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Aufgabentext Seite 1 037-ÖR-I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA- Nummer zu versehen und zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. Verwaltungsgericht Weimar Jenaer Straße 2a 99425 Weimar Klage der Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Könitz, Marktstraße 15, 99734 Nordhausen Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schober & Wolfram, Holzlandweg 5, 99427 Weimar - Klägerin - g e g e n die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thürin- gen mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt - Beklagte - Verwaltungsgericht Weimar Eing.: 19.05.2011 Doppel:..2... Vollm:.1.. Anl:..7.... Beiakten:.................................... Rechtsanwaltskanzlei Schober & Wolfram Postfach 310 99044 Weimar Ferdinand Schober Rechtsanwalt Hans-Peter Wolfram Fachanwalt für Verwaltungsrecht 99427 Weimar Holzlandweg 5 Telefon (03643) 70 33 10 Telefax (03643) 70 33 20 Datum: 17.05.2011 Unser Zeichen: 44.10-Wo/I Rechtsanwälte Schober & Wolfram GPA-Nr.:

Rechtsanwälte Schober & Wolfram - Hamburg€¦ · Rechtsanwälte Schober & Wolfram GPA-Nr.: Aufgabentext Seite 2 Namens und mit beigefügter Vollmacht unserer Mandantin erheben wir

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  • Aufgabentext Seite 1

    037-ÖR-I

    Gemeinsames Prüfungsamt

    Dammtorwall 13

    20354 Hamburg

    Dieser Aufgabentext besteht aus 17

    fortlaufend nummerierten Seiten.

    Es wird gebeten, die Vollständigkeit

    des Textes vor der Bearbeitung zu

    prüfen.

    Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA-

    Nummer zu versehen und zusammen

    mit der Bearbeitung abzugeben.

    Verwaltungsgericht Weimar

    Jenaer Straße 2a

    99425 Weimar

    Klage der Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH,

    vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Könitz,

    Marktstraße 15, 99734 Nordhausen

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schober & Wolfram,

    Holzlandweg 5, 99427 Weimar

    - Klägerin -

    g e g e n

    die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thürin-

    gen mbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

    Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt

    - Beklagte -

    Verwaltungsgericht Weimar

    Eing.: 19.05.2011

    Doppel:..2... Vollm:.1.. Anl:..7.... Beiakten:....................................

    Rechtsanwaltskanzlei Schober & Wolfram Postfach 310 99044 Weimar

    Ferdinand Schober Rechtsanwalt

    Hans-Peter Wolfram Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    99427 Weimar Holzlandweg 5

    Telefon (03643) 70 33 10 Telefax (03643) 70 33 20

    Datum: 17.05.2011

    Unser Zeichen: 44.10-Wo/I

    Rechtsanwälte Schober & Wolfram

    GPA-Nr.:

  • Aufgabentext Seite 2

    Namens und mit beigefügter Vollmacht unserer Mandantin erheben wir

    Klage und werden beantragen,

    1. den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 31.01.2011 in

    Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2011 aufzuheben.

    2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Begründung:

    Die von der Klägerin betriebene private Bildungsgesellschaft ist vor allem in

    Nordthüringen tätig und verfügt seit 2005 über Beratungsstellen in Nord-

    hausen und Sondershausen. Bis zum 30.09.2009 war die Klägerin auch mit

    einer Beratungsstelle in Sömmerda vertreten.

    Mit Schreiben vom 09.07.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von

    finanziellen Mitteln aus dem Thüringer Landesförderprogramm „Nachhaltige

    Verbesserung der Ausbildung und der Berufschancen Jugendlicher in Thü-

    ringen“ für ein betreffendes Projekt im Landkreis Sömmerda, das von der

    Beratungsstelle der Klägerin in Sömmerda aus koordiniert und begleitet

    werden sollte.

    Daraufhin setzte die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 für

    den Förderzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 eine Zuwendung (För-

    derbetrag zur Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des

    Projekts) in Höhe von 18.750,00 Euro fest. Dieser Betrag wurde auf Anfor-

    derung der Klägerin am 05.01.2008 von der Beklagten an die Klägerin aus-

    gezahlt. Dem Zuwendungsbescheid waren die „Allgemeinen Nebenbestim-

    mungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) beigefügt.

