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Reiseversicherung - elviab2b.defile/... · Reiseversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Produkt: ELVIA Jahres-Reise

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Reiseversicherung Informationsblatt zu VersicherungsproduktenUnternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Produkt: ELVIA Jahres-Reise-Krankenschutz

Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte unseres Versicherungsproduktes. Vollständig dargestellt ist der Versicherungsschutz in Ihren Versicherungsunterlagen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Der ELVIA Jahres-Reise-Krankenschutz ist ein Reise-Krankenschutz und beinhaltet folgende Leistungen: Reise-Krankenversicherung inkl. Real-Time, Kranken-Rücktransport und Gesundheits-Assistance.

Was ist nicht versichert?Reise-Krankenversicherung x Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für die

Reise sind oder deren Notwendigkeit Ihnen vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versiche-rungsabschlusses bekannt war oder mit denen Sie nach den Ihnen bekannten Umständen rechnen mussten.

x Akupunktur-, Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango, Lymphdrainage

Was ist versichert?Reise-KrankenversicherungWelche Ereignisse sind versichert?✓ Krankheit oder Unfall während der ReiseWas wird ersetzt?✓ Kosten für ambulante Behandlung durch einen Arzt✓ Kosten ärztlich verordneter Arzneimittel und Heilbehandlungen✓ Kosten für stationäre Behandlung im Krankenhaus✓ Bis € 5.000,- für Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall

✓ Real-Time: sofortige Schadenzahlung für ambulante Behandlungskosten und Arzneimittel

Kranken-Rücktransport✓ Ersatz der Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport in

das Ihrem Wohnort nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten.

Gesundheits-Assistance✓ Hilfe bei persönlichen Notfällen (Krankheit, Unfall, Tod) und Organisation des Kranken-

Rücktransports mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald dies medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.

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Gibt es Deckungsbeschränkungen?Reise-Krankenversicherung! Höchstens € 250,- für Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothesen sowie für

Provisorien und provisorischen Zahnersatz nach einem Unfall! Bei Reisen innerhalb von Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohn-

sitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate aufhält, werden Kosten für die Heilbehandlung nicht ersetzt. Stattdessen erhält die versicherte Person bei vollstati-onärer Behandlung am Urlaubsort einen pauschalen Spesenersatz für maximal 45 Tage.

Kranken-Rücktransport! Höchstens € 500,- für die Übernahme der Kosten für die Gepäckrückholung

Wo bin ich versichert?✓ Welt

Welche Verpflichtungen habe ich?- Sie sind verpflichtet, uns Schadenfälle unverzüglich anzuzeigen.

Reise-Krankenversicherung und Kranken-Rücktransport- Bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten müssen Sie sich unverzüglich an uns wenden.

Wann und wie zahle ich?Die erste Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen. Die Folgeprämien werden jeweils für ein Versicherungsjahr, frühestens am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht.

Wann beginnt und endet die Deckung?Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden. Für die einzelnen Reisen besteht Versicherungsschutz für die Dauer einer Reise (vom Antritt bis zur Rückkehr), maximal für die ersten 45 Tage der Reise. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der versicherten Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der versicherten Reise. Für Kinder, die über den Familien- / Paar-Tarif mitversichert werden, endet der Versicherungsschutz am 21. Geburtstag.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht einem der Vertragspartner bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugeht. Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. möglich nach Eintritt eines Versicherungsfalles.

2018-1257_

AVB

M17

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Dokumente zur Versicherungspolice M17Nur gültig in Verbindung mit den auf der Versicherungspolice ausgewiesenen Prämien und Leistungsbeschreibungen. Der Versiche-rungsabschluss ist auf der Versicherungspolice dokumentiert!

Die Leistungen im ÜberblickELVIA Jahres-Reise-Krankenschutz•Gesundheits-Assistance•Reise-Krankenversicherunginkl.Real-Time•Kranken-Rücktransport

Reiseart: gültig für alle Reisearten – auch GeschäftsreisenGeltungsbereich: weltweitVersicherterReisepreis:keine BeschränkungVersicherteReisedauer: siehe Versicherungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung. Der Jahres-Reiseschutz gilt für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres, die maxi-mal mögliche Reisedauer liegt bei 45 Tage je Reise. Im Rahmen der Reiserücktritt- und Reiseabbruch-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Dauer der Reise.

Wir sind für Sie daFragen zu den VersicherungsleistungenUnser Service-Team informiert Sie rund um das Thema Reiseschutz(Mo – Fr 08.30 – 19.00 Uhr und Sa 09.00 – 14.00 Uhr):

Telefon: +49.89.62424-460Telefax: +49.89.62424-244E-Mail: [email protected]

Schadenmeldung nach der ReiseSchnell, bequem und rund um die Uhr melden Sie uns Ihren Schaden unterwww.allianz-assistance.de/schadenmeldung(alternativ auch per Post an unsere Schadenabteilung).

Hilfe im NotfallBei Notfällen während der Reise ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden-Notfall-Service bietet Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe welt-weit!

WichtigfürHilfeimNotfallwährendderReise• HaltenSiediegenaueAnschriftundTelefonnummerIhresderzeitigenAufent-

haltsortes bereit.• NotierenSiesichdieNamenIhrerAnsprechpartnerwiez. B.Arzt,Krankenhaus,

Polizei.• SchildernSiemöglichstgenaudenSachverhaltundhaltenSieallenotwendigen

Angaben bereit (Reisebeginn / -ende, Veranstalter, Policennummer).

Telefon: +49.89.62424-245E-Mail: [email protected]

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Bitte beachten Sie folgende wichtige HinweiseEinzel-Prämie: gültig für jeweils eine Person

Familien- / Paar-Prämie: gültig für bis zu zwei Erwachsene (unabhängig vom Ver-wandtschaftsverhältnisundgemeinsamenWohnsitz)undKinderbiszurVollen-dungdes21.Lebensjahres.EigeneKinderkönneninbeliebigerAnzahlversichertwerden.AnsonstensindmaximalsechsKinderversicherbar.AlleversichertenPerso-nen sind namentlich aufzuführen. Beim Jahres-Reiseschutz gelten die in der Versi-cherungspolice genannten maximalen Reisepreise / Versicherungssummen für jede Reise in voller Höhe. Alle versicherten Personen können auch getrennt voneinander verreisen.DerVersicherungsschutzdermitversichertenKinderendetmitderen21.Geburtstag.

