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© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 1 Rechtliche Beurteilung von kommunalen Erschließungsverträgen unter dem Gesichtspunkt des § 68 TKG RA/FAStR/StB/WP Dr. Henrik Bremer

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Rechtliche Beurteilung von kommunalen Erschließungsverträgen unter dem

Gesichtspunkt des § 68 TKG

RA/FAStR/StB/WP Dr. Henrik Bremer

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Gliederung

I. § 68 TKG

1. Bedeutung von § 68 TKG

2. Auslegungsrichtlinien

II. § 68 TKG im Bauplanungsrecht

1. Festsetzungen im B-Plan

2. Beteiligung der Telekommunikationsbetreiber im Rahmen der Bauleitplanung

3. Erschließungsverträge

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Gliederung

III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG

1. Allgemeines

2. Zustimmungspflichtige Maßnahmen

3. Verfahren

4. Ausnahmeregelung für die Verlegung von Glasfaserleitungen

5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen

6. Reichweite der Zustimmung

7. Gebühr

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Gliederung

IV. Vertragliche Vereinbarung

1. Musterverträge

2. Zulässigkeit

3. Vor- und Nachteile

V. Muster

1. Antragsmuster

2. Musterbescheid

VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG

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I. § 68 TKG 1. Bedeutung von § 68 TKG

Zeck und Bedeutung von § 68 TKG Ziel war damals, dem Staat und seiner Unternehmen (zuletzt: Bundespost) ein Recht auf

unentgeltliche Nutzung öffentlicher Straßen einzuräumen, um dem neuen Medium Telefon eine zügige Verbreitung zu schaffen (wurde bereits im Jahre 1899 im Telegraphenwegegesetz eingeräumt)

Grundentscheidung für ein unentgeltliches Nutzungsrecht des Bundes an öffentlichen Verkehrswegen zur Unterbringung von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien

Erste Stufe: Gesetz weist dem Bund die unentgeltliche Nutzung der Verkehrswege zu, § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG

Zweite Stufe: der Bund überträgt diese Nutzungsberechtigung an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, § 69 Abs. 1 TKG

Fazit: Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der eine Telekommunikationslinie neu verlegen/ändern will, bedarf zweier Verwaltungsakte:

• Gebietsbezogene Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) gem. § 69 TKG

• Zustimmung des zuständigen Wegebaulastträger für konkrete Verlegemaßnahmen gem. § 68 Abs. 3 TKG

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I. § 68 TKG 1. Auslegungsrichtlinien

Nutzungsrichtlinie 2014

„Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes” (im Folgenden: Nutzungsrichtlinien 2014), die durch Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04.02.2014 neu gefasst wurden

Abschnitt E: „Telekommunikationslinien“

Abschnitt F: „Technische Bestimmungen, Normen und sonstige Regelwerke“

Anhang: Musteranträge- und bescheide

Fazit: Bietet eine Art „offizielle Interpretation” der neu gefassten Bestimmung, die in Abstimmung mit der Länderfachgruppe Straßenrecht erarbeitet worden ist

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II. § 68 TKG im Bauplanungsrecht 1. Festsetzungen im Bebauungsplan

Festsetzungen im B-Plan

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB kann in einem Bebauungsplan die Führung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen festgelegt werden

Diese Festsetzung schließt nach § 30 BauGB grundsätzlich die Führung von Versorgungsleitungen an anderer Stelle und in anderer Bauweise aus

Hieraus wird teilweise geschlossen, im Bebauungsplan könne die unterirdische Führung von TK-Leitungen festgesetzt werden

Problem: Verbindlichkeit einer solchen Festsetzung?

• Meinung 1: nein, sonst liefe die Abwägung des Wegebaulastträgers bei oberirdischen Leitungen gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG ins Leere

• Meinung 2: ja. Eine solche Festsetzung hat verbindliche Wirkung für die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG und kann nicht aufgrund Überwiegens der Belange des Nutzungsberechtigten überwunden werden

vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.02.2016, Az. 20 A 1878/14: Diskutiert das Problem, trifft aber keine Entscheidung!

