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Rechtsgestaltungskurs beim KG Formulieren des Vertrages Vertragsdesign und Vertragsinhalt

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Rechtsgestaltungskurs beim KG

Formulieren des Vertrages Vertragsdesign und Vertragsinhalt

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Technik (1)

1. Ermitteln des Regelungsziels: des zugrunde liegenden Sachverhalts, der Zielvorstellungen und Interessen

2. Ermittlung des generellen Regelungsbereichs (Erfüllungsplanung und Risikoplanung mit Blick in die Zukunft)

3. Ermittlung der Regelungsnotwendigkeiten (Feststellung der bestehenden Rechtslage zur Ermittlung des Regelungsbedarfs)

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Technik (2)

4. Erarbeitung des Vorschlags im Detail

a) Zusammenstellung der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten

b) Sammeln und Analysieren der Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten

c) Abwägung mit anschließendem Vorschlag

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Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Vertrag

Übernahme von dispositivem Gesetzesrecht in den Vertragarg.: Befriedigungsfunktion des Vertrages für die Parteien

Unterscheide:• statische Verweisung• dynamische Verweisung

(Problem) Auswirkung späterer Gesetzesänderungen:Regelungslücke bei Änderung, Unwirksamkeit

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Vertragsdesign

• Sprache des Vertrages

• Form des Vertrages

• Aufbau, Gliederung und Struktur des Vertrages

=> Bedeutung für Wirksamkeit des Vertrages, Beweiskraft, Auslegung des Vertrages

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Sprache des Vertrages (1) - Sprachebenen

• Allgemeine Umgangssprache• ingenieurtechnische und kaufmännische

Fachsprachen• juristische Fachsprache• Fremdsprachen

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Sprache des Vertrages (2) - Sprachstile

• Neutraler Stil• Konstruktiver Stil• Destruktiver Stil

=> Taktische Überlegungen beeinflussen Vertragsstil

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Sprache des Vertrages (3)

• Präzise und klare Regelungen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)• Sprachlich einfache und verständliche Formulierungen

(Berücksichtigung des Empfängerhorizonts = Mandant)

aber: Juristische Fachsprache zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten (Unterscheidung der Sprachebene im Vertragstext und im Erklärungstext an den Mandanten)

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Sprache des Vertrages (4)

• Anlehnen an „Bekanntes“, d.h. Formulierungen des Gesetzes

Bsp. § 929 BGB: „sind sich einig darüber“

§ 449 BGB: „behält sich das Eigentum vor“• Beibehalten des gleichen Begriffes bei gleichem Inhalt

Bsp. Unterschiedliche Verwendung von Haus, Gebäude, Bauwerk etc.

• Zusammenhängende Fragen zusammenhängend regeln• Keine Mehrfachregelungen des gleichen Gegenstandes• sinnvolle Absätze• Widerspruchsfreiheit• so knapp wie möglich, aber so ausführlich wie nötig

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Formfragen

Formbedürftigkeit aufgrund Gesetzes, § 125 S. 1 BGB

• notarielle Beurkundung, § 128 BGB, BeurkG

• öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB, BeurkG

• Einfache Schriftform, § 126 BGB• Eigenhändigkeit der Urkunde• Grundsätze des einheitlichen

Rechtsgeschäfts

Formbedürftigkeit aufgrund Rechtsgeschäfts, § 125 S. 2 BGB

• Problem: Anforderungen an die Aufhebung der Schriftform-klausel

• Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Beweissicherung)

Ggfs. Heilungsmöglichkeiten prüfen

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Äußere Gestaltung

• Zwischenüberschriften• Durchlaufende Ziffern oder Paragraphen• Ggf. Verweis auf Anlagen, Übersetzungen

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Umfang des Vertrages - beeinflussende Faktoren

• Gesetzliche Regelungen• Rechtsprechung • außergesetzliche Regeln (Handelsbräuche)• Informelle Regeln, an die beide Parteien sich

selbstverständlich halten • Nähe der Vertragspartner• Komplexität der zu regelnden Themen

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Strukturierung des Vertrages

