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Rechtskunde verlinkt. Eine Zusammenfassung mit Hyperlinks (im Aufbau). Inhaltsverzeichnis. Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts Allgemeine Vertragslehre Einzelne Vertragsverhältnisse Gesellschaftsrecht Schuldbetreibung und Konkurs Zivilgesetzbuch. Wesen und Aufbau des Rechts. - PowerPoint PPT Presentation
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RechtskundeRechtskundeverlinktverlinkt
Eine ZusammenfassungEine Zusammenfassung
mit mit Hyperlinks
(im Aufbau)(im Aufbau)
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22
InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis
Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts
Allgemeine Vertragslehre Einzelne VertragsverhältnisseEinzelne Vertragsverhältnisse GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht Schuldbetreibung und KonkursSchuldbetreibung und Konkurs ZivilgesetzbuchZivilgesetzbuch
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33
Wesen des RechtsWesen des RechtsWas bestimmt unser Verhalten?Was bestimmt unser Verhalten?
Moral
Wesen und Aufbau des Wesen und Aufbau des RechtsRechts
Sitte Recht
Eigene Wert-vorstellungen, Gesinnung
Inneres Verhalten
Nicht erzwingbar
Nicht geschrieben
Regeln des Brauches und des Anstandes
Äusseres Verhalten
Nicht erzwingbar
Teilweise geschrieben
Ordnungsregeln, Verhaltensvor-schriften des Staates
Äusseres Verhalten
Erzwingbar
Geschrieben
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44
Aufbau der RechtsordnungAufbau der Rechtsordnung
ÖffentlichesRecht (ÖR)
Wesen und Aufbau des Rechts
Regelt Rechtsbeziehungen zwischen (übergeordnetem) Staat und (unter-geordnetem) Bürger
Unterordnungsverhältnis
Alle Vorschriften mit zwingendem Recht
Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Privatpersonen
Gleichordnungsverhältnis
Vorschriften mit teils zwingenden, teils ergänzendem Charakter
Die Rechtsordnung teilt sich auf in:Die Rechtsordnung teilt sich auf in:
PrivatesRecht (PR)
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55
Aufbau des öffentlichen Aufbau des öffentlichen RechtsRechts
Wesen und Aufbau des Rechts
Rechtsgebiete und Gesetze des ÖR:Rechtsgebiete und Gesetze des ÖR:RechtsgebietRechtsgebiet Beispiele von GesetzenBeispiele von Gesetzen
StaatsrechtStaatsrecht Bundesverfassung (BV)Bundesverfassung (BV)
VerwaltungsrechtVerwaltungsrecht Strassenverkehrsgesetz (SVG),Strassenverkehrsgesetz (SVG),
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG),Mehrwertsteuergesetz (MWSTG),
Krankenversicherungsgesetz Krankenversicherungsgesetz (KVG),(KVG),
Berufsbildungsgesetz (BBG)Berufsbildungsgesetz (BBG)
StrafrechtStrafrecht Strafgesetzbuch (StGB)Strafgesetzbuch (StGB)
ProzessrechtProzessrecht Strafprozessordnung (xxx)Strafprozessordnung (xxx)
Schuldbetreibung und Schuldbetreibung und KonkursKonkurs
Bundesgesetz über Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)(SchKG)
VölkerrechtVölkerrecht Europäische Europäische Menschenrechtskonventionen Menschenrechtskonventionen (EMRK)(EMRK)
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66
Aufbau des privaten RechtsAufbau des privaten RechtsZivilgesetzbuc
h (ZGB)
Wesen und Aufbau des Rechts
Teile des ZGB:
Einleitungsartikel
1. Personenrecht
2. Familienrecht
3. Erbrecht
4. Sachenrecht
5. Obligationenrecht
Abteilungen des OR:
Allgemeine Bestimmungen
Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Die Wertpapier
Obligationen-recht (OR)
Das OR ist ein eigenständiges Gesetz:
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77
Rechtsgrundsätze (ZGB 1–Rechtsgrundsätze (ZGB 1–10)10)
Rechtsgrundsätze Rechtsgrundsätze (Einleitungsartikel)(Einleitungsartikel)
ZGB 1 Anwendung des Rechts( Rechtsquellen)
ZGB 2 Abs. 1 Handeln nach Treu und Glauben
ZGB 2 Abs. 2 Verbot des Rechtsmissbrauchs
ZGB 3 Guter Glaube
ZGB 8 Beweislast
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88
Rechtsquellen (ZGB 1)Rechtsquellen (ZGB 1)
RechtsquellenRechtsquellen
1. Geschriebenes Recht („Das Gesetz findet…“
a. Verfassung
b. Gesetze
c. Verordnungen
2. Gewohnheitsrecht (vgl. Sitten)
3. Richterrecht, gerichtliche Rechtsfindung
a. Rechtswissenschaft („bewährter Lehre“)
b. (Bundes-)Gerichtsentscheide („Überlieferung“) www.bger.ch
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99
Rechtssubjekt und -objekteRechtssubjekt und -objekte
Rechtssubjekte
(Personen)
PersonenrechtPersonenrecht
= Träger von Rechten und Pflichten (Personenrecht)
Natürliche Personen(ZGB 11 ff.)
Juristische Personen(ZGB 52 ff.)
= Gegenstand, auf den sich ein Recht (Besitz, Eigentum) bezieht (Sachenrecht)
Materielle Güter (Sachen) Bewegliche Sachen
(Fahrniseigentum)
Unbewegliche Sachen(Grundeigentum)
Immaterielle Güter(Urheberrechte, Patente…)
Immaterialgüterrecht
Rechtsobjekte(Güter)
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1010
Natürliche/juristische Natürliche/juristische PersonenPersonen
Natürliche Personen
(ZGB 11 ff.)
PersonenrechtPersonenrecht
= Menschen
ZGB 31: Rechtsfähigkeit durch Geburt (evtl. vorzeitige Rechts-fähigkeit, ZGB 31 II)
ZGB 13: Handlungs-fähigkeit mit Volljährigkeit
= künstliche Rechtsgebilde (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen)
ZGB 52: Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (HReg)
ZGB 54: Handlungsfähigkeit, sobald Organe bestellt (gewählt; Vorstand, VR, GV)
Juristische Personen
(ZGB 52 ff.)
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1111
Rechte natürlicher Personen Rechte natürlicher Personen II
Rechts-fähigkeit(ZGB 11)
PersonenrechtPersonenrecht
Rechte und Pflichten haben(Rechtsfolge ZGB 11)
Vollendete Geburt (Voraussetzungen/Tatbe-standsmerkmale ZGB 31; evtl. vorzeitige Rechts-fähigkeit, ZGB 31 II)
Rechte und Pflichten begründen(Rechtsfolge ZGB 12)
Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Voraussetzungen/Tatbe-standsmerkmale ZGB 13)
Handlungs-fähigkeit
ZGB 12 ff.)
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1212
Rechte natürlicher Personen Rechte natürlicher Personen IIII
Schutz der Persönlichkeit
(ZGB 27)
PersonenrechtPersonenrecht
Körperlicher (physischer) Schutz
Seelischer (psychischer) Schutz
Schutz der Ehre (Schutz vor Ehrverletzung)
Keine Anmassung eines fremden Namens
Namensänderung möglich, sofern wichtige Gründe vorliegen
Recht auf Namen
(ZGB 29)
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1313
Handlungsfähigkeit – Handlungsfähigkeit – VoraussetzungenVoraussetzungen
Volljährigkeit(ZGB 14)
PersonenrechtPersonenrecht
18. Lebensjahr vollendet
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Fehlt bei: Kindesalter (ab ca. 8–
14 Jahren stetig zunehmend
Geistiger Behinderung
Psychische Störung
Rausch oder ähnliche Zustände
Urteilsfähigkeit (ZGB 16)
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1414
Handlungsfähigkeit – Handlungsfähigkeit – RechtsfolgeRechtsfolge
PersonenrechtPersonenrecht
Voraussetzungen 1. Volljährigkeit
Ja Nein
2. Urteils-
fähigkeit
JaHandlungs-
fähigkeitBeschränkte Handlungs-unfähigkeit
Nein(Volle)
Handlungs-unfähigkeit
(Volle) Handlungs-unfähigkeit
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1515
Begriff ObligationBegriff Obligation
Allgemeine VertragslehreAllgemeine Vertragslehre
Obligation (im rechtlichen Sinn): Verpflichtung Schuldverhältnis Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren
Personen
Schuldner Sgegenüber G die Verpflichtung, CHF 100.- zu bezahlen.
Gläubiger Ggegenüber G das Recht, CHF 100.-
einzufordern.
Obligation
S schuldet G CHF 100.-
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1616
Allgemeine VertragslehreAllgemeine Vertragslehre
Allgemeine Vertragslehre
1. Entstehung der Obligationen
2. Wirkung der Obligationen
3. Erlöschen der Obligationen
4. Besondere Verhältnisse bei Obligationen
5. Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
Aufbau allgemeine BestimmungenAufbau allgemeine Bestimmungen(1. Abteilung des OR):(1. Abteilung des OR):
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1717
Entstehung einer ObligationEntstehung einer Obligationdurch:durch:
VertragUnerlaubte Handlung
Ungerechtfertigte
Bereicherung Übereinstimmen
de gegenseitige Willensäusserung zweier oder mehreren Personen
Antrag und Annahme (zweiseitiges Rechtsgeschäft)
Widerrechtliches Zufügen eines Schadens Schadenersatz-pflicht
Arten:Verschuldens-haftungKausalhaftung
Vermögens-zuwendung ohne rechtlichen Grund ( Rückerstattung)
Allgemeine Vertragslehre
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1818
VertragVertrag
Vertrags-Entstehung
Wesen und Aufbau des Rechts
Beim Vertrag ist zu unterscheiden zwischenBeim Vertrag ist zu unterscheiden zwischen
Vertrags-Erfüllung
Verkäufer
Antrag
Annahme
Käufer
Verkäufer
Übergabe der Kaufsache
Zahlung des Kaufpreises
Käufer
1
2
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1919
VertragsentstehungVertragsentstehung
Allgemeine Vertragslehre
1. Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (Antrag = Annahme [Konsens], OR 1 ff.)