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II. § 68 TKG im Bauplanungsrecht 2. Beteiligung der Telekommunikationsbetreiber im

Rahmen der Bauleitplanung

Behördenbeteiligung

Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ist in §§ 4, 4a BauGB geregelt

Träger des öffentlichen Belangs ist die Bundesnetzagentur

Betreiber / Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze können nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 68 TKG bei der Bundesnetzagentur die Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege beantragen

Aber: Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen einen Versorgungsauftrag i.S.d. Art. 87 f GG und nehmen somit „öffentliche Belange“ wahr

Es ist daher empfehlenswert, auch die im vorgesehenen Baugebiet tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien zu beteiligen

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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge

Definition Erschließungsvertrag

Erschließungsverträge sind in § 11 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geregelt

Erschließung bedeutet: Die Gemeinde stellt die Bebaubarkeit des Grundstücks her, indem sie die (Verkehrs-)Anlagen körperlich herstellt, die das Grundstück an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet sowie Anlagen die es ermöglichen, das Grundstück an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz anzubinden

Durch Erschließungsvertrag überträgt die Kommune die Durchführung der Erschließung auf einen privaten Dritten („Erschließungsträger“)

Der Erschließungsträger führt die Erschließung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durch

Erschließungsträger refinanziert den von ihm übernommenen Aufwand außerhalb des Erschließungsvertrages durch privatrechtliche Kostenerstattungsvereinbarungen mit den Eigentümern oder – wenn er selbst Grundeigentümer ist – im Rahmen des Weiterverkaufs oder durch sonstige Verwertung der erschlossenen Grundstücke

Der Erschließungsvertrag stellt eine Form der Privatisierung der Verwaltungsaufgabe „Erschließung“ (§ 123 BauGB) dar

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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge

Gegenstände im Rahmen eines Erschließungsvertrages

Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, § 123 Abs. 1 BauGB

Die Gemeinde ist nach Maßgabe des BauGB verpflichtet, planerisch vorgesehene Baugebiete zu erschließen

Die Kommune muss die Erschließung nicht selbst herstellen, sondern kann sie im Rahmen von Erschließungsverträgen auf private Dritte übertragen

Fazit: Die Kommune kann nur diejenigen Erschließungsmaßnahmen durch städtebaulichen Vertrag auf Private übertragen, die ihr als Trägerin der Erschließungslast i.S.d. § 123 Abs. 1 BauGB als kommunale Aufgaben obliegen oder die sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (durch Vertrag oder Verwaltungsakt) von anderen Aufgabenträgern übernommen hat

Beispiele: • verkehrliche Erschließung im Sinne von §§ 123, 127 Abs. 2 BauGB

• die zum Anbau bestimmten Straßen, einschließlich aller Teileinrichtungen, Straßenentwässerungen, -beleuchtungen und –begleitgrün

• Anlagen für der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, § 127 Abs. 4 BauGB

• Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Fernwärme i.S.d. § 127 Abs. 4 BauGB

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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge

d.h. konkret:

• Die Herstellung von Straßen und Wege sowie gebietsbezogener Grünflächen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde

• Ebenso die Wasserver- und Abwasserentsorgung, wobei diese häufig auf Zweckverbände oder Stadtwerke übertragen sind

Beitragslast

• Der Träger der Erschließungslast darf die entstandenen Herstellungskosten für die Erschließungsmaßnahmen erschließungsbeitragsrechtlich nach den § 127 BauGB refinanzieren

• § 127 Abs. 4 BauGB: Soweit eine Maßnahme zur Erschließung eines Baugebiets nicht zu den in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Maßnahmen gehört, bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Erschließungsmaßnahme handelt, sondern dass die Kosten hierfür nicht bundesrechtlich, sondern nach den Kommunalabgabengesetzen und damit landesrechtlich umzulegen sind

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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge

Gehört auch die Telekommunikation zur Erschließung im Sinne des BauGB?

• Grundsätzlich: Gem. Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen

• Nach Art. 87 f Abs. 2 GG werden diese Dienstleistungen durch private Anbieter erbracht

• Die Frage, ob die Telekommunikation zur Erschließung i.S.d. Baurechts gehört ist aber umstritten:

Meinung 1: Ja, zur Erschließung eines Grundstückes gehört auch, dass das Grundstück mit einem Telefonanschluss versorgt ist (gestützt auf das Urteil des BGH vom 22.10.2004, Az. V ZR 7/04)

Meinung 2: nein, Telekommunikationsanlagen sind keine Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB (vgl. Simon/Busse, bayerische Bauordnung, Art. 4 BayBO, 122. EL, 2016, Rn. 10);

• dem Urteil des BGH vom 22.10.2004 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Begriff der Erschließung i.S.d. § 123 BauGB nicht auf beitragsfähige Erschließungsanlagen beschränkt ist