• Anhand gesetzlicher Anhaltspunkte

• anhand des Vertragstypus

• Sachgerechtigkeit

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Typischer Vertragsaufbau (1)

1. Überschrift

2. Vertragsparteien

3. (häufig) Präambel

4. (ggfs.) Definitionen

5. Regeln zur unmittelbaren Erreichung des Vertragsziels

6. Regeln der Störfallvorsorge

7. Besondere Zukunftsregelungen der Vertragsdurchführung

8. Abschließende Klauseln

9. Salvatorische Klausel

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Typischer Vertragsaufbau (2)

1. Überschrift﹥ Rechtliche Einordnung des Vertragstypus

(Indiz bei Streitigkeiten)﹥ Ggf. beschreibende Bezeichnung﹥ Erleichterung der Zuordnung

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Typischer Vertragsaufbau (3)

2. Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien﹥Namensgleichheiten﹥Bei juristischen Personen: Beachtung der

juristischen Struktur der kontrahierenden Parteien ﹥Vertretungsverhältnisse﹥Einbeziehung Dritter

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Typischer Vertragsaufbau (4)

3. (häufig) Präambel﹥ Darstellung des Umfeldes und der Vorgeschichte des

Vertrages (Anhaltspunkte für die Geschäftsgrundlage)﹥ Erleichterung der Verständlichkeit für Außenstehende﹥ Auslegungshilfe

4. (ggfs.) Definitionen﹥ Zweck: Entlastung des Vertragstextes, wenn sachgerecht﹥ Alternativ: Klammerdefinitionen

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Typischer Vertragsaufbau (5)

5. Regelungen zur unmittelbaren Erreichung des Vertragszwecks﹥ Vertragstypische Hauptpflichten (Leistungsinhalt und

Leistungsmodalitäten)﹥ Nebenpflichten und Obliegenheiten﹥ Formulierung: Ausdruck des Willens zur rechtlichen

Bindung (Klarheit ./. Höflichkeit)

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Typischer Vertragsaufbau (6)

6. Regelungen zur Störfallvorsorge﹥ Gemeinsame Abwägung mit dem Mandanten: Regelung

realistischer Risiken und Beachtung besonderer Interessen des Mandanten

﹥ Bsp. Vereinbarungen über Gewährleistungsrechte, Vereinbarungen über Sicherungsmittel, Anpassungsmechanismen

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Typischer Vertragsaufbau (7)

7. Besondere Zukunftsregelungen bzgl. der Vertragsdurchführung﹥ Laufzeit des Vertrages﹥ Rücktrittsrechte﹥ Vertragsanpassungsklauseln

8. abschließende Regelungen﹥ Schriftformklausel﹥ Schiedsgerichtsregelung﹥ In-Kraft-Treten﹥ Gerichtsstand, § 38 Abs. 1 ZPO﹥ bei grenzüberschreitenden Verträgen: anwendbares Recht

9. Salvatorische Klausel

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Salvatorische Klauseln (1)

• Zweck: Vermeidung des § 139 BGB bei Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln

• Gestaltungsmöglichkeiten:- Erhaltungsklausel- Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit

automatischer Ersetzung- Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit

Ersetzungspflicht

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Salvatorische Klauseln (2) - Erhaltungsklausel

„Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben“

Problem: offen bleibt, wie die durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung entstandene Regelungslücke zu schließen ist

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Salvatorische Klauseln (3) – Erhaltungs- und Ersetzungsklausel

„Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“

Problem: Im Streitfall Ermächtigung des Richters

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Salvatorische Klauseln (4) – Erhaltungs- und Ersetzungsverpflichtungsklausel

„Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“

Problem: Im Streitfall ist die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Ersetzungsregelung einzuklagen

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Besondere Anpassungsmechanismen

• Wertsicherungsklauseln

• Neuverhandlungsklauseln

• Spekulationsklauseln

• Steuerklauseln

• Salvatorische Klauseln

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Wertsicherungsklauseln (1)

• Zweck: Sicherung der Wertbeständigkeit von Geldschulden

• Beispiele für die Anwendung:Langfristige Lieferverträge

Gewerbliche Mietverträge

Unterhaltsvereinbarungen in Scheidungsfolgenverträgen

Geldvermächtnisse bei Verfügungen von Todes wegen

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Wertsicherungsklauseln (2)

• Klauselelemente:1. Anpassungsvoraussetzungen, d.h. Zeitpunkt der Anpassung (z.B.

