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Rechtliche Aspekte des E-Commerce Dr. Stefan Krüger

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Rechtliche Aspekte des E-Commerce

Dr. Stefan Krüger

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Entwicklung der E-Commerce-Plattformen im Bereich B2B

1995: 28 B2B-Marktplätze

1999: 332 B2B-Marktplätze

Juli 2000: 1090 B2B-Marktplätze

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Grundstruktur des E-Commerce

Zwei verschiedene Modelle möglich

• Betrieb einer eigenen Website

• Vertrieb über Internet Marketplace

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Grundstruktur des E-Commerce

Anbieter Anbieter Anbieter

Internet Marketplace

(von Gemeinschaftsunternehmen

oder Start-up betrieben)

Nachfrager Nachfrager Nachfrager

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Grundstruktur des E-Commerce

Innerhalb dieser Modelle sind mindestens zwei verschiedene

E-Commerce-Konzepte möglich:

• Katalogmodell => Anbieter hinterlegt auf eigener Website oder abrufbar über Internet Marketplace Katalog, Nachfrager sucht aus

• Auktionsmodell (insbesondere bei Internet Marketplace als Einkaufsplattform) => Käufer/Verkäufer schreiben Bedarf/ Angebot aus und fordern potentielle Vertragspartner zu Kontaktaufnahme auf (insbesondere für Standardprodukte oder Rohstoffe)

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Vertragsschluß im Internet

Setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus,

Angebot und Annahme

=> gehen beide übereinstimmende Erklärungen dem jeweils

anderen Vertragspartner zu, dann kommt der Vertrag

bindend zustande

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Vertragsschluß im Internet

a)Zugänglichmachen des "Angebots" im Internet

In der Regel kein Angebot im juristischen Sinn (wichtig z. B.

wenn Produkt nicht mehr geliefert werden kann)

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Vertragsschluß im Internet

b)Bestellung durch Kunden

• Erklärung des Kunden, er bestelle ein bestimmtes Produkt i.d.R. Angebot

• das Angebot muß die "Eckdaten" des Kaufs erkennen lassen bzw. sie müssen sich aus dem Gesamtzusammen-hang ergeben

• Zugang der Erklärung => nicht unmittelbar mit Eingang der elektronischen Nachricht auf dem Server des Website-Betreibers, sondern erst, wenn mit der Kenntnisnahme zu

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Vertragsschluß im Internet

rechnen ist => recht kurzfristig, spätestens am nächsten Vormittag, noch kurzfristiger, wenn dahingehende Er-klärungen gemacht werden (z. B. "24-Stunden-Eildienst") => Pflicht des Website-Betreibers, regelmäßig seine Mailbox zu überprüfen;Server-Probleme gehen zu Lasten des Website-Betreibers

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Vertragsschluß im Internet

Entwurf des § 305b BGB =>

• Anbieter hat dem Kunden technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (z. B. Übersicht über eingegebene Daten)

• Anbieter hat u. a. zu informieren über- die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluß führen,- technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Ein- gabefehlern vor Abgabe der Bestellung (s.o.),- die für den Vertragsschluß zur Verfügung stehenden Sprachen

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Vertragsschluß im Internet

• daneben gilt für Anbieter elektronischer Dienste § 6 des Entwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbe-dingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr => Information über Firmierung, Anschrift, HR-Nummer

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Vertragsschluß im Internet

c) Annahme durch Betreiber der Website

• grundsätzlich möglich durch- Schreiben- e-mail- Fax- Anruf- je nach Einzelfall: weitere Bearbeitung der Bestellung (z. B. Mitteilung, daß einer von mehreren Posten nicht mehr lieferbar ist)

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Vertragsschluß im Internet

• grundsätzlich Zugang dieser Erklärung beim Vertrags-partner nötig

• natürlich auch möglich: Zurückweisung der Bestellung

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Vertragsschluß im Internet

• demnächst: § 305b BGB => der Anbieter hat dem Kunden den Eingang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen

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Vertragsschluß im Internet

Sonderproblem: Einbeziehung von AGB

• ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluß => empfehlens-wert auf Bestellformular

• zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme => nicht auf Website "versteckt"; empfehlenswert ist Link von Bestell-formular auf AGB

• Vertragspartner ist einverstanden

• Inhaltskontrolle nach AGBG zu beachten

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Vertragsschluß im Internet

Irrtum im Internet

• in einigen Fällen können Willenserklärungen nach § 119 BGB angefochten werden, wenn ein Irrtum vorliegt (In-halts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum), Beispiel: Vertippen (anders, wenn Hard- oder Softwarefehler einen Fehler verursacht)

• sog. verdeckter Kalkulationsirrtum: Fehler in Kalkulation, für den Vertragspartner jedoch nicht erkennbar (veraltete Datenbestände, Fehler bei Umrechnung DM/EURO) => i.d.R. führt ein solcher Irrtum nicht zur Anfechtbarkeit => der Website-Betreiber muß sich an seinen Angaben festhalten lassen

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Anwendbares Recht

Vertragsrecht

• Rechtswahl (und Wahl des Gerichtsstandes) möglich, auch in AGB

• ansonsten: Art. 28 EGBGB => es ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die charakteristische Leistung erbracht wird => i.d.R. Land des Anbieters

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Anwendbares Recht

Wettbewerbsrecht

Herkunftslandsprinzip => ein Betreiber von E-Commerce hat

beim Betrieb seines Dienstes nur die Anforderungen seines Heimatlandes zu beachten (Art. 3 der Richtlinie der Europäischen Kommission zum E-Commerce, § 4 des Entwurfs zum Gesetz über rechtliche Rahmenbedin-gungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [EGG])

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Anwendbares Recht

Kartellrecht

EU-Richtlinie, § 4 EGG gelten nicht => Auswirkungsprinzip:

• bei Auswirkungen auf den deutschen Markt ist das deutsche Kartellrecht anwendbar

• bei Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gelten die Regeln des EG-Vertrages

• bei Auswirkungen auf den amerikanischen Markt gilt das US-Antitrustrecht

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B2B und Kartellrecht

Kartellrechtliche Probleme im B2B E-Commerce

Kartellrecht wird insbesondere relevant

• bei Gründung von Gemeinschaftsunternehmen zum Betrieb eines Internet Marketplace und

• beim Betrieb eines Internet Marketplace

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B2B und Kartellrecht

Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum Be-

trieb eines Internet Marketplace

• Kommission bzw. Kartellamt prüft, ob durch Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens eine marktbeherrschende Stellung entsteht- auf dem Gebiet des Dienstleistungsmarkts für Internet- Vermittlungsleistungen oder - auf dem jeweiligen Absatz- oder Beschaffungsmarkt

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B2B und Kartellrecht

• Marktbeherrschende Stellung je nach individueller Markt-situation; relevant:- Größe der Unternehmen (Umsatz, Marktanteil)- Alternative für Nachfrager- Marktumfeld- tritt durch Betrieb des Internet Marketplace ausnahms- weise eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen ein?

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B2B und Kartellrecht

Kartellrechtliche Probleme beim Betrieb eines Internet

Marketplace

Anspruch auf Zugang zu Einkaufsplattform

• Lieferanten könnten Interesse am Zugang zur Plattform haben

• Ein Anspruch auf Zugang besteht jedoch nur in Aus-nahmefällen, nämlich dann, wenn die Verweigerung des Zugangs

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B2B und Kartellrecht

- einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG-Vertrag; § 19 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]; Tatbestandsmerk- mal: Marktbeherrschung, keine rechtfertigenden Gründe) oder- eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung (§ 20 Abs. 2, 4 GWB; Tatbestandsmerkmal: Ausnutzung einer Marktmacht gegenüber kleineren und mittleren Unter- nehmen)darstellt.

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B2B und Kartellrecht

• ähnlich, wenn Mitbewerber der Betreiber Zugang zur Ein-kaufsplattform verlangen => nur in Ausnahmefällen kommt ein Anspruch auf Zugang in Betracht

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B2B und Kartellrecht

Bildung von Einkaufsgemeinschaften

• sprechen sich die Nachfrager hinsichtlich ihres Einkaufs-verhaltens ab (Absprache über Konditionen oder gemeinsame Bestellung), gelten sie als Einkaufsgemeinschaften

• Bildung von Einkaufsgemeinschaften verstößt grds. gegen § 1 GWB, bei einer Bezugspflicht darüber hinaus auch gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag

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B2B und Kartellrecht

• ausnahmsweise erlaubt nach § 4 Abs. 2 GWB => wenn- kein längerfristiger Bezugszwang begründet wird- Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträch- tigt wird (Absprache nicht mehr als 15 % Marktanteil betrifft) und- die Vereinbarung dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern (Ein- kaufsgemeinschaften unter Großunternehmen sind daher regelmäßig unzulässig)

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B2B und Kartellrecht

Nutzung von Einkaufsplattformen zum Zwecke der Markt-

information

• Plattform ermöglicht den Nachfragern den Vergleich der bislang von bestimmten Anbietern gewährten Konditionen ("Wer hat was bei wem zu welchen Konditionen gekauft?")

• Gefahr der Druckausübung auf Lieferanten

• regelmäßig Kartellverstoß nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag sowie nach § 1 GWB (Ausnahmen bei bestimmten Markt-verhältnissen, z. B. ohnehin gegebener Preistransparenz)

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B2B und Kartellrecht

• Betreiber eines gemeinsamen Marketplaces sollten den wechselseitigen Zugriff auf Daten daher durch technische Vorkehrungen ausschließen

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B2B und Kartellrecht

Verpflichtung des Lieferanten zur Geschäftsabwicklung

über Einkaufsplattform

• Betreiber einer Einkaufsplattform könnten Lieferanten ver-pflichten, ihre Geschäfte nur über die Plattform ab-zuwickeln

• besitzen die Betreiber die erforderliche Marktmacht, so kann die Druckausübung gegen § 16 Nr. 2 GWB ver-stoßen => das Kartellamt nimmt eine Mißbrauchskontrolle vor => wenn das Unternehmen eine Marktmacht besitzt

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B2B und Kartellrecht

und ein sachlicher Grund für die Verpflichtung nicht ersichtlich ist, kann die Verpflichtung kartellrechtswidrig sein (§§ 19, 20 Abs. 1, 2 GWB); sachlicher Grund wird jedoch in vielen Fällen anzunehmen sein (Effizienzsteigerung)

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B2B und Kartellrecht

Verpflichtung der Betreiber zur Geschäftsabwicklung

über Internet Marketplace

• Betreiber eines Internet Marketplace könnten sich gegen-seitig verpflichten, ihre Geschäfte nur oder zu einem hohen Anteil über die Plattform abzuwickeln

• liegt diese Wettbewerbsbeschränkung oberhalb der "Spür-barkeitsgrenze", kann ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag oder § 1 GWB vorliegen