• „Telekommunikation“ gehört nicht zur gemeindlichen Aufgabenverantwortung

• Vielmehr erfüllen die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien den Versorgungsauftrag i.S.d. Art. 87 f GG und nehmen somit „öffentliche Belange“ wahr

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II. § 69 TKG im Bauplanungsrecht 3. Erschließungsverträge

Die Verlegung bzw. Änderung von TK-Linien betrifft die kommunalen Straßen aber zumindest insoweit, als die Erneuerung und der Austausch dieser Leistungsnetze meist mit einem Straßenaufbruch verbunden sind

Sinnvolle Regelung im Erschließungsvertrag daher:

Diese Regelung dient der Vermeidung späterer, wiederholter Straßenaufbrüche und damit einer zeitlichen Verlängerung von Beeinträchtigungen als Folge von Baumaßnahmen

Der Erschließungsträger übernimmt die Koordination mit dem Versorgungsunternehmen

„ Der Erschließungsträger ist dafür verantwortlich, dass durch rechtzeitige Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leistungsträgern diese die Möglichkeit erhalten, Einrichtungen, die nicht durch den Erschließungsträger hergestellt werden (z.B. Telekommunikationsleitungen), so rechtzeitig in die Verkehrsflächen einzulegen bzw. einzubauen, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird.“

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 1. Allgemeines

Rechtsnatur

Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 35 Satz 1 VwVfG § 54 Satz 2 VwVfG

Gebundener Verwaltungsakt, weil der Wegebaulastträger grundsätzlich nicht über ein Ermessen verfügt d.h.: Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 68 Abs. 1 und 2 TKG vorliegen

Zu berücksichtigen ist § 56 Abs. 2 VwVfG Der Wegebaulastträger darf von vornherein nur

solche Leistungen von den Linien-Betreibern verlangen, die nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 68 Abs. 3 S. 4 und 5 TKG als Nebenbestimmung auch einem Verwaltungsakt beigefügt werden könnten

Abwägungsermessen bei Verlegung oberirischer Leitungen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

Rahmenverträge Konkretisieren das sich aus den §§ 68 ff. TKG

ergebende Rechtsverhältnis und die allgemeinen (technischen) Bedingungen für die Wegenutzung

Auf dieser Grundlage werden dann die Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG für Einzelmaßnahmen erteilt

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 2. Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Zustimmungspflichtig

Verlegung neuer Telekommunikationslinien

Änderung vorhandener Telekommunikationslinien

D.h. konkret sind zustimmungspflichtige Maßnahmen:

• Vollständige Neuerrichtung von TK-Linien

• Veränderung der Richtungslinie einer vorhandenen TK-Linie

• Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen TK-Linie

• Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren/Kabelkanäle/Kabel

• Änderung der Verlegungsart (z.B. Ersatz eines Kabels durch ein Leerrohr mit eingezogenem Kabel)

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 2. Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Nicht Zustimmungspflichtig

• Unterhaltungsmaßnahmen

• Einziehen von neuen oder zusätzlichen Kabeln in bereits vorhandene Kabel-Leerrohre

• Austausch von Kabeln in vorhandene Rohre (z.B. Glasfaser- statt Kupferkabel)

• Beginn einer Nutzung einer bestehenden Kabel-Anlage als eine dem öffentlichen Zweck dienende TK-Linie ohne bauliche Maßnahmen

Nur auf Verkehrswege bezogen

• Öffentliche Wege

• Öffentliche Brücken

• Öffentliche Gewässer

Abschließende Aufzählung

Nicht: Schienen-, Bahngelände; Privatstraßen

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG

3. Verfahren Zuständigkeit

Wegebaulastträger

• Wer dies ist, bestimmt sich nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer bzw. dem Bundesfernstraßengesetz

• Beispiele:

Für Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) ist Straßenbaulastträger der Bund (vgl. §§ 1, 5 FStrG)

Für Kreisstraßen ist Straßenbaulastträger der Landkreis oder die kreisfreien Stadt (vgl. Art. 41 BayStrWG)

Für Gemeindestraßen ist Straßenbaulastträger die Gemeinde (vgl. Art. 47 BayStrWG)

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 3. Verfahren

Verfahren

Antragserfordernis

• In dem Antrag ist hinreichend bestimmt festzulegen, wo die neue/geänderte TK-Linie verlaufen und in welchem Umfang der Wegekörper qualitativ und quantitativ in Anspruch genommen werden soll

• Musterantrag innerhalb Nutzungsrichtlinien 2014 (Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, 2014)

• Der Musterantrag sieht vor, dass dem Antrag ein „Trassenplan“ beigefügt werden soll

Handlungsmöglichkeiten

• Verwaltungsakt

• Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Rahmenvertrag

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 3. Verfahren

Form der Zustimmung

• Schriftlich, § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG

• Hierunter fällt auch die Zustimmungserteilung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Wegebaulastträger

Inhalt der Zustimmung

• Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden

• Nebenbestimmungen dürfen folgende Bereiche regeln:

Art und Weise der Errichtung der TK-Linie

die zu beachtenden Regeln der Technik

die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs

die üblichen Dokumentationen der Lage der TK-Linien nach Koordinaten

Verkehrssicherungspflichten

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§ 68 Abs. 2 TKG

§ 68 Abs. 2 TKG ermöglicht die Verlegung von Glasfaserleitungen im Wege des sog. Micro- oder Minitrenching

Soll ermöglichen, dass Glasfasertrassen nicht mehr mittels kostenintensiver Tiefbau- und Grabungsarbeiten, sondern in geringerer Verlegetiefe errichtet werden können

Die Zulassung dieses Verlegeverfahrens soll durch Senkung der Baukosten den Breitbandausbau fördern

Voraussetzung:

• keine Beeinträchtigung des Schutzniveaus und

• keine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes

oder

• der Antragsteller übernimmt die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand

Rechtsfolge: wenn Voraussetzungen vorliegen: Zustimmung zur Verlegung in Abweichung von den sonst geltenden Regeln der Technik

III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 4. Ausnahmeregelung für die Verlegung von Glasfaserleitungen

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Zulassung des Trenchingverfahrens ist Bestandteil des Zustimmungsverfahrens nach § 68 Abs. 3 TKG

Dementsprechend sieht auch der Musterantrag der Nutzungsrichtlinien 2014 ein Feld vor, wo die „Verlegung mittels Micro-/Minitrenching gemäß § 68 Absatz 2 TKG” angekreuzt werden kann

III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 4. Ausnahmeregelung für die Verlegung von Glasfaserleitungen

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Oberirdische TK-Linien:

Der Träger der Wegebaulast hat bei der Entscheidung über die Zustimmung bei oberirdischen TK-Linien eine Abwägungsentscheidung zu treffen:

• Eigene Interessen

• Interessen der Betreiber öffentlicher TK-Netze

• Städtebauliche Belange

Eigene Interessen des Wegebaulastträgers

wegerechtliche Belange bzgl. der Erleichterung von Unterhaltungspflichten und der Verkehrssicherheit sowie technische Aspekte und Gründe der Verwaltungspraktikabilität und Zweckmäßigkeit

Interessen der Betreiber öffentlicher TK-Netze

konkrete (wirtschaftliche) Interessen gerade an der oberirdischen Errichtung der TK-Linie

III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen

Städtebauliche Belange

Städtebauliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB

Zu ermitteln anhand des Gebietscharakters und dem durch die Bebauungspläne konkretisierten Gesamtbildes

Berücksichtigung der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, nach dem (oberirdische) TK-Anlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind

Beispiel: In Wohn- und Innenstadtgebieten wird eine oberirdische Verlegung i.d.R. städtebaulich unvertretbar sein, insbesondere wenn in B-Plänen / örtlichen Bauvorschriften besondere Gestaltungsvorschriften vorgesehen sind;

In Gewerbe- und Industriegebieten wird dagegen eine oberirdische Verlegung i.d.R. städtebaulich vertretbar sein

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 5. Abwägung bei oberirdischen Leitungen

Fazit

Erfordernis der Abwägung geht mit einem Entscheidungsspielraum einher

Die konkret ermittelten Belange sind vom Wegebaulastträger zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen

Gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung nur dahingehend ob

• eine Abwägungsentscheidung überhaupt stattgefunden hat (andernfalls Abwägungsausfall),

• in die Abwägung (nur) die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden durften und mussten (andernfalls Abwägungsdefizit) und

• die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wurden (andernfalls Abwägungsfehleinschätzung)

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Die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG entfaltet keine Konzentrationswirkung

Soweit das Verlegungsvorhaben bau-, straßenverkehrs-, naturschutz-, wasser-, oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen bedarf, sind diese vom Vorhabenträger gesondert einzuholen

Eine Abstimmung mit Trägern besonderer Anlagen (z.B. Trägern von Versorgungsleitungen) ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf § 74, 75 TKG aber empfehlenswert