Ablauf einer Zeitspanne, Index-Veränderung)2. Maßgebliche Bezugsgröße (Preisindex)3. Zeitpunkt, zu dem Anpassung wirksam wird

• GestaltungsmöglichkeitenAutomatisch wirkende KlauselnKlauseln mit Anpassungsverpflichtung oder Anpassungsrecht mit oder

ohne Gestaltungsspielraum

• Beachte: § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz in Verbindung mit Preisklauselverordnung

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Wertsicherungsklauseln (3) - Genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln

1. Gleitklausel als Spannungsklausel

= Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind

Beispiel: Der Geschäftsführer X erhält vom [Datum] an monatliche Bezüge in Höhe des jeweiligen Grundgehalts, wie sie einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B5 monatlich (zur Zeit ...Euro) zustehen. Ändern sich die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes, so ändert sich automatisch auch die Vergütung von X im gleichen Verhältnis“

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Wertsicherungsklauseln (4) - Genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln

2. Leistungsvorbehaltsklauseln oder Loyalitätsklauseln

= Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessenspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmenBeispiel: „Bei Veränderung der vereinbarten Bezugsgröße nach oben oder unten ist die Höhe des monatlichen Mietpreises zwischen den Vertragspartnern neu zu verhandeln.“ (siehe Neuverhandlungsklauseln)

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Wertsicherungsklauseln (5) - Genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln

3. Kostenelementeklauseln

= Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen abhängig gemacht wird, als dass diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussenBeispiel: Es wird vereinbart, dass das Entgelt für bestimmte Bauleistungen von der Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexes abhängen soll.

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Wertsicherungsklauseln (6) - Genehmigungspflichtige Wertsicherungsklauseln

Gleitklauseln in Form von Indexklauseln

= Vereinbarungen, die die Höhe der Geldschuld an eine Vertragsfremde Bezugsgröße binden und bei Änderung der Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehenBeispiel: Die Gehaltshöhe wird von der Entwicklung spezifischer Rohstoffpreise abhängig gemacht.

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Wertsicherungsklauseln (7) - Mindestvoraussetzungen für eine Genehmigung

• Preisklausel hinreichend bestimmt• keine unangemessene Benachteiligung

﹥einseitig führt ein Preis - oder Wertanstieg zu einer Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang zu einer entsprechenden Ermäßigung

﹥geschuldeter Betrag verändert sich gegenüber der gewählten Bezugsgröße überproportional

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Wertsicherungsklauseln (8) - Genehmigung bei langfristigen Zahlungsverpflichtungen

• wiederkehrende Zahlungen, die auf Lebenszeit des Gläubigers oder Schuldners, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis oder zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers oder für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind

• Zahlungen, die auf Grund einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind, sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind.

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Wertsicherungsklauseln (9) - Genehmigung bei langfristigen Zahlungsverpflichtungen

• geschuldeter Betrag abhängig von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten und es handelt sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind

• geschuldeter Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind

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Wertsicherungsklauseln (10) - Genehmigung bei langfristigen Zahlungsverpflichtungen

• geschuldeter Betrag abhängig von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von

Grundstücken, sofern sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind

• wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dies erfordern.• Preisklauseln können auch genehmigt werden, wenn besondere

Gründe des nationalen oder internationalen Wettbewerbs diese rechtfertigen

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Wertsicherungsklauseln (11) - Sonderregelungen für (Geschäfts-) Miet- und Pachtverträge

Genehmigungsfiktion möglich (unter weiteren Voraussetzungen):1. Leistungsvorbehaltsklausel (= Vertragsparteien steht hinsichtlich des

Ausmaßes der Änderung der Höhe der Geldschuld ein Ermessensspielraum zu und der tatsächliche Betrag muss von ihnen ausgehandelt werden.)

2. Spannungsklausel (= Koppelung der Geldschuld an den Wert oder Preis für andere Leistungen oder Güter, die im Verhältnis zur geschuldeten Gegenleistung gleichartig oder vergleichbar sind, z.B. an die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete

3. Umsatz- oder Ertragsklausel (= Koppelung des Miet- oder Pachtzinses an die Veränderung einer gewählten Bezugsgröße)

4. Staffelmiete

Beachte: Bei Wohnraummiete § 557a, 557b BGB

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Neuverhandlungsklauseln

• Gesetzliche Grundlage: § 313 Abs. 1 BGB bei Störung der Geschäftsgrundlage

• Gestaltung der Klausel:bloße Neuverhandlungspflicht ohne Einigungspflicht

Neuverhandlungspflicht verbunden mit einer Einigungspflicht

Neuverhandlungs- und Einigungspflicht verbunden mit Sanktionen

Neuverhandlungs- und Einigungspflicht mit Schiedsgutachter oder Schiedsgerichtsklausel bei gescheiterter Einigung

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Beispiel für Neuverhandlungs-Einigungs- und Schiedsgutachterklausel

„Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren, beginnend mit ..., sind beide Vertragsteile berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung der Miete zu verlangen. Die Neufestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Mieten nach billigem Ermessen. Können sich die Vertragsteile nicht einigen, so entscheidet ein von der örtlichen Industrie- und Handelskammer auf Antrag eines Vertragsteils zu bestimmender Sachverständiger für gewerbliche Mieten.“

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Spekulationsklausel

• Üblich bei Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, zur Sicherstellung, dass die weichenden Geschwister an einem etwaigen Veräußerungsgewinn beteiligt werden

„Veräußert der Erbwerber oder sein Rechtsnachfolger den heute übergebenen Grundbesitz innerhalb von 15 Jahren ab heute ganz oder in Teilen, so hat er die Hälfte des Erlöses abzüglich der aus dem Erlös zu entrichtenden Steuer an den Veräußerer, nach dessen Tod an [...] herauszugeben. Die Herausgabepflicht besteht dann nicht [...].“

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Steuerklausel

= Zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird von seiner steuerlichen Anerkennung durch die zuständige Finanzbehörde abhängig gemacht

• Zweck: Rechtsunsicherheit bezüglich der steuerlichen Folgen eines Vertrages vermeiden

• Probleme: zivilrechtliche Qualifikationsteuerrechtliche Wirkung

• BFH: Bekanntmachung ggb. dem Finanzamt so bald wie möglich

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Zukunftsbindungen

• Wettbewerbsverbote• Exklusivitätsabsprachen• Mindestabnahmegarantien• Vorkaufsrechte• Optionen• Wahlrechte

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Letter of Intent/ Absichtserklärung

= Bekundung der Bereitschaft, mit dem oder den Adressaten einen Vertrag abzuschließen

=> Unterschied zum Vertragsangebot: Erklärung soll noch nicht rechtsverbindlich sein („no binding clause“)bei Gesellschaftsverträgen: Es muss vermieden werden, dass durch eine „Annahmeerklärung“

nach einem LOI eine Vorgründungsgesellschaft oder gar eine Vor-GmbH entsteht

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LOI (2)

• Zweck:

Vertrauensbildung während der Vertragsverhandlungen

Zeitliche Fixierung

Haftungsbegrenzung auf bestimmte Rechtswirkungen

Erleichterung für spätere Geltendmachung vorvertraglicher (Vertrauens-)Schäden

• Form:

einseitig oder zweiseitig

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LOI (3) – Typische Klauseln

• Verpflichtung, während der Verhandlung nicht parallel mit einem Dritten zu verhandeln

• Geheimhaltungsvereinbarungen für bestimmte Verhandlungsthemen

• Offenbarung eines bestimmten Know-how mit der Verpflichtung, nach dem Scheitern der Verhandlung davon keinen Gebrauch zu machen

• Übernahme bestimmter personeller und finanzieller Vorinvestitionen sowie Erstattungsregeln hierfür

• Haftungsvereinbarungen und Haftungsausschlüsse• Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen