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Rechtliche Aspekte der Vorfälligkeitsentschädigu ng Referenten: RA Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK) RA u. FA Kim Oliver Klevenhagen, RA PD Dr. Erik Kraatz

Rechtliche Aspekte der Vorfälligkeitsentschädigung

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Rechtliche Aspekte der Vorfälligkeitsentschädigung. Referenten: RA Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK) RA u. FA Kim Oliver Klevenhagen , RA PD Dr. Erik Kraatz. Vorstellung der Kanzlei. Dr. Schulte und Partner mbB www.dr-schulte.de - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Rechtliche Aspekte der Vorfälligkeitsentschädigung

Rechtliche Aspekte der Vorfälligkeitsentschädigung

Referenten: RA Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK)

RA u. FA Kim Oliver Klevenhagen,RA PD Dr. Erik Kraatz

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Vorstellung der KanzleiDr. Schulte und Partner mbB

www.dr-schulte.de12 Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schwerpunkte unserer Tätigkeit:Bank- und KapitalmarktrechtAnlegerschutzVerbraucherschutzrechtImmobilienrecht

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Umschuldung

Vorteile Nachteile

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Umschuldung

Vorteile Nachteile

- Günstigerer Zinssatz- Laufzeitveränderung- Verminderung der

monatlichen Belastung- Anpassung der Belastung

an neue Situationen (z.B. Zinsniveau)

- „Vorfälligkeitsentschädigung“

- Bearbeitungsgebühren

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Definition und Wesen

§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen

Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. […]

→ Schadensersatzanspruch, der auf den Ausgleich des gesamten materiellen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249 ff. BGB) gerichtet ist

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Begriffsklärung / Fallgruppen

• Darlehensnehmer kündigt Darlehen vorzeitig: Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB

• Darlehensgeber kündigt Darlehen vorzeitig, z.B. weil der Darlehensnehmer mit Raten im Verzug ist: Schadensersatzanspruch (§§ 280, 281 BGB)

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Fall (BGH, XI ZR 226/02):

Die Projektentwicklungsgesellschaft K nahm bei der B-Bank drei Darlehen über insgesamt 10 Mio. € zu 6,25 % zum Erwerb eines Einkaufszentrums auf, abgesichert durch Grundschulden am finanzierten Objekt. Nach der Veräußerung des Einkaufszentrums gab die B-Bank die Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des Verkaufserlöses von 10,5 Mio. €.  Für ein Folgeprojekt hatte K neuen Finanzierungsbedarf. Mit der B-Bank wurde vereinbart, die alten Darlehen gegen Zahlung von 400.000 € abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. K bereut nun dieses Vorgehen und begehrt die Rückzahlung der 400.000 €, weil die B-Bank hierauf keinen Anspruch gehabt habe. Zu Recht?

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Begriffsklärung / Fallgruppen

• Darlehensnehmer kündigt Darlehen vorzeitig: Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB

• Darlehensgeber kündigt Darlehen vorzeitig, z.B. weil der Darlehensnehmer mit Raten im Verzug ist: Schadensersatzanspruch (§§ 280, 281 BGB)

• Einvernehmliche Vertragsauflösung: frei aushandelbarer Preis für die Einwilligung der Bank in die vorzeitige Auflösung: VorfälligkeitsentgeltGrenze: Wucher/Sittenwidrigkeit - § 138 BGB

→ Zum Fall: wirksam vereinbart, kein Rückzahlungsanspruch

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Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung

• Vorzeitige Rückzahlung (nicht: Ausübung von Kündigungs- oder Widerrufsrechten)

• Bei Vertragsschluss vereinbarter Sollzinssatz (feststehende Prozentzahl)

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung

• wenn die Rückzahlung aus Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Darlehens sichern soll (§ 502 II Nr. 1 BGB)

z.B. Restschuldversicherungz.B. (Kapital-)Lebensversicherung dient als Tilgungsmittel

• Informationspflichtverletzung der Bank (§ 502 II Nr. 2 BGB)Die Bank muss den Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, informieren über

- Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 I iVm § 3 I Nr. 6 EGBGB)- Kündigungsrecht (Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB)

- Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB)

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Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

→ Der Darlehensgeber ist so zu stellen, wie wenn das Darlehen über den gesamten Zinsfestschreibungszeitraum vertragsgemäß fortgeführt worden wäre.

Berechnungen:Aktiv/Passiv-MethodeAktiv/Aktiv-Methode

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Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Aktiv/Passiv-Methode

Vereinbarter Zins nach Zins- und Tilgungsplan

Zinsen bei laufzeit-kongruenter Wieder-anlage in sichere Ka-

pitalmarkttitel

Vorfälligkeitsentschädigung

Anerkannt durch BGH, NJW 1997, 2875; BGH, NJW 2001, 509; BGH, NJW 2005, 751

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Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Aktiv/Aktiv-Methode

• Zinsverschlechterungsschaden: Differenz zu Zinsen bei Neuvergabe festverzinslicher Grundpfandkredite

• Zinsmargenschaden: abgezinster Nettogewinn bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin

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Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Aktiv/Aktiv-Methode

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Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Grenzen:

• 1 % des vorzeitig zurückbezahlten Betrags (§ 502 I 2 Nr. 1 BGB)

• Vorfälligkeitsentschädigung darf nicht höher sein als die Summe der Sollzinsen, die der Darlehensnehmer bei planmäßiger Rückzahlung zu entrichten gehabt hätte (§ 502 I 2 Nr. 2 BGB)

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Neuregelung durch Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

• Verbraucher haben ein Recht auf vorfällige Rückzahlung des Darlehens.

• Vorfälligkeitsentschädigung muss angemessen und rechnerisch nachprüfbar sein → Festlegung einer Methode?

• Erweiterung der Deckelung von 1 % auf Immobiliendarlehen

• Vorvertragliche Aufklärungspflicht über die zu erwartende Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

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Was macht ein Kunde, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung an sich unangreifbar ist?

Er spielt das

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn…

• Wucher, § 138 II BGB• Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB: „wucherähnliches

Geschäft“: relativ um 100 % oder absolut um 12 %• Anfechtung• Widerruf

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Verbraucherschutz im Darlehensrecht

Verbraucherkreditrecht sonstige Verbraucher- (§§ 491-498 BGB) schutzrecht

Schutz durch Schutz durch Vermeidung Haustür- Fernabsatz-Information Widerrufsrecht des sog. Widerrufs- recht modernen rechts Schuldturms

§ 491a-494 § 495 BGB §§ 497 f. BGB § 312 f. §§ 312b ff. BGBBGB, Art. BGB247 EGBGB Hauptfall: Hauptfall:Schriftform „Schrott- „Schrott-Pflichtan- immobilien“ immobilien“gaben

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Beispiel (BGH, III ZR 252/11):

„Widerrufsrecht. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: B-Bank, B.-Weg 15, 12345 O.

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“

Ist die Widerrufsbelehrung zutreffend?

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BGH (III ZR 252/11):

„Widerrufsrecht. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt

frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: B-Bank, B.-Weg 15, 12345 O.

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“

Ist die Widerrufsbelehrung zutreffend? NEIN!

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BGH (III ZR 252/11):

„Die Verwendung des Worts „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.“

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Muster:

Widerrufsbelehrung:

WiderrufsrechtDer Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [Adresse]

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Muster:

Widerrufsbelehrung:

WiderrufsfolgenDer Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von […] Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

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