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FORer & Kollegen, TRIAS, Martin -Luther -Ring 12, 04109 Leipzig Vorab per Telefax: 040 42731 0786 Freie und Hansestadt Hamburg Behorde fur Wirtschaft, Verkehr und Innovation Referat Verkehrsgewerbeaufsicht Alter Steinweg 4 20459 Hamburg Leipzig, den 2. August 2018 1 Unser Zeichen: 00014-18/KF/VH/nh/dt/86669 Ihr Zeichen: RV2/60.24-2163 Rechtsanwalte FEer Er Kollegen Klaus Fuger Rechtsanwalt Fachanwalt fOr Verwaltungsrecht Dr. Marcus Lau Rechtsanwalt Fachanwalt frir Verwaltungsrecht Dr. Sven Kreuter Rechtsanwalt Janet Gresse Rechtsanwaltin Paul Ciosek Rechtsanwalt Vincent Hoyer Rechtsanwalt Unser Mandant: Taxibetrieb Ivica Krijan, Ernst-Horn-StraBe 36c, 22525 Hamburg Genehmigung gemalt § 2 VII PBefG Hier: Erganzung der Widerspruchsbegrundung Sehr geehrte Damen und Herren, in oben genannter Angelegenheit kommen wir auf den Widerspruch unseres Mandanten vom 7. Mai 2018 und der Widerspruchsbegrundung vom 11. Ju- ni 2018 zuruck und beantragen, und die der MOIA GmbH mit Bescheid vom 25. April 2018 unter dem Aktenzei- chen RV 211 / E2 erteilte Genehmigung die im Bescheid vom 25. April 2018 getroffene Feststellung der Genehmi- gungsfreiheit des Testbetriebes mit rund 20 Fahrzeugen ab dem vierten Quartal 2018 aufzuheben sowie w w w.fuesser.de Fuger & Kollegen, TRIAS, Martin -Luther -Ring 12, 04109 Leipzig Telefon: 0341 70228-0, Telefax: 0341 70228-28, E -Mail: leipzigPfuesser.de

Rechtsanwalte FEer Er Kollegen - Die Klage.Aug 02, 2018  · Freie und Hansestadt Hamburg Behorde fur Wirtschaft, Verkehr und Innovation Referat Verkehrsgewerbeaufsicht ... ni 2018

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  • FORer & Kollegen, TRIAS, Martin -Luther -Ring 12, 04109 Leipzig

    Vorab per Telefax: 040 42731 0786Freie und Hansestadt HamburgBehorde fur Wirtschaft, Verkehr und InnovationReferat VerkehrsgewerbeaufsichtAlter Steinweg 420459 Hamburg

    Leipzig, den 2. August 2018

    1 Unser Zeichen: 00014-18/KF/VH/nh/dt/86669Ihr Zeichen: RV2/60.24-2163

    Rechtsanwalte

    FEer Er KollegenKlaus FugerRechtsanwaltFachanwalt fOr Verwaltungsrecht

    Dr. Marcus LauRechtsanwaltFachanwalt frir Verwaltungsrecht

    Dr. Sven KreuterRechtsanwalt

    Janet GresseRechtsanwaltin

    Paul CiosekRechtsanwalt

    Vincent HoyerRechtsanwalt

    Unser Mandant: Taxibetr ieb Ivica Krijan, Ernst-Horn-StraBe 36c, 22525 HamburgGenehmigung gemalt § 2 VII PBefGHier: Erganzung der Widerspruchsbegrundung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in oben genannter Angelegenheit kommen wir auf den Widerspruch unseresMandanten vom 7. Mai 2018 und der Widerspruchsbegrundung vom 11. Ju-ni 2018 zuruck und beantragen,

    und

    die der MOIA GmbH mit Bescheid vom 25. April 2018 unter dem Aktenzei-chen RV 211 / E2 erteilte Genehmigung

    die im Bescheid vom 25. April 2018 getroffene Feststellung der Genehmi-gungsfreiheit des Testbetriebes mit rund 20 Fahrzeugen ab dem viertenQuartal 2018 aufzuheben

    sowie

    w w

    w.fu

    esse

    r.de

    Fuger & Kollegen, TRIAS, Martin -Luther -Ring 12, 04109 LeipzigTelefon: 0341 70228-0, Telefax: 0341 70228-28, E -Mail: leipzigPfuesser.de

  • RAe Füler & Kollegen Seite 2 von 16

    die Kosten des Widerspruchverfahrens der Freien und Hansestadt Hamburgaufzuerlegen

    und

    die Hinzuziehung eines Bevollmachtigten insofern fur notwendig zu erklaren.

    Wir regen daruber hinaus an,

    zur Frage der Beeintrachtigung offentlicher Verkehrsinteressen im Testzeit-raum ab dem vierten Quartal 2018 sowie durch den genehmigten Betrieb abdem 1. Januar 2019 em n Sachverstandigengutachten einzuholen.

    Unserer

    Begriindung

    stellen wir folgendes

    InhaltsverzeichnisSachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......2Rechtliche Wiirdigung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......3

    1 Zulassigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......32 BegrOndetheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......6

    2.1 Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......62.1.1 Verstoll gegen das offentliche Verkehrsinteresse .. . . . . . . . . . . . . . . . ......62.1.2 Ruckgrif f auf die Rechtsgrundlage der §§ 2 VI, 13 IV,

    47 PBefG .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......102.2 Rechtswidrigkeit der Feststellung der Genehmigungsfreiheit des

    Testbetriebes .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... 132.3 Rechtsverletzung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... 14

    3 Kosten und Heranziehung des Bevollmachtigten .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... 144 Einholung eines Sachverstandigengutachten .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... 15

    III Weiteres Verfahren .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... 15

    voran und tragen sodann in tatsachlicher (sogleich I) und recht l icher Hinsicht(nachfolgend II) und zum weiteren Verfahren (zuletzt III) in Erganzung der Wider-spruchsbegrundung vom 11. Juni 2018 wie folgt vor:

