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Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom Mieterstrom in der Praxis Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur 29. September 2016 Dr. Steffen Herz

Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom - thega.de · Umfassende rechtliche Beratung u.a. von Anlagenbetreibern, Industrieunternehmen, Projektentwicklern, Energiehändlern und Großverbrauchern

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Rechtliche Rahmenbedingungen Mieterstrom

Mieterstrom in der Praxis

Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur

29. September 2016

Dr. Steffen Herz

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Umfassende rechtliche Beratung u.a. von

Anlagenbetreibern, Industrieunternehmen,

Projektentwicklern, Energiehändlern und

Großverbrauchern

Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien

Vertragsgestaltung und -prüfung

Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen

Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor

Gerichten

Kauf und Verkauf von Anlagen

Facts:

branchenfokussiert

bundesweit tätig

7 RechtsanwältInnen

Sitz in Berlin-Mitte

Über uns…

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Rechtliche Einordnung, Modelle und

Akteurskonstellationen

Relevante Gesetze und Verordnungen

Gestaltung von Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für Mieterstrom:

Liefermodell, Laufzeit und Preise

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„Mieterstrom kombiniert Strom aus Solaranlagen auf Mietshäusern mit Ökostrom aus dem

Netz. Ein Teil des Solarstroms wird direkt an die Mieter verkauft. Der Netzstrom gewährleistet

die Versorgungssicherheit.“

„Mieterstrom ist elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen – PV oder

KWK – erzeugt wird und direkt (also nicht über das öffentliche Stromnetz) an Mieter in

Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Es geht also um eine Form

von Direktvermarktung für eine sehr verbrauchernahe Stromerzeugung.“

„Mieterstrom zeichnet sich dadurch aus, dass Strom dezentral erzeugt wird und entweder

innerhalb einer Kundenanlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz oder im

räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu

6.000 kWh geliefert wird.“

Was ist Mieterstrom?

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Was ist Mieterstrom aus rechtlicher Sicht?

Direktvermarktung? Einspeisung in das Netz der allgemeine Versorgung und

Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber identisch ist

(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).

Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber

identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.

Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder

juristische Person, die auch die Anlage betreibt.

Zusatzstrombezug? Deckung des nicht vor Ort erzeugten Stroms über das Netz

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Mieterstrom kombiniert dezentrale Energieversorgungskonzepte mit Netzbezug

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Vertragsverhältnisse Mieterstrom

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Mieter 1Mieter 1

Messstellen-dienstleister

EigentümerImmobilie

LieferantZusatzstrom

VNB

Mieterstrom-anbieter

Mieter 2Mieter 2

Mieter 3Mieter 3

Direktver-markter (ab

2016 > 100 kW)

Stromliefer-AGB DachnutzungKooperation

ggf. Direktvermarktung des Überschussstroms

Einspeisung vonÜberschussstrom(EEG oder KWKG)

Messstellenbetrieb

Zusatzstrom

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Beispiel 1: „Betreibermodell“

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Mieter 1Mieter 1Messstellendienstleister

EigentümerImmobilie

LieferantZusatzstrom

VNB

EVUMieter 2Mieter 2

Mieter 3Mieter 3

Direktver-markter (ab

2016 > 100 kW)

Stromlieferverträge (und Wärmelieferverträge)

Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag

ggf.Direktvermarktungs-vertrag

Einspeisung vonÜberschussstrom(EEG)

Messstellenbetrieb

ggf. Zusatzstrombezugs-vertrag

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Beispiel 2: „Liefermodell“ (?)

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Mieter 1Mieter 1Messstellendienstleister

Stadtwerk/EVU

VNB

Anlagenbe-treiber

Mieter 2Mieter 2

Mieter 3Mieter 3

Direktver-markter (ab

2016 > 100 kW)

Strom-(und Wärme-)lieferung

Verkauf des Stroms

ggf.Direktvermarktungs-vertrag

Einspeisung vonÜberschussstrom(EEG)

Messstellenbetrieb

LieferantZusatzstrom

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Rechtliche Einordnung, Modelle und

Akteurskonstellation

Relevante Gesetze und Verordnungen

Gestaltung von Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für Mieterstrom:

Liefermodell, Laufzeit und Preise

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EnWG

Allgemeine EVU-Pflichten

Stromkennzeichnung

Abrechnung

Meldepflichten

Abgaben (Netzentgelte)

Netzbetrieb und Kundenanlage

KWKG

Förderung

KWK-Umlage

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Übersicht: energierechtliche Regelungen

