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Repetitorium Finanzrecht Mayr

Repetitorium - univie.ac.at...–nach Abzug von BA/WK = objektives Nettoprinzip subjektives Nettoprinzip • zwangsläufig private Aufwendungen abziehen (außergewöhnliche Belastungen)

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RepetitoriumFinanzrecht – Mayr

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Überblick

• Prüfungsvorbereitung

– Beginn: ESt + KöSt

• Homepage!

• Literatur: Doralt, Steuerrecht 2020

• Kodex Steuergesetze– 65. Auflage

• Einstiegsfrage:

– wieviel „Steuer“ zahlen wir?

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STEUERTARIF ab 2016

Tarifstufe Anzahl

Personen

je Stufeüber bisSteuer-

satz

0 € 11.000 € 0% 2,6 Mio.

11.000 € 18.000 € 25% 1,4 Mio.

18.000 € 31.000 € 35% 1,8 Mio.

31.000 € 60.000 € 42% 1,0 Mio.

60.000 € 90.000 € 48% 0,2 Mio.

90.000 € 50% 0,1 Mio.

Gesamt 7,0 Mio.

3

Tarif 2016

*

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Einkommensteuerpflicht

• persönliche Steuerpflicht

– unbeschränkt

– beschränkt

• sachliche Steuerpflicht

– 7 Einkunftsarten

– Liebhaberei

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Wohnsitz ODER § 26 (1) BAO

gewöhnlicher Aufenthalt § 26 (2) BAO

Unbeschränkte Steuerpflicht: § 1 (2)

In- und ausländische Einkünfte

Welteinkommen

Welteinkommensprinzip

Beschränkte Steuerpflicht: § 1 (3)

Einkünfte, die in § 98 taxativ

aufgezählt sind

Einkünfte mit Inlandsbezug

Territorialitätsprinzip

Optionsmöglichkeit: § 1 (4)

EU/EWR-Staatsangehöriger UND

90 % der Einkünfte unterliegen der

österreichischen ESt ODER

ausländische Einkünfte < € 11.000

natürliche

Personen

§ 1 (1)

JA NEIN

Persönliche Steuerpflicht

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Einkunfts-

quelle in Ö

Wohnsitz und

gewöhnlicher

Aufenthalt im

Ausland

§ 1 (3)

Territorialitätsprinzip

Wohnsitz oder gewöhnl.

Aufenthalt in Ö

§ 1 (2)

Welteinkommensprinzip

Einkunfts-

quelle im

Ausland

Optionsmöglichkeit

§ 1 (4)

Territorialitätsprinzip

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Wohnsitz: § 26 (1) BAO

• Wohnung– zum Wohnen bestimmte Räume;

zB auch Untermietzimmer, Ferienwohnung

• Innehabung– steht jederzeit zur Verfügung

– „Schlüsselgewalt“

• Bsp: Deutscher mit Ferienhaus in

Kitzbühel

– Benutzung: Sommer & Winter

– unbeschränkt steuerpflichtig?

Irrelevant

Meldezettel,

Staatsbürger

-schaft

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• ZweitwohnsitzVO: BGBl II 2003/528

– Wohnung nur, wenn an mehr als 70 Tagen nutzt

– Verzeichnis

– problematisch?

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Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 26 (2) BAO

• körperlicher Aufenthalt in Österreich

• nicht nur vorübergehend– Nicht bei Grenzgängern

• IMMER bei Überschreitung der 6 Monate;

rückwirkend

• immer nur 1 gewöhnlicher Aufenthalt

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Internationale Steuerfälle

• Wohnsitz in Ö + im Ausland (A) – Ö + A besteuern Welteinkommen

– Doppelbesteuerung

• Wohnsitz im A, Einkünfte auch in Ö– A besteuert Welteinkommen

– Ö besteuert Quelleneinkünfte gem § 98 EStG

– Doppelbesteuerung

• Vermeidung der Doppelbesteuerung– Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

– unilaterale Maßnahmen (§ 48 BAO)

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Sachliche Steuerpflicht

Einkommen § 2 (2)

Gesamtbetrag der 7 Einkunftsarten § 2 (3) Z 1-7

Verlustausgleich

Sonderausgaben gem § 18 (inklusive Verlustvortrag)

außergewöhnliche Belastungen gem §§ 34 und 35

Freibetrage nach § 105 (Opferausweise usw)

Einkommen als Bemessungsgrundlage der ESt

Tarif: progressiv; Satz zwischen 0 % und 50 % (§ 33)

Nicht zum Einkommen gehören Einkünfte,

die KESt (endbesteuert) oder festem

Steuersatz unterliegen

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7 Einkunftsarten

• Betriebliche Einkunftsarten:– Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)

– Selbstständige Arbeit (§ 22 EStG)

– Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

• Außerbetriebliche Einkunftsarten:– Nichtselbstständige Arbeit (§ 25 EStG)

– Kapitalvermögen (§ 27 EStG)

– Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)

– Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG)

• sonst keine Steuerpflicht!

Haupt-

einkunftsarten

Neben-

einkunftsarten

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steuerbar?

• 7 Einkunftsarten:

– erschöpfende Aufzählung

• nicht:

– Erbschaften, Schenkungen

– Finderlohn

– private Veräußerungsgewinne?

- aber: KESt–neu, Immo-ESt

– Lotteriegewinne, Preise aus Preisausschreiben

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Preise

• Steuerbar?

– Architektenwettbewerb (zB Innsbrucker Bergisel)

- 3 Siegerprojekte

- Preisgelder steuerpflichtig?

– Sport, Schirennen

- Preisgelder steuerpflichtig?

– Nobelpreis?

– Millionenshow?

– Dancing Stars?

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Befreiungen

• nicht steuerbar – steuerfrei

• Befreiungen (§ 3 EStG)

– ua verständlich:

• Bezüge (Transferzahlungen) aus öffentlichen Mitteln

• Einrichtungen des Arbeitgebers

– aber auch:

• „Essensmarkerl“

• Mitarbeiterrabatte

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Subsidiarität der Einkunftsarten

H

A

U

P

T

N

E

B

E

N

L&F Selbst.Arbeit

Nichtselbst. Arbeit

Gewerbebetrieb § 23 Z 1

VOR

VOR VOR

KV § 27 (1)

V&V § 28 (1)

Sonst § 29 Z 1

VOR

VOR

E

K

A

R

T

E

K

A

R

T

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Unterschiede zwischen

betrieblichen

Einkünften

– Gewinn (§ 4 – 14) als

Einkünfte:

§ 2 (4) Z 1

– idR Realisierungszeitpunkt

relevant

– Wertänderungen generell

steuerpflichtig

außerbetrieblichen

Einkünften

– Überschuss der Einnahmen über

die Werbungskosten (§§ 15 und 16)

als Einkünfte:

§ 2 (4) Z 2

– Zuflusszeitpunkt

relevant

– Wertänderungen?

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Ermittlung der Einkünfte

betriebliche EK-Arten

Gewinn

außerbetriebliche EK-Arten

Überschuss der Einnahmen über die

Werbungskosten

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Einkünfte

• Einkünfte = Nettogröße

• Bsp: Einnahmen = 100.000 €

– Gewerbebetrieb mit 30.000 € Betriebsausgaben

– Gutachtertätigkeit mit 7.000 € Betriebsausgaben

– Einkünfte?

• Einkünfte = Nettogröße

– nach Abzug von BA/WK

= objektives Nettoprinzip

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subjektives Nettoprinzip

• zwangsläufig private Aufwendungen

abziehen (außergewöhnliche Belastungen)

• Existenzminimum steuerfrei halten

– wie?

- Tarif

- Absetzbeträge (KAB, AVAB …)

- Freibeträge?

- Unterschied: Absetzbetrag – Freibetrag?

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KAB - Kinderfreibetrag

systematische Frage:

• KAB:

– Abzug von der Steuerschuld

– progressionsunabhängiger Steuervorteil

– jedes Kind ist gleich viel „wert“

– KAB: auf 58,40 €/pro Monat erhöht

• bisher Kinderfreibetrag: § 106a

– Abzug von der BMGL

• 2 x 300 € bzw 440 €

– ideologische Diskussion

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KAB - Kinderfreibetrag

• VfGH– zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur

Bestreitung des Unterhalts von Kindern erforderlich sind,

„müssen im Effekt steuerfrei bleiben“

• Bsp: Unterhaltskosten = 5.000 €

– Spitzenverdiener: Einkommen = 100.000 €

– Abzug von BMGL:

• Steuerersparnis: 2.500 €

• steuersystematisch wohl richtig

– KAB: progressionsunabhängiger Steuervorteil

• mit Familienbeihilfe ausbezahlt

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Ab 2019: Familienbonus Plus

• Absetzbetrag

• 1.500 € pro Kind: bis zum 18. Lebensjahr

• Danach 500 €, wenn Familienbeihilfe bezogen wird

Ersetzt: Kinderfreibetrag + Kinderbetreuungskosten

Ausschluss für Kinder Drittstaaten, Valorisierung für Kinder

im EU/EWR-Raum

• monatsweise Betrachtung für Anspruch

• Aufteilung bei Beantragung durch…• Familienbeihilfeempfänger+(Ehe-)Partner: Einer 100% oder beide jeweils

50%

• Familienbeihilfempfänger+Unterhaltsverpflichteter: 100% oder beide jeweils

50% (zwingend)

• Geringverdiener: 250 € Kindermehrbetrag

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Betriebliche Einkunftsarten

Einkünfte aus

– Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)

– selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)

– Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

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Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

– selbständig

– nachhaltig

– Gewinnerzielungsabsicht

– Beteiligung am allg. wirt. Verkehr

• + negative Abgrenzung

– nicht L&F und selbständige Arbeit

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Gewerbebetrieb – selbst. Arbeit

• warum viel Judikatur?

• nunmehr: Abgrenzung von geringerer

Bedeutung

• selbst. Arbeit:

– Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ua

• Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller usw

• Klass. „Freiberufler“ wie Architekten, Ärzte,

Rechtsanwälte, Steuerberater

– Einkünfte aus sonstiger selbst. Arbeit

• vermögensverwalt. Tätigkeit

• wesentl. beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

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Künstler

• gewissen Qualitätsstandard

– nicht: Kinderstimmenimitator (VwGH), Bauchredner

(EStR)

– VwGH früher:

- kunstvolle Vortrag eines Musikstückes, nicht um der

Stimmung willen

- Prof Doralt: war Johann Strauß Künstler?

• Freiberufliche Tätigkeit

- bestimmte höchstpersönliche Kenntnisse und Fähigkeiten

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Gewerbebetrieb - § 23

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb

– gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer

– Gewinnanteile aus Personengesell. (OG, KG)

- „Mitunternehmerschaften“

Dualismus der Unternehmensbesteuerung

– EU/MU

– KapGes (Trennungsprinzip)

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selbst. – nichtselbst. Arbeit

• Abgrenzung tw schwierig (§ 22 - § 25)

• Nichtselbst. Arbeit ua:

– Gehälter + Vorteile aus Dienstverhältnis (Z 1 lit a)

– nicht wesentl. beteiligte Ges.-GF (Z 1 lit b)

– Pensionen aus gesetzlichen SV (Z 3)

– VfGH-Richter, Politiker (Z 4)

– Lehrbeauftragte (Z 5)

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selbst. – nichtselbst. Arbeit

• warum nichtselbst. Arbeit attraktiv?

– laufende Bezüge

– sonstige Bezüge

• 13./14. Monatsbezug

– grds mit 6%

• Staffelung: ab 25.000 höher besteuert

– Sechstelgrenze

– Freigrenze: 2.100 €

• warum?

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13./14. Monatsbezug

• „heilige Kuh“

• zweckmäßig?

• Bsp: Gutverdiener– 14 x 20.000 €

– 13./14. überwiegend nur mit 6%

• VfGH: selbst. RA-Substitut

– fixes monatl. Pauschalhonorar

– Juni/November: doppelten Bezug

– FA: verweigerte 6%

– Chance beim VfGH?

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13./14. Monatsbezug

• sachliche Rechtfertigung?

• VfGH

– Selbständige mehr Dispositionsmöglk.

– Investitionsbegünstigungen

– Rechtsformgestaltung

– Vorteile Gewinnermittlung

– 13./14.: erfüllt besondere Aufgabe usw

– Synthetik: mehrfach ausgehöhlt

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13./14. Monatsbezug

• VfGH

– 6%: „Funktion eines Ausgleichs der für die

anderen Einkunftsarten geltenden begünstigenden

Regelungen und Dispositionsmöglichkeiten sehen“

– Gesamtschau: „gewisse soziale Symmetrie“

• Würdigung

• steuerpolitische Vorschläge

– 13./14. Monatsbezug

– § 10 EStG

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Betriebliche Einkunftsarten

• Sog. Gewinneinkünfte

– Gewinn ist zu ermitteln und zu versteuern

– Frage: wie wird der Gewinn ermittelt?

• 4 Gewinnermittlungsarten (Seite 30-66)

– BV nach § 4 Abs. 1 EStG

– BV nach § 5 EStG

– E-A-R (§ 4 Abs. 3)

– Durchschnittssätze/Pauschalierung (§ 17)

- Teilpauschalierung (Betriebsausgaben)

- Vollpauschalierung

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Bilanzierung – E-A-R

• Hauptunterschied?

– zeitliche Erfassung Betriebseinnahmen/-ausgaben

– Betriebsvermögensvergleich:

- Bilanzieren = periodisieren

– E-A-R: Zufluss-Abfluss-Prinzip

- Bsp: Freiberufler/Rechtsanwalt

- zahlt Sekretärin Gehalt

- E-A-R = Cash-flow-System?

- Anlagevermögen: Anlageverzeichnis

- keine TWA

- Verlustvortrag eingeschränkt

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Bilanzierung

• § 5 Abs. 1: BV-Vergleich– Einkünfte aus Gewerbebetrieb und

– Rechnungslegungspflicht gem § 189 UGB- § 189 UGB: Umsatzgrenze von 700.000 €

- nicht: freie Berufe + L&F

• § 4 Abs. 1 BV-Vergleich– freiwillige Buchführung

– gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung (§ 124 BAO)

– Buchführungspflichtige L&F (§ 125 BAO)

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§ 4 Abs. 1 EStG

• Gewinn: …. Unterschiedsbetrag …

– Betriebsvermögensvergleich

– Betriebsvermögen = Reinvermögen

- setzt sich aus aktiven + passiven WG zusammen

• § 4 Abs. 1:

– Gewinn: durch Entnahmen nicht gekürzt, durch

Einlagen nicht erhöht

– wieso?

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Entnahmen - Einlagen

• Abgrenzungsfunktion

– Privatsphäre von Betriebssphäre

• Entnahme: Minderung von BV

– aus außerbetrieblichen Gründen

– Gewinn muss Teilwert zugerechnet werden

• Beispiele:

– Computer im BV, BW = 200, TW = 250

- entnommen

– eigene Arbeitskraft?

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Entnahmen

• Picasso malt Bild

– 2 Monate später: Entnahme

– Höhe der Entnahme?

- Materialwert: 200 €

- Teilwert (Verkehrswert): 5 Mio. €

• Nutzungsentnahme

– Auto im BV:

• Sachentnahme: endgültige betriebsfremde Verwendung

• Nutzungsentnahme: bloß vorübergehende private

Nutzung

- Verkehrsunfall/Totalschaden auf Privatfahrt?

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Betriebsvermögensvergleich -

Bilanzierung

• § 4 Abs. 1 EStG

• § 5 EStG

• Unterschiede:

– früher: Grund und Boden

– abweichendes Wirtschaftsjahr

– gewillkürtes Betriebsvermögen

– unternehmensrechtliche GoB

• Maßgeblichkeitsgrundsatz

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Maßgeblichkeitsgrundsatz

• Vorteile

– grundsätzlich 1 Gewinnermittlung (für UGB und

EStG)

– praktikabler

• Nachteil

– unterschiedliche Zielsetzung:

• UGB: Gläubigerschutz, Vorsichtsprinzip

• Steuerbilanz: periodengerechter Gewinn

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GoB

• § 4 Abs 1: allgemeine GoB

• § 5 Abs 1: unternehmesrechtliche GoB

• GoB?

• § 201 Abs 2 UGB:

– Auflistung allgemeiner GoB

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Einzelbewertung

• § 6: Bewertung einzelner WG

– ebenso § 201 Abs. 2 Z 3 UGB

• Konsequenzen einheitliches WG:

– Wertausgleich

– einheitliche AfA (Nutzungsdauer)

– Investitionsbegünstigungen

• Abgrenzung

– Verkehrsauffassung

– Nutzungs- und Funktionszusammenhang

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Einzelbewertung –

Beispiele

• Grundstück

– einheitl. WG: Grund und Boden + Gebäude

– problematisch

• Gebäude – Gebäudeeinbauten

– zB Zentralheizung, Wellness- und Sauna

– nicht: durch überdachten Gang verbundenes

Ordinations- und Wohngebäude

– Mieterinvestitionen: idR nicht Gebäude

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Einzelbewertung –

Beispiele

• KFZ

– Abgrenzung nach § 1 PKW-AngemessenheitsVO

– selbständig bewertbare Sonderausstattung nicht:

• EStR: Autotelefon, nachträglich eingebautes Navi

• PC-Recheneinheit

– mit Bildschirm + Tastatur: einheitliches WG

– getrennt Peripheriegeräte (Drucker, Maus,

Scanner)

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Stichtagsprinzip

• Jahresabschluss auf Stichtag zentriert

– Bewertung nach den Verhältnissen am

Bilanzstichtag (idR 31.12.)

• Bilanzerstellung später

– bei KapGes: bis 5 Monate (§ 222 UGB)

– Sonst 9 Monate (§ 193 UGB)

• Bilanzstichtag – Bilanzerstellung

– fallen auseinander

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Stichtagsprinzip

• Wertänderungen nach Stichtag, aber vor

Bilanzerstellung bekannt

• zu berücksichtigen?

– werterhellende Ereignisse: ja

– wertbeeinflussende Ereignisse: nein

• Bsp: Transportunternehmen (bilanzierend)

– LKW in Moskau gestohlen

• Jänner 2020

• vor Sylvester, russische Polizei meldet Mitte Jänner

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Stichtagsprinzip

• Transportunternehmen

– Am 31.12.2019: schadhafte Bremsen

– Anfang Jänner: Unfall mit Totalschaden

– LKW auszuweisen?

• Forderungen

– aus Vertrag, der nach Stichtag aufgelöst wird

– gegenüber Großkunden, der im Februar in

Konkurs geht

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Stichtagsprinzip

• Beispiele:

– Unternehmen hält Aktien

• Steigen/Sinken des Börsekurses?

– Verspätet aufgestellte Bilanz

• werterhellende Umstände auch verspätet

– zu berücksichtigen?

» BFH: nein

» VwGH: ja

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Stetigkeit

• jede Bilanz eines Unternehmens

– gleichen Bilanzierungs- und

Bewertungsgrundsätze

– § 201 Abs. 2 Z 1 UGB: Methoden beibehalten

– Vergleich der Gewinnermittlungsperioden

– nicht zulässig:

• Abschreibungssätze/Nutzungsdauer ändern

• Abzinsungssätze jährlich neu

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Vorsichtsprinzip

• § 201 Abs. 2 Z 4 UGB:

– nur verwirklichte Gewinne auszuweisen

• „Realisationsprinzip“

– Erkennbare Risken und und drohende Verluste zu

berücksichtigen

• „Imparitätsprinzip“

• Gewinne – Verluste: unterschiedlich behandelt

– UGB-Bilanz zwingend (Gläubigerschutz)

– steuerlich: Imparitätsprinzip teilweise kritisiert

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Realisationsprinzip

• nur verwirklichte Gewinne auszuweisen

• bis zur Gewinnverwirklichung:

– Anschaffungswertprinzip

– gerechtfertigt?

– Bsp: Stpfl mit Betriebsgrundstück

• erhebliche Wertsteigerung (AK = 0,2 Mio; VW = 1 Mio)

• unrealsierte Wertsteigerung erfassen

– Erfassung bloßer Gewinnerwartungen

– Steuerzugriff unverhältnismäßig

– Stpfl ggf gezwungen, Grundstück zu veräußern, um

Steuer zahlen zu können

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Imparitätsprinzip

• Vorwegnahme von Verlusten

– Teilwertabschreibung

– Verlustrückstellungen

• gerechtfertigt?