    Sachverhalt

    Hinsichtlich des Sachverhaltes verweisen wir auf die Ausf iihrungen in unseremSchreiben vom 11. Juni 2018, erganzen diese noch weiter:

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe Fuger & Kollegen Seite 3 von 16

    Ausweisl ich des vorgestel l ten MOIA-Konzepts (Begleitschreiben zum Genehmi-gungsantrag vom 14. Dezember 2017; dor t unter ///. Projektplan zu finden) sollenab dem vier ten Quar tal 2018 bis zur Aufnahme des kommerziel len Betr iebes abdem 1. Januar 201 9 bis zu 20 Fahrzeuge in einem begrenzten Bediengebiet einennicht kommerziellen Testbetr ieb aufnehmen, wobei in der Summe nicht mehr als0,30 Euro pro Kilometer eingenommen werden sollen. Im Genehmigungsbescheidvom 25. April 2018 wird — unter der Oberschrift Feststel lung nach § 10 PBefG —ausgesprochen, dass dieser Probebetr ieb nicht genehmigungsbedur f t ig sei, dakeine wirtschaftlichen Vorteile fur die Antragsteller durch den Test generiert wür-den, weil der begrenzte Fahrpreis die Betr iebskosten fur d ie eingesetzten Fahr-zeuge nicht Obersteige, weshalb insofern die Voraussetzung des§ 1 II 1 Nr. 1 PBefG erf i i l l t sei.

    Mi t Schreiben vom 11. Juni 2018 hatten w ir den am 7. Mai 2018 eingelegtenWiderspruch hinsicht l ich der Zulassigkeit des Widerspruches und der Hinzuzie-hung als Beteiligten zum Verfahren begrundet, um Akteneinsicht in das Genehmi-gungsver fahren zu erhalten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 tei l ten Sie unsmit, dass der Antrag auf Hinzuziehung als Beteil igter abgelehnt wird. Mit Schrei-ben vom 19. Juni 2018 sind dem Unterzeichner Fotokopien (248 Seiten) aus derVerfahrensakte iibersandt worden. Hierbei handelte es sich nur urn Auszuge ausden vorhandenen Ak ten zum Genehmigungsver fahren. Am 20. Ju l i 2018 tei l tenSie uns mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen und an die Widerspruchsbe-horde abgegeben wurde.

    II Rechtliche Wiirdigung

    Der Widerspruch ist sow ohl zulassig (anschl ief lend 1) als auch begrundet (so-dann 2). Die Kosten des Verfahrens s ind demnach der Freien und HansestadtHamburg aufzuerlegen und die Heranziehung eines Bevollmachtigten zum Vorver-fahren fur notwendig zu erk laren (fo lgend 3). Des Weiteren ist zu der Frage dertatsachlichen Beeintrachtigungen des offentlichen Verkehrsinteresses durch den(Probe-)Betrieb em n Sachverstandigengutachten einzuholen (zuletzt 4). Im Einzel-nen:

    1 Zulassigkeit

    Der Widerspruch vom 7. Mai 2018 ist zulassig. lnsow eit verw eisen w ir aufunsere Ausfuhrungen im Schreiben vom 11. Juni 2018. Sow eit in IhremSchreiben vom 18. Juni 2018 darauf h ingewiesen wird, dass die Anzahl anTaxenunternehmen in Hamburg Ciber die Jahre hinweg mit leichten Schwan-kungen in etwa gleichbleibend sei, so sei hierzu angemerkt, dass den im In-

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe Fuger & Kollegen Seite 4 von 16

    ternet verfijgbaren Daten1 etwas anderes entnommen werden kann, im Ob-rigen damit nur die bereits angespannte Lage auf dem Hamburger Taxen-markt aufgezeigt werden sollte, die sich durch die Anzahl der mit der Ge-nehmigung vom 25. April 2017 zugelassenen weiteren 1.000 Fahrzeugender MOIA GmbH nicht entspannen wird. Im Gegenteil ist davon auszugehen,dass der bereits gesattigte Taxenmarkt bei Hinzukommen dieser Anzahl anFahrzeugen erhebliche Einbullen verzeichnen wird. Soweit Sie nun in IhremSchreiben vom 18. Juni 2018 weiter darauf abstellen, dass das Tatbe-standsmerkmal der Beeintrachtigungen offentlicher Verkehrsinteressen in§ 2 VII PBefG keine drittschutzende Wirkung zukommt, weil die zitierten Ge-richtsentscheidungen nicht auf diese Vorschrift - da sich die Gerichte so-weit ersichtlich noch nicht mit § 2 VII PBefG auseinander gesetzt habensondern auf die Vorschriften des Linienverkehrs bezogen waren, so kann al-lein aus dieser Argumentation eine anderweitige Gesetzesauslegung des§ 2 VII PBefG nicht hergeleitet werden. Denn maggeblich hierfur sind einzigdie bekannten Auslegungsregeln unter deren Anwendung die drittschutzendeWirkung des § 2 VII PBefG unter Beachtung der von der Rechtsprechungaufgestellten Grundsatze zu dem Tatbestandsmerkmal der Beeintrachtigungoffentlicher Verkehrsinteressen, welche inhaltsgleich in mehreren Normendes Personenbef6rderungsgesetz unter den gleichen Voraussetzungen ver-wendet wird und daher auf die vorliegende Vorschrift Obernommen werdenkann, zu bejahen ist. Selbst wenn dies von lhnen anders gesehen werdensollte, so geht die Rechtsprechung in solchen Fallen, in denen die Befugnisnicht aus dem einfachen Recht hergeleitet werden kann, davon aus, dass ei-ne Widerspruchs- und Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 12 I GG und demhierin enthaltenen Wettbewerbsinteresses fo1gt2 (dazu sogleich unten).

    Erganzend zu den bisherigen Ausfuhrungen ist zur Zulassigkeit des Wider-spruches weiter auszufuhren, dass auch der Widerspruch gegen den fest-stellenden Tell des Bescheides vom 25. April 2018 gernall §§ 68, 69 VwG0statthaft ist. Denn der Widerspruchsfuhrer begehrt die Aufhebung der Fest-stellung der Genehmigungsfreiheit des Testbetriebes, die einen feststellen-den Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 HmbVwVfG3 darstellt, weswegen derHauptsacherechtsbehelf eine Anfechtungsklage ware.

    Der Widerspruchsfuhrer ist gemall § 4211 VwG0 analog widerspruchsbe-fugt, da er durch die Feststellung der Genehmigungsfreiheit moglicherweise

    2

    3

    Vgl. das Ergebnis der Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Hamburger Taxengewerbes2016, Bericht zur Ansicht unter http://www.hamburg.de/taxi/2935760/taxigewerbe/, dortS. 4 ff.Bauer, PBefG, Köln 2010, § 13 Rn. 28. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99, juris, Rn. 18 ff.Heinze, PBefG., Köln 2010, § 10 Rn. 1; Bauer, PBefG., Köln 2010, § 10 Rn. 4.

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe Fuger & Kollegen Seite 5 von 16

    in semen Rechten aus § 2 VII PBefG verletzt ist, jedenfalls aber in seinemsich aus Art. 12 I GG ergebenden rechtlich geschiitzten W ettbewerbsinte-resse.

    Denn auch der Testbetrieb ist e ine genehmigungsbedurf t ige Beforderung(vgl. sogleich unter ll 2.2), die sich an den aus dem Personenbeforderungs-gesetz ergebenden Vorschriften zu messen hat. Hierzu zahlt als negative Vo-raussetzung, dass nach § 2 VII PBefG die of fentlichen Verkehrsinteressennicht beeintrachtigt werden diirfen.

    In der Feststellung der Genehmigungsfreiheit und Nichtbeachtung der ge-setzl ichen Voraussetzungen des § 2 VII PBefG l iegt moglicherweise eine- den Widerspruchsfuhrer in semen Rechten verletzende - Rechtsverletzungvor. Denn auch bei dem Testbetrieb mit 20 Fahrzeugen kann nicht von vor-ne herein ausgeschlossen werden, dass das of fentliche Verkehrsinteressebeeintrachtigt wird. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in derTestphase die Beforderungsleistungen zu einem sehr geringen Entgelt ange-boten werden, die die am Markt vorhandenen Preise des offentlichen Perso-nennahverkehrs und besonders die des Taxengewerbes bei weitem unterbie-ten, so dass eine hohe Nachfrage nach den Testwagen zu erwarten ist. In-des kann die Testphase auch nicht losgelost von dem ab dem1. Januar 2019 beginnenden Normalbetrieb von MOIA betrachtet werden,da die beforderungsrechtlichen Ablaufe bei beiden Varianten gleich sind; imObrigen die Testphase lediglich der Erprobung des Normalbetriebes und of-fensichtlich auch zu Marketingzwecken dient und daher vielmehr als eine be-forderungsrecht l iche Einheit zu betrachten sind, bei der - wie bereits imSchreiben vom 11. Juni 2018 (dort S. 5 f f . ) ausfuhrl ich dargestel l t - e ineBeeintrachtigung der offentlichen Verkehrsinteressen nicht ausgeschlossenwerden kann.

    Soweit dennoch von der Genehmigungsfreiheit des Testbetriebes ausgegan-gen werden sol l te, so ergibt s ich e ine W iderspruchsbefugnis des W ider-spruchsf i ihrers aus einer Verletzung seines W ettbewerbsinteresses. Hin-sichtlich der Verletzung des drittschiitzenden Wettbewerbsinteresses fuhrtder Verwaltungsgerichtshof Baden-Wurttemberg in einer Entscheidung4 aus,obwohl sich bezogen auf den dort vorliegenden Sachverhalt keine drift-schijtzenden Vorschriften aus dem Personenbeforderungsgesetz ergaben,dass

    „Die Anforderungen an die prozessuale Klagebefugnis [...] nicht Ober-spannt werden [diirfen]. Demgemag ist die von § 42 Abs. 2 VwG0 ge-forderte subjektive Beschwer nur dann nicht gegeben, wenn unter Zu-

    4 VGH Bad.-WOrtt., Urt. v. 11.6.1992 - 14 S 2912/90, juris, Rn. 24.

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe Fuger & Kollegen Seite 6 von 16

    grundelegung des Klagevorbringens offensichtl ich und eindeutig nachkeiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klagers verletzt seinkonnen (BVerwG, Urte i l v om 23.03.1982, DVBI. 1982, 692 m.w.N. ;VGH Baden-Wurt temberg, Urte i l vom 20.01.1983 - 9 (11) S 12/82 -NVwZ 1984, 124). Zwar schutzen, wie noch auszuf i ihren sein wi rd,weder die fur die Genehmigung der Konzessionsubertragung einschlagi-ge Regelung in § 2 Abs. 2 PBefG in der hier maggeblichen Fassung desGesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBI. I S. 196) noch § 25 Abs. 1PBefG, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im wesentli-chen stutzt, die rechtlichen Interessen der Klagerin. Die Klagerin beruftsich jedoch zusatzl ich auf eine Verletzung ihrer rechtl ich geschatztenWettbewerbsinteressen. Danach erscheint die Maglichkeit einer Verlet-zung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschiitzten Gewerbefreiheit nicht of-fensichtlich und eindeutig ausgeschlossen." [Auslassungen, Einfugungenund Hervorhebungen durch uns, Ful3er & Kollegen]

    In Anbetracht dessen ergibt sich auf den vorliegenden Sachverhalt keine an-dere rechtliche WOrdigung: Soweit die Tatbestandsvoraussetzung der Beein-trachtigung offentlicher Belange hier nicht zu priifen war, so wird jedenfallsmit der Feststellung der Genehmigungsfreiheit em n weiterer Marktteilnehmerim Beforderungsbereich gebilligt, der unter — im Vergleich zur beaufsichtig-ten und regulierten Personenbeforderung im OPNV und des Taxengewerbes -erleichterten Bedingungen tatig werden kann; darilber hinaus durch geringeEntgelte bevorteilt ist. Hieraus ergibt sich, dass — unter Beachtung der ge-nannten Rechtsprechung — eine Verletzung des Wettbewerbsinteresses nichtausgeschlossen werden kann, der Widerspruchsfuhrer mithin widerspruchs-befugt ist.

