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© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 1
Rechtliche Beurteilung von kommunalen Erschließungsverträgen unter dem
Gesichtspunkt des § 68 TKG
RA/FAStR/StB/WP Dr. Henrik Bremer
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 2
Gliederung
I. § 68 TKG
1. Bedeutung von § 68 TKG
2. Auslegungsrichtlinien
II. § 68 TKG im Bauplanungsrecht
1. Festsetzungen im B-Plan
2. Beteiligung der Telekommunikationsbetreiber im Rahmen der Bauleitplanung
3. Erschließungsverträge
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Gliederung
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG
1. Allgemeines
2. Zustimmungspflichtige Maßnahmen
3. Verfahren
4. Ausnahmeregelung für die Verlegung von Glasfaserleitungen
5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen
6. Reichweite der Zustimmung
7. Gebühr
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Gliederung
IV. Vertragliche Vereinbarung
1. Musterverträge
2. Zulässigkeit
3. Vor- und Nachteile
V. Muster
1. Antragsmuster
2. Musterbescheid
VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG
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I. § 68 TKG 1. Bedeutung von § 68 TKG
Zeck und Bedeutung von § 68 TKG Ziel war damals, dem Staat und seiner Unternehmen (zuletzt: Bundespost) ein Recht auf
unentgeltliche Nutzung öffentlicher Straßen einzuräumen, um dem neuen Medium Telefon eine zügige Verbreitung zu schaffen (wurde bereits im Jahre 1899 im Telegraphenwegegesetz eingeräumt)
Grundentscheidung für ein unentgeltliches Nutzungsrecht des Bundes an öffentlichen Verkehrswegen zur Unterbringung von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
Erste Stufe: Gesetz weist dem Bund die unentgeltliche Nutzung der Verkehrswege zu, § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG
Zweite Stufe: der Bund überträgt diese Nutzungsberechtigung an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, § 69 Abs. 1 TKG
Fazit: Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der eine Telekommunikationslinie neu verlegen/ändern will, bedarf zweier Verwaltungsakte:
• Gebietsbezogene Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) gem. § 69 TKG
• Zustimmung des zuständigen Wegebaulastträger für konkrete Verlegemaßnahmen gem. § 68 Abs. 3 TKG
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I. § 68 TKG 1. Auslegungsrichtlinien
Nutzungsrichtlinie 2014
„Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes” (im Folgenden: Nutzungsrichtlinien 2014), die durch Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04.02.2014 neu gefasst wurden
Abschnitt E: „Telekommunikationslinien“
Abschnitt F: „Technische Bestimmungen, Normen und sonstige Regelwerke“
Anhang: Musteranträge- und bescheide
Fazit: Bietet eine Art „offizielle Interpretation” der neu gefassten Bestimmung, die in Abstimmung mit der Länderfachgruppe Straßenrecht erarbeitet worden ist
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II. § 68 TKG im Bauplanungsrecht 1. Festsetzungen im Bebauungsplan
Festsetzungen im B-Plan
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB kann in einem Bebauungsplan die Führung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen festgelegt werden
Diese Festsetzung schließt nach § 30 BauGB grundsätzlich die Führung von Versorgungsleitungen an anderer Stelle und in anderer Bauweise aus
Hieraus wird teilweise geschlossen, im Bebauungsplan könne die unterirdische Führung von TK-Leitungen festgesetzt werden
Problem: Verbindlichkeit einer solchen Festsetzung?
• Meinung 1: nein, sonst liefe die Abwägung des Wegebaulastträgers bei oberirdischen Leitungen gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG ins Leere
• Meinung 2: ja. Eine solche Festsetzung hat verbindliche Wirkung für die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG und kann nicht aufgrund Überwiegens der Belange des Nutzungsberechtigten überwunden werden
vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.02.2016, Az. 20 A 1878/14: Diskutiert das Problem, trifft aber keine Entscheidung!