    Beweis: Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 – Anlage K 1

    ANBest-P – Anlage K 2

    Unter dem 29.04.2009 erstellte die Klägerin einen Verwendungsnachweis in

    Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises, den sie

    der Beklagten auf dem Postweg übersandte.

    Für die Klägerin völlig unverständlich widerrief die Beklagte dann mit Be-

    scheid vom 31.01.2011 den Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007. Der

    Grund für den Komplettwiderruf liegt darin, dass die Klägerin die Original-

    belege zum Verwendungsnachweis betreffend den Förderzeitraum nicht bei

    der Beklagten fristgerecht vorgelegt hat.

  • Aufgabentext Seite 3

    Die Beklagte hatte der Klägerin zwar mit Schreiben vom 05.01.2011 die

    Möglichkeit gegeben, zu diesem Problem bis zum 21.01.2011 Stellung zu

    nehmen, nachdem die Klägerin angeblich auf ein Anforderungsschreiben der

    Beklagten vom 18.10.2010 zur Übermittlung der Originalbelege nicht rea-

    giert haben soll. Ein solches Schreiben hat die Klägerin jedoch tatsächlich

    nie erhalten. Im Schreiben vom 05.01.2011, das die Klägerin am 07.01.2011

    erhalten hat, wurde dann auch gleich mit dem Widerruf des Zuwendungs-

    bescheides und der Rückforderung der ausgezahlten Mittel zuzüglich Zinsen

    gedroht, falls die im Zuwendungsbescheid aufgenommene Verpflichtung zur

    Vorlage der Originalbelege bis zum 21.01.2011 nicht erfüllt werde.

    Beweis: Schreiben vom 05.01.2011 mit dem Entwurf eines Wider-

    rufs- und Rückforderungsbescheides – Anlage K 3

    Daraufhin hat die Klägerin auch reagiert und am 20.01.2011 mitgeteilt,

    dass die Beratungsstelle in Sömmerda, die das Projekt durchführte, zum

    30.09.2009 geschlossen wurde und die dort tätigen Mitarbeiter entlassen

    werden mussten. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin auch darauf

    hin, dass die Zusammenstellung der Originalbelege zum Verwendungsnach-

    weis schwierig ist, da infolge der Beratungsstellenschließung sämtliche Un-

    terlagen der Beratungsstelle Sömmerda ungeordnet an die Beratungsstelle

    in Nordhausen abgegeben worden sind. Weil die Mitarbeiter in Nordhausen

    mit dem Projekt in Sömmerda nicht vertraut waren, bat die Klägerin um

    Fristverlängerung für die Vorlage der Belege zum Verwendungsnachweis bis

    zum 01.03.2011.

    Beweis: Schreiben der Klägerin vom 20.01.2011 – Anlage K 4

    Die Fristverlängerung wurde von der Beklagten abgelehnt und der Widerruf

    erklärt.

    Beweis: Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 31.01.2011 –

    Anlage K 5

    Auch im Widerspruchsverfahren ist die Beklagte auf das Problem der

    Schließung der Beratungsstelle in Sömmerda nicht eingegangen.

    Nachdem wir für die Klägerin unter dem 28.02.2011 Widerspruch gegen

    den Bescheid vom 31.01.2011 eingelegt hatten, setzte die Beklagte mit

    Schreiben vom 03.03.2011 eine Frist zur Widerspruchsbegründung bis zum

    15.03.2011.

    Da der Unterzeichner zu dieser Zeit arbeitsmäßig überlastet war und zudem

    die Notwendigkeit einer betreffenden persönlichen Rücksprache mit der Ge-

  • Aufgabentext Seite 4

    schäftsführerin der Klägerin gesehen hat, wurde am 14.03.2011 per Telefax

    bei der Beklagten eine Fristverlängerung bis zum 15.04.2011 beantragt. Die-

    sen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2011 ausdrücklich

    ab.

    Beweis: Schreiben der Beklagten vom 21.03.2011 – Anlage K 6

    Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid wurde dann am 18.04.2011

    erlassen und ging uns am 20.04.2011 zu.