EEG

Finanzielle Förderung

Technische Vorgaben

EEG-Umlage

Meldepflichten

REMIT-Verordnung

Messstellenbetriebsgesetz

StromStG, EnergieStG

Strom- und Energiesteuerrecht

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Übersicht: sonstige Regelungen

BGB

Vertragsgestaltung

AGB-Recht

Dach- und/oder Raumnutzung

Wärmelieferung (optional)

Heizkostenverordnung

AVBFernwärmeV

Betriebskostenverordnung

WEG-Recht

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Steuerrecht

Umsatzsteuer, Einkommenssteuer,

Gewerbesteuer

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Lieferung an Letztverbraucher begründet grundsätzlich energierechtliche

Pflichten als

Energieversorgungsunternehmen (EnWG)

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG)

Versorger (StromStG)

Energiehändler (REMIT)?

Pflichtenkatalog betrifft im Wesentlichen

Zahlung der EEG-Umlage und ggf. weiteren Abgaben, Umlagen und Entgelten

Melde- und Anzeigepflichten

Rechnungslegung und -gestaltung

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Vertragsgestaltung12

Pflichten als Mieterstromanbieter

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Eigenversorgung im Mieterstrombereich?

Voraussetzung der Eigenversorgung: Personenidentität!

Anlagenbetreiber = Letztverbraucher?

BNetzA: „strikte Personenidentität“

„Personenidentität liegt daher nur vor, wenn es sich bei dem Betreiber der

Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher des in dieser

Stromerzeugungsanlage erzeugten Stroms um dieselbe natürliche oder juristische

Person handelt.“

Also nach BNetzA: Genossenschaftsmodelle (-), GbR (-), „faktische Betreiber-GbR“ (-),

Scheibenpachtmodelle (-)…

Aber: Insbesondere bei GbR umstritten!

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Bei Mieterstrommodellen in der Regel nicht möglich

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Folge: in aller Regel Direktlieferung

Keine gesetzliche Definition

Direktlieferung ist nach dem EEG zulässig (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014):

Anlagenbetreiber können jederzeit „den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern,

sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der

Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.“

Im KWKG sogar Fördertatbestand

Charakteristisch:

Lieferung an einen Dritten (KEINE Personenidentität)

in unmittelbarer räumlicher Nähe

ohne Durchleitung durch ein Netz

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Steuerfreie Verwendung von Strom

aus erneuerbaren Energieträgern in einem EE-Netz (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG)

der in Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Leistung erzeugt wird und von demjenigen,

der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die

den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (§ 9 Absatz 1 Nr. 3

b StromStG)

StromStG – Steuerbefreiung für Mieterstrom

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Auch im EEG 2017: Grundsätzlich volle EEG-Umlagepflicht für Direktlieferung

Ausnahmen bislang nur bei Eigenversorgung

Verringerte Umlagepflicht

Keine Belastung von Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 kW für bis zu 10

MWh Eigenversorgung im Jahr

Keine Belastung von völlig autark betriebenen („Insel“-)Anlagen

Keine Belastung von Eigenversorgern, „die sich vollständig selbst mit Strom aus

erneuerbaren Energien versorgen“ und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch

nehmen

Keine Belastung des Kraftwerkeigenverbrauchs

Bestandschutzregelungen

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Bei Mieterstrommodellen in der Regel nicht einschlägig

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EEG 2017: Reduzierte EEG-Umlage auch für Mieterstrom?

Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung […] zur Förderung von

Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-

Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn

a) die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und

b) der Strom zur Nutzung innerhalb eines Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage

installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; dabei kann zwischen verschiedenen

Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden.“

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(Wann) wird die Bundesregierung hiervon Gebrauch machen?

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Mieterstromprivileg – Rahmenvorgaben

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Wesentlicher Inhalt: Verringerung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an

Hausbewohner (Gleichstellung mit Eigenversorgung?)

Voraussetzungen:

Beschränkung auf Strom aus Solaranlagen

Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude

Strom wird zur Nutzung innerhalb des Gebäudes an einen Dritten geliefert

Lieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber selbst

Unterscheidung nach Anlagengrößen oder Nutzergruppen ausdrücklich

ermöglicht

Konkrete Ausgestaltung durch Bundesregierung bleibt abzuwarten

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Mieterstromprivileg – Bewertung

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Grundsätzlich positives Signal, aber…

…warum Beschränkung auf Solaranlagen ?

Ausschluss von KWK-Anlagen

…warum Beschränkung auf Modelle, in denen der Anlagenbetreiber selbst liefert?

Privilegierung auch in „Liefermodellen“ möglich?