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II. § 68 TKG im Bauplanungsrecht 2. Beteiligung der Telekommunikationsbetreiber im
Rahmen der Bauleitplanung
Behördenbeteiligung
Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ist in §§ 4, 4a BauGB geregelt
Träger des öffentlichen Belangs ist die Bundesnetzagentur
Betreiber / Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze können nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 68 TKG bei der Bundesnetzagentur die Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege beantragen
Aber: Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen einen Versorgungsauftrag i.S.d. Art. 87 f GG und nehmen somit „öffentliche Belange“ wahr
Es ist daher empfehlenswert, auch die im vorgesehenen Baugebiet tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien zu beteiligen
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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge
Definition Erschließungsvertrag
Erschließungsverträge sind in § 11 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geregelt
Erschließung bedeutet: Die Gemeinde stellt die Bebaubarkeit des Grundstücks her, indem sie die (Verkehrs-)Anlagen körperlich herstellt, die das Grundstück an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet sowie Anlagen die es ermöglichen, das Grundstück an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz anzubinden
Durch Erschließungsvertrag überträgt die Kommune die Durchführung der Erschließung auf einen privaten Dritten („Erschließungsträger“)
Der Erschließungsträger führt die Erschließung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durch
Erschließungsträger refinanziert den von ihm übernommenen Aufwand außerhalb des Erschließungsvertrages durch privatrechtliche Kostenerstattungsvereinbarungen mit den Eigentümern oder – wenn er selbst Grundeigentümer ist – im Rahmen des Weiterverkaufs oder durch sonstige Verwertung der erschlossenen Grundstücke
Der Erschließungsvertrag stellt eine Form der Privatisierung der Verwaltungsaufgabe „Erschließung“ (§ 123 BauGB) dar
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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge
Gegenstände im Rahmen eines Erschließungsvertrages
Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, § 123 Abs. 1 BauGB
Die Gemeinde ist nach Maßgabe des BauGB verpflichtet, planerisch vorgesehene Baugebiete zu erschließen
Die Kommune muss die Erschließung nicht selbst herstellen, sondern kann sie im Rahmen von Erschließungsverträgen auf private Dritte übertragen
Fazit: Die Kommune kann nur diejenigen Erschließungsmaßnahmen durch städtebaulichen Vertrag auf Private übertragen, die ihr als Trägerin der Erschließungslast i.S.d. § 123 Abs. 1 BauGB als kommunale Aufgaben obliegen oder die sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (durch Vertrag oder Verwaltungsakt) von anderen Aufgabenträgern übernommen hat
Beispiele: • verkehrliche Erschließung im Sinne von §§ 123, 127 Abs. 2 BauGB
• die zum Anbau bestimmten Straßen, einschließlich aller Teileinrichtungen, Straßenentwässerungen, -beleuchtungen und –begleitgrün
• Anlagen für der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, § 127 Abs. 4 BauGB
• Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Fernwärme i.S.d. § 127 Abs. 4 BauGB
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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge
d.h. konkret:
• Die Herstellung von Straßen und Wege sowie gebietsbezogener Grünflächen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde
• Ebenso die Wasserver- und Abwasserentsorgung, wobei diese häufig auf Zweckverbände oder Stadtwerke übertragen sind
Beitragslast
• Der Träger der Erschließungslast darf die entstandenen Herstellungskosten für die Erschließungsmaßnahmen erschließungsbeitragsrechtlich nach den § 127 BauGB refinanzieren
• § 127 Abs. 4 BauGB: Soweit eine Maßnahme zur Erschließung eines Baugebiets nicht zu den in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Maßnahmen gehört, bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Erschließungsmaßnahme handelt, sondern dass die Kosten hierfür nicht bundesrechtlich, sondern nach den Kommunalabgabengesetzen und damit landesrechtlich umzulegen sind
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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge
Gehört auch die Telekommunikation zur Erschließung im Sinne des BauGB?
