DE000NRW22T0 0,0020 NRW FRN 13-15.09.2017 EUR 0,00 300.000,00

FR0010888420 2,7500 Caisse Francaise 10-20.07.15 EUR 0,00 100.000,00

IE00BJ38CR43 2,4000 Irland 14-15.05.2030 EUR 0,00 350.000,00

IT0004922909 1,8040 CCTS EU FRN 13-01.11.2018 EUR 0,00 500.000,00

XS0790015548 1,7500 Linde Finance 12-11.06.2019 EUR 0,00 100.000,00

XS0965065112 2,0000 BNP Paribas 13-28.01.2019 EUR 0,00 200.000,00

XS0974639725 1,4300 Intesa FRN 13-30.03.2015 EUR 0,00 300.000,00

XS1107718279 1,2500 EIB 14-13.11.2026 EUR 0,00 300.000,00

ANLEIHEN US DOLLAR

US594918AY03 1,8500 Microsoft Corp. 15-12.02.2020 USD 0,00 400.000,00 400.000,00

BEZUGSRECHTE SCHWEIZER FRANKEN

CH0282256087 BZR Swiss Prime Site AG 01.06.2015 CHF 0,00 6.000,00 6.000,00

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WÄHREND DES BERICHTSZEITRAUMES GETÄTIGTE KÄUFE UND VERKÄUFE IN WERTPAPIEREN SOWEIT SIE NICHT IN DER VERMÖGENSAUFSTELLUNG GENANNT SIND

ISIN Zinssatz Wertpapier Währung Bestand Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge

BEZUGSRECHTE EURO

FR0012750065 BZR Korian Medica SA 24.07.2015 EUR 0,00 12.000,00 12.000,00

BEZUGSRECHTE BRITISCHE PFUND

QOXAM2057205 BZR Vodafone Group plc 05.08.2015 GBP 0,00 130.000,00 130.000,00

FINANZTERMINKONTRAKTE

QOXAM2056546 FUTURE Deutschland 11-04.01.2022 09.15 EUR 0,00 15,00 15,00

QOXAM2058203 FUTURE Deutschland 07-04.01.2018 12.15 EUR 0,00 15,00 15,00

Berechnungsmethode des GesamtrisikosBerechnungsmethode des Gesamtrisikos: Commitment Ansatz

Total Return Swaps oder vergleichbare derivative InstrumenteEin Total Return Swap ist ein Derivat, bei dem die Gesamterträge des zugrundeliegenden Finanzinstruments gegen fest vereinbarte Zahlungen (fix oder variabel) getauscht werden. Im Berichtszeitraum wurden keine Total Return Swaps oder vergleichbare derivative Instrumente eingesetzt.

Wien, am 15. Februar 2016

GutmannKapitalanlageaktiengesellschaft

Mag. Anton Resch m.p. Mag. Stephan Wasmayer m.p.

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BESTÄTIGUNGSVERMERK Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum 31. Dezember 2015 der Gutmann Kapitalan-lageaktiengesellschaft über den von ihr verwalteten H & A PRIME VALUES Growth, Miteigen-tumsfonds gemäß InvFG, über das Rechnungsjahr vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 unter Einbeziehung der Buchführung geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung

Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp. Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Re-chenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewer-tung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vor-nahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemes-sen erscheinen.

Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts

Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung.

Wir haben unsere Prüfung nach § 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz 2011 unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprü-fung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prü-fung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungs-nachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung be-rücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechen-schaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berück-sichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der ange-wandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentli-chen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts.

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Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt.

Prüfungsurteil

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum 31. Dezember 2015 über den H & A PRIME VALUES Growth, Miteigentumsfonds gemäß InvFG, nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften.

Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen

Die Prüfung hat sich gemäß § 49 Abs 5 InvFG 2011 auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investment-fondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden.

Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet.

Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres

Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungs-gesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres wurden von uns kritisch durch-gesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebe-nen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen diese Angaben in Einklang mit den übrigen Ausführungen im Rechen-schaftsbericht.

Wien, am 15. Februar 2016

B D O A u s t r i a GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Mag Josef Schima m.p. ppa Mag Nora Wiedermann m.p. Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

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BERICHT DES AUFSICHTSRATES Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat während des Rechnungsjahres laufend Bericht erstattet. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Fondsbestim-mungen überwacht. Die zum Bankprüfer bestellte BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-schaft hat den Rechenschaftsbericht für den H & A PRIME VALUES Growth, Miteigentums-fonds gem. InvFG, über das Rechnungsjahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2015 geprüft. Diese Prüfung gab keinen Anlass zu Beanstandungen, sodass dem vorliegenden Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2015 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Bankprüfers sind dem Auf-sichtsrat vorgelegt worden. Der Aufsichtsrat hat diese Berichte geprüft und zustimmend zur Kennt-nis genommen. Wien, am 15. Februar 2016

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates

Dr. Richard Igler m.p.

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GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des H & A PRIME VALUES Growth (EUR) (R)

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Die Angaben entsprechen der aktuellen Rechtslage.

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern1. Anteile im Privatvermögen Ergebnis

in EURje Anteil

a.

b.0,0000

c.

-

0,25110,2511

- 0,0000-

0,06900,0690

d.0,1504

e. 0,00000,0000

f. 0,1154

1)2)

2. Ergebnisin EURje Anteil

a.

0,4184b. 0,4184c.

- 0,1674- 0,0000-

0,06900,0690

d. 0,1504e. 0,0000

0,0000f. 0,1154

3)

4)

5)

3. Ergebnisin EURje Anteil

a.- Ausschüttung 1,1600- 0,0000- 0,0000- 0,0000- ausschüttungsgleiche Substangewinne ausländ. Unterfonds: 0,1674- steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000- Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000b.- 0,0000- 0,0000- bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,9089- in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 0,0000- Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) 0,0000c.

0,07000,0000

d. 0,00000,0000

e. 0,1154

6)

7)

8)

9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

4. Ergebnisin EURje Anteil

a.Einkünfte gemäß § 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): 0,2511

0,0000b. Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: 0,0000c. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern

auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) 0,0000(Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.)In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen:

Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt 0,0000d. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene

ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 0,1154

Bei niedrigem Einkommensteuersatz 4) sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden:Statt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt (ohne Vorliegen einer Optionserklärung):Darin enthalten: Einkünfte gemäß § 37, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird:

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.):Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte:

Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt.

Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 KStG:

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer 7) (Details siehe Abschnitt B.)

Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. § 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividenden entfällt, ist er jedenfalls anrechenbar.

in- und ausländische Kapitaleinkünfte:

steuerpflichtige Auslandsdividenden:

In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben.Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008 (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.

Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag.

Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OHG, KG)

Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe:3)

Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. 9)

Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen:

Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 15 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt.

Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz:Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt:

Anzurechnende Kapitalertragsteuer:Für Depots mit Optionserklärung: 5)

In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht:

Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur insoweit zulässig, als diese in Abzug gebracht wurde und an das Finanzamt abgeführt wurde) 8)

- davon jedenfalls anrechenbar: KESt I auf inländische Dividenden

Für Depots ohne Optionserklärung: 5)

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der Kapitalertragsteuer für ausländische Dividenden (Details siehe Abschnitt B.):

Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns (Verlustes) berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen.

Eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nur dann sinnvoll, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KeSt ist.

Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Details siehe Abschnitt B

Anteile im Vermögen von Privatstiftungen

Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen:

Bei niedrigem Einkommensteuersatz1) sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt trotz Endbesteuerung die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden:

Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz:

Wurde keine Optionserklärung abgegeben:

Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung:

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte:

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw auf deren Rückerstattung bzw Möglichkeit des Antrags gemäß § 48 BAO (Details siehe Abschnitt B):

Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2)

Details siehe Abschnitt B.

Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6)

Hier sind unter a. Zurechnungen und unter b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnung angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen.

Zurechnungen:

Abrechnungen: 7)

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.):

ausländische Abzugssteuern auf ausländische Dividendenerträge:inländische KEST auf inländische Dividendenerträge:ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds

Details siehe Abschnitt B.Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

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B. Details und Erläuterungen in EUR pro Anteil

Betriebliche PrivatH & A PRIME VALUES Growth (EUR) (R) Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung

Privatanleger natürliche Personen juristische Rechnungsjahr: 01. 01. 2015 - 31. 12. 2015 (zB OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus

Kapitalvermögen

mit Option ohne Option mit Option ohne Option1. Ausschüttung vor Abzug der KeSt II und III 1,1600 1,1600 1,1600 1,1600 1,1600 1,16002. Zuzüglich

a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Steuerpflichtige Substanzgewinne inkl. Substanzgewinne aus Subfonds nach Verlustverrechnung 0,0000 0,0000 0,1674 0,1674 0,1674 0,0000d) Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

3. Ertrag 1,1600 1,1600 1,3274 1,3274 1,3274 1,16004. Abzüglich

a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,9089 0,9089 0,9089 0,9089 0,9089 0,9089g) Steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000h) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000i) Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000j) Verlustverrechnung (nach Saldierung ao Ergebnis) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

5. Verbleibender Ertrag 0,2511 0,2511 0,4184 0,4184 0,4184 0,2511

6. Hievon endbesteuert 0,2511 0,2511 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

7. Steuerpflichtige Einkünfte 4) 5) 16) 0,0000 0,0000 0,4184 0,4184 0,4184 0,2511

davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 0,2511

8. Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 136,6700 136,6700 136,6700 136,6700 136,6700 136,6700

Detailangaben

9. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zustehta) Dividenden 6) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

10. von den im Ausland entr. Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 17. a)) 7) 8) 9) 10)

aus Aktien (Dividenden) 4) 0,1504 0,1504 0,1504 0,1504 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,1504 0,1504 0,1504 0,1504 0,0000 0,0000

b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. b)) 10) 11)

aus Aktien (Dividenden) 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154

c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. c)) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,1504 0,1504

11. Beteiligungserträgea) inländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

12. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen(bzw in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung): 13)

a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) ausländische Dividenden 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000h) Substanzgewinne inkl. außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds14)

15) 0,2511 0,2511 0,2511 0,2511 0,2511 0,2511

13. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

14. Österreichische KEST II auf: 13)

a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000Österreichische KESt II (gesamt) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

15. Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) 0,0690 0,0690 0,0690 0,0690 0,0690 0,0690

16. Österreichische KESt II und III (gesamt) 0,0700 0,0700 0,0700 0,0700 0,0700 0,0700

1) EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert.2) Privatanleger können gemäß § 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt

geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung.3) Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften,

die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassen Amtshilfe besteht, sind fürjuristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit.

4) Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bwz rückerstattbar.5) Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 9. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung.6) Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind.7) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden8) für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind.

Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden.

im Rahmen derISIN: AT0000803689

Ausschüttung: am 15. 02. 2016

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9) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind.

10) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten.11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet

werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) erhältlich. 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge endbesteuert.13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung

führt, auf die ESt/KSt anrechenbar.14) Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürliche Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge.

Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden.15) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher

Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann)16) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

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Betriebliche PrivatH & A PRIME VALUES Growth (EUR) (R) Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung

Privatanleger natürliche Personen juristische im Rahmen der

Rechnungsjahr: 01.01.2015 - 31.12.2015 (zB OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus

Kapitalvermögen

mit Option ohne Option mit Option ohne Option

17. a) Zu Punkt 10. a) anrechenbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0308 0,0308 0,0308 0,0308 0,0000 0,0000Canada 0,0015 0,0015 0,0015 0,0015 0,0000 0,0000Frankreich 0,0289 0,0289 0,0289 0,0289 0,0000 0,0000Großbritannien 0,0067 0,0067 0,0067 0,0067 0,0000 0,0000Irland 0,0030 0,0030 0,0030 0,0030 0,0000 0,0000Italien 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 0,0000 0,0000Niederlande 0,0116 0,0116 0,0116 0,0116 0,0000 0,0000Schweiz 0,0076 0,0076 0,0076 0,0076 0,0000 0,0000USA 0,0493 0,0493 0,0493 0,0493 0,0000 0,0000Japan 0,0074 0,0074 0,0074 0,0074 0,0000 0,0000

