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RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI SCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge meinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial ausschusses ( 1 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa ten für einfache Druckbehälter ( 3 ) wurde mehrfach und erheblich geändert ( 4 ). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. (2) Es obliegt den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten zu gewährleisten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können. (3) In den Mitgliedstaaten bestehen zwingende Vorschriften, die über eine Regelung der Konstruktions- und Funk tionsmerkmale, der Aufstell- und Benutzungsbedingun gen sowie der Verfahren zur Überwachung vor und nach dem Inverkehrbringen insbesondere den Sicherheits grad festlegen, den einfache Druckbehälter aufweisen müssen. Diese Mussvorschriften führen zwar nicht not wendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitglied staat unterschiedlichen Sicherheitsniveau, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestal tung den innergemeinschaftlichen Handel. (4) Demnach sollte diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen ent halten. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit die sen wesentlichen Anforderungen leichter erbringen zu können, ist es erforderlich, dass auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen insbesondere über den Bau, die Funktion und die Aufstellung der einfachen Druckbehäl ter verfügbar sind, bei deren Einhaltung eine Überein stimmung mit den wesentlichen Anforderungen ange nommen werden kann. Diese auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Normen werden von privaten Stellen aus gearbeitet und sollten ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Euro päische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikations normen (ETSI) als die Stellen anerkannt, die für die Fest legung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 ( 5 ) unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und diesen drei Stellen zuständig sind. (5) Der Rat hat eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der tech nischen Harmonisierung und der Normung ( 6 ) stützen. In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE- Kennzeichnung vorgesehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 über ein globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen ( 7 ) eine gemeinsame Re gelung für eine einheitlich gestaltete CE-Kennzeichnung DE L 264/12 Amtsblatt der Europäischen Union 8.10.2009 ( 1 ) ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 41. ( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009. ( 3 ) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48. ( 4 ) Siehe Anhang IV Teil A. ( 5 ) ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7. ( 6 ) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. ( 7 ) ABl. C 267 vom 19.10.1989, S. 3.

Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments … · RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter

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RICHTLINIEN

RICHTLINIE 2009105EG DES EUROPAumlISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16 September 2009

uumlber einfache Druckbehaumllter

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung fuumlr den EWR)

DAS EUROPAumlISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAumlIshySCHEN UNION mdash

gestuumltzt auf den Vertrag zur Gruumlndung der Europaumlischen Geshymeinschaft insbesondere auf Artikel 95

auf Vorschlag der Kommission

nach Stellungnahme des Europaumlischen Wirtschafts- und Sozialshyausschusses ( 1 )

gemaumlszlig dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 )

in Erwaumlgung nachstehender Gruumlnde

(1) Die Richtlinie 87404EWG des Rates vom 25 Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaashyten fuumlr einfache Druckbehaumllter ( 3 ) wurde mehrfach und erheblich geaumlndert ( 4 ) Aus Gruumlnden der Klarheit und der Uumlbersichtlichkeit empfiehlt es sich sie zu kodifizieren

(2) Es obliegt den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen Haustieren und Guumltern vor der Gefaumlhrdung durch Leckage oder Bersten zu gewaumlhrleisten die bei einfachen Druckbehaumlltern auftreten koumlnnen

(3) In den Mitgliedstaaten bestehen zwingende Vorschriften die uumlber eine Regelung der Konstruktions- und Funkshytionsmerkmale der Aufstell- und Benutzungsbedingunshygen sowie der Verfahren zur Uumlberwachung vor und nach dem Inverkehrbringen insbesondere den Sicherheitsshy

grad festlegen den einfache Druckbehaumllter aufweisen muumlssen Diese Mussvorschriften fuumlhren zwar nicht notshywendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedshystaat unterschiedlichen Sicherheitsniveau behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestalshytung den innergemeinschaftlichen Handel

(4) Demnach sollte diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen entshyhalten Um den Nachweis der Uumlbereinstimmung mit dieshysen wesentlichen Anforderungen leichter erbringen zu koumlnnen ist es erforderlich dass auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen insbesondere uumlber den Bau die Funktion und die Aufstellung der einfachen Druckbehaumllshyter verfuumlgbar sind bei deren Einhaltung eine Uumlbereinshystimmung mit den wesentlichen Anforderungen angeshynommen werden kann Diese auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausshygearbeitet und sollten ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten Zu diesem Zweck werden das Europaumlische Komitee fuumlr Normung (CEN) das Euroshypaumlische Komitee fuumlr elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europaumlische Institut fuumlr Telekommunikationsshynormen (ETSI) als die Stellen anerkannt die fuumlr die Festshylegung der harmonisierten Normen gemaumlszlig den am 28 Maumlrz 2003 ( 5 ) unterzeichneten allgemeinen Leitlinien fuumlr die Zusammenarbeit zwischen der Kommission der Europaumlischen Freihandelsassoziation (EFTA) und diesen drei Stellen zustaumlndig sind

(5) Der Rat hat eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen die sich auf die Grundsaumltze seiner Entschlieszligung vom 7 Mai 1985 uumlber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der techshynischen Harmonisierung und der Normung ( 6 ) stuumltzen In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE- Kennzeichnung vorgesehen Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15 Juni 1989 uumlber ein globales Konzept fuumlr Zertifizierung und Pruumlfwesen ( 7 ) eine gemeinsame Reshygelung fuumlr eine einheitlich gestaltete CE-Kennzeichnung

DE L 26412 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

( 1 ) ABl C 27 vom 322009 S 41 ( 2 ) Stellungnahme des Europaumlischen Parlaments vom 21 Oktober 2008

(noch nicht im Amtsblatt veroumlffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13 Juli 2009

( 3 ) ABl L 220 vom 881987 S 48 ( 4 ) Siehe Anhang IV Teil A

( 5 ) ABl C 91 vom 1642003 S 7 ( 6 ) ABl C 136 vom 461985 S 1 ( 7 ) ABl C 267 vom 19101989 S 3

vorgeschlagen Der Rat hat in seiner Entschlieszligung vom 21 Dezember 1989 uumlber ein Gesamtkonzept fuumlr die Konformitaumltsbewertung ( 1 ) als Leitgrundsatz die Anshynahme eines solchen geschlossenen Konzepts fuumlr die Vershywendung der CE-Kennzeichnung gebilligt Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts das angeshywandt werden sollte sind die wesentlichen Anforderunshygen und die Konformitaumltsbewertungsverfahren

(6) Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschuumltzt werden sollen ist eine Uumlberwachung der Einhaltung der betrefshyfenden technischen Vorschriften unerlaumlsslich Die besteshyhenden Uumlberwachungsverfahren sind von einem Mitgliedshystaat zum anderen verschieden Zur Vermeidung wiedershyholter Kontrollen die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit Druckbehaumlltern hemmen ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgefuumlhrshyten Kontrollen vorzusehen Um diese gegenseitige Anershykennung zu erleichtern sind insbesondere Gemeinshyschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen der Uumlberwachung und der Nachpruumlfung beauftragten Stellen vorzusehen

(7) Die auf einem einfachen Druckbehaumllter angebrachte CE- Kennzeichnung sollte die Vermutung dafuumlr liefern dass eine Uumlbereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist und sollte somit eine Wiederholung bereits durchgefuumlhrshyter Kontrollen bei der Einfuhr und Inbetriebnahme uumlbershyfluumlssig machen Da gleichwohl nicht auszuschlieszligen ist dass einfache Druckbehaumllter die Sicherheit gefaumlhrden empfiehlt es sich ein Verfahren vorzusehen durch das diese Gefahr beseitigt wird

(8) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B geshynannten Fristen fuumlr die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwenshydung dieser Richtlinien unberuumlhrt lassen mdash

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH BEGRIFFSBESTIMMUNGEN INVERKEHRBRINGEN UND FREIER VERKEHR

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmaumlszligig hershygestellte einfache Druckbehaumllter

(2) Es fallen nicht unter diese Richtlinie

a) Behaumllter die speziell fuumlr eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schaumlden die Freisetzung rashydioaktiver Stoffe zur Folge haben koumlnnen

b) Behaumllter die speziell zur Ausstattung oder fuumlr den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind

c) Feuerloumlscher

(3) Im Sinne dieser Richtlinie ist

a) ein bdquoeinfacher Druckbehaumllterldquo oder bdquoBehaumllterldquo jeder geshyschweiszligte Behaumllter der einem relativen Innendruck von mehr als 05 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist jedoch keiner Flammeneinwirshykung ausgesetzt wird

Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters sind entweder aus unlegiertem Qualitaumltsstahl oder aus unleshygiertem Aluminium oder aus nichtaushaumlrtbaren Aluminishyumlegierungen hergestellt

Der Behaumllter wird gebildet

i) entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt der durch nach auszligen gewoumllbte oder flache Boumlden geschlossen ist wobei die Umdrehungsachse dieser Boumlden der des zylindrischen Teils entspricht oder

ii) durch zwei gewoumllbte Boumlden mit gleicher Umdrehungsshyachse

Der maximale Betriebsdruck des Behaumllters liegt bei 30 bar oder darunter und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (PS times V) betraumlgt houmlchstens 10 000 bar l

Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter ndash 50 degC und die maximale Betriebstemperatur bei Behaumlltern aus Stahl nicht uumlber 300 degC und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht uumlber 100 degC

b) eine bdquoharmonisierte Normldquo eine technische Spezifikation (Eushyropaumlische Norm oder Harmonisierungsdokument) die vom Europaumlischen Komitee fuumlr Normung (CEN) dem Europaumlishyschen Komitee fuumlr elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europaumlischen Institut fuumlr Telekommunikationsnorshymen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 9834EG des Europaumlischen Parlaments und des Rates vom 22 Juni 1998 uumlber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuumlr die Dienste der Informationsgesellschaft ( 2 ) sowie im Einklang mit den am 28 Maumlrz 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien fuumlr die Zusammenarbeit zwischen der Kommisshysion der Europaumlischen Freihandelsassoziation und diesen drei Stellen angenommen wurde

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maszlignahshymen damit die Behaumllter nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden duumlrfen wenn sie die Sicherheit von Personen Haustieren und Guumltern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemaumlszligem Betrieb nicht gefaumlhrshyden

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26413

( 1 ) ABl C 10 vom 1611990 S 1 ( 2 ) ABl L 204 vom 2171998 S 37

(2) Diese Richtlinie beruumlhrt nicht die Befugnis der Mitgliedshystaaten unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingunshygen vorzuschreiben die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behaumllter fuumlr erforderlich halten sofern dies keine Aumlnderungen der Behaumllter in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat

Artikel 3

(1) Behaumllter deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt muumlssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I erfuumlllen

(2) Behaumllter deren Produkt PS times V nicht mehr als 50 bar l betraumlgt muumlssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allshygemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben mdash mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 mdash versehen sein

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten duumlrfen das Inverkehrbringen und die Inbeshytriebnahme von Behaumlltern die dieser Richtlinie entsprechen in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus dass Behaumllter die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfuumlllen

Bei Konformitaumlt der Behaumllter mit den einzelstaatlichen Normen in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaumlischen Union veroumlffentlicht wurden ist davon auszugehen dass sie den wesentlichen Sichershyheitsanforderungen in Anhang I entsprechen

Die Mitgliedstaaten veroumlffentlichen die Fundstellen dieser einzelshystaatlichen Normen

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus dass Behaumllter fuumlr die die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Normen nicht bestehen oder bei denen der Hersteller keine oder nur Teile dieser Normen angewandt hat den wesentlichen Sicherheitsshyanforderungen in Anhang I entsprechen wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Uumlbereinstimmung mit dem gepruumlften Modell durch Anbringung der CE-Kennzeichshynung bescheinigt wird

(3) Falls die Behaumllter auch von anderen Richtlinien erfasst werden die andere Aspekte behandeln und in denen die CE- Kennzeichnung vorgesehen ist wird mit dieser Kennzeichnung angegeben dass auch von der Konformitaumlt dieser Behaumllter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller waumlhrend einer Uumlbergangszeit die Wahl der anzuwenshy

denden Regelung frei so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformitaumlt mit den Bestimmungen der vom Hershysteller angewandten Richtlinien angezeigt In diesem Fall tragen die gemaumlszlig diesen Richtlinien den Behaumlltern beiliegenden Untershylagen Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veroumlffentlichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union

Artikel 6

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung dass die harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 die weshysentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I nicht voumlllig erfuumlllen so befasst die Kommission oder der betreffende Mitshygliedstaat unter Angabe der Gruumlnde den mit Artikel 5 der Richtshylinie 9834EG eingesetzten Staumlndigen Ausschuss (im Folgenden bdquoAusschussldquo genannt)

Der Ausschuss nimmt unverzuumlglich Stellung

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Komshymission den Mitgliedstaaten mit ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veroumlffentlichungen gestrichen werden muumlssen

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest dass mit der CE-Kennzeichshynung versehene und ihrer Bestimmung gemaumlszlig verwendete Beshyhaumllter die Sicherheit von Personen Haustieren oder Guumltern zu gefaumlhrden drohen so trifft er alle zweckdienlichen Maszlignahmen um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen ihr Inverkehrshybringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten oder einshyzuschraumlnken

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzuumlglich uumlber diese Maszlignahme und nennt die Gruumlnde fuumlr seine Entscheishydung insbesondere wenn die Nichtuumlbereinstimmung auf Folgenshydes zuruumlckzufuumlhren ist

a) Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I wenn der Behaumllter nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht

b) mangelhafte Anwendung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1

c) einen Mangel der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 selbst

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umshygehend Stellt sie aufgrund der Konsultation fest dass die nach Absatz 1 getroffene Maszlignahme gerechtfertigt ist so unterrichtet sie unverzuumlglich den Mitgliedstaat der die Initiative ergriffen hat sowie die uumlbrigen Mitgliedstaaten

DE L 26414 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begruumlndet so befasst die Kommission nach Anhoumlrung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Monaten wenn der Mitgliedstaat der die Maszlignahmen ergriffen hat diese beibehalten will und wendet das in Artikel 6 geshynannte Verfahren an

(3) Traumlgt der den Vorschriften nicht entsprechende Behaumllter die CE-Kennzeichnung so ergreift der zustaumlndige Mitgliedstaat gegenuumlber demjenigen der die Kennzeichnung angebracht hat die gebotenen Maszlignahmen und teilt dies der Kommission sowie den uumlbrigen Mitgliedstaaten mit

(4) Die Kommission stellt sicher dass die Mitgliedstaaten uumlber den Verlauf und die Ergebnisse des in den Absaumltzen 1 2 und 3 genannten Verfahrens unterrichtet werden

KAPITEL II

BESCHEINIGUNG

ABSCHNITT 1

Bescheinigungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die gemaumlszlig den harmonisierten Norshymen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollshymaumlchtigter wahlweise

a) eine nach Artikel 9 zugelassene Pruumlfstelle daruumlber unterrichshyten die Pruumlfstelle bescheinigt anhand der technischen Baushyunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenshyheit

b) ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10 unterziehen lassen

(2) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaumlchtigter ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10

(3) Die gemaumlszlig den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder uumlbereinstimmend mit dem zugelassenen Baumshyuster hergestellten Behaumllter sind vor dem Inverkehrbringen folshygenden Pruumlfungen zu unterziehen

a) wenn das Produkt PS times V mehr als 3 000 bar l betraumlgt der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

b) wenn das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 bar l jedoch mehr als 50 bar l betraumlgt nach Wahl des Herstellers

i) der EG-Konformitaumltserklaumlrung nach Artikel 12

ii) der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Beshyscheinigungsverfahren im Sinne der Absaumltze 1 2 und 3 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaats in dem die Pruumlfstelle zugelassen ist oder in einer von der Pruumlfstelle akzepshytierten Sprache abgefasst

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anshyderen Mitgliedstaaten mit welche zugelassenen Pruumlfstellen sie fuumlr die Durchfuumlhrung der Verfahren nach Artikel 8 Absaumltze 1 2 und 3 bezeichnet haben welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen uumlbertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden

Die Kommission veroumlffentlicht im Amtsblatt der Europaumlischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen uumlbertragenen Aufgaben Sie traumlgt fuumlr die Aktualisierung dieser Liste Sorge

(2) Die Mitgliedstaaten halten fuumlr die Zwecke der Zulassung der in Absatz 1 genannten Stellen die Mindestkriterien des Anshyhangs III ein

(3) Ein Mitgliedstaat der eine Pruumlfstelle zugelassen hat zieht diese Zulassung zuruumlck wenn er feststellt dass die Stelle den in Anhang III genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht

Er unterrichtet hieruumlber unverzuumlglich die Kommission und die uumlbrigen Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 2

EG-Baumusterpruumlfung

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterpruumlfung ist das Verfahren nach dem eine zugelassene Pruumlfstelle feststellt und bescheinigt dass die Bauart eines Behaumllters den einschlaumlgigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterpruumlfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmaumlchtigten fuumlr ein Behaumlltermoshydell oder ein fuumlr eine Behaumllterbaureihe repraumlsentatives Behaumlltershymodell bei einer einzigen zugelassenen Pruumlfstelle gestellt Der Bevollmaumlchtigte muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmaumlchshytigten sowie Ort der Herstellung der Behaumllter

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26415

b) die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3

Mit dem Antrag ist ein fuumlr die geplante Produktion repraumlsentashytiver Behaumllter vorzufuumlhren

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle fuumlhrt die EG-Baumusterpruumlfung im Einklang mit den Unterabsaumltzen 2 und 3 durch

Sie pruumlft die technischen Bauunterlagen und stellt fest ob diese angemessen sind und sie pruumlft den vorgefuumlhrten Behaumllter

Bei der Pruumlfung des Behaumllters

a) achtet die Stelle darauf ob der Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher vershywendet werden kann

b) fuumlhrt sie Pruumlfungen und Versuche durch um festzustellen ob die Behaumllter den wesentlichen Anforderungen entsprechen

(4) Entspricht die Bauart den einschlaumlgigen Bestimmungen so stellt die zugelassene Pruumlfstelle eine EG-Baumusterbescheinishygung aus die dem Antragsteller mitgeteilt wird Diese Bescheishynigung enthaumllt die Ergebnisse der Pruumlfungen die gegebenenfalls an sie geknuumlpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen

Die Kommission die uumlbrigen zugelassenen Pruumlfstellen und die uumlbrigen Mitgliedstaaten koumlnnen ein Exemplar der Bescheinigung und auf begruumlndeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlshyfungen und Versuche erhalten

(5) Die zugelassene Pruumlfstelle die die Ausstellung einer EG- Baumusterbescheinigung verweigert teilt dies den uumlbrigen zushygelassenen Pruumlfstellen mit

Die zugelassene Pruumlfstelle die eine EG-Baumusterbescheinigung zuruumlckzieht teilt dies dem Mitgliedstaat mit der die Zulassung erteilt hat Dieser unterrichtet die uumlbrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gruumlnde fuumlr diese Entscheishydung

ABSCHNITT 3

EG-Pruumlfung

Artikel 11

(1) Die EG-Pruumlfung stellt das Verfahren dar bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchshytigter gewaumlhrleistet und erklaumlrt dass die nach Absatz 3 gepruumlfshyten Behaumllter der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beshyschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach

Anhang II Nummer 3 mdash nachdem fuumlr diese eine Angemessenshyheitsbescheinigung erteilt worden ist mdash entsprechen

(2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsprozess die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Numshymer 3 gewaumlhrleistet Der Hersteller oder sein in der Gemeinshyschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchtigter bringt an jedem Behaumllter die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaumltserklaumlrung aus

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle nimmt nach Maszliggabe der Unshyterabsaumltze 2 bis 10 die entsprechenden Pruumlfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behaumllter vor um ihre Uumlbershyeinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu uumlbershypruumlfen

Der Hersteller legt seine Behaumllter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsproshyzess die Einheitlichkeit jedes Loses gewaumlhrleistet

Diesen Losen sind die EG-Baumusterpruumlfbescheinigung nach Artikel 10 oder wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind die techshynischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufuumlgen Im letzteren Fall pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle vor Durchfuumlhshyrung der EG-Pruumlfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Anshygemessenheit

Bei der Pruumlfung eines Loses pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle ob die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauuntershylagen hergestellt und gepruumlft worden sind und unterzieht jeden einzelnen Behaumllter des Loses einer Wasserdruckpruumlfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckpruumlfung mit einem Druck Ph der dem 15-fachen des Berechnungsdrucks entspricht um ihre Dichte zu uumlberpruumlfen Die Durchfuumlhrung von Luftdruckpruumlfunshygen setzt voraus dass der Mitgliedstaat in dem der Versuch stattfindet die Sicherheitsverfahren fuumlr den Versuch genehmigt hat

Zur Qualitaumltspruumlfung der Schweiszlignaumlhte nimmt die zugelassene Pruumlfstelle ferner Pruumlfungen an Proben vor die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behaumllter entnommen werden Die Versuche werden an Laumlngsschweiszlignaumlhshyten durchgefuumlhrt Werden fuumlr Laumlngs- und Rundnaumlhte untershyschiedliche Schweiszligverfahren angewandt so sind diese Versuche auch an den Rundnaumlhten durchzufuumlhren

Bei den in Anhang I Nummer 212 genannten Behaumlltern wershyden diese Pruumlfungen an Proben zur Feststellung der Uumlbereinshystimmung der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanfordeshyrungen in Anhang I Nummer 212 durch eine Wasserdruckshypruumlfung an fuumlnf Behaumlltern ersetzt die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden

DE L 26416 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird ein Los akzeptiert so bringt die zugelassene Pruumlfstelle ihre Kennnummer an jedem Behaumllter an oder laumlsst sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaumltsbescheinigung uumlber die vorshygenommenen Pruumlfungen aus Alle Behaumllter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen die die Wasser- oder Luftdruckpruumlfung nicht bestanden haben koumlnnen in den Verkehr gebracht wershyden

Wird ein Los abgelehnt so trifft die zugelassene Pruumlfstelle geshyeignete Maszlignahmen um zu verhindern dass das Los in den Verkehr gebracht wird Bei gehaumlufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der zugelassenen Pruumlfstelle ausgesetzt werden

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Pruumlfstelle die Kennnummer dieser Stelle waumlhrend des Herstelshylungsprozesses anbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmaumlchtigter muss auf Verlangen die in Unterabsatz 7 genannten Konformitaumltsbescheinigungen der zugelassenen Pruumlfstelle vorlegen koumlnnen

ABSCHNITT 4

EG-Konformitaumltserklaumlrung

Artikel 12

(1) Der Hersteller der die Auflagen nach Artikel 13 erfuumlllt bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behaumlltern an die er fuumlr uumlbereinstimmend mit Folgendem erklaumlrt

a) den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 fuumlr die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist oder

b) einem zugelassenen Baumuster

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitaumltserklaumlshyrung unterliegt der Hersteller der EG-Uumlberwachung wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt

Zweck der EG-Uumlberwachung ist es gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemaumlszlig nachkommt Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen die die EG-Baushymusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt hat falls die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind oder andernshyfalls von der zugelassenen Pruumlfstelle der die technischen Baushyunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden sind

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsshybescheinigung ausgestellt hat ein Dokument vor in dem die Herstellungsverfahren sowie saumlmtliche festgelegten systembezoshygenen Einzelheiten festgelegt sind die ins Werk gesetzt werden um die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewaumlhrleisten

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthaumllt insbesonshydere

a) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behaumllter geeigshyneten Produktions- und Pruumlfungsmittel

b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten im Fertigungsprozess durchzufuumlhrenden Pruumlfungen und Vershysuche einschlieszliglich Vorschriften zu Art und Haumlufigkeit ihrer Durchfuumlhrung

c) die Verpflichtung die Pruumlfungen und Versuche in Uumlbereinshystimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollshyunterlagen sowie eine Wasserdruckpruumlfung oder mit Zustimshymung des Mitgliedstaats eine Luftdruckpruumlfung mit einem Pruumlfdruck vom 15fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behaumllter durchzufuumlhren

Diese Pruumlfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkraumlften durchzufuumlhren die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhaumlngig sind uumlber die Pruumlfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen

d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns

(3) Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt gestattet der Hersteller den mit der EG-Uumlberwachung beauftragshyten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behaumlltern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskuumlnfte insbesondere

a) die technischen Bauunterlagen

b) die Kontrollunterlagen

c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Anshygemessenheitsbescheinigung

d) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Vershysuche

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26417

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

vorgeschlagen Der Rat hat in seiner Entschlieszligung vom 21 Dezember 1989 uumlber ein Gesamtkonzept fuumlr die Konformitaumltsbewertung ( 1 ) als Leitgrundsatz die Anshynahme eines solchen geschlossenen Konzepts fuumlr die Vershywendung der CE-Kennzeichnung gebilligt Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts das angeshywandt werden sollte sind die wesentlichen Anforderunshygen und die Konformitaumltsbewertungsverfahren

(6) Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschuumltzt werden sollen ist eine Uumlberwachung der Einhaltung der betrefshyfenden technischen Vorschriften unerlaumlsslich Die besteshyhenden Uumlberwachungsverfahren sind von einem Mitgliedshystaat zum anderen verschieden Zur Vermeidung wiedershyholter Kontrollen die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit Druckbehaumlltern hemmen ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgefuumlhrshyten Kontrollen vorzusehen Um diese gegenseitige Anershykennung zu erleichtern sind insbesondere Gemeinshyschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen der Uumlberwachung und der Nachpruumlfung beauftragten Stellen vorzusehen

(7) Die auf einem einfachen Druckbehaumllter angebrachte CE- Kennzeichnung sollte die Vermutung dafuumlr liefern dass eine Uumlbereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist und sollte somit eine Wiederholung bereits durchgefuumlhrshyter Kontrollen bei der Einfuhr und Inbetriebnahme uumlbershyfluumlssig machen Da gleichwohl nicht auszuschlieszligen ist dass einfache Druckbehaumllter die Sicherheit gefaumlhrden empfiehlt es sich ein Verfahren vorzusehen durch das diese Gefahr beseitigt wird

(8) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B geshynannten Fristen fuumlr die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwenshydung dieser Richtlinien unberuumlhrt lassen mdash

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH BEGRIFFSBESTIMMUNGEN INVERKEHRBRINGEN UND FREIER VERKEHR

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmaumlszligig hershygestellte einfache Druckbehaumllter

(2) Es fallen nicht unter diese Richtlinie

a) Behaumllter die speziell fuumlr eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schaumlden die Freisetzung rashydioaktiver Stoffe zur Folge haben koumlnnen

b) Behaumllter die speziell zur Ausstattung oder fuumlr den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind

c) Feuerloumlscher

(3) Im Sinne dieser Richtlinie ist

a) ein bdquoeinfacher Druckbehaumllterldquo oder bdquoBehaumllterldquo jeder geshyschweiszligte Behaumllter der einem relativen Innendruck von mehr als 05 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist jedoch keiner Flammeneinwirshykung ausgesetzt wird

Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters sind entweder aus unlegiertem Qualitaumltsstahl oder aus unleshygiertem Aluminium oder aus nichtaushaumlrtbaren Aluminishyumlegierungen hergestellt

Der Behaumllter wird gebildet

i) entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt der durch nach auszligen gewoumllbte oder flache Boumlden geschlossen ist wobei die Umdrehungsachse dieser Boumlden der des zylindrischen Teils entspricht oder

ii) durch zwei gewoumllbte Boumlden mit gleicher Umdrehungsshyachse

Der maximale Betriebsdruck des Behaumllters liegt bei 30 bar oder darunter und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (PS times V) betraumlgt houmlchstens 10 000 bar l

Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter ndash 50 degC und die maximale Betriebstemperatur bei Behaumlltern aus Stahl nicht uumlber 300 degC und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht uumlber 100 degC

b) eine bdquoharmonisierte Normldquo eine technische Spezifikation (Eushyropaumlische Norm oder Harmonisierungsdokument) die vom Europaumlischen Komitee fuumlr Normung (CEN) dem Europaumlishyschen Komitee fuumlr elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europaumlischen Institut fuumlr Telekommunikationsnorshymen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 9834EG des Europaumlischen Parlaments und des Rates vom 22 Juni 1998 uumlber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuumlr die Dienste der Informationsgesellschaft ( 2 ) sowie im Einklang mit den am 28 Maumlrz 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien fuumlr die Zusammenarbeit zwischen der Kommisshysion der Europaumlischen Freihandelsassoziation und diesen drei Stellen angenommen wurde

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maszlignahshymen damit die Behaumllter nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden duumlrfen wenn sie die Sicherheit von Personen Haustieren und Guumltern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemaumlszligem Betrieb nicht gefaumlhrshyden

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26413

( 1 ) ABl C 10 vom 1611990 S 1 ( 2 ) ABl L 204 vom 2171998 S 37

(2) Diese Richtlinie beruumlhrt nicht die Befugnis der Mitgliedshystaaten unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingunshygen vorzuschreiben die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behaumllter fuumlr erforderlich halten sofern dies keine Aumlnderungen der Behaumllter in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat

Artikel 3

(1) Behaumllter deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt muumlssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I erfuumlllen

(2) Behaumllter deren Produkt PS times V nicht mehr als 50 bar l betraumlgt muumlssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allshygemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben mdash mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 mdash versehen sein

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten duumlrfen das Inverkehrbringen und die Inbeshytriebnahme von Behaumlltern die dieser Richtlinie entsprechen in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus dass Behaumllter die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfuumlllen

Bei Konformitaumlt der Behaumllter mit den einzelstaatlichen Normen in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaumlischen Union veroumlffentlicht wurden ist davon auszugehen dass sie den wesentlichen Sichershyheitsanforderungen in Anhang I entsprechen

Die Mitgliedstaaten veroumlffentlichen die Fundstellen dieser einzelshystaatlichen Normen

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus dass Behaumllter fuumlr die die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Normen nicht bestehen oder bei denen der Hersteller keine oder nur Teile dieser Normen angewandt hat den wesentlichen Sicherheitsshyanforderungen in Anhang I entsprechen wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Uumlbereinstimmung mit dem gepruumlften Modell durch Anbringung der CE-Kennzeichshynung bescheinigt wird

(3) Falls die Behaumllter auch von anderen Richtlinien erfasst werden die andere Aspekte behandeln und in denen die CE- Kennzeichnung vorgesehen ist wird mit dieser Kennzeichnung angegeben dass auch von der Konformitaumlt dieser Behaumllter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller waumlhrend einer Uumlbergangszeit die Wahl der anzuwenshy

denden Regelung frei so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformitaumlt mit den Bestimmungen der vom Hershysteller angewandten Richtlinien angezeigt In diesem Fall tragen die gemaumlszlig diesen Richtlinien den Behaumlltern beiliegenden Untershylagen Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veroumlffentlichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union

Artikel 6

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung dass die harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 die weshysentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I nicht voumlllig erfuumlllen so befasst die Kommission oder der betreffende Mitshygliedstaat unter Angabe der Gruumlnde den mit Artikel 5 der Richtshylinie 9834EG eingesetzten Staumlndigen Ausschuss (im Folgenden bdquoAusschussldquo genannt)

Der Ausschuss nimmt unverzuumlglich Stellung

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Komshymission den Mitgliedstaaten mit ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veroumlffentlichungen gestrichen werden muumlssen

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest dass mit der CE-Kennzeichshynung versehene und ihrer Bestimmung gemaumlszlig verwendete Beshyhaumllter die Sicherheit von Personen Haustieren oder Guumltern zu gefaumlhrden drohen so trifft er alle zweckdienlichen Maszlignahmen um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen ihr Inverkehrshybringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten oder einshyzuschraumlnken

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzuumlglich uumlber diese Maszlignahme und nennt die Gruumlnde fuumlr seine Entscheishydung insbesondere wenn die Nichtuumlbereinstimmung auf Folgenshydes zuruumlckzufuumlhren ist

a) Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I wenn der Behaumllter nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht

b) mangelhafte Anwendung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1

c) einen Mangel der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 selbst

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umshygehend Stellt sie aufgrund der Konsultation fest dass die nach Absatz 1 getroffene Maszlignahme gerechtfertigt ist so unterrichtet sie unverzuumlglich den Mitgliedstaat der die Initiative ergriffen hat sowie die uumlbrigen Mitgliedstaaten

DE L 26414 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begruumlndet so befasst die Kommission nach Anhoumlrung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Monaten wenn der Mitgliedstaat der die Maszlignahmen ergriffen hat diese beibehalten will und wendet das in Artikel 6 geshynannte Verfahren an

(3) Traumlgt der den Vorschriften nicht entsprechende Behaumllter die CE-Kennzeichnung so ergreift der zustaumlndige Mitgliedstaat gegenuumlber demjenigen der die Kennzeichnung angebracht hat die gebotenen Maszlignahmen und teilt dies der Kommission sowie den uumlbrigen Mitgliedstaaten mit

(4) Die Kommission stellt sicher dass die Mitgliedstaaten uumlber den Verlauf und die Ergebnisse des in den Absaumltzen 1 2 und 3 genannten Verfahrens unterrichtet werden

KAPITEL II

BESCHEINIGUNG

ABSCHNITT 1

Bescheinigungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die gemaumlszlig den harmonisierten Norshymen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollshymaumlchtigter wahlweise

a) eine nach Artikel 9 zugelassene Pruumlfstelle daruumlber unterrichshyten die Pruumlfstelle bescheinigt anhand der technischen Baushyunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenshyheit

b) ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10 unterziehen lassen

(2) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaumlchtigter ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10

(3) Die gemaumlszlig den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder uumlbereinstimmend mit dem zugelassenen Baumshyuster hergestellten Behaumllter sind vor dem Inverkehrbringen folshygenden Pruumlfungen zu unterziehen

a) wenn das Produkt PS times V mehr als 3 000 bar l betraumlgt der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

b) wenn das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 bar l jedoch mehr als 50 bar l betraumlgt nach Wahl des Herstellers

i) der EG-Konformitaumltserklaumlrung nach Artikel 12

ii) der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Beshyscheinigungsverfahren im Sinne der Absaumltze 1 2 und 3 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaats in dem die Pruumlfstelle zugelassen ist oder in einer von der Pruumlfstelle akzepshytierten Sprache abgefasst

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anshyderen Mitgliedstaaten mit welche zugelassenen Pruumlfstellen sie fuumlr die Durchfuumlhrung der Verfahren nach Artikel 8 Absaumltze 1 2 und 3 bezeichnet haben welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen uumlbertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden

Die Kommission veroumlffentlicht im Amtsblatt der Europaumlischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen uumlbertragenen Aufgaben Sie traumlgt fuumlr die Aktualisierung dieser Liste Sorge

(2) Die Mitgliedstaaten halten fuumlr die Zwecke der Zulassung der in Absatz 1 genannten Stellen die Mindestkriterien des Anshyhangs III ein

(3) Ein Mitgliedstaat der eine Pruumlfstelle zugelassen hat zieht diese Zulassung zuruumlck wenn er feststellt dass die Stelle den in Anhang III genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht

Er unterrichtet hieruumlber unverzuumlglich die Kommission und die uumlbrigen Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 2

EG-Baumusterpruumlfung

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterpruumlfung ist das Verfahren nach dem eine zugelassene Pruumlfstelle feststellt und bescheinigt dass die Bauart eines Behaumllters den einschlaumlgigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterpruumlfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmaumlchtigten fuumlr ein Behaumlltermoshydell oder ein fuumlr eine Behaumllterbaureihe repraumlsentatives Behaumlltershymodell bei einer einzigen zugelassenen Pruumlfstelle gestellt Der Bevollmaumlchtigte muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmaumlchshytigten sowie Ort der Herstellung der Behaumllter

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26415

b) die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3

Mit dem Antrag ist ein fuumlr die geplante Produktion repraumlsentashytiver Behaumllter vorzufuumlhren

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle fuumlhrt die EG-Baumusterpruumlfung im Einklang mit den Unterabsaumltzen 2 und 3 durch

Sie pruumlft die technischen Bauunterlagen und stellt fest ob diese angemessen sind und sie pruumlft den vorgefuumlhrten Behaumllter

Bei der Pruumlfung des Behaumllters

a) achtet die Stelle darauf ob der Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher vershywendet werden kann

b) fuumlhrt sie Pruumlfungen und Versuche durch um festzustellen ob die Behaumllter den wesentlichen Anforderungen entsprechen

(4) Entspricht die Bauart den einschlaumlgigen Bestimmungen so stellt die zugelassene Pruumlfstelle eine EG-Baumusterbescheinishygung aus die dem Antragsteller mitgeteilt wird Diese Bescheishynigung enthaumllt die Ergebnisse der Pruumlfungen die gegebenenfalls an sie geknuumlpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen

Die Kommission die uumlbrigen zugelassenen Pruumlfstellen und die uumlbrigen Mitgliedstaaten koumlnnen ein Exemplar der Bescheinigung und auf begruumlndeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlshyfungen und Versuche erhalten

(5) Die zugelassene Pruumlfstelle die die Ausstellung einer EG- Baumusterbescheinigung verweigert teilt dies den uumlbrigen zushygelassenen Pruumlfstellen mit

Die zugelassene Pruumlfstelle die eine EG-Baumusterbescheinigung zuruumlckzieht teilt dies dem Mitgliedstaat mit der die Zulassung erteilt hat Dieser unterrichtet die uumlbrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gruumlnde fuumlr diese Entscheishydung

ABSCHNITT 3

EG-Pruumlfung

Artikel 11

(1) Die EG-Pruumlfung stellt das Verfahren dar bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchshytigter gewaumlhrleistet und erklaumlrt dass die nach Absatz 3 gepruumlfshyten Behaumllter der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beshyschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach

Anhang II Nummer 3 mdash nachdem fuumlr diese eine Angemessenshyheitsbescheinigung erteilt worden ist mdash entsprechen

(2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsprozess die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Numshymer 3 gewaumlhrleistet Der Hersteller oder sein in der Gemeinshyschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchtigter bringt an jedem Behaumllter die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaumltserklaumlrung aus

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle nimmt nach Maszliggabe der Unshyterabsaumltze 2 bis 10 die entsprechenden Pruumlfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behaumllter vor um ihre Uumlbershyeinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu uumlbershypruumlfen

Der Hersteller legt seine Behaumllter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsproshyzess die Einheitlichkeit jedes Loses gewaumlhrleistet

Diesen Losen sind die EG-Baumusterpruumlfbescheinigung nach Artikel 10 oder wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind die techshynischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufuumlgen Im letzteren Fall pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle vor Durchfuumlhshyrung der EG-Pruumlfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Anshygemessenheit

Bei der Pruumlfung eines Loses pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle ob die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauuntershylagen hergestellt und gepruumlft worden sind und unterzieht jeden einzelnen Behaumllter des Loses einer Wasserdruckpruumlfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckpruumlfung mit einem Druck Ph der dem 15-fachen des Berechnungsdrucks entspricht um ihre Dichte zu uumlberpruumlfen Die Durchfuumlhrung von Luftdruckpruumlfunshygen setzt voraus dass der Mitgliedstaat in dem der Versuch stattfindet die Sicherheitsverfahren fuumlr den Versuch genehmigt hat

Zur Qualitaumltspruumlfung der Schweiszlignaumlhte nimmt die zugelassene Pruumlfstelle ferner Pruumlfungen an Proben vor die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behaumllter entnommen werden Die Versuche werden an Laumlngsschweiszlignaumlhshyten durchgefuumlhrt Werden fuumlr Laumlngs- und Rundnaumlhte untershyschiedliche Schweiszligverfahren angewandt so sind diese Versuche auch an den Rundnaumlhten durchzufuumlhren

Bei den in Anhang I Nummer 212 genannten Behaumlltern wershyden diese Pruumlfungen an Proben zur Feststellung der Uumlbereinshystimmung der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanfordeshyrungen in Anhang I Nummer 212 durch eine Wasserdruckshypruumlfung an fuumlnf Behaumlltern ersetzt die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden

DE L 26416 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird ein Los akzeptiert so bringt die zugelassene Pruumlfstelle ihre Kennnummer an jedem Behaumllter an oder laumlsst sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaumltsbescheinigung uumlber die vorshygenommenen Pruumlfungen aus Alle Behaumllter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen die die Wasser- oder Luftdruckpruumlfung nicht bestanden haben koumlnnen in den Verkehr gebracht wershyden

Wird ein Los abgelehnt so trifft die zugelassene Pruumlfstelle geshyeignete Maszlignahmen um zu verhindern dass das Los in den Verkehr gebracht wird Bei gehaumlufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der zugelassenen Pruumlfstelle ausgesetzt werden

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Pruumlfstelle die Kennnummer dieser Stelle waumlhrend des Herstelshylungsprozesses anbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmaumlchtigter muss auf Verlangen die in Unterabsatz 7 genannten Konformitaumltsbescheinigungen der zugelassenen Pruumlfstelle vorlegen koumlnnen

ABSCHNITT 4

EG-Konformitaumltserklaumlrung

Artikel 12

(1) Der Hersteller der die Auflagen nach Artikel 13 erfuumlllt bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behaumlltern an die er fuumlr uumlbereinstimmend mit Folgendem erklaumlrt

a) den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 fuumlr die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist oder

b) einem zugelassenen Baumuster

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitaumltserklaumlshyrung unterliegt der Hersteller der EG-Uumlberwachung wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt

Zweck der EG-Uumlberwachung ist es gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemaumlszlig nachkommt Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen die die EG-Baushymusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt hat falls die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind oder andernshyfalls von der zugelassenen Pruumlfstelle der die technischen Baushyunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden sind

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsshybescheinigung ausgestellt hat ein Dokument vor in dem die Herstellungsverfahren sowie saumlmtliche festgelegten systembezoshygenen Einzelheiten festgelegt sind die ins Werk gesetzt werden um die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewaumlhrleisten

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthaumllt insbesonshydere

a) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behaumllter geeigshyneten Produktions- und Pruumlfungsmittel

b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten im Fertigungsprozess durchzufuumlhrenden Pruumlfungen und Vershysuche einschlieszliglich Vorschriften zu Art und Haumlufigkeit ihrer Durchfuumlhrung

c) die Verpflichtung die Pruumlfungen und Versuche in Uumlbereinshystimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollshyunterlagen sowie eine Wasserdruckpruumlfung oder mit Zustimshymung des Mitgliedstaats eine Luftdruckpruumlfung mit einem Pruumlfdruck vom 15fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behaumllter durchzufuumlhren

Diese Pruumlfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkraumlften durchzufuumlhren die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhaumlngig sind uumlber die Pruumlfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen

d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns

(3) Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt gestattet der Hersteller den mit der EG-Uumlberwachung beauftragshyten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behaumlltern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskuumlnfte insbesondere

a) die technischen Bauunterlagen

b) die Kontrollunterlagen

c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Anshygemessenheitsbescheinigung

d) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Vershysuche

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26417

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

(2) Diese Richtlinie beruumlhrt nicht die Befugnis der Mitgliedshystaaten unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingunshygen vorzuschreiben die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behaumllter fuumlr erforderlich halten sofern dies keine Aumlnderungen der Behaumllter in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat

Artikel 3

(1) Behaumllter deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt muumlssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I erfuumlllen

(2) Behaumllter deren Produkt PS times V nicht mehr als 50 bar l betraumlgt muumlssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allshygemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben mdash mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 mdash versehen sein

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten duumlrfen das Inverkehrbringen und die Inbeshytriebnahme von Behaumlltern die dieser Richtlinie entsprechen in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus dass Behaumllter die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfuumlllen

Bei Konformitaumlt der Behaumllter mit den einzelstaatlichen Normen in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaumlischen Union veroumlffentlicht wurden ist davon auszugehen dass sie den wesentlichen Sichershyheitsanforderungen in Anhang I entsprechen

Die Mitgliedstaaten veroumlffentlichen die Fundstellen dieser einzelshystaatlichen Normen

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus dass Behaumllter fuumlr die die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Normen nicht bestehen oder bei denen der Hersteller keine oder nur Teile dieser Normen angewandt hat den wesentlichen Sicherheitsshyanforderungen in Anhang I entsprechen wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Uumlbereinstimmung mit dem gepruumlften Modell durch Anbringung der CE-Kennzeichshynung bescheinigt wird

(3) Falls die Behaumllter auch von anderen Richtlinien erfasst werden die andere Aspekte behandeln und in denen die CE- Kennzeichnung vorgesehen ist wird mit dieser Kennzeichnung angegeben dass auch von der Konformitaumlt dieser Behaumllter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller waumlhrend einer Uumlbergangszeit die Wahl der anzuwenshy

denden Regelung frei so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformitaumlt mit den Bestimmungen der vom Hershysteller angewandten Richtlinien angezeigt In diesem Fall tragen die gemaumlszlig diesen Richtlinien den Behaumlltern beiliegenden Untershylagen Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veroumlffentlichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union

Artikel 6

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung dass die harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 die weshysentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I nicht voumlllig erfuumlllen so befasst die Kommission oder der betreffende Mitshygliedstaat unter Angabe der Gruumlnde den mit Artikel 5 der Richtshylinie 9834EG eingesetzten Staumlndigen Ausschuss (im Folgenden bdquoAusschussldquo genannt)

Der Ausschuss nimmt unverzuumlglich Stellung

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Komshymission den Mitgliedstaaten mit ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veroumlffentlichungen gestrichen werden muumlssen

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest dass mit der CE-Kennzeichshynung versehene und ihrer Bestimmung gemaumlszlig verwendete Beshyhaumllter die Sicherheit von Personen Haustieren oder Guumltern zu gefaumlhrden drohen so trifft er alle zweckdienlichen Maszlignahmen um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen ihr Inverkehrshybringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten oder einshyzuschraumlnken

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzuumlglich uumlber diese Maszlignahme und nennt die Gruumlnde fuumlr seine Entscheishydung insbesondere wenn die Nichtuumlbereinstimmung auf Folgenshydes zuruumlckzufuumlhren ist

a) Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I wenn der Behaumllter nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht

b) mangelhafte Anwendung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1

c) einen Mangel der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 selbst

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umshygehend Stellt sie aufgrund der Konsultation fest dass die nach Absatz 1 getroffene Maszlignahme gerechtfertigt ist so unterrichtet sie unverzuumlglich den Mitgliedstaat der die Initiative ergriffen hat sowie die uumlbrigen Mitgliedstaaten

DE L 26414 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begruumlndet so befasst die Kommission nach Anhoumlrung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Monaten wenn der Mitgliedstaat der die Maszlignahmen ergriffen hat diese beibehalten will und wendet das in Artikel 6 geshynannte Verfahren an

(3) Traumlgt der den Vorschriften nicht entsprechende Behaumllter die CE-Kennzeichnung so ergreift der zustaumlndige Mitgliedstaat gegenuumlber demjenigen der die Kennzeichnung angebracht hat die gebotenen Maszlignahmen und teilt dies der Kommission sowie den uumlbrigen Mitgliedstaaten mit

(4) Die Kommission stellt sicher dass die Mitgliedstaaten uumlber den Verlauf und die Ergebnisse des in den Absaumltzen 1 2 und 3 genannten Verfahrens unterrichtet werden

KAPITEL II

BESCHEINIGUNG

ABSCHNITT 1

Bescheinigungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die gemaumlszlig den harmonisierten Norshymen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollshymaumlchtigter wahlweise

a) eine nach Artikel 9 zugelassene Pruumlfstelle daruumlber unterrichshyten die Pruumlfstelle bescheinigt anhand der technischen Baushyunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenshyheit

b) ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10 unterziehen lassen

(2) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaumlchtigter ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10

(3) Die gemaumlszlig den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder uumlbereinstimmend mit dem zugelassenen Baumshyuster hergestellten Behaumllter sind vor dem Inverkehrbringen folshygenden Pruumlfungen zu unterziehen

a) wenn das Produkt PS times V mehr als 3 000 bar l betraumlgt der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

b) wenn das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 bar l jedoch mehr als 50 bar l betraumlgt nach Wahl des Herstellers

i) der EG-Konformitaumltserklaumlrung nach Artikel 12

ii) der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Beshyscheinigungsverfahren im Sinne der Absaumltze 1 2 und 3 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaats in dem die Pruumlfstelle zugelassen ist oder in einer von der Pruumlfstelle akzepshytierten Sprache abgefasst

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anshyderen Mitgliedstaaten mit welche zugelassenen Pruumlfstellen sie fuumlr die Durchfuumlhrung der Verfahren nach Artikel 8 Absaumltze 1 2 und 3 bezeichnet haben welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen uumlbertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden

Die Kommission veroumlffentlicht im Amtsblatt der Europaumlischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen uumlbertragenen Aufgaben Sie traumlgt fuumlr die Aktualisierung dieser Liste Sorge

(2) Die Mitgliedstaaten halten fuumlr die Zwecke der Zulassung der in Absatz 1 genannten Stellen die Mindestkriterien des Anshyhangs III ein

(3) Ein Mitgliedstaat der eine Pruumlfstelle zugelassen hat zieht diese Zulassung zuruumlck wenn er feststellt dass die Stelle den in Anhang III genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht

Er unterrichtet hieruumlber unverzuumlglich die Kommission und die uumlbrigen Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 2

EG-Baumusterpruumlfung

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterpruumlfung ist das Verfahren nach dem eine zugelassene Pruumlfstelle feststellt und bescheinigt dass die Bauart eines Behaumllters den einschlaumlgigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterpruumlfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmaumlchtigten fuumlr ein Behaumlltermoshydell oder ein fuumlr eine Behaumllterbaureihe repraumlsentatives Behaumlltershymodell bei einer einzigen zugelassenen Pruumlfstelle gestellt Der Bevollmaumlchtigte muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmaumlchshytigten sowie Ort der Herstellung der Behaumllter

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26415

b) die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3

Mit dem Antrag ist ein fuumlr die geplante Produktion repraumlsentashytiver Behaumllter vorzufuumlhren

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle fuumlhrt die EG-Baumusterpruumlfung im Einklang mit den Unterabsaumltzen 2 und 3 durch

Sie pruumlft die technischen Bauunterlagen und stellt fest ob diese angemessen sind und sie pruumlft den vorgefuumlhrten Behaumllter

Bei der Pruumlfung des Behaumllters

a) achtet die Stelle darauf ob der Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher vershywendet werden kann

b) fuumlhrt sie Pruumlfungen und Versuche durch um festzustellen ob die Behaumllter den wesentlichen Anforderungen entsprechen

(4) Entspricht die Bauart den einschlaumlgigen Bestimmungen so stellt die zugelassene Pruumlfstelle eine EG-Baumusterbescheinishygung aus die dem Antragsteller mitgeteilt wird Diese Bescheishynigung enthaumllt die Ergebnisse der Pruumlfungen die gegebenenfalls an sie geknuumlpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen

Die Kommission die uumlbrigen zugelassenen Pruumlfstellen und die uumlbrigen Mitgliedstaaten koumlnnen ein Exemplar der Bescheinigung und auf begruumlndeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlshyfungen und Versuche erhalten

(5) Die zugelassene Pruumlfstelle die die Ausstellung einer EG- Baumusterbescheinigung verweigert teilt dies den uumlbrigen zushygelassenen Pruumlfstellen mit

Die zugelassene Pruumlfstelle die eine EG-Baumusterbescheinigung zuruumlckzieht teilt dies dem Mitgliedstaat mit der die Zulassung erteilt hat Dieser unterrichtet die uumlbrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gruumlnde fuumlr diese Entscheishydung

ABSCHNITT 3

EG-Pruumlfung

Artikel 11

(1) Die EG-Pruumlfung stellt das Verfahren dar bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchshytigter gewaumlhrleistet und erklaumlrt dass die nach Absatz 3 gepruumlfshyten Behaumllter der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beshyschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach

Anhang II Nummer 3 mdash nachdem fuumlr diese eine Angemessenshyheitsbescheinigung erteilt worden ist mdash entsprechen

(2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsprozess die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Numshymer 3 gewaumlhrleistet Der Hersteller oder sein in der Gemeinshyschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchtigter bringt an jedem Behaumllter die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaumltserklaumlrung aus

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle nimmt nach Maszliggabe der Unshyterabsaumltze 2 bis 10 die entsprechenden Pruumlfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behaumllter vor um ihre Uumlbershyeinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu uumlbershypruumlfen

Der Hersteller legt seine Behaumllter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsproshyzess die Einheitlichkeit jedes Loses gewaumlhrleistet

Diesen Losen sind die EG-Baumusterpruumlfbescheinigung nach Artikel 10 oder wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind die techshynischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufuumlgen Im letzteren Fall pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle vor Durchfuumlhshyrung der EG-Pruumlfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Anshygemessenheit

Bei der Pruumlfung eines Loses pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle ob die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauuntershylagen hergestellt und gepruumlft worden sind und unterzieht jeden einzelnen Behaumllter des Loses einer Wasserdruckpruumlfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckpruumlfung mit einem Druck Ph der dem 15-fachen des Berechnungsdrucks entspricht um ihre Dichte zu uumlberpruumlfen Die Durchfuumlhrung von Luftdruckpruumlfunshygen setzt voraus dass der Mitgliedstaat in dem der Versuch stattfindet die Sicherheitsverfahren fuumlr den Versuch genehmigt hat

Zur Qualitaumltspruumlfung der Schweiszlignaumlhte nimmt die zugelassene Pruumlfstelle ferner Pruumlfungen an Proben vor die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behaumllter entnommen werden Die Versuche werden an Laumlngsschweiszlignaumlhshyten durchgefuumlhrt Werden fuumlr Laumlngs- und Rundnaumlhte untershyschiedliche Schweiszligverfahren angewandt so sind diese Versuche auch an den Rundnaumlhten durchzufuumlhren

Bei den in Anhang I Nummer 212 genannten Behaumlltern wershyden diese Pruumlfungen an Proben zur Feststellung der Uumlbereinshystimmung der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanfordeshyrungen in Anhang I Nummer 212 durch eine Wasserdruckshypruumlfung an fuumlnf Behaumlltern ersetzt die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden

DE L 26416 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird ein Los akzeptiert so bringt die zugelassene Pruumlfstelle ihre Kennnummer an jedem Behaumllter an oder laumlsst sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaumltsbescheinigung uumlber die vorshygenommenen Pruumlfungen aus Alle Behaumllter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen die die Wasser- oder Luftdruckpruumlfung nicht bestanden haben koumlnnen in den Verkehr gebracht wershyden

Wird ein Los abgelehnt so trifft die zugelassene Pruumlfstelle geshyeignete Maszlignahmen um zu verhindern dass das Los in den Verkehr gebracht wird Bei gehaumlufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der zugelassenen Pruumlfstelle ausgesetzt werden

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Pruumlfstelle die Kennnummer dieser Stelle waumlhrend des Herstelshylungsprozesses anbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmaumlchtigter muss auf Verlangen die in Unterabsatz 7 genannten Konformitaumltsbescheinigungen der zugelassenen Pruumlfstelle vorlegen koumlnnen

ABSCHNITT 4

EG-Konformitaumltserklaumlrung

Artikel 12

(1) Der Hersteller der die Auflagen nach Artikel 13 erfuumlllt bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behaumlltern an die er fuumlr uumlbereinstimmend mit Folgendem erklaumlrt

a) den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 fuumlr die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist oder

b) einem zugelassenen Baumuster

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitaumltserklaumlshyrung unterliegt der Hersteller der EG-Uumlberwachung wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt

Zweck der EG-Uumlberwachung ist es gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemaumlszlig nachkommt Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen die die EG-Baushymusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt hat falls die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind oder andernshyfalls von der zugelassenen Pruumlfstelle der die technischen Baushyunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden sind

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsshybescheinigung ausgestellt hat ein Dokument vor in dem die Herstellungsverfahren sowie saumlmtliche festgelegten systembezoshygenen Einzelheiten festgelegt sind die ins Werk gesetzt werden um die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewaumlhrleisten

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthaumllt insbesonshydere

a) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behaumllter geeigshyneten Produktions- und Pruumlfungsmittel

b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten im Fertigungsprozess durchzufuumlhrenden Pruumlfungen und Vershysuche einschlieszliglich Vorschriften zu Art und Haumlufigkeit ihrer Durchfuumlhrung

c) die Verpflichtung die Pruumlfungen und Versuche in Uumlbereinshystimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollshyunterlagen sowie eine Wasserdruckpruumlfung oder mit Zustimshymung des Mitgliedstaats eine Luftdruckpruumlfung mit einem Pruumlfdruck vom 15fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behaumllter durchzufuumlhren

Diese Pruumlfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkraumlften durchzufuumlhren die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhaumlngig sind uumlber die Pruumlfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen

d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns

(3) Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt gestattet der Hersteller den mit der EG-Uumlberwachung beauftragshyten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behaumlltern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskuumlnfte insbesondere

a) die technischen Bauunterlagen

b) die Kontrollunterlagen

c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Anshygemessenheitsbescheinigung

d) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Vershysuche

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26417

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begruumlndet so befasst die Kommission nach Anhoumlrung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Monaten wenn der Mitgliedstaat der die Maszlignahmen ergriffen hat diese beibehalten will und wendet das in Artikel 6 geshynannte Verfahren an

(3) Traumlgt der den Vorschriften nicht entsprechende Behaumllter die CE-Kennzeichnung so ergreift der zustaumlndige Mitgliedstaat gegenuumlber demjenigen der die Kennzeichnung angebracht hat die gebotenen Maszlignahmen und teilt dies der Kommission sowie den uumlbrigen Mitgliedstaaten mit

(4) Die Kommission stellt sicher dass die Mitgliedstaaten uumlber den Verlauf und die Ergebnisse des in den Absaumltzen 1 2 und 3 genannten Verfahrens unterrichtet werden

KAPITEL II

BESCHEINIGUNG

ABSCHNITT 1

Bescheinigungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die gemaumlszlig den harmonisierten Norshymen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollshymaumlchtigter wahlweise

a) eine nach Artikel 9 zugelassene Pruumlfstelle daruumlber unterrichshyten die Pruumlfstelle bescheinigt anhand der technischen Baushyunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenshyheit

b) ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10 unterziehen lassen

(2) Vor dem Bau von Behaumlltern deren Produkt PS times V mehr als 50 bar l betraumlgt und die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaumlchtigter ein Behaumlltermuster der EG-Baumusterpruumlfung nach Artikel 10

(3) Die gemaumlszlig den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder uumlbereinstimmend mit dem zugelassenen Baumshyuster hergestellten Behaumllter sind vor dem Inverkehrbringen folshygenden Pruumlfungen zu unterziehen

a) wenn das Produkt PS times V mehr als 3 000 bar l betraumlgt der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

b) wenn das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 bar l jedoch mehr als 50 bar l betraumlgt nach Wahl des Herstellers

i) der EG-Konformitaumltserklaumlrung nach Artikel 12

ii) der EG-Pruumlfung nach Artikel 11

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Beshyscheinigungsverfahren im Sinne der Absaumltze 1 2 und 3 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaats in dem die Pruumlfstelle zugelassen ist oder in einer von der Pruumlfstelle akzepshytierten Sprache abgefasst

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anshyderen Mitgliedstaaten mit welche zugelassenen Pruumlfstellen sie fuumlr die Durchfuumlhrung der Verfahren nach Artikel 8 Absaumltze 1 2 und 3 bezeichnet haben welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen uumlbertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden

Die Kommission veroumlffentlicht im Amtsblatt der Europaumlischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen uumlbertragenen Aufgaben Sie traumlgt fuumlr die Aktualisierung dieser Liste Sorge

(2) Die Mitgliedstaaten halten fuumlr die Zwecke der Zulassung der in Absatz 1 genannten Stellen die Mindestkriterien des Anshyhangs III ein

(3) Ein Mitgliedstaat der eine Pruumlfstelle zugelassen hat zieht diese Zulassung zuruumlck wenn er feststellt dass die Stelle den in Anhang III genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht

Er unterrichtet hieruumlber unverzuumlglich die Kommission und die uumlbrigen Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 2

EG-Baumusterpruumlfung

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterpruumlfung ist das Verfahren nach dem eine zugelassene Pruumlfstelle feststellt und bescheinigt dass die Bauart eines Behaumllters den einschlaumlgigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterpruumlfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmaumlchtigten fuumlr ein Behaumlltermoshydell oder ein fuumlr eine Behaumllterbaureihe repraumlsentatives Behaumlltershymodell bei einer einzigen zugelassenen Pruumlfstelle gestellt Der Bevollmaumlchtigte muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmaumlchshytigten sowie Ort der Herstellung der Behaumllter

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26415

b) die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3

Mit dem Antrag ist ein fuumlr die geplante Produktion repraumlsentashytiver Behaumllter vorzufuumlhren

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle fuumlhrt die EG-Baumusterpruumlfung im Einklang mit den Unterabsaumltzen 2 und 3 durch

Sie pruumlft die technischen Bauunterlagen und stellt fest ob diese angemessen sind und sie pruumlft den vorgefuumlhrten Behaumllter

Bei der Pruumlfung des Behaumllters

a) achtet die Stelle darauf ob der Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher vershywendet werden kann

b) fuumlhrt sie Pruumlfungen und Versuche durch um festzustellen ob die Behaumllter den wesentlichen Anforderungen entsprechen

(4) Entspricht die Bauart den einschlaumlgigen Bestimmungen so stellt die zugelassene Pruumlfstelle eine EG-Baumusterbescheinishygung aus die dem Antragsteller mitgeteilt wird Diese Bescheishynigung enthaumllt die Ergebnisse der Pruumlfungen die gegebenenfalls an sie geknuumlpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen

Die Kommission die uumlbrigen zugelassenen Pruumlfstellen und die uumlbrigen Mitgliedstaaten koumlnnen ein Exemplar der Bescheinigung und auf begruumlndeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlshyfungen und Versuche erhalten

(5) Die zugelassene Pruumlfstelle die die Ausstellung einer EG- Baumusterbescheinigung verweigert teilt dies den uumlbrigen zushygelassenen Pruumlfstellen mit

Die zugelassene Pruumlfstelle die eine EG-Baumusterbescheinigung zuruumlckzieht teilt dies dem Mitgliedstaat mit der die Zulassung erteilt hat Dieser unterrichtet die uumlbrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gruumlnde fuumlr diese Entscheishydung

ABSCHNITT 3

EG-Pruumlfung

Artikel 11

(1) Die EG-Pruumlfung stellt das Verfahren dar bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchshytigter gewaumlhrleistet und erklaumlrt dass die nach Absatz 3 gepruumlfshyten Behaumllter der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beshyschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach

Anhang II Nummer 3 mdash nachdem fuumlr diese eine Angemessenshyheitsbescheinigung erteilt worden ist mdash entsprechen

(2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsprozess die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Numshymer 3 gewaumlhrleistet Der Hersteller oder sein in der Gemeinshyschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchtigter bringt an jedem Behaumllter die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaumltserklaumlrung aus

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle nimmt nach Maszliggabe der Unshyterabsaumltze 2 bis 10 die entsprechenden Pruumlfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behaumllter vor um ihre Uumlbershyeinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu uumlbershypruumlfen

Der Hersteller legt seine Behaumllter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsproshyzess die Einheitlichkeit jedes Loses gewaumlhrleistet

Diesen Losen sind die EG-Baumusterpruumlfbescheinigung nach Artikel 10 oder wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind die techshynischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufuumlgen Im letzteren Fall pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle vor Durchfuumlhshyrung der EG-Pruumlfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Anshygemessenheit

Bei der Pruumlfung eines Loses pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle ob die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauuntershylagen hergestellt und gepruumlft worden sind und unterzieht jeden einzelnen Behaumllter des Loses einer Wasserdruckpruumlfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckpruumlfung mit einem Druck Ph der dem 15-fachen des Berechnungsdrucks entspricht um ihre Dichte zu uumlberpruumlfen Die Durchfuumlhrung von Luftdruckpruumlfunshygen setzt voraus dass der Mitgliedstaat in dem der Versuch stattfindet die Sicherheitsverfahren fuumlr den Versuch genehmigt hat

Zur Qualitaumltspruumlfung der Schweiszlignaumlhte nimmt die zugelassene Pruumlfstelle ferner Pruumlfungen an Proben vor die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behaumllter entnommen werden Die Versuche werden an Laumlngsschweiszlignaumlhshyten durchgefuumlhrt Werden fuumlr Laumlngs- und Rundnaumlhte untershyschiedliche Schweiszligverfahren angewandt so sind diese Versuche auch an den Rundnaumlhten durchzufuumlhren

Bei den in Anhang I Nummer 212 genannten Behaumlltern wershyden diese Pruumlfungen an Proben zur Feststellung der Uumlbereinshystimmung der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanfordeshyrungen in Anhang I Nummer 212 durch eine Wasserdruckshypruumlfung an fuumlnf Behaumlltern ersetzt die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden

DE L 26416 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird ein Los akzeptiert so bringt die zugelassene Pruumlfstelle ihre Kennnummer an jedem Behaumllter an oder laumlsst sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaumltsbescheinigung uumlber die vorshygenommenen Pruumlfungen aus Alle Behaumllter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen die die Wasser- oder Luftdruckpruumlfung nicht bestanden haben koumlnnen in den Verkehr gebracht wershyden

Wird ein Los abgelehnt so trifft die zugelassene Pruumlfstelle geshyeignete Maszlignahmen um zu verhindern dass das Los in den Verkehr gebracht wird Bei gehaumlufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der zugelassenen Pruumlfstelle ausgesetzt werden

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Pruumlfstelle die Kennnummer dieser Stelle waumlhrend des Herstelshylungsprozesses anbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmaumlchtigter muss auf Verlangen die in Unterabsatz 7 genannten Konformitaumltsbescheinigungen der zugelassenen Pruumlfstelle vorlegen koumlnnen

ABSCHNITT 4

EG-Konformitaumltserklaumlrung

Artikel 12

(1) Der Hersteller der die Auflagen nach Artikel 13 erfuumlllt bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behaumlltern an die er fuumlr uumlbereinstimmend mit Folgendem erklaumlrt

a) den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 fuumlr die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist oder

b) einem zugelassenen Baumuster

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitaumltserklaumlshyrung unterliegt der Hersteller der EG-Uumlberwachung wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt

Zweck der EG-Uumlberwachung ist es gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemaumlszlig nachkommt Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen die die EG-Baushymusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt hat falls die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind oder andernshyfalls von der zugelassenen Pruumlfstelle der die technischen Baushyunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden sind

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsshybescheinigung ausgestellt hat ein Dokument vor in dem die Herstellungsverfahren sowie saumlmtliche festgelegten systembezoshygenen Einzelheiten festgelegt sind die ins Werk gesetzt werden um die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewaumlhrleisten

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthaumllt insbesonshydere

a) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behaumllter geeigshyneten Produktions- und Pruumlfungsmittel

b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten im Fertigungsprozess durchzufuumlhrenden Pruumlfungen und Vershysuche einschlieszliglich Vorschriften zu Art und Haumlufigkeit ihrer Durchfuumlhrung

c) die Verpflichtung die Pruumlfungen und Versuche in Uumlbereinshystimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollshyunterlagen sowie eine Wasserdruckpruumlfung oder mit Zustimshymung des Mitgliedstaats eine Luftdruckpruumlfung mit einem Pruumlfdruck vom 15fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behaumllter durchzufuumlhren

Diese Pruumlfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkraumlften durchzufuumlhren die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhaumlngig sind uumlber die Pruumlfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen

d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns

(3) Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt gestattet der Hersteller den mit der EG-Uumlberwachung beauftragshyten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behaumlltern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskuumlnfte insbesondere

a) die technischen Bauunterlagen

b) die Kontrollunterlagen

c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Anshygemessenheitsbescheinigung

d) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Vershysuche

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26417

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

b) die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3

Mit dem Antrag ist ein fuumlr die geplante Produktion repraumlsentashytiver Behaumllter vorzufuumlhren

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle fuumlhrt die EG-Baumusterpruumlfung im Einklang mit den Unterabsaumltzen 2 und 3 durch

Sie pruumlft die technischen Bauunterlagen und stellt fest ob diese angemessen sind und sie pruumlft den vorgefuumlhrten Behaumllter

Bei der Pruumlfung des Behaumllters

a) achtet die Stelle darauf ob der Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher vershywendet werden kann

b) fuumlhrt sie Pruumlfungen und Versuche durch um festzustellen ob die Behaumllter den wesentlichen Anforderungen entsprechen

(4) Entspricht die Bauart den einschlaumlgigen Bestimmungen so stellt die zugelassene Pruumlfstelle eine EG-Baumusterbescheinishygung aus die dem Antragsteller mitgeteilt wird Diese Bescheishynigung enthaumllt die Ergebnisse der Pruumlfungen die gegebenenfalls an sie geknuumlpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen

Die Kommission die uumlbrigen zugelassenen Pruumlfstellen und die uumlbrigen Mitgliedstaaten koumlnnen ein Exemplar der Bescheinigung und auf begruumlndeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlshyfungen und Versuche erhalten

(5) Die zugelassene Pruumlfstelle die die Ausstellung einer EG- Baumusterbescheinigung verweigert teilt dies den uumlbrigen zushygelassenen Pruumlfstellen mit

Die zugelassene Pruumlfstelle die eine EG-Baumusterbescheinigung zuruumlckzieht teilt dies dem Mitgliedstaat mit der die Zulassung erteilt hat Dieser unterrichtet die uumlbrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gruumlnde fuumlr diese Entscheishydung

ABSCHNITT 3

EG-Pruumlfung

Artikel 11

(1) Die EG-Pruumlfung stellt das Verfahren dar bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchshytigter gewaumlhrleistet und erklaumlrt dass die nach Absatz 3 gepruumlfshyten Behaumllter der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beshyschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach

Anhang II Nummer 3 mdash nachdem fuumlr diese eine Angemessenshyheitsbescheinigung erteilt worden ist mdash entsprechen

(2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsprozess die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit der in der EG-Baumusterpruumlfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Numshymer 3 gewaumlhrleistet Der Hersteller oder sein in der Gemeinshyschaft ansaumlssiger Bevollmaumlchtigter bringt an jedem Behaumllter die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitaumltserklaumlrung aus

(3) Die zugelassene Pruumlfstelle nimmt nach Maszliggabe der Unshyterabsaumltze 2 bis 10 die entsprechenden Pruumlfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behaumllter vor um ihre Uumlbershyeinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu uumlbershypruumlfen

Der Hersteller legt seine Behaumllter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maszlignahmen damit der Fertigungsproshyzess die Einheitlichkeit jedes Loses gewaumlhrleistet

Diesen Losen sind die EG-Baumusterpruumlfbescheinigung nach Artikel 10 oder wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind die techshynischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufuumlgen Im letzteren Fall pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle vor Durchfuumlhshyrung der EG-Pruumlfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Anshygemessenheit

Bei der Pruumlfung eines Loses pruumlft die zugelassene Pruumlfstelle ob die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauuntershylagen hergestellt und gepruumlft worden sind und unterzieht jeden einzelnen Behaumllter des Loses einer Wasserdruckpruumlfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckpruumlfung mit einem Druck Ph der dem 15-fachen des Berechnungsdrucks entspricht um ihre Dichte zu uumlberpruumlfen Die Durchfuumlhrung von Luftdruckpruumlfunshygen setzt voraus dass der Mitgliedstaat in dem der Versuch stattfindet die Sicherheitsverfahren fuumlr den Versuch genehmigt hat

Zur Qualitaumltspruumlfung der Schweiszlignaumlhte nimmt die zugelassene Pruumlfstelle ferner Pruumlfungen an Proben vor die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behaumllter entnommen werden Die Versuche werden an Laumlngsschweiszlignaumlhshyten durchgefuumlhrt Werden fuumlr Laumlngs- und Rundnaumlhte untershyschiedliche Schweiszligverfahren angewandt so sind diese Versuche auch an den Rundnaumlhten durchzufuumlhren

Bei den in Anhang I Nummer 212 genannten Behaumlltern wershyden diese Pruumlfungen an Proben zur Feststellung der Uumlbereinshystimmung der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanfordeshyrungen in Anhang I Nummer 212 durch eine Wasserdruckshypruumlfung an fuumlnf Behaumlltern ersetzt die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden

DE L 26416 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Wird ein Los akzeptiert so bringt die zugelassene Pruumlfstelle ihre Kennnummer an jedem Behaumllter an oder laumlsst sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaumltsbescheinigung uumlber die vorshygenommenen Pruumlfungen aus Alle Behaumllter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen die die Wasser- oder Luftdruckpruumlfung nicht bestanden haben koumlnnen in den Verkehr gebracht wershyden

Wird ein Los abgelehnt so trifft die zugelassene Pruumlfstelle geshyeignete Maszlignahmen um zu verhindern dass das Los in den Verkehr gebracht wird Bei gehaumlufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der zugelassenen Pruumlfstelle ausgesetzt werden

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Pruumlfstelle die Kennnummer dieser Stelle waumlhrend des Herstelshylungsprozesses anbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmaumlchtigter muss auf Verlangen die in Unterabsatz 7 genannten Konformitaumltsbescheinigungen der zugelassenen Pruumlfstelle vorlegen koumlnnen

ABSCHNITT 4

EG-Konformitaumltserklaumlrung

Artikel 12

(1) Der Hersteller der die Auflagen nach Artikel 13 erfuumlllt bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behaumlltern an die er fuumlr uumlbereinstimmend mit Folgendem erklaumlrt

a) den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 fuumlr die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist oder

b) einem zugelassenen Baumuster

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitaumltserklaumlshyrung unterliegt der Hersteller der EG-Uumlberwachung wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt

Zweck der EG-Uumlberwachung ist es gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemaumlszlig nachkommt Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen die die EG-Baushymusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt hat falls die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind oder andernshyfalls von der zugelassenen Pruumlfstelle der die technischen Baushyunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden sind

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsshybescheinigung ausgestellt hat ein Dokument vor in dem die Herstellungsverfahren sowie saumlmtliche festgelegten systembezoshygenen Einzelheiten festgelegt sind die ins Werk gesetzt werden um die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewaumlhrleisten

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthaumllt insbesonshydere

a) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behaumllter geeigshyneten Produktions- und Pruumlfungsmittel

b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten im Fertigungsprozess durchzufuumlhrenden Pruumlfungen und Vershysuche einschlieszliglich Vorschriften zu Art und Haumlufigkeit ihrer Durchfuumlhrung

c) die Verpflichtung die Pruumlfungen und Versuche in Uumlbereinshystimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollshyunterlagen sowie eine Wasserdruckpruumlfung oder mit Zustimshymung des Mitgliedstaats eine Luftdruckpruumlfung mit einem Pruumlfdruck vom 15fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behaumllter durchzufuumlhren

Diese Pruumlfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkraumlften durchzufuumlhren die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhaumlngig sind uumlber die Pruumlfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen

d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns

(3) Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt gestattet der Hersteller den mit der EG-Uumlberwachung beauftragshyten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behaumlltern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskuumlnfte insbesondere

a) die technischen Bauunterlagen

b) die Kontrollunterlagen

c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Anshygemessenheitsbescheinigung

d) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Vershysuche

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26417

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

Wird ein Los akzeptiert so bringt die zugelassene Pruumlfstelle ihre Kennnummer an jedem Behaumllter an oder laumlsst sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitaumltsbescheinigung uumlber die vorshygenommenen Pruumlfungen aus Alle Behaumllter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen die die Wasser- oder Luftdruckpruumlfung nicht bestanden haben koumlnnen in den Verkehr gebracht wershyden

Wird ein Los abgelehnt so trifft die zugelassene Pruumlfstelle geshyeignete Maszlignahmen um zu verhindern dass das Los in den Verkehr gebracht wird Bei gehaumlufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der zugelassenen Pruumlfstelle ausgesetzt werden

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Pruumlfstelle die Kennnummer dieser Stelle waumlhrend des Herstelshylungsprozesses anbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmaumlchtigter muss auf Verlangen die in Unterabsatz 7 genannten Konformitaumltsbescheinigungen der zugelassenen Pruumlfstelle vorlegen koumlnnen

ABSCHNITT 4

EG-Konformitaumltserklaumlrung

Artikel 12

(1) Der Hersteller der die Auflagen nach Artikel 13 erfuumlllt bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behaumlltern an die er fuumlr uumlbereinstimmend mit Folgendem erklaumlrt

a) den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 fuumlr die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist oder

b) einem zugelassenen Baumuster

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitaumltserklaumlshyrung unterliegt der Hersteller der EG-Uumlberwachung wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt

Zweck der EG-Uumlberwachung ist es gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemaumlszlig nachkommt Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen die die EG-Baushymusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt hat falls die Behaumllter in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind oder andernshyfalls von der zugelassenen Pruumlfstelle der die technischen Baushyunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden sind

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsshybescheinigung ausgestellt hat ein Dokument vor in dem die Herstellungsverfahren sowie saumlmtliche festgelegten systembezoshygenen Einzelheiten festgelegt sind die ins Werk gesetzt werden um die Uumlbereinstimmung der Behaumllter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewaumlhrleisten

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthaumllt insbesonshydere

a) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behaumllter geeigshyneten Produktions- und Pruumlfungsmittel

b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten im Fertigungsprozess durchzufuumlhrenden Pruumlfungen und Vershysuche einschlieszliglich Vorschriften zu Art und Haumlufigkeit ihrer Durchfuumlhrung

c) die Verpflichtung die Pruumlfungen und Versuche in Uumlbereinshystimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollshyunterlagen sowie eine Wasserdruckpruumlfung oder mit Zustimshymung des Mitgliedstaats eine Luftdruckpruumlfung mit einem Pruumlfdruck vom 15fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behaumllter durchzufuumlhren

Diese Pruumlfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkraumlften durchzufuumlhren die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhaumlngig sind uumlber die Pruumlfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen

d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns

(3) Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt gestattet der Hersteller den mit der EG-Uumlberwachung beauftragshyten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behaumlltern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskuumlnfte insbesondere

a) die technischen Bauunterlagen

b) die Kontrollunterlagen

c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Anshygemessenheitsbescheinigung

d) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Vershysuche

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26417

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

Artikel 14

Die zugelassene Pruumlfstelle die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat pruumlft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit wenn die Behaumllter nicht in Uumlbereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden

Wenn das Produkt PS times V mehr als 200 bar l betraumlgt muss die Stelle auszligerdem im Laufe der Herstellung

a) sich vergewissern dass der Hersteller die in Serie hergestellshyten Behaumllter tatsaumlchlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c uumlberpruumlft

b) an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behaumllter zu Kontrollzwecken entnehmen

Die zugelassene Pruumlfstelle uumlberlaumlsst dem Mitgliedstaat der sie zugelassen hat sowie auf Antrag den uumlbrigen zugelassenen Pruumlfshystellen den uumlbrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts

KAPITEL III

CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaumlssiger Bevollshymaumlchtigter verpflichtet das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen fuumlr die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoszlig unter den von diesem Mitgliedshystaat festgelegten Bedingungen zu verhindern

b) muss mdash falls die Nichtuumlbereinstimmung weiter besteht mdash der Mitgliedstaat alle geeigneten Maszlignahmen ergreifen um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschraumlnshyken oder zu untersagen bzw um zu gewaumlhrleisten dass es nach dem Verfahren des Artikels 7 vom Markt zuruumlckgezoshygen wird

Artikel 16

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar lesbar und unausloumlschshybar auf dem Behaumllter oder einem Kennzeichnungsschild anzushybringen das nicht vom Behaumllter abgenommen werden kann

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit dem in Anhang II Nummer 11 als Muster angegebenen Schriftshybild Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der EG-Pruumlfung oder der EG- Uumlberwachung beauftragten zugelassenen Pruumlfstelle

(2) Es ist verboten auf den Behaumlltern Kennzeichnungen anshyzubringen durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuumlhrt werden koumlnnten Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behaumllter oder gegebeshynenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beshyeintraumlchtigt

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung die eine Einschraumlnkung des Inverkehrbringens oder der Inbeshytriebnahme eines Behaumllters zur Folge hat ist genau zu begruumlnshyden Sie wird den Betroffenen unverzuumlglich unter Angabe der Rechtsmittel die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden koumlnnen und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten uumlbermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Bestimmungen die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 19

Die Richtlinie 87404EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgefuumlhrten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichshytungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen fuumlr die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung dieser Richtshylinien aufgehoben

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweishysungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maszliggabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroumlffentshylichung im Amtsblatt der Europaumlischen Union in Kraft

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straszligburg am 16 September 2009

Im Namen des Europaumlischen Parlaments

Der Praumlsident J BUZEK

Im Namen des Rates

Die Praumlsidentin

C MALMSTROumlM

DE L 26418 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(gemaumlszlig Artikel 3 Absatz 1)

1 WERKSTOFFE

Die Werkstoffe muumlssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehaumllter und nach den Nummern 11 bis 14 ausgewaumlhlt werden

11 Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behaumllter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 muumlssen

a) schweiszliggeeignet sein

b) verformungsfaumlhig und zaumlh sein damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sproumldshybruch fuumlhrt

c) alterungsunempfindlich sein

Bei Stahlbehaumlltern muumlssen die Werkstoffe zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 111 und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusaumltzlich den Bestimmungen nach Nummer 112 entsprechen

Die Werkstoffe muumlssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis wie es in Anhang II beschrieshyben ist begleitet sein

111 Stahlbehaumllter

Die unlegierten Qualitaumltsstaumlhle muumlssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen

a) Sie duumlrfen nicht unberuhigt sein und muumlssen im normalgegluumlhten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden

b) Die Gehalte nach der Stuumlckanalyse muumlssen bei Kohlenstoff unter 025 und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 005 liegen

c) Sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max muss unter 580 Nmm 2 liegen

mdash Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 22

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 17

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird

bei einer Dicke von ge 3 mm A ge 20

bei einer Dicke von lt 3 mm A 80 mm ge 15

mdash Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemshyperatur an Laumlngsproben mindestens 35 Jcm 2 betragen nur einer der drei Werte darf unter 35 Jcm 2 liegen in keinem Fall jedoch unter 25 Jcm 2

Bei Staumlhlen die zur Herstellung von Behaumlltern dienen deren minimale Betriebstemperatur unter ndash 10 degC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm betraumlgt ist die Uumlberpruumlfung dieser Qualitaumlt erforderlich

112 Aluminiumbehaumllter

Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 995 haben und die Legierungen gemaumlszlig Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a muumlssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26419

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

Auszligerdem muumlssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genuumlgen

a) sie muumlssen in gegluumlhtem Zustand geliefert werden

b) sie muumlssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen

mdash Der Houmlchstwert der Zugfestigkeit R m max darf houmlchstens bei 350 Nmm 2 liegen

mdash die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen

mdash wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ge 16

mdash wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ge 14

12 Schweiszligzusaumltze

Die Schweiszligwerkstoffe die zur Herstellung der Schweiszligverbindungen auf oder an den Druckbehaumlltern verwendet werden muumlssen fuumlr die zu verschweiszligenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialvertraumlglichshykeit aufweisen

13 Festigkeitsrelevante Zubehoumlrteile des Behaumllters

Diese Zubehoumlrteile (Schraubenbolzen Muttern usw) muumlssen entweder aus einem unter Nummer 11 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw Aluminiumlegierungen bestehen die sich mit den Werkstoffen vertragen die fuumlr die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden

Die letztgenannten Werkstoffe muumlssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zaumlhigkeit haben

14 Nicht drucktragende Teile

Saumlmtliche nicht drucktragenden Teile geschweiszligter Druckbehaumllter muumlssen aus Werkstoffen hergestellt sein die mit denen kompatibel sind aus denen die Elemente gefertigt sind an die sie angeschweiszligt werden

2 AUSLEGUNG DER BEHAumlLTER

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behaumllter je nach Verwendungszweck der Behaumllter folgende Werte festlegen

a) die minimale Betriebstemperatur T min

b) die maximale Betriebstemperatur T max

c) den maximalen Betriebsdruck PS

Liegt die gewaumlhlte minimale Betriebstemperatur uumlber ndash 10 degC so muumlssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei ndash 10 degC gegeben sein

Der Hersteller muss ferner Folgendes beruumlcksichtigen

mdash Die Innenwand der Behaumllter muss kontrolliert werden koumlnnen

mdash die Behaumllter muumlssen entleert werden koumlnnen

mdash die mechanischen Eigenschaften muumlssen dem Behaumllter waumlhrend seiner gesamten bestimmungsgemaumlszligen Vershywendungszeit staumlndig erhalten bleiben

mdash die Behaumllter muumlssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geshyschuumltzt sein

er muss auch darauf achten dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

mdash die Behaumllter nicht Spannungen ausgesetzt werden duumlrfen die der Benutzungssicherheit schaden koumlnnten

mdash der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmaumlszligig uumlbersteigen darf Jedoch darf dieser Druck voruumlbergehend bis zu 10 uumlberschritten werden

Bei Rund- und Laumlngsschweiszlignaumlhten sind nur voll durchgeschweiszligte Naumlhte oder Schweiszligungen gleichwertiger Wirksamkeit zulaumlssig Nach auszligen gewoumllbte Boumlden muumlssen mdash auszliger wenn sie halbkugelfoumlrmig sind mdash einen zylindrischen Bord haben

DE L 26420 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

21 Wanddicke

Betraumlgt das Produkt PS times V nicht mehr als 3 000 barl so waumlhlt der Hersteller eines der unter den Nummern 211 und 212 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behaumllters betraumlgt das Produkt PS times V mehr als 3 000 barl oder uumlbersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 degC so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 211 bestimmt

Die tatsaumlchliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boumlden muss jedoch bei Behaumlltern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behaumlltern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen

211 Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Beruumlcksichtigung der Staumlrke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

a) Der zu beruumlcksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewaumlhlte maximale Betriebsdruck PS sein

b) die allgemein zulaumlssige Membranspannung darf houmlchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 06 R ET oder 03 R m sein der Hersteller muss zur Bestimmung der zulaumlssigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garanshytierten Werte fuumlr R ET und R m min verwenden

Hat der zylindrische Teil des Behaumllters jedoch eine oder mehrere geschweiszligte Laumlngsnaumlhte die mit nicht autoshymatischen Schweiszligverfahren hergestellt werden so ist die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 115 zu multiplizieren

212 Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen dass die Behaumllter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten der mindestens fuumlnfmal uumlber dem maximalen Betriebsdruck liegt wobei die bleibende Umfangsverformung houmlchstens 1 betraumlgt

3 HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behaumllter muumlssen in Uumlbereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hershygestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden

31 Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z B Formen Abschraumlgen) duumlrfen keine Oberflaumlchenfehler oder Risse oder Aumlnderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

32 Schweiszligungen an drucktragenden Teilen

Die Schweiszligungen und angrenzenden Flaumlchen muumlssen aumlhnliche Eigenschaften wie die geschweiszligten Werkstoffe haben und duumlrfen an der Oberflaumlche und im Inneren keine Maumlngel aufweisen die die Sicherheit der Behaumllter beeintraumlchtigen koumlnnten

Die Schweiszligungen sind von gepruumlften Schweiszligern oder Fachkraumlften mit angemessener Befaumlhigung nach zugelasshysenen Schweiszligverfahren durchzufuumlhren Solche Zulassungs- und Qualifikationspruumlfungen werden von einem zushygelassenen Uumlberwachungsdienst durchgefuumlhrt

Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemaumlszlig durchgefuumlhrte Pruumlfungen im Verlauf der Hershystellung sicherstellen dass eine gleichmaumlszligige Qualitaumlt der Schweiszlignaumlhte erreicht wird Uumlber die Pruumlfungen wird ein Bericht erstellt

4 INBETRIEBNAHME DER BEHAumlLTER

Den Behaumlltern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefuumlgt sein

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26421

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

ANHANG II

CE-KENNZEICHNUNG ANGABEN BETRIEBSANLEITUNG TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1 CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

11 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben bdquoCEldquo mit folgendem Schriftbild

Bei Verkleinerung oder Vergroumlszligerung der CE-Kennzeichnung muumlssen die sich aus dem in dieser Nummer abgeshybildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muumlssen etwa gleich hoch sein die Mindesthoumlhe betraumlgt 5 mm

12 Angaben

Der Behaumllter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar)

b) maximale Betriebstemperatur (T max in degC)

c) minimale Betriebstemperatur (T min in degC)

d) Fassungsvermoumlgen des Behaumllters (V in l)

e) Name oder Markenzeichen des Herstellers

f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behaumllters

g) die beiden letzten Ziffern des Jahres in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet so muss es so beschaffen sein dass es nicht wiederverwendbar ist ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz fuumlr weitere Informationen gelassen werden

2 BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung muumlssen folgende Angaben enthalten sein

a) die Angaben gemaumlszlig Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behaumllters

b) der vorgesehene Verwendungsbereich

c) die zur Gewaumlhrleistung der Gebrauchssicherheit der Behaumllter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedinshygungen

Sie ist in der bzw den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst

DE L 26422 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

3 TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen muumlssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Taumltigkeiten umshyfassen die zur Erfuumlllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden insbesondere

a) einen ausfuumlhrlichen Konstruktionsplan des Behaumlltertyps

b) die Betriebsanleitung

c) eine Beschreibung in der im Einzelnen aufgefuumlhrt sind

mdash die gewaumlhlten Werkstoffe

mdash die gewaumlhlten Schweiszligverfahren

mdash die gewaumlhlten Kontrollen

mdash alle einschlaumlgigen Informationen betreffend die Auslegung der Behaumllter

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren muumlssen diese Unterlagen ferner umfassen

a) die Bescheinigungen uumlber die Eignung des Schweiszligverfahrens und die Qualifikation der Schweiszliger oder des Bedienungspersonals

b) das Werkszeugnis uumlber die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behaumllters vershywendeten Werkstoffe

c) einen Bericht uumlber die durchgefuumlhrten Pruumlfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen

4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

41 Begriffsbestimmungen

a) Der Berechnungsdruck bdquoPldquo ist der vom Hersteller gewaumlhlte relative Druck der zur Bestimmung der Staumlrke der drucktragenden Teile des Behaumllters verwendet wird

b) Der maximale Betriebsdruck bdquoPSldquo ist der maximale relative Druck der unter normalen Betriebsbedingungen des Behaumllters ausgeuumlbt werden kann

c) Die minimale Betriebstemperatur bdquoT min ldquo ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

d) Die maximale Betriebstemperatur bdquoT max ldquo ist die houmlchste stabilisierte Wandtemperatur des Behaumllters unter norshymalen Betriebsbedingungen

e) Die Streckgrenze bdquoR ET ldquo ist bei der maximalen Betriebstemperatur bdquoT max ldquo der Wert

mdash der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist oder

mdash der Dehngrenze R p 02 oder

mdash der Dehngrenze R p 10 bei unlegiertem Aluminium

f) Behaumllterbaureihe

Zur selben Behaumllterbaureihe gehoumlren Behaumllter die sich sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 211 oder 212 eingehalten werden in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Laumlnge ihres zylindrischen Teils unterscheiden wobei Folgendes gilt

mdash Wenn die Bauart auszliger den Boumlden aus einem oder mehreren Mantelschuumlssen besteht muumlssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben

mdash Wenn die Bauart nur aus zwei gewoumllbten Boumlden besteht duumlrfen die Varianten keinen Mantelschuss haben

Die Laumlngenunterschiede die zu Veraumlnderungen an den Oumlffnungen oder Rohrstutzen fuumlhren sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26423

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

g) Ein Behaumllterlos besteht aus houmlchstens 3 000 Behaumlltern desselben Typs

h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor wenn mehrere Behaumllter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden

i) Werkszeugnis Im Werkszeugnis bestaumltigt der Hersteller mit Pruumlfergebnissen mdash insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften mdash aus der laufenden betrieblichen Pruumlfung von Erzeugshynissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen

42 Symbole

A Dehnung nach Bruch ethL o frac14 5 65 ffiffiffi S p o THORN

A 80 mm Dehnung nach Bruch (L o = 80 mm)

KCV Kerbschlagarbeit Jcm 2

P Berechnungsdruck bar

PS Maximaler Betriebsdruck bar

P h Pruumlfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftpruumlfung

bar

R p 02 Dehngrenze 02 Nmm 2

R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Nmm 2

R eH Obere Streckgrenze Nmm 2

R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Nmm 2

R m max maximale Zugfestigkeit Nmm 2

R p 10 Dehngrenze 10 Nmm 2

T max Maximale Betriebstemperatur degC

T min Minimale Betriebstemperatur degC

V Fassungsvermoumlgen des Behaumllters l

DE L 26424 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FUumlR DIE ZULASSUNG DER PRUumlFSTELLEN

(gemaumlszlig Artikel 9 Absatz 2)

1 Die zugelassene Pruumlfstelle ihr Leiter und das mit der Durchfuumlhrung beauftragte Personal duumlrfen weder mit dem Urheber des Entwurfs dem Hersteller dem Lieferanten oder dem Installateur der zu pruumlfenden Druckbehaumllter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie duumlrfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung am Bau am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehaumllter beteiligt sein Die Moumlglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Pruumlfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen

2 Die zugelassene Pruumlfstelle und das mit der Pruumlfung beauftragte Personal muumlssen die Pruumlfungen mit houmlchster beruflicher Integritaumlt und groumlszligter technischer Kompetenz durchfuumlhren und unabhaumlngig von jeder Einflussnahme mdash vor allem finanzieller Art mdash auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Pruumlfung sein insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen die an den Ergebnissen der Pruumlfungen interessiert sind

3 Die zugelassene Pruumlfstelle muss uumlber das Personal und die Mittel verfuumlgen die zur angemessenen Erfuumlllung der mit der Durchfuumlhrung der Pruumlfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sie muss auszligerdem Zugang zu den fuumlr auszligerordentliche Pruumlfungen erforderlichen Geraumlten haben

4 Das mit den Pruumlfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen

a) eine gute technische und berufliche Ausbildung

b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften fuumlr die von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet

c) die erforderliche Eignung fuumlr die Abfassung der Bescheinigungen Protokolle und Berichte in denen die durchshygefuumlhrten Pruumlfungen niedergelegt werden

5 Die Unabhaumlngigkeit des mit der Pruumlfung beauftragten Personals ist zu gewaumlhrleisten Die Houmlhe der Entlohnung jedes Pruumlfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgefuumlhrten Pruumlfungen noch nach den Ergebnissen dieser Pruumlfungen richten

6 Die zugelassene Pruumlfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschlieszligen es sei denn diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Pruumlfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedshystaat durchgefuumlhrt

7 Das Personal der zugelassenen Pruumlfstelle ist (auszliger gegenuumlber den zustaumlndigen Behoumlrden des Staates in dem es seine Taumltigkeit ausuumlbt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden wovon es bei der Durchfuumlhrung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift die dieser Richtlinie Wirkung verleiht Kenntnis erhaumllt

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26425

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Aumlnderungen

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie 87404EWG des Rates (ABl L 220 vom 881987 S 48)

Richtlinie 90488EWG des Rates (ABl L 270 vom 2101990 S 25)

Richtlinie 9368EWG des Rates (ABl L 220 vom 3081993 S 1)

Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2

TEIL B

Fristen fuumlr die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fuumlr die Anwendung

(gemaumlszlig Artikel 19)

Richtlinie Frist fuumlr die Umsetzung Datum der Anwendung

87404EWG 31 Dezember 1989 1 Juli 1990 ( 1 )

90488EWG 1 Juli 1991 mdash

9368EWG 30 Juni 1994 1 Januar 1995 ( 2 )

( 1 ) Gemaumlszlig Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1 Juli 1992 das Inverkehrbringen undoder die Inbetriebsetzung von Behaumlltern zu die den vor dem 1 Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen

( 2 ) Gemaumlszlig Artikel 14 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1 Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen die den vor dem 1 Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen

DE L 26426 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Erwaumlgungsgrund 5 Satz 5 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 3 erster zweiter und dritter Gedankenshystrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Artikel 2 3 und 4 Artikel 2 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 3 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 6 Saumltze 1 2 und 3 Artikel 6 Unterabsaumltze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Saumltze 1 und 2 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einshyleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedanshykenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26427

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 5 Saumltze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absaumltze 1 und 2 Artikel 11 Absaumltze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 31 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 32 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 33 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 34 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9

Artikel 11 Absatz 3 Nummer 35 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Geshydankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b

DE L 26428 Amtsblatt der Europaumlischen Union 8102009

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

DE 8102009 Amtsblatt der Europaumlischen Union L 26429

Richtlinie 87404EWG Vorliegende Richtlinie

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Absatz 3

Artikel 15 16 und 17 Artikel 15 16 und 17

Artikel 18 Absatz 1 mdash

Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18

mdash Artikel 19

mdash Artikel 20

Artikel 19 Artikel 21

Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 11 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3 Anhang I Nummer 11 Absaumltze 2 und 3

Anhang I Nummern 111 und 112 Anhang I Nummern 111 und 112

Anhang I Nummern 12 13 und 14 Anhang I Nummern 12 13 und 14

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4 Anhang I Nummer 2 Absaumltze 2 3 und 4

Anhang I Nummern 21 3 und 4 Anhang I Nummern 21 3 und 4

Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1a erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 11 Absaumltze 1 2 und 3

Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedanshykenstrich

Anhang II Nummer 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Anhang II Nummer 1b Absatz 2 Anhang II Nummer 12 Absatz 2

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 1

Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i ii und iii Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a b und c

Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 4

Anhang III Nummern 1 2 und 3 Anhang III Nummern 1 2 und 3

Anhang III Nummer 4 erster zweiter und dritter Gedanshykenstrich

Anhang III Nummer 4 Buchstaben a b und c

Anhang III Nummern 5 6 und 7 Anhang III Nummern 5 6 und 7

mdash Anhang IV

mdash Anhang V

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