• Grundsätzlich: Gem. Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen
• Nach Art. 87 f Abs. 2 GG werden diese Dienstleistungen durch private Anbieter erbracht
• Die Frage, ob die Telekommunikation zur Erschließung i.S.d. Baurechts gehört ist aber umstritten:
Meinung 1: Ja, zur Erschließung eines Grundstückes gehört auch, dass das Grundstück mit einem Telefonanschluss versorgt ist (gestützt auf das Urteil des BGH vom 22.10.2004, Az. V ZR 7/04)
Meinung 2: nein, Telekommunikationsanlagen sind keine Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB (vgl. Simon/Busse, bayerische Bauordnung, Art. 4 BayBO, 122. EL, 2016, Rn. 10);
• dem Urteil des BGH vom 22.10.2004 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Begriff der Erschließung i.S.d. § 123 BauGB nicht auf beitragsfähige Erschließungsanlagen beschränkt ist
• „Telekommunikation“ gehört nicht zur gemeindlichen Aufgabenverantwortung
• Vielmehr erfüllen die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien den Versorgungsauftrag i.S.d. Art. 87 f GG und nehmen somit „öffentliche Belange“ wahr
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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge
Die Verlegung bzw. Änderung von TK-Linien betrifft die kommunalen Straßen aber zumindest insoweit, als die Erneuerung und der Austausch dieser Leistungsnetze meist mit einem Straßenaufbruch verbunden sind
Sinnvolle Regelung im Erschließungsvertrag daher:
Diese Regelung dient der Vermeidung späterer, wiederholter Straßenaufbrüche und damit einer zeitlichen Verlängerung von Beeinträchtigungen als Folge von Baumaßnahmen
Der Erschließungsträger übernimmt die Koordination mit dem Versorgungsunternehmen
„ Der Erschließungsträger ist dafür verantwortlich, dass durch rechtzeitige Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leistungsträgern diese die Möglichkeit erhalten, Einrichtungen, die nicht durch den Erschließungsträger hergestellt werden (z.B. Telekommunikationsleitungen), so rechtzeitig in die Verkehrsflächen einzulegen bzw. einzubauen, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird.“
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 1. Allgemeines
Rechtsnatur
Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 35 Satz 1 VwVfG § 54 Satz 2 VwVfG
Gebundener Verwaltungsakt, weil der Wegebaulastträger grundsätzlich nicht über ein Ermessen verfügt d.h.: Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 68 Abs. 1 und 2 TKG vorliegen
Zu berücksichtigen ist § 56 Abs. 2 VwVfG Der Wegebaulastträger darf von vornherein nur
solche Leistungen von den Linien-Betreibern verlangen, die nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 68 Abs. 3 S. 4 und 5 TKG als Nebenbestimmung auch einem Verwaltungsakt beigefügt werden könnten
Abwägungsermessen bei Verlegung oberirischer Leitungen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Rahmenverträge Konkretisieren das sich aus den §§ 68 ff. TKG
ergebende Rechtsverhältnis und die allgemeinen (technischen) Bedingungen für die Wegenutzung
Auf dieser Grundlage werden dann die Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG für Einzelmaßnahmen erteilt
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 2. Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Zustimmungspflichtig
Verlegung neuer Telekommunikationslinien
Änderung vorhandener Telekommunikationslinien
D.h. konkret sind zustimmungspflichtige Maßnahmen:
• Vollständige Neuerrichtung von TK-Linien
• Veränderung der Richtungslinie einer vorhandenen TK-Linie
• Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen TK-Linie
• Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren/Kabelkanäle/Kabel
• Änderung der Verlegungsart (z.B. Ersatz eines Kabels durch ein Leerrohr mit eingezogenem Kabel)
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 2. Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Nicht Zustimmungspflichtig
• Unterhaltungsmaßnahmen
• Einziehen von neuen oder zusätzlichen Kabeln in bereits vorhandene Kabel-Leerrohre
• Austausch von Kabeln in vorhandene Rohre (z.B. Glasfaser- statt Kupferkabel)
• Beginn einer Nutzung einer bestehenden Kabel-Anlage als eine dem öffentlichen Zweck dienende TK-Linie ohne bauliche Maßnahmen
Nur auf Verkehrswege bezogen
• Öffentliche Wege
• Öffentliche Brücken
• Öffentliche Gewässer
Abschließende Aufzählung
Nicht: Schienen-, Bahngelände; Privatstraßen
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG
3. Verfahren Zuständigkeit
Wegebaulastträger
• Wer dies ist, bestimmt sich nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer bzw. dem Bundesfernstraßengesetz
• Beispiele:
Für Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) ist Straßenbaulastträger der Bund (vgl. §§ 1, 5 FStrG)
Für Kreisstraßen ist Straßenbaulastträger der Landkreis oder die kreisfreien Stadt (vgl. Art. 41 BayStrWG)
Für Gemeindestraßen ist Straßenbaulastträger die Gemeinde (vgl. Art. 47 BayStrWG)
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 3. Verfahren
Verfahren
Antragserfordernis
• In dem Antrag ist hinreichend bestimmt festzulegen, wo die neue/geänderte TK-Linie verlaufen und in welchem Umfang der Wegekörper qualitativ und quantitativ in Anspruch genommen werden soll
• Musterantrag innerhalb Nutzungsrichtlinien 2014 (Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, 2014)
• Der Musterantrag sieht vor, dass dem Antrag ein „Trassenplan“ beigefügt werden soll
Handlungsmöglichkeiten
• Verwaltungsakt
• Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Rahmenvertrag
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 3. Verfahren
Form der Zustimmung
• Schriftlich, § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG
• Hierunter fällt auch die Zustimmungserteilung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Wegebaulastträger
Inhalt der Zustimmung
• Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden
• Nebenbestimmungen dürfen folgende Bereiche regeln:
Art und Weise der Errichtung der TK-Linie
die zu beachtenden Regeln der Technik
die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs
die üblichen Dokumentationen der Lage der TK-Linien nach Koordinaten
Verkehrssicherungspflichten
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§ 68 Abs. 2 TKG
§ 68 Abs. 2 TKG ermöglicht die Verlegung von Glasfaserleitungen im Wege des sog. Micro- oder Minitrenching
Soll ermöglichen, dass Glasfasertrassen nicht mehr mittels kostenintensiver Tiefbau- und Grabungsarbeiten, sondern in geringerer Verlegetiefe errichtet werden können
Die Zulassung dieses Verlegeverfahrens soll durch Senkung der Baukosten den Breitbandausbau fördern
Voraussetzung:
• keine Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
• keine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes
oder
• der Antragsteller übernimmt die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand
Rechtsfolge: wenn Voraussetzungen vorliegen: Zustimmung zur Verlegung in Abweichung von den sonst geltenden Regeln der Technik
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 4. Ausnahmeregelung für die Verlegung von Glasfaserleitungen
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Zulassung des Trenchingverfahrens ist Bestandteil des Zustimmungsverfahrens nach § 68 Abs. 3 TKG
Dementsprechend sieht auch der Musterantrag der Nutzungsrichtlinien 2014 ein Feld vor, wo die „Verlegung mittels Micro-/Minitrenching gemäß § 68 Absatz 2 TKG” angekreuzt werden kann
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 4. Ausnahmeregelung für die Verlegung von Glasfaserleitungen
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Oberirdische TK-Linien:
Der Träger der Wegebaulast hat bei der Entscheidung über die Zustimmung bei oberirdischen TK-Linien eine Abwägungsentscheidung zu treffen:
• Eigene Interessen
• Interessen der Betreiber öffentlicher TK-Netze
• Städtebauliche Belange
Eigene Interessen des Wegebaulastträgers
wegerechtliche Belange bzgl. der Erleichterung von Unterhaltungspflichten und der Verkehrssicherheit sowie technische Aspekte und Gründe der Verwaltungspraktikabilität und Zweckmäßigkeit
Interessen der Betreiber öffentlicher TK-Netze
konkrete (wirtschaftliche) Interessen gerade an der oberirdischen Errichtung der TK-Linie
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 23
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen
Städtebauliche Belange
Städtebauliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB
Zu ermitteln anhand des Gebietscharakters und dem durch die Bebauungspläne konkretisierten Gesamtbildes
Berücksichtigung der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, nach dem (oberirdische) TK-Anlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind
Beispiel: In Wohn- und Innenstadtgebieten wird eine oberirdische Verlegung i.d.R. städtebaulich unvertretbar sein, insbesondere wenn in B-Plänen / örtlichen Bauvorschriften besondere Gestaltungsvorschriften vorgesehen sind;
In Gewerbe- und Industriegebieten wird dagegen eine oberirdische Verlegung i.d.R. städtebaulich vertretbar sein
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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen
Fazit
Erfordernis der Abwägung geht mit einem Entscheidungsspielraum einher
Die konkret ermittelten Belange sind vom Wegebaulastträger zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
Gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung nur dahingehend ob
• eine Abwägungsentscheidung überhaupt stattgefunden hat (andernfalls Abwägungsausfall),
• in die Abwägung (nur) die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden durften und mussten (andernfalls Abwägungsdefizit) und
• die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wurden (andernfalls Abwägungsfehleinschätzung)
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Die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG entfaltet keine Konzentrationswirkung
