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LEITFADEN Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops - DSGVO-konform So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Unternehmensauftritt im Internet und in sozialen Netzwerken Tipps, Checklisten, Praxisbeispiele – inkl. Updates für die DSGVO © Rawf8-stock.adobe.com

Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops - DSGVO-konform...helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts. Die Herausgeber empfehlen aber, alle rechtlichen Vorschriften

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Page 1: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops - DSGVO-konform...helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts. Die Herausgeber empfehlen aber, alle rechtlichen Vorschriften

LEITFADEN

Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops - DSGVO-konformSo vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Unternehmensauftritt

im Internet und in sozialen Netzwerken

Tipps, Checklisten, Praxisbeispiele – inkl. Updates für die DSGVO

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Impressum

Impressum

Herausgeber

saarland.innovation&standort e. V. (saaris)Franz-Josef-Röder-Straße 966119 Saarbrücken

Telefon: 0681 9520-470Telefax: 0681 5846125E-Mail: [email protected]

GeschäftsführerChristoph Lang, Dr. Carsten Meier und Stephan Schweitzer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. §27a UStGDE 813344455

VereinsregisterAmtsgericht SaarbrückenRegisternummerVR 2398

Autoren

DURY Rechtsanwälte – Kanzlei für IT-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht Thomas Hess Dipl. Jurist Benjamin Schmidt

Redaktion

saarland.innovation&standort e. V. (saaris) Sabine Betzholz-Schlüter

Für den Inhalt Verantwortlicher gem. § 55 II RStVMarcus DuryBeethovenstraße 2466111 Saarbrücken

Layout

saarland.innovation&standort e. V. (saaris) Myriam Blaß

Druck

Druckerei Wollenschneider Zum Gerlen 12 66131 Saarbrücken-Ensheim

Bildnachweise

Titel: © Rawf8 - stock.adobe.com

Seite 6: © magele - picture - stock.adobe.com

Seite 14-15: © bht 2000 - stock.adobe.com

Seite 16: ©momius - stock.adobe.com

Seite 32: © fox17 - stock.adobe.com

Seite 33: © vege - stock.adobe.com

Seite 39: © MichaelJay - stock.adobe.com

Seite 40: © Rawf8 - stock.adobe.com

Stand

Juni 2019

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Inhaltsverzeichnis

4.7.1 Braucht man als Onlineshop-Betreiber AGB? ......................................................................................................................... 25

4.7.2 Können alle Pflichtinformationen in AGB "versteckt" werden? ........................................................................................ 25

4.7.3 Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es? ................................................................................................................. 25

4.8 Schnellcheck für Onlineshop-Betreiber ..............................................................................................................................................28

4.9 Checkliste – Fernabsatzrecht................................................................................................................................................................... 31

4.10 Besonderheiten bei reinen B2B Onlineshops ................................................................................................................................... 32

5. Handel auf Online-Marktplätzen .............................................................................................................................................................. 33

6. Inhaltliche Rechtsverletzungen ................................................................................................................................................................. 34

6.1 Häufige inhaltliche Rechtsverletzungen ..............................................................................................................................................34

6.1.1 Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation ........................................................................................................................34

6.1.2 Gewinnspiele ..................................................................................................................................................................................... 34

6.1.3 Fehlerhafte Werbung im Onlineshop ............................................................................................................................................... 34

6.1.4 Richtige Lizenzierung von Fotos/Lichtbildern – Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts .................... 35

6.1.5 Markenrechtliche Verstöße .......................................................................................................................................................... 35

7. Wichtige Tipps zur Lizenzierung von Stock-Fotos ........................................................................................................................... 36

7.1 Bildquellennachweis ................................................................................................................................................................................... 36

7.2 Werbeagenturen ......................................................................................................................................................................................... 36

7.3 Bearbeitungsrecht ...................................................................................................................................................................................... 36

7.4 Weitere Besonderheiten .......................................................................................................................................................................... 36

8. Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten ........................................................................................................................ 37

8.1 Impressumspflicht – Wo und Wie für Social-Media-Seiten ........................................................................................................... 37

8.1.1 Facebook ............................................................................................................................................................................................. 37

8.1.2 Twitter ................................................................................................................................................................................................ 38

8.1.3 Xing, LinkedIn & Co......................................................................................................................................................................... 38

8.2 Gewinnspiele ............................................................................................................................................................................................... 39

8.3 Sonstige rechtliche Vorgaben ................................................................................................................................................................ 39

8.4 Stock-Fotos im Social Web ..................................................................................................................................................................... 39

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtssichere Internetseiten und Onlineshops ................................................................................................................................... 6

2. Anforderungen an das Impressum / Anbieterkennzeichnung ........................................................................................................7

2.1 Inhalt des Impressums gem. § 5 Telemediengesetz ........................................................................................................................... 7

2.2 Checkliste - Impressum .......................................................................................................................................................................... 10

2.3 Musteranbieterkennzeichnungen für Internetseiten und Onlineshops .................................................................................... 10

2.3.1 Muster für das Impressum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ..................................................... 10

2.3.2 Muster für das Impressum einer GmbH & Co. KG .................................................................................................................. 11

2.3.3 Muster für das Impressum einer Aktiengesellschaft (AG) .................................................................................................. 11

2.3.4 Muster für das Impressum eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.) ................................................................................ 11

2.3.5 Muster für das Impressum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ..................................................................... 11

2.3.6 Muster für das Impressum einer Arzt-Praxis .......................................................................................................................... 11

2.3.7 Muster für das Impressum eines Einzelunternehmens ........................................................................................................ 12

2.4 Sonstige zusätzliche Angaben ................................................................................................................................................................ 12

3. Anforderungen an den Datenschutz ........................................................................................................................................................ 13

3.1 EU-US Privacy Shield .................................................................................................................................................................................. 13

3.2 Anwendbarkeit der EU-Datenschutzverordnung ............................................................................................................................. 13

3.3 Abmahnungen von Datenverstößen durch Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine ........................................14

3.4 Inhalt einer Datenschutzerklärung ........................................................................................................................................................14

3.5 Checkliste-Datenschutz ............................................................................................................................................................................19

4. Rechtliche Anforderungen an Onlineshops ......................................................................................................................................... 20

4.1 Unterschiede von B2C- und B2B-Onlineshops ................................................................................................................................... 20

4.2 Besonderheiten für B2C-Onlineshops .................................................................................................................................................. 20

4.2.1 Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL).....................................................................................................................20

4.3 Widerrufsrecht ............................................................................................................................................................................................ 21

4.3.1 Das Widerrufsrecht ......................................................................................................................................................................... 21

4.3.2 Das offizielle Muster-Widerrufsformular ................................................................................................................................ 22

4.3.3 Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Onlineshop-Rechts ............................................................................................ 23

4.4 Neue Informationspflichten durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen ............................ 24

4.5 Vereinfachungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel .............................................................................................. 25

4.6 Auswirkungen der 2012 eingeführten Buttonlösung ..................................................................................................................... 25

4.7 Generelle und spezialgesetzliche Pflichten von Onlineshop-Betreibern................................................................................... 25

Inhaltsverzeichnis

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4 5

Inhaltsverzeichnis

9. Fazit .................................................................................................................................................................................................................... 40

10. Herausgeber und Autoren ..........................................................................................................................................................................41

11. Weiterführende Links .................................................................................................................................................................................. 42

12. Förderinitiative Mittelstand 4.0 .............................................................................................................................................................43

Inhaltsverzeichnis

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Impressum/Anbieterkennzeichnung

Anbieter von nicht rein privaten Internetseiten und Online-shops müssen eine Vielzahl gesetzlicher Informationspflichten hinsichtlich der sog. “Anbieterkennzeichnung” (= Impressum) beachten. Als “nicht rein privat” gilt nahezu jeder Internetauf-tritt, es sei denn, Sie veröffentlichen dort nur Informationen aus Ihrem privaten Umfeld. Selbst ein privater Blog kann aber schnell “geschäftsmäßig” gelten, z. B. wenn Sie Werbung ein-binden oder regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte posten. Im Zweifel sollten Sie also davon ausgehen, dass jede von Ihnen betriebene Internetseite eine Anbieterkennzeich-nung benötigt.

Darüber sollten Sie auch nicht vergessen, dass auch Unter-nehmensseiten auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Xing und LinkedIn ein rechtskonformes Impressum benötigen. 1

Die wichtigsten Informationspflichten, die Sie in das Impres-sum aufnehmen müssen, sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Vereinfacht gesagt muss das Impressum Ihres On-line-Auftritts zumindest alle Informationen enthalten, die Sie auch auf Ihren Geschäftsbriefen und Rechnungen anzugeben haben. Ziel der Impressumspflicht ist es, Transparenz herzu-stellen, so dass die Besucher schnell und einfach erfahren kön-nen, wer hinter einer Internetseite steckt.

Darüber hinaus dient die Anbieterkennzeichnung auch dazu, die Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße auf einer Internet-seite klar zu regeln. Das Impressum muss zudem leicht auf-findbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Rechtsprechung sieht diese Anforderungen als erfüllt an, wenn die Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik “Impres-sum” oder “rechtliche Informationen” auf der Internetseite verlinkt ist und dieser Link mit max. zwei Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar ist. Platzieren Sie den Impressums-Link am besten auf jeder einzelnen Seite im oberen Seitenbe-reich. Einige ältere Gerichtsentscheidungen haben eine Ver- linkung in der Fußzeile der Seite nicht als ausreichend ange-sehen.

Sie sollten auch wissen, dass Fehler in der Anbieterkenn-zeichnung nicht als Bagatellverstoß angesehen werden und Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus- sprechen können. Anhand von § 5 TMG sollten Sie Ihre An-bieterkennzeichnung bzgl. der folgenden Punkten überprüfen:

2.1 Inhalt des Impressums gem. § 5 Telemediengesetz

a) Vollständiger Name des Anbieters, des Vertretungsbe- rechtigten und der RechtsformNeben dem Namen und der Anschrift des Anbieters sind bei ju-ristischen Personen und sonstigen Körperschaften (z. B. GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungs-berechtigte (z. B. Geschäftsführer der GmbH) zu nennen. Die Nennung hat vollständig zu erfolgen, Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden. Es ist auf die korrekte Bezeichnung des Ver-tretungsberechtigten zu achten.

b) Anschrift, Kontaktaufnahme und KommunikationDas Impressum hat gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG die Anschrift der Niederlassung des Anbieters sowie gem. Nr. 2 Angaben zu enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermög-lichen (Telefon, E-Mail). Die Anschrift muss vollständig sein und es darf nicht lediglich ein Postfach genannt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung muss auf eine Anfrage über ein Kontaktformular oder per E-Mail innerhalb von max. 60 Mi-nuten geantwortet werden. Ist dies gegeben, ist die Angabe einer Telefonnummer bislang nicht zwingend notwendig.

2. Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Praxistipp!

Nachfolgend haben wir Checklisten, Beispiele und Muster für Anbieter-kennzeichnungen verschiedener Gesellschaftsformen für Sie zusammen-

gestellt. Bei der rechtlichen Absicherung einer Inter-netseite oder eines Onlineshops raten wir aber stets dazu, die Hilfe eines spezialisierten Dienstleisters bzw. eines spezialisierten Rechtsanwalts hinzuzuziehen.

Die Erstellung und Prüfung der Anbieterkennzeich-nung einer Internetseite erfolgt üblicherweise zum Festpreis. Lassen Sie sich bei einfachen formellen Internetseitenprüfungen nicht auf Stundensatzverein-barungen ein, sonst kann es schnell teuer werden.

Erfahrungsgemäß findet man folgende Fehler recht häufig:

Auf Internetseiten, die sog. journalistisch-redaktio-nelle Angebote beinhalten, muss für diese ein inhalt-lich Verantwortlicher benannt werden. Dies schreibt § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zwingend vor. Die wenigsten Seitenbetreiber wissen aber, dass eine solche Pflicht besteht, sobald man beispielsweise eine Rubrik “News” oder “Aktuelles” betreibt oder einen Blog in seine Seite eingebunden hat. Dementsprechend oft fehlt die Pflichtangabe gem. § 55 Abs. 2 RStV in der Anbieterkennzeichnung.

Immer wieder kommt es vor, dass die Pflichtangaben zu Registereintragungen im Impressum nicht vorhan-den sind oder nicht korrekt wiedergegeben werden. Eintragungen in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregis-ter sind in der Anbieterkennzeichnung in der Regel anzugeben. Diese Informationen ermöglichen es interessierten Nutzern sich weitergehend über den Anbieter zu informieren – etwa über Unternehmen im Handelsregister (z. B. unter www.unternehmens-register.de). Auch beim Fehlen dieser Informationen droht eine Abmahnung.

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

1 Weitere Informationen zur Umsetzung der Impressumspflicht und den Anforderungen an Datenschutzerklärungen auf Social-Media-Seiten können Sie dem Abschnitt „Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten“ unter Punkt 8 entnehmen.

Einleitung

1. Rechtssichere Internetseiten und Onlineshops - Datenschutzkonform nach der EU-Datenschutzgrundverordnung

Das Jahr 2018 war das Jahr des Datenschutzes. Die EU-Daten-schutzgrundverordnung (DSGVO) sorgte für gehörige Unruhe bei vielen Unternehmen. Spätestens ab dem Stichtag 25.05.2018 versuchten Betreiber von Internetseiten und Onlineshops DS-GVO-konforme Datenschutzerklärungen zu implementieren, um sich vor einer angeblich drohenden Abmahnwelle und den von Beratern mantraartig vorgetragenen drastisch ausgeweite-ten Bußgeldkatalogen und personell aufgerüsteter Aufsichts-behörden zu schützen. Auch wenn viele dieser Prophezeiungen nicht eintraten hatte die DSGVO-Panik etwas Gutes, denn viele Unternehmen machten sich das erste Mal Gedanken darüber, welche personenbezogenen Daten von ihren Internetpräsenzen an Dritte weitergeleitet werden und welche Rechtsgrundlage hierfür eigentlich besteht.

Jetzt, ein Jahr nach der unmittelbaren Geltung der DSGVO ist viel erreicht, um ein datenschutzkonformes Handeln und eine angemessene technische Absicherung digitaler Geschäfts-prozesse zu gewährleisten. Immer mehr technische Anbieter ermöglichen den rechtskonformen Einsatz von Internettech-nologien. Die Aufsichtsbehörden haben in Deutschland eine einheitliche Linie in Bezug auf das Webtracking entwickelt und auch auf europäischer Ebene erfolgt eine weitergehende Ab-stimmung der Aufsichtsbehörden untereinander (vgl. https://edpb.europa.eu/).

Dieser Leitfaden in seiner nunmehr 7. Auflage hilft Unterneh-men aber nicht nur im Bereich des Datenschutzes die prakti-schen rechtlichen Probleme beim Launch oder Betrieb einer Internetseite bzw. Onlineshops im Blick zu behalten. Alle we-sentlichen Informations-, Kennzeichnungs- und Verhaltens-pflichten hinsichtlich des Impressums und des Fernabsatzrechts werden thematisiert.

Eine insgesamt rechtlich saubere Basis Ihres Webauftritts schafft Vertrauen und betont die Seriosität Ihres Unterneh-mens. Die Chance, dass aus Ihren Besuchern auch Ihre Kunden werden, steigt mit einem rechtskonformen Internetauftritt, der Vertrauen schafft.

Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2018 hat sich in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung viel getan. Die Folgen der EuGH-Entscheidung zum Ende des USA-Safe- Harbor-Abkommens und der Stand des Nachfolgeabkommens "USA EU Privacy Shield" wurden ebenso in die 7. Auflage dieses Leitfadens eingearbeitet, wie die neuesten Entwicklungen zur DSGVO.

Nicht geändert hat sich, dass die Missachtung der rechtlichen Vorgaben zu Abmahnungen durch Konkurrenten, Wettbe-werbsverbände und Verbraucherschutzzentralen führen kann.Zwar wurde noch im Mai 2019 ein neuer Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums publiziert, der wettbewerbs-rechtliche Abmahnungen von Konkurrenten erschweren soll, wann dieser aber in Kraft tritt, steht in den Sternen.

Daher gilt weiterhin: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen lösen pro berechtigter Abmahnung ein Kostenrisiko von ca. 800 € bis 2.500 € aus; dies gilt auch für fehlerhafte Daten-schutzerklärungen. Falls es zu einer einstweiligen Verfügung kommt, kann es aber auch leicht teurer werden. Inwiefern die Datenschutzaufsichtsbehörden die neuen Bußgeldrahmen aus-schöpfen werden, bleibt weiterhin abzuwarten. Die Deutschen Aufsichtsbehörden waren seit dem Mai 2018 primär damit be-schäftigt, die Anfragen panischer Unternehmen und Verbrau-cher abzuarbeiten.

Diese überarbeitete 7. Neuauflage des Leitfadens gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Bereiche:

► Anbieterkennzeichnung (Impressum)

► Datenschutz

► Fernabsatz (Onlineshops und Marktplätze)

► Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht)

► Markenrecht

► Social Media

und einen Einblick über den Stand der Rechtsprechung. Aktu-elle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls eingearbeitet. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts. Die Herausgeber empfehlen aber, alle rechtlichen Vorschriften re-gelmäßig von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Auf die Nennung und Angabe von Paragraphen haben wir weit-gehend verzichtet, da der Leitfaden sich nicht an juristische An-wender richtet. Soweit doch auf einzelne Normen oder Gesetze verwiesen wird, sind diese (kostenfrei) im Internet abrufbar.

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8 9

Impressum/Anbieterkennzeichnung

2 Zur Impressumspflicht auf Social-Media-Seiten (Facebook, Twitter & Co.) haben wir im Abschnitt „Rechtliche Anforderungen an Social- Media-Seiten“ unter Ziffer 8.1 f) weitere Informationen in diesem Leitfaden für Sie zusammengestellt.

mit max. zwei Klicks aufrufbar sein. Auch ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bei aktiviertem Java-Script sichtbar oder im Flash-Format hinterlegt ist. Manche Browser können derartige Inhalte nicht korrekt darstellen. Einige Gerichtsurteile fordern auch, dass der Link nicht erst nach langem Scrollen angeklickt werden kann. Wir empfehlen daher eine Verlinkung im oberen Bereich der Seite. 2

k) Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite vorhanden sein. Diese sind bestenfalls unwirksam. Im schlimmsten Fall bieten sie möglicherweise Anlass für Ab-mahnungen. Auch sogenannte Haftungsausschlüsse für Links zu anderen Internetseiten stellen solch eine Unsitte dar. Ver-zichten Sie komplett auf “Disclaimertexte”. Dies erspart Ihnen Ärger.

l) ggf. sonstige rechtlich notwendige HinweiseIn manchen Fällen bedarf es auch weiterer rechtlicher Pflichtan-gaben, die in das Impressum „eingebaut“ werden müssen. So muss z. B. beim Verkauf von Elektrogeräten und bei Bestehen einer Lagerfläche von über 400 qm über die Teilnahme an ei-nem Entsorgungssystem aufgeklärt werden. Soweit eine Re-gistrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) erforderlich ist, muss auch die sog. WEEE-Nummer im Impres-sum angegeben werden.

m) ggf. Hinweis zu Online-Streitbeilegungs-Portal der EU (nur notwendig, wenn Waren oder Dienst- leistungen direkt über die Internetseite vertrieben werden) Falls Waren oder Dienstleistungen direkt über die Internetseite an Verbraucher vertrieben werden, müssen Sie einen Pflicht-hinweis in Ihre Anbieterkennzeichnung aufnehmen. Der Hin-weis kann wie folgt ausgestaltet sein:„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform finden Sie unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbrau-cher können diese Plattform nutzen, um ihre Streitigkeiten aus Online-Verträgen beizulegen.“

n) ggf. Hinweis zum Verbraucherstreitbelegungsgesetz (VSBG)Sofern Sie Verträge mit Verbrauchern abschließen und entweder eine Webseite betreiben oder AGB verwenden, haben Sie die Ver- braucher ggf. über das Bestehen und die etwaige Bereitschaft zur Teilnahme an der alternativen Streitschlichtung zu infor-mieren. Diese Hinweispflicht besteht, wenn Sie zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres mehr als zehn natürliche Personen (unab-hängig davon ob Volloder Teilzeitkräfte) beschäftigt hatten. Die meisten Unternehmen lehnen eine Teilnahme aufgrund der zu erwartenden Kosten grundsätzlich ab. Dies ändert aber nichts daran, dass ein entsprechender Hinweis bzgl. der Bereitschaft zur Teilnahme oder eben bzgl. der Ablehnung in die Anbieter-kennzeichnung mitaufgenommen werden muss, jedenfalls bei Überschreiten der vorgenannten Mitarbeiteranzahl. In manchen Branchen wie z. B. im Energiesektor ist jedoch eine Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung gesetzlich vorgeschrieben.

Neu! - 2019 - Entscheidungen zur Online-Schlichtung

ODR-Link auf die EU-Schlichtungs-Plattform muss auf allen Internetpräsenzen, d. h. auch auf Ebay und Amazon anklick-bar sein

Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Ausgestaltung des ODR-Links ist weitergehend gefestigt und einheitlich. Nachdem bereits 2016 und 2017 mehrere Obergerichte (OLG München, Urteil vom 22.09.2016 – Az. 29 U 2498/16; OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017 – Az. 9 W 426/16) entschie-den haben, dass der Link zur ODR-Plattform aktiv (also an-klickbar) gesetzt werden muss, wird dies auch in der neue-ren Rechtsprechung übernommen.

Zuletzt hat das OLG München in seinem Beschluss vom 26.04.2018 – 3 W 39/18 entschieden, dass „die bloße text-liche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funkti-onalität nicht ausreicht und eine fehlende Verlinkung mit einem nicht zur Verfügung stellen gleichzusetzen ist.

