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Repetitorium ausZivilverfahrensrechtDezember 2016 / Jänner 2017
Mag. Werner Leber, Mag. Florian Scholz
Termine
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Fr, 2.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem10 Florian Scholz Grundlagen und Verfahren 1. Instanz
Mo, 5.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem20 Florian Scholz
Di, 6.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem10 Florian Scholz
Mi, 7.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem10 Florian Scholz
Di, 13.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem20 Werner Leber Prozesshandlungen und Entscheidungen
Mi, 14.12.2016, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem20 Werner Leber
Do, 15.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem20 Florian Scholz Rechtsmittel
Fr, 16.12.2016, 17.00 – 19.00 Uhr, Sem20 Florian Scholz
Mi, 11.1.2017, 16.00 – 18.00 Uhr, U21 Werner Leber Exekutionsrecht (inkl EO-Nov 2016)
Do, 12.1.2017, 16.00 – 18.00 Uhr, Sem20 Werner Leber
Di, 17.1.2017, 18.00 – 20.00 Uhr, Sem20 Werner Leber Insolvenzrecht
Do, 19.1.2017, 16.00 – 18.00 Uhr, Sem20 Werner Leber
Beispiel
Kaufvertrag:
Hubert, Betreiber eines Restaurants, kauft 10.000 Weingläser bei Anton und zahlt den Kaufpreis. Anton liefert nicht. Hubert möchte Anton auf Lieferung der Weingläser klagen.
3
Beispiel
Gerichtspersonal
Richter– Berufsrichter (unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar)
− Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG)− Heilung gem § 260 Abs 2 ZPO
– Laienrichter (fachmännische/fachkundige)
Rechtspfleger
Sonstiges Gerichtspersonal
− Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher usw
4
Organisation der Gerichte
�Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung
– Abgrenzung: Stellung des Richters (Art 87, 88 B-VG)
– Trennung in allen Instanzen (Art 94 Abs 1 B-VG)
− sukzessive Kompetenz (neuer Art 94 Abs 2 B-VG)
– Entscheidung in „bürgerlichen Rechtssachen“ �privatrechtliche Ansprüche
5
Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN)
Ausgeschlossenheit – Taxative Aufzählung (§ 20 JN, § 537 ZPO)
– Absoluter Nichtigkeitsgrund, auch nach RK noch wahrnehmbar (Nichtigkeitsklage)
Befangenheit – nicht taxativ, sondern jegliche Umstände, die Unbefangenheit in Zweifel
ziehen
– relative Wirkung
���� Ablehnungsverfahren
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Gerichtstypen und Instanzenzug
7
allg. BG1 ER
allg. LG3 BR
OGH5 BR
OGH5 BR
LG als HG2 BR + 1 LR
BG in HS1 ER
(LG als) HG1 ER oder
2 BR + 1 LR
OGH5 BR
OLG3 BR
allg. LG1 ER oder
3 BR
OLG in ASRS3 BR + 2 LR
(LG als) ASG1 BR + 2 LR
OGH5 BR
OLG2 BR + 1 LR
OGH in ASRS3 BR + 2 LR
LandesgerichtBezirksgericht
ER = Einzelrichter, BR = Berufsrichter, LR = Laienrichter
Fehlerhafte Besetzung
(relativer) Nichtigkeitsgrund (477 Abs 1 Z 2 ZPO)– Ausnahmen: Senat statt ER (§ 477 Abs 3 ZPO)
– Beachte auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat
Heilung (§ 260 Abs 2 ZPO)– Mit mündlicher Einlassung beider Parteien
– ASGG: nur bei qualifizierter Vertretung
Verstoß gegen Geschäftsverteilung
8
Prozessvoraussetzungen
Eigentlich: „Sachentscheidungsvoraussetzungen“
• GerichtsbezogeneInländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Zuständigkeit
• ParteibezogenePartei- und Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht des Einschreiters
• Streitgegenstandsbezogenenegativ: Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht
Allgemeine und besondere Prozessvoraussetzungen
Relative und absolute Prozessvoraussetzungen
9
Prozessvoraussetzungen
Verfahrensrechtliche Behandlung
– Erstmals bei Klagsprüfung in limine litis
– In jeder Lage des Verfahrens bis RK (und uU darüber hinaus)
– Bei höherer Instanz: Rechtmittel ist Voraussetzung
– Folgen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung:
• Allenfalls: Aufhebung der Entscheidung
• Nichtigerklärung des Verfahrens
• Zurückweisung der Klage
• Bei parteibezogenen Voraussetzungen: Heilungsversuch!
10
Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
»Inländische Gerichtsbarkeit
»Zulässigkeit des Rechtswegs
»Zuständigkeit
11
Inländische Gerichtsbarkeit
Doppelte Begriffsverwendung in der JN
� Inländische Gerichtsbarkeit ieS:– Völkerrechtliche Befugnis Gerichtsbarkeit auszuüben (Darf der österr
Richter entscheiden?)
– Grundsatz der Territorialität
– Beschränkung durch Immunitäten
• Verzicht (Art 32 WrDiplK, Art IX Abs 2 EGJN)
– Prozessuale Behandlung:
• Keine Vereinbarung nach § 104 JN
• Keine perpetuatio iurisdictionis (§ 29 JN)
• Mangel noch nach RK wahrnehmbar (§ 42 Abs 2 JN)
12
Zulässigkeit des Rechtswegs
Zulässigkeit des Rechtsweges ieS– Abgrenzung von Zust der VerwBeh
– Absolute Prozessvoraussetzung
– Wahrnehmung auch nach Rechtskraft (§ 42 Abs 2 JN)
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges– Abgrenzung zu Strafverfahren
– Abgrenzung zu Sondergerichten
– Sonderfall: Schiedsgerichte
Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges– Absolute Prozessvoraussetzung, Wahrnehmung bis Rechtskraft, beachte
aber § 40a JN
13
Zuständigkeit
14
Zuständigkeit
• Internationale− Problem der Begriffsverwendung in JN
− Regelungsquellen: JN, europäische VO und völkerrechtliche Übereinkommen
• Sachliche
• Örtliche
• Funktionelle
Sonderfall: Individuelle Zuständigkeit (sachliche + örtliche)
15
Internationale Zuständigkeit –JN• Spezielle Normen– zB § 76 Abs 2 JN für Eheangelegenheiten und Abs 3 für EP
• § 27a JN: Bei örtlicher Zuständigkeit in Ö• Ordination gem § 28 JN• Vereinbarung nach § 104 Abs 1 Z 1 JN– Unzulässig wenn zB
− Europ VO / Völkerrecht anwendbar
− Ausdrückl Regelung – Voraussetzung nicht erfüllt
− Ausnahmen nach § 104 Abs 4 JN
− Verbraucher wird Aktivgerichtsstand entzogen
– Kein Naheverhältnis zu Ö notwendig!
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Int. Zuständigkeit – EuGVVO EuGVVO neu seit 10.1.2015!
sachlicher Anwendungsbereich – Art 1
– Zivil- und Handelssache, unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit
– Ausnahmen (Abs 2, zB Personenstand, Insolvenz, Erbrecht)
räumlich-personeller Anwendungsbereich (unterschiedlich je nach Gerichtsstand)
– Wichtigster Anknüpfungspunkt: Wohnsitz oder Sitz (Art 4)
– Ausnahme: Art 24, 25
zeitlicher Anwendungsbereich – Art 66
– Prinzip der Nichtrückwirkung
– Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Klagserhebung)
17
System der GerichtsständeEuGVVO• allgemeiner Gerichtsstand (Art 4; actor sequitur forum rei)
• „Besondere“ Gerichtsstände (Art 7-9; örtl mitgeregelt) = Wahlgerichtsstände
• Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitssachen (Sonderbestimmungen; Art 10 – 23)
• „ausschließliche“ Zuständigkeiten (Art 24)
• Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art 25)
• Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung (Art 26)
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Besondere Gerichtsstände –Erfüllungsort (Art 7 Nr 1)
• Vorrangig Vereinbarung
• Dienstleistungen und Kauf bewegl Sachen (lit b)– Autonome Bestimmung des Erfüllungsortes
– Zuständigkeitskonzentration
– Richtet sich nach charakteristischer Verpflichtung
• Sonstige Verträge (lit a):– Bestimmung nach lex causae
– Richtet sich nach jeweiliger Verpflichtung
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Besondere Gerichtsstände –Deliktsgerichtsstand (Art 7 Nr 2)• Unerlaubte Handlung
• Ubiquitätstheorie
• Streuschäden– Grundsätzlich auch Ubiquitätstheorie
– ABER: „Mosaiktheorie“
Vgl weitere Wahlgerichtsstände in Art 7, 8 EuGVVO
20
Schutzgerichtsstände –Verbraucher
• Verbrauchersache (Art 17)− Verbraucherbegriff
− Ratenkauf beweglicher Sachen + Finanzierung dafür
− Sonstige Verträge: Ausübung oder Ausrichtung
− Sonderproblem Homepage
• Zuständigkeit (Art 18)− Verbraucher kann an seinem Wohnsitz (örtl Zust) oder in (Wohn-)sitzstaat des Vertragspartners
klagen
− NEU: auch Unternehmer aus einem Drittstaat kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen
− Verbraucher kann nur in Wohnsitzstaat geklagt werden
• Prorogationsbeschränkungen (Art 19)
21
Schutzgerichtsstände –Verbraucher
Ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24)
• Öst Terminologie: „Zwangszuständigkeiten“
• Keine Prorogation
• Keine Heilung
• Anerkennungsversagungsgrund
Fälle (zB)• Dingliche Rechte an unbewegl Sachen (Nr 1)
• Miete und Pacht an unbewegl Sachen (Nr 1)
• Bestimmte gesellschaftsrechtliche Klagen (Nr 2)
22
Gerichtsstandsvereinbarung –EuGVVO (Art 25)• Im sachl und zeitl Anwendungsbereich der EuGVVO
• (Wohn)Sitz einer Partei in MS NICHT mehr notwendig
• Kein reiner Binnenfall
• Form
• Beschränkungen
− Art 24
− Schutzvorschriften
• Wirkung
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Internationale Zuständigkeit -Wahrnehmung
24
JN EuGVVO
Umfassende Prüfung in limine litis Prüfung in limine litis nur in Hinblick auf ausschließliche Zuständigkeiten des Art 24
Auf Einrede des Bekl und amtswegig, solange nicht geheilt
Auf rechtzeitige Einrede des BeklagtenUmfassende Prüfung bei Nichteinlassung (Art 28)
Heilung:- Prorogable: Vorbringen in der Sache durch qualifiziert vertretene oder belehrte Partei (§104 Abs 3 JN)- Unprorogable: mit Rechtskraft
Heilung mit Einlassung (Art 26) – Ausnahme: ausschließliche Zuständigkeiten nach Art 24
Prüfungsschema –EuGVVO1. Anwendungsbereich– zeitlicher
– sachlicher
– örtlich-personeller
2. ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24)
3. (Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung?)
4. Versicherungs-, Verbraucher, Arbeitssache?
5. Zuständigkeitsvereinbarung
6. allgemeiner + besondere Gerichtsstände
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Wichtigste Änderungen –EuGVVOWichtigste Änderungen EuGVVO
– Abschaffung Exequaturverfahren
– Zahlreiche Änderungen in Verbraucher- und Arbeitssachen
– Gerichtsstandsvereinbarung für Drittstaatsangehörige
– Durchbrechung der Anhängigkeitssperre bei Anrufung des prorogierten Gerichts (Art 31 Abs 2)
– Berücksichtigung der Anhängigkeit von Verfahren in Drittstaaten (Art 33 f)
– ABER: EuGVVO aF weiter relevant
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Beispiel
Hubert hat seinen Wohnsitz in Wien, Anton hat seinen Wohnsitz in Rom.
− Welches Gericht ist zuständig?
− Was ändert sich, wenn Hubert Verbraucher ist?
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Beispiel
Sachliche Zuständigkeit
28
Staatliche Gerichte Schiedsgerichte
Allgemeine Gerichte Kausalzuständigkeit
BG§§§§ 49 JN
LG§§§§ 50 JN
BG(f)HS§§§§ 52 JN
HG§§§§ 51 JN
ASG§§§§ 3 ASGG
Eigenzuständigkeiten
• „Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes“
• BG: § 49(2) JN (zB Ehestreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Besitzstörung, gesetzl Unterhalt)
• für LG teilweise in Sondernormen, zB § 9 Abs 1 AHG oder § 22 Atomhaftungsgesetz
• für HG vgl § 51 (2) JN
� Beachte außerdem die besondere Zuständigkeit des OGH in Schiedsangelegenheiten (§ 615 ZPO nF)
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Wertzuständigkeit
≤ € 15 000: BG (in HS) - §§ 49 Abs 1, 52 Abs 1
Berechnung des Streitwertes: § 54 JN ff– Zusammenrechnung / Teileinklagung (§ 55 JN)
– Bewertung durch den Kl, wenn nicht auf Geldbetrag
– Wenn kein Streitwert in Klage angegeben � € 5000 (§ 56 Abs 2 JN)
– Bindung des Gerichts an die Bewertung?
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Allgemeiner GSWohnsitz/gew Aufenthalt d Bekl
(§ 65 – 75 JN)
Besondere GS§§ 76 ff JN
ausschließliche GSschließen allgem GS + Wahl-GS
aus
(§§ 76 – 84 JN)
Wahl-GS
Wahl zwischen allgem GS + Wahl-GS
(§§ 86a – 100 JN)
GS-Vereinbarung zulässig
Zwangs-GS (GS-Vereinbarung nicht zulässig)
(§§ 83a, 83b JN; § 4 Abs 1 Z 2 und 3, §§ 5a, 5b, 7 ASGG, §532 ZPO)
Örtliche Zuständigkeit
31
Gerichtsstände –Beispiele• Allgemeiner (§ 65 ff JN)
• Erfüllungsort (§ 88 (1) JN)
• Ort der Schadenszufügung (§ 92a JN)
• Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN)
• Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN)
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Zuständigkeit in Verbrauchersachen
§ 14 KSchG
– Einschränkung von best Wahlgerichtsständen (Erfüllungsort, Fakturengerichtsstand…) für Klage des Unternehmers
– Prorogationsbeschränkungen
– Keine Derogation von Gerichtsständen, die dem Verbraucher für seine Klage zustehen
– Kein genereller Klägergerichtsstand für Verbraucher!
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Zuständigkeit - Bsp
• A (Wohnsitz 1010 Wien) klagt B (Wohnsitz Gmünd), da B auf As Grundstück in Zwettl regelmäßig illegale Ravepartys veranstaltet
• C erleidet bei einer Enthaarung durch die Kosmetikerin D schwere Verbrennungen und begehrt Schmerzengeld (5,500 Euro), Verunstaltungsentschädigung (5,300 Euro) und die Rückzahlung des bezahlten Entgelts (4,300 Euro). Beide Parteien haben den Wohnsitz in Salzburg.
34
Vereinbarung der sachl/örtl Zuständigkeit (§ 104 JN)• Zulässigkeit− Sachliche Zust: § 104 Abs 2 JN, § 9 Abs 1 ASGG
− Selbe Ebene; von wertzuständigen LG hinunter
− Nie vom ASG weg
− Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände, § 14 KSchG
− Niemals für funktionelle Zuständigkeit
• Form
• Bestimmtheit
• Wirkung
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Wahrnehmung der Unzuständigkeit
• Zuständigkeit = Prozessvoraussetzung− Fehlen aber weitgehend heilbar
• Klagsprüfung (in limine litis)− Nach JN immer, nach EuGVVO nur bei Art 24 (vgl Art 26, 27)
− Zurückweisung mit Beschluss (§ 43 Abs 1)
− Keine Überweisung von Amts wegen
• § 29 JN Perpetuatio fori
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Wahrnehmung der Unzuständigkeit
Prorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit– Amtswegige Wahrnehmung (BG-LG-Zeitpunkt)
– Auf Einrede des Beklagten (BG-LG-Zeitpunkt)
Unprorogable (sachl/örtl) Unzuständigkeit– Wahrnehmung (amtswegig oder auf Einrede) bis zur Heilung nach § 104 Abs
3 JN
– Vertretung durch RA, oder Notar; beachte auch § 38 Abs 1, 40 Abs 3 ASGG
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Überblick Unzuständigkeiten
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Prorogable sachliche u örtliche Unzuständigkeit Unprorogable sachliche u örtliche
Unzuständigkeit u prorogable
internationale Unzuständigkeit
Unprorogable internationale
Unzuständigkeit
Beispiele zB vom wertzuständigen LG zum BG
Örtliche Zuständigkeit: bspw ausschließliche Gerichtsstände
Umfasst auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat
zB Eigenzuständigkeiten;
Vereinbarung vom BG zum LG; vom
eigenzuständigen LG zum BG (aber
nicht bei Wertzuständigkeit)
Örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände
zB § 104 Abs 4 JN:
§ 81 (unbewegliches Gut), § 83
(Bestandstreitigkeit), § 83b, § 92b
§ 76 Abs 2, § 108 Abs 2, § 113b JN
Wahrnehmung vom
Gericht§ 43 Abs 1 JN:
Vor GH:
-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder
-bis Erteilung des Auftrags zur KB
Vor BG:
-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder
-bis Anberaumung vorbereitende TS
So lange noch keine Heilung nach §
104 Abs 3 JN
� Die prorogable internationale
Unzuständigkeit heilt wie die
unprorogable örtliche u
sachliche Unzuständigkeit!!
Von Amts wegen bis Rechtskraft
Einrede des Bekl Vor GH:
-spätestens in Klagebeantwortung oder
-Einspruch gegen Zahlungsbefehl
Vor BG:
-in der vorbereitenden TS
(-wenn qualifiziert vertreten in aufgetragenem
Schriftsatz/Einspruch gegen ZB, in dem vor Verhandlung zur
Sache vorgebracht wird)
§ 104 Abs 3: Heilung, wenn Bekl zur
Sache vorbringt oder mündl
verhandelt, ohne Einrede zu erheben
Wenn Partei NICHT vertreten:
Zusätzlich beurkundete Belehrung
� Die prorogable internationale
Unzuständigkeit heilt wie die
unprorogable örtliche u
sachliche Unzuständigkeit!!
Auf Einrede bis Rechtskraft
Überweisung auf Antrag des Klägers
Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO– Antrag vor Unzuständigkeitsausspruch
– Einheit des Verfahrens: Gerichts- und Streitanhängigkeit bleiben aufrecht, Verwertung der Verfahrensergebnisse
– Kein Rechtsmittel
Nachträglicher Überweisungsantrag nach § 230a ZPO– Vor allem bei Zurückweisung a limine oder bei Missachtung von § 182 Abs 2
ZPO
– Gerichtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) bleibt aufrecht
– Kombination mit Rekurs möglich
39
Delegation
• Notwendige (§ 30 JN)Von Amts wegen durch übergeordnetes Gericht wegen Ausgeschlossenheit/Befangenheit
• Zweckmäßige (§ 31 JN)Auf Antrag einer Partei durch OLG/OGH wenn Prozess vor anderem Gericht sinnvoll erscheint (Rsp und hM: Ausnahme)
• Zuständigkeitsübertragung durch angerufenes Gericht– § 31a Abs 1 JN: nachträgliche Konsensprorogation
– § 31a Abs 2 JN: gleichartige SE-Prozesse
40
Parteienlehre
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Parteibegriff
• formeller− kraft Parteienbezeichnung• materieller− kraft unmittelbarer Betroffenheit
Bestimmung der Parteien• Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO)• Zustellung an falsche Person− Kann gemeint sein (hM; aM Holzhammer)
− Kann nicht gemeint sein
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Sachlegitimation
Frage: Steht der behauptete Anspruch dem Kläger überhaupt gegen den Beklagten zu? (materielle Berechtigung/Verpflichtung hinsichtlich des Klagsanspruchs)
• Aktivlegitimation: steht der Anspruch dem Kläger zu?
• Passivlegitimation: steht der Anspruch gegen den Bekl zu?
Folge des Mangels: Klagsabweisung mit Urteil, weil materiellrechtlicher Mangel
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Prozessführungsbefugnis
Frage: Hat der Kläger die Befugnis, (im eigenen Namen) über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren?
• Sachlegitimation und Prozesslegitimation fallen idR zusammen
• Einschränkungen:
− Schuldner in Insolvenz
− Verpflichteter bei Zwangsverwaltung
� Stellung der Verwalter?
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Prozessstandschaft
• Prozess im eigenen Namen über fremdes Recht (bloße Prozesslegitimation)
• gesetzliche− § 84 Abs 5 AktG, actio pro socio, § 189 IO
− Verbandsklage (?)
• gewillkürte - unzulässig (hM)
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Parteieigenschaften
• Parteifähigkeit
• Prozessfähigkeit
• Postulationsfähigkeit
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Parteifähigkeit
Fähigkeit, im Prozess Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Kl oder Bekl zu sein)
� folgt der Rechtsfähigkeit
– inl/ausl physische Personen
– inl jur Personen (GmbH, AG, Vereine, Gen, Bund, Länder,…)
– ausl jur Personen (Sitztheorie/Gründungstheorie)
– sonstige (zB § 105 UGB)
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Parteifähigkeit
Prozessuale Behandlung
• Prozessvoraussetzung � Mangel � Nichtigkeit
48
(ev. Heilungsversuch) Zurückweisung der KlageNichtigerklärung des Verfahrens
Berufung wegen Nichtigkeit (§§§§ 477 ZPO)(wirkungslos, wenn nicht existent)
hL und Rsp: keine NichtigkeitsklageaA: Rechberger (§§§§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO analog)
Klage Urteil Rechtskraft
Parteiunfähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessuale Handlungsfähigkeit
• selbst oder durch selbst gewählten Vertreter
• Entspricht idR der Verpflichtungsfähigkeit des BR (§ 1 ZPO)
− Minderjährige (§§ 2, 2a)
• Bei Ausländern grundsätzlich nach Heimatrecht (§ 3 ZPO)
Nicht prozessfähig, zB:
− Juristische Personen
− Insolvenzmasse
− Ruhender Nachlass
49
Prozessunfähigkeit
Prozessuale Behandlung
50
Heilungsversuch gem §§§§ 6 Abs 2 ZPOZurückweisung der KlageNichtigerklärung des Verfahrens (§§§§ 7 Abs 1 ZPO)
Berufung wegen Nichtigkeit(§§§§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) -Heilung
Nichtigkeitsklage (§§§§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO)
Klage Urteil Rechtskraft
Postulationsfähigkeit
Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können = Verhandlungsfähigkeit
Postulationsunfähigkeit
»aus physischen Gründen (Taub-, Stummheit, Fremdsprachigkeit, Trunkenheit usw) � faktische
»bei absoluter Anwaltspflicht � rechtliche
Keine Prozessvoraussetzung!»Mangel � Unwirksamkeit/Unbeachtlichkeit der Handlung � Säumnis
51
Postulationsunfähigkeit
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Zurückweisung der Klage oder KB, wenn diese bei Anwaltspflicht ohne Rechtsanwalt (nach Aufforderung
gem § 37 Abs 2 ZPO) eingebracht wird
Säumnisfolgen (ev nach Erstreckung der Verhandlung zur Behebung des
Mangels - § 185 ZPO)
Klage Urteil
allenfalls Berufung wg Mangelhaftigkeit des
Verfahrens gem § 496 Abs 1 Z 2 ZPO
Postulationsunfähigkeit
Anwaltspflicht
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Absolute (§ 27) Relative (§ 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 2)
im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Wertzuständigkeit und Streitwert über 5.000 €
im bezirksgerichtlichen Verfahren bei Eigenzuständigkeit und Streitwert über 5.000 €
im erstinstanzlichen Verfahren vor dem GH 1. Instanz
in Ehesachen
im Rechtsmittelverfahren für Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter
objektive Ausnahmen bei persönlicher Befreiung (= subjektive Ausnahmen)
subjektive Ausnahmen (§ 28)
Bevollmächtigung
• Bevollmächtigungsvertrag
• Prozessvollmacht = Formalvollmacht− RA-Vertretung: Beschränkungen nur im Rahmen des § 32 ZPO
− sonstige: Nach § 33 auch Einzelvollmacht
• Nachweis der Bevollmächtigung− RA, Notare (§ 30 Abs 2 ZPO)
− andere
• Vertretungsbefugnis = Prozessvoraussetzung ���� Mangel = Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 (nach RK: § 529 Abs 1 Z 2)− Heilung durch nachträgliche Genehmigung
54
Bevollmächtigung
Erlöschen− Gründe auf Seiten des Vollmachtgebers
» Widerruf, nicht Tod/Verlust der Prozessfähigkeit
− Gründe auf Seiten des Bevollmächtigten» Kündigung, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Insolvenz
− Bedingungen für Wirksamkeit im Außenverhältnis
Verhältnis Partei – Bevollmächtigter– Unterschiedliche Wissens- und Willenserklärungen (§ 34 ZPO)
» Prozess mit Anwaltspflicht
» Prozess ohne Anwaltspflicht
55
Parteienmehrheit –Streitgenossenschaft
Mehrere Personen treten in der selben Parteirolle auf
Arten:– einfache Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO)
» materielle (Z 1)
» formelle (Z 2)
– einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO)
56
Einheitliche Streitpartei
Liegt vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für und gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (§ 14 ZPO)
» kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“)
» kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“)
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Einheitliche Streitpartei
Anspruchsgebundene • Untrennbarkeit des Streitgegenstands (Anspruches)
• gemeinschaftliche Verfügung über strittigen Anspruch (aktive Gesamthandprozesse)
• Gemeinschaftliches RV kann naturnotwendig nur für oder gegen alle festgestellt werden
� Notwendige Streitgenossenschaft
58
Wirkungsgebundene
• Rechtskrafterstreckung kraft Gesetzes
• Rechtsgestaltungswirkung des Urteils
•§ 28 KHVG (umstr)
Einheitliche Streitpartei –Wirkungen• einheitlicher Prozess – einheitliches Urteil
• Prozessbetreibungshandlungen wirken für alle
• Repräsentationsprinzip bei Säumnis
• Verfügung eines Streitgenossen über den Streitgegenstand – Klagszurücknahme (bei wirkungsgebundener Streitgenossen)
– sonstige Fälle: Einstimmigkeitsprinzip
– Widerstreitende Sachdispositionen aller Teilgenossen
– Günstigkeitsprinzip
• Prüfung in abstracto anhand des ursprünglichen Antrages
• aM: Bestellung eines Kollisionskurators
59
Einfache StreitgenossenschaftStrei
Materielle
• Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstandes (zB Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter einer GesbR, OG etc)
• Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund (einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt) (bspw mehrere Schädiger - § 1302 S 1 ABGB)
• solidarische Berechtigung/ Verpflichtung (Solidarschuldner/Gläubiger §§ 891ff ABGB)
60
Formelle
• gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichen Grund und das Gericht ist für alle Ansprüche zuständig
• bspw Klage mehrerer Dienstnehmer gegen den Dienstgeber auf ausständigen Lohn; Klage mehrerer Mieter wegen Mietzins
Verfahrensrechtliche Unterschiede
61
Einfache Streitgenossenschaft
materielle StreitG formelle StreitG
1. schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN)
1. setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2 letzter Halbsatz ZPO)
2. Die Streitwerte sind, wenn die Streitgenossen nicht bloß solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, zusammenzurechnen (§ 55 JN)
2. Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 JN)
3. Einvernahme der Streitgenossen als Partei. In Sachverhalten, die bestimmte Streitgenossen nicht betreffen, sind diese als Zeugen einzuvernehmen.
3. Sind bei den Ansprüchen der anderen Streitgenossen immer als Zeugen zu vernehmen
Beispiel
Hubert organisiert in seinem Restaurant jährlich ein großes Cocktailtrinken. − 2014 serviert er den Cocktail in einem großen Krug. Mehrere Gäste
erleiden eine Lebensmittelvergiftung und wollen Hubert auf Schadenersatz klagen
− 2015 serviert er einzelne Gläser Cocktail, die in der Küche jeweils frisch zubereitet werden. Trotz dieser Vorkehrungen erleiden wieder einige Besucher eine Lebensmittelvergiftung
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Beispiel
Einfache Streitgenossenschaft –Wirkungen• Selbstständigkeit (§ 13 ZPO) [Rechtsstreite und Verfahren völlig
unabhängig]
– bzgl Säumnis
– bzgl Disposition
– bzgl Urteilsinhalts
• Ausnahme: Prozessbetreibungshandlungen (§ 15 ZPO)
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Abgrenzung
Unterschied einheitliche Streitpartei -
einfache Streitgenossenschaft
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Parteiwechsel
• Eintritt einer neuen Partei an Stelle der ausscheidenden
• Prozessuale Rechtsnachfolge
• ≠ Berichtigung der Parteienbezeichnung
• ≠ Parteibeitritt
• Grundsätzlich nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zulässig
65
Parteiwechsel
• gesetzlicher– Tod einer Partei (Gesamtrechtsnachfolge)
– sonstiger Untergang einer Partei (zB jP, Gesamtrechtsnachfolge)
– Insolvenzeröffnung (Einzelrechtsnachfolge)...
• gewillkürter (gesetzl zugelassen)– Erwerber der streitverfangenen Sache
– Nebenintervenient
• Wirkungen
66
Nebenintervention
• Nebenintervenient = Streithelfer der Hauptpartei• Arten• Einfache NI (§ 17 ZPO)
• Streitgenössische NI (§ 20 ZPO)
• Urteil wirkt kraft Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft Gesetzes auch für Rechtsverhältnis des NI zum Gegner
• Voraussetzungen− Anhängigkeit eines Prozesses zw anderen Personen
− Partei- und Prozessfähigkeit
− Rechtliches Interesse
− Schriftliche Beitrittserklärung
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Prozessuale Stellung der NI
68
Einfacher NI Streitgenössischer NI
• Streithelfer der Hauptpartei• an Verfahrenslage gebunden• keine eigenen Sachdispositionen• Vorbringen nur zur Unterstützung der Hauptpartei• Prozesshandlungen der Hauptpartei gehen bei
Widersprüchlichkeit vor
• Stellung eines Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei
• Gleichberechtigung mit der Hauptpartei
verhindert Säumnis der Hauptpartei
kann RM erheben; nicht bei RM-Verzicht der Hauptpartei
kann RM erheben; auch gegen Willen der Hauptpartei
als Zeuge einzuvernehmen als Partei zu vernehmen
Kostenersatzanspruch hingegen keineKostenersatzpflicht
Kostenersatzanspruch und Kostenersatzpflicht
besondere Bindungswirkung – Interventionswirkung von Urteilswirkungen erfasst
Streitverkündung(§ 21 ZPO)
• formelle Verständigung von einem Prozess
• ev. Aufforderung zur Nebenintervention
• gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes
• löst Bindungswirkung aus (hRsp)
69
Veräußerung der streitverfangenen Sache • § 234 ZPO
• Veräußerung der streitverfangenen Sache nach Streitanhängigkeit
• Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Gegners
• Schutz des ursprünglichen Prozessverhältnisses
• jede Art der Einzelrechtsnachfolge
• identische Verpflichtung/Anspruch
• Mangel der Sachlegitimation
• 2 Lösungen:– Irrelevanztheorie (Rsp und Teil der L)
– Relevanztheorie (hL)
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Veräußerung der streitverfangenen Sache
Irrelevanztheorie (Rsp)
• Veräußerung für materielle Beurteilung und Parteistellung bedeutungslos
• Urteil ergeht für oder gegen den ursprünglich legitimierten Rechtsvorgänger
• Rechtskraft erstreckt sich auf den Rechtsnachfolger
• § 9 EO öffentlich beglaubigte Urkunden
• § 10 EO Titelergänzungsklage
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Relevanztheorie
• Veräußerung auf Klägerseite
− Umänderung des Klagebegehrens (Wortlaut des Urteils, Einwendungen)
• Veräußerung auf Beklagtenseite
− Strenge Form: Umstellung des Klagebegehrens auf den Erwerber
� Beteiligungsmöglichkeit
− Abgeschwächte Form
− Nur Einwendungen
Zustellung
• Zustellverfügung
• Empfänger
• ZustellbevollmächtigterBeachte 2 Ob 156/13z (§ 98 ZPO ist unionsrechtswidrig)
• Abgabestelle
• Zustellnachweis/Rückschein− Eigenhändig (RSa)− An Ersatzempfänger (RSb)
• EuZustellVO
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Rückschein
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Zustellung –Arten und Heilung• Elektronische
Beachte § 89d Abs 2 GOG
• Mit Zustellnachweis− Zu eigenen Handen (§ 21 ZustG)− Mit Ersatzzustellung (§ 16 ZustG)
• Heilung möglich
• Hinterlegung (§ 17 ZustG)• Heilung möglich
• Durch öff Bekanntmachung (§ 25 ZustG)
• Allgemeine Heilung (§ 7 ZustG)
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Änderungen seit 4.8.2015
Wichtig: ZPO-Änderungen seit 4.8.2015
• künftig weitgehende Gleichbehandlung sämtlicher einredeweise geltend gemachter Prozessvoraussetzungen bzw –hindernisse
• Neustrukturierung der §§ 260, 261 ZPO -> insb § 260 Abs 2
• mündliche Verhandlung über Prozesseinreden künftig nicht mehr zwingend
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Verfahrensablauf
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Klage Gerichtsanhängigkeit
Kläger Gericht
Streitanhängigkeit Klagsprüfung
VorbereitendeTagsatzung
Landesgericht:Klagebeantwortung
Bezirksgericht:Einwendungen in
mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen(bis Schluss der
mündl Verhandlung)
Urteil
Beklagter
Zustellung
Die Klage
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Klage
• „Kopf“ (§ 75)• Klagserzählung (§ 226 Abs 1 ZPO)− Klagegrund; kurz und vollständig (Substantiierungstheorie); Rechtsgrund
nicht notwendig
− Verknüpfung mit Beweisanbot
• „Beweise: PV, Einzuholendes SV-Gutachten aus dem KFZ-Fach, Vernehmung der Zeugin Berta Neugierig, Pensionistin, [Adresse]“
• Klagebegehren (§ 226 Abs 1 ZPO)• Zuständigkeitstatbestand (§ 226 Abs 2 ZPO)• Notwendiger / ratsamer / möglicher Inhalt
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79
Klagebegehren
• Abhängig vom Klagstyp
• Hauptanspruch zuzüglich Nebenansprüche
• Antrag auf Fällung eines bestimmten Urteil
• Ausnahmen von der Bestimmtheit− Stufenklage (Art XLII EGZPO) – zwei Begehren
» Manifestationsbegehren: Lautet auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe von Vermögen/Schulden
» Klage auf Herausgabe
− Pensionsversicherung: im gesetzl Ausmaß (§ 82 ASGG)
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Klagebegehren
Mangelnde Bestimmtheit• Verbesserungsmöglichkeit (auch in mdl Verhandlung)
• Fortbestehen des Mangels � Zurück- oder Abweisung?
Beispiel (bestimmtes Begehren)
Beantragt wird daher das folgende
Urteil
Die beklagte Partei ist schuldig
1) Binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 4.500 s.A. an den Kläger zu Handen seines Vertreters zu bezahlen.
2) Die Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen
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Schlüssigkeit
• Subsumtion unter einen Tatbestand anhand der Behauptungen möglich
���� Rechtsfolge entspricht dem Klagebegehren
• Behebung der Unschlüssigkeit− In limine litis: Verbesserungsauftrag
− In der mündlichen Verhandlung
− Bei Nichtbehebung � Abweisung mit Urteil
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Klagsarten
• Leistungsklagen iwS− ieS
− Duldung und Unterlassung
• Feststellungsklagen
• Rechtsgestaltungsklagen
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Leistungsklage
• Zwei Elemente der Leistungsklagen − Antrag auf Leistungs(Duldungs/Unterlassungs-)befehl
− Vorgelagert: Implizites Feststellungsbegehren
• Leistungsklage im engeren Sinn− Geldleistung, „Naturalleistung“
− Fälligkeit erforderlich (§ 406 ZPO; Ausnahme: Satz 2)
• Duldung und Unterlassung− Wiederholungsgefahr (echte Unterlassungsklage)
− Erstbegehungsgefahr (vorbeugende Unterlassungsklage)
− hM: Erfolgsvoraussetzung
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Feststellungsklage (§ 228 ZPO)
• Gegenstand– Recht, Rechtsverhältnis (grds zwischen Parteien)
– Urkunden(un)echtheit
• Zulässigkeit– Rechtsverhältnis aus dem Privat- oder Zivilverfahrensrecht
– Nicht feststellungsfähig• Tatsachen und rechtliche Eigenschaften von Tatsachen
• Rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses (str)
• Möglichkeit, Zulässigkeit, Erlaubtheit von Rechtsverhältnissen
• Abstrakte Rechtsfragen
• Unklagbare Rechte
– Zurückweisung mit Beschluss
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Feststellungsklage –rechtliches Interesse• Interesse an der alsbaldigen Feststellung− Positive Feststellungsklage: ernsthafte Bestreitung des Rechtsverhältnisses
durch den Beklagten
− Negative Feststellungsklage: Beklagte behauptet Bestehen des Rechtsverhältnisses (Berühmung)
• Interesse muss unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbar sein
• Tauglichkeit, Subsidiarität(!)
• Prozess- (Lehre) oder Erfolgsvoraussetzung (Rsp)?
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Rechtsgestaltungsklage
• Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
• Zwei Elemente
• Rechtsgestaltung: normativ
− Gegensatz zu Feststellung (deklarativ)
• Rechtsänderung durch Urteil
− Nicht (erst) durch Vollstreckung
• Wirkungszeitpunkt
• Umfang
– Vollkommen (zB Scheidungsklage)
– Unvollkommen (zB Teilungsklage)
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Streitgegenstand
→ bes_mmt den sachlichen Umfang des Prozesses; Abgrenzungsfunk_on
→ Bedeutung für zB
– Verhandlungs- und Urteilsgegenstand (§ 405 ZPO - Dispositionsgrundsatz)
– Zuständigkeit
– Klagsänderung
– Klagenhäufung
– Rechtskraft/Streitanhängigkeit
hM: prozessualer Streitgegenstandsbegriff
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Streitgegenstandstheorien
• Zweigliedriger (hM)− Klagebegehren
− Sachverhalt
− Problem: Abgrenzung des maßgeblichen Sachverhalts
» Rechtserzeugender
» Lebenssachverhalt
• Eingliedriger– Klagebegehren
• Dreigliedriger– Klagebegehren, Sachverhalt, rechtl Qualifikation
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Streitgegenstandstheorien (II)
• Wirkungsbezogen– Rechtsschutzziel, Begehren, Sachverhalt
• EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“– Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/ Nichtbestehen einer Haftung
als „Kernpunkt“
– derselbe (Lebens-)Sachverhalt und dieselbe materiellrechtl Fragestellung
– sehr weiter Streitgegenstandsbegriff
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Objektive Klagenhäufung
Arten– Kumulative
– Eventualklagenhäufung (Eventualbegehren)
– Alternative
Zulässigkeit– Bei Zusammenrechnung nach § 55 JN ODER
– Gleiches Gericht ist sachlich + örtlich zust (§ 227 Abs 1 ZPO)
– Abs 2: Wertzuständigkeit des BG � LG
– „Sammelklage österreichischer Prägung“: im wesentlichen gleicher Anspruchsgrund und im wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher/rechtl Natur
91
Verfahrensablauf
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Klage Gerichtsanhängigkeit
Kläger Gericht
Streitanhängigkeit Klagsprüfung
VorbereitendeTagsatzung
Landesgericht:Klagebeantwortung
Bezirksgericht:Einwendungen in
mündl Verhandlung
Weitere Tagsatzungen(bis Schluss der
mündl Verhandlung)
Urteil
Beklagter
Zustellung
Gerichtsanhängigkeit
• Mit Klagseinbringung− Einlangen bei Gericht / bei BRZ GmbH (ERV)
• Während des Verfahrens durch Stellung von Sachanträgen
• Wirkungen− Prozessuale: insb perpetuatio fori/iurisdictionis (§ 29 JN), Wert des
Streitgegenstandes
− Materielle: Unterbrechung von Verjährungs- und Ersitzungsfristen; höchstpersönliche Rechte werden vererblich
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Klagsprüfung in limine litis
• Prüfung der Prozessvoraussetzungen– Beachte aber Art 27 EuGVVO
– Zurückweisung bei Mangel
• Form & Inhalt der Klage– Verbesserungsauftrag, wenn nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen
Behandlung geeignet (§ 84 ZPO)
− Form und Inhalt (Abs 3)
− Fristsetzung nach § 85 Abs 2 � Ursprünglicher Zeitpunkt zählt
– Exkurs: § 86a Abs 1 und 2 ZPO
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Nach positiver Klagsprüfung
• Zustellung der Klage
• Anwendbarkeit des Mahnverfahrens: Erlassung eines Zahlungsbefehls
• Ansonsten:– BG: Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung
– LG: Aufforderung zur Klagebeantwortung
– Zustellung gemeinsam mit Klage
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Streitanhängigkeit
• Zeitpunkt− Durch Klagszustellung
− Bei Geltendmachung während Verhandlung sofort
• Wirkungen− Prozessrechtsverhältnis dreiseitig
− Erschwert Klagsänderung (Zustimmung erforderlich)
− Veräußerung der Sache irrelevant (§ 234 ZPO)
− Prozesshindernis
− Gerichtsstand der Widerklage (§ 96 JN)
− NI zulässig (§ 17 ZPO)
96
Rechtshängigkeit (EuZPR)
• Art 29 EuGVVO (Art 27 EuGVVO aF), Art 19 EuEheKindVO, Art 12 EuUnterhaltsVO
• Schon bei Gerichtsanhängigkeit
• Soll widersprüchliche Entscheidungen verhindern
���� Sehr weit („Kernpunkttheorie“)
• Negative Folge: „Torpedoklagen“ (beachte jetzt aber Art 31 Abs 2 und 3 EuGVVO)
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Klagsänderung (§ 235 ZPO)
= Änderung des Streitgegenstandes• Erweiterung/bestimmte Änderungen des Begehrens; Änderung des
Klagegrundes; Änderung des Begehrens bei Austausch des Klagegrundes.
• Keine Klagsänderung (Abs 4): tatsächliche Änderungen, Ergänzungen etc. innerhalb des Klagegrundes; Klagseinschränkung (partielle Klagszurücknahme?); Umstellung auf Interesse; gleichwertiger Austausch des Begehrten
• Außerdem zB nicht bei Parteiänderung; Sachanträge
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Klagsänderung - Zulässigkeit
• Kein Wegfall von Prozessvoraussetzungen− Sonderfall Unzuständigkeit (§ 235 Abs 2)
• Bis Streitanhängigkeit ohne weiteres
• Nach Streitanhängigkeit nur− Mit Zustimmung des Beklagten oder
− Zulassung durch das Gericht (§ 235 Abs 3)
− Keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung
− Gericht wird nicht unzuständig
99
Beispiel
Hubert hat Anton auf Zahlung von 15.000 Euro als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geklagt. Nachdem die Klage an Anton zugestellt wurde, bemerkt Hubert, dass der eingetretene Schaden nicht 15.000, sondern 16.000 Euro beträgt. Sein Anwalt rät ihm, eine neue Klage beim zuständigen Gericht einzubringen.
100
Beispiel
Klagzurücknahme (§§ 237f ZPO)
• Bis Einlangen der Klagebeantwortung / des Einspruchs / des Beginns der vorbereitenden TS unbeschränkt möglich
• Danach:− Ohne Zustimmung des Bekl nur unter Anspruchsverzicht
− Mit Zustimmung des Bekl ohne Anspruchsverzicht
• Auch im Rechtsmittelverfahren möglich
• Wirkungen
101
Mahnverfahren nach ZPO (§ 244ff)
• Zwingend vorgesehen Form des Verfahrenseinstiegs
• Praktische Bedeutung− 2011: über 80 % der Zivilsachen vor BG im Mahnverfahren
− Einspruchsquote 9,26%
• Anwendbarkeit− Klage ausschließlich auf Geld
− Streitwert bis 75 000 Euro
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Mahnverfahren nach ZPO
Unzulässig, wenn− Geldbetrag über EUR 75 0000
− Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung
− Wechsel- Scheckzahlungsauftrag zu erlassen
− Klage zurückzuweisen
− Offenkundig unklagbar, nicht fällig oder von Gegenleistung abhängig
− Beklagter unbekannten Aufenthalts
− Beklagter Wohnsitz/gew Aufenthalt nicht in Ö
− Unschlüssige Klage (+ Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen)
Folge: -> Zurückweisung oder ordentliches Verfahren
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Mahnverfahren nach der ZPO
• Mahnklage
• Zahlungsbefehl
• Einspruch (ZB sonst vollstreckbar)− Im GH-Verfahren: Inhalt einer Klagebeantwortung (� Streiteinlassung)
− Im BG-Verfahren: keine Begründung nötig (hA: jedenfalls keine Streiteinlassung)
• Bei Einspruch: Ordentliches Verfahren
104
Europäisches Mahnverfahren(EuMahnVO)• Fakultativ• Keine Wertgrenze• Anwendungsbereich• Zuständigkeit
− International
− Verbraucher als Antragsgegner
− Sachl + örtl: BGHS (Wien)
• Beantragung• Prüfung + Erlassung• Einspruch
− Frist: 30 Tage
• Folgen
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Gerichtshofverfahren – weiterer AblaufKlagebeantwortung• Streiteinlassung des Beklagten
• Schriftlich binnen vier Wochen
• Inhalt und Form ähnlich wie Klage
• Bestimmter Urteilsgegenantrag (zwingend)
• Tatsachenvorbringen
• Fristversäumnis: Versäumungsurteil (auf Antrag)
106
Gerichtshofverfahren –
weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren – weiterer AblaufVorbereitende Tagsatzung
• Programm in § 258 ZPO festgelegt
• Entscheidung über Prozesseinreden
• Parteivortrag
• Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens; Vergleichsversuch
• Bei Scheitern des Vergleichsversuchs: Prozessprogramm
• uU schon Beweisaufnahmen
107
Gerichtshofverfahren –
weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren –weiterer Ablauf
Weitere TS zur mündlichen Streitverhandlung
– Vorbringen neuer Tatsachen
– Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2)
– Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1)
– Materielle Prozessleitung durch das Gericht
108
Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf
Gerichtshofverfahren –weiterer Ablauf
Weiterer Verhandlungsablauf
• Insb Beweisaufnahme
• Schluss der Verhandlung− Neuerungsverbot
• Ausnahmen
− Entscheidungserheblicher Zeitpunkt
• Nova reperta
• Nova producta
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Gerichtshofverfahren – weiterer Ablauf
Gang des Verfahrens –Besonderheiten BG• Keine Klagebeantwortung
• Vorbereitende Tagsatzung
− Erweiterter Inhalt
• Erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens
• Erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht
− Rechtsunkundige und unvertretene Personen
− „Manuduktionspflicht“
− Rechtsmittelbelehrung
− Belehrung über die Berufungsanmeldung
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Streiteinlassung
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Partei bringt schriftlich und/oder mündlich zur Sache vor
Wirkung
kein Versäumungsurteil
Heilung von Mängeln
Kläger Beklagter
Bezirksgericht /Arbeitsrecht
Schriftlich (Klage) und mündlich
Nur mündlich
Landesgericht Schriftlich (Klage) und mündlich
Schriftlich (Klagebeantwortung) und mündlich
EU-MahnVO Schriftlich (Mahnklage) und mündlich
Schriftlich (Einspruch) und mündlich
Stillstand des Verfahrens
Unterbrechung– kraft Gesetzes
(zB Tod der unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung)
– kraft Beschlusses (Aussetzung)(zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung)
Ruhen– kraft Vereinbarung
− „Ewiges“ Ruhen?
– kraft Säumnis beider Parteien
– Mindestens 3 Monate
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Stillstand – Wirkungen
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Unterbrechung Ruhen
Mindestdauer - mindestens 3 Monate
Fristen unterbrochen unterbrochen, außer Notfristen
Ladungen wirkungslos wirkungslos
Parteihandlungen unzulässig unzulässigaußer verfahrensbeendigende Dispositionen, uU Rechtsmittel
Gerichtshandlungen unzulässigaußer uU Urteilsfällung und Entscheidung über Fortsetzung des Verfahrens
unzulässig
Aufnahme des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen nur auf Antrag
Beweisverfahren –Grundbegriffe• Beweisgegenstand
− Tatsachen
− Erfahrungssätze
− Nur ausnahmsweise Rechtsnormen (§ 271 ZPO, § 4 IPRG), grundsätzlich: iura novit curia
• Ausnahmen von Beweisbedürftigkeit− Zugestandene Tatsachen (§ 266 f ZPO)
− Offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO): Allgemeinkundig / Gerichtskundig
− Vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO)
− Sonderfall: Richterliche Schadensschätzung (§ 273 ZPO)
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Beweisverfahren –Grundbegriffe• Beweismaß= Überzeugungsgrad des Richters
– Wahrheitsüberzeugungs- oder Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie?
– § 272 ZPO: „Hohe Wahrscheinlichkeit“ � Regelbeweismaß
» Erhöhung: „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“
• Bescheinigung− Überwiegende Wahrscheinlichkeit � Reduzierung
− „parate“ Bescheinigungsmittel
− Kein formelles Verfahren
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Beweisverfahren –Grundbegriffe• Behauptungslast
− Behauptung von Tatsachen
− Anbot von Beweisen
− Nachteil trifft:
• Kläger bzgl Klagebegründung (ev Unschlüssigkeit)
• Beklagten bzgl Klagebekämpfung
• Beweislast− non liquet
− subjektive – Beweisführungslast
− objektive – Nachteilsregelung
• Für günstige Tatsachen
• Beweislastumkehr
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Beweisverfahren –Grundbegriffe• Beweisart– Nach „Beweisrichtung“
− Hauptbeweis
− Gegenbeweis
− Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis zur Entkräftung einer gesetzlichen Vermutung)
– Nach Zielrichtung− Unmittelbar
− Mittelbar (Indizienbeweis, Anscheinsbeweis)
• Beweisverbote– Beweisthemen-, Beweismittel-, Beweismethodenverbote
– Verwertungs- und Aufnahmeverbote
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Beweismittel
• Urkundenbeweis
• Sachverständigenbeweis
• Zeugenbeweis
• Augenscheinbeweis
• Parteienvernehmung
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Urkundenbeweis
• Urkunde: schriftliche Verkörperung von Gedanken –> Tatsachenüberlieferung
− Absichts- / Zufallsurkunde
− Gleichstellung elektronischer Urkunden
• Öffentliche / private Urkunden− Öffentlich: Von Beh / Urkundsperson öffentlichen Glaubens
− Ausländische öffentliche Urkunden (Gegenseitigkeit)
− Öffentlich beglaubigte Urkunden (Legalisierung)
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Urkunde –Echtheit und Richtigkeit• Echtheit• Richtigkeit• Vermutung der Echtheit
− Bei inländischen öffentlichen Urkunden (§ 310)
− Bei Privaturkunden
• Nichtbestreitung (§ 312)
• „Qualifizierte Echtheitsvermutung“ - § 294 ZPO• Vermutung der Richtigkeit (§ 292 ZPO)
− Nur bei öffentlichen (inländ) Urkunden
− Voller Beweis für Verfügtes, Erklärtes, Beurkundetes
− Beweis des Gegenteils (?) bzgl Unrichtigkeit von Vorgang, Tatsache, Beurkundung
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Urkundenvorlage• Durch Beweisführer
− Hervorhebung maßgeblicher Stellen
− Erklärung durch den Gegner
• In der Hand von Behörde/Notar, Gegner, Dritten
− Behörde/Notar: Beischaffung
− Gegner
− Unbedingte Vorlagepflicht (§ 304)
− Bedingte Vorlagepflicht (§ 305)
− Folgen der Verletzung (keine exekutive Durchsetzung)
− Dritter
− Vorlagepflicht: nur wenn gemeinschaftlich oder nach BR
− Durchsetzung: Vollstreckbarer Vorlagebeschluss oder Editionsklage
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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