• Danach sind Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (z.B.: Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen) nicht störend beeinflussen

III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 6. Reichweite der Zustimmung / Weitere Genehmigungen

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III. Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 7. Gebühr

§ 142 Abs. 8 TKG

Gibt den Wegebaulastträgern das Recht, für die Erteilung der Zustimmung zur Verlegung neuer und zur Veränderung vorhandener Telekommunikationslinien Gebühren und Auslagen zu verlangen

Ob danach die Zustimmungserteilung gebührenpflichtig ist, hängt vom lokalen Recht des Wegebaulastträgers ab

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IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Musterverträge

Musterverträge:

Verwaltungsvereinbarung zur Regelung der Dokumentation nach § 68 Abs. 3 S. 5 TKG

Muster für einen Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien bei Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG

Herausgegeben des Deutschen Städtetages, Stand 2004, abrufbar unter Nr. 43 - Auslegungshilfe zu den wegerechtlichen Bestimmungen im neuen Telekommunikationsgesetz unter: http://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Publikationen/Dokumentationen/

Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom AG (DT AG) die Muster erarbeitet

Zweck:

• Bundesweit einheitliche Anwendung der wegerechtlichen Regelungen des TKG

• Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand

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IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Musterverträge

Rahmenvertrag: zwischen den Wegebaulastträgern und den Nutzungsberechtigten

Konkretisiert das Rechtsverhältnis, das sich aus §§ 68 ff. TKG ergibt und legt die allgemeinen (technischen) Bedingungen für die Wegenutzung fest

Auf dieser Grundlage werden dann die Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG für Einzelmaßnahmen erteilt bzw. es erfolgt eine pauschale Zustimmung

Bei der pauschalen Zustimmung:

Der Vertrag „ersetzt“ für jede einzelne Maßnahme an sich notwendige Einzelgenehmigung

Mit dem Vertrag wird pauschal für die im Vertrag aufgeführten Maßnahmen die Zustimmung erteilt

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IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Musterverträge

Pauschale Zustimmung

Bei „kleinen Baumaßnahmen“

(= z.B. Gräben zur Herstellung von Hauszuführungen mit den

dazugehörigen Baugruben zur Montage von Lötstellen im Bereich des öffentlichen Verkehrsweges)

Einzelzustimmung

Einzelzustimmungen, durch die die Zustimmung mittels gesondertem Verwaltungsakt, aber auf Grundlage des Vertrages entschieden wird

Der Mustervertrag des Deutschen Städtetages hat zum Inhalt:

Kosten gem. des

Mustervertrages: 10 – 30 EUR 75 – 130 EUR

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IV. Vertragliche Vereinbarungen 2. Zulässigkeit

Zulässigkeit vertraglicher Regelungen:

Die Zulässigkeit vertraglichen Verwaltungshandelns in Zusammenhang mit der Zustimmung zur Verlegung neuer TK-Linien wird in der Gesetzesbegründung bejaht

Grundsätzlich besteht nach der allgemeinen rechtspolitischen Entwicklung im Verwaltungsvertragsrecht eine große Flexibilität für die Verwaltung

Vielfach wird aber nach wie vor angenommen, dass nahezu jegliche Abweichung vom gesetzlichen Regelungsprogramm zu Ungunsten des privaten Vertragspartners zur Nichtigkeit des Vertrags führt

• Dies hat Bedeutung insbesondere dann, soweit in Rahmenverträgen die Reichweite des Nutzungsrechts und der Unentgeltlichkeit abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen bestimmt wird

Problem: Klausel aus dem Mustervertrag § 7 Kostentragung:

• Abs. 2 Nr. 2: „Die T-Com hat die Aufwendungen und Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Ausübung oder Beendigung des Benutzungsrechts verursacht werden. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten.“

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IV. Vertragliche Vereinbarungen 2. Zulässigkeit

• Nach § 71 Abs. 2 TKG hat der Nutzungsberechtigte lediglich die Kosten zu ersetzen, die dem Unterhaltungspflichtigen aus der Erschwerung der Unterhaltung erwachsen

• Die mit einer vorübergehenden Beschränkung des Widmungszwecks (Straßenverkehr) verbundenen Kosten werden dem Nutzungsberechtigten gerade nicht auferlegt

• Da auf die Zustimmung ein Rechtsanspruch besteht, können in dem Vertrag nur solche Gegenleistungen vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG sein können

dazu gehören die Kostentragungsbestimmungen aber eben gerade nicht

• Rechtsfolge: Nichtigkeit?

