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Richtlinien zum Mutterschutz Betriebsärztlicher Dienst der Ruprecht-Karls-Universität und des Universitätsklinikums Heidelberg

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Richtlinien

zum

Mutterschutz

Betriebsärztlicher Dienst

der

Ruprecht-Karls-Universität

und des

Universitätsklinikums

Heidelberg

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Richtlinien zum Mutterschutz (V16) 1

Arbeitssicherheit und Biologische Sicherheit der Universität Heidelberg Im Neuenheimer Feld 325 69120 Heidelberg Telefon 06221 - 54 2170 Fax 06221 - 54 2199 www.uni-heidelberg.de/arbeitssicherheit Zentraler Strahlenschutz Strahlenschutzbevollmächtigter Herr Thomas Knoch Voßstraße 4 69115 Heidelberg Telefon: 06221 - 56 7589 Fax: 06221 - 56 5458 www.klinikum.uni-heidelberg.de/strahlenschutz Verfasser : Dr. med. Sabine Ewerbeck Betriebsärztlicher Dienst

Marion Predikant Betriebsärztlicher Dienst Diese Broschüre und zugehörige Formulare sind abrufbar unter www.klinikum.uni-heidelberg.de/betriebsarzt, Stichwort Mutterschutz.

Betriebsärztlicher Dienst des Universitätsklinikums und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Im Neuenheimer Feld 130.3, 2. OG 69120 Heidelberg Telefon 06221 - 56 8970 Fax 06221 - 56 5734 www.klinikum.uni-heidelberg.de/betriebsarzt

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INHALT

EINLEITUNG 3

ARBEITSPLATZ, ARBEITSZEIT UND ALLGEMEINE TÄTIGKEITSEINSCHRÄNKUNGEN 4

GENERELLE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE 5

INDIVIDUELLE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE 5

MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ SCHWANGERER MITARBEITERINNEN 6

GEFAHRSTOFFE 6

MIKROORGANISMEN/BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE 7

GENTECHNIK 8

IONISIERENDE STRAHLEN 8

TÄTIGKEITEN IN KRANKENHÄUSERN 10

LITERATUR 14

ADRESSEN 15

Vorbemerkung:

Diese Richtlinien wurden anhand von Literaturrecherchen und unter Berücksichtigung des

Mutterschutzgesetz [in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das

zuletzt durch, Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist]

erstellt. Sie dienen ausschließlich zur Orientierung der Mitarbeiter des Universitätsklinikums

und der Universität Heidelberg und sind auf deren Gegebenheiten abgestimmt. Sie lassen

keine Verallgemeinerung oder Anwendung auf andere Einrichtungen des Gesundheitswe-

sens zu; insbesondere ersetzen sie nicht die individuelle Gefährdungsbeurteilung einer

Schwangeren an ihrem Arbeitsplatz.

Die bereitgestellten Informationen, Angeben und Internetseiten (Links) wurden nach bestem

Wissen zusammengestellt; eine Gewähr für deren Aktualität und Richtigkeit kann nicht

gegeben werden.

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EINLEITUNG Das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) dient dazu, werdende oder stillende Mütter und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ergänzt wird das Mutterschutzgesetz durch die Mutterschutzrichtlinien bzw. Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchRiV bzw. MuSchArbV). "Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwa ngerschaft und den mutmaßli-chen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist" (§ 5 MuSchG). Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft füllen die werdende Mutter und ihre Vorgesetz-te/ihr Vorgesetzter gemeinsam das Formular Auskunft über die Beschäftigung einer werdenden Mutter aus und leiten es umgehend an die Verwaltung weiter1. Diese benachrich-tigt die zuständige Arbeitsschutzbehörde, den Personalrat und den Betriebsärztlichen Dienst unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Belange. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass die Tätigkeitsmerkmale der werdenden Mutter auf ihre Vereinbarkeit mit dem Mutterschutzge-setz und der Mutterschutzarbeitsplatzverordnung gründlich überprüft werden. Ergeben sich nach dem Ausfüllen des Formulars potentielle Gefährdungen für die werdende Mutter, darf die bislang ausgeübte Tätigkeit nicht ohne Rücksprache mit dem Betriebsärztlichen Dienst fortgesetzt werden. Eventuell notwendig werdende Vorkehrungen am Arbeitsplatz, Tätigkeitseinschränkungen oder Beschäftigungsverbote sind sofort nach der Mitteilung der Schwangerschaft zu beachten. Im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Personalrat ist die zuständige Verwaltung verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die das gesundheitliche Wohlbefinden der werdenden oder stillenden Mutter am Arbeitsplatz sicherstellen und dem Schutz von Leben und Gesundheit des Kindes dienen. Da werdende oder stillende Mütter gesundheitsgefährdenden Arbeitssituationen oder gefährlichen Stoffen nicht ausgesetzt sein dürfen, wird ihr Arbeitsplatz, falls erforderlich, vom Betriebsarzt, dem Sicherheitsingenieur, dem Gefahrstoffbeauftragten, dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit und ggf. dem Strahlenschutzbevollmächtigten besichtigt. Gemeinsam mit der werdenden Mutter und ihrem Vorgesetzten werden eventuell notwendi-ge Einschränkungen der Tätigkeit festgelegt. Ziel ist es, der werdenden Mutter eine Weiterarbeit an ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen. Der Arbeitgeber ist wie bei allen Arbeitsschutzvorschriften gehalten, für die Beachtung der Vorschriften zu sorgen. Er darf auch freiwillige Arbeitsleistungen, die den Bestimmungen zuwiderlaufen, nicht dulden. Zuwiderhandlungen gegen Beschäftigungsverbote für werdende oder stillende Mütter können mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Ansprechpartner – Der Betriebsärztliche Dienst und die Arbeitssicherheit / Biologische Sicherheit der Universität stehen zur Klärung der Tätigkeitsmerkmale zur Verfügung.

1 Das Formular ist unter www.klinikum.uni-heidelberg/betriebsarzt , Stichwort Mutterschutz abrufbar oder über die Personalabteilung erhältlich.

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ARBEITSPLATZ, ARBEITSZEIT UND ALLGEMEINE TÄTIGKEITS EINSCHRÄNKUNGEN Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und die Arbeitszeitgestaltung müssen den besonderen gesund-heitlichen Bedürfnissen Schwangerer angepasst sein. Arbeitsplatz – Bei ständig stehender oder gehender Tätigkeit ist für die werdende Mutter eine Sitzgelegenheit bereitzustellen und die Möglichkeit zu schaffen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Tätigkeiten im Stehen sind nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats auf höchstens 4 Stunden täglich zu beschränken. (§4 Abs 2 MuschG). Bei ständig sitzender Tätigkeit ist Gelegenheit zu kurzen Arbeitsunterbrechungen mit der Möglichkeit zu ausgleichender Bewegung zu geben. Arbeitszeit – Werdende und stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen nicht mehr als maximal 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren täglich höchstens 8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Ausnahmen gelten für Krankenhäuser, Kinderheime und in der Gastronomie. Der werdenden Mutter muss dann in jeder Woche einmal eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt werden (§ 8 MuSchG). Schutzfristen – Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall 8 Wochen danach. Ab 6 Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur dann noch beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich wünscht. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Die Schutzfrist nach der Geburt hingegen muss eingehalten werden . – Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten endet die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt oder einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 3 und 6 MuSchG). Stillzeiten – Stillende Mütter haben nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit das Anrecht auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich ein halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Die Stillzeit darf nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden und nicht vor- oder nachgearbeitet werden (siehe § 7 MuSchG). Elternzeit – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjah-res ihres Kindes. Beide Elternteile können ganz oder zeitweise zusammen in Elternzeit gehen. Erholungsurlaub – Für die Berechnung des Erholungsurlaubs zählen Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Mutterschutzfristen etc.) als Beschäfti-gungszeiten. Der Resturlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote ist nach deren Ende übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr (§ 17 MuSchG). Kündigungsschutz – Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen darf. Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG).

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BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE

GENERELLE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE Die in §4 und §8 MuSchG / §5 MuSchArbV enthaltenen generellen Beschäftigungsverbote muss jeder Arbeitgeber einhalten. Beispiele:

• Verbot der Nachtarbeit (Arbeiten zwischen 20.00h und 6h) • Verbot der Mehrarbeit (Arbeiten tgl. länger als 8,5h) • Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (in Krankenhäusern, Kinderheimen und ver-

gleichbaren Einrichtungen ist die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Mit-arbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen erlaubt, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird).

• Verbot schwerer körperlicher Arbeit und Verbot von Arbeiten, bei denen die werden-den Mütter schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Er-schütterungen oder Lärm ausgesetzt sind

• Verbot von Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegent-lich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt, oder befördert werden.

• Verbot von Arbeiten, bei denen sich werdende Mütter häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.

• Verboten sind Tätigkeiten, bei denen nach dem 5. Monat der Schwangerschaft ein ständiges Stehen länger als 4 Stunden täglich erforderlich ist

• Tätigkeiten, die Beförderungsmittel erfordern (Fahrtätigkeit oder Begleitung), sind ab dem 3. Schwangerschaftsmonat nicht zulässig

• Verbot von Arbeiten mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie diesen ausgesetzt sind

• Verbot von Arbeiten, bei denen die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch chemische, biologische oder physikalische Schadstoffe gefährdet werden könnten

• Verbot der Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut-verändernden Gefahrstoffen

• Verbot von Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr, insbesondere die Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, besteht.

INDIVIDUELLE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE 2 „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs 1 MuSchG)". Die generellen d.h. arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbote bieten zwar bei normalem Schwangerschaftsverlauf einen ausreichenden Schutz für Mutter und Kind, sie können jedoch individuelle Beschwerden einzelner Mütter nicht ausreichend berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat deshalb in §3 des Mutterschutzgesetzes ein individuelles Beschäftigungs-verbot verankert, das vom behandelnden Arzt festgelegt werden kann.

2 Aus dem Merkblatt der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Individuelle Beschäfti-gungsverbote. Für weitere Information siehe www.gaa.badenwuerttemberg.de >Merkblätter >Mutterschutz

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Diese Regelung bietet dem behandelnden Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung u rsächlich mit der Schwanger-schaft zusammenhängt . MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ SCHWANGERER MITARBEITERINNEN Zusätzlich zu den generellen und individuellen Beschäftigungsverboten des Mutterschutzge-setzes und der Mutterschutzarbeitsplatzverordnung ergeben sich aus der Gefahrstoff-, Biostoff-, Gentechniksicherheits-, Strahlenschutz- und Röntgen-Verordnung besondere Beschäftigungsverbote. Diese sind vor allem für die Tätigkeitsbereiche in chemisch-biologischen Laboratorien oder in Krankenhäusern von Bedeutung. Sie treffen überall dort zu, wo werdende oder stillende Mütter mit Chemikalien, Medikamenten, Strahlung, gentechnisch veränderten Organismen oder Infektionserregern in Berührung kommen können. Bei Einsatz einer Schwangeren im Laborbereich muss eine Arbeitsplatzbegehung mit dem Gefahrstoffbeauftragten, dem Beauftragten für d ie Biologische Sicherheit, dem Sicherheitsingenieur und dem Betriebsarzt durchgefü hrt werden. Bis zur Durchführung dieser Begehung können die Hinweise für Schwangere und stillende Mütter bei Tätigkeiten in Laboratorien3 grundlegende Sicherheitsratschläge geben. GEFAHRSTOFFE Werdende Mütter dürfen für sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht ausgesetzt werden (§ 4 (1) Mutterschutzgesetz, MuSchG). Sie dürfen nicht mit giftigen, sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise chronisch schädi-genden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert4 überschritten wird (§ 5 MuSchRiV). Besondere Risiken gehen von Stoffen aus, die als krebserzeugend (C), erbgutverändernd (M) und fortpflanzungsgefährdend (R) eingestuft sind (sog. CMR Stoffe). Mit diesen Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter generell nicht beschäftigt werden. Ausnahme: die Konzentration eines solchen Stoffs in einer Zubereitung ist so niedrig, dass die Mischung nicht mehr als Gefahrstoff im Sinn des Gefahrstoffrechts eingestuft werden muss. Stillende Mütter dürfen mit CMR-Stoffen beschäftigt werden, solange der Arbeitsplatzgrenzwert sicher eingehalten wird (§ 5 MuSchRiV). Auskünfte hierzu und zu den Grenzwerten können bei der Abteilung Arbeitssicherheit5 nachgefragt werden. Ob eine Gefahr für die werdende oder stillende Mutter und ihr Kind besteht, muss im Einzelfall am Arbeitsplatz überprüft werden. In Laboratorien kann eine Risikobewertung nur anhand des Gefahrstoffkatasters6 und der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe vorgenommen werden Das Kataster ist ein Verzeich-

3 http://sicherheit.uni-hd.de/formulare/WSM.pdf 4 Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 2 Abs 7 GefStoffV). 5 www.uni-heidelberg.de/arbeitssicherheit

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nis aller verwendeten und bevorrateten Gefahrstoffe eines Arbeitsbereiches, das geführt und jährlich aktualisiert werden muss (§ 6 GefStoffV). In jedem Fall ist für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen; für den Umgang mit hautresorptiven Gefahrstoffen sind nur adäquate und für diese Gefahrstoffe undurchlässige Schutzhandschuhe zulässig.

MIKROORGANISMEN/BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 5 MuSchArbV), wenn also das Risiko einer Infektion besteht. Mikroorganismen werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in 4 Risikogruppen eingeteilt. Der Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 , die weder toxische noch sensibili-sierende Eigenschaften haben, ist für Schwangere als unkritisch zu betrachten. Ab der Risikogruppe 2 wird mit humanpathogenen Organismen oder potenziell infektiösem Material umgegangen. Der weitere Umgang mit solchen biologischen Arbeitsstoffen ist nur möglich, wenn ein Infektionsrisiko ausgeschlossen werden kann. Solche Ausnahmen mit ausgewählten Arbeitsverfahren oder unter bestimmten Schutzmaßnahmen sind mit dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit und dem Betriebsarzt abzusprechen. Neben den Arbeiten mit Mikroorganismen direkt kann es auch bei Arbeiten mit kontaminier-ten Materialien (ungezielter Umgang) zu Kontakt mit Krankheitserregern kommen. Insbesondere in den folgenden Materialien können Krankheitserreger vorhanden sein: - Blut und Blutprodukte (Plasma, Serum), - Speichel, Tränenflüssigkeit, seröse Körperflüssigkeiten, - Wundexsudate (Eiter), - Körperausscheidungen (Urin und Stuhl), - Körpergewebe. Die werdende Mutter darf nur dann mit diesen Stoffen oder mit damit benetzten Instrumen-ten, Geräten oder Oberflächen beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen wurden. Den Arbeitnehmerinnen sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (§11 Bio StoffV). Als Schutzmaßnahmen gelten z.B. Schutzhandschuhe, Schutzmasken, Schutzbrillen, Schutzkleidung, geschlossene Systeme usw. Der Umgang mit schneidenden, spitzen oder stechenden Gegenständen (z.B. Skalpellen oder Injektionsnadeln), die mit potentiell infektiösem Material kontaminiert sind, ist zu unterlassen. Hier reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil weiterhin ein Verletzungsrisiko besteht. Unzulässig ist somit die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter z.B. - mit der Blutabnahme - mit dem Verabreichen von Injektionen - mit Rasieren mit Rasierklingen - bei Operationen, bei Sektionen - in der Sterilisation auf der unsauberen Seite - mit Tätigkeiten im Labor, bei denen das Risiko des Kontaktes mit infektiösem Material besteht und die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben werden kann.

6 https://damaris.zuv.uni-heidelberg.de/app/start/

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Erhöhte Infektionsgefahr besteht z.B. in folgenden Arbeitsbereichen7: - Einrichtungen für Infektionskrankheiten, Intensivmedizin, Dialyse, Endoskopie, pulmonologische Abteilungen, - Operationseinheiten, - medizinische, mikrobiologische Laboratorien, - Sektionsräume (Pathologie, Rechtsmedizin), - Sterilisations- und Desinfektionseinheiten (unreine Seite), - Tierställe (insbesondere mit infizierten Tieren). GENTECHNIK Den Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen regeln das Gentechnikgesetz (GenTG) und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht der Beauftragte für die Biologische Sicherheit. Sicherheitsstufe 1 erfordert keine Tätigkeitseinschränkung für werdende Mütter. Ab Sicherheitsstufe 2 ist eine spezifische Gefährdungsbeurteilung unter Hinzuziehung des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und des Betriebsarztes erforderlich. IONISIERENDE STRAHLEN Eine Strahlenexposition ist durch äußere Strahlenquellen oder durch inkorporierte, d.h. in den Körper aufgenommene radioaktive Stoffe möglich. In Röntgen-, strahlentherapeutischen oder nuklearmedizinischen Bereichen sowie in Einrichtungen der Forschung muss mit die-sem Gefährdungspotential gerechnet werden. Der betriebliche Strahlenschutz wird in der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung unterscheiden dabei je nach der Höhe der möglichen Strahlenexposition (§ 36 und 37 StrlSchV, § 19 RöV) folgende Bereiche: - Im Sperrbereich kann die Ortsdosisleistung 3 mSv pro Stunde überschreiten8. Der Zutritt

ist nur in zwingenden Gründen unter der Aufsicht und Kontrolle eines Strahlenschutzbe-auftragen zulässig. Am Universitätsklinikum Heidelberg sind während einer Bestrahlung nur in der Strahlen- und Schwerionentherapie diese Räume als temporäre Sperrbereiche ausgewiesen. In der Röntgendiagnostik gibt es keine Sperrbereiche.

- In Kontrollbereichen übersteigt die Jahresdosis 6 mSv, wenn man sich bei angenomme-

nen 50 Wochen im Jahr 40 Stunden pro Woche darin aufhält. Diese Kontrollbereiche sind abgegrenzt und gekennzeichnet (§ 68 StrlSchV, § 19 RöV). Kontrollbereiche in der Medi-zin befinden sich in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie, sowie der Raum, in dem sich die Röntgeneinrichtung befindet. In diesen ausgewiesenen Bereichen muss eine do-simetrische Überwachung der beruflichen Strahlenexposition erfolgen.

- In Überwachungsbereichen übersteigt die Jahresdosis 1 mSv im oben genannten Zeit-

raum9 und sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche.

7 Unfallverhütungsvorschrift Gesundheitsdienst (BGI/GUV-I 8682)

8 Die Ortsdosisleistung ist die an einem bestimmten Ort physikalisch gemessene Energiemenge. Sievert (Sv) ist die Einheit der sog. effektiven Dosis. Dies ist der Anteil der Energiemenge, der vom Körper absorbiert wird. Sie ist von der Strahlenart und der Strahlensensibilität des Gewebes abhängig. 9 Vergleichsweise werden pro Jahre ca. 2,2 mSv durch natürliche Strahlenquellen des Gewebes (Weltall, Erde, körpereigene Stoffe) aufgenommen. Die zivilisatorische Strahlenbelastung wird hauptsächlich durch Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierende Strahlen in der Medizin auf 1,9mSv geschätzt. Eine Röntgen-Thorax-Aufnahme entspricht ungefähr 0,1mSv

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Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nicht gestattet werden (Aus-nahme als Patientin bei strenger Indikationsstellung). Einer schwangeren beruflich strahlenexponierten Person darf der Zutritt in den Kontrollbe-reich erst nach Unterweisung und Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten gewährt werden. Außerdem darf die Gebärmutterdosis, die über einen Monat kumulierte Dosis von 2 mSv nicht überschreiten. In der Röntgendiagnostik wird der Grenzwert eingehalten. Der Strahlenschutzbeauftragte stellt ein zusätzlich ablesbares Dosimeter zu Verfügung, welches unter der Schutzkleidung in Höhen des Beckens zu tragen ist und dessen Dosiswert wöchentlich zu dokumentieren ist (siehe auch Intranet-Seite des Zentralen Strahlenschutzes � www.klinikum.uni-heidelberg.de/strahlenschutz). Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für beruflich strahlenexponierte Personen 20 mSv pro Jahr. Dies ist für Männer und Frauen gleich festgelegt. Für ein ungeborenes Kind darf die effektive Dosis 1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten werden (§ 55 StrlSchV, § 22 RöV) und die Gebärmutterdosis der Schwangeren 2 mSv pro Monat nicht übersteigen. Aus diesem Grund sind Frauen in möglichen Risikobereichen im Rahmen der Arbeitsplatz-unterweisung darauf aufmerksam zu machen, dass eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Strahlenschutzbeauftragten mitgeteilt werden muss (§ 38 StrlSchV, § 36 RöV). Die Arbeitsbedingungen sind dann umgehend so zu gestalten, dass der Umgang mit offenen und umschlossenen radioaktiven Stoffen ausgeschlossen ist (§ 14 Strahlenschutzanwei-sung). Der Zutritt in den Kontrollbereich ist schwangeren Frauen gestattet , wenn der Strahlenschutzbeauftragte durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach § 55 Abs. 4 Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird. Im Überwachungsbereich ist das Arbeiten werdender Mütter erlaubt . Es ist jedoch ein vor-übergehender Arbeitsplatzwechsel zu empfehlen. Ob eine interne oder externe Strahlenex-position der werdenden oder stillenden Mutter mit Sicherheit ausgeschlossen ist, kann nur im Einzelfall durch Besichtigung des Arbeitsplatzes unter der Beteiligung des Betriebsarztes, des Strahlenschutzbevollmächtigten und –beauftragten sowie des Sicherheitsingenieurs geklärt werden.

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TÄTIGKEITEN IN KRANKENHÄUSERN Tätigkeiten in Krankenhäusern stellen besondere Anforderungen dar und unterliegen besonderen Risiken. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit für eine werdende oder stillende Mutter, stehen der Betriebsärztliche Dienst, die Beauftragten für die biologische Sicherheit und die Arbeitssicherheit der Universität zur Überprüfung der Tätigkeit zur Verfügung. Allgemein lassen sich für werdende oder stillende Mütter folgende potentiell gesundheitsgefährdende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsbereiche nennen:

1. Pflegerisch-diagnostisch-therapeutische Tätigkei tsfelder -Beim Einsatz im Pflegebereich ist durch personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass werdene Mütter in ihrem Arbeitsbereich nicht alleine eingesetzt werden, eine zweite Person muss sich in Rufweite aufhalten um bei Bedarf und im Notfall Hilfe leisten zu können. Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. -In der Pflege werden oft körperlich schwere Arbeiten verlangt. Dies ist oft nur in einer gebeugten Haltung möglich. Werdende Mütter dürfen diese Tätigkeiten nicht alleine und nicht ohne Hilfsmittel durchführen. -Bei der Pflege von Patienten, die mit radioaktiven Stoffen therapeutisch oder diagnostisch behandelt wurden, sind die Abklingzeiten zu beachten. -Werdende Mütter dürfen auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Kontakt mit Zytostatika oder mit den Ausscheidungen von mit Zytostatika behandelten Patienten haben. -Schwangere dürfen hochresistenten Erregern wie z.B. MRSA (multiresistenter Staphylo-coccus aureus) nicht ausgesetzt sein. -Für Arbeitnehmerinnen in Tuberkulosestationen oder krankheitsverdächtigen Personen in pneumonologischen Einrichtungen besteht eine erhöhte Infektionsgefahr mit Mycobacterium tuberculosis. Ebenso kann in der Pathologie (Obduktion; Sektion) eine Tuberkulosegefähr-dung gegeben sein. Dieser Gefährdung darf eine Schwangere nicht ausgesetzt sein. Generell gilt: Liegt das Risiko für eine Infektion am Arbeitsplatz über dem Alltagsrisiko, sollte eine Umsetzung der Schwangeren erfolgen 2. Physiotherapiebereich (Massage, Krankengymnastik ) Tätigkeiten in diesem Bereich sind zum Teil mit hohen körperlichen Belastungen und ungünstigen Körperhaltungen verbunden. Zulässig für werdende Mütter ist die Durchführung von Teil- und Bindegewebsmassagen. Nicht durchgeführt werden soll eine Krankengymnas-tik bei immobilen Patienten, sofern das Halten und Stützen von Patienten mit erheblichem Kraftaufwand verbunden ist, in diesem Fall muss die Hilfe durch eine zweite Person gewährleistet sein. 3. Notfallambulanzen, Intensivstationen In Notfallambulanzen oder Einrichtungen der Intensivmedizin sind Tätigkeiten mit Nothilfe-Charakter in aller Regel erforderlich, so dass die Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere nicht konsequent eingehalten werden können. Eine Umsetzung werdender Mütter in andere Bereiche ist daher meist erforderlich. In besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verbleib einer schwangeren Mitarbeiterin auf einigen Intensivstationen am Universitätsklinikum Heidelberg unter konsequenter Einhaltung der Mutterschutzrichtlinien möglich. 4. Infektions-, pulmonologische Stationen, Dialysee inrichtungen Wegen der hohen Infektionsgefahr ist eine Beschäftigung werdender oder stillender Mütter in nur sehr begrenztem Maße möglich. In der Regel sind nur Verwaltungs- oder Vorberei-tungsarbeiten außerhalb der Patientenbereiche möglich.

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5. Apotheken

Werdende Mütter dürfen nicht mit Arzneimitteln beschäftigt werden, die zu der CMR-Gefahrstoffklasse10 zählen. Sie dürfen beispielsweise nicht mit der Zubereitung, der Verabreichung und Entsorgung von Zytostatika beauftragt werden. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen nur beschäftigt werden, wenn der Grenzwert zuverlässig eingehalten wird und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen besteht. 6. Sterilisation Werdende Mütter dürfen mit leichten Arbeiten auf der sauberen Seite der Sterilisation beschäftigt werden. Sie dürfen keinen Gefahrstoffen ausgesetzt sein. Beim Entladen von Begasungsschränken kann Formaldehyd in die Umgebungsluft entweichen. Werdende Mütter dürfen mit Formaldehyd nicht und stillende Mütter nur dann beschäftigt werden, wenn der Grenzwert zuverlässig eingehalten wird. 7. Wäscherei Der Umgang mit infektiöser oder infektionsverdächtiger Wäsche ist nicht zulässig. Dies schließt eine Beschäftigung werdender oder stillender Mütter auf der unreinen Seite einer Krankenhauswäscherei aus. 8. Reinigung Mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, dürfen werdende und stillende Mütter nur umgehen, wenn sichergestellt ist, dass der Grenzwert nicht überschritten wird und diese Stoffe keine CMR-Eigenschaften besitzen. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Desinfekti-onsmitteln geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkittel zu tragen. 9. Röntgen- und nuklearmedizinische Bereiche Der Umgang mit ionisierender Strahlung ist für schwangere, beruflich strahlenexponierte Personen so zu gestalten, dass die zulässigen Grenzwerte für das ungeborene Leben nicht überschritten werden. Bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine innere Strahlenexposition (Inkorporation) auszuschließen. Außerdem ist in der Nuklearmedizin sicherzustellen, dass die Schwangere nicht mit Patienten (bzw. Ausscheidungen) in Berührung kommt, denen radioaktive Stoffe appliziert wurden (Szintigramm-Patienten und deren Pflege auf der Station). Im Sperrbereich besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Der Zutritt zu Kontrollbereichen ist nur dann möglich, wenn der Strahlenschutzbeauftragte dies gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen der Dosisgrenzwert von 1 mSV aus äußerer und innerer Strahlenexposition für das ungeborene Kind während der gesamten Schwangerschaft nicht überschritten wird. Im Einzelfall kann die Einsatzfähigkeit einer schwangeren Mitarbeiterin durch den Strahlen-schutzbevollmächtigten überprüft werden. 10. Anästhesie-Bereiche Narkosegase der Halogenkohlenwasserstoffreihe zählen zu den Gefahrstoffen. Halothan kann zu Missbildungen am ungeborenen Kind führen. Die Beschäftigung einer werdenden Mutter in Bereichen, in denen mit dem Freiwerden dieser Gase gerechnet werden muss, ist daher nicht möglich (z.B. in Operationsbereichen, in denen Inhalationsnarkosen eingeleitet, aufrechterhalten oder ausgeleitet werden; in Aufwachräumen). Stillende Mütter dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Grenzwert eingehalten wird. Aufgrund des möglichen Nothilfe-Charakters von Tätigkeiten in der Anästhesie ist der Einsatz von Schwangeren in diesem Bereich nur erlaubt, wenn die entsprechenden Beschäftigungsbeschränkungen konsequent eingehalten werden können.

10 Siehe Abschnitt Gefahrstoffe

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11. Operationsbereiche In Bereichen, in denen Operationen durchgeführt werden, sind die Gefährdungen und Belastungen für werdende und stillende Mütter besonders vielfältig:

- Tätigkeiten mit Nothilfecharakter - Verletzungen an kontaminierten Instrumenten - Infektionen durch infektiöses Operationsgut - Gefahrstoffe (Narkosegase, Desinfektionsmittel) - Ionisierende Strahlen (intraoperative Röntgenuntersuchungen).

In den meisten Fällen ist eine Umsetzung nicht zu umgehen, empfohlen ist bei Verbleib im OP-Bereich eine überwiegend administrative Tätigkeit. 12. Geburtshilfe, Kreißsaal Tätigkeiten in einem Kreißsaal bilden prinzipiell ein so großes Gefährdungspotential, dass diese Tätigkeiten für eine werdende oder stillende Mutter nicht empfohlen werden können. Tätigkeiten mit Nothilfecharakter, insbesondere die Geburtsbegleitung während der Austreibungsphase, sind ausgeschlossen. Bei Einhalten technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen sind vaginale Untersuchungen möglich. Ebenso können rein administra-tive Tätigkeiten durchgeführt werden. 13. Pädiatrie Durch den engen beruflichen Umgang mit Kindern sind dort tätige Schwangere einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.

• CMV Da ein Impfstoff zurzeit nicht existiert, ist allen werdenden Müttern eine Beratung zu Übertragungswegen (Virusübertragung durch Speichel, Urin) und den entsprechenden Hygienemaßnahmen zu erteilen. Werdende Mütter ohne Antikörperschutz dürfen keinen engen beruflichen Umgang mit Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr haben.

• Ringelröteln (Parvovirus B19 Infektion) Derzeit existiert kein Impfstoff. Bei seronegativen werdenden Müttern ist der berufliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zur 20.Schwangerschaftswoche nicht zulässig.

• Röteln Bei fehlendem Antikörperschutz wird der Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zur 20.SSW nicht empfohlen.

• Varizellen Bei fehlendem Antikörperschutzschutz ist der Umgang mit Kindern und Jugendlichen während der gesamten Schwangerschaft nicht zu empfehlen. Des Weiteren dürfen werdende Mütter keinen Körperkontakt zu Personen mit Gürtelrose haben.

• Masern , Mumps Eine Schwangere ohne Antiköperschutz sollte keinen beruflichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen, bei denen eine Masern-oder Mumpserkrankung vorliegt oder der Verdacht auf Masern oder Mumps besteht, während der gesamten Schwangerschaft haben.

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14. Neugeborenen-, Säuglingsabteilungen Auf Neugeborenen- oder Säuglingsabteilungen ist die Infektionswahrscheinlichkeit durch Cytomegalie-Viren um das fünf- bis zehnfache erhöht. Kinder unter drei Jahren scheiden nach einer Cytomegalie-Infektion große Mengen des Virus über längere Zeit (Wochen bis Monate) aus. Seronegative schwangere Frauen sind daher in einen Bereich mit Kindern umzusetzen, die älter als drei Jahre sind.11

15. Onkologie/Hämatologie In diesem Bereich werden gehäuft immunsupprimierte Patienten behandelt, daher besteht ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Infektionserkrankungen. Für seronegative Schwangere besteht laut STIKO12 ein erhöhtes Risiko für Masern und Varizellen. Ebenso können vermehrt CMV Infektionen in diesen Bereichen vorkommen, daher sollten CMV-seronegative Schwangere hier nur nach ausführlicher persönlicher Aufklärung über Risiken und erhöhte Schutzmaßnahmen beschäftigt werden. 16. Zahnärztlicher Bereich Aufgrund der vielfältigen Risiken für werdende Mütter in diesem Bereich, empfiehlt es sich, die werdende Mutter administrative Tätigkeiten ausführen zu lassen. Tätigkeiten, bei denen mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten umgegangen wird oder bei denen Aerosole entstehen (z.B. beim Abblasen, Bohren, Fräsen, Zähneziehen, Operieren, Zahnsteinentfernen) sind für werdende Mütter nicht möglich. Bei sonstigen Tätigkeiten am Behandlungsstuhl sind persönliche Schutzausrüstung wie Mundschutz, Schutzbrille bzw. -schild unabdingbar. Atemmasken, die zuverlässig gegen Aerosole schützen (FFP3-Typ) kommen für eine werdende Mutter nur infrage, wenn sie keinen erhöhten Atmwegswiderstand aufweisen13.

11 Zur Einschätzung des Risikos: In Deutschland sind etwa 50 % der Normalbevölkerung seronegativ, Beschäftigte in Kindereinrichtungen zu einem geringeren Prozentsatz. Bei einer Erstinfektion einer Schwangeren kommt es in bis zur Hälfte der Fälle zu einer Übertragung des Virus auf das ungeborene Kind, bei einer Reaktivierung der Infektion in bis zu 2 % (insgesamt bis zu 0,5 % aller Neugeborenen). Etwa 10 % der während der Schwangerschaft infizierten Kinder haben bereits bei Geburt Symptome, weitere 10 % entwickeln Spätschäden (geistige Retardierung, Hör-, Sehbehinderung). Das Cytomegalie-Virus persistiert in bestimmten Blutzellen und kann bei Resistenzminderung reaktiviert werden. Immungeschwächte oder mit Zytostatika behandelte Patienten zählen daher zu den möglichen Virus-Ausscheidern. Die Infektionsgefährdung durch sie ist erheblich geringer als in Säuglings- oder Kleinkindereinrichtungen. Bekannte Virus-Ausscheider dürfen von seronegativen schwangeren Frauen nicht patientennah betreut werden. Das Virus wird mit Speichel, Urin oder Blut ausgeschieden und als Schmierinfektion übertragen. Zur Senkung des Übertragungsrisikos sind geeignete Hygienemaßnahmen wichtig, insbesondere Händehygiene nach jedem Kontakt zu einem potentiell CMV-positiven Kind/Patient, dessen Kleidung oder Spielzeug 12 Die ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch Institut (RKI) gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten beim Menschen. 13 Siehe Merkblatt Werdende Mütter in Zahnarztpraxen der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (www.gaa.baden-wuerttemberg.de) sowie Buschtrommel Nr. 36 (http://www.uni-heidelberg.de/universitaet/beschaeftigte/service/sicherheit/buschtrommel.html )

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LITERATUR Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG); Ausferti-gungsdatum 1952, neugefasst 2002, zuletzt geändert 2012 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz; Ausfertigungsdatum 1997, zuletzt geändert 2010 Leitfaden zum Mutterschutz, Oktober 2013, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de) Gewerbeaufsicht Baden- Württemberg, Regierungspräsidium Baden-Württemberg Fachgruppe Mutterschutz (www.gaa.baden-wuerttemberg.de); Merkblätter: Werdende Mütter im Krankenhaus (Merkblatt 2013), Werdende Mütter bei der vorschulischen Tagesbetreuung von Kindern (Merkblatt 2013), Werdende Mütter im ambulanten Gesundheitswesen (Merkblatt 2013) Werdende Mütter im ambulanten Pflegedienst (Merkblatt 2013), Werdende Mütter in Geriatrischen Einrichtungen (Merkblatt 2013) Werdende Mütter in Zahnarztpraxen (Merkblatt 2013) Werdende Mütter in Wäschereien oder Chemischreinigungen (Merkblatt 2013) Werdende Mütter bei der Reinigung von Innenräumen (Merkblatt 2013) Individuelle Beschäftigungsverbote (Merkblatt 2006), Regierungspräsidium Baden-Württemberg Fachgruppe Mutterschutz (www.gaa.baden-wuerttemberg.de) Infektionsgefährdung: Mutterschutz im Krankenhaus, Gisela Enders, Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 38, 2003 324-335 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohl-fahrtspflege (TRBA 250), Ausgabe 2003, letzte Änderung 2012 Unfallverhütungsvorschriften der DGUV/Berufsgenossenschaften Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisher VBG 1) Gesundheitsdienst (BGV C8, bisher VBG 103) Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4, bisher VGB 100) Biologische Arbeitsstoffe (BGV B12, bisher VBG 102)

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ADRESSEN

Betriebsärztlicher Dienst Im Neuenheimer Feld 130.3 69120 Heidelberg www.klinikum.uni-heidelberg.de/betriebsarzt /

Marion Predikant 56 8960 Sekretariat: Marina Frank 56 8970 Termine: Christa Zekri 56 8966

Abteilung Arbeitssicherheit / Gefahrstoffbeauftragter Im Neuenheimer Feld 325 69120 Heidelberg www.uni-heidelberg.de/arbeitssicherheit Beauftragte für die Biologische Sicherheit www.uni-heidelberg.de/gentechnik Strahlenschutzbevollmächtigter des Universitätsklinikums www.klinikum.uni-heidelberg.de/strahlenschutz [email protected] Strahlenschutzbevollmächtigter der Universität www.zbt.uni-heidelberg.de

Dr. Markus Hoffmann 54 2167 Sekretariat: Andrea Dell 54 2170 Dr. Willi Siller 54 2340 Dr. Ingo Janausch 54 3262 Dipl. Ing. Thomas Knoch 56 7589 Dipl. Phys. Axel Jacobs 54 8555

Personalrat des Universitätsklinikums Im Neuenheimer Feld 154 69120 Heidelberg [email protected]

Gabriele Oppenheimer 56 7017 Sekretariat: Ulla Stucke 56 7016 Beauftragte für Chancengleichheit: Martina Weihrauch 56 7019

Personalrat der Universität Thibautstraße 1 69115 Heidelberg [email protected]

Doris Weibel 54 8262 Sekretariat: Regina Roth 54 8271 Beauftragte für Chancengleichheit: Ulrike Beck 54 3660

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 54.4, Fachgruppe Mutterschutz 76247 Karlsruhe

Frau Maier-Kraus Telefon 0721 926-7549 [email protected]