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Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

Repetitorium Internationales Privatrecht

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Page 1: Repetitorium Internationales Privatrecht

Repetitorium Internationales Privatrecht und

UN-Kaufrecht

Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch

Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

Page 2: Repetitorium Internationales Privatrecht

Überblick

• Allgemeiner Teil

– Rechtsquellen

– Verweisungsarten

– Vorbehaltsklausel

– Eingriffsnormen

– Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts

– Rechtswahl

– Prüfschritte

Page 3: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rechtsquellen IPR

Staatsverträge

HUP, HTÜ,

HStVÜ etc.

Europäisches KollisionsR

Rom-VO

Nationales

KollisionsR

IPRG

Page 4: Repetitorium Internationales Privatrecht

Verweisungsarten

• Welche Arten von Verweisungen kennen Sie?

Beschreiben Sie deren Besonderheit!

– Sachnormverweisung

• Verweisung schließt IPR aus!

– Gesamtverweisung

• Schließt IPR NICHT aus! – Annahme der Verweisung

– Rückverweisung

– Weiterverweisung

Page 5: Repetitorium Internationales Privatrecht

Vorbehaltsklausel – ordre public

§ 6 IPRG

Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Beispiele:

Eingehen von Mehr- oder Kinderehen, Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion, Verbot der Legitimation von Ehebruchskindern, gesetzliche Schmerzengeldausschlüsse

Page 6: Repetitorium Internationales Privatrecht

Eingriffsnormen

= zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentl. Interesse sind.

• Genießen gegenüber Anknüpfungen nach IPR Vorrang.

• Beispiele finden sich im:

– Arbeitnehmerschutz

– Mieterschutz

– Konsumentenschutz

Page 7: Repetitorium Internationales Privatrecht

Qualifikation

• Begriff der Qualifikation?

• Auslegung + Abgrenzung von Anknüpfungsgegenständen.

• Wiederholung: – Was ist ein Anknüpfungsgegenstand?

– Was ist ein Anknüpfungspunkt?

• Beispiel: – Ist ein Anspruch als sachenrechtlich, vertraglich oder

außervertraglich zu qualifizieren? • => IPRG? Rom I? Rom II?

Page 8: Repetitorium Internationales Privatrecht

Anwendung und Ermittlung fremden Rechts

Anwendung: Gem § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem

ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechts: • § 4 Abs 1 IPRG: von Amts wegen zu ermitteln • Zulässige Hilfsmittel:

• Auskünfte des BMJ • Sachverständigengutachten • auch die Mitwirkung der Beteiligten

Page 9: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rechtswahl - Grundlagen • = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. • Ev. Teilrechtswahl (zB nur ein Element eines Vertrages) • Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen ROs • Art der Verweisung: Im Zweifel Sachnormverweisung • Ausdrücklich oder schlüssig

– Möglicherweise Ausdrücklichkeit gefordert! – § 11 IPRG: ab Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens ausdrücklich.

• Beurteilung der Wirksamkeit: – Unterscheide! – Nach lex fori (IPRG) – Nach dem gewählten Recht (zB Rom III-VO)

• Unzulässig zB – Sachenrecht – Ansprüche aus Wettbewerbsverletzungen

• Beschränkte Rechtswahl zB – Verbraucherrecht – Arbeitsrecht – Scheidung

Page 10: Repetitorium Internationales Privatrecht

Prüfschritte IPR 1. Internationale Zuständigkeit?

2. Fall mit Auslandsbezug?

3. Prüfungsgegenstand? Ansprüche trennen!

4. Einheitsprivatrecht anwendbar? UNK?

5. Eingriffsnormen zu beachten?

6. Qualifikation, Bestimmung der maßgeblichen Norm des IPR

7. Rechtswahl?

8. Objektive Anknüpfung

9. Bestimmung der Verweisungsart

10. ordre public?

11. loi uniforme?

Page 11: Repetitorium Internationales Privatrecht

Besonderer Teil IPR – Überblick

• Besonderer Teil – Personen- und Gesellschaftsrecht – Formstatut – Stellvertretung – Schuldrecht

• Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) • Außervertragliche Schuldverhältnisse nach Rom II-VO • Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (HStVÜ etc)

– Sachenrecht – Erbrecht – Familienrecht

Page 12: Repetitorium Internationales Privatrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht I

Personalstatut natürlicher Personen • § 9 Abs 1 IPRG: Staatsangehörigkeit

– Sonderfälle:

• Mehrstaater (Abs 1 S 2) – Auch österreichische Staatsbürgerschaft?

» Personalstatut = Ö

– Andere Mehrstaater

» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung

– Beachte bei Unionsbürgern mit mehreren Staatsbürgerschaften: Garcia Avello (EuGH C-148/02) und Grunkin-Paul (EuGH C-353/06)

• Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann (Abs 2)

– Gewöhnliche Aufenthalt

• Flüchtlinge (Abs 3, Art 12 Genfer Flüchtlingskonvention) – Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

Page 13: Repetitorium Internationales Privatrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht II Personalstatut juristischer Personen, sonstiger Personen- oder Vermögensverbindungen, Gesellschaftsstatut • § 10 IPRG: Tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung = Sitztheorie

– (Vgl. Gründungstheorie)

– Kriterien zur Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung?

– Umfang des Gesellschaftsstatuts? • Rechts- und Handlungsfähigkeit

• Satzung

• Name und Firma

• Errichtung

• Beendigung

• Mitglieder

• Organe

• Vertretung

• Haftung von Organen und Mitgliedern

• Formvorschriften für die Gründung

ABER! • Unionsrechtliche Vorgaben (primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit - Centros,

Inspire Art, Überseering etc.)

– Prüfe: grenzüberschreitenden Sachverhalt im Binnenmarkt!

Page 14: Repetitorium Internationales Privatrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht III

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 12 IPRG: Personalstatut

• Umfasst auch Geschäftsfähigkeit (beachte bes. Geschäftsfähigkeit)

Art 13 Rom I-VO: Sonderregel für Geschäfte, bei deren Abschluss sich beide Vertragspartner im selben Staat befinden: „Artikel 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.“

Page 15: Repetitorium Internationales Privatrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht IV Deliktsfähigkeit

=> Deliktsstatut

(Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ)

Persönlichkeitsrechte

Name § 13 IPRG

• Erwerb, Führung des Namens (Abs 1) => Personalstatut – beachte unionsrechtliches Diskriminierungsverbot bzw Personenfreizügigkeit

(Garcia Avello, Grunkin Paul)

• Schutz des Namens => Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde (§ 13 Abs 2 IPRG).

Immaterialgüterrechte: § 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO

Sonstige Persönlichkeitsrechte: § 13 Abs 2, 48 IPRG analog: Handlungsort

Page 16: Repetitorium Internationales Privatrecht

Personenrecht – Zusammenfassung

Natürliche Personen Juristische Personen

Rechtsfähigkeit § 12, 14 (Todeserklärung) IPRG: (letztes bekanntes) Personalstatut => § 9 IPRG

§ 12 iVm § 10 IPRG

Geschäftsfähigkeit

• Allg.: § 12 IPRG: Personalstatut • Folgen der Geschäftsunfähigkeit: strittig • Bes. Geschäftsfähigkeit:

• Ehefähigkeit (§ 17 IPRG, PS jedes Verlobten)

• Partnerschaftsfähigkeit (§ 27a IPRG, Begründungsstatut)

• Legitimationsfähigkeit (§ 23 IPRG, PS des Vaters)

• Adoptionsfähigkeit (§ 26 (1) IPRG, PS des Annehmenden, des Kindes)

• Testierfähigkeit (Art 26 (1) lit a EuErbVO => Art 24 EuErbVO)

§ 12 iVm § 10 IPRG

Deliktsfähigkeit

Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) hM: Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ)

Name + andere Persönlichkeitsrechte

• Name: • § 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d

Namens) => Personalstatut, beachte: Garcia Avello, Grunkin Paul

• § 13 Abs 2 (Schutz de Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

• Immaterialgüterrechte: § 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO

• Sonstige Persönlichkeitsrechte: • § 13 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort • § 48 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort,

ev. Ausweichklausel S 2

• Name: • § 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d

Namens) => Personalstatut, beachte: unionsrechtliche Vorgaben

• § 13 Abs 2 (Schutz des Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

Page 17: Repetitorium Internationales Privatrecht

Formstatut I Meist Alternativanknüpfung!

Spezialgesetzliche Vorschriften

• diese gehen dem allg. Formstatut des § 8 IPRG vor!

• Prüfe daher stets zuerst deren Anwendbarkeit!

Beispiele spezialgesetzlicher Vorschriften: • Form der Eheschließung => § 16 IPRG

• Form letztwilliger Verfügungen => Haager Testamentsformübereinkommen

• Art 21 Rom II-VO (einseitige Rechtshandlungen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen – z.B.: dekl. Schuldanerkenntnis): lex causae oder Vornahmeort

• Art 11 Rom I-VO (sogleich)

Page 18: Repetitorium Internationales Privatrecht

Formstatut II Art 11 Rom I-VO (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.

= lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort)

(2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.

= lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts

(3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. 2Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verbrauchervertrag iSd Art 6 => Form richtet sich nach Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates

a)unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und

b)von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Page 19: Repetitorium Internationales Privatrecht

Formstatut II Art 11 Rom I-VO – Zusammenfassung 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat

– lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort)

2. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten

– lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts

3. einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht,

– zB Kündigung, Rücktritt, Mahnung

– lex causae oder Recht des Vornahmeortes oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vornehmenden

4. Verbrauchervertrag (iSd Art 6!)

– Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers

5. Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben

– lex rei sitae

Page 20: Repetitorium Internationales Privatrecht

Formstatut III Allgemeines Formstatut § 8 IPRG „Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.“ Alternative Anknüpfung: lex causae oder lex loci actus Formungültigkeit nach beiden?

Mildere Rechtsfolge suchen, nach diesem Recht beurteilen sich die Folgen der Formungültigkeit. Das folgt aus dem Zweck der alternativen Anknüpfung, der die Wirksamkeit des Vertrages begünstigt (favor negotii).

Page 21: Repetitorium Internationales Privatrecht

Stellvertretung I

Unterscheide zunächst: Gesetzliche und organschaftliche Vertretung und gewillkürte Vertretung!

Gesetzliche und organschaftliche Vertretung => unterliegen demselben Statut wie das Rechtsverhältnis, dem sie entspringen.

Beachte zB: Gesellschaftsstatut

Gewillkürte Vertretung (sogleich):

Getrennte Anknüpfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

Page 22: Repetitorium Internationales Privatrecht

Stellvertretung II

Gewillkürte Vertretung: Getrennte Prüfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

Vertretener

Vertreter

Dritter Hauptgeschäft

Außenverhältnis, Vollmachtsstatut

§ 49 IPRG

Innenverhältnis, Grundgeschäft zB Rom I-VO (Auftrag) oder

Rom II-VO (GoA)

Beachte: 1.Rechtswahl 2.Bestimmungsstaat, subsidiär Gebrauchsort

Page 23: Repetitorium Internationales Privatrecht

Beispiel:

Die in Berlin ansässige Schmidt ZT-GmbH beauftragt im Namen und mit Vollmacht der Berger GmbH (Wien) in Udine die dort ansässige Luigi GmbH mit der Errichtung einer Sporthalle in Wien.

Lösung:

Unterscheide: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

• Hauptgeschäft (Verhältnis zwischen Berger und Luigi): UNK? Rom I-VO?

• Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem, Schmidt GmbH und Luigi GmbH) § 49 IPRG: – Rechtswahl,

– subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll.

– subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.

• Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Berger und Schmidt): Auftrag, Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

Page 24: Repetitorium Internationales Privatrecht

Schuldrecht – Überblick

• Grundlagen

• Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO)

• Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II-VO)

• Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse

Page 25: Repetitorium Internationales Privatrecht

Schuldrecht – Grundlagen

1. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Sachrechts, wodurch IPR-Anknüpfung entfallen kann.

• Prüfe daher zuerst: Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts!

2. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Kollisionsrechts!

• (EVÜ)

• Rom I-VO

• Rom II-VO

Gemeinsamkeiten Universelle Geltung Sachnormverweisungen Autonome Auslegung

Page 26: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO Überblick

• Anwendungsbereich – sachlich, räumlich, zeitlich

• Umfang des Schuldstatuts

• Rechtswahl (subjektive Anknüpfung)

• Allgemeine objektive Anknüpfung

• Besondere Anknüpfung – Beförderung, Verbraucherverträge,

Versicherungsverträge, Individualarbeitsverträge, Zession, Schuldnermehrheit, Aufrechnung

Page 27: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO - Anwendungsbereich Sachlich Räumlich Zeitlich

Art 1 Abs 1 Rom I-VO Alle Mitgliedstaaten der EU Art 28 Rom I-VO

Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Nicht Dänemark Auf alle Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden.

Ausgenommen sind (Abs 2 und 3): • Personenstand, Rechts-,

Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (beachte Art 13)

• Vertragliche Schuldverhältnisse im Familien-, Ehegüter- und Erbrecht

• Wertpapierrecht • Schieds- und

Gerichtsstandsvereinbarungen • Gesellschaftsrecht • Stellvertretung • Trust • culpa in contrahendo (Rom II-VO) • Verfahrensrechtliche Fragen (Abs

3) • hM: Verträge mit Schutzwirkung

zugunsten Dritter

• Verträge, die zwischen 1.12.1998 und 17.12.2009 geschlossen wurden => EVÜ

• Verträge, die vor dem 1.12.1998 geschlossen wurden => IPRG

Page 28: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Umfang des Schuldstatuts

Artt 10, 12 und 18 Rom I-VO Das Schuldstatut umfasst: • Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages

(Konsens, Dissens, Willensmängel, Unwirksamkeit) Art 10 • Auslegung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit a) • Erfüllung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit b) • Voraussetzungen und Folgen der Nichterfüllung (Art 12 Abs

1 lit c), umfasst auch Schlechterfüllung • Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung (Art 12 Abs 1

lit d) • Folgen der Nichtigkeit (Art 12 Abs 1 lit e) = lex specialis zu

Art 10 Rom II-VO => Bereicherungsrecht in diesem Zusammenhang nach Art 12 Abs 1 lit e zu beurteilen

• Beweislast (Art 18)

Page 29: Repetitorium Internationales Privatrecht

• Art 3: Rechtswahl

• Art 4: Allgemeine Regel: – Prinzip der charakteristischen Leistung

• Sonderanknüpfungen: – Art 5: Beförderungsverträge – Art 6: Verbraucherverträge – Art 7: Versicherungsverträge – Art 8: Individualarbeitsverträge – Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit – Art 11: Form – Art 14: Übertragung einer Forderung – Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang – Art 16: Mehrfache Haftung – Art 17: Aufrechnung

Rom I-VO – Anknüpfungen

Page 30: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rechtswahl

Page 31: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Rechtswahl I

• Zulässigkeit: – Beschränkungen: zB Verbraucher- und Arbeitsverträge – Beachte „Binnensachverhalte“!

• Binnensachverhalte iSd Art 3 Abs 3: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Rechts • Alle Sachverhaltselemente innerhalb der EU: Keine Abdingbarkeit des zwingenden

Gemeinschaftsrechts (Inland EU), Art 3 Abs 4 • Begriff des „zwingenden“ Rechts in diesem Zusammenhang?

• Vereinbarung und Ausgestaltung:

– formfrei – Ausdrücklich oder schlüssig – Teilrechtswahl – Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen Rechtsordnungen – im Zweifel Sachnormverweisung

Page 32: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Rechtswahl II

Konkludente Rechtswahl • Rückgriff auf Rechtsprechung zum EVÜ:

– Sehr uneinheitlich in den EU-Staaten

– Einzelne Hinweise im Vertrag (zB § xxx BGB)

– Gerichtsstandvereinbarung

• Ausschließlicher Gerichtsstand ist wichtiges Indiz (Erwägungsgrund 12) – bewirkt jedoch keine Vermutung

– Schiedsvereinbarung

Page 33: Repetitorium Internationales Privatrecht

Allg. Anknüpfung nach Art 4 Rom I-VO

Page 34: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Allg. Anknüpfung (Art 4) I

Überblick über Art 4

• Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1 (dann Anknüpfung nach Abs 2 oder 4 nicht notwendig): – Kaufverträge über Mobilien

– Dienstleistungsverträge

– Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an Liegenschaften

– Franchiseverträge

– Vertriebsverträge

– Versteigerungskauf

– Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen wurden – Finanzinstrumente

• Prinzip der charakteristischen Leistung Art 4 Abs 2 (zB Verwahrung)

• Ausweichklausel: „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ Art 4 Abs 3

• Prinzip der „engsten Verbindung“ Art 4 Abs 4 (zB bei Tausch beachtlich; beachte Erfüllungsort, Abschlussort, Sprache)

Page 35: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Allg. Anknüpfung (Art 4) II

• Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1:

– Kaufverträge über Mobilien: gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers

– Dienstleistungsverträge (= auch Werkverträge, Werklieferungsverträge): gew.

Aufenthalt des Dienstleisters

– Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen:

lex rei sitae (Ausnahme kurzfristige Miet- und Pachtverträge: gew. Aufenthalt

des Vermieters/Verpächters, wenn Mieter/Pächter = natürliche Person und

hat seinen gew. Aufenthalt im selben Staat)

– Franchiseverträge: gew. Aufenthalt des Franchisenehmers

– Vertriebsverträge: gew. Aufenthalt des Vertriebshändlers

– Versteigerungskauf von Mobilien: Ort der Versteigerung

– Finanzinstrumente: Recht des Finanzmarktes (vereinfacht)

Page 36: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Allg. Anknüpfung (Art 4) III

• Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung

• Jene Vertragspartei, die nicht primär in Geld leistet.

• Gewöhnlicher Aufenthalt:

– Gewöhnlicher Aufenthalt von natürlichen Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, Ort der Hauptniederlassung.

– Gewöhnlicher Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und jur Personen:

• Ort der Hauptverwaltung Art 19 Abs 1 S 1

• Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bei

– Abschluss im Rahmen der NL oder

– Erfüllung durch NL, soweit vorab vertraglich vereinbart

Page 37: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Allgemeine Anknüpfung Fallbeispiel

Eine AG mit Sitz in Wien beauftragt am 19.6.2015 eine SA mit Sitz in Paris mit der Entwicklung einer unternehmens-spezifischen Software. Vertraglich wird vereinbart, dass die Niederlassung der SA (München) die Entwicklung durchführen soll.

Welchem Recht unterliegt der Vertrag? Gehen Sie von der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus.

Page 38: Repetitorium Internationales Privatrecht

1. Auslandsbezug?

2. Einheitsprivatrecht?

3. Anwendungsbereich der Rom I-VO?

4. Rechtswahl?

5. Besondere Anknüpfung?

6. Allgemeine Anknüpfung 1. Abs 1?

1. lit b (Werkvertrag = Dienstleistungsvertrag)

2. Gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters

3. Art 19 => deutsches Recht, da die Erfüllung durch die Niederlassung in München vereinbart wurde.

Page 39: Repetitorium Internationales Privatrecht

Sonderanknüpfung

Page 40: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Sonderanknüpfung

• Sonderanknüpfungen: – Art 5: Beförderungsverträge

– Art 6: Verbraucherverträge

– Art 7: Versicherungsverträge

– Art 8: Individualarbeitsverträge

– Art 9: Eingriffsnormen

– Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit

– Art 11: Form

– Art 12: Geltungsbereich des anzuwenden Rechts

– Art 13: Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit

– Art 14: Übertragung der Forderung

– Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang

– Art 16: Mehrfache Haftung

– Art 17: Aufrechnung

Page 41: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Beförderungsverträge

Art 5 Rom I-VO

Unterscheide:

• Güterbeförderung => Abs 1

• Personenbeförderung => Abs 2

Rechtswahl grundsätzlich zulässig!

Page 42: Repetitorium Internationales Privatrecht

Beförderung nach Art 5 Abs 1 Rom I

(1) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von

Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des

Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der

Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2Sind

diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den

Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

Page 43: Repetitorium Internationales Privatrecht

Güterbeförderungsverträge

• Voraussetzung: Güterbeförderungsvertrag • Anknüpfung:

– Hauptniederlassung des Beförderers, wenn • Übernahmeort oder • Ablieferungsort oder • gewöhnlicher Aufenthalt des Absenders im selben Staat.

– Vereinbarter Ablieferungsort

– Ausweichklausel: „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ Art 5 Abs 3

Page 44: Repetitorium Internationales Privatrecht

Beförderung nach Art 5 Abs 2 Rom I

(2) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach

Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde

Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der

Bestimmungsort befindet. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in

dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit

Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder

d) in dem sich der Abgangsort befindet oder

e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

Page 45: Repetitorium Internationales Privatrecht

Personenbeförderungsverträge • Voraussetzung: Personenbeförderungsvertrag • Anknüpfung:

– Eingeschränkte Rechtswahl: • Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten • Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers • Hauptverwaltung des Beförderers • Abgangsort • Bestimmungsort

– Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten, sofern sich in diesem Staat auch der • Abgangsort oder der • Bestimmungsort befindet.

– Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers

– Ausweichklausel: „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ Art 5

Abs 3

• Verständnisfrage: – Verbrauchervertrag?

• Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Page 46: Repetitorium Internationales Privatrecht

Beförderungsverträge - Wiederholung

• Unterscheide, ob – Güterbeförderung (Abs 1) oder

– Personenbeförderung (Abs 2)

• Beachte – Rechtswahl zulässig,

– aber möglicherweise beschränkt (Personenbeförderung)!

– Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Page 47: Repetitorium Internationales Privatrecht

Verbrauchervertrag I

Art 6 Rom I-VO Zielsetzung: Verbraucherschutz im Kollisionsrecht

• durch Anwendung des „Heimatrechts“

• durch Beschränkung der Rechtswahl

Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO:

• Persönlicher Anwendungsbereich

• Sachlicher Anwendungsbereich

• Situativer Anwendungsbereich

Page 48: Repetitorium Internationales Privatrecht

Verbrauchervertrag II

Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: • Persönlicher Anwendungsbereich:

– Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern

– Verbraucher = jede natürlicher Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

– Vorbereitungsgeschäft umfasst?

• Sachlicher Anwendungsbereich – Grundsätzlich alle Vertragstypen (auch über unkörperliche Sachen), ABER:

– Ausgenommen sind: • Abs 4 lit a bis e

• Situativer Anwendungsbereich – Unternehmer übt seine berufliche Tätigkeit im Verbraucherstaat aus ODER

– Unternehmer richtet seine berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat aus.

Kausale Verbindung nunmehr unbeachtlich

Page 49: Repetitorium Internationales Privatrecht

Verbrauchervertrag III

Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO – Ausnahmen:

• Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; – (zB ausländischer gewerblicher Ferienhaus-Anbieter erbringt im Ausland

Reiseveranstaltungsleistungen)

• Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen (bei diesen wieder Art 6 anwendbar)

• Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben; Gegenausnahme: Teilnutzungsverträge an Immobilien

• Bestimmte Rechte , Pflichten und Verträge im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument

Page 50: Repetitorium Internationales Privatrecht

Verbrauchervertrag IV

Rechtswahl nach Art 6 Rom I-VO

= zulässig, aber beschränkt!

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Günstigkeitsvergleich!

Verständnisfrage: Sinnhaftigkeit des § 13a KSchG?

Page 51: Repetitorium Internationales Privatrecht

Exkurs: § 13a KSchG

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung 1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, 2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, 3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004, 4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB und 5. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

Prüfe: 1. Verbrauchervertrag?

– Grenzen des Art 6 Rom I VO beachtlich? NEIN!

2. Wahl des Rechts eines Drittstaates? 3. Bei objektiver Anknüpfung wäre das Recht eines Vertragsstaates des EWR

anwendbar => GÜNSTIGKEITSVERGLEICH!

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Verbrauchervertrag V

Objektive Anknüpfung

Dann eröffnet, wenn keine RW (zulässig) vereinbart wurde.

=> Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Die in Parndorf lebende Roswitha möchte die Außenwände ihres privaten Poolhauses neu streichen lassen. Sie ist sich sicher, dass ein ungarisches Unternehmen kostengünstiger ist und wird über das Internet sogleich fündig. Auf einer allein ungarisch sprachigen HP findet sie das für sie passende Angebot. Genau dieser ungarische Unternehmer hatte Werbeflyer in Österreich verteilen lassen, welche Roswitha jedoch nie gesehen hat. Schon nach wenigen Wochen nach Fertigstellung sind hässliche Risse erkennbar. Es stellt sich heraus, dass nicht wie vereinbart wetterfeste Außenfarbe, sondern Farbe für Innenräume verwendet wurde. Zeitgleich erreicht die Rechnung des ungarischen Unternehmers Roswitha. Welches Recht ist anwendbar?

Persönlicher, sachlicher Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO erfüllt. Situativ?

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Rom I-VO – Zession

Verhältnis Zedent – Zessionar (Zessionsgrundstatut) Art 14 Abs 1 Forderungskauf, Schenkung Art 3, 4, 6 beachten! Rechtswahl? Verbrauchervertrag? Wenn nein: Zedent erbringt charakteristische Leistung (Art 4 Abs 2) Es sei denn Factoring => Factoringinstitut erbringt charakteristische Leistung Zessionsgrundstatut entscheidet ebenso über das Zustandekommen, Auslegung, Folgen der Nichterfüllung Form richtet sich nach Art 11 Verhältnis Schuldner und Zessionar (Verfügungsstatut) Art 14 Abs 2 => Verweis auf Forderungsstatut, also das Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt. => Bestimmt die Übertragbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Übertragung und die schuldbefreiende Wirkung Art 14 Abs 3: Abs 1 und 2 auch bei Sicherungszession und Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen anwendbar.

Zedent

Schuldner

Zessionar

Verfügungsstatut (Art 14 Abs 2) => Forderungsstatut

Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1

Forderungsstatut zB Art 3, 4

Page 55: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Legalzession

Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Übergang der Forderung unterliegt dem Recht, das die Zahlungspflicht des

Dritten begründet. Prüfe Verpflichtung (siehe sogleich) Beispiel Bürgschaft. § 1358 ABGB (Legalzession) => Anknüpfung nach

Bürgschaftsvertrag. Wie knüpfe ich Bürgschaft an?

Page 56: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom I-VO – Legalzession

Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Unabdingbare Voraussetzung für Art. 15 = eine Verpflichtung des

Dritten. Auch in der 2. Alt. („oder hat der Dritte den Gläubiger befriedigt“)! Leistet der Dritte freiwillig, fehlt es für die Anwendung des Art. 15

an einem Zessionsgrundstatut, an das angeknüpft werden könnte.

Page 57: Repetitorium Internationales Privatrecht

Außervertragliche Schuldverhältnisse

Page 58: Repetitorium Internationales Privatrecht

Außervertragliche Schuldverhältnisse – Rom II-VO

Umfasst • Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung

zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. • Unerlaubte Handlung • Ungerechtfertigte Bereicherung • GoA • culpa in contrahendo • hM Verträge mit SW zugunsten Dritter Ausnahmen: • Steuer- und Zollsachen • Amtshaftung • Familienverhältnisse • Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht • Wechsel, Schecks etc • Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht • Trust • Schäden aus Kernenergie • Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Page 59: Repetitorium Internationales Privatrecht

Umfang des Deliktsstatuts

Art 15 Rom II-VO (demonstrative Aufzählung) • Grund und Umfang der Haftung und Deliktsfähigkeit • Haftungsausschlussgründe, -beschränkungen • Vorliegen eines Schadens, Art und Bemessung • Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Beendigung der

schädigenden Handlung, zum Ersatz des Schadens • Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs auf SE • Personen, die Anspruch auf SE eines persönlich erlittenen Schadens haben • Haftung für fremde Handlungen (Gehilfenhaftung) • Erlöschen und Verjährung

Art 22 • Vermutungen und Beweislast (Art 22 Abs 1)

Page 60: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom II-VO – Rechtswahl

Artikel 14 Freie Rechtswahl (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll:

a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses;

oder

b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.

AGB

Page 61: Repetitorium Internationales Privatrecht

Rom II-VO – objektive Anknüpfung bei unerlaubter Handlung

• Sondertatbestände – Produkthaftung => Art 5 – Wettbewerbsrecht => Art 6 – Umwelthaftung => Art 7 – Immaterialgüterrecht => Art 8 – Arbeitskampfbestimmungen => Art 9

• Allgemeine objektive Anknüpfung: – Art 4 Rom II-VO – Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien in demselben Staat? Abs 2 => Recht des

gew Aufenthalts, sonst – Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip) Abs 1 – (IPRG: Handlungsort) – Aber! Ausweichklausel: Abs 3 engere Verbindung (zB wenn zwischen den

Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.) • Verständnisfrage: Hier vertraglicher SEA gemeint?

Page 62: Repetitorium Internationales Privatrecht

Produkthaftung Art 5

1. Art 4 Abs 2? Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat? Wenn nicht, dann:

2. Prüfleiter des Art 5 Abs 1 a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr

gebracht wurde, oder anderenfalls

b) Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls

c) Schadenseintritt, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde.

Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.

3. Wieder Ausweichklausel (Art 5 Abs 2): Beim Bestehen vertraglicher Verbindungen => Anknüpfung nach Vertrag. („Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“)

Page 63: Repetitorium Internationales Privatrecht

Ungerechtfertigte Bereicherung

Art 10 Rom II-VO Akzessorisch zu Rechtsverhältnis zu dem eine enge Verbindung besteht (Kondiktionen - beachte Vorrang des Art 12 lit c bzw e Rom I-VO)

– §§ 877, 931, 1431 1435 ABGB => Rom I

– Vertragsakzessorische Anknüpfung

Liegt keine solche Verbindung vor (zB § 1041 ABGB; nach Lurger/Melcher auch § 1042 ABGB):

– Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2) andernfalls: – Ort des Eintritts der Bereicherung (Art 10 Abs 3)

Page 64: Repetitorium Internationales Privatrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag

Art 11

1. Recht, das auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die in enger Verbindung zu den Ansprüchen aus GoA stehen, andernfalls:

2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? Andernfalls:

3. Rechts des Staates in dem die Geschäftsführung erfolgt.

Page 65: Repetitorium Internationales Privatrecht

Culpa in Contrahendo

Qualifikation lange strittig => Rom II-VO

Unterscheide: Art 4 und 12 Rom II-VO

Verletzung allg. Schutz- und Sorgfaltspflichten (hier Art 4)

Verletzung unmittelbar vertragsbezogener Verpflichtungen (hier Art 12):

Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten

Missbräuchliche Verhinderung der Vertragswirksamkeit durch Missachtung von Formerfordernissen

Treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen

Page 66: Repetitorium Internationales Privatrecht

Culpa in Contrahendo

Rom II-VO 1. Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten

=> Art 4 Rom II-VO 2. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten => Art 12

Rom II-VO 1. Recht, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre

(Voraussetzung: Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages), andernfalls:

2. gemeinsamer Aufenthalt (Abs 2 lit b = VO Text sprachlich ungenau; es soll nach hM jedoch Art 4 nachgebildet werden => Vorrang!) andernfalls

3. Erfolgsort (Abs 2 lit a) 4. oder offensichtlich engere Beziehung (lit c)

Page 67: Repetitorium Internationales Privatrecht

Nachtrag: falsus procurator

• Qualifikation der Haftung des falsus procurator in Österreich:

– Zwar nach österreichischem Sachrecht Frage der cic, aus kollisionsrechtlicher Sicht jedoch nicht als cic zu beurteilen!

– § 49 IPRG anwendbar? Teile der L: Ja.

– Jedoch Schwind: Statut der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Page 68: Repetitorium Internationales Privatrecht

Nachtrag: Allgemeines zur Rom II-VO

Art 4 Abs 3, Art 5 Abs 2 – Ausweichklauseln • Prüfe Geltendmachung eines deliktischen Anspruches („unerlaubte Handlung“)!

– Unerlaubte Handlung = unionsrechtlich autonom auszulegen: stRsp des EuGH zum europäischen Zivilprozessrecht: • unerlaubte Handlung = jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt. • Rechtsfolge Schadenersatz unterscheidet die unerlaubte Handlung von der ungerechtfertigten Bereicherung (Art 10) und

der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11). • Deliktische Ansprüche aus Verkehrsunfall (Achtung: Österreich Vertragsstaat des HStVÜ!) • Gefährdungshaftung • Aufopferungshaftung • Notstandshaftung

• Hauptanwendungsfall der Ausweichklausel: akzessorische Anknüpfung eines deliktischen

Anspruches an Vertrag. – Hiervon zu unterscheiden: Geltendmachung eines vertraglichen Schadenersatzanspruches (Rom I-VO)!

• Beispiel 1: Geltendmachung eines deliktischen Anspruches => Akzessorische Anknüpfung an den

Gesellschaftsvertrag. Durch die vertragsakzessorische Anknüpfung kann die Tatortregel des Abs. 1 ausgehebelt werden. Wird jedoch der Deliktsanspruch nach Abs. 2 angeknüpft (mittels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts), besteht meist kein Anlass zu einer akzessorischen Anknüpfung an den Gesellschaftsvertrag, da Vertragsstatut und Deliktsstatut ohnehin zusammenfallen.

• Beispiel 2: Ausweichende Anknüpfung an Beförderungsvertrag im Falle des deliktischen Anspruches bei Seilbahn- oder Skiliftunfällen. Dies auch im Falle eines Straßenverkehrsunfalles (wenn Rom II-VO zur Anwendung kommt, weil HStVÜ ausscheidet).

Page 69: Repetitorium Internationales Privatrecht

HStVÜ

• = völkerrechtliches IPR, enthält Sachnormverweisungen! • = loi uniforme • bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche

Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht.

• unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird.

• Straßenverkehrsunfall = Unfall, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.

Page 70: Repetitorium Internationales Privatrecht

HStVÜ

Ausgenommen: • 1. Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -

reparaturunternehmern; • 2. Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person,

die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;

• 3. Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn;

• 4. Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen; • 5. Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit

Versicherer betroffen sind; • 6. Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen

Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

Page 71: Repetitorium Internationales Privatrecht

HStVÜ

Allg. objektive Anknüpfung nach Art 3: Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Unfallort! JEDOCH (Art 4): Lit a: • Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen

Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden auf die Haftung – gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat,

ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt; – gegenüber einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in

dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat; – gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Zulassungsstaat hatte.

• Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden von ihnen gesondert bestimmt. Lit b: Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, ist lit a (siehe oben) nur anzuwenden, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Lit c: Sind Personen an dem Unfall beteiligt, die sich am Unfallort außerhalb der Fahrzeuge befanden, sind lit a und b nur anzuwenden, wenn alle diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen auch Geschädigte des Unfalls sind. Sonderfall: Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind oder in mehreren Staaten zugelassen sind => Recht des Staates des gewöhnlichen Standortes (Art 6).

Page 72: Repetitorium Internationales Privatrecht

HStVÜ

Sonderregeln für Sachschäden (Art 5): • Das Recht, das nach den Art 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem

Fahrgast anzuwenden ist, regelt auch die Haftung für Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten Sachen, die dem Fahrgast gehören oder ihm anvertraut worden sind (Abs 1).

• Das Recht, das nach den Art 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer anzuwenden ist, regelt die Haftung für Schäden an anderen als den in Abs 1 bezeichneten mit dem Fahrzeug beförderten Sachen (Abs 2).

• Das Recht, das auf die Haftung für Schäden an außerhalb des oder der Fahrzeuge befindlichen Sachen anzuwenden ist, ist das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Die Haftung für Schäden an der außerhalb der Fahrzeuge befindlichen persönlichen Habe des Geschädigten unterliegt jedoch dem innerstaatlichen Recht des Zulassungsstaates, wenn dieses Recht auf die Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Art 4 anzuwenden ist (Abs 3).

Page 73: Repetitorium Internationales Privatrecht

HStVÜ

Umfang des Haftungsstatuts: • Voraussetzungen und den Umfang der Haftung; • Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung

und jede Aufteilung der Haftung • Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden • Art und den Umfang des Ersatzes • Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs • Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich

erlittenen Schadens haben • Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen; • Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden

Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen

Page 74: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht

Page 75: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int Sachenrecht - Grundlagen • §§ 31-33a IPRG • RW ausgeschlossen! • Begriff „Sachenrecht“ – Qualifikation:

– Alle Formen des Eigentums (Miteigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum etc)

– Enteignung – Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ausgleichsansprüche bei

grenzüberschreitenden Immissionen • Sachenrechtlich zu qualifizieren: Unterlassung + Beseitigung • Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch strittig, ob sachenrechtlich/deliktisch zu

qualifizieren

– Pfandrecht – Sicherungseigentum – Zurückbehaltungsrechte, wenn diese Drittwirkung entfalten – Dienstbarkeiten – Reallasten – Drittwirkende Veräußerungs- und Belastungsverbote – Baurecht – Besitz (ausdrückliche Nennung in § 31 Abs 1 IPRG)

Page 76: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int Sachenrecht - § 31 IPRG Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae) Umfang des Sachenrechtsstatuts: • Erwerb, • Entstehung, • Inhalt, • Wirkung, • Übertragung, • Änderung, • Untergang, • Schutz dinglicher Rechte, • dingliche Verfügungsgeschäfte, • (hM Form!) Getrennt anzuknüpfen: schuldrechtliche Titelgeschäft, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vollmacht Registereintragungen: Recht am Ort, an dem sich das Register befindet.

Page 77: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes

• Grundsätzlich kein Statutenwechsel (§§ 7, 31 IPRG), wenn der fragliche Tatbestand vollendet ist (zB abgeschlossener Eigentumserwerb)

• Erworbene Rechte bleiben bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann nachträglich nicht saniert werden.

• AUSNAHMEN SOGLEICH! • Beachte auch: Wechsel des Lageorts führt zur Neubeurteilung d rechtlichen

Gattung und d Inhalts des dinglichen Rechts (betrifft nicht die Existenz des Rechtes!). § 31 Abs 2 IPRG

Der gutgläubige Österreicher A ersteigert bei einer öffentlichen Versteigerung in Deutschland eine gestohlene Vase. (Dem dt Recht ist ein gutglEE durch öffVersteigerung unbekannt.) A übernimmt die Vase und reist mit dieser nach Österreich. Erwirbt A Eigentum? • In Deutschland? • In Österreich? Weder noch. Erwerbsvorgang war in BRD abgeschlossen (ist aber gescheitert) und kann nachträglich nicht geheilt werden.

Page 78: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v § 7 iVm § 31 IPRG

Ausnahmen von § 7 iVm § 31 IPRG

Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort!

Welche Ausnahmen sind zu beachten?

• Mobiliarsicherheiten Inhalt (§ 31 Abs 2 IPRG) nach jeweiligem Lageort

Aber auch: Bestand und Wirksamkeit nach jeweiligem Lageort!

Neubeurteilung kann sowohl heilende als auch vernichtende Wirkung entfalten!

Kritik: Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit!

• Kauflieferung über die Grenze – Unproblematisch: Ursprungsland Käufer erwirbt bereits mit Abschluss Eigentum,

Bestimmungsland fordert Übergabe. Festhalten an § 31 Abs 1 IPRG

– Problematisch: Umgekehrter Fall! Ursprungsland fordert Übergabe, Bestimmungsland lässt Vertrag genügen! (Siehe sogleich)

• Sachen mit gleitendem Lageort: beachte § 33 IPRG (sogleich)

Page 79: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v § 7 iVm § 31 IPRG

Ausnahmen von § 7 iVm § 31 IPRG

Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort!

Welche Ausnahmen sind zu beachten?

• Sachen mit gleitendem Lageort: beachte § 33 IPRG – Res in transitu = Sachen (Transportgüter), über die während des Transports

durch mind ein Durchgangsland dinglich verfügt wird => RO des Bestimmungslandes anzuwenden (außer gesetzliche Pfand- und Retentionsrechte, hier jeweilige lex rei sitae!)

– Verkehrsmittel, die ständig grenzüberschreitend eingesetzt werden (Flugzeuge, Bahn, Schiffe): • § 33 Abs 1 IPRG: registrierte Wasser- und Luftfahrzeuge => Recht des Registerstaates;

Eisenbahn => Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz des Eisenbahnunternehmens

• ABER!! § 33 Abs 2 IPRG: gesetzlich oder zwangsweise begründete Pfandrechte u Zurückbehaltungsrechten, die zur Deckung von SEForderungen dienen, beurteilen sich nach §31 Abs 1 IPRG (lex rei sitae)

• Anwendbarkeit des § 33 IPRG auf LKW? => NEIN! § 1 Abs 1 IPRG => Registerstaat, sonst gew. Standort

Page 80: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes

Beispiel

Anton (Berlin) nimmt bei Bruno (Berlin) ein Darlehen iHv EUR 10.000 auf. Zur Besicherung der Darlehensforderung übereignet Anton Bruno sein Auto im Wert von EUR 8.000, welches aber bei Anton verbleibt. Es kommt zu keiner Übergabe an Bruno. 2 Wochen später zieht Anton nach Wien. Das Auto nimmt er mit. 1 Jahr später wird über das Vermögen von Anton ein Exekutionsverfahren eröffnet, das Auto gepfändet. (Dt Recht: Sicherungsübereignung kein Erfordernis der Übergabe oder sonstiger Modus.)

Kann Bruno gem § 37 EO (Exzindierungsklage) vorgehen?

• Wo befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhalts? – BRD => kein Modus erforderlich. Sicherungseigentum auch besitzlos begründet!

• Wirkt sich der Wechsel des Lageortes aus? – Auf Inhalt des Rechtes?

– Auf Bestand des Rechtes?

Page 81: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes

Beispiel

Viktor (Verbraucher, Paris) kauft bei einem österreichischen Versandhändler einen Laptop. Der Laptop wird als „Standardlieferung“ (Auswahlmöglichkeit auf HP des österr. Händlers) nach Frankreich versendet.

(Nach frz Recht erwirbt der Käufer einer Sache bereits mit Abschluss des KV inter partes Eigentum.)

• Erwirbt Viktor Eigentum? – Nach österreichischem Recht? Nein, noch keine Übergabe (beachte § 7b KSchG)

– Nach frz Recht? Vertrag reicht, der wurde aber geschlossen, als Sache noch in Österreich war (sodass österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre).

– Zwischenschritt: Weder nach öR noch nach frzR könnte Viktor Eigentum erwerben.

– => Auflösung: Eigentumserwerb durch Eintritt in Bestimmungsland!

• Variante: Viktor ist Unternehmer. Beachte § 429 ABGB; Aushändigung an Transporteur = Übergabe, wenn vereinbarungsgemäß/der Verkehrsübung entsprechend versendet.

Page 82: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Sachenrecht - § 32 IPRG

§ 32. „Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen.“

• auch bei Liegenschaften: lex rei sitae

Page 83: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Erbrecht

Page 84: Repetitorium Internationales Privatrecht

Erbrecht

Rechtsquellen:

• Bis 16.8.2015: §§ 28-30 IPRG (Personalstatut)

• Seit 17.8.2015: EU-ErbVO über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen

• Fragen der Form: Haager Testamentsformübereinkommen (sogleich)

• § 14 WEG und § 14 MRG sind Eingriffsnormen!

• Kärntner ErbhöfeG und Tiroler HöfeG und AnerbenG sind Eingriffsnormen!

Page 85: Repetitorium Internationales Privatrecht

Erbrecht

Haager Testamentsformübereinkommen Fragen betreffend die Form einseitiger letztwilliger Verfügungen richten sich nach dem HTÜ (dies auch nach dem 17.8.2015, keine Änderung durch EuErbVO) Alternative Anknüpfung nach Art 1 HTÜ:

– Formvorschriften des Errichtungsortes oder – Heimatrecht im Zeitpunkt der Errichtung oder im Todeszeitpunkt oder – Gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung oder im

Todeszeitpunkt oder – Bei unbeweglichem Vermögen: Belegenheitsort (lex rei sitae)

• Universelle Anwendung (Art 6 HTÜ) • Ordre public Klausel (Art 7 HTÜ) Verständnishinweis: Art 27 EU-ErbVO wird durch HTÜ verdrängt (, entspricht diesem jedoch ohnehin).

Page 86: Repetitorium Internationales Privatrecht

EU-ErbVO • Anwendungsbereich

– Sachlich • „Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für

Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“ • Ausgenommen:

– Personenstand, Familienverhältnisse – Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen

» ! Erb- und Testierfähigkeit sind jedoch umfasst ! – Verschollenheit oder Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung; – Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem

auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten (eingetragene Partnerschaften);

» ! Jedoch Eheverträge, wenn sie erbrechtliche Fragen regeln ! – Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen; – Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen; – Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen

begründet oder übertragen werden, – Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie

Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln (= Vorrang des Gesellschaftsstatuts);

– Auflösung, Erlöschen und Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen; – Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts; – Art der dinglichen Rechte und – (vereinfacht: ) Registerrecht (Eintragung selbst, aber auch deren Voraussetzungen und Wirkungen)

Page 87: Repetitorium Internationales Privatrecht

EU-ErbVO • Anwendungsbereich

– Räumlich:

• Alle MS der EU, außer: – Irland, UK und Dänemark

– Zeitlich:

• Erbfälle, die am oder nach dem 17.8.2015 eintreten.

Page 88: Repetitorium Internationales Privatrecht

EU-ErbVO • Umfang des Erbstatuts (Art 23):

– Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. = Prinzip der Nachlasseinheit

– Insbesondere (!): • die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; • die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger

Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;

• Erbfähigkeit; • Enterbung und Erbunwürdigkeit; • Erbgang; • Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten; • Der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der

Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;

• Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und

• Teilung des Nachlasses.

Page 89: Repetitorium Internationales Privatrecht

EU-ErbVO Rechtswahl (Art 22) • = eingeschränkt • Teilrechtswahl (mit Ausnahmen) ausgeschlossen • Abstrakte RW ist zulässig: „Ich wähle das Recht meiner

Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt meines Todes.“ • Möglichkeit der Wahl des Rechts der Staatsbürgerschaft

(Abs 1) – Mehrstaater: Abkehr von effektiver Staatsangehörigkeit,

Erblasser kann jede Staatsbürgerschaft gleichermaßen wählen.

• ausdrücklich oder schlüssig (Abs 2) • Wirksamkeit beurteilt sich nach dem gewählten Recht (Abs

3) • Änderung oder Widerruf der RW muss den

Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen (Abs 4)

Page 90: Repetitorium Internationales Privatrecht

EU-ErbVO Objektive Anknüpfung (Art 21)

• Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

– Problemfälle:

• Grenzpendler – Privater Lebensmittelpunkt

• „Mallorca-Rentner“ – Schwerpunkt der sozialen Bindung suchen

• Ausweichklausel (Art 21 Abs 2)

Page 91: Repetitorium Internationales Privatrecht

EU-ErbVO Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (Art 24-27)

• Verfügung von Todes wegen = Testament, Erbvertrag, Erb- und PT-Verzichtsverträge, Schenkungen auf den Todesfall

• Was ist mit materieller Wirksamkeit gemeint? (Art 26)

– Testierfähigkeit

– besondere Gründe, aufgrund derer die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund derer eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;

– Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung

– Auslegung der Verfügung;

– Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen

• Wonach richtet sich die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit? (Art 24)

– Nach dem Recht, das nach EU-ErbVO anzuwenden wäre, wenn Errichter zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre (hypothetisches Erbstatut).

Page 92: Repetitorium Internationales Privatrecht

Int. Familienrecht

Page 93: Repetitorium Internationales Privatrecht

Familienrecht – Überblick

• Ehe- und Partnerschaftsrecht – Faktische Lebensgemeinschaften

– Registrierte Partnerschaften, gleichgeschlechtliche Ehen

– Verlöbnis

– Eheschließung

– Pers. Ehewirkungen

– Ehegüterrecht

– Ehescheidung

• Kindschaftsrecht

• Unterhaltsrecht – EuUntVO

– HUP

Page 94: Repetitorium Internationales Privatrecht

Faktische Lebensgemeinschaften • Keine IPR-Regelung • => § 1 Abs 1 IPRG Grundsatz der stärksten Beziehung • Zuordnung und Analogie zu: int Familienrecht, int Schuldrecht oder int Gesellschaftsrecht?

Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften §§ 27a ff IPRG:

– Voraussetzungen + Wirksamkeit: Begründungsstaat (§ 27a) – Persönliche Rechtswirkungen (§ 27b):

1. Gemeinsamer gew. Aufenthalt bzw letzter gemeinsamer gew Aufenthalt, den einer der beiden behalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt)

2. Gemeinsames Personalstatut bzw letztes gemeinsames PS, wenn einer der beiden dieses beibehalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt)

3. Österreichisches Recht

– Güterrecht (§ 27c): Rechtswahl, sonst Begründungsstaat – Auflösung (§ 27d)

1. Gemeinsamer gew. Aufenthalt bzw letzter gemeinsamer gew Aufenthalt, den einer der beiden behalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt)

2. Gemeinsames Personalstatut bzw letztes gemeinsames PS, wenn einer der beiden dieses beibehalten hat. Andernfalls (oder da hiernach nicht geregelt)

3. Österreichisches Recht

Verschiedengeschlechtliche registrierte Partnerschaften, gleichgeschlechtliche Ehen • Keine IPR-Regelung • §§ 27a - 27d IPRG analog, • Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen: Rom III-VO

Verlöbnis • Keine IPR-Regelung • => § 1 Abs 1 IPRG Grundsatz der stärksten Beziehung • Mat. Gültigkeit: § 17 IPRG analog • Form: § 8 IPRG analog • Wirkungen und Folgen d. Auflösung: §§ 18, 20 IPRG analog

Page 95: Repetitorium Internationales Privatrecht

Sabine und Klaus (deutsche Staatsbürger) verbringen ihren Urlaub in Kitzbühel. Eines Abends fragt Sabine Klaus, ob er sie heiraten möchte. Er denkt kurz nach und willigt ein. Sabine kauft noch in Kitzbühel ein Brautkleid. 2 Wochen später entschließt sich Klaus (ohne Sabine) nach Mallorca zu ziehen. Eine Hochzeit kommt für ihn nicht mehr in Frage.

Welches Recht ist anwendbar?

Getrennte Anknüpfung! • Mat. Gültigkeit?

– § 17 IPRG analog

• Form? – § 8 IPRG analog

• Wirkungen und Folgen d. Auflösung? – §§ 18, 20 IPRG analog

Page 96: Repetitorium Internationales Privatrecht

Eherecht • Eheschließung

– Form der Eheschließung: § 16 IPRG

• Eheschließung im Inland => Beurteilung der Form nach ö.R.

• Eheschließung im Ausland => Personalstatut oder Ort der Eheschließung (Einhaltung der günstigeren Formvorschrift ist ausreichend)

• Folgen einer Formverletzung: Unterliegt dem Formstatut; bei Eheschließung im Ausland => jenes Recht anwendbar, das die milderen Folgen enthält.

– Materielle Voraussetzungen: Mindestalter, Ehehindernisse

• Für jeden Verlobten getrennt nach seinem Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung anzuknüpfen

• Sind die Folgen einer Verletzung der mat. Ehevoraussetzungen unterschiedlich, gilt die schwerere Sanktion.

• Ehewirkungen § 18 IPRG Ehewirkungsstatut

– Getrennt hiervon: Namenswirkungen (§ 13 IPRG), ehegüterrechtliche Wirkungen (§ 19 IPRG)

– Von § 18 umfasst:

• alle persönlichen Rechtswirkungen (Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Recht zur Benutzung der Ehewohnung) +

• alle vermögensrechtlichen Wirkungen, die nicht unter das Ehegüterrechtsstatut fallen (Entgeltansprüche für Mitarbeit)

– Gemeinsames Ehewirkungsstatut, um Gleichbehandlung der Ehegatten zu gewähren:

• Abs 1 Z 1: gemeinsames Personalstatut, subsidiär letztes gemeinsame sPersonalstatut

• Abs 1 Z 2: gemeinsamer Aufenthalt, subsidiär letzter gemeinsamer Aufenthalt

• Abs 2: stärkere gemeinsame Beziehung zu einem fremden Recht?

• Österreichisches Recht

Page 97: Repetitorium Internationales Privatrecht

Eherecht • Ehegüterrecht

– § 19 IPRG (gilt für „ehebedingte Dauerregelungen für Vermögensmassen“, nach hM nicht für Aufteilung d Gebrauchsvermögens => Scheidungsstatut): • Rechtswahl (Form d RW: § 8 IPRG, Geschäftsfähigkeit: § 12 IPRG) • Objektive Anknüpfung: Verweis auf § 18 (Ehewirkungsstatut)

– Beachte GüterrechtsVO => Siehe hierzu Rudolf, Vereinheitlichtes Güterkollisionsrecht für Ehegatten und eingetragene Partner, ZfRV 2017, 171 (abrufbar in RDB)

• Scheidung – Rom III-VO, – Verdrängt § 20 IPRG(, der wieder auf § 18 verweist)

– Rechtswahl = beschränkt: • Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt • Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern einer der Ehegatten diesen beibehalten hat • Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten • lex fori

– Objektive Anknüpfung: • Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts • Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor

Anrufung des Gerichts endete und ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat • Gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten • lex fori

– Wenn das anwendbare Recht keine Scheidung vorsieht: lex fori – Wenn das anwendbare Recht Privatscheidung vorsieht: ordre public

Page 98: Repetitorium Internationales Privatrecht

Sabine und Klaus haben schließlich doch (in Mallorca) geheiratet, wo sie 2 Jahre (un)glücklich gemeinsam wohnten. Nachdem Sabine eine Nacht mit ihrem Surflehrer verbringt, zieht Klaus zu seinem Bruder Bertram nach Wien. Sabine bleibt im schönen Süden. Nach 1,5 Jahren möchte sich Klaus vor einem österr. Gericht scheiden lassen.

Welches Recht ist anwendbar?

Page 99: Repetitorium Internationales Privatrecht

Kindschaftsrecht I

Rechtsquellen • Legitimationsabkommen

• Haager Kinderschutzübereinkommen (= Nachfolger des Haager MSA)

• Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (Anerkennung von Auslandsadoptionen, HAÜ, enthält keine Kollisionsnormen, jedoch Schutz- und Anerkennungsregelungen)

• UN-Konvention über die Rechte der Kinder

• Europäisches Adoptionsübereinkommen

• IPRG

Überblick • Abstammung

• Adoption

• Obsorge

• Unterhalt

Page 100: Repetitorium Internationales Privatrecht

Kindschaftsrecht II

Abstammung

• Vom Vater:

– Eheliche Abstammung (Bestehen d. Ehe = Vorfrage, §§ 16f IPRG)

• Voraussetzungen (Ehelichkeitsvermutung, Anerkenntnis, Fälle medizinischer Fortpflanzung) und Bestreitung der ehelichen Abstammung: § 21 IPRG

• Wirkungen d Ehelichkeit (= Rechtsverhältnis zwischen d Eltern und dem ehelichen Kind): § 24 IPRG

– Legitimation: Legitimationsabkommen (wenn nachfolgende Eheschließung); §§ 23, 24 IPRG (wenn durch Anerkenntnis)

– Uneheliche Kinder: § 25 IPRG

• Voraussetzungen der Feststellung/Anerkennung der Vaterschaft + deren Bestreitung

1. Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt

2. Späteres Personalstatut, wenn das PS im Zeitpunkt der Geburt die Feststellung bzw Anerkennung der Vaterschaft nicht zulässt.

• Form eines Anerkenntnisse: § 8 IPRG

• Wirkungen der Unehelichkeit: PS des Kindes (Name getrennt anzuknüpfen, § 13 IPRG)

• Von der Mutter:

– Keine kollisionsrechtliche Regelung

– Herausforderungen durch Fortpflanzungsmedizin und Leihmutterschaft

Page 101: Repetitorium Internationales Privatrecht

Kindschaftsrecht III Adoption (§ 26 IPRG) Abs 1 Voraussetzungen + Beendigung

Erwachsenenadoption: „nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes“ => kumulative Prüfung der Voraussetzungen!

Minderjährigenadoption: Personalstatut jedes Annehmenden. Personalstatut des Kindes nur für Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind

in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, beachtlich.

Abs 2 Wirkungen Getrennt hiervon: namensrechtliche, erbrechtliche Folgen d. Adoption § 26 Abs 2 IPRG:

Personalstatut der Annehmenden Bei Annahme durch Ehegatten: Verweis auf § 18 IPRG Nach Tod eines der beiden Ehegatten: PS des überlebenden Ehegatten

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Obsorge (§ 27 IPRG) • Vorrang KSÜ (sogleich) • Abs 1 Voraussetzungen + Beendigung + Wirkungen: PS des Pflegebefohlenen • Abs 2 sonstige Fragen: lex fori

Page 102: Repetitorium Internationales Privatrecht

Kindschaftsrecht IV

Haager Kinderschutzübereinkommen KSÜ • Persönlicher Anwendungsbereich: Kinder unter 18 Jahren

mit gewöhnlichem Aufenthalt in Vertragsstaat. • Sachlicher Anwendungsbereich:

– Obsorge – Besuchsrecht – Vermögensverwaltung – NICHT: Abstammung, Adoption, Unterhalt

• Zeitlicher Anwendungsbereich: 1.4.2011 • Kollisionsrecht:

– Allg. Kollisionsnorm: Art 15 KSÜ => lex fori = Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt d Kindes; Ausweichklausel

– Obsorge: Art 16 KSÜ => gew. Aufenthalt d Kindes

Page 103: Repetitorium Internationales Privatrecht

Unterhaltsrecht

EU-UnterhaltsVO

Hinsichtlich des Kollisionsrechts: Verweis auf Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)

Sachlicher Anwendungsbereich des HUP: Alle gesetzlichen Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-,

Verwandtschafts- oder ehelichen Verhältnisses/Schwägerschaft beruhen.

=> Ehegatten- und Kindesunterhalt umfasst!

Anknüpfung

Page 104: Repetitorium Internationales Privatrecht

Haager Unterhaltsprotokoll

• Rechtswahl möglich, aber beschränkt: – Art 7 lex fori – Art 8 (Staatsangehörigkeit, gewöhnliche Aufenthalt, Recht,

das auf Scheidung anwendbar ist)

• Mangels Rechtswahl: – Gläubigeraufenthaltsstatut: Recht des Staates, in dem die

berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. – Es sei denn:

• Unterhaltsberechtigter ist unter 21 und im Eltern-Kind-Verhältnis => lex fori, wenn Gericht am gew Aufenthalt angerufen wurde

• Ehegattenunterhalt: Art 5 => auf Verlangen einer Partei: Recht eines Staates, zu dem die Ehe eine engere Beziehung aufweist (zB letzter gewöhnlicher Aufenthalt).

Page 105: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Page 106: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

= materielles Recht = dispositives Recht, kann gem Art 6 abbedungen werden nach hM auch stillschweigend! Ein stillschweigender Ausschluss kann durch Wahl des Rechts eines Nichtvertragsstaates erfolgen. Anwendungsbereich: • Kaufverträge über Waren zwischen Vertragsparteien, die ihre NL in

verschiedenen Vertragsstaaten haben. Beachte Vorschaltlösung, zugleich! • Ware = bewegliche Sachen (Körperlichkeit als Voraussetzung = strittig) • Prüfe: Vertragsstaaten oder Anwendung des UNK durch IPR (auch RW

beachten: Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates führt bei Bezugnahme auf dessen unvereinheitlichtes Recht („es gilt das BGB“) zum Ausschluss des CISG)

• Ausgenommen: – Kauf von Waren für den privaten Gebrauch – Erwerb von Wertpapieren, Zahlungsmitteln, elektrische Energie – Beachte Art 3

Page 107: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Regelungsinhalt?

• Abschluss von KV

• Die daraus entstehenden Rechte und Pflichten

• Nicht: Gültigkeit des Vertrages, Wirkung auf das Eigentum (Art 4 UN-K) => IPR => nationales Recht (beachtlich bei Geschäftsfähigkeit, Irrtumsfolgen, Vertretungsmängeln und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes)

Page 108: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Vertragsabschluss • Weitgehende Übereinstimmung mit ABGB • Widerruf des Angebotes aber bis Absendung der

Annahmeerklärung des Empfängers möglich. • Annahme enthält unwesentliche Ergänzungen und Änderungen

des Anbots => Vertrag kommt zustande, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich beanstandet. – Was sind wesentliche Ergänzungen/Änderungen? Die, die Preis,

Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung oder die Beilegung von Streitigkeiten betreffen.

• Fälle der verspäteten Annahme: Unverzügliche mündliche oder schriftliche Unterrichtung durch Offerenten => Vertrag kommt zustande.

Page 109: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Nachtrag: unwesentliche Ergänzung/Änderung

Beweislast: Unwesentlichkeit der Abweichung ist vom Annehmenden zu beweisen.

OGH und hL: Abs 3 = Vermutung!

Aber widerlegbare Vermutung!

Beispiel für unwesentliche Änderung: Abweichende Versendungsmodalität (Saenger in BeckOK)

Page 110: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Vertragsverletzung • Ursprüngliche, nachträgliche Unmöglichkeit

• Verzug

• Gewährleistung

• Positive Forderungsverletzung

= „Vertragsverletzung“

Prüfe Wesentlichkeit der Vertragsverletzung nach

Art 25 UN-K Durchführung des Vertrages nicht mehr

im Interesse des Gläubigers?

• Aufhebung des V wegen Nicht- oder Späterfüllung

• Ersatzlieferung Art 46 Abs 2 • Aufhebung nach Art 51 Abs 2 • Aufhebung Art 64 Abs 1 lit a

(sogleich)

Page 111: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Pflichten des Verkäufers

Vertragsgemäße Lieferung der Ware

Beurteilung der Vertragsmäßigkeit nach Art 35 Abs 2

Beachte hierbei auch Verpackung und Behältnisse

Beachte Art 35 Abs 3 offensichtliche Abweichung

Verschaffung von Eigentum

frei von Rechten Dritter

Page 112: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Folgen der Vertragsverletzung durch Verkäufer (Art 45 ff)

• Erfüllung – Ersatzlieferung

– Nachbesserung

• Vertragsaufhebung

• Herabsetzung des Preises (Art 50)

• Schadenersatz (Art 74 bis 77)

Wenn wesentliche Vertragsverletzung

Page 113: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Pflichten des Käufers Zahlung des Kaufpreises Annahme der Ware Gr. Zug um Zug, aber Untersuchungsmöglichkeit muss gegeben

werden. Folgen einer Vertragsverletzung durch den Käufer (Art 61 ff) • Erfüllung • Vertragsaufhebung (prüfe Wesentlichkeit d. Vertragsverletzung) • Klage auf Annahme • Schadenersatz

Page 114: Repetitorium Internationales Privatrecht

UN-Kaufrecht

Schadenersatz • Allein Sach- und Vermögensschäden wegen Vertragsverletzung • Nicht Personenschäden • Verschuldensunabhängig • Haftungsbefreiung (Art 79)

– Ursache außerhalb des Einflussbereiches

• Art 74 Umfang: gesamte Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns; prüfe Voraussehbarkeit aus Sicht der vertragsbrüchigen Partei (Haftungsbegrenzung)

• Zinsen Art 78 (werden auch von Haftungsbefreiung nicht beseitigt)

Page 115: Repetitorium Internationales Privatrecht

Viel Erfolg bei Ihrer Prüfung!

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