    2 Begrundetheit

    Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. April 2018 ist begriindet, dadie erteilte Genehmigung (sogleich 2.1) und die Feststellung der Genehmi-gungsfreiheit des Testbetriebes ab dem vierten Quartal 2018 (nachfolgend2.2) rechtswidrig sind und den Widerspruchsfuhrer in semen Rechten ver-letzten, § 113 I 1 VwG0 analog (zuletzt 2.3).

    2.1 Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung

    Die Genehmigung ist rechtswidrig, da durch sie offentlichen Verkehrsinte-ressen beeintrachtigt werden (sogleich 2.1.1) und sich auch beim Ruck-griff auf die Rechtsgrundlage der §§ 2 VI, 13 IV, 47 PBefG keine andererechtliche Wurdigung ergibt (sodann 2.1.2).

    2.1.1 Verstog gegen das offentliche Verkehrsinteresse

    Die Erteilung der Genehmigung verstogt gegen das Beeintrachtigungs-verbot des § 2 VII PBefG.

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe Eiger & Kollegen Seite 7 von 16

    Nach dieser Vorschrif t kann die Genehmigungsbehorde zur praktischenErprobung neuer Verkehrsarten im Einzelfall Abweichungen von Vor-schrif ten des Personenbeforderungsgesetzes genehmigen, soweit of -fentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

    Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da offentliche Verkehrsin-teressen durch die Genehmigung beeintrachtigt werden:

    Die Funkt ionsfahigkeit des ort l ichen Taxengewerbes als wicht igsterTrager individueller Verkehrsbedienung und unverzichtbarer Erganzungdes Linien- und Straf lenbahnverkehrs ist in keiner von einem anderenVerkehrstrager iibernehmbaren Weise5 und damit als Teil des offentli-chen Verkehrsinteresses im Sinne des § 2 VII PBefG nicht erst dannbedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des ortlichen Taxen-gewerbes besteht. offentliche Verkehrsinteressen stehen bereits dannentgegen, wenn die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwie-genden MangeIn in der Verkehrsbedienung durch Taxen fuhren und dieExistenzfahigkeit von (Taxen-)Betrieben allgemein nur unterger, die Verkehrssicherheit gefahrdender Einsatzzeit der Fahrer oder nurunter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ahnlichen Gefahrenfur die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlassige Verkehrsbe-dienung gesichert werden kann6.

    Soweit derzeit keine Feststellungen Ober die Auswirkungen und Beein-trachtigungen des Taxengewerbes durch MOIA offentlich bekannt sindund auch Sie - ausweislich der erteilten Genehmigung (VorbehaltS. 2) - nicht vor dem 2. Februar 2021 eine solche Feststellung treffenwollen, so ist dennoch bereits jetzt aufgrund allgemeiner Plausibilitats-Oberlegungen festzuhalten, dass eine Beeintrachtigung eintreten wird.Das ergibt sich daraus, dass insgesamt 1.000 neue Beforderungsfahr-zeuge von MOIA eingesetzt werden sollen, die angesichts der knapp3.000 vorhandenen Taxen in Hamburg em n Plus von knapp 30 % an be-forderungsfahigen Fahrzeugen ausmachen wiirde. Erganzend beruck-sichtigt werden muss allerdings noch die von MOIA geplante - und imRahmen der erteilten Genehmigung nicht etwa durch geeignete Neben-bestimmungen unter Kontrolle gehaltene und in geeigneter Weise korri-gierte - Preispolitik, die ihre Beforderungsleistungen deutlich unterhalbdes Taxenpreises anbieten kann, so dass zu erwarten ist, dass potenti-elle Passagiere mit hoher Wahrscheinlichkeit eher den MOIA-Service

    5 BVerfG, Beschl. v. 8.6.1960 — 1 BvL 53/55, juris, Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 15.4.1988— 7 C 94/86, juris, Rn. 8.

    6 VG Dusseldorf, Urt. v. 10.3.2005 — 6 K 2210/02, juris, Rn. 20.

    86669 - Widerspruchsbegrundung

  • RAe Fuller & Kollegen Seite 8 von 16

    nutzen werden, als den der (preisgebundenen) Taxenbranche. Diesesteht damit bei der derzei t angespannten - nach lh rer Ansich t nach:konstanten - Mark t lage demnachst einem einzelnen Grol lanbieter furBeforderungsdienstleistungen gegenuber, der unter erleichterten Bedin-gungen seine Dienste durchfuhren kann. Hiergegen hat die Taxenbran-che keine geeigneten Marktbeeinflussungsmoglichkeiten, da sie an dievon der Stadt Hamburg vorgegebenen Beforderungsentgelte gebundenis t , im Obr igen st rengeren aufs ich tsrecht l ichen Regeln unterwor fenwird. Dies zusammen beeinflusst die Entwicklung der Ertrags- und Kos-tenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit und d ie Anzahl und Ursa-chen der Geschaftsaufgaben im Taxengewerbe, da d iese unmit telbarmit der Wettbewerbslage zusammenhangen. Die hieraus result ierendenNachteile eines Oberstrapazierten Marktes fuhren voraussichtlich dazu,dass zumindest auf lange Sicht - nachdem MOIA s ich auf dem Mark tetabl ier t hat - eine Beeintracht igung des Taxengewerbes - und damitdie Beeintrachtigung offentlicher Verkehrsbelange - eintreten wird.

