64
Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 1 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 4 RECHTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT · PDF fileRechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 3

  • Upload
    lyminh

  • View
    214

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 1 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN

BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE

PRÜFUNG – GEMEINSCHAFTSMARKEN

TEIL C

WIDERSPRUCH

ABSCHNITT 4

RECHTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 2 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ................................................................................................... 3

2 Struktur von Artikel 8 Absatz 4 GMV ....................................................... 4

3 Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV .............................................. 5

3.1 Dem Widersprechenden direkt verliehene Rechte ................................... 5

3.2 Arten von Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen ................... 6

3.2.1 Einleitung .......................................................................................... 6

3.2.2. Nicht eingetragene Marken ................................................................ 7

3.2.3 Sonstige Unternehmenskennzeichen ................................................ 8 3.2.3.1 Handelsnamen ............................................................................................ 9 3.2.3.2 Unternehmensbezeichnungen ..................................................................... 9 3.2.3.3 Domain-Namen ......................................................................................... 10 3.2.3.4 Werktitel .................................................................................................... 10

3.2.4 Geografische Angaben .................................................................... 11 3.2.4.1 Ältere Rechte, die aus EU-Recht abgeleitet sind ....................................... 12 3.2.4.2 Ältere Rechte, die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind ...... 13 3.2.4.3 Ältere Rechte, die aus internationalen Abkommen abgeleitet sind ............ 13 3.2.4.4. Schutzumfang von g. g. A ......................................................................... 15

3.3. Benutzungsanforderungen ...................................................................... 17

3.3.1 Nationaler Standard ......................................................................... 17

3.3.2 Europäischer Standard - Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich lokaler Bedeutung ............................................... 18 3.3.2.1 Benutzung im geschäftlichen Verkehr ....................................................... 18 3.3.2.2 Bedeutung der Benutzung ......................................................................... 22

3.4 Älteres Recht ............................................................................................ 28

3.5 Schutzumfang ........................................................................................... 28

4 Beweismittel und Beweisanforderungen ............................................... 29

TABELLE BEZÜGLICH NATIONALE RECHTE, DIE ÄLTERE RECHTE IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV DARSTELLEN

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 3 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

1 Einleitung Die Beziehung zwischen dem System der Gemeinschaftsmarken und dem nationalen Recht gründet auf der Koexistenz. Dies bedeutet, dass das System der Gemeinschaftsmarken und das nationale Recht nebeneinander bestehen und funktionieren. Ein Kennzeichen kann von demselben Inhaber als Gemeinschaftsmarke oder als nationale Marke in einem (oder allen) Mitgliedstaaten geschützt werden. Der Grundsatz der Koexistenz sorgt weiterhin dafür, dass das System der Gemeinschaftsmarken die Bedeutung der nationalen Rechte und deren Schutzumfang aktiv anerkennt. Kollidieren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken oder andere nationale Rechte miteinander, gibt es keine Hierarchie, die bestimmen würde, dass das eine System Vorrang vor dem anderen hätte; vielmehr findet bei derartigen Konflikten der Grundsatz der Priorität Anwendung. Sind die jeweiligen Anforderungen erfüllt, können ältere nationale Marken oder sonstige ältere nationale Rechte dazu führen, dass eine jüngere Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen oder für nichtig erklärt wird. Obgleich mit der Markenrichtlinie und deren Durchführungsbestimmungen die Rechtsvorschriften im Bereich der eingetragenen Marken mit Ausnahme von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Lebensmittel, Wein und Spirituosen harmonisiert wurden, kam es auf EU-Ebene zu keiner derartigen Harmonisierung in Bezug auf nicht eingetragene Marken noch für die meisten sonstigen ältere Rechte ähnlicher Art. Diese nicht harmonisierten Rechte unterliegen weiterhin ausschließlich dem nationalen Recht. Die Arten älterer Rechte, zu denen Verfahren vor dem Amt eingeleitet werden können, sind in der GMV aufgeführt unter:

Artikel 8 Absatz 4 GMV: Dort wird der Schutzbereich in Widerspruchsverfahren auf ältere nicht eingetragene Marken oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung beschränkt;

Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis d GMV: Dort erfolgt eine Erweiterung des Bereichs möglicher älterer Rechte, zu denen Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden können, im Vergleich zu denjenigen, die in Artikel 8 Absatz 4 GMV genannt sind, und es werden andere ältere Rechte eingeschlossen, insbesondere Namensrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte;

Artikel 111 GMV: Dieser Artikel erweitert den Bereich älterer Rechte, die im Rahmen von Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, indem vorgesehen wird, dass Inhaber von Rechten, die nur von örtlicher Bedeutung sind ‒ und folglich das in Artikel 8 Absatz 4 GMV vorgesehene Kriterium der „mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ nicht erfüllen ‒ sich der Verwendung einer Gemeinschaftsmarke widersetzen können, auch wenn diese älteren Rechte deren Eintragung nicht verhindern können.

Dieser Teil der Richtlinien befasst sich nur mit älteren Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 4 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

2 Struktur von Artikel 8 Absatz 4 GMV Artikel 8 Absatz 4 GMV lautet:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats

a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;

b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

Artikel 8 Absatz 4 GMV besagt, dass zusätzlich zu den älteren Marken gemäß Artikel 8 Absatz 2 GMV auch nicht eingetragene Marken und andere Kennzeichen, die auf der Ebene des Mitgliedstaates geschützt sind und im geschäftlichen Verkehr als „Unternehmenskennzeichen“ mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt werden, in einem Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden können, vorausgesetzt, sie verleihen ihren Inhabern das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Artikel 8 Absatz 4 GMV führt die einzelnen Rechte, die ausgehend von dieser Bestimmung in Anspruch genommen werden können, nicht ausdrücklich oder erschöpfend auf, sondern beschreibt vielmehr ein breites Spektrum von Rechten, auf die ein Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gegründet werden kann. Folglich kann Artikel 8 Absatz 4 GMV als eine allgemeine „Auffangregelung“ für Widersprüche betrachtet werden, die in Bezug auf nicht eingetragene Marken oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen eingelegt werden können. Dennoch unterliegt das breite Spektrum der älteren Rechte, die in Widerspruchsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV in Anspruch genommen werden können, einer Reihe restriktiver Bedingungen: Die erste besagt, dass diese Rechte dem Inhaber das Recht verleihen müssen, sie auszuüben; ferner müssen sie mehr als eine lediglich örtliche Bedeutung aufweisen und drittens müssen sie von dem maßgeblichen nationalen Recht vor einer Benutzung einer jüngeren Marke geschützt werden. Die Anforderung bezüglich der „mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ zielt auf eine Einschränkung der Anzahl der potenziell in Anspruch genommenen nicht eingetragenen Rechte ab, womit der Gefahr eines Zusammenbruchs oder einer Lähmung des Gemeinschaftsmarkensystems aufgrund einer Überflutung mit Widersprüchen im Zusammenhang mit relativ unbedeutenden Rechten vorgebeugt wird. Die Anforderung hinsichtlich des „nationalen Schutzes“ wird für erforderlich betrachtet, da die nicht eingetragenen nationalen Rechte nicht einfach zu bestimmen sind und ihr Schutz auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist. Folglich kann nur das nationale Recht, dem die älteren Kennzeichen unterliegen, deren Schutzbereich definieren.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 5 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Während die Anforderungen der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ und der „Benutzung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ im Kontext des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind (europäischer Standard), findet das nationale Recht Anwendung, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmtes Recht auf nationaler Ebene anerkannt und geschützt ist, ob der Inhaber befugt ist, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, und welche Bedingungen gemäß nationalem Recht erfüllt sein müssen, damit das Recht ausgeübt werden kann. Aufgrund dieses Dualismus muss das Amt sowohl die maßgeblichen Bestimmungen der GMV als auch die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, denen das ältere Recht, das Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist, unterliegt. Angesichts dieser sich über zwei Ebenen erstreckenden Prüfung, die zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMV erforderlich ist, weist diese Bestimmung als Verbindungsglied zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht eine etwas „hybride“ Natur auf.

3 Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV Zur Berufung auf Artikel 8 Absatz 4 GMV müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) der Widersprechende muss der Nutzungsberechtigte einer nicht eingetragenen

Marke oder eines anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens sein;

b) die Benutzung muss mehr als eine lediglich örtliche Bedeutung aufweisen; c) der Erwerb des Rechtes erfolgte vor der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates; d) es besteht das in dem für das Kennzeichenrecht betreffende Mitgliedstaat gültige

Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

3.1 Dem Widersprechenden direkt verliehene Rechte Die Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten sehen verschiedene Mittel zur Vermeidung der Benutzung jüngerer Marken auf der Grundlage älterer im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen vor. Damit Artikel 8 Absatz 4 GMV anwendbar ist, muss das ältere Recht einem bestimmten Inhaber oder einer spezifischen Klasse von Nutzern zustehen, die ein eigentumsähnliches Interesse daran haben, d. h. dass sie andere von einer unrechtmäßigen Nutzung des Kennzeichens ausschließen oder abhalten können. Der Grund dafür ist, dass Artikel 8 Absatz 4 GMV ein „relativer“ Widerspruchsgrund ist und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c GMV vorsieht, dass ein Widerspruch nur von Inhabern älterer Marken oder Kennzeichen gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV sowie von Personen eingelegt werden kann, die gemäß dem maßgeblichen nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen. Mit anderen Worten, nur Personen, die ein direktes, gesetzlich anerkanntes Interesse im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens haben, sind berechtigt, Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV einzulegen. Ein Beispiel: In einigen Mitgliedstaaten kann die Benutzung eines Kennzeichens verboten sein, wenn dies zu unlauteren oder irreführenden Praktiken im Geschäftsverkehr führt. In derartigen Fällen fällt ein älteres Recht, dem es am

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 6 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

„Eigentumscharakter“ fehlt, nicht unter Artikel 8 Absatz 4 GMV. Es ist unerheblich, ob diese Kennzeichen nach nationalem Recht markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder in sonstiger Weise vor unlautererer oder täuschender Benutzung geschützt sind. Ein Beispiel dafür ist die deutsche Verordnung zum Schutz der geografischen Angabe „Solingen“ für bestimmte Waren (Schneidwaren, Messer usw.). Diese Verordnung wäre keine angemessene Rechtsgrundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV, da es dem gegenständlichen Kennzeichen an einem Eigentumscharakter fehlt und es eher öffentlicher Natur ist.

Älteres Recht Rechtssache Nr.

Ursprungsbezeichnung CUBA

R0051/2007-4

Verleiht das nationale Recht einer juristischen Person (öffentlicher oder privater Art) kein subjektives Recht zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, ist die „Eigentumsanforderung“ nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer befand, dass die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und Kuba zum Schutz der Ursprungsbezeichnung „Cuba“ zur Erteilung eines solchen subjektiven Rechts nicht ausreichend sind (Randnummern 23 bis 27).

Bei Bewertung des Eigentumscharakters eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens muss das HABM insbesondere prüfen, ob der Widersprechende gemäß nationalem Recht Rechte an dem Kennzeichen erworben hat (siehe Urteil vom 18/01/2012, T-304/09, „Basmati“).

3.2 Arten von Rechten, die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen

3.2.1 Einleitung Die Frage, welche Arten von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden können und welche nicht, muss unter Anwendung eines europäischen Maßstabs beantwortet werden. Dies ergibt sich aus dem Schema der GMV und vor allem aus der Unterscheidung, die zwischen den Arten älterer Kennzeichenrechte gemacht wird, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden können und den Arten anderer Rechte, welche die Grundlage eines Nichtigkeitsverfahrens gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMV bilden können. Während in Artikel 8 Absatz 4 GMV auf Kennzeichen („nicht eingetragene Marke oder [...] eines sonstigen [...] Kennzeichenrechts“) Bezug genommen wird, wird in Artikel 53 Absatz 2 GMV auf ein weiter gefasstes Bündel von Rechten verwiesen: a) Namensrechte, b) Rechte an der eigenen Abbildung, c) Urheberrechte und d) gewerbliche Schutzrechte. Obgleich die unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallenden Kennzeichen unter die breite Kategorie der „gewerblichen Schutzrechte“ fallen, sind nicht alle gewerblichen Schutzrechte „Kennzeichenrechte“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMV. Da diese Unterscheidung in der GMV vorgesehen ist, spielt die Einordnung im maßgeblichen nationalen Recht keine entscheidende Rolle, und es ist unerheblich, ob das für den Schutz des betreffenden Zeichens oder gewerblichen Schutzrechts maßgebliche nationale Recht beide Arten von Rechten in ein und demselben Gesetz behandelt.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 7 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Folgende Arten von Rechten fallen unter Artikel 8 Absatz 4 GMV:

„nicht eingetragene Marken“ und

„sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte“, die folgende Zeichen umfassen:

○ Unternehmenskennzeichen wie:

— Handelsnamen; — Unternehmensbezeichnungen; — Namen des Geschäftsbetriebs; — Titel von Veröffentlichungen oder ähnlichen Werken; — Domain-Namen;

○ geografische Angaben.

Die meisten nationalen Unternehmenskennzeichen, die unter die Kategorie der älteren Rechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen, sind nicht eingetragene Kennzeichen. Die Tatsache, dass ein Zeichen jedoch auch gemäß den Anforderungen des jeweiligen nationalen Rechts eingetragen ist, schließt nicht aus, dass es ausgehend von Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden kann.

3.2.2. Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene, aber benutzte Marken gibt es in zahlreichen Mitgliedstaaten1 (die Tabelle am Ende des Dokuments liefert diesbezüglich einen Überblick); dabei handelt es sich um Kennzeichen, die die betriebliche Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung kennzeichnen. Damit sind sie Kennzeichen, die als Marke fungieren. Die Regeln und Voraussetzungen für den Erwerb solcher Rechte nach dem maßgeblichen nationalen Recht sind unterschiedlich und reichen von der einfachen Benutzung bis hin zu einer Benutzung in Verbindung mit erworbener Verkehrsgeltung. Auch der Schutzumfang ist nicht einheitlich geregelt, obgleich er im Allgemeinen auch dem in der GMV vorgesehenen Schutzbereich für eingetragene Marken recht ähnlich ist.

Artikel 8 Absatz 4 GMV geht auf die Präsenz derartiger Rechte in den Mitgliedstaaten zurück und gewährt den Inhabern nicht eingetragener Marken das Recht, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu untersagen, sofern sie gemäß maßgeblichem nationalen Recht befugt wären, deren Benutzung zu untersagen; zu diesem Zweck müssen sie den Nachweis dafür erbringen, dass die gemäß nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen für die Untersagung der Benutzung der Gemeinschaftsmarke und die anderen in Artikel 8 Absatz 4 GMV vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Beispiel: Rechtssache R 1529/2010-1 ‒ Gladiator, in der eine nicht eingetragene Marke in der Tschechischen Republik geltend gemacht wurde.

1 Die Benelux-Staaten, Estland, Frankreich, Kroatien, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien,

Spanien und Zypern sehen keinen Schutz für nicht eingetragene Marken vor (sofern sie in einigen Gerichtsbarkeiten nicht als im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt gelten).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 8 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

3.2.3 Sonstige Unternehmenskennzeichen

Die Kategorie der „sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte“ ist eine breite Kategorie, die in Artikel 8 Absatz 4 GMV nicht im Einzelnen aufgeführt wird. Um nach Artikel 8 Absatz 4 GMV geschützt zu sein, muss das Kennzeichen eine identifizierende Funktion ausüben, d. h., es muss primär dazu dienen, ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr (Unternehmenskennzeichen) oder einen geografischen Ursprung (geografische Angaben) zu identifizieren. Artikel 8 Absatz 4 GMV erstreckt sich nicht auf andere Arten von Rechten des geistigen Eigentums, die keine „gewerblichen Kennzeichenrechte“ sind, wie Patente, Urheberrechte oder Geschmacksmusterrechte, die nicht primär dazu dienen, eine identifizierende Funktion ausüben, sondern technische oder künstlerische Leistungen oder eine äußere Form an sich zu schützen.

Einige Beispiele von Rechtssachen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Recht als „Kennzeichenrecht“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV gelten kann, sind nachfolgend aufgeführt.

Älteres Recht Rechtssache Nr.

