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Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice · Basistraining BenchMark ULTRA 3,0 – Expertentraining IHC Protokolletablierung und Optimierung 3,5 – Expertentraining Workshop VENTANA

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Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice

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Ihre BausteineFür einen Service nach Maß

Mit Ihrer Entscheidung für ein Analysensystem von Roche Diagnostics haben Sie ein hochwertiges und verlässliches System gewählt. Es ist nur konsequent, wenn Sie auch beim Service von der Kompetenz und der Erfahrung des Markt-führers profitieren. Mit dem bewährten Bausteinkonzept aus Serviceverträgen, ergänzenden Optionen, Einzelaufträgen und Pauschalen können Sie sich ein individuelles Servicepaket nach Ihren persönlichen Anforderungen zusammenstellen.

Wählen Sie dazu aus unserem Leistungsangebot die passenden Elemente aus und konfigurieren Sie Ihr Servicepaket nach Maß.

Wir stehen für Transparenz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit• Budget- und Planungssicherheit durch

individuelle Vertragsgestaltung• Klare Leistungs- und Preisstrukturen• Zuverlässige und fachkundige Wartung

und Betreuung Ihrer Systeme

Lernen Sie auf den folgenden Seiten unsere Vertragsleistungen kennen.

Die jeweiligen Preise entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste (Mat.-Nr. 08235082990)

Unser Trainingsangebot 4

Unsere Serviceverträge und Optionen 5

Leistungen der Serviceverträge im Detail 6

Separate Pauschalen und Einzelaufträge 8

Servicevertrag Optionen Pauschalen / Einzelaufträge

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Trainingsdauer in TagenTrainings System bedienung Technik

SerumarbeitsplatzcobasT 4000 analyzer series – cobas c 311 analyzer 2,5 3,0cobasT 4000 analyzer series – cobas e 411 analyzer 2,5 3,0

cobasT 6000 analyzer series 3,5 4,0

cobasT 8000 modular analyzer series 4,0 4,0COBAS INTEGRAT 400 plus analyzer 3,5 4,0

Gerinnungcobas t 511 analyzer in Vorbereitung

cobas t 711 analyzer in Vorbereitung

Point-of-Care Diagnostikcobas b 221 system 1,5 1,5

Molekulare Diagnostikcobas 6800 system 2,0 –COBAST AmpliPrep instrument / COBAST TaqManT 48/96 analyzer 3,0 2,0

IT Lösungencobas IT 1000 application 1,5 –cobas IT middleware 1,5

GewebediagnostikBasistraining BenchMark GX und XT 3,0 –Basistraining BenchMark ULTRA 3,0 –Expertentraining IHC Protokolletablierung und Optimierung 3,5 –Expertentraining Workshop VENTANA INFORM HER2 Dual ISH DNA Sonden Cocktail 2,5 –Spezialkurse für Pathologen

Interpretationstraining zu ausgewählten Themen (CINtec® PLUS, HER-2, MSI, ALK, Lymphoma)

1,0 –

Unser TrainingsangebotFür die optimale Nutzung unserer Produkte

Bei Interesse sprechen Sie bitte Ihren Serviceaußendienst-Mitarbeiter von Roche an, oder wenden sich an unsere Trainings-organisation unter der Telefonnummer: 0621 759-6680.

Steigern Sie die Qualität Ihrer Laboranalytik durch Investi-tion in die Ausbildung Ihres Fachpersonals. Nutzen Sie im Anschluss an die Einarbeitung der Anwender unsere Trai-

ningskurse zur Systembedienung und -technik in unserem Kundenservice Center in Mannheim zur Vertiefung und Erweiterung des Knowhows.

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Unsere Serviceverträge und OptionenKomfortabel und transparent

Der Kauf bzw. die Miete eines neuen Roche Analysensystems beinhaltet die Systeminstallation in Ihrem Labor, die Einarbei-t ung Ihrer Mitarbeiter inkl. Begleitung bis zum erfolgreichen Routinestart und für die meisten Systeme ein Folge-Training von zwei ausgebildeten Mitarbeitern in unserem Kundenservice Center in Mannheim.

Darüber hinaus können Sie zwischen verschiedenen Service-verträgen wählen. Mit unserem Comfort-Vertrag sind Sie bei der Routinenutzung Ihres Roche Systems in allen Belangen auf der sicheren Seite. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, mit einem Wartungsvertrag, optionalen Erweiterungen sowie separaten Pauschalen und Einzelaufträgen ein passgenaues

Leistungs paket zu schnüren – abgestimmt auf Ihre Anfor-derungen.

Wir beraten Sie gerne ausführlich und unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidung.

Das Mehr an Service• Umfassende Planungssicherheit mit dem Comfort-Vertrag• Zuverlässige und vorschriftsmäßige Durch führung von

Wartungen• Einhaltung der Anforderungen gemäß

Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Leistungen Comfort-Vertrag Wartungsvertrag

1 Technische und applikative Einsätze vor Ort inkl. Arbeitszeit, Ersatzteile, Fahrtkosten

Unbegrenzt

2 Sicherheitstechnische Prüfung*

3 Wartungen inkl. Arbeitszeit, Wartungskit, Fahrtkosten

4 Hotline Service (Montag–Freitag)

5 Priorisierte Bearbeitung eines Notfalleinsatzes vor Ort

6 Hardware-Modifikationen und Software-Updates

7 Reduzierter Stundensatz bei Einsätzen vor Ort

8 e-Services: Remote Service, cobasT e-library, e-LabDoc, Roche DIREKT

* Ausgenommen sind Werkstattsysteme

Serviceverträge

4

Leistungen der Serviceverträge im Detail

1 Technische und applikative Einsätze vor Ort Durch unser dichtes Servicenetz sind unsere System betreuer

schnell in Ihrem Labor, sollte ein Vor-Ort-Einsatz nötig sein. Fahrtkosten, Arbeitszeit sowie Ersatzteile sind im Leistungs-umfang inbegriffen.

2 Sicherheitstechnische Prüfungen* Wir führen an Ihrem Roche Analysensystem die vorgeschrie-

benen sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß Medizin-produkte-Betreiberverordnung und Unfallverhütungsvor-schrift BGV A3 und VDE 701/702 vor Ort durch. Darin enthaltene Leistungen: regelmäßige Prüfung des Analysen-systems, Prüfprotokoll und -plakette sowie Archivierung der Prüfergebnisse.

3 Wartungen an Ihrem Analysensystem Wir führen die vom Hersteller vorgegebene Anzahl an War-

tungen an Ihrem Analysensystem durch und kümmern uns um die Einhaltung der Termine – damit Ihr System von Roche zuverlässig funktioniert und dessen Wert erhalten bleibt. Fahrtkosten, Arbeitszeiten und Wartungskits sind im Leistungsumfang enthalten.

4 Priorisierte Bearbeitung eines Einsatzes vor Ort Im Falle eines dringenden Vor-Ort-Einsatzes nehmen wir

eine zeitliche Priorisierung zu Gunsten derjenigen Analysen-systeme vor, für die eine Servicevereinbarung besteht.

5 Hotline Service Unsere Mitarbeiter in der Hotline beantworten gerne Ihre

applikativen oder technischen Fragen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.

6 Hardware-Modifikationen und Software-Updates Damit das Roche Analysensystem in Ihrem Labor auf dem

aktuellen technischen Stand ist, stellen wir Ihnen regelmäßig weiterentwickelte Soft- und Hardware für Ihr System zur Verfügung. Das Leistungsangebot umfasst das Aufspielen der Software-Updates und den Einbau von Hardwarekompo-nenten (inkl. Materialkosten).

7 Reduzierter Stundensatz bei Einsätzen vor Ort Von uns im Rahmen eines Servicevertrags regelmäßig gewar-

tete Analysensysteme befinden sich in einem definierten Qualitätszustand – eine Störung vor Ort kann deshalb meist schneller und weniger aufwändig beseitigt werden. Mit einem Servicevertrag profitieren Sie darüber hinaus von einem reduzierten Stundensatz bei Einsätzen vor Ort.

8 e-Services Nutzen Sie unsere vielfältigen und sicheren Möglichkeiten

des Daten-und Informationsaustauschs:

Remote Service: schneller und effektiver Support für Ana lysensysteme in Ihrem Labor durch unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center in Mannheim – via Screen sharing und direktem Datenaustausch.

cobasT e-library: testrelevante Informationen (z. B. Soll werte für Kontrollen) werden tagesaktuell und auto matisch an Ihr Analysensystem übertragen.

Roche DIREKT: wir informieren die direkten Ansprech-partner für die Roche Analysensysteme in Ihrem Labor tagesaktuell über Änderungen bei Reagenzien und Gerät per E-Mail – schnell und ziel gerichtet.

e-LabDoc: relevante Produktdokumente wie z. B. Packungs beilagen, Sicherheitsdatenblätter oder Sollwert-nachermittlungen sind rund um die Uhr online verfügbar: https://dialog.roche.com

Hinweis: Verfügbarkeit der e-Services ist abhängig vom Analysensystem

* Ausgenommen sind Werkstattsysteme

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Ergänzende Optionen*

Ergänzend zu einem bestehenden Servicevertrag haben Sie die Möglichkeit, die Serviceleistungen ganzjährig durch Optionen zu erweitern.

1 Option H: Hotline-ServiceMit unserer Hotline-Option können Sie sich die telefo nische Beratung und Problemlösung durch unsere qualifizierten Mitarbeiter auch an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen ganzjährig sichern. Häufig kann damit ein  Vor-Ort Einsatz vermieden werden. Die Option H beinhaltet den Hotline-Support in der Zeit von 8–18 Uhr. Sie können zwischen zwei Optionen wählen, die Sie bei Bedarf auch kombinieren können:• Option H Sa (Samstage)• Option H So/F (Sonn- und Feiertage)

2 Option T: Tagesaktueller Vor-Ort-ServiceGeht Ihre Störungsmeldung bis spätestens 15 Uhr bei uns ein, beginnt noch am selben Tag ein Servicemitarbeiter mit der Problemlösung bei Ihnen vor Ort. Im Bedarfsfall erfolgt ein Sofortversand notwendiger Ersatzteile per ICE, Kurier oder Taxi, so dass Sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit das System an diesem Tag wieder einsetzen können. Sie können zwischen drei Optionen wählen, die Sie bei Bedarf auch kombinieren können:• Option T Mo–Fr (Montag–Freitag)• Option T Sa (Samstage)• Option T So/F (Sonn- und Feiertage)

* Verfügbarkeit abhängig vom Analysensystem (siehe Preisliste)

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Separate Pauschalen und EinzelaufträgeSchnelle Hilfe im Bedarfsfall

Pauschalen*

Für Serviceleistungen, die nicht durch einen Servicevertrag oder eine Option abgedeckt sind, berechnen wir die folgenden Pauschalen.

1 Pauschale H: Hotline Service Wir helfen Ihnen bei Fragen zu Ihrem Roche Analysensys-

tem auch ohne Abschluss eines Servicevertrags. Wenn Sie die Hotline in Anspruch nehmen, berechnen wir Ihnen abhängig vom Zeitpunkt Ihres Anrufs eine dieser drei Pauschalen:

• Hotline-Pauschale Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr • Hotline-Pauschale Samstage, 8 bis 18 Uhr • Hotline-Pauschale Sonn- und Feiertage, 8 bis 18 Uhr

Hinweis: Die Hotline-Pauschale wird Ihnen nur in Rechnung gestellt, wenn die telefonische Unterstützung erfolgreich war und kein Vor-Ort-Einsatz erforderlich ist. Telefongespräche bis 15 Min. sind generell kostenfrei. Bei einer Gesprächslänge über 15 Min. wird die volle Pauschale in Rechnung gestellt.

2 Pauschale T: Tagesaktueller Vor-Ort Service Bei Eingang einer Störungsmeldung bis 15 Uhr sind wir noch

am selben Tag bei Ihnen vor Ort. Im Bedarfsfall ver senden wir auch am Wochenende und an Feier tagen Er satz teile per ICE, Kurier oder Taxi – damit Sie Ihr Analysensystem mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Tag wieder nutzen können. Die Pauschalen für die beschleunigte Reaktionszeit werden zusätzlich zu den Kosten des Vor-Ort-Einsatzes, die sich aus dem jeweiligen Servicevertrag ergeben, in Rechnung gestellt. Die Höhe der Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme:

• tagesaktueller Vor-Ort Service – Pauschale Mo–Fr • tagesaktueller Vor-Ort Service – Pauschale Sa • tagesaktueller Vor-Ort Service – Pauschale So/F

Hinweis: Den tagesaktuellen Vor-Ort-Service bieten wir nur für Systeme an, die von unseren Servicemitarbeitern im Rahmen eines Servicevertrags regelmäßig gewartet werden.

3 Pauschale – Sicherheitstechnische Prüfung Auf Wunsch führen wir an Ihrem Roche Analysensystem

die vom Hersteller vorgeschriebenen Sicherheitstech nischen Prüfungen gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung und Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 und VDE 701/702 vor Ort durch. In der Pauschale sind folgende Leistungen enthalten: Prüfung des Analysensystems, Prüfprotokoll und -plakette sowie die Archi vierung der Prüfergebnisse.

Hinweis: Die in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise gelten, wenn die Sicherheitstechnische Prüfung im Rahmen eines ohnehin notwendigen Vor-Ort Einsatzes durchgeführt wird.

4 Pauschale – Fahrtkosten Die Pauschale beinhaltet die An- und Abreise bei einem Vor-

Ort-Einsatz von Montag bis Freitag 8–18 Uhr.

5 Sonderzeiten Von Montag bis Freitag wird außerhalb des Zeitrahmens von

8 – 18 Uhr ein Zuschlag von 25 % auf den Stundensatz für die Arbeitszeit und die Fahrtkosten berechnet. Bei planbaren Vor-Ort-Einsätzen, wie z. B. Labor umzügen, gilt an Samstagen ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feier-tagen ein Zuschlag von 100 % auf die Kosten für Arbeitszeit und Anfahrt. Bei Notfalleinsätzen an Samstagen sowie Sonn- und Feier-tagen werden diese Zuschläge nicht erhoben. Der Mehr-aufwand bei diesen Einsätzen wird, wenn er nicht durch eine entsprechende Option abgedeckt ist, mit der Pauschale tagesaktueller Vor-Ort-Service abgegolten.

* Verfügbarkeit abhängig vom Analysensystem (siehe Preisliste)

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Einzelaufträge

1 Vor-Ort-Einsatz Für Vor-Ort-Einsätze zur Störungsbeseitigung, die nicht

durch einen Servicevertrag oder eine Pauschale abgedeckt sind, stellen wir Ihnen aufwandsabhängig Anfahrt, Arbeits-zeit und Materialien in Rechnung.

2 Werkstattarbeiten Analysensysteme von Roche Diagnostics, die aufgrund

Ihrer Abmessungen leicht zu transportieren sind, werden in unserer Kundenwerkstatt in Mannheim repariert (Werk-stattsysteme). Wir kümmern uns darum, dass die Geräte bei Ihnen abgeholt und nach der Instandsetzung wieder an Sie zurückgesendet werden. Für die Dauer der Reparatur erhalten Sie von uns bei Bedarf ein Leihsystem. Die Leistungen berechnen wir individuell nach Aufwand.

3 Umzüge Für den Umzug Ihres Roche Analysensystems kalkulieren wir

gemeinsam mit Ihnen den jeweiligen Aufwand und erstellen gerne ein individuelles Angebot.

8

Klinische Chemie, Immunologie und Prä-/Post-Analytik Reagenz und Gerätebedienung Klinische Chemie cobas c Systeme

0621 759-79300

Reagenz und Gerätebedienung Klinische Chemie INTEGRA

� Systeme

0621 759-79302

Reagenz und Gerätebedienung Immunologie

0621 759-79301

Technische Fragen Klinische Chemie

cobas� 6000 (core, cobas c 501), cobas c 513, MODULAR (core, ISE, P-Modul)

cobas� 8000 (core, ISE, cobas c 701, cobas c 702, cobas c 502)

0621 759-79303

Technische Fragen Immunologie

cobas� 6000 (cobas e 601), MODULAR

<E 170>

cobas� 8000 (cobas e 602, cobas e 801)

0621 759-79304

Technische Fragen Klinische Chemie INTEGRA

� Systeme, cobas c 311, cobas c 111

0621 759-79305

Technische Fragen Immunologie cobas e 411

0621 759-79306

Gerätebedienung und Technische Fragen Prä- und Postanalytik

MODULAR PRE-ANALYTICS, cobas� 8100, cobas�

connection module (CCM), Bulkloader (BLM),

cobas p 312 / 512 / 612, cobas p 471 / 671, cobas p 501 / 701

0621 759-79307

Für Fragen zu cobas� link und Datamanager wählen Sie bitte die Direktnummer des dazugehörigen Gerätes.

Point of Care und Gerinnung Blutgassysteme, cobas bge link

0621 759-79309

Accu-Chek

� Inform, Accu-Chek

� Performa, CoaguChek

�, Accutrend

�0621 759-79310

Weitere Point of Care Produkte

0621 759-79311

Reagenz und Gerätebedienung Laborgerinnungssysteme

0621 759-79312

Technische Fragen Laborgerinnungssysteme

0621 759-79313

cobas IT Lösungencobas IT 1000

0621 759-79316

cobas IT 5000

0621 759-79317

cobas IT middleware

0621 759-79318

Weitere IT-Produkte

0621 759-79319

Molekulare Diagnostik, Life Science und SequencingReagenz und Gerätebedienung cobas�

Systeme

0621 759-79329

Technische Fragen cobas� Systeme

0621 759-79330

Flow Solution

0621 759-79331

Reagenz und Gerätebedienung LightCycler

�, MagNA Pure, CEDEX

� Systeme

0621 759-79332

Technische Fragen LightCycler

�, MagNA Pure, CEDEX

� Systeme

0621 759-79333

Reagenz und Gerätebedienung Sequencing Solutions

0621 759-79337

Technische Fragen Sequencing Solutions

0621 759-79338

GewebediagnostikReagenz und Gerätebedienung VENTANA Systeme

0621 759-79335

Technische Fragen VENTANA Systeme

0621 759-79336

Allgemeiner Kontakt Regionales Customer Support Center mit sprachgeführtem Auswahlmenü

0621 759-4747

Direktnummern in die FachbereicheIhr direkter Draht zu Roche

Die gerätespezifi schen Direktnummern in die Fachbereiche fi nden Sie auf Ihrer neuen Geräte karte.

Applikation: 0621 759 – 79300

Technik: 0621 759 – 79303

Auftragsannahme: 0800 759 – 4152

Gerät: cobas c 501Serien-Nr.: 0815-XX

Ihr direkter Draht zu Roche

RZ_3931_Einleger_TelVerzeich_RCSC_A4_einseitig_K1.indd 1 23.06.16 10:10

Direktnummern in die FachbereicheIhr direkter Draht zu Roche

Roche Diagnostics Deutschland GmbHSandhofer Straße 11668305 Mannheim

© 2017 Roche Diagnostics. Alle Rechte vorbehalten.

ACCU-CHEK, AMPLILINK, CEDEX, COBAS, COBAS INTEGRA, COAGUCHEK, COASYS, ELECSYS, LIGHTCYCLER, MODULAR, MULTIPLATE, REFLOTRON und TAQMAN sind Marken von Roche.Andere Marken sind Marken der jeweiligen Eigentümer.

www.roche.de

11672142990 25 - 0117 – 2. WW

Roche Diagnostics Deutschland KundenservicePreise 2019

3

Serumarbeitsplatz & Workflowcobas c 111 analyzer mit ISE 2.700 € 1.632 € 1

cobas c 111 analyzer ohne ISE 2.490 € 1.632 € 1

cobas c 513 17.030 € 8.580 € 2

COBAS INTEGRAT AnalysensystemeCOBAS INTEGRAT 400 analyzer / instrument / 400 plus analyzer 11.520 € 6.576 € 2

cobasT 4000 analyzer seriescobas c 311 analyzer 11.520 € 6.576 € 2

cobas e 411 analyzer 12.468 € 7.416 € 2

cobasT 6000 analyzer seriescobasT 6000 core unit 3.156 € 1.500 € 2

cobas c 501 module 13.944 € 6.912 € 2

cobas e 601 module 17.268 € 8.916 € 2

cobasT pro analyzer seriescobasT pro core unit 2.568 € 1.297 € 2

cobasT pro ISE module 3.386 € 1.711 € 2

cobasT c 503 module 12.351 € 6.238 € 2

cobasT e 801 analytical unit 20.755 € 10.456 € 2

cobasT 8000 modular analyzer seriescobasT 8000 core unit 4.380 € 2.172 € 2

cobas c 502 module 12.516 € 6.312 € 2

cobas c 701 module 18.300 € 9.072 € 2

cobas c 702 module 23.952 € 10.452 € 2

cobas e 602 module 22.284 € 8.916 € 2

cobas e 801 analytical unit 20.755 € 10.456 € 2

cobasT 8000 ISE 900 module 4.140 € 2.064 € 2

cobasT 8000 ISE 1800 module 7.572 € 3.420 € 2

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr

Serviceverträge Comfort- Vertrag

Wartungs- vertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Roche Diagnostics Deutschland KundenservicePreise 2019

4

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr1) Preis auf Anfrage, je nach Konfiguration

Prä-Analytik Workflow Systeme

cobasT 8100 automated workflow series 1) 1) 2 –

cobas p 312 pre-analytical system 6.261 € 3.130 € 1 –

cobas p 512 pre-analytical system 1) 1) 2 –

cobas p 612 pre-analytical system 1) 1) 2 –

cobas p 471 centrifuge unit 13.848 € 7.704 € 1 –

cobas p 671 centrifuge unit 17.502 € 9.708 € 1 –

Bulk loader for cobas pre-analytical system 4.876 € 2.088 € 1 –

cobasT connection modules (CCM) 1) 1) 1 –

Post-Analytik Workflow Systeme

cobas p 501 post-analytical unit 20.952 € 6.670 € 2 –

cobas p 701 post-analytical unit 22.606 € 7.325 € 1 –

Gerinnung & Hämatologiecobas t 411 coagulation analyzer 5.241 € 3.120 € 1

cobas t 511 coagulation analyzer 8.380 € 4.222 € 2

cobas t 711 coagulation analyzer 11.344 € 5.715 € 2

MultiplateT analyzer 1.253 € – – –

cobas m 511 integrated hematology analyzer 24.528 € 12.357 € 2 –

Urindiagnostikcobas u 601 urine analyzer 4.771 € – – –

cobas u 701 microscopy analyzer 5.693 € – – –

Point-of-Care DiagnosticBlutgase/Elektrolyte

cobas b 123 POC system 1.226 € – –

cobas b 221 system 3.839 € 2.637 € 1

9180 Electrolyte Analyzer – 1.226 € 1

Blutzucker

Accu-ChekT Inform II system 49 € – – –

Kardiale Marker

cobas h 232 POC system 312 € – – –

Serviceverträge Comfort- Vertrag

Wartungs- vertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2019

5

Serviceverträge Comfort- Vertrag

Wartungs- vertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Molekulare DiagnostikcobasT 6800 system 32.943 € 14.909 € 2 –

cobasT 8800 system 53.666 € 24.205 € 2 –

cobas p 480 instrument 17.256 € 5.652 € – –

cobas z 480 analyzer 6.000 € – – –

cobasT 4800 system 18.300 € 6.168 € 2 –

COBAST AMPLILINK 1.188 € – – –

COBAST AmpliPrep instrument 13.512 € 4.116 € 1 –

COBAST TaqManT 48 analyzer 7.788 € 1.476 € 1 –

COBAST TaqManT 96 analyzer 17.784 € 3.336 € 1 –

Hamilton MICROLABT STAR 17.256 € 5.652 € 2 –

Hamilton MICROLABT STARlet 17.256 € 5.652 € 2 –

LightCyclerT 2.0 Real-Time PCR system 4.284 € – – –

cobasT Liat® analyzer 1.200 € – – –

ForschungAriosa Detection Robot 16.537 € 8.331 € 2 –

Ariosa Lib Prep Robot 16.537 € 8.331 € 2 –

Ariosa Concerto Imager 33.075 € 16.663 € 2 –

Ariosa Analysis Server 33.075 € 16.663 € 2 –

CedexT Bio Analyzer 2.700 € 1.632 € 1

CedexT Bio HT Analyzer 11.520 € 6.576 € 2

CedexT HiRes cell counter analyzer system – 5.994 € 2 –

CedexT HiRes cell counter analyzer system (GMP) – 8.516 € 2 –

LightCyclerT 1536 Instrument 6.180 € – – –

LightCyclerT 2.0 Real-Time PCR system 4.284 € – – –

LightCyclerT 480 6.000 € – – –

LightCyclerT 96 Instrument 2.577 € – – –

MagNA Pure 96 system 14.508 € 5.472 € 1 –

MagNA Pure Compact 2.0 system 5.352 € 1.704 € 1 –

MagNA Pure LC 20 system 6.120 € 2.748 € 1 –

MagNA Pure 24 system 8.160 € 4.104 € 1 –

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2019

6

GewebediagnostikVENTANA HE 600 18.093 € 9.115 € 1 –

VENTANA BenchMarkT GX 5.059 € 2.675 € 1 –

VENTANA BenchMarkT XT 7.728 € 2.879 € 1 –

VENTANA BenchMarkT Ultra 9.133 € 3.016 € 1 –

VENTANA BenchMarkT Special Stains 5.059 € 2.675 € 1 –

VENTANA DISCOVERYT XT 13.347 € 5.619 € 2 –

VENTANA DISCOVERYT ULTRA 17.984 € 5.895 € 2 –

VENTANA SYMPHONYT 13.488 € 3.809 € 1 –

VENTANA iScan slide scanner auf Anfrage auf Anfrage – –

VENTANA iScan HT slide scanner auf Anfrage auf Anfrage – –

IT Lösungencobas bge link software

Die Konditionen für die Software pflege und Hardwarewartung resultieren aus der individuellen Konfiguration der IT-Lösung. Bitte sprechen Sie Ihren Roche Verkaufsberater an.

cobas IT 1000 application

cobas IT 5000 application

cobas IT middleware

SWISSLAB

Vantage workflow solution

Serviceverträge Comfort- Vertrag

Wartungs- vertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2019

7

GewebediagnostikVENTANA HE 600 18.093 € 9.115 € 1 –

VENTANA BenchMarkT GX 5.059 € 2.675 € 1 –

VENTANA BenchMarkT XT 7.728 € 2.879 € 1 –

VENTANA BenchMarkT Ultra 9.133 € 3.016 € 1 –

VENTANA BenchMarkT Special Stains 5.059 € 2.675 € 1 –

VENTANA DISCOVERYT XT 13.347 € 5.619 € 2 –

VENTANA DISCOVERYT ULTRA 17.984 € 5.895 € 2 –

VENTANA SYMPHONYT 13.488 € 3.809 € 1 –

VENTANA iScan slide scanner auf Anfrage auf Anfrage – –

VENTANA iScan HT slide scanner auf Anfrage auf Anfrage – –

IT Lösungencobas bge link software

Die Konditionen für die Software pflege und Hardwarewartung resultieren aus der individuellen Konfiguration der IT-Lösung. Bitte sprechen Sie Ihren Roche Verkaufsberater an.

cobas IT 1000 application

cobas IT 5000 application

cobas IT middleware

SWISSLAB

Vantage workflow solution

Serviceverträge Comfort- Vertrag

Wartungs- vertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr. Die Preise für Pauschalen gelten für je einen Einsatz.* Verfügbarkeit abhängig vom Analysensystem** Der Preis für modular aufgebaute Systeme (cobas® 6000, cobas® pro, cobas® 8000) berechnet sich aus dem Preis der Option zzgl. der Summe der

ausgewiesenen Preise je Analyse/ISE-Modul.*** Die Trainingsgebühren beinhalten das Training am Analysensystem durch unsere qualifizierten Trainer, Schulungsunterlagen, die Pausen- und Mittags-

verpflegung sowie die Hotelübernachtungen mit Frühstück inklusive der Transfers von Ihrem Hotel zum Kunden Service Center in Mannheim. Die Kosten und die Organisation der An- und Abreise übernimmt der Teilnehmer.

Ergänzende Optionen*

Option H

Mo–Fr Sa So/F

im Servicevertrag enthalten

696 € 888 €

312 € je Modul** 432 € je Modul**

Option T

Mo–Fr Sa So/F

2.448 € 1.776 € 2.976 €

660 € je Modul** 492 € je Modul** 768 € je Modul**

Einzelaufträge

Stundensätze für die Arbeitszeit vor Ort (Mo–Fr, 8–18 Uhr)

bei bestehendem Servicevertrag (Wartungsvertrag) 154 €

ohne Servicevertrag 185 €

Pauschalen*

Pauschale H

Mo–Fr Sa So/F

246 € 285 € 367 €

Pauschale T

Mo–Fr Sa So/F

379 € 448 € 751 €

Pauschale – Sicherheitstechnische Prüfung 238 €

Pauschale – Fahrtkosten 201 €

Training

Preis pro Teilnehmer und Trainingstag*** 574 €

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2019

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Roche Diagnostics Deutschland GmbH (im Folgenden "Roche" genannt) Stand: 1. August 2018

1. Allgemeines - Geltungsbereich 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der in der Anlage

befindlichen Datenschutzbestimmungen gelten für alle Serviceleistungen, die Roche für oder im Zusammenhang mit Roche Diagnostics Analysesystemen ("Systeme") erbringt. Sie gelten sowohl für Serviceleistungen an Systemen, die in einem Servicevertrag (Wartungsvertrag, Wartungsvertrag mit Service-einsätzen, Comfort-Vertrag oder vereinbarte Zusatzleistungen, zusammen als "Servicevertrag" bezeichnet) zwischen Roche und dem Kunden vereinbart sind als auch für Serviceleistungen aufgrund von Einzelaufträgen des Kunden. Sie gelten nicht, insoweit individualvertraglich zwischen den Vertragsparteien etwas Anderes vereinbart wurde.

1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn Roche ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Roche in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Roche und dem Kunden zur Ausführung der Serviceleistungen geschlossen werden, insbesondere der Abschluss oder die Änderung von Serviceverträgen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Leistungsumfang 2.1 Allgemeines Der Umfang und der Inhalt der Serviceleistungen werden im jeweiligen

Servicevertrag, ggf. der dazugehörigen Leistungsbeschreibung, dem Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice“ und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, die jeweils Bestandteil des Servicevertrages sind. Der Umfang und der Inhalt von Serviceleistungen, die nicht in einem Servicevertrag vereinbart sind ("Einzelaufträge"), bestimmt sich nach dem Einzelauftrag, dem Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit Vertragsbestandteile inhaltlich widersprüchlich zueinander sind, gilt folgende Geltungsreihenfolge: Servicevertrag (ggf. mit dazugehörigen Leistungsbeschreibung) bzw. Einzelauftrag, Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Wartungsverträge Im Rahmen eines Wartungsvertrages erbringt Roche zur Überwachung und

Erhaltung der Funktionalität des Systems als Mindestleistung eine je nach System vorbestimmte Anzahl von Wartungen (Dienstleistungen), in der Regel vor Ort, deren Umfang sich nach dem für das jeweilige System geltenden Arbeitsprotokoll richtet. Mit dem Wartungspreis (Serviceentgelt) sind die Arbeitszeit, die Fahrtkosten und diejenigen Ersatzteile abgegolten, die im Rahmen des Wartungseinsatzes vor Ort aus dem für die jeweiligen Systeme spezifizierten Wartungskits mit Verschleiß-, Verbrauchs- bzw. Ersatzteilen entnommen und in die Systeme eingebaut werden können.

2.3 Serviceeinsätze Sind Serviceeinsätze vereinbart, erbringt Roche zusätzlich zu den Leistungen

gemäß Ziffer 2.2, die je nach dem Inhalt des abgeschlossenen Servicevertrages mit dem Kunden vereinbarte Anzahl von Serviceeinsätzen (Dienstleistungen).

2.4 Comfort-Vertrag Im Rahmen des Comfort-Vertrages erbringt Roche zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffern 2.2 und 2.3 alle erforderlichen Serviceeinsätze, um im Störungsfall die Betriebsbereitschaft des Systems wiederherzustellen (Werkleistungen). Mit dem Serviceentgelt sind die Arbeitszeit, die Fahrtkosten und die ausgetauschten Ersatzteile abgegolten. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens eines kundeneigenen Systems, besteht keine Austauschpflicht seitens Roche.

2.5 Abholung und Rücktransport Der Servicevertrag kann vorsehen, dass für bestimmte Systeme Leistungen

nicht vor Ort, sondern zentral erbracht werden. In diesem Fall umfasst das Serviceentgelt die Abholung des Systems beim und dessen Rücktransport zum Kunden.

2.6 Software-Service Software-Serviceleistungen von Roche unterstützen den Kunden beim

Betrieb der Roche Application Software (d.h. cobas IT 1000, cobas IT 5000, cobas middleware, Release-Version, Module etc.) und der Gerätesoftware und beinhalten Verbesserungen und ggfls. Erweiterungen der Software. Unter die Serviceleistungen fallen in der Regel Patches und Releases. Software-Upgrades sind im Leistungsumfang von Serviceverträgen nur enthalten, sofern es sich um vom System-Hersteller verbindlich vorgeschriebene Weiterentwicklungen von Software zur Steuerung der Systeme handelt.

2.7 Hotline-Service Roche unterhält einen zentralen Hotline-Service, der den Kunden von

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen), sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr bei der Nutzung der Systeme berät und bei der Lösung auftretender Probleme unterstützt.

Für die Inanspruchnahme des Hotline-Service durch Kunden, die keinen Servicevertrag abgeschlossen haben, kann Roche eine Pauschale gemäß der Preisliste im Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" in Rechnung stellen. Kunden mit Servicevertrag werden bei Inanspruchnahme zu den Verfügbarkeitszeiten Montag bis Freitag keine Pauschalen in Rechnung gestellt. Außerhalb dieser Zeiten können von Roche die jeweils vereinbarten oder laut Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" gültigen Pauschalen in Rechnung gestellt werden.

2.8 Teleservice Für Kunden, die einen Servicevertrag abgeschlossen haben, steht für die im

Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" entsprechend gekennzeichneten Systeme ein Teleservice zur Verfügung, der im Störungsfall zu den in Ziffer 2.7 genannten Zeiten im Wege von direkter Datenkommunikation zwischen dem System beim Kunden und Roche eine Ferndiagnose, Fernsteuerung und Fernwartung ermöglicht. Roche wird im Rahmen des Teleservice auf Anforderung des Kunden insbesondere daran arbeiten, Systemstörungen zu beseitigen und die Verfügbarkeit des Systems durch Fernzugriff wiederherzustellen.

2.9 Vor-Ort-Einsätze Vor-Ort-Einsätze werden nur erbracht, wenn und soweit diese Gegenstand

des Servicevertrags sind oder mit dem Kunden gesondert vereinbart werden. Der Zeitpunkt der Erbringung solcher Einsätze bedarf der Vereinbarung mit Roche. Roche bietet dem Kunden gemäß dem Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" gegen besondere Vergütung einen tagesaktuellen Vor-Ort-Service an, bei dem Roche spätestens am gleichen Kalendertag mit der Störungsbeseitigung beginnt, wenn durch den Kunden entsprechend rechtzeitig die Störung bei Roche gemeldet wurde. Im Übrigen werden die Servicezeiten in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Servicevertrages ausgewiesen. Änderungen der Servicezeiten werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

2.10 Verwendungsbeschränkung Soweit anwendbare medizinprodukterechtliche Bestimmungen, denen die

Verwendung der Produkte unterliegen, dies erfordern, dürfen die Produkte ausschließlich gemäß der Zwecksetzung, Spezifikationen und Anwendungsgebiete betrieben bzw. angewendet werden, wie sie im Angebot, der Packungsbeilage und dem Operator Manual festgelegt sind ("Zweckbestimmung"). Die Produkte dürfen entgegen der Zweckbestimmung weder verändert noch mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden. Die Zweckbestimmung umfasst auch die Festlegung als ausschließlich zu Forschungszwecken bestimmte Produkte und als allgemeiner Laborbedarf. Sollte der Käufer an den Produkten Veränderungen vornehmen, geschieht dies in eigener Verantwortung. Roche übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung und gewährleistet keine gesetzliche oder regulatorische Konformität bezüglich Produkten, die entgegen ihrer Zweckbestimmung betrieben bzw. angewendet und/oder verändert und/oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden; dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund eines Auftrags des Käufers, eine solche Veränderung durch Servicemitarbeiter von Roche ausgeführt wird.

2.11 Roche ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. 2.12 Die Lieferung von Reagenzien und Verbrauchsmaterialien wie insbesondere

Kalibratoren, Kontrollen, Druckerpapier und Küvetten ist nicht Gegenstand der Serviceverträge.

2.13 Sofern nicht abweichend mit dem Kunden schriftlich vereinbart, ist Roche nicht verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:

(a) Beseitigung von Störungen, die aufgrund höherer Gewalt, fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verhaltens des Kunden oder Dritter entstanden sind, insbesondere durch nicht ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Systeme entsprechend der Systembeschreibung und Bedienungsanleitungen. Dies gilt auch bei Verwendung von Reagenzien, Betriebsmaterial, Zubehör und sonstigen Komponenten, die nicht den Spezifikationen von Roche entsprechen oder nicht mit dem System kompatibel sind sowie bei nicht genehmigten Änderungen der Software.

(b) Tätigkeiten, in die der Kunde ausweislich eines Schulungsprotokolls eingewiesen wurde und bezüglich der es dem Kunden zumutbar ist, sie selbst vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die mit der Verwendung der in den jeweils gültigen Roche-Preislisten als verkäuflich ausgewiesenen Reagenzien, Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen verbunden sind oder die in der jeweiligen Bedienungsanleitung als "Wartungsaufgaben des Kunden" bezeichnet sind.

(c) Einarbeitungen und Schulungen Einarbeitungen, Schulungen, in vorstehend (a) bzw. (b) genannte und sonstige nicht im Servicevertrag vereinbarten Leistungen werden nach entsprechender Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung erbracht.

2.14 Wird durch vom Kunden zu vertretende Umstände (z. B. unzureichendes Parkplatzangebot, Nichteinhaltung von Terminabsprachen oder besondere Sicherheitsanforderungen) ein erhöhter Serviceaufwand verursacht, ist Roche berechtigt, Zuschläge für den höheren Serviceaufwand in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist Roche in diesen Fällen berechtigt, einseitig die Reaktionszeiten im angemessenen Umfang zu verlängern.

3. Erbringung der Serviceleistungen durch Roche und Mitwirkungs-pflichten des Kunden

3.1 Servicearbeiten sollen nur durch Servicemitarbeiter von Roche und Subunternehmer, die Roche schriftlich beauftragt hat durchgeführt werden. Der Kunde hat jedoch in den Fällen der Ziffer 2.13 (b) selbst tätig zu werden. In Fällen, in denen der Kunde selbst tätig wird, dürfen nur im Umgang mit dem jeweiligen System geschulte Personen eingesetzt werden.

3.2 Der Kunde hat entsprechend den Installationsrichtlinien von Roche die systemspezifischen Umgebungsbedingungen sicherzustellen und die benötigten Versorgungseinrichtungen und Verbrauchsgüter (z. B. Strom-, Wasser- und Druckluftversorgung gemäß den Systemvorgaben) sowie einen Telefon- oder Netzwerkzugang zur Ermöglichung des Teleservice bereitzustellen. Soweit vom Kunden benötigt, hat dieser eine unterbrechungsfreie Stromversorgung sicherzustellen.

3.3 Der Kunde zeigt Roche rechtzeitig an, falls die Serviceleistungen in Bereichen durchgeführt werden sollen, in denen mit Röntgen-, radioaktiven oder sonstigen ionisierenden Strahlungen zu rechnen ist. Der Kunde nimmt alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der Strahlenschutzverordnung nach dem Atomgesetz bzw. der Röntgen-verordnung, jeweils in der gültigen Fassung, für Servicearbeiten in den genannten Bereichen ergeben.

3.4 Der Kunde hält von Roche gelieferte bzw. zur Verfügung gestellte Hilfsmittel, insbesondere technische Geräte, Wartungspläne sowie Handbücher und Systemdokumentation für Serviceleistungen verfügbar. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben solche Hilfsmittel im Eigentum von Roche. Dies gilt auch dann, wenn sie am Installationsort aufbewahrt werden.

3.5 Roche kann defekte Systemteile oder Baugruppen nach eigener Wahl austauschen oder instandsetzen. Ausgetauschte Systemteile oder Baugruppen gehen in das Eigentum von Roche über.

3.6 Beabsichtigte Standortwechsel der Systeme sind Roche rechtzeitig im Voraus schriftlich bekannt zu geben.

4. Sonderregelungen für Software-Service Für Serviceleistungen an der Roche Application Software gelten zusätzlich

folgende Regelungen: 4.1 Im Sinne dieser Ziffer 4 bedeutet: "IT-Infrastruktur" die technischen Rahmenbedingungen, einschließlich

Anwendungs- und Betriebsbedingungen sowie die notwendigen Systemkonfigurationen für den Einsatz der Roche Application Software, wie sie im Lizenzschein umschrieben sind;

"Leistungsbeschreibung" die in einem separaten Dokument erfolgte Umschreibung der Funktionen, Subfunktionen, Spezifikationen und Anwendungen der Roche Application Software;

"Patch" eine Fehlerbehebung an der Roche Application Software. "Projektbeschreibung" die Umschreibung der konkreten Projektinhalte im

Zusammenhang mit dem Vertrag. Die Projektbeschreibung wird in einem separaten Dokument mit dem Lizenznehmer vereinbart.

"Release" eine periodische Freigabe von Programmteilen und zugehöriger Dokumentation, die Verbesserungen, Erweiterungen und andere Änderungen enthält und Weiterentwicklungen der Roche Application Software darstellt, insbesondere die Optimierung bestehender Funktionalitäten oder die Umsetzung neuer Funktionalitäten in den einzelnen Modulen (z.B. Erstellung neuer Reports, Berechnung weiterer Kennzahlen etc.) gemäß aktueller Leistungsbeschreibung. Releases können ferner

Änderungen und Anpassungen der Roche Application Software an neue gesetzliche Vorschriften umfassen, die für den Kunden für die Nutzung der Roche Application Software relevant sind und auf die Roche vom Kunden aufmerksam gemacht wurde; sowie

"Upgrade" eine Erweiterung, wesentliche Änderung oder Neugestaltung der Roche Application Software und/oder eines oder mehrerer Module der Roche Application Software.

4.2 Installation, Konfiguration und Schulung (a) Die Installation und Konfiguration der Roche Application Software

erfolgt durch Roche in die Systeme des Kunden vor Ort gemäß Servicevertrag und Projektbeschreibung.

(b) Soweit der Kunde Unterstützung beim Testen und der Schulung benötigt, stellt Roche diese nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung entsprechend den aktuellen Roche Vergütungssätzen gemäß dem Folder "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" zur Verfügung.

(c) Der Kunde schafft in seinem Betrieb alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Einführung der Roche Application Software und verpflichtet sich, Roche rechtzeitig alle notwendigen Informationen über Zielsetzungen und organisatorische Gegebenheiten zu liefern, welche für eine erfolgreiche Nutzung der Roche Application Software erforderlich sind. Sofern nicht im Servicevertrag enthalten, stellt der Kunde insbesondere die in Servicevertrag, Leistungsvertrag, Lizenzschein oder Projektbeschreibung umschriebenen technischen Rahmenbedingungen zur Verfügung, d.h. Hardware, Systemsoftware, Netzwerkumgebung, Personal etc.

(d) Roche ist verantwortlich für die Bereitstellung, Aktivierung und Verfügbarkeit technischer Standardschnittstellen der Roche Application Software gemäß Servicevertrag, Leistungsvertrag, Lizenzschein oder Projektbeschreibung. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung, Aktivierung und dauerhafte Verfügbarkeit technischer Standardschnittstellen zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Nicht-Roche Systemen und der Roche Application Software. Roche wird den Kunden nach Einzelauftrag bei der Entwicklung dieser Schnittstellen unterstützen.

(e) Der Kunde stellt sicher, dass die IT-Infrastruktur in der Lage ist, die Roche Application Software sicher zu betreiben und dass keine dort installierte, nicht von Roche vorab freigegebene Software Dritter (einschließlich Treiber für Instrumente oder Peripheriegeräte) die Roche Application Software beeinträchtigt oder negativ beeinflusst. Roche übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass nicht freigegebene Software Dritter die Roche Application Software und ihre Leistung beeinflusst oder umgekehrt. Dessen unbeschadet wird Roche im zumutbaren Umfang, sollte eine Beeinträchtigung vorliegen, nach eigenem Ermessen versuchen, eine Lösung hierfür bereitzustellen.

(f) Die Auswahl, der Einsatz und die Pflege derjenigen Daten des Kunden und von Drittparteien, die mit der Roche Application Software in Verbindung stehen, liegen in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Roche wird den Kunden gemäß Projektbeschreibung bei der Verknüpfung der Roche Application Software mit der entsprechenden Datenbank unterstützen. Der Kunde ist ferner verantwortlich für die Datenpflege und die Sicherung und Integrität der Daten sowie für den Betrieb und die Instandhaltung der Hardware, auf der diese Datenbank betrieben wird.

(g) Die Verantwortung für die Auswahl und den Gebrauch der Roche Application Software und die bei ihrer Nutzung erzielten Resultate liegt beim Kunden. Der Kunde ist ferner allein für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der Roche Application Software vor Zerstörung, Diebstahl oder Missbrauch und für die Bereitstellung von Ausweichlösungen verantwortlich. Dem Kunden obliegen insbesondere die Herstellung von Sicherheitskopien und deren zweckmäßige Aufbewahrung.

4.3 Wartungsleistungen (a) Roche behält sich das Recht vor, nach billigem Ermessen zu

entscheiden, in welchem Fall ein Patch, ein Release oder ein Upgrade passender ist. Upgrades sind weder durch die Lizenzvergütung noch durch die Servicevergütung abgedeckt. Roche ist berechtigt, Upgrades für die bestehende Roche Application Software gesondert in Rechnung zu stellen.

(b) Patches, Releases oder Upgrades erfordern gegebenenfalls eine Anpassung der vertraglich festgelegten Anforderungen an die IT-Infrastruktur.

(c) Roche wird im Rahmen meist regelmäßiger Releases die Roche Application Software an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und allgemein anerkannte Industriestandards anpassen.

(d) Die Wartungsleistungen an der Roche Application Software bestehen aus drei Stufen. Roche kann nach billigem Ermessen bestimmen, um welche Art von Wartungsleistung es sich handelt.

- Fehlerbehebung (Patches) Roche wird alle wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen ergreifen,

um Störungen und Fehler der Roche Application Software, die auf Basis einer vom Kunden übergebenen schriftlichen Fehlerdokumentation

nachvollzogen werden können und gemäß der Leistungsbeschreibung nicht auftreten dürfen, zu beheben oder zu umgehen. Die Behebung bzw. Bereitstellung einer Umgehungslösung erfolgt durch Implementierung oder Anpassung vor Ort oder Übersenden, von fehlerbereinigten Teilen der Roche Application Software. Roche behält sich das Recht vor, anstelle eines Patches dem Kunden ein neues Release oder ein Upgrade gemäß nachstehender lit. b) und c) zur Verfügung zu stellen. Benötigt der Kunde Unterstützung zur Fehlerlokalisation und Erstellung der Fehlerdokumentation, so ist dies als Einzelauftrag zusätzlich zu beauftragen.

- Releases Releases werden im Rahmen der Serviceleistungen dem Kunden

gemäß vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Roche stellt dabei sicher, dass neue Releases mit älteren Versionen kompatibel sind bzw. stellt allenfalls notwendige Konversionsprogramme kostenlos zur Verfügung. Falls Roche vom Kunden auf neue gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht wird, diese gesetzlichen Änderungen jedoch so erhebliche Änderungen der Roche Application Software notwendig machen, dass dies für Roche unzumutbar ist, z. B. wenn dies für Roche mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, sind diese nicht Teil der Serviceleistungen dieses Vertrages und Roche kann eine zusätzliche, einmalige Lizenzgebühr erheben. Roche übersendet im Zusammenhang mit der Roche Application Software an den Kunden Fehlerkorrekturen, Verbesserungen und Änderungen der Roche Application Software sowie zugehörige Dokumentation und nimmt gegebenenfalls eine Implementierung oder Anpassung vor Ort vor. Roche stellt sicher, dass alte Release-Versionen während mindestens sechs Monaten nach der Erstauslieferung und erfolgreichen Erstinstallation der neuen Release-Version weiterhin gewartet werden. Releases umfassen keine Optionen oder künftige Produkte, die Roche im Rahmen separater Verträge in Lizenz gibt (Upgrades).

- Upgrades Nutzungsrechte für Upgrades erteilt Roche im Rahmen von separaten

Vereinbarungen. Sollte Roche eine vom Kunden eingesetzte Roche Application Software ganz oder teilweise durch ein Upgrade-Produkt ablösen, so stellt Roche die Serviceleistungen für die abgelöste Roche Application Software noch während mindestens sechs Monaten nach Erstauslieferung des neuen Upgrade-Produktes sicher. Upgrades werden dem Kunden zu den jeweiligen Upgrade-Preisen in der Preisliste angeboten. Upgrades setzen voraus, dass der Kunden eine Roche Application Software in einer Fassung betreibt, die alle Patches und Releases enthält, die bis zum jeweiligen Upgrade-Release von Roche zur Verfügung gestellt wurden.

(e) Für Serviceleistungen an Roche Application Software hat der Kunde für Roche folgende Voraussetzungen zu schaffen:

- Vorhalten einer aktuellen Kopie des lauffähigen Echtsystems als Testsystem inkl. Datenbestand (Echtzeitsystem);

- Bereitstellung von Zugriff auf die Produktionsinstallation und Kooperation der verantwortlichen Datenbank- und Systemadministratoren zur Durchführung der Serviceaktivitäten;

- Bereitstellung eines Internet-Breitband-Zuganges für Servicezwecke per Remote-Zugang über 24 Stunden / 365 Tage / Jahr.

(f) Soweit Patches, Releases oder Upgrades Änderungen in der IT-Infrastruktur erfordern, wird der Kunde diese vornehmen.

(g) Serviceleistungen an der Roche Application Software setzen voraus, dass auf der IT-Infrastruktur des Kunden der jeweils letzte Stand der Roche Application Software, der ihm von Roche zur Verfügung gestellt wurde, installiert ist und betrieben wird. Roche ist nicht verpflichtet, Serviceleistungen für eine andere als die zuletzt und während sechs Monaten nach dem Release oder Upgrade der unmittelbar zuvor von Roche freigegebenen Version der im Lizenzschein benannten Roche Application Software zu erbringen. Auf andere (frühere) Versionen bezogene Serviceleistungen gelten als zusätzliche Leistungen, die durch Einzelauftrag zu beauftragen sind.

(h) Sofern der Kunde nach diesen sechs Monaten eine ältere Version durch die neueste Roche Application Software ersetzen möchte, hat er alle Release-Versionen zu erwerben, die zwischen der alten und der neuen Release-Version freigegeben wurden.

5. Vergütung (Serviceentgelte) und Zahlungsbedingungen 5.1 Der Kunde zahlt Roche die im jeweiligen Servicevertrag, im Roche-Prospekt

"Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" oder im Einzelauftrag mit dem Kunden vereinbarten Serviceentgelte.

5.2 Bei Serviceverträgen ist Roche berechtigt, einseitig das Serviceentgelt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat zu ändern. Stimmt der Kunde dem neuen Serviceentgelt nicht zu, ist er berechtigt, den Servicevertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Beginn der Gültigkeit der geänderten Serviceentgelte zu kündigen.

5.3 Serviceleistungen für nachträglich in den Servicevertrag aufgenommene Systemerweiterungen werden entsprechend der zum Zeitpunkt der

Aufnahme gültigen Serviceentgelte berechnet. 5.4 Preisangaben und sonstige Konditionen in Katalogen, Prospekten und

Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Einzelaufträge des Kunden verstehen sich zu den am Tage des Eingangs des Auftrags bei Roche gültigen Preisen und Konditionen. Roche teilt dem Kunden die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit.

5.5 Einzelaufträge für Wartungen an Systemen werden dem Kunden auf Anfrage angeboten.

5.6 Die im Rahmen von Serviceverträgen anfallenden Serviceentgelte werden je nach Vereinbarung für ein Vertragsjahr oder anteilig monatlich, vierteljährlich bzw. halbjährlich jeweils zu Beginn einer Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt.

5.7 Alle angegebenen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

5.8 Roche behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.

5.9 Gegen Ansprüche von Roche kann der Kunde durch schriftliche Erklärung gegenüber Roche nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

5.10 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.11 Roche hat das Recht, Leistungen zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Kunde eine angemessene Sicherheit stellt. Roche hat das Recht, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in der der Kunde Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung entweder die Zahlung zu erbringen hat oder eine Sicherheit für die Leistung leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat Roche das Recht, den Servicevertrag fristlos zu kündigen oder bei einem Einzelauftrag vom Vertrag zurück zu treten. Weitergehend hat Roche im vorgenannten Fall der Vermögensverschlechterung des Kunden das Recht, die Erbringung der Leistung nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.

6. Zahlungsverzug 6.1 Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, wird ein Scheck nicht

ordnungsgemäß eingelöst, erfolgt kein Ausgleich im SEPA-Firmenlastschriftverfahren oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen von Roche gegen den Kunden zur sofortigen Zahlung fällig.

6.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder überschreitet er im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts das eingeräumte Zahlungsziel, werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Ansprüche von Roche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

7. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder

Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungs-pflichtigen Vertragspartei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistung und/oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien diese Vertragspartei für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Vertragspartei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

8. Gewährleistung 8.1 Im Rahmen von Wartungsverträgen (Ziffer 2.2) oder von zusätzlich

vereinbarten Serviceeinsätzen (Ziffer 2.3) wird Roche seine Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erfüllen. Eine Mangelhaftung besteht insoweit nicht. Dasselbe gilt für diesbezügliche Einzelaufträge.

8.2 Bei Comfort-Verträgen und Einzelaufträgen, die Werkleistungen zum Inhalt haben, richtet sich die Haftung für Mängel nach Ziffern 8.3 - 8.7.

8.3 Roche haftet innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme des Werkes, falls eine solche ausgeschlossen oder nicht erfolgt ist, mit dessen Vollendung, für die Mangelfreiheit der Werkleistung.

8.4 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.

8.5 Bei Mangelhaftigkeit der Werkleistung kann Roche zunächst nach seiner

Wahl nachbessern oder ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Roche hat das Recht, eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zu wiederholen. Roche kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für Roche mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Kunde Roche erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder, sofern es sich um einen Einzelauftrag handelt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, ist nach Maßgabe von Ziffer 8 beschränkt.

8.7 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) Systeme von nicht eingewiesenen oder nicht ausreichend qualifizierten Personen benutzt oder repariert wurden oder (b) Systeme mit ungeeigneten Proben beschickt wurden oder (c) Mängel durch Einbau oder Anschluss von Komponenten (Hard- bzw. Software) bedingt sind, die nicht von Roche stammen, getestet oder freigegeben wurden oder (d) durch Verwendung von Reagenzien verursacht wurden, die nicht den Qualitätsanforderungen von Roche entsprechen oder nicht mit dem System kompatibel sind. Der Ausschluss von Mängelansprüchen nach dieser Ziffer greift nicht ein, wenn der Mangel nicht auf den unter Buchstaben (a) bis (d) genannten Umständen beruht.

9. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung 9.1 Besteht zwischen den Vertragsparteien ein Servicevertrag, ist ein

Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen. Die Kündigung von Serviceverträgen richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 12.

9.2 Erbringt Roche eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß ("Pflichtverletzung"), ist der Kunde nur dann zu Schadensersatz statt der Leistung oder, sofern es sich um einen Einzelauftrag handelt, zu Schadensersatz statt der Leistung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

a) wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung durch Roche handelt, und

b) wenn er Roche schriftlich aufgefordert hat, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zu erbringen, und

c) Roche dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet hat. 9.3 Unberührt von diesem Abschnitt 9 bleiben gesetzliche Regelungen über a) Fälle, in denen es keiner Fristsetzung bedarf (etwa bei ernsthafter und

endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners; wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendmachung rechtfertigen; bei Fixgeschäften; wenn der Schuldner wegen Unmöglichkeit oder Unvermögens nicht zu leisten hat und der Gläubiger deswegen zum Rücktritt berechtigt ist; §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 281 Abs. 2 BGB);

b) Fälle, in denen wegen der Art der Pflichtverletzung an die Stelle einer Fristsetzung eine Abmahnung tritt (§§ 323 Abs. 3, 281 Abs. 3 BGB);

c) Fälle, in denen bereits vor Fälligkeit ein Rücktritt statthaft ist (§ 323 Abs. 4 BGB); Fälle, in denen trotz erfolgter Teilleistung ein Rücktritt von der gesamten Leistung statthaft ist (§ 323 Abs. 5 BGB);

d) Fälle, in denen trotz erfolgter Teilleistung ein Rücktritt von der gesamten Leistung statthaft ist (§ 323 Abs. 5 BGB);

e) Fälle, in denen der Rücktritt ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 6 BGB); f) Fälle, in denen der Leistungsanspruch wegen eines Schadensersatz-

verlangens ausgeschlossen ist (§ 281 Abs. 4 BGB); sowie g) das Recht des Schuldners auf Rückforderung des bereits Geleisteten

beim Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung ((§ 281 Abs. 5 BGB). In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige fällige Leistung genau zu bezeichnen, wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung).

9.4 Falls Roche auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann Roche den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht.

10. Haftung 10.1 Eine Haftung von Roche - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein,

wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Roche zurückzuführen ist.

10.2 Haftet Roche für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Roche bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

10.3 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.

10.4 Soweit die Haftung von Roche ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.5 Der Kunde ist verpflichtet, Roche von allen Schäden unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Insbesondere in Fällen der Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte wird der Kunde Roche unverzüglich und

umfassend informieren und Roche die Möglichkeit einräumen, auf die Schadensentwicklung Einfluss zu nehmen. Roche ist berechtigt, auf eigene Kosten von Roche gelieferte Software beim Kunden zu ändern, um eine Verletzung oder behauptete Verletzung von Schutzrechten Dritter zu vermeiden oder zu beseitigen.

10.6 Roche haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Systeme, insbesondere nicht für durch Verwendung ungeeigneter Reagenzien verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Kunden oder Dritter sowie für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen.

10.7 Die Haftung von Roche ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Kunde gelieferte Hard- bzw. Software mit damit nicht kompatibler oder nicht von Roche getesteter und entsprechend freigegebener Hard- und Software oder sonstigen Komponenten verwendet. Das gleiche gilt bei Änderungen an der von Roche gelieferten Hard- und Software. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung, soweit Roche einer solchen Handlung oder Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt hat.

10.8 Eine Haftung von Roche für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung entfällt, wenn und soweit die Schäden darauf beruhen, dass der Kunde keine angemessene Vorsorge gegen Datenverlust, insbesondere durch Anfertigung von Sicherungskopien aller Programme und Daten, vorgenommen hat. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in den im Tätigkeitsbereich des Kunden üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden.

10.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist Roche berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

11. Geheimhaltung Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang

mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten - nicht aufzuzeichnen oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sofern vertrauliche Informationen aufgrund einer Entscheidung oder Anordnung einer staatlichen Behörde, eines Gerichts oder nach Maßgabe zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen offenzulegen sind, ist die andere Partei soweit zulässig hierüber schriftlich und unverzüglich zu unterrichten; weiterhin wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei nach besten Kräften versuchen zu erreichen, dass die vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle vertraulich behandelt werden.

12. Laufzeit von Serviceverträgen und Kündigung 12.1 Ein Servicevertrag wird für die im Vertrag angegebene Zeit geschlossen. Der

Servicevertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres.

12.2 Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen Servicevertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Vertragspartei liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei eine wesentliche Pflicht nach dem Servicevertrag verletzt hat und die Pflichtverletzung nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung beseitigt.

12.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Servicevertrages liegt für Roche insbesondere dann vor, wenn

a) ein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Kalendertagen besteht und die fällige Zahlung nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung geleistet wird; und/oder

b) zusätzlicher Serviceaufwand, insbesondere Zeit- und/oder Materialaufwand, dadurch entsteht, dass (i) die Systeme von nicht eingewiesenen Personen benutzt oder (ii) der Kunde gegen seine Pflichten nach Ziffer 3.1 verstößt oder (iii) mit ungeeigneten Reagenzien oder Proben beschickt wurden; und/oder

c) zusätzlicher Serviceaufwand, insbesondere Zeit- und/oder Materialaufwand, dadurch entsteht, dass ohne vorherige Zustimmung von Roche Änderungen an Systemen vorgenommen, inkompatible oder nicht zugelassene Komponenten verwendet wurden, oder an die Systeme angeschlossen wurden oder ein Standortwechsel vorgenommen wurde.

12.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges 13.1 Die Ansprüche und sonstige Rechte des Kunden aus Serviceverträgen oder

Einzelaufträgen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Roche nicht abtretbar.

13.2 Erfüllungsort ist Mannheim. 13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den

Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit Serviceverträgen, Einzelaufträgen oder ihrer Geschäftsbeziehung ist Mannheim.

13.4 Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit Serviceverträgen oder Einzelaufträgen unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 gilt nicht.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt in Fällen einer Lücke.

Anlage: Datenschutzbestimmungen für die Prüfung und Wartung von Systemen 1. Allgemeines - Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Datenschutzbestimmungen gelten für

Serviceleistungen, welche eine Prüfung oder Wartung von Systemen, auch mittels Fernzugriff, durch Roche für den Kunden als Auftraggeber zum Inhalt haben.

1.2 Roche erbringt die Leistungen auf der Grundlage der Angaben des Kunden und nur mit dessen jeweiliger Zustimmung. Eine Verwendung von personen-bezogenen - insbesondere von patientenbezogenen - Daten ist von Roche weder gewollt noch beabsichtigt und für die Erbringung der Serviceleistungen auch nicht erforderlich.

1.3 Roche empfiehlt dem Kunden, durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung Befund- und/oder Behandlungsdaten von den unmittelbaren Patientendaten zu trennen, so dass für Roche und Dritte kein Personenbezug erkennbar ist oder hergestellt werden kann.

1.4 Obschon es sich bei Prüfung und Wartung von Systemen nicht im eigentlichen Sinne um eine auftragsbezogene Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, werden die Regeln der Auftragsdatenverarbeitung angewandt, wenn ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

1.5 Roche wird im eigenen Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass vom System verarbeitete Daten vor einer Verfälschung gesichert werden, der Zugriff unbefugter Personen verhindert wird und im Rahmen der Leistungen von Roche abgerufene Daten nach Beendigung der Serviceleistungen unverzüglich gelöscht werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Systeme die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eigenverantwortlich sicherzustellen hat.

1.6 Roche verpflichtet sich, im Rahmen der Serviceleistungen anwendbare datenschutzrechtliche Vorschriften und hierbei insbesondere die Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG zu beachten. Soweit Roche im Rahmen der Leistungserbringung von personenbezogenen Daten des Kunden Kenntnis erlangt, werden diese Daten bzw. Informationen geheim gehalten und nicht an unbefugte Personen weitergegeben.

1.7 Roche unterstützt den Kunden unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Dies betrifft die Sicherheit personenbezogener Daten, die Meldepflicht bei Datenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationen der Aufsichtsbehörde.

1.8 Roche unterstützt den Kunden des Weiteren unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Roche zur Verfügung stehenden Informationen bei dessen Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO aufgeführten Betroffenenrechte.

1.9 Roche wird vom Kunden autorisiert, über ein geschütztes Gateway-System Daten (z.B. Leistungsdaten der eingesetzten Analysensysteme) zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zwecksetzung ist hierbei insbesondere die Verbesserung des Service von Roche, die Vorbereitung auf etwaige Epidemien und die Erstellung von Übersichten über regionales Testverhalten.

1.10 Sämtliche verwendeten Begriffe sind. sofern sie dort Verwendung finden, solche der DSGVO.

2. Gegenstand, Dauer des Auftrages, Umfang, Art und Zweck 2.1 Zwischen Auftraggeber und Roche werden die vorliegenden allgemeinen

Datenschutzbestimmungen vereinbart. Der Inhalt des Auftrags ist im entsprechenden Leistungs- oder Servicevertrag näher beschrieben. Die Art der durch die Bearbeitung des Auftrages involvierten Daten und der Kreis bzw. die Kategorie der hiervon gegebenenfalls Betroffenen, ergibt sich aus den im Leistungs- oder Servicevertrag genannten Systemen.

2.2 Die Dauer dieser Datenschutzvereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des entsprechenden Leistungs- oder Servicevertrags.

2.3 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung/ -verarbeitung/ -nutzung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er wird dabei von Roche angemessen unterstützt.

2.4 Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge schriftlich oder per E-Mail. Mündliche

Weisungen hat der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. 2.5 Roche wird die vom Auftraggeber erhaltenen Weisungen für deren

Nachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit auf geeignete Weise dokumentieren. 2.6 Roche wird ohne Weisung des Auftraggebers keine Verarbeitung und

insbesondere keine Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten vornehmen. Ist aus gesetzlichen Gründen oder aufgrund einer Weisung des Auftraggebers eine Löschung von Daten erforderlich, so erfolgt diese durch fortlaufende Überschreibung. Datenträger werden ordnungsgemäß über eine Fachfirma entsorgt und vernichtet.

2.7 Roche verwendet etwaige zur Verarbeitung überlassene Daten nur im Rahmen der durch die Leistungs- oder Serviceverträge erfolgten Zwecksetzungen in Verbindung mit den vorliegenden Datenschutzbestimmungen. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.

2.8 Soweit der Auftraggeber Sondergesetzen des Datenschutzes unterliegt, die über die DSGVO und das BDSG hinausgehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Roche auf die Geltung dieser Gesetze ausdrücklich hinzuweisen. Falls Roche diese Verpflichtungen nicht einhalten kann, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

2.9 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden von Roche entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen ggf. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt. Roche kann sie zur Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

3. Datengeheimnis 3.1 Roche trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der Arbeiten

beschäftigten Mitarbeitenden einer Verschwiegenheitsvereinbarung oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und dass sie mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden.

3.2 Wird es im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Services erforderlich, dass Spezialisten aus anderen Roche-Einheiten eingebunden werden, trägt Roche dafür Sorge, dass diese ebenfalls einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterworfen sind und deren Anforderungen kennen.

4. Datensicherheit 4.1 Roche sichert im eigenen Verantwortungsbereich die Umsetzung und

Einhaltung der in dieser Datenschutzvereinbarung vereinbarten sowie der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu. Roche wird die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Zu den einzuhaltenden Vorgaben des § 32 DSGVO werden folgende technische und organisatorische Maßnahmen konkret beschrieben und verbindlich festgelegt: a) Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Trennungskontrolle

b) Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 25 DSGVO) c) Integrität (Art. 32 lit. b DSGVO) d) Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit b DSGVO) e) Verfahren zu regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung

(Art. 332 Abs. 1 lit d DSGVO, Art. 25 Abs. 1 DSGVO). Die Details zu den technischen-organisatorischen Maßnahmen sind in Punkt

8 geregelt. 4.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des

Auftragsverhältnisses einer etwaigen Weiterentwicklung angepasst werden. 4.3 Bei Störungen sowie bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen wird Roche

den Auftraggeber unverzüglich informieren. Ebenso informiert Roche den Auftraggeber, wenn eine erteilte Weisung womöglich gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Eine solche Weisung braucht nicht befolgt zu werden, solange sie nicht durch den Auftraggeber geändert oder ausdrücklich bestätigt wird.

4.4 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten wird Roche Daten oder Unterlagen mit Daten datenschutzgerecht löschen bzw. entsorgen, sofern keine gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten oder eine entgegenstehende Weisung des Auftraggebers vorliegen.

4.5 Roche überwacht die Einhaltung der von Roche im Rahmen der Beauftragung zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und stellt dem Kunden auf Anfrage alle für einen entsprechenden Nachweis erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die bei der Serviceerbringung mitwirkenden Mitarbeitenden von Roche und die beauftragten Subunternehmer unterliegen einem Qualitätsmanagementsystem, bei dem die periodische Überprüfung aller definierten Prozesse nach einheitlichen Standards verpflichtend vorgesehen ist. Daneben finden periodische Audits des betrieblichen Datenschutzes statt, in denen insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit überprüft werden.

5. Ort der Leistungserbringung 5.1 Im Regelfall erfolgt die Prüfung oder Wartung von Systemen durch Roche

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland/EU. 5.2 Eine Prüfung oder Wartung von Systemen außerhalb der EU ist zulässig,

sofern sie a) in einem Rechtsraum stattfindet, für den die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die Angemessenheit des Datenschutzniveaus gewährleistet ist, oder b) die Angemessenheit des Datenschutzniveaus auf Basis anderweitiger geeigneter Garantien im Sinne von Kapitel V DSGVO gewährleistet ist und Roche den Kunden vorab über den Eintritt einer solchen Verarbeitungssituation informiert

5.3 Jede Verlagerung der Prüfung oder Wartung von Systemen in ein Drittland ohne einen adäquaten Datenschutz oder die vorherige Herstellung eines solchen durch Roche bedarf einer gesonderten vorherigen Weisung durch den Auftraggeber. Die Zustimmungsfiktion in 7.5 findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.

5.4 Grundsätzlich wird die Prüfung oder Wartung von Systemen in den Betriebs- und Geschäftsräumen – auch mittels Fernzugriff - von Roche zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.

6. Kontrollrechte Der Auftraggeber hat das Recht, Kontrollen durchzuführen. Etwaige Vor-Ort-

Kontrollen des Geschäftsbetriebs sind rechtzeitig anzumelden und erfolgen in Abstimmung mit Roche. Roche stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann.

7. Subunternehmer 7.1 Roche ist es gestattet, bei der Ausführung der beauftragten Services

Subunternehmer einzubinden. Roche versichert, dass die Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der dort getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt werden.

7.2 Roche wird die Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit bei den eingeschalteten Subunternehmern regelmäßig kontrollieren. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

7.3 Bei der Beauftragung von Subunternehmern in Nicht-EU-Ländern stellt Roche das Vorhandensein geeigneter Garantien im Sinne von Kapitel V der DSGVO sicher, die auf die Herstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus abzielen.

7.4 Roche stellt vertraglich sicher, dass die vorliegenden Regelungen auch gegenüber Subunternehmern entsprechend Anwendung finden.

7.5 Roche informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von Subunternehmern und gibt ihm damit die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Diese Information erfolgt über eine Auflistung der eingebundenen bzw. einzubindenden Subunternehmer unter https://www.roche.de/res/content/11027/180517_anlage_2_toms.pdf. Die Aktualisierung dieser Liste wird grundsätzlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Eintritt einer Änderung bezüglich der Subunternehmer vorgenommen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund besonderer Umstände nicht möglich sein, erfolgt die Eintragung unverzüglich nachdem der Hinderungsgrund entfallen ist. Sofern der Auftraggeber nicht bis 4 Wochen gegenüber Roche der beabsichtigten Änderung widerspricht, darf Roche von einer Zustimmung hinsichtlich der in der Liste hinterlegten Änderung bezüglich der Subunternehmer ausgehen. Sollte der Auftraggeber seine Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt aus sachlichen Gründen zurücknehmen, kann Roche nach eigener Wahl entweder die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Subunternehmer rückabwickeln so schnell die vertraglichen Verpflichtungen dies zulassen oder den Vertrag mit dem Auftraggeber kündigen, ohne dass hierdurch eine Vertragsstrafe für nicht erbrachte Leistungen begründet wird.

8. Technisch-organisatorische Maßnahmen der Roche Diagnostics

Deutschland GmbH https://www.roche.de/res/content/11027/180517_anlage_2_toms.pdf Roche Diagnostics Deutschland GmbH Sandhofer Straße 116 68305 Mannheim Telefon: (0621) 759-0 Fax: (0621) 759-2890 www.roche-diagnostics.com

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