Soweit das Verlegungsvorhaben bau-, straßenverkehrs-, naturschutz-, wasser-, oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen bedarf, sind diese vom Vorhabenträger gesondert einzuholen
Eine Abstimmung mit Trägern besonderer Anlagen (z.B. Trägern von Versorgungsleitungen) ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf § 74, 75 TKG aber empfehlenswert
• Danach sind Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (z.B.: Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen) nicht störend beeinflussen
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 6. Reichweite der Zustimmung / Weitere Genehmigungen
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 26
III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 7. Gebühr
§ 142 Abs. 8 TKG
Gibt den Wegebaulastträgern das Recht, für die Erteilung der Zustimmung zur Verlegung neuer und zur Veränderung vorhandener Telekommunikationslinien Gebühren und Auslagen zu verlangen
Ob danach die Zustimmungserteilung gebührenpflichtig ist, hängt vom lokalen Recht des Wegebaulastträgers ab
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 27
IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Musterverträge
Musterverträge:
Verwaltungsvereinbarung zur Regelung der Dokumentation nach § 68 Abs. 3 S. 5 TKG
Muster für einen Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien bei Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG
Herausgegeben des Deutschen Städtetages, Stand 2004, abrufbar unter Nr. 43 - Auslegungshilfe zu den wegerechtlichen Bestimmungen im neuen Telekommunikationsgesetz unter: http://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Publikationen/Dokumentationen/
Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom AG (DT AG) die Muster erarbeitet
Zweck:
• Bundesweit einheitliche Anwendung der wegerechtlichen Regelungen des TKG
• Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 28
IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Musterverträge
Rahmenvertrag: zwischen den Wegebaulastträgern und den Nutzungsberechtigten
Konkretisiert das Rechtsverhältnis, das sich aus §§ 68 ff. TKG ergibt und legt die allgemeinen (technischen) Bedingungen für die Wegenutzung fest
Auf dieser Grundlage werden dann die Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG für Einzelmaßnahmen erteilt bzw. es erfolgt eine pauschale Zustimmung
Bei der pauschalen Zustimmung:
Der Vertrag „ersetzt“ für jede einzelne Maßnahme an sich notwendige Einzelgenehmigung
Mit dem Vertrag wird pauschal für die im Vertrag aufgeführten Maßnahmen die Zustimmung erteilt
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 29
IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Musterverträge
Pauschale Zustimmung
Bei „kleinen Baumaßnahmen“
(= z.B. Gräben zur Herstellung von Hauszuführungen mit den
dazugehörigen Baugruben zur Montage von Lötstellen im Bereich des öffentlichen Verkehrsweges)
Einzelzustimmung
Einzelzustimmungen, durch die die Zustimmung mittels gesondertem Verwaltungsakt, aber auf Grundlage des Vertrages entschieden wird
Der Mustervertrag des Deutschen Städtetages hat zum Inhalt:
Kosten gem. des
Mustervertrages: 10 – 30 EUR 75 – 130 EUR
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 30
IV. Vertragliche Vereinbarungen 2. Zulässigkeit
Zulässigkeit vertraglicher Regelungen:
Die Zulässigkeit vertraglichen Verwaltungshandelns in Zusammenhang mit der Zustimmung zur Verlegung neuer TK-Linien wird in der Gesetzesbegründung bejaht
Grundsätzlich besteht nach der allgemeinen rechtspolitischen Entwicklung im Verwaltungsvertragsrecht eine große Flexibilität für die Verwaltung
Vielfach wird aber nach wie vor angenommen, dass nahezu jegliche Abweichung vom gesetzlichen Regelungsprogramm zu Ungunsten des privaten Vertragspartners zur Nichtigkeit des Vertrags führt
• Dies hat Bedeutung insbesondere dann, soweit in Rahmenverträgen die Reichweite des Nutzungsrechts und der Unentgeltlichkeit abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen bestimmt wird
Problem: Klausel aus dem Mustervertrag § 7 Kostentragung:
• Abs. 2 Nr. 2: „Die T-Com hat die Aufwendungen und Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Ausübung oder Beendigung des Benutzungsrechts verursacht werden. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten.“
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IV. Vertragliche Vereinbarungen 2. Zulässigkeit
• Nach § 71 Abs. 2 TKG hat der Nutzungsberechtigte lediglich die Kosten zu ersetzen, die dem Unterhaltungspflichtigen aus der Erschwerung der Unterhaltung erwachsen
• Die mit einer vorübergehenden Beschränkung des Widmungszwecks (Straßenverkehr) verbundenen Kosten werden dem Nutzungsberechtigten gerade nicht auferlegt
• Da auf die Zustimmung ein Rechtsanspruch besteht, können in dem Vertrag nur solche Gegenleistungen vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG sein können
dazu gehören die Kostentragungsbestimmungen aber eben gerade nicht
• Rechtsfolge: Nichtigkeit?
Fazit: Die Rspr. verfolgt bisher keine klare Linie, so dass vertragliches Verwaltungshandeln auch im Bereich der §§ 68 ff. TKG immer mit gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden ist
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IV. Vertragliche Vereinbarungen 3. Vor- und Nachteile
Vorteile Nachteile
Verwaltungsvereinfachung Kein Vorteil für den Wegebaulastträger, da nur solche Leistungen von den Linien-Betreibern verlangen dürfen, die nach als Nebenbestimmung auch einem Zustimmungs-Verwaltungsakt beigefügt werden könnten
Reduktion der Verwaltungskosten Keine Möglichkeit des Wegebaulastträgers bei Nichteinhaltung von Auflagen im Wege der Verwaltungsvollstreckung oder durch Widerruf der Zustimmungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG durchzusetzen
Einheitliche Handhabung Risiko der Nichtigkeit des Vertrages
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V. Muster 1. Antragsmuster
Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E1, Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG“
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V. Muster 2. Musterbescheid
Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E2, Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG“
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V. Muster 2. Musterbescheid
Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E2, Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG“
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 36
V. Muster 2. Musterbescheid
Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E2, Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG“
© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 37
VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
Dem Gesetzesentwurf wurde am 23.09.2016 durch den Bundesrat zugestimmt
Im nächsten Schritt wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft (mit einer Ausnahme, die erst am 14.08.2018 in Kraft tritt)
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie)
Das DigiNetzG betrifft u.a. Normen des TKG
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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG
Ziel des Gesetzes
Senkung der Kosten für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
Senkung der Tiefbaukosten durch Mitverlegungen und Nutzungen bestehender Infrastrukturen
Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und der wegerechtlichen Vorgaben
Weiterverfolgung der Ziele der „Digitalen Agenda für Europa“
Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes durch schnelle und ultraschnelle Internetzugänge, die allen zugänglich und kostengünstig sind
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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG
Vorgehen:
• Bei jeder Baustelle an öffentlichen Verkehrswegen muss künftig der weitere Bedarf für den Breitbandausbau durch Mitverlegung von Glasfaserkabeln erfüllt werden
• Bei der Erschließung von Neubaugebieten wird die Mitverlegung von Glasfaser immer gewährleistet
• Anspruch auf Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen gegenüber Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
• Herausbildung von vorhersehbaren Mitnutzungspreisen durch die Entscheidungen einer zentralen Streitbeilegungsstelle bei der BNetzA
• Senkung der Kosten des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch Koordinierung von Bauarbeiten
• Senkung der Kosten des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch Anpassungen bei den Wegerechtsregelungen im Telekommunikationsgesetz (beispielsweise durch die Möglichkeit der Verlegung in geringerer Verlegetiefe und durch die Einführung elektronischer Prozesse insbesondere bei der Zustimmung des Wegebaulastträgers)
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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG
Änderung des § 68 TKG
§ 68 Abs. 2 Satz 2 TKG-E: Geringere Verlegetiefe:
• Verlegung von TK-Linien in geringerer Verlegetiefe möglich
• Voraussetzungen: keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus und keine wesentliche Erhöhung des Erhaltungsaufwandes
• Entscheidung des zuständigen Trägers der Wegebaulast in einer Einzelfallprüfung
• Zweck: Kostensenkung durch Ausbau in geringerer Verlegetiefe
§ 68 Abs. 3 Satz 1 TKG-E: Schriftliche oder elektronische Zustimmung
• Ermöglichung der elektronischen Zustimmung
• Zweck: Bürokratieabbau
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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG
Änderung des § 68 TKG
Stellungnahme des Bundesrates vom 18.03.2016 (Drs. 71/16):
§ 68 Abs. 4a TKG-E: Zustimmungsfiktion
• Die Zustimmung des Wegebaulastträgers gilt nach einer Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt
• Einmalige Verlängerung der Frist um einen Monat wegen Schwierigkeit der Angelegenheit ist möglich
• Die nach Artikel 7 Absatz 3 der Kostensenkungsrichtlinie erforderliche Fristenregelung für die Genehmigung von Bauarbeiten ist kraft Sachzusammenhangs bundesrechtlich in § 68 TKG umzusetzen.
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Dr. Henrik Bremer
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