[WAAKAR]Summe aus Aktien 0,1504 0,1504 0,1504 0,1504 0,0000 0,0000

[WAA aus Anleihen der Länder[WAANAR]

Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAF aus Fonds der Länder[WAFOAR]

Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

b) Zu Punkt 10. b) rückerstattbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0233 0,0233 0,0233 0,0233 0,0233 0,0233Canada 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010Frankreich 0,0286 0,0286 0,0286 0,0286 0,0286 0,0286Irland 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010Italien 0,0026 0,0026 0,0026 0,0026 0,0026 0,0026Schweiz 0,0096 0,0096 0,0096 0,0096 0,0096 0,0096USA 0,0493 0,0493 0,0493 0,0493 0,0493 0,0493

[WAAKRU]Summe aus Aktien 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154 0,1154

[WAA aus Anleihen der LänderSpanien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAANRU]Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAF aus Fonds der Länder[WAFORU]

Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

c) Zu Punkt 10. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0308 0,0308Canada 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0015 0,0015Frankreich 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0289 0,0289Großbritannien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0067 0,0067Irland 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0030 0,0030Italien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0036 0,0036Niederlande 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0116 0,0116Schweiz 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0076 0,0076USA 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0493 0,0493Japan 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0074 0,0074

[WAAKNI]Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,1504 0,1504

18. Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer

ISIN: AT0000803689

Ausschüttung am: 15.02.2016

20

Page 21: RB für Aquila Mündel · 2016. 5. 2. · Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19 Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469 Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des H & A PRIME VALUES Growth (CHF) (R)

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Die Angaben entsprechen der aktuellen Rechtslage.

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern1. Anteile im Privatvermögen Ergebnis

in CHFje Anteil

a.

b.0,0000

c.

-

0,53130,5313

- 0,0000-

0,14610,1461

d.0,1750

e. 0,00000,0000

f. 0,1347

1)2)

2. Ergebnisin CHFje Anteil

a.

0,3787b. 0,3787c.

- 0,0000- 0,0000-

0,14610,1461

d. 0,1750e. 0,0000

0,0000f. 0,1347

3)

4)

5)

3. Ergebnisin CHFje Anteil

a.- Ausschüttung 1,2600- 0,0000- 0,0000- 0,0000- ausschüttungsgleiche Substangewinne ausländ. Unterfonds: 0,0000- steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000- Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000b.- 0,0000- 0,0000- bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,8813- in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 0,0000- Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) 0,0000c.

0,15000,0000

d. 0,00000,0000

e. 0,1347

6)

7)

8)

9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

4. Ergebnisin CHFje Anteil

a.Einkünfte gemäß § 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): 0,5313

0,0000b. Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: 0,0000c. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern

auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) 0,0000(Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.)In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen:

Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt 0,0000d. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene

ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 0,1347

Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6)

Hier sind unter a. Zurechnungen und unter b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnung angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen.

Zurechnungen:

Abrechnungen: 7)

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.):

ausländische Abzugssteuern auf ausländische Dividendenerträge:inländische KEST auf inländische Dividendenerträge:ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds

Details siehe Abschnitt B.Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Anteile im Vermögen von Privatstiftungen

Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen:

Bei niedrigem Einkommensteuersatz1) sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt trotz Endbesteuerung die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden:

Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz:

Wurde keine Optionserklärung abgegeben:

Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung:

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte:

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw auf deren Rückerstattung bzw Möglichkeit des Antrags gemäß § 48 BAO (Details siehe Abschnitt B):

Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2)

Details siehe Abschnitt B.

Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz:Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt:

Anzurechnende Kapitalertragsteuer:Für Depots mit Optionserklärung: 5)

In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht:

Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur insoweit zulässig, als diese in Abzug gebracht wurde und an das Finanzamt abgeführt wurde) 8)

- davon jedenfalls anrechenbar: KESt I auf inländische Dividenden

Für Depots ohne Optionserklärung: 5)

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der Kapitalertragsteuer für ausländische Dividenden (Details siehe Abschnitt B.):

Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns (Verlustes) berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen.

Eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nur dann sinnvoll, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KeSt ist.

Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Details siehe Abschnitt B

Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag.

Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OHG, KG)

Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe:3)

Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. 9)

Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen:

Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 15 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt.

Bei niedrigem Einkommensteuersatz 4) sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden:Statt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt (ohne Vorliegen einer Optionserklärung):Darin enthalten: Einkünfte gemäß § 37, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird:

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.):Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte:

Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt.

Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 KStG:

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer 7) (Details siehe Abschnitt B.)

Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. § 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividenden entfällt, ist er jedenfalls anrechenbar.

in- und ausländische Kapitaleinkünfte:

steuerpflichtige Auslandsdividenden:

In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben.Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008 (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.

21

Page 22: RB für Aquila Mündel · 2016. 5. 2. · Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19 Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469 Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

B. Details und Erläuterungen in CHF pro Anteil

Betriebliche PrivatH & A PRIME VALUES Growth (CHF) (R) Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung

Privatanleger natürliche Personen juristische Rechnungsjahr: 01. 01. 2015 - 31. 12. 2015 (zB OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus

Kapitalvermögen

mit Option ohne Option mit Option ohne Option1. Ausschüttung vor Abzug der KeSt II und III 1,2600 1,2600 1,2600 1,2600 1,2600 1,26002. Zuzüglich

a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Steuerpflichtige Substanzgewinne inkl. Substanzgewinne aus Subfonds nach Verlustverrechnung 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

3. Ertrag 1,2600 1,2600 1,2600 1,2600 1,2600 1,26004. Abzüglich

a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,7287 0,7287 0,8813 0,8813 0,8813 0,7287g) Steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000h) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000i) Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000j) Verlustverrechnung (nach Saldierung ao Ergebnis) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

5. Verbleibender Ertrag 0,5313 0,5313 0,3787 0,3787 0,3787 0,5313

6. Hievon endbesteuert 0,5313 0,5313 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

7. Steuerpflichtige Einkünfte 4) 5) 16) 0,0000 0,0000 0,3787 0,3787 0,3787 0,5313

davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 0,5313

8. Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 147,8900 147,8900 147,8900 147,8900 147,8900 147,8900

Detailangaben

9. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zustehta) Dividenden 6) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

10. von den im Ausland entr. Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 17. a)) 7) 8) 9) 10)

aus Aktien (Dividenden) 4) 0,1750 0,1750 0,1750 0,1750 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,1750 0,1750 0,1750 0,1750 0,0000 0,0000

b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. b)) 10) 11)

aus Aktien (Dividenden) 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347

c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. c)) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,1750 0,1750

11. Beteiligungserträgea) inländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

12. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen(bzw in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung): 13)

a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) ausländische Dividenden 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000h) Substanzgewinne inkl. außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds14)

15) 0,5313 0,5313 0,5313 0,5313 0,5313 0,5313

13. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

14. Österreichische KEST II auf: 13)

a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000Österreichische KESt II (gesamt) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

15. Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) 0,1461 0,1461 0,1461 0,1461 0,1461 0,1461

16. Österreichische KESt II und III (gesamt) 0,1500 0,1500 0,1500 0,1500 0,1500 0,1500

1) CHF -0,0690 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert.2) Privatanleger können gemäß § 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt

geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung.3) Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften,

die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassen Amtshilfe besteht, sind fürjuristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit.

4) Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bwz rückerstattbar.5) Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 9. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung.6) Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind.7) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden8) für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind.

Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden.

Ausschüttung: am 15. 02. 2016

im Rahmen derISIN: AT0000803697

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9) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind.

10) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten.11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet

werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) erhältlich. 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge endbesteuert.13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung

führt, auf die ESt/KSt anrechenbar.14) Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürliche Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge.

Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden.15) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher

Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann)16) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

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Betriebliche PrivatH & A PRIME VALUES Growth (CHF) (R) Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung

Privatanleger natürliche Personen juristische im Rahmen der

Rechnungsjahr: 01.01.2015 - 31.12.2015 (zB OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus

Kapitalvermögen

mit Option ohne Option mit Option ohne Option

17. a) Zu Punkt 10. a) anrechenbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0361 0,0361 0,0361 0,0361 0,0000 0,0000Canada 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 0,0000 0,0000Frankreich 0,0337 0,0337 0,0337 0,0337 0,0000 0,0000Großbritannien 0,0076 0,0076 0,0076 0,0076 0,0000 0,0000Irland 0,0036 0,0036 0,0036 0,0036 0,0000 0,0000Italien 0,0042 0,0042 0,0042 0,0042 0,0000 0,0000Niederlande 0,0133 0,0133 0,0133 0,0133 0,0000 0,0000Schweiz 0,0091 0,0091 0,0091 0,0091 0,0000 0,0000USA 0,0571 0,0571 0,0571 0,0571 0,0000 0,0000Japan 0,0086 0,0086 0,0086 0,0086 0,0000 0,0000

[WAAKAR]Summe aus Aktien 0,1750 0,1750 0,1750 0,1750 0,0000 0,0000

[WAA aus Anleihen der Länder[WAANAR]

Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAF aus Fonds der Länder[WAFOAR]

Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

b) Zu Punkt 10. b) rückerstattbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0274 0,0274 0,0274 0,0274 0,0274 0,0274Canada 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012Frankreich 0,0334 0,0334 0,0334 0,0334 0,0334 0,0334Irland 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012Italien 0,0031 0,0031 0,0031 0,0031 0,0031 0,0031Schweiz 0,0114 0,0114 0,0114 0,0114 0,0114 0,0114USA 0,0571 0,0571 0,0571 0,0571 0,0571 0,0571

[WAAKRU]Summe aus Aktien 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347 0,1347

[WAA aus Anleihen der LänderSpanien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAANRU]Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAF aus Fonds der Länder[WAFORU]

Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

c) Zu Punkt 10. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0361 0,0361Canada 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0017 0,0017Frankreich 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0337 0,0337Großbritannien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0076 0,0076Irland 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0036 0,0036Italien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0042 0,0042Niederlande 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0133 0,0133Schweiz 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0091 0,0091USA 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0571 0,0571Japan 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0086 0,0086

[WAAKNI]Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,1750 0,1750

18. Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer

ISIN: AT0000803697

Ausschüttung am: 15.02.2016

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GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des H & A PRIME VALUES Growth (EUR) (I)

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Die Angaben entsprechen der aktuellen Rechtslage.

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern1. Anteile im Privatvermögen Ergebnis

in EURje Anteil

a.

b.0,0000

c.

-

1,28321,2832

- 0,2384-

0,38270,3827

d.0,1934

e. 0,00000,0000

f. 0,1486

1)2)

2. Ergebnisin EURje Anteil

a.

1,4859b. 1,4859c.

- 0,7940- 0,2384-

0,38270,3827

d. 0,1934e. 0,0000

0,0000f. 0,1486

3)

4)

5)

3. Ergebnisin EURje Anteil

a.- Ausschüttung 1,1800- 0,3420- 0,0000- 0,0000- ausschüttungsgleiche Substangewinne ausländ. Unterfonds: 0,3791- steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000- Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000b.- 0,2375- 0,0000- bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,0004- in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 0,0000- Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) 0,0000c.

0,38000,0000

d. 0,00000,0009

e. 0,1486

6)

7)

8)

9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

4. Ergebnisin EURje Anteil

a.Einkünfte gemäß § 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): 1,2832

0,0009b. Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: 0,0000c. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern

auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) 0,0000(Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.)In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen:

Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt 0,0009d. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene

ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 0,1486

Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6)

Hier sind unter a. Zurechnungen und unter b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnung angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen.

Zurechnungen:

Abrechnungen: 7)

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.):

ausländische Abzugssteuern auf ausländische Dividendenerträge:inländische KEST auf inländische Dividendenerträge:ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds

Details siehe Abschnitt B.Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Anteile im Vermögen von Privatstiftungen

Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen:

Bei niedrigem Einkommensteuersatz1) sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt trotz Endbesteuerung die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden:

Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz:

Wurde keine Optionserklärung abgegeben:

Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung:

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte:

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw auf deren Rückerstattung bzw Möglichkeit des Antrags gemäß § 48 BAO (Details siehe Abschnitt B):

Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2)

Details siehe Abschnitt B.

Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz:Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt:

Anzurechnende Kapitalertragsteuer:Für Depots mit Optionserklärung: 5)

In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht:

Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur insoweit zulässig, als diese in Abzug gebracht wurde und an das Finanzamt abgeführt wurde) 8)

- davon jedenfalls anrechenbar: KESt I auf inländische Dividenden

Für Depots ohne Optionserklärung: 5)

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der Kapitalertragsteuer für ausländische Dividenden (Details siehe Abschnitt B.):

Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns (Verlustes) berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen.

Eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nur dann sinnvoll, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KeSt ist.

Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Details siehe Abschnitt B

Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag.

Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OHG, KG)

Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe:3)

Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. 9)

Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen:

Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 15 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt.

Bei niedrigem Einkommensteuersatz 4) sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden:Statt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt (ohne Vorliegen einer Optionserklärung):Darin enthalten: Einkünfte gemäß § 37, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird:

Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.):Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte:

Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt.

Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern:

Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 KStG:

Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer 7) (Details siehe Abschnitt B.)

Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. § 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividenden entfällt, ist er jedenfalls anrechenbar.

in- und ausländische Kapitaleinkünfte:

steuerpflichtige Auslandsdividenden:

In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben.Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008 (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.

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Page 26: RB für Aquila Mündel · 2016. 5. 2. · Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19 Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469 Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

B. Details und Erläuterungen in EUR pro Anteil

Betriebliche PrivatH & A PRIME VALUES Growth (EUR) (I) Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung

Privatanleger natürliche Personen juristische Rechnungsjahr: 01. 01. 2015 - 31. 12. 2015 (zB OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus

Kapitalvermögen

mit Option ohne Option mit Option ohne Option1. Ausschüttung vor Abzug der KeSt II und III 1,1800 1,1800 1,1800 1,1800 1,1800 1,18002. Zuzüglich

a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) 0,3420 0,3420 0,3420 0,3420 0,3420 0,3420b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Steuerpflichtige Substanzgewinne inkl. Substanzgewinne aus Subfonds nach Verlustverrechnung 0,0000 0,0000 0,3791 0,3791 0,3791 0,0000d) Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

3. Ertrag 1,5220 1,5220 1,9012 1,9012 1,9012 1,52204. Abzüglich

a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000d) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) Steuerfrei gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw § 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,2375 0,2375f) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004g) Steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000h) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000i) Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000j) Verlustverrechnung (nach Saldierung ao Ergebnis) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

5. Verbleibender Ertrag 1,5216 1,5216 1,9008 1,9008 1,6633 1,2841

6. Hievon endbesteuert 1,5216 1,5216 0,4149 0,4149 0,0000 0,0000

7. Steuerpflichtige Einkünfte 4) 5) 16) 0,0000 0,0000 1,4859 1,4859 1,6633 1,2841

davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 1,2832

8. Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 139,1600 139,1600 139,1600 139,1600 139,1600 139,1600

Detailangaben

9. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zustehta) Dividenden 6) 0,2384 0,2384 0,2384 0,2384 0,0009 0,0009b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,2384 0,2384 0,2384 0,2384 0,0009 0,0009

10. von den im Ausland entr. Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 17. a)) 7) 8) 9) 10)

aus Aktien (Dividenden) 4) 0,1934 0,1934 0,1934 0,1934 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,1934 0,1934 0,1934 0,1934 0,0000 0,0000

b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. b)) 10) 11)

aus Aktien (Dividenden) 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486

c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. c)) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,1934 0,1934

11. Beteiligungserträgea) inländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000b) ausländische Dividenden 0,2384 0,2384 0,2384 0,2384 0,0009 0,0009

0,2384 0,2384 0,2384 0,2384 0,0009 0,0009

12. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen(bzw in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung): 13)

a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15) 0,1765 0,1765 0,1765 0,1765 0,1765 0,1765b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) ausländische Dividenden 14) 0,2384 0,2384 0,2384 0,2384 0,2384 0,2384d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000h) Substanzgewinne inkl. außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds14)

15) 1,1067 1,1067 1,1067 1,1067 1,1067 1,1067

13. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

14. Österreichische KEST II auf: 13)

a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,0485 0,0485 0,0485 0,0485 0,0485 0,0485b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000c) ausländische Dividenden 0,0298 0,0298 0,0298 0,0298 0,0298 0,0298d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000f) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000Österreichische KESt II (gesamt) 0,0783 0,0783 0,0783 0,0783 0,0783 0,0783

15. Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) 0,3044 0,3044 0,3044 0,3044 0,3044 0,3044

16. Österreichische KESt II und III (gesamt) 0,3800 0,3800 0,3800 0,3800 0,3800 0,3800

1) EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert.2) Privatanleger können gemäß § 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt

geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung.3) Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften,

die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassen Amtshilfe besteht, sind fürjuristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idF AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit.

4) Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bwz rückerstattbar.5) Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 9. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung.6) Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind.7) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden8) für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind.

Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden.

Ausschüttung: am 15. 02. 2016

im Rahmen derISIN: AT0000A153H4

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9) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind.

10) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten.11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet

werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) erhältlich. 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge endbesteuert.13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung

führt, auf die ESt/KSt anrechenbar.14) Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürliche Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge.

Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden.15) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher

Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann)16) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

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Betriebliche PrivatH & A PRIME VALUES Growth (EUR) (I) Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung

Privatanleger natürliche Personen juristische im Rahmen der

Rechnungsjahr: 01.01.2015 - 31.12.2015 (zB OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus

Kapitalvermögen

mit Option ohne Option mit Option ohne Option

17. a) Zu Punkt 10. a) anrechenbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0412 0,0412 0,0412 0,0412 0,0000 0,0000Canada 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0000 0,0000Frankreich 0,0381 0,0381 0,0381 0,0381 0,0000 0,0000Großbritannien 0,0085 0,0085 0,0085 0,0085 0,0000 0,0000Irland 0,0041 0,0041 0,0041 0,0041 0,0000 0,0000Italien 0,0047 0,0047 0,0047 0,0047 0,0000 0,0000Niederlande 0,0143 0,0143 0,0143 0,0143 0,0000 0,0000Schweiz 0,0102 0,0102 0,0102 0,0102 0,0000 0,0000USA 0,0607 0,0607 0,0607 0,0607 0,0000 0,0000Japan 0,0097 0,0097 0,0097 0,0097 0,0000 0,0000

