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Anhang. Richtlinien fiir die ohreniirztliche Begutachtung. Im Auftrage des Vorstandes der Deutszhen Gesellschaft der Hals-Nasen-Ohren/~rzte. Herausgegeben yon R. MrrTERMAl~R-Marburg/Lahn. Die gichtlinien wurden zusammengestellt auf Grund der Referate, der Vortr~ge und der Diskussionsbemerkungen zu dem gleiehen Thema auf der 23. Tagung der ])eutsehen Gesellsehaft der Hals-Nasen-Ohren- ~rzte in Bad Reichenhall, Mai 1952. Sie wurden yon der auf der Tagung ernannten Kommission, der die Herren Koeg, Essen, MEY~zvM GOTT~Sm~G]~, Diisseldorf, MITT~5~ER, Marburg-Lahn, und ScI~WARZ, Tiibingen, angehSrten, genehmigt und haben den Faehvertretern zur Stellungnahme vorgelegen. H drprii/ung. Die Hdrpri~/ung gliedert sich 1. in eine quantitative Methode zur Bestimmung des II6rverm6gens und 2. in eine qualitativ-diagnostische Methode mit dem Zweck, den Sitz der StSrungen und das Ausm~ der Sch~digung in den einzelnen Ton- bereichen festzuste]len. Ad 1. Bei der quantitativen H6rpriifung finder die t~lfistersprache und die Umgangssprache in der bis]ang iiblichen Weise Verwendung (solange die Sprachaudiometrie noch nicht allgemein Eingang gefunden hat). Als MaB der HSrf~higkeit wird das Verstehen yon Worten in ~eter-Entfernung genommen (s. Tabelle am Schlug der I~iehtlinien). Der Untersueher sollte in seinem Gut~ehten regelm~Big angeben, ob or die Priifung mit Zahlworten oder mit anderen Worten des t~gliehen Sprachgebrauches vorgenommen hat. Die Verwendung geeigneter go- normter Sprachteste ist anzustreben. Zur Feststellung, welches Ohr und in welehem Ausmage es erkrankt ist, soll jedes Ohr in der fiblichen Weise einzeln bei VerschluB des anderen Ohres gepriift werden. AnschlieBend ist das binaurale HSrvermSgen festzustellen. Dieses ist ffir die Beurteilung der Erwerbsminderung ausschlaggebend. Ad 2. Zur qualitativ-diagnostischen Untersuchung gehSren die Stimmgabelprfifungen: WEa~m~, I~INNE, SGtIWABACI-I l/rid die Bestimmung der oberen und unteren Tongrenze.

Richtlinien für die ohrenärztliche Begutachtung

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Anhang.

Richtlinien fiir die ohreniirztliche Begutachtung.

Im Auftrage des Vorstandes der Deutszhen Gesellschaft der Hals-Nasen-Ohren/~rzte.

Herausgegeben yon R. MrrTERMAl~R-Marburg/Lahn.

Die gichtlinien wurden zusammengestellt auf Grund der Referate, der Vortr~ge und der Diskussionsbemerkungen zu dem gleiehen Thema auf der 23. Tagung der ])eutsehen Gesellsehaft der Hals-Nasen-Ohren- ~rzte in Bad Reichenhall, Mai 1952. Sie wurden yon der auf der Tagung ernannten Kommission, der die Herren Koeg, Essen, MEY~zvM GOTT~Sm~G]~, Diisseldorf, MITT~5~ER, Marburg-Lahn, und ScI~WARZ, Tiibingen, angehSrten, genehmigt und haben den Faehvertretern zur Stellungnahme vorgelegen.

H drprii/ung.

Die Hdrpri~/ung gliedert sich

1. in eine quantitative Methode zur Bestimmung des II6rverm6gens und 2. in eine qualitativ-diagnostische Methode mit dem Zweck, den Sitz

der StSrungen und das Ausm~ der Sch~digung in den einzelnen Ton- bereichen festzuste]len.