Aufgrund dessen bejaht das OLG München die Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG, womit das nicht aktiv setzen auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Da es einige Plattformen immer noch nicht ermöglichen Links zu setzen, stellt diese Vorgabe Online-Händler regel-mäßig vor Herausforderungen. Auch Begrenzungen der Zeichenzahl für die Rechtstexte, wie z. B. bei Ebay, machen das Leben der Online-Händler nicht leichter.

Der aktuelle Link (Stand 06/2019 lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/).

Impressum/Anbieterkennzeichnung

Hierbei sind zwei Besonderheiten zu beachten:

► Dienstleistungserbringer sollten stets eine Telefonnum-mer angeben, um ihrer Pflicht aus der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (kurz: DL-InfoV) zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV).

► Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Ver-braucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung besteht ab dem 13.06.2014 eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer bei Fernabsatzverträgen (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Dieser Pflicht kann leicht durch die Aufnahme ei-ner Telefonnummer in die Anbieterkennzeichnung genügt werden.

c) Registergericht und RegisternummerWenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, müssen das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.

d) Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikations- nummerSoweit für den Seitenbetreiber eine Umsatzsteuer-Identifi-kationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der

Neu! - 2019 - Aktuelle Entscheidungen zum Thema Impressum

Problem: Anschrift eines „Virtual Office“ im Impressum ist unzulässigDas OLG München hat in einem Urteil entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn im Impressum ein so genann-tes „Virtual Office“ angegeben ist (OLG München 19.10.2017 – 29 U 8/17). Bei einem Virtual Office handelt es sich um eine Dienstleistung, bei dem eine Firma in einem Bürogebäude von einem Dritten einen Briefkasten anmietet. Der Dritte nimmt dann die Post in Empfang, scannt diese ein und sen-det die eingescannten Dokumente an den Firmeninhaber. Das OLG München vergleicht diese Art der Postannahme mit einem Postfach, an dem der Firmeninhaber bzw. seine Mitarbeiter nicht persönlich angetroffen werden können. Die Angabe einer Anschrift ist laut Ansicht des OLG somit mit einer fehlenden Adressangabe gleichzusetzen.

Problem: E-Mail Adresse mit Autoreply Funktion ist im Im-pressum unzulässigDas Kammergericht in Berlin hat in einem (inzwischen rechtskräfitgen) Urteil entschieden, dass die von Google vorgenommene Autoreply Funktion der Impressum E-Mail unzulässig ist (KG Berlin Urteil vom 23.11.2017 – 23 U 124/14). Bei der Angabe einer E-Mail im Impressum hat der Betrei-ber der Internetseite sicherzustellen, dass die E-Mail auch tatsächlich abgerufen wird. Ein bloßer Autoreply, der den Kunden darüber informiert, dass die E-Mail nicht abgerufen wird ist unzulässig. Zwar muss der Betreiber einer Internet-seite ähnlich wie bei der Post nicht jede einzelne E-Mail be-antworten, jedoch muss er die Mail zumindest zur Kenntnis nehmen.

Abgabenordnung (AO) vom Bundeszentralamt für Steuern ver-geben wurde, muss diese in der Anbieterkennzeichnung ange-geben werden. Im Gegensatz hierzu sollte die vom zuständigen Finanzamt vergebene Steuernummer nicht angegeben werden. Ebenso wenig sollten die Bankdaten angegeben werden, um unberechtigte Lastschriften zu verhindern.

e) Name des inhaltlich Verantwortlichen Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind gem. § 55 Abs. 2 RStV Name und Anschrift eines hierfür Verantwortlichen zu nennen. Derartige Angebote sind z. B. Blogs, News und allge-mein sämtliche Inhalte, die über reine Werbetexte hinausgehen.

f) Zuständige AufsichtsbehördeSoweit die Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Einer behördli-chen Zulassung bedürfen in den meisten Bundesländern z. B. Gaststätten, Inkassobüros und Taxiunternehmen. Ist die An-gabe einer Aufsichtsbehörde erforderlich, so ist diese samt An-schrift und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde in der Anbie-terkennzeichnung aufzunehmen. Eine Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten finden Sie hier: http://goo.gl/ntQloK

g) Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische RegelungenBei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom, eine staatliche Prüfung oder andere Bildungsnachweise gebunden sind (z. B. Ärzte, Apothe-ker, Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschafts-prüfer, Architekten, Ingenieure), sind zusätzliche Angaben notwendig: Hinzuweisen ist auf die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, ggf. der Staat, in dem die Berufsbezeich-nung verliehen wurde und die Nennung der betreffenden be-rufsständischen Regelungen und ein Link dorthin.

h) Stamm- oder Grundkapital bei juristischen PersonenAngaben zu Stamm- oder Grundkapital einer Gesellschaft müs-sen nur gemacht werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen bereits eingezahlt sind. Soweit erforderlich sind der Gesamtbetrag der Einlagen sowie der noch ausstehende Teil zu anzugeben.

i) BerufshaftpflichtversicherungDienstleister, die eine gesonderte Berufshaftpflichtversiche-rung abgeschlossen haben, müssen gem. der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) den Namen und die Anschrift ihrer Berufshaftpflichtversiche-rung sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung angeben. Reine Firmenhaftpflichtversicherungen fallen nicht unter diese Regelung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die angebo-tene Dienstleistung überhaupt in den Anwendungsbereich der DL-InfoV fällt. So gibt es beispielsweise Ausnahmen für Ärzte und private Sicherheitsdienste.

j) Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkenn- zeichnungDie Anbieterkennzeichnung muss leicht auffindbar und stän-dig verfügbar sein. Sie sollte unter einer selbsterklärenden Bezeichnung, wie z. B. “Anbieterkennzeichnung”, “Impressum” oder “Kontakt” verlinkt werden und von jeder Unterseite aus

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Impressum/Anbieterkennzeichnung

2.3.2 GmbH & Co. KG

Beispiel GmbH & Co. KGBeispielweg 12D-12345 Beispielhausen Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 45678-10E-Mail: [email protected] Registergericht: Amtsgericht BeispielhausenRegisternummer: HRA 12345 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789

Persönlich haftende Gesellschafterin:Beispiel-Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin)Beispielweg 12 aD-12345 Beispielhausen

Registergericht: Amtsgericht BeispielhausenRegisternummer: HRB 67890

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bernd Beispiel (Geschäftsführer)weitere Geschäftsführer: Maik Mustermann

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV: Bernd Beispiel (Anschrift s. o.)

2.3.3 Aktiengesellschaft (AG)

Mustername AGMusterstraße 12D-12345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vorstand:Bernd Beispiel (Vorsitzender), Andreas Anderer, Willi Weiterer

Handelsregister:Registergericht: Amtsgericht MusterstadtRegisternummer: HRB 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Andreas Anderer (Anschrift s. o.)

2.3.4 Eingetragener Kaufmann (e. K.)

Thomas Test e. K.Teststraße 6912345 TesthausenTelefon: +49 123 456789

Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigt: Thomas Test

Registergericht: Amtsgericht TesthausenRegisternummer: HRA 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Thomas Test (Anschrift s. o.)

2.3.5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Thomas Test & Michael Mustermann GbRBeispiel-Straße 1D-12345 Beispielhausen

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigte Gesellschafter:Thomas Test, Michael Mustermann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Thomas Test (Anschrift s. o.)

2.3.6 Arzt-Praxis

Praxis Dr. med. MusterarztDr. med. MustermannMusterstraße 112345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Berufsbezeichnung: Arzt/Ärztin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Zuständige Aufsichtsbehörden:Landesärztekammer MusterbundeslandAnschriftKontakt[LINK]Kassenärztliche Vereinigung MusterbundeslandAnschriftKontakt[LINK]

Berufsrechtliche Regelungen:Berufsordnung (Ärzte-Ordnung Musterbundesland) [Link]Heilberufsgesetzt (Musterbundesland)

Impressum/Anbieterkennzeichnung

2.3 Musteranbieterkennzeichnungen für Internetseiten und Onlineshops 2.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Mustername GmbHMusterstraße 52D-12345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 45678-10E-Mail: [email protected]

Handelsregister:Registergericht: Amtsgericht MusterstadtRegisternummer: HRB 12345

Geschäftsführer:Michael Mustermann

weitere Geschäftsführer: Stefan Beispiel, Max Mustermann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV:Michael Mustermann (Anschrift s. o.)

2.2 CHECKLISTE - ImpressumAnforderung Erfüllt Irrelevant Nicht erfüllt

a) Name des Anbieters und des Vertretungsberechtigten, Rechtsform

b) Ladungsfähige Anschrift (ggf. der Niederlassung) des Anbieters, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse und ggf. Fax-Nr.

c) Registergericht und Registernummer (auch spezielle Register wie Vereinsregister)

d) Umsatzsteuer- oder Wirtschafts- Identifikationsnummer, falls vorhanden

e) Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen, falls journalistisch-redaktionelle Inhalte vorgehalten werden(bereits erforderlich bei Betrieb eines Blogs)

f) Zuständige Aufsichtsbehörde(falls eine Aufsichtsbehörde existiert) g) Kammer (Nicht IHK oder HWK!), Berufsbezeichnung und berufs-ständische Regelungen, ggf. Ort der Berufsverleihung

h) Bei juristischen Personen auch Stamm- oder Grundkapital, wenn noch nicht vollständig eingezahlt;ggf. auch Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation

i) Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung sowie örtlicher Geltungsbereich

j) Verlinkung des Impressums:leicht auffindbar, ständig verfüg-bar auf allen Unterseiten und als “Impressum” zu erkennen (max. zwei Klicks); nicht im Fußbereich der Seite verlinkt.

k) Keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Internetseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links etc. l) ggf. Hinweis zu Online-Streit-beilegungs-Portal der EU (nur bei Onlineshops notwendig)

m) ggf. Hinweis zur alternativen Streitschlichtung n) Aufnahme sonstiger rechtlicher notwendiger Daten wie z. B. WEEE Nummer

Hinweis zu den nachfol-genden Muster-Anbieter-kennzeichnungen!

Die nachfolgenden Muster berücksichtigen nicht alle denkbaren Besonderheiten und

Fall-Konstellationen, wie z. B. das Vorliegen einer Berufs-haftpflichtversicherung bei Dienstleistungen.

Im Einzelfall sollten Sie professionelle Hilfe eines speziali-sierten Dienstleisters bzw. einer spezialisierten Kanzlei hin-zuziehen, um keine Fehler bei der Erstellung der Anbieter-kennzeichnung zu machen.

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

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Anforderungen an den Datenschutz

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften beim Be-trieb einer Internetseite oder eines Onlineshops ist ohne spe-zialisierte Beratung nach wie vor nahezu unmöglich. In den letzten jahren haben sich erhebliche Änderungen ergeben. So ist zwischenzeitlich das EU-US- Privacy-Shield in Kraft getreten und die Regelungen der DSGVO sind seit dem 25.05.2018 ver-pflichtend anzuwenden.

3.1 EU-US-Privacy-Shield

Nach dem das sog. “Safe Harbor” Abkommen mit den USA durch den europäischen Gerichtshof Ende 2015 gekippt wurde, waren für einige Zeit alle Übertragungen personenbezogener Daten in die USA rechtswidrig.

Das Im Jahr 2016 abgeschlossene Nachfolgeabkommen “EU-US Privacy-Shield” ist zwischenzeitlich In Kraft getreten, obwohl diverse Vertreter von EU-Mitgliedsstaaten Bedenken gegen das Abkommen geäußert haben. Ende 2016 hat eine irische Da-tenschutzorganisation vor dem Gericht der europäischen Union eine so genannte Nichtigkeitsklage gegen den das EU-US-Privacy-Shield legitimierende Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission erhoben. Es ist aktuell unklar, ob das EU-US-Privacy-Shield einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Das Verfahren gegen das EU-US-Privacy-Shield läuft noch.

Für Internetseitenbetreiber und Betreiber von Onlineshops hat dieser Zustand aktuell keine praktische Relevanz. Das EU-US- Privacy-Shield kann momentan eine zulässige Rechtsgrundlage für einen Transfer personenbezogener Daten in die USA sein. Zukunftssicher sind IT-Systeme, die sich auf dem Fortbestehen des EU-US-Privacy-Shields beruhen, aber nicht. Viele Webser-vices, wie z. B. das Newsletter-Tool “Mailchimp” oder zahlreiche beliebte Services, wie z. B. “Cloudfront” übertragen ungefragt personenbezogene Daten in die USA und setzen auf das EU-US-Privacy-Shield-Abkommen. Aktuell Ist die Übertragung an die im EU-US-Privacy-Shield befindlichen Firmen zwar (noch) zulässig, da jedoch jederzeit das Risiko besteht, dass das EU-US-Privacy-Shield ähnlich dem Safe-Harbor-Abkommen ge-kippt wird, empfehlen wir, personenbezogene Daten nicht mit Webservices zu erheben, zu verarbeiten oder zu speichern, die Rechenzentren außerhalb der EU nutzen. Eine Klage gegen das EU-US-Privacy-Shield läuft bereits vor dem EuGH. Weiterge-hende rechtliche Grundlagen für die Verarbeitung In den USA wie z. B. Binding Corporate Rules oder EU-Standardvertrags-klauseln sind für die meisten Internetseiten- und Onlineshop-Betreiber nicht oder nur sehr schwer ersetzbar.

Das hört sich alles kompliziert an. Problematisch in der Pra-xis ist aber, dass bereits durch die Einbindung eines einzigen Youtube-Videos auf einer Internetseite personenbezogene Da-ten ungefragt in die USA übertragen werden und z. B. Google dann erfährt, welche Google-Nutzer die jeweilige Seite, auf der das Youtube-Video eingebunden wurde, gerade besuchen. Das Video muss zur Datenübertragung noch nicht einmal ge-startet werden. Ebenso kann Facebook durch die massenhaft verwendeten Facebook-Like-Buttons Bewegungsprofile der eigenen Mitglieder und ggf. auch unbeteiligter Dritter im Netz erstellen und herausfinden, ob der User sich eher für Sport-schuhe, Lederschuhe oder Flachbildfernseher interessiert. Je

mehr Informationen gesammelt werden, desto personalisierter und zielgerichteter kann dann die nachfolgende Werbung ge-steuert werden und desto weniger gelingt es in der Masse an Daten unterzugehen. Immer genauere Interessensprofile wer- den erstellt und genutzt.

Mit den strengen Vorgaben des deutschen Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) sowie den bald in Kraft tretenden Regelungen der DSGVO und des BDSG (neu) sind diese gängigen Praktiken allerdings nicht vereinbar.Entsprechend wurde die Einbindung des Facebook-Like-But-tons und die damit verbundene ungefragte Datenweitergabe an Facebook Anfang des Jahres 2016 als abmahnfähiger Daten-schutzverstoß gewertet.

Wer nun angesichts dieser datenschutzrechtlichen Vorgaben das Ende des Internets befürchtet, geht fehl. Datenschutz-freundliche Techniken, wie z. B. Share-Buttons, die erst bei einem Klick auf den Button personenbezogene Daten über-tragen, sind für alle gängigen Content-Management-Systeme und Onlineshop-Systeme verfügbar. Viele Webservices werden mittlerweile von EU-Unternehmen genauso gut oder mit bes-seren Funktionen angeboten.

Ebenso leicht ließen sich Youtube-Videos einbinden, ohne dass Youtube bereits durch den reinen Aufruf einer Internetseite ungefragt und ohne jegliche rechtliche Grundlage, personen-bezogene Daten übermittelt werden. Das vom deutschen und europäischen Datenschutzrecht vorgegebene Prinzip der Da-tensparsamkeit läuft aber dem Interesse der großen Internet-firmen zuwider, möglichst gut über einzelne Nutzer Bescheid zu wissen, um diesen gezielte Werbung und maßgeschneiderte Services anbieten zu können.

3.2 Anwendbarkeit der EU-Datenschutz-grundverordnung

Nach fast vier Jahren haben sich der Europäische Rat, das Eu-ropäische Parlament und die Europäische Kommission Anfang des Jahres 2016 über den endgültigen Inhalt der neuen EU- Datenschutz-Grundverordnung geeinigt. Die Verordnung ist seit dem 25.05.2018 unmittelbar anzuwenden und ersetzt seit diesem Zeitpunkt unmittelbar die bereits seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Im Unterschied zu dieser bisherigen EU-Datenschutzrichtlinie gilt die DSGVO un-mittelbar in der gesamten Europäischen Union. Von dem BDSG bleibt nur noch ein Rumpf-Gesetz, das sog. BDSG (neu) übrig. Durch die DSGVO wurden in allen EU-Staaten erstmals weit-gehend identische Datenschutzstandards geschaffen. Daten-schutzfeindliche „Rückzugsräume“ innerhalb Europas wird es damit nicht mehr geben.

Die DSGVO schreibt im Wesentlichen die bisherigen daten-schutzrechtlichen Grundprinzipien des Bundesdatenschutzge-setzes fort und entwickelt sie weiter. Dennoch ergeben sich im Detail Änderungen. Das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde im Zuge der Einführung der DSGVO vollständig überarbeitet und angepasst. Das BDSG (neu) füllt die Öffnungs-klauseln der DSGVO aus und schließt dadurch bestehende Lücken der DSGVO. Vorschriften des BDSG (neu), die gegen

3. Anforderungen an den DatenschutzImpressum/Anbieterkennzeichnung

[Link]Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)[LINK]Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV:Dr. med. Mustermann (Anschrift s. o.)

2.3.7 Einzelunternehmen

Max MustermannMusterstraße 11234 Musterstadt Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789

2.4 Sonstige zusätzliche Angaben

Ggf. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, sofern Dienstleistungen im Sinne des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/123/EG angeboten werden:

Berufshaftpflichtversicherung Musterversicherungs AGMusterstraße 112345 MusterhausenRäumlicher Geltungsbereich: Musterland

Ggf. Angaben zur zuständigen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen:

Berufskammer MusterlandMusterstraße 112345 Musterhausen

Berufsbezeichnung: Musterberuf (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:Berufsordnung (Musterbundesland) [Link]

ggf. Zuständige Aufsichtsbehörde bei notwendiger behördlicher Zulassung:Musterbehörde Anschrift

ggf. Hinweis auf Online-Streitschlichtung bei Onlineshops:

Wenn Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, haben Sie die Möglichkeit im Streitfall auf dem EU-Portal „Ihr Europa“ (http://europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm)ein Online-Schlichtungsverfahren unter Hinzuziehung einer an-erkannten Schlichtungsstelle durchzuführen. Hierzu können Sie sich der Online-Schlichtungs-Plattform der EU unter der URL: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bedienen.

Das Online-Schlichtungsverfahren ist nicht zwingende Vo-raussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Ge-richte, sondern stellt eine alternative Möglichkeit dar, Diffe-renzen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftreten können, zu beseitigen.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Hinweis nicht vergessen!

Gem. § 36 VSBG muss zusätzlich auf das Bestehen und die etwaige Bereitschaft zur Teilnahme des Seitenbetreibers an einem Online-Streitschlichtungsverfahren aufgeklärt wer-den. Der Hinweis zur Online-Streitschlichtung muss, sofern dieser notwendig ist, in den AGB und zusätzlich an einer an-deren Stelle der Webseite erfolgen.

Diese Hinweispflichten treffen Unternehmer, die eine Web-seite betreiben oder AGB verwenden und zum 31.12. des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben. Der Unternehmer muss hierbei die unternehmerische Entschei-dung treffen, ob er seinen Kunden bei Streitigkeiten neben der Möglichkeit eines herkömmlichen Gerichtsverfahrens, die Möglichkeit zu einem alternativen Streitschlichtungsver-fahren bei einer Streitschlichtungsstelle anbieten will. Gege-benenfalls kann der Unternehmer auch zur Teilnahme an einer alternativen Streitschlichtung rechtlich durch ein spe-zielles Gesetz verpflichtet sein. Sofern er an einem alternati-ven Streitschlichtungsverfahren teilnehmen will bzw. muss, besteht die Pflicht, die Streitschlichtungsstelle zu nennen.

Sofern der jeweilige Unternehmer nicht an der alternativen Streitbeilegung teilnehmen will (dies wird im Regelfall so sein), muss er trotzdem darauf hinweisen, dass er nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will. Dies kann z. B. wie folgt ausgestaltet werden:

„Wir werden nicht an alternativen Streitschlichtungsverfah-ren im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen. Die Nutzung einer alternativen Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Vo-raussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Ge-richte dar.“

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Anforderungen an den Datenschutz

einer Internetseite in der Datenschutzerklärung erwähnt wer-den muss. Fehlt ein solcher Hinweis in der Datenschutzerklä-rung kann der Diensteanbieter wegen eines Wettbewerbsver-stoßes abgemahnt werden (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 - Az.6 U 121/15). Gerade vor dem Hintergrund der Datenschutz-grundverordnung sind die Anforderungen an den rechtskonfor-men Gebrauch von besonderen Funktionen noch strenger, da der Seitenbetreiber auch über die Speicherdauer der besonde-ren Funktionen und auf die Rechtsgrundlage der Verarbeitung hinweisen muss. Zudem muss die Erhebung gem. Art. 5 DSGVO auf das für die Verarbeitung notwendige Maß beschränkt wer-den.

d) Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussagekräftig verlinktDie Hinweise zum Datenschutz müssen von den Nutzern je-derzeit auf der Internetseite abgerufen werden können. Ähn-lich wie bei der Anbieterkennzeichnung ist die Datenschutzer-klärung mit einem sog. sprechenden Link „Datenschutz” oder „Datenschutzerklärung” zu verlinken. Die Datenschutzerklä-rung muss mit max. zwei Klicks von jeder Seite aus erreich-bar sein. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die Daten- schutzerklärung lediglich in den AGB oder im Impressum „ver-steckt” wird. Wir raten auch davon ab, die Datenschutzerklä-rung so zu verlinken, dass sie nur nach langem Scrollen abge-rufen werden kann.

e) Unterrichtung über die Nutzung von CookiesDie EU-Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG) besteht zwar weiterhin bis zum in Kraft treten der E-Privacy-Verord-nung fort, die Datenschutzgrundverordnung erfordert im Hin-blick auf den Umgang mit Cookies aber einige Anpassungen.Cookies sind Informationen, die auf dem Computer des Nut-zers in einer kleinen Textdatei hinterlegt und bei einem er-neuten Besuch einer Internetseite ausgelesen werden. Zu un-terscheiden sind die Cookies hierbei nach ihrem Zweck. Zum

Teil dienen die Cookies dem Komfort der Nutzer, zum ande-ren können Cookies für Webtracking, Werbungsverfolgung genutzt werden. Alternativ können Cookies auch notwendig sein um Funktionen der Seite zu gewährleisten (wie z. B. Spei-cherung der Einlage in den Warenkorb).