    Beweis: Widerspruchsbescheid vom 18.04.2011 – Anlage K 7

    Sowohl der Bescheid vom 31.01.2011 als auch der Widerspruchsbescheid

    der Beklagten vom 18.04.2011 sind rechtswidrig und beeinträchtigen die

    Klägerin in ihrer Tätigkeit als Bildungsunternehmen. Die Beklagte war weder

    berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 vollständig mit Wir-

    kung für die Vergangenheit zu widerrufen, noch Erstattung der Zuwendung

    mit Zinsen zu verlangen.

    Ziffer 6.5 der ANBest-P war unter Ziffer IV. des Zuwendungsbescheides vom

    22.10.2007 dahingehend geändert worden, dass die Originalbelege zum

    Verwendungsnachweis erst auf schriftliche Anforderung vorzulegen waren.

    Damit wurde nicht, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid anführt, mit

    dem Zuwendungsbescheid die Auflage erteilt, mit dem Verwendungsnach-

    weis auch die zugehörigen Originalbelege einzureichen. Vielmehr handelt es

    sich hier um einen Auflagenvorbehalt. Es bedurfte folglich einer weiteren

    Konkretisierung der Vorlagepflicht der Originalbelege durch die Beklagte,

    d.h. eines weiteren Bescheides. Das Schreiben der Beklagten vom

    05.01.2011 wäre dann eben nicht die Erinnerung an die bereits erteilte Auf-

    lage, sondern eine eigenständige belastende Regelung. Hier durfte die Klä-

    gerin erwarten, dass nicht gleich der Widerruf des Zuwendungsbescheides

    angekündigt, sondern im Sinne eines fairen Verfahrens eine angemessene

    Frist zur Vorlage der Belege gewährt wird. Von einer angemessenen Frist

    kann hier allerdings keine Rede sein, denn der Klägerin sollten lediglich 14

    Tage nach Erhalt des Schreibens vom 05.01.2011 bis zum 21.01.2011 ver-

    bleiben. Es wäre für die Klägerin schon unter „normalen“ Geschäftsbedin-

    gungen kaum zu schaffen gewesen, innerhalb dieser Zeit die Vielzahl von

    Belegen zu ordnen und zu prüfen bzw. abzugleichen, um die Gesamtförder-

    summe von 18.750,00 Euro nachzuweisen. Im Hinblick auf die besonders

    schwierige Situation durch die Schließung der Beratungsstelle in Sömmerda

    (Einarbeitung der Mitarbeiter der Beratungsstelle in Nordhausen, zusätzliche

    Arbeitsbelastung für diese Mitarbeiter wegen der Ungeordnetheit der Bele-

    ge) war eine derartige Fristsetzung jedoch eindeutig unzumutbar.

  • Aufgabentext Seite 5

    Während es sich die Beklagte reichlich spät überlegt hat, die Originalbelege

    abzufordern, sollte die Klägerin dann - wohlgemerkt 2 Jahre nach Ab-

    schluss des Förderzeitraumes - binnen kurzer Fristen reagieren. Nach zwei

    Jahren durfte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte kein Interesse

    mehr an den Originalbelegen hat.

    Im Übrigen hat die Beklagte ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, da sie

    wichtige Tatsachen, d.h. die Schließung der Beratungsstelle in Sömmerda,

    gar nicht erwähnt hat. Das Verhalten der Beklagten, auch im Widerspruchs-

    verfahren, legt vielmehr den Verdacht nahe, dass es nur darum geht, die

    knappen Kassen des Freistaates wieder aufzufüllen. Wie anders soll es die

    Klägerin verstehen, trotz Durchführung des geförderten Projekts nachträglich

    die Förderung wieder aberkannt zu bekommen?

    Schließlich beruft sich die Klägerin vorsorglich auf den Wegfall der Berei-

    cherung. Ihr Vertrauen auf die Gewährung des Förderbetrages ist schutz-

    würdig. Denn sie hat die Maßnahme mit ihrer Beratungsstelle in Sömmerda

    ordnungsgemäß durchgeführt. Dies zeigen die betreffenden Originalbelege

    zum Verwendungsnachweis, d.h. die Nachweise zu den Ausgaben für das

    geförderte Projekt, die der Beklagten zwischenzeitlich am 09.05.2011

    zwecks Prüfung übersandt worden sind. Da von der Beklagten hierauf keine

    Reaktion erfolgte, ist nunmehr Klage geboten.

    Mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Einzelrichter

    erklären wir uns einverstanden.

    Wolfram Rechtsanwalt

    Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Prozessvollmacht und der

    Anlagen K1, K3, K4 und K6 wird abgesehen.

  • Aufgabentext Seite 6

    Anlage K 2 - Auszug -

    Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

    Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich

    etwas anderes bestimmt ist.

    1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

    1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Alle mit dem Zuwendungszweck zu-

    sammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil

    des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammen-

    hängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses ver-

    bindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung

    durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann...

    6. Nachweis der Verwendung

    6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-

    dungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats

    der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum

    Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über

    die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

    6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

    6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen

    darzustellen.

    6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und von-

    einander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis

    muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen

    Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/ Einzahler

    sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein…

    6.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlun-

    gen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.

    6.8 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die

    Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungs-

    beweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeu-

    tiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten und dem zahlenmäßi-

    gen Nachweis zugeordnet sein. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben not-

  • Aufgabentext Seite 7

    wendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern

    und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

    6.9 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit

    der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage

    des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen

    Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist…

    7. Prüfung der Verwendung

    7.1 Die Bewilligungsbehörde und die vom Landesrechnungshof beauftragten Rechnungsprüfungsstel-

    len sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwen-

    dung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

    Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen

    Auskünfte zu erteilen…

    7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwen-

    dungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

    7.3 Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs aus § 91 ThürLHO bleiben unberührt.

    8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung – Hinweise

    Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften Folgendes

    ergibt:

    8.1 Die Zuwendung ist nach Thüringer Verwaltungsverfahrensrecht zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbe-

    scheid nach Thüringer Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die

    Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

    8.2 Der Erstattungsanspruch ist insbesondere festzustellen und geltend zu machen, wenn

    8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

    8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

    8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

    8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwen-

    dungsempfänger

    8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet

    oder

    8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vo r-

    geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht

    rechtzeitig nachkommt.

    8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungsverfahrensrechts zu verzinsen.

    Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der vollständigen Fassung der dem Bescheid vom

    22.10.2007 beigefügten ANBest-P wird abgesehen.

  • Aufgabentext Seite 8

    Anlage K 5

    GFAW

    Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung

    des Freistaats Thüringen mbH

    GFAW mbH Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Bearbeiter: Herr Franke Telefon: 0361 7736 101 Telefax: 0361 7736 100

    Mit Zustellungsurkunde

    Nordhäuser Berufsförderungs- und

    Ausbildungsgesellschaft mbH

    z.Hd. der Geschäftsführerin

    Marktstraße 15

    99734 Nordhausen

    Richtlinie zum Thüringer Landesförderprogramm „Nachhaltige Verbesserung der

    Ausbildung und der Berufschancen Jugendlicher in Thüringen“ vom 10.01.2007

    Ihr Antrag vom 09.07.2007

    Bewilligungsbescheid der GFAW vom 22.10.2007 (GFAW LFPBi 505/07)

    Verwendungsnachweis vom 29.04.2009

    In der o.g. Angelegenheit erlässt die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung

    des Freistaats Thüringen mbH folgenden

    Widerrufs- und Rückforderungsbescheid:

    1. Der Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 (Az. GFAW LFPBi 505/07) wird

    vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

    2. Damit ist die gewährte Zuwendung in Höhe von 18.750,00 Euro an die GFAW

    mbH innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu erstat-

    ten.

    3. Der Erstattungsbetrag ist ab dem 06.01.2008 mit fünf Prozentpunkten über dem

    Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zinsbetrag wird Ihnen mit einem Zins-

    festsetzungsbescheid gesondert mitgeteilt.

    4. ….

    Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Kostenentscheidung und

    der ordnungsgemäßen Gebührenfestsetzung wird abgesehen.

    Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum

    GFAW LFPBi 505/07-Wi 31.01.2011

  • Aufgabentext Seite 9

    Begründung:

    I. Mit Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 wurde der Nordhäuser Berufsförderungs- und

    Ausbildungsgesellschaft mbH eine Zuwendung in Höhe von 18.750,00 Euro für die Durch-

    führung des „Betreuungsprojekts arbeitsloser Heranwachsender bei der Arbeitsplatzsuche

    im Landkreis Sömmerda“ als Vollfinanzierung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis

    31.12.2008 bewilligt. Der den Antragsunterlagen vom 09.07.2007 beigefügte Ausgaben-

    und Finanzierungsplan wurde als Bestandteil des o.g. Zuwendungsbescheides für verbind-

    lich erklärt.

    Zudem wurde im Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 Folgendes bestimmt:

    „I. Dem Zuwendungsbescheid sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Pro-

    jektförderung“ (ANBest-P) beigefügt, die Bestandteil dieses Bescheides sind.

    IV. Wegen des vorzulegenden Verwendungsnachweises wird auf Ziffer 6. der bei-

    gefügten ANBest-P verwiesen. Der Verwendungsnachweis ist in 1facher Ausferti-

    gung vorzulegen. Abweichend von Ziffer 6.5 der ANBest-P sind die zum Verwen-

    dungsnachweis gehörigen Originalbelege der GFAW mbH auf schriftliche Anfor-

    derung vorzulegen.“

    Der Zuwendungsbetrag in Höhe von 18.750,00 Euro wurde am 05.01.2008 auf dem von

    der Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH im betreffenden Ab-

    rufschreiben angegebenen Konto gutgeschrieben.

    Unter dem 29.04.2009 wurde der Verwendungsnachweis zum geförderten Projekt einge-

    reicht. Die betreffenden Originalbelege forderte die GFAW mbH mit Schreiben vom

    18.10.2010 an, woraufhin keine Reaktion erfolgte. Mit einem weiteren Schreiben vom

    05.01.2011 wurde der Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH

    mangels Vorlage dieser Belege der Entwurf eines Widerrufs- und Rückforderungsbeschei-

    des betreffend die gewährte Zuwendung zur Stellungnahme übersandt und bis zum

    21.01.2011 letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, die Originalbelege einzureichen.

    Da die Belege trotzdem nicht übermittelt wurden, sondern lediglich Darlegungen hinsicht-

    lich benötigter Zeit für die Zusammenstellung der Belege aufgrund der Beratungsstellen-

    schließung in Sömmerda erfolgten, war nach § 49 Abs. 3 ThürVwVfG über den Widerruf

    der gewährten Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

    Der Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH stand ausreichend

    Zeit zur Verfügung, die Originalbelege vorzulegen. Etwaige Personalengpässe oder Um-

    strukturierungen sind allein Sache des Zuwendungsempfängers. Ihm obliegt die Erfüllung

    der mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen. Für die Prüfung der Ausgaben ist

    die Vorlage der Originalbelege unerlässlich.

    Das öffentliche Interesse an einer sparsamen Haushaltsführung überwiegt das Interesse der

    Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH daran, den Zuschuss be-

  • Aufgabentext Seite 10

    halten zu dürfen. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt

    und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur

    die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Dies ist hier wegen der Nichtbe-

    folgung der Auflage, die Originalbelege vorzulegen, der Fall. Gründe, vom vollständigen

    Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit abzusehen, liegen nicht vor.

    II. Das Erstattungsverlangen unter Ziffer 2. dieses Bescheides ist gemäß § 49 a

    ThürVwVfG begründet.

    Der Erstattungsbetrag in Höhe von 18.750,00 Euro ist innerhalb eines Monats nach Be-

    standskraft dieses Bescheides auf das

    Konto-Nr.: 888 22200

    BLZ: 12060060

    bei der Landesbank Erfurt unter Angabe des o.g. Aktenzeichens zu überweisen.

    III. Die Verzinsung resultiert aus § 49 a Abs. 3 ThürVwVfG. Maßgeblich für den Zinsbe-

    ginn ist der Tag nach der Auszahlung der Fördermittel, d.h. vorliegend der 06.01.2008. Die

    Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Schuld getilgt ist. Da bislang noch

    keine Rückzahlung erfolgt ist, wird der genaue Zinsbetrag nach erfolgter Schuldtilgung

    durch einen Zinsfestsetzungsbescheid noch mitgeteilt. Gründe, die es rechtfertigen würden,

    im vorliegenden Fall von einer Zinserhebung abzusehen, sind nicht ersichtlich.

    IV.…

    Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der Begründung der Kostenentscheidung, der Ge-

    bührenfestsetzung sowie der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird abgese-

    hen.

    Im Auftrag

    Franke Abteilungsleiter

    Anmerkung des GPA: Der Bescheid ist der Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbild-

    lungsgesellschaft mbH am 02.02.2011 zugestellt worden.

  • Aufgabentext Seite 11

    Anlage K 7

    GFAW

    Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung

    des Freistaats Thüringen mbH

    GFAW mbH Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Bearbeiter: Herr Sachs Telefon: 0361 7736 331 Telefax: 0361 7736 300 Gegen Empfangsbekenntnis

    Rechtsanwälte

    Schober & Wolfram

    Holzlandweg 5

    99427 Weimar

    Richtlinie zum Thüringer Landesförderprogramm

    „Nachhaltige Verbesserung der Ausbildung und der Berufschancen Jugendlicher

    in Thüringen“ vom 10.01.2007

    Ihre Mandantin: Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH,

    Marktstraße 15, 99734 Nordhausen - Widerspruchsführerin -

    Widerspruch vom 28.02.2011

    gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der GFAW mbH vom 31.01.2011

    (GFAW LFPBi 505/07-Wi)

    Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

    in der o.g. Angelegenheit ergeht folgender

    Widerspruchsbescheid:

    1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

    2. …

    Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Kostenentscheidung und

    der ordnungsgemäßen Gebührenfestsetzung wird abgesehen.

    Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum

    GFAW LFPBi 505/07-Wi 44.10-Wo/I 18.04.2011

  • Aufgabentext Seite 12

    Gründe:

    Gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der GFAW mbH vom 31.01.2011

    wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2011 Widerspruch eingelegt.

    Eine weitergehende Widerspruchsbegründung ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung

    nicht erfolgt.

    Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.

    Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keine Fehler im Hinblick auf

    den o.g. Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erkennbar. Der Aufforderung zur Einrei-

    chung der Originalbelege zum Verwendungsnachweis und mithin einer im Bewilligungs-

    bescheid vom 22.10.2007 verfügten Auflage kam die Widerspruchsführerin bislang nicht

    nach.

    Der Widerruf der gewährten Zuwendung steht im pflichtgemäßen Ermessen der GFAW

    mbH. Die Ausübung dieses Ermessens ergibt vorliegend im Hinblick auf den einzuhalten-

    den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittel, dass ein überwiegendes

    öffentliches Interesse am Widerruf der Bewilligung besteht, wenn die ordnungsgemäße

    Verwendung der Mittel nicht mit den Originalbelegen durch den Zuwendungsempfänger

    nachgewiesen wird.

    Im Übrigen wird auf die Begründung des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides vom

    31.01.2011 Bezug genommen.

    Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der Begründung der Kostenentscheidung, der Ge-

    bührenfestsetzung sowie der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird abgese-

    hen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Stefan Sachs

    Ass. jur.

    Anmerkung des GPA: Der Widerspruchsbescheid ist den Rechtsänwälten Schober &

    Wolfram gegen Empfangsbekennntnis am 20.04.2011 ordnungsgemäß zugestellt worden.

  • Aufgabentext Seite 13

    GFAW

    Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung

    des Freistaats Thüringen mbH

    GFAW mbH Warsbergstraße 1 99092 Erfurt Bearbeiter: Herr Sachs Telefon: 0361 7736 101 Telefax: 0361 7736 100 Verwaltungsgericht Weimar

    Jenaer Straße 2a

    99425 Weimar

    Verwaltungsgericht Weimar

    Eing.: 22.06.2011

    Doppel:..2... Vollm:... Anl:..... Beiakten:....... 2...........................