Fazit: Die Rspr. verfolgt bisher keine klare Linie, so dass vertragliches Verwaltungshandeln auch im Bereich der §§ 68 ff. TKG immer mit gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden ist

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IV. Vertragliche Vereinbarungen 3. Vor- und Nachteile

Vorteile Nachteile

Verwaltungsvereinfachung Kein Vorteil für den Wegebaulastträger, da nur solche Leistungen von den Linien-Betreibern verlangen dürfen, die nach als Nebenbestimmung auch einem Zustimmungs-Verwaltungsakt beigefügt werden könnten

Reduktion der Verwaltungskosten Keine Möglichkeit des Wegebaulastträgers bei Nichteinhaltung von Auflagen im Wege der Verwaltungsvollstreckung oder durch Widerruf der Zustimmungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG durchzusetzen

Einheitliche Handhabung Risiko der Nichtigkeit des Vertrages

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V. Muster 1. Antragsmuster

Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E1, Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG“

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V. Muster 2. Musterbescheid

Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E2, Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG“

© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 35

V. Muster 2. Musterbescheid

Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E2, Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG“

© WIRTSCHAFTSRAT Recht - BHVSM Bremer Heller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 36

V. Muster 2. Musterbescheid

Quelle: „Richtlinien für die Benutzung der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) vom 04.02.2014, Anlage E2, Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG“

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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

Dem Gesetzesentwurf wurde am 23.09.2016 durch den Bundesrat zugestimmt

Im nächsten Schritt wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft (mit einer Ausnahme, die erst am 14.08.2018 in Kraft tritt)

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie)

Das DigiNetzG betrifft u.a. Normen des TKG

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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG

Ziel des Gesetzes

Senkung der Kosten für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze

Senkung der Tiefbaukosten durch Mitverlegungen und Nutzungen bestehender Infrastrukturen

Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und der wegerechtlichen Vorgaben

Weiterverfolgung der Ziele der „Digitalen Agenda für Europa“

Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes durch schnelle und ultraschnelle Internetzugänge, die allen zugänglich und kostengünstig sind

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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG

Vorgehen:

• Bei jeder Baustelle an öffentlichen Verkehrswegen muss künftig der weitere Bedarf für den Breitbandausbau durch Mitverlegung von Glasfaserkabeln erfüllt werden

• Bei der Erschließung von Neubaugebieten wird die Mitverlegung von Glasfaser immer gewährleistet

• Anspruch auf Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen gegenüber Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze

• Herausbildung von vorhersehbaren Mitnutzungspreisen durch die Entscheidungen einer zentralen Streitbeilegungsstelle bei der BNetzA

• Senkung der Kosten des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch Koordinierung von Bauarbeiten

• Senkung der Kosten des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch Anpassungen bei den Wegerechtsregelungen im Telekommunikationsgesetz (beispielsweise durch die Möglichkeit der Verlegung in geringerer Verlegetiefe und durch die Einführung elektronischer Prozesse insbesondere bei der Zustimmung des Wegebaulastträgers)

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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG

Änderung des § 68 TKG

§ 68 Abs. 2 Satz 2 TKG-E: Geringere Verlegetiefe:

• Verlegung von TK-Linien in geringerer Verlegetiefe möglich

• Voraussetzungen: keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus und keine wesentliche Erhöhung des Erhaltungsaufwandes

• Entscheidung des zuständigen Trägers der Wegebaulast in einer Einzelfallprüfung

• Zweck: Kostensenkung durch Ausbau in geringerer Verlegetiefe

§ 68 Abs. 3 Satz 1 TKG-E: Schriftliche oder elektronische Zustimmung

• Ermöglichung der elektronischen Zustimmung

• Zweck: Bürokratieabbau

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VI. Änderungen des § 68 TKG durch das DigiNetzG

Änderung des § 68 TKG

Stellungnahme des Bundesrates vom 18.03.2016 (Drs. 71/16):

§ 68 Abs. 4a TKG-E: Zustimmungsfiktion

• Die Zustimmung des Wegebaulastträgers gilt nach einer Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt

• Einmalige Verlängerung der Frist um einen Monat wegen Schwierigkeit der Angelegenheit ist möglich

• Die nach Artikel 7 Absatz 3 der Kostensenkungsrichtlinie erforderliche Fristenregelung für die Genehmigung von Bauarbeiten ist kraft Sachzusammenhangs bundesrechtlich in § 68 TKG umzusetzen.

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Dr. Henrik Bremer

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