Ad 1. Bei der quantitativen H6rpriifung finder die t~lfistersprache und die Umgangssprache in der bis]ang iiblichen Weise Verwendung (solange die Sprachaudiometrie noch nicht allgemein Eingang gefunden hat). Als MaB der HSrf~higkeit wird das Verstehen yon Worten in ~eter-Entfernung genommen (s. Tabelle am Schlug der I~iehtlinien). Der Untersueher sollte in seinem Gut~ehten regelm~Big angeben, ob or die Priifung mit Zahlworten oder mit anderen Worten des t~gliehen Sprachgebrauches vorgenommen hat. Die Verwendung geeigneter go- normter Sprachteste ist anzustreben.

Zur Feststellung, welches Ohr und in welehem Ausmage es erkrankt ist, soll jedes Ohr in der fiblichen Weise einzeln bei VerschluB des anderen Ohres gepriift werden.

AnschlieBend ist das binaurale HSrvermSgen festzustellen. Dieses ist ffir die Beurteilung der Erwerbsminderung ausschlaggebend.

Ad 2. Zur qualitativ-diagnostischen Untersuchung gehSren die Stimmgabelprfifungen: WEa~m~, I~INNE, SGtIWABACI-I l/rid die Bestimmung der oberen und unteren Tongrenze.

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Der I~i~Esche Versuch ist nach wie vor eine brauchbare und rasch durchzufiihrende ~e thode zur Unterscheidung einer Schalleitungs- yon einer Schallempfindungsst6rung. Zu beachten ist, dab bei st~rkem ein- seitigem HSrverlust das ,,Hinfiberh6ren" zum anderen Ohr das Ergebnis verf~lschen kann. Mit der Abklingzeit verschiedener Stimmgabe]n wird das ttSrverm5gen f/Jr versehiedene Frequenzen bestimmt. Aus einer verkfirzten Abklingzeit der c~-Stimmgabel daf t nicht ohne weiteres auf eine Herabsetzung der obcren Tongrenze geschlossen werden; es kann eine cS-Senke vorliegen. Besehri~nkt sich der Untersncher auf die Stimm- gabelprfifungen, so soil er sowohl die gefundenen Abklingzeiten als auch deren Normalwerte, mit der Stoppuhr gemessen, angeben.

Wesentlich genauer als die Stimmgabelprfifungen ist die Unter- suchung mit dem Audiometer. In der Regel genfigt das Schwellenaudio- gramm ffir Luft- und ffir Knochenleitung, wobei besonders bei le~z- terem ~uf geeignete Vert~ubung des anderen Ohres zu achten ist.

Die audiometrische Prfifung ergibt typische Kurven ffir die ver- schiedenen A r t e n d e r H6rstSrungen, deren Beurteilung jedoch der Er- fahrung bed~rfi Letzteres gilt insbesondere yon der Anwendung fiber- schwelliger und gers Methoden. Eine Schlul3folge- rung aus der H6rverlustkurve des Schwellenaudiogramms auf das HSr- vermSgen ffir Flfister- und Umgangssprache ist nur bedingt mSglich.

Bei Verdacht auf Simulation oder Aggravation empfiehlt sich eine audiometrische Untersuchung. Der Gutachter sollte nicht nur den Ver- dacht auf einc Simulation oder Aggravation ~uBern, sondern sich be- miihen, das H6rvermSgen auch wirklich zu ermitteln.

Dem Wunsch der Privatversicherungen nach einer Auskunft fiber den prozentualen HSrverlust ffir Sprache k~nn ohne Sprachaudiometrie nur ,,sch~tzungsweise" nachgekommen werden.