    Dies gilt urn so mehr, als es in der Sache bei dem „versuchsweise" ge-

    nehmigten MOIA-Betr ieb unter anderem darum gehen soil, sich auf ge-schickte Weise der Bindungen einer Restr iktion zu entledigen, die nachdem gesetzlichen Modell der Scheidung der verschiedenen Verkehrsar-ten gerade darauf zielt, in Ballungsraumen die Funktionstuchtigkeit desor t l ichen Tax igewerbes durch eine k lare Scheidung des Verkehrs mitMietwagen von dem mit Taxen zu schutzen, m.a.W. das sog. Koppe-lungsverbot nach § 46 III PBefG. Das Koppelungsverbot „vertypt" inso-

    fern die dem PBefG eingeschriebene Vorstellung des Schutzes der aufTaxen bezogenen „offentlichen Verkehrsinteressen". Wenn iiberhaupt,

    kommt die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 VII PBefG fur die Er-probung einer Verkehrsart, die der Sache nach auf eine komplette Ab-schaffung des Koppelungsverbots hinausliefe, al lenfal ls in sehr be-schrankten Umfang, innerhalb einer beschrankten Frist und unter stren-ger beglei tenden Kontro l le der damit verbundenen Wirkungen in Be-tracht. Vor l iegend ist aber offenbar genau das Gegenteil beabsichtigt:Fur die im Pooling-Betr ieb eingesetzten Fahrzeuge besteht keine Ruck-kehrpf l icht, sie konnen zugleich auch wahrend der Poolingfahrt einenMietwagenauftrag annehmen.

    Im Obrigen sei angemerkt, dass die im Bescheid genannte Feststellungder Auswirkungen des MOIA-Betr iebes nach zwei Jahren nicht (mehr)geeignet erscheint, wirksamen und praventiven Schutz fur das Taxen-gewerbe zu vermi tteln. Dazu kommt, dass weder auf In i t iat ive vonMOIA selbst noch aufgrund entsprechender der Genehmigung beigege-

    86669 - W iderspruchsbegriindung

  • RAe FORer & Kollegen Seite 9 von 16

    benen Nebenbest immungen eine entsprechende - ggf.: sogar wissen-schaftliche - begleitende Auswertung des „Verkehrsversuchs" und der

    mit ihm verbundenen Wirkungen stattf indet. Dies wir ft im Obrigen auchdie Frage auf, ob Oberhaupt ernst l ich bei der angegr if fenen Genehmi-gung noch von einer „Versuchsgenehmigung" im Rahmen des§ 2 VII PBefG - ernstlich die Rede sein kann: „Praktische Erprobung"

    - und dies sol i w ohl mit Bl ick auf den hinter § 2 VII PBefG stehendenGesetzeszweck: potentielle Rechtsreform eine solche durch offentlicheStel ien sein - kann doch nicht - so aber der derzeit ige Eindruck - emn„Laufenlassen-und-dann-darilber-in-der-Zeitung-lesen-sein". PraktischeErprobung kann doch methodisch nur heil len, dass das Erprobte dabeigenau in seiner Funkt ionsw eise und semen Wirkungen beobachtet ,vermessen und bezogen auf d ie damit verbundenen Erwar tungen aufTauglichkeit untersucht wird. Erprobungserkenntnisse in diesem Sinnes ind dem Vorhaben von MOIA - vgl . das Schw eigen dazu in der Be-schreibung im Ant rag - sow ie der von Ihnen ertei l ten Genehmigungaber nur als mogliches Abfal lprodukt auf d ie St irn geschr ieben. Wenni iberhaupt , handelt es sich - und so w ohl auch der reale Hintergrunddes Vorhabens - urn eine rein pol i t ische Erprobung im Sinne eines„Wird es angenommen, kann VW sich mit MOIA gleichsam als Mobili-

    tatsdienstleistungsunternehmen neu erfinden?" .

    Damit l iegt h ier auch em n Verstog gegen in § 2 VII PBefG enthalteneTatbestandsmerkmal der Erprobung vor, welchem im Obrigen dr i t t-schutzende Wirkung hat. Denn eine Erprobung (einer Verkehrsar t) istnach al lgemeinem Verstandnis nur der Versuch oder prak t ische Testvon etwas Neuem im kleineren Stil und ohne dass hierdurch andere Be-lange w esent l ich beruhr t w erden. Hier soi l jedoch mit knapp 1.000Fahrzeugen (bei lediglich knapp 3.000 insgesamt im Rahmen individuel-ler Bedienung von Mobil i tatserfordernissen vorhandenen Fahrzeugen)of fensicht l ich n icht nur d ie Annahme des MOIA-Konzeptes getestetwerden, sondern vielmehr bereits Fakten geschaffen und Marktanteileim Beforderungssegment Obernommen werden. Aufgrund der massivenAnzahl an Fahrzeugen und des auf nicht nur Austesten angelegten Be-tr iebes, kann nicht von einer Erprobung gesprochen werden. Das gi l tinsbesondere vor dem Hintergrund, da bereits f ragl ich ist , ob es sichbei MOIA um eine neue Verkehrsart im Sinne des § 2 VII PBefG handelt(dazu sogleich unter 2.1.2). Indessen ist festzustel len, dass dem WortErprobung Dr i t tschutz zukommt, da - w ie beschr ieben - eine Erpro-bung ohne wesent l iche Beeintracht igung anderer , von der Erprobungberuhr ter Teilnehmer statt f inden soli , um mit neuen Verkehrsar ten zuexperimentieren. Die Erprobung setzt also zumindest voraus, dass nicht

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe Fuller & Kollegen Seite 10 von 16

    in den bisherigen Zustand (hier des offentlichen Beforderungsverkehrs)in einer Weise eingegrif fen wird, in der eine Gefahr fur andere Beforde-rungsdienstleister und -bereiche besteht. Eine Beeintrachtigung des Ta-xengewerbes liegt jedoch im Ergebnis - wie bereits ausgefuhrt - vor.

    2.1.2 Ruckgrif f auf die Rechtsgrundlage der §§ 2 VI, 13 IV, 47 PBefG

    Soweit bereits die Voraussetzung des § 2 VII PBefG fur die Erteilungder Genehmigung n ich t vor lagen, wi rd auch un ter Anwendung der§§ 2 VI, 13 IV, 47 PBefG das Tatbestandsmerkmal der of fent l ichenVerkehrsinteressen verletzt.