JOSE PADILLA (Urheberrecht)

T-255/08

Das Gericht befand, dass ein Urheberrecht kein „im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV ist. Aus der Systematik von Artikel 53 GMV ergibt sich eindeutig, dass ein Urheberrecht kein solches Kennzeichenrecht ist. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c GMV sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wird, wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 GMV genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c GMV sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke ebenfalls für nichtig erklärt wird, wenn ihre Benutzung aufgrund eines „sonstigen“ älteren Rechts, insbesondere eines Urheberrechts, untersagt werden kann. Daraus folgt, dass ein Urheberrecht nicht eines der älteren Rechte ist, die in Artikel 8 Absatz 4 GMV genannt sind.

Älteres Recht Rechtssache Nr.

Dr. No

(Urheberrecht)

T-435/05

„Außerdem ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009), dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden kann.“ (Randnummer 41).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 9 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Ältere Rechte Rechtssache Nr.

und

(Gemeinschaftsgeschmackmuster)

B 1 530 875

Geschmacksmuster sind eine Form des geistigen Eigentums, die sich mit den Aspekten der Verzierung oder Ästhetik des Aussehens eines Produkts oder Erzeugnisses befasst. Geschmacksmuster gelten als Ergebnis einer kreativen Arbeit, die gegen unerlaubte Verwendung oder Nachahmung durch Dritte geschützt werden muss, um eine angemessene Rendite zu gewährleisten. Sie sind als geistiges Eigentum geschützt, sind aber keine Unternehmenskennzeichen oder gewerbliche Schutzrechte. Daher kommen Geschmacksmuster nicht als im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte nach Artikel 8 Absatz 4 GMV in Betracht.

3.2.3.1 Handelsnamen

Handelsnamen sind Namen, die zur Kennzeichnung des Unternehmens benutzt werden, und unterscheiden sich somit von Marken, welche die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, die von einem bestimmten Unternehmen hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

Der Handelsname muss nicht unbedingt mit dem Namen der Firma oder des Geschäftsbetriebes übereinstimmen, wie diese im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen sind, da Handelsnamen andere nicht eingetragene Namen umfassen können, wie etwa ein Kennzeichen, das einen bestimmten Betrieb identifiziert und kennzeichnet. Handelsnamen sind als ausschließliche Rechte in allen Mitgliedstaaten geschützt. Gemäß Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft genießen Handelsnamen Schutz, ohne dass eine Eintragung erforderlich wäre. Wenn nach nationalem Recht für nationale Handelsnamen eine Eintragung erforderlich ist, so hat Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft Vorrang vor der betreffenden Bestimmung des nationalen Rechts, wenn der Inhaber eines Handelsnamens Angehöriger eines Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft ist. Dies gilt auch in Bezug auf Angehörige eines Mitglieds des WTO-Abkommens. Was die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMV auf Handelsnamen angeht, so wird das Amt, wenn ein Handelsname auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, das den Schutz des Handelsnamens von einer Eintragung abhängig macht, eine solche Eintragung verlangen, wenn der Widersprechende Angehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, nicht jedoch in allen anderen Fällen, da sonst gegen Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft verstoßen werden würde. Beispiel: Rechtssache R 1714/2010-4, bei der der spanische Handelsname „JAMON DE HUELVA“ geltend gemacht wurde. 3.2.3.2 Unternehmensbezeichnungen Eine Bezeichnung eines Unternehmens oder einer Firma ist die offizielle Bezeichnung

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 10 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

eines Unternehmens und ist in den meisten Fällen im jeweiligen nationalen Handelsregister eingetragen. Artikel 8 Absatz 4 GMV verlangt, dass die tatsächliche Benutzung nachgewiesen wird, und zwar auch dann, wenn das maßgebliche nationale Recht den Inhaber einer solchen Bezeichnung bereits auf der bloßen Grundlage einer Eintragung zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke berechtigt. Ist die Eintragung nach nationalem Recht Schutzvoraussetzung, so muss auch die Eintragung nachgewiesen werden, da es andernfalls von vornherein an einem geschützten Recht fehlt, das der Widersprechende geltend machen könnte. Beispiele: Rechtssache T-485/07, in der die spanische Geschäftsbezeichnung „Olive Line“ geltend gemacht wurde, und Rechtssache R 0021/2011-1, in der die französische Gesellschaftsbezeichnung „MARIONNAUD PERFUMERIES“ geltend gemacht wurde. 3.2.3.3 Domain-Namen Ein Domain-Name ist eine Kombination typografischer Zeichen, die einer oder mehreren numerischer IP-Adressen entspricht und verwendet wird, um eine spezifische Webseite oder eine Reihe von Webseiten im Internet zu identifizieren. Ein Domain-Name als solcher fungiert als „Adresse“, die zur Identifizierung eines spezifischen Standorts im Internet (oami.europa.eu) oder einer E-Mail-Adresse (@oami.europa.eu) verwendet wird. Domain-Namen sind bei Organisationen oder kommerziellen Stellen eingetragen, die als „Domain-Namen-Registrierstellen“ bezeichnet werden. Obgleich ein Domain-Name einzigartig ist und als geschäftlicher Vermögenswert von Bedeutung sein kann, ist die Eintragung eines Domain-Namens für sich kein Recht des geistigen Eigentums. Derartige Eintragungen schaffen keine Form eines ausschließlichen Rechts. Vielmehr bezieht sich eine „Eintragung“ in diesem Kontext auf eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Eintragenden und der Registrierstelle für Domain-Namen. Die Benutzung eines Domain-Namens kann jedoch Rechte begründen, welche als Grundlage eines Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden können. Dies kann geschehen, wenn die Benutzung des Domain-Namens bedeutet, dass dieser als eine nicht eingetragene Marke oder ein Unternehmenskennzeichen gemäß anwendbarem nationalem Recht geschützt ist. Beispiele: Rechtssache R 0275/2011-1, in der Rechte ausgehend von der Benutzung des deutschen Domain-Namens „lucky-pet.de“ geltend gemacht wurden, und Rechtssache B 1 719 379, in der Rechte ausgehend von der Benutzung des französischen Domain-Namens „Helloresto.fr“ geltend gemacht wurden. 3.2.3.4 Werktitel Titel von Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen sowie ähnliche Kategorien von Werken wie Filme und Fernsehserien fallen nur unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV, wenn sie nach dem maßgeblichen nationalen Recht als Unternehmenskennzeichen geschützt sind. Zu den Zwecken von Artikel 8 Absatz 4 GMV ist es unerheblich, ob das maßgebliche nationale Recht ermöglicht, unter Berufung auf das Urheberrecht an einem Werktitel

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 11 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

gegen eine jüngere Marke vorzugehen. Wie weiter oben ausgeführt, kann ein Urheberrecht zwar geltend gemacht werden, um eine Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 53 Absatz 2 GMV für nichtig zu erklären; ein Werktitel fällt jedoch nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMV, wenn er eine „identifizierende“ Funktion hat und als Unternehmenskennzeichen dient. Damit für derartige Kennzeichenrechte folglich Artikel 8 Absatz 4 GMV im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens in Anspruch genommen werden kann, muss das nationale Recht einen Schutz vorsehen, der unabhängig von den urheberrechtlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist (siehe Urteil vom 30/06/2009, T-435/05, „Dr. No“, Randnummern 41 bis 43). Wie bei allen unter Artikel 8 Absatz 4 GMV fallenden Rechten muss der Titel im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein. Dies wird normalerweise voraussetzen, dass das Werk, auf das sich der Titel bezieht, auf den Markt gebracht worden sein muss. Bezieht sich der Titel auf eine Dienstleistung (wie z. B. ein Fernsehprogramm), so muss diese Dienstleistung öffentlich verfügbar sein. Jedoch kann in bestimmten Fällen auch eine der Benutzung vorausgehende Werbung zum Rechtserwerb und zur Erfüllung der Voraussetzung der „Benutzung“ nach Artikel 8 Absatz 4 GMV genügen. In jedem Fall muss der Werktitel als unterscheidungskräftiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gegenständlichen Waren und Dienstleistung benutzt worden sein. Wird ein Werktitel nur zur Angabe der künstlerischen Herkunft eines Werks benutzt, fällt diese Benutzung nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMV (siehe Urteil vom 30/06/2009, T-435/05, „Dr. No“, Randnummern 25 bis 31). Beispiel: Rechtssache R 0181/2011-1, in der der Titel der Zeitschrift „ART“ geltend gemacht wurde.

3.2.4 Geografische Angaben

Geografische Angaben dienen der Kennzeichnung der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Gebiet oder Ort. Für eine allgemeine Übersicht zu geografischen Angaben siehe die Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.4 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.5 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV. Je nach Kontext kann der Begriff „geschützte geografische Angabe“ (g. g. A.), wie weiter unten beschrieben, Begriffe wie „Ursprungsbezeichnung“, „Herkunftsbezeichnung“ und vergleichbare Begriffe umfassen und wird in diesem Kapitel verwendet, um g. g. A. im Allgemeinen zu bezeichnen. In der EU sind g. g. A. auf verschiedene Weise geschützt (nationales Recht, EU-Recht, internationale Abkommen) und umfassen verschiedene Produktbereiche (etwa Lebensmittel oder handwerkliche Gegenstände). In diesem Abschnitt werden die Arten von g. g. A. identifiziert, die als gültige Grundlage für Widersprüche gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV dienen können.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 12 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

3.2.4.1 Ältere Rechte, die aus EU-Recht abgeleitet sind Auf EU-Ebene besteht Schutz für g. g. A. für die folgenden Klassen von Erzeugnissen: 1. bestimmte Lebensmittel und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse

(gemäß Verordnung Nr. 1151/20122, der „Lebensmittelverordnung“); 2. Weine und Schaumweine (gemäß Verordnung Nr. 1234/20073, der

„Weinverordnung“); und 3. Spirituosen (gemäß Verordnung Nr. 110/20084, der „Spirituosenverordnung“). Die Art der erfassten Angaben ist im Großen und Ganzen identisch, obwohl die genaue Definition der Begriffe je nach Rechtsvorschrift variiert. Ältere Rechte, die nach den vorgenannten Verordnungen als g. g. A. eingetragen oder angemeldet sind (und sogar g. g. A. von Drittländern umfassen können), können ein „im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV darstellen und eine gültige Grundlage für einen Widerspruch sein, soweit sie es dem Inhaber erlauben, die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. Die Möglichkeit der g. g. A., die Benutzung zu verhindern, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen (Artikel 13, Artikel 118 Buchstabe m und Artikel 16 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung). In diesem Kontext ist es wichtig, die letzteren Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, von den Bestimmungen zu unterscheiden, die die Eintragung5 einer Marke verhindern und nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden können. Um sein Recht nachzuweisen, hat der Widersprechende dem Amt Kopien der Veröffentlichung und Eintragung der g. g. A. im Amtsblatt und, falls diese Unterlagen keine Informationen zu seiner Berechtigung enthalten, weitere Unterlagen vorzulegen, die seine Berechtigung belegen, als Inhaber oder Person, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen, Widerspruch einzulegen (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c GMV und Regel 19 Absatz 2 GMDV). Ein bloßer Auszug aus den einschlägigen Online-Datenbanken der EU (DOOR, E-Bacchus oder E-Spirit-Drinks) bzw. bei Spirituosen ein Auszug aus Anhang III der Spirituosenverordnung ist nicht ausreichend, da darin keine hinreichenden Daten zur Ermittlung aller relevanten Details des älteren Rechts enthalten sind. Das EU-System zum Schutz von g. g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen hat abschließenden Charakter und ersetzt den nationalen Schutz für diese Waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 08/09/2009, C- 478/07, „BUD“, Randnrn. 95 bis 129. Hier urteilte der Gerichtshof, die Verordnung Nr. 510/2006 (der Vorläufer der derzeitigen Lebensmittelverordnung) verfolge das Ziel, ein einheitliches und ausschließliches System zum Schutz von g. g. A. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, das die nationalen Gesetze für die

2 Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 510/2006 auf, welche die Verordnung Nr. 2081/92 ersetzt und

aufgehoben hatte. 3 Integriert mit Kodifizierung durch Verordnung Nr. 491/2009, Verordnung Nr. 479/2008, die gleichzeitig

aufgehoben wurde. 4 Ersetzte und hob die Verordnung Nr. 1576/89 auf.

5 Artikel 14, 118 Buchstabe l und 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 13 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

entsprechenden Produkte ersetzt habe.6 Obwohl sich der Gerichtshof nicht ausdrücklich zum abschließenden Charakter der Wein- bzw. der Spirituosenverordnung geäußert hat, ist der gleiche Grundsatz anzuwenden, da diese im Wesentlichen vergleichbare Bestimmungen wie die Lebensmittelverordnung enthalten und für die jeweiligen Produkte den gleichen Zweck verfolgen. 3.2.4.2 Ältere Rechte, die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind Bestimmte g. g. A., die aus dem Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet sind, können eine Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV bilden. Aus den oben dargelegten Gründen hat der Schutz auf EU-Ebene in den Bereichen Lebensmittel, Weine und Spirituosen jedoch abschließenden Charakter, was bedeutet, dass ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV in diesen Bereichen nicht auf nationalen Rechten basieren kann. Dies liegt daran, dass das EU-Schutzsystem, das die oben genannten Verordnungen umfasst, den nationalen Schutz von g. g. A. für Lebensmittel, Weine und Spirituosen aufhebt und ersetzt. Folglich sind g. g. A. für bestimmte Lebensmittel7 und bestimmte Non-Food-Agrarerzeugnisse8 (wie in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Anhang I der Lebensmittelverordnung aufgeführt), Weine und Weinanbauerzeugnisse9 (wie in Anhang XIb der Weinverordnung aufgeführt) und Spirituosen10 (wie in Anhang II der Spirituosenverordnung aufgeführt), die nach nationalem Recht geschützt sind, kein zulässiger Widerspruchsgrund gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV. Bei den letzteren Produkten muss sich der Widersprechende in der Widerspruchsschrift auf die maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften berufen. Falls jedoch kein einheitlicher EU-Schutz für eine Warenklasse (z. B. handwerkliche Gegenstände) vorhanden ist, können nach nationalem Recht geschützte g. g. A. die Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV bilden (z. B. ČESKÝ PORCELÁN/FEINES BÖHMISCHES PORZELLAN für Kristallwaren). 3.2.4.3 Ältere Rechte, die aus internationalen Abkommen abgeleitet sind Damit ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf der Grundlage eines Rechts, das aus einem beliebigen internationalen Abkommen abgeleitet ist, Erfolg haben kann, müssen die Bestimmungen des internationalen Abkommens unmittelbar anwendbar sein und es dem Inhaber einer g. g. A. ermöglichen, direkte rechtliche Schritte einzuleiten, um die Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. In letztgenannter Hinsicht sind internationale Abkommen nicht immer direkt anwendbar. Dies richtet sich nach den Merkmalen des Abkommens selbst und danach, wie diese in der jeweiligen Rechtsordnung ausgelegt werden. So geht das Amt zum Beispiel davon aus, dass die Bestimmungen des Lissabonner Abkommens (insbesondere Artikel 3 und 8) nicht unmittelbar anwendbar sind. Wie in Artikel 8 des

6 Für weitere Informationen siehe Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute

Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.4 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.5 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV. 7 Z. B. Fleisch, Käse, Backwaren, Speiseöle, Gemüse, Obst, Getränke auf der Grundlage von Pflanzen-

extrakten, Essig (einschließlich Weinessig), unverarbeiteter Tabak, Bier, Konfekt. 8 Z. B. Wolle, Leder, ätherische Öle.

9 Z. B. Wein, Schaumwein, Likörwein, Weinmost, nicht jedoch Weinessig.

10 Z. B. Getreidespirituosen, Branntwein, Obstbrand, Brandy, Liköre, Rum, Whisky, Gin.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 14 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Lissabonner Abkommens ausdrücklich angegeben, bestimmen die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, welche Art von rechtlichen Schritten eingeleitet werden kann, welchen Anwendungsbereich sie haben und ob diese rechtlichen Schritte dem Inhaber einer Herkunftsbezeichnung auch die Möglichkeit bieten, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. In diesen Fällen sind daher die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften anzuführen, da dies eine notwendige Komponente für den Nachweis des Widersprechenden ist, dass die fragliche g. g. A. die Benutzung der jüngeren Marke verhindern kann und dass er nach der Rechtsvorschrift, der dieses Recht unterliegt, berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen. Von der EU geschlossene internationale Abkommen Es ist möglich, sich gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf g. g. A. zu berufen, die aus Abkommen zwischen der EU und Drittländern abgeleitet sind, falls die g. g. A. nach den Bestimmungen dieser Abkommen einem bestimmten Berechtigten oder einer eindeutigen Benutzergruppe mit unmittelbarem Handlungsrecht verliehen wird.11 Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen einschließlich des Lissabonner Abkommens12 Aus den im obigen Punkt 3.2.4.2 dargelegten Gründen kann eine g. g. A., die gemäß einem von Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen (entweder zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern) geschützt sind, nicht als älteres Recht gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht werden, falls dies in den relevanten Bereichen (derzeit Lebensmittel, Weine und Spirituosen) in den abschließenden Charakter des EU-Rechts eingreift. In der Rechtssache C-478/07, „BUD“, erörterte der Gerichtshof, ob dem EU-Recht im Hinblick auf g. g. A. von Mitgliedstaaten abschließender Charakter zukommt. Nach Auslegung des Amtes gilt dies umso mehr für g. g. A. von Drittländern in den relevanten Produktfeldern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates durch ein internationales Abkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Nicht-EU-Land Schutz genießen.13 Dies gilt auch für das Lissabonner Abkommen. Das Lissabonner Abkommen schafft ein internationales System für die Registrierung und den Schutz von „Herkunftsbezeichnungen“ (Artikel 2 Absatz 1). Die Definition von „Herkunftsbezeichnung“ für Lebensmittel- und Getränkeprodukte in diesem Abkommen entspricht weitgehend der Definition des Begriffs „Ursprungsbezeichnung“14 in den EU-Verordnungen. Daher können Herkunftsbezeichnungen, die aufgrund des Lissabonner Abkommens in einem Mitgliedstaat geschützt sind, nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV herangezogen werden. In diesem Zusammenhang gelten einzig die folgenden Ausnahmen.

11

G. g. A. von Drittländern können gemäß der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung auch auf EU-Ebene eingetragen werden. 12

Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Portugal und die Slowakei) sind Unterzeichnerstaaten des Lissabonner Abkommens von 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (revidiert in Stockholm 1967, mit den Änderungen vom 28.09.1979). Die Europäische Union hat das Lissaboner Abkommen nicht

unterzeichnet. 13

Das von der EU nicht unterzeichnet wurde. 14

Dieser Begriff wird in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.5 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV definiert und erläutert.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 15 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Internationale Abkommen, die sich auf g. g. A. beziehen, die keine Lebensmittel, Weine oder Spirituosen betreffen.

Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur EU mit Drittländern geschlossen hat. Grund hierfür ist, dass die Verpflichtungen aus einem internationalen Abkommen, das der Mitgliedstaat vor seinem EU-Beitritt unterzeichnet hat, einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch alle geeigneten Mittel aufwenden, um die Unvereinbarkeiten zwischen einem Abkommen, das vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen wurde, und dem Vertrag zu beheben und als letztes Mittel das Abkommen zu kündigen (siehe Artikel 307 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Artikel 351 AEUV, in der Auslegung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18/11/2003, C-216/01 „BUD“, Randnrn. 168 bis 172).

Internationale Abkommen, die ein Mitgliedstaat nach seinem EU-Beitritt, aber vor dem Inkrafttreten des einheitlichen EU-Schutzsystems in dem entsprechenden Produktbereich mit einem Drittland geschlossen hat.

Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Unvereinbarkeiten mit dem EU-Recht zu beheben, wendet das Amt die beiden letzten Ausnahmen (die ausschließlich g. g. A. von Drittländern in den Bereichen Lebensmittel, Weine oder Spirituosen betreffen) nur an, falls sich der Widersprechende ausdrücklich auf die Ausnahme bezieht und sie durch eine schlüssige Argumentationskette und einschlägige Beweise stützt (insbesondere betreffend das Inkrafttreten des angeführten internationalen Abkommens in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Schutz geltend gemacht wird, und dessen fortdauernde Gültigkeit). Allgemeine Behauptungen des Widersprechenden (etwa das alleinige Anführen des entsprechenden internationalen Abkommens) sind an sich nicht dafür ausreichend, dass das Amt die Anwendung einer der beiden letzteren Ausnahmen in Erwägung zieht. 3.2.4.4. Schutzumfang von g. g. A Die Fähigkeit von g. g. A., die Benutzung zu verhindern, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen (Artikel 13, Artikel 118 Buchstabe m und Artikel 16 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung). In diesem Kontext ist es wichtig, die letzteren Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, von den Bestimmungen zu unterscheiden, die die Eintragung15 einer Marke verhindern und nicht als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV dienen können.16 Daher kann nach Artikel 8 Absatz 4 GMV eine g. g. A. maßgebend sein, falls die Bedingungen erfüllt sind, die in den Bestimmungen, die die Benutzung verhindern, aufgeführt sind, nämlich:

Die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht ausschließlich aus der gesamten g. g. A. oder fügt bei vergleichbaren Produkten oder sogar bei nicht vergleichbaren Produkten weitere Wörter oder Bildelemente hinzu (direkte oder indirekte Benutzung), falls mit der Benutzung der g. g. A. die Bekanntheit des geschützten Namens ausgenutzt wird;17

15

Artikel 14, Artikel 118 Buchstabe l und Artikel 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 16

Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil vom 12/06/2007, verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T- 64/04, „Bud“, Randnr. 78. 17

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 118 Buchstabe m Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 16 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthält oder besteht aus einer Nachahmung oder Anspielung auf die g. g. A;18

sonstige irreführende Angaben und Praktiken.19 Ausführliche Informationen zum Schutzumfang von g. g. A., die nach EU-Recht geschützt sind, sind in den Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.4 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.5 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV enthalten (z. B. Definitionen der Begriffe direkte Benutzung, vergleichbare Produkte oder Anspielung). Zwischen dem Schutzumfang von g. g. A. nach Maßgabe der absoluten und der relativen Eintragungshindernisse bestehen jedoch einige Unterschiede. Der Umfang des Schutzes von g. g. A. von Amts wegen nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse ist beschränkter: Für die Verhinderung der Eintragung sind die kumulativen Bedingungen zu erfüllen.20 So kann etwa nach Artikel 14 der Lebensmittelverordnung die Eintragung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nur in Bezug auf die gleiche Erzeugnisklasse oder nach Artikel 118 Buchstabe l der Weinverordnung nur in Bezug auf eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis (d. h. Arten von Weinanbauerzeugnissen) untersagt werden. Dagegen sehen die Bestimmungen der EU-Verordnungen, die eine Benutzung verhindern, bei den relativen Eintragungshindernissen Fälle vor, in denen eine g. g. A. vorbehaltlich der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden EU-Verordnungen sogar gegenüber Waren oder Dienstleistungen geltend gemacht werden kann, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht im Umfang der beanstandenden Waren enthalten sind. Beispielsweise kann eine g. g. A., deren Ruf nachgewiesen wurde, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 118 Buchstabe m Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 16 Buchstabe a der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung gegenüber Produkten und Dienstleistungen geltend gemacht werden, die nach Maßgabe der absoluten Eintragungshindernisse nicht zu beanstanden wären. Der Schutzumfang von g. g. A., die nach anderen als den vorgenannten EU-Verordnungen geschützt sind, hängt von den einschlägigen Bestimmungen ab. Allerdings kann der Schutzumfang von g. g. A. weder nach EU- noch nach nationalem Recht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Funktion der g. g. A. zu schützen, wobei diese Funktion darin besteht, die geografische Herkunft von Waren und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften zu kennzeichnen. Im Gegensatz zu anderen Zeichen werden g. g. A. nicht benutzt, um auf die betriebliche Herkunft von Waren hinzuweisen, und in dieser Hinsicht bieten sie keinen Schutz. Wenn daher das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer GM-Anmeldung auf Waren beschränkt ist, die mit der Spezifikation der relevanten geschützten g. g. A. übereinstimmen, ist die Funktion der besagten g. g. A. in Bezug auf diese Produkte geschützt, da sich die GM-Anmeldung nur auf Produkte der entsprechenden

18

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 118 Buchstabe m Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 19

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 118 Buchstabe m Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung. 20

Diese kumulativen Bedingungen sind in den Artikeln 14, 118 Buchstabe l und 23 der Lebensmittel-, Wein- bzw. Spirituosenverordnung festgelegt. Für weitere Informationen siehe Richtlinien, Teil B, Prüfung, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse und Kollektivmarken, Punkt 1.6.4.4 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV und Punkt 1.6.4.5 zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 17 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

geografischen Herkunft und die damit verbundenen spezifischen Eigenschaften bezieht. Folglich hat ein Widerspruch gegen eine GM-Anmeldung, die entsprechend eingeschränkt wurde, keinen Erfolg. Siehe hierzu Artikel 12 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung oder Artikel 118 Buchstabe m der Weinverordnung. Wird eine g. g. A. gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht, hat der Widersprechende wie bei allen anderen Kennzeichen nach diesem Artikel nachzuweisen, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Die Benutzung hat in Übereinstimmung mit der Hauptfunktion dieses Zeichens zu erfolgen, nämlich „dem Verbraucher die geografische Herkunft der Waren und die ihnen innewohnenden spezifischen Eigenschaften zu garantieren“; es ist jedoch ebenfalls zu belegen, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, das heißt, „als unterscheidendes Element in dem Sinn […], dass es dazu dienen muss, eine von seinem Inhaber ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P „BUD“, Randnr. 147 bzw. 149). Daher sind Unterlagen, in denen eine g. g. A. ausschließlich in einem nicht geschäftlichen Kontext erwähnt wird, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 4 GMV nicht ausreichend. [ZU ERGÄNZEN]

3.3. Benutzungsanforderungen Um Artikel 8 Absatz 4 GMV in Widerspruchsverfahren in Anspruch nehmen zu können, müssen die älteren Rechte benutzt worden sein. Es gibt zwei unterschiedliche Standards im Hinblick auf die Benutzungsanforderung, die berücksichtigt werden müssen:

der nationale Standard

der europäische Standard.

Diese beiden Standards in Bezug auf die Anforderung der Benutzung überschneiden sich aber ganz eindeutig. Sie dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen gemeinsam geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die „Intensität der Benutzung“ gemäß nationalem Standard und der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich lokaler Bedeutung“ gemäß europäischem Standard.

3.3.1 Nationaler Standard Der nationale Standard ist von Bedeutung, da er den Schutzumfang der älteren Rechte definiert, der oft nicht einfach zu identifizieren ist, umso mehr als der Schutz auf der EU-Ebene nicht harmonisiert ist (siehe weiter unten Abschnitt 3.4 zum Schutzumfang). Dieser Standard bestimmt das Bestehen des nationalen Rechts und die Schutzbedingungen. Bei nicht eingetragenen Marken und Unternehmenskennzeichen, die keine Eintragung erforderlich machen, stellt die Benutzung die einzige tatsächliche Voraussetzung dar, welche das Bestehen des Rechts sowie die Feststellung des Beginns seines Bestehens rechtfertigt. Der nationale Standard schreibt auch die Intensität der Benutzung gemäß maßgeblichem nationalem Recht vor, wobei von der reinen ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr abgewichen werden kann zugunsten einer Benutzung, welche die Verkehrsgeltung oder Bekanntheit voraussetzt.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 18 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

So wird beispielsweise in Dänemark ein Recht an einer nicht eingetragenen Marke ausschließlich durch den reinen Beginn ihrer Benutzung auf dänischem Staatsgebiet erworben. In Deutschland dagegen wird eine nicht eingetragene Marke durch eine Benutzung erworben, welche zur Anerkennung durch die betreffenden Verkehrskreisen als Marke geführt hat („Verkehrsgeltung“). Gemäß Fallrecht setzen unterscheidungskräftige Kennzeichen eine Anerkennung von 20 bis 25 % voraus, während nichtunterscheidungskräftige Kennzeichen von 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise anerkannt sein müssen.

3.3.2 Europäischer Standard - Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich lokaler Bedeutung

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV kann das Bestehen einer älteren nicht eingetragenen Marke oder eines anderen Kennzeichens als Grundlage für einen Widerspruch herangezogen werden, wenn das Kennzeichen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt: Es muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und die Benutzung muss von mehr als lediglich lokaler Bedeutung sein. Die beiden oben genannten Bedingungen können unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 GMV abgeleitet werden und müssen folglich ausgehend vom Gemeinschaftsrecht ausgelegt werden. Der gemeinsame Zweck der beiden in Artikel 8 Absatz 4 GMV aufgestellten Voraussetzungen besteht nämlich darin, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindern, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, „die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummer 157). 3.3.2.1 Benutzung im geschäftlichen Verkehr Die erste in Artikel 8 Absatz 4 GMV genannte Anforderung sieht vor, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Das Konzept „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV stimmt nicht mit dem der „ernsthaften Benutzung“ gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV überein (siehe Urteil vom 30/09/2010, T-534/08, „Granuflex“, Randnummern 24 bis 27). Die Ziele und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der ernsthaften Benutzung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder nationaler Marken unterscheiden sich von denjenigen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, auf welche in Artikel 8 Absatz 4 GMV verwiesen wird (siehe Urteil vom 09/07/2010, T-430/08 „Grain Millers“, Randnummer 26; und vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummer 143). Aus diesem Grund muss die Benutzung ausgehend von der besonderen Art des gegenständlichen Rechts ausgelegt werden. Der Gerichtshof befand, dass die „Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV sich auf die Benutzung des Zeichens „im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit bezieht und nicht im privaten Bereich erfolgt“ (siehe Urteil vom 12/11/2002, C-

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 19 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

206/01, „Arsenal Football Club“, Randnummer 40; vom 25/01/2007, C-48/05, „Adam Opel“, Randnummer 18; und vom 11/09/2007, C-17/06, „Céline“, Randnummer 17). Dennoch stellte der Gerichtshof auch fest, dass kostenlose Lieferungen zur Feststellung der Benutzung des älteren Rechts im geschäftlichen Verkehr herangezogen werden können, da diese Lieferungen „im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt sein können, nämlich zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummer 152). Was die Dauer der Benutzung des Kennzeichens angeht, muss der Widersprechende nicht nur nachweisen, dass die Benutzung vor Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung stattfand (oder gegebenenfalls vor dem Prioritätsdatum), sondern dass diese auch kontinuierlich fortgesetzt wurde.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BUD

C-96/09 P

Der Europäische Gerichtshof befand, dass „[…] im Hinblick […]auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und ihrer Veröffentlichung vergehen kann […]“, die Verpflichtung zur kontinuierlichen Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr „[… ] besser geeignet [ist], um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern“ (Randnummern 166 bis 167).

Im Falle nicht eingetragener Kennzeichen muss die Benutzung bis zur Einreichung des Widerspruchs kontinuierlich und ohne Unterbrechungen erfolgt sein, da anderenfalls keine Gewissheit darüber besteht, dass die Rechte an dem nicht eingetragenen Kennzeichen nicht erlöscht sind. In diesem Kontext sieht die Regel 19 Absatz 2 Buchstabe d GMDV ausdrücklich vor, dass wenn der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMV gestützt wird, der Widersprechende den Erwerb, den Fortbestand (Hervorhebung hinzugefügt) und den Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen hat. Es folgt ein Beispiel eines Inter-Partes-Verfahrens im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit. Die Begründung und die Schlussfolgerungen gelten auch für Widerspruchsverfahren, da Artikel 8 Absatz 4 GMV als Rechtsgrundlage sowohl für Widerspruchsverfahren als auch für Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit herangezogen werden kann.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„BAMBOLINA“

(nicht eingetragene Marke in einer Reihe von Mitgliedstaaten)

Nichtigkeitsentscheidung 3728 C (bestätigt von der Widerspruchskammer in

R 1822/2010-2,

wogegen im Rahmen des Verfahrens T-581/11

Rechtsmittel eingelegt wurde)

Die vorgelegten Beweismittel belegen die Benutzung im geschäftlichen Verkehr der nicht eingetragenen Marke für einen Zeitraum von drei Jahren, der jedoch die letzten beiden Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nicht umfasst. Die Nichtigkeitsabteilung befand, dass ein älteres nicht eingetragenes Kennzeichen, das in einem Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht wird, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags benutzt werden muss. Da für diese Kennzeichen die Benutzung die tatsächliche Voraussetzung für das Bestehen des Rechts darstellt, muss diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit erfüllt sein und nachgewiesen werden

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 20 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

(Randnummern 25 bis 28 der Nichtigkeitsentscheidung). Die Beschwerdekammer bestätigte die Schlussfolgerung der Nichtigkeitsabteilung und fügte hinzu, dass die Regeln 19 Absätze 1 und 2 Buchstabe d GMDV vorsehen, dass wenn der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 GMV gestützt wird, unter anderem der „Fortbestand“ dieses Rechts innerhalb der Frist nachzuweisen ist, die vom Amt zur Vorlage oder Ergänzung der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Untermauerung des Widerspruchs gesetzt wird. Wird die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang der älteren Marke oder des älteren Rechts nicht innerhalb der gesetzten Frist belegt, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Regel 20 Absatz 1 GMDV). Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind diese Regeln entsprechend auch auf Löschungsverfahren anwendbar (Randnummer 15 der Entscheidung der Beschwerdekammer).

Die Anforderung, dass das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, muss - wie oben bereits ausgeführt - im Lichte des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werden. Diese Anforderung muss unterschieden werden von den Anforderungen, die gemäß anwendbarem nationalem Recht vorgesehen sind, das spezifische Bedingungen im Hinblick auf die Intensität der Benutzung vorsehen kann. Die europäische Anforderung an die Benutzung gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMDV gilt ungeachtet der Tatsache, ob das nationale Recht die Untersagung einer jüngeren Marke ausschließlich aufgrund der Eintragung eines Zeichens vorsieht, d. h. ohne dass eine Anforderung im Hinblick auf die Benutzung besteht. Es folgt ein Beispiel, in dem der Widersprechende die Eintragung eines Handelsnamen auf nationaler Ebene geltend macht, wobei es ihm jedoch nicht gelungen ist, den Nachweis für die Benutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr zu erbringen.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„NACIONAL“

(portugiesischer Name eines Geschäftsbetriebs)

R 693/2011-2

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV befreit die Tatsache, dass der Widersprechende gemäß portugiesischem Recht ausschließliche Rechte erworben hat, die aufgrund der Eintragung eines „Namens eines Geschäftsbetriebs“ eindeutig gegenüber jüngeren Marken vollstreckbar sind, ihn nicht von der Verpflichtung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das gegenständliche Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wird. Die alleinige Tatsache, dass das Kennzeichen gemäß den Anforderungen des maßgeblichen portugiesischen Rechts eingetragen ist, ist für sich genommen nicht ausreichend, um Artikel 8 Absatz 4 GMV in Anspruch nehmen zu können (Randnummern 20 bis 26).

Je nach anwendbarem nationalem Recht muss ein Widersprechender nicht nur nachweisen, dass das geltend gemachte Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (was, wie bereits ausgeführt, eine gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung ist), sondern auch, dass es bei den zuständigen nationalen Behörden eingetragen wurde. Die Erfüllung der europäischen Voraussetzung der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ ist nicht ausreichend, wenn die Anforderung der Eintragung nicht erfüllt ist. Gemäß dem nationalen Recht einiger Mitgliedstaaten können jedoch Rechte an einem Gesellschaftsnamen geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dieser wurde vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister benutzt. Es folgt ein Beispiel, in dem der Widersprechende ältere Rechte an einem Gesellschaftsnamen, der im geschäftlichen Verkehr in Deutschland benutzt wird, geltend macht, der zum Zeitpunkt der Einreichung der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht eingetragen war.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 21 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„Grain Millers GmbH & Co. KG“ (deutscher Gesellschaftsname)

T-430/08

Der Widersprechende gründete den Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV auf den Gesellschaftsnamen „Grain Millers GmbH & Co. KG“, der im geschäftlichen Verkehr in Deutschland für „Mehl, insbesondere Weizenmehl und Roggenmehl“ benutzt wird. Aus diesem Grund machte der Widersprechende den Namen einer GmbH geltend. Der Anmelder argumentierte dagegen dahingehend, dass gemäß § 11 Absatz 1 GmbHG eine GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft als solche nicht besteht und dass der Widersprechende folglich nicht befugt gewesen sei, seinen Widerspruch auf dem Unternehmensnamen zu gründen, da die Gesellschaft erst nach Einreichung der widersprochenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingetragen wurde. Das Gericht vertrat eine andere Auffassung und befand, dass nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte das Recht an einem Unternehmensnamen gemäß § 5 Absatz 2 des Markengesetzes von der ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr an ohne Verpflichtung zur Eintragung besteht (Randnummer 36).

Ein Kennzeichen wird dann im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht im privaten Bereich erfolgt. Folglich weist das Amt einen Widerspruch in Ermangelung der effektiven Benutzung des betreffenden Kennzeichens zurück. In den nachfolgenden Fällen erfüllte der Widersprechende diese grundlegende Anforderung nicht:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

Octopussy (Filmtitel)

R 526/2008-4

Der Widersprechende legte nur allgemeine Informationen vor, die Erklärungen zum Inhalt des Films, den Hauptfiguren, den Bruttozahlen, den Videoangeboten über das Internet und die Werbung enthielten, ohne weitere Angaben zum relevanten Markt zu machen. Auch die Informationen über die Umsätze sind unzureichend, da zu allgemein auf die Geschäftstätigkeit des Widersprechenden verwiesen wurde und weder die Art der Tätigkeit noch die betreffenden Gebiete angegeben wurden. Aus demselben Grund haben auch die aus einer Zeitschrift zitierten Zahlen bezüglich der Kasseneinnahmen des Films keinen Zusammenhang mit der Benutzung des Zeichens in Deutschland. Die restlichen Presseartikel, die vom Widersprechenden vorgelegt wurden, betreffen Themen, die die Benutzung des Kennzeichens in den angegebenen Mitgliedstaaten nicht untermauern können. Lizenzvereinbarungen für das Merchandising stellen keinen Beweis für die Benutzung des Kennzeichens als Filmtitel dar. Abschließend kann die Tatsache, dass der Film ein weltweiter Erfolg war, für sich genommen nicht als Ersatz für die Verpflichtung des Widersprechenden zur Vorlage konkreter Beweismittel im Hinblick auf die Mitgliedstaaten betrachtet werden, in denen der Schutz gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV in Anspruch genommen wird (Randnummer 26).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„lucky-pet.de“

(deutscher Domain-Name)

R 275/2011-1

Der Widersprechende nahm ausgehend von Artikel 8 Absatz 4 GMV den Domain-Namen „lucky-pet.de“ in Anspruch, der in Deutschland im geschäftlichen Verkehr für „Matten für Tiere; Einzelhandelsdienstleistungen im Hinblick auf Heimtierbedarf“ benutzt wurde. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass der Domain-Name für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde. Aus den vorgelegten Rechnungen und dem Katalog geht lediglich die Internet-Adresse www.lucky-pet.de hervor. Sie belegen jedoch nicht, dass die Website www.lucky-pet.de jemals besucht wurde und falls ja, in welchem Ausmaß. Es wurde an keiner Stelle

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 22 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

angegeben noch anderweitig belegt, wie viele Personen diese Website besuchten und Produkte per E-Mail bestellten (Randnummer 31).

3.3.2.2 Bedeutung der Benutzung Eine Berufung auf Rechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV ist nur dann möglich, wenn diese von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sind. Diese Anforderung gilt für alle in Artikel 8 Absatz 4 GMV erwähnten Rechte, d. h. sowohl für nicht eingetragene Marken als auch für andere Kennzeichenrechte. Die Inhaber von Rechten von lediglich örtlicher Bedeutung behalten gemäß Artikel 111 GMV die ausschließlichen Rechte, die ihnen nach dem maßgeblichen nationalen Recht zustehen. Die Frage, ob eine nicht eingetragenes Kennzeichen von mehr als örtlicher Bedeutung ist, muss unter Anwendung eines einheitlichen europäischen Maßstabs beantwortet werden. Das Gericht befand, dass die Bedeutung eines Zeichens, das zur Kennzeichnung bestimmter Geschäftstätigkeiten benutzt wird, in Bezug auf die ihm zukommende Kennzeichnungsfunktion bestimmt werden muss. Aufgrund dessen muss erstens die geografische Bedeutung des Zeichens berücksichtigt werden, d. h. das Gebiet, auf dem das Zeichen zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Inhabers benutzt wird, wie aus einer wörtlichen Auslegung von Artikel 8 Absatz 4 GMV hervorgeht. Zweitens ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu berücksichtigen, die nach der Dauer, während der es seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, und der Intensität seiner Benutzung, nach dem Kreis der Adressaten – nämlich Verbraucher, Wettbewerber oder sogar Lieferanten –, denen das fragliche Zeichen als unterscheidungskräftiges Element bekannt ist, oder nach der Verbreitung des Zeichens über beispielsweise Werbung und Internet zu bewerten ist (siehe Urteil vom 24/03/2009, T-318/06 bis T-321/06, „GENERAL OPTICA“, Randnummern 36 bis 37; und vom 30/09/2010, T-534/08, „Granuflex“, Randnummer 19). Das Gericht befand, dass „die Bedeutung eines Zeichens nicht allein nach Maßgabe der geografischen Ausdehnung seines Schutzes festgestellt werden [kann], da sonst ein Zeichen, dessen Schutzausdehnung nicht nur örtlich ist, allein aus diesem Grund die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern könnte, und zwar selbst dann, wenn es nur sporadisch im geschäftlichen Verkehr benutzt würde.“ Das Zeichen muss „in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben […], was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss“ (siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummern 158 bis 159). Allerdings ist es nicht möglich, von vornherein abstrakt zu bestimmen, auf welchen Teil eines Gebiets abzustellen ist, um entscheiden zu können, dass ein Zeichen von überörtlicher Bedeutung ist. Deshalb ist die Bedeutung des Zeichens konkret anhand der Umstände des jeweiligen Falls zu beurteilen. Folglich ist das Kriterium der „mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ mehr als nur eine geografische Prüfung. Die wirtschaftliche Bedeutung der Benutzung des Kennzeichens muss ebenso bewertet werden. Folgende Umstände werden berücksichtigt und sind nachzuweisen:

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 23 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

a) die Intensität der Benutzung (Umsatzgeschäfte unter dem Zeichen), b) die Dauer der Benutzung, c) die Verbreitung der Waren (Wo sind die Abnehmer?), d) die Werbung unter dem Zeichen und die dafür verwendeten Medien sowie die

Verbreitung dieser Werbung. In den folgenden Beispielen entsprachen sowohl die geografische als auch die wirtschaftliche Dimension der Benutzung des Kennzeichens den Standards:

Älteres Kennzeichen Rechtsache Nr.

GLADIATOR

(nicht eingetragene Marke in der Tschechischen Republik)

R 1529/2010-1

Die rund 230 Rechnungen sind ausreichend, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Kennzeichen „Gladiator“ im geschäftlichen Verkehr für „Geländefahrzeuge“ benutzt wurde. Sie wurden an Kunden des Widersprechenden in tschechischen Städten wie „Praha“, „Kraslice“, „Dolnì Lánov“, „Pelhrimov“, „Opava“, „Bozkov“, „Plzen“ und in vielen anderen tschechischen Städten in zahlreichen unterschiedlichen Regionen der Tschechischen Republik ausgestellt. Ferner sind die Kataloge und die Zeitschriften „4X4 Style“ ab 2007 in Tschechisch verfasst und es ist sehr wahrscheinlich, dass sie an unterschiedlichen Orten innerhalb der Tschechischen Republik vertrieben werden. Dokumente, wie das Verzeichnis der Vertriebsgesellschaften, Kataloge und Zeitschriften untermauern die Schlussfolgerung, dass das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde (Randnummern 22 bis 33).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„FORGE DE LAGUIOLE“

(französischer Gesellschaftsname)

R 181/2007-1 (Rechtsmittel T-453/11

Der Gesellschaftsname „FORGE DE LAGUIOLE“, den der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren 1994 angenommen hat, geht aus allen vorgelegten Dokumenten hervor, insbesondere aus der Satzung und aus dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft, dem Briefkopf der Gesellschaft, den Preislisten des Jahres 1998 und aus dem Schriftverkehr und den Rechnungen ab 1998, welche an Adressaten in ganz Frankreich gerichtet waren. Die rasante Expansion der Geschäftstätigkeit des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren und seines Verkaufsnetzwerks sowie der Umsätze wird durch die eingereichten Dokumente belegt. Aus dem Kundenverzeichnis für 2001 ist ersichtlich, dass der Antragsteller einen Kundenstamm hatte, der das gesamte französische Staatsgebiet umfasste. Diese Schlussfolgerung wird auch von den vorgelegten Rechnungen bestätigt, die an Kunden in ganz Frankreich sowie in anderen europäischen Staaten ausgestellt worden waren. Ferner wurde die Tatsache nachgewiesen, dass die Gesellschaft in einer Reihe von Artikeln sowohl in der französischen als auch in der europäischen und internationalen Presse erwähnt wird (Randnummern 52 bis 68).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 24 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„PORTO“

(portugiesische Ursprungsbezeichnung)

Widerspruch B 998 510 (bestätigt von der Beschwerdekammer in

R 1101/2009-2)

Die vorgelegten Beweismittel und die Menge und der Inhalt der Rechtsvorschriften, die Verordnung und die Eintragungsbescheinigungen weisen darauf hin, dass Portwein als Herkunftsbezeichnung für Wein genutzt wurde und immer noch genutzt wird. Es geht aus der Gesamtheit der Beweismittel hervor, dass die Herkunftsbezeichnung nicht lediglich von örtlicher Bedeutung ist, sondern internationale Wirkung hat, wie die Geschichte des Weins und dessen Benutzung dazu beweist, die Aufmerksamkeit von Touristen auf sich zu ziehen. Die Werbung für die Herkunftsbezeichnung findet unter anderem über die Einrichtungen „SOLAR DO VINHO DO PORTO“ in Lissabon und Porto statt, aber auch über die dem Portwein gewidmeten Weinstraßen in der Douro-Region. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache vertritt das Amt die Auffassung, dass der Widersprechende den Nachweis für die Benutzung der Herkunftsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr erbracht hat und dass die Benutzung nicht lediglich von örtlicher Bedeutung ist.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BRADBURY

(nicht eingetragene Marke im Vereinigten Königreich)

R 66/2008-2

Was den Goodwill der Marke angeht, befand die Beschwerdekammer, dass der vom Widersprechenden

vorgelegte Nachweis zur Untermauerung der Tatsache, dass das nicht eingetragene Kennzeichen einen Goodwill aufwies, ausreichend ist: 1.) Die Rechnungsbelege belegen Verkäufe einer ganzen Reihe von Waren an unterschiedliche Unternehmen im Vereinigten Königreich und in anderen Staaten. 2.) Die Rechnungsbeträge reichen von Beträgen knapp über 100 GBP bis zu Beträgen über mehrere tausend Pfund. Diese Nachweise belegen den Verkauf von Produkten, die die ältere nicht eingetragene Marke tragen, an verschiedene Unternehmen. 3.) Die Erklärungen und eine Marktstudie belegen ferner, dass das Kennzeichen bei dem für die Waren des Inhabers des Rechtes relevanten Publikum einen Bekanntheitsgrad genoss. 4.) Die Tatsache, dass das Kennzeichen in einer Reihe von Katalogen und Werbeanzeigen erscheint und dass Kundendienstzentren in verschiedenen großen Städten im gesamten Vereinigten Königreich eingerichtet sind, beweist in Bezug auf die geografische Ausdehnung, dass die Marke der breiten Öffentlichkeit bekannt ist (Randnummern 31 bis 33).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

FORTRESS

FORTRESS INVESTMENTS FORTRESS INVESTMENT GROUP

(nicht eingetragene Marken im Vereinigten Königreich)

R 354/2009-2

R 355/2009-2

Die Tatsache, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren am Erwerb, Rückmietverkauf und der Verwaltung des landesweiten Immobilienbestands bedeutender Einrichtungen und Unternehmen des Vereinigten Königreichs beteiligt war, belegt, dass die Benutzung nicht lediglich von lokaler Bedeutung war. Die Tatsache, dass die Benutzung auf London beschränkt ist, ist deshalb von Belang, weil London der Sitz praktisch aller Regierungseinrichtungen und -organe sowie der Sitz der City of London ist, einem der weltweit führenden Finanzzentren. Die wirtschaftliche Dimension des Kennzeichens ist von Bedeutung, da der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren seit Mitte der 2000er bereits über von ihm verwaltetes Beteiligungskapital von über 1 Milliarde USD verfügte. Ferner ist der Kreis der Adressaten, bei denen das Kennzeichen bekannt war, von Bedeutung, da wichtige Akteure der Finanzwelt und der öffentlichen Einrichtungen des Vereinigten Königreichs dazu zählten. Die Verbreitung des Kennzeichens war ebenfalls erheblich, siehe die Berichterstattung in der nationalen und der Fachpresse. Folglich war die Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich lokaler Bedeutung (Randnummern 49 bis51).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 25 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

„GOLDEN ELEPHANT fig.“

(nicht eingetragene Marke im Vereinigten Königreich)

T-303/08

Die Streithelferin, die sich auf die ältere nicht eingetragene Marke berief, „hat seit 1988 durchgehend Reis unter der älteren Marke im Vereinigten Königreich verkauft, d. h. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Tag der Anmeldung der streitigen Gemeinschaftsmarke durch die Klägerin. Die Menge von verkauftem Reis von zwischen 42 und 84 Tonnen je Jahr von 1988 bis 1996 kann nicht als vollkommen unbedeutend angesehen werden. Die Tatsache allein, dass der Marktanteil der Streithelferin im Verhältnis zum Gesamtumfang der Reiseinfuhren im Vereinigten Königreich sehr gering war, genügt nicht, um zu der Auffassung zu gelangen, dass die Reisverkäufe unter der Mindestschwelle lagen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich sehr wenig geneigt sind, zu entscheiden, dass ein Unternehmen Kunden haben kann, aber keinen Goodwill. Selbst angenommen, dass dieser Goodwill aufgrund des geringen Umfangs der Verkäufe als niedrig angesehen werden müsste, kann er jedenfalls nicht als inexistent angesehen werden (Randnummern 112 bis 116).

Was die geografische Dimension der Benutzung des Kennzeichens angeht, ist generell weder ein Stadtgebiet, selbst wenn es sich um eine große Stadt handelt, noch ein Verwaltungsbezirk oder eine Provinz von mehr als örtlicher Bedeutung. Ein grundlegendes Urteil zu dieser Frage ist das des Gerichts in der Rechtssache General Optica, in dem die Benutzung des Kennzeichens auf einen spezifischen Ort beschränkt war und dieses folglich die vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllte.

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

Generalóptica

(Name eines Geschäftsbetriebes in Portugal)

Verbundene Rechtssachen T-318/06 bis T-321/06

„Aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen geht nicht hervor, dass das im vorliegenden Fall geltend gemachte Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 […] ist. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt hat, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der ersten beiden Gemeinschaftsmarken seit fast zehn Jahren lediglich zur Bezeichnung einer für die Allgemeinheit offenen Niederlassung in Vila Nova de Famalicão, einer portugiesischen Ortschaft mit 120 000 Einwohnern, verwendet wurde. Ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zum Trotz hat die Klägerin nichts beigebracht, was ihre Bekanntheit bei den Verbrauchern oder ihre Geschäftsbeziehungen außerhalb der oben erwähnten Ortschaft belegen könnte. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass sie irgendeine Werbetätigkeit zur Förderung ihrer Niederlassung außerhalb der genannten Stadt entfaltet hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Betriebsbezeichnung Generalóptica von rein örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 […] ist.“

Der Gedanke, dass die Benutzung im geschäftlichen Verkehr des geltend gemachten Kennzeichens auf dem Gebiet des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten belegt werden muss, in dem oder in denen der Schutz in Anspruch genommen wird, ist nicht unvereinbar mit der Benutzung des Zeichens in Verbindung mit grenzüberschreitenden kommerziellen Transaktionen.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 26 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

GRAIN MILLERS

(deutscher Firmenname)

T-430/08

Die Benutzung eines Firmennamens im Zusammenhang mit dem Import von Waren aus einem anderen Staat (in diesem Fall Dokumente des Geschäftsvorgangs, der von der Klägerin hinsichtlich des Imports von Weizen von Rumänien nach Deutschland durchgeführt wurde) ist eine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit, da der Import-Export eine normale alltägliche Tätigkeit eines Unternehmens darstellt, die notwendigerweise mindestens zwei Staaten umfasst (Randnummer 41).

Es folgen Beispiele, in denen es dem Widersprechenden nicht gelungen ist, zu belegen, dass die wirtschaftliche Dimension der Benutzung der betreffenden Kennzeichen ausreichend war, um die vorgesehenen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

BRIGHTON

(nicht eingetragene Marke in verschiedenen Mitgliedstaaten)

R 408/2009-4

Der vom Widersprechenden vorgelegte Überblick über die Umsätze belegt, dass die Verkaufstätigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten im Zeitverlauf nicht durchgehend gegeben war, sodass aus dem Überblick für bestimmte Jahre überhaupt keine Umsätze hervorgehen und in anderen Jahren die Umsatzerlöse sehr niedrig waren. Folglich zeigen die Verkaufszahlen, dass der Widersprechende nicht in der Lage war, die Intensität der Benutzung des Kennzeichens über drei Jahre in Folge nachzuweisen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Öffentlichkeit in diesem Fall in der Lage war, sich die Marke als Ursprungsangabe einzuprägen. Der Widersprechende hat keine Beweismittel hinsichtlich etwaiger Werbung und Verkaufsförderungsmaßnahmen für die Marke in den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. anderes Beweismaterial dafür vorgelegt, dass das gegenständliche Kennzeichen sich auf dem Markt derart etabliert hätte, dass der Erwerb ausschließlicher Rechte an der nicht eingetragenen Marke gerechtfertigt wäre (Randnummern 12 bis 21).

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

(griechische nicht eingetragene Marke)

R 242/2010-1

Obgleich die Dokumente die geografische Ausdehnung der Marke auf Griechenland bestätigen, ist der Nachweis für die Dauer der angeblichen Benutzung eindeutig unzureichend. Das letztdatierte Dokument stammt aus dem Jahr 1997, d. h. sieben Jahre vor Einreichung der angefochtenen Anmeldung. Ferner sind die jüngsten Dokumente, aus denen die Marke „ESKIMO“ ersichtlich ist, Rechnungen aus dem Zeitraum zwischen 1991 und 1994. Diese beziehen sich auf Verkäufe von etwas weniger als 100 Einheiten während dieses Zeitraums von vier Jahren, was nicht für ausreichend betrachtet werden kann als Nachweis für die Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen durch den Widersprechenden (Randnummern 27 bis 28).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 27 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

Up Way Systems – Representaçoes Unipessoal LDA

(portugiesischer Gesellschaftsname)

R 274/2012-5

Drei an Gesellschaften in der Region von Porto in Portugal gerichtete Rechnungen in Höhe von insgesamt 16 314 EUR sind – angesichts des Preisniveaus von Baumaterialien und Bauleistungen – nicht ausreichend als Nachweis für die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Randnummern 20-23).

Die Benutzung eines Kennzeichens gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV muss gemäß der wesentlichen Funktion eines solchen Kennzeichens erfolgen. Dies bedeutet, dass wenn ein Widersprechender eine nicht eingetragene Marke geltend macht, der Nachweis für die Benutzung eines Gesellschaftsnamens als Nachweis für ein älteres Recht nicht ausreichend ist. Das nachfolgende Beispiel schildert einen Fall, in dem die Beweismittel die Benutzung eines Kennzeichens belegen, dessen Funktion nicht derjenigen des geltend gemachten Kennzeichens entspricht:

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

JAMON DE HUELVA

(spanischer Handelsname)

R 1714/2010-4

Die zur Untermauerung der Benutzung von „Jamón de Huelva“ vorgelegten Nachweise beziehen sich fast ausschließlich auf die Ursprungsbezeichnung „Jamón de Huelva“. Ursprungsbezeichnungen unterscheiden sich rechtlich grundlegend von Handelsnamen, da sie keine besondere betriebliche Herkunft kennzeichnen, sondern geografische Angaben enthalten im Hinblick auf landwirtschaftliche oder Lebensmittelerzeugnisse, deren Qualität oder Merkmale wesentlich oder ausschließlich auf die geografische Umgebung zurückgehen, in der sie erzeugt, verarbeitet oder zubereitet werden. Der Widerspruch, der auf der Benutzung des Handelsnamens „Jamón de Huelva“ in Spanien gründet, muss zurückgewiesen werden angesichts der Tatsache, dass die vorgelegten Beweismittel sich nicht auf dieses rechtliche Konzept beziehen und keine Identifizierung einer spezifischen betrieblichen Aktivität ermöglichen, sondern vielmehr die Identifizierung von Aktivitäten in Bezug auf eine Ursprungsbezeichnung und die diesbezügliche Kontrollstelle (Randnummern 34 bis 37).

Die Anforderung, dass das Kennzeichen aufgrund seiner eigenen besonderen wirtschaftlichen Funktion im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, schließt nicht aus, dass dasselbe Kennzeichen zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann. Es ist gängige Praxis, auch Gesellschafts- oder Handelsnamen als Marken zu verwenden, entweder allein oder zusammen mit anderen Produktkennzeichen. Dies ist bei der Benutzung einer „Hausmarke“ der Fall, d. h. einer Angabe, die in der Regel mit dem Gesellschafts- oder Handelsnamen des Herstellers übereinstimmt und nicht nur das Produkt oder die Dienstleistung selbst kennzeichnet, sondern auch eine direkte Verbindung zwischen einer oder mehreren Produkt-/Dienstleistungslinien und einem spezifischen Unternehmen herstellt. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann folglich in einem Fall, in dem der Widersprechende eine nicht eingetragene Marke geltend macht, die Benutzung desselben Kennzeichens als eine Gesellschaftsbezeichnung oder einen Handelsnamen auch die Funktion der Angabe des Ursprungs der Waren/Dienstleistungen erfüllen (folglich eine Handelsmarkenfunktion), soweit das Kennzeichen auf eine Weise verwendet wird, bei der eine Verknüpfung zwischen dem

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 28 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Kennzeichen, aus dem der Gesellschafts- oder Handelsname besteht, und den in Verkehr gebrachten Waren oder den erbrachten Dienstleistungen gegeben ist (siehe entsprechend das Urteil vom 11/09/2007, C-17/06, „CELINE“, Randnummern 22 bis 23).

3.4 Älteres Recht Das Recht, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht wird, muss älter sein als die Gemeinschaftsmarkenanmeldung. Um festzustellen, welches der kollidierenden Rechte älter ist, müssen die maßgeblichen Daten verglichen werden, an denen die Rechte erworben wurden.

Für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist dies der Anmeldetag oder das

wirksam beanspruchte Prioritätsdatum (nachfolgend „Datum der

Gemeinschaftsmarke“). Ansprüche über Zeitränge sind nicht relevant, selbst

wenn sie sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das andere ältere Recht

geltend gemacht wird.

Für Kennzeichenrechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV ist das jeweilige

Datum des Erwerbs des Ausschlussrechts nach nationalem Recht entscheidend.

Sofern nach nationalem Recht bereits eine bloße Benutzung ausreicht, muss diese vor dem Datum der Gemeinschaftsmarke begonnen haben. Sofern Verkehrsgeltung oder Bekanntheit (Reputation) erforderlich ist, muss diese vor dem Datum der Gemeinschaftsmarke erworben worden sein. Lagen diese Bedingungen erst nach dem Datum der Gemeinschaftsmarke vor, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

3.5 Schutzumfang Ältere Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV sind nur dann geschützt, wenn sie ihrem Inhaber nach dem maßgeblichen nationalen Recht die Möglichkeit einräumen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Dies erfordert die Feststellung, dass Rechte der betreffenden Art – gemäß anwendbarem nationalem Recht – abstrakt betrachtet Ausschlussrechte darstellen, die Unterlassungsansprüche gegen die Benutzung einer jüngeren Marke gewähren, sowie die Feststellung, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs erfüllt wären, wenn die Marke, die Gegenstand der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist, in dem in Frage stehenden Gebiet benutzt werden würde (Schutzumfang). Beide Fragen müssen ausgehend vom anwendbaren Recht beantwortet werden. Das HABM wendet die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht oder internationale Abkommen an. Die sich aus der Anwendung nationalen Rechts ergebenden Schwierigkeiten sollten nicht überbewertet werden. Die Liste am Ende des vorliegenden Dokuments enthält sachdienliche Hinweise (siehe auch Abschnitt 4 weiter unten). Für viele, wenn nicht sogar die meisten der Rechte nach Artikel 8 Absatz 4 GMV werden im Rahmen nationaler Bestimmungen Kriterien angewandt, die denjenigen recht ähnlich sind, die zur Lösung von Konflikten zwischen Marken Anwendung finden und mit denen die Prüfer des HABM vertraut sind, nämlich Verwechslungsgefahr oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 29 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Beispielsweise sind nicht eingetragene Marken allgemein bei Verwechslungsgefahr gegenüber jüngeren Marken nach denselben Kriterien geschützt, die auf kollidierende eingetragene Marken Anwendung finden, nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, usw. In solchen Fällen können die von den Gerichten und vom Amt für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV entwickelten Kriterien leicht auf Artikel 8 Absatz 4 GMV übertragen werden, es sei denn, die betroffene Partei kann anhand des Fallrechts der nationalen Gerichte einen anderen Ansatz nachweisen. In jedem Fall ergibt sich der Schutzumfang für das geltend gemachte ältere Recht aus dem nationalen Recht, wenn das anzuwendende nationale Recht für nicht eingetragene Marken einen anderen Schutzumfang vorsieht, als die in Artikel 8 Absatz 1 GMV genannten Kriterien. Wenn zum Beispiel nach dem anzuwendenden nationalen Recht nicht eingetragenen Marken unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeitsbereichs Schutz eingeräumt wird, so gilt nach Artikel 8 Absatz 4 GMV derselbe Schutzumfang.

4 Beweismittel und Beweisanforderungen Gemäß Artikel 76 Absatz 1 GMV obliegt es in allen Inter-Partes-Verfahren den Beteiligten, die sich auf einen bestimmten Anspruch oder eine bestimmte Rechtsfolge stützen, dem Amt die zur Untermauerung des Anspruches notwendigen Tatsachen und Argumente vorzulegen. Eine besondere Schwierigkeit bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 GMV sind die Beweisanforderungen, die von nationalem oder europäischem Recht vorgesehen sind. Artikel 8 Absatz 4 GMV verweist auf nationales Recht (das Recht des bestimmten Mitgliedstaates), legt aber auch eigene („europäische“) Schutzvoraussetzungen (Benutzung im geschäftlichen Verkehr, mehr als lediglich örtliche Bedeutung) fest. Das nationale Recht des Staates, in dem der Schutz des „Kennzeichens“ geltend gemacht wird, bestimmt das Bestehen des Rechts/Anspruchs und die Schutzbedingungen. Die entsprechenden (nationalen oder europäischen) Beweisanforderungen müssen dementsprechend angewandt werden. Folgende „Tatsachen“ müssen festgestellt und nachgewiesen werden:

TATSACHEN STANDARD

Nationale Bestimmungen, die den Schutz des

Kennzeichens gewähren

Die Voraussetzungen für den Erwerb des Schutzes

Bestehen eines Rechts/Anspruchs am Kennzeichen

Nachweis dafür, dass das Recht rechtmäßig erworben

wurde (z. B. durch Benutzung, Bekanntheit)

Die Voraussetzungen für den Rechtsschutz (z. B. bei

irreführender Benutzung, Benutzung gleicher oder

ähnlicher Zeichen, Verwechslungsgefahr)

Der Schutzumfang (Recht, die Benutzung zu

untersagen, usw. )

Der „nationale“ Standard findet

Anwendung

Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr

Die Benutzung ist von mehr als einer lediglich örtlichen

Der „europäische“ Standard findet

Anwendung (siehe Abschnitt 3.2 weiter oben)

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 30 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Bedeutung

Für all diese Punkte liegt die Beweislast beim Widersprechenden. Der allgemeine Grundsatz in Artikel 76 Absatz 1 GMV ist anwendbar. Der Widersprechende kann alle in Artikel 78 GMV aufgeführten Beweismittel einsetzen. Was das gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV anwendbare Recht der Mitgliedstaaten betrifft, so behandelt das Amt dieses ebenfalls als Tatfrage, weshalb die Beweislast bei der Partei liegt, die ein solches Recht geltend macht. Aus dem Urteil in der Rechtssache BUD ergibt sich, dass es dem Widersprechende obliegt, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anzuführen und zu beweisen, dass es ihm nach nationalem Recht gestattet wäre, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen:

„Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung voraussetzt, dass das gemäß dieser Vorschrift geltend gemachte Zeichen nach dem für den Schutz dieses Zeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Ferner liegt die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung […] beim Widersprechenden vor dem HABM.

In diesem Zusammenhang und in Bezug auf die im vorliegenden Fall geltend gemachten älteren Rechte [...] [sind] insbesondere die für den Widerspruch geltend gemachte innerstaatliche Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen [...] und dass auf dieser Grundlage der Widersprechende belegen muss, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

(Siehe Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, „BUD“, Randnummern 188 bis 190.) Nach dem Urteil vom 05/07/2011, C-263/09 P, „Elio Fiorucci“, obliegt es dem Widersprechenden „nicht nur, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt“ (Randnummer 50). Siehe diesbezüglich auch das Urteil vom 07/05/2013 in der Rechtssache T-579/10, „Makro“, Randnummer 60.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 31 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Älteres Kennzeichen Rechtssache Nr.

CROWN

R1182/2011-4

Die Beschwerde wurde im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 4 GMV aufgrund des Fehlens einer ausreichenden Begründung zurückgewiesen. Der Widersprechende machte lediglich die Angabe „nicht eingetragene Marke“ und kreuzte alle Länderkästchen im Widerspruchsformblatt an, leistete aber keine weiteren Angaben dazu, welche einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten anwendbar sind. Unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache Elio Fiorucci erinnerte die Beschwerdekammer daran, dass es einem Widersprechenden zwar nicht obliegt, den „Nachweis“ für das Bestehen der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften zu erbringen, er jedoch dennoch verpflichtet ist, die nationalen Rechtsbestimmungen, die er als Grundlage für den Schutz des älteren Rechts geltend macht, genau anzugeben. Nur dann kann das Amt prüfen, welche Art von Recht betroffen ist und unter welchen Bedingungen (z. B., ob der Schutz aufgrund von Verwechslungsgefahr gewährt wird) dieses geschützt wird, und nur danach können als ein weiterer Schritt die Beweismittel dahingehend bewertet werden, ob sie diese rechtlichen Anforderungen erfüllen. In diesem besonderen Fall wurden während des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, keinerlei Angaben im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen und die Bedingungen des in Anspruch genommenen Rechts in jedem (oder zumindest in einem) der Mitgliedstaaten geleistet. Die einzige diesbezügliche Eingabe bestand darin, dass der Widersprechende eine Kopie von Abschnitten der HABM-Broschüre „Nationales Recht zur Gemeinschaftsmarke“ zu Artikel 8 Absatz 4 GMV übermittelte und vorbrachte, dass er nicht verpflichtet sei, den Nachweis für den Inhalt dieser Abschnitte (oder der darin genannten nationalen Rechtsvorschriften) zu erbringen. Dies ist jedoch irrelevant, da der Widersprechende nicht nachweisen muss, was theoretisch geschützt werden kann, sondern ob und wie

das geltend gemachte Recht geschützt ist (Randnummern 48 bis 50).

Die Tatsache, dass das OHIM den Nachweis der nationalen Rechtslage als eine Tatfrage behandelt, entspricht der internationalprivatrechtlichen Praxis der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Feststellung ausländischen Rechts. Das Amt ist darüber hinaus nicht immer in der Lage, von Amts wegen mit hinreichender Genauigkeit das für Artikel 8 Absatz 4 GMV relevante Recht aller Mitgliedstaaten festzustellen und die entsprechenden Änderungen der Rechtsvorschriften oder Entwicklungen der Rechtsprechungen zu überwachen. Am Ende dieses Abschnitts der Richtlinien ist eine Übersichtstabelle enthalten, welche die wichtigsten Angaben zu den in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsvorschriften enthält (siehe Tabelle am Ende). Sie wurde diesen Richtlinien lediglich zu Informationszwecken beigefügt. Was den Nachweis der innerstaatlichen rechtlichen Situation angeht, muss der Widersprechende

klare Angaben zu den anwendbaren Rechtsvorschriften oder zum Fallrecht machen (die Tabelle kann diesbezüglich hilfreich sein). Die Tabelle ist jedoch keine Rechtsquelle und kann unter Umstände die neuesten Rechtssprechungsentwicklungen nicht berücksichtigen; aus diesem Grund kann der andere Beteiligte deren Inhalt selbstverständlich anfechten;

eine logische Argumentation dafür vorbringen, warum es dem Widersprechenden ausgehend von spezifischen nationalen Rechtsvorschriften gelingen würde, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen (belegt, sofern möglich, durch Fallrecht und/oder Fachliteratur). Ein bloßer Verweis auf das nationale Recht wird nicht als ausreichend betrachtet: Es ist nicht Aufgabe

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 32 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

des Amts, diese Argumentation im Namen des Widersprechenden auszuarbeiten.

Beruft sich der Widersprechende zur Stützung seines Vortrags auf nationale Rechtsprechung, so hat er diese dem Amt hinreichend detailliert zu unterbreiten, etwa durch Vorlage einer Kopie der Gerichtsentscheidungen, auf die er sich beruft, und nicht bloß durch Zitate aus irgendwelchen Fachzeitschriften.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 33 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

TABELLE

NATIONALE RECHTE, DIE ÄLTERE RECHTE IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 4 GMV DARSTELLEN

ZU INFORMATIONSZWECKEN

Inhaltsverzeichnis

1 Benelux ..................................................................................................... 34

2 Bulgarien .................................................................................................. 35

3 Tschechische Republik ........................................................................... 36

4 Dänemark ................................................................................................. 37

5 Deutschland ............................................................................................. 39

6 Estland ...................................................................................................... 40

7 Irland ......................................................................................................... 41

8 Griechenland ............................................................................................ 43

9 Spanien ..................................................................................................... 45

10 Frankreich ................................................................................................ 46

11 Kroatien .................................................................................................... 47

12 Italien ........................................................................................................ 48

13 Zypern ....................................................................................................... 49

14 Lettland ..................................................................................................... 50

15 Litauen ...................................................................................................... 51

16 Ungarn ...................................................................................................... 51

17 Malta ......................................................................................................... 52

18 Österreich ................................................................................................. 53

19 Polen ......................................................................................................... 54

20 Portugal .................................................................................................... 55

21 Rumänien ................................................................................................. 57

22 Slowenien ................................................................................................. 58

23 Slowakei ................................................................................................... 59

24 Finnland .................................................................................................... 60

25 Schweden ................................................................................................. 61

26 Vereinigtes Königreich............................................................................ 62

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 34 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

1 Benelux

1.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken werden nach der einheitlichen Benelux-Vereinbarung über geistiges Eigentum (BCIP) nicht anerkannt.

1.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

In Bezug auf die Beneluxländer ist jeder Staat gesondert zu betrachten.

1.2.1 Belgien Handelsname (nom commercial)/Firmenname (dénomination sociale) Artikel 2.19 BCIP Artikel 95 des Gesetzes vom 6. April 2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz (Loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur) Artikel 1382 des Zivilgesetzbuchs (Code Civil) Schutzbedingungen Erwerb des Handelsnamens durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Der Schutz ist auf das geografische Gebiet beschränkt, in dem der Handelsname benutzt wird. Der Schutz eines Firmennamens entsteht grundsätzlich mit dem Gründungsdatum des betreffenden Unternehmens. Er erstreckt sich auf das gesamte nationale Territorium. Gewährte Rechte Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke.

1.2.2 Luxemburg Handelsname (nom commercial)/Firmenname (dénomination sociale) Artikel 2.19 BCIP Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 über die Regelung bestimmter Geschäftspraktiken, die Ahndung des unlauteren Wettbewerbs und die Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (Loi du 30 juillet 2002 réglementant certaines pratiques commerciales, sanctionnant la concurrence déloyale et transposant la directive 97/55/CE du Parlement Européen et du Conseil modifiant la directive 84/450/CEE sur la publicité trompeuse afin d’y inclure la publicité comparative)

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 35 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke.

1.2.3 Niederlande Handelsname Artikel 2.19 BCIP Gesetz vom 5. Juli 1921 über Handelsnamen (Handelsnaamwet) Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) Schutzbedingungen Erwerb des Rechts an einem Handelsnamen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der Schutz ist auf das geografische Gebiet beschränkt, in dem der Handelsname benutzt wird. Es besteht die Möglichkeit der Eintragung des Handelsnamens im bei der örtlichen Handelskammer geführten Handelsregister, doch gewährt eine solche Eintragung dem Inhaber keinerlei Rechte. Es gibt keine besondere Anforderung in Bezug auf die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter eines Handelsnamens. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

2 Bulgarien

2.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Bulgarien auf zwei Arten geschützt.

Nicht eingetragene Marken Artikel 12 Absatz 6 des bulgarischen Markengesetzes zu Marken und geografischen Angaben (2010) Schutzbedingungen Die Marke muss vor dem Datum der Anmeldung der streitigen Marke auf bulgarischem Staatsgebiet im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 36 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die jüngere Marke muss identisch oder ähnlich sein und muss sich auf identische

oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Notorisch bekannte Marken Artikel 12 Absatz 2 Ziffer 7 des bulgarischen Markengesetzes zu Marken und geografischen Angaben (2010) Schutzbedingungen Die Marke muss auf bulgarischem Staatsgebiet vor dem Anmeldetag der streitigen Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft als notorisch bekannt gelten. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die jüngere Marke muss identisch oder ähnlich sein und muss sich auf identische

oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.

2.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Das bulgarische Markengesetz sieht keine anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte als ältere Rechte vor, auf die ein Widerspruchsverfahren gegründet werden kann.

3 Tschechische Republik

3.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in der Tschechischen Republik wie folgt geschützt: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Tschechischen Markengesetzes (CZ-MG).

Schutzbedingungen Nicht eingetragene Kennzeichen, die durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung vor dem Anmeldetag der streitigen Anmeldung Unterscheidungskraft erlangt haben.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 37 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein (auszulegen als

Verwechslungsgefahr) und müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Der Schutzumfang ist identisch mit dem einer in der Tschechischen Republik eingetragenen Marke.

3.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g CZ-MG Handelsnamen und andere verbundene Kennzeichen (z. B. Namen nicht gewerblicher Organisationen) Schutzbedingungen Diese Namen/Zeichen müssen durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als lediglich örtlicher Bedeutung vor dem Anmeldetag der streitigen Anmeldung Unterscheidungskraft erlangt haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein (auszulegen als

Verwechslungsgefahr) und müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Der Schutzumfang ist identisch mit dem einer in der Tschechischen Republik eingetragenen Marke.

4 Dänemark

4.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Dänemark geschützt: § 3 Absatz 1 Punkt ii des dänischen Markengesetzes (DK-MG) § 4 Absätze 1 und 2 und § 15 Absatz 4 Punkt ii DK-MG Schutzbedingungen Rechte an einer nicht eingetragenen Marke entstehen in Dänemark durch deren Ingebrauchnahme.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 38 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Die nicht eingetragene Marke muss weiter im Hinblick auf Waren oder

Dienstleistungen benutzt werden, für welche sie bereits benutzt wurde. Gleicher Schutzumfang wie für eingetragene dänische Marken, d. h. entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c GMV.

4.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Firmennamen Der Begriff „Firmennamen“ ist weit gefasst auszulegen und erstreckt sich nicht nur auf Gesellschaften des Privatrechts wie private Firmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere kommerzielle Gesellschaften und sekundäre Handelsnamen, sondern auch auf Stiftungen, Gewerkschaften, Verbände, Museen und öffentliche Einrichtungen. § 18 des Dänischen Gesetzes über Handelspraktiken § 2 Punkt ii des Dänischen Aktiengesetzes § 6 Punkt ii des Konsolidierten Gesetzes über bestimmte private Unternehmen Schutzbedingungen Der Schutz eines Firmennamens erfordert nicht dessen Eintragung. Die betreffende Person muss jedoch einen Rechtsanspruch auf den Firmennamen haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein. Im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen, wie Firmennamen und Ladenfassaden Der Begriff „im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichen“ ist weit gefasst auszulegen und erstreckt sich nach dänischem Gesetz auf alle Handelsnamen oder Symbole, die als Verbindungsglied zwischen einem Geschäftsbetrieb und dessen Kunden/Benutzern dienen können. Hierzu gehören u. a. Firmennamen und Ladenfassaden. § 18 des Dänischen Gesetzes über Handelspraktiken

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 39 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

5 Deutschland

5.1 Nicht eingetragene Marken

§ 4 Absatz 2 des Deutschen Markengesetzes (DE-MG), § 12, 14 DE-MG Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch Benutzung, „soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat“ (§ 4 Absatz 2 DE-MG). Gemäß Fallrecht muss der Bekanntheitsgrad bei den beteiligten Verkehrskreisen mindestens 20-25 % betragen, wobei dieser Prozentsatz auf 50 % ansteigt, sofern das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung des Gebrauchs einer jüngeren Marke, soweit die

Verkehrsgeltung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht, d. h. nicht, wenn sich die Verkehrsgeltung nur auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region erstreckt (§§ 12, 14 DE-MG).

b) Gleicher Umfang wie für eingetragene deutsche Marken, d. h. der Schutz entspricht Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c GMV (§ 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 3 DE-MG).

5.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 5 Absätze 1 und 2 DE-MG Geschäftliche Bezeichnungen sind eine breite Kategorie, die Folgendes umfasst: „Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“ Sonstige Geschäftsabzeichen oder „sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen [stehen Zeichen] gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.“ Ein Name oder eine Firma ist die offizielle oder offiziell eingetragene Bezeichnung des Geschäftstreibenden. Ein Geschäftsabzeichen ist ein Zeichen, das vom Geschäftstreibenden zur Identifizierung seines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens als solches verwendet wird und als dessen Name fungiert.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 40 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Schutzbedingungen Unternehmenskennzeichen – Bei ursprünglicher Unterscheidungskraft des Zeichens: Erwerb des Schutzes durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen. Gemäß Fallrecht ist der erforderliche Grad der ursprünglichen Unterscheidungskraft niedrig. Die „Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Unternehmenskennzeichen“ bezieht sich auf jeden externen Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, der auf eine langfristige wirtschaftliche Aktivität abzielt. Besitzt das Zeichen keine ursprüngliche Unterscheidungskraft: Erwerb des Schutzes durch Anerkennung eines Unternehmenszeichens durch die beteiligten Verkehrskreise („Verkehrsgeltung“). Geschäftsabzeichen oder sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen – Erwerb des Schutzes durch Erlangung von Verkehrsgeltung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Verwechslungsgefahr (§ 15 Absatz 2 DE-MG); im Falle eines

Geschäftsabzeichens mit Bekanntheit, „soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung […] in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 15 Absatz 3 DE-MG).

6 Estland

6.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind gemäß estländischem Recht nicht geschützt, sofern die Marken in Estland nicht im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft als notorisch bekannt gelten.

6.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Unternehmensnamen § 10 Absätze 1 und 4 des estländischen Markengesetzes (EST-MG) Schutzbedingungen Eintragung im Handelsregister vor dem Anmeldetag der Anmeldung, dem Anmeldedatum der Internationalen Registrierung oder dem Prioritätstag. Der Unternehmensname ist ab dem Datum der Eintragung im Handelsregister geschützt.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 41 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein und der Tätigkeitsbereich, der im

Handelsregister eingetragen ist, muss die Waren und/oder Dienstleistungen umfassen, für welche die streitige Marke benutzt wird oder benutzt (benannt) werden soll.

Namen von patentrechtlich geschützten Arzneimitteln Artikel 10 Absätze 1 und 5 EST-MG Schutzbedingungen Die Namen müssen in Estland vor dem Anmeldetag der Markenanmeldung, dem Anmeldedatum der Internationalen Registrierung oder dem Prioritätstag eingetragen worden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Das streitige Zeichen muss mit dem in Estland eingetragenen Namen eines

patentrechtlich geschützten Arzneimittel übereinstimmen oder eine verwechselnde Ähnlichkeit aufweisen und die Waren, für welche die Marke benutzt wird oder benutzt werden soll, müssen dem medizinischen Bereich angehören.

7 Irland

7.1 Nicht eingetragene Marken Im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marken sind in Irland geschützt. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des irischen Markengesetzes (IE-MG) Schutzbedingungen Muss im geschäftlichen Verkehr benutzt sein, soweit durch irgendeine Rechtsvorschrift geschützt, einschließlich durch „Passing-Off“.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 42 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, soweit durch

irgendeine Rechtsvorschrift geschützt, insbesondere durch „Passing-Off“. b) Das jüngere Zeichen muss eine Fehlvorstellung erwecken, die eine Gefahr der

Täuschung oder Verwechslung schafft, sofern sich daraus die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für den Goodwill oder den Geschäftsbetrieb des Inhabers des älteren Zeichens ergibt. Der Kläger muss den Schaden bzw. wahrscheinlichen Schaden für den Goodwill oder den Geschäftsbetrieb durch den Geschäftsbetrieb des Beklagten nachweisen.

Die Passing-Off-Klage gründet sich auf dem Goodwill, der durch die Benutzung des älteren Zeichens erworben worden ist. Goodwill wird gelegentlich auch Reputation oder Bekanntheit genannt. In Irland kann Goodwill auch ohne geschäftliche Tätigkeit im Inland erworben werden. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung ist erfüllt, wenn ein jüngeres Zeichen eine Fehlvorstellung erweckt, die eine Gefahr der Täuschung oder Verwechslung schafft und sich daraus die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für den Goodwill oder den Geschäftsbetrieb des Inhabers des älteren Zeichens ergibt. Die Rechtslage ist erläutert in „Intellectual Property in Ireland“ von Robert Clark und Shane Smyth, Butterworths 1997, Kapitel 24. Verbindliche Auslegungen finden sich in Gerichtsurteilen, z. B. C. & A. Modes gegen C. & A. (Waterford) [1978] Fleet Street Reports 126; Adidas K.G. gegen O'Neill & Co Limited [1983] Fleet Street Reports 76; und Guiness Ireland Group gegen Kilkenny Brewing Co Limited [2000] Fleet Street Reports 112.

7.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Im geschäftlichen Verkehr benutztes Unternehmenskennzeichen Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 IE-TMA Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, soweit durch irgendeine Rechtsvorschrift geschützt, insbesondere durch „Passing-Off“. Zum Recht des Passing-Off siehe oben unter A. Schutzbedingungen Wie unter Absatz 7.1 oben beschrieben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) Wie unter Absatz 7.1 oben beschrieben.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 43 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

8 Griechenland

8.1 Nicht eingetragene Marken Es gibt zwei Gruppen von Bestimmungen, die sich mit dem Schutz nicht eingetragener Marken und ähnlicher Zeichen befassen: a) das Markengesetz verleiht dem Inhaber das Recht, die Eintragung einer jüngeren Marke zu untersagen, während sich b) das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere spezifische Bestimmungen mit der Benutzung der Marken beschäftigen. Da die ergänzende Anwendung des Markengesetzes für alle in anderen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich geregelten Fragen allgemein anerkannt ist, werden hier beide Vorschriften gemeinsam erörtert. Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a des griechischen Markengesetzes (GR-MG) (Gesetz Nr. 4072/2012); Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 über den unlauteren Wettbewerb Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Bei Fehlen ursprünglicher Unterscheidungskraft müssen die Marken zusätzlich „auf dem Markt etabliert“ sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Eintragung einer jüngeren Marke. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr.

8.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Firmennamen Artikel 58 des Zivilgesetzbuchs Artikel 4 bis 8 des Gesetzes Nr. 1089/1980, wie geändert durch das Gesetz Nr. 1746/1988 Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes ausschließlich durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Eintragung ist nicht maßgeblich für den Schutz, sondern dient nur zu Verwaltungszwecken. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 44 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Handelsnamen und Geschäftsabzeichen Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a GR-MG (Gesetz Nr. 4072/2012) Artikel 13 Absätze 1 und 2 Gesetz Nr. 146/1914 über den unlauteren Wettbewerb Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes ausschließlich durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Bei Fehlen ursprünglicher Unterscheidungskraft müssen Handelsnamen und Geschäftsabzeichen zusätzlich „auf dem Markt etabliert“ sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr. Sonstige Kennzeichenrechte Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a GR-MG Die besondere Form von Waren oder ihrer Verpackung sowie deren besondere Aufmachung oder Verzierung (Iδιαίτερος διασχηματισμός, διακόσμηση). Schutzbedingungen Die Zeichen müssen im angesprochenen geschäftlichen Bereich als Produktmerkmale eines bestimmten Geschäftstreibenden bekannt sein. Erwerb des Schutzes durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Die Zeichen müssen dazu geeignet sein, eine markenähnliche Funktion zu erfüllen (d. h. Unterscheidungskraft durch ein bestimmtes Maß an Originalität besitzen). Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Vorherige Benutzung, herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr. Allgemeiner Hinweis: Alle vorstehend genannten ausschließlichen Rechte sind auch gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 über unlauteren Wettbewerb geschützt, insbesondere im Hinblick auf Verletzungen, die nicht durch die obigen Bestimmungen erfasst werden (z. B. Schutz bekannter Zeichen für nicht ähnliche Waren gegen Verwässerung oder unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder Bekanntheit, d. h. in all jenen Fällen, in denen die Verwechslungsgefahr keine Rolle spielt).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 45 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

9 Spanien

9.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind gemäß spanischem Recht nicht geschützt, sofern die Marken in Spanien nicht im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft als notorisch bekannt gelten.

9.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen (Nombres comerciales) Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des spanischen Markengesetzes (ES-MG) Schutzbedingungen Der Name muss beim Spanischen Patent- und Markenamt eingetragen bzw. zur Eintragung angemeldet sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen und Untersagung der Benutzung einer jüngeren

Marke. b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr. Firmennamen, Firmenbezeichnungen oder Unternehmensbezeichnungen von juristischen Personen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d ES-MG Schutzbedingungen Die Namen müssen nicht beim Spanischen Patent- und Markenamt eingetragen sein bzw. deren Eintragung muss nicht angemeldet sein, vorausgesetzt, sie dienen der Identifizierung einer Person (eines Unternehmens) zu Handelszwecken. Es müssen Beweise für die Benutzung oder Beweise dafür, dass das Zeichen auf dem nationalen Territorium notorisch bekannt ist, vorgelegt werden. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 46 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

b) Identische oder ähnliche Zeichen oder identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr.

10 Frankreich

10.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken werden nach französischem Recht nicht anerkannt. Eine Ausnahme sind notorisch bekannte Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (Artikel L711-4 Buchstabe a des französischen Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums [FR-GSGE]).

10.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel L711-4 FR-GSGE enthält eine nicht erschöpfende Liste von Zeichen, die – sofern sie als ältere Zeichen eingestuft werden – die Benutzung einer jüngeren Marke untersagen können. Gesellschaftsname oder Firmenname (dénomination sociale) Artikel L711-4 Buchstabe b FR-GSGE Schutzbedingungen Schutz eines Firmennamens nach Fertigstellung der Gründungsdokumente des betreffenden Unternehmens. Muss in ganz Frankreich bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen.

Handelsname (nom commercial) Artikel L711-4 Buchstabe c FR-GSGE Schutzbedingungen

Schutz durch erste Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 47 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen.

Geschäftsabzeichen (enseigne) Artikel L711-4 Buchstabe c FR-GSGE Schutzbedingungen Schutz durch erste Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Muss in ganz Frankreich bekannt sein (enseigne notoire). Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen. Domain-Namen (noms de domaine) Schutzbedingungen

Der Domainname ist geschützt, sofern er dem Inhaber vorbehalten ist und benutzt wird. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung einer jüngeren Marke für identische oder ähnliche

Produkte und/oder im Falle einer unlauteren Ausnutzung oder Verwässerung der Bekanntheit.

b) Es muss Verwechslungsgefahr oder ein Schaden für den Erstbenutzer bestehen.

11 Kroatien

11.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Kroatien geschützt. Artikel 6 Absätze 2 und 4 des kroatischen Markengesetzes und des Gesetzes über Änderungen des Markengesetzes.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 48 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in der Republik Kroatien vor dem Anmelde-/Prioritätstag der streitigen Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die jüngere Marke muss identisch oder ähnlich sein und sich auf identische oder

ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen erstrecken.

11.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Jüngere Firma Artikel 6 Absatz 6 des kroatischen Markengesetzes und des Gesetzes über Änderungen des Markengesetzes. Schutzbedingungen Die Firma muss eingetragen sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke. b) Die Firma oder der wesentliche Teil davon muss mit dem Zeichen, dessen

Eintragung beantragt wird, identisch oder ihm ähnlich sein und die Waren und/oder Dienstleistungen müssen identisch oder ähnlich sein, außer wenn der Anmelder die identische oder ähnliche Firma zum Anmeldetag der Marke besaß.

12 Italien

12.1 Nicht eingetragene Marken Eine nicht eingetragene Marke (marchio di fatto) ist ein Zeichen, das als Marke oder als Zeichen bekannt ist, das für die auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzt. Die vorherige Benutzung muss notorisch bekannt sein. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des italienischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (IT-GGE)

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 49 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss benutzt sein, so dass sie in ganz Italien oder einem wesentlichen Teil davon „notorisch bekannt“ ist.

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

12.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b IT-GGE Von Dritten verwendete Firmennamen, Geschäftsnamen, Handelsnamen oder Unternehmenskennzeichen, Domain-Namen (ditta, denominazione sociale, ragione sociale, insegna, nome a dominio) Schutzbedingungen Benutzung, die dazu führt, dass das Zeichen in ganz Italien oder einem wesentlichen Teil davon „notorisch bekannt“ ist. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, wenn das nicht

eingetragene Kennzeichenrecht in den angesprochenen Verkehrskreisen in ganz Italien oder einem wesentlichen Teil davon bekannt ist.

b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

13 Zypern

13.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind nach dem Recht der Republik Zypern nicht anerkannt.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 50 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

14 Lettland

14.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Lettland geschützt. Artikel 9 Absatz 3 Ziffer 4 des lettischen Markengesetzes (LV-MG) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in Lettland vor dem Anmeldetag der einzutragenden Marke (bzw. dem Prioritätstag) gutgläubig und rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Identische oder ähnliche Zeichen und identische oder ähnliche Waren oder

Dienstleistungen; die Benutzung der jüngeren Marke muss auch die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher im Hinblick auf den Ursprung der Waren und Dienstleistungen umfassen.

14.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen, die aus Lettland oder einem ausländischen Staat stammen (geschäftliche Bezeichnungen, Bezeichnungen eines Massenmediums oder ähnliche Zeichen), die in Lettland notorisch bekannt sind. Artikel 9 Absatz 3 Ziffer 3 LV-MG Schutzbedingungen Der Handelsname muss durch die faire und gesetzmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in Lettland vor dem Anmelde-/Prioritätstag einer jüngeren Marke erworben worden sein, die in einem identischen oder ähnlichen Wirtschaftssektor benutzt wird. Ein „notorisch bekannter“ Name muss in Lettland vor dem Anmelde-/Prioritätstag der jüngeren Marke notorisch bekannt geworden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen identisch oder verwechselnd ähnlich sein und sich auf

identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen erstrecken.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 51 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

15 Litauen

15.1 Nicht eingetragene Marken Artikel 7 Absätze 1 und 3 Ziffer 9 des litauischen Markengesetzes (LT-MG) Schutzbedingungen Nicht eingetragene Marken sind nur dann geschützt, wenn sie im Rahmen einer richterlichen Entscheidung als notorisch bekannt anerkannt wurden.

15.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen/Firmennamen und sonstige Unternehmenskennzeichen Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Erklärung der Nichtigkeit jüngerer (eingetragener) Marken. b) Die Eintragung einer Marke wird für nichtig erklärt, wenn die Marke mit dem

Firmennamen einer juristischen Person identisch ist oder Verwechslungsgefahr mit dem Firmennamen einer juristischen Person besteht.

Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 4 LT-MG

16 Ungarn

16.1 Nicht eingetragene Marken Eine nicht eingetragene Marke ist gemäß ungarischem Markengesetz nicht geschützt, es sei denn, sie wurde schon früher im Land benutzt, in dem die Benutzung des Zeichens ohne Zustimmung des früheren Benutzers rechtswidrig ist. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des ungarischen Markengesetzes (HU-MG) Artikel 6 des Gesetzes LVII von 1996 über das Verbot von unlauteren und wettbewerbsbeschränkenden Marktpraktiken verbietet die Herstellung, den Vertrieb oder die Werbung für Waren und Dienstleistungen ohne Zustimmung des Konkurrenten, wenn die Waren und Dienstleistungen eine typische Präsentation, eine typische Verpackung oder ein typisches Etikett (einschließlich Ursprungsbezeichnung)

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 52 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

aufweisen, sowie die Benutzung des Namens, der Marke oder der Bezeichnung, durch die der Konkurrent oder dessen Waren und Dienstleistungen generell bekannt sind.

17 Malta

17.1 Nicht eingetragene Marken Kapitel 26 des Markengesetzes Maltas; Artikel 6 Absatz 4 MT-MG Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch kontinuierliche vorherige Benutzung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen verwechselnd ähnlich sein und müssen sich auf identische

oder ähnliche Waren und Dienstleistungen erstrecken.

17.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 11 Absatz 3 MT-MG Schutzbedingungen Erwerb des Schutzes durch kontinuierliche Benutzung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken (Artikel 6 Absatz 2 MT-MG). b) Verwechslungsgefahr. In Anbetracht von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3 MT-MG werden andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Zeichen als ältere Rechte betrachtet.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 53 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

18 Österreich

18.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Österreich geschützt:

§ 31 des österreichischen Markenschutzgesetzes (1970)

Schutzbedingungen Eine nicht eingetragene Marke muss im geschäftlichen Verkehr eine gewisse Verkehrsgeltung erworben haben, bevor der Inhaber einer jüngeren (eingetragenen) Marke diese zur Eintragung angemeldet hat, es sei denn, der Inhaber der jüngeren (eingetragenen) Marke hat die Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Eintragung mindestens so lange wie der Inhaber der nicht eingetragenen Marke benutzt. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Löschungsantrag gegenüber der jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Der Inhaber der nicht eingetragenen Marke darf während eines

ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren die Benutzung einer später eingetragenen Marke nicht geduldet haben („Verwirkung“). Dies gilt nur für die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke benutzt wurde, und nur, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig erfolgt ist. Es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

18.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 32 des österreichischen Markenschutzgesetzes (1970) § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (1984) Unternehmenskennzeichen, d. h. Name, Handelsname, Firma oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ähnliche Bezeichnungen Schutzbedingungen

Der Unternehmer muss der Inhaber des Unternehmenskennzeichens sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Löschungsantrag gegenüber der jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Der Unternehmer darf die Benutzung im geschäftlichen Verkehr der

eingetragenen Marken während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht geduldet haben („Verwirkung“). Dies gilt nur für die Waren und/oder

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 54 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke benutzt wurde, und nur, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig erfolgt ist. Die Benutzung der Marke könnte eine Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eines der oben genannten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers bergen.

Geschäftsabzeichen und andere Kennzeichen zur Unterscheidung zwischen Unternehmen, einschließlich der Präsentationsweise oder Verpackung von Waren oder der Präsentation der Geschäftsausstattung Schutzbedingungen Die Geschäftsabzeichen müssen von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensbezeichnung empfunden werden oder Verkehrsgeltung erworben haben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Nur das Recht gegen den Rechtsverletzer, eine Klage auf Unterlassung der

streitigen Handlung einzuleiten sowie Schadensersatzforderungen zu stellen, soweit die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zusätzlich zu den oben genannten Rechten hat der Inhaber bei eingetragenen Marken auch das Recht, eine Unterlassungsklage in Bezug auf die Benutzung seiner Marke einzuleiten und Schadensersatzforderungen vor einem Zivilgericht anzumelden.

b) Der Unternehmer darf die Benutzung im geschäftlichen Verkehr der eingetragenen Marken während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht geduldet haben („Verwirkung“). Dies gilt nur für die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die eingetragene Marke benutzt wurde, und nur, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig erfolgt ist. Die Marke muss auf eine Weise benutzt werden, die zu einer Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eines der Geschäftsabzeichen des Unternehmers führt.

19 Polen

19.1 Nicht eingetragene Marken Artikel 132 Absatz 1 Punkt ii des polnischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (PL-GGE) Schutzbedingungen Nicht eingetragene Marken sind nur geschützt, wenn sie notorisch bekannt sind und im geschäftlichen Verkehr benutzt werden.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 55 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Nicht eingetragene Marken müssen notorisch bekannt sein und im geschäftlichen

Verkehr verwendet werden; Verwechslungsgefahr. Zusätzlicher Schutz wird notorisch bekannten nicht eingetragenen Marken mit Ruf (bekannten Marken) gewährt. Der Inhaber einer solchen Marke kann beantragen, dass die Eintragung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke für nichtig erklärt wird, ungeachtet der Waren und Dienstleistungen, für welche diese eingetragen ist, sofern ihre Benutzung ohne rechtfertigende Gründe zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Bekanntheit der älteren Marke führen würde. Hat der Inhaber der älteren Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren die Benutzung einer jüngeren Marke gekannt und geduldet, ist er nicht befugt, ein derartiges Verfahren einzuleiten.

19.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 131 Absätze 1 und 5 PL-GGE Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe i PL-GGE, Artikel 158 Absatz 1 PL-GGE Name oder Anschrift, unter dem oder der eine Person ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht Schutzbedingungen Name, unter dem eine Person ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Anmeldung einer Marke. b) Vorherige Benutzung des Namens für die Geschäftstätigkeit für identische oder

ähnliche Waren, wodurch die Gefahr der Irreführung der Verkehrskreise in Bezug auf den Ursprung des Produkts besteht.

20 Portugal

20.1 Nicht eingetragene Marken Folgende nicht eingetragene Marken sind in Portugal geschützt:

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 56 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Nicht eingetragene Marken, die benutzt werden Artikel 227 des portugiesischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (PT-GGE) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in Portugal während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Anmeldung einer Eintragung benutzt worden sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung derselben Marke durch andere

Unternehmen. b) Die Zeichen und die Waren und/oder Dienstleistungen müssen identisch sein. Notorisch bekannte Marken Artikel 241 PT-GGE Schutzbedingungen Die gegenständliche Marke muss in Portugal notorisch bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein und die Waren und/oder

Dienstleistungen müssen identisch oder ähnlich sein; Verwechslungsgefahr oder Gefahr, dass die ältere Marke mit dem jüngeren Recht in Verbindung gebracht wird; der Betroffene muss die Eintragung der notorisch bekannten Marke beantragt haben.

Marken mit Prestigecharakter Artikel 241 PT-GGE Schutzbedingungen Die gegenständliche Marke muss in Portugal Prestige genießen. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen identisch oder ähnlich sein oder die Benutzung der

angemeldeten Marke muss - selbst wenn die Waren und Dienstleistungen nicht

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 57 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

ähnlich sind - die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke mit Prestigecharakter in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen; der Betroffene muss die Eintragung der Marke mit Prestigecharakter angemeldet haben.

20.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen, Firmennamen Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe a PT-GGE Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Im Hinblick auf den gegenständlichen Namen muss die Gefahr bestehen, dass

der Verbraucher irregeführt wird oder Verwechslungen unterliegt. Logos (Name und Emblem/Abzeichen eines Geschäftsbetriebs) (Wort- und Bildzeichen, welche einen mit Produkten handelnden oder Dienstleistungen erbringenden Geschäftsbetrieb kennzeichnen) Artikel 304-N PT-GGE Schutzbedingungen Das gegenständliche Zeichen muss eingetragen sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung eines jüngeren Kennzeichens. b) Der Inhaber darf seine Zustimmung nicht erteilt haben und das jüngere

Kennzeichen muss mit dem Kennzeichen des Inhabers identisch oder ihm ähnlich sein.

21 Rumänien

21.1 Nicht eingetragene Marken Generell sind nicht eingetragene Marken gemäß dem rumänischen Markengesetz (Gesetz Nr. 84/1998 über Marken und geografische Angaben) nicht geschützt. Als Ausnahme gilt im Widerspruchsverfahren eine nicht eingetragene Marke als ein älteres Recht, wenn sie in Rumänien im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt ist.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 58 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f des rumänischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (RO-GGE) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss in Rumänien im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sein. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Sie muss in Rumänien notorisch bekannt sein und es muss

Verwechslungsgefahr bestehen.

21.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte, die als ältere Rechte betrachtet werden, sind Handelsnamen. Nur der Inhaber eines Handelsnamens kann Widerspruch gegen eine Marke einlegen oder einen diesbezüglichen Löschungsantrag beim zuständigen Rechtsprechungsorgan stellen. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. Nur der Inhaber eines Handelsnamens

kann Widerspruch gegen eine Marke einlegen oder einen diesbezüglichen Löschungsantrag beim zuständigen Rechtssprechungsorgan stellen.

b) Vorherige Benutzung auf dem Markt.

22 Slowenien

22.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind nach dem slowenischen Gesetz über geistiges Eigentum nicht unmittelbar anerkannt. Dennoch darf ein Zeichen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d des slowenischen Gesetzes zum geistigen Eigentum (SL–GGE) nicht als Marke eingetragen werden, wenn es mit einer Marke oder einem nicht eingetragenen Zeichen identisch oder dieser/diesem ähnlich ist; in der Republik Slowenien wird ein solches Zeichen als eine notorisch bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft betrachtet.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 59 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

22.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f SL–GGE

Eingetragene Handelsnamen (eingetragene Firmennamen), wobei der Begriff

„Firmenname“ weit gefasst ist und sich nicht nur auf Gesellschaften des Privatrechts wie private Firmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere kommerzielle Gesellschaften und sekundäre Handelsnamen beschränkt, sondern sich auch auf Stiftungen, Gewerkschaften, Verbände, Museen und öffentliche Einrichtungen erstreckt.

23 Slowakei

23.1 Nicht eingetragene Marken Artikel 7 Buchstabe f des slowakischen Markengesetzes (SK-MG) Nicht eingetragene Marken werden als nicht eingetragene Zeichen definiert, die vor Einreichung einer späteren Anmeldung im geschäftlichen Verkehr erworben und benutzt wurden. Sie müssen Unterscheidungskraft haben und von mehr als nur örtlicher Bedeutung sein. Schutzbedingungen In Bezug auf die nicht eingetragene Marke muss die vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als örtlicher Bedeutung gegeben sein; sie muss Unterscheidungscharakter aufweisen. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

23.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Artikel 7 Buchstabe f SK-MG Handelsnamen oder wesentliche Teile davon, die im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen sind.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 60 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Schutzbedingungen Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke. b) Es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

24 Finnland

24.1 Nicht eingetragene Marken Nicht eingetragene Marken sind in Finnland geschützt. § 1, § 2 Absatz 3, § 6, § 14 Absätze 1 und 6 des finnischen Markengesetzes (FI-MG)

Schutzbedingungen Die Benutzung einer nicht eingetragenen Marke führt zu deren Marktetablierung. Eine Marke gilt dann als etabliert, wenn sie in den angesprochenen Geschäfts- oder Verbraucherkreisen in Finnland allgemein als Symbol für die Waren und/oder Dienstleistungen des Inhabers bekannt ist. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren (eingetragenen) Marke. b) Gleicher Schutzumfang wie für eingetragene finnische Marken,

d. h. entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c GMV.

24.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6, § 14 Absätze 1 und 6 FI-MG Handelsnamen (toiminimi, firma: alle Namen, die natürliche oder juristische Personen bei Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten verwenden), einschließlich sekundäre Handelsnamen (aputoiminimi, bifirma: natürliche oder juristische Personen können einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit unter einem zweiten Handelsnamen ausüben) und sekundäre Symbole (toissijainentunnus, sekundärt kännetecken: im geschäftlichen Verkehr verwendete Zeichen, einschließlich Bildzeichen).

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 61 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Schutzbedingungen Die Benutzung eines Handelsnamens führt zu dessen Marktetablierung. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder

Dienstleistungen beziehen und es muss Verwechslungsgefahr bestehen. Name eines Geschäftstreibenden § 1, § 6, § 14 Absätze 1 und 6 FI-MG Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung jüngerer Marken. b) Die Zeichen müssen sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder

Dienstleistungen beziehen und es muss Verwechslungsgefahr bestehen.

25 Schweden

Neues schwedisches Markengesetz (2010:1877)

25.1 Nicht eingetragene Marken Kapitel 1 Artikel 7 und Kapitel 2 Artikel 8 des schwedischen Markengesetzes (SE-MG) Schutzbedingungen Die nicht eingetragene Marke muss auf eine Weise benutzt worden sein, durch die sie sich auf dem Markt etabliert hat. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Dieselben wie bei eingetragenen Marken: Recht auf Untersagung jüngerer

Marken. b) Ein Zeichen gilt dann als marktetabliert, wenn es in einem beträchtlichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise als Symbol für die darunter angebotenen Waren bekannt ist.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 62 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

25.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

Handelsnamen/Firmennamen Kapitel 1 Artikel 7 Absatz 1; Kapitel 1 Artikel 8; Kapitel 2 Artikel 9 SE-MG Schutzbedingungen Der Name muss als Firmennamen eingetragen oder auf eine Weise benutzt worden sein, die dazu führt, dass er sich auf dem Markt etabliert hat. Kann auf den Teil des Landes beschränkt sein, in dem er sich auf dem Markt etabliert hat. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung jüngerer Marken. b) Es muss Verwechslungsgefahr bestehen und die Zeichen müssen sich auf

identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen erstrecken.

26 Vereinigtes Königreich

Allgemeine Anmerkung im Hinblick auf nicht eingetragene Zeichen: Das „Passing-off“ ist in keiner Weise ein „Eigentumsrecht“, das eine im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen schützt. Der Begriff bezieht sich vielmehr auf ein „unrechtmäßiges Eingreifen“ in ein Eigentumsrecht, wobei das in diesem Fall geschützte Eigentum der Goodwill oder die Bekanntheit eines Unternehmens ist, das durch die irreführende Präsentationsweise geschädigt werden könnte. Ob beispielsweise ein auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a gegründeter Widerspruch erfolgreich ist oder nicht, hängt von einer Reihe kumulativer Bedingungen ab: Nachweis und Umfang des Goodwill; irreführende Präsentationsweise, Goodwill-Schaden. Ausgehend von dieser Erwägung ist jede Unterscheidung zwischen dem „Schutz“, der einer „nicht eingetragenen Marke“ gewährt wird, und dem der „anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen“ im Kontext des gewohnheitsrechtlichen Instruments des „Passing-off“ im Vereinigten Königreich gewährt wird, ohne Belang. Das Passing-off-Recht könnte potenziell (und in den meisten Fällen ist dies der Fall) nur auf lokaler Ebene (in Bezug auf das Vereinigte Königreich als Ganzes) gegeben sein. (Siehe unten „Besonderheiten des Passing-off“).

26.1 Nicht eingetragene Marken Im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marken § 5 Absatz 4 Buchstabe a des Markengesetzes des Vereinigten Königreichs (UK-MG)

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 63 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Schutzbedingungen Muss im geschäftlichen Verkehr benutzt sein, soweit durch irgendeine Rechtsnorm geschützt, insbesondere durch „Passing-Off“. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) a) Recht auf Untersagung der Benutzung jüngerer Marken. b) Der Goodwill muss zum betreffenden Zeitpunkt im Vereinigten Königreich

nachgewiesen werden, wobei sich der Schutzumfang auf die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung erstrecken muss; irreführende Darstellung in Bezug auf die gegenständlichen „Zeichen“; der Goodwill-Schaden des Widersprechenden kann auf die Benutzung des angemeldeten Zeichens zurückgeführt werden.

26.2 Andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte

§ 5 Absatz 4 Buchstabe a UK-MG Im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen. Im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen, das durch irgendeine Rechtsnorm geschützt ist, insbesondere durch „Passing-Off. Schutzbedingungen Wie oben unter Abschnitt 26.1 beschrieben. Gewährte Rechte a) und Bedingungen b) Wie oben unter Abschnitt 26.1 beschrieben. Anmerkung: Der „Olympic Symbol Protection Act“ aus dem Jahr 1995 enthält Bestimmungen über die ausschließliche Nutzung des olympischen Symbols und bestimmter, mit den Olympischen Spielen in Verbindung gebrachter Wörter zu gewerblichen Zwecken durch eine vom Secretary of State ernannte Person; eine solche Berechtigung bildet keine Grundlage für Artikel 8 Absatz 4 GMV. Die Besonderheiten des Passing-off Passing-off ist ein Wirtschaftsvergehen im Rahmen des Common Law, dessen wesentliche Elemente in i) einer irreführenden Präsentation und ii) einer Schadensverursachung im Hinblick auf den iii) Goodwill eines Wirtschaftsbeteiligten bestehen. Es handelt sich hierbei um eine Form der Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum aufgrund einer unerlaubten Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums.

Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4 GMV

Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruchsverfahren Seite 64 DRAFT VERSION 1.0 DATE 01/07/2014

Der Zweck dieses Absatzes besteht nicht in einer Analyse der materiellrechtlichen Anforderungen von Passing-off-Verfahren, wie diese durch das Fallrecht der Gerichte im Common-Law-Rechtsraum entwickelt wurden, sondern darin, darzustellen, welche Rechte, die im Rahmen von Passing-off-Verfahren geschützt werden können, unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 4 GMV fallen und aufzuzeigen, wie die europäische Rechtsprechung die Schlüsselanforderungen von Artikel 8 Absatz 4 GMV im Hinblick auf das Passing-off angewandt hat. Historisch und in ihrer am stärksten verbreiteten Form bieten Passing-off-Verfahren nicht eingetragenen Marken einen Schutzumfang, der demjenigen eingetragener Marken ähnlich ist, da sie die Benutzung eines Namens, eines Wortes, eines Emblems oder einer Aufmachung untersagen, die dazu führt, dass die Waren oder Dienstleistungen eines Wirtschaftsbeteiligten den Eindruck erwecken, dass sie von einem anderen stammen (irreführende Präsentationsweise). Dadurch schützen Passing-off-Verfahren den Goodwill, den ein Wirtschaftsbeteiligter durch die Benutzung von Zeichen und nicht durch den Schutz von Zeichen selbst geschaffen hat. Die unerlaubte Handlung des Passing-off umfasst eine ganze Reihe von Situationen, von der oben beschriebenen gewöhnlichen Form bis hin zur erweiterten Form, welche die Benutzung von Gattungsbegriffen untersagt, die zu einer irreführenden Präsentation von Waren oder Dienstleistungen führt und bei der der Eindruck entsteht, dass diese Merkmale oder Qualitätseigenschaften aufweisen, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen (z.B. Vodkat für ein Getränk, das kein Wodka ist). Bei Passing-off-Verfahren muss der Widersprechende (Antragsteller) drei Elemente nachweisen, die sogenannte klassische Dreiheit: a) Goodwill, der den gelieferten Waren oder Dienstleistungen zukommt; b) (absichtliche oder nicht absichtliche) irreführende Präsentation durch den

Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit, welche dazu führt, dass das Publikum glaubt, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen die des Klägers (Antragstellers) sind;

c) (effektiver oder potenzieller) Schaden aufgrund des Irrglaubens, der durch die

irreführende Darstellung des Beklagten entstanden ist.