    In der Verwaltungsstreitsache

    Nordhäuser Berufsförderungs- und Ausbildungsgesellschaft mbH ./. GFAW mbH

    wird beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beklagte Bezug auf den Widerspruchs-

    bescheid und führt ergänzend aus:

    Es oblag der Klägerin sicherzustellen, dass die Originalbelege zum Verwendungsnachweis

    vom 29.04.2009 der Beklagten vorgelegt werden können.

    Die Beklagte ist mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Einzel-

    richter einverstanden. Die betreffenden Verwaltungsakten sowie zwei Abschriften dieses

    Schriftsatzes sind in der Anlage beigefügt.

    Im Auftrag

    Stefan Sachs Ass. jur.

    Anmerkung des GPA: Aus den beigefügten Sachakten ergeben sich keine weiteren Er-kenntnisse. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren durch ordnungsgemäßen Beschluss auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

    Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum

    GFAW LFPBi 505/07-Wi Az. 5 K 379/11.We

    20.06.2011

  • Aufgabentext Seite 14

    Az. 5 K 379/11.We

    Verwaltungsgericht Weimar

    Niederschrift

    über die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2011

    Gegenwärtig:

    Richter am Verwaltungsgericht Leinemann als Einzelrichter

    Urkundsbeamtin d. Geschäftsstelle: Justizangestellte Bach

    Bei Aufruf der Sache um 9.00 Uhr erscheinen:

    1. Für die Klägerin: die Geschäftsführerin Frau Könitz mit Herrn Rechtsanwalt Wolf-

    ram

    2. Für die Beklagte: Herr Assessor Sachs

    unter Hinweis auf die bei Gericht hinterlegte Generaltermins-

    vollmacht.

    Die mündliche Verhandlung wird eröffnet und der Sachverhalt vorgetragen.

    Die Behördenakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren Az. 5 K 379/11.We werden

    zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

    Die Geschäftsführerin der Klägerin erklärt:

    „Bei Erstellung des Verwendungsnachweises haben die Mitarbeiter der Beratungsstelle in

    Sömmerda die Originalbelege aus der Buchhaltung herausgesucht und den Verwen-

    dungsnachweis dann ohne die Belege an die GFAW übersandt. Weil nach dem Projekt in

    Sömmerda das Geld immer knapper wurde, musste die Beratungsstelle geschlossen

    werden. Die Mitarbeiter, die dann entlassen werden mussten, haben sich keine Mühe

    mehr beim Zusammenpacken der Akten gegeben. Schriftverkehr und Überweisungsbele-

    ge wurden einzeln, ungeordnet einfach in Kartons gegeben und sind dann zur Beratungs-

    stelle nach Nordhausen gebracht worden. Hier hatten die Mitarbeiter keine Ahnung von

    der Durchführung des Projekts und dem danach erstellten Verwendungsnachweis. Alle

    Unterlagen mussten erst sortiert und neu zugeordnet werden. Teilweise befand sich noch

    alter Schriftverkehr aus den Jahren 2005 bis 2008 in den Kartons. Die von der GFAW ge-

    setzten Fristen für die Vorlage der Originalbelege waren deshalb viel zu kurz. Wir konnten

    das mit den insgesamt 3 Mitarbeitern der Geschäftsstelle Nordhausen nicht so schnell

    schaffen. Schließlich haben wir dann doch alles noch mit Schreiben vom 09.05.2011 an

    die Beklagte übersenden können. Ich finde es nicht richtig, dass wir nun trotzdem das

    Geld zurückzahlen sollen.“

    laut vorgelesen und genehmigt (l.v.u.g.)

  • Aufgabentext Seite 15

    Der Vertreter der Beklagten erwidert:

    „Auch im Widerspruchsverfahren haben die Klägerin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtig-

    ten nichts Aussagefähiges geschildert. Zur Vorlage der Belege bestand ausreichend Zeit.