    Es kann hier bereits angezweifelt werden, ob Rechtsgrundlage fur dieGenehmigung § 2 VII PBefG oder nicht vielmehr§§ 2 VI, 13 IV, 47 PBefG ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

    Die Einordnung des MOIA-Konzeptes als neue Verkehrsart im Sinne des§ 2 VII PBefG begegnet durchaus rechtlichen Zweifeln. Denn die Ein-ordnung in eine neue Verkehrsart wOrde voraussetzen, dass wesentli-che Merkmale der anderen, im Personenbeforderungsgesetz ausdrOck-lich genannten Verkehrsarten fehlen, da ansonsten eine Genehmi-gungspflicht Ober § 2 VI PBefG besteht.

    Der genehmigte Betrieb sieht vor, dass als pragende Beforderungs-dienstleistung em n Sammel-Shuttle eingesetzt wird. Dieses weist Merk-male der „klassischen", normierten Verkehrsarten des Linienverkehrsund Gelegenheitsverkehrs, insbesondere des Verkehrs mit Taxen alsauch mit Mietwagen, auf. Allerdings fehlen den einzelnen Verkehrsar-ten zur Vervollstandigung einer typisierten Verkehrsart einzelne Merk-male, wodurch § 2 VI PBefG zur Anwendung kommt. Denn nach demWortlaut des § 2 VI PBefG mussen bei der Zuordnung eines nicht typi-sierten Verkehrs zu einer gesetzliche bestimmten Verkehrsart nicht alleMerkmale einer Verkehrsart vorliegen, damit die Beforderung nach derjeweilig gesetzlich normierten Beforderungsform genehmigungsbedOrf-tig und -pflichtig ist. Die zu erteilende Genehmigung wird dann viel-mehr nach der Verkehrsart bestimmt, welcher die vorliegende Ver-kehrsart am meisten entspricht und deren Vorschriften dem Sinn undZweck nach der atypischen Beforderungsform am besten entspricht7.

    Soweit hier einzig in Frage steht, ob das BefOrderungskonzept derMOIA GmbH Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG) oder Gelegenheitsver-

    7 Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, Kan 2010, § 2 Rn. 53.

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  • RAe Fuller & Kollegen Seite 11 von 16

    kehr (§§ 46 f f . PBefG) darstel l t , hat das Oberverwaltungsger icht Nie-dersachsen8 zu einem ahnlichen Sachverhalt festgestellt, dass

    „ein Verkehrsangebot, bei dem der Fahrgast nur auf Bestellung in-nerhalb eines vom Fahrgast bestimmten Zeitraums an einem vonihm vorgegebenen Punkt abgeholt oder zu einem solchen Punktgebracht wird (hier Flughafentransfer "Luftibus", Frauenmobil oderAnruf-Sammel-Mobil), [...] auch dann nicht dem Linienverkehr zu-zuordnen [ist], wenn das Transportfahrzeug nicht im Ganzen an-gemietet wird." [Auslassungen, Einfugungen und Hervorhebungendurch uns, FiiI3er & Kollegen]

    Bezogen auf den vor l iegenden Fall ergibt sich vor l iegend nichts ande-res: Denn mi t der Inanspruchnahme des MOIA-Dienstes w i rd aus-schliefIlich em n Sitzplatz gemietet und der Fahrgast - beim dominieren-den „Pooling" - nicht von einem bestimmten Ort abgeholt oder zu ei-

    nem bestimmten Ort befordert, was gerade bestimmendes Merkmal desLinienverkehrs ist (vgl. § 42 PBefG). Sondern er muss sich an vir tuellenHaltestellen zur Beforderung einf inden und wird auch nur zu vir tuellenHaltestellen in der Nahe seines individuellen Ziels befordert. Es fehlt dervor l iegenden Beforderungssituat ion also an der fur den Linienverkehrtyp ischen Regelmagigkei t des Verkehrs auf festen L in ien mit festenHaltestellen. Demzufolge fehlen dem MOIA-Konzept wesentlicheMerkmale, um die angebotene Beforderungsleistung als Linienverkehreinzustufen.

    Wesent l ich g leiche Merkmale des MOIA-Konzeptes ergeben sich h ierjedoch im Vergleich zum Gelegenheitsverkehr. Soweit auch hier Merk-male des Gelegenheitsverkehrs nicht ganzlich zutreffend erscheinen, soist dies unschadlich, da § 2 VI PBefG gerade die Verfehlung (und nichtdas Fehlen) typisierender Merkmale handhabt9:

    Soweit hier typisierende Merkmale des Gelegenheitsverkehrs, hier desTaxenverkehrs, zwar ver fehl t werden, da im Gegensatz d ie MOIA-Fahrzeuge sich nicht an einer behordlich zugelassenen SteIle bereithal-ten, sondern nach der Fahrt (mit k leinen Ausnahmen) zur Betr iebsstattezuruckkehren mussen (vg l . Auf lage Nr. 7 und Nr. 12 des Bescheidesvom 25. Apr i l 2018) und den Fahrgast n icht zu einem best immten Ort ,sondern lediglich zu einem vir tuellen Haltepunkt in dessen Nahe befor-dem und eine Anderung des Beforderungsauf t rages nach Antr i t t derFahr t - soweit ers icht l ich - nicht mehr mogl ich is t , indes in der Be-t rachtung den gesetzl ichen Vorgaben fur den Verkehr mit Taxen ge-

    8 Nds0VG, Urt. v. 19.09.2007 - 7 LC 208/04, openjur, dort Leitsatz vor Rn. 1.9 Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, Köln 2010, § 2 Rn. 53.

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  • RAe Fuger & Kollegen Seite 12 von 16

    niigt. Das MOIA-Konzept verfehlt zwar diese gesetzlichen Vorgaben furden Verkehr mit Taxen, ist aber unter Berucksichtigung des Sinns undZwecks der Vorschriften Ober den Taxenverkehr unbeachtlich, da den-noch die (individuelle) Beforderung von Personen zu variabel wahlbarenStar t- und Zielor ten auch hier im Vordergrund steht. Dass h ierbei derStar t und das Ziel n ich t metergenau vom Fahrgast selbs t bes t immtwerden konnen, schadet der Einordnung nicht , da d iese Haltestel len-wahl durch die grofle Anzahl an moglichen Orten (maximale Entfernungzweier vir tuel ler Haltepunkte von 250 m!), eine fast or tsgenaue Befor-derung entspricht.

    In der Betrachtung dessen ist zumindest vorstel lbar , dass als Rechts-grundlage auch d ie §§ 2 VI, 13 IV, 47 PBefG in Frage kommen. Ange-merkt sei zudem, dass ebenfalls zweifelhaft ist , ob es sich hier geradeurn einen Versuch im Sinne des § 2 VII PBefG handelt oder nicht viel-mehr d ie bereits vorhandene Verkehrsar t ledig l ich - „up to date" mitmodernster Technik - modif iziert werden soil.

    Gemessen an d iesen Ausf i ihrungen ist festzustel len, dass zwar al leindie Verwendung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage zunachst keinenDri t tschutz vermi ttel t . Dies gi l t aber dann nicht, wenn die r icht igeRechtsgrundlage weitere Voraussetzungen enthalt, deren Inhalt subjek-tiv offentliche Recht enthalt, die im Genehmigungsverfahren wegen derirr igen Annahme und Anwendung einer anderen Vorschrift nicht geprOftworden sind. Gemessen hieran ist im Genehmigungsverfahren nicht ge-prOft worden, ob hier die speziellen offentlichen Verkehrsinteressen desTaxengewerbes durch die Genehmigungsertei lung beeintracht igt wer-den, indem das Taxengew erbe in seiner Funkt ionsfah igkei t bedrohtw ird, § 13 IV 1 PBefG. In der Betrachtung der zu § 13 PBefG und desTaxenverkehrs insgesamt ergangenen Rechtsprechunglo ist zu konsta-t ieren, dass die Anforderungen an eine Beeintracht igung im Rahmendes § 13 IV 1 PBefG niedr iger als in den anderen Normen mit dem Tat-bestandsmerkmal der Beeintrachtigung offentlicher Verkehrsbelange ist,da hierbei das Taxengewerbe unabhangig der anderen Verkehrsar tenbet rach tet und d ie Beein t rach t igung nu r anhand dessen gewer tetw i r d " . Sowei t nun d ie Auswi r k ungen des MOIA-Konzep tes au f denTaxenmarkt in Hamburg in Rede stehen, sei bereits auf unsere Ausfuh-rungen im Schreiben vom 11. Juni 2018 und die obigen Ausfuhrungenverwiesen.

    10 BVerfG, Urt. v. 8.6.1960 - 1 BvL 53/55, juris, Rn. 40; hierzu auch Bauer, PBefG, Köln 2010,§ 13, Rn. 48f.

    11 BVerfG, a.a.0.

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  • RAe Eiger & Kollegen Seite 13 von 16

    2.2 Rechtswidrigkeit der Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Testbe-triebes

    Die Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Testbetriebes von MIOAab dem vierten Quartal 2018 im Genehmigungsbescheid vom25. April 2018 ist rechtswidrig, da auch hier gegen das Verbot der Beein-trachtigung offentlicher Verkehrsbelange verstoflen wird.

    Gernall § 10 PBefG entscheidet die fur den Sitz des Unternehmen (vonder Landesregierung bestimmte) zustandige Behorde bei Zweifeln daruber,ob eine Personenbeforderung den Vorschrif ten des Personenbeforde-rungsgesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform emnVerkehr zugehort.

    Hier haben Sie aufgrund von § 1 II Nr. 1 PBefG die Genehmigungspf lich-t igkeit des Testbetriebes verneint. Demnach unterliegen Beforderungenmit Personenkraftwagen, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskostender Fahrt nicht Obersteigt, nicht den Vorschrif ten des Personenbeforde-rungsgesetzes. Ausweislich der Gesetzesbegrundung und Auslegung derVorschrift sollen hiermit lediglich reine Gefalligkeitsfahrten12 (etwa Fahr-gemeinschaften zur Arbeit) erfasst werden. Fahrten, bei denen es sichnicht urn Gefalligkeitsfahrten handelt, Omen deshalb nicht allein mit derBegrundung der fehlenden Entgelt l ichkeit der Ausnahmeregelung des§ 1 II Nr. 1 PBefG unterworfen werden13. Zudem kann hier die Testphasenicht unabhangig vom genehmigten Betrieb ab dem 1. Januar 201 9 be-trachtet werden, da diese untrennbar zusammen hangen der kurzzeit igeTestbetrieb unmittelbar in den darauf folgenden Regelbetrieb Obergeht.Denn nach Ihrer Auf fassung handelt es sich bei dem MOIA-Konzept urndie Erprobung einer neuen Verkehrsart (§ 2 VII PBefG), so dass sich derTestbestrieb als Versuch eines Versuches darstellen warde, was konzep-tionell vom Personenbeforderungsgesetz iiberhaupt nicht vorgesehen ist,da der § 2 VII PBefG gerade den recht l ichen Rahmen einer Testphasevorgibt.

    Somit stellt sich auch die als Testphase deklarierte Personenbeforderungals genehmigungspf lichtig dar. Die Genehmigungspf licht folgt dabei zu-mindest aus § 2 VII PBefG. Demnach geht bereits mit der Testphase eineBeeintrachtigung des offentlichen Verkehrsinteresses einher:

    12 Nds0VG, Beschl. v. 30.11.1995 — 7 M 6279/95, juris, Rn 5; VG Augsburg, Urt. v.4.8.2009— Au 3 K 08.1669, juris, Rn. 32.

