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Rn II. Entscheidung .............................. 51 III. Rechtsbehelfe ............................ 52 IV. Grundbucheintragung ................... 53 1. Eintragung auf demselben Blatt ...... 54 2. Eintragung bei verschiedenen Blät- tern ......................................... 55 Rn F. Wirkungen ................................... 56 G. Mängel ....................................... 61 H. Aufhebung .................................. 63 I. Kosten ......................................... 64 A. Begriffe I. Grundstücksverbindung Grundstücke miteinander zu verbinden bedeutet, sie als neues einheitliches Grundstück im Rechtssinn im Grundbuch einzutragen (Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 4). Zum Grundstücksbegris § 2 Rn 17. Dabei hat der Eigentümer die Wahl zwischen der Vereinigung nach § 890 Abs 1 BGB, § 5 GBO und der Bestandteilszuschreibung nach § 890 Abs 2 BGB, § 6 GBO (Schöner/Stöber Rn 623): Grundstücksverbindung Vereinigung Bestandteilszuschreibung (§ 890 Abs 1 BGB, § 5 GBO, § 13 GBV) (§ 890 Abs 2 BGB, § 6 GBO, § 13 GBV) Abgrenzung: Beide Arten der Verbindung sind nicht zu verwechseln mit der rein grund- buchtechnischen Zusammenbuchung von Grundstücken auf einem Grundbuchblatt gem § 4 GBO: an diese sind keinerlei materielle Folgen geknüpft, insbes bleibt dabei die recht- liche Selbstständigkeit der Grundstücke unberührt (BayObLGZ 1970, 166 = Rpeger 1970, 346; Demharter GBO § 4 Rn 11; Bauer/v. Oefele/Waldner GBO § 4 Rn 23). II. Vereinigung Vereinigung ist die Eintragung mehrerer Grundstücke als ein einheitliches Grundstück unter einer eigenen Nummer des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch, § 890 Abs 1 BGB, § 13 Abs 1 S 2 GBV. Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grund- stück. Die vereinigten Grundstücke sind untereinander gleichberechtigt (Bauer/v. Oefele/ Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 4). III. Verschmelzung Die Vereinigung kann ohne bzw mit Verschmelzung erfolgen (Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 2). Unter Verschmelzung versteht man den katastertechnischen Zusammenschluss eines Flurstücks bzw Zuurstücks (s § 2 Rn 19 ) mit anderen Flurstücken oder Zuur- stücken zu einem neuen selbstständigen Flurstück (Nr 8.2. BayKatFA = FMBl 1995, 52; Schöner/Stöber Rn 596; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Au, 2000, §§ 5, 6 Rn 24). Die Verschmelzung wird mittels eines Fortführungsnachweises (früher Veränderungsnachweis, s § 2 Rn 27f) dokumentiert. Möglich ist Verschmelzung unter Beibehaltung der Flurnummer eines der beteiligten Flurstücke oder unter Vergabe einer neuen Flurnummer (Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Au, 2000, §§ 5, 6 Rn 25). Zu beachten ist, dass die Verschmelzung mehrerer Flurstücke nur dann zulässig ist, wenn diese Teil eines Grundstücks im Rechtssinn sind (Nr 8.2. BayKatFA; Schöner/Stöber Rn 596). Die Vereinigung kann daher im Einzelfall Voraussetzung für die Verschmelzung sein. Bei Vereinigung ohne Verschmelzung entsteht ein aus mehreren Flurstücken bestehen- des Grundstück (sog zusammengesetztes Grundstück), bei Vereinigung mit Verschmelzung ein aus einem einheitlichen Flurstück bestehendes Grundstück (sog Idealgrundstück). B. Bedeutung Die Vereinigung ermöglicht dem Eigentümer in manchen Fällen erst eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Grundstücks. So kann zB die Erteilung einer Baugenehmigung 1 2 3 4 5 6 7 Kral 139 [Vereinigung von Grundstücken] § 5 GBO

S 0079 0453 79. - Dreske.de...Zum Grundstücksbegriff s 2 Rn 17. Dabei hat der Eigentümer die Wahl zwischen der Vereinigung nach 890 Abs 1 BGB, 5 GBO und der Bestandteilszuschreibung

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    II. Entscheidung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51III. Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52IV. Grundbucheintragung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

    1. Eintragung auf demselben Blatt . . . . . . 542. Eintragung bei verschiedenen Blät-tern .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

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    F. Wirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

    G. Mängel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

    H. Aufhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

    I. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

    A. Begriffe

    I. Grundstücksverbindung

    Grundstücke miteinander zu verbinden bedeutet, sie als neues einheitliches Grundstückim Rechtssinn im Grundbuch einzutragen (Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 4).Zum Grundstücksbegriff s § 2 Rn 17. Dabei hat der Eigentümer die Wahl zwischen derVereinigung nach § 890 Abs 1 BGB, § 5 GBO und der Bestandteilszuschreibung nach § 890Abs 2 BGB, § 6 GBO (Schöner/Stöber Rn 623):GrundstücksverbindungVereinigung Bestandteilszuschreibung(§ 890 Abs 1 BGB, § 5 GBO, § 13 GBV) (§ 890 Abs 2 BGB, § 6 GBO, § 13 GBV)Abgrenzung: Beide Arten der Verbindung sind nicht zu verwechseln mit der rein grund-

    buchtechnischen Zusammenbuchung von Grundstücken auf einem Grundbuchblatt gem§ 4 GBO: an diese sind keinerlei materielle Folgen geknüpft, insbes bleibt dabei die recht-liche Selbstständigkeit der Grundstücke unberührt (BayObLGZ 1970, 166 = Rpfleger 1970,346; Demharter GBO § 4 Rn 11; Bauer/v. Oefele/Waldner GBO § 4 Rn 23).

    II. Vereinigung

    Vereinigung ist die Eintragung mehrerer Grundstücke als ein einheitliches Grundstückunter einer eigenen Nummer des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch, § 890 Abs 1 BGB,§ 13 Abs 1 S 2 GBV.Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grund-

    stück. Die vereinigten Grundstücke sind untereinander gleichberechtigt (Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 4).

    III. Verschmelzung

    Die Vereinigung kann ohne bzw mit Verschmelzung erfolgen (Meikel/Böttcher GBO§ 5 Rn 2). Unter Verschmelzung versteht man den katastertechnischen Zusammenschlusseines Flurstücks bzw Zuflurstücks (s § 2 Rn 19ff) mit anderen Flurstücken oder Zuflur-stücken zu einem neuen selbstständigen Flurstück (Nr 8.2. BayKatFA = FMBl 1995, 52;Schöner/Stöber Rn 596; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl,2000, §§ 5, 6 Rn 24). Die Verschmelzung wird mittels eines Fortführungsnachweises (früher„Veränderungsnachweis“, s § 2 Rn 27 f) dokumentiert. Möglich ist Verschmelzung unterBeibehaltung der Flurnummer eines der beteiligten Flurstücke oder unter Vergabe einerneuen Flurnummer (Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl, 2000,§§ 5, 6 Rn 25). Zu beachten ist, dass die Verschmelzung mehrerer Flurstücke nur dannzulässig ist, wenn diese Teil eines Grundstücks im Rechtssinn sind (Nr 8.2. BayKatFA;Schöner/Stöber Rn 596). Die Vereinigung kann daher im Einzelfall Voraussetzung für dieVerschmelzung sein.Bei Vereinigung ohne Verschmelzung entsteht ein aus mehreren Flurstücken bestehen-

    des Grundstück (sog zusammengesetztes Grundstück), bei Vereinigung mit Verschmelzungein aus einem einheitlichen Flurstück bestehendes Grundstück (sog Idealgrundstück).

    B. Bedeutung

    Die Vereinigung ermöglicht dem Eigentümer in manchen Fällen erst eine wirtschaftlichsinnvolle Nutzung seines Grundstücks. So kann zB die Erteilung einer Baugenehmigung

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  • nach öffentlichem Recht (wegen einer gebotenen Mindestgröße) oder die Bildung vonWohnungseigentum (wegen § 1 Abs 4 WEG) von der Vereinigung abhängig gemachtwerden (Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 3). Bilden die zu vereinigenden Grund-stücke ein „einheitliches Wirtschaftsgrundstück“, so liegt die Vereinigung auch im öffentli-chen Interesse, weil dadurch die Übersichtlichkeit des Grundbuchs verbessert und derGrundbuchverkehr erleichtert wird. Folgerichtig besteht in diesem Fall Gebührenfreiheit(§ 69 Abs 1 Nr 4 KostO; s Rn 67).

    C. Materiell-rechtliche Voraussetzungen

    Sachenrechtliche Grundlage der Vereinigung ist § 890 Abs 1 BGB. Danach könnenmehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden, dass der Eigentümersie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

    I. Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte

    1. Selbstständige Grundstücke

    Die betroffenen Grundstücke müssen rechtlich selbstständig sein (Palandt/Bassenge BGB§ 890 Rn 3). Soll ein Teil eines Grundstücks (zB ein Flurstück) Gegenstand der Vereinigungsein, so muss dieser grds erst als eigenes Grundstück im Rechtssinn (s § 2 Rn 17) verselbst-ständigt werden (Demharter GBO § 5 Rn 3; Schöner/Stöber Rn 633).

    2. Sonderfälle

    Ausnahmsweise kann die Bildung einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis dage-gen unterbleiben, wenn der Verselbstständigung nur vorübergehende Bedeutung zukäme(zB bei Vereinigung anlässlich einer geplanten Teilflächenauflassung). In solchen Fällengenügt es, die zur Vereinigung vorgesehene Teilfläche mit ihrer Flurnummer zu bezeich-nen.Nicht vermessene Teilflächen können gem § 2 Abs 3 S 2 Hs 2 GBO auch als sog

    Zuflurstück benannt werden (s § 2 Rn 21). Dieses gilt für die Anwendung des § 890 BGBals selbstständiges Grundstück, das zwar nicht als solches in das Grundbuch zu übernehmenist (BGH DNotZ 1954, 197; BayObLGZ 1974, 18 = DNotZ 1974, 443; NJW-RR 1991,465; Schöner/Stöber Rn 681), jedoch mittels verschmelzender Vereinigung in einem neuenGrundstück aufgehen kann. Ein Zuflurstück kann sowohl mit einem Grundstück, als auchmit einem anderen Zuflurstück vereinigt werden (BayObLGZ 1974, 18; Demharter GBO§ 5 Rn 4; Schöner/Stöber Rn 682; Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 3). Hier ist bei derDokumentation des Belastungsgegenstandes dinglicher Rechte besondere Sorgfalt anzuwen-den.

    Hinweis: In Bayern werden seit 1. 4. 2006 keine neuen Zuflurstücke mehr gebildet (Schö-ner/Stöber Rn 680). Bei Beteiligung von Teilflächen wird also immer zerlegt und ein neuesFlurstück gebildet, selbst wenn diesem nur vorübergehende Bedeutung zukommt. Damit soll derraschere Vollzug von Vermessungen im Grundbuch sichergestellt und eine vollständige Überein-stimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch erreicht werden (BayJMS vom 3. 4. 2006Gz 3851 – I – 6314/05).

    3. Andere Gegenstände der Vereinigung

    Außer den genannten Grundstücken bzw. Grundstücksteilflächen können auch grund-stücksgleiche Rechte bzw. Wohnungseigentum an einer Vereinigung beteiligt sein. ImEinzelnen sind folgende Fälle der Vereinigung denkbar:a) Grundstück und grundstücksgleiches Recht. (hM, bejahend: Palandt/Bassenge

    BGB § 890 Rn 2; Demharter GBO § 5 Rn 7; Schöner/Stöber Rn 627; mit guten Gründenverneinend: Staudinger/Gursky Neubearb 2008 BGB § 890 Rn 19 und die ältere Literatur).Beispiel: Grundstück und Erbbaurecht, § 11 Abs 1 ErbbauRG (Erbbaurecht Rn 55; Schö-ner/Stöber Rn 1848). Umstr ist dagegen, ob ein Grundstück und darauf bestehendesGebäudeeigentum im Gebiet der früheren DDR miteinander vereinigt werden können. Die

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  • heute überwiegende Ansicht lehnt dies ab (OLG Jena Rpfleger 1998, 195 = NotBZ 1998,32; Schöner/Stöber Rn 697 a; Meikel/Böhringer GBO Einl K Rn 221; Neue LänderRn 169; aA LG Dresden Rpfleger 1999, 271 = NotBZ 1999, 87; Demharter GBO § 5Rn 6).Ausnahmen:

    • Nicht möglich ist die Vereinigung eines grundstücksgleichen Rechts mit dem Grundstück,an dem es lastet. Denn das grundstücksgleiche Recht kann nicht zugleich Grundstücks-belastung und – nicht wesentlicher – Bestandteil desselben Grundstücks sein (OLG JenaRpfleger 1998, 195; Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 2, Meikel/Böttcher GBO § 5Rn 7).

    • Unzulässig ist (seit 1. 1. 1982) auch die Verbindung eines Grundstücks mit Bergwerks-eigentum (§ 9 Abs 2 BBergG); ältere bestehende Vereinigungen bleiben davon unberührt;die Länder können aber Vorschriften über ihre Aufhebung erlassen, § 151 Abs 2 Nr 3,§ 154 Abs 1 BBergG (Demharter GBO § 5 Rn 6).

    • Vereinigung eines Grundstücks mit einem grundstücksgleichen Recht des Landesrechts (zBselbstständiges Fischereirecht nach Art 9 BayFischereiG vom 15. 8. 1908, BayRS 793-1-E)ist materiell-rechtlich möglich; sie soll aber verfahrensrechtlich nicht erfolgen, § 136 Abs 3GBO, um Verwirrung zu vermeiden (Demharter GBO § 136 Rn 9).b) Mehrere grundstücksgleiche Rechte untereinander. Deren Vereinigung ist zuläs-

    sig, wenn sie gleichartig sind, also zB Erbbaurecht mit Erbbaurecht (BayObLGZ 1995, 379 =MittBayNot 1996, 34), nicht dagegen Erbbaurecht mit Fischereirecht (Demharter GBO § 5Rn 6; Schöner/Stöber Rn 627).

    Bei einer Vereinigung von Erbbaurechten (Erbbaurecht Rn 127; Demharter GBO An-hang zu § 8 Rn 16; Bauer/v.Oefele/Maaß GBO AT VI Rn 181; Palandt/Bassenge ErbbauRG§ 11 Rn 5) müssen die Erbbaurechte den gleichen Inhalt sowie eine einheitliche Laufzeithaben (BayObLG MittBayNot 1996, 34; Schöner/Stöber Rn 1848; Bauer/v. Oefele/MaaßAT VI Rn 252; MünchKommBGB/v. Oefele ErbbauRG § 11 Rn 34). Der Erbbauzins gehörtals eigene Belastung des jeweiligen Erbbaurechts dagegen nicht zu dessen Rechtsinhalt undkann mit unterschiedlichen Reallasten abgesichert sein (Bauer/v. Oefele/Maaß GBO AT VIRn 253).

    c) Grundstück und Wohnungseigentum. (str; bejahend: BayObLGZ 1993, 297 =NJW-RR 1994, 403; Demharter GBO § 5 Rn 5; Schöner/Stöber Rn 2979; verneinend:OLG Zweibrücken NJW-RR 1990, 782; Staudinger/ Gursky Neuberab 2008 BGB § 890Rn 20; mit guten Gründen auch Riecke/Schmid/Schneider KK WEG § 7 Rn 31 f). Ob-wohl es sich bei Wohnungseigentum nicht um ein grundstücksgleiches Recht handelt, würdees seiner rechtlichen Ausgestaltung (Verbindung des Miteigentums mit Sondereigentum) undder daraus resultierenden wirtschaftlichen Bedeutung im Ergebnis wohl nicht gerecht, eineVereinigung abzulehnen (so auch Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 8).d) Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten untereinander. Deren Vereinigung ist

    wegen § 1 Abs 4 WEG nur zulässig, wenn das jeweilige Sondereigentum mit Miteigentuman demselben Grundstück verbunden ist (BayObLG DNotZ 1999, 674; OLG StuttgartOLGZ 1977, 431; Schöner/Stöber Rn 2979). Dabei genügt es nach hM, wenn die bisheri-gen Einheiten abgeschlossen waren (BGH NJW 2001, 1212; BayObLG DNotZ 1999, 674;OLG Hamburg DNotZ 2004, 395; Demharter GBO § 5 Rn 5; Schöner/Stöber Rn 2979,Fußnote 92; aA OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; OLG Stuttgart OLGZ 1977, 431,wonach auch das neu entstehende Wohnungs- / Teileigentum in sich abgeschlossen seinmuss. Nach Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 15 soll es auf die tatsächlichen baulichen Verhält-nisse ankommen). Einzelheiten s Wohnungseigentum Rn 125ff. Vereinigt werden könnenschließlich auch Wohnungs- (Teil-) erbbaurechte untereinander (§ 30 Abs 3 S 2 WEG;OLG Hamm DNotZ 2007, 225).e) Abgrenzung. Nicht zulässig ist dagegen die Vereinigung von Miteigentumsanteilen

    untereinander oder von Miteigentumsanteilen mit Grundstücken, weil Miteigentumsanteilekeine Grundstücke im Rechtssinn sind und damit nicht unter § 890 BGB fallen. Dies giltauch dann, wenn sie nach § 3 Abs 4, 5 GBO selbstständig gebucht sind (BayObLGZ 1993,297 = NJW-RR 1994, 403; Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 2; Demharter GBO § 5Rn 5; Schöner/Stöber Rn 626).

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  • II. Bei allen Grundstücken identische Eigentumsverhältnisse

    An allen Gegenständen der Vereinigung muss spätestens zum Zeitpunkt der Eintragungder Vereinigung (BayObLG NJW-RR 1991, 465; Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 3)gleiches Eigentum/gleiche Berechtigung bestehen.Sollen Grundstücke vereinigt werden, an denen Miteigentum besteht, so muss die Art desMiteigentums identisch sein (also nicht etwa Gesamthandeigentum und Bruchteilsmiteigen-tum). Auch verschiedene Arten von Gesamthandeigentum schließen eine Vereinigung aus(Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 19; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 34). BestehtBruchteilsmiteigentum, so müssen die Anteile an den Grundstücken gleich groß sein (Bay-ObLG NJW-RR 1991, 465).Nicht erforderlich ist, dass die Grundstücke derselben Vermögensmasse des Eigentümersangehören; so kann zB eines der Nacherbfolge unterliegen, das andere jedoch nicht (Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 34).Soll ein Grundstück, an dem gewöhnliches Bruchteilsmiteigentum besteht, mit Wohnungs-eigentum vereinigt werden, so muss das Bruchteilsmiteigentum erst in Wohnungseigentumübergeleitet (vgl dazu §§ 3, 4, 8 WEG) und dabei jedem Eigentümer ein gleich großerMiteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum eingeräumt werden (OLG ZweibrückenNJW-RR 1990, 782; Demharter GBO § 5 Rn 7).

    III. Erklärung des Eigentümers auf Vereinigung gerichtet

    Die Vereinigung setzt eine hierauf gerichtete (materiell-rechtlich formlose) Erklärungdes Eigentümers (bei mehreren: aller) gegenüber dem Grundbuchamt voraus, § 890Abs 1 BGB („eintragen lässt“), Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 6. Beim Eigentümer(Rechtsinhaber) dürfen keine Mängel in der Verfügungsberechtigung bzw -befugnisvorliegen. Bei Beteiligung von beschränkt Geschäftsfähigen oder Betreuten sind Geneh-migungen des Familien- bzw Betreuungsgerichts nicht erforderlich. § 1821 Abs 1 Nr 1BGB (ggf mit §§ 1643 Abs 1, 1908 i Abs 1 BGB) ist nach Sinn und Zweck nichtanwendbar, weil das Vermögen des zu Schützenden nicht berührt wird (Münch-KommBGB/Wagenitz BGB § 1821 Rn 21; Schöner/Stöber Rn 631; Meikel/BöttcherGBO § 5 Rn 21).

    IV. Keine Zustimmung dinglich Berechtigter/Dritter

    Einer Zustimmung der dinglich Berechtigten bedarf es nicht (KG NJW 1969, 470;Schöner/Stöber Rn 631 mwN).Bei einer Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten ist die Mitwirkung der übrigenWohnungseigentümer nicht nötig (BayObLG DNotZ 1999, 674; OLG Hamm MittRh-NotK 1999, 344; Demharter GBO § 5 Rn 9; Schöner/Stöber Rn 2979).Ebenso entbehrlich ist bei Zugewinngemeinschaft die Einwilligung des anderen Ehegattennach § 1365 BGB bzw bei Gütergemeinschaft die Einwilligung des nicht verwaltendenEhegatten nach § 1424 BGB.Schließlich ist die Vereinigung im Fall der Testamentsvollstreckung auch keine unentgeltlicheVerfügung im Sinn von § 2205 S 3 BGB. Eine Zustimmung der Erben (bzw evtl Vermächt-nisnehmer) ist daher nicht nötig.

    V. Eintragung im Grundbuch

    Die Vereinigung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Grundbuch, § 890 Abs 1 BGB,die rechtsbegründend wirkt (Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 6).

    D. Eintragungsvoraussetzungen

    I. Antrag

    Antragsberechtigt ist nur der Eigentümer der beteiligten Grundstücke, § 890 Abs 1 BGB,§ 13 Abs 1 S 2 GBO. Der Antrag eines von mehreren Miteigentümern ist ausreichend(Demharter GBO § 13 Rn 45, Schöner/Stöber Rn 88 mwN).

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  • Dinglich Berechtigte sind allenfalls mittelbar beteiligt und haben kein Antragsrecht (Demhar-ter GBO § 5 Rn 11, GBO § 13 Rn 44; Schöner/Stöber Rn 629; Bauer/ v. Oefele/WaldnerGBO §§ 5, 6 Rn 20).

    II. Bewilligung

    Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Eigentümers der betroffenen Grund-stücke liegt im Normalfall in der materiellen Vereinigungserklärung gem § 890 BGB Abs 1bzw im Antrag (Demharter GBO § 5 Rn 10). Bei Miteigentum ist die Bewilligung allerEigentümer nachzuweisen (Schöner/Stöber Rn 628).Inhaltlich muss die Erklärung des Eigentümers zumindest im Weg der Auslegung ein-

    deutig ergeben, ob Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung gewollt ist (BGH DNotZ1954, 198; BayObLG MittBayNot 1994, 128; Demharter GBO § 5 Rn 12). Dies isterforderlich wegen der unterschiedlichen Wirkungen, s Rn 56 und § 6 Rn 34ff.Die gesetzlichen Begriffe müssen nicht exakt verwendet werden; eine Bewilligung der„Zuschreibung“ ist regelmäßig als Bewilligung einer Bestandteilszuschreibung zu verstehen(Demharter GBO § 5 Rn 12 mwN). Andererseits reichen mehrdeutige Aussagen, wonachdie Grundstücke „verbunden / zusammengeschrieben / verschmolzen“ werden sollen, nichtaus (Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 26; Staudinger/Gursky Neubearb 2008 BGB § 890Rn 27). Unzureichend ist ebenfalls die bloße Vorlage eines Fortführungsnachweises „mitdem (gemischten) Antrag auf Vollzug“, weil dieser durch Vereinigung oder Bestandteils-zuschreibung erledigt werden kann (Schöner/Stöber Rn 630; aA Röll DNotZ 1968, 523,529).Umstr ist, ob im Zweifel die Vereinigung als Regelfall der Grundstücksverbindung statt derBestandteilszuschreibung gewollt ist (so BayObLG DNotZ 1997, 470; Demharter GBO § 5Rn 12; Palandt/Bassenge BGB § 890 Rn 3). Die zu bevorzugende Gegenansicht (BayObLGMittBayNot 1994, 128; Schöner/Stöber Rn 630; Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6Rn 22; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 26) verlangt im Hinblick auf den Bestimmtheits-grundsatz Klarstellung per Zwischenverfügung, zumal sich beide Varianten in ihren Wirkun-gen deutlich unterscheiden.Der Bewilligende muss bewilligungsberechtigt sein, dh es dürfen keine Mängel bei

    Rechtsinhaberschaft und Bewilligungsbefugnis bestehen. Spätestens mit Vollzug der Vereini-gung müssen identische Eigentumsverhältnisse bestehen (oben Rn 19).Eine Mitbewilligung dinglich Berechtigter bzw. Dritter ist nicht erforderlich (oben

    Rn 21).

    III. Form

    Der Antrag ist zwar grds formfrei (schriftlich) möglich. Ersetzt er, wie idR, die Ein-tragungsbewilligung, so bedarf er gem § 30 GBO der Form des § 29 Abs 1 S 1 GBO(BayObLGZ 1976, 180; Demharter GBO § 5 Rn 11).Besonderheit: Die Leiter der unteren Vermessungsbehörden sind bei Vereinigung vonGrundstücken nach dem Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis derVermessungsbehörden vom 15. 11. 1937 (RGBl 1257) weiterhin befugt, die Erklärung zubeurkunden bzw zu beglaubigen, § 61 Abs 1 Nr 6 BeurkG. In einigen Ländern bestehen –ersatzweise oder ergänzend – entsprechende landesrechtliche Vorschriften, vgl zB in BayernVermKatG v 31. 7. 1970 Art 9 (BayRS 219-1-F), in NRW VermKatG v 1. 3. 2005 Art 17(GVBl 175). Zu Einzelheiten vgl Schöner/Stöber Rn 628; Bauer/v. Oefele/Waldner GBO§§ 5, 6 Rn 21 mwN.

    IV. Keine Besorgnis der Verwirrung

    1. Begriff

    Anders als im materiellen Recht darf eine Vereinigung grundbuchrechtlich nur dannvorgenommen werden, wenn dadurch keine Verwirrