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Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen – Richtlinien „Statische Elektrizität“ – Ausgabe Januar 1992 Gesetzliche Unfallversicherung

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Richtlinien für die Vermeidungvon Zündgefahren infolgeelektrostatischer Aufladungen– Richtlinien „Statische Elektrizität“ –

Ausgabe Januar 1992

Gesetzliche Unfallversicherung

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Herausgeber

Bundesverband der Unfallkassen,Fockensteinstraße 1, 81539 München

Erarbeitet vom Fachausschuß „Chemie“der Berufsgenossenschaftlichen Zentralefür Sicherheit und Gesundheit (BGZ) desHauptverbandes der gewerblichenBerufsgenossenschaften, Alte Heerstraße111, 53757 Sankt Augustin.

Diese Ausgabe Januar 1992 entspricht derAusgabe Oktober 1989 von BGR 132(bisherige ZH 1/200) des Berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften- undRegelwerkes.

Die in diesen Richtlinien enthaltenentechnischen Regeln schließen andere,mindestens ebenso sichere Lösungennicht aus, die auch in technischen Regelnanderer EG-Mitgliedstaaten ihren Nieder-schlag gefunden haben können.

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GUV 19.7

Richtlinien für die Vermeidungvon Zündgefahren infolgeelektrostatischer Aufladungen– Richtlinien „Statische Elektrizität“ –

Ausgabe Januar 1992

Gesetzliche Unfallversicherung

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GUV 19.7Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.1 Elektrostatische Aufladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.2 Gefährliche Aufladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.3 Spezifischer elektrischer Widerstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.4 Elektrische Leitfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.5 Leitfähige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.6 Nichtleitfähige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.7 Oberflächenwiderstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.8 Ableitwiderstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.9 Elektrostatisch geerdet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.10 Isoliert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.11 Aufladbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.12 Nicht aufladbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.13 Zonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

3 Elektrostatische Aufladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.2 Beurteilung der Aufladbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.2.1 Feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.2.2 Flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143.2.3 Nebel und Stäube . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

4 Entladungen statischer Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154.1 Auftreten von Entladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154.2 Formen zündfähiger Entladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154.2.1 Funkenentladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154.2.2 Büschelentladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164.2.3 Gleitstielbüschelentladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

5 Entzündbarkeit explosionsfähiger Atmosphäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

6 Allgemeine Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196.1 Umfang der Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196.2 Konstruktive Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196.3 Erdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206.3.1 Erdung leitfähiger Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206.3.1.1 Verlegung und Prüfung der Erdverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216.3.1.2 Erdung ortsveränderlicher Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216.3.1.3 Erdung rotierender Teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216.3.2 Verbindung nichtleitfähiger Gegenstände mit Erde . . . . . . . . . . . . . . . . 22

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6.4 Ableitwiderstand von Fußböden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226.5 Aufladung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226.5.1 Leitfähige Fußbekleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236.5.2 Kleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236.5.3 Schutzhandschuhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

7 Schutzmaßnahmen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257.1 Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen . . . . . . . 257.1.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257.1.1.1 Erhöhen der Leitfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267.1.1.2 Erhöhen der Luftfeuchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267.1.1.3 Ionisation der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277.1.1.4 Begrenzung der Abmessungen aufladbarer Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . 287.1.1.5 Begrenzung der Dicke aufladbarer Schichten auf leitfähigen

Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297.1.2 Behälter aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen,

leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Beschichtung . . . . . . . . . . . . . . 307.1.2.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307.1.2.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307.1.2.2.1 Behälter aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen . . . . . . . . . . . . 317.1.2.2.2 Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.3 Glasapparaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327.1.4 Fördergurte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337.1.4.1 Aufladevorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337.1.4.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337.1.4.3 Weitere Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347.1.5 Antriebsriemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347.1.5.1 Aufladevorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347.1.5.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347.1.5.3 Weitere Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357.1.6 Kabel und Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357.2 Aufladbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367.2.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367.2.1.1 Strömen der Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367.2.1.2 Absetzen nichtmischbarer Phasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.2.1.3 Rühr- und Mischvorgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.2.1.4 Verspritzen von Flüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377.2.2 Zündgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387.2.2.1 Elektrisches Feld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387.2.2.2 Zündfähige Entladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387.2.2.3 Explosionsfähigkeit der Atmosphäre über der Flüssigkeit . . . . . . . . . . 397.2.3 Allgemeine Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407.2.3.1 Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407.2.3.2 Erdung leitfähiger Teile, Vermeiden aufladbarer Gegenstände . . . . . . . 40

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7.2.3.3 Erhöhung der Leitfähigkeit der Flüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407.2.3.4 Unterteilung durch Drähte oder leitfähige Netze, Spitzenionisatoren . 417.2.3.5 Beschränkung der Strömungsgeschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417.2.3.6 Verringerung von Ladungen hinter Pumpen und Filtern . . . . . . . . . . . . 427.2.4 Schutzmaßnahmen beim Füllen und Entleeren von

leitfähigen Behältern und Tanks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427.2.4.1 Allgemeine Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427.2.4.1.1 Füllrohre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427.2.4.1.2 Trichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437.2.4.1.3 Rohrverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437.2.4.1.4 Rohre und Schlauchleitungen aus nichtleitfähigem Material . . . . . . . . 437.2.4.2 Befüllen und Entleeren von Straßentankwagen, Eisenbahn-

kesselwagen und vergleichbaren ortsfesten Behältern . . . . . . . . . . . . . 447.2.4.2.1 Erdung von Straßentankwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447.2.4.2.2 Erdung an Eisenbahnkesselwagenfüll- und -entleerungsstellen . . . . . . 457.2.4.2.3 Zulässige Grenzwerte der Füllgeschwindigkeit

Kohlenwasserstoffe – Mineralölprodukte, sonstige Flüssigkeiten . . . . 457.2.4.2.4 Flüssigkeiten mit höherer Leitfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477.2.4.3 Befüllen von Lagertanks über 100 m3 Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487.2.4.4 Betanken von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487.2.4.5 Betanken von Flugzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497.2.4.6 Abfüllen von Ether und Schwefelkohlenstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497.2.4.7 Pneumatisches Umfüllen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497.2.5 Reinigen von Tanks mit Flüssigkeitsstrahlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497.2.5.1 Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507.2.5.2 Kohlenwasserstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507.3 Feststoffteilchen, Stäube, Nebel und Gase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517.3.1 Feststoffteilchen und Staub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517.3.1.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517.3.1.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517.3.1.2.1 Feststoffteilchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517.3.1.2.2 Staub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527.3.1.2.3 Staubwolken großer räumlicher Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527.3.1.2.4 Staub-Luft-Gemische in Anwesenheit von Gas- oder

Dampf-Luft-Gemischen (Hybride Gemische) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537.3.2 Gase und Nebel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537.3.2.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537.3.2.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547.3.2.2.1 Vermeidung explosionsfähiger Gas-Luft- und Dampf-Luft-Gemische . . 547.3.2.2.2 Vermeidung gefährlicher Aufladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547.3.2.2.3 Ableitung der Aufladungen von Anlageteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547.3.3 Spritzlackieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557.3.3.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557.3.3.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

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7.4 Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567.4.1 Explosionsgefährliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567.4.1.1 Aufladungsvorgang und Empfindlichkeit gegen Entladungen . . . . . . . . 567.4.1.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567.4.1.2.1 Erdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577.4.1.2.2 Ableitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577.4.1.2.3 Vermeiden der Aufladung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577.4.2 Medizinisch genutzte Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587.4.2.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587.4.2.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587.4.3 Tiefdruck (Flexodruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597.4.3.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597.4.3.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607.4.3.2.1 Vermeiden explosionsfähiger Dampf-Luft-Gemische . . . . . . . . . . . . . . . 607.4.3.2.2 Vermindern oder Verhindern von Aufladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607.4.3.2.3 Ableiten von Aufladungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617.4.4 Chemischreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617.4.4.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617.4.4.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617.4.5 Herstellen von Folien und Filmen, sowie Beschichten bzw. Lackie-

ren von Folien und Geweben mit brennbaren Lösungsmitteln . . . . . . . . 627.4.5.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627.4.5.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627.4.6 Lösen von aufladbaren Materialien (Pulver, Granulat und Film-

abfälle) in brennbaren Lösemitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627.4.6.1 Aufladungsvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627.4.6.2 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

Anhang 1: Diagramm zur Veranschaulichung der Begriffeleitfähig – nicht leitfähigaufladbar – nicht aufladbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Anhang 2: Leitfähigkeit und Dielektrizitätszahl von Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . 65

Anhang 3: Mindestzündenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Tabelle 1 Mindestzündenergie brennbarer Gase und Dämpfe . . . . . . . 71Tabelle 2 Mindestzündenergie von Staub-Luft-Gemischen

und von Staubablagerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

Anhang 4: Tabelle 1 Widerstand von Fußbodenbelägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Tabelle 2 Durchgangswiderstände von Strümpfen . . . . . . . . . . . . . . . . 76

Anhang 5: Behälter aus leitfähigen und nichtleitfähigen Werkstoffen, fürFlüssigkeiten im explosionsgefährdeten Bereich Zone 1 . . . . . . . . . . . . 77

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GUV 19.7Vorbemerkung

Unter den vielen möglichen Zündquellen, die eine explosionsfähige Atmosphäre zurEntzündung bringen können, sind Entladungen statischer Elektrizität insofern von Be-deutung, als einerseits durch viele betriebliche Vorgänge ungewollt solche Entladun-gen ausgelöst werden können und andererseits die Bedingungen für ihr Auftreten bzw.für ihre Vermeidung dem Laien schwer überschaubar sind. Es wird daher für sinnvollgehalten, dieses Teilgebiet des Explosionsschutzes in eigenen Richtlinien gesondert zubehandeln.

Die Hauptgefahr der elektrostatischen Aufladung liegt in dem Auftreten zündfähigerEntladungen, die explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu-ben mit Luft (explosionsfähige Atmosphäre) entzünden können. Daher ist die sichersteSchutzmaßnahme, das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohenderMenge zu verhindern. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung explo-sionsfähiger Atmosphäre sind im Abschnitt E 1 „Schutzmaßnahmen“ der „Richtlinienfür die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispiel-sammlung – Explosionsschutz-Richtlinien – (EX-RL)“ (GUV 19.8) angeführt.

Für den Menschen selbst stellen diese Entladungen im allgemeinen keine Gefahr dar.Es besteht jedoch die Möglichkeit des Erschreckens und dadurch ausgelöster Fehl-handlungen. Ferner können Meß- und Regelgeräte gestört sowie Fertigungsabläufebehindert werden.

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GUV 19.71 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung für die Beurteilung und die Vermeidung von Zünd-gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichenund beim Umgang mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen. Sie lassen sich sinn-gemäß auch anwenden für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren un-ter anderen als atmosphärischen Bedingungen (erhöhter Druck, erhöhte Temperatur)oder mit anderem Reaktionspartner als Luft sowie in anderen reaktionsfähigen Syste-men (z.B. chemisch instabile Stoffe wie Peroxide, Ethylenoxid).

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GUV 19.72 Begriffsbestimmungen

2.1 Elektrostatische Aufladungen (im folgenden auch kurz Aufladungen genannt)sind elektrische Ladungen, die sich durch mechanische Trennung gleichartiger oderverschiedenartiger Stoffe auf den getrennten Teilen ansammeln oder auf anderen leit-fähigen Gegenständen oder auf Personen infolge Influenz auftreten. Die mechanischeTrennung kann z.B. erfolgen beim Abheben, Reiben, Zerkleinern und Ausschütten vonfesten Stoffen; ferner beim Strömen, Ausschütten und Versprühen von Flüssigkeitensowie beim Strömen von Gasen und Dämpfen, die geringe Mengen von feinverteilterFlüssigkeit oder feinverteilten Feststoffen enthalten.

2.2 Gefährliche Aufladung ist eine elektrostatische Aufladung, die bei Entladunginnerhalb explosionsfähiger Atmosphäre diese entzünden kann.

2.3 Spezifischer elektrischer Widerstand (im folgenden auch spezifischer Wider-stand genannt) eines Stoffes ist der elektrische Widerstand eines Probekörpers von1 m Länge und 1 m2 Querschnitt; Einheit: Ohm mal Meter (SI-Einheit Ωm). (Messungnach DIN 53 482 „Prüfung von Werkstoffen für die Elektrotechnik; Messung des elek-trischen Widerstandes von nichtmetallenen Werkstoffen“ – dort spezifischer Durch-gangswiderstand genannt – gleichlautend mit DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3).

2.4 Elektrische Leitfähigkeit (im folgenden auch Leitfähigkeit genannt) einesStoffes ist der reziproke Wert seines spezifischen elektrischen Widerstandes; Einheit:Siemens durch Meter (SI-Einheit S/m gleich Ω–1 m–1).

2.5 Leitfähige Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe, deren spezifischerWiderstand nicht mehr als 104 Ω m beträgt.

2.6 Nichtleitfähige Stoffe sind Stoffe, deren spezifischer Widerstand mehr als104 Ω m beträgt.

2.7 Oberflächenwiderstand ist der elektrische Widerstand zwischen zwei auf dieOberfläche des Stoffes gesetzten Elektroden. Er hängt vom Meßverfahren ab und wirdbei nichtleitfähigen festen Stoffen nach DIN 53 486/VDE 0303 Teil 8 „VDE-Bestimmun-gen für elektrische Prüfungen von Isolierstoffen; Beurteilung des elektrostatischenVerhaltens“ gemessen mit Elektrodenanordnung A oder E nach DIN 53 482/VDE 0303Teil 3 „Prüfung von Werkstoffen für die Elektrotechnik, Messung des elektrischen Wi-derstandes von nichtmetallenen Werkstoffen“. Bei Textilien erfolgt die Messung nachDIN 54 345 Teil 1 „Prüfung von Textilien; Elektrostatisches Verhalten, Bestimmung

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GUV 19.7

elektrischer Widerstandsgrößen“, jedoch beim Normalklima 23/50-1 nach DIN 50 014„Klimate und ihre technische Anwendung; Normalklimate“.

2.8 Ableitwiderstand eines Gegenstandes ist der elektrische Widerstand, der zwi-schen einer an den Gegenstand angelegten Elektrode und Erde gemessen wird. DieBerührungsfläche der Meßelektrode mit dem Gegenstand darf 20 cm2 nicht überstei-gen (Messung in Anlehnung an DIN 51 953 „Prüfung von organischen Bodenbelägen;Prüfung der Ableitfähigkeit für elektrostatische Ladungen für Bodenbeläge in explosi-onsgefährdeten Räumen“, Meßspannung etwa 100 Volt Gleichspannung, kreisförmigeElektrodenfläche von 20 cm2). Bei porösen Böden kann eine trockene Elektrode, z.B.aus leitfähigem Gummi, verwendet werden. Bei nichtleitfähigen Stoffen kann der Ab-leitwiderstand stark vom Meßort abhängen.

2.9 Elektrostatisch geerdet (im folgenden auch kurz geerdet genannt) sindGegenstände aus leitfähigen Stoffen, deren Ableitwiderstand gegen Erde nicht größerals 106 Ω ist, sowie Personen und Gegenstände mit Kapazitäten, wenn ihre Entladezeit-konstante (Ableitwiderstand mal Kapazität) kleiner als etwa 10–2 Sekunden ist (sieheauch Abschnitt 6.3).

2.10 Isoliert sind im allgemeinen Gegenstände aus leitfähigen Stoffen, die nicht(elektrostatisch) geerdet sind.

2.11 Aufladbar sind1. feste Stoffe, deren Oberflächenwiderstand (siehe Abschnitt 2.7) mehr als 109 Ω be-

trägt (siehe auch Abschnitt 7.1.1),2. Flüssigkeiten, deren Leitfähigkeit, gemessen nach DIN 51 412 Teil 1 und Teil 2 „Prü-

fung von Mineralöl-Erzeugnissen; Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit“ oderDIN 53 482 „Prüfung von Werkstoffen für die Elektrotechnik; Messung des elektri-schen Widerstandes von nichtmetallenen Werkstoffen“ (gleichlautend mit VDE0303 Teil 3 und IEC-Publication 247) weniger als 10–8 S/m (10 000 pS/m) bzw. de-ren spezifischer Widerstand mehr als 108 Ω m beträgt (siehe auch Abschnitt 7.2.3),

3. nicht geerdete Gegenstände aus leitfähigen Stoffen.

2.12 Nicht aufladbar sind1. feste und flüssige Stoffe, für die die in Abschnitt 2.11 genannten Grenzen der Wi-

derstände unterschritten werden,2. geerdete Gegenstände aus leitfähigen Stoffen.

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GUV 19.7

Der Begriff „Stoffe“ ist hier als Oberbegriff für Arbeitsstoffe, Werkstoffe und

dergleichen, aber nicht nur für Stoffe im Sinne von Textilien zu verstehen.

2.13 Zonen

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens ge-fährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durchGase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auf-tritt.

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten unddann auch nur kurzzeitig auftritt.

Für Bereiche, die durch brennbare Stäube explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 10 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durchStaub langzeitig oder häufig vorhanden ist.

Zone 11 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durchAufwirbeln abgelagerten Staubes gefährliche explosionsfähige Atmosphärekurzzeitig auftritt.

Für medizinisch genutzte Räume treten an die Stelle der Zonen 0, 1 und 2 die Zonen Gund M:Zone G, auch als „umschlossene medizinische Gas-Systeme“ bezeichnet, umfaßt –

nicht unbedingt allseitig umschlossene – Hohlräume, in denen dauerndoder zeitweise explosionsfähige Gemische (ausgenommen explosionsfähi-ge Atmosphäre) in geringen Mengen erzeugt, geführt oder angewendetwerden,

Zone M, auch als „medizinische Umgebung“ bezeichnet, umfaßt den Teil einesRaumes, in dem explosionsfähige Atmosphäre durch Anwendung vonAnalgesiemitteln oder medizinischen Hautreinigungs- oder Desinfektions-mitteln, jedoch nur in geringen Mengen und nur für kurze Zeit, vorkommenkann.

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GUV 19.73 Elektrostatische Aufladungen

3.1 Aufladungsvorgang

Berühren sich zwei zuvor ungeladene Stoffe, kommt es im Bereich ihrer gemeinsamenGrenzfläche in der Regel zu einem Ladungsübertritt. Dieser kann nach dem Trennenauf beiden Stoffen zu je einem Ladungsüberschuß gleicher Größe, aber entgegen-gesetzten Vorzeichens führen. Solche Aufladungsvorgänge können auch beim Teileneines Stoffes (Zerkleinern, Versprühen, Zerstäuben) sowie beim Strömen von Stoffenlängs Wänden (Flüssigkeiten, Staub) auftreten.

Die Aufladungsvorgänge hängen unter anderem von der Leitfähigkeit und Trennge-schwindigkeit der beteiligten Stoffe ab; bereits während der Ladungstrennung kann jenach der Leitfähigkeit und der Trenngeschwindigkeit ein Ladungsausgleich stattfinden.

Ist aber mindestens einer der Stoffe aufladbar (siehe Abschnitt 2.11 Nr. 1), könnengefährliche Aufladungen auftreten, z.B. beim Abheben aufladbarer Platten von einerleitfähigen oder nichtleitfähigen Unterlage oder beim Reiben solcher Platten, beimStrömen aufladbarer Flüssigkeiten durch leitfähige oder nichtleitfähige Rohre. Sinddagegen beide Stoffe hinsichtlich der Aufladbarkeit ausreichend leitfähig, ist der La-dungsüberschuß vernachlässigbar klein.

Bei Anwesenheit aufgeladener Stoffe können auf isolierten leitfähigen Gegenständengefährliche Aufladungen durch Influenz entstehen.

Bei strömenden Gasen werden deren feste oder flüssige Verunreinigungen oder diedurch Kondensation gebildeten festen oder flüssigen Anteile aufgeladen. Die Gaseselbst laden sich nicht auf.

3.2 Beurteilung der Aufladbarkeit

Für die Beurteilung, ob zusammenhängende flüssige oder feste Stoffe sich gefährlichaufladen, können der spezifische Widerstand, der Oberflächenwiderstand oder der Ab-leitwiderstand herangezogen werden. Dies gilt nicht für Stäube und Nebel.

3.2.1 Feste Stoffe

Ist der Oberflächenwiderstand – gemessen im Normalklima 23/50 – kleiner oder gleich109 Ω, sind gefährliche Aufladungen nicht zu erwarten (siehe auch Abschnitt 7.1.1). BeiKombination von nichtleitfähigen und leitfähigen Werkstoffen, z.B. bei Textilien mitleitfähigen Fasern, kann sich der Oberflächenwiderstand während des Gebrauchs starkändern.

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GUV 19.7

3.2.2 Flüssige Stoffe

Ist die Leitfähigkeit einer Flüssigkeit, gemessen nach DIN 51 412 Teil 1 und Teil 2 „Prü-fung von Mineralöl-Erzeugnissen; Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit“ odernach DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3 „Prüfung von Werkstoffen für die Elektrotechnik;Messung des elektrischen Widerstandes von nichtmetallenen Werkstoffen“ (gleichlau-tend mit IEC-Publication 93) größer als 10–8 S/m (10 000 pS/m), sind gefährliche Aufla-dungen nicht zu erwarten (siehe auch Abschnitt 7.2.3).

3.2.3 Nebel und Stäube

Finden viele einzelne Trennvorgänge statt, z.B. beim Versprühen von Flüssigkeiten, Zer-teilen von festen Stoffen oder Strömen von Stäuben, kann die insgesamt sich ansam-melnde Ladungsmenge unabhängig von der Leitfähigkeit der Stoffe gefährlich großwerden.

Die Aufladbarkeit von Nebeln und Stäuben kann daher nicht allein aufgrund der Leit-fähigkeit der beteiligten Stoffe beurteilt werden.

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GUV 19.74 Entladungen statischer Elektrizität

4.1 Auftreten von Entladungen

Bei hinreichend starker Aufladung und dadurch bedingten hohen elektrischen Feldernkann es zu Entladungen (Gasentladungen) kommen, die explosionsfähige Atmosphäreentzünden können.

Zündfähige Entladungen können auftreten– zwischen einem isolierten oder geerdeten leitfähigen Gegenstand und einem auf-

geladenen isolierten leitfähigen Gegenstand,– zwischen einem isolierten oder geerdeten leitfähigen Gegenstand und einem auf-

geladenen nichtleitfähigen Stoff.

4.2 Formen zündfähiger Entladungen

Zündfähige Entladungen können in drei verschiedenen Formen auftreten, die von Ge-stalt und Eigenschaften der Gegenstände und von der Stärke der Aufladung abhängen.Die drei Formen sind nicht immer scharf voneinander zu trennen.

– FunkenentladungenDie Entladung ist mit einer Leuchterscheinung verbunden, die den Raum zwischenzwei leitfähigen Gegenständen überbrückt.

– BüschelentladungenIm inhomogenen Feld geht die Leuchterscheinung von einem leitfähigen Gegen-stand am Ort der größten Feldstärke aus und endet im Raum, ohne den gegen-überliegenden aufgeladenen Gegenstand zu erreichen.

– GleitstielbüschelentladungenHierbei bilden sich hell leuchtende Entladungskanäle auf der Oberfläche des nicht-leitfähigen Gegenstandes aus.

4.2.1 Funkenentladungen

Funkenentladungen entstehen bei Annäherung von direkt oder durch Influenz aufgela-denen leitfähigen Gegenständen, vornehmlich Gegenständen aus Metall, an geerdeteoder isolierte leitfähige Gegenstände.

Erreicht die Energie des Entladungsfunkens die erforderliche Zündenergie des vorlie-genden explosionsfähigen Gemisches oder explosionsgefährlichen Stoffes, kann eineEntzündung erfolgen. Die Zündfähigkeit der Funken kann bei Kenntnis der Kapazitätdes Leitersystems und der Spannung oder der Ladung durch Berechnung der im Sy-stem gespeicherten elektrischen Energie unter Vergleich mit der Mindestzündenergiedes vorliegenden brennbaren Stoffes abgeschätzt werden (siehe Anhang 3).

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GUV 19.7

4.2.2 Büschelentladungen

Diese Entladungen sind eine besondere Form der Koronaentladung und treten vor-zugsweise bei der Entladung von aufladbaren nichtleitfähigen Stoffen auf. Als Elektro-den kommen z.B. Rohrleitungen, Krümmer, Schrauben, Werkzeuge, Finger und Hand-knöchel in Betracht. Eine Büschelentladung kann explosionsfähige Gas-Luft- oderDampf-Luft-Gemische entzünden, wenn sie z.B. an einer leitfähigen Kugel oder ähnlichgeformten leitfähigen Gegenständen mit einem Krümmungsradius von etwa 1 cm odermehr auftritt. Dagegen sind Büschelentladungen, die an Spitzen (Krümmungsradiuskleiner als 0,2 cm) entstehen, im allgemeinen nicht zündfähig. Bei sehr großen, in derPraxis kaum zu erwartenden Ladungsansammlungen können jedoch zündfähige Entla-dungen auch an Spitzen auftreten.

Büschelentladungen, die Dampf-Luft-Gemische der üblichen Lösemittel (Explosions-gruppe II A) zu entzünden vermögen, können schon mit stark aufgeladenen Flächenvon 75 cm2 erzeugt werden; bei Stoffen mit sehr geringer Zündenergie (Explosions-gruppe II C) können unter Versuchsbedingungen schon 20 cm2 zur Entzündung ausrei-chen. Staub-Luft-Gemische können im allgemeinen durch Büschelentladungen nichtgezündet werden.

Explosionsgruppe nach Abschnitt 6 und Anhang B in DIN VDE 0165 „Errich-

ten elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen“.

Nach den bis zum 1. Mai 1988 noch gültigen VDE 0170/0171/2.61 „Vorschrif-

ten für schlagwettergeschützte/explosionsgeschützte elektrische Betriebs-

mittel“ wurden die Explosionsgruppen II A, II B und II C als Explosionsklas-

sen 1, 2 und 3 bezeichnet.

4.2.3 Gleitstielbüschelentladungen

Voraussetzungen für diese in der Praxis seltene Entladungsform sind:

1. Aufladung eines aufladbaren Stoffes geringer Schichtdicke (bei ebenen Flächenkleiner als 8 mm) auf einer Unterlage hinreichenden Leitvermögens,

2. eine Flächenladungsdichte von mindestens etwa 2,5 · 10–4 C/m2.

Reibung, die von Personen ohne Hilfe von Maschinen ausgeübt werden kann, reichtnach den bisherigen Erfahrungen nicht zur Erzielung hinreichend großer Flächen-ladungsdichten aus.

Gleitstielbüschelentladungen können z.B. auftreten bei Antriebsriemen für große Lei-stungen, bei aufladbaren Folien zwischen gestapelten Metallplatten, beim Abwickelnvon aufladbaren Folien und beim pneumatischen Fördern von Staub durch isolierendausgekleidete Metallrohre.

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GUV 19.7

Die Gleitstielbüschel können sich aus einer Büschelentladung entwickeln. Sie könnenbeim Abheben des aufladbaren Stoffes infolge Durchschlag der Schicht oder durchgleichzeitiges Berühren beider Oberflächen (Kurzschließen) nach dem Abheben auftre-ten oder auch durch zu stark angewachsene Ladungsdichte entstehen.

Die Zündfähigkeit der Gleitstielbüschel ist im Gegensatz zu Büschelentladungen sogroß, daß mit einer Entzündung brennbarer Stoffe im gesamten Explosionsbereich zurechnen ist. Dies gilt auch für Staub-Luft-Gemische.

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GUV 19.75 Entzündbarkeit explosionsfähiger Atmosphäre

Zur Beurteilung der Entzündbarkeit explosionsfähiger Gemische durch elektrische Ent-ladungsvorgänge sind die Mindestzündenergien der brennbaren Stoffe geeignet (sieheAnhang 3).

Die Mindestzündenergie steht im Zusammenhang mit der flammendurchschlagsiche-ren Spaltweite (Grenzspaltweite), die für die Einordnung der brennbaren Stoffe im Ge-misch mit Luft in die Explosionsgruppen II A, II B und II C maßgebend ist. Somit kanndie Einordnung nach Explosionsgruppen auch als Behelf zur Beurteilung der Entzünd-barkeit von Gemischen durch Entladungen statischer Elektrizität herangezogen werden(siehe Abschnitt 4.2.2).

Die nachfolgende Einteilung der Stoffe im Gemisch mit Luft ist zweckmäßig:1. Stäube, deren Mindestzündenergie in der Regel über 1 mJ (ausgenommen z.B.

Stäube von Initialsprengstoffen) liegt (siehe Anhang 3, Tabelle 2).2. Gase und Dämpfe mit einer Mindestzündenergie über 0,025 mJ (entspricht den Ex-

plosionsgruppen II A und II B). Hierzu zählen die meisten organischen Lösemittel(siehe Anhang 3, Tabelle 1).

3. Gase und Dämpfe (Acetylen, Wasserstoff, Schwefelkohlenstoff ) mit einer Mindest-zündenergie unter 0,025 mJ (entspricht der Explosionsgruppe II C) sowie empfind-liche Initialsprengstoffe.

Die unter Nummer 1 genannten Stoffe können im allgemeinen nur durch Funkenent-ladungen nach Abschnitt 4.2.1 und Gleitstielbüschelentladungen nach Abschnitt 4.2.3entzündet werden.

Die unter Nummer 2 genannten Stoffe (mit Ausnahme der halogenierten Kohlenwas-serstoffe) können auch durch Büschelentladungen nach Abschnitt 4.2.2, die unterNummer 3 genannten Stoffe selbst durch sehr schwache Büschelentladungen entzün-det werden.

Im Gemisch mit reinem Sauerstoff oder mit sauerstoffangereicherter Luft ist die Min-destzündenergie erheblich geringer. Daher ist dann bei allen vorgenannten Stoffen miteiner Entzündung auch durch Büschelentladungen zu rechnen.

Zur Vermeidung von Funkenentladungen genügt die Erdung aller leitfähigen Teile (sie-he Abschnitt 6.3.1). Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Büschelentladun-gen infolge aufgeladener Flüssigkeiten oder fester Stoffe werden in den Abschnitten7.1 und 7.2 ausführlich behandelt.

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GUV 19.76 Allgemeine Schutzmaßnahmen

6.1 Umfang der Schutzmaßnahmen

Können beim Einsatz von Betriebsmitteln sowie beim Betrieb von Anlagen innerhalbexplosionsgefährdeter Bereiche zündfähige Entladungen infolge von elektrostatischenAufladungen auftreten, sind unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise Schutzmaß-nahmen durchzuführen.

Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit des Auf-tretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre; die Wahrscheinlichkeit ist nach Ab-schnitt 2.13 durch die Angabe der jeweiligen Zone charakterisiert.– In Zone 2 und 11 sind Maßnahmen in der Regel nur erforderlich, wenn zündfähige

Entladungen ständig auftreten.– In Zone 1 dürfen zündfähige Entladungen bei sachgemäßem Betrieb der Anlagen,

einschließlich Wartung und Reinigung, und auch bei Betriebsstörungen, mit denenman üblicherweise rechnen muß, nicht zu erwarten sein.

– In Zone 0 und 10 müssen zündfähige Entladungen sogar unter Berücksichtigungselten auftretender Betriebsstörungen ausgeschlossen sein.

Arbeitsvorgänge, bei denen gleichzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre undgefährliche Aufladungen auftreten, sind zu vermeiden.

6.2 Konstruktive Maßnahmen

Können gefährliche explosionsfähige Gemische nicht beseitigt werden, sollen Einrich-tungen, die gefährliche Aufladungen erzeugen, außerhalb der gefährdeten Bereicheangeordnet oder durch andere Einrichtungen ersetzt werden, bei denen solche Auf-ladungen nicht auftreten, z.B. Riementriebe durch Getriebe oder Direktantrieb erset-zen.

Sind diese Maßnahmen nicht möglich, sind bevorzugt Einrichtungen aus leitfähigenStoffen einzusetzen.

Kann auf die Verwendung nichtleitfähiger Werkstoffe nicht verzichtet werden, sollenEinrichtungen aus nichtleitfähigen Werkstoffen bestehen. Die Kombination von leitfähi-gen und nichtleitfähigen Werkstoffen erfordert besondere Aufmerksamkeit, z.B. hin-sichtlich der Erdung.

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GUV 19.7

6.3 Erdung

6.3.1 Erdung leitfähiger Gegenstände

In den Zonen 0, 1 und 10 sind alle leitfähigen Gegenstände, eventuell auch leitfähigeFlüssigkeiten, die durch das Arbeitsverfahren unmittelbar oder durch Influenz gefähr-lich aufgeladen werden können, im Sinne von Abschnitt 2.9 elektrostatisch zu erden,wenn sie nicht bereits durch ihre Aufstellung, z.B. unterirdische Behälter oder Maschi-nen auf leitfähigen Fundamenten, mit Erde verbunden oder aufgrund der VDE-Bestim-mungen mit Schutzleiter angeschlossen oder mit Potentialausgleich versehen sind.

In den Zonen 2 und 11 kann die Erdung entfallen, es sei denn, die Gegenstände würdenohne Erdung so aufgeladen, daß zündfähige Entladungen ständig auftreten.

Metallteile, deren Erdung nach den VDE-Bestimmungen nicht zulässig ist, müssen zwarim Sinne der VDE-Bestimmungen isoliert bleiben, aber im Sinne dieser Richtliniengenügend hochohmig (elektrostatisch) geerdet werden.

Z.B. elektrostatische Erdung eigensicherer Stromkreise über einen Wider-

stand von mindestens 15 kΩ. Wird ein eigensicherer Stromkreis an ver-

schiedenen Stellen über Widerstände geerdet, darf der Gesamtwiderstand

15 kΩ nicht unterschreiten.

Die Erdung – unter Beachtung von Abschnitt 6.3.1 – erfolgt z.B. durch Anschluß an– leitfähige geerdete Konstruktionsteile,– geerdete metallische Wasser-, Heizungs- oder Gasrohre,– den elektrischen Schutzleiter.

Es kann zweckmäßig sein, nicht alle Teile einzeln zu erden, sondern die Teile unterein-ander leitfähig zu verbinden und an einer oder mehreren Stellen zu erden.

Dies gilt z.B., wenn sich die gleichzeitige Verwendung leitfähiger und nichtleitfähigerWerkstoffe nicht vermeiden läßt, z.B. metallene Mundstücke an nichtleitfähigenSchläuchen, metallene Zwischenstücke oder Flansche in nichtleitfähigen Leitungen,metallene Fülltrichter auf Glasballons oder auf Gefäßen aus nichtleitfähigen Kunststof-fen. Es ist darauf zu achten, daß auch bei Änderungen alle Teile geerdet bleiben.

Ist die Erdung von Anlageteilen in besonderen Fällen nicht möglich, sind sämtliche Tei-le leitfähig miteinander zu verbinden, z.B. Abfüllanlagen und Auffangbehälter.

Bei einem Ableitwiderstand kleiner als 106 Ω (siehe Abschnitt 2.8) ist nach dem bishe-rigen Stand der Kenntnisse auch bei extremen Bedingungen nicht mit gefährlichen Auf-ladungen zu rechnen. Unter günstigen Bedingungen reichen auch höhere Ableitwider-stände zur Ableitung aus, z.B. 108 Ω bei einer Kapazität von 100 pF (siehe auchAbschnitt 2.9).

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GUV 19.7

Die Erdung von Teilen mit einer Kapazität kleiner als etwa 10 pF, z.B. Türklinken, Hand-griffe, ist nur in besonders gefährdeten Bereichen erforderlich, z.B. in Zone 0, in Zone 1mit Stoffen der Explosionsgruppe II C oder beim Umgang mit explosionsgefährlichenStoffen mit sehr geringer Mindestzündenergie; dabei sind Ableitwiderstände bis 109 Ωzulässig (siehe aber Abschnitt 7.4.1.2.1). Gegenstände mit einer Kapazität kleiner als3 pF brauchen in keiner Zone geerdet zu werden.

Ableitwiderstände unter 109 Ω können auch bei Stoffen erreicht werden, die nach Ab-schnitt 2.6 als nichtleitfähig gelten. Türklinken, Handgriffe und dergleichen, die sich anHolzteilen befinden, sind durch das Holz im allgemeinen hinreichend geerdet.

6.3.1.1 Verlegung und Prüfung der Erdverbindung

Die Erdverbindung muß mechanisch so widerstandsfähig und korrosionsbeständigsein, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist. Die Leiter,die die Verbindung zur Erde herstellen, sind durch Löten, Schweißen oder gesicherteVerschraubungen mit Anlageteilen bzw. den Erdungen unter sich zu verbinden. Kettendürfen nicht verwendet werden. Bei Anschluß, insbesondere an Rohrleitungen, ist dar-auf zu achten, daß die Erdverbindung nicht durch Einbau nichtleitfähiger Zwischen-stücke oder bei Reparaturarbeiten unterbrochen wird. Die Erdverbindung ist denbetrieblichen Erfordernissen entsprechend durch einen Sachkundigen zu prüfen.

6.3.1.2 Erdung ortsveränderlicher Geräte

Ortsveränderliche leitfähige Gefäße oder Geräte, die sich aufladen können, sind zuerden, z.B. über Rollen aus leitfähigem Gummi. Ist eine ausreichende Erdung durcheinen Fußboden mit hinreichend kleinem Ableitwiderstand oder durch Berührung mitleitfähigen Unterlagen oder mit anderen geerdeten Gegenständen nicht sichergestellt,muß über eine flexible Verbindung geerdet werden, die z.B. mit einer Klammerbefestigt wird. Ketten dürfen nicht verwendet werden.

6.3.1.3 Erdung rotierender Teile

Öl hat in dünnen Schichten im allgemeinen eine zur Ableitung ausreichende Leitfähig-keit. Daher ist nur in Sonderfällen eine Erdung rotierender Teile notwendig. In Zweifels-fällen ist zu messen, ob der Widerstand gegen Erde während des Laufs unter 106 Ωbleibt. Nötigenfalls sind leitfähige Schmiermittel zu verwenden, oder es ist, z.B. durchSchleifbürsten, zu erden.

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GUV 19.7

6.3.2 Verbindung nichtleitfähiger Gegenstände mit Erde

In der Praxis kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, Ladungen durch Herstelleneiner leitfähigen Verbindung auch von solchen Gegenständen abzuleiten, die ausnichtleitfähigen oder sogar aufladbaren Stoffen bestehen.

In diesen Fällen wird der Ableitwiderstand nicht immer durch feste metallene Erdver-bindungen, sondern vielfach durch andere Gegebenheiten bedingt sein, z.B. durch– Aufstellen eines nichtleitfähigen Behälters auf eine leitfähige geerdete Unterlage

(siehe auch Abschnitt 7.1.2.2.2),– Personen mit leitfähigem Schuhwerk auf leitfähigem Fußboden,– Stoffe, deren spezifischer oder Oberflächenwiderstand mit Hilfe von Zusätzen ver-

ringert wurde.

6.4 Ableitwiderstand von Fußböden

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 10 darf der Ableitwiderstanddes Fußbodens (siehe Abschnitt 2.8) einschließlich Fußbodenbelag (siehe Anhang 4,Tabelle 1), z.B. Beton, leitfähiger Terrazzo, Steinholz, leitfähiges Gummi, leitfähigerKunststoff, den Wert von 108 Ω nicht überschreiten. Verschmutzung durch Ölreste,Harze usw. ist zu vermeiden. Beim Verlegen eines Fußbodenbelages aus leitfähigenKunststoff- oder Gummisorten ist darauf zu achten, daß auch der verwendete Kleberleitfähig ist. Bei nicht ausreichend leitfähiger Unterlage ist gegebenenfalls durch be-sondere Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der Ableitwiderstand unter 108 Ω bleibt.

Durch ständiges Feuchthalten kann häufig ein Ableitwiderstand kleiner als 108 Ωerreicht werden. Durch Auftrag von Fußbodenpflegemitteln kann der Widerstand un-zulässig hoch werden.

In Bereichen, die durch Explosivstoffe gefährdet sind, darf der Ableitwiderstand denWert 106 Ω nicht überschreiten (siehe aber Abschnitt 7.4.1.2.1).

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen G und M muß der Ableitwiderstand Ab-schnitt 7.4.2.2 genügen.

6.5 Aufladung von Personen

Personen können sich beim Bewegen oder durch Influenz aufladen. Kleidungsstückemit nicht ausreichender Leitfähigkeit (siehe Abschnitt 7.1.1) begünstigen die Auf-ladung. Durch Berühren von aufgeladenen Gegenständen kann eine Aufladung auchdurch Ladungsübertragung erfolgen. Durch Influenz können Personen, die sich in derNähe von aufgeladenen Gegenständen aufhalten, aufgeladen werden.

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GUV 19.7

Voraussetzung für die Möglichkeit einer Aufladung ist in jedem Falle ein isolierterStandort, bedingt z.B. durch Schuhsohlen aus nichtleitfähigen Stoffen oder durch Fuß-böden mit einem nichtleitfähigen Belag. Die Aufladung von Personen kann so hochwerden, daß bei Annäherung an einen leitfähigen Gegenstand (Anlageteil) eine Fun-kenentladung erfolgt und explosionsfähige Gas-Luft- oder Dampf-Luft-Gemische oderauch explosionsgefährliche Stoffe entzündet werden. Bei der elektrostatischen Erdungvon Personen über Fußbekleidung und Fußboden ist darauf zu achten, daß die Erdungnicht z.B. durch Stühle, Tritte, Gummimatten, Kunststoffolien aufgehoben wird. Der-artige Gegenstände sind aus leitfähigem Material herzustellen und zu erden.

6.5.1 Leitfähige Fußbekleidung

Schuhe können Aufladungen im allgemeinen ausreichend schnell ableiten, wenn derWiderstand im Normalklima 23/50 zwischen einer Elektrode im Inneren der Fußbeklei-dung und einer äußeren Elektrode kleiner als 108 Ω ist (Messen des Durchgangswider-standes siehe DIN 4843 Teil 1 „Schutzschuhwerk; Sicherheitstechnische Anforderun-gen, Prüfung“). Solche Schuhe bieten einen ausreichenden Schutz, wenn der Ableit-widerstand des Fußbodens den Forderungen des Abschnittes 6.4 genügt. DurchStrümpfe wird der Ableitwiderstand in der Regel nicht unzulässig erhöht.

6.5.2 Kleidung

Im allgemeinen können durch das Tragen von handelsüblicher Kleidung keine zünd-fähigen Entladungen verursacht werden, wenn die Personen leitfähige Fußbekleidungnach Abschnitt 6.5.1 tragen und der Ableitwiderstand des Fußbodens der Forderungdes Abschnittes 6.4 genügt. In besonderen Fällen, z.B. in explosivstoffgefährdeten Be-trieben, Aufenthalt in Zone 0, ist Kleidung zu tragen, deren Eigenschaften Abschnitt3.2.1 entsprechen (medizinisch genutzte Räume siehe Abschnitt 7.4.2).

Gegebenenfalls ist die Kleidung nach jeder Wäsche wieder antistatisch auszurüstenoder eine andere der in den Abschnitten 7.1.1.1 und 7.1.1.2 genannten Maßnahmen zuergreifen. Das Ausziehen von Kleidungsstücken kann zu zündfähigen Entladungen füh-ren und ist deshalb in Zone 0 und 1 zu vermeiden.

In Bereichen der Zone 1, in denen das Tragen von Schutzhelmen erforderlich ist, solltendie Schutzhelme auch dann getragen werden, wenn nur solche aus aufladbaren Stof-fen verfügbar sind, da die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung durch Entladungenstatischer Elektrizität in diesem Fall gering einzuschätzen ist. In Zone 0 sollten jedochSchutzhelme aus nichtaufladbarem Werkstoff verwendet werden.

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GUV 19.7

6.5.3 Schutzhandschuhe

Werden in Zone 0 und 1 nichtleitfähige Handschuhe benutzt, können Zündgefahrenauftreten, wenn ein durch den Handschuh isolierter leitfähiger Gegenstand aufgeladenwird. Daher sollte in diesen Fällen der Durchgangswiderstand von Schutzhandschu-hen, gemessen nach Abschnitt 4.5 DIN 4841 Teil 1 „Schutzhandschuhe; Sicherheits-technische Grundanforderungen, Prüfung“, kleiner als 108 Ω sein.

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GUV 19.77 Schutzmaßnahmen in besonderen Fällen

7.1 Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen

7.1.1 Allgemeines

Werden Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen in Zone 0 ver-wendet, dürfen Schutzmaßnahmen nur entfallen, wenn gefährliche Aufladungen so-wohl bei betriebsmäßiger Verwendung einschließlich Wartung und Reinigung als auchbei selten vorkommenden Betriebsstörungen nicht auftreten (Gegenstände aus auflad-baren leitfähigen festen Stoffen siehe Abschnitt 6.3.1).

Werden Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen in Zone 1 so ver-wendet, daß eine gefährliche Aufladung bei betriebsmäßiger Verwendung einschließ-lich Wartung, Reinigung und üblichen Betriebsstörungen nicht zu erwarten ist, könnenSchutzmaßnahmen entfallen.

Können in Zone 1 Aufladungen lediglich beim Annähern von Elektroden an den aufgela-denen Gegenstand zu zündfähigen Entladungen führen, kann auf Schutzmaßnahmenverzichtet werden, wenn das Annähern von Elektroden an den aufgeladenen Gegen-stand sicher verhindert wird. Dies gilt nicht für Vorgänge mit hoher Aufladung, die zuspontanen Entladungen führen, wie Vorgänge mit hohen Geschwindigkeiten, z.B.schnellbewegte Folien, schnellbewegte Flüssigkeiten.

Schutzmaßnahmen in Zone 1 können auch entfallen, wenn vorhandene Elektroden, andenen bei steigender Aufladung des Gegenstandes zündfähige Entladungen auftreten,entfernt werden. Als Elektroden kommen hier leitfähige geerdete sowie ungeerdeteGegenstände, z.B. Einfüllstutzen, Rohrleitungen, Meßfühler oder Personen, inBetracht.

Ist der Oberflächenwiderstand im Klima 23/50-1 kleiner oder gleich 109 Ω, können imallgemeinen Schutzmaßnahmen entfallen. Ausgenommen hiervon sind Einrichtungenmit hohen Trenngeschwindigkeiten, z.B. Antriebsriemen (siehe Abschnitt 7.1.5).

Ist der Oberflächenwiderstand im Normalklima 23/50-1 größer als 109 Ω, aber unter zuerwartenden ungünstigen Bedingungen, z.B. niedrige Temperatur, geringe relativeFeuchte, Änderung der Stoffeigenschaften, kleiner als 1011 Ω und ist der explosionsge-fährdete Bereich nicht Zone 0, können im allgemeinen Schutzmaßnahmen entfallen.

Ist keine der in den beiden vorhergehenden Abschnitten angeführten Bedingungen er-füllt, sind in den Zonen 0 und 1 Schutzmaßnahmen durchzuführen. In Zone 2 sindSchutzmaßnahmen in der Regel nur erforderlich, wenn zündfähige Entladungen stän-dig auftreten würden.

Bei Stoffen, z.B. Glas oder Papier, deren Oberflächenwiderstand bei mittlerer relativerFeuchte etwa in der Größenordnung von 1011 Ω liegt, sind im allgemeinen keine

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GUV 19.7

Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn die Stoffe nur geringer Reibung ausgesetzt sindund der umgebende Bereich nicht Zone 0 ist.

Im übrigen sind bei Glasapparaturen die Hinweise in Abschnitt 7.1.3 zu beachten.

In den Zonen 10 und 11 sind im allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht erforderlich,wenn nur mit dem Auftreten von Büschelentladungen (siehe Abschnitt 4.2.2) zu rech-nen ist. Können Gleitstielbüschelentladungen (siehe Abschnitt 4.2.3) auftreten, sindSchutzmaßnahmen erforderlich.

Schutzmaßnahmen in den Zonen G und M siehe Abschnitt 7.4.2.2.

7.1.1.1 Erhöhen der Leitfähigkeit

Aufladbare Stoffe, z.B. Gummi und Kunststoffe, können durch Zusätze, z.B. durch Ruß,ausreichend leitfähig gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer Verminderung derLeitfähigkeit durch Verdampfen eines Weichmachers, durch Entmischen oder durchÄnderung der Struktur infolge Alterung ist zu achten. Außerdem ist eine gleichmäßige,ausreichend dichte Verteilung, z.B. von Metallfasern in Filtern aus Textilien oder vonRuß in Kunststoffen erforderlich. Die Verteilung von Metallfasern ist ausreichend dicht,wenn der Widerstand, gemessen nach DIN 54 345 Teil 1 „Prüfung von Textilien; Elek-trostatisches Verhalten, Bestimmung elektrischer Widerstandsgrößen“, 108 Ω nichtüberschreitet.

Die Oberfläche von aufladbaren Gegenständen kann durch Bedampfen mit Metallen,durch Galvanisieren, durch Auftragen von leitfähigen Schichten oder durch andereOberflächenbehandlung leitfähig gemacht werden. Derartig behandelte Stoffe sind inZone 0 und 1 einsetzbar, wenn die geforderte Ableitfähigkeit ausreichend dauerhaftist.

Auch durch Einreiben oder Auftragen einer antistatischen hygroskopischen Flüssigkeitkann die Oberfläche leitfähiger gemacht werden. Als Antistatikum können Lösungenverwendet werden, denen z.B. hygroskopische Salze, Polyglykole oder Seifen beigege-ben werden.

Antistatische Präparierung ist nicht immer beständig gegen Waschen, Abrieb oderAlterung. Die Wirksamkeit ist zu überwachen und die Präparierung ist gegebenenfallszu wiederholen. Hierbei ist zu beachten, daß hygroskopische Präparationen bei zugeringer Luftfeuchte in ihrer Wirksamkeit nachlassen können.

7.1.1.2 Erhöhen der Luftfeuchte

Durch Erhöhen der relativen Luftfeuchte über etwa 65 % (durch Klimaanlagen, Sprüh-düsen, Aufhängen feuchter Tücher) wird der Oberflächenwiderstand einiger auflad-barer Stoffe ausreichend verringert. Die Leitfähigkeit der Luft selbst wird dadurch nicht

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GUV 19.7

erhöht. Die meisten Kunststoffe nehmen jedoch nur so wenig Wasser auf, daß sich aufihnen keine leitfähige Feuchtigkeitsschicht bildet. Oft ist es nicht notwendig, dieFeuchtigkeit der gesamten Raumluft zu erhöhen, sondern es genügt, die Luft an derEntstehungsstelle der Aufladungen feucht zu halten, indem man z.B. Wasserdampfunter geringem Druck ausströmen läßt. Die Höhe der relativen Luftfeuchte soll durchgeeignete Hygrometer oder Hygroskope im Bereich der Gefahrenquellen überwachtwerden.

Diese Maßnahme ist in der Regel in Zone 0 nicht ausreichend.

7.1.1.3 Ionisation der Luft

Das Erhöhen der Leitfähigkeit der umgebenden Luft durch Ionisation ist eine weitereMethode zur Beseitigung der Ladungen von aufladbaren Stoffen, verhindert aber nichteine erneute Aufladung an anderer Stelle. Die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen zurIonisation der Luft kann nach dem maximalen Ionenstrom, der bei vorgeschriebenemAbstand geliefert wird, beurteilt werden. Eine vollständige Entladung kann jedochnicht in allen Fällen erreicht werden. Die Einbauhinweise der Hersteller solcher Einrich-tungen sind zu beachten.

Spitzen-Ionisatoren

An geerdeten Spitzen, dünnen Drähten oder Lamettafäden, die in unmittelbarer Näheder aufgeladenen Körper angebracht werden, können so hohe Feldstärken entstehen,daß in ihrer Nähe die Luft ionisiert wird. Die Wirkung nimmt mit der Größe der Aufla-dung zu. Die Ladungen werden zwar dabei nicht vollständig beseitigt, aber im allge-meinen ausreichend erniedrigt. Eine Gefahr der Entzündung explosionsfähiger Gemi-sche bei der Entladung von aufladbaren nichtleitfähigen Gegenständen durch Spitzenist im allgemeinen nicht zu erwarten.

Diese Maßnahme soll in Zone 0 bei Anwesenheit von Stoffen der Explosionsgruppe II Cund bei einigen Initialsprengstoffen nicht angewendet werden (siehe Abschnitt 7.4.1).

Hochspannungs-Ionisatoren

Wie bei den Spitzen-Ionisatoren bestehen die Hochspannungs-Ionisatoren in derHauptsache aus einer Reihe von Spitzen oder aus dünnen Drähten, die an den aufge-ladenen, sich bewegenden Gegenstand herangebracht werden. Während bei den Spit-zen-Ionisatoren die zur Ionisation erforderliche Spannung durch Influenzwirkung desaufgeladenen Gegenstandes selbst hervorgerufen wird, werden bei Hochspannungs-Ionisatoren zwischen Spitze und Erde in der Regel Wechselspannungen gelegt.

Derartige elektrische Geräte bedürfen für ihre Verwendung in den Zonen 0und 1 einer Baumuster-Prüfbescheinigung.

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GUV 19.7

Beim Einsatz dieser Geräte in Zone 10 sind unter Umständen Schutzmaß-

nahmen gemäß DIN VDE 0165 „Errichten elektrischer Anlagen in explo-

sionsgefährdeten Bereichen“ erforderlich. Auf einen ausreichenden Berüh-

rungsschutz ist zu achten.

Anblasen mit ionisierter Luft

Werden elektrostatisch aufgeladene Gegenstände mit ionisierter Luft angeblasen, be-steht die Möglichkeit einer Verringerung oder Beseitigung der Aufladung. Die mit Hilfevon Ionisatoren erzeugten Ionen werden durch den Luftstrom an die aufgeladenenFlächen geblasen.

Bei Anwendung dieses Verfahrens ist zu beachten, daß die Zahl der Ionen durch Re-kombination oder Anlagerungen an Wandungen rasch abnehmen kann, so daß eineFortleitung der ionisierten Luft über größere Entfernungen schwierig ist. Diese Schutz-maßnahme kann grundsätzlich in allen Zonen angewendet werden. Der Ionisator mußjedoch außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches installiert werden, sofern ernicht explosionsgeschützt ist.

Radioaktive Stoffe

Radioaktive Stoffe ionisieren die Luft und können zum Beseitigen der Aufladungen ver-wendet werden. Dabei sind die Vorschriften über Strahlenschutz zu beachten. Anga-ben über die Leistungsfähigkeit der Stoffe (Halbwertszeit und maximaler Sättigungs-strom) sind bei den Lieferfirmen zu erfragen. Diese Schutzmaßnahme darf in allenZonen angewendet werden.

7.1.1.4 Begrenzung der Abmessungen aufladbarer Stoffe

Zündgefahren durch aufgeladene Flächen sind nicht zu erwarten, wenn die Größe derFläche, die infolge Reibung von Personen oder infolge betrieblicher Vorgänge aufgela-den werden kann, in Abhängigkeit von der Unterteilung der Gase und Dämpfe und derZone auf die in Tabelle 1 aufgeführten Höchstwerte beschränkt wird.

Tabelle 1

Explosionsgruppe I II A, II B II C(Methan)

Flächen in cm2

Zone 0 50 25*) 4Zone 1 100 100*) 20*)Zone 2 keine Beschränkung

*) Diese Werte sind in der Norm EN 50 014 bisher nicht enthalten.

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GUV 19.7

Ist ein Gegenstand aus aufladbaren Stoffen langgestreckt, z.B. ein Rohr oder ein Vier-kantstab, sind Zündgefahren nicht zu erwarten, wenn der größte Durchmesser oder diegrößte Breite des aufladbaren Gegenstandes in Abhängigkeit von der Unterteilung undder Zone folgende Höchstwerte nicht übersteigt:

Tabelle 2

Explosionsgruppe I II A, II B II C(Methan)

Maße in cmZone 0 0,3 0,3 0,1Zone 1 3,0 3,0 2,0Zone 2 keine Beschränkung

Wird jedoch der Gegenstand, z.B. ein Seil, aufgewickelt, gelten die Werte für auflad-bare Flächen gemäß Tabelle 1.

Zündgefahren sind nicht zu erwarten, wenn der Gegenstand aus aufladbarem Stoff,z.B. mit einem festanliegenden geerdeten Blechmantel oder mit einem geerdetenDrahtnetz bzw. geerdeten Metallbändern, umhüllt ist. Bei der Verwendung von Draht-netzen oder Metallbändern an oder dicht unter der Oberfläche (siehe Abschnitt 7.1.1.5)dürfen die nicht abgedeckten Flächen die Werte in der Tabelle 1 nicht überschreiten.Bei Schläuchen mit metallenen geerdeten Stützwendeln dürfen die Abstände zwischenden Windungen in Zone 0 die in der Tabelle 2 für die Zone 1 genannten Werte und inZone 1 den Wert 5 cm nicht überschreiten.

Bei größeren Flächen kann in manchen Fällen die durch Reiben erzeugbare Aufladungdurch starke Verringerung der Oberflächen, die einer Reibung zugänglich sind, so weitvermindert werden, daß sie nicht mehr gefährlich ist. Die Wirksamkeit dieser Maßnah-me muß im Einzelfall überprüft werden.

7.1.1.5 Begrenzung der Dicke aufladbarer Schichten auf leitfähigen Unterlagen

Sind Oberflächen elektrostatisch geerdeter leitfähiger Gegenstände, z.B. Tankwände,mit aufladbaren nichtleitfähigen Materialien beschichtet, ist für Stoffe der Explosions-gruppen II A und II B bei Schichtdicken bis 2 mm bzw. für Stoffe der ExplosionsgruppeII C bei Schichtdicken bis 0,2 mm nicht mit Entzündung zu rechnen; in diesen Fällenkönnen in allen Zonen Schutzmaßnahmen entfallen (siehe jedoch Abschnitt 4.2.3).

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GUV 19.7

7.1.2 Behälter aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen, leitfähige Behälter

mit nichtleitfähiger Beschichtung

Behälter aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen sind z.B. solche aus Glas, Kera-mik oder Kunststoffen. Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Beschichtung sind sol-che mit leitfähigen Wandungen, die innen oder außen lackiert, emailliert oder ander-weitig nichtleitfähig beschichtet sind. Hierzu gehören auch leitfähige Behälter mitanliegenden nichtleitfähigen oder aufladbaren Innenbehältern.

Behälter aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen, ausgenommen solche ausGlas, dürfen nicht beim Umgang mit Diethylether und Stoffen der ExplosionsgruppeII C verwendet werden. Alle Anforderungen in den nachfolgenden Abschnitten geltenfür den Einsatz von Behältern aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen in Zone 1,wobei das Innere der Behälter Zone 0 sein kann.

7.1.2.1 Aufladungsvorgang

Beim Umgang mit Behältern, deren Wandungen aus nichtleitfähigen Stoffen bestehenoder deren leitfähige Wandungen innen oder außen mit nichtleitfähigen Stoffenbeschichtet sind, können– Behälterwände bei Reibvorgängen durch Personen oder bei vergleichbaren betrieb-

lichen Vorgängen, z.B. Reinigen, gefährlich aufgeladen werden,– beim Befüllen mit aufladbaren Stoffen innerhalb und infolge Durchgreifens des

elektrischen Feldes bei Behältern ohne leitfähige Wandungen auch außerhalb derBehälter Zündgefahren durch den aufgeladenen Stoff auftreten.

Die Ladungen fließen im wesentlichen entsprechend der Leitfähigkeit der Flüssigkeitzur Wand ab. Im Gegensatz zu Metallbehältern kann bei Behältern mit nichtleitfähigenWänden das Abfließen der Ladungen von der Wand zur Erde behindert sein. DieLadungen können ähnlich wie bei einem Metallbehälter abfließen, wenn der Ober-flächenwiderstand der Innenwand und der Ableitwiderstand wenigstens an einer Seiteder Innenwand ausreichend gering sind (siehe Abschnitt 7.1.2.2.2).

Sind die genannten Bedingungen für die Außenwand, nicht jedoch für die Innenwanderfüllt, werden die zur Innenwand wandernden Ladungen bei nicht zu großer Wand-dicke durch Influenzladungen auf der Außenwand gefahrlos gebunden.

7.1.2.2 Schutzmaßnahmen

Eine gefährliche Aufladung der Behälterwände durch Reibvorgänge läßt sich vermei-den, wenn die in Abschnitt 7.1.1 genannten Maßnahmen beachtet werden.

Zur Vermeidung einer gefährlichen Aufladung beim Befüllen mit aufladbaren Flüssig-keiten sind die Forderungen des Abschnittes 7.2 zu beachten. Zusätzliche Anforderun-gen werden in den nachfolgenden Abschnitten behandelt.

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GUV 19.7

7.1.2.2.1 Behälter aus nichtleitfähigen oder aufladbaren Stoffen

Bei Behältern aus aufladbaren Stoffen ist mit Zündgefahren zu rechnen. Die Verwen-dung dieser Behälter ist ohne Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 7.1.1 nicht zulässig.

Bei Behältern bis zu einem Rauminhalt von 2 Litern ist das Risiko einer gefährlichenAufladung erfahrungsgemäß vertretbar gering. Sie dürfen aber mit Ausnahme vonGlasbehältern nicht in Zone 0 sowie nicht beim Umgang mit Diethylether und mit Stof-fen der Explosionsgruppe II C verwendet werden.

Lassen sich bei innerbetrieblichem Umgang mit Behältern bei vorhersehbarer Verwen-dung und durch die Art der Handhabung gefährliche Aufladungen sowohl durch Reibenals auch beim Befüllen und Entleeren vermeiden, dürfen Behälter aus aufladbarenStoffen verwendet werden.

Beim Befüllen der vorgenannten Behälter mit aufladbaren Flüssigkeiten ist mit Zünd-gefahren infolge Felddurchgriff nicht zu rechnen, wenn das Behältervolumen 60 l nichtüberschreitet und die in Abschnitt 7.2.3.6 geforderte Verweilzeit der Flüssigkeit hinterFiltern eingehalten sowie die Füllgeschwindigkeit von 5 m/s nicht überschritten wird.

Beim Befüllen mit Stäuben oder Granulaten ist durch Messen zu prüfen, ob ein gefähr-licher Felddurchgriff auftreten kann.

Zündgefahren bei Anwesenheit explosionsfähiger Gemische von Gasen und Dämpfenmit Luft sind zu erwarten, wenn Stäube, Granulate oder andere Schüttgüter aus auf-ladbaren Behältern – insbesondere aus Säcken – ausgeschüttet werden.

Ist bei Behältern durch Zusätze, z.B. von Ruß, oder durch Behandlung der Oberflächeständig gewährleistet, daß an der Außenwand der Oberflächenwiderstand 109 Ω undder Ableitwiderstand wenigstens an einer Stelle 108 Ω nicht überschreiten oder der Ab-leitwiderstand an keiner Stelle 108 Ω überschreitet, dürfen diese wie leitfähige befülltwerden. Dies gilt auch, wenn diese Bedingungen nur für die Innenwand oder für dieAußen- und Innenwand erfüllt sind. Sind die Behälter begehbar, müssen die genann-ten Bedingungen für die begehbare Fläche erfüllt oder die Erdung von Personen undGegenständen muß auf andere Art gewährleistet sein. Bei aufladbarer nichtleitfähigerInnenwand mit Schichtdicken größer als 20 mm sind gefährliche Aufladungen nichtauszuschließen (siehe auch Abschnitt 7.1.2.2.2).

Bei beweglichen Behältern dieser Art ist auf Erdungsmaßnahmen nach Abschnitt 6.3.1oder 6.3.2 zu achten. Sie müssen dauerhaft gekennzeichnet sein; als Kennzeichen wirddas Erdungssymbol nach DIN 40 011 „Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspan-nungsarme Erde, Kennzeichnung an Betriebsmitteln, Schilder“ empfohlen.

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GUV 19.7

7.1.2.2.2 Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung

Schichtdicken nicht größer als 20 mm

Leitfähige Behälter mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken von nicht größerals 20 mm dürfen mit aufladbaren Flüssigkeiten unter den Bedingungen des Abschnit-tes 7.2 wie Metallbehälter gefüllt werden. Bei Einbauten sind die Erdungsmaßnahmennach Abschnitt 6.3.1 zu beachten.Bei begehbaren Behältern ist dafür zu sorgen, daß Personen sich nicht aufladen kön-nen. Dazu sind die Abschnitte 6.4 und 6.5 zu beachten. Zur Vermeidung gefährlicherAufladung der nichtbegehbaren Wände ist Abschnitt 7.1.1 oder 7.1.1.5 zu beachten.

Schichtdicken größer als 20 mm, Behälterinhalt bis 250 l

Bei Behältern mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken größer als 20 mmsind bis zu einem Rauminhalt von 250 l keine zusätzlichen Maßnahmen gegenüberden im vorigen Abschnitt genannten erforderlich.

Schichtdicken größer als 20 mm, Behälterinhalt über 250 l

Bei Behältern mit nichtleitfähiger Auskleidung mit Schichtdicken größer als 20 mmund einem Rauminhalt von mehr als 250 l sind gefährliche Aufladungen nicht auszu-schließen. Der Einsatz derartiger Behälter ist daher nur zulässig, wenn neben den zu-vor genannten Maßnahmen für den Einzelfall ausreichende zusätzliche Schutzmaßnah-men festgelegt werden.

7.1.3 Glasapparaturen

Da nach Abschnitt 7.1.1 bei Glas im allgemeinen keine gefährlichen Aufladungen auf-treten, können Maßnahmen nach Abschnitt 7.1.1 in der Regel entfallen.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Aufladungen infolge Reiben der Glasoberflächendurch Personen sind nur erforderlich, wenn der gefährdete Bereich außerhalb derGlasapparatur Zone 0 ist und außerdem dort mit einer relativen Feuchte unterhalb50 % zu rechnen ist (siehe Abschnitt 7.1.1.2).

Werden aufladbare Flüssigkeiten in Glasapparaturen unter Bedingungen verarbeitet,bei denen mit gefährlichen Aufladungen der Flüssigkeit, z.B. in Filtern, Pumpen,Düsen, zu rechnen ist, sind abgestuft nach Zonen Schutzmaßnahmen, insbesondereErdungsmaßnahmen nach Abschnitt 6.3.1, z. B. an Metallflanschen, Ventilen, Meßein-richtungen aus Metall, zu treffen.

Ist der umgebende Bereich außerhalb der Glasapparatur als Zone 0 – oder bei Stoffender Explosionsgruppe II C auch als Zone 1 – einzustufen, sind alle leitfähigen Anlage-teile, z.B. Flansche aus Metall von Rohrleitungen aus Glas, nach Abschnitt 6.3.1 zuerden. Ist im Falle schnellströmender oder auf andere Weise hochaufgeladener Flüssig-keiten mit Büschelentladungen bei Annäherung von leitfähigen Gegenständen an die

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GUV 19.7

Glaswand zu rechnen, sind weitere Maßnahmen nach Abschnitt 7.1.1 zu treffen. DemEinbau nichtleitfähiger Flansche ist der Vorzug zu geben; dabei benötigen Metall-schrauben mit Kapazitäten kleiner als 3 pF keine Erdung. Kunststoffummantelte Me-tallflansche sollen in Leitungen über DN 100 nicht verwendet werden, da deren ErdungSchwierigkeiten bereitet.

Ist der umgebende Bereich Zone 1, ausgenommen Stoffe der Explosionsgruppe II C,reicht es bei Rohren bis DN 100 im allgemeinen aus, die Metallflansche im Bereich derPumpen, Filter und Düsen zu erden. Metallschrauben in Flanschen aus Kunststoff brau-chen nicht geerdet zu werden.

7.1.4 Fördergurte

Fördergurte sind über Walzen laufende endlose Bänder, die dem Materialtransport die-nen.

7.1.4.1 Aufladevorgang

Bei Fördergurten muß mit Aufladungen infolge der kontinuierlichen Trennung zweiersich berührender Flächen, z.B. Antriebstrommel und Fördergut, gerechnet werden. DieAufladung kann beträchtliche Werte annehmen, so daß bei einer Entladung Zünd-gefahr besteht.

Die Höhe der Aufladung ist durch die Werkstoffe von Fördergut, Trommel und Tragrol-len bedingt. Sie steigt mit der Gurtgeschwindigkeit, der Gurtspannung und der Breiteder Berührungsfläche an.

7.1.4.2 Schutzmaßnahmen

Werden Fördergurte in Zone 0 und Bereichen der Zone 1, die der Explosionsgruppe II Czuzurechnen sind, betrieben, werden die Aufladungen über eine ausreichende Anzahlvon leitfähigen und geerdeten Walzen gefahrlos abgeführt, wenn der Fördergurt selberausreichend leitfähig ist und seine Geschwindigkeit 0,5 m/s nicht überschreitet. Derelektrische Oberflächenwiderstand, gemessen nach DIN 22 104 „Antistatische Förder-gurte mit Textileinlagen; Anforderung, Prüfung“ oder nach DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3„Prüfung von Werkstoffen für die Elektrotechnik; Messen des elektrischen Widerstan-des von nichtmetallenen Werkstoffen“, Elektrodenanordnung A oder E, darf 3 · 108 Ωnicht überschreiten. Besteht der Gurt aus mehreren Lagen, darf der Durchgangswider-stand, gemessen nach DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3 „Prüfung von Werkstoffen für dieElektrotechnik; Messung des elektrischen Widerstandes von nichtmetallenenWerkstoffen“ mit der 20-cm2-Elektrode, 109 Ω nicht überschreiten. Reparaturstellendürfen die Leitfähigkeit nicht unterbrechen. Gurtverbinder sind nicht zulässig.

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GUV 19.7

Für Fördergurte, für Bereiche der Zone 1, die den Explosionsgruppen II A und II B zuzu-rechnen sind, gelten die gleichen Bestimmungen, jedoch sind Fördergurtgeschwindig-keiten bis 5 m/s und Gurtverbindungen zulässig.

Für Gurte mit Fördergeschwindigkeiten größer als 5 m/s gilt Abschnitt 7.1.5.

7.1.4.3 Weitere Schutzmaßnahmen

Lassen sich die Forderungen nach Abschnitt 7.1.4.2 nicht erfüllen, werden Einrichtun-gen zur Ionisation der Luft empfohlen (siehe Abschnitt 7.1.1.3). Eine Erhöhung der rela-tiven Luftfeuchte auf mehr als 65 % ist nur bedingt wirksam, z.B. bei sehr langsam lau-fenden Fördergurten.

7.1.5 Antriebsriemen

Antriebsriemen sind Keil- und Flachriemen, die dem Antrieb rotierender Teile dienen.

7.1.5.1 Aufladevorgang

Bei Antriebsriemen muß mit Aufladungen infolge der kontinuierlichen Trennung zweiersich berührender Flächen (Riemenscheibe und Riemen) gerechnet werden. Die Auf-ladung kann beträchtliche Werte annehmen, so daß bei einer Entladung Zündgefahrbesteht.

Die Höhe der Aufladung ist durch die Werkstoffe von Riemen und Scheiben bedingt.Sie steigt mit der Riemengeschwindigkeit, der Riemenspannung und der Breite derBerührungsfläche an.

7.1.5.2 Schutzmaßnahmen

Antriebsriemen sollen in Bereichen der Zone 1, die der Explosionsgruppe II C zuzurech-nen sind, und in Zone 0 nicht verwendet werden.

Zur Ableitung der Aufladungen von Antriebsriemen ist die Verwendung leitfähigerWerkstoffe am wirksamsten.

Auskunft über Hersteller „antistatischer“ Antriebsriemen erteilt die Berufs-

genossenschaft.

In Bereichen der Zone 1, die den Explosionsgruppen II A und II B zuzurechnen sind,dürfen Antriebsriemen mit Riemengeschwindigkeiten bis 30 m/s (für Riemengeschwin-digkeiten über 30 m/s liegen keine Messungen vor) verwendet werden, wenn sie leit-fähig und geerdet sind und folgende Bedingung erfüllt ist:

RB ≤ 105 Ω m

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GUV 19.7

R ist der Widerstand des Antriebsriemens in Ω, gemessen zwischen einer an dem mon-tierten Antriebsriemen in der Mitte zwischen den Scheiben an der Innenseite ange-brachten Elektrode und der Riemenscheibe. B ist die Riemenbreite oder doppelte Flan-kenbreite des Keilriemens in m.

Bestehen Flachriemen aus mehreren Lagen, darf der Durchgangswiderstand, gemes-sen nach DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3 „Prüfung von Werkstoffen der Elektrotechnik;Messung des elektrischen Widerstandes von nichtmetallenen Werkstoffen“ mit der 20-cm2-Elektrode, 109 Ω nicht überschreiten.

Diese Messung ist bei einer relativen Luftfeuchte unter 50 % durchzuführen. DerWiderstand kann durch Verschmutzung erhöht werden. Eine Wachsschicht erhöht dieHaftfähigkeit des Riemens auf der Scheibe und meistens auch den Widerstand der Rie-menoberfläche; hierdurch wird die Gefahr der Aufladung vergrößert. Klebeverbindun-gen dürfen die Leitfähigkeit nicht unterbrechen. Riemenverbinder sind nicht zulässig.

7.1.5.3 Weitere Schutzmaßnahmen

Lassen sich die Forderungen nach Abschnitt 7.1.5.2 nicht erfüllen, können in Zone 1Einrichtungen zur Ionisation der Luft nach Abschnitt 7.1.1.3 eingesetzt werden.

7.1.6 Kabel und Leitungen

Bei Kabeln und Leitungen in Zone 0 dürfen Schutzmaßnahmen nur dann entfallen,wenn sowohl bei betriebsmäßiger Verwendung einschließlich Wartung und Reinigungals auch bei selten vorkommenden Betriebsstörungen gefährliche Aufladungen nichtauftreten.

Schutzmaßnahmen sind z.B. leitfähige geerdete Ummantelungen und Abdeckungen.

Bei Kabeln und Leitungen in Zone 1 dürfen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn– eine gefährliche Aufladung bei betriebsmäßiger Verwendung einschließlich War-

tung, Reinigung und üblichen Betriebsstörungen nicht zu erwarten ist (die Bedin-gung wird in der Regel erfüllt sein) (siehe Abschnitt 7.1.1),

– die Dicke des aufladbaren Materials über den äußeren Leitern 4 mm bzw. bei Stof-fen der Explosionsgruppe II C 0,4 mm nicht überschreitet oder

– der Durchmesser von einzeln verlegten Kabeln und Leitungen die Werte vonTabelle 2 in Abschnitt 7.1.1.4 nicht überschreitet.

Bei Kabeln und Leitungen in Zone 2 und 11 dürfen Schutzmaßnahmen entfallen.

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GUV 19.7

7.2 Aufladbare Flüssigkeiten

7.2.1 Aufladungsvorgang

Flüssigkeiten können sich beim Strömen längs fester Wände, beim Aufreißen oder Ver-sprühen sowie bei Rührvorgängen gefährlich aufladen.

7.2.1.1 Strömen der Flüssigkeiten

Strömt eine aufladbare Flüssigkeit längs einer festen Wand, z.B. der Wand einer Rohr-leitung, der Behälterwand oder der Porenwände von Filtern, oder längs der Oberflächeeiner anderen Flüssigkeit, so kann an der Grenzfläche eine Ladungstrennung erfolgen.Die Ladung eines Vorzeichens verbleibt z.B. auf der Wand oder fließt über die Wandzur Erde ab, während die Ladung des anderen Vorzeichens mit der strömenden Flüssig-keit transportiert wird.

Durch Erdung werden lediglich die Ladungen von den leitfähigen Anlageteilen abgelei-tet und so gefährliche Spannungen zwischen leitfähigen Teilen vermieden; die Aufla-dung der Flüssigkeit bleibt von diesen Erdungsmaßnahmen weitgehend unbeeinflußt.Der Ladungsausgleich kann bei Flüssigkeiten mit niedriger Leitfähigkeit erhebliche Zeitbeanspruchen und zu gefährlichen Ladungsmengen in der Flüssigkeit führen, die sichnach Durchströmen einer Rohrstrecke im Behälter ansammelt. Auch in einem geerde-ten Behälter mit leitfähigen Wänden verliert die Flüssigkeit ihre Ladung allein nachMaßgabe ihrer Leitfähigkeit, sofern keine Ladungen nachströmen.

Die Höhe der Aufladung hängt von den Eigenschaften der Flüssigkeit, insbesonderevon ihrer Leitfähigkeit und in geringerem Maße auch vom Wandmaterial ab. Die Artund Konzentration an Spurenkomponenten und Verunreinigungen, die fast immer intechnischen Flüssigkeiten vorkommen, und das Vorhandensein von freiem Wasseroder einer anderen Flüssigkeit sowie von kolloidal gelösten Stoffen kann die Aufla-dung stark erhöhen.

Beim Durchströmen von Mikrofilmen, z.B. Papier- und Kunststoffiltern, ist in der Regelmit starken Aufladungen zu rechnen. Jedoch bewirken Metallsiebfilter mit einer Filter-feinheit größer als 30 µm z.B. bei Kraftstoffen keine wesentlich höhere Aufladung alsdie Strömung in einem Rohr, sofern die Filter nicht übermäßig verschmutzt sind; dieReinigung muß rechtzeitig erfolgen.

In Rohrleitungen hängt das Ausmaß der Aufladung stark von der Strömungsgeschwin-digkeit der Flüssigkeit ab. Der durch den Transport aufgeladener Flüssigkeit erzeugteelektrische Strom (Aufladungsstrom) steigt mit wachsender Geschwindigkeit und beigleichbleibender Geschwindigkeit mit wachsendem Rohrdurchmesser an. Er nimmt beigleichbleibender Förderrate in Querschnittsverengungen zu. Ferner kann sich die Auf-ladung in Armaturen mit starker Veränderung der Strömungsrichtung erhöhen.

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Die Aufladungen brennbarer Flüssigkeiten sind besonders gefährlich bei Ether undSchwefelkohlenstoff, mit abnehmender Gefährlichkeit folgen aliphatische und aromati-sche Kohlenwasserstoffe, z.B. Benzin, Benzol und andere leichte Mineralölprodukte,chlorierte Kohlenwasserstoffe und schließlich Ester. Bei niederen Ketonen und Alkoho-len ist die Aufladung bereits sehr gering, weil diese mit Wasser mischbaren Flüssigkei-ten in der Regel eine höhere Leitfähigkeit besitzen. Dies gilt im allgemeinen für Flüs-sigkeiten der Gruppe B nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

7.2.1.2 Absetzen nichtmischbarer Phasen

Beim Absetzen von Wassertröpfchen oder Feststoffpartikeln in einer Flüssigkeit niedri-ger Leitfähigkeit kann es zur Ladungstrennung und damit zur Ausbildung starker elek-trischer Felder kommen (Sedimentationspotentiale). Dieses Phänomen tritt z.B. auf,wenn ein Mineralölprodukt zusammen mit Wasser in einen Behälter gepumpt wird undsich dann das Wasser in Form fein verteilter Wassertröpfchen im Produkt absetzt. Auchbeim Aufwirbeln des Bodenwassers in einem Tank oder beim Mischen und Behandelnvon Mineralölprodukten mit wäßrigen Lösungen ist mit dieser Erscheinung zu rechnen.Da das Absetzen der Tröpfchen oder Partikel längere Zeit in Anspruch nimmt, bestehtGefahr auch nach Beendigung des Pumpvorganges.

7.2.1.3 Rühr- und Mischvorgänge

Das Rühren und Mischen von aufladbaren Flüssigkeiten kann zu gefährlichen Aufla-dungen führen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Dispersionen von leitfähigenoder nichtleitfähigen Feststoffpartikeln, z.B. Granulat, Emulsionen oder Flüssigkeitenmit kolloidalen Beimengungen, gerührt, gemischt oder bewegt werden. Häufig läßtsich eine gefährliche Aufladung dadurch vermeiden, daß die Leitfähigkeit der Flüssig-keit durch Zusätze ausreichend erhöht wird (siehe Abschnitt 3.2.2).

7.2.1.4 Verspritzen von Flüssigkeit

Beim Verspritzen bzw. Aufreißen von Flüssigkeit können sich unabhängig von der Leit-fähigkeit aufgeladene Nebel bilden. Da die Tröpfchen durch das Trägergas sehr niedri-ger Leitfähigkeit, z.B. Luft, voneinander getrennt sind, bleiben auch Flüssigkeitenhoher Leitfähigkeit, z.B. Wasser, nach dem Versprühen aufgeladen (Wasserfallelektrizi-tät). Die Höhe der Aufladung des Nebels ist schwer voraussagbar und wird durch Sub-stanzen, die in der Flüssigkeit gelöst sind, insbesondere durch oberflächenaktive Stof-fe, stark beeinflußt. Bei Tanks von mehr als etwa 100 m3 Rauminhalt muß mit derMöglichkeit einer gefährlichen Aufladung gerechnet werden, z.B. beim Füllen im Frei-strahl und beim Dämpfen.

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7.2.2 Zündgefahren

7.2.2.1 Elektrisches Feld

Die sich beim Befüllen eines Behälters in der Flüssigkeit ansammelnden Ladungenerzeugen im Innern des Behälters, insbesondere auch im flüssigkeitsfreien Raum, einelektrisches Feld. Die Feldstärke hängt von der Behältergeometrie ab und nimmt imübrigen proportional zur angesammelten Ladung im Behälter zu. Eine im Freistrahlausströmende aufgeladene Flüssigkeit erzeugt in der Umgebung des Flüssigkeits-strahls ebenfalls ein elektrisches Feld; die Feldstärke wächst mit der Ladungsdichte imFlüssigkeitsstrahl und mit dessen Durchmesser.

Die maximal erreichbare Feldstärke ist durch die Durchschlagsfestigkeit der Luft bzw.des Dampf-Luft-Gemisches im Behälter begrenzt. Wegen der Unregelmäßigkeit des Fel-des an den in der Regel vorhandenen Vorsprüngen und Einbauten können mittlereFeldstärken von etwa 500 kV/m kaum überschritten werden, da dann bereits elektri-sche Entladungen auftreten.

Das Vorhandensein von Wasserdampf im Tank trägt weder zur Verringerung der Auf-ladung der Flüssigkeit noch zum Abbau der Feldstärke im Dampfraum bei, da sich aufder Oberfläche von flüssigen Kohlenwasserstoffen keine Wasserfilme ausbilden.

7.2.2.2 Zündfähige Entladungen

Zündfähige Entladungen können zwischen den nachstehend genannten Teilen unter-einander oder zwischen diesen Teilen und geerdeten Anlageteilen oder Personen ent-stehen:– isolierte leitfähige Anlageteile, die sich durch strömende Flüssigkeit aufladen, z.B.

Rohre, Armaturen,– isolierte leitfähige Anlageteile, die infolge Influenz freie Ladungen abgeben, z.B.

Schwimmer oder Schwimmdecken,– aufgeladene Flüssigkeit.

Entladungen zwischen der aufgeladenen Flüssigkeit und leitfähigen Anlageteilen erfol-gen bevorzugt in der Nähe der Flüssigkeitsoberfläche, bei stärker aufgeladener Flüs-sigkeit jedoch auch zu weiter entfernten Gegenständen.

Bei Rohrleitungen und ähnlichen Systemen, die immer vollständig mit Flüssigkeitgefüllt sind, braucht mit einer Zündgefahr durch die aufgeladene Flüssigkeit nicht ge-rechnet zu werden, wenn der Durchmesser kleiner als 500 mm ist. Bei Rohrleitungengrößerer Nennweite muß im Einzelfall, z.B. beim Einsatz von Mikrofiltern oder bei Ein-bauten, geprüft werden, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

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7.2.2.3 Explosionsfähigkeit der Atmosphäre über der Flüssigkeit

Die meisten Kohlenwasserstoffdämpfe sind im Gemisch mit Luft explosionsfähig, wennder Volumenanteil an Kohlenwasserstoff etwa zwischen 0,7 % und 8 % liegt. Die bei-den Grenzkonzentrationen sind die untere bzw. obere Explosionsgrenze, der Bereichzwischen ihnen ist der Explosionsbereich. Wasserstoff und Schwefelkohlenstoff sind indieser Hinsicht besonders gefährlich; ihre Explosionsbereiche erstrecken sich von 4 %bis 75 % bzw. von 2 % bis 60 %.

Auch bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb der Umgebungstemperaturkann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, wenn die Flüssigkeit in fein verteil-ter Form als Nebel-Luft-Gemisch mit einer Konzentration über etwa 40 g/m3 vorliegt.

Hinsichtlich ihres Flammpunktes werden die brennbaren Flüssigkeiten nach der Ver-ordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) eingeteilt (siehe dort Einteilung der Grup-pen und Gefahrklassen).

Bei den üblichen Lager- und Verladetemperaturen sind gesättigte Dampf-Luft-Ge-mische von einigen Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I, z.B. Vergaserkraftstoffe,Benzine, und der Gruppe B zu „fett“, d. h. die Konzentration der Dämpfe liegt über deroberen Explosionsgrenze. Die Sättigung benötigt jedoch längere Zeit. Bei der Befül-lung eines Behälters ist deshalb zu bedenken, daß nur in der Nähe der Flüssigkeits-oberfläche das Dampf-Luft-Gemisch gesättigt ist und die Konzentration nach oben hinabnimmt; es bildet sich also in der Regel eine Konzentrationsschichtung aus. Somitkann bei diesen Flüssigkeiten das Vorhandensein eines explosionsfähigen Gemischesnicht ausgeschlossen werden; es sind daher im Regelfall Schutzmaßnahmen erforder-lich. Dies gilt auch für Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse II, deren Sattdampf-konzentration insbesondere bei höheren Temperaturen im explosionsfähigen Bereichliegen kann. Hierzu gehören z.B. einige Spezialbenzine, Kerosine und Flugkraftstoffe.

Die gesättigten Dampf-Luft-Gemische von Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III,zu denen Dieselkraftstoffe und Heizöle gehören, sind bei den üblichen Temperaturenzu „mager“. Beim Befüllen von Tankfahrzeugen kann jedoch ein explosionsfähigesNebel-Luft-Gemisch entstehen, wenn das Füllrohr nicht bis zum Tankboden geführtund daher Flüssigkeit in stärkerem Maße verspritzt wird. Ferner muß mit einem explo-sionsfähigen Dampf-Luft-Gemisch gerechnet werden, wenn der Fahrzeugbehälter vonder vorhergehenden Befüllung noch Flüssigkeiten mit niedrigem Flammpunkt, z.B. Ver-gaserkraftstoff, enthält (wechselweise Befüllung).

Das Auftreten von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen in Tanks kann durch Iner-tisierung verhindert werden. Gemische aus Kohlenwasserstoffdämpfen, Luft und Inert-gas sind nicht explosionsfähig, wenn der Volumenanteil an Sauerstoff im Gemischweniger als 10 % beträgt. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist im Einzelfall fest-zulegen; siehe Abschnitt E 1.2 „Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch ex-

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plosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Richtlinien –(EX-RL)“ (GUV 19.8).

7.2.3 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Ist die Leitfähigkeit einer Flüssigkeit größer als 10–8 S/m (10 000 pS/m), sind auch inZone 0 keine Schutzmaßnahmen erforderlich.

Wird durch Messung sichergestellt, daß die Leitfähigkeit der Flüssigkeit auch unterungünstigen Bedingungen, z.B. niedrige Temperatur, Änderung der Stoffeigenschaften,über 10–10 S/m (100 pS/m), liegt, sind mit Ausnahme in Zone 0 keine Schutzmaßnah-men erforderlich. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß unter ungünstigen Bedin-gungen die Leitfähigkeit der Flüssigkeit unter 10–10 S/m (100 pS/m) liegt, sind außer inZone 2 Schutzmaßnahmen erforderlich.

Hinsichtlich Befüllung von Behältern mit Mineralöl siehe Abschnitt 7.2.4.4.

7.2.3.1 Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre

Explosionsfähige Atmosphäre läßt sich vermeiden z.B. durch Inertisieren (siehe Ab-schnitt 7.2.2.3) oder durch Vermeiden flüssigkeitsfreier Räume. In diesen Fällen sindweitere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.

7.2.3.2 Erdung leitfähiger Teile, Vermeiden aufladbarer Gegenstände

Leitfähige Behälter und alle darin eingebauten leitfähigen Gegenstände sowie leitfähi-ge Gegenstände, die in einer aufladbaren Flüssigkeit schwimmen oder in diese einge-bracht werden, müssen geerdet oder mit geerdeten Teilen leitfähig verbunden sein(siehe Abschnitt 6.3.1).

Trichter aus Metall siehe Abschnitt 7.2.4.1.2.

Aufladung von Personen siehe Abschnitt 6.5.

Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen müssen den Anforderun-gen des Abschnittes 7.1 genügen. Für Probenahmen dürfen nur nichtaufladbare Geräteverwendet werden. Dies gilt auch für Teile der Geräte, z.B. Seile. Für Tankpeilungensind z.B. Metallbänder, Latten aus Holz oder Metall geeignet. Bezüglich Innenbeschich-tung siehe Abschnitt 7.1.2 und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 401„Richtlinien für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeitender Gefahrklassen A I, A II und B“.

7.2.3.3 Erhöhen der Leitfähigkeit der Flüssigkeit

Eine wirksame Maßnahme zur Vermeidung einer gefährlichen Ladungsansammlung inder Flüssigkeit ist die hinreichende Erhöhung ihrer Leitfähigkeit durch Zusätze (siehe

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GUV 19.7

Abschnitt 7.2.3); bezüglich Mineralölprodukte ohne freies Wasser siehe Abschnitt7.2.4.2.4.

7.2.3.4 Unterteilung durch Drähte oder leitfähige Netze, Spitzenionisatoren

Eine Unterteilung des explosionsgefährdeten Raumes durch geerdete dünne Drähteoder leitfähige Netze setzt zwar das elektrische Raumpotential herab, vermindert aberdie Zündgefahr nicht in jedem Fall und sollte daher auf Sonderabfälle beschränkt blei-ben.

Ebenso kann die Verwendung von Spitzenionisatoren im flüssigkeitsfreien Raum alsalleinige Schutzmaßnahme zur Verringerung der Aufladung nicht als ausreichend an-gesehen werden.

Passive Ionisatoren in flüssigkeitsführenden Rohrleitungen können zu einer Ladungs-verringerung in der Flüssigkeit beitragen. Sie haben sich jedoch nicht unter allen Be-triebsbedingungen bewährt und sind daher als alleinige Schutzmaßnahme nichtuneingeschränkt geeignet.

7.2.3.5 Beschränkung der Strömungsgeschwindigkeit

Ist die Sicherheit des Systems nicht nach Abschnitt 7.2.3.1 oder 7.2.3.3 oder auf ande-re Weise gewährleistet, muß die Strömungsgeschwindigkeit auf sichere Werte be-schränkt werden. Für Systeme mit freier Flüssigkeitsoberfläche und darüber befind-lichen explosionsfähigen Gemischen, z.B. bei Behältern, sind die nachstehendenHinweise zu beachten:

1. Bei gleichen Volumenströmen (Förderraten) wird die Aufladung der Flüssigkeit ge-ringer, wenn die Strömungsgeschwindigkeiten in Zuleitungsrohren durch Wahlgrößerer Rohrdurchmesser verringert werden.

2. Sind in Rohrleitungssystemen größere Strömungsgeschwindigkeiten durch Quer-schnittsverengungen oder wegen besonderer Betriebserfordernisse nicht zu ver-meiden, kann die Aufladung durch Einschalten von Beruhigungsstrecken wiederverringert werden. Bei diesen Maßnahmen ist zu beachten, daß in anschließendenRohrstrecken die Flüssigkeit wieder aufgeladen werden kann (siehe Abschnitt7.2.3.6).

3. Die Strömungsführung ist so zu gestalten, daß ein nennenswertes Versprühen oderVerspritzen ausströmender Flüssigkeit vermieden wird. Dies gilt insbesondere beiAusnutzung der zugelassenen Strömungsgeschwindigkeiten (siehe Abschnitt7.2.4.2.3) und beim Befüllen größerer Behälter, z.B. Straßentankwagen und Eisen-bahnkesselwagen.

4. Wird eine aufladbare Flüssigkeit gemeinsam mit Wasser oder einer anderen mit ihrnicht mischbaren Flüssigkeit gefördert, sollte die Strömungsgeschwindigkeit

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GUV 19.7

herabgesetzt werden. Dabei sollte eine Geschwindigkeit von 1 m/s aber auch nicht un-terschritten werden, sofern sich in den Rohrleitungen einzelne Komponenten, z.B. inWassertaschen, absetzen können, die beim plötzlichen Freiwerden zur Erhöhung derAufladung führen können. Auch bei Flüssigkeiten, die kolloidale Verunreinigungen ent-halten, sollte die Strömungsgeschwindigkeit herabgesetzt werden.

Für Flüssigkeiten ohne freies Wasser sind die Grenzwerte der Füllgeschwindigkeit, dievon der Größe des zu befüllenden Behälters abhängen, für einige häufig vorkommen-de Fälle in Abschnitt 7.2.4.2.3 angegeben.

Die genannten Maßnahmen sind bei Schwimmdachtanks oder Festdachtanks mitSchwimmdecken nicht notwendig, sofern die Tanks so weit gefüllt sind, daß dasSchwimmdach bzw. die Schwimmdecke schwimmt. Sie entfallen auch bei Flüssigkeitenunter Schutzgas.

7.2.3.6 Verringerung von Ladungen hinter Pumpen und Filtern

Um erhöhte Aufladungen strömender Flüssigkeiten in Querschnittsverengungen, Pum-pen und Filtern hinreichend abzubauen, sind zwischen den Aufladungsquellen, z.B. Fil-tern, und den aufnehmenden Behältern ausreichende Verweilzeiten der Flüssigkeitenvorzusehen. Diese können durch Einbau einer ausreichend langen Rohrleitung aus leit-fähigem Material oder eines ausreichend dimensionierten Beruhigungsbehälters zwi-schen Aufladungsquelle und Aufnahmebehälter erreicht werden. Die erforderlicheVerweilzeit t in s ist nach der Zahlenwertgleichung t = K/σr zu berechnen, wobei dieKonstante K den Wert 100 hat und σr die Ruheleitfähigkeit der Flüssigkeit in pS/m an-gibt.

Bei Mineralölprodukten ist im allgemeinen eine Verweilzeit von 30 s auch bei niedrigenLeitfähigkeiten ausreichend. Hinter Mikrofiltern (Filterfeinheit unter 30 µm) sindjedoch bei sehr niedrigen Leitfähigkeiten Verweilzeiten von mindestens 100 s erforder-lich. Kurze Rohrverengungen, z.B. Schieber, können bei der Festlegung der Beruhi-gungsstrecken unberücksichtigt bleiben.

7.2.4 Schutzmaßnahmen beim Befüllen und Entleeren von leitfähigen Behältern

und Tanks

7.2.4.1 Allgemeine Hinweise

(siehe auch Abschnitt 7.2.3).

7.2.4.1.1 Füllrohre

Bei der Obenbefüllung sind Füllrohre möglichst senkrecht bis auf den Boden desBehälters herabzuführen. Der Flüssigkeitsstrahl sollte durch Ausflußöffnungen mitgroßem Querschnitt so geführt werden, daß nur ein möglichst geringer Teil der Wand

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GUV 19.7

und der Flüssigkeitsoberfläche mit turbulent strömender Flüssigkeit in Berührungkommt. Freie Flüssigkeitsstrahlen sind möglichst zu vermeiden.

Bei der Untenbefüllung (Bodenbefüllung) ist durch geeignete Gestaltung der Ausfluß-öffnung am Behälterboden, z.B. durch Anordnung von Leitblechen, dafür zu sorgen,daß Freistrahlen unterdrückt werden.

Bei Reaktions-, Rührwerk- oder Betriebsbehältern, die vergleichsweise langsam befülltwerden, kann auf die obigen Forderungen verzichtet werden. Kann aus betrieblichenGründen das Füllrohr nicht bis auf den Boden geführt werden, soll das Füllrohr nicht inden Behälter hineinragen oder es ist anzustreben, den Flüssigkeitsstrahl längs derWand zu führen, um ein stärkeres Versprühen zu vermeiden.

7.2.4.1.2 Trichter

Werden beim Befüllen Trichter verwendet, sind solche aus Metall zu bevorzugen undzu erden. Das Auslaufrohr soll bis auf den Boden reichen. Trichter aus aufladbarenKunststoffen sollen nur beim Einfüllen kleiner Mengen verwendet werden; das Trichter-volumen soll möglichst einen Liter nicht überschreiten. Können aus betrieblichenGründen Trichter mit langen Auslaufrohren nicht verwendet werden, soll das Auslauf-rohr nicht in den Behälter hineinragen.

Bei Trichtern aus Glas sind die angeführten Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.

7.2.4.1.3 Rohrverbindungen

Metallene Rohrverbindungen durch übliche Flansche oder Schrauben sind im allgemei-nen ausreichend leitfähig. Nur wenn isolierende Zwischenstücke mit einem Widerstandvon mehr als 106 Ω vorhanden sind, ist eine leitfähige Verbindung zwischen den Rohr-teilen oder die Erdung eines jeden Rohrteiles erforderlich. Bei Verwendung beweg-licher Füllrohre, z.B. von Schwenkarmen zum Füllen von Kesselwagen und von Füll-trichtern, ist auf die leitfähige Verbindung besonders zu achten, da diese Armaturenwährend des Befüllens mit dem geerdeten Behälter an Austrittstellen brennbarerDämpfe in Berührung kommen.

7.2.4.1.4 Rohre und Schlauchleitungen aus nichtleitfähigem Material

In den Zonen 0 und 1 dürfen Rohre und Schlauchleitungen nicht gefährlich aufladbarsein (siehe Abschnitte 3.2.1 und 7.1.1.4). Dies gilt unabhängig von der Zoneneinteilungauch für Füll- und Entleerstellen sowie für Tankstellen. Bei nichtleitfähigen Rohrleitun-gen müssen alle leitfähigen Teile, z.B. Flanschverbindungen, Befestigungsklammern,geerdet sein (siehe Abschnitt 6.3.1). Das gilt auch für leitfähige Gegenstände in unmit-telbarer Nähe von aufladbaren Rohrleitungen. Sind die Rohrleitungen im Erdreich ver-legt, erübrigt sich in der Regel eine Erdung.

Für Schlauchleitungen soll, auch zur gefahrlosen Ableitung der Ladungen von zu befül-lenden Behältern, möglichst leitfähiges Material oder Material mit metallener Einlage

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GUV 19.7

verwendet werden. Werden Schlauchleitungen aus nichtleitfähigem Material mit metal-lenen Einlagen verwendet, ist für sichere leitfähige Verbindung der Einlagen mit denKupplungsstücken zu sorgen. Für den Widerstand zwischen den Kupplungsstücken anden Enden des Schlauches müssen die in Abschnitt 6.3.1 angeführten Grenzwerte ein-gehalten sein. Für Schläuche an Tankstellen ist der Grenzwert 106 Ω einzuhalten.

Für Betankungsschläuche, die keine Metalleinlagen enthalten, soll der

obere Grenzwert von 106 Ω/40 m zwischen den Enden des Schlauches bei

einem oberen Grenzwert von 1010 Ω für den flächenbezogenen Durchgangs-

widerstand gemäß DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3 „Prüfung von Werkstoffen

für die Elektrotechnik; Messung des elektrischen Widerstandes von nicht-

metallenen Werkstoffen“ nicht überschritten werden.

Die Widerstandswerte dürfen auch während des Betriebes, z.B. infolge Quellung, me-chanischer Beanspruchung, nicht überschritten werden. Es ist dabei zu beachten, daßsich der Widerstand von Schläuchen, z.B. durch Quellung, bis auf das Tausendfachedes Wertes im trockenen Zustand erhöhen kann. Es sind nur leitfähige Kupplungs- undMundstücke zu verwenden.

Wird bei Verwendung von Schläuchen aus nichtleitfähigen Stoffen der zulässige Wider-stand zwischen den beiden Kupplungsstücken an den Enden des Schlauches über-schritten, sind die leitfähigen Anschluß-, Kupplungs- und Mundstücke leitfähig zu ver-binden und zu erden.

7.2.4.2 Befüllen und Entleeren von Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen

und vergleichbaren ortsfesten Behältern

7.2.4.2.1 Erdung von Straßentankwagen

Straßentankwagen müssen vor dem Be- und Entladen geerdet werden, um alle wäh-rend der Fahrt durch Reibung der Reifen oder während des Füllvorganges erzeugtenAufladungen abzuleiten und um eine eventuell vorhandene Potentialdifferenz zwi-schen Füllrohr und Tankwagen auszugleichen.

Die Erdungseinrichtung soll einen Ableitwiderstand von weniger als 106 Ω ermöglichen(Ausführung siehe DIN 75 013 „Straßentankwagen; Erdungslasche, Anschlußmaße“).Die Anschlußstelle für die Erdungsleitung soll möglichst weit von der Austrittstellebrennbarer Gase und Dämpfe entfernt und gut zugänglich sein. Sie ist auffällig zukennzeichnen. Beim Entleeren reicht die Erdung über den Schlauch aus, wenn derWiderstand zwischen den Kupplungsstücken 106 Ω nicht überschreitet. AntistatischeReifen oder die Verwendung einer Schleppkette bzw. eines mit dem Fahrzeug verbun-denen flexiblen Bandes aus Metall oder leitfähigem Gummi gewährleisten keine aus-reichende Erdung auf trockenen Straßen. Der Widerstand zwischen Tank und Rahmendes Fahrzeuges darf 106 Ω nicht überschreiten.

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GUV 19.7

7.2.4.2.2 Erdung an Eisenbahnkesselwagenfüll- und -entleerungsstellen

Die Kesselwagenfüll- und -entleerungsleitungen müssen elektrostatisch geerdet sein.Die Kesselwagen selbst sind durch Kontakt mit den Schienen elektrostatisch geerdet.Bei Eisenbahnkesselwagen auf Straßenrollern ist jedoch vor dem Befüllen eine sepa-rate Erdung des Kesselwagens erforderlich. Beim Entleeren reicht die Erdung über denSchlauch aus, wenn der Widerstand zwischen den Kupplungsstücken 106 Ω nicht über-schreitet.

7.2.4.2.3 Zulässige Grenzwerte der Füllgeschwindigkeit

Bei der Befüllung von Behältern mit aufladbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-klassen I und II darf ohne Vorbehandlung des Behälters, z.B. Absaugen der Gasphase,Inertisieren, ein von der Größe des Behälters und dem Durchmesser des Füllrohres ab-hängiger Grenzwert der Füllgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Die gleicheEinschränkung gilt für die Befüllung mit Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III,wenn der Fahrzeugbehälter bei der vorhergehenden Beladung ein Produkt der Grup-pe A Gefahrklassen I oder II oder der Gruppe B enthielt (wechselweise Befüllung) oderwenn die Flüssigkeit über ihren Flammpunkt erwärmt wird.

Flüssigkeiten der Gruppe B können außer Betracht bleiben, da sie im allge-

meinen eine hinreichend hohe Leitfähigkeit haben.

Kohlenwasserstoffe – Mineralölprodukte

Für Kohlenwasserstoffe, z.B. Mineralölprodukte, ohne freies Wasser und für vergleich-bare Flüssigkeiten ergeben sich bei Obenbefüllung unter Beachtung der in Abschnitt7.2.3.6 genannten Verweilzeiten die maximal zulässigen Grenzwerte der Füllgeschwin-digkeit im Zuleitungsrohr zum Behälter nach der Zahlenwertgleichung:

v d = 0,25 σr1/2L1/2; v ≤ 7 m/s

v Strömungsgeschwindigkeit im Füllrohr in m/s

d Füllrohrdurchmesser in m

σr Ruheleitfähigkeit der Flüssigkeit in pS/m

L Diagonale des horizontalen Tankquerschnittes in m

Die Flüssigkeit wird hier charakterisiert durch die „Ruheleitfähigkeit“, die in

einer Meßzelle nach der Gleichstrommethode zu bestimmen ist; siehe DIN

51 412 „Prüfung von Mineralöl-Erzeugnissen; Bestimmung der elektrischen

Leitfähigkeit“. Diese Leitfähigkeit unterscheidet sich von der für die Auf-

und Entladevorgänge maßgeblichen „effektiven Leitfähigkeit“, die jedoch

unter anderem von der Höhe der Aufladung abhängt und gewöhnlich nicht

bekannt ist.

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GUV 19.7

Die Zahlenwertgleichung ist anzuwenden für Straßentank- und Eisenbahnkesselwagenaller Größen sowie für vergleichbare Behälter mit 2,9 m ≤ L ≤ 7,2 m. Für Behälter mit Lkleiner 2,9 m kann für L der Wert 2,9 m, für Behälter mit L größer als 7,2 m darf für Lnur der Wert 7,2 m eingesetzt werden.

Bei unterteilten Tanks oder bei Tanks mit Schwallblechen ist L als Diagonale desjeni-gen Tankabteils zu ermitteln, in das das Füllrohr eingeführt wird.

Die Ruheleitfähigkeit des Produktes ist häufig nicht bekannt oder sie kann in demniedrigen Leitfähigkeitsbereich (≤ 10 pS/m) unter Praxisbedingungen für einen län-geren Zeitraum in der Regel nicht gewährleistet werden. In diesen Fällen ist in die Zah-lenwertgleichung für die Leitfähigkeit ein Wert von σv = 0,8 pS/m einzusetzen. FürTankwagenkammern ist L = 2,9 m, für Kesselwagen ohne Schwallbleche L = 7,2 m an-zunehmen. Damit ergeben sich für die Füllgeschwindigkeit v bzw. für die Förderrate Gdie nachstehend aufgeführten Werte:

Straßentankwagen EisenbahnkesselwagenFüllrohr Behälter mit L ≤ 2,9 m Behälter mit L ≥ 7,2 mInnen- v d = 0,38 m2/s v d = 0,60 m2/s

durchmesser v G v Gmm m/s m3/min m/s m3/min

80 4,8 1,4 – –100 3,8 1,8 6,0 2,8150 2,5 2,7 4,0 4,2200 1,9 3,6 3,0 5,6250 – – 2,4 7,0

Bei Untenbefüllung (Bodenbefüllung) sind die genannten Grenzwerte um 20 % herab-zusetzen, wenn die Verminderung der Gefahr durch den Einfluß des geerdeten Füllroh-res (Potentialerniedrigung) nicht durch gleichwertige Maßnahmen gewährleistet ist.

Solange die Ausflußöffnung des Füllrohres noch nicht vollständig mit Flüssigkeit be-deckt ist, sind Gefahren infolge erhöhter Turbulenz der ausströmenden Flüssigkeitdurch geeignete Gestaltung der Ausflußöffnung (siehe Abschnitt 7.2.4.1.1) oder durchHerabsetzen der Strömungsgeschwindigkeit zu vermeiden.

Wegen unzureichender Erfahrung bei höheren Füllgeschwindigkeiten wird empfohlen,unabhängig von der Tankgröße und vom Füllrohrdurchmesser, Füllgeschwindigkeitenüber 7 m/s zu vermeiden, auch wenn diese nach der Zahlenwertgleichung formal mög-lich sind.

Das Absenken von Gegenständen in den Behälter, z.B. zur Entnahme von Proben oderzu Peil- und Meßzwecken, ist während des Befüllens und auch mehrere Minuten

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GUV 19.7

danach, bei Produkten mit freiem Wasser etwa 30 Minuten danach, zu vermeiden(siehe auch Abschnitt 7.2.4.1).

Wird eine Anlage stets nur für einen bestimmten Zweck verwendet und werden dieübrigen Forderungen dieser Richtlinien beachtet, können die vorgenannten oberenGrenzwerte der Füllgeschwindigkeit dann überschritten werden, wenn die Betriebs-sicherheit für derartige Systeme durch langjährige Erfahrung mit diesen Flüssigkeitenund Systemen als erwiesen gelten kann.

Sonstige Flüssigkeiten

Bei Ether haben sich für Durchmesser bis etwa 12 mm und bei Schwefelkohlenstoff bisetwa 24 mm Geschwindigkeiten von höchstens 1,5 m/s als ausreichend sicher erwie-sen; bei größeren Durchmessern sollten kleinere Geschwindigkeiten gewählt werden.

Bei Estern, höheren Ketonen und höheren Alkoholen hat sich eine Geschwindigkeit vonhöchstens 10 m/s in der Praxis als ausreichend sicher erwiesen.

7.2.4.2.4 Flüssigkeiten mit höherer Leitfähigkeit

Wird durch Messung sichergestellt, daß an der Verladestelle bei der jeweiligen Tempe-ratur des Produktes die Ruheleitfähigkeit der Flüssigkeit 50 pS/m übersteigt, gemes-sen nach DIN 53 482/VDE 0303 Teil 3 „Prüfung von Werkstoffen für die Elektrotechnik;Messung des elektrischen Widerstandes von nichtmetallenen Werkstoffen“ oder DIN51 412 Teil 1 und Teil 2 „Prüfung von Mineralöl-Erzeugnissen; Bestimmung der elektri-schen Leitfähigkeit“, ist bei Kohlenwasserstoffen, z.B. Mineralölprodukten, eine Be-schränkung der Füllgeschwindigkeit auf Werte unter 7 m/s nicht erforderlich. Vorsichtist jedoch geboten beim Wechsel der Filterpatronen von Mikrofiltern. Neue Papierfilterkönnen, z.B. bis zum Erreichen eines Gleichgewichtes, zunächst erhebliche Mengen anLadungsträgern absorbieren und somit die Leitfähigkeit der Flüssigkeit beträchtlichherabsetzen.

Bei den ersten Beladungen nach dem Filterwechsel ist daher die Füllgeschwindigkeitauf die in Abschnitt 7.2.4.2.3 genannten Grenzwerte zu beschränken.

Zur Erhöhung der Leitfähigkeit können der Flüssigkeit Zusätze beigegeben werden(Dopen). Wird der Zusatz dem Produkt am Anfang der Verteilerkette zugesetzt, ist zubeachten, daß bei mehrfachem Umschlag und Transport des Produktes die ursprüng-lich eingestellte Leitfähigkeit um mehr als die Hälfte zurückgehen kann, insbesondereauch beim Durchgang durch Mikrofilter. Dieser Tatsache ist durch eine entsprechendeVorgabe beim Dopen Rechnung zu tragen. Ferner ist die starke Temperaturabhängig-keit der Leitfähigkeit zu beachten (Abnahme der Leitfähigkeit um etwa 5 % je 1 °C Tem-peraturerniedrigung). Die eingestellte Leitfähigkeit ist nach dem Dopen bzw. vor jedemUmschlag zu kontrollieren. Im übrigen sind die Hinweise der Hersteller der Zusätze zurErhöhung der Leitfähigkeit zu beachten.

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7.2.4.3 Befüllen von Lagertanks über 100 m3 Inhalt

Die nach Abschnitt 7.2.3.6 erforderlichen Verweilzeiten sind einzuhalten. Unter dieserVoraussetzung sind beim Fördern wasserfreier Kohlenwasserstoffe, z.B. Mineralölpro-dukte, Geschwindigkeiten in den Zuleitungen bis zu den für die Bodenbefüllung vonKesselwagen angegebenen Grenzwerten (siehe Abschnitt 7.2.4.2.3 ) unbedenklich. Beiströmungsgünstiger Gestaltung der Auslaufrohre dürfen die Grenzwerte für die Ge-schwindigkeit in den Zuleitungsrohren überschritten werden. Dabei ist bei Neuanlageneine Strömungsführung anzustreben, die die einströmende aufgeladene Flüssigkeitüber den Tankboden verteilt und eine direkte Strömungsrichtung zur Flüssigkeitsober-fläche vermeidet. Dies kann z.B. erreicht werden durch eine Einlaufvorrichtung, bei der durch Querschnittsvergrößerung der Austrittsöffnung eine Reduzierung der Strö-mungsgeschwindigkeit bewirkt wird. Eine Geschwindigkeit von 1 m/s sollte in der Zu-leitung zum Tank nicht unterschritten werden (siehe Abschnitt 7.2.3.5 Nr. 4).

Bei der Befüllung eines Tanks gleichzeitig über mehrere Leitungen sollten die Austritts-öffnungen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet sein.

Bei Einsatz von Mischdüsen ist auf eine ausreichende Flüssigkeitsüberdeckung derAustrittsöffnung der Mischdüse zu achten. Der Strahl der Mischdüse darf keinesfallsdie Flüssigkeitsoberfläche durchbrechen. Die Wahl der Ausströmungsgeschwindigkeitbleibt im Einzelfall der Verantwortung und den Erfahrungen des Betreibers überlassen.

Zusätzlich ist folgendes zu beachten:– Die Tanks und alle Einbauten, wie Schwimmdecken, Niveauschwimmer, Seile, Rüh-

rer, müssen geerdet oder leitfähig mit geerdeten Teilen verbunden sein. Schwimm-decken müssen aus leitfähigem Stoff bestehen und mindestens an zwei Stellen ge-erdet sein.

– Die Tanks sollen so lange mit erheblich verringerter Geschwindigkeit in der Zulei-tung befüllt werden, bis das Flüssigkeitsniveau im Tank ausreichend über den Ein-füllstutzen angestiegen ist, z.B. bei einfachen Rohrstutzen mindestens um denDurchmesser des Rohres über seiner Oberkante, oder bei Schwimmdachtanks bzw.Tanks mit Schwimmdecke, bis das Dach bzw. die Decke schwimmt.

– Das Absenken von Gegenständen, z.B. zur Entnahme von Proben oder zu Peil- undMeßzwecken, ist während des Befüllens und auch mehrere Minuten danach, beiProdukten mit freiem Wasser etwa 30 Minuten, zu vermeiden.

7.2.4.4 Betanken von Kraftfahrzeugen

Beim Betanken von Kraftfahrzeugen gilt die leitende Verbindung zwischen Kraftfahr-zeug und Tankschlauch als ausreichend gewährleistet, wenn die Auslauftülle des Tank-schlauches mit dem Füllstutzen des Fahrzeugtanks durch Aufliegen leitend verbundenist. Nichtleitfähige Auslauftüllen für Tankschläuche sind unzulässig.

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7.2.4.5 Betanken von Flugzeugen

Flugzeuge können sich beim Flug durch Wolken oder staubhaltige bodennahe Luft-schichten sowie durch Fahren auf dem Boden aufladen. Zur Vermeidung von elektri-schen Entladungen zwischen den leitfähigen Teilen des Flugzeuges sollen alle leit-fähigen Teile, einschließlich der Antennen, miteinander nach Abschnitt 6.3.1 leitfähigverbunden sein.

Vor jedem Betanken sowie beim Entleeren der Tanks ist über ein Erdungskabel eineleitfähige Verbindung zwischen der Abfüllanlage (Tankanlage, Tank- oder Hydranten-wagen bzw. Unterflurhydranten) und dem Flugzeug herzustellen. Die Anschlußstellendes Erdungskabels sollen möglichst weit von Austrittstellen brennbarer Dämpfe ent-fernt sein. Der Tankschlauch muß Abschnitt 7.2.4.1.4 genügen. Damit erübrigt sicheine zusätzliche leitfähige Verbindung zwischen Zapfventil und Flugzeug.

Wird zum Betanken ein leitfähiger Fülltrichter benutzt, müssen alle Teile des Trichtersuntereinander und mit dem Flugzeug oder Zapfventil leitfähig verbunden sein, bevormit dem Pumpen begonnen wird.

7.2.4.6 Abfüllen von Ether und Schwefelkohlenstoff

Bei Abfüllen von Ether und Schwefelkohlenstoff sollen Gefäße aus Glas oder leitfähi-gen Werkstoffen verwendet werden. Füllrohre und Trichter müssen leitfähig sein, bisauf den Boden des Gefäßes reichen und geerdet werden oder aus Glas bestehen.

7.2.4.7 Pneumatisches Umfüllen

Umfüllen mit Luft und mit brennbaren oder die Verbrennung unterhaltenden Gasen istbei Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowie für brennbare Flüssigkeitender Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, unzu-lässig (siehe Nummer 28 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 180„Betriebsvorschriften“). Als Druckgas dürfen nur inerte Gase verwendet werden.

Die Beschränkungen für Strömungsgeschwindigkeiten, Rohrdurchmesser und Förder-raten sind auch hier zu beachten.

7.2.5 Reinigen von Tanks mit Flüssigkeitsstrahlern

Die folgenden Hinweise betreffen Reinigungsvorgänge in Behältern, deren Innenräumedurch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten, z.B. infolge von Mineralölrückständen, explo-sionsgefährdet sind. Bei Explosionsgefahr durch Gase und Dämpfe der Explosions-gruppe II C ist diese Reinigungsmethode nicht zulässig.

Beim Reinigen mit Flüssigkeitsstrahlern können stark aufgeladene Nebel entstehen(siehe auch Abschnitt 7.2.1.4). Die Zündgefahr hängt sowohl von der Höhe der Auf-

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ladung des entstehenden Nebels (Raumladungsdichte) als auch von der räumlichenAusdehnung der Nebelwolke und damit von der Behältergröße ab. Da die Höhe derAufladung vom Verfahren der Flüssigkeitsstrahlerzeugung sowie von der Art der Flüs-sigkeit und möglicher Beimengungen abhängt und daher nur schwer voraussagbar ist,kann eine sichere obere Grenze für das Behältervolumen nicht genau angegeben wer-den. Es ist jedoch zu erwarten, daß bis zu Tankgrößen von etwa 100 m3 keine Zündge-fahr besteht, sofern keine übermäßig hohen Drücke angewendet werden.

Innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen ist daher eine Behälterreinigung mitFlüssigkeitsstrahlern vertretbar. Diese Angaben sagen aber nicht aus, daß bei Über-schreiten dieser Grenzen in jedem Falle Zündgefahr besteht. Vielmehr ist in diesen Fäl-len festzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang unter Berücksichtigungder Bedingungen des Einzelfalles Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

7.2.5.1 Wasser

Das Ausspritzen von Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen und vergleichbarenBehältern bis zu einem Rauminhalt von etwa 100 m3 mit Wasser (Hydrantenwasser, ca.10 bis 12 bar) ist auch bei Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre vertret-bar.

Bei Schwimmdachtanks sowie Festdachtanks mit Schwimmdecke läßt die flache geo-metrische Form des Dampfraumes unterhalb des Schwimmdaches bzw. der Schwimm-decke die Reinigung dieses Raumes mit Wasserstrahlen als vertretbar erscheinen, so-lange das Dach auf seinen Stützen nicht höher als 2 m über dem Boden aufliegt.

7.2.5.2 Kohlenwasserstoffe

In den vorstehend für das Reinigen mit Wasser genannten Fällen ist auch ein Aussprit-zen mit Kohlenwasserstoffen mit ausreichend hohem Flammpunkt, z.B. Gasöl, vertret-bar. Enthalten die Kohlenwasserstoffe nicht gelöste Bestandteile, z.B. Feststoffe oderfreies Wasser, so kann die Aufladung erheblich erhöht werden.

Weitere Einzelheiten siehe „European Model Code of safe practice in the storage andhandling of petroleum products“ part I operations, part II construction, Appliedscience publishers Ltd., London, 1973.

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7.3 Feststoffteilchen, Stäube, Nebel und Gase

7.3.1 Feststoffteilchen und Staub

7.3.1.1 Aufladungsvorgang

Feststoffteilchen und Staub-Luft-Gemische (Staubwolken) laden sich elektrostatischvorwiegend durch Stoß und Reibung auf, sobald die Teilchen gegeneinander oder ge-gen eine Wand bewegt werden. Aufladungen von Stäuben und Feststoffteilchen, z.B.Kristallen, Granulaten, sind sowohl bei leitfähigen als auch bei nichtleitfähigen Stoffenfestzustellen. Die Brennbarkeit und die Zündgefahr wächst bei Feststoffteilchen mitabnehmender Teilchengröße. Mit dem Auftreten von elektrostatischen Aufladungenmuß man grundsätzlich bei Misch-, Zerkleinerungs- und Mahlvorgängen rechnen,ebenso beim Strömen von Staub-Luft-Gemischen durch Rohrleitungen (pneumatischesFördern oder Mischen von Staub), beim Ausströmen aus engen Öffnungen (Verdüsen),beim Aufwirbeln oder Sedimentieren von Staub (Mischen und Lagern von Staub), beimFüllen und Entleeren von Behältern sowie bei allen Handhabungen von staubförmigenProdukten.

Strömungsgeschwindigkeit und Staubkonzentration beeinflussen die Aufladung. Zah-lenmäßige Angaben lassen sich wegen der zahlreichen Einflußgrößen nur jeweils fürden Einzelfall nach experimenteller Prüfung machen.

Jede Staubwolke enthält sowohl positiv als auch negativ geladene Teilchen. Kann wäh-rend der Bildung einer Wolke der Kontakt mit anderen Stoffen gering gehalten werden,enthält die Wolke nahezu gleich viele positive und negative Ladungen. Entstehen dieStaubwolken in Berührung mit Stoffen ungleicher elektrischer Eigenschaften, z.B.Kunststoffstaub aus Metallrohren, Holzstaub aus Kunststoffrohren geblasen, könnensich in den Staubwolken Überschußladungen bilden.

7.3.1.2 Schutzmaßnahmen

7.3.1.2.1 Feststoffteilchen

Misch-, Zerkleinerungs-, Mahl- und Trocknungsvorgänge von Feststoffteilchen sind sodurchzuführen, daß außerhalb der Apparatur möglichst wenig Staub auftritt. Ist inner-halb einer Apparatur mit der Bildung von explosionsfähigem Staub-Luft-Gemisch zurechnen oder liegt explosionsfähiges Gas-Luft- bzw. Dampf-Luft-Gemisch vor und kanneine gefährliche Aufladung nicht nach Abschnitt 7.3.1.2.2 oder 7.3.1.2.3 vermiedenwerden, kommen als Schutzmaßnahmen z. B. Inertisierung, druckfeste bzw. druck-stoßfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung inFrage.

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7.3.1.2.2 Staub

Alle staubförmigen brennbaren Stoffe bilden bei feinster Verteilung in Luft explosions-fähige Gemische. Je feinkörniger der Staub ist, um so geringer wird die zur Entzündungerforderliche Energie. Die Mindestzündenergie der Staub-Luft-Gemische liegt in derRegel über 1 mJ, wobei der Großteil der Mindestzündenergien größer als 10 mJ ist. Des-halb stellen Büschelentladungen keine Gefahr dar. Das Beseitigen der Ladungen vonaufladbaren, nicht leitfähigen Gegenständen, auch von Schüttgütern und abgelager-tem Staub, ist im allgemeinen nicht erforderlich. Mit einer Entzündung durch Funken-und Gleitstielbüschelentladungen muß jedoch gerechnet werden.

Zündfähige Funkenentladungen können entstehen, wenn im Staubstrom befindlicheisolierte leitfähige Gegenstände durch direktes Übertragen von Ladung oder in derNähe des Staubstromes befindliche isolierte leitfähige Gegenstände durch Influenzaufgeladen werden. Daher ist die wichtigste Schutzmaßnahme gegen Funkenentladun-gen das Erden aller leitfähigen Teile einer Apparatur. Auch leitfähige Geräte und Gerä-teteile, die nur gelegentlich verwendet werden und von dem Staub aufgeladen werdenkönnen, z.B. bei einer Probenahme, sind in Zone 10 zu erden.

Lassen sich Gleitstielbüschelentladungen (siehe Abschnitt 4.2.3) in der Zone 10 oderauf Flächen mit abgelagertem Staub in Zone 11 nicht vermeiden, sind Maßnahmen zurBeseitigung der Explosionsgefahr oder zur Einschränkung einer Explosion auf ein un-gefährliches Maß erforderlich. Einige Staub-Luft-Gemische, z.B. Stäube von explo-sionsgefährlichen Stoffen, haben Mindestzündenergien kleiner als 1 mJ. Daher sindBüschelentladungen bei diesen Gemischen zu vermeiden (siehe auch Abschnitt7.3.1.4).

Können zündfähige Entladungen beim Umgang mit Stäuben nicht ausgeschlossen wer-den, läßt sich die Gefahr einer Explosion durch Zusatz von Inertgas oder durch starkesAnfeuchten des Staubes mit Wasser beseitigen, oder es ist eine andere gemäß den„Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mitBeispielsammlung – Explosionsschutz-Richtlinien – (EX-RL)“ (GUV 19.8) geeigneteMaßnahme vorzusehen.

7.3.1.2.3 Staubwolken großer räumlicher Ausdehnung

Bei aufgeladenen Staubwolken oder Staubstrahlen ist die Feldstärke im allgemeinenam Rand des gleichmäßig mit Staub erfüllten Volumens am größten und fällt dann ge-gebenenfalls zur Wand des Behälters ab. Bei hohen Staubkonzentrationen (größer alsetwa 100 g/m3) kann die Durchschlagfeldstärke in Luft (im homogenen Feld 3 MV/m)am Rand der Staubwolke erreicht werden, vor allem wenn die Feldstärke durch Einbau-ten, die aus der Behälterwand herausragen, lokal erhöht wird. Bleibt im gesamtenBereich die Feldstärke unter 500 kV/m, können im allgemeinen durch Einbauten nurBüschelentladungen erzeugt werden, die Staub-Luft-Gemische nicht entzünden.

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Bisher ist unbekannt, wie groß eine Staubwolke und die in ihr und an ihrem Rand herr-schende Feldstärke sein müssen, damit gewitterblitzähnliche Entladungen auftretenkönnen. Bei Versuchen in Behältern mit einem Inhalt bis zu 60 m3 und unter Verwen-dung von sehr hoch aufgeladenen Stäuben konnte keine blitzähnliche Entladungerzeugt werden, obwohl über größere Bereiche Feldstärken bis 1,2 MV/m erreicht wur-den und gleichzeitig Büschelentladungen auftraten. Infolgedessen sind auch in zylin-drischen Behältern zumindest bis zu 3 m Durchmesser und beliebiger Höhe blitzähn-liche Entladungen nicht zu erwarten. In größeren Behältern sind Zündgefahren nichtgegeben, wenn im gesamten Bereich die Feldstärke unter etwa 500 kV/m liegt.

Die Beseitigung von Ladungen aus der Wolke ist schwierig. Es ist aber möglich, durchgeeignete Einbauten, z.B. leitfähige und geerdete Füllrohre oder Trennwände, dieZündgefahr zu verringern.

7.3.1.2.4 Staub-Luft-Gemische in Anwesenheit von Gas- oder Dampf-Luft-Gemischen

(Hybride Gemische)

Staub-Luft- und Gas- bzw. Dampf-Luft-Gemische, deren Brennstoffanteile unter derunteren Explosionsgrenze liegen, können sich beim gemeinsamen Auftreten zu einemexplosionsfähigen „hybriden“ Gemisch addieren. Solche Gemische können auch durchBüschelentladungen entzündet werden. Deshalb ist es in diesen Fällen notwendig,Maßnahmen zu treffen, die die Aufladungen verhindern oder sie ungefährlich klein hal-ten. Das Füllen oder Entleeren muß mit angemessen geringer Geschwindigkeit vorge-nommen werden; größere Staubwolken sind zu vermeiden (siehe Abschnitt 7.3.1.2.1).

7.3.2 Gase und Nebel

7.3.2.1 Aufladungsvorgang

Bei strömenden Gasen werden deren feste oder flüssige Verunreinigungen oder diedurch Kondensation gebildeten festen oder flüssigen Anteile aufgeladen. Die Gaseselbst laden sich nicht auf.

Von strömenden Gasen mitgerissene feste Bestandteile, z.B. Staub, Rost, Sand, Koh-lensäureschnee, laden sich durch Reibung oder Stoß der Teilchen gegeneinander odergegen die Wandungen auf und können zu Funken- oder Büschelentladungen führen.

Bei flüssigen Bestandteilen, z.B. Nebel und Wasser und Lösemitteln, flüssige Phasebei kondensierten Gasen, wird die Ladungstrennung und damit die Aufladung unteranderem durch Berührung oder Versprühen der Tröpfchen bewirkt (siehe Abschnitt3.1).

Da in der Praxis fast alle Gase geringe Mengen fester oder flüssiger Verunreinigungenenthalten, muß man beim Ausströmen verdichteter, verflüssigter oder unter Druckgelöster Gase und Dämpfe aus Ventilen, Düsen und undichten Stellen immer mit Auf-

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ladungen rechnen. Auch beim Inertisieren explosionsfähiger Gemische mit Kohlendi-oxid oder anderen verflüssigten unbrennbaren Gasen können gefährliche Aufladungendurch die bei der Entspannung des Schutzgases sich bildenden Kondensationsproduk-te entstehen. Ähnliches kann beim Reinigen von Behältern mit Dampf- oder Wasser-strahlgeräten eintreten (siehe auch Abschnitt 7.2.5).

7.3.2.2 Schutzmaßnahmen

Bei den Schutzmaßnahmen ist zu beachten, daß in Anwesenheit explosionsfähigerDampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische neben Funkenentladungen auch Büschelentla-dungen zündfähig sind.

7.3.2.2.1 Vermeidung explosionsfähiger Gas-Luft- und Dampf-Luft-Gemische

Abgesehen von Stoffen, die ohne Luft oder Sauerstoff explosiv zerfallen können, z.B.Acetylen, Ethylenoxid, besteht bei brennbaren Gasen und Dämpfen in geschlossenenApparaturen ohne Anwesenheit von Sauerstoff oder anderen oxidierenden Gasen kei-ne Gefahr. Das Eindringen von Luft oder Sauerstoff in die Apparatur ist zu verhindern.

7.3.2.2.2 Vermeidung gefährlicher Aufladungen

Durch Verwendung möglichst reiner Gase, Verminderung der Strömungsgeschwindig-keit und Anwendung großer Rohrquerschnitte können die Aufladungen auf ein unge-fährliches Maß herabgesetzt werden. Zahlenmäßige Angaben über die zulässige Strö-mungsgeschwindigkeit, den Gehalt an Verunreinigungen und den Rohrquerschnittkönnen jeweils nur für den Einzelfall aufgrund experimenteller Feststellungen gemachtwerden, weil sich die möglichen Einflüsse, z.B. Art der Verunreinigungen und des Rohr-werkstoffes, Beschaffenheit der Rohrwand, nicht allgemein berücksichtigen lassen.

7.3.2.2.3 Ableitung der Aufladungen von Anlageteilen

Da die auf einem einzelnen kleinen Staubteilchen oder Flüssigkeitströpfchen, selbstbei maximaler Aufladung, angesammelte elektrische Energie bei weitem nicht zur Ent-zündung explosionsfähiger Gasgemische ausreicht, besteht nur dann eine Zündgefahr,wenn die Ladungen sehr vieler Teilchen gleichzeitig an einer Entladung mitwirken. Dieskann geschehen, wenn im oder am Gasstrom leitfähige Anlageteile isoliert angeordnetsind. Auf diesen Teilen sammeln sich die Ladungen entweder infolge Berührung deraufgeladenen Partikel oder durch Influenz beim gleichzeitigen Vorbeiströmen vielergeladener Teilchen. Daher sind alle leitfähigen Teile, die mit strömenden Gasen in Be-rührung kommen können oder die sich in der Nähe von Gasstrahlen befinden, gemäßAbschnitt 6.3.1 zu erden. Durch Erhöhung der relativen Luftfeuchte auf etwa 65 % bil-det sich auf der Oberfläche einiger aufladbarer Werkstoffe ein genügend leitfähigerFeuchtigkeitsfilm, so daß damit auch die auf den aufladbaren Werkstoffen angesam-melte Ladung abgeleitet wird (siehe Abschnitt 7.1.1.2).

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7.3.3 Spritzlackieren

7.3.3.1 Aufladungsvorgang

Aufladungen beim Spritzlackieren werden durch Verspritzen oder Versprühen des An-strichstoffes (siehe DIN 55 945 „Lacke, Anstrichstoffe und ähnliche Beschichtungsstof-fe; Begriffe“) durch Tröpfchenbildung und Bildung neuer Flüssigkeitsoberflächen her-vorgerufen. Aufladungen sind nicht nur bei nichtleitfähigen, sondern auch beileitfähigen Anstrichstoffen zu beobachten.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Verarbeiten von Beschichtungsstof-

fen“ (GUV 9.10) und „Richtlinien für elektrostatisches Versprühen von flüs-

sigen Anstrichstoffen (elektrostatisches Lackieren)“ (ZH 1/205).

7.3.3.2 Schutzmaßnahmen

Gefahren durch explosionsfähige Lösemitteldampf-Luft-Gemische können beim Spritz-lackieren durch eine ausreichende Absaugung vermieden werden. Die Metallteile derLackierungseinrichtung, Stände, Wände, Kabinen, Absaugeleitungen, Auflagehordenund Aufhängevorrichtungen sowie leitfähige Gefäße, z.B. Blecheimer, und größeremetallische Werkstücke müssen geerdet werden.

Beim elektrostatischen Sprühen können hohe Aufladungen entstehen. Die von derSprühpistole fortströmenden geladenen Teilchen werden von allen leitfähigen Gegen-ständen angezogen und können isolierte leitfähige Gegenstände auch noch in einerEntfernung von einigen Metern auf hohe Spannungen aufladen. Eine nachfolgendeEntladung, z.B. beim Abschrauben eines Metalldeckels von Kunststoffbehältern, kanntrotz geringer Größe des leitfähigen Gegenstandes zündfähig sein. Daher sind alle leit-fähigen Gegenstände im Sprühbereich zu erden. Auch gegen Erde isolierte Personenkönnen auf diese Weise aufgeladen werden und zu zündfähigen FunkenentladungenAnlaß geben. Der Lackierer muß daher über den Handgriff der Sprühpistole geerdetsein und leitfähige Fußbekleidung tragen. Andere Personen sollten sich nicht gleich-zeitig im Sprühbereich befinden. Werden Werkstücke mittels einer Förderanlage trans-portiert, muß über ihre Werkstückaufnahmepunkte, z.B. Haken, Ösen, Auflagen oderMitnehmer, die sichere Erdung der Werkstücke während ihres ganzen Laufes gewähr-leistet sein. Der Übergangswiderstand zwischen Werkstückaufnahmepunkt undErdungsanschluß des Hochspannungserzeugers darf 106 Ω nicht übersteigen.

Die genannten Schutzmaßnahmen sind auch beim elektrostatischen Pulverbeschich-ten zu beachten.

Siehe auch DIN VDE 0147 „Errichten ortsfester elektrostatischer Sprühanla-

gen“ und „Merkblatt für elektrostatisches Pulverbeschichten“ (ZH 1/444).

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7.4 Sonstiges

7.4.1 Explosionsgefährliche Stoffe

Als explosionsgefährlich gelten die Stoffe, die in Anlage I und II des

Sprengstoffgesetzes aufgeführt sind oder nach den Prüfungen des An-

hanges III zu diesem Gesetz als explosionsgefährlich gelten.

7.4.1.1 Aufladungsvorgang und Empfindlichkeit gegen Entladungen

Beim Herstellen, Mahlen, Mischen, Dosieren, Abfüllen, Transportieren und Lagern vonexplosionsgefährlichen Stoffen können durch Trennvorgänge hohe Aufladungen ent-stehen und die Ursache zündfähiger Entladungen sein. Die Entzündung hängt auchvon Art und Beschaffenheit der explosionsgefährlichen Stoffe ab.

Besonders empfindlich gegen Entzündung durch Entladungen sind Initialsprengstoffe,z.B. Bleitrinitroresorcinat, das außerdem zu starker Aufladung neigt. Sehr empfindlichist auch Collodiumwolle im trockenen Zustand. Die Sprengöle Nitroglycerin und Nitro-glykol sind weniger empfindlich und haben außerdem bei ihrer normalen geringenFeuchtigkeit von 0,2 % bis 1 % eine meistens ausreichende Leitfähigkeit. Die gewerb-lichen Sprengstoffe entsprechen in ihrer Empfindlichkeit etwa den Sprengölen. Wegender meist vorhandenen Feuchtigkeit ist bei ihnen kaum mit einer Aufladung zu rech-nen. Noch weniger empfindlich sind die aromatischen Nitroverbindungen.

7.4.1.2 Schutzmaßnahmen

Reibung ist soweit wie möglich zu vermeiden, da sie Aufladungen hervorruft. Explo-sionsgefährliche Stoffe sollten deshalb nicht auf Rutschen, sondern auf Transportbän-dern nach Abschnitt 7.1.4 befördert werden.

Bei flüssigen und geschmolzenen explosionsgefährlichen Stoffen ist Tröpfchenbildung(tropfende Hähne, Sprühen) während der Verarbeitung zu vermeiden, da auch hier-durch Aufladungen entstehen können.

Bei pulverförmigen explosionsgefährlichen Stoffen kann die Aufladung durch die Aus-bildung rundlicher Körner anstelle scharfkantiger Kristalle vermindert werden. Die Auf-ladung kann auch durch eine leitfähige Umhüllung der Körner vermindert werden, z.B.Metallisierung, Graphitierung, Feuchtigkeitsfilm. Dadurch kann jedoch die Zündemp-findlichkeit gegen Entladungen erhöht werden.

Arbeitsgeräte und Rohrleitungen sollen entweder ganz aus leitfähigem oder ganz ausnichtleitfähigem Werkstoff hergestellt sein. In den gefährdeten Räumen sind Fußbödenmit einem Ableitwiderstand ≤ 106 Ω zu verwenden.

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7.4.1.2.1 Erdung

Bei besonders zündempfindlichen explosionsgefährlichen Stoffen kann es angebrachtsein, den Ableitwiderstand von Personen auf Gegenständen auf 105 bis 104 Ω zu sen-ken.

Nach Möglichkeit sind Maschinen und Transportmittel aus leitfähigen Werkstoffen zuverwenden; sie sollen auf einem Fußboden nach Abschnitt 6.4 stehen. Muß nichtleit-fähiger Werkstoff, z.B. für Rohrleitungen, verwendet werden, ist er zu metallisierenoder zu graphitieren und zu erden. Die an Mühlen verwendeten Säcke sollen möglichstaus leitfähigem Werkstoff bestehen; sie müssen geerdet werden.

Wird die Leitfähigkeit durch Avivieren erzielt, ist die Avivage gegebenenfalls nach je-dem Waschen zu erneuern. Weiter ist zu prüfen, ob eine ausreichende Erdung der Ma-schinen und Transportmittel gewährleistet ist, wenn sich auf diesen dünne Filme vonnichtleitfähigen Stoffen, z.B. Sprengöl, Staub oder Maschinenöl, gebildet haben. Istder aufgeladene Stoff leitfähig, kann er an geerdeten Metallstäben oder -fäden bei derVerarbeitung vorbeigeführt oder durch geerdete Metallgewebe gesiebt werden, z.B.Mühlen, Förderleitung, um die Aufladung abzuleiten. Bei nichtleitfähigen explosions-gefährlichen Stoffen kann dagegen diese Maßnahme zu höherer Aufladung führen.

Bei der Verarbeitung leicht entzündlicher Initialsprengstoffe ist wegen deren geringerZündenergie besonders sorgfältig darauf zu achten, daß alle leitfähigen Gegenstände,auch solche geringer Kapazität, geerdet sind. Die Oberfläche der Arbeitsplätze und derAbstellflächen ist feucht zu halten oder mit einer leitfähigen Auflage zu versehen undzu erden. Die Gefäße für Initialsprengstoffe sollen aus leitfähigem Werkstoff, z.B. leit-fähigem Gummi, bestehen oder durch Graphitierung eine leitfähige Oberfläche erhal-ten. Sie sollen nur auf geerdeter Unterlage, z.B. feuchtem Filz, abgestellt werden.

7.4.1.2.2 Ableitung

Um die Aufladungen von aufladbaren Gegenständen abzuleiten, empfiehlt es sich, dieLuftfeuchtigkeit nach Abschnitt 7.1.1.2 zu erhöhen oder die Luft zu ionisieren (sieheAbschnitt 7.1.1.3).

7.4.1.2.3 Vermeiden der Aufladung von Personen

Bei der Verarbeitung leicht entzündlicher explosionsgefährlicher Stoffe, z.B. Initial-sprengstoffe, ist besonders darauf zu achten, daß die Aufladung von Personen vermie-den wird. Der Fußboden und die Fußbekleidung müssen den Anforderungen der Ab-schnitte 6.4 und 6.5.1 genügen.

Besonders ist dafür zu sorgen, daß Personen zuverlässig geerdet werden, unmittelbarbevor sie mit Initialsprengstoffe enthaltenden Gefäßen oder mit dem explosionsge-fährlichen Stoff selbst in Berührung kommen. Diese Erdung erfolgt am besten z.B.durch Berühren geerdeter Türklinken, Griffe.

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7.4.2 Medizinisch genutzte Räume

In medizinisch genutzten Räumen können explosionsgefährdete Zonen vorhandensein. Diese bestehen bei Anwendung

– von Inhalations-Anästhesiemitteln, die mit Sauerstoff explosionsfähige Gemischebilden können,

– von Chlorethyl als Analgesiemittel,

– von brennbaren Flüssigkeiten als Hautreinigungs- und Hautdesinfektionsmittel(siehe Beispielsammlung der „Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durchexplosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Richtlini-en (EX-RL)“ (GUV 19.8).

In medizinisch genutzten Räumen, deren bestimmungsgemäße Verwendung das Ent-stehen explosionsgefährdeter Bereiche nicht ausschließt, sind die in Abschnitt 7.4.2.2aufgeführten Maßnahmen gegen das Auftreten zündfähiger Entladungen erforderlich.

7.4.2.1 Aufladungsvorgang

In medizinisch genutzten Räumen können Aufladungen auftreten bei– Vorgängen mit Reibung und Trennung unter Beteiligung aufladbarer Stoffe,– Verwendung nicht geerdeter Geräte sowie elektromedizinischer Geräte durch In-

fluenz.

7.4.2.2 Schutzmaßnahmen

7.4.2.2.1 In medizinisch genutzten Räumen muß der Oberflächenwiderstand nach Ab-schnitt 2.7 von Arbeitskleidung, Decken und Tüchern unter den betriebsgemäß anzu-nehmenden Bedingungen (siehe DIN 1946 Teil 4 „Raumlufttechnische Anlagen (VDI-Lüftungsregeln); Raumlufttechnische Anlagen in Krankenanstalten“) Abschnitt 7.1.1entsprechen. Kleidung, Tücher und Decken aus Mischgeweben mit mindestens 30 %Anteil an naturbelassener Baumwolle bzw. Viskose (ohne Kunstharzausrüstung) sindim allgemeinen geeignet. Bei Vorwärmung darf ihnen ihre natürliche Feuchtigkeit nichtentzogen werden, daher soll in den Wärmeschrank eine gefüllte Wasserschale gestelltwerden.

Wolldecken, Plastiktücker und solche Gewebe und Gewirke, die nicht den vorgenann-ten Bedingungen entsprechen, sind auszuschließen, da sie bei Reibungs- und Tren-nungsvorgängen zu hohen Aufladungen führen können.

Gummitücher, -matratzen und -kopfkissen müssen aus leitfähigem Gummi bestehenoder damit überzogen sein. Überzüge aus leitfähigem Gummi müssen die betreffendenGegenstände völlig umschließen. Dies gilt auch für die Polsterung von Sitzen.

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GUV 19.7

7.4.2.2.2 Da insbesondere bei Operationen für die beteiligten Personen keine Sturzge-fahren geschaffen werden dürfen, sind Kabelverbindungen für die Erdung von Menschund Gerät, z.B. bei Horton-Intercoupler, ungeeignet. Die Erdung muß vielmehr überden Fußbodenbelag gewährleistet sein. Der Ableitwiderstand des Fußbodens darf beifrischverlegtem Fußboden höchstens 107 Ω und nach vier Jahren Standzeit 108 Ω (sie-he Abschnitt 6.4) betragen. Ein Ableitwiderstand von 5 x 104 Ω sollte jedoch nicht un-terschritten werden, um Schleifenbildung für vagabundierende Ströme bei HF-Chirur-gie zu vermeiden.

7.4.2.2.3 Alle leitfähigen berührbaren Teile von ortsfesten und beweglichen Einrich-tungsgegenständen müssen untereinander und mit dem Fußboden leitfähig verbundenund geerdet sein. Ein Mindestableitwiderstand wird dabei nicht gefordert. Die Erdver-bindung darf an keiner Stelle unterbrochen sein, z.B. durch nichtleitfähige Lackierung.Narkosegeräte, Hocker, Tritte, fahrbare Krankentragen und ähnliches müssen durchRollen bzw. Fußkappen aus leitfähigem Werkstoff mit dem Fußboden verbunden sein.Der Durchgangswiderstand der Reifen von Rollen sollte 104 Ω nicht überschreiten.

7.4.2.2.4 Als Abdeckung des Operationstisches und fahrbarer Krankentragen sowieder Sitzflächen von Hockern dürfen nur Gummi oder Kunststoffe mit Oberflächenwider-ständen zwischen 5 x 104 Ω und 106 Ω verwendet werden.

7.4.2.2.5 Leitfähige Fußbekleidung – einschließlich der Überschuhe – nach Abschnitt6.5.1 muß getragen werden. Jedoch soll ein Ableitwiderstand von mindestens 5 x 104 Ωeingehalten werden.

7.4.2.2.6 Schläuche für die Fortleitung von Gasen, auch von Sauerstoff, Lachgas,Anästhesiegasen, dürfen aus nichtleitfähigen Stoffen bestehen. Sind sie aus leitfähi-gen Stoffen hergestellt, dürfen sie nur auf metallische Schlauchtüllen ohne nichtleit-fähige Lackierung aufgezogen sein. Im Verlaufe der Gasführungen, auch innerhalb vonGeräten, dürfen keine isolierten leitfähigen Teile vorhanden sein. Für Atembeutel undBälge von Anästhesiegeräten und Sauerstoffbeatmungsgeräten sind ausschließlichleitfähige Werkstoffe zu verwenden.

7.4.3 Tiefdruck (Flexodruck)

Die im folgenden gemachten Ausführungen für den Tiefdruck gelten analog auch fürden Flexodruck.

7.4.3.1 Aufladungsvorgang

An Bogen- und Rollen-Tiefdruckmaschinen entsteht die Aufladung der Bogen oderBahnen beim Abheben des aufladbaren Werkstoffes, z.B. des Papiers, von der Unter-lage oder von den Führungs- und Druckelementen (Trennung der Bogen bei Bogen-

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GUV 19.7

druckanlage, Abwickeln von der Rolle bei Rollenmaschinen, Lauf des Werkstoffes überFührungs- und Leitwalzen, Austritt des Werkstoffes aus dem Druckwerk nach demDruck).

Die Farbe wird durch den in ihr rotierenden Zylinder beträchtlich aufgeladen. Die dis-pergierten Teilchen der Farbe bewirken eine besonders starke Aufladung der Flüssig-keit (siehe Abschnitt 7.2.1.1). Die Teile der Bahnen, die am stärksten eingefärbt sind,zeigen die größte Aufladung.

Die Größe der Aufladung hängt unter anderem ab von– der Oberflächenbeschaffenheit und der Leitfähigkeit, z.B. Feuchte, des zu bedruk-

kenden Werkstoffes,– dem Anpreßdruck,– der Durchlaufgeschwindigkeit,– der Oberflächenbeschaffenheit und der Leitfähigkeit der Führungselemente,– der relativen Luftfeuchte des Arbeitsraumes,– den konstruktiven Merkmalen der Maschine, z.B. zusätzliche Reibung zwischen der

Bahn und den Gummizylindern beim Anlauf oder bei Geschwindigkeitsänderungder Rollen-Tiefdruckmaschinen.

Erfahrungsgemäß ist der Werkstoff nach seinem Austritt aus dem Druckwerk, d.h. inunmittelbarer Nähe des Farbkastens, am stärksten aufgeladen.

7.4.3.2 Schutzmaßnahmen

Als Schutzmaßnahmen ergeben sich drei grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten,die jede für sich, meist jedoch kombiniert angewandt werden:1. Vermeiden explosionsfähiger Dampf-Luft-Gemische,2. Vermindern oder Verhindern von Aufladungen,3. Beseitigen entstandener Aufladungen.

7.4.3.2.1 Vermeiden explosionsfähiger Dampf-Luft-Gemische

An den Stellen, an denen sich gefährliche Aufladungen bilden können, muß vermiedenwerden, daß beim Arbeitsvorgang die untere Explosionsgrenze der sich bildendenDampf-Luft-Gemische erreicht wird. Deshalb ist die Konzentration der aus dem Farb-kasten austretenden Lösemitteldämpfe durch Ummanteln und Absaugen oder Kühlenzu verringern. Auch während des Trocknungsprozesses der Bogen oder der Bahn sinddie Lösemitteldämpfe aus der Maschine abzusaugen.

7.4.3.2.2 Vermindern oder Verhindern von Aufladungen

Aufladungen und somit die Möglichkeit der Funkenbildung oder Büschelentladungkönnen vermindert oder verhindert werden durch– Verwenden feuchter, klimatisierter Werkstoffe,

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– Einhalten einer relativen Luftfeuchte von etwa 65 % (siehe Abschnitt 7.1.1.2),– Ionisation der Luft durch die in Abschnitt 7.1.1.3 genannten Verfahren, soweit diese

für explosionsgefährdete Bereiche zulässig sind,– Vermeiden zusätzlicher Reibung zwischen Bahn und Führungselementen beim An-

lauf und bei Geschwindigkeitsänderung,– Verwenden eines leitfähigen Gummiüberzuges über dem Presseur,– Erhöhen der Leitfähigkeit der Farben, Lösemittel, Schmiermittel oder des Werkstof-

fes,– Vermeiden von Kleidungswechsel im Gefahrbereich.

Besonders gefährdet ist der unmittelbare Bereich des Druckwerkes. Deshalb wirdempfohlen, die Folie bzw. Papierbahn vor Eintritt in das Druckwerk zu entladen.

7.4.3.2.3 Ableiten von Aufladungen

Aufladungen können abgeleitet werden durch:– Erdung aller leitfähigen Teile (siehe Abschnitt 6.3.1),– Verwenden von leitfähigem Fußboden (siehe Abschnitt 6.4),– Tragen von leitfähiger Fußbekleidung (siehe Abschnitt 6.5.1).

7.4.4 Chemischreinigung

7.4.4.1 Aufladungsvorgang

Die Aufladung von Behandlungsgut kann erfolgen beim Beschicken und Entleeren vonTrommeln und Geräten, beim Reinigen mit entzündlichen Lösemitteln durch Reibenoder Bürsten auf Arbeitstischen sowie beim wiederholten Herausheben aus den mitdiesen Lösemitteln gefüllten Gefäßen.

Es ist zu beachten, daß sich Lösemittel selbst auch aufladen können (siehe

Abschnitt 3.2.2).

7.4.4.2 Schutzmaßnahmen

Folgende Maßnahmen können z.B. angewendet werden

– Tragen von leitfähigem Schuhwerk (siehe Abschnitt 6.5.1),

– Verwenden von leitfähigem Fußboden (siehe Abschnitt 6.4),

– Einhalten einer relativen Luftfeuchte von 65 % (siehe Abschnitt 7.1.1.2).

Maschinen und Apparate, in denen entzündliche Lösemittel verwendet werden, undLagerbehälter für diese Lösemittel müssen geerdet sein. An Reinigungsmaschinen sindauch die Metallteile an hölzernen Außenmänteln und hölzernen Innentrommeln zu er-den. Rohrverbindungen durch Flansche und Verschraubungen reichen im allgemeinenfür die Ableitung von Aufladungen aus (siehe Abschnitt 7.2.4.1.3). Auch die Metall-

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GUV 19.7

beschläge der Arbeitstische, auf denen Reinigungsarbeiten mit entzündlichen Lösemit-teln vorgenommen werden, sind zu erden. Fahrbahre Spülgefäße und Lagerbehältermüssen Räder aus leitfähigem Werkstoff haben. Andere ortsbewegliche Spülgefäßeund Lagerbehälter müssen mit einem leitfähigen, möglichst nichtfunkenreißenden Un-terrand versehen sein (siehe Abschnitt 6.3.1.2). Antriebsriemen müssen den Forderun-gen des Abschnittes 7.1.5 genügen.

Entzündlichen Lösemitteln sind Substanzen zuzusetzen, die die Leitfähigkeit erhöhen.Solche Substanzen sind z.B. für Benzin: Alkohol (3,4 %), Magnesiumoleat (0,01 bis0,1 %) oder Essigsäure (0,1 %). Frisches oder destilliertes Benzin lädt sich in erhöhtemMaße elektrostatisch auf, deshalb sollte es nur mit Benzin, das sich schon im Umlaufbefunden hat, vermischt verwendet werden.

7.4.5 Herstellen von Folien und Filmen sowie Beschichten bzw. Lackieren von

Folien und Geweben mit brennbaren Lösemitteln

7.4.5.1 Aufladungsvorgang

Beim Herstellen von Folien und Filmen aus aufladbaren Stoffen entstehen Aufladungendurch Abheben des nichtleitfähigen Stoffes, z.B. von der Gießunterlage, von Walzen,Rollen.

An Lackier-, Streich- und Beschichtungsmaschinen entstehen Aufladungen bei derTrennung des mit Gummi oder Kunststoff zu beschichtenden oder beschichteten Stof-fes von Walzen, Rollen oder anderen Unterlagen. Die Höhe der Aufladungen hängt vonArt und Beschaffenheit der beteiligten Werkstoffe und von der Verarbeitungsgeschwin-digkeit ab.

7.4.5.2 Schutzmaßnahmen

Lösemitteldämpfe sollen mit großem Luftüberschuß abgesaugt werden. Alle leitfähi-gen Teile sind zu erden. Werden nichtmetallische Werkstoffe, z.B. für Walzen und Be-läge, verwendet, sollen diese möglichst nicht aufladbar sein. Zündfähige Entladungenaufladbarer Stoffe können z.B. durch die in Abschnitt 7.1.1.3 genannten Maßnahmenverhindert werden.

7.4.6 Lösen von aufladbaren Materialien (Pulver, Granulat und Filmabfälle) in

brennbaren Lösemitteln

7.4.6.1 Aufladungsvorgang

Aufladungen entstehen durch Trennen der Feststoffteile voneinander oder von Behäl-tern und Füllgeräten, z.B. Rohre, Trichter. Erfahrungsgemäß ist die Gefahr durch daseinzubringende Gut relativ gering. Gefährlicher sind die Aufladungen der Behälter undFüllgeräte, wenn diese aus aufladbaren Stoffen bestehen.

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GUV 19.7

Werden die eingebrachten Materialien zur Beschleunigung ihrer Auflösung in auflad-baren Lösemitteln gerührt oder auf andere Weise bewegt, kann durch den Rührvor-gang eine gefährliche Aufladung des Rührgutes erfolgen (siehe Abschnitt 7.2.1.3).

7.4.6.2 Schutzmaßnahmen

Alle leitfähigen Teile sind nach Abschnitt 6.3.1 zu erden. Das Eintragen des Schüttgutesaus aufladbaren Kunststoffgebinden ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierzu gehö-ren auch Säcke aus aufladbarem Material, welche in Papiersäcke, Pappkartons undMetallbehälter eingestellt sind. Das Eintragen aus antistatisch ausgerüsteten Kunst-stoffgebinden ist zulässig. Es ist jedoch darauf zu achten, daß unter den gegebenenBetriebsbedingungen die antistatische Wirkung erhalten bleibt.

Zweckmäßig ist das Eintragen aus Metallbehältern und über Metalltrichter. Gegebe-nenfalls ist ein Umfüllen des Schüttgutes außerhalb des explosionsgefährdeten Berei-ches aus aufladbaren Gebinden in Metallbehälter vorzunehmen. Mengen über 50 kgsind langsam einzutragen. Gleiches gilt für den Umgang mit lösemittelfeuchten Pro-dukten.

Verunreinigungen sind von Fußböden, Podesten und Schuhsohlen zu entfernen, damitsich keine isolierende Schicht bildet (siehe Abschnitt 6.4). Fußbekleidung muß leit-fähig sein (siehe Abschnitt 6.5.1).

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GUV 19.7Anhang 1

Diagramm zur Veranschaulichung der Begriffe

leitfähig – nicht leitfähig

aufladbar – nicht aufladbar

GegenständeGegenstände

begrenzt Gegenstände im allgemeinen nicht erdbarerdbar

erdbar

leitfähige Übergangs-nicht leitfähige Stoffe

Stoffe bereich

spezifischer Widerstand in Ωm

Ladungs-ableitung

LadungsableitungLadungsableitung möglich

begrenztim allgemeinen

möglichnicht möglich

Übergangs-Stoffe aufladbarStoffe nicht aufladbar

bereich

Oberflächenwiderstand in Ω

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102 10 3 10 4 10 5 10 6 10 7 10 8 10 9 10 10 10 11 10 12

104 10 5 10 6 10 7 10 8 10 9 10 10 10 11 10 12 10 13 10 14

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GUV 19.7Anhang 2

Leitfähigkeit und Dielektrizitätszahl von Flüssigkeiten*)

In der nachstehenden Tabelle sind Leitfähigkeit und Dielektrizitätszahlen (siehe DIN1324 „Elektrisches Feld; Begriffe“) aufgeführt, die von verschiedenen Autoren und si-cher auch unter verschiedenen Versuchsbedingungen gemessen wurden. Diese Wertekönnen daher nur als grobe Information dienen. Bei vielen Flüssigkeiten sind Verunrei-nigungen ausschlaggebend für die Leitfähigkeit; wird daher eine Flüssigkeit in sehr rei-ner Form verwendet, so muß man damit rechnen, daß ihre Leitfähigkeit geringer ist, alsin der Tabelle angegeben.

Die verschiedenen Kohlenwasserstoffe (Stoffe, die nur aus C- und H-Atomen bestehen)werden mit Ausnahme von Benzin und Dieselöl in der Tabelle nicht aufgeführt; sie sindin reiner Form stets als aufladbar (siehe Abschnitt 2.11) anzusehen.

*) Die Zahlenwerte dieser Tabelle wurden entnommen aus: Techniques of Chemistry Volume II,Organic Solvents, Physical Properties and Methods of Purification. 3. Auflage (1970) von JohnA. Riddick und William B. Bunger. Wiley-Interscience. Copyright by John Wiley & Sons, Inc. NewYork, London, Sidney, Toronto.Die Werte für Benzin und Dieselöl wurden gemessen bei der Physikalisch-Technischen Bundes-anstalt Braunschweig.

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SFlüssigkeit Formel Leitfähigkeit in Dielektrizitätszahlm

Acetaldehyd CH3 · CHO 1,20 · 10–4 (0,00 °C) 21,10 (21 °C, 4 · 108 Hz)Acetamid CH3 · CONH2 8,8 · 10–5 (83,2 °C) 59 (83 °C)

4,3 · 10–3 (100 °C)Acetessigsäureethylester CH3COCH2COOCH2CH3 4 · 10–6 (25 °C) 15,7 (22 °C)Aceton CH3 · CO · CH3 4,9 · 10–7 (25 °C) 20,70 (25 °C)Acetonitril CH3 · CN 6 · 10–8 (25 °C) 37,5 (20 °C)Acetophenon C6H5 · CO · CH3 3,1 · 10–7 (25 °C) 17,39 (25 °C)Acrolein CH2 = CHCHO 1,55 · 10–5

Allylamin CH2 = CHCH2NH2 5,7 · 10–3 (25 °C) —Ameisensäure H · COOH 6,08 · 10–3 (— °C) 58,5 (16 °C, 4 · 108 Hz)Ameisensäureethylester HCOOC2H5 1,45 · 10–7 (20 °C) 7,16 (25 °C)Ameisensäuremethylester HCOOCH3 1,92 · 10–4 (17 °C) 8,5 (20 °C)Ameisensäurepropylester HCOOCH2CH2CH3 5,5 · 10–3 (17 °C) 7,72 (19 °C)2-Aminoethanol HOCH2CH2NH2 11,0 · 10–4 (25 °C) 37,72 (25 °C)Anilin C6H5 · NH2 2,4 · 10–6 (25 °C) 6,89 (20 °C)Anisol C6H5 · OCH3 1 · 10–11 (25 °C) 4,33 (25 °C)Benzin etwa · 10–13 (20 °C) etwa 2 (25 °C)Benzoesäureethylester C6H5COOCH2CH3 1 · 10–7 (25 °C) 6,02 (20 °C)Benzonitril C6H5 · CN 0,5 · 10–5 (25 °C) 25,20 (25 °C)Bernsteinsäuredinitril NCCH2CH2CN 5,64 · 10–2 (— °C) 56,5 (57,4 °C)Brombenzol C6H5 · Br 1,2 · 10–9 (25 °C) 5,40 (25 °C)1-Bromnaphthalin C10H7Br 3,66 · 10–9 (25 °C) 4,83 (25 °C)Bromoform CHBr3 <2 · 10–6 (25 °C) 4,39 (20 °C)Butanol-(1) CH3 · CH2 · CH2 · CH2OH 9,12 · 10–7 (— °C) 17,51 (25 °C)

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SFlüssigkeit Formel Leitfähigkeit in Dielektrizitätszahlm

Butanol-(2) CH3 · CH2 · CHOH · CH3 <1,0 · 10–5 (— °C) 16,56 (25 °C)tert. Butanol (CH3)3COH 2,66 · 10–6 (27 °C) 12,47 (25 °C)Butanon-(2) CH3 · CH2 · CO · CH3 3,6 · 10–7 (— °C) 18,51 (20 °C)2-Butoxyethanol CH3CH2CH2CH2OCH2CH2OH 4,32 · 10–5 (20 °C) 9,30 (25 °C)Caprylsäure CH3(CH2)5CH2COOH <3,7 · 10–11 (— °C) 2,45 (20 °C)Chinolin C9H7N 2,2 · 10–6 (25 °C) 9,00 (25 °C)Chlorethan CH3CH2Cl <3 · 10–7 ( 0 °C) 9,45 (20 °C)Chlorbenzol C6H5 · Cl 7 · 10–9 (25 °C) 5,621(25 °C)1-Chlorbutan CH3CH2CH2CH2Cl 1 · 10–8 (30 °C) 7,39 (20 °C)2-Chlorbutan CH3CH2CHClCH3 1 · 10–8 (30 °C) 7,09 (30 °C)1-Chlor-2-methylpropan (CH3)2CHCH2Cl 1 · 10–8 (30 °C) 6,49 (14 °C)2-Chlor-2-methylpropan (CH3)3CCl 1 · 10–8 (30 °C) 9,961(20 °C)Chloroform CHCl3 <1 · 10–8 (25 °C) 4,806(20 °C)Cyanessigsäureethylester NCCH2COOCH2CH3 6,9 · 10–5 (25 °C) 26,7 (18 °C)Cyanessigsäuremethylester NCCH2COOCH3 4,49 · 10–5 (25 °C) 29,30 (20 °C)Cyclohexanon CH2CH2CH2CH2CH2CO 5 · 10–16 (25 °C) 18,3 (20 °C)Diethylenglykol HOCH2CH2OCH2CH2OH 5,86 · 10–5 (20 °C) 31,69 (20 °C)1,2-Dibromethan CH2Br · CH2Br <2 · 10–8 (19 °C) 4,78 (25 °C)1,1-Dichlorethan CH3CHCl2 2,0 · 10–7 (— °C) 10,0 (18 °C)1,2-Dichlorethan CH2ClCH2Cl 4,0 · 10–9 (25 °C) 10,36 (25 °C)cis-1,2-Dichlorethylen CHCl · CHCl 8,5 · 10–7 (25 °C) 9,20 (25 °C)o-Dichlorbenzol O-C6H4Cl2 3 · 10–9 (25 °C) 9,93 (25 °C)Dichlormethan CH2Cl2 4,3 · 10–9 (25 °C) 8,93 (25 °C)Dieselöl (technisch rein) etwa · 10–13 (20 °C) etwa 2,0 (20 °C)67

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SFlüssigkeit Formel Leitfähigkeit in Dielektrizitätszahlm

N,N-Dimethylformamid HCON(CH3)2 6 · 10–6 (25 °C) 36,71 (25 °C)Dimethylsulfoxid (CH3)2SO 2 · 10–7 (25 °C) 46,68 (25 °C)p-Dioxan C4H8O2 5 · 10–13 (25 °C) 2,209(25 °C)Epichlorhydrin (Summenf. C3H5OCl) 3,4 · 10–6 (25 °C) 22,6 (22 °C)Essigsäure CH3 · COOH 6 · 10–7 (25 °C) 6,15 (20 °C)Essigsäureethylester CH3COOCH2CH3 <1 · 10–7 (— °C) 6,02 (25 °C)Essigsäureamylester CH3COOCH2(CH2)3CH3 1,6 · 10–7 (25 °C) 4,75 (20 °C)Essigsäureisobutylester CH3COOCH2CH(CH3)2 2,55 · 10–2 (19 °C) 5,29 (20 °C)Essigsäuremethylester CH3COOCH3 3,4 · 10–4 (20 °C) 6,68 (25 °C)Essigsäurepropylester CH3COOCH2CH2CH3 2,2 · 10–5 (17 °C) 6,002(20 °C)Ethanol CH3 · CH2OH 1,35 · 10–7 (25 °C) 24,55 (25 °C)2-Ethoxyethanol CH3CH2OCH2CH2OH 9,3 · 10–6 (— °C) 29,6 (24 °C)Ethylbromid CH3CH2Br <2 · 10–6 (25 °C) 9,39 (20 °C)Ethylchlorid CH3 · CH2Cl <3 · 10–7 ( 0 °C) 9,45 (20 °C)Ethylendiamin H2NCH2CH2NH2 9 · 10–6 (25 °C) 12,9 (25 °C)Ethylenglykol (CH2OH)2 1,16 · 10–4 (25 °C) 37,7 (25 °C)Ethylenimin CH2CH2NH 8 · 10–4 (25 °C) 18,3 (25°C)Formamid HCO · NH2 <2 · 10–5 (— °C) 111,0 (20 °C)Glycerin HOCH2 · CH(OH) · CH2OH ca. 0,6 · 10–5 (25 °C) 42,5 (25 °C)Isoamylakohol (CH3)2CH · CH2 · CH2OH 1,4 · 10–7 (25 °C) 14,7 (25 °C)Isobutanol (CH3)2CH · CH2OH 1,6 · 10–6 (25 °C) 17,93 (25 °C)Isovaleriansäure (CH3)2CHCH2COOH <4 · 10–11 (0–80 °C) 2,64 (20 °C)Kohlensäureethylenester (Summenf. C3H4O3) <1 · 10–5 (— °C) 89,6 (25 °C)Kohlensäurediethylester (CH3CH2O)2CO 9,1 · 10–8 (25 °C) 2,82 (25 °C)

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SFlüssigkeit Formel Leitfähigkeit in Dielektrizitätszahlm

m-Kresol m-CH3 · C6H4 · OH 1,397 · 10–6 (25 °C) 11,8 (25 °C)o-Kresol o-CH3 · C6H4 · OH 1,27 · 10–7 (25 °C) 11,5 (25 °C)p-Kresol p-CH3 · C6H4 · OH 1,378 · 10–6 (25 °C) 9,91 (58 °C)Metatoluidin m-CH3C6H4NH2 5,5 · 10–8 (25 °C) 5,95 (18 °C)Methanol CH3OH 1,5 · 10–7 (25 °C) 32,70 (25 °C)N-Methylacetamid CH3CONH(CH3) 2 · 10–5 (40 °C) 191,3 (32 °C)N-Methylformamid HCONH(CH3) 8 · 10–5 (25 °C) 182,4 (25 °C)4-Methyl-2-pentanon (CH3)2CHCH2COCH3 <5,2 · 10–6 (35 °C) 13,11 (20 °C)N-Methyl-2-pyrrolidon (Summenf. C5H6ON) 2 · 10–6 (25 °C) 32,0 (25 °C)2-Metoxyethanol CH3OCH2CH2OH 1,09 · 10–4 (20 °C) 16,93 (25 °C)Milchsäureethylester CH3CH(OH)COOCH2CH3 1,0 · 10–4 (25 °C) 31,1 (20 °C)Nitroethan CH3 · CH2 · NO2 5 · 10–5 (30 °C) 28,06 (30 °C)Nitrobenzol C6H5 · NO2 2,05 · 10–8 (25 °C) 34,82 (25 °C)Nitromethan CH3 · NO2 5 · 10–7 (25 °C) 35,87 (30 °C)1-Nitropropan CH3CH2CH2NO2 3,3 · 10–5 (35 °C) 23,24 (30 °C)2-Nitropropan CH3CH(NO2)CH3 5 · 10–5 (30 °C) 25,52 (30 °C)Octanol-(1) CH3(CH2)6CH2OH 1,39 · 10–5 (23,1 °C) 10,34 (20 °C)Oxalsäurediethylester (COOCH2CH3)2 7,12 · 10–5 (25 °C) 1,8 (21 °C)Phenetol C6H5 · OC2H5 <1,7 · 10–6 (25 °C) 4,22 (20 °C)Phenol C6H5 · OH (1–3) · 10–6 (50 °C) 9,78 (60 °C)Phthalsäuredibutylester 1,2-C6H4(COOCH2CH2CH2CH3)2 1,8 · 10–7 (30 °C) 6,436(30 °C)Propanol-(1) CH3 · CH2 · CH2OH 9,17 · 10–7 (18 °C) 20,33 (25 °C)Propanol-(2) CH3CHOHCH3 5,8 · 10–6 (25 °C) 19,92 (25 °C)Propionaldehyd CH3 · CH2 · CHO 1 · 10–2 (25 °C) 18,5 (17 °C, 4 · 108 Hz)69

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V 19

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SFlüssigkeit Formel Leitfähigkeit in Dielektrizitätszahlm

Propionitril CH3CH2CN 8,51 · 10–6 (25 °C) 27,2 (20 °C)Propionsäure CH3 · CH2 · COOH <1 · 10–7 (25 °C) 3,44 (40 °C)Propionsäureethylester CH3CH2COOCH2CH3 8,33 · 10–2 (17 °C) 5,65 (19 °C)Pyridin C5H5N 4,0 · 10–6 (25 °C) 12,4 (21 °C)Salicylaldehyd (Summenf. C7H6O2) 1,64 · 10–5 (25 °C) 13,9 (20 °C)Sebacinsäuredibutylester C4H9OOC(CH2)8COOC4H9 1,7 · 10–9 (30 °C) 4,54 (30 °C)Stearinsäurebutylester CH3(CH2)16COOCH2CH2CH2CH3 2,1 · 10–11 (30 °C) 3,111(30 °C)Sulfolan (Summenf. C4H8O2S) <2 · 10–6 (30 °C) 43,3 (30 °C)Tetrachlorethylen CCl2 = CCl2 5,55 · 10–2 (20 °C) 2,30 (25 °C)Tetrachlorkohlenstoff CCl4 4 · 10–16 (18 °C) 2,238(20 °C)1,1,2,2-Tetramethylharnstoff

N, N, N’, N’–” (CH3)2NCON(CH3)2 <6 · 10–6 (— °C) 23,06 (— °C)o-Toluidin o-CH3 · C6H4 · NH2 3,792 · 10–5 (25 °C) 6,34 (18 °C)p-Toluidin p-CH3 · C6H4 · NH2 6,2 · 10–6 (100 °C) 4,98 (54 °C)o-Tolunitril C6H5CH2CN <0,5 · 10–5 (25 °C) 18,7 (27 °C)Triethylenglykol HOCH2CH2OCH2CH2OCH2CH2OH 8,4 · 10–6 (20 °C) 23,69 (20 °C)1,1,1-Trichlorethan CH3CCl3 7,3 · 10–7 (— °C) 7,53 (20 °C)Trichlorethylen CHCl = CCl2 8 · 10–10 (— °C) 3,42 (ca. 16 °C)Valeriansäurenitril CH3CH2CH2CH2CN 1,2 · 10–6 (— °C) 19,709(25 °C)Waschbenzin (techn. rein) siehe BenzinWasser, in Luft dest. H2O etwa 10–3 2,45 (20 °C)Wasser, reinst H2O etwa 5 · 10–6

70

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GUV 19.7Anhang 3

Mindestzündenergie

Die Mindestzündenergie wird definiert als die kleinste in einem Kondensator gespei-cherte elektrische Energie, die bei der Entladung über eine Funkenstrecke ausreicht,das zündwilligste Gemisch aus Brennstoff (Gas oder Staub) und Luft bzw. Sauerstoffbei Atmosphärendruck und Raumtemperatur zu entzünden. Sie wird unter Variationder Parameter des Entladungskreises (Kapazität, Ladespannung, Form, Abstand derElektroden und gegebenenfalls Entladungsdauer) ermittelt und nach der Formel

1 1 Q 2 1W = CU2 = = QU berechnet,

2 2 C 2

(W = gespeicherte Energie in J; C = Kapazität des Kondensators in F; U = Anfangsspan-nung des Kondensators in V; Q = Anfangsladung des Kondensators in Coulomb).

Tabelle 1

Mindestzündenergie brennbarer Gase und Dämpfe

bei 1013 mbar und 20 °C

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werte der Mindestzündenergie sind derfolgenden Literatur entnommen:1. H. F. Calcote, C. A. Gregory, jr., C. M. Barnett und Ruth B. Gilmer: Spark Ignition-Effect of Mole-

cular Structure; Industrial and Engineering Chemistry, 44, 11 (1952).2. Allen J. Metzler: Minimum Spark Ignition Energies of 12 Pure Fuels at Atmospheric and Re-

duced; Pressure NACA RM E53 H31.3. M. V. Blanc, P. G. Guest, Guenther von Elbe and Bernard Lewis: Ignition of Explosive Gas Mix-

tures by Electric Sparks.III-Minimum Ignition Energies and Quenching Distances of Mixtures of Hydrocarbons andEther with Oxygen and inert Gases.Third Symposium on Combustion and Flame and Explosion Phenomena, The Williams & Wil-kins Co. (Baltimore), 1949.

4. E. L. Litchfeld: Minimum Ignition Energy, Concept and its Application to Safety Engineering; U. S. Bureau of Mines, Report of Investigations 5671.

5. W. L. Buckley, H. W. Husa: Combustion Properties of Ammonia. Chemical EngineeringProgress 58, 2 (1962), S. 81–84.

71

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GUV 19.7

a) Mischung mit Luft

Mindest- Verhältnis der zündenergie Konzentrationen zündwilligstes

(beim zündwillig- zündwilligstes GemischStoff sten Gemisch) Gemisch zu

stöchiometrischem %

mJ Gemisch (Volumengehalt)

Acetylen 0,019 1,1 7,7

Acrylnitril 0,16 1,7 9,0

Ammoniak 680,00

Benzol 0,20 1,75 4,7

Butadien-1,3 0,13 1,4 5,2

Butan 0,25 1,47 4,7

Cyclohexan 0,22 1,75 3,8

Cyclopropan 0,17 1,45 6,3

Diethylether 0,19 1,53 5,1

Dimethylbutan-2,2 0,25 1,55 3,4

Ethan 0,25 1,17 6,5

Ethylacetat 0,46 1,3 5,2

Ethylen 0,07

Ethylenoxid 0,065 1,3 10,8

Heptan 0,24 1,82 3,4

Hexan 0,24 1,71 3,8

Methan 0,28 0,88 8,5

Methanol 0,14 1,2 14,7

Methylacetylen 0,11 1,3 6,5

Methylethylketon 0,27 1,4 5,3

Methylcyclohexan 0,27 1,8 3,5

i-Pentan 0,21 1,5 3,8

n-Pentan 0,28 1,34 3,3

Penten-2 0,18 1,6 4,4

Propan 0,25 1,24 5,2

Propylenoxid 0,13 1,4 7,5

Schwefelkohlenstoff 0,009 1,2 7,8

Tetrahydropyran 0,22 1,6 4,7

Wasserstoff 0,019 0,8 28

72

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GUV 19.7

b) Mischung mit Sauerstoff

Stoff MindestzündenergiemJ

Acetylen 0,0002Diethylether 0,0012Diethylether mit 86 Vol.-% Lachgas 0,0012Ethan 0,0019Ethylen 0,0009Methan 0,0027Propan 0,0021Wasserstoff 0,0012

Tabelle 2

Mindestzündenergie von Staub-Luft-Gemischen

und von Staubablagerungen

Werte der Mindestzündenergie von Stäuben findet man für Staub-Luft-Gemische undz.T. auch für abgelagerten Staub in folgendem Schrifttum:

US Bureau of Mines, Report of Investigations

Nr. 5753 (1961): Stäube von landwirtschaftlichen ProduktenNr. 5971 (1962): Stäube, die in der Kunststoffindustrie verarbeitet werdenNr. 6516 (1964): MetallstäubeNr. 6597 (1965): Kohlenstäube und DerivateNr. 7132 (1968): Stäube von Chemikalien, Arzneimitteln, Farbstoffen und PestizidenNr. 7208 (1968): Verschiedene Stäube

In der nachstehenden Tabelle sind aus dem angegebenen Schrifttum einige Werte aus-zugsweise zusammengestellt.

73

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GUV 19.7

Mindestzündenergie in mJLiteratur Staub Staub-Luft-Gemisch Staubablagerung

Rep. Inv. Getreidestaub 305753 Kartoffelstärke 25

Maisstärke 30 —Puderzucker 30Weizenstärke 20

Rep. Inv. Gummi 105971 Phenol-Formaldehyd 10

Polyethylen 10 —Polystyrol 15Schellack 10

Rep. Inv. Aluminium 20 2,0006516 Magnesium 20 0,240

Zirkon 5 0,001

Rep. Inv. Braunkohle 306597 Holzkohle (Hartholz) 20 —

Steinkohle 30

Rep.Inv. Phthalsäureanhydrid 157132 Schwefel 15 —

Messung d. BAM roter Phosphor — 0,2

Die in den genannten Berichten entnommenen und in der Tabelle aufgeführten Wertesind vor 10 Jahren und mehr gemessen worden. Neuere Messungen (Eckhoff, Combus-tion Flame 24 [1975], 53–64) haben bei Staub-Luft-Gemischen zu erheblich niedrigerenWerten geführt. Bei Vergleichen ist zu berücksichtigen, daß die Mindestzündenergieoder ein anders definierter Energiebetrag angegeben sein kann.

Eckhoff Aluminium 8,1Comb. Flame 24 Schwefel 1,5 —

74

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GUV 19.7Anhang 4

Tabelle 1

Widerstand von Fußbodenbelägen*)

Material Ableitwiderstand in Ohm

PVC Fliesen und Bahnen 10 9 … 10 11

PVC leitfähig (Sonderausführung) 10 4 … 10 5

Linoleum 10 8 … 10 12

Spachtelmassen 10 8 … 10 9

leitfähiger Gummibelag 10 4 … 10 6

gebrannte Fliesen 10 9 … 10 12

Kunststeinfliesen 10 4 … 10 8

Normalbeton 3 cm dick 10 7

Spezialbeton 3 cm (je nach Austrocknung) 10 4 … 10 7

leitfähiger Schaumbeton 10 4

Terrazzoplatten 10 7 … 10 9

leitfähiger Terrazzo (je nach Austrocknung) 10 5 … 10 7

Asphalt 10 12

Einfluß der Trocknung:1. leitfähige Terrazzoplatten bei Anlieferung 9 · 10 2

nach 240 h Trocknung bei 70 °C 1 · 10 5

2. Terrazzoplatten, die nach Angabe des Herstellers leitfähig sein sollenbei Anlieferung 4 · 10 3

nach 24 h Trocknung 2 · 10 6

nach 72 h Trocknung 1 · 10 7

nach 96 h Trocknung 4 · 10 8

nach 144 h Trocknung 1 · 10 9

3. Beispiele für die Austrocknung von leitfähigen Terrazzo-Fußböden in Op-Räumen:

Normale Heizung:3 Monate nach Verlegung 10 4

nach 2 Jahren 10 5–10 6

nach 4 Jahren 10 6–10 7

Fußbodenheizung:3 Monate nach Verlegung 10 4

nach 2 Jahren 10 5–10 6

nach 4 Jahren 10 7–10 8

nach 6 Jahren keine merkliche Änderung

75

*) Nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Institut Berlin; Meßmethode nach DIN51 953 „Prüfung von organischen Bodenbelägen; Prüfung der Ableitfähigkeit für elektrostatischeLadungen für Bodenbeläge in explosionsgefährdeten Räumen“.

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GU

V 19

.7

Tabelle 2

Durchgangswiderstände von Strümpfen

Widerstände in Ω

Strumpfart Fußschweiß- noch nicht getragene Tragdauer Tragdauerabsonderung neue oder frisch 2 Stunden 20 Stundengewaschene Strümpfe

Perlonstrümpfe stark 10 3–10 4 10 3üblicher Art, leichte,dünne Baumwoll- mittel

10 5–2 · 10 6

10 4–105 103–104

strümpfe üblicher Art gering 105–2 · 106 104–105

mittelstarke stark 10 3–10 4 10 3Wollstrümpfe bzw.Baumwollstrümpfe mittel

10 6–5 · 107

10 5–10 6 103–10 5

üblicher Art gering 10 6–10 7 10 4–10 6

schwere, dicke stark 10 3–10 5 10 3Wollstrümpfeüblicher Art, mittel

10 6–10 8

10 5–10 7 10 4–10 6

Wollsocken gering 10 6–10 8 10 5–10 7

76

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GU

V 19

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e 1*

)Diese Anlage dient der Übersicht; maßgebend ist der Text dieser Richtlinien (siehe Abschnitt 7.1.2)

behandelt inBehälterart Behältervolumen V BemerkungAbschnitt

III. leitfähig 7.2.3 keine Begrenzung siehe auch Abschnitt 6.3.17.2.4

III. außen leitfähig, innen nichtleitfähig 7.1.2.2.2 keine Begrenzung nichtbegehbarer Behälter wie I, begehbareDicke der Innenauskleidung Behälter zusätzlich für begehbare Flächenhöchstens 20 mm siehe auch Abschnitte 6.4; 6.5;

für übrige Flächen siehe auch Abschnitte7.1.1; 7.1.1.5

III. außen leitfähig, innen nichtleitfähig 7.1.2.2.2 V ≤ 250 l wie I,Dicke der Innenauskleidung V > 250 l nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmengrößer als 20 mm für den Einzelfall

IV. nichtleitfähig, Außen- oder Innenwand 7.1.2.2.1 keine Begrenzung wie IInicht aufladbar mit Oberflächenwider-stand höchstens 109 Ω und Ableit-widerstand an einer Stelle höchstens108 Ω

IV. nichtleitfähig, außen und innen 7.1.2.2.1 V ≤ 2 l nur innerbetrieblich bei vorhersehbareraufladbar V > 2 l Verwendung, gegebenenfalls zusätzliche

Schutzmaßnahmen

*) Behälter der Arten II bis IV dürfen nicht verwendet werden beim Umgang mit Diethylether und Stoffen der Explosionsgruppe II C.Gleiches gilt für Behälter der Art V mit Ausnahme von Glasbehältern.

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Bestell-Nr. GUV 19.7

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Dezember 1980 wur-den diese Richtlinien redaktionell überarbeitet und hinsichtlich zitier-ter Vorschriften und Regeln an den derzeitigen Stand angepaßt.