Die H6rprfifung mit Fliistersprache, Umgangssprache und mit den fiblichen Stimmgabelpriifungen geniigt, falls es sieh um eine Tauglich- ]ceitsprii/ung oder um eine Invalidenbegutachtung handelt. Ffir die meisten anderen A r t e n d e r Begutachtung ist jedoch die audiometrische Unter- suchung notwendig. Mit ihrer Hilfe ge]ingt es leichter, Art und Ausmag der HSrsch/~digung zu bestimmen, deren Ursache zu kl~ren und die Frage des Zusammenhanges zwischen Sch~digung nnd Schadensfolge zu cntscheiden. Die Prfifung des Lautheitsausgleichs ist nur audio- metrisch m6g]ich.

Gleichgewichtsprii /ungen.

Es sind zu beachten:

1. die subjektiven Beschwerden, 2. als objektive Symptome die Spontanerscheinungen,

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3. die Erregbarkeit des Vestibularapparates, festgestellt vermittels der experimentellen G]eichgewichtsprfifungen.

Die Priifungen sind im I)unkelzimmer unter der FJaE~ZELschen Leuehtbrille vorzunehmen.

Ad 1. Die subjektiven Besehwerden sind einzuteilen in:

a) AnfMlssehwindel, b) Dauersehwindel, e) Lage-und Bewegungssehwindel.

Bei der Erhebung der u ist es ferner wiehtig, danaeh zu fragen, ob dureh besondere Belastungen oder Entsieherungen die Sehwindelerseheinungen sieh verstarken. Unter Umst~nden Magen die Patienten aueh nur bei bestimmten Belastungen oder naeh dem Fortfall gewohnter Sieherungen fiber Sehwindelgefiihl. Belastungs- und Ent- sicherungsschwinclel tritt auf, z. B. beim Bfieken, naeh sehnellen Drehun- gen, beim Betraehten sieh bewegender Gegenst~nde, beim Stehen auf einer Leiter, im Dunkeln usw.

Neben dem klassischen Symptom des Drehsehwindels kommen aueh Sehwanksehwindel, Liftsehwindel, Lateropulsation u. a. bei vestibu- laren St6rungen vor.

Die Einstufung der Erwerbsminderung stii~zt sieh im wesentliehen auf die subjektiven Besehwerden und die dadureh bedingten St6rungen. Die Angaben des Antragstellers sind deswegen sehr sorgf~ltig auf ihre Glaubwtirdigkeit zu prfifen.

Die Untersuchungen unter 2. und 3. haben den Zweek, die ange- gebenen Besehwerden zu ,,objektivieren".

Ad 2. Fahnden naeh Spontanerseheinungen: Spontannystagmus, Fallneigung in Abh~ngigkeit yon der Kopf-

haltung, Gangabweiehung, U~T~RB~G~seher Tretversueh, Sloontanes Vorbeizeigen.

Die Untersuehung auf Spontanerseheinungen vermag in nieht wenigen F~llen eine objektive Grundlage ffir die vom Antragsteller genannten Besehwerden abzugeben.

Magnahmen zum Naehweis latenter St6rungen: Kopfsehtittelversueh, Einnehmen yon Lagen und JcIMtungen, bei

denen naeh Aussage des Antragstellers die Besehwerden besonders stark und besonders h~ufig auftreten.

Die Priifungen auf Lagenystagmus sind unter Umstanden mehrfaeh zu wiederholen, ehe ein negatives Urteil abgegeben werden darf. ])as Fehlen yon Lagenystagmus darf nieht dahingehend bewertet werden, dab keine GleiehgewichtsstSrungen vorhanden seien. Bei einer Seh~di- gung gleiehen Grades an beiden Labyrinthen sind gewisse Spontaner- seheinungen oder latente StSrungen, wie z. B. der spontane oder latente

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Nystagmus, n~cht zu erwarten. Die Erregbarkeit bzw. Unerregbarkeit beider Labyrinthe kann in solehen F~llen nur durch die experimentellen Gleichgewichtsprfifungen erkannt werden.

Ad 3. Bei der Kalorisatio~ wird jedes Ohr getrennt fiir sich gepritft. Das hat den Vorteil, dab sieh dabei der Grad der Erregbarkeit des ge- prfiften Ohres deutlieh zu erkennen gibt.

Aus dem Vergleich der Ergebnisse der Kalt- und der HeiBspiilungen beider Ohren l~gt sich eine richtungsbestimmte Nystagmusneigung er- sehen. Eine einseitige periphere Untererregbarkeit ist nieht selten mit einer Nystagmusneigung zur entgegengesetzten Seite verbnnden. Die Kaltspfilung des sehleehter erregbaren Ohres kann in einem solehen Fall ein gleieh starkes Ergebnis wie die KMtspiilung des gesunden 0hres ausl6sen und damit eine auf beiden Seiten gleiehe Erregbarkeit vor- t~usehen. Die Erregbarkeitsdifferenz zwisehen reehts und links tr i t t erst naeh der tIeigspiilung zutage. Es sind stets die Kalt- und die Heig- spiilungen durehzufiihren. KMtspiilungen allein fiihren unter Umst/~nden zu falsehen Ergebnissen.

Bei den Drehpri~/ungen kommt es stets zur Reizung beider Labyrinthe (in jeweils entgegengesetzter t~iehtung).

Bei jeder Art yon Drehpriifung beeinflugt ein rasehes Aufeinander- folgen yon Besehleunigung und Verz6gerung (Andrehen und Abstoppen) die postrotatorisehe I%eaktion dutch Interferenz der beiden l%eize. Die 1qeaktion klingt in Form eines Nystagmus mit nur einer Sehlagriehtung a l l s .

Ist dagegen lediglieh der Stoppreiz wirksam gewesen, z. B. l~ei der Langdrehmethode, so t r i t t der mehrphasige Ablauf des postrotatorisehen Nystagmus in Erseheinung. Dabei zeiehnet sieh die II. Phase dutch eine Sehlagriehtung aus, die derjenigen der I. Phase entgegengesetzt is t .

Eine starke I. und sehwaehe II. Phase naeh der einen Drehung und eine sehwaehe I. und starke II. Phase naeh der entgegengesetzten Drehung deuten ebenfalls auf eine riehtungsbestimmte Nystagmus-

�9 neigung. Die experimentellen Gleiehgewiehtsprfifungen bezweeken eine Objek-

tivierung der yon dem Antragsteller genannten Besehwerden. Eine Seh/idigung der Erregbarkeit der peripheren Organe, insbesondere Seiten- untersehiede oder eine riehtungsbestimmte Nystagmusneigung k6nnen mit Wahrseheinliehkeit als objektive Zeiehen der subjektiven Besehwer- den gedeutet werden.

Jedoeh darf aus einer Erregbarkeitsdifferenz ebenso wenig wie aus einer riehtungsbestimmten Nystagmusneigung mit Sieherheit auf das Vorhandensein subjektiver Besehwerden gesehlossen werden. Der Gut- aehter hat die Aufgabe, die yon ihm beobaehteten Spontanerseheinungen,

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die sichtbar gemaehten latenten St6rungen und die objektiven Erregbar- keitsdifferenzen mit der Glaubwfirdigkeit der subjektiven Erseheinungen in Vergleieh zu setzen.

Rdntgenuntersuchungen des Schli~/enbeines sind vorzunehmen, wenn der Verdacht besteht, dab eine Knochenver- letzung vorliegt (Aufnahmen in mehreren l~ichtungen). Sie sind ferner aufschlul]reich bei den chronischen Nittelohrerkrankungen. Aus ihnen ist die Art der Pneumatisation zu erkennen, und deswegen k6nnen sie zurKl~rung der Frage beitragen, ob eine chronische Mittelohrentziindnng sich auf konstitutioneller Grundlage entwickelt hat, oder ob sie trauma- tisch entstanden ist.

l~Sntgenbilder sollen stets nur in Verbindung mit dem klinischen Befund und unter Berficksichtigung des Krankheitsverlaufes beurteilt ~verden.

Zusammen/assung und Beurteilung.

Die Beurteilung soll sich auf eine klare Diagnose stfitzen. Kann eine solehe nicht gestellt werden, so ist es zweckmgGig, Hinweise zu geben, welche Wege zu beschreiten sind, um den Krankheitsfall einer weiteren Kl~rung zuzuffihren. Wird dies nach Ansicht des Gu~gehters nicht mSg- lich sein, so ist es angebracht, dem Versicherungstr~ger davon Mitteilung zu machen, der seine Entscheidung dann nach eigenem Ermessen zu fiillen hat.

Did i~rztliche Stellungnahme soll in jedem Falle objektiv sein. Aus- drficke wie ,,in wohlwollendem Sinne" oder ,,in dubio pro aegrato" sind fehl am Platze. Griinde, die den Gutachter veranlassen, yon der gefor- derten Objektiviti~t abzugehen, sind allenfalls nach abgeschl0ssener Be- urteilung und unter Betonung, dab es sich hierbei um die pers6nliche Ansicht des Gutachters handele, anzuffihren.

Bei ErSrterung der Frage des Zusammenhanges zwischen Sch~digung und Schadensfolge mui~ die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges festgesteltt werden. ErSr~erungen dariiber, dab mSg]icherweise ein Zu- sammenhang besteht, sind zwecklos. Sie werden nicht znr Anerkennung des Zusammenhanges fiihren.

Versehlimmerung eines Leidens ale Sehadens]olge. Beziiglich der Ver- sehlimmerung eines Leidens ist yon dem Verlauf auszugehen, den das Leiden fiblicherweise nehmen wiirde. Kunn man annehmen, dal~ ~u~ere Einflfisse eine t~olle gespielt haben, so ist zu nnterscheiden:

1. die voriibergehende Verschlimmerung, 2. die einmalige, nicht richtunggebende Verschlimmerung, 3. die richtunggebende Verschlimmerung.

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Ad 1. N~ch Ablauf einer vorfibergehenden Erkrankung oder naeh anderweitigem Sch~den tritt der frfihere Zustand wieder ein. Der weitere Verlauf des Leidens entspricht demjenigen, der sich aueh vor Hinzu- treten der vorfibergehenden Erkrankung bemerkbar gemacht hat.

Ad 2. Dureh gul]ere Einflfisse ist eine Verschlechterung des Znstandes hervorgerufen worden, der sich auch nach AufhSren dieser Einwirkung nicht wieder bessert. Das Leiden nimmt spgter wieder den ihm gem~Ben Verl~uf. Ein Zusammenhang zwischen Seh~digung und Sehadensfolge ist nur im Sinne des Ausm~l~es der Verschlimmerung anzuerkennen.

Ad 3. Xul3ere Einflfisse haben das Grundleiden in der Weise beein- flu~t, dal~ es sieh nunmehr deutlieh raseher verschlechtert.

Der richtunggebende Einflul~ ist einem Anstol~ gleichzusetzen, der den weiteren selbst~ndigen Fortgang der Krankheit in verst~rktem Mal]e zur Folge hat.

Beim a/custischen Trauma ist im allgemeinen anzunehmen, dab eine Verschlechterung in sp~teren Jahren nicht mehr Folge des Traumas ist. Es handelt sich dann vielmehr in erster Linie um die hinzutretende AltersschwerhSrigkeit. Eine Anerkennung, da~ eine sp~tere Versehlech- terung allein oder fiberwiegend auf das lange zuriickliegende akustische Trauma zurfickgeht, wird im Einzelfall nur nach eingehender Begriindung mSglich sein.

Xhnliches gilt yon der SchallempfindungsstSrung nach Dystrophie. Otoslclerose. Die Annahme eines Zusammenhanges zwischen ~u~eren

Einflfissen, wie Erk~ltungen, ~beranstrengungen, Infektionskrankheiten, seelischen Belastungen und einer Verschlimmerung des Leidens kann bis- lang noch nicht als erwiesen gelten. Es ist notwendig, im Einzelfall die Vorgeschichte sehr genau daraufhin zn prfifen, ob ausnahmsweise bei ganz au~ergewShnliehen Belastungen ein Zusammenhang als wahrschein- lich zu bezeichnen ist. Die MSglichkeit eines Zusammenh~nges genfigt auch in diesem Falle keineswegs zur Anerkennung.