[WAAKAR]Summe aus Aktien 0,1934 0,1934 0,1934 0,1934 0,0000 0,0000

[WAA aus Anleihen der Länder[WAANAR]

Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAF aus Fonds der Länder[WAFOAR]

Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

b) Zu Punkt 10. b) rückerstattbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0312 0,0312 0,0312 0,0312 0,0312 0,0312Canada 0,0013 0,0013 0,0013 0,0013 0,0013 0,0013Frankreich 0,0378 0,0378 0,0378 0,0378 0,0378 0,0378Irland 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014Italien 0,0035 0,0035 0,0035 0,0035 0,0035 0,0035Schweiz 0,0128 0,0128 0,0128 0,0128 0,0128 0,0128USA 0,0607 0,0607 0,0607 0,0607 0,0607 0,0607

[WAAKRU]Summe aus Aktien 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486 0,1486

[WAA aus Anleihen der LänderSpanien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAANRU]Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

[WAF aus Fonds der Länder[WAFORU]

Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000

c) Zu Punkt 10. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern

[WAA aus Aktien der LänderBundesrep. Deutschland 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0412 0,0412Canada 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0020 0,0020Frankreich 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0381 0,0381Großbritannien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0085 0,0085Irland 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0041 0,0041Italien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0047 0,0047Niederlande 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0143 0,0143Schweiz 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0102 0,0102USA 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0607 0,0607Japan 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0097 0,0097

[WAAKNI]Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,1934 0,1934

18. Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer(nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) 0,0600 0,0600 0,0600 0,0600 0,0600 0,0600

ISIN: AT0000A153H4

Ausschüttung am: 15.02.2016

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 H & A PRIME VALUES Growth gültig ab 15.01.2015

Fondsbestimmungen gemäß InvFG 2011

H & A PRIME VALUES Growth

Die Fondsbestimmungen für den Investmentfonds H & A PRIME VALUES Growth, Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgF, wurden von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigt.

Der Investmentfonds ist ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) und wird von der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in Wien verwaltet.

Artikel 1 Miteigentumsanteile Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert, die auf Inhaber lauten.

Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden je Anteilsgattung dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden.

Artikel 2 Depotbank (Verwahrstelle) Die für den Investmentfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die Bank Gutmann AG, Wien.

Zahlstellen für Anteilscheine sind die Depotbank (Verwahrstelle) oder sonstige im Prospekt genannte Zahlstellen.

Artikel 3 Veranlagungsinstrumente und -grundsätze Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte gemäß InvFG ausgewählt werden.

Für den Investmentfonds werden internationale Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere sowie internationale Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel erworben. Insbesondere werden auch Wertpapiere, wie Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, erworben, deren Wertentwicklung und Abschichtungserlös von einem oder mehreren Referenzwerten abhängig ist. Als Referenzwerte kommen insbesondere internationale Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere und Rohstoffe sowie Indizes auf die genannten Instrumente in Betracht.

Außerdem können auch Geldmarktinstrumente sowie Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten erworben werden. Daneben dürfen auch Anteile an Investmentfonds bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden.

Der direkt sowie indirekt über Anteile anderer Investmentfonds gehaltene Anteil an internationalen Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren darf insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie und zur Absicherung eingesetzt werden.

Bei der Auswahl der Wertpapiere werden auch ethische, ökologische und soziale Kriterien berücksichtigt. Ausschlusskriterien und Anforderungen an Schuldner und Unternehmen, in deren Anlageinstrumente direkt investiert wird, werden von einem unabhängigen Ethikkomitee festgelegt.

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 H & A PRIME VALUES Growth gültig ab 15.01.2015

Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung der obig ausgeführten Beschreibung für das Fondsvermögen erworben.

Wertpapiere

Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) werden bis zu 100 vH des Fondsvermögens erworben.

Geldmarktinstrumente

Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 vH des Fondsvermögens erworben werden.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

Der Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie den Kriterien betreffend die Notiz oder den Handel an einem geregelten Markt oder einer Wertpapierbörse gemäß InvFG entsprechen.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien nicht erfüllen, dürfen insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden.

Anteile an Investmentfonds

Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 vH des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.

Derivative Instrumente

Derivative Instrumente dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang als Teil der Anlagestrategie und zur Absicherung eingesetzt werden.

Risiko-Messmethode(n) des Investmentfonds

Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode an: Commitment Ansatz

Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF ermittelt.

Sichteinlagen oder kündbare Einlagen

Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 vH des Fondsvermögens gehalten werden.

Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten.

Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios kann der Investmentfonds einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen.

Vorübergehend aufgenommene Kredite

Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Investmentfonds vorübergehend Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen.

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 H & A PRIME VALUES Growth gültig ab 15.01.2015

Pensionsgeschäfte

Pensionsgeschäfte dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang eingesetzt werden.

Wertpapierleihe

Nicht anwendbar.

Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

Artikel 4 Modalitäten der Ausgabe und Rücknahme Die Berechnung des Anteilswertes erfolgt in der Währung der jeweiligen Anteilsgattung.

Der Wert der Anteile wird börsetäglich ermittelt.

Ausgabe und Ausgabeaufschlag

Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil in Höhe von bis zu 5 vH zur Deckung der Ausgabekosten der Verwaltungsgesellschaft, aufgerundet auf die nächsten zwei Nachkommastellen.

Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt, die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung des Ausgabeaufschlags vorzunehmen.

Rücknahme und Rücknahmeabschlag

Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilswert abgerundet auf die nächsten zwei Nachkommastellen.

Es fällt kein Rücknahmeabschlag an.

Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Investmentfonds zum jeweiligen Rücknahmepreis gegen Rückgabe des Anteilscheines auszuzahlen.

Artikel 5 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr des Investmentfonds entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 6 Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung Für den Investmentfonds können sowohl Ausschüttungsanteilscheine und/oder Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und/oder Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug ausgegeben werden.

Für diesen Investmentfonds können verschiedene Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Die Bildung der Anteilsgattungen sowie die Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung liegen im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft.

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 H & A PRIME VALUES Growth gültig ab 15.01.2015

Erträgnisverwendung bei Ausschüttungsanteilscheinen (Ausschütter)

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung kann unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unterbleiben. Ebenso steht die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Investmentfonds einschließlich von Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz sowie Zwischenausschüttungen sind zulässig.

Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Fall das im Gesetz vorgesehene Mindestvolumen für eine Kündigung unterschreiten.

Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 15.02. des folgenden Rechnungsjahres auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Jedenfalls ist ab dem 15.02. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorliegen.

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug (Thesaurierer)

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es ist bei Thesaurierungsanteilscheinen ab 15.02. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise durch die depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorliegen.

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlands- und Auslandstranche)

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Der für das Unterbleiben der KESt-Auszahlung auf den Jahresertrag gemäß InvFG maßgebliche Zeitpunkt ist jeweils der 15.02. des folgenden Rechnungsjahres.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, ist der gemäß InvFG ermittelte Betrag durch Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszuzahlen.

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Page 33: RB für Aquila Mündel · 2016. 5. 2. · Volumen 17.081.594,06 10.977.959,91 1.548.296,19 Umlaufende Anteile 125.003 78.883 10.469 Rechenwert je Anteil 136,64 139,16 147,89

 H & A PRIME VALUES Growth gültig ab 15.01.2015

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Auslandstranche)

Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug erfolgt nicht im Inland.

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen.

Artikel 7 Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,85 vH des Fondsvermögens, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird.

Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen.

Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen.

Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt.

Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens.

Nähere Angaben und Erläuterungen zu diesem Investmentfonds finden sich im Prospekt.

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Seite 1 von 3 gültig ab 15.01.2015

Anhang

Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten

1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR

Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Die-ses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.

Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen.

Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Ver-zeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird da-her neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen.

1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter http://mifiddatabase.esma.europa.eu/Index.aspx?sectionlinks_id=23&language=0&pageName=REGULATED_MARKETS_Display&subsection_id=01 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: Märkte im EWR, die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden als anerkannte Märkte einge-stuft werden.

2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR

2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka

2.2. Montenegro: Podgorica

2.3. Russland: Moskau (RTS Stock Exchange); Moscow Interbank Currency Exchange (MICEX)

2.4. Schweiz: SWX Swiss-Exchange

2.5. Serbien: Belgrad

2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") 1 Zum Öffnen des Verzeichnisses auf „view all“ klicken. Der Link kann durch die FMA bzw. die ESMA geändert werden. [Über die FMA-Homepage gelangen Sie auf folgendem Weg zum Verzeichnis: http://www.fma.gv.at/de/unternehmen/boerse-wertpapierhandel/boerse.html - hinunterscrollen - Link „Liste der geregelten Märkte (MiFID Database; ESMA)“ – „view all“] H & A PRIME VALUES Growth 34

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3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.1. Australien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth

3.2. Argentinien: Buenos Aires

3.3. Brasilien: Rio de Janeiro, Sao Paulo

3.4. Chile: Santiago

3.5. China: Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock Exchange

3.6. Hongkong: Hongkong Stock Exchange

3.7. Indien: Mumbay

3.8. Indonesien: Jakarta

3.9. Israel: Tel Aviv

3.10. Japan: Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima

3.11. Kanada: Toronto, Vancouver, Montreal

3.12 Kolumbien: Bolsa de Valores de Colombia

3.13. Korea: Korea Exchange (Seoul, Busan)

3.14. Malaysia: Kuala Lumpur, Bursa Malaysia Berhad

3.15. Mexiko: Mexiko City

3.16. Neuseeland: Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland

3.17 Peru Bolsa de Valores de Lima

3.18. Philippinen: Manila

3.19. Singapur: Singapur Stock Exchange

3.20. Südafrika: Johannesburg

3.21. Taiwan: Taipei

3.22. Thailand: Bangkok

3.23. USA: New York, American Stock Exchange (AMEX), New York Stock Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific Stock Exchange, San Fran-cisco/Pacific Stock Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincin-nati

3.24. Venezuela: Caracas

3.25. Vereinigte Arabische

Emirate: Abu Dhabi Securities Exchange (ADX)

4. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

4.1. Japan: Over the Counter Market

4.2. Kanada: Over the Counter Market

4.3. Korea: Over the Counter Market

4.4. Schweiz: SWX-Swiss Exchange, BX Berne eXchange; Over the Counter Mar- ket

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der Mitglieder der International Capital Market Association (ICMA), Zürich

4.5. USA Over the Counter Market im NASDAQ-System, Over the Counter Market (markets organised by NASD such as Over-the-Counter Equi-ty Market, Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds and Public Direct Participation Programs) Over-the-Counter-Market for Agency Mortgage-Backed Securities

5. Börsen mit Futures und Options Märkten5.1. Argentinien: Bolsa de Comercio de Buenos Aires

5.2. Australien: Australian Options Market, Australian

Securities Exchange (ASX)

5.3. Brasilien: Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange

5.4. Hongkong: Hong Kong Futures Exchange Ltd.

5.5. Japan: Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures Exchange, Tokyo Stock Exchange

5.6. Kanada: Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange

5.7. Korea: Korea Exchange (KRX)

5.8. Mexiko: Mercado Mexicano de Derivados

5.9. Neuseeland: New Zealand Futures & Options Exchange

5.10. Philippinen: Manila International Futures Exchange

5.11. Singapur: The Singapore Exchange Limited (SGX)

5.12. Slowakei: RM-System Slovakia

5.13. Südafrika: Johannesburg Stock Exchange (JSE), South African Futures Exchange (SAFEX)

5.14. Schweiz: EUREX

5.15. Türkei: TurkDEX

5.16. USA: American Stock Exchange, Chicago Board Options Exchange, Chica-go, Board of Trade, Chicago Mercantile Exchange, Comex, FINEX, Mid America Commodity Exchange, ICE Future US Inc. New York, Pacific Stock Exchange, Philadelphia Stock Exchange, New York Stock Exchange, Boston Options Exchange (BOX)

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Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland

Der Vertrieb von Anteilen des H & A PRIME VALUES Growth, Miteigentumsfonds gem. öInvFG

mit der deutschen WKN 987852/ISIN AT0000803689 (EUR Anteile), WKN 987851/ISIN

AT0000803697 (CHF Anteile) und WKN A1W9CV/ISIN AT0000A153H4 (EUR Anteile

Institutionelle Tranche) in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 132 InvG der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), angezeigt worden.

Zahlstelle in Deutschland

Bis zum 30.11.2015 können bei der deutschen Zahlstelle BHF-Bank Aktiengesellschaft,

Bockenheimer Landstraße 10, D-60323 Frankfurt am Main, Rücknahmeanträge für die Anteile des

H & A PRIME VALUES Growth eingereicht und die Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und

sonstige Zahlungen durch die deutsche Zahlstelle an die Anteilseigner auf deren Wunsch auch in bar

in der Landeswährung ausgezahlt werden.

Ab 01.12.2015 können Anteilsinhaber Aufträge zur Rücklösung ihrer Anteile bei ihrer

depotführenden Stelle beauftragen. Die Durchführung von Rücknahmeaufträgen sowie Zahlungen des

H & A PRIME VALUES Growth an die Anteilsinhaber wird sichergestellt, indem die

Anteilszertifikate beim österreichischen Zentralverwahrer hinterlegt sind, der in ein internationales

Lagerstellensystem eingebunden ist.

Für den H & A PRIME VALUES Growth werden keine gedruckten Einzelurkunden ausgegeben.

Veröffentlichungen

Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile werden in der Bundesrepublik Deutschland in der

Börsen-Zeitung, Frankfurt, die übrigen Informationen an die Anteilinhaber elektronisch im

Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht.

Informationsstelle für Deutschland

Dkfm. Christian Ebner, Rechtsanwalt, Theresienhöhe 6a, D-80339 München

Bei der Informationsstelle für Deutschland sind alle erforderlichen Informationen vor und auch nach

Vertragsabschluss für die Anleger kostenlos erhältlich. Dies betrifft die Fondsbestimmungen, den

Verkaufsprospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie

die Ausgabe- und Rücknahmepreise.

Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen stehen bei der deutschen Informationsstelle die

Zahlstellenvereinbarung sowie die Informationsstellenvereinbarung, die zwischen der Gutmann

Kapitalanlageaktiengesellschaft, Wien und der BHF-BANK, Frankfurt bzw. Dkfm. Christian Ebner,

Rechtsanwalt, geschlossen wurden, zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Steuerliche Hinweise

Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft hat es sich für den H &A PRIME VALUES Growth

zum Ziel gesetzt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

Investmentsteuergesetz unter Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens zu ermitteln und innerhalb

der gesetzlichen Frist (spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. vier Monate nach

dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses) zusammen mit einer Bescheinigung gem. § 5 Abs.1 Nr. 3

InvStG elektronisch im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bescheinigungen gem. § 5 InvStG

werden durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leonhard-Moll-Bogen 10, D-81373

München, erstellt.

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Die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als

zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge (akkumulierte thesaurierte

Erträge =„ATE“) sowie bewertungstäglich unter Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens

ermittelte Zwischengewinne und Aktiengewinne werden auf der Homepage der Gutmann

Kapitalanlageaktiengesellschaft unter http://gfs.gutmannfonds.at/?cty=DE veröffentlicht. Die Gutmann

Kapitalanlageaktiengesellschaft erklärt ihre Bereitschaft, auf Anforderung gegenüber dem Bundesamt

für Finanzen innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG

gemachten Angaben vollständig nachzuweisen.

Hinweis zum Vertragsabschluss

Rechtzeitig vor Vertragsabschluss sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten die Wesentlichen

Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus

sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte

veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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Zusätzliche Informationen für Anleger in der Schweiz

1. Vertreter

Der Vertreter in der Schweiz ist ACOLIN Fund Services AG, Affolternstrasse 56, CH-8050 Zürich.

2. Zahlstelle

Die Zahlstelle in der Schweiz ist Credit Suisse, Paradeplatz 8, CH-8001 Zürich.

3. Bezugsort der massgebenden Dokumente

Die massgebenden Dokumente wie der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen (KIIDs), die Statuten oder der Fondsvertrag sowie der Jahres- und Halbjahresbericht können kostenlos beim Vertreter in der Schweiz bezogen werden.

4. Publikationen

Die den Anlagefonds betreffenden Publikationen erfolgen in der Schweiz auf der elektronischen Plattform der "fundinfo AG“ (www.fundinfo.com). In diesem Publikationsorgan werden insbesondere wesentliche Mitteilungen an die Anteilseigner wie wichtige Änderungen am Verkaufsprospekt sowie die Liquidation des Anlagefonds oder eines oder mehrerer Teilfonds veröffentlicht. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ aller Anteilklassen werden täglich auf der Homepage der "fundinfo AG“ (www.fundinfo.com) publiziert.

5. Zahlung von Retrozessionen und Rabatten

Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleitungen abgegolten werden.

Diese Entschädigung gilt für jedes Anbieten und jedes Werben für den Anlagefonds, einschliesslich jeder Art von Tätigkeit, welche auf den Verkauf des Anlagefonds abzielt, wie insbesondere die Organisation von Roadshows, die Teilnahme an Messen und Veranstaltungen, die Herstellung von Marketingmaterial, die Schulung von Vertriebspartnern, etc.

Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen. Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftrage können im Vertrieb in oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie

• aus Gebühren des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten;

• aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen

Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen im Anlagefonds oder

gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; • die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer); • die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase eines Anlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Mit Bezug auf die in und von der Schweiz aus vertriebenen Fondsanteile sind Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz des Vertreters in der Schweiz begründet.

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7. Sprache

Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Anlagefonds und den Anlegern in der Schweiz ist die deutsche Fassung des ausführlichen Verkaufsprospektes maßgebend.

8. Gesamtkostenquote

Die Total Expense Ratio für die Ausschüttungstranchen EUR und CHF per 31.12.2015 beträgt 1,99%. Die Total Expense Ratio für die Ausschüttungstranche EUR Institutional per 31.12.2015 beträgt 1,09%.

Portfolio Turnover Ratio

Die Portfolio Turnover Ratio (PTR) per 31.12.2015 beträgt 48,29%.

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