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Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst

RRL SanWD 1 - brk-hoechstadt.de · • Zusammenballung von Menschen über das ortsübliche Maß hinaus (Beispiel: pro Tag erleidet jeder tausendste Einwohner eine versorgungsbedürftige

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Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst

Impressum

Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Ausgabe 1.0, Freigabe durch die LBLg am 05.11.11

© Bayerisches Rotes Kreuz

- Bereitschaften -

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Garmischer Str. 19-21, 81373 München

Ausarbeitung:

Dr. Frank Friedrich, Andreas Rautter, Martin Schmauser

Vorbemerkungen Diese Rahmenrichtlinie bildet die Grundlage zur Planung und Durchführung von Sanitätswachdiensten der Bereitschaften im Bayerischen Roten Kreuz. Sanitätswachdienste sind Einsätze zur sanitätsdienstlichen Absicherung von Veran-staltungen aller Art. Veranstaltungen bedingen in unterschiedlichem Ausmaß Abweichungen in der Patientenversorgung: 1. Erhöhtes Patientenaufkommen bei Veranstaltungen durch

• Zusammenballung von Menschen über das ortsübliche Maß hinaus (Beispiel: pro Tag erleidet jeder tausendste Einwohner eine versorgungsbedürftige Situation. Wenn sich an einem Ort, der normalerweise von 5000 Menschen bewohnt wird, 20000 Menschen aufhalten, wird der Hilfebedarf von 5 auf 20 Fälle pro Tag steigen

• veranstaltungsbedingte Risiken (z. B. Sport, Alkohol, Panikreaktionen) • veranstaltungsbedingt erhöhtes Verkehrsaufkommen mit einem entsprechend

statistisch erhöhtem Risiko für Verkehrsunfälle 2. Schlechtere Versorgungslage durch

• veranstaltungsbedingte Mehrbelastung von Verkehrswegen, damit wird der Weg des Rettungsdienstes zum Patienten bzw. der Weg des Patienten zur medizinischen Versorgung behindert

• höhere Auslastung der medizinischen Infrastruktur, da Planungsgrundlage der ortsübliche Bedarf ist

3. Im Rahmen von Veranstaltungen können Großschadensereignisse auftreten, für

deren adäquate Abarbeitung entsprechende Vorplanungen erforderlich sind 4. Notfallbedingte Unterbrechungen einer Veranstaltung können erhebliche Einbußen

für den Veranstalter bedeuten Abhängig von der jeweiligen Veranstaltung wird sich der Veranstalter auf eigene Initiative oder aufgrund von Auflagen durch Genehmigungsbehörden oder Dachverbände um eine sanitätsdienstliche Vorhaltung bemühen. Hier ist ein nachvollziehbares Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters und dem Aufwand für eine angemessene Versorgungssicherheit zu erzielen. Inhalt dieser Rahmenrichtlinie ist ausschließlich die sanitätsdienstliche Komponente bei der Absicherung von Veranstaltungen. Natürlich bestehen Schnittstellen zu anderen Segmenten im Sicherheitsbereich, wie z. B. der rettungsdienstlichen Vorhaltungser-höhung. Hier existieren ausreichend gesetzliche Vorgaben, die keiner weiteren Thematisierung bedürfen.

Schutzzieldefinition

1. Die Erstversorgung von Notfällen soll den gleichen Standard erreichen wie ohne die veranstaltungsspezifischen Besonderheiten.

2. Der reibungslose Veranstaltungsablauf soll durch Gewährleistung einer adäquaten Patientenversorgung gesichert werden.

3. Durch die vorherige Beplanung von Schnittstellen für Großschadensereignisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung wird die Effektivität der Gefahrenabwehr erhöht.

4. Der Massenanfall Verletzter ist im Bayerischen Rettungsdienstgesetz bzw. im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz geregelt. Kräfte des Sanitätswach-dienstes werden bedarfsweise in die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr eingebunden.

Zuständigkeiten Durchführende des Sanitätswachdienstes sind die BRK-Bereitschaften. Andere Resourcen des BRK können bei Bedarf eingebunden werden. Bei der Planung von Sanitätswachdiensten ab der Größenordnung „Mittel“ (siehe Anlage 09) ist die zuständige Kreisbereitschaftsleitung einzubeziehen. Bei Einsätzen, die das Potential eines Kreis- oder Bezirksverbandes übersteigen, ist die jeweils nächsthöhere Leitungsebene einzubinden. Verträge zeichnet für das BRK der zuständige Kreisgeschäftsführer, die Rechnungstellung obliegt dem Kreisverband. Einzelheiten sind im Kreisverband zu regeln. Bei Veranstaltungen, die mehrere Kreis- und oder Bezirksverbände betreffen, zeichnet den Vertrag der jeweilige Bezirks- oder der Landesgeschäftsführer. Insbesondere bei Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die in ihrer Flächenausdehnung mehrere Kreisverbände betreffen, ist dem Veranstalter ein zuständiger Ansprechpartner für die Vertragsgestaltung zu benennen. Durchführungsvertrag Sanitätswachdienste sind eine freiwillige Leistung des BRK, eine Verpflichtung zur Durchführung besteht nicht. Im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags sind die jeweiligen Verpflichtungen von Veranstalter und BRK schriftlich zu fixieren. Im Vertrag zugesicherte Leistungen sind zu erbringen, Abkömmlichkeiten für z. B. Helfer-vor-Ort-Einsätze oder bei Alarmierung zur nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sind mit dem Veranstalter zu vereinbaren. Wenn der Sanitätswachdienst an der Veranstaltung nicht abkömmlich ist, hat eine Anmeldung des Dienstes bei der örtlich zuständigen Rettungs- oder Integrierten Leitstelle zu unterbleiben. Eine Abmeldung aus der ABEK-Planung hat grundsätzlich zu erfolgen, wenn gemeldete Einheiten dem Hilfeleistungssytem nicht zur Verfügung stehen. Der Einsatzdienst ist in diesem Fall durch entsprechende Personal- und Materialreserven BRK-intern zu sichern. Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzes oder bei Großschadenslagen haben grundsätzlich Vorrang vor Sanitätswachdiensten. Hierauf ist im Vertrag hinzuweisen.

Im Vertrag sind die Eckdaten der Veranstaltung, die Ergebnisse der Gefahrenanalyse, der Einsatzplan sowie die Kosten festzuschreiben. Kosten für Sanitätswachdienste Die Durchführung von Sanitätswachdiensten ist nicht auf Gewinnerwirtschaftung ausge-richtet, muß aber kostendeckend sein. Die Mitwirkung bei der Gewinnerwirtschaftung von Veranstaltern ist keine satzungs-gemäße Aufgabe des BRK, daher dürfen für diesen Zweck auch keine BRK-eigenen Gelder verbraucht werden. Ausnahmen von der Kostendeckung sind, abgesehen von organisationseigenem Interesse des BRK, nur bei nicht gewerblichen Veranstaltungen und gleichzeitiger sozialer Notwendigkeit statthaft. Hier wird die Möglichkeit zur Kostenniederschlagung eröffnet. Im Rahmen der Einsatzplanung ist eine Kostenermittlung durchzuführen, die als Grundlage für die dem Veranstalter in Rechnung zu stellenden Kosten dient. Leistungen im Sanitätswachdienst Oberste Zielsetzung des Sanitätswachdienstes ist die optimale Patientenversorgung im Rahmen von Veranstaltungen. Alle durchzuführenden Maßnahmen orientieren sich an diesem Ziel. Aktivitäten, die nicht diesem Ziel dienen, finden nicht statt. Das BRK stellt für Sanitätswachdienste geeignetes Personal und Ausrüstung zur Ver-fügung (siehe Anlagen 7 und 8). Die Gestellung von Ärzten ist im Einzelfall zu regeln; die Regelung ist in den Durchführungsvertrag aufzunehmen. Fachliche Grundlage für die Tätigkeit im Sanitätswachdienst sind die Ausbildungs-unterlagen des DRK/BRK für den Sanitätsdienst sowie der Hygieneplan des durch-führenden Kreisverbands. Gefahrenanalyse, Beratung des Veranstalters und evtl. der Genehmigungsbehörde, Einsatzplanung sowie Dokumentation von Hilfeleistungen und Gesamteinsatz sind obligater Leistungsbestandteil. Gefahrenanalyse Zur Gefahrenanalyse werden zunächst alle zur Veranstaltung vorhandenen Informationen zusammengestellt. Hierzu dienen die Angaben des Veranstalters, Auflagen durch Genehmigungsbehörden und Dachverbände des Veranstalters. Einzubeziehen sind weiterhin Erfahrungen aus gleichartigen Veranstaltungen sowie Rahmenbedingungen wie z. B. hohe Veranstaltungsdichte, Wetter- und Verkehrslage. Zur groben Erfassung der Gefahrenlage haben sich die Kriterien aus dem Maurer-Algorithmus bewährt. Sie können als Planungsgrundlage dienen, falls keine eigenen veranstaltungsbezogenen Erfahrungen vorliegen. Die Kalkulation nach einem

Algorithmus ersetzt aber nicht die veranstaltungsbezogene Planung. Erhebliche Abwei-chungen nach oben und unten können aufgrund der spezifischen Gegebenheiten erforderlich sein. Im Rahmen der Gefahrenanalyse ist eine Liste von potentiellen Gefahren und taktisch relevanten Orten zu erstellen. Mögliche Anlässe für einen Massenanfall Verletzter sind in die Liste aufzunehmen. Einsatzplan Anhand der Gefahrenanalyse ist ein Einsatzplan zu erstellen, der die vorgesehene Arbeit des Sanitätswachdienstes beschreibt. Der Einsatzplan enthält Angaben über Stärke und Ausstattung sowie taktische und räumliche Gliederung des Sanitätswachdienstes. Die Abarbeitung aller identifizierten Gefahren muß aus dem Einsatzplan ersichtlich sein. Notwendige Unterstützung des sanitätsdienstlichen Einsatzes z. B. durch die Fachdienste IuK, TuS und Verpflegung sind ebenfalls im Einsatzplan festzuhalten. Abhängig von der Größe des Einsatzes sind entsprechende Führungsstrukturen vor-zusehen. Bei bis zu 5 Einsatzkräften legt der zuständige Bereitschaftsleiter einen geeigneten Sanitäter mit Fachdienstausbildung als Einsatzleiter fest. Bei Einsätzen mit 6 bis 20 Einsatzkräften ist ein Gruppenführer im Sanitätsdienst als Einsatzleiter vorzusehen. Bei mehr als 20 Einsatzkräften ist Zugführerqualifikation zur Einsatzführung erforderlich. Bedarfsweise ist eine stabsmäßige Einsatzführung zu installieren. Einsatzabwicklung Die Durchführung des Einsatzes erfolgt nach den im Einsatzplan festgelegten Grund-sätzen durch den jeweils eingeteilten Einsatzleiter SanWD. Er ist während des Einsatzes allen unterstellten BRK-Kräften gegenüber weisungs-befugt und vertritt während des Einsatzes das BRK gegenüber dem Veranstalter und anderen Beteiligten. Nachbereitung Zu jedem Sanitätswachdienst ist ein Einsatzbericht zu erstellen. Der Umfang des Berichts richtet sich nach der Größe des Dienstes. Grundsätzlich sind beteiligte Einsatzkräfte, Einsatzzeiten, Zahl der Hilfeleistungen, Materialverbrauch und evtl. Schäden zu dokumentieren. Die Aufbewahrung der Unterlagen richtet sich nach dem „Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen wichtiger Schriftgutarten, Anlage zur Verwaltungsordnung des BRK“ in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 10). Benutzte Ausrüstung ist zu warten und einsatzbereit einzulagern. Die Durchführung des Dienstes ist der Kreisgeschäftsstelle zu melden, um die Rechnungsstellung auszulösen.

Anlagen: 01 Muster Laufzettel 02 Muster Gefahrenanalyse 03 Muster Einsatzplan 04 Muster MANV-Plan 05 Muster Durchführungsvertrag 06 a und b Muster Einsatzbericht 07 a bis d Stellenbeschreibungen Sanitätsdienst 08 Komponenten 09 Dimension von SanWD/Führungsorganisation 10 Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen wichtiger Schriftgutarten

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Anlage 03 zur Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Muster Einsatzplan Einsatzplan Lage: Name der Veranstaltung Termin, Ort Veranstalter, Ansprechpartner Geplanter Ablauf der Veranstaltung Absehbare Einsatzschwerpunkte und Gefahrenstellen Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid Ergebnisse aus Sicherheitsgesprächen, Ortsterminen und Erkundung Sonstige Informationen Auftrag: Sanitätswachdienst Durchführung: Einsatzkonzept mit taktischer Gliederung und Ordnung des Raumes Einsatzführung Einsatzabschnitte Eingesetztes Personal und Material Einsatzzeiten Besondere Regelungen/Hinweise Versorgung: Regelung von Materialnachschub und Verpflegung Führung: Erreichbarkeit Einsatzleiter FM-Verbindungen Anlagen: Kartenmaterial, incl. Flucht- und Rettungswegeplan Organigramm Dienst-/Schichtpläne FM-Skizze MANV-Plan

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Anlage 04 zur Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Muster MANV-Plan MANV-Plan Für den Fall eines Großschadensereignisses mit Massenanfall Verletzter im Rahmen der Veranstaltung „___________“ gelten folgende Regelungen:

1. Die Rettungsleitstelle __________ ist sofort über außergewöhnliche Schadenslagen zu informieren. Die sofortige Meldung hat dabei Vorrang vor einer detaillierten Erkundung. Sämtliche Meldungen laufen ausschließlich über den Einsatzleiter Sanitätswachdienst. Erkundungsergebnisse sind laufend an die Leitstelle weiterzumelden.

2. Die Leitstelle __________ entscheidet nach ihrer Alarm- und Ausrückeordnung über die Alarmierung weiterer Kräfte und insbesondere des ELRD oder der Sanitätseinsatzleitung.

3. Die Kräfte vor Ort führen eine sanitätsdienstliche Erstversorgung durch. Die bestehenden Strukturen des Sanitätswachdienstes sind – soweit möglich und nicht selbst vom Schaden betroffen – auf MANV-Betrieb umzustellen. Dabei übernimmt . Ist der Sanitätswachdienst selbst vom Schadensereignis betroffen, wird das einsatzfähige Personal in Gruppen gegliedert und zu Errichtung und Betrieb von Patientenablagen eingeteilt.

4. ELRD bzw. SanEL übernehmen nach Eintreffen die Einsatzleitung. 5. Die Heranführung überörtlicher Kräfte erfolgt über . Sollte dies schadensbedingt

nicht möglich sein, muß alternativ die Anfahrt über . erfolgen. Bereitstellungsraum ist .. Ein weiterer Bereitstellungsraum ist . möglich, ein weiterer bei .

6. Der Abtransport erfolgt über Richtung Norden, über Richtung Süden, über Richtung Westen oder über Richtung Osten.

7. Als Hubschrauber-Landeplatz ist der geeignet, soweit Freigabe durch den Einsatzleiter vor Ort erfolgt. Alternativ ist zu verwenden.

8. Als Standort für die Führungsstelle wird vorgesehen. Alternativ wird die Führungsstelle bei errichtet.

9. Als Führungskanäle werden im 4 m-Band ___/__ und im 2m-Band __/__ verwendet.

Anmerkung: Nicht alle Punkte müssen bei jedem Einsatz beplant werden! Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

Entwurf

Vereinbarung zur sanitätsdienstlichen Absicherung des/der ... <Bezeichnung der Veranstaltung> ...

Zwischen

dem Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband .....................,

vertreten durch

<Anschrift>

- nachstehend „BRK“ –

und

der Firma ....................., vertreten durch .....................,

<Anschrift>

- nachstehend „Veranstalter“ genannt –

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Veranstalter führt die nachfolgende Veranstaltung durch:

<genaue Bezeichnung der Veranstaltung nach Zeit, Ort (Gebiet) und Dauer>

Dabei erwartet der Veranstalter <Anzahl> Teilnehmer und <Anzahl> Zuschauer.

Zudem werden etwa <Anzahl> Helfer an der Veranstalter beteiligt sein.

§ 2 Verpflichtung des BRK

1. Das BRK verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Vereinbarung einschließlich

Anlagen die vorstehende Veranstaltung sanitätsdienstlich abzusichern. Hierzu

stellt das BRK geeignetes Personal und die erforderliche Ausrüstung. Anzahl und

Qualifikation des eingesetzten Personals, die erforderliche Ausstattung und

Ausrüstung sowie die Bereitstellungszeiten richten sich nach Anlage 1, die

Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

2. Das BRK ist gegenüber den Besuchern der Veranstaltung, die einer

sanitätsdienstlichen Betreuung bedürfen, (Patienten) verpflichtet, die

sanitätsdienstliche Hilfe zu erbringen. Die Patienten haben gegen das BRK einen

unmittelbaren Anspruch auf diese Leistungen. Die Leistungen werden vom

Veranstalter gem. § 5 dieses Vertrages vergütet. Die vorliegende Vereinbarung ist

somit ein Vertrag zugunsten Dritter.

3. Die medizinische Versorgung und der Transport von Notfallpatienten im Sinne des

Art. 2 Abs. 2 BayRDG ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Soweit

Versorgung und / oder Transport von Notfallpatienten erforderlich ist, wird dies

durch die Rettungsleitstelle/Integrierte Leitstelle ... gemäß Art. 9 BayRDG erledigt.

Das BRK wird zur Erstversorgung der Patienten tätig, bis ein Rettungsmittel des

öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes eingetroffen ist.

4. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist das BRK verpflichtet, auf Anordnung der

Rettungsleitstelle/Integrierten Leitstelle bei unvorhersehbaren Ereignissen wie

Katastrophen, bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten oder bei

größeren Schadenslagen, seine Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal

einschließlich Ärzte vom Veranstaltungsort abzuziehen. Dies liegt nicht im

Verantwortungsbereich des BRK-Kreisverbandes. Das BRK übernimmt in diesen

Fällen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, die aus einer kurzfristigen

Einschränkung oder einem Ausfall des Sanitätswachdienstes resultieren. Dies ist

dem Veranstalter bekannt und wird von ihm auch ausdrücklich akzeptiert.

5. Das BRK übernimmt keinerlei Aufgaben der Veranstaltungsorganisation und

-durchführung. Sämtliche Aufgaben der Veranstaltungsorganisation und

-durchführung obliegen allein dem Veranstalter.

§ 3 Bereitstellung von Ärzten (soweit im Einzelfall erforderlich)

Das BRK stellt dem Veranstalter im Rahmen der sanitätsdienstlichen Absicherung

..................................................................................................................................

Ärzte zur Verfügung. Die Einzelheiten der Bereitstellung und die Kostenerstattung

sind in Anlage 3 geregelt, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

§ 4 Verpflichtung des Veranstalters

1. Der Veranstalter informiert das BRK rechtzeitig und vollständig über alle

Umstände, die für die Planung des sanitätsdienstlichen Einsatzes erforderlich

sind. Dies sind insbesondere

• Erwartete Teilnehmerzahl

• Erwartete Zuschauer- bzw. Besucherzahl

• Erwartete Personen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (VIP)

• Besondere oder aus früheren Veranstaltungen bekannte Risiken der

Veranstaltung

• Risikoschwerpunkte

• Streckenverlauf einschließlich Standort der Streckenposten des

Veranstalters

• Zu- und Abwege zur Veranstaltung einschließlich Rettungswege

• Veranstaltungsdauer einschließlich Vor- und Nachlaufzeiten

2. Der Veranstalter stellt während der gesamten Veranstaltung und in

angemessener Zeit vorher und nachher einen gesicherten

Kommunikationsweg zwischen dem BRK und einer verantwortlichen Person

des Veranstalters sicher (z.B. Festnetz- oder gesicherte

Mobilfunknetzverbindung, Funkverbindung über Veranstaltungsfunk, etc.).

Soweit vom Veranstalter ein Sicherheitsdienst für die Veranstaltung eingesetzt

wird, ist auch die ständige Kommunikation zum Sicherheitsdienst

sicherzustellen.

3. Der Veranstalter stellt dem BRK die für den Sanitätswachdienst erforderlichen

Stellflächen gemäß im Vorfeld zu treffender Abstimmung zur Verfügung und

stellt die notwendige Strom- und Wasserversorgung sicher.

4. Der Veranstalter informiert das BRK während des Verlaufes der Veranstaltung

über alle Vorkommnisse und Ereignisse, die für die sanitätsdienstliche

Absicherung und etwaige rettungsdienstliche Einsätze von Bedeutung sind.

5. Der Veranstalter verpflichtet sich, das BRK bei rettungs- oder

sanitätsdienstlichen Einsätzen nach Kräften zu unterstützen. Dies gilt

insbesondere für die Sperrung und / oder Freihaltung von Zu- und

Abfahrtswegen, soweit notwendig auch die Unterbrechung der Veranstaltung

bis zum Abschluss von Rettungsmaßnahmen, die Zurverfügungstellung von

Fahrzeugen, Personal und Kommunikationsmitteln, soweit diese vorhanden

sind und vom BRK benötigt werden.

6. Der Veranstalter verpflichtet sich ferner, dem BRK alle etwaigen Auflagen von

Genehmigungsbehörden oder sonstigen Behörden und Organisationen, die

die Veranstaltung betreffen, rechtzeitig und vollständig bekannt zu geben.

§ 5 Vergütung

Der Veranstalter verpflichtet sich, an das BRK für die sanitätsdienstliche

Absicherung der Veranstaltung ein Entgelt zu entrichten. Die Vergütung und die

Abrechnungsmodalitäten sind im Einzelnen in Anlage 2 geregelt, die Bestandteil

dieser Vereinbarung ist.

§ 6 Haftung

Die Haftung des BRK aus dieser Vereinbarung wird auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Allgemeine Regeln

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Soweit eine der Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam ist oder wird, berührt

dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt. In diesem Fall

verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Regelung durch eine solche zu

ersetzen, die der unwirksamen Regelung sinngemäß am nächsten kommt.

<Ort>, den .....................

....................................... .......................................

<Name> <Name>

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Anlage 06a zur Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Muster Einsatzbericht Kleiner Sanitätswachdienst Einsatzbericht Name der Veranstaltung Termin, Ort Eingesetzte Helfer Eingesetztes Material Hilfeleistungen Materialverbrauch Besonderheiten

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Anlage 06b zur Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Muster Einsatzbericht Großer Sanitätswachdienst Einsatzbericht Lage: Name der Veranstaltung Termin, Ort Veranstalter, Ansprechpartner Geplanter Ablauf der Veranstaltung Absehbare Einsatzschwerpunkte und Gefahrenstellen Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid Ergebnisse aus Sicherheitsgesprächen, Ortsterminen und Erkundung Sonstige Informationen Auftrag: Sanitätswachdienst Durchführung: Einsatzkonzept mit taktischer Gliederung und Ordnung des Raumes Einsatzführung Einsatzabschnitte Ergebnis: Eingesetztes Personal und Material Hilfeleistungen Materialverbrauch Besondere Vorkommnisse, Probleme, Erfahrungen Anlagen: Einsatzplan Kartenmaterial, incl. Flucht- und Rettungswegeplan Organigramm Dienst-/Schichtpläne FM-Skizze MANV-Plan Dokumentation Hilfeleistungen

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_1 Sanitäter

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 1 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_1 San

Bezeichnung der Aufgabe Sanitäter San Einsatzkraft der BRK-Bereitschaften Verwendung im Sanitätsdienst Aufgabenbeschreibung • rettet im Rahmen seiner Möglichkeiten Patienten aus Gefahrenbereichen • sichert Vitalfunktionen bzw. führt Wiederbelebungsmaßnahmen durch • führt Maßnahmen zur Erstversorgung Verletzter und Erkrankter durch • leitet die endgültige medizinische Versorgung des Patienten in die Wege • dokumentiert den Versorgungsablauf • ist bei Sanitätswachdiensten unterstützend tätig Ziele und Erwartungen der Aufgabe Der Sanitäter führt Erste Hilfe und sanitätsdienstliche Maßnahmen an hilfsbedürftigen, erkrankten oder verletzten Personen durch, um deren Überleben zu sichern, sie vor weiteren Schädigungen zu bewahren und ihre möglichst vollständige Wiederherstellung zu unterstützen. Anforderungen Erforderliche Qualifikationen:

• EH-Kurs • RKE • Sanitätsdienstausbildung • Grundausbildung Betreuungsdienst • Gültige Berechtigung Frühdefibrillation im Sanitätsdienst • Fortbildung gemäß DRK-AO San

Anerkennungsregelungen:

• EH-Kurs: Nach BAGEH-Richtlinien durchgeführte Lehrgänge werden anerkannt.

• RKE: Rotkreuz-Einführungsseminare aller DRK-Landesverbände werden anerkannt.

• Sanitätsdienstausbildung: Der Fachlehrgang Rettungsdienst wird anerkannt.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_1 Sanitäter

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 2 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_1 San

Die Ausbildung ATN 1000830 „Helfer im Sanitätsdienst“ der Bundeswehr wird anerkannt. Die Qualifikation Frühdefibrillation muß zusätzlich erworben werden. Andere Sanitätsausbildungen werden anerkannt, wenn anhand des vorzulegenden Themenplans Gleichwertigkeit zur Sanitätsdienstausbildung nachweisbar ist.

• Grundausbildung Betreuungsdienst: Entsprechende Grundlagenlehrgänge aller DRK-Landesverbände werden anerkannt.

Über- und Unterstellungsverhältnisse

• disziplinarisch o Überstellungen

keine o Unterstellungen

Bereitschaftsleiter Ausschließlich im Einsatz: die für den Sanitäter zuständige Führungskraft

• fachlich o Überstellungen

keine o Unterstellungen

Bereitschaftsleiter Ärzte Ausschließlich im Einsatz: die für den Sanitäter zuständige Führungskraft

Kompetenzen Der Sanitäter wird unter Aufsicht eines Sanitäters mit Fachdienstausbildung tätig. Unterstützung Im Rahmen der Fürsorgepflicht unterstützen den Sanitäter sein Bereitschaftsleiter bzw. im Einsatz die zuständige Führungskraft. Diese sind auch jeweils Ansprech-partner bei Problemen. Vertretungsregelung Erforderliche Vertretungen regelt der Bereitschaftsleiter.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_1 Sanitäter

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 3 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_1 San

Leistungen und Angebote Das Bayerische Rote Kreuz stellt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie notwendige Ausrüstungsgegenstände zur Verfü-gung. Insbesondere steht dem Sanitäter der Zugang zum Fachdienstlehrgang Sanitätsdienst frei. Der Sanitäter ist gemäß jeweils gültigem Versicherungsmerkblatt versichert.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_2 Sanitäter mit

Fachdienstausbildung

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 1 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_2 SanFD

Bezeichnung der Aufgabe Sanitäter mit Fachdienstausbildung SanFD Facheinsatzkraft der BRK-Bereitschaften Verwendung im Sanitätsdienst Aufgabenbeschreibung • rettet im Rahmen seiner Möglichkeiten Patienten aus Gefahrenbereichen • sichert Vitalfunktionen bzw. führt Wiederbelebungsmaßnahmen durch • führt Maßnahmen zur Versorgung/Betreuung Verletzter und Erkrankter durch • überbrückt die Zeit bis zur endgültigen medizinischen Versorgung des Patienten • dokumentiert den Versorgungsablauf • unterstützt ärztliche Maßnahmen bei der Patientenversorgung, bereitet diese vor

und assistiert dem Arzt • arbeitet bei Sanitätswachdiensten selbständig • führt auf Weisung des Bereitschaftsleiters kleine Sanitätswachdienste (siehe

Rahmenrichtlinie für Sanitätswachdienste) Ziele und Erwartungen der Aufgabe Der Sanitäter mit Fachdienstausbildung • führt selbständig Erste Hilfe und sanitätsdienstliche Maßnahmen an

hilfsbedürftigen, erkrankten oder verletzten Personen durch, um deren Überleben zu sichern, sie vor weiteren Schädigungen zu bewahren und ihre möglichst vollständige Wiederherstellung zu unterstützen.

• ist in der Lage, ärztliche Maßnahmen zur Notfallversorgung vorzubereiten und zu unterstützen.

• kann Sanitäter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich anleiten Anforderungen Erforderliche Qualifikationen: • Sanitäter • Fachdienstausbildung im Sanitätsdienst • Einweisung auf die vorhandenen Einsatzmittel (MPG, FM, Technik) Anerkennungsregelungen: • Fachdienstausbildung im Sanitätsdienst: Der Fachlehrgang Rettungsdienst wird anerkannt.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_2 Sanitäter mit

Fachdienstausbildung

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 2 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_2 SanFD

Sanitätsausbildungen, die außerhalb des DRK absolviert wurden werden anerkannt, wenn anhand des vorzulegenden Themenplans Gleichwertigkeit zur Fachdienstausbildung Sanitätsdienst nachweisbar ist. Die Entscheidung trifft der Bezirksfachdienstführer Sanitätsdienst im Benehmen mit dem Bildungsbeauftragten des Bezirksverbandes. Mitglieder mit einer mindestens 48 UE umfassenden Sanitätsausbildung (nach bisherigen Ausbildungsrichtlinien – San A/B oder älter) können von der zuständigen Leitungskraft die Qualifikation Sanitäter mit Fachdienstausbildung anerkannt bekommen, wenn sie mindestens 3 Jahre im Sanitätsdienst aktiv tätig waren und eine gültige Berechtigung Frühdefibrillation besitzen. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und zur Personalakte zu nehmen.

Über- und Unterstellungsverhältnisse

• disziplinarisch o Überstellungen

keine o Unterstellungen

Bereitschaftsleiter Ausschließlich im Einsatz: die für den Sanitäter zuständige Führungskraft

• fachlich o Überstellungen

Ausschließlich im Einsatz: die auf Einsatzdauer unterstellten Sanitäter und Sanitäter mit Fachdienstausbildung

o Unterstellungen Bereitschaftsleiter Ärzte Ausschließlich im Einsatz: die für den Sanitäter mit Fachdienstausbildung zuständige Führungskraft

Kompetenzen Der Sanitäter mit Fachdienstausbildung wird selbständig innerhalb seines Auftrags tätig. Unterstützung Im Rahmen der Fürsorgepflicht unterstützen den Sanitäter mit Fachdienstausbildung sein Bereitschaftsleiter bzw. im Einsatz die zuständige Führungskraft. Diese sind auch jeweils Ansprechpartner bei Problemen.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_2 Sanitäter mit

Fachdienstausbildung

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 3 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_2 SanFD

Vertretungsregelung Erforderliche Vertretungen regelt der Bereitschaftsleiter. Leistungen und Angebote Das Bayerische Rote Kreuz stellt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie notwendige Ausrüstungsgegenstände zur Verfü-gung. Insbesondere steht dem Sanitäter mit Fachdienstausbildung der Zugang zum Lehrgang Truppführer frei. Der Sanitäter mit Fachdienstausbildung ist gemäß jeweils gültigem Versicherungs-merkblatt versichert.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_3 Truppführer im Sanitätsdienst

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 1 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_3 TF-San

Bezeichnung der Aufgabe Truppführer im Sanitätsdienst TF-San Führungskraft der BRK-Bereitschaften Verwendung im Sanitätsdienst Aufgabenbeschreibung • führt im Einsatz max. 5 Helfer • unterstützt den Gruppenführer in seinen Führungsaufgaben • vertritt den Gruppenführer auf Anweisung • ist ansonsten als Sanitäter mit Fachdienstausbildung tätig Ziele und Erwartungen der Aufgabe Der Truppführer im Sanitätsdienst • führt selbständig Erste Hilfe und sanitätsdienstliche Maßnahmen an

hilfsbedürftigen, erkrankten oder verletzten Personen durch, um deren Überleben zu sichern, sie vor weiteren Schädigungen zu bewahren und ihre möglichst vollständige Wiederherstellung zu unterstützen.

• ist in der Lage, ärztliche Maßnahmen zur Notfallversorgung vorzubereiten und zu unterstützen.

• kann bis zu 5 Sanitäter und Sanitäter mit Fachdienstausbildung führen • kann den Gruppenführer Sanitätsdienst unterstützen und vertreten Anforderungen Erforderliche Qualifikationen: • Sanitäter mit Fachdienstausbildung • Lehrgang Truppführer • Grundlehrgang Information und Kommunikation • Grundlehrgang Technik und Sicherheit Anerkennungsregelungen: • Lehrgang Truppführer: Führen im Einsatz I Unterführer-Lehrgang BRK • Grundlehrgang Information und Kommunikation Funksprechzeugnis KatS • Grundlehrgang Technik und Sicherheit Basisausbildung I des THW

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_3 Truppführer im Sanitätsdienst

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 2 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_3 TF-San

Über- und Unterstellungsverhältnisse

• disziplinarisch o Überstellungen

keine o Unterstellungen

Bereitschaftsleiter Ausschließlich im Einsatz: der für den Truppführer zuständige Gruppenführer

• fachlich o Überstellungen

Ausschließlich im Einsatz: die auf Einsatzdauer unterstellten Sanitäter und Sanitäter mit Fachdienstausbildung

o Unterstellungen Bereitschaftsleiter Ärzte Ausschließlich im Einsatz: der für den Truppführer zuständige Gruppenführer

Kompetenzen Der Truppführer im Sanitätsdienst wird selbständig innerhalb seines Auftrags tätig. Er kann den Gruppenführer auf Anweisung vertreten. Innerhalb seines vom Gruppenführer zugewiesenen Auftrags ist er unterstellten Sanitäter und Sanitätern mit Fachdienstausbildung weisungsbefugt. Unterstützung Im Rahmen der Fürsorgepflicht unterstützen den Truppführer im Sanitätsdienst sein Bereitschaftsleiter bzw. im Einsatz der zuständige Gruppenführer. Diese sind auch jeweils Ansprechpartner bei Problemen. Vertretungsregelung Erforderliche Vertretungen regelt der Bereitschaftsleiter. Im Einsatz regelt der Gruppenführer die Vertretung: Er kann den Truppführer mit seiner Stellvertretung beauftragen oder bei anderweitiger Verwendung des Truppführers diesen durch einen Sanitäter mit Fachdienstausbildung vertreten lassen.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_3 Truppführer im Sanitätsdienst

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 3 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_3 TF-San

Leistungen und Angebote Das Bayerische Rote Kreuz stellt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie notwendige Ausrüstungsgegenstände zur Verfü-gung. Im Rahmen der Führungsausbildung steht dem Truppführer im Sanitätsdienst insbesondere der Zugang zum Lehrgang Gruppenführer im Sanitätsdienst offen. Der Sanitäter mit Fachdienstausbildung ist gemäß jeweils gültigem Versicherungs-merkblatt versichert.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_4 Gruppenführer im Sanitätsdienst

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 1 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_4 GF-San

Bezeichnung der Aufgabe Gruppenführer im Sanitätsdienst GF-San Führungskraft der BRK-Bereitschaften Verwendung im Sanitätsdienst Aufgabenbeschreibung • führt Schnelleinsatzgruppen im Sanitätsdienst • führt mittlere Sanitätswachdienste (siehe Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst) Ziele und Erwartungen der Aufgabe Der Gruppenführer im Sanitätsdienst • führt eine taktische Einheit im Sanitätsdienst • ist in der Lage, mittelgroße Sanitätswachdienste selbständig zu führen Anforderungen Erforderliche Qualifikationen: • Truppführer im Sanitätsdienst • Lehrgang Gruppenführer im Sanitätsdienst • Lehrgang Leiten und Führen von Gruppen • Bestellung durch den Kreisbereitschaftsleiter zur Führung von

Schnelleinsatzgruppen bzw. durch den Bereitschaftsleiter für Sanitätswachsdienste

Anerkennungsregelungen: • Lehrgang Gruppenführer: Führen im Einsatz III plus Sanitäter mit Fachdienstausbildung • Lehrgang Leiten und Führen von Gruppen: Grundlagen für Leitungs- und Führungskräfte Ausbildung zum Taktischen Leiter Führer I BRK

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_4 Gruppenführer im Sanitätsdienst

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 2 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_4 GF-San

Über- und Unterstellungsverhältnisse

• disziplinarisch o Überstellungen

keine o Unterstellungen

Bereitschaftsleiter Ausschließlich im Einsatz: zuständige Führungskraft nach MANV-Richtlinie bzw. Richtlinie für den Sanitäts- und Betreuungdienst des Katastrophenschutzes

• fachlich o Überstellungen

Ausschließlich im Einsatz: die Angehörigen seiner taktischen Einheit bzw, die für den Sanitätswachdienst unterstellten Helfer

o Unterstellungen Bereitschaftsleiter Ärzte Ausschließlich im Einsatz: zuständige Führungskraft nach MANV-Richtlinie bzw. Richtlinie für den Sanitäts- und Betreuungdienst des Katastrophenschutzes

Kompetenzen Der Gruppenführer im Sanitätsdienst wird selbständig innerhalb seines Auftrags im Rahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr tätig. Im Einsatz ist er den Helfern seiner Gruppe gegenüber weisungsbefugt. Mittelgroße Sanitätswachdienste kann er selbständig führen. Unterstützung Im Rahmen der Fürsorgepflicht unterstützen den Gruppenführer im Sanitätsdienst sein Bereitschaftsleiter bzw. im Einsatz die nächsthöhere Führungskraft. Diese sind auch jeweils Ansprechpartner bei Problemen. Vertretungsregelung Erforderliche Vertretungen regelt für Sanitätswachdienste der Bereitschaftsleiter. Im Einsatz regelt der Gruppenführer die Vertretung: Er kann einen Truppführer mit seiner Stellvertretung beauftragen. Auf Weisung kann der Gruppenführer im Sanitätsdienst einen Zugführer oder Abschnittsleiter vertreten.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Stellenbeschreibung SB2_4 Gruppenführer im Sanitätsdienst

Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 3 von 3 Stand: 16.01.11 LFDFg San LBLg 18.03.11 SB2_4 GF-San

Leistungen und Angebote Das Bayerische Rote Kreuz stellt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie notwendige Ausrüstungsgegenstände zur Verfü-gung. Im Rahmen der Führungsausbildung steht dem Gruppenführer im Sanitäts-dienst insbesondere der Zugang zum Lehrgang Zugführer der BRK-Bereitschaften offen. Der Gruppenführer im Sanitätsdienst ist gemäß jeweils gültigem Versicherungs-merkblatt versichert.

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Anlage 08 Zur Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Eingesetzte Komponenten Mindeststandard für Sanitätswachdienste Personelle Mindestbesetzung:

2 Helfer (einer davon Sanitäter mit Fachdienstausbildung, der andere mindestens Sanitäter)

Materielle Grundausstattung:

Sanitätsausstattung DIN 13155 Sauerstoff AED verbindlich ab 01.01.2015 Trage Kommunikationsmittel (Telefon oder Funk) Einsatzwert: erweiterte Erste Hilfe/sanitätsdienstliche Erstversorgung einzelner

Patienten Sanitätstrupp Personal: 2 Helfer (einer davon Sanitäter mit Fachdienstausbildung, der andere

mindestens Sanitäter) Material: Sanitätsausstattung DIN 13155 Kommunikationsmittel (Telefon oder Funk) Einsatzwert: personelle und materielle Verstärkung zur Patientenversorgung frei beweglich Sanitätsposten Personal: 3 Helfer (einer davon Sanitäter mit Fachdienstausbildung, die anderen

mindestens Sanitäter) Material: Sanitätsausstattung DIN 13155 Trage Kommunikationsmittel (Telefon oder Funk) Einsatzwert: einsatztaktisch platziertes Modul zur sanitätsdienstlichen Erstversorgung bewegliche Einheit zum Patiententransport über kurze Distanzen

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Sanitätsstelle Personal: 5 Helfer (zwei davon Sanitäter mit Fachdienstausbildung, die anderen

mindestens Sanitäter) Material: 2 Sanitätsausstattung DIN 13155 2 Tragen, alternativ 1 Feldbett und 1 Trage Sauerstoff Raum oder fliegendes Bauwerk (z. B. Zelt)

Kommunikationsmittel (Telefon oder Funk)

Einsatzwert: einsatztaktisch platziertes Modul zur sanitätsdienstlichen Versorgung ortsfeste Einrichtung zur gleichzeitigen Versorgung von 2 liegenden

Patienten Sanitätsstation Personal: 10 Helfer (einer davon Gruppenführer im Sanitätsdienst, fünf Sanitäter mit

Fachdienstausbildung, vier mindestens Sanitäter) Material: SanMat zur gleichzeitigen Versorgung von 5 Patienten, mit mind. 2 Sätzen

DIN 13155 Sauerstoff AED 5 Tragen Raum oder Zelt (mindestens SG 30) Strom- und Wasserversorgung Kommunikationsmittel (Telefon oder Funk)

Alternativ : SEG Behandlung nach Richtlinie SanD KatS BY Einsatzwert: einsatztaktisch platziertes Modul zur sanitätsdienstlichen Versorgung ortsfeste Einrichtung zur gleichzeitigen Versorgung von 5 liegenden

Patienten Unfallhilfsstelle Siehe Richtlinie SanD KatS BY Behandlungsplatz 50 Siehe Richtlinie SanD KatS BY

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst Mannschaftstransportwagen MTW Personal: 1 Helfer (Kraftfahrer mit adäquater Fahrerlaubnis, mindestens

Sanitäter) Falls das Fahrzeug einer Einsatzkomponente fest zugeordnet wird, wird der Fahrer durch diese Komponente gestellt.

Material: Handelsübliches Fahrzeug mit mindestens 5 Sitzplätzen, erforderlichenfalls mit Sondersignalanlage und Funkzurichtung Kommunikationsmittel (Telefon oder Funk)

Einsatzwert: Transport von Einsatzkräften, unverletzten Betroffenen und gehfähigen

Leichtverletzten im Zuständigkeitsbereich des Sanitätswachdienstes Transport von kleineren Materialmengen

Krankentransportwagen KTW Personal: 2 Helfer (einer davon Kraftfahrer mit adäquater Fahrerlaubnis,

mindestens Sanitäter, einer Sanitäter mit Fachdienstausbildung) Material: KTW, KTW-4 , RTW, KTW Typ A oder B Einsatzwert: Transport von liegenden Patienten im Zuständigkeitsbereich des

Sanitätswachdienstes Rettungswagen RTW Personal, Material und Einsatzwert nach BayRDG Sonstige Fahrzeuge Siehe Richtline SanD KatS BY

Landesfachdienstführung Sanitätsdienst

Anlage 09 zur Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst Dimension von Sanitätswachdiensten Sanitätswachdienst Klein Mittel Groß Eingesetzte Helfer 2 - 5 6 - 20 > 21 Einsatzleiter Truppführer

Sanitäter nach Maßgabe BL

Gruppenführer San

Zugführer evtl. Führungsorganisation nach DV 100