Die Anlage zur 3. Verordnung fiber Ausdehnung der Unfallversiche- rung auf Berufslcranlcheiten vom Dezember 1936 in der Fassung der 4. Verordnung vom Janu~r 1943 ha~ im Jahre 1952 dutch eine 5. Vet- ordnung folgende Fassung erfahren.

Nr. 35 der Liste der Berufskrankheiten: ,,durch L~rm verursachte Taubheit oder an Taubheit grenzende

SchwerhSrigkeit". Die Sch~digung mul~ erworben sein bei der Metallbearbeitung und

-verarbeitung, in der Textilindustrie und bei der Arbeit an Priifst~nden. ~ach Entscheidung des Reichsversicherungsamtes is t eine an Taub-

heir grenzende SchwerhSrigkeit dann anzuerkennen, wenn yon dem besser hSrenden Ohr gewShnliche Umgangssprache nur in 25 cm Ent- fernung verstanden wird . . . .

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Die Eintei lung der Schwerh6rigkeit erfolgt naeh: Geringgradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . > 4 m Umgangssprache Mittelgradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . . 1--4 m Umgangssprache Hochgradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . . 1 m Umgangssprache An Taubheit grenzende SchwerhSrigkeit . . . . 0,25 m Umgangssprache Taubheit . . . . . . . . . . . . . . . . . 0

Prozents4tze /i~r die EM bei H6rst6rungen. (Gfiltig ffir den allgemeinen Arbeitsmarkt.)

Einseitige geringgradige Sehwerh6rigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 Einseitige mittelgradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 Einseitige hochgradige SchwerhSrigkeit oder Taubheit . . . . . . . . . . . 10 Einseitige Tanbheit mit geringgradiger SchwerhSrigkeit des anderen Ohres . 20 Einseitige Taubheit mit mittelgradiger SchwerhSrigkeit des anderen Ohres . 30 Einseitige Taubheit mit hochgradiger SchwerhSrigkeit des anderes Ohres . 50 Beidseitige geringgradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 0 Beidseitige mitte]gradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Beidseitige hochgradige SchwerhSrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Beidseitige Taubheit und an Taubheit grenzende SchwerhSrigkeit . . . . . 50

Die obigen Prozents~tze gelten fiir die Minderung der Erwerbs/iihig- lceit auf dem allgemeinen Arbei tsmarkt .

Eine ErhShung der Prozents/~tze bedarf jeweils einer Begrfindung. ErhShungen k o m m e n in Frage: in Anbe t rach t der Besonderhei ten des ausgeiibten Berufes, der bisherigen berufl ichen Leis tung und der bis- herigen Lebensstellung. Gegebenenfalls ist auch das Alter zum Zei tpunkt der E r t a u b u n g als Grund ffir eine ErhShung anzusehen, da der Sp i t - e r taubte st~irker behinder t sein k a n n als der Fri iher taubte. Zu beriick- siehtigen ist ferner, dal~ Schallempfindungsst5rungen durch ihre Eigen- ar ten wie FehlhSrigkeit, L/~rmempfindlichkeit und i~hnliches die Er- werbsfiihigkeit un ter Umst~inden mehr beeintriichtigen als eine Schall- leitungsschwerhSrigkeit gleichenAusma~es. Stiirkere 1]sychische Depres- sionen im Ansehlul~ an E r t a u b u n g sind allenfalls gesondert zu beur- teilen. Weitere Grfinde fiir eine Erh6hung sind chronische Mittelohrent- ziindungen, Zustand nach l%adikaloperationen, Ohrger iusche u. a.

Die Begriffe: Arbeits/~ihiglceit bzw. -un/i~higl~eit, beziehen sieh au f die Feststellung, ob der Betreffende bef~higt ist, seine Arbeit zu verrichten. Die Invalidisierung bei doppelseitiger E r t a u b u n g bedarf ebenfalls einer besonderen Begrfindung.

Die Tauglich/ceitsvorsehri/ten der Bundesbahn sehen t in geniigendes HSrvermSgen aueh ffir Flfisterspraehe vor.

SchwerhSrigkeit sollte nach neuerer Ansicht kein Grund sein, den Fiihrersehein /iir P K W zu entziehen. Die Frage der ers tmal igen Er- tei lung des Ffihrerseheins wird nur yon Fall zu Fal l zu entscheiden sein.

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Vom Omnibus- und LKW-Fahrer mull allerdings gules GehSr (Um- gangsslorache mindestens 5 m) verlangt werden.

N~ch w 1254 I~VO gilt als Inval ide der Versicherte, der infolge yon Krankhei t oder anderen Gebrechen nicht mehr imstande is~, durch eine T/~tigkei~, die seinen Kr/iften und F/~higkeiten entspricht und die ihm zumubbar ist, die HElf~e dessen zu verdienen, was gesunde Personen mi~/~hnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.

Zur Beurteilung der HSrverbesserung durch eine HSrhil/e gibt das Bundesministerium ffir Arbeit (Anhaltspunkte ffir die /~rztliche Gut- achtert/~tigkeit 1952, S. 113) folgende Empfehlung: Nach Wiederher- stellung der H5rf~higkeit durch ein elektrisches H S r g e r ~ ist die f/Jr die SchwerhSrigkeit angenommene MdE um 1/4 her~bzusetzen.

Prozents~tze /i~r Gleichgewichtsst6rungen. (G/iltig ffir den ~llgemeinen Arbeitsmarkt.)

Akute LabyrinthstSrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Vestibularisst5rung mit Spontanerscheinungen und noch anfallsweise auf-

tretenden subjektiven Erscheinungen . . . . . . . vorfibergehend 60 VestibularisstSrung, objektivierb~r, mit nur noch selten anfallsweise auf-

tretenden subjektiven Erscheinungen . . . . . . . . . . . . . . 20--40 Ausgeglichene Vestibularisst6rung (unter Umst~nden nur noch schwach

objektivierbar) mit ganz geringen und selten auftretenden subjektiven Erscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0--20

Bei der Festsetzung der MdE auf Grund yon Gleichgewichtsst6rungen ist der Beruf des Gesch/~digten gegebenenfalls besonders zu be~icksichtigen.

]3ei der Unfallbegutachtung ist stets eine Gleichgewichtsprfifung vorzunehmen.

Da in den meisten F/illen yon SchEdigung des Gleichgewichts- apparates im Laufe der Zeit eine Besserung des Zustandes in der Weise eintritt, dab die objektiven Erscheinungen in der Form des Spontan- nystagmus sich erst in einen latonten I~ystagmus und schlieBlich in eine r ichtungsbestimmte I~ystagmusneigung zurfickbilden, und da erfahrungs- gem~B die subjektiven Beschwerden ebenfalls zur/ickgehen, sind Nach- untersuchungen, etwa in einem Zeitraum voll 1 ~ Jahren, mit dem Zwecke der :Neufestsetzung der ElY[ angezeigt.

Liegen Erkrankungen mehrerer Organe vor, so ist die Gesamt-EM nicht einfach dutch Zusammenrechnen der ffir die einzelnen Organ- sch/~den angenommenen Hunderts~tze zu ermitteln.

Es ist vielmehr zu bestimmen, in welchem AusmaBe eine durch eine anderweitige Erkr~nkung hervorgerufene Erwerbsminderung durch die neu hinzugetretene verstErkt wird. Sinngem~l] ist auch so bei dem Vor- handensein yon HSr- und Gleichgewichtssch~den zu verfahren.