– asymmetrische Behandlung von Gewinnen und

Verlusten

• Gewinne: Realisierung

• Verluste: früher

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Imparitätsprinzip

• einige MS der EU:

– symmetrische Behandlung

• aber:

– unverkäufliche Handelsware („Ladenhüter“)

– uneinbringliche Forderungen

– Beteiligungen an krisengebeutelten Unternehmen

• ohne TWA mit AK/HK fortführen

– Unternehmen gezwungen, WG zu veräußern, um

Verlust lukrieren zu können

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Gewinnrealisierung

• Zeitpunkt:

– Leistungserbringung

• Gewinn so gut wie sicher

• Ausfallsrisiko reduziert sich auf Gewährleistung und

Zahlungsunfähigkeit

• Bedingungen:

– auflösend bedingter Kauf (zB Rücktrittsrecht)

• Gewinnrealisierung mit Übergabe

– aufschiebend bedingter Kauf (zB behördliche Genehmigung)

• mit Bedingungseintritt

• VwGH: früher, wenn mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen

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Bewertungsmaßstäbe

Steuerliche Bewertungsmaßstäbe

– Anschaffungskosten

- fiktive Anschaffungskosten

– Herstellungskosten

– Teilwert

– gemeiner Wert

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Anschaffungskosten

• EStG: keine ausdrückliche Definition

– Anschaffungsvorgang erfolgsneutral halten

• § 203 Abs. 2 UGB

– Anschaffungskosten

• um den Vermögensgegenstand zu erwerben

• betriebsbereiten Zustand zu versetzen

• auch Nebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten

• Anschaffungspreisminderungen abzusetzen

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Anschaffungskosten

• Anschaffen: entgeltlicher Erwerb eines bereits

hergestellten WG

• Herstellung: Schaffung bisher in dieser Form nicht

vorhandener WG

– Bedeutung: immaterielle WG

• Anschaffungszeitpunkt: Zeitpunkt der

Lieferung = wirtschaftliche Eigentum

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Anschaffungskosten

• unmittelbare Anschaffungskosten

– Rechnungsbetrag, ohne USt, mit übernommenen Schulden

– auch „überhöhte“ Anschaffungskosten

• Herstellung der Betriebsbereitschaft

– zB Montage-, Fundamentierungskosten

– nur Einzelkosten (§ 203 Abs. 2 UGB)

– betriebsbereit: WG entsprechend seiner Zweckbestimmung

• Anschaffungsnebenkosten

– in unmittelbaren (zeitlichen + kausalen) Zusammenhang mit der

Anschaffung (zB Vertragserrichtungskosten, GrESt usw)

– nicht zB Finanzierungskosten

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Anschaffungskosten

• nachträgliche Anschaffungskosten

– zB nachträgliche Preiserhöhungen

• vorweggenommene Anschaffungskosten

– der konkreten Anschaffung zuordenbar

– nach Erwerbsentschluss

– zB Reisekosten zur Besichtigung

– Gutachtenskosten („due diligence“)?

• wenn nach Erwerbsentscheidung

• nicht: zB bloße Markstudien usw

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Herstellungskosten

Herstellung:

- Schaffung bisher in dieser Form nicht

vorhandener WG

- Gegenstand anderer Verkehrsgängigkeit

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Herstellungskosten

§ 203 Abs. 3 UGB:

- Aufwendungen für die

- Herstellung eines VG

- seine Erweiterung

- über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende

wesentliche Verbesserung

- nicht: allgemeine Verwaltung + Vertrieb

- ausgenommen: langfristige Fertigung

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Herstellungskosten

• Verhältnis Steuerrecht

– Gemeinkosten:

- Aktivierungsgebot (§ 6 Z 2 lit. a EStG)

- ebenso UGB

– Verwaltung/Vertrieb

- langfristige Fertigung

- Lagerungskosten?

• Finanzierungskosten

– § 203 Abs. 4 UGB: Wahlrecht

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Herstellungsaufwand - Erhaltungsaufwand

• Herstellungsaufwand

– aktivierungspflichtig

• Erhaltungsaufwand– WG in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten/zu bringen

(Instandhaltung – Instandsetzung)

– grds. sofort absetzbar

- Ausnahme: Instandsetzung

• Herstellungsaufwand

– VwGH: Änderung der „Wesensart“

- Bsp: vom Verfall bedrohtes Bauernhaus

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Herstellungsaufwand

§ 203 Abs. 3 UGB

• Herstellungskosten auch Aufwendungen

– Erweiterung eines VG

– wesentliche Verbesserung über ursprüngl Zustand

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Herstellungsaufwand

Beispiele:

– Anbau, Umbau, Aufstockung

– Vergrößerung Nutzfläche (auch unwesentlich)

– Einbau Alarmanlage (BFH)

– Wärmedämmung

– Zusammenlegung/Trennung von Wohnungen

– Einbau Zentralheizung

– Generalüberholung

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Erhaltungsaufwand

Beispiele:

– Erneuerung schadhaften Daches

– Gebäudeausbesserungen

– Großreparaturen?

– Betondecke statt Holzdecke

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Teilwert

… der Betrag, den der Erwerber des gesamten

Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für

das WG ansetzt

…. Betrieb fortführt (§ 6 Z 1 EStG)

• Teilwert: Zusammenhangswert

• gemeiner Wert: bei Veräußerung zu erzielende

Preis

• Abweichungen?

– teuere Spezialmaschine

– PKW

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Teilwert

• Teilwert: auch Anschaffungsnebenkosten

• entbehrliche WG

– Teilwert = gemeiner Wert

• Teilwertabschreibung

– Stpfl. nachweist/glaubhaftmacht

• Zwangslage

– Kaufpreis überhöht

– Teilwertabschreibung?

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Teilwertabschreibung

Beispiele:

• Überdimensionierung

• überhöhter Kaufpreis

• Fehlinvestition

• Produkt verboten

• schadhafte Maschine (nicht repariert)

• Konzessionen – Gewerberechtsänderung

• Kraftwerke?

• Grund und Boden?

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Keine Teilwertabschreibung

Beispiele:

• Schnellbaukosten (BFH)

• Mängel, die bekannt waren

• reduzierte Gewinnspanne

• Beteiligung – allein wegen Verluste

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Teilwertabschreibung

• nur bei Bilanzierung

• § 4 Abs. 3: AfaA

• TWA:

– § 4 Abs. 1 EStG: Wahlrecht

– Entwertung: erheblich und dauernd

– nur im Jahr der Entwertung - Nachholverbot

• Finanzanlagen:

– § 204 Abs 2 UGB: Wertminderung nicht von Dauer ist

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Anlage- und Umlaufvermögen

• Abgrenzung wichtig für

– Niederstwertprinzip

– Investitionsbegünstigungen

– unkörperliche Wirtschaftsgüter

• Anlagevermögen

– Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem

Geschäftsbetrieb zu dienen

• Umlaufvermögen: nicht dauernd

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Anlage- und Umlaufvermögen

• Zuordnung

– betriebliche Funktion (Zweckbestimmung)

• objektive Eigenschaft

– reicht nicht

– zB Auto

• AV: dient dem Gebrauch

• UV: dient der einmaligen Nutzung

– zum Verbrauch oder Veräußerung

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Anlage- und Umlaufvermögen

• UV: Nutzungsdauer < 1 Jahr

• Beispiele

– Maschinen

– Vorführgeräte?

– Musterhäuser?

– Forderungen? - Ausleihungen

– Wertpapiere?

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Beteiligungen

• Begriff:

– 20% (§ 189a UGB, früher § 228 UGB)

- dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen

– 10% (§ 10 KStG)

• Beteiligung:

– einheitliches WG

– Nicht abnutzbar

– Bewertung: Anschaffungskosten

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Zuschreibung

• Wirtschaftsgut

– an Wert verloren

– daher: Teilwertabschreibung

• sodann: Werterholung

– „Gründe“ für TWA fallen weg

• Zuschreibung

– bis max. AK/HK!

• RÄG 2014: Zuschreibungspflicht– steuerlich: Zuschreibungsrücklage

– bisher: Pflicht nur bei Beteiligungen (§ 6 Z 13 EStG)