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Richtlinie für Fremdfirmen Werk Stockstadt

Stand: 03.07.18

Richtlinie für Fremdfirmen

Werk Stockstadt

Diese „Richtlinie für Fremdfirmen“ ersetzt die Baustellenordnung von Sappi Stockstadt GmbH

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Stand: 03.07.18

Inhaltsverzeichnis / Struktur der Richtlinie für Fremdfirmen Seite

1 VORBEMERKUNG / PRÄAMBEL 4

2 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH 4

3 GRUNDLEGENDE REGELUNGEN / VORSCHRIFTEN / VERANTWORTLICHKEITEN / ZUSTÄNDIGKEITEN 4

3.1 Koordination und Überwachung 4

3.2 Arbeitssicherheit 4 3.2.1 Allgemeines 4 3.2.2 Notfallorganisation 5 3.2.3 Gefahrstoffe 5

3.3 Brand- und Explosionsschutz 5 3.3.1 Allgemeines 5 3.3.2 Brandmeldeanlage 5 3.3.3 Brandfall 5

3.4 Umweltschutz 5 3.4.1 Allgemeines 5 3.4.2 Abfallsammlung, -trennung und -entsorgung 5 3.4.3 Gewässerschutz 6 3.4.4 Lärm 6

3.5 Auftragnehmerverantwortung 6 3.5.1 Allgemeines 6 3.5.2 Vergabe von Leistungen durch Fremdfirmen 7

3.6 Arbeitszeit 7 3.6.1 Regelarbeitszeiten 7 3.6.2 Abweichende Arbeitszeit 7 3.6.3 Mehrarbeit 7

3.7 Personal 7 3.7.1 Sozialversicherung, Arbeits-und Aufenthaltserlaubnis 7 3.7.2 Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO 7 3.7.3 Erkennung der Firmenzugehörigkeit 7 3.7.4 Qualifikation 8 3.7.5 Auszubildende 8 3.7.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge 8 3.7.7 Bau- / Montage- / Objektleiter 8 3.7.8 Anmeldung im Arbeitsbereich Werk Stockstadt 8 3.7.9 Unterweisung 8 3.7.10 Zeiterfassungskarten 8

3.8 Werksgelände und Werkverkehr 8 3.8.1 Betreten des Werksgeländes 8 3.8.2 Befahren des Werksgeländes, Be- / Entladen / Parken auf dem Werksgelände 8 3.8.3 Verlassen des Werkes 9 3.8.4 Fremdfirmeneigene Fahrräder 9 3.8.5 Alkohol-, Rauschmittel- und Rauchverbot 9 3.8.6 Betreten anderer Betriebsteile 9

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3.8.7 Fotografieren und Filmen 9 3.8.8 Übernachtung auf dem Werksgelände 9

4 GRUNDLEGENDES ZU ARBEITSSTELLEN, -ABLÄUFEN, -MITTELN 10

4.1 Arbeitsstelle und deren Einrichtung 10 4.1.1 Allgemeines zur Arbeitsstelle 10 4.1.2 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene 10 4.1.3 Information über örtliche Verhältnisse 10 4.1.4 Aufstellen von Büro-, Lager- und Sozialcontainern 11 4.1.5 Benutzung von AG-Werkstätten 11 4.1.6 Telefon und Funk (Sprech- und Bedienfunk) 11

4.2 Arbeitsablauf 11 4.2.1 Gefährdungsbeurteilung 11 4.2.2 Genehmigungspflichtige Arbeiten 11 4.2.3 Arbeiten in Verkehrsbereichen 11 4.2.4 Berichterstattung 11 4.2.5 Entnahmen von Material 12 4.2.6 Verankerungen 12

4.3 Arbeitsmittel 12 4.3.1 Werkzeuge, Maschinen und Geräte 12 4.3.2 Krane- und Hebezeuge 12 4.3.3 Gerüste 12

5 HAFTUNG 12

5.1 Eigentum 12 5.1.1 Auftraggebereigentum 12 5.1.2 Auftragnehmereigentum 12

5.2 Weitere Haftung des ANs 12

6 ERGÄNZENDE / WEITERFÜHRENDE DOKUMENTE 12

7 LAGE UND ANSCHRIFT WERK 13

7.1 Lageplan Werk 13

7.2 Anfahrt und Parkplätze 14

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1 Vorbemerkung / Präambel

Die Sappi Stockstadt GmbH ist eine Papier- und Zellstofffabrik und wurde 1898 gegründet. Die Gesellschaft gehört seit dem 01.01.2009 zum südafrikanischen Sappi-Konzern. Sappi Stockstadt stellt gestrichene sowie ungestrichene Feinpapiere für den hochwertigen Bilderdruck wie z. B. Kalender, Bildbände und Hochglanzmagazine her. Sappi Stockstadt ist ein integriertes Werk, d. h. wir erzeugen unseren Primärrohstoff Zellstoff selber in unserer Zellstofffabrik. Weiterhin besitzen wir unser eigenes Kraftwerk und unsere eigene Abwasserbehandlungsanlage. Bei Sappi Stockstadt produzieren über 700 Mitarbeiter und ca. 40 Auszubildende jährlich bis zu 160.000 Zellstoff und bis zu 450.000 Tonnen Papier. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Umweltschutz haben bei Sappi Stockstadt (nachfolgend AG genannt) einen hohen Stellenwert. An alle Unternehmen, die im Auftrag von Sappi arbeiten (nachfolgend AN genannt), wird der gleiche Anspruch gelegt wie an die Sappi-Geschäftseinheiten selbst.

2 Zweck und Geltungsbereich

Die Richtlinie für Fremdfirmen regelt die allgemeinen Anforderungen und Zuständigkeiten in Bezug auf Sicherheit, Abläufe und Verhalten am Standort Sappi Stockstadt und ist Bestandteil der Sappi-AGB und somit verbindlich für alle AN und deren Unter-/ Sublieferanten, die im Auftrag des AG tätig sind. Dies gilt insbesondere für die Beachtung und Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes und sämtliche damit verbundene Regelungen, Vorschriften, Gesetze, Bestimmungen, sofern Sie den Arbeitsauftrag betreffen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.

3 Grundlegende Regelungen / Vorschriften / Verantwortlichkeiten / Zuständigkeiten

3.1 Koordination und Überwachung Der vom AG eingesetzte Sappi Ansprechpartner ist im nachfolgenden als Koordinator bezeichnet. Er koordiniert die Arbeiten zwischen AN und AG. Wenn nicht anders festgelegt übernimmt er auch die Funktion des Koordinators (ArbSchG). Der AN hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Richtlinie für Fremdfirmen und schreitet bei erkennbaren Missständen ein. Der AN ist zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Er muss sich mit dem Koordinator abstimmen und an Sicherheitsbesprechungen und Arbeitsstellenbegehungen soweit erforderlich teilnehmen. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 "Grundsätze der Prävention" (DGUV-V1). Die Verantwortlichkeit des ANs für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Von Seiten Sappi werden Arbeitsstellenbegehungen durchgeführt. Wir empfehlen, Sicherheitsratschläge zu befolgen. Der AN wird dadurch nicht von seiner Aufsichtspflicht und Verantwortung entbunden. Falls über Sicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, können Sie sich an unseren Leiter Arbeitssicherheit wenden.

3.2 Arbeitssicherheit

3.2.1 Allgemeines Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Arbeitsstelle tätigen Bau- / Montage- / Objektleiter bzw. die Aufsichtführenden, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über diese Richtlinie für Fremdfirmen sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der AN verpflichtet sich, dem

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Koordinator für die von ihm (AN) durchzuführenden Arbeiten Gefährdungsanalysen vorzulegen und mit diesem abzustimmen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener AN ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Stellt der AN Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein AN trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der AN hat dem Koordinator Name, Telefonnummer und die Funktion der verantwortlichen MA an der Arbeitsstelle, sowie die für sie zuständigen Sicherheitsfachkräfte zu nennen.

3.2.2 Notfallorganisation Es ist eine Notfallorganisation durch den AN zu installieren. Zu dieser gehören insbesondere:

• Erste-Hilfe-Organisation, (Erste Hilfe Material- vor Ort bereithalten, Ersthelfer-namentlich zu benennen) • Möglichkeit zum Absetzen eines Notrufes • Brandschutzeinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Löschdecke etc.) • Notfallablauf vor Ort zur Rettung von Personen

3.2.3 Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen auf der Arbeitsstelle vorzuhalten und dem Koordinator auszuhändigen. Auf besondere Gefahren durch eingesetzte Stoffe ist der Koordinator durch den AN hinzuweisen. Die Aufbewahrung von Gefahrenstoffen hat gemäß den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen.

3.3 Brand- und Explosionsschutz

3.3.1 Allgemeines Jeder AN muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit dem Koordinator abstimmen. Die mit der Ausführung beauftragten Mitarbeiter müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

3.3.2 Brandmeldeanlage Im Werk Stockstadt sind diverse Brandmelde- und Löschanlagen installiert. Um eine ungewollte Auslösung durch z.B. Staub, Dampf, Schweißarbeiten zu vermeiden, ist vor Aufnahme der Arbeiten abzuklären, ob eine Brandmeldeanlage / Löschanlage im Arbeitsbereich vorhanden ist. Geeignete Schutzmaßnahmen sind mit dem Koordinator abzustimmen. Die Kosten einer Fehlauslösung werden dem AN in Rechnung gestellt.

3.3.3 Brandfall Für den Brandfall gilt die Brandschutzordnung Teil A (Allgemeiner Teil, jeweils an den Aushängen des Betriebes). Brände jeglicher Art sind über den Sappi-Notruf zu melden. Auch kleinere Brände, die selbst gelöscht wurden, sind dem Koordinator im nachhinein zu melden.

3.4 Umweltschutz

3.4.1 Allgemeines Bei allen Tätigkeiten auf dem Werksgelände sind die rechtlichen Vorschriften des Umweltschutzes hinsichtlich Wasser-, Boden- und Luftreinhaltung, Abfallentsorgung, Gefahrgut und Lärmschutz zu beachten. Die in der Richtlinie für Fremdfirmen genannten Verhaltensregeln bilden lediglich Schwerpunkte für ein umweltgerechtes Handeln. Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über mögliche Gefahren für die Umwelt bei den durchzuführenden Tätigkeiten zu unterweisen. Dazu hat er einen verantwortlichen Mitarbeiter und dessen Stellvertreter zu benennen.

3.4.2 Abfallsammlung, -trennung und -entsorgung Jeder AN ist verpflichtet, den anfallenden Abfall täglich nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen. Bauschutt, Sondermüll und sonstige Abfälle sind sorgfältig getrennt zu sammeln und umgehend zu entsorgen. Betriebliche Sammel- und Entsorgungseinrichtungen sind nur mit der Genehmigung des AGs zu benutzen. Abfälle jeglicher Art einschließlich Papierabfälle dürfen nicht in den Papierausschuss des Werkes gelangen. Zum Schutze des internen Papierherstellungsprozesses darf für Reinigungszwecke nur Krepppapier verwendet werden, welches ebenfalls separat entsorgt werden muss. Sollte dem AN eine Verunreinigung des Stoff-Systems

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(interner Papierkreislauf) nachgewiesen werden, werden alle anfallenden Kosten, einschl. der Produktionsausfallkosten auf den Verursacher umgelegt. Metallschrott ist weder Abfall im Sinne dieses Absatzes noch „herrenloses Gut“. Es ist Wertstoff, der von der Firma als Eigentümer wirtschaftlich genutzt wird. Anfallender Metallschrott ist deshalb in die dafür bereitgestellten Container des AGs zu verbringen. Gefährliche Abfälle („Sondermüll“, z.B. Altöl, Kaltreiniger, Beizmittel, Lösemittel, Batterien, ölverschmutzte Putzlappen etc.) dürfen nicht dem Restmüll beigegeben werden. Sie sind in besonders gekennzeichneten und geeigneten Behältern zu sammeln. Brennbare und selbstentzündliche Abfälle sind in Metallbehältern zu sammeln. Kommt der AN seiner Abfallentsorgungspflicht nicht nach, behält sich der AG vor, die Entsorgung auf Kosten des Verursachers zu veranlassen

3.4.3 Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Verwendung solcher Stoffe ist dem Koordinator zu melden. Alle Straßen- und Dachabläufe führen in die Regenwasserkanalisation. Eine Verunreinigung führt unmittelbar zu Umweltschäden (Vorfluter oder Kläranlage). Daher dürfen keine festen, flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffe in das Kanalisationsnetz gelangen. Es dürfen keine wassergefährdende Stoffe auf dem Erdreich gelagert werden bzw. in das Erdreich gelangen. Für Brennstoffe (z.B. Dieselkraftstoff) sind zugelassene, ortsveränderliche Tankstellen zu verwenden. Werden wassergefährdende Stoffe auch nur vorübergehend auf das Werksgelände gebracht, sind die Bestimmungen über den Umgang und die Lagerung wassergefährdender Stoffe des §19 des Wasserhaushaltsgesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften, wie z.B. die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) anzuwenden. Auf dem Werksgelände dürfen keine Kraftfahrzeuge, Gabelstapler, Behälter, Wannen usw. abgespritzt bzw. gewaschen werden. Bei sonstigen Reinigungsvorgängen sind Abwässer aufzufangen und vom AN zu entsorgen.

3.4.4 Lärm Bei allen Arbeiten ist die Lärmentwicklung mit vertretbarem Aufwand so gering wie möglich zu halten. Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 80 dB(A) überschritten wird, sind dem Koordinator zu melden. Lärmintensive Arbeiten dürfen außerhalb des Tagschichtbetriebes nur nach Genehmigung durch den AG durchgeführt werden.

3.5 Auftragnehmerverantwortung

3.5.1 Allgemeines Der AN ist verpflichtet, alle Einrichtungen zu schaffen und alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des ArbSchG und der UVV oder sonst nach Lage der Verhältnisse zum Schutze der Versicherten und der Umwelt erforderlich sind. Jeder AN hat die Pflicht, sich vor Aufnahme der Arbeit über besondere Betriebsvorschriften im jeweiligen Werksbereich zu unterrichten. Insbesondere über Brand-, Explosions- und Gasvergiftungsgefahren sowie gefährliche Arbeitsstoffe. Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sind mit dem Koordinator eindeutig abzustimmen Für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen, Schutzvorrichtungen usw. ist unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besitzers, Herstellers und Lieferanten derjenige AN verantwortlich, dessen Versicherte die Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen usw. benutzen. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden.

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Der AN hat die Bereitstellung und Benutzung der PSA sicherzustellen. Personen ohne die geforderte persönliche Schutzausrüstung (z.B. PSA-Plan) haben keinen Zutritt zur Arbeitsstelle. Zuwiderhandelnde Personen werden nach einmaliger Verwarnung durch den AG von der Arbeitsstelle verwiesen. Zu Arbeitsbeginn ist täglich eine Personalmeldeliste zu führen.

3.5.2 Vergabe von Leistungen durch Fremdfirmen Leistungen auf dem Werksgelände dürfen nur mit dem Einverständnis des AGs auf der Grundlage dieser Richtlinie für Fremdfirmen an andere Unternehmen vergeben werden. Der AN hat bei der Vergabe von Leistungen an andere Unternehmen seiner Abstimmungspflicht (Koordination) entsprechend § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) sowie § 6 "Grundsätze der Prävention" (DGUV-V1) nachzukommen.

3.6 Arbeitszeit

3.6.1 Regelarbeitszeiten Die Arbeitszeit des AN sollte grundsätzlich im Rahmen der Tagschicht des Werkes Stockstadt liegen. Diese ist:

Montag - Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr und Freitag. 07:00 – 12:20 Uhr Unsere Kantinenöffnungszeiten sind:

Montag - Freitag von 08:15 – 10:00 Uhr (Frühstück) und Montag bis Donnerstag 12.00 – 14:00 Uhr (Mittag)

3.6.2 Abweichende Arbeitszeit Für abweichende Arbeitszeiten muss der AN dies dem Koordinator anzeigen und sich alle für die Arbeit erforderlichen Freigaben einholen. Der AN hat im Vorfeld zu klären ob sich außerhalb der Regelarbeitszeit alle notwendigen Ressourcen für die auszuführende Tätigkeit zur Verfügung stehen, mit dem Koordinator abzustimmen und gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten. Die Einholung evtl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen für Sonn- bzw. Feiertagsarbeiten etc. obliegt dem AN.

3.6.3 Mehrarbeit Grundsätzlich sind die Arbeiten zeitlich so abzuwickeln, dass keine Leistungen und kostenpflichtige Mehrarbeitsstunden für den AG anfallen. Fallen dennoch kostenpflichtige Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden an , bedürfen diese der ausdrücklichen Genehmigung des Koordinators. Für anfallende Mehrarbeit sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Im Falle von zusätzlichen Arbeiten darf als Nachweisunterlage nur der " Sappi - Stundennachweis für Unternehmerarbeiten” verwendet werden. Für Ausfallzeiten durch höhere Gewalt wird keine Vergütung gewährt.

3.7 Personal

3.7.1 Sozialversicherung, Arbeits-und Aufenthaltserlaubnis Der AN ist verpflichtet, nur Personal mit Sozialversicherungsnachweis einzusetzen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Er hat auch sicherzustellen, dass eine gültige Arbeits-und Aufenthaltserlaubnis für das eingesetzte Personal vorliegt. Der AG behält sich vor entsprechende Kontrollen vorzunehmen.

3.7.2 Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO Die Fa. Sappi hat den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß AEO. Das Personal und das Unternehmen müssen entsprechende Sicherheitsstandards erfüllen.

3.7.3 Erkennung der Firmenzugehörigkeit Fremdfirmenpersonal muss sich bezüglich seines Namens und seiner Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Auf der Bekleidung ist der Firmenname zu tragen und auf dem Schutzhelm der Firmenname und der Name des Mitarbeiters.

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3.7.4 Qualifikation Fach- und Hilfskräfte sind vom AN so auszuwählen, dass sie den Erfordernissen in fachlicher Hinsicht genügen. Anderenfalls wird für den AG ein kostenfreier Austausch vorgenommen.

3.7.5 Auszubildende Sofern Auszubildende eingesetzt werden, bedarf dieses einer Abstimmung mit dem AG. Die Auszubildenden sind namentlich zu benennen. Geltende Vorschriften sind dabei zu beachten.

3.7.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden.

3.7.7 Bau- / Montage- / Objektleiter Der AN benennt und entsendet im Einvernehmen mit dem AG eine Person mit geeigneter Qualifikation, die in Übereinstimmung mit dem AG die Disposition und Koordinierung auf der Arbeits-, Montage-, Baustelle, bzw. dem Objekt übernimmt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die benannte Person sich sicher in deutscher Sprache verständigen kann. Ausnahmen sind vor Auftragserteilung anzugeben.

3.7.8 Anmeldung im Arbeitsbereich Werk Stockstadt Der Bau- / Montage- / Objektleiter muss sich über die jeweiligen Meldestellen mit dem Koordinator abstimmen. Die Arbeiten müssen immer vor Arbeitsaufnahme im jeweiligen Bereich angemeldet und nach Arbeitsende abgemeldet werden. Das Anmeldeverfahren ist mit dem Koordinator abzustimmen.

3.7.9 Unterweisung Erstmalig auf der Arbeitsstelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Arbeitsstelle durch den Aufsichtführenden des ANs zu unterweisen. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Fremdsprachliche Personen sind soweit zu unterweisen, dass sie im Gefahrenfall eigenständig entsprechend den Vorgaben handeln. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen.

3.7.10 Zeiterfassungskarten Der Fremdfirmenmitarbeiter erhält eine Zeiterfassungskarte und wird vom Pförtner an den Ansprechpartner der Fremdfirma bzw. an den Koordinator gemeldet. Das Fremdfirmenpersonal des ANs ist verpflichtet, zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende die Zeiterfassungskarten und -uhren zu benutzen und zwar jeder persönlich nur für sich selbst. Die Zeiterfassungskarten werden vom AG zur Verfügung gestellt und dienen vornehmlich der sicherheitstechnischen Kontrolle. Bei deren Verlust oder Beschädigung haftet der AN. Mit Vertragsende hat der AN die Zeiterfassungskarten unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, ist der AG befugt, die entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

3.8 Werksgelände und Werkverkehr

3.8.1 Betreten des Werksgeländes Fremdfirmenmitarbeiter mit Zeiterfassungskarten betreten das Werk grundsätzlich nur über Tor 3 und nutzen die dort vorhandenen Parkplätze. Das Betreten sowie Ein- und Ausfahrten von Material erfolgen grundsätzlich über Tor 3. Folgende Ausnahmen sind zugelassen: • Betreten sowie Ein- und Ausfahrt von Fremdfirmenmitarbeiter sowie Lieferanten der Küche und Kantine,

erfolgt über Tor 1. • Betreten sowie Ein und Ausfahrt von Fremdfirmenmitarbeiter der Reparatur- und Servicedienste, die im

Bereich der Haupt- und Kfz-Werkstatt, ZE und Verwaltungsbereich tätig sind erfolgt über Tor 1.

Tagesbesucher oder Anlieferungen von und für Fremdfirmen sind grundsätzlich beim zuständigen Pförtner anzumelden. Tagesbesucher melden sich grundsätzlich am Tor 1 an. Je nach Besuchsbereich werden sie auf den Parkplatz Tor 1 oder den Parkplatz Tor 3 zugewiesen und der zuständige Ansprechpartner wird informiert.

3.8.2 Befahren des Werksgeländes, Be- / Entladen / Parken auf dem Werksgelände Beim Einfahren in das Werk erhält/besitzt das einfahrende Fahrzeug einen entsprechenden Erlaubnisschein (Besucherschein oder Einfahrgenehmigung). Für Montage-/Werkstatt- und Prüfwagen kann vom Koordinator

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eventuell eine befristete Einfahrgenehmigung für die Dauer des Einsatzes beantragt werden, dies ist im Einzelfall mit der Abteilung ASI/UWS abzustimmen. Der ausgefüllte und vom Pförtner signierte Schein ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Einfahren in das Werk ist nur zum Zwecke des vorübergehenden Be- und Entladens gestattet. Parken auf dem Werksgelände ist nur auf gekennzeichneten Parkplätzen in Abstimmung mit dem zuständigen Koordinator zulässig. Parkplätze an der Arbeitsstelle werden nur in begründeten Ausnahmefällen, nach vorheriger Vereinbarung eingerichtet und zugelassen. Parken von PKWs außerhalb gekennzeichneter Flächen ist verboten. Sie können ohne Ankündigung auf Kosten des unberechtigt Parkenden abgeschleppt werden. Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht ins Werk, ebenso Kleinbusse mit Montagepersonal. Der AN hat alle Verkehrszeichen und Sicherheits-Hinweisschilder zu beachten. Die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb des Werkes beträgt 20 km/h. Grundsätzlich gelten auf dem Werksgelände die Bestimmungen des öffentlichen Straßenverkehrs. Behinderungen auf Werksstraßen, Gleisanlagen, Feuerwehrzufahrten, Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Hydranten), Sammelplätze usw. sind zu vermeiden. Zu beachten ist, dass der schienengebundene Verkehr grundsätzlich Vorrang hat. Rangierweg und Regellichtraum der Gleisanlagen müssen stets frei bleiben. Fahrzeuge und Maschinen dürfen auf dem Werksgelände nur von Personen genutzt werden, die im Besitz einer gültigen schriftlichen Fahr- /Bedienerlaubnis sind (Nachweis Ausbildung, Beauftragung, körperliche Eignung [G25]) und auf dem Fahrzeug / Maschine eingewiesen sind. Die Fahrerlaubnis ist vor Arbeitsbeginn dem Koordinator vorzuweisen und auf der Arbeitsstelle vorzuhalten. Beispiele hierzu sind unter anderem PKW, LKW, Kräne, Flurförderfahrzeuge, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen.

3.8.3 Verlassen des Werkes Bei jedem Verlassen des Werksgeländes (auch während der Arbeitszeit) ist grundsätzlich die Zeiterfassungsuhr zu benutzen. Die Pförtner sind befugt alle Personen und Fahrzeuge beim Verlassen des Werkes zu kontrollieren.

3.8.4 Fremdfirmeneigene Fahrräder Auf dem Werksgelände dürfen nur geprüfte, verkehrssichere und gekennzeichnete Fahrräder benutzt werden. (Farbe Fremdfirmen “Verkehrspurpur RAL 4006” und Firmenname). Die Nutzung und die Anzahl von Fahrrädern ist beim zuständigen Koordinator anzumelden und von diesem freizugeben.

3.8.5 Alkohol-, Rauschmittel- und Rauchverbot Das Einbringen, Lagern und der Genuss von jeglicher Art von Rauschmitteln (auch Alkohol!) ist auf dem gesamten Werksgelände ausnahmslos untersagt. Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- bzw. Rauschmitteleinfluss besteht, unverzüglich von der Arbeitsstelle zu entfernen. Der AG behält sich vor, solchen Personen Arbeitsstellenverbot zu erteilen. Auf dem gesamten Werksgelände besteht Rauchverbot, welches ausnahmslos auch für Büros, Sozialräume, Fahrzeuge und Container gilt. Raucherlaubnis besteht nur in gekennzeichneten Bereichen. Dies gilt auch für E-Zigaretten.

3.8.6 Betreten anderer Betriebsteile Das Betreten von Betriebsteilen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehen, ist verboten.

3.8.7 Fotografieren und Filmen Das Fotografieren und Filmen auf dem Werksgelände ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Für die Veröffentlichung von Bild- bzw. Filmmaterial ist eine schriftliche Genehmigung durch die Kommunikationsabteilung einzuholen.

3.8.8 Übernachtung auf dem Werksgelände Eine Übernachtung auf dem Werksgelände ist nicht erlaubt.

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4 Grundlegendes zu Arbeitsstellen, -abläufen, -mitteln

4.1 Arbeitsstelle und deren Einrichtung

4.1.1 Allgemeines zur Arbeitsstelle Zur Arbeitsstelle gehören alle vom AG zur Verfügung gestellten Flächen und angrenzende Bereiche, die durch den Arbeitsstellenablauf beeinträchtigt werden können. Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Arbeitsstelleneinrichtungsplan. Der AG definiert zusammen mit dem AN den (die) Anschlusspunkte. Ab Anschluss an den Speisepunkt ist die Unterverteilung in Verantwortung des ANs und mit dem Koordinator abzusprechen. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der AN zu sorgen. Die Stromversorgung der Arbeitsstelle, die Verlegung, Errichtung und Unterhaltung von Zuleitungen und der Baustromverteiler werden vom AN errichtet. Der Anschluss an die Hauptanschlussstelle erfolgt durch den AG. Alle elektrischen Leitungen sind so zu verlegen, dass diese bestmöglich geschützt werden und keine vermeidbaren Stolperstellen entstehen. Die Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen an den Arbeitsstellen sind besonders die Vorschriften DIN VDE 0100 Teil 704 (Elektrische Anlagen von Gebäuden, Arbeitsstellen) und DIN VDE 0100 Teil 704 (Baustromverteiler) sowie sonstige DIN-VDE und DGUV streng zu beachten. Die Baustromverteiler und Speisepunkte sind gemäß DIN VDE 0660 Teil 501 auszurüsten. Bei der Verwendung von Anschlussstellen (Steckdosen) im Werk ist grundsätzlich ein Personenschutzschalter (Fehlerstrom-Schutzeinrichtung) zu verwenden. Für den vorschriftsmäßigen Zustand der Anlage, sowie die Verwendung geeigneter Betriebsmittel und Leitungen und deren fachgerechte Benutzung ist der AN jeweils selbst verantwortlich. Der AN darf mit Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten an dessen Einrichtungen nur entsprechend ausgebildete Personen betrauen. Der AN hat seine Arbeitsstelleneinrichtung auf den vom AG zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit dem Koordinator abzustimmen. Er darf die Arbeitsstelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders zu kennzeichnen. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem Koordinator zu vereinbaren. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Arbeitsstelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertransporte. Der AN hat die für ihn angelieferten Materialien fachgerecht zu lagern und gegen Entwendung zu sichern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Arbeitsstelle unverzüglich zu räumen. Bei Heißarbeiten ist darüber hinaus eine Überwachung der Arbeitsstelle (Brandposten, Bandwache) durchzuführen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Arbeitsstelleneinrichtung und darin verwendeten Anlagen müssen bzgl. Brandschutz so gestaltet sein, dass keine Gefährdung entsteht. Dies gilt insbesondere für Elektrogeräte.

4.1.2 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Der AN ist verpflichtet, seine Arbeitsbereiche, Unterkünfte und sanitären Anlagen (Arbeits-)täglich und / oder nach Beendigung der Arbeiten in ordentlichem und sauberen Zustand zu halten bzw. zu verlassen. Verunreinigungen (z.B. Schrott, Bauschutt, Verpackungsmaterial) sind unverzüglich zu beseitigen. Der Koordinator ist verpflichtet, bei Nichteinhaltung dieser Forderung, nach Setzung einer mündlichen Verwarnung, ohne weitere Ankündigung die Reinigung durch Dritte durchführen zu lassen und dem AN den Betrag in Rechnung zu stellen.

4.1.3 Information über örtliche Verhältnisse Der AN ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die örtlichen Verhältnisse der Arbeitsstelle eingehend zu informieren. Irgendwelche Nachforderungen, aufgrund von Erschwernissen sind ausgeschlossen.

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4.1.4 Aufstellen von Büro-, Lager- und Sozialcontainern Das Aufstellen von Büro-, Lager und Sozialcontainern kann nur nach Abstimmung mit dem Koordinator erfolgen. Gleiches gilt für jede Inanspruchnahme von Flächen für Materiallagerungen etc.

4.1.5 Benutzung von AG-Werkstätten Die Benutzung der Werkstätten des AG ist dem AN grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen und nach vorhergehender Abstimmung mit dem Koordinator kann auf die Dienste AG-eigener Werkstätten zugegriffen werden. Hierfür kann im Einzelfall eine mögliche Verrechnung erfolgen.

4.1.6 Telefon und Funk (Sprech- und Bedienfunk) Bei Einrichtung von Montagebüros können beim Fernmeldeamt Aschaffenburg Hauptanschlüsse beantragt werden. In diesem Fall ist dem Koordinator eine Kopie des Antrages zu übergeben. Dieser veranlasst die Sappi -interne Schaltung bei der Abteilung MRW. Wird auch für den werksinternen Telefonverkehr ein Anschluss gewünscht, ist dieser ebenfalls über den Koordinator bei der Abteilung MRW zu beantragen. Bei Sprech- und Bedienfunk sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz dem AG zu melden. Eine Nutzungsberechtigung muss vorliegen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

4.2 Arbeitsablauf

4.2.1 Gefährdungsbeurteilung Jedes Unternehmen hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die gegenseitige Gefährdung durch Tätigkeiten des AN, die Tätigkeiten der AG-Beschäftigten und die Tätigkeiten des Unternehmers, in dessen Zuständigkeitsbereich die Arbeiten ausgeführt werden, berücksichtigen. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist vor Ort vorzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.

4.2.2 Genehmigungspflichtige Arbeiten Für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. • Erd-, Abbruch- und Ausschachtungsarbeiten • Heißarbeiten (wie z.B. Arbeiten mit offener Flamme sowie Schweiß-, Schneid-, Löt- Heißluft- und

Trennschleifarbeiten) • Arbeiten in Ex-Bereichen • Arbeiten in Behältern und engen Räumen • Arbeiten an Rohrleitungen mit erhöhter Gefährdung • Dacharbeiten • Arbeiten mit und an radioaktiven Strahlern und Röntgengeräten • Arbeiten im Bahnbereich • Arbeiten in Schalträumen und elektrischen Anlagen

Für die oben genannten Arbeiten liegen Durchführungsanweisungen vor, die vom AN einzuhalten sind. Die in den Genehmigungen geforderten Sicherheitsvorkehrungen sind einzuhalten. Sollte der AN feststellen, dass diese nicht ausreichend sind, hat er unverzüglich den Koordinator zu informieren.

4.2.3 Arbeiten in Verkehrsbereichen Bei Arbeiten in und an Verkehrsbereichen des fließenden Verkehrs, auch innerhalb von Gebäuden, müssen Warnwesten getragen werden. Der jeweilige Arbeitsbereich muss deutlich abgegrenzt und gegen den fließenden Verkehr abgesichert sein. Die Abgrenzung ist mit festen Absperreinrichtungen, z.B. Baken durchzuführen. Ausführung in Anlehnung an die „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA).

4.2.4 Berichterstattung Der AN hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

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4.2.5 Entnahmen von Material Entnahmen von Material aus den AG - Magazinen sind in Ausnahmefällen möglich. In solchen Fällen ist ein Entnahmeschein mit Unterschrift des Koordinators erforderlich.

4.2.6 Verankerungen Verankerungen und Befestigungen an Geländern, Schienen, Rohrleitungen und Stützen sind ausdrücklich verboten.

4.3 Arbeitsmittel

4.3.1 Werkzeuge, Maschinen und Geräte Grundsätzlich sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen usw. vom AN zu stellen. Sie haben den geltenden Vorschriften zu entsprechen und in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu sein Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Arbeitsstelle vorzuhalten. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Maschinen und Geräte nur von dazu mit einem Arbeitsauftrag versehenen Personen bedient werden.

4.3.2 Krane- und Hebezeuge Die Kran- und Hebezeuge des ANs müssen betriebssicher, das Fahrpersonal zum Fahren befugt, im Umgang erfahren und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein. Krane, u.U. mit Kranführer werden vom AG nur nach vorhergehender Abstimmung mit dem Koordinator zur Verfügung gestellt.

4.3.3 Gerüste Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Arbeitsstelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Für die Errichtung und Benutzung von Gerüsten gilt DGUV-V 38 und DIN 4420. Für die ordnungsgemäße Erhaltung und Benutzung der Gerüste ist der AN verantwortlich. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

5 Haftung

5.1 Eigentum

5.1.1 Auftraggebereigentum Werden dem AN in Ausnahmefällen Werkzeuge, Geräte, Hebezeuge, Transportmittel usw. vom AG zur Verfügung gestellt, erfolgt die Ausgabe nur gegen Entnahmeschein mit Unterschrift des ANs. Des weiteren liegt die Haftung für ordnungsgemäße Nutzung, Beschädigung oder Verlust beim ausleihenden AN. Mögliche Schäden oder Verluste können dem AN in Rechnung gestellt werden.

5.1.2 Auftragnehmereigentum Der AG übernimmt keine Haftung für beschädigte oder abhanden gekommene Werkzeuge, Geräte, Materialien usw. des ANs.

5.2 Weitere Haftung des ANs Die weitere Haftung des ANs ist in den Bestellungen bzw. in den Rahmenverträgen geregelt.

6 Ergänzende / Weiterführende Dokumente

Ergänzende und weiterführende Dokumente sind auf Anfrage erhältlich.

z.B. Notfallpläne, Freigabescheine, Brandschutzordnung, Unterweisungsformular, etc..

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7 Lage und Anschrift Werk

7.1 Lageplan Werk

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7.2 Anfahrt und Parkplätze

Lieferadresse: Sappi Stockstadt GmbH Aschaffenburger Strasse / Tor 3 D-63811 Stockstadt / Industriegebiet

Postadresse und Parkplatz Tor 1: Sappi Stockstadt GmbH Obernburger Str. 1-9 D-63811 Stockstadt

Parkplatz: Tor 3 Sappi Stockstadt GmbH Einfahrt gegenüber Wallstadter Strasse 12 D-63811 Stockstadt

Parkplatz Tor 3 (Wallst.-Str.)

Parkplatz Tor 1