…sonstige Hemmnisse für Mieterstrom bleiben, z.B.

administrative EVU-Pflichten,

steuerrechtliche Folgefragen,

Miet- und Betriebskostenrecht

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Rechtliche Einordnung, Modelle und

Akteurskonstellation

Relevante Gesetze und Verordnungen

Gestaltung von Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für Mieterstrom:

Liefermodell, Laufzeit und Preise

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Rechtliche Einordnung eines Stromliefervertrages

Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB

Dauerschuldverhältnis

Unterliegen grundsätzlich der zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit, aber

Einschränkungen aus

AGB-Recht

Energierecht (EnWG)

Preisangabenverordnung (PAngV)

Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

StromGVV (?)

Wettbewerbsrecht (?)

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Der Stromliefervertrag – allgemein

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Liefermodell

Ausgestaltung als Vollliefervertrag sinnvoll (aber nicht zwingend)

Kopplung mit weiteren Leistungen (Wärme, Mobilität, Telekommunikation)?

rechtlich zulässig

ggf. wettbewerbsrechtliche Vorgaben (UWG und GWB) zu beachten

ggf. weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten, insbesondere im Zusammenhang mit

der Wärmelieferung

Und: Es darf keine Pflicht zum Strombezug für alle Mieter über das

Mieterstrommodell vorgesehen werden, z.B. im Mietvertrag

sonst droht Verlust des Status als „Kundenanlage“ im Sinne des EnWG

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Preisgestaltung

Höhe und Zahlungsmodell grundsätzlich frei zwischen den Parteien verhandelbar

alle Preisbestandteile sind einzeln und transparent aufführen

ggf. wettbewerbsrechtliche Vorgaben (GWB und UWG) zu beachten

Preisanpassungsklausel

muss AGB-rechtlichen Vorgaben genügen (insb. Transparenz und Angemessenheit)

Angebot einer Stromflatrate rechtlich zulässig?

EVU müssen gemäß § 40 Abs. 5 EnWG zumindest einen Tarif anbieten, „der einen Anreiz

zu Energieeinsparungen oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt“

Preisangabenverordnung (PAngV)

in an Verbraucher gerichteten Angeboten ist ein verbrauchsabhängiger Preis je kWh

einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern anzugeben

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AGB-rechtliche Pflichten

Stromliefervertrag wird in aller Regel für eine Vielzahl von Letztverbrauchern

ausgestaltet werden bzw. soll diesen angeboten werden

Anforderungen der §§ 305 ff. BGB sind zu beachten

Vertragsdauer

Haushaltskunden: maximal 2 Jahre

Gewerbetreibende: einzelfallabhängig (keine unangemessene Benachteiligung)

(stillschweigende) Vertragsverlängerung

Folgelaufzeit von maximal einem Jahr

Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit

Abhängig von der Form des Vertragsschlusses: §§ 312 ff. BGB (insb. Widerrufsrecht)

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Konkrete Vorgaben der §§ 40, 41 EnWG (1/2)

Vertrag muss einfach und verständlich sein

Vertragsinhalte

Vertragsdauer, Preisanpassung, Kündigungstermine, Kündigungsfrist und

Rücktrittsrecht

zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste

Zahlungsweise

Regelungen zu Haftung und Entschädigungen

Hinweis auf Möglichkeit des unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über Tarife und Wartungsentgelte erhältlich

sind

Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren (bei Haushaltskunden)

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Konkrete Vorgaben der §§ 40, 41 EnWG (2/2)

Abrechnung (bei Haushaltskunden)

vor Vertragsschluss: der Kunde muss aus zwei Zahlungsmöglichkeiten wählen können

Mehrkosten einer Zahlungsweise können auf den Kunden umgelegt werden

Energielieferung muss mind. jährlich abgerechnet werden und dem Kunden auch eine

monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden

Abrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung des

Abrechnungszeitraums gestellt werden

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Abrechnung der Stromlieferung gemäß Vorgaben des § 40 EnWG, u.a.:

Muss einfach und allgemein verständlich sein und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren enthalten

Angabe von Vertragsdauer, geltenden Preisen und nächstmöglichem Kündigungstermin und -frist

Anfangs- und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums

Verbrauch im vergleichbaren Vorjahreszeitraum (Haushaltskunden)

Grafiken, die Verbrauch des Kunden im Vergleich zur Vergleichskundengruppe darstellen (Haushaltskunden)

Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG und § 78 EEG

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Rechnungslegung und -gestaltung

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In eigener Sache….

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von Bredow Valentin HerzPartnerschaft von Rechtsanwälten mbBLittenstraße 10510179 BerlinT: +49-30-8092482-20F: [email protected]

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Dr. Steffen HerzRechtsanwalt