    Weshalb diese nicht genutzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Originalbelege nun

    schließlich doch mit dem betreffenden Schreiben am 11.05.2011 bei uns eingegangen

    sind, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit unserer Bescheide vom 31.01.2011 und

    18.04.2011. Es mag zwar sein, dass mit diesen Belegen die ordnungsgemäße Verwen-

    dung der gewährten Mittel in Höhe von 18.750,00 Euro nachgewiesen wird. Hieraus folgt

    jedoch kein Anspruch, die getroffenen Entscheidungen rückgängig zu machen, da diese

    von sachlich und rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgehen.“

    l.v.u.g.

    Der Vertreter der Klägerin erklärt:

    „Es bleibt dabei, dass die Fristen zur Vorlage der Originalbelege nach der zwischenzeit-

    lich schwierigen unternehmerischen Situation der Klägerin zu kurz bemessen waren.

    Schon danach, jedenfalls aber nachdem die Beklagte die Klägerin zwei Jahre im Glauben

    gelassen hat, die Originalbelege zum abgegebenen Verwendungsnachweis würden nicht

    benötigt, sind die Aufforderung zur Vorlage der Originalbelege und die danach von der

    Beklagten erlassenen Bescheide vom 31.01.2011 und 18.04.2011 rechtswidrig. Im Übri-

    gen sind diese Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil sie eine ordnungsgemäße Er-

    messensausübung der Beklagten nicht erkennen lassen. Dies gilt sowohl für die Wider-

    rufsentscheidung als auch für die Rückforderung und Verzinsung, die mangels Verschul-

    dens der Klägerin schon nicht in Betracht kommen. Auch dürfte bei der Entscheidung des

    Gerichts zu berücksichtigen sein, dass die Originalbelege nunmehr der Beklagten vorge-

    legt wurden und die korrekte Verwendung der Mittel bestätigen.“

    l.v.u.g.

    Der Vertreter der Klägerin beantragt,

    den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 31.01.2011

    in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2011 aufzuheben.

    l.v.u.g.

    Der Vertreter der Beklagten beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    l.v.u.g.

    Beschlossen und verkündet:

    Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

    Die mündliche Verhandlung wird um 9.55 Uhr geschlossen.

    Leinemann Bach Richter am Verwaltungsgericht Justizangestellte

  • Aufgabentext Seite 16

    Hinweise für die Bearbeitung:

    1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. § 117 Abs. 5 VwGO ist nicht anzu-wenden. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Für eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein Streitwert von EUR 5.000 zu unterstellen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu entwerfen; es genügt die Bezeichnung des zulässi-gen Rechtsmittels und seiner gesetzlichen Grundlage.

    2. Die gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. Es ist davon auszu-gehen, dass die Beklagte ordnungsgemäß beliehen wurde und für den Erlass der Be-scheide zuständig ist.

    3. Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen – ggf. in einem Hilfsgutachten – einzugehen.

    4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, u.s.w.) sind in Ordnung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Angaben zutreffend sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auf-lagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erör-tern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind.

    5. Nicht abgedruckte Schreiben, Berichte und sonstige Schriftstücke haben den vorgetra-genen Inhalt.

    6. Wird die getroffene Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unter-stellen, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, er hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

    7. Es ist zu unterstellen, dass der Zuwendungsbescheid vom 22.10.2007 rechtmäßig ist. Es ist zu unterstellen, dass das ThürVwVfG dem VwVfG des Bundes entspricht. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder ver-waltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.

    8. Im Anhang findet sich ein Auszug aus der:

    Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)

    9. Soweit im Aufgabentext oder im Anhang im übrigen Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf sie für die Lösung des Falles nicht an.

    10. Europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.

    11. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

    Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzuge-

    ben.

  • Aufgabentext Seite 17

    Thüringer Landeshaushaltsordnung

    § 7 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit

    (1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirt-

    schaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

    (2) Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentli-

    chen Zwecken dienende Tätigkeiten durch Ausgliederung oder Privatisierung wirtschaftlicher

    erfüllt werden können.

    (3) Für finanzwirksame Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

    durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzule-

    gen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirt-

    schaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekun-

    dungsverfahren).

    (4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

    (5) Die Zielsetzung von Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist vor deren Durchführung

    zu bestimmen. Während und nach ihrer Durchführung sind diese Maßnahmen auf Zielerrei-

    chung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Erfolgskontrolle).