    13 Bauer, PBefG, Köln 2010, § 1, Rn. 8 m.w.N.

    86669 - W iderspruchsbegrandung

  • RAe FüRer & Kollegen Seite 14 von 16

    Die Interessen des offentlichen Verkehrs werden mit der Testphase beein-trachtigt, da hierdurch eine genehmigungspflichtige Personenbef6rderung,die im erheblichen MaRe den offentlichen Verkehr beruhren wird, eingelei-te t wird und sich d iese - wie oben gezeigt - a ls Beeintracht igung dar-stellt . Far die Testphase gilt dies insbesondere im Hinblick darauf , dassdie Kosten fur eine Personenbeforderung in der Testphase noch deutlichunterhalb der im Regelbetrieb angesetzten Beforderungsentgelte liegen.

    2.3 Rechtsverletzung

    Durch die Genehmigung des MOIA-Betriebes ab dem 1. Januar 2018 undder Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Testphase ab dem viertenQuarta l 2018 wird der W iderspruchsfahrer in semen ihn schatzendenRechten verletzt.

    3 Kosten und Heranziehung des Bevollmachtigten

    Im Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid ist zudem gernaR § 72,§ 73 III 3 VwG0 eine Grundentscheidung Ober die Kostenlast des Verfah-rens zu treffen (Kostengrundentscheidung). Sodann ist gemaR§ 80 III 2 HmbVwVfG Ober die notwendige Hinzuziehung eines Bevollmach-t ig ten im Vorverf ahren zu en tsche iden. Darauf aufbauend s ind gerna l l§ 80 III 1, § 80 l l HmbVwVfG die Gebiihren eines beauf tragten Rechtsan-walts zur Erstattung festzusetzen, wenn dessen Hinzuziehung notwendigwar14. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen ist,muss danach beurteilt werden, ob em n durchschnittlich vernunftiger Bargermit g le ichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der W iderspruchsf i ihrerebenfalls einen Anwalt zur Vertretung herangezogen hatte15. Notwendig istdie Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Betei-ligten nach semen personlichen Verhaltnissen und wegen der Schwierigkeitder Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu fuhren16. DieHohe der dann festzusetzenden Anwaltsgebuhren r ichtet s ich nach demRechtsanwaltsvergatungsgesetz. Dort ist von dem Gegenstandswert auszu-gehen, der sich in Fallen der vorliegenden Art wiederum nach dem gerichtli-chen Streitwert gemaR § 23 I 1, 3 RVG i. V. m. § 52 I GKG richtet.

    lm vorliegenden Fall ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts notwendiggewesen. MaRgebend ist insofern, dass es sich hier urn Rechtsfragen Perso-nenbeforderungsrechtes handelt, deren Kenntnis von einem Barger nicht ver-langt werden kann und deren Auslegung auch nur unter Kenntnis der em-

    14 Vgl. erst jungst wieder BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06, NVwZ 2008, 324.15 VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2017 - 19 K 2583/16, juris, Rn. 25.16 BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014 - 6 B 21/14, juris, Rn. 7.

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  • RAe Fuller & Kollegen Seite 15 von 16

    schlagigen Rechtsprechung - wobei die Anmerkung erlaubt sei, dass dieseim Bereich des Personenbeforderungsrechtes nur unzureichend vorhandenist - mogl ich is t . Das g i l t insbesondere mit B l ick auf d ie dr i t tsch i l tzendeWirkung der im Personenbeforderungsgesetz hauf iger vorkommenden Be-grif fsverwendung des offentlichen Verkehrsinteresses sowie die Begrundungdes Vorliegens einer dahingehenden Beeintrachtigung und Zuvorderst dieEinordnung des MOIA-Konzeptes in eines der vorhandenen Bef orderungsva-rianten.

    4 Einholung eines Sachverstandigengutachten

    Soweit aus den Ausfuhrungen ersichtlich wird, dass eine Beeintrachtigungdes offentlichen Verkehrsinteresses durch den Test- und den Normalbetriebof fensichtlich ist, so ist zur Klarung der Auswirkungen bzw. auch hinsicht-lich des Erlasses weiterer einschrankender Nebenbestimmungen die Einho-lung eines Sachverstandigengutachten erforderlich. Die Feststellung der Be-eintrachtigung nach zweijahriger Betriebsphase ist hingegen ungeeignet, deniibrigen am Markt tatigen Beforderungsunternehmen und -gruppierungen ei-nen hinreichenden Schutz zu gewahrleisten, da deren Beeintrachtigung mitBeginn der Testphase einsetzen wird. Soweit nun auch der ausdrucklicheWortlaut der Vorschrif t davon ausgeht, dass eine Genehmigung nicht zu er-teilen ist, wenn eine Beeintrachtigung of fentlicher Verkehrsinteressen vor-liegt, so ist - wie Sie geplant haben - eine Bewertung im Nachhinein Ober-f lussig, da in dem Zeitpunkt des Beginns der Genehmigungsnutzung die Be-eintrachtigung bereits eingesetzt hat.

    Il l Weiteres Verfahren

    Sollten Sie in Anlehnung an unsere Ausfuhrung nunmehr zu dem Ergebnis gelan-gen, dass der Widerspruchsfuhrer widerspruchsbefugt ist, sei angemerkt, dasssein Widerspruch vom 7. Mai 2018 aufschiebende Wirkung entfaltet. Sollten Sieweiterhin die Auffassung vertreten, dass dem nicht so ist, fordern wir Sie zu ei-ner zugigen und rechtsmittelfahigen Entscheidung Ober den Widerspruch auf, sodass die Frage der Zulassigkeit und Begrundetheit des Widerspruches alsbald ei-ner gerichtlichen Klarung zugefuhrt werden kann. Zudem behalten wir uns vor,rechtzeitig vor Aufnahme des Testbetriebes um einstweiligen Rechtsschutz beimVerwaltungsgericht nachzusuchen.

    86669 - W iderspruchsbegrundung

  • RAe FO13er & Kollegen Seite 16 von 16

    Daneben behalten wir uns vor, gegebenenfalls selbst em n Gutachten zur Frage derAuswirkungen von MOIA in Auftrag zu geben, urn insbesondere vor Ger icht d ieBeeintrachtigung darzulegen.

    Mit freundlichen Gruflen

    c&L.

    Klaus FullerRechtsanwalt

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