PrämiefürPersonenab67Jahre: Maßgebend ist das Alter bei Versicherungsab-schluss. Wird beim Jahres-Reiseschutz die Altersgrenze von 67 Jahren während der Laufzeit des Vertrages erreicht, fällt die Prämie ab 67 Jahren erst bei der nächsten Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr an.

Abschlusshinweise: Der Jahres-Reiseschutz sichert mit einem Vertrag die Risiken aus mehreren Versicherungssparten für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres. Eine Reise liegt vor, wenn die Reise mindestens eine im Voraus gebuchte Übernach-tung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes beinhaltet oder wenn die Reise an ei-nen mindestens 50 km vom Wohn- oder Arbeitsort entfernten Ort führt. Der Jahres-Reiseschutz ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschlandabschließbar.EinzügevonausländischenKontenimSEPA-Raumsindmöglich.DerVersicherungsschutztrittzudemvereinbartenZeitpunktnurinKraft,wennAWPdieJahresprämieaufgrundIhrerEinzugsermächtigungvonIhremKontoabbuchen konnte.Jeder Reiseschutz mit inkludierter Reiserücktritt-Versicherung sollte bei Buchung der Reise abgeschlossen werden, ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Bei Buchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt ist der Reiseschutz sofort, spä-testens innerhalb der nächsten drei Werktage, abzuschließen.Beim Jahres-Reiseschutz werden Reisebuchungen vor Abschluss der Versicherung in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn der Reiseantritt frühestens in 30 Tagen ist. Im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungs-schutz bei Reiserücktritt aufgrund eines versicherten Ereignisses innerhalb der Lauf-zeit der Versicherung. In den übrigen Versicherungssparten beginnt der Versiche-rungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise.Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat. DerVersicherungsvertragverlängertsichjeweilsumeinJahr,so-fernderVertragnichtspätestenseinenMonatvorEndedesVersicherungsjahresgekündigtwurde.FürmitversicherteKinderendetderVersicherungsschutzbe-reitsbeiVollendungdes21.Lebensjahres.

Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich in der Versicherungspoli-ce / Reise- / Buchungsbestätigungaufgeführte(n)versicherte(n)Person(en).Die Höhe der Prämie richtet sich in der Regel nach dem ausgewählten Versiche-rungsschutz, der Laufzeit des Vertrages und dem Preis der versicherten Reise. Prä-mien für höhere Reisepreise auf Anfrage.

KeinVersicherungsschutzbesteht,wenndieeinmaligeodererstePrämienichtbezahltist,esseidenn,derVersicherungsnehmerhatdieNichtzahlungnichtzuvertreten.

Allianz Global Assistance ist eine Marke der AWP P&C S.A. Die vertraglich vereinbar-ten Versicherungsleistungen werden von AWP P&C S.A. nach Maßgabe der nachste-henden Versicherungsbedingungen geboten. Mündliche Vereinbarungen sind un-wirksam. Die Versicherungssteuer ist in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den Versicherungsumfang sind die in der Versiche-rungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung dokumentierten Prämien und Leis-tungsbeschreibungen.

OlafNink,Hauptbevollmächtigter

AWPP&CS.A.NiederlassungfürDeutschlandBahnhofstraße16D-85609Aschheim(beiMünchen)

Hauptbevollmächtigter:OlafNink Registergericht:MünchenHRB4605 USt.-IdNr.:DE129274528VersSt.-Nr.:802/V90802001910

AWP P&C S.A.Aktiengesellschaft französischen RechtsSitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich)Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Dan Assouline, Fabio de Ferrari, Ulf Lange, Claudius Leibfritz, Lidia Luka-Lognoné, Mike Nelson, Sylvie Ouziel

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Kurzüberblick VerbraucherinformationenDieses Informationsblatt gibt Ihnen in knapper Form einen Über-blick über unsere Versicherungsprodukte. Beschrieben sind nur diewesentlichenInhalte.AbschließenddargestelltistderVersi-cherungsschutzinden„LeistungenimÜberblick“unddenAVB.

Gesundheits-AssistanceBietet während des versicherten Zeitraums Hilfe bei persönlichen Notfällen (Krankheit, Unfall, Tod) und organisiert den Kranken-Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald dies me-dizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Assistance ist 24Stundentäglich erreichbar.

Reise-KrankenversicherungErstattetdieKostenfürnotwendigeärztlicheHilfeimAuslandbeiKrankheitenundUnfallverletzungen, die während der Auslands-reise akut eintreten:• Arzt-undKrankenhauskosten;• Medikamente;• Rettungs-undBergungskostenbeiUnfällen.

DieAssistancebenennteinenArztodereinKrankenhausmiteinemhohenmedizinischenStandardinnächsterreichbarerNähe.Folgtdie versicherte Person diesem Vorschlag, werden zusätzlich folgen-de Leistungen erbracht:• Erstattungdernachgewiesenen,notwendigenTelefonkosten;• Erstattung der nachgewiesenen Fahrtkosten zumbenannten

Arzt / Krankenhaus;• UnterbringungeinesmitreisendenAngehörigenimoderbeim

Krankenhaus,soferndessenständigeAnwesenheitimRahmender vollstationären Behandlung der versicherten Person erfor-derlich ist,oderalternativErstattungderKosten fürBesuchs-fahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ort, jeweils bis zur vereinbarten Höhe.

Bei Reisen innerhalb von Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig längeralsdreiMonateimJahraufhält,werdenKostenfürdieHeil-behandlung nicht ersetzt. Stattdessen erhält die versicherte Person einen pauschalen Spesenersatz für maximal 45 Tage, wenn wäh-rendderReiseeineakutaufgetreteneKrankheitoderVerletzungeine vollstationäre Behandlung am Urlaubsort medizinisch not-wendig macht.

Nichtversichertsindu. a.Heilbehandlungen,derenNotwendigkeitder versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit de-nen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Wei-tereEinschränkungenundAusschlüssesindin§§ 4AVBRK,5AVBAB genannt.

Real-Time:die erleichterte Schadenzahlung(sofernbeinhaltet)

Bietet imRahmenderReise-Krankenversicherung die Möglichkeit, dass ambulante Behandlungskosten und Arzneimittel sofort be-zahlt werden.

Zum genauen Versicherungsumfang und den Ausschlüssen und Obliegenheiten beachten Sie bitte die Versicherungsbedingungen zuReal-TimesowiezurReise-Krankenversicherung.

Kranken-RücktransportAWPübernimmtdieKosten fürdenmedizinisch sinnvollenundvertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem WohnortderversichertenPersonnächstgelegene,geeigneteKran-kenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten.

Nicht versichert sind u.  a. Rücktransporte aufgrund von Heilbe-handlungen,derenNotwendigkeitderversichertenPersonvorRei-seantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Einschränkungen und Aus-schlüsse sind in §§ 3 AVB RT M, 5 AVB AB genannt.

BittewendenSiesichbeischwerenVerletzungenoderKrankheitenunverzüglich an die Assistance.

Beschwerdehinweis:Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unse-ren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit.

Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen aufjedemKommunikationswegzukommenlassen.Telefonischer-reichen Sie uns unter + 49.89.6 24 24-460, schriftlich per E-Mail an [email protected] bzw. per Post an AWP P&C S.A, Be-schwerdemanagement, Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (beiMünchen).Nähere InformationenzuunseremBeschwerde-prozess finden Sie unter www.allianz-reiseversicherung.de/be-schwerde. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle nehmen wir nicht teil.

Für Beschwerden aus allen Versicherungssparten können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn, wenden (www.bafin.de).

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit interna-tionalesRechtnichtentgegensteht.KlagenausdemVersicherungs-vertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten PersonbeidemGerichtdesGeschäftssitzesoderderNiederlassungdes Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oderdieversichertePersoneinenatürlichePerson,sokönnenKla-gen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der VersicherungsnehmeroderdieversichertePersonzurZeitderKla-geerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

WiderrufsrechtfürVerträgemiteinerLaufzeitvoneinemMo-natodermehr:Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerru-fen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Frist jedoch nicht vor Erfül-lung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerli-chen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel  246c des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei Mün-chen), Telefax + 49.89.6 24 24-244, E-Mail: [email protected]

Widerrufsfolgen:Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungs-schutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbe-halten. Dabei handelt es sich um den anteilig nach Tagen berech-neten Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider-rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene LeistungenzurückzugewährenundgezogeneNutzungen(z. B.Zinsen) herauszugeben sind.

BesondereHinweise:Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrück-lichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig er-füllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

IhreAWPP&CS.A.,NiederlassungfürDeutschland

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BedingungenfürELVIAJahres-ReiseschutzderAWPP&CS.A.,NiederlassungfürDeutschlandImFolgendenkurzAWPgenannt

AllgemeineBestimmungenfürELVIAJahres-ReiseschutzAVBABJV17

Die §§ 1 bis 12 AVB AB JV gelten für alle ELVIA Jahres-Reiseschutz-Produkte. Die daran anschließend abgedruckten Regelungen gel-ten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart ha-ben.

§ 1 Weristversichert?Versicherte Personen sind die im Versicherungsnachweis nament-lich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde. Der Versicherungsschutz für im Versicherungsnachweis ge-nanntemitversicherteKinderendetautomatischmitVollendungdes vereinbarten Lebensjahres.

§ 2 FürwelcheReisengiltdieVersicherung?1. Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende

Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden. Für die einzelnen Reisen besteht Versicherungsschutz für die Dauer einer Reise (vom Antritt bis zur Rückkehr), maximal für die ers-ten 45 Tage der Reise. Im Rahmen der Reiserücktritt- und Reise-abbruch-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhän-gig von der Dauer der Reise. Endet das Versicherungsjahr wäh-rend der Reise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist.

2. Eine Reise liegt vor, wenn die Reise mindestens eine im Voraus gebuchte Übernachtung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsor-tes beinhaltet oder wenn die Reise an einen mindestens 50 km vom Wohn- oder Arbeitsort entfernten Ort führt. Fahrten und Gänge zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Arbeitsstätte sowie Fahrten und Gänge anlässlich einer Außendiensttätigkeit gelten nicht als Reise.

3. Als „eine Reise“ gelten alle Reisebausteine und Einzelleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt wer-den. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten (Teil-) Leis-tung insgesamt angetreten und endetmit der Nutzung derletzten (Teil-) Leistung.

§ 3 WannistdiePrämiezuzahlen?WelcheLaufzeithatderVertrag?

1. Die erste oder einmalige Prämie ist sofort nach Beginn des Ver-sicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung der Versiche-rungspolice bzw. nach Zustellung der Prämienrechnung im Lastschriftverfahrenoder per Kreditkarte zu zahlen.Wirddieerste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann AWP, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, vom Vertrag zurück-treten. AWP kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der VersicherungsnehmerdieNichtzahlungnichtzuvertretenhat.AWP ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die erste oder ein-malige Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt ist.Diesgiltnicht,wennderVersicherungsnehmerdieNichtzah-lung nicht zu vertreten hat.

2. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht einem der Vertragspartner bis spätestens einen Mo-natvorAblaufdesVersicherungsjahreseineKündigungzugeht.Der Versicherungsschutz für im Versicherungsnachweis ge-nanntemitversicherte Kinder endet automatischmit Vollen-dung des vereinbarten Lebensjahres, das heißt mit dem Ge-burtstagdesmitversichertenKindes.VollendeteineversichertePerson während der Laufzeit des Vertrages das 67. Lebensjahr, fällt die „Prämie ab 67 Jahre“ bei der nächsten Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr an, sofern der Versicherungs-nehmerdenVertragnichtvorAblaufdervereinbartenKündi-gungsfrist kündigt.

3. Die Folgeprämien werden jeweils für ein Versicherungsjahr, frü-hestens am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht.KanndieFolgeprämiezudiesemTerminnichtabgebuchtwer-den, kann AWP in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadenfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Fol-geprämie noch in Verzug, ist AWP von der Verpflichtung zur Leistung frei. AWP kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch mit der Zah-lung in Verzug ist. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nachWirksamwerdenderKündigungoderdemAblaufderZah-lungsfristnachgeholt,entfälltdieWirkungderKündigungundderVertragtrittwiederinKraft.FürVersicherungsfälle,dienachAblauf der Zahlungsfrist und vor Wiederinkrafttreten des Vertra-ges eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

§ 4 WannbeginntundwannendetderVersicherungsschutz?1. In der Reiserücktritt-Versicherung gilt: Der Versicherungsschutz beginnt innerhalb der Laufzeit der

Versicherung mit der Reisebuchung und endet mit dem Reise-antritt. In den Versicherungsschutz werden bestehende Reise-buchungen einbezogen, sofern der Abschluss des Jahres-Reise-schutzes mindestens 30 Tage vor Reiseantritt oder ab dem 29. Tag vor Reiseantritt binnen drei Werktagen nach Reisebuchung erfolgt. Im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages be-steht Versicherungsschutz, wenn der Reiserücktritt aufgrund ei-

nes versicherten Ereignisses innerhalb der Laufzeit der Versiche-rung erfolgt.

2. In den übrigen Versicherungssparten gilt:a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der versi-

cherten Reise.b) Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeit-

punkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicher-ten Reise.

c) Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßi-ge Reiseende hinaus, wenn• dievereinbarteVersicherungdiegesamtegeplanteReise

erfasst und• sichdieBeendigungderReiseausGründenverzögert,wel-

che Sie nicht zu vertreten haben.3. InallenSpartenendetfürKinder,dieüberdieFamilien- / Paar-

Prämie mitversichert sind, der Versicherungsschutz automa-tisch mit Vollendung des vereinbarten Lebensjahres.

§ 5 InwelchenFällenbestehtkeinVersicherungsschutz?1. Nichtversichertsind

a)SchädendurchStreik,Kernenergie,MaßnahmenderStaats-gewalt (z. B. Beschlagnahme, Einreiseverweigerung) sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepu-blik Deutschland bestand. Wenn Sie sich bei Bekanntgabe ei-ner Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet der Versi-cherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewar-nung.NurwennsichdieBeendigungderReiseausGründenverzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben, besteht über diesenZeitraumhinausVersicherungsschutz;

b)SchädendurchKrieg,BürgerkriegoderkriegsähnlicheEreig-nisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Scha-den in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ein-tritt. Ereignet sich der Versicherungsfall nach diesem Zeit-raum, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben. Versicherungsschutz besteht je-doch in keinem Fall, wenn Sie sich in einem Staat aufhalten, aufdessenGebietbeiEinreisebereitsKriegoderBürgerkriegherrschte oder der Ausbruch vorhersehbar war. Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg oder ankriegsähnlichen Ereignissen sind ebenfalls nicht versichert.

c) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbei-führt;

d)Expeditionen,sofernnichtandersvereinbart;e) mittelbar oder unmittelbar verursachte Schäden durch die

NutzungvonABC-WaffenoderABC-Materialien.2. KeinVersicherungsschutzbesteht,wennWirtschafts-,Handels-

oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die auf die Vertragspar-teien direkt anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entge-genstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Fi-nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staa-ten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht europäi-sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 WasmüssenSieimSchadenfallunbedingtunternehmen(Obliegenheiten)?

Sie sind verpflichtet,1. denSchadenmöglichstgeringzuhaltenundunnötigeKosten

zuvermeiden;2. unsdenSchadenunverzüglichanzuzeigen;3. das Schadenereignis und den Schadenumfang zu beschreiben,

uns jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, diezurKlärungdesSachverhaltesnötig ist,undesunszuer-möglichen, Ursache und Höhe des geltend gemachten An-spruchsinzumutbarerWeisezuprüfen.ZumNachweishabenSie Original-Rechnungen und -Belege einzureichen und gege-benenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – vonderSchweigepflichtzuentbinden,soweitdieKenntnisderDaten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leis-tungsumfangserforderlich ist.KönnenwirdieHöheunddenUmfang der Leistungspflicht nicht feststellen, weil Sie die Ent-bindung von der Schweigepflicht nicht erteilen und uns auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen, so müssen wir keine Versicherungsleistungen erbringen.

§ 7 WannverlierenSiedenAnspruchaufVersicherungsleis-tungdurchObliegenheitsverletzungundVerjährung?

1. Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Ver-sicherungsleistung verweigern. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung in einem Umfang zur kürzen, welcherderSchwereIhresVerschuldensentspricht.DasNicht-vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit we-der für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von AWP ursächlich ist, bleiben wir zur Leis-tung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie arglistig ge-handelt haben.

3. Ihr Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die

den Anspruch begründen, Kenntnis hatten oder ohne grobeFahrlässigkeithättenKenntnishabenmüssen.

§ 8 WannundinwelcherHöheleistetAWPEntschädigung?1. Sobald wir die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach

festgestellt haben, zahlen wir die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen aus. Die Erstattung erfolgt ausnahmslos per Über-weisungaufdasKontoeinesKreditinstituts

2. Für die Reiserücktritt-Versicherung gilt: Ist die Versicherungs-summe (versicherter Reisepreis) bei Eintritt des Versicherungs-falles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung), können wir den Schaden nur anteilig nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis ersetzen.

§ 9 Wasgilt,wennSieErsatzansprüchegegenDrittehaben?1. Bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben, gehen

Ihre Ersatzansprüche gegen Dritte auf uns über, soweit Ihnen darauskeinNachteilentsteht.DiesentsprichtdergesetzlichenRegelung.

2. Sie sind verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf unseren Wunsch schriftlich zu bestätigen.

3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von AWP vor. AWP tritt in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird.

§ 10 UnterwelchenVoraussetzungenkönnenPrämienanpas-sungenvorgenommenwerden?

1. Die Versicherungsprämien für die einzelnen Versicherungspro-dukte unterliegen alle zwei Versicherungsjahre der Prämienan-passung.

2. Erhöhen sich die Schadenzahlungen aufgrund von externen Ur-sachen (Zunahme von Schadenfällen bzw. gestiegene Aufwen-dungen für den Einzelfall) innerhalb von zwei Versicherungsjah-ren um mindestens 5 % gegenüber den zwei Vorjahren, so ist AWP berechtigt, die Netto-Prämie um den entsprechendenProzentsatz für die darauffolgenden Versicherungsjahre zu er-höhen.

Vermindern sich die Schadenzahlungen aufgrund von externen Ursachen (Abnahme von Schadenfällen bzw. verminderte Auf-wendungen für den Einzelfall) innerhalb von zwei Versiche-rungsjahren um mindestens 5 % gegenüber den zwei Vorjahren, soistAWPverpflichtet,dieNetto-Prämieumdenentsprechen-den Prozentsatz für die darauffolgenden Versicherungsjahre zu vermindern.

Schadenzahlungen sind dabei auch die speziell durch den ein-zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

3. Bei einer Veränderung unter 5  % entfällt eine Prämienanpas-sung. Die Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

4. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Anpassungsregelung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kön-nen Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Prä-mienerhöhung wirksam werden sollte. AWP hat Sie in der Mit-teilungaufdasKündigungsrechthinzuweisen.DieMitteilungmuss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.

§ 11 WelcheFormgiltfürdieAbgabevonWillenserklärungen?1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und

des Versicherers müssen in Textform gemacht werden (z.  B. Brief, Fax, E-Mail).

2. Versicherungsvermittler sind nicht bevollmächtigt, Anzeigen oder Willenserklärungen zu einem Schadenfall anzunehmen.

§ 12 WelchesGerichtinDeutschlandistzuständig,wennSieAnsprücheausdemVersicherungsvertraggeltendmachenwollen?WelchesRechtfindetAnwendung?

1. Sie können wählen, ob der Gerichtsstand München sein soll oderderOrtinDeutschland,anwelchemSiezurZeitderKlage-erhebung Ihren ständigen Wohnsitz oder Ihren ständigen Auf-enthalt haben.

2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht ent-gegensteht.

Gesundheits-AssistanceAVBGAS17

§ 1 WelcheDienstebietetAWPimRahmenderAssistance?1. AWP bietet der versicherten Person während der Dauer des Ver-

sicherungsschutzesinnachstehendgenanntenNotfällenHilfeundBeistand.DieentstehendenKostenwerdennurimjeweilsbezeichneten Rahmen übernommen. Die Prüfung, ob Versiche-rungsschutzbesteht,bleibtAWPvorbehalten;DienstleistungenundKostenübernahme-Erklärungen derAssistance sowie dieBeauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich

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kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AWP aus dem Versi-cherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.

2. AWP hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von AWP die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.

3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleis-tungeninNotfällenunverzüglichKontaktzurAssistanceaufzu-nehmen.

4. SoweitAWPKostenfürdieversichertePersonverauslagt,ohnedasseineVersicherungfürdieKostenbeiAWPbesteht,istdieversichertePersonverpflichtetdieseKosteninnerhalbeinesMo-nats nach Rechnungsstellung an AWP zurückzuzahlen.

§ 2 WelcheHilfeleistungbietetdieAssistancebeiKrankheit,UnfallundimTodesfallwährendderReise?

1. Ambulante Behandlung im Ausland Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten

ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedochnichtdenKontaktzumArzther.

2. Stationäre Behandlung im Ausland Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem

KrankenhauserbringtdieAssistancefolgendeLeistungen:a) Betreuung DieAssistancestelltbeiBedarfüberihrenVertragsarztKon-

takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu denbehandelndenKrankenhausärztenher;siesorgtfürdieÜbermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person.

b)Krankenbesuche Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organi-

siert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versi-chertenPersonnahestehendePersonzumOrtdesKranken-hausaufenthalts und zurück zum Wohnort.

c)Kostenübernahme-Erklärung BeistationärerKrankenhausbehandlunggibtAWPdemKran-

kenhauseineKostenübernahme-Erklärungbiszu€ 15.000,-.Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungs-pflicht.AWPübernimmtimNamenderversichertenPersondieAbrechnungmitdemzuständigenKostenträger.Bestehtkein Versicherungsschutz aus der Reise-Krankenversiche-rung, ist eineKostenübernahme-Erklärungnurgegenent-sprechende Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) möglich.

3. Kranken-Rücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die

Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktrans-port mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließ-lich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicher-tenPersonnächstgelegenegeeigneteKrankenhaus.

4. KönnenmitreisendeKinderunter18JahrenwegenTod,schwe-rer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Betreuung vor Ort und / oder die Rückreise zum Wohnort.

5. Todesfall Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die

Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Überführung des verstorbenen Versicherten bzw. wahlweise die Bestattung vor Ort.

6. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich re-gelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.

§ 3 WelcheHilfeleistetdieAssistancebeiderBeschaffungvonnotwendigenArzneimittelnwährendderReise?

Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arznei-mittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies mög-lichist.DieKostenderPräparateunddesVersandeshatdieversi-cherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assis-tance zu erstatten.

§ 4 WelcheInformationenkönnenbeiderAssistanceabge-fragtwerden?

1. Allgemeine medizinische Reisezielberatung Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance

über• dieallgemeinemedizinischeVersorgungimReiseland;• besondereInfektionsrisikenimReiseland;• dienotwendigenImpfungenfürdasReiseland;• geeigneteReisezielebeibestimmtenKrankheitsbildern.

2. Allgemeine Erläuterung medizinischer Begriffe (sog. Medizini-scher Dolmetscherservice)

Auf Anfrage der versicherten Person erläutert die Assistance Di-agnosen und andere medizinische Begriffe.

3. Auskunft zu Arzneimitteln und Ersatzmedikamenten im Aus-land

Benötigt die versicherte Person ein Medikament, welches vor Ort nicht verfügbar ist, recherchiert AWP unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach einem Ersatzmedikament vor Ort unter Berücksichtigung der Inhalts- und Wirkstoffe, Stoffgrup-

pen sowie der gebräuchlichen Markennamen im entsprechen-den Reiseland.

Reise-KrankenversicherungAVBRK17

§ 1 Wasistversichert?1. VersichertsinddieKostenderHeilbehandlungbeiaufderReise

imAuslandakuteintretendenKrankheitenundUnfällen.Versi-chertsindfernerdieRettungs-undBergungskostenbis€ 5.000,-, wenn die versicherte Person nach einem Unfall im Ausland ge-rettet oder geborgen werden muss.

2. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich re-gelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.

§ 2 WelcheKostenwerdenbeiHeilbehandlungimAuslander-stattet?

1. AWP ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztlicheHilfe.DazugehörendieKostenfüra)ambulanteBehandlungdurcheinenArzt;b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten

Personärztlichverordnetwurden;c) stationäreBehandlungimKrankenhauseinschließlichunauf-

schiebbarer Operationen. Erstattet werden auch notwendige Heilbehandlungskosten für akute Schwangerschaftsbe-schwerden und unaufschiebbare medizinisch indizierte Schwangerschaftsunterbrechungen sowie Entbindungen von Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von§ 1AVBAB)auchdieKostenderimAuslandnotwendi-genHeilbehandlungendesneugeborenenKindesbiszuei-nemBetragvon€ 100.000,-übernommen;

d)denmedizinischnotwendigenKrankentransportzurstatio-närenBehandlungindasnächsterreichbareKrankenhausimAuslandundzurückindieUnterkunft;

e)denmedizinischnotwendigenKrankentransportzurambu-lantenBehandlungindasnächsterreichbareKrankenhausimAuslandundzurückindieUnterkunft;dieErstattungistauf€ 200,-jeVersicherungsfallbegrenzt;

f) medizinisch notwendige Hilfsmittel (z. B. Gehstützen, Miete einesRollstuhls,Orthesen)biszu€ 250,-jeVersicherungsfall;medizinisch notwendige Hilfsmittel, die aufgrund einer un-fallbedingtenVerletzungnotwendigwerden,biszu€ 1.000,-jeVersicherungsfall;

g) schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfül-lungen in einfacher Ausfertigung und Reparaturen von Zahn-prothesen und Provisorien sowie provisorischer Zahnersatz nacheinemUnfall;dieErstattungistaufinsgesamt€ 250,-jeVersicherungsfallbegrenzt;

h) die Anschaffung von Prothesen und Herzschrittmachern, die erstmals notwendig werden aufgrund von während der Reise aufgetretenen Unfällen oder Erkrankungen und die der Be-handlungderUnfall-oderKrankheitsfolgendienen.

2. AWPerstattetdieKostenderHeilbehandlungbiszumTagderTransportfähigkeit.

3. Pauschaler Spesenersatz WerdendieKostenbeimedizinischnotwendigervollstationärer

Heilbehandlung im Ausland von einer dritten Stelle getragen, so zahlt AWP einen pauschalen Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzli-cheVerpflegungauchderBesucheretc.),maximal€ 30,-jeTag,höchstens bis zu 45 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Der versicherten Person kann ein finanzieller Schaden aufgrund einerKostenteilungmiteinemanderenVersicherernichtent-stehen, da AWP ggf. auf die Beteiligung des anderen Versiche-rers verzichten oder den Schaden der versicherten Person aus-gleichen wird.

4. BeilebensbedrohenderKrankheitderversichertenPersonoderbei stationärer Behandlungsdauer von mehr als zehn Tagen übernimmtAWPdieKostenderBeförderungfüreinederversi-cherten Person nahestehende Person zumOrt des Kranken-hausaufenthalts und zurück zum Wohnort.

5. KönnenmitreisendeKinderunter18JahrenwegenTod,schwe-rer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert dieAssistancedieBetreuungderKinder vorOrt sowiederenRückreise zum Wohnort. AWP übernimmt die Betreuungskos-ten vor Ort sowie die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.

6. MusseinmitversichertesKindbiseinschließlich18Jahrestatio-närbehandeltwerden,erstattetAWPdieKostenfürdieUnter-bringungeinerBegleitpersonimKrankenhaus.

§ 3 WelcheKostenerstattetAWPdarüberhinaus?Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte PersonbeiakutenKrankheitenundUnfällenaufderversichertenReise bei der Suche nach ärztlichen Anlaufstellen. Je nach vorläufi-gertelefonischerDiagnosewirddabeieinArztodereinKranken-hausinderNähemiteinemnachKenntnisderAssistancehohenmedizinischen Standard benannt.Sofern die versicherte Person dem Vorschlag der Assistance Folge leistet, werden zusätzlich folgende Leistungen erbracht:1. Übernahmedernachgewiesenen,notwendigenTelefonkosten;2. Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur benannten

Anlaufstelle;3. Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim

Krankenhaus,soferndessenständigeAnwesenheitimRahmender vollstationären Behandlung der versicherten Person erfor-

derlich ist, inHöhevonmaximal€ 80,-proTag,begrenztaufacht Tage.

Oder alternativ4. ÜbernahmedernachgewiesenenKostenfürBesuchsfahrtenei-

nes mitreisenden Angehörigen vor Ort, maximal in Höhe von € 25,-proTag,begrenztauffünfTage.

§ 4 WelcheEinschränkungendesVersicherungsschutzessindzubeachten?

1. KeinVersicherungsschutzbestehtfüra) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maß-

nahmen,dieeinAnlassfürdieReisesind;b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maß-

nahmen,derenNotwendigkeitderversichertenPersonvorReiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses be-kannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Um-ständenrechnenmusste;

c) Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlun-gen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hin-ausgehen;

d) Akupunktur-, Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango, Lymphdrainage sowie die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln,dienichtunter§ 2Nr. 1f)oderh)fallen;

e) Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrank-heitenbzw.vonKrankheitenoderUnfällenaufgrundMiss-brauchs von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, sowie für versuchten oder vollendeten Suizid und deren Folgen. Tritt der Unfall nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr durch die versi-cherte Person ein, liegt ein Alkoholmissbrauch erst bei einer während des Unfalles aufgrund polizeilicher oder medizini-scher Feststellung vermuteten Blutalkoholkonzentration von mindestens1,1Promillevor;

f) Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie nicht medizinisch-indizierte und aufschiebbare Schwanger-schaftsunterbrechungenundderenFolgen;

g) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be-dingteBehandlungoderUnterbringung;

h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowieHypnose;

i) die Behandlung von Verletzungen, die während der aktiven Teilnahme an Sportwettkämpfen und des dazugehörigen Trainings erlitten wurden, wenn mit der Teilnahme Einkünfte jeglicher Art zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z. B. re-gelmäßige Einkommen, Preisgelder, Leistungen aus Werbe- oder Sponsoringverträgen) erzielt werden sollen.

j) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder.NachgewieseneSachkostenwerden tarifgemäßer-stattet.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann AWP die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die berechneten Ho-norare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Andernfalls kann AWP die Erstattung auf landesüb-liche Sätze kürzen.

§ 5 WasmussdieversichertePersonimSchadenfallunbedingtunternehmen(Obliegenheiten)?

Die versicherte Person ist verpflichtet,1. im Falle stationärer Behandlung imKrankenhaus, vor Beginn

umfänglicher ambulanter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungs-anerkenntnissenunverzüglichKontaktzurAssistanceaufzuneh-men–dienachgewiesenenKostenzurKontaktaufnahmeer-stattetAWPbiszu€ 25,-;

2. AWP die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Original-Erstattungsstempel eines anderen Versicherungsträ-gersüberdiegewährtenLeistungenvorzulegen;diesewerdenEigentum von AWP.

§ 6 WelcheLeistungenbietetAWPversichertenPersonenbeiReiseninLänder,diefürdiesenichtAuslandimSinnevon§ 1Nr. 2sind?

1. Bei Reisen innerhalb von Ländern, die für die versicherte Person keinAuslandimSinnevon§ 1Nr. 2darstellen,erhältdieversi-cherte Person im Falle medizinisch notwendiger vollstationärer KrankenhausbehandlungamUrlaubsortwegeneinerwährendderReiseakuteingetretenenKrankheitoderVerletzungeinenpauschalenSpesenersatzinHöhevon€ 30,-proTag.

2. Der pauschale Spesenersatz wird für die Dauer der medizinisch notwendigen vollstationären Behandlung am Urlaubsort, längs-tens jedoch bis zu 45 Tage ab Beginn der Behandlung gezahlt.

3. ZusätzlichbietetAWPdie LeistungenKranken-Rücktransportund Überführung gemäß AVB RT M.

Real-Time:die erleichterte Schadenzahlung(sofernbeinhaltet)AVBRTRS-K17

§ 1 WelchezusätzlichenLeistungenbietetReal-TimeimRah-menderReise-Krankenversicherung?

1. WenneineReise-KrankenversicherunginklusiveReal-Timeab-geschlossen wurde, bietet AWP der versicherten Person die Möglichkeit einer sofortigen Schadenzahlung für ambulante Behandlungskosten und Arzneimittel. Bei notwendiger ärztli-cher Hilfe ruft die versicherte Person die Assistance an und wird umdieBeantwortungeinigerFragengebeten.Kommtdarauf-

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hin die Assistance zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen füreineAufladungderReal-TimeKartegegebensind,wirddieAufladung unverzüglich veranlasst. Die versicherte Person kann mitderKreditkartedieArzt-und / oderApothekenrechnungbe-gleichen.

2. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Wunsch von AWP im NachgangzurZahlungOriginal-Rechnungenund-BelegebeiAWP einzureichen.

3. DieAufladungderReal-TimeKartebeinhaltetkeineAnerken-nung der Leistungspflicht. Besteht kein Versicherungsschutz aus derReise-Krankenversicherung,kannAWPdieLeistungvonderversicherten Person zurückfordern.

4. Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen der zugrun-deliegendenReise-KrankenversicherungsowiedieAllgemeinenBestimmungen.

Kranken-RücktransportAVBRTM17

§ 1 Wasistversichert?VersichertsinddieKosten1. desKrankentransportswegenaufderReiseakuteintretender

KrankheitenundUnfälle;2. der Überführung bei Tod.

§ 2 WelcheKostenerstattetAWPbeiKranken-RücktransportundÜberführung?

AWP erstattet1. die Kosten für denmedizinisch sinnvollen und vertretbaren

Rücktransport der versicherten Person in das ihrem Wohnort nächstgelegenegeeigneteKrankenhausoderandenWohnsitzderversichertenPerson;

2. dieKostenfüreineBegleitpersonsowieeineerforderlicheArzt-begleitung, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, be-hördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transport-unternehmensvorgeschriebenist;

3. dieunmittelbarenKostenfürdieÜberführungdesverstorbenenVersicherten,wahlweisedieunmittelbarenKostenderBestat-tungvorOrtbismaximalzurHöhederÜberführungskosten;

4. dieKostenfürdieGepäckrückholungvomAufenthaltsortandenWohnort der versicherten Person bis zu einem Höchstbetrag von€ 500,-.

§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zubeachten?

1. KeinVersicherungsschutzbesteht fürKrankentransporteundÜberführungen aufgrund vona) Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maß-

nahmen,dieeinAnlassfürdieReisesind;b) Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maß-

nahmen,derenNotwendigkeitderversichertenPersonvorReiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses be-kannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Um-ständenrechnenmusste;

c) Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie Er-krankungen und Unfällen, die (mit-) ursächlich auf den Miss-brauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zurückzu-führen sind. Tritt der Unfall nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenver-kehr durch die versicherte Person ein, liegt ein Alkoholmiss-brauch erst bei einer während des Unfalles aufgrund polizeili-cher oder medizinischer Feststellung vermuteten Blutalko-holkonzentrationvonmindestens1,1Promillevor;

d) Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche, auf-schiebbaren oder nicht medizinisch-indizierten Schwanger-schaftsunterbrechungenundderenFolgen;

e) Verletzungen, die während der aktiven Teilnahme an Sport-wettkämpfen und dem dazugehörigen Training erlitten wur-den, wenn mit der Teilnahme Einkünfte jeglicher Art zur Be-streitung des Lebensunterhalts (z. B. regelmäßige Einkom-men, Preisgelder, Leistungen aus Werbe- oder Sponsoring-verträgen)erzieltwerdensollen;

f) versuchtem oder vollendetem Suizid und dessen Folgen.2. Übersteigt die Art des Rücktransports das medizinisch notwen-

digeMaßoderübersteigendieKostenderDurchführungdenfür dieses Land allgemein üblichen und angemessenen Um-fang, ist AWP berechtigt, die Erstattung auf einen angemesse-nen Betrag herabzusetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn dieOrganisationdesKranken-RücktransportsdurchAWPerfolgtist

§ 4 WasmussdieversichertePersonimSchadenfallunbedingtunternehmen(Obliegenheiten)?

Die versicherte Person ist verpflichtet1. bei Eintritt einer akuten schweren Erkrankung oder Unfallverlet-

zung unverzüglich Kontaktmit der Assistance aufzunehmenund

2. die Formalitäten und sonstigen Voraussetzungen zur Entlas-sung aus stationärer Behandlung und zur Ausreise zu erfüllen und

3. AWP alle Informationen bereitzustellen, die zur Organisation und Durchführung des Rücktransports erforderlich sind.

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AllgemeineHinweisefürdenSchadenfallWasistinjedemSchadenfallzutun?Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete NachweisezumSchadeneintritt(z. B.Schadenbestätigung,Attest)und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege).Ihre Schadenmeldung kann schnell und bequem auch online unterwww.allianz-assistance.de/schadenmeldung erfolgen.

WieverhaltenSiesichbeiKrankheit,VerletzungoderanderenNotfällenwährendderReise?WendenSiesichbeischwerenVerletzungenoderKrankheiten,ins-besonderevorKlinikaufenthalten,bitteunverzüglichandieAssis-tance, damit die adäquate Behandlung bzw. der Rücktransport si-chergestellt werden kann. Für die Erstattung Ihrer auf der Reise ver-auslagtenKostenreichenSiebitteOriginalrechnungenund / oder-rezepte ein.

Wichtig:AusdenRechnungenmüssenderNamederbehandeltenPerson, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kostenhervorgehen.RezeptemüssenAngabenüberdieverordne-ten Medikamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthal-ten.

WelcheMöglichkeitenbietetIhnenReal-Time,wennSiesichimKrankheitsfallinärztlicheBehandlungbegebenmöchten?Bevor Sie sich aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden in Be-handlung begeben, können Sie die Assistance anrufen. Diese prüft mittels einiger Fragen an Sie, ob die Voraussetzungen für Real-Time erfüllt sind. Ist dies der Fall, veranlasst sie die unverzügliche Aufla-dungderReal-Time-Karte,damitSiemitderKreditkartedieArzt-und / oder Apothekenrechnung begleichen können.

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DatenschutzhinweiseEntsprechend Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- bezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zuste-henden Rechte.

1. Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich?

Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich ist

AWP P&C S.A. Niederlassung für DeutschlandBahnhofstraße 16D-85609 Aschheim (bei München).

Der Datenschutzbeauftragte ist per Post zu erreichen unter der obenstehenden Anschrift mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftrag-ter – oder per E-Mail unter [email protected].

2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?

a) Was gilt für alle Kategorien von personenbezogenen Daten?Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtungder EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowiealler weiteren maßgeblichen Gesetze.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetretenund wie hoch der Schaden ist.

Der Abschluss und die Durchführung des Versicherungsvertrages sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da-ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann ins-besondere erforderlich sein:• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie

für Markt- und Meinungsumfragen,• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere

nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts-rechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbe-wahrungspflichten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.

b) Was gilt für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, insbesondere Gesundheitsdaten?

Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören, unterliegt be-sonderem Schutz. Die Verarbeitung ist in der Regel nur zulässig, wenn Sie in die Verarbeitung einwilligen oder eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vorliegt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO).

aa) Verarbeitung Ihrer besonderen Kategorien personen- bezogener DatenIn vielen Fällen benötigen wir zur Prüfung des Leistungs- anspruchs personenbezogene Daten, die einer besonderen Kategorie angehören. Dies sind z. B. Gesundheitsdaten. In-dem Sie uns anlässlich eines konkreten Versicherungsfalles solche Daten verbunden mit der Bitte um Prüfung und Scha-denbearbeitung mitteilen, willigen Sie ausdrücklich ein, dass wir Ihre für die Bearbeitung des Versicherungsfalles erforder-lichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Hierauf weisen wir Sie nochmals und gesondert im Rahmen des Schadenformulars hin.

Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dann die Leistungspflicht aus dem Versicherungs-fall evtl. nicht geprüft werden kann. Ist die Prüfung des Schadenfalls bereits abgeschlossen, können z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten dazu führen, dass die Daten nicht gelöscht werden.

bb) Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der LeistungspflichtZur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mit-teilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehöriger eines Heilberufs ergeben.

Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für uns sowie für alle Stellen, die der Schweigepflicht unterliegen und Angaben zur Prüfung der Leistungspflicht machen müssen.

Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Aus-kunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch uns einwilligen, die genannten Personen oder Einrich-tungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an uns einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen.

3. An welche Empfänger leiten wir Ihre Daten weiter?Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können sein: ausgewählte externe Dienstleister (z. B. Assistance-Dienstleister,Leistungsbearbeiter, Transportleistungserbringer, technischeDienstleister …), andere Versicherer oder Rückversicherer.

Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfül-lung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

4. Wie lange speichern wir Ihre Daten?Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver-jährungsfrist von 3 bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir IhreDaten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 volle Jahre.

5. Welche Rechte haben Sie?Sie haben das Recht über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unterbestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Da-tenübertragbarkeit.

WiderspruchsrechtSie können einer Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbei-tung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation er-geben, widersprechen.

Wenn Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren möchten, können Sie sich an den oben genannten Datenschutz- beauftragten wenden. Für Sie besteht außerdem ein Beschwerde-recht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.