Die Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat Anfang 2019 in einem Kurzpapier (Nr. 20) neue Informationen im Hinblick auf die Einwilligung bei der Erhebung und Speicherung von Coo-kies zur Verfügung gestellt. Bei der DSK handelt es sich um eine Konferenz aller deutschen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Bundesländer. Der Landesbeauftragte für den Da-tenschutz in Baden-Württemberg hat in einer Stellungnahme hierzu die Cookie-Banner Problematik noch einmal kurz in FAQ zusammen gefasst (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/04/FAQ-zu-Coo-kies-und-Tracking.pdf).

Grundsätzlich muss in der Datenschutzerklärung der Webseite über die zur Verwendung kommenden Cookies aufgeklärt werden. Ein Cookie-Banner ist nach Ansicht des LDI Baden-Württemberg nur dann notwendig, wenn durch die Internet-seite Cookies gesetzt werden, die eine datenschutzrechtliche Einwilligung benötigen. Einwilligungsfreie Cookies müssen nicht im Rahmen eines Cookie-Banners erwähnt werden.

Ob eine Einwilligung notwendig ist, richtet sich nach Art und Umfang der erhobenen personenbezogenen Daten. Werden im Rahmen der Erhebung des Cookies Daten z. B. an Dritte weitergegeben, ist nach Ansicht des LDI Baden-Württemberg stets eine Einwilligung notwendig. Im Hinblick auf Webtra-cking sieht der LDI Baden-Württemberg aktuell nur bei selbst gehosteten Diensten wie z. B. Matomo unter Einhaltung aller weiteren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen die Mög-lichkeit, Tracking-Daten mittels Cookies ohne Einwilligung zu erheben.

Wichtig im Hinblick auf ein „Einwilligungsbanner“ ist - nach Ansicht des LDI Baden-Württemberg - Folgendes:

► Checkboxen dürfen nicht vorangekreuzt sein

► Ein Tracking / das Setzen von Tracking-Cookies darf erst erfolgen, wenn eine explizite datenschutzrechtliche Ein-willigung des Nutzers vorliegt

Ebenso sollte bei Cookie-Bannern darauf geachtet werden, dass keine Links zu Impressum oder Datenschutzerklärung auf der Webseite überdeckt werden. Wenn diese dann nicht mehr direkt zu erreichen sind, könnte dies zu rechtlichen Problemen führen.

Gerade im Hinblick auf die E-Privacy-Verordnung der EU sind jedoch auch zukünftig weitere Änderungen wahrscheinlich, da diese noch nicht vom EU-Parlament verabschiedet wurden.

Anforderungen an den Datenschutz

die DSGVO verstoßen, sind nichtig. Einige Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden haben bereits angekündigt, offenkundig europarechtswidrige Teile des BDSG (neu) nicht anzuwenden.

Sofern Sie bislang Ihre Datenschutz-Prozesse noch nicht umge-stellt haben, empfehlen wir Ihnen, die entsprechenden Prozesse anzustoßen, um kostspielige Abmahnungen oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zu vermelden.

Insbesondere sollten Sie ernsthaft erwägen, einen externen Da-tenschutzberater hinzuzuziehen, um keine unüberschaubaren unternehmerischen Risiken einzugehen.

3.3 Abmahnungen von Datenschutzver-stößen durch Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine

Datenschutzverstöße werden auch als Wettbewerbsverstoß gewertet und damit können Sie auch abgemahnt werden. Be-sondere Brisanz gewinnt diese Abmahnproblematik dadurch, dass seit Februar 2016 auch Verbraucherschutzvereine wegen Datenschutzverstößen, wie z. B. der Einbindung eines Face-book-Like-Buttons oder Fehlern in der Datenschutzerklärung Abmahnungen aussprechen können. Zwar ist die befürchtete Abmahnwelle von Internetseiten- und Onlineshop-Betreibern wegen datenschutzrechtlicher Defizite auf den Online-Präsen-zen ausgeblieben, in der Praxis gibt es aber durchaus immer wieder einzelne Abmahnungen in diesem Bereich.

Anfang des Jahres 2018 sind auch die ersten Abmahnungen von Seitenbesuchern bekannt geworden, die einzelne Seiten-betreiber kostenpflichtig zur Unterlassung von Datenschutz- verstößen aufgefordert haben.

Sie sollten das Thema Datenschutz daher auch aus diesem Grund nicht vernachlässigen! Kümmern Sie sich darum und zei-gen Sie Ihren Kunden, dass deren Daten bei Ihnen sicher sind. Das Vertrauen Ihrer Kunden in Ihr Unternehmen wird durch eine rechtskonform gestaltete und umgesetzte Datenschutzer-klärung gestärkt.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte einer Daten-schutzerklärung zusammengefasst. Auf die Veröffentlichung von Mustern verzichten wir aus Gründen der Komplexität. Ver-trauen Sie auch nicht auf Online-Generatoren. Diese sind immer nur so gut, wie es der Informationsstand desjenigen, der sie bedient zulässt.

3.4 Inhalt einer Datenschutzerklärung

Gemäß § 13 TMG sind Betreiber gewerblicher Internetseiten und Onlineshops dazu verpflichtet, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Auch durch die DSGVO und die dort in Artikel 13 aufgeführten Informationspflichten hat sich nichts an der Not-wendigkeit einer Datenschutzerklärung geändert. Die Nutzer sind darin unter anderem über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dies umfasst z. B. die nachfolgenden Punkte:

a) Information über die Rechte des BetroffenenDie DSGVO schreibt in Art. 13 Abs. 2 vor, dass der Verantwort-liche (Seitenbetreiber) die betroffenen Personen darüber auf-klären muss, dass diesen ein Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Einschränkung und zum Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zusteht. Gleich-zeitig hat er darüber zu informieren, dass die betroffenen Per-sonen sich auch bei einer Aufsichtsbehörde über den Verant-wortlichen beschweren können. Der Betroffene kann diese Informationen in der Datenschutzerklärung erwarten, deshalb handelt es sich hierbei um Pflichtangaben.

b) Einwilligung bei Nutzung personenbezogener DatenSofern keine rechtliche Grundlage für die Erhebung und Ver-arbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, muss der Seitenbetreiber sich eine konkrete individuelle Einwilligung für die entsprechende Datenerhebung geben lassen. An die Einwilligung werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Der Seitenbetreiber hat im Streitfall zu beweisen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt hat. Die Ein-willigung muss zudem protokolliert werden. Der Nutzer muss seine Einwilligung jederzeit widerrufen können. Darauf ist auch hinzuweisen. Sofern sogenannte “besondere Kategorien” per-sonenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Hürden, der für die Verarbeitung erforderliche Erlaubnis, sogar noch höher.

c) Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der WebseiteDie Datenschutzerklärung muss alle datenschutzrechtlich rele-vanten Funktionen der Internetseite berücksichtigen, mit de-nen der Nutzer personenbezogene Daten über die Webseite übermittelt. Dies können z. B. Bestellformulare für Newsletter, Kommentarmöglichkeiten, Kontaktformulare, Gästebücher und Login-Bereiche sein. Dies ist keine Theorie. Das OLG Köln hat z. B. am 11.03.2016 entschieden, dass ein Kontaktformular auf

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Anforderungen an den Datenschutz

h) Unterrichtung über den Datenaustausch mit anderen WebseitenDie Nutzung von externen Webservices, wie z. B. des Face-book-Like-Buttons und anderer aktiver Java-Skript Plugins, ermöglichen den Nutzern einer Internetseite sehr einfach mit der Seite zu interagieren. Als Seitenbetreiber können sehr ein-fach neue Funktionen in die Internetseite integriert werden.

Ruft der Nutzer eine Seite mit einem aktiven Plugin auf, stellt der Browser eine direkte Verbindung mit dem frem-den Server, z. B. Facebook, her. Ist der Nutzer bei Facebook angemeldet oder liegt ein Facebook-Cookie auf dem Rech-ner, kann Facebook den Nutzer identifizieren. Da durch sol-che Plugins, personenbezogene Daten ungefragt an Dritte weitergeleitet werden, muss die Datenschutzerklärung da-rüber zumindest aufklären. Die ungefragte Weitergabe per-sonenbezogener Daten ist aber auch bei einer ordnungsge-mäßen Aufklärung hierüber in der Datenschutzerklärung rechtswidrig. Es ist daher ratsam, sog. Zwei-Klick Lösun-gen zu nutzen, bei denen der Nutzer der Datenübertragung an den fremden Server vorab explizit zustimmen muss. Weiterführende Informationen hierzu sind unter diesem Link abrufbar: http://goo.gl/uOamIa

i) Verschlüsselung der WebseiteDer Seitenbetreiber muss die personenbezogenen Daten so verarbeiten, dass eine angemessene Sicherheit der personen-bezogenen Daten gewährleistet wird. Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass seine komplette Webseite so gut wie möglich vor verbotenen Zugriffen geschützt ist.

Hierbei sollte stets der aktuelle Stand der Technik eingehalten werden. Aktueller Stand der Technik im Hinblick auf die Ver-schlüsselung personenbezogener Daten im Online-Verkehr ist eine Verschlüsselung via TLS 1.2 (früher SSL). Den jeweils aktu-ellen Stand der Technik kann man auf der Seite des Bundesam-tes für Sicherheit in der Informationstechnik abrufen.

Anforderungen an den Datenschutz

f) Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EUDie EU und insbesondere Deutschland, haben im Vergleich mit anderen Ländern ein hohes Datenschutzniveau. Werden Da-ten in ein Land außerhalb dieses Schutzraumes “exportiert”, muss der Seitenbetreiber prüfen, ob er die Daten überhaupt an das Drittland übertragen darf. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn für das Drittland ein sogenannter „Angemessenheits-beschluss“ i.S.d. Art. 44 DSGVO vorliegt. Wichtig ist, dass der Seitenbetreiber gem. Art. 13 DSGVO dazu verpflichtet ist, auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechts-grundlage in Drittländern hinzuweisen. Daher müssen diese Pflichtangaben in der Datenschutzerklärung enthalten sein.

g) Grundsatz der DatenportabilitätGemäß Art. 20 DSGVO haben die betroffenen Personen in bestimmten Fällen das Recht, die sie betreffenden per-sonenbezogenen Daten, die seitens des Verantwortlichen gespeichert werden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie haben das Recht, diese Daten einem anderen Unternehmen / ei-ner anderen Stelle ohne Behinderung durch den bisherigen Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten be-reitgestellt wurden, zu übermitteln. Es soll in Zukunft leicht möglich sein, Daten von einem Unternehmen zu einem an-deren Unternehmen umzuziehen. Der Hinweis auf die Mög-lichkeit der Portabilität muss gem. Art. 13 Abs. 2 lit b. DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten erfolgen. Unternehmen müssen Anfragen auf Datenporta-bilität grundsätzlich unverzüglich nachkommen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nur in Ausnahmefällen sind längere Fristen zulässig. Kosten für die Bearbeitung der An-fragen dürfen den Nutzern grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden.

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Neu! - 2019 - Aktueller Stand E-Privacy- Verordnung

Bei der E-Privacy-Verordnung handelt es sich um den Nach-folger der E-Privacy Richtlinie (Richtlinie 2009/136/ EG) der Europäischen Union. Die E-Privacy-Verordnung wurde vom EU-Parlament allerdings auch im Jahr 2019 immer noch nicht verabschiedet, so dass nach wie vor die Regelungen der E-Privacy-Richtlinie die gesetzliche Grundlage für das Setzen von Cookies darstellt.Ergänzend sind seit dem 28.05.2018 die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden.Da es sich bei der E-Privacy-Richtlinie um eine EU-Richtlinie handelt und nicht um eine EU-Verordnung, muss sie durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Der deutsche Gesetz-geber geht davon aus, dass dies bereits vor Jahren durch die Deutschen Gesetze Telemediengesetz (TMG) und Telekom-munikationsgesetz (TKG) geschehen ist.In der zukünftigen E-Privacy-Verordnung sind viele neue Regeln zum Thema Direktanrufe, Direktwerbung, E-Mail und Cookies enthalten.Insbesondere regelt die E-Privacy-Verordnung den Umgang mit so genannten „Tracking Cookies“, die einzelne Nutzer über das gesamte Internet hinweg dauerhaft verfolgen. Im aktuellen Entwurf ist vorgesehen, dass dem Endnutzer bereits geräteseitig (z. B. in den Browsereinstellungen, den Einstellungen des Betriebssystems) eine Reihe von Einstel-lungsmöglichkeiten zur Privatsphäre angeboten werden muss. Denkbar wäre dabei eine Unterscheidung zwischen einem höheren Schutzniveau (z. B. „Cookies niemals anneh-men“, einem mittleren Schutzniveau (z. B. „Cookies von Drit-tanbietern zurückweisen“ bzw. „Nur Cookies von Erstanbie-tern annehmen“) oder einem niedrigen Schutzniveau (z. B. „Cookies immer annehmen“) .Wahrscheinlich wird die E-Privacy-Verordnung 2020 in Kraft treten und mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ausge-stattet werden. Unternehmen sollten auf jeden Fall ein Auge auf die E-Privacy-Verordnung richten.

j) Unterrichtung über die Durchführung von automatisierten BonitätsprüfungenWenn personenbezogene Daten für Anfragen bezüglich Boni-tätsauskünfte bei Schufa, Creditreform usw. verwendet wer-den, sollte darüber im Hinblick auf das Transparenzgebot in der Datenschutzerklärung aufgeklärt werden. Hierbei sind der Name und die Anschrift des Unternehmens anzugeben, an das die Daten weitergeleitet werden. Wird die Bonitätsprüfung au-tomatisiert durchgeführt, muss gem. Art. 13 Abs. 2 DSGVO hie-rüber aufgeklärt werden. Dabei hat der Diensteanbieter neben den oben genannten Angaben auch noch über die Grundan-nahme der Algorithmus-Logik und die Folge des so genannten Profiling aufzuklären.

k) Nennung des betrieblichen DatenschutzbeauftragtenOb ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ist der DSGVO und dem BDSG zu entnehmen. Dies ist bei nicht-öffentlichen Stellen beispielsweise dann der Fall, wenn per-sonenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und damit mehr als neun Personen ständig beschäftigt sind oder wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet wer-den. Eine Bestellpflicht besteht auch dann, wenn besonders schützenswerte personenbezogene Daten verarbeitet werden, z. B. Gesundheitsdaten. Wenn ein betrieblicher Datenschutzbe-auftragter als Ansprechpartner bestellt wurde, ist dieser zwin-gend mit seinen Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail) z. B. in der Datenschutzerklärung zu nennen. Die Nennung des Namens ist nicht erforderlich.

l) NewsletterBei Newslettern ist zunächst zwischen Newslettern an Be-standskunden und Neukunden zu unterscheiden. Bei der An-meldung sollte stets ein sog. Double-Opt-In-Verfahren genutzt werden, da der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein einfaches Opt-Out-Verfahren (wie es etwa bei Post-werbung genutzt werden kann) bei Werbung über E-Mail oder Telefon gerade nicht ausreichend ist. Die Notwendigkeit eines Double-Opt-In ergibt sich auch aus der DSGVO. Art. 6 Abs. 1 a DSGVO erlaubt einen Newsletterversand nur dann, wenn der Betroffene eine entsprechende Einwilligung erteilt hat. Der Nutzer muss zudem bereits vor der Anmeldung auf sein jeder-zeit bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen werden. Zudem ist er bei Anmeldung und bei jedem Versand auf die Möglichkeit einer Austragung aus dem Newsletter-Verteiler hinzuweisen. In der Praxis wird dies durch einen Link zur Abmeldung vom Newsletter in den Newsletter-Mails erreicht (sog. Opt-Out). Über die Newsletter-Funktion ist zudem in der Datenschutzer-klärung aufzuklären und sie ist dort in ihrer Funktionsweise zu beschreiben. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang gene-rell auf Newsletter-Tools aus der EU auszuweichen.

Achtung bei Facebook-Like-Button !

Das LG Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil vom 09.03.2016, dass eine nicht datenschutzkonforme Verwendung des Facebook-Like-Buttons kostenpflichtig abgemahnt werden kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15). Selbstverständlich ist diese Entscheidung auch auf andere aktive Inhalte und Share-Buttons übertragbar. Der Fall ist so brisant, dass das nunmehr zuständige OLG Düsseldorf mehrere Fragen hierzu dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat.

Sie sollten daher auf die Einbindung aktiver Inhalte verzich-ten und besser datenschutzfreundlichere Angebote, wie z. B. die Share-Buttons von Shariff (https://github.com/heiseonline/shariff) einsetzen.

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Anforderungen an den Datenschutz

m) Anklickbarkeit der Verlinkungen in der Datenschutz- erklärung / allgemeine GestaltungDie in der Datenschutzerklärung enthaltenen Verlinkungen (Links) zu Opt-Out-Tools und allen sonstigen relevanten Seiten müssen anklickbar sein und diese Links müssen auch funktio-nieren. Überdies sollte auf eine übersichtliche und lesbare Ge-staltung der Datenschutzerklärung geachtet werden. So sollte die Datenschutzerklärung untergliedert und die Überschriften zu den einzelnen Abschnitten als solche zu erkennen sein.

n) Informationen zu eingesetzter Tracking-Technik (z. B. Matomo oder Google Analytics) Nahezu jede professionelle Webseite setzt eine Web-Tracking- Software ein, die Nutzer-Bewegungen, Herkunft und Interakti-onen aufzeichnet. Da derartige Tracking-Tools personenbezo-gene Daten erheben, verarbeiten und speichern, sind strenge Vorgaben hinsichtlich des Datenschutzes einzuhalten. Nutzen Sie am besten selbst gehostete Tracking-Tools wie Matomo, um datenschutzrechtliche Klimmzüge und ein Einwilligungser-fordernis zu vermeiden.

Anforderungen an den Datenschutz

3.5 CHECKLISTE - DatenschutzAnforderung Erfüllt Irrelevant Nicht erfüllt

a) Existenz und Inhalt einer Daten-schutzerklärung gem. § 13 I TMG

b) Unterrichtung über das Aus-kunftsrecht / Recht zur Löschung / Sperrung von Daten

c) Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Webseite

d) Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussagekräftig verlinkt

e) Information über die Nutzung von Cookies

f) Information über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU

g) Grundsatz der Daten-portabilität

h) Information über den Datenaustausch mit anderen Webseiten und den Einsatz der verwendeten Scripte / Plugins

i) Verschlüsselung der Webseite

j) Unterrichtung über die Durchführung von Bonitätsprüfungen k) Nennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

l) Erklärungen und weitere Vorgaben zur Newsletter-Bestellung m) Anklickbarkeit von Opt-Out-Links in der Datenschutzerklärung n) Informationen zu eingesetzter Tracking-Technik (z. B. Matomo oder Google Analytics

Ist der Einsatz von Google Analytics wirklich abmahnfähig? Der Verstoß gegen die von den Landesdatenschutzbeauf-tragten festgelegten Kriterien zum rechtskonformen Einsatz von Google Analytics wurden schon 2016 als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen (LG Hamburg, 10.03.2016 - 312 O 127/16).Wenn Sie Google Analytics aber rechtskonform einsetzen, haben Sie nichts zu befürchten. Auch die Datenschutz-grundverordnung ändert nichts an den bisherigen Pflichten zum rechtskonformen Einsatz von Google Analytics.Eine gute Alternative zu Google Analytics ist das Open-Source-Tool Matomo (früher PIWIK), das auf dem eigenen Server installiert wird. Aber auch bei Matomo sind einige datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.Nähere Informationen zum datenschutzkonformen Einsatz von GoogleAnalytics und Matomo finden Sie unter den fol-genden Links:http://goo.gl/FK4tcW und http://goo.gl/RlXc4N.

Praxistipp - Was muss man beim Einsatz von Google Analytics be-achten?

Google Analytics lässt sich in Zeiten der DSGVO nach Ansicht der Deutschen Datenschutzkonferenz (DSK) nur

noch nach vorheriger Einwilligung der Nutzer datenschutzkonform nutzen.Für den datenschutzrechtlich unbedenklichen Einsatz müssen Sie einfach die nachfolgenden Punkte beachten:

► Schalten Sie vorab ein Einwilligungsbanner, mit dem Sie sich die Einwil-ligung Ihrer Besucher in das Tracking mittel Google Analytics einholen.

► Fügen Sie einen java-Skript-Operator, “_gaq.push (['_gat._ anonymi-zelp']);”, in den Analytics-java-Script Code ein. Im Ergebnis werden die IP-Adressen der Nutzer dann nur verkürzt gespeichert und anonymi-siert weiterverarbeitet.

► Der von Google bereitgestellte Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV-Vertrag) i.S.d. Art. 28 DSGVO muss online abgeschlossen werden. Sie finden ihn hier: http://goo.gl/yXNWaT

► Sofern der Nutzer über die Internetseite personenbezogene Daten eingibt, muss zudem darüber aufgeklärt werden, ob er gesetzlich oder vertraglich zur Eingabe verpflichtet ist bzw. ob die Eingabe für einen Vertragsschluss erforderlich ist. Zudem muss der Seitenbetreiber über die Folgen der Nichtbereitstellung von notwendigen personenbezoge-nen Daten informieren.

► Die Datenschutzerklärung muss bzgl. des Einsatzes von Google Ana-lytics durch eine Klausel erweitert werden, die aktive Opt-Out-Links enthält.

► Bereits in der Vergangenheit mittels Google Analytics erhobene Tra-cking-Daten müssen gelöscht werden.

Übrigens: Auch Google selbst geht davon aus, dass jeder Seitenbetreiber, der Google Analytics nutzt, sich vorab von jedem einzelnen Seitenbesucher die Erlaubnis zum Einsatz von Google Analytics zum Tracking rechtskonform eingeholt hat. Unter https://www.google.com/about/company/user-consent-policy.html heißt es: „Für Google-Dienste, die auf einer Webseite, in einer App oder einem ande-ren Dienst genutzt werden, die bzw. der sich unter der Kontrolle von Ihnen, eines mit Ihnen verbundenen Unternehmens oder eines Ihrer Kunden befin-det, gelten die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzer, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden. Sie sind verpflichtet, eine rechts-wirksame Einwilligung dieser Endnutzer für folgende Aktivitäten einzuholen:

► den Einsatz von Cookies oder anderer Formen der lokalen Speicherung von Informationen, soweit die Einholung einer Einwilligung hierfür ge-setzlich vorgeschrieben ist und

► die Erhebung, Weitergabe und Nutzung von personenbezogenen Da-ten zur Personalisierung von Werbeanzeigen.

Wenn Sie die Einwilligung einholen, sind Sie verpflichtet,

► Aufzeichnungen über die von den Endnutzern abgegebenen Einwilli-gungen aufzubewahren und

► den Endnutzern eine klare Anleitung bereitzustellen, wie diese die Ein-willigung widerrufen können.

Sie sind verpflichtet, jede natürliche oder juristische Person offenzulegen, die personenbezogene Daten von Endnutzern als Folge Ihrer Nutzung des jewei-ligen Google-Dienstes erheben, erhalten oder nutzen kann. Sie sind ferner verpflichtet, Endnutzern deutlich sichtbar und leicht zugänglich Informatio-nen bereitzustellen, aus denen hervorgeht, wie eine solche natürliche oder juristische Person die personenbezogenen Daten der Endnutzer nutzt.“

Da diese Vorgaben extrem schwer zu erfüllen sind, sollte sich jeder Betrei-ber einer Internetseite die Frage stellen, ob es nicht ggf. weniger Aufwand und mehr Nutzen mit sich bringt, ein Onpage-Tracking-Tool wie Matomo zu installieren, für das man auch nach Ansicht der DSK keine vorherige Einwilli-gung jedes einzelnen Nutzers benötigt.

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Aspekte der Datenschutzerklä-rung einer Webseite

Neben der Aufklärung über Umfang und Zweck der Erhe-bung und Verwendung personenbezogener Daten ist es auch noch notwendig folgende Informationen zu jedem re-levanten Datenverarbeitungsvorgang in der Datenschutz-erklärung bereit zu stellen:

► Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personen- bezogener Daten

► Zweck der Datenverarbeitung

► Dauer der Speicherung

► Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeiten

Sofern der Kunde selbst über die Webseite personenbezo-gene Daten eingibt, muss zudem darüber aufgeklärt wer-den, ob der Kunde gesetzlich oder vertraglich zur Eingabe verpflichtet ist bzw. ob die Eingabe für einen Vertrags-schluss erforderlich ist. Zudem muss man über die Folgen der Nichtbereitstellung informieren.

Diese Informationen sind bzgl. jedes einzelnen Scripts / Plu-gins bereit zu stellen.

Soweit ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) i.S.d. Art. 28 DSGVO besteht, ist der Webservice / der Dienstleister eben-falls in der Datenschutzerklärung zu nennen.

Da der Auftragsverarbeitungsvertrag eine eigene Rechts-grundlage darstellt, sollte in der Datenschutzerklärung über das Bestehen eines AVV bzgl. eines spezifischen Dienstes aufgeklärt werden.

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Rechtliche Anforderungen an Onlineshops Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

stimmten Zahlungsmittels nicht zu zusätzlichen Kosten für den Verbraucher führen, die über die Kosten des Online-Händlers durch die Einräumung dieses Zahlungsmittels hinausgehen. Anfang Januar 2018 wurde durch die EU zudem für alle Zah-lungsarten, die das sog. Surcharge Verfahren durchführen (z. B. SEPA-Lastschrift, Kreditkarte) die Erhebung eines zusätzlichen Entgeltes vollkommen untersagt. Andere zusätzliche Kosten, die über die vertragliche Gegenleistung hinausgehen, bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers. Lediglich ein vorangekreuztes Kästchen in einer Checkbox ist hierzu aber nicht ausreichend. Es muss vielmehr so sein, dass der Verbraucher das Kästchen selber anhaken muss, bevor der Bestellvorgang fortgesetzt werden kann (Opt-In).

b) Übersendung der AGB in TextformDie AGB müssen den Verbrauchern zusätzlich auch in Textform übersendet werden. Dies kann z. B. in der Bestellbestätigungs-E-Mail als PDF-Datei oder im E-Mail-Text sowie als gedruckte Beilage zur Paketsendung erfolgen.

c) Angabe eines LieferterminsIm Rahmen des Bestellprozesses muss eine „Angabe zum Lie-fertermin“ gemacht werden. Es ist allerdings noch nicht geklärt, ob damit die Angabe eines genauen Liefertages oder lediglich eines Lieferzeitraumes erforderlich ist. Die Rechtsprechung hat diesbzgl. noch keine Klärung herbeigeführt. Ein bloßer Hinweis auf die Versandbereitschaft reicht jedenfalls nicht aus.

d) Aufklärung über GewährleistungsrechteDer Verbraucher muss auch darüber aufgeklärt werden, ob für die bestellten Waren gesetzliche Gewährleistungsrechte beste-hen. Dies kann z. B. auch auf einer allgemeinen Info-Seite im Onlineshop oder in den AGB erfolgen.

e) Aufklärung über Kundendienst und Garantie- bedingungenWird ein Kundendienst bereitgestellt, müssen die Kunden-dienstbedingungen und -leistungen bzw. die Garantiebedin-gungen klar im Vorhinein bestimmt und für den Verbraucher abrufbar sein.

f) Verkauf von digitalen Inhalten (Downloads / Streams)Beim Verkauf digitaler Inhalte muss dem Verbraucher deren Funktionsweise vor Vertragsschluss klar und deutlich erläutert werden. Dazu gehören auch Beschränkungen der Interoperabi-lität und die Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hardware und Software, soweit diese dem Online-Händler bekannt sind oder bekannt sein müssen. Zudem muss darüber aufgeklärt werden, dass beim Verkauf digitaler Inhalte kein Widerrufsrecht besteht bzw. dieses mit Beginn des Downloads erlischt.

4.3 Widerrufsrecht

Alle B2C-Onlineshops müssen den Verbrauchern grundsätzlich das einheitlich geregelte, gesetzliche Widerrufsrecht einräumen. Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen und Möglichkeiten des Er-löschens des Widerrufsrechts. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Punkt.

4.3.1 Das Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung wurden durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie überarbeitet. Hier-bei muss die offizielle EU-Widerrufsbelehrung verwendet werden. Onlineshop-Betreiber dürfen nicht von dieser Mus-ter-Widerrufsbelehrung und den entsprechenden Gestal-tungshinweisen abweichen.

a) Einheitliche WiderrufsfristDie Widerrufsfrist beträgt in ganz Europa – bei einer ord-nungsgemäßen Widerrufsbelehrung – einheitlich 14 Tage. Wie bisher beginnt die Widerrufsfrist mit dem Vertrags-schluss bzw. bei Lieferung von Waren mit Erhalt der letzten Teillieferung. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ver-längert sich die Widerrufsfrist auf max. zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn.

b) Pflicht zur Zugänglichmachung des einheitlichen EU- WiderrufsformularsOnlineshop-Betreiber müssen den Verbrauchern ein gesetz-lich vorgegebenes Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Das Muster-Widerrufsformular finden Sie am Ende dieses Abschnitts. Die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr für die Ausübung des Widerrufsrechts aus. Ver-braucher müssen den Widerruf ausdrücklich und eindeutig erklären. Auch ein telefonischer Widerruf ist zukünftig mög-lich. Daher sieht das Musterwiderrufsformular ausdrücklich die Aufnahme einer Telefonnummer des Onlineshop-Betrei-bers vor.

c) Unverzügliche Bestätigung des WiderrufsDer Onlineshop-Betreiber muss dem Verbraucher den Zu-gang des Widerrufs unverzüglich auf “einem dauerhaften Da-tenträger” (z. B. per E-Mail) bestätigen.

d) Rücksendekosten bei nicht-paketversandfähigen WarenHandelt es sich bei der zurückzusendenden Ware um nicht-paketversandfähige Ware, beispielsweise Speditionsware, kann eine Rücksendung also aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht auf dem normalen Postweg erfolgen, so müssen die Rücksendekosten dem Verbraucher gegenüber jedoch im Vorhinein ihrer Höhe nach konkret benannt werden, damit der Verbraucher diese schon bei der Bestellung einschätzen kann.

e) Rücksendefrist von 14 Tagen ab WiderrufDie Ware muss ohne unnötige Verzögerung und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Widerruf vom Verbraucher zurück-gesendet werden.

f) Erstattung der Kosten der HinsendungDem Verbraucher sind im Falle eines Widerrufs die üblichen Kosten der Hinsendung zu erstatten, es sei denn es wurde eine kostenintensive Lieferung, wie z. B. eine Expressliefe-rung, für die Bestellung vereinbart. In diesem Fall werden die zu erstattenden Kosten in Höhe des günstigsten, angebote-nen Standardversandes gedeckelt. Die Kaufpreiserstattung hat durch den Online-Händler ebenso unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen ab dem Widerruf zu erfolgen. Dabei muss die Rückzahlung unter Verwendung desselben

Nach der Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie im Jahr 2014 herrschte große Aufregung unter den Onlineshop-Betrei-bern. Zwischenzeitlich hat aber die Rechtsprechung schon et-was Licht ins Dunkel gebracht.

Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Regelungen für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über das Inter-net zusammen, die Sie beachten müssen, wenn Sie sich mit Ihrem Angebot an deutsche Verbraucher richten (sog. B2C- Geschäfte), unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Im Rahmen spezieller Angebote, wie z. B. dem Vertrieb von Lebensmitteln, von batteriegetriebenen Produkten oder beim Abschluss von Kreditverträgen bestehen ggf. noch weitere Be-sonderheiten, die dieser Leitfaden nicht abdeckt.

4.1 Unterschiede von B2C- und B2B-Online- shops

In Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an Onlineshops ist zwischen Onlineshops zu unterscheiden, die sich nur an Verbraucher richten (Business to Consumer = B2C) und On-lineshops, die sich ausschließlich an Unternehmer richten (Business to Business = B2B).

Die rechtlichen Anforderungen an B2C-Shops sind dabei weit-aus höher, als an B2B-Shops. Bei B2C-Shops müssen eine Viel-zahl von Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. Die hohe Schutzbedürftigkeit der privaten Käufer führt also zu erheblich größeren Informations-, Verhaltens- und Belehrungs-pflichten seitens des Onlineshop-Betreibers.

Es empfiehlt sich also eine klare Trennung zwischen dem B2C- und dem B2B-Bereich eines Onlineshops, etwa durch Einrich-tung eines eigenen Geschäftskundenbereiches, in dem – für Kaufleute im rechtlichen Sinn – dann auch die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten. Zudem sollten Sie im Kopfzeilen- oder Fußzeilenbereich jeder Shop-Seite und im Be-stellprozess darauf hinweisen, dass sich der B2B-Shop nicht an Verbraucher richtet, z. B. durch den Hinweis: „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Hinweis, kombiniert mit einer Checkbox in der Warenkorb-Übersicht, mit der der Käufer bestätigen musste, dass er kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, als ausreichend angesehen (BGH-Urteil vom 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16 - „Testkauf im Internet“).

4.2 Besonderheiten für B2C-Onlineshops

4.2.1 Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL)Seit dem 13.06.2014 gilt in Deutschland das „Gesetz zur Um-setzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“, durch die die EU-Verbraucherrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Für reine B2B-Onlineshops sind die Neuerungen nicht relevant. Wichtigstes Ziel der EU-Verbraucherrechterichtlinie war es, in der EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für B2C-On-lineshops einzuführen, so dass der Verkauf an Verbraucher aus anderen EU-Staaten rechtlich vereinheitlicht wird. Die Juristen sprechen von einer “Vollharmonisierung des Fernabsatzrechts innerhalb der EU”. Man muss sich also nicht mehr darum küm-mern, wie das Widerrufsrecht z. B. in Frankreich geregelt ist, wenn man als deutscher Onlineshop-Betreiber auch an franzö-sische Verbraucher verkauft.

Diese Kriterien der EU-Verbraucherrechterichtlinie müssen in allen Onlineshops umgesetzt sein:

a) Angabe von verfügbaren Zahlungsmitteln und Liefer- beschränkungenOnline-Händler müssen dem Verbraucher gegenüber vor Ver-tragsschluss angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dies kann z. B. in den AGB erfolgen. Dabei darf die Nutzung zumindest eines be-

4. Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

Praxistipp - Abmahnsicherer Onlineshop? Geht das überhaupt?

Insbesondere, wenn Sie sich mit Ihrem On-lineshop auch an Verbraucher wenden, ist es ohne spezi-alisierte rechtliche Beratung kaum möglich, rechtlich alles richtig zu machen.

Immer wieder erhalten wir Anfragen von Onlineshop-Betreibern, die eines der gängigen Onlineshop-Siegel er-halten haben, aber trotzdem wegen Rechtsverstößen im Onlineshop abgemahnt wurden. Spezielle Rechtsfragen der Textilkennzeichnungsverordnung oder der Nahrungsergän-zungsmittelverordnung werden von den meisten Anbietern von Onlineshop-Siegeln nicht geprüft.

Wenn Sie also auch im Rahmen der Spezialgesetze auf der sicheren Seite sein möchten, sollten Sie mit einem speziali-sierten Anwalt zusammenarbeiten, der darauf achtet, dass Sie nicht in eine der weit verbreiteten Abmahnfallen tappen. Die Rechtsprechung zum Betrieb von Onlineshops ist viel-fältig und sie entwickelt sich rasant, so dass ständig neue Anforderungen auf Sie zukommen. Optimal ist es, wenn Sie automatisch über neueste Rechtsprechungs- und Geset-zesentwicklungen im Bereich der Onlineshops unterrichtet werden. Einige spezialisierte Anbieter bieten hierfür einen Update-Service an, der nicht viel kostet, Sie aber vor gro-ßem Schaden bewahren kann.

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtliche Anforderungen an Onlineshops Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

4.3.3 Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Onlineshop-Rechts

a) Abweichung der Angaben im Muster-Widerrufs- formular zur WiderrufsbelehrungDas OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30.11.2017 ( Az. 4 U 88/17) klargestellt, dass ein Onlineshop-Betreiber sowohl in der Wider-rufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular klar und deutlich über den Widerrufsempfänger aufklären muss. Im vorlie-genden Fall wurde in der Widerrufsbelehrung eine andere GmbH benannt als im Muster-Widerrufsformular. Das OLG sah dies als widersprüchlich und daher unzulässig an. Sie sollten also stets dar-auf achten, dass der Empfänger klar und deutlich aufgeführt wird. Sofern Sie Abweichungen vornehmen, muss deutlich erkennbar sein, dass der Widerruf an beide Unternehmen gerichtet werden kann.

b) Ausnahmen vom WiderrufsrechtIn bestimmten Fällen besteht für Sie als Verkäufer die Möglich-keit, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschließen. Der Hinweis hierzu ist in der Widerrufsbelehrung zu platzieren (vgl. LG Olden-burg Urteil vom 13.03.2015 – Az. 12 O 2150/14). Zudem sollte unbe-dingt der genaue Wortlaut des Gesetzes eingehalten werden, da nach einer Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt (22.06.2017 – 9 U 19/17) die entsprechenden Ausnahmetatbestände eng auszule-gen und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich sind.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Ur-teil vom 27.03.2019 (Az. C-681/17) festgestellt, dass im Fernabsatz erworbene Matratzen nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können, nachdem sie vom Käufer aus ihrer Schutzfolie entfernt und zum „Probeschlafen“ benutzt wurden. Auf Matratzen finden die Ausschlussgründe des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB im Hin-blick auf die Entfernung der Versiegelung von Hygienewaren (wie z. B. bei Zahnbürsten) keine Anwendung. Eine Matratze kann also auch nach erfolgtem Probeliegen noch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgegeben werden.

c) Wesentliche Eigenschaften im Rahmen des Bestellpro-zessesDas OLG München hat in seinem Urteil vom 31.01.2019 (Az. 29 U 1582/18) entschieden, dass auf der letzten Seite des Bestellpro-zesses (Bestellübersicht) erneut alle wesentlichen Eigenschaf-ten der verkauften Ware in Textform aufzunehmen sind. Eine bloße Verlinkung auf die jeweilige Produktdetailseite sieht das Gericht als nicht ausreichend an.

Problematisch an dieser Entscheidung ist vor allem, dass es rechtlich nicht generell definierbar ist, was genau „wesentliche Eigenschaften“ einer Ware sein soll. Eine gesetzliche Definition des Begriffes ist nicht vorhanden. Das OLG München sieht die wesentlichen Eigenschaften dann als gegeben an, wenn diese für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich sind. So wird z. B. bei Sonnenschirmen das Material des Stoffes, des Gestells und das Gewicht als wesentliche Eigenschaft angese-hen.

Allerdings können auch gezielte Werbeaussagen des Verkäu-fers zu einer wesentlichen Eigenschaft der Ware werden, da Werbeaussagen grundsätzlich dazu geeignet sind die Kaufent-scheidung eines Verbrauchers zu beeinflussen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften anpasst, da das Aufführen aller wesentlichen Ei-genschaften bei großen Warenkörben / Einkäufen den Ver-braucher eher verwirren wird und der unbestimmte Rechtsbe-griff „wesentliche Eigenschaft der Ware“ immer nur in Bezug auf bestimmte Ware definierbar ist.

d) Geoblocking Verordnung in KraftZum 03.12.2018 ist die Geoblocking Verordnung der EU in Kraft getreten (EU Verordnung Nr. 2018/302). Durch die Geoblocking Verordnung soll sichergestellt werden, dass EU-Bürger in je-dem Onlineshop der europäischen Union diskriminierungsfrei Waren einkaufen können.Zu diesem Zweck wurde die Zwangsumleitung von EU-Bürgern auf eine eigene Shopseite, bei der z. B. andere Preise aufgeführt sind untersagt. Auch ist z. B. das Sperren des Zugangs zu einem deutschen Onlineshop für Kunden mit einer IP aus Polen nicht mehr zulässig. Auch im Hinblick auf die Zahlung ergeben sich zahlreiche Neu-erungen. Am wichtigsten ist hierbei, dass die Zahlungsarten in einem Shop allen EU-Bürgern zur Verfügung stehen. Eine Aus-nahme hiervon darf nur dann vorgenommen werden, wenn in der Zahlungsart objektive Gründe vorliegen, die dem entgegen stehen. So kann z. B. beim Lastschriftverfahren die Warenliefe-rung bis zur (Voraus-) Zahlung zurück gehalten werden, wenn keine Bonitätsprüfung in dem entsprechenden Land durchge-führt werden kann. Zwar muss zukünftig jedem EU-Bürger die Möglichkeit gege-ben werden in dem Onlineshop zu bestellen, dies bedeutet je-doch nicht, dass alle EU-Länder beliefert werden müssen. Die Verordnung fordert nur, dass jeder EU-Bürger in die von Ihnen-benannten Liefergebiete bestellen kann.

e) Neuerung bei der Kennzeichnung im Wein-HandelVon vielen unbemerkt haben sich im Januar 2019 die Regelun-gen für die Kennzeichnung von Wein geändert (EU-Verordnung Nr. 2019/33). Aufgrund der weiterhin gültigen Lebensmittelin-foverordnung (LMIV) müssen auch im Onlineshop die neuen Weinkennzeichnungsregeln beachtet werden.Bei Weinen ist zukünftig darauf zu achten, dass die Herkunft, der Alkoholgehalt, die Allergene und der Zuckergehalt (bei Schaumweinen) angegeben werden. Im Hinblick auf die Kenn-zeichnung des Onlineshops sollten zumindest die oben genann-ten Informationen vorgehalten werden. Dies gilt hierbei sowohl für die Produktdetailseite, als auch für die Bestellübersichts-seite.

f) Angabe der Anzahl von EinzelverpackungenBei Lebensmittel, die aus mehreren Einzelverpackungen beste-hen (z. B. Rafaello) muss angegeben werden, wie viele Einzel-verpackungen enthalten sind.Das OLG Frankfurt (Az. 6 U 175/17) hat mit Urteil vom 25.10.2018 entschieden, dass bei Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie – in einer Umverpackung ver-trieben werden die Anzahl an Einzelverpackungen auf der Umverpackung angeben werden muss. Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf die Produktverpackung. Da im Onlineshop je-doch alle wesentlichen Eigenschaften auf der Artikeldetailseite enthalten sein müssen, muss auch hier auch die Anzahl der Ein-zelverpackungen auf der Artikeldetailseite angegeben werden.

Zahlungsmittels erfolgen, dass bei der ursprünglichen Trans-aktion gewählt wurde, außer es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auch steht dem Unternehmer ein Zurück-behaltungsrecht zu, bis er die Ware zurückerhält oder ihm ein Nachweis über die erfolgte Rücksendung zugeht.

g) Wertersatzansprüche des Onlineshop-BetreibersDie Wertersatzansprüche des Onlineshop-Betreibers bei Rückerhalt der Ware sind eingeschränkt. Wertersatz gibt es nur noch für einen Wertverlust der Ware auf Grund von Be-schädigungen (Verschlechterung). Ein Wertersatzanspruch für gezogene Nutzungen steht dem Online-Händler nicht zu. Wertersatz für einen Wertverlust der Ware kann der On-lineshop-Betreiber verlangen, wenn der Wertverlust auf ei-nen Umgang des Verbrauchers mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware nicht notwendig war und wenn der Verbraucher vorab ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde

h) Ausnahmetatbestände vom Widerrufsrecht vgl. § 312 g Abs.2 BGBIm Rahmen des Widerrufsrechts gibt es jedoch auch zahlreiche Ausnahmen, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst gar nicht entstehen lassen können oder erlöschen lassen können. Hierunter fallen z. B. der Verkauf von nicht vorgefertigten oder individuell angepassten Waren oder verderblichen Gütern, die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten au-ßerhalb des Rahmens von Abonnement-Verträgen, Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie der Verkauf von Ton- und Vi-deoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Verpackung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung ent-fernt wurde. Weitere Ausnahmetatbestände von dem Beste-hen eines Widerrufsrechts sind in diesem Leitfaden aus Platz-gründen nicht aufgezählt:

► bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

► bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden

► bei Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frü-hestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Ein-fluss hat

► bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unter- nehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen

► bei notariell beurkundeten Verträgen (mit einer Aus-nahme für derartige Fernabsatzverträge über Finanzdienst- leistungen)

4.3.2 Das offizielle Muster-Widerrufsformular

Das folgende Muster-Widerrufsformular muss in jedem Online-shop auf verschiedene Arten zur Verfügung gestellt werden:

Muster-Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An[hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) ab-geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Wa-ren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen(*)

-----------------------------------------------------------

-----------------------------------------------------------

- Bestellt am (*)/erhalten am (*): --------------------- - Name des/der Verbraucher(s): --------------------- - Anschrift des/der Verbraucher(s): ---------------------

----------------------------------------------------------- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

-------------------- Datum

(*) Unzutreffendes bitte streichen

Hier finden Sie die gültige und offizielle Musterwiderrufsbeleh-rung: http://goo.gl/mMKuuj (Bitte beachten Sie die Gestaltungshinweise)

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Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

4.5 Vereinfachungen für den grenzüber-schreitenden Online-Handel

Wendet sich ein deutscher Onlineshop auch gezielt an Kunden im europäischen Ausland, sind auch immer die fernabsatzrecht-lichen Vorschriften des jeweiligen Ziellandes zu beachten. Bis-lang musste ein B2C-Onlineshop, der europaweit liefert - jeden-falls theoretisch - die rechtlichen Anforderungen von allen 28 EU-Mitgliedsländern erfüllen. Ein aussichtsloses und kaum zu bezahlendes Unterfangen. Durch die Verbraucherrechtericht-linie ist jedoch ein in Deutschland rechtskonformer Onlineshop, der den Bestellprozess und das After-Buy-System in Deutsch-land rechtskonform umgesetzt hat, auch in Bezug auf die recht-lichen Anforderungen der anderen EU-Mitgliedsländer bzgl. des Fernabsatzrechtes rechtlich auf der sicheren Seite. Ein großer Schritt zu einer Rechtsangleichung in Europa.

Die Themen Datenschutz und Impressumspflicht sind übrigens noch nicht europaweit einheitlich geregelt. Auch im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung kann es aufgrund der Öff-nungsklauseln im Bereich des Datenschutzes weiterhin zu Ab-weichungen kommen. Hier ist weiterhin Vorsicht geboten.

Für die Schweiz und für Norwegen gelten auch weiterhin ge-sonderte fernabsatzrechtliche Regelungen. Diese beiden Län-der sind keine EU-Mitgliedsstaaten. Welchen Status Großbri-tannien nach seinem Austrittsreferendum aus der Europäischen Union erhalten wird, ist weiterhin noch nicht absehbar.

4.6 Auswirkungen der 2012 eingeführten Buttonlösung

Bereits die zum 01.08.2012 eingeführte Buttonlösung enthielt einige wichtige Punkte der EU-Verbraucherrechterichtlinie für B2C-Onlineshops. Bei der Buttonlösung handelte es sich also ebenfalls um eine Umsetzung von Vorgaben der EU-Verbrau-cherrechterichtlinie. Hierbei dürfen die Buttons z. B. nicht mit “Bestellen und Kaufen” oder “jetzt gratis testen – danach kos-tenpflichtig” beworben werden.

Nachfolgend haben wir dargestellt, wie der Bestellprozess in einem B2C-Onlineshop, also einem Onlineshop, der sich auch an Verbraucher richtet, zu gestalten ist.

Bestellübersichtsseite – So sollten die Elemente der Warenkorb-übersicht angeordnet sein, um der Button-Lösung zu genügen:

4.7 Generelle und spezialgesetzliche Pflich-ten von Onlineshop-Betreibern

Onlineshop-Betreiber, die auch an Verbraucher liefern (B2C) müssen eine Vielzahl von Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus müssen der Bestellprozess und die Bestellabwicklung strengen rechtlichen Anforderungen genü-gen. Wenn bestimmte Waren, wie z. B. Nahrungsergänzungs-mittel oder Bekleidung online verkauft werden sollen, gelten noch weitere, sog. spezialgesetzliche Informations- und Ver-haltenspflichten. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

4.7.1 Braucht man als Onlineshop-Betreiber AGB?

Für die Bereitstellung der gesetzlich vorgesehenen Informatio-nen an die Verbraucher bietet es sich an, allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB) zu nutzen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Der Shopbetreiber kann die erforderlichen Informationen auch auf andere Weise bereitstellen, z. B. in sogenannten FAQ, also oft gestellten Fragen.

Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

g) Telefonnummer in WiderrufsbelehrungSeit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts besteht für den Verbraucher die Möglichkeit seinen Widerruf telefonisch zu erklären. Das führt nach Ansicht des OLG Hamm zu einer Pflichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für Onlineshop-Betreiber, wenn aus ihrem übrigen Online-Auf-tritt (z. B. aus dem Impressum oder der Kontaktseite) hervor-geht, dass der Händler über einen geschäftlich genutzten Te-lefonanschluss verfügt. Der Unternehmer kann demnach nicht nach Belieben entscheiden, ob er einen vorhandenen Telefon-anschluss für die Entgegennahme von telefonischen Wider-rufserklärungen verwenden möchte oder nicht. (OLG Hamm, Beschluss v. 03.03.2015 – Az. 4 U 171/14 – http://goo.gl/8Pphhk).Eine Aufnahme des Hinweises in alle gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB sowie in das Impressum der Seite ist daher empfehlenswert. Dieser kann bei Nichtteilnahme z. B. wie folgt ausgeführt werden:

„Wir werden nicht an alternativen Streitschlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen. Die Nutzung einer alternativen Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte dar."

h) Ausschluss des Widerrufs bei Kundenspezifikation der WareDamit ein Onlineshop-Betreiber das Widerrufsrecht, aufgrund Kundenspezifikation der Ware durch den Verbraucher (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam ausschließen kann, müssen nach Ansicht des AG Siegburg bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar sein die Ware zurückzunehmen. Zum anderen muss für den Kunden vor der Bestellung erkennbar sein, dass der Verkäufer die Ware ex-tra für ihn, gem. der angegebenen Spezifikation, anfertigen wird (AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014 – 115 C 10/14). Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin besteht aber grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung eines Unternehmens, Ver-braucher im Einzelnen über die tatsächlichen Umstände der Un-zumutbarkeit des Rückbaus einer individuell konfigurierten Ware und den damit verbundenen Ausschluss des Widerrufsrechts aufzuklären (Kammergericht Berlin, 27.06.2014 – Az.: 5 U 162/12 – vgl. http://goo.gl/0utTQ6).

i) Änderung für die Kündigung von OnlineverträgenDas am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbrau-cherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ führt auch zu Änderungen im AGB Recht. Insbesondere kommt es zu einer für den Online-Handel relevanten Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Demnach dürfen ab dem 01.10.2016 Allgemeine Ge-schäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr die Schriftform oder eine andere strengere Form als die Textform vorsehen, um den Vertrag zu kündigen oder sonstige Erklärun-gen abzugeben. Das hat zur Folge, dass Verbraucher online ge-schlossene Verträge in der gleichen Form kündigen können, wie sie den Vertrag geschlossen haben, also in Textform.

j) Informationspflichten durch die ODR-VerordnungSeit dem 09.01.2016 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihrem Onlineshop einen Link zu der neuen OS-Plattform der EU bereit-zustellen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Artikel 14 Abs.1

ODR-VO gibt insofern vor, dass der Link auf die OS-Plattform „leicht zugänglich“ sein muss. Wir empfehlen daher, den Link in das Impressum des Webshops aufzunehmen (https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show). Wie die Infor-mationspflichten zur ODR-Richtlinie eingehalten werden können, können Sie unter Ziffer (2.1 m) nachlesen.

4.4 Neue Informationspflichten durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Wie bereits unter Ziffer (2.1 n) aufgeführt, besteht seit dem 01.02.2017 gem. §§ 36 und 37 VSBG eine Verpflichtung, auf die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung vor einer Schlich-tungsstelle und über Ihre Teilnahmebereitschaft an dieser hin-zuweisen.

a) Umsetzung der Informationspflicht des § 36 VSBGSofern man am 31.12. des Vorjahres nicht mehr als zehn natürli-che Personen (egal ob Vollzeit oder Teilzeit) angestellt hatte, muss man leicht zugänglich, klar und verständlich darüber aufklären, in-wieweit man bereit oder ggf. verpflichtet ist, an einem Streitbeile-gungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen. Sofern man teilnehmen möchte, bzw. zur Teilnahme verpflichtet ist, muss man die zuständige Stelle benennen. Der Hinweis hat zum einen auf der Webseite des Unternehmens zu erfolgen, zum anderen zu-sammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese verwendet werden. Eine Aufnahme des Hinweises in alle gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB sowie in das Impressum der Seite ist daher empfehlenswert. Dieser kann bei Nichtteilnahme z. B. wie folgt ausgeführt werden:„Wir werden nicht an alternativen Streitschlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen. Die Nutzung einer alternativen Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte dar."

b) Umsetzung der Informationspflicht des § 37 VSBGSofern es bei der Abwicklung eines Verbrauchervertrages zu Problemen kommt, die nicht durch eine Absprache zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer gelöst werden kön-nen, hat der Unternehmer unabhängig von der Mitarbeiterzahl den Verbraucher in Textform darüber zu informieren, ob und wenn ja, bei welcher Schlichtungsstelle er zur Streitbeilegung bereit ist. Diese Aufklärung muss dann gesondert, z. B. im Rah-men einer E-Mail-Kommunikation mit dem Verbraucher in ei-nem Streitfall erfolgen.

Rechtstexte in fremder Sprache und Rechtswahlklauseln Online-Händler und Internetseitenbetreiber die sich ziel- und zweckgerichtet an einen bestimmten Verbraucherkreis richten, z. B. italienisch sprechende Verbraucher, sollten ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung in die jeweilige Sprache übersetzen. Sicherheitshalber sollte man zudem auch seine AGB in alle Sprachen übersetzen lassen, die auf der Internetseite ausgewählt werden können.

Wer kein Risiko eingehen will, sollte die gesamten Rechtstexte in die angebotenen Sprachen übersetzen las-sen. Hier sollte man jedoch darauf achten, die Texte nicht einfach wortgetreu zu übersetzen, da ansonsten neue Prob-leme entstehen können. Viele deutsche Rechtsbegriffe sind entweder im ausländischen Recht nicht vorhanden oder haben dort eine andere Bedeutung. Eine Anpassung des In-haltes ist im Rahmen des Vorsichtsprinzips daher ebenfalls ratsam.

Beachtet man dies, so ist eine Rechtswahlklausel prinzi-piell zulässig. Rechtswahlklauseln dürfen jedoch zwin-gende Verbraucherschutzvorschriften ausländischen Rechts nicht verletzten und müssen erkennbar machen, dass die Rechtswahl gegenüber Verbrauchern nur dann gilt, soweit diese ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesre-publik Deutschland haben. Das OLG Oldenburg hat in die-sem Zusammenhang die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ als rechtswidrig eingestuft. Wer Rechtswahlklauseln un-bedarft verwendet, dem droht daher eine kostspielige Abmahnung (OLG Oldenburg, 23.09.2014 – 6 U 113/14 – http://www.goo.gl/xntbVr).

Ist ein fehlender Hinweis auf die ODR-Richtlinie wirklich abmahnfähig? Bereits am 31.03.2016 entschied das LG Bochum, dass On-line-Händler, die keinen Link zu der OS-Plattform setzen, zu Recht abgemahnt werden können (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016 – Az. 14 O 21/16 - vgl. http://goo.gl/VD5DpU).

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Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

c) Batteriegesetz (BattG)Das BattG enthält Regelungen über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Bat-terien und Akkumulatoren. Somit betrifft dies zum einen den Handel mit Batterien und Akkumulatoren selber, zum anderen aber auch Fälle, in denen Elektrogeräte mit Batterien oder Ak-kumulatoren verkauft werden. Das BattG unterscheidet dabei zwischen Herstellern und Vertreibern. Vertreiber ist, wer Bat-terien und Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer an-

bietet. Hersteller hingegen ist jeder, unabhängig von der Ver-triebsmethode, der gewerblich Batterien und Akkumulatoren erstmals im EU-Raum in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft dabei eine Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundes-amt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen.

Weiterhin ist der Hersteller dazu verpflichtet, die Batterien und Akkumulatoren zurückzunehmen und zu verwerten, was durch die Beteiligung an dem gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS Batterien) oder durch ein eigenes, genehmigungsbedürftiges Rücknahmesystem zu gewährleisten ist. Vertreiber dagegen müssen sich im Rahmen ihrer Rücknahmepflicht dem gemein-samen Rücknahmesystem anschließen und diesem die zurück-genommenen Geräte-Altbatterien zur Abholung bereitstellen.

Auch treffen den Hersteller und auch den Vertreiber Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach dem BattG. So muss auf die unentgeltliche Rücknahmepflicht und die Bedeutung der Kenn-zeichnungssymbole hingewiesen werden, wobei im Online-Handel diese Hinweise bereits in der Artikelbeschreibung der betroffenen Ware enthalten sein sollten.

d) Verpackungsverordnung (VerpackV)Die VerpackV zielt darauf ab, durch die Vermeidung und Ver-wertung von Verpackungsabfällen die Auswirkungen von Ab-fällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Auch hier wird, wie beim Batteriegesetz (BattG), zwischen Herstellern und Vertreibern der Verpackungen unter-schieden. Onlineshop-Betreiber gelten üblicherweise als Ver-treiber von Verpackungen. Sie sind verpflichtet, Verpackungen, die sie als Transportverpackungen erstmals in Verkehr bringen, zurückzunehmen, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Füllmaterial gilt dabei als Transport-verpackung.

Transportverpackungen müssen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Online-shop-Betreiber müssen sich zudem an einem oder mehreren flächendeckenden Entsorgungssystemen beteiligen und ihre Mitgliedschaft durch eine entsprechende Bestätigung nach-weisen können.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Hin-weise bzgl. spezieller Hinweispflichten bzgl. der Anbindung an Elektroschrott-Entsorgungsverbände (z. B. die Angabe der WEEE-Nummer, wie unter Ziffer 2.1 l) ausgeführt.

e) Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)Nach dem TextilKennzG müssen die Rohstoffgewichtsanteile unter Verwendung zugelassener Angaben als Gehaltsangaben in Prozenten angegeben werden. Die Textilkennzeichnung erfolgt üblicherweise im Etikett des Textilerzeugnisses. Die Angabe muss zwingend in deutscher Sprache erfolgen. Onlineshop-Betreiber müssen die Pflichtangaben in un-mittelbarer Nähe zum jeweils angebotenen Textilerzeugnis machen, bevor der Verbraucher die Ware in den Warenkorb legen kann. Es ist daher ratsam, die Angaben gem. TextilKennzG in die Artikelbeschreibung auf der Artikel- detailseite mitaufzunehmen.

Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verbraucher vor Vertrags-abschluss in zumutbarer Weise Kenntnis von den erteilten Informationen erhält. Dies ist bei FAQ schwierig. Es hat sich daher bewährt, die Pflichtinformationen in AGB aufzuneh-men und diese durch Anklicken einer “Checkbox“, also durch Setzen eines Häkchens, wirksam in den Vertragsabschluss mit einzubeziehen. Die AGB müssen, soweit solche bestehen, auch noch im Rahmen der Bestellabwicklung in Textform per E-Mail übersendet werden. Alternativ kann man sie der Ware ausgedruckt beilegen.

4.7.2 Können alle Pflichtinformationen in AGB “ver-steckt” werden?

Nein. Wenn in Onlineshops spezielle Produktgruppen, für die spezialgesetzliche Pflichtinformationen vorgeschrieben sind, angeboten werden, müssen die spezialgesetzlich vorgeschrie-benen Pflichtinformationen direkt in der Artikelbeschreibung enthalten sein. So wurde z. B. bzgl. eines B2C-Onlineshops, der Motorenöle verkaufte, entschieden, dass die Informations-pflichten bzgl. der Entsorgung von Altöl nicht nur in den AGB, sondern auch auf einer separaten Unterseite oder im Rahmen der Artikelbeschreibung bereitgehalten werden müssen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2011, 3 U 113/11). Es wurde also nicht als ausreichend angesehen, spezielle Pflichtinforma-tionen in den AGB “zu verstecken”.

Derartige spezialgesetzliche Vorschriften sind in vielen Berei-chen zu beachten. Meistens geht es dabei darum, dem Ver-braucher umfassende Informationen leicht zugänglich bereit-zustellen, damit dieser die richtige Kaufentscheidung treffen kann bzw. wichtige Gefahrenhinweise zur Kenntnis nimmt.

4.7.3 Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es?

a) Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)Wer Lebensmittel online zum Verkauf anbietet, hat - neben sonstigen Vorschriften des Lebensmittelrechts - auch die Health-Claims-Verordnung (EG VO. Nr.: 1924/2006) und seit dem 13.12.2014 insbesondere die Lebensmittelinformations-verordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 - LMIV) zu be-achten.

Lebensmittel im Sinne der LMIV sind alle für Endverbraucher bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet wer-den kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Damit betrifft die LMIV sowohl einzelne Zutaten als auch fertige Lebensmitteln.

Die meisten Vorschriften der LMIV sind auch beim Verkauf von Lebensmitteln im Online-Handel und allgemein im Fern-absatz zu beachten. Es ist daher als Grundregel zu empfehlen, alle Angaben über das Lebensmittel, die auf der Verpackung des Lebensmittels enthalten sind, auch im Rahmen des On-line-Handels und Fernabsatzes bei der jeweiligen Produktbe-schreibung anzugeben.Wichtigste Ausnahmen hiervon sind das Haltbarkeitsdatum sowie das Einfrierdatum bei tiefgefrorenem Fleisch und Fisch.

b) Jugendschutzgesetz (JuSchG)Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes betreffen im Online- Handel vor allem die Altersgrenzen beim Verkauf von Alkohol und Tabak und eZigaretten sowie und die USK-Freigabe bei Compu-terspielen, Filmen und Serien. Ob beim Online-Handel mit diesen Waren eine Altersprüfung durchgeführt werden muss, regelt das JuSchG nicht eindeutig. Auf ältere Gerichtsentscheidungen wie z. B. die des Landgerichts Koblenz in Bezug auf Tabakwaren (vgl. Beschluss des LG Koblenz vom 13.08.2007, Az.: 4 HK 0120/07-vgl. http://goo.gl/MOJKjZ) sollten Sie sich indes nicht mehr verlassen. Das Landgericht Karlsruhe hat nämlich am 17.05.2019 in Bezug auf den Online-Vertrieb von nikotinhaltigen und nikotinfreien (!) Nachfüll-Liquids für eZigaretten unter Berufung auf § 10 Abs. 3 Ju-SChG entschieden, dass ein wirksames Altersverifikationssystem sowohl im Onlineshop als auch beim Versand der Ware notwendig ist (vgl. Beschluss des LG Karlsruhe, 17.05.2019, Az.: 23 O 20/19). Die Entscheidung wurde von dem „Verband des eZigarettenhandels e.V.“ erwirkt, der scheinbar eine Vereinheitlichung der Handha-bung des JuSchG anstrebt, um Chancengleichheit für alle Markt-teilnehmer zu erreichen.

Eine vergleichbare Regelung zu § 10 Abs. 3 JuSchG existiert in Bezug auf den Online-Handel mit Alkohol indes nicht. Diesbzgl. gehen viele Anbieter (z. B. Winzer) das Risiko ein, mangels ent-sprechender Rechtsprechung, auch alkoholhaltige Waren ohne wirksames Altersverifikationssystem online anzubieten und zu versenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert allerdings in einer etwas älteren Broschüre, eine wirksame Altersprüfung auch beim Online-Vertrieb von Alko-hol, da der Onlineverkauf von Alkohol dem Schutzbereich von § 9 JuSchG unterfalle und gewährleistet sein müsse, dass alkoholhal-tige Waren nicht von gem. § 9 JuSchG Unberechtigten erworben werden könne.

In Bezug auf den Online-Verkauf von Computerspielen, Filmen und Serien muss bei Werken, die nur eine FSK- bzw. USK-18-Freigabe erhalten haben oder keine Alterseinstufung nach FSK/USK besit-zen, ein effektives Altersverifikationssystem genutzt werden (§ 12 ff JuSchG). Dieses muss bei dieser Warengruppe aber nicht zwin-gend bereits online der Fall sein, sondern es reicht aus, wenn z. B. das sog. Post-Identverfahren beim Versand verwendet wird, d. h. die Ware an der Haustür von der Lieferperson nur nach erfolgter Alterskontrolle des Empfängers ausgehändigt wird.

Wir raten aber dazu, auch bei FSK/USK-18 Medien, im Bestellvor-gang zumindest eine Checkbox vorzusehen, mit der der Kunde bestätigen müssen, dass er mindestens 18 Jahre alt ist, seine An-gaben des Namens und der Adresse vollständig und richtig sind und er dafür Sorge trägt, dass nur er selbst oder eine von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte Volljährige und voll geschäftsfähige Person die Warenlieferung entgegen nimmt.

Vorsorglich sollte ein Vertrag, der aufgrund einer veranlassten Bestellung von nicht volljährigen Personen geschlossen wurde, in den AGB des Online-Händlers bereits vorsorglich gem. § 111 BGB durch den Händler für unwirksam erklärt werden.

Praxistipp - Verkauf nur an Volljährige? Online-shops für Alkohol, Tabak und FSK/USK 18 Medien

Bei Alkohol ist die Rechtslage nicht so eindeutig wie bei Ta-bakwaren und eZigaretten-Liquids bzw. FSK/USK 18-Medien. Trotzdem empfehlen wir daher auch beim Online-Verkauf von Alkohol den Einsatz von wirksamen Altersverifikationssyste-men, wie es im Hinblick auf den Online-Vertrieb von Tabak und eZigaretten-Liquids bzw. FSK/USK-18 Medien sich im-mer weiter durchsetzt. Zahlreiche Online-Händler (wie z. B. Winzer) verzichten aber momentan noch auf entsprechende Systeme beim Verkauf von Alkohol, um ihren Umsatz nicht zu gefährden.

Angesichts der jüngsten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe und der Aktivitäten des „Verbands des eZigaretten-handels e. V.“ sollten Sie Tabakwaren und eZigaretten-Liquids nur dann online verkaufen, wenn Sie sowohl den Verkauf als auch die Übergabe der Ware von einer erfolgreichen Alters-prüfung abhängig machen, d.h. sowohl im Check-Out-Prozess als auch bei der Lieferung muss eine wirksame Alterskontrolle stattfinden. Dies gilt nach Ansicht des LG Karlsruhe auch für nicht nikotinhaltige eZigaretten-Liquids.

Bei FSK/USK18-Medien ist dies bislang nur bei der Lieferung vorgeschrieben.

Bei der Frage wie ein Altersnachweis eingeholt werden soll bietet sich die Installation eines sog. Altersverifikationssys-tems an. Altersnachweissysteme bzw. Adult/Age Verification Systems (auch Altersverifikationssysteme, AVS) sind techni-sche Lösungen, um das Alter, insbesondere die Volljährigkeit, von Personen bei einer Online-Transaktion zu bestätigen.

Um die Conversion-Rate im eigenen Shop nicht absinken zu lassen und um Kosten zu sparen, beobachten viele Marktteil-nehmer zur Zeit noch das Geschehen. Bei der Frage, ob ein Vorgehen nach dem Vorsichtsprinzip sinnvoll ist, sind oftmals betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte entscheidend.

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

Praxistipp – Verspielen Sie nicht das Vertrauen Ihrer Kunden!

Bei der Überprüfung von Webseiten zeigt sich immer wieder, dass selbst aufwändig programmierte und pro-fessionell gestaltete Onlineshops haarsträubende rechtliche Fehler aufweisen. Die meisten rechtlichen Anforderungen las-sen sich jedoch einfach umsetzen. Die Abmahngefahr ist dabei nicht das einzige Risiko:

Wenn Onlineshop-Betreiber eigene, selbst entworfene Texte, beispielsweise innerhalb der FAQ aufnehmen, die in Wider-spruch zu den AGB stehen, entstehen bei den Kunden ggf. Irri-tationen, die zum Abbruch des Bestellprozesses führen.

Auch eine widersprüchliche Angabe der Versandkosten oder andere Irritationen, die während des Bestellvorgangs auftre-ten, können potentielle Kunden abschrecken. Dann wird die Conversion-Rate sinken, Vertrauen wird nachhaltig beschä-digt und Umsatz geht verloren.

Im schlimmsten Fall werden einzelne Passagen der AGB recht-lich außer Kraft gesetzt.Dann kann auch ein guter Anwalt nichts mehr retten.

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

ter-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 a EGBGB vom Onlineshop-Betreiber in ausreichender Form zur Verfügung gestellt wird. Es ist wichtig, dass die jeweils aktu-elle Version der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Ansonsten besteht eine nicht zu unterschätzende Abmahn- gefahr.Auch wenn die Musterwiderrufsbelehrung vom Gesetzgeber nach dem Baukastenprinzip aufgebaut wurde, sollte ein spe-zialisierter Anwalt den Text vor Verwendung kontrollieren und auf Vollständigkeit überprüfen. In jedem Fall gilt die Grundregel, keine eigenen Veränderungen an dem Text der Musterwider-rufsbelehrung vorzunehmen und sich strikt an die vorhandenen Gestaltungshinweise zu halten. Soll der Kunde im Falle einer Rücksendung die Kosten übernehmen, muss darüber ebenfalls in ausreichender Form unter Nennung des voraussichtlichen Kostenbetrags aufgeklärt werden.

f) Angabe des Brutto- bzw. Nettopreises und der wähl- baren ZahlungsbedingungenDie fehlerhafte Angabe der Preise in einem Onlineshop ist ein weiterer häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Abmah-nungen. In B2C-Onlineshops ist stets der Bruttopreis anzuge-ben. Details regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Ob das Angebot sich auch an Verbraucher richtet, bestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die die Werbung oder sonstige Informationen auf der Webseite gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei das Verständnis derjenigen Personen, die üblicherweise auf solche Angebote zugreifen. In reinen B2B-Shops darf Verbrauchern keine Bestellmöglich-keit eingeräumt werden. Falls keine ausreichende Verifikation, z. B. über die Umsatzsteuer-ID oder den Nachweis der Gewer-beanmeldung stattfindet, sollten auch reine B2B-Shops Brutto-Endpreise nennen und sich an die weitergehenden Regelungen gegenüber Verbrauchern halten. Ansonsten drohen teure Ab-mahnungen.

g) Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile, bzw. des GrundpreisesDie Preisangabenverordnung verlangt aber nicht nur, dass überhaupt Brutto-Endpreise genannt werden, sondern auch, dass zumindest auf der Artikelseite in der Nähe des Brutto-Endpreises darauf hingewiesen wird, dass in dem angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist und welche weiteren Preisbestandteile noch hinzukommen. Bewährt ist der Hin-weis: “inkl. MwSt. zuzüglich Versandkosten”, wobei der Begriff “Versandkosten” dann auf eine Versandkostentabelle verlinken sollte. Zusätzlich ist zu empfehlen, bereits in den Suchergeb-nissen und Artikelübersichten einen Sternchenhinweis aufzu-nehmen, der am Ende der Seite auf einen entsprechenden Hin-weistext (“*alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”) Bezug nimmt. Bei Waren, die nach Größe oder Gewicht zu bemessen sind, ist zusätzlich der Grundpreis der Ware anzugeben, z. B. der Preis pro 100 g oder pro Liter. Auch das Fehlen der Grundpreis-angabe kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

h) Liefer- und Versandkosten und LieferbedingungenÜber die empfohlene Verlinkung einer Versandkostentabelle hinaus verlangt der Gesetzgeber im Rahmen der sog. But-ton-Lösung, dass spätestens bei Aufruf der letzten Seite des Bestellprozesses die konkreten Versandkosten genau beziffert werden müssen. Auf der Artikelseite reicht ein Hinweis, dass

Versandkosten anfallen; in der Artikelübersicht oder in Such-ergebnissen ist ein solcher Hinweis keine Pflicht, gleichwohl aber empfehlenswert. Shopbetreiber, die ins Ausland liefern, müssen also die anfallenden Versandkosten und alle weite-ren Kosten im Rahmen des Bestellprozesses genau beziffern. Da dies nicht immer leicht umzusetzen ist, empfehlen wir die Aufnahme einer umfangreichen Versandkostentabelle und ggf. die Einführung von Versandkostenpauschalen. Auf die Ver-sandkostentabelle kann dann von den Artikel-Detailseiten aus verlinkt werden.

i) Angaben zu Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien und VerhaltenskodizesBietet der Onlineshop-Betreiber weitergehende Dienstleis-tungen oder Kundendienste an, beispielsweise ein Reparatur-service für im Onlineshop bestellte Produkte, so sollten die Bedingungen dieser Zusatzservices dem Verbraucher klar of-fengelegt werden. Dies gilt auch für die Werbung mit Garan-tien oder dem Einräumen von Zusatzgarantien. Wichtig ist hier, dass dem Verbraucher Informationen über den genauen Ablauf und Umfang der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wer-den. Dies kann durch korrekt formulierte Hinweise in den AGB erfolgen. Verhaltenskodizes und Siegel für Internetseiten wie beispielsweise für sicheres Onlineshopping werden darüber hinaus immer beliebter, um sich von Konkurrenten abzugren-zen. Bei der Aufnahme solcher Siegel sollte jedoch auch darauf geachtet werden, dass die Regelwerke zu den Siegeln den Nut-zern der Internetseite auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, damit die Besucher einer Internetseite diese einsehen und gegebenenfalls nachprüfen können.

Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

f) Weitere SpezialgesetzeAndere Spezialgesetze, die im Online-Handel ggf. beachtet werden müssen, sind z. B. die “Zweite Verordnung zum Ge-räte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2.GPSGV)”, die Altölverordnung (AltölV), das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), das kürz-lich nochmal geänderte Elektrogerätegesetz (ElektroG) und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).Zu beachten sind überdies die Nahrungsergänzungsmittel-verordnung (NemV) die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und die Health-Claims-Verordnung (HCO), gerade in Bezug auf gesundheitsbezogene (Werbe-)Aussagen zu Nah-rungsmittelprodukten.Sofern Chemikalien oder chemische Stoffe im Online-Handel angeboten werden, müssen die Vorschriften des Chemikali-engesetzes und der Verordnung über die Einstufung, Kenn-zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Ver-ordnung EG Nr. 1272/2008) und ihre Kennzeichnungspflichten zu Gefahrenangaben beachtet werden.Bei dem Vertrieb von Lebensmitteln sollten Online-Händler besonders auf die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) achten und in diesem Zusammenhang auf die im On-line-Handel ab dem 13.12.2016 bestehende Pflicht zur Nähr-wertkennzeichnung.Wie wichtig die Rechtsprechung im Hinblick auf diese Spezi-algesetze ist, zeigt sich z. B. Anfang des Jahres 2019. Hinsicht-lich der Energiekennzeichnung von Staubsaugern, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 08.11.2018 Az. T-544/13 RENV), dass Staubsauger zukünftig nicht mehr mit einem der bekannten Energielabel (z. B. A++) beworben wer-den dürfen, da die vorgeschriebene Prüfmethode nachweis-lich keine validen, nachprüfbaren Energieverbrauchsmesser-gebnisse geliefert hat. Geprüft wurde gemäß Norm nämlich immer nur mit leerem Beutel. Eine Bewerbung der Produkte on- oder offline mit einem Energielabel kann als potentieller Wettbewerbsverstoß sogar zu einer Abmahnung führen, obwohl die Kennzeichnung ge-setzlich noch so vorgeschrieben ist.Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gerade im Rah-men des europäischen Rechts die Bewertung des Vertriebs verschiedener Waren und Produkte häufig Veränderungen unterworfen ist. Insbesondere im Bereich der Informations-pflichten befinden sich die Vorschriften im ständigen Wandel. Daher sollten die rechtlichen Entwicklungen hierzu stets ver-folgt werden, um möglichen Abmahnungen in diesen speziel-len Bereichen vorzubeugen.

4.8 Schnell-Check für Onlineshop- Betreiber

Nachfolgend sind die wichtigsten rechtlichen Anforderungen an Onlineshops dargestellt. Machen Sie einen Schnell-Check Ihres B2C-Onlineshops.

a) Allgemeine Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen GeschäftsverkehrDer Shop-Betreiber muss seine Identität und jede für die Ge-schäftsbeziehung wichtige ladungsfähige Anschrift und Kon-taktaufnahmemöglichkeit mitteilen. Es sollte zudem klarstel-lend aufgenommen werden, mit wem der Vertrag zustande

kommen soll. Auch eine etwaige Mindestlaufzeit des Vertrags sowie eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer sollten in den AGB erwähnt werden.

b) Abbildung des Bestellvorgangs in den AGBDer Kunde ist vor Abschluss des Bestellvorgangs über alle Belange der Bestellung zu unterrichten. Der Shop-Betreiber muss z. B. eindeutig über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen und wie man Eingabefehler bzw. einen fälschlicherweise in den Warenkorb eingelegten Artikel wieder löschen kann. Zudem muss der Ver-braucher, der in einem Onlineshop bestellt, darüber unterrich-tet werden, ob er den Vertragstext speichern kann und welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Der Onlineshop-Betreiber kann im Rahmen seiner Bestellbestäti-gung beim Kunden zwischen direktem Vertragsschluss (direkte Zusage an den Kunden, dass der Kaufvertrag sofort ohne Prü-fung der Lagerbestände zustande kommt) und indirektem Ver-tragsschluss (Zusage des Vertragsschlusses erst nach Überprü-fung des Lagerbestands durch den Verkäufer und gesonderter Zusage beim Kunden) wählen. Die beiden Vertragsschlussarten unterscheiden sich durch abweichende Hinweisarten.

c) Bestätigung der Bestellung und des erfolgten Ver- tragsschlussesOnlineshop-Betreiber sind verpflichtet, ihren Kunden unverzüg-lich nach der Bestellung eine Bestellbestätigung zu übersenden, die die Einzelheiten über das gekaufte Produkt, den Preis und die Kaufpreisabwicklung enthalten muss. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung einer E-Mail. Eine korrekte Bestell-bestätigung muss die komplette Anbieterkennzeichnung, die gewählte Zahlungsart, eine Produktbeschreibung mit allen we-sentlichen Eigenschaften der Ware und die Zusammensetzung des Preises, d. h. alle Preisbestandteile enthalten.Daneben sollte in der automatisierten Bestellbestätigung die vollständige und rechtskonforme Widerrufsbelehrung enthal-ten sein. Nur die Übersendung der Widerrufs- oder Rückga-bebelehrung per E-Mail oder in Papierform mit der Bestellung genügt den Formanforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Es ist zudem nicht mehr ausreichend die Widerrufsbelehrung in den normalen Fließtext der AGB ohne ausreichende Hervorhebung zu integrieren.Die AGB müssen in Textform übersandt werden, was beispiels-weise als PDF-Anhang zur Bestellbestätigung erfolgen kann.

d) Einräumung des Widerrufs- oder RückgaberechtsIm Gegensatz zum Kauf in einem lokalen Geschäft steht dem Verbraucher beim Kauf in einem Onlineshop im Regelfall ein Widerrufsrecht zu. Beim Online-Kauf hat der Verbraucher also einen klaren Vorteil, da er die Ware innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen an den Betreiber des Onlineshops zurückgeben kann. Im Ladengeschäft sind die Kunden auf Ku-lanz angewiesen. Bei gewissen Produktgruppen besteht das Widerrufsrecht jedoch nicht.

e) Belehrung über das Widerrufsrecht, Beachtung des Nichtbestehens oder vorzeitigen Erlöschens des WiderrufsrechtsEin Punkt, an dem sehr viele Onlineshops scheitern, ist die rechtskonforme Belehrung über das Widerrufsrecht. Hier ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschlagene Mus-

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Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

4.9 CHECKLISTE - Fernabsatzrecht Anforderungen Erfüllt Irrelevant Nicht erfüllt a) Information rechtzeitig vor Vertrags-schluss über Vertragspartner, insbe-sondere Firmenname, vertretungsbe-rechtigte Personen, Anschrift, Registernummer etc.

b) Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB, Wahl der richtigen Art des Vertragsschlusses (direkt/indirekt)

c) Bestätigung der Bestellung und des erfolgten Vertragsschlusses

d) Einräumung des Widerrufsrechts

e) Belehrung über das Widerrufs- recht, Beachtung des Nichtbestehens oder vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts

f) Angabe des Brutto- und Netto- preises und der wählbaren Zahlungs- bedingungen, ggf. weitere Erfordernisse bei Zahlungsmethode Nachnahme

g) Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile

h) Hinweise zu Liefer- und Versandkosten, Lieferbedingungen

i) Angaben zu Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien und Verhaltenskodizes

j) Angaben zu Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken

k) Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine widersprüchlichen Angaben auf der Webseite

l) AGB erreichbar, druckbar und speicherbar

m) Umsetzung der Button-Lösung

n) Angabe einer Lieferfrist keine unzulässige Angabe der Versanddauer in den AGB (z. B. "voraussichtliche Versanddauer")

o) Hinweispflicht VSBG-Streitschlichtung

p) Hinweispflicht zur Möglichkeit der alternativen Streitschlichtung

q) Aufklärungspflichten bei be- stimmten Produkten wie Lebens- mitteln/Bioprodukten/Batterien/ Elektrogeräten ausreichend wahr- genommen

in den AGB und an einer anderen geeigneten Stelle, etwa am Ende des Impressums. Weitere Hinweise zur ODR-Verordnung können Sie unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/con-sumers/odr/ abrufen.

p) Hinweispflicht zur Möglichkeit der alternativen Streit schlichtungDer Onlineshop-Betreiber der mehr als zehn natürliche Perso-nen zum 31.12. des Vorjahres beschäftigt hat und der Verträge mit Verbrauchern schließt, hat den Verbraucher klar und deut-lich darüber aufzuklären ob er an einer alternativen Streitbei-legung im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen möchte bzw. ob er dazu verpflichtet ist. Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Verträge mit Verbrauchern schließt und AGBs oder eine Web-seite verwendet. Nimmt er daran teil oder muss der Unterneh-mer teilnehmen, hat er zudem die entsprechende Schlichtungs-stelle zu bezeichnen. Achtung: Die Hinweispflicht gilt sowohl für AGB als auch für die Webseite. Demnach gehören die entsprechenden Hinweise auch in alle vom Unternehmer gegenüber Verbrauchern ver-wendete Offline-AGB.

q) Aufklärungspflichten bei bestimmten Produkten wie Lebensmitteln / Bioprodukte / Batterien / ElektrogeräteWerden im Onlineshop bestimmte Produkte verkauft, müssen vom Onlineshop-Betreiber verschiedene umfangreiche Vorga-ben beachtet werden (siehe 4.7). Am relevantesten ist hier die Lebensmittelinformationsverordnung, deren Bestimmungen beim Verkauf von Lebensmitteln eingehalten werden müssen. Hierbei muss der Shopbetreiber Angaben von Verkehrsbe-zeichnungen, Zutatenlisten und Mengenkennzeichnungen der verkauften Lebensmittel auf der Internetseite aufnehmen. Bei Bioprodukten kommen ebenso noch weitere verschärfende Vorgaben hinzu.

Wir raten Ihnen hierbei darauf zu achten, dass die im Online-shop getätigten Werbeaussagen als “Faustregel” nur verwen-det werden dürfen, wenn die getätigten Aussagen zweifelsfrei nachprüfbar sind. Ansonsten riskieren Sie von einem Mitbe-werber oder sonstigem Wettbewerbsverein kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Rechtliche Anforderungen an Onlineshops

Auch Siegel die einen Bezug zum Thema „Datenschutz“ auf-weisen, sollten Sie zurzeit meiden. Noch wurden keine Daten-schutz-Zertifizierungsverfahren von der DAkkS (https://www.dakks.de/) akkreditiert. Die Nutzung von Datenschutz-Siegeln könnte also zurzeit als irreführend und damit wettbewerbswid-rig eingestuft werden.

j) Preisnachlässe, Zugaben und GeschenkeWirbt der Shop-Betreiber mit Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, müssen diese klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugäng-lich sein und klar und unzweideutig angegeben werden. Mög-liche wettbewerbsrechtliche Verstöße, wie z. B. falsche durch-gestrichene UVP-Preise (unverbindliche Preisempfehlung), die Angabe von irreführenden „Mondpreisen“ bei Preisnachlässenoder sonstige Fehler bei der Preisangabe bergen eine große Abmahngefahr. Wir empfehlen hier klarzustellen, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Mit solcher Transparenz können Abmahnungen vermieden werden. Eine Irreführung der Verbraucher darf dabei nicht stattfinden.

k) Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, keine widersprüchlichen Angaben auf der WebseiteDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen – damit sie wirksam werden – ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen werden. Der Shop-Betreiber muss also den Kunden vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt es, wenn die AGB auf der Bestellseite über einen gut sichtbaren selbsterklärenden Link aufgerufen werden können. Das Aktivieren einer Checkbox ist nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber sehr zu emp-fehlen. Der Link zu den AGB ist selbsterklärend, wenn er klar, verständlich und gut platziert ist. Im Bestellvorgang muss der Link gut sichtbar eingeblendet werden. Die Verwendung von AGB ist keine Pflicht, so dass der Verzicht darauf keinen offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Jedoch sind die zahlreichen Informationspflichten bei Fernabsatzver-trägen kaum auf anderem Weg zu erfüllen. Nach erfolgter Be-stellung müssen die AGB in Textform an die Kunden übersendet werden. Dies sollte per E-Mail, beispielsweise als PDF-Anhang der automatisierten Bestellbestätigung, erfolgen.

l) AGB erreichbar, druckbar und speicherbarDie AGB müssen jederzeit erreichbar sein und sollten einfach ausdruckbar und/oder abzuspeichern sein. Es reicht nicht aus, die AGB nur in einer Flash-Animation oder in einem Java- Applet anzuzeigen. Bei der Prüfung von Onlineshops tauchen auch immer wieder AGB-Texte auf, die in einer sog. Scroll-Box in die Internetseite eingebunden sind.Auch hier ist zu empfehlen, dass eine gesonderte Möglichkeit zum Ausdruck oder zur Speicherung des AGB-Textes in die Seite integriert wird. Die Scroll-Box darf auch nicht zu klein sein, so dass die AGB noch gut lesbar bleiben.

m) Umsetzung der Button-LösungGemäß der „Button-Lösung“ muss der Bestellbutton die ge-setzlich zugelassenen Beschriftungen: “kaufen” , “kostenpflich-tig bestellen” oder “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” aufweisen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Button „gut lesbar“, in „hervorgehobener Weise“ und unmittelbar vor

Bestellabgabe angebracht sein muss. Er darf also nicht mit an-deren, ähnlichen Farben „verschwimmen“ oder aufgrund eines Musters o. ä. schwer lesbar sein. Auch ist auf die Größe des Buttons zu achten.Bevor der Vebraucher seine Bestellung abgibt, muss er in her-vorgehobener Weise über folgende Punkte informiert werden:

► die Mindestlaufzeit und Kündigungsmodalitäten eines Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (sog. Dauer-schuldverhältnisse)

► den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließ-lich aller damit verbundenen Preisbestandteile (Mehrwert-steuer, Zollgebühren, vor allem bei der Lieferung in Nicht-EU-Länder wie die Schweiz etc.) oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrund-lage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

► gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versand-kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Bei fehlerhafter Umsetzung der sog. "Button-Lösung” drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Darüber hinaus ist zu beach-ten, dass bei falscher Beschriftung des Bestellbuttons kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande kommt.

n) Angabe einer Lieferfrist - keine unzulässige Angabe der Versanddauer in den AGB (z. B. „voraussichtliche Versanddauer“ oder „Versanddauer in der Regel“)Gemäß Art. 246 a § 1 Nr. 7 EGBGB n. F. ist die Angabe eines Liefertermins erforderlich. Unklar ist derzeit noch, ob hierzu die Nennung eines konkreten Datums notwendig oder ob die An-gabe des ungefähren Lieferzeitraums weiterhin als ausreichend anzusehen ist. Mit Lieferzeitraum ist dabei die Zeit zwischen der Bestellung und der Ablieferung beim Kunden gemeint. Derzeit gehen wir mit der vorherrschenden Ansicht davon aus, dass die Nennung des Lieferzeitraums und damit einer maximalen Lie-ferfrist, welche aber auch eingehalten werden sollte, dabei aus-reichend ist. Hier ist abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Wir empfehlen derzeit, den Liefertermin, zumindest indirekt durch die Aufnahme einer Versandkostentabelle für alle lieferbaren Länder anzugeben.

o) Hinweispflicht zur Möglichkeit der Nutzung des Online-Streitschlichtung-Portals der EU (ODR-Verordnung)Das Portal der EU zur Online-Streitschlichtung auf Basis der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Onlineshop-Betreiber müssen auf die Möglichkeit der Verbrau-cher zur Online-Streitschlichtung hinweisen und einen funktio-nierenden Link zum Online-Streitschlichtungs-Portal der EU auf der Webseite bereitstellen. Zudem muss jeder Online-Händler darüber aufklären, dass das Anrufen des Online-Streitschlich-tungs-Portals nur eine Alternative zur Anrufung ordentlicher Gerichte darstellt und nicht zwingend ist.Diese Hinweise sollten nach unserer Empfehlung an zwei Stel-len der Internetseite / des Onlineshops angebracht werden;

Achtung – Angabe der Lieferzeit mit “Artikel bald verfügbar” ist unzulässig Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entschei-dung vom 17.10.2017 (Az. 33 O 20488/16) entschieden, dass bei einem Online-Kauf stets der Liefertermin benannt wer-den muss. Konkret beanstandete das Gericht, dass der vom Verkäufer getätigte Hinweis: „Der Artikel ist bald verfüg-bar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!” den gesetzlichen Informationspflichten zum Liefertermin nicht genügt, da der späteste Lieferzeitpunkt für den Verbraucher nicht be-stimmbar genug ist.Beim Online-Verkauf sollte der Hinweis auf den Liefer-zeitpunkt so konkret sein, dass der Verbraucher sich den frühesten und spätesten Lieferzeitraum selbst berechnen kann. z. B. “Lieferzeit 3-4 Tage".

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Handel auf Online-MarktplätzenRechtliche Anforderungen an Onlineshops

ten Seite des Bestellprozesses, in der die Kenntnisnahme der AGB und der Widerrufsbelehrung durch Anhaken bestätigt werden müssen, ist gestaltungstechnisch durch den Händler auf Ebay nicht umsetzbar. Ähnlich verhält es sich mit der An-gabe der Mehrwertsteuer ihrer prozentualen und tatsächlichen Höhe nach, auch diese kann im Bestellvorgang nicht konkret angegeben werden. Hier kann lediglich ein Hinweis wie “(inkl. MwSt.)” erfolgen, der jedoch nicht ausreichend ist. Auch dies kann durch den Betreiber eines Ebay-Shops immer noch nicht geändert werden.

Aufgrund der begrenzten Einflussmöglichkelten - gerade bzgl. des Bestellvorgangs - ist das Risiko von Abmahnungen in die-sem Bereich eher gering, da hier jeder Marktplatz-Händler den gleichen Problemen unterliegt. Im Bereich der Anbieterkenn-zeichnung und des Datenschutzes kommt es auf Marktplätzen jedoch regelmäßig zu Abmahnungen zwischen verschiedenen konkurrierenden Händlern, sodass auf die Einhaltung dieser Vorschriften besonderer Wert gelegt werden sollte.

Auf Online-Marktplätzen wie z. B. Ebay, Amazon, Real oder Ra-kuten wird der Umsatz gemacht. Dies gilt sowohl für Gewer-betreibende, unternehmerische Anbieter, als auch für private Anbieter.

Dabei wird auf den meisten Online-Marktplätzen bei Absen-den der Bestellung durch Betätigen des “Bestell-Buttons” ein bindendes Angebot durch den Kunden abgegeben, welches nur noch angenommen werden muss. Bei Ebay Ist es allerdings umgekehrt, dort erfolgt der Vertragsschluss unmittelbar durch die Bestellung des Kunden.

Auch besteht bei den meisten Handelsplattformen die Mög-lichkeit, die gesamte Bestellabwicklung (After-Buy-System) an den Betreiber der Handelsplattform oder einen Drittanbieter auszulagern.

Einige Handelsplattformen bieten auch an, einen eigenen Onlineshop auf der Handelsplattform zu eröffnen (z. B. einen Ebay-Shop). Derartige Händler-Shops sind hinsichtlich der Pflicht zur Einrichtung einer Anbieterkennzeichnung und Ein-haltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie ein eigener Onlineshop auf einer gesonderten Domain zu behandeln, d. h. es muss ein ordnungsgemäßes und vollständiges Impressum nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) implemen-tiert sein und eine vollständige und korrekte Datenschutzer-klärung abrufbar sein. Dabei ist immer zu beachten, dass auch der Betreiber der Handelsplattform alle personenbezogenen Daten der Kunden erhält, die bei einem Vertragsabschluss in dem Händler-Shop auf der Handelsplattform anfallen. Ein ein-facher Verweis auf die Datenschutzerklärung des Betreibers der Handelsplattform ist daher nicht ausreichend. Die Daten-schutzerklärung des Händler-Shops sollte sich nach den von uns in Ziffer III. dieses Leitfadens erläuterten Grundsätzen orientieren, wobei aufgrund des EuGH-Urteils zur „geteilten Verantwortlichkeit“ gem. Art. 26 DSGVO zwischen Facebook und Facebook-Seitenbetreibern auch bei Amazon & Co. wohl eine geteilte Verantwortlichkeit vorliegt (vgl. EuGH-Urteil vom 05.06.2018, Rechtssache C-210/16).

Problematisch bei den meisten Handelsplattformen ist, dass der Einfluss auf die Gestaltung des Händler-Shops, den Be-stellvorgang sowie die durch die jeweilige Handels-Plattform verschickte Bestellbestätigung oftmals sehr begrenzt ist. Einige rechtliche Vorgaben lassen sich auf der ein oder anderen Han-delsplattform schlichtweg nicht umsetzen. Auch kann es erfah-rungsgemäß schwierig sein alle rechtlichen Informationen ord-nungsgemäß zu hinterlegen da z. B. Zeichenbeschränkungen vorgesehen sind.

Bei Ebay ist es zwar möglich das Impressum und die Daten-schutzerklärung eines Ebay-Shops auf der linken oder rechten Aktionsleiste anzubringen, so dass diese zumindest auf der Startseite des Ebay-Shops, angezeigt werden, die Links er-scheinen dann aber nicht auf jeder Unterseite des Ebay-Shops. Auch ist es ratsam, die AGB, die auch druckbar sein sollten, und die Widerrufsbelehrung bei Ebay in der Infobox auf jeder einzelnen Produktdetailseite am Ende aufzunehmen, dort wo auch die Versandinformationen zu finden sind. Damit sind diese zwar nur durch Scrollen lesbar, eine bessere Einbindung ist aber derzeit nicht möglich. Das Setzen einer Checkbox auf der letz-

5. Handel auf Online-Marktplätzen

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4.10 Besonderheiten bei reinen B2B- Onlineshops

Die rechtlichen Anforderungen an Onlineshops, in denen nur Gewerbetreibende einkaufen können (B2B-Onlineshops) sind nicht so hoch wie bei B2C-Onlineshops. Verbraucherschutzas-pekte spielen im B2B-Bereich keine Rolle.

Damit ein Onlineshop als reiner B2B-Onlineshop angesehen werden kann, muss zunächst klargestellt werden, dass ein Einkauf auch wirklich nur für Unternehmer bzw. Gewerbetrei-bende möglich ist. Zudem muss bereits auf der Startseite des B2B-Onlineshops klar erkennbar sein, dass ein Einkauf nur für Unternehmer bzw. Gewerbetreibende möglich ist.

Ein Ausschluss von Verbrauchern kann zwar am sichersten da-durch erfolgen, dass bei der Bestellung eine Verifikation durch die Umsatzsteuer-ID des Käufers vorgenommen wird oder eine Registrierung in dem Onlineshop nur nach Vorlage einer Ge-werbeanmeldung oder eines vergleichbaren Nachweises mög-lich ist. Der Bundesgerichtshof hat aber im November 2017 ge-urteilt, dass der Upload von Nachweisen nicht erforderlich ist, wenn im Rahmen des Bestellprozesses eine Checkbox angehakt werden muss, mit der der Kunde bestätigt, dass er ein Unter-nehmer im Sinne des § 14 BGB ist und wenn auf jeder Seite des Shops ein Hinweis enthalten ist, dass sich der Shop nicht an Verbraucher richtet (vgl. BGH-Urteil vom 11.5.2017, I ZR 60/16).

Folgende Erleichterungen / Besonderheiten bestehen bei reinen B2B-Onlineshops:

► Bei B2B-Onlineshops sind die vorvertraglichen Informa-tionspflichten weitaus weniger ausgeprägt, wie dies bei B2C-Onlineshops der Fall ist.

► Unternehmern muss kein gesetzliches Widerrufsrecht ein-geräumt werden. Eine Widerrufsbelehrung ist also nicht erforderlich.

► In B2B-Onlineshops können Sie reine Netto-Preise ange-ben. Sie müssen allerdings den Zusatz “zzgl. MwSt.” mit-aufnehmen.

► Spezialgesetzliche Kennzeichnungs- und Informations-pflichten sind ggf. nicht einschlägig.

► AGB unterliegen auch im B2B-Bereich grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach dem BGB. Jedoch sind die Voraus-setzungen an rechtmäßige AGB dabei nicht so hoch wie gegenüber Verbrauchern. Die AGB müssen lediglich klar und verständlich formuliert sein, also dass Transparenz-gebot erfüllen, und müssen mit dem wesentlichen Grund- gedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abwei-chen, noch vereinbar sein.

► Soweit "Kaufleute" im handelsrechtlichen Sinn in dem B2B-Shop einkaufen, gelten zusätzlich zu den Regeln des BGB auch noch die Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB).

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Inhaltliche RechtsverletzungenInhaltliche Rechtsverletzungen

6.1.4 Richtige Lizenzierung von Fotos/Lichtbildern – Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Seitenbetreiber müssen die erforderlichen Nutzungsrechte an Fotos und sonstigen Abbildungen (z. B. Anfahrtsskizzen) be-sitzen, die auf der Internetseite verwendet werden. Dies gilt auch für Produktfotos in einem Onlineshop.

6.1.5 Markenrechtliche Verstöße

Die Benutzung fremder Marken auf einer Internetseite ist streng von der reinen Markennennung zu unterscheiden. Eine sog. “Markenbenutzung” liegt nur dann vor, wenn eine Marke zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen ver-wendet wird.

Das OLG Hamburg hat z. B. in der Verwendung einer fremden Marke in der Titelzeile einer Internetseite (Title Tag) eine Mar-kenverletzung gesehen, wenn keine klarstellenden Zusätze verwendet werden und die Seite in keinem engen Zusam-menhang zu der Marke steht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 02.03.2010 – Az.: 5 W 17/10- http://goo.gl/Fxjfvu).

Auch bei der Wahl des Domainnamens oder von Kategorie- beschreibungen muss man streng darauf achten, keine frem-den Marken zu verletzen. Zur Nutzung von Google-Adwords-Kampagnen und den markenrechtlichen Problemen gibt es eine ausufernde Rechtsprechung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber festgestellt, dass fremde Markenbegriffe zumindest als Keyword gebucht wer-den können, wenn aus der Anzeige hervorgeht, dass die An-zeige nicht von dem Markeninhaber stammt. Eine Ausnahme besteht aber ggf. bei bekannten Marken (vgl. BGH-Urteil vom 20.02.2013, Az. I ZR 172/11 – Beate Uhse – http://goo.gl/QCMSz6). Von einer Verwendung fremder Marken im Anzeigentext selbst ist ohne vorherige anwaltliche Prüfung dringend abzuraten.

6. Inhaltliche Rechtsverletzungen

Viele Rechtsverletzungen im Online-Bereich basieren nicht auf Verstößen gegen die vorgenannten Informations- und Verhal-tenspflichten, sondern sind im Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht anzusiedeln.

Solche inhaltlichen Rechtsverletzungen auf Internetseiten lassen sich über Checklisten aber nur schwer überprüfen, da viele Fragen von einzelfallbezogenen Umständen abhän-gen. Generelle Aussagen sind kaum möglich. Auch wenn Ihre Internetseite keine Berührungspunkte zu besonders regulierten Bereichen wie etwa dem Lebensmittelrecht oder dem Heilmit-telwerberecht besitzt, sollten Sie im Zweifelsfall einen speziali-sierten Anwalt mit der Prüfung Ihrer Werbeaussagen, kritischen Blogbeiträge und der Erstellung von angepassten Onlineshop-AGB beauftragen.

Eine Auswahl gängiger Probleme haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Auflistung nicht.

6.1 Häufige inhaltliche Rechtsverletzungen 6.1.1 Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation

Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erkennen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Bei einer von einem Shop-System ge-nerierten E-Mail darf der kommerzielle Charakter der Nachricht weder im Inhalt noch in der Betreffzeile verschleiert oder ver-heimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG). Auch darf ohne eine ent-sprechende Einwilligung in vielen Fällen keine Bewertungsauf-forderung unaufgefordert an den Kunden übersendet werden.

Achtung – Abmahnfalle Bewertungsaufforderung Das Kammergericht Berlin (Az. 5 W 15/17) hat am 07.02.2017 entschieden, dass eine versandte Kundenzufriedenheitsbe-fragung “Bitte bewerten Sie uns” eine unzulässige Werbung darstellt, da sie dazu dienen den befragten Kunden an sich zu binden.

Auch die bereits einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ist jedoch ohne vorherige Einwilligung des Adressaten un-zulässig. Zwar kann man nach einem Kauf auf einfacherem Wege Werbung betreiben, jedoch muss der Kunde dar-auf hingewiesen werden, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann.

6.1.2 Gewinnspiele

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharak-ter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahme- bedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Teilnahmebedingun-gen sollten durch einen Anwalt geprüft werden, da die Recht- sprechung in den vergangenen Jahren eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen an Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aufgestellt hat.

6.1.3 Fehlerhafte Werbung im Onlineshop

Bei vielen Produkten gibt es spezialgesetzliche Regelungen, wie diese beworben werden dürfen. So gibt es z. B. im Medi-zinbereich strikte Vorgaben, welche Werbeaussagen erlaubt sind und welche Aussagen verboten sind. Auch im Bereich von Bekleidung oder Kinderspielzeug gibt es vorgeschriebene Pro-dukteigenschaften, wie z. B. die Beschaffenheit des Stoffes, die aus dem Angebot klar und deutlich erkennbar sein müssen. Ein ebenfalls häufig auftretender Fehler ist die Bewerbung von Produkten mit einem Gütesiegel (z. B. TÜV) ohne über die ent-sprechenden Voraussetzungen des Gütesiegels aufzuklären.

Praxistipp – Die richtige Domain ist entschei-dend – auch rechtlich! Viele rechtliche Fragen sind komplex

und nicht mit einem kurzen “Ja” oder “Nein” zu beant-worten; eine uneinheitliche Rechtsprechung macht eine Beurteilung des Einzelfalles oft unumgänglich.

Denken Sie auch bei der Wahl Ihres Domainnamens frühzeitig an die Sicherung von flankierenden Marken-rechten. Nichts ist ärgerlicher und teurer, als nach ei-ner erfolgreichen Einführung eines Firmennamens die eigene Firma umbenennen und die Domain wechseln zu müssen.

Markenschutz ist dabei nicht teuer. Die Amtsgebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes belaufen sich auf lediglich 290 €. Sie erhalten hierfür immerhin Schutz in drei Waren- bzw. Dienstleistungs-Klassen für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Auch die Bezeichnung einer Dienstleistung, z. B. für den Vertrieb einer bestimmten Ware, lässt sich durch ein eingetragenes Markenrecht monopolisieren!

RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-SeitenLizensierung von Stock-Fotos

8. Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

Immer mehr Anbieter ermöglichen es Unternehmen schnell und einfach neue Unternehmensseiten auf bestehenden sozialen Netzwerken zu eröffnen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür haben wir nachfolgend zusammengefasst:

8.1 Impressumspflicht – Wo und Wie für Social-Media-Seiten

Auch beim Betrieb von Social-Media-Seiten, wie z. B. einer Facebook-Fanpage, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften über die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung vorzuhalten, an-wendbar sind. Erstmals hat zu dieser Frage das Landgericht Aschaffenburg am 19.08.2011 Stellung genommen (Aktenzei-chen: 2 HK O 54/11). Es hatte festgestellt, dass eine Impres-sumspflicht auf Facebook-Seiten grundsätzlich besteht. Nach einer breit angelegten Abmahnwelle auf Facebook kam es zu weiteren Gerichtsverfahren bzgl. der Impressumspflicht auf Social-Media-Seiten. Im Januar 2013 vertrat auch das Landge-richt Regensburg die Ansicht, es bestehe auch bei Facebook- Fanpages eine Pflicht zur Bereitstellung einer Anbieterkenn-zeichnung i.S.d. § 5 TMG (Urteil vom 31.01.2013 – Aktenzeichen: 1HK O 1884/12).

Hinsichtlich des Umfangs und den sonstigen Anforderungen (leicht erkennbar, ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar) und des Inhalts gibt es keine Abweichungen zu den in Abschnitt 2 beschriebenen Vorgaben für Internetseiten im Allgemeinen ab Seite 7 dieses Leitfadens.

Problematisch ist, dass die einzelnen Social-Media-Anbieter oftmals überhaupt keine Möglichkeiten bereitstellen, um der Impressumspflicht aus § 5 TMG zu genügen.

Bei Twitter behalfen sich in der Vergangenheit viele Unterneh-men mit Hintergrundbildern auf denen die rechtlich notwendi-gen Informationen eingebunden waren. Je nach verwendeter Auflösung, waren diese Hintergrundbilder aber nicht sichtbar. Insbesondere auf mobilen Endgeräten scheitern auch heute noch viele der Lösungen, wie z. B. Facebook-Impressum-Apps.

8.1.1 Facebook-Seiten

Bislang drängte sich stets der Eindruck auf, dass die rechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts an eine rechtskonforme An-bieterkennzeichnung noch nicht zu Facebook vorgedrungen waren. Zumindest hinsichtlich der Desktop-Ansicht hat Fa-cebook aber die meisten Probleme beseitigt. Es ist nun ein eigenes Feld für ein Impressum vorhanden. Der Impressum-Link wird auch korrekt in die Facebook-Seite eingebunden. Auch die neueste Designänderung bietet bislang aber keine Lösung für die rechtssichere Einbindung einer Anbieterkenn-zeichnung in die Mobil-Ansicht einer Facebook-Seite, so wie sie z. B. auf einem Smartphone dargestellt wird.

7. Wichtige Tipps zur Lizenzierung von Stock-Fotos

Eine immer häufigere Quelle für Abmahnungen von Be-treibern von Internetseiten oder Onlineshops sind lizen-zwidrig verwendete Stock-Fotos. Eine urheberrechtliche Abmahnung wegen eines einzelnen Stock-Fotos, z. B. von Adobe Stock, Getty-Images oder Pixelio.de birgt dabei ein Schadenspotential von ca. 3.000 bis 5.000 €.

Folgende Aspekte sollten Sie beim Einsatz von Stock-Fotos be-achten:

7.1 Bildquellennachweis

In ihren Lizenzbedingungen legen alle Stock-Fotos-Agenturen fest, dass der Verwender einen Bildquellennachweis setzen muss. Diese Regelung entspricht § 13 UrhG, der bestimmt, dass der Urheber ein Recht auf die Benennung der Urheberschaft hat. Wo und wie die Urheberbezeichnung zu erfolgen hat, ist in den Lizenzbedingungen unterschiedlich gestaltet. So sieht die Bezeichnung bei Getty Images (Fotograf/Kollektion/Getty-Images) beispielsweise anders aus, als bei Adobe Stock (© Au-torenname – stock.adobe.com). Bei Pixelio.de ist zwingend ein Backlink auf Pixelio.de zu setzen.

Grundsätzlich sollte der Bildquellennachweis in der Nähe des Fotos angebracht werden. Falls dies aus Gestaltungsgründen nicht möglich ist, ist es bei einigen Anbietern auch zulässig, den Bildquellennachweis in der Anbieterkennzeichnung (Im-pressum) einer Internetseite anzubringen. Dann muss aber nachvollziehbar sein, welcher Bildquellennachweis zu welchem Inhalt gehört.

7.2 Werbeagenturen

Die gängigen Lizenzbedingungen der Bildagenturen sehen kein Recht zur Unterlizenzierung vor. Dies schränkt die Nutzung durch Werbeagenturen in Kundenprojekten ein. Gerade Wer-beagenturen benötigen die Möglichkeit, möglichst frei über ein-zelne Bilder zu verfügen, um Kundenprojekte sinnvoll bearbei-ten zu können. Zwar lassen einige Bildagenturen eine Nutzung von lizenzierten Bildern im Rahmen eines Kundenprojektes still-schweigend zu, zumindest Fotolia.de hat die Problematik für Werbeagenturen aber mittlerweile erkannt und eine entspre-chende explizite Ausnahme in die Standard-Lizenzbedingungen aufgenommen.

So lange in den Lizenzbedingungen das Recht zur Unterlizen-zierung ausgeschlossen ist und keine ausdrückliche Ausnah-meregelung für Werbeagenturen besteht, sollten sich Werbe-agenturen nicht auf rechtliche Unwägbarkeiten einlassen.

Eine Umgehung der Problematik des fehlenden Rechts zur Un-terlizenzierung besteht darin, dass Werbeagenturen für ihre Kunden eigene Accounts bei den Bildagenturen anlegen, damit die eigenen Kunden die Nutzungsrechte an den Bildern direkt im eigenen Namen erwerben. Hierdurch steigt zwar der Ver-waltungsaufwand innerhalb der Agentur, die Fehlerquote bei der Lizenzierung sinkt aber drastisch.

Spätestens wenn der Kunde bei der eigenen Werbeagentur mit einer Bildabmahnung vorstellig wird und sich dann herausstellt,

dass die Agentur bei der Lizenzierung der Bilder für die neue Webseite geschlampt hat, relativiert sich der Aufwand einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Bildrechte in der Agentur.

7.3 Bearbeitungsrecht

Im Urheberrecht ist das Bearbeitungsrecht in § 23 UrhG nor-miert. Danach dürfen Bearbeitungen und andere Umgestal-tungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Soweit sich die Anbieter in ihren Lizenzbe-dingungen zu dem Bearbeitungsrecht äußern, ist dieses Recht unterschiedlich ausgestaltet.

So gestattet beispielsweise Adobe Stock die Bearbeitung von Bildern bereits mit der Standard Lizenz. (Punkt 3. (a) der Li-zenzbedingungen). Die Bildagentur iStock erlaubt hingegen nur Bearbeitungen die im Ergebnis ein komplett neues Werk entstehen lassen. Rein oberflächliche Bearbeitungen werden von iStock nicht zugelassen.

Da die Lizenzbedingungen der Bildagenturen auch in diesem Punkt erheblich voneinander abweichen, empfiehlt es sich, die Lizenzbedingungen der einzelnen Bildagenturen genau zu prüfen und nicht einfach bei irgendwelchen Anbietern zu lizenzieren. Bestehen danach noch Unklarheiten, sollten Sie sich an die jeweilige Bildagentur wenden und einen speziali-sierten Anwalt beratend hinzuzuziehen.

7.4 Weitere Besonderheiten

Darüber hinaus ist es dem Nutzer durch die Lizenz- bedingungen der Bildagenturen verwehrt, die lizenzierten Bil-der in einem negativen Zusammenhang oder im Rahmen einer politischen Meinungsäußerung zu nutzen.

Damit sind vor allem die Fälle gemeint, in denen die Bilder der Zigaretten- und Tabakwerbung dienen, politische Werbung für Parteien unterstützen oder im Kontext zu Pornographie stehen.

Auch wenn die Lizenzbedingungen der Bildagenturen oft ver-wirrend formuliert sind, sollten Sie sich vor dem konkreten Vertragsabschluss genau über deren Inhalt informieren. An-dernfalls könnte die unbedachte Verwendung eines Bildes eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Insofern Sie abgemahnt wurden, sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der sich mit der Abwehr von Bildabmahnungen auskennt. Oft-mals sind die Forderungen der Bildagenturen extrem überhöht und können erheblich heruntergehandelt werden.

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-SeitenRechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

Getty Images, eine der größten Bildagenturen, schließt die Nutzung auf Social-Media-Plattformen sogar explizit in sei-nen Lizenzbedingungen aus. Zwar wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass die relevante Klausel in den Facebook- Nutzungsbedingungen unwirksam ist, viele Stock-Foto-Agen-turen begegnen der Nutzung auf Social-Media-Plattformen aber mit Skepsis. Dies gilt auch für Thumbnail-Vorschaubilder beim Verlinken von Webseiten auf Fanpages.

Wir raten daher dazu, generell keine Stock-Fotos auf Social-Media-Seiten einzusetzen, wenn dies nicht explizit in den Li-zenzbedingungen vorgesehen ist. Bei Adobe Stock können Stock-Fotos z. B. gesondert für den Social-Media-Einsatz her-untergeladen werden. Sie enthalten dann bereits die Urheber-benennung.

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8.1.2 Twitter

Die rechtliche Bewertung fällt bei der Micro-Blogging-Platt-form Twitter nicht anders aus als bei Facebook. Mit einem ent-scheidenden, gestalterischen Unterschied: Twitter bot lange keine spezielle Schaltfläche oder Unterseite zur Einbindung einer Anbieterkennzeichnung an, allerdings erfolgte im Mai 2014 ein Kurswechsel. Seit dem bietet auch Twitter an, eine gesonderte Anbieterkennzeichnung bei Twitter zu hinterlegen. Zudem besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen Link in dem Profil aufzunehmen, der aufgrund seiner Gestaltung als selbsterklärender Link den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. nachfolgende Abbildung):

Facebook und Twitter teilen das Problem der potentiell ungenü-genden Darstellung des Impressums bzw. des Links zu selbigem in der mobilen App-Ansicht. So ist die Anbieterkennzeichnung in der aktuellen Twitter-App nur nach einer Wischbewegung nach Links zu erreichen. Es sind bislang keine Fälle von Abmah-nungen wegen einer ungenügenden Darstellung des Impres-sums in der mobilen Ansicht bekannt. Bis zu einer gerichtlichen Klärung besteht in dieser Hinsicht ein gewisses Restrisiko, das gegenwärtig als nicht sonderlich groß einzustufen sein dürfte.

8.1.3 Xing, LinkedIn, Youtube & Co.

Auch Firmen-Seiten und geschäftsmäßig genutzte Profile in Business-Netzwerken wie beispielsweise Xing und LinkedIn unterliegen der Impressumspflicht. Daher sollten insbesondere Freiberufler und Selbständige, die Business-Netzwerke im In-ternet nutzen und dort eine öffentlich zugängliche Profilseite unterhalten, an die Einbindung einer Anbieterkennzeichnung denken. Xing hat hierfür eine eigene Funktion eingeführt. Bei Youtube ist uns noch keine explizite Möglichkeit bekannt, einen Channel mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen. Hier muss auch gebastelt werden.

Ausführliche Hinweise zur Einbindung eines Impressums bei den genannten Social-Media-Seiten können Sie der verlinkten Anleitung entnehmen: https://goo.gl/oAc6eS

8.2 Gewinnspiele

Auch bei Facebook locken die Unternehmen mit Gewinn- spielen und Verlosungen. Die rechtskonforme Gestaltung eines Facebook-Gewinnspiels bestimmt sich nach den Normen des Wettbewerbsrechts sowie der Facebook-Richtlinie für Promo-tions. Letztere gilt nur zwischen dem Nutzer und Facebook. Ein Verstoß gegen die Richtlinie ist nicht abmahnfähig, hat jedoch die Folge, dass das Gewinnspiel gelöscht oder gar die gesamte Facebook-Seite gesperrt wird. Im Fall eines Verstoßes gegen die Normen des Wettbewerbsrechts drohen zudem kostspie-lige Abmahnungen. Daher empfiehlt es sich, auch an dieser Stelle mit einem Anwalt zusammenzuarbeiten.

8.3 Sonstige rechtliche Vorgaben

Hinsichtlich anderweitiger inhaltlicher Rechtsverletzungen auf Social-Media-Seiten sind insbesondere die Vorgaben des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts zu nennen. Ver-stöße gegen das Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht können ebenso wie bei regulären Internetauftritten abgemahnt werden.

So müssen beispielsweise Betreiber einer Facebook-Seite darauf achten, dass sie keine fremden, urheberrecht-lich geschützten Inhalte auf ihrer Seite posten ohne einen ausreichenden Urhebernachweis zu nutzen. Denkbar sind hier-bei die Veröffentlichung von Bildern oder Texten, die grund-sätzlich nur dem Urheber eines urheberrechtlich geschützten Werkes zusteht. Ebenso kann die unrechtmäßige geschäftli-che Nutzung einer fremden Marke eine Abmahnung nach sich ziehen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten, fremde Markenbezeichnungen im Namen einer Facebook-Seite zu führen ohne hierzu gegenüber dem Markeninhaber berechtigt zu sein.

Bei der Gestaltung des Inhalts von Social-Media-Seiten sind auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten. So musste sich beispielsweise ein Autohaus die Veröffentlichung eines privaten Facebook-Eintrages durch einen seiner Mit-arbeiter als Schleichwerbung anrechnen lassen. Der Eintrag beinhaltete Werbung für PKW verschiedener Anbieter. Folgenreich war in diesem Fall, dass der Eintrag hingegen keine Hinweise zum Spritverbrauch und der Energieeffizienzklasse der angebotenen PKW enthielt. Die 2. Kammer des LG Freiburg rechnete mit Urteil vom 04.11.2013 dem Autohaus den Ein-trag gem. § 8 Abs. 2 UWG zu, so dass Pflichtangaben bzgl. der Energieeffizienz der PKW erforderlich gewesen wären.

8.4 Stock-Fotos im Social Web

Da Bildagenturen ihr Geld mit der Lizenzierung von Bildern verdienen, ist üblicherweise auch die Weitergabe des erwor-benen Nutzungsrechts, d. h. die sog. Unterlizensierung, ausge-schlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass die lizenzierten Fotos nicht auf Social-Media-Plattformen wie Facebook verwendet werden dürfen, denn für die Nutzung der Bilder auf solchen Plattformen ist es notwendig, den Plattform-Betreibern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotos einzuräumen.

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10. Herausgeber und Autoren

saarland.innovation&standort e. V.

saarland.innovation&standort e. V. (saaris) informiert saar- ländische Unternehmen im Rahmen des Netzwerks ikt.saarland umfassend über die Chancen und den Nutzen di-gitaler Geschäftsprozesse. Sie werden dabei unterstützt, aus der Vielzahl vorhandener Informations- und Kommunikations- technologien die für den jeweiligen Bedarf passende und sinnvolle Anwendung zu wählen.

Neben Informationsveranstaltungen, Workshops und per-sönlichen Gesprächen bietet saaris eine Fülle an Leitfäden, Broschüren und Online-Ratgebern.

Auf www.ikt.saarland können sich Unternehmen über die Veranstaltungs- und Vortragstermine informieren und Infor- mationsmaterialen herunterladen. Ergänzt wird das Ange-bot um den Twitter-Kanal @saaris_ikt und die Facebookseite www.facebook.com/saaris

Seit September 2017 ist saaris Partner im Mittelstand 4.0-Kom-petenzzentrum Saarbrücken. Produzierende und produkti-onsnahe Betriebe erhalten dort Unterstützung bei der Di-gitalisierung ihrer Prozesse. saaris verantwortet dabei die Querschnittsthemen IT- und Internetrecht, Industrial IT-Se-curity und Onlinemarketing. Informationen zum Angebot des Kompetenzzentrums sind in Punkt 12 auf Seite 43 des Leitfa-dens verfügbar.

Kontakt

saarland.innovation&standort e. V. (saaris)Sabine Betzholz-SchlüterFranz-Josef-Röder-Straße 966119 Saarbrücken

Tel.: 0681 9520-470Fax.: 0681 5846125E-Mail: [email protected]

www.saaris.de

IT-Recht Kanzlei DURY LEGAL - www.dury.de Die IT-Recht Kanzlei DURY LEGAL ist Teil der DURY Gruppe (www.dury-gruppe.de), die aus drei Unternehmen besteht. Neben der spezialisierten Anwaltskanzlei DURY LEGAL gehören noch die Webseite-Check GmbH und die DURY Compliance & Consulting GmbH zur DURY Gruppe.

Die rechtliche Absicherung von Internetseiten und Onlineshops übernimmt das Legal Tech Unternehmen Webseite-Check GmbH (www.website-check.de) mit der die Kanzlei in diesem Bereich eng zusammenarbeitet.

Als Spezialkanzlei beraten DURY LEGAL ausschließlich Un-ternehmen im Bereich des IT-Rechts (IT-Vertragsrecht, On-line-Recht, Datenschutzrecht) und des gewerblichen Rechts-schutzes (Markenrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht). Mit drei Standorten in Rheinland-Pfalz und dem Saarland gehört DURY Rechtsanwälte mit ihren ca. 20 Mitar-beitern zu den führenden IT-Recht und IP-Recht Kanzleien im Südwesten Deutschlands.

Zusammen mit der Webseite-Check GmbH und der DURY Com-pliance & Consulting GmbH bietet die Kanzlei hoch spezialisierte Rechtsdienstleistungen und Lösungen im IT und IP-Bereich für Unternehmen aller Größen an.

So stellt die DURY Gruppe z. B. externe Datenschutzbeauftragte für Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet, sowie Lu-xemburg. Die Kanzlei DURY LEGAL ist ebenfalls nicht nur regio-nal tätig sondern berät und vertritt neben nationalen Unterneh-men auch Unternehmen aus Asien und anderen europäischen Ländern hinsichtlich Ihrer Geschäfte in Deutschland.

Kontakt

IT-Recht Kanzlei DURY LEGAL Inh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)Beethovenstraße 2466111 Saarbrücken

Tel.: 0681 94005430 Fax.: 0681 940054333 E-Mail: [email protected]

www.dury.de

Fazit

Die größten Änderungen ergaben sich in den letzten zwölf Mo-naten durch die DSGVO. Ob die Aufsichtsbehörden, nachdem sie sich von dem ersten Ansturm von Anfragen erholt haben, proaktiv tätig werden, bleibt abzuwarten.

Wir raten vor dem Hintergrund der DSGVO nach wie vor dazu, nur noch Webservices aus der Europäischen Union oder solche, die dem EU-US-Privacy-Shield unterfallen einzusetzen und auf externe Tracking-Tools zu verzichten. Das Hindernis, von jedem Nutzer vorab eine DSGVO-konforme Einwilligung einzuholen, ist einfach zu groß. Betreiber von Internetseiten und Online-shops sollten sich auch nicht darauf ausruhen, dass sie im Jahr 2018 ihre Datenschutzerklärung erneuert haben.

Moderne Internetseiten und Onlineshops entwickeln sich stän-dig weiter. Ein turnusgemäßes Update der Datenschutzerklä-rung ist notwendig und wird von einigen spezialisierten Legal-Tech-Unternehmen, wie z. B. www.website-check.de oder www.jurbit.de mittlerweile angeboten.

Die Besonderheit, dass sich bei Rechtsverstößen im Internet faktisch jedes deutsche Gericht als zuständig betrachtet (sog. “fliegender Gerichtsstand” gem. § 32 Zivilprozessordnung), schafft weitere Unsicherheit.

9. Fazit

Hier bleibt abzuwarten, ob die geplanten Gesetzesänderungen im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen letztlich so Gesetz werden.Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Praxisleitfaden naturgemäß nicht. Die Herausgeber raten Unternehmen, ihre Internetseite regelmäßig von einem spezialisierten Anwalt oder anderen Dienstleistern überprüfen zu lassen.

Dies gilt auch dann, wenn in deren Erstellung und Betrieb spe-zialisierte Werbeagenturen oder Online-Marketing-Agenturen eingebunden sind. Diese dürfen und können keine Rechtsbe-ratung leisten. Leicht vermeidbare Abmahnungen, nur weil die Agentur sich im rechtlichen Bereich irgendetwas zusammenge-klickt hat, sind leider auch im Jahr 2019 immer noch anzutreffen.

Hilfestellung finden Sie auch bei Ihrer IHK oder Ihrer HWK und bei auf Onlinerecht und IT-Recht spezialisierten Anwaltskanz-leien.

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Förderinitiative Mittelstand 4.0

12. Förderinitiative Mittelstand 4.0

Mittelstand-Digital informiert kleine und mittlere Unternehmen über die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung. Die geförderten Kompetenzzentren helfen mit Expertenwissen,Demonstrationszentren, Best-Practice-Beispielen sowie Netz-werken, die dem Erfahrungsaustausch dienen. Das Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ermöglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von Mittelstand-Digital.

Der DLR Projektträger begleitet im Auftrag des BMWi die Kom-petenzzentren fachlich und sorgt für eine bedarfs- und mittel-standsgerechte Umsetzung der Angebote. Das Wissenschaft-liche Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) unterstützt mit wissenschaftlicher Begleitung, Vernet-zung und Öffentlichkeitsarbeit.

Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de.

Unser AngebotDas Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Saarbrücken ist Ihr Partner bei allen Fragen zum wirtschaftlichen Einsatz von Di-gitalisierungs- sowie Industrie 4.0-Technologien in Ihrem Un-ternehmen. Dabei unterstützen wir insbesondere KMU aus folgenden Bereichen mit einem bedarfsgerechten Angebot auf dem Weg der Digitalisierung:

ProduktionMit digitalen Werkzeugen und intelligenten, vernetzten Ma-schinen können Unternehmen aus dem produzierenden Ge-werbe schnell auf Veränderungen reagieren, Informationen inEchtzeit austauschen und die eigene Produktivität steigern.

► Themen: Mensch-Technik-Interaktion, Big Data, Produk-tionsvernetzung, IT-Security, Arbeit 4.0, IT- und Internet-recht, Digitale Kommunikation

HandwerkDigitale Technologien unterstützen Handwerksbetriebe dabei, signifikante Steigerungen in der Effizienz von Arbeitsabläufen zu erreichen und die Produktivität auf der Baustelle zu erhöhen, um auch zukünftig am Markt bestehen zu können.

► Themen: elektronische Geschäftsprozesse, intelligente As-sistenzsysteme, Online-Marketing, IT-Compliance

DienstleistungUm auch künftig wettbewerbsfähig zu sein, müssen Dienstleis-ter das eigene digitale Geschäftsmodell vorantreiben. Prozesse können dadurch flexibler gestaltet, der Kunde direkter einge-bunden und die Transparenz erhöht werden.

► Themen: Personalisierung, Omni-Channel, Smart Services

Unsere Ziele ► Vermittlung grundlegender Informationen zur Digitalisie-

rung

► Aufbau und Vertiefung von Wissen

► Transfer und Umsetzung in die praktische Anwendung

► Austausch von Erfahrungswissen zwischen Unternehmen

Die Projekt-Partner des Mittelstand 4.0-Kompetenz-zentrums Saarbrücken

Kontakt

Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum SaarbückenEschberger Weg 46Gewerbepark, Gebäude 966121 Saarbrücken

Tel.: 0681 85787-350E-Mail: [email protected]

www.KomZetSaar.de

Weiterführende Links

11. Weiterführende Links

Das Unternehmensregister im Internetwww.unternehmensregister.de

Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeitenhttp://goo.gl/ntQloK

Liste der regulierten Berufehttp://goo.gl/5B475f

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung / zur Verwendung von Google-Analyticshttp://goo.gl/yXNWaT

Hinweise zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analyticshttp://goo.gl/RlXc4N

Hinweise zum Einsatz von Matomohttp://goo.gl/FK4tcW

Hinweise zu erfolgten Abmahnungen durch den Einsatz von Facebook-Like-Buttons und Lösungsmöglichkeiten des Problemshttps://goo.gl/N5qXhX

Anleitung zur Einbindung eines Impressums bei Facebook und Twitter https://goo.gl/oAc6eS

Infoblätter der IHK Saarland zum Datenschutzhttps://www.saarland.ihk.de/p/Datenschutz-2158.html

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Förderinitiative Mittelstand 4.0

Deutschlandkarte Mittelstand Digital

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www.KomZetSaar.de