2. Vertragsfähigkeit der Parteien (ZGB 12 ff., 54 ff.)
3. Formvorschriften (OR 11 ff.)
4. Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20 ff.)
Zur Entstehung eines Vertrags müssen Zur Entstehung eines Vertrags müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:die folgenden Punkte erfüllt sein:
Antrag
Annahme
=2 21
VertragAdskkjkkjlkfflakföl
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd sdsds 34
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2020
VertragsformVertragsform
Allgemeine Vertragslehre
Wenn das Gesetz keine Form vorschreibt, sind Verträge formlos gültig (Grundsatz der Formlosigkeit, OR 11). Mögliche Formen:
Antrag
Annahme
=
VertragAdskkjkkjlkfflakföl
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd sdsds
4
1. Formlosigkeit Bsp. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag
2. Einfache Schriftlichkeit Konkurrenzverbot Arbeitsvertrag
3. Qualifizierte Schriftlichkeit Lehrvertrag, Testament
4. Öffentliche Beurkundung Erbvertrag, Ehevertrag
5. Eintrag in ein öffentliches Register Grundstückkauf, Gründung AG(Handelsregister, Grundbuch)
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2121
VertragsinhaltVertragsinhalt
Allgemeine Vertragslehre
Grundsätzlich ist der Inhalt eines Vertrags frei wählbar (OR 21).
In den folgenden Fällen führt jedoch der Vertragsinhalt gemäss OR 20 zu einem nichtigen Vertrag (d.h. es besteht kein Vertrag):
Antrag
Annahme
=
VertragAdskkjkkjlkfflakföl
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd sdsds 4
1. Unmöglicher Vertragsinhalt
2. Widerrechtlicher Vertragsinhalt
3. Unsittlicher Vertragsinhalt
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2222
Anfechtung eines VertragsAnfechtung eines Vertrags
Allgemeine VertragslehreAllgemeine Vertragslehre
Die vier Anfechtungsgründe:
Übervorteilung OR 21
Wesentlicher Irrtum OR 23 ff.
Absichtliche Täuschung OR 28
Furchterregung (Drohung) OR 29 f.
Liegt beim Vertragsabschluss ein Liegt beim Vertragsabschluss ein WillensmangelWillensmangel vor, vor, kann der Vertrag einseitig als unverbindlich werden.kann der Vertrag einseitig als unverbindlich werden.
Antrag
Annahme
=
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2323
Wesentlicher IrrtumWesentlicher Irrtum
Allgemeine VertragslehreAllgemeine Vertragslehre
Der Irrtum ist ein Wesentlicher:
Erklärungsirrtum…
… im Vertrag OR 24 I Ziff. 1
… in der Sache / Person OR 24 I Ziff. 2
… in der Menge OR 24 I Ziff. 3
Grundlagenirrtum OR 24 I Ziff. 4
Der Irrtum ist nicht wesentlich:
Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) OR 24 II
Blosse Rechnungsfehler:
Sind zu korrigieren; Vertrag bleibt bestehen OR 24 III
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2424
VertragserfüllungVertragserfüllung
Allgemeine VertragslehreAllgemeine Vertragslehre
WER? (Erfüllende Person) OR 68
WAS? (Gegenstand) OR 69 ff.
WO? (Erfüllungsort) OR 74
WANN? (Zeitpunkt) OR 75 ff.
Bei der Vertragserfüllung sind vier Punkte zu Bei der Vertragserfüllung sind vier Punkte zu beachten:beachten:
Verkäufer
Übergabe der Kaufsache
Zahlung des Kaufpreises
Käufer
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2525
ErfüllungsortErfüllungsort
Allgemeine VertragslehreAllgemeine Vertragslehre
Geldschulden = Bringschulden
Sitz des Gläubigers OR 74 II Ziff. 1
Warenschulden = Holschulden
Speziesware:Ort der Sache bei Vertragsabschluss OR 74 II Ziff. 2
Gattungsware:Sitz des Schuldners OR 74 II Ziff. 3
Beim Erfüllungsort sind Beim Erfüllungsort sind dreidrei Sachverhalte zu Sachverhalte zu unterscheiden:unterscheiden: