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Rechte und Pflichten der Auszubildenden
Dr. Carmen Hergenröder
FORUM VERLAG HERKERT GMBHPostfach 1340 · D-86408 MeringTel.: +49 (0)8233 / 381-123Fax: +49 (0)8233 / 381-222E-Mail: [email protected] www.forum-verlag.com
Beruf_umschlag2B.qxd 21.07.2008 8:23 Uhr Seite 1
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Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
http://www.ddb.de abrufbar.
Stand: August 2008
© Forum Verlag Herkert GmbH · Merching
Alle Angaben in diesem Verlagsprodukt sind ohne Gewähr.
Alle Rechte vorbehalten.
Nachdruck und Vervielfältigung – auch auszugsweise – nicht gestattet.
Printed in Germany 2008
ISBN: 978-3-86586-194-8
Beruf_umschlag2B.qxd 21.07.2008 8:23 Uhr Seite 3
Einführung
Bei Auszubildenden besteht oftmals eine große Unsi-cherheit, wie sich ihr Verhältnis zum Ausbildungsbe-trieb gestaltet. Was kann von ihnen verlangt werden ?Welche Pflichten haben sie, welche Rechte? Hier möch-te die Broschüre helfen und bestehende Unsicherheitenbeseitigen. Sie können hier genau nachlesen, wie dasAusbildungsverhältnis durchzuführen ist.
Inhaltsverzeichnis
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach BBiG
Erlangen der beruflichen HandlungsfähigkeitKosten, die während der Ausbildung entstehenSorgfaltspflichtTeilnahmepflichtWeisungsgebundenheitBeachtung der OrdnungPflegliche Behandlung des InventarsVerschwiegenheitspflichtAnspruch auf AusbildungsvergütungGesetzliche Rechte und Pflichten außerhalb des BBiG
Pflichten des Ausbildungsbetriebs in Hinsicht auf El-
ternzeit
Rechte und Pflichten bei Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses
Mustervorlagen
1
Einführung
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Rechte und Pflichten der Auszubil-denden nach dem Berufsbildungs-gesetz (BBiG)
Erlangen der beruflichen Handlungsfähigkeit
Auszubildende haben sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu be-mühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.Sie haben somit die Pflicht zu lernen und von sich ausaktiv zu werden. Bei dieser Aufgabe muss sie der Aus-bildungsbetrieb nach dem Willen des Gesetzgebersunterstützen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Was von Auszubildenden letztlich an Aktivität und Ei-geninitiative hinsichtlich des Erreichens der beruflichenHandlungsfähigkeit erwartet werden kann und soll,kann nicht allgemeingültig festgelegt werden, sondernrichtet sich in erster Linie nach der jeweiligen Ausbil-dungsordnung sowie den Prüfungsanforderungen. Zu-dem spielen auch die vorhandenen betrieblichen Mög-lichkeiten und Gegebenheiten eine Rolle, die dem Aus-zubildenden zur Verfügung stehen, um sein Lernziel zuerreichen.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt sogar, dass Auszu-bildende ihren „Lernwillen“ auch außerhalb des Aus-bildungsbetriebs zum Ausdruck bringen. So sollen siez. B. ausreichend Schlaf gewährleisten, um nicht über-nächtigt im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen, bzw. inder Freizeit lernen und Hausaufgaben für die Berufs-schule machen.
Ausbildungsziel:berufliche Hand-lungsfähigkeit
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Erlangen der beruflichen Handlungsfähigkeit
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Kosten, die während der Ausbildung entste-
hen
Entsprechend dem Grundsatz der sog. dualen Ausbil-dung ist die Ausbildung im Betrieb für Auszubildendekostenlos. Sie haben insbesondere Anspruch auf diekostenfreie Überlassung von Ausbildungsmitteln (§ 14Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Sofern keine abweichende arbeits- oder tarifvertragli-che Vereinbarung existiert, müssen sie allerdings dieKosten tragen, die im Zusammenhang mit dem Besuchder Berufsschule entstehen (Schulbücher für den aus-schließlich schulischen Gebrauch, Fahrtkosten etc.). Er-höhte Fahrtkosten hat der Betrieb dann zu überneh-men, wenn Auszubildende auf dessen Wunsch eineweiter entfernt gelegene Berufsschule besuchen.
Es kann auch eine Kostenübernahme vereinbart wer-den.
Kosten trägt derAusbildungs-
betrieb
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Kosten, die während der Ausbildung entstehen
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Sorgfaltspflicht
Auszubildende haben gemäß § 13 Satz 2 Ziffer 1 BBiGdie ihnen im Rahmen der Berufsausbildung aufgetrage-nen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Die Sorgfalts-pflicht bezieht sich auf Aufgaben, die ihnen im Rahmender Berufsausbildung übertragen werden. Haben Auf-gaben mit der Berufsausbildung nichts zu tun – z. B. Be-aufsichtigen der Kinder des Chefs –, dürfen sie nichtübertragen werden und müssen andererseits auchnicht ausgeführt werden.
Auszubildende sind verpflichtet, schriftliche Ausbil-dungsnachweise zu führen.
Auszubildendetrifft eine beson-dere Sorgfalts-pflicht
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Sorgfaltspflicht
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Name Ausbildungsnachweis-Nr.
Firma Ausbildungsabteilung Ausbildungsjahr
Woche
vom bis
BBeettrriieebblliicchhee TTäättiiggkkeeiitt (Bitte geben Sie die jeweils Lz.-Nr. Stunden
zugehörige Lernziel-Nr. des Ausbildungsvertrages an)
TThheemmaa ddeerr WWoocchhee (Unterweisung, Lehrgespräche,
betrieblicher Unterricht) in Verbindung mit Lernziel-Nr.
BBeerruuffsssscchhuullee (Themen des Unterrichts)
GGeessaammttssttuunnddeenn
Für die
Richtigkeit Datum Auszubildender Datum Ausbilder
Teilnahmepflicht
§ 13 Satz 2 Ziff. 2 BBiG sieht vor, dass Auszubildende anden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen, fürdie sie freigestellt werden. Dies gilt für den Berufs-schulunterricht, die Prüfungen sowie notwendige Aus-bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts bedeutet „Teilnahme“ am Berufsschulunter-richt nicht nur physische Teilnahme. Vielmehr sind Aus-zubildende zur aktiven geistigen Teilnahme und Mitar-beit verpflichtet.
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Teilnahmepflicht
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Weisungsgebundenheit
Auszubildende haben alle Weisungen zu befolgen, dieihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbilden-den, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder anderenweisungsberechtigten Personen erteilt werden. Es dür-fen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbil-dungszweck dienen und den körperlichen Kräften derAuszubildenden angemessen sind (§§ 13 Satz 2 Nr. 3, 14Abs. 2 BBiG). Nicht ausbildungsbezogene Weisungen müssen nichtbeachtet werden.
Schranken des Weisungsrechts können sich ergebenz. B. aus
• Gesetzen wie z.B. dem JArbSchG oder dem BBiG(vgl. § 14 Abs. 2 BBiG),
• Tarif- oder Ausbildungsverträgen bzw. Betriebsver-einbarungen,
• dem Persönlichkeitsrecht der Auszubildenden(grundsätzlich keine Weisung hinsichtlich der priva-ten Lebensführung).
Werden Anordnungen, die diesen Grundsätzen ent-sprechen, nicht durchgeführt, können die Auszubilden-den abgemahnt und es kann ihnen im Ernstfall auch ge-kündigt werden.
Ist eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, können Auszu-bildende verlangen, dass diese aus der Personalakteentfernt wird.
Erteilte Weisun-gen müssen be-folgt werden
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Weisungsgebundenheit
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Beachtung der Ordnung
Auszubildende müssen gemäß § 13 Satz 2 Ziffer 4 BBiGdie für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung beach-ten. Ausbildungsstätten in Sinne des Gesetzes sind alleOrte, wo die für die Erreichung des Ausbildungsziels er-forderlichen Fertigkeiten vermittelt werden. Die gelten-de Ordnung kann eine Hausordnung sein oder alle Re-gelungen und Verhaltensweisen, die im Rahmen einerArbeitsordnung geregelt sind.
Beispiel: In einer Betriebsvereinbarung wurde für denBetrieb ein Alkoholverbot verhängt bzw. der Umgangmit privaten Mobiltelefonen geregelt.
Die Ordnungdes Betriebs
kann sich auseiner Betriebs-
vereinbarungergeben
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Beachtung der Ordnung
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Pflegliche Behandlung des Inventars
Die Auszubildenden sind verpflichtet Werkzeug, Ma-schinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behan-deln (§ 13 Satz 2 Ziffer 5 BBiG). Sie sollen von Beginnan zum verantwortungsvollen Umgang mit den Be-triebsmitteln und den sonstigen Einrichtungen angehal-ten werden, deren Wert erkennen können und diesepfleglich behandeln. Werden Betriebsmittel mutwilligzerstört bzw. entwendet, können Ausbildungsbetriebeneben der Geltendmachung von Haftungsansprüchensogar Kündigungen – ggf. nach einer Abmahnung –aussprechen.
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Pflegliche Behandlung des Inventars
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Verschwiegenheitspflicht
Darüber hinaus sind Auszubildende verpflichtet, überdie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigenzu wahren (§ 13 BBiG in Ziffer 6). Die Verschwiegen-heitspflicht besteht nicht nur innerhalb des Ausbil-dungsbetriebs, sondern natürlich auch außerhalb. So-gar nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses trifftAuszubildende eine Schweigepflicht.
Betriebs- undGeschäfts-
geheimnissedürfen nicht
verraten werden
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Verschwiegenheitspflicht
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemesseneVergütung. Diese ist nach dem Lebensalter der Auszu-bildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreiten-der Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt(§ 17 Abs. 1 BBiG). Sie ist für den laufenden Kalender-monat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zubezahlen.
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Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Gesetzliche Pflichten bzw. Rechte außerhalb
des BBiG
• Bei Krankheit gilt die in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzgeregelte Anzeige- und Nachweispflicht. Auszubil-dende müssen damit im Rahmen ihres Ausbildungs-verhältnisses im Falle der Arbeitsunfähigkeit demAusbildenden diese unverzüglich anzeigen und eineArbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei länger als dreiTage dauernden Krankheiten vorlegen.
• Schwangere Auszubildende sollten dem Ausbil-dungsbetrieb die Schwangerschaft und den mut-maßlichen Entbindungstermin nach § 5 Mutter-schutzgesetz (MuSchG) mitteilen. Sie genießen fürdie Dauer der Schwangerschaft Kündigungsschutznach § 9 MuSchG.
• Auszubildende können nach Vorgabe des Bundesel-terngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Elternzeitgehen. Sie haben während dieser Zeit Anspruch aufElterngeld und sind grundsätzlich unkündbar. Die El-ternzeit wird auf die Berufsausbildungszeiten nichtangerechnet.
Auch Gesetzeaußerhalb des
BBiG beinhaltenRechte und
Pflichten fürAuszubildende
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Gesetzliche Pflichten bzw. Rechte außerhalb des BBiG
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Pflichten des Ausbildungsbetriebs, wenn
Auszubildende in Elternzeit gehen
• Wird ein entsprechender Antrag gestellt, muss zu-nächst überprüft werden, ob ein Anspruch auf El-ternzeit besteht (§ 15 BEEG).
• Sodann ist zu prüfen, ob die vorgegebenen Fristeneingehalten wurden (§ 16 Abs. 1 BEEG).
• Befinden sich Auszubildende in Elternzeit, bestehtvon dem Zeitpunkt an, von dem Elternzeit verlangtworden ist, höchstens jedoch acht Wochen davor,und während der Elternzeit Kündigungsschutz (§ 18Abs. 1 S. 1 BEEG).
• Ausnahmsweise kann die Zustimmung zur Kündi-gung bei der für den Arbeitsschutz zuständigenobersten Landesbehörde beantragt werden (§ 18Abs. 1 S. 2 BEEG).
• Auszubildende können ihrerseits das Ausbildungs-verhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Frist vondrei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).
• Der Urlaub Auszubildender kann für jeden vollenMonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden(§ 17 Abs. 1 BEEG).
• Vor der Elternzeit nicht genommener Urlaub mussnach deren Ende im laufenden oder im nächstenJahr gewährt werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).
• Falls das Ausbildungsverhältnis während der Eltern-zeit endet, ist der Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3BEEG).
• Falls Auszubildende vor der Elternzeit mehr Urlaubgenommen haben, als ihnen nach der Kürzung gem.§ 17 Abs. 1 BEEG zusteht, kann der nach der Eltern-
Während derElternzeit sindAuszubildendeunkündbar
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Pflichten des Ausbildungsbetriebs, wenn Auszubildende in Elternzeit gehen
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
zeit entstandene Urlaub entsprechend gekürzt wer-den (§ 17 Abs. 4 BEEG).
• Sind Auszubildende Mitglied der Jugend- und Aus-zubildendenvertretung, können sie nach § 78aBetrVG in den letzten drei Monaten vor Beendigungdes Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vomArbeitgeber Weiterbeschäftigung verlangen. In die-sem Fall gilt im Anschluss an das Berufsausbil-dungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbe-stimmte Zeit begründet.
• Auszubildende haben Anspruch auf Urlaub, undzwar bei Minderjährigkeit nach § 19 Jugendarbeits-schutzgesetz (JArbSchG) und bei Volljährigkeit nach§ 3 Bundesurlaubsgesetz.
• Zum Schutz der Auszubildenden sind die allgemei-nen Schutzvorschriften (Arbeitszeitgesetz, JArbSchG,MuSchG, Arbeitsstätten- sowie Betriebssicherheits-verordnung) sowie die Unfallverhütungsvorschriftender Berufsgenossenschaften zu beachten.
• Minderjährige Auszubildende müssen vor Beginnder Ausbildung eine Bescheinigung über die erfolgteErstuntersuchung vorlegen (§ 32 JArbSchG).
• Minderjährige Auszubildende können verlangen,dass sie an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichenAbschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freige-stellt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG).
• Fühlen sich Auszubildende benachteiligt im Sinnedes Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG),stehen ihnen folgende Rechte zu:
– das Recht zur Beschwerde (§ 13 AGG),– u. U. ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 14
AGG),– ggf. ein Anspruch Entschädigung oder Schadens-
ersatz (§ 15 AGG).
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Pflichten des Ausbildungsbetriebs, wenn Auszubildende in Elternzeit gehen
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Rechte und Pflichten bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses
• Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-hältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungs-frist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
• Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildendekündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgebenwollen oder sich für eine andere entscheiden (§ 22Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
• Jede Partei kann das Ausbildungsverhältnis nachAblauf der Probezeit aus wichtigem Grund kündigen.
• Erhalten Auszubildende nach Ablauf der Probezeit ei-ne Kündigung aus wichtigem Grund, können sie sichgegen diese mit einer Kündigungsschutzklage weh-ren.
• Endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf dervereinbarten Ausbildungszeit bzw. vorher durch Be-stehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 1, 2 BBiG),können Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis über-nommen werden. Mit Ausnahme der Mitglieder derJugend- und Auszubildendenvertretung bestehthierauf kein Anspruch.
• Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufs-ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hier-über ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, giltein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-gründet (§ 24 BBiG).
• Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses be-steht Anspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG).
• Den Auszubildenden sind die Arbeitspapiere auszu-händigen, sie müssen die ihnen überlassenen Aus-bildungsmittel zurückgeben.
Vorsicht ist mit § 24 BBiGgeboten!
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Rechte und Pflichten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Mustervorlagen
Mustervereinbarung Kostenübernahme
Vereinbarung
zwischen
dem Ausbildungsbetrieb BAdresse .....
und
dem / der Auszubildenden AAdresse .....
über die Übernahme von Fahrtkosten:
Auf Veranlassung von B besucht A eine nicht am Ort gelegene Berufs-schule, da diese nach Ansicht von B besser als die ortsansässige ist.
Hierdurch entstehen A zusätzliche Fahrtkosten i. H. v. monatlich ....... Eu-ro.
B verpflichtet sich, diese Kosten zzgl. einer Verpflegungsmehraufwand-pauschale i. H. v. monatlich ....... Euro zu übernehmen, und wird diese zu-sammen mit der Ausbildungsvergütung anweisen.
Für Zeiten der Berufsschulferien besteht diese Verpflichtung nicht.
Ort .... , den .........
..................................... ..................................... Ausbildungsbetrieb B Auszubildende/-r A
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Mustervorlagen – Kostenübernahme
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Muster für eine Abmahnung
Sehr geehrter Herr ... ,
im letzten Monat sind Sie sechsmal unentschuldigt zu spät zur Ausbil-dung gekommen, nämlich am 02.03. um 8.30 Uhr, am 05.03. um 8.15 Uhr,um 09.03. um 8.17 Uhr, am 14.03. um 8.22 Uhr, am 15.03. um 8.19 Uhrsowie am 19.03. um 8.28 Uhr. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dasswir diese Vertragsverstöße künftig nicht mehr hinnehmen werden. ImWiederholungsfall gefährden Sie Ihr Ausbildungsverhältnis, da wir diesesfristlos aus wichtigem Grund kündigen werden.
Hochachtungsvoll.....
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Mustervorlagen – Abmahnung
Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Rechte und Pflichten der Auszubildenden
Dr. Carmen Hergenröder
FORUM VERLAG HERKERT GMBHPostfach 1340 · D-86408 MeringTel.: +49 (0)8233 / 381-123Fax: +49 (0)8233 / 381-222E-Mail: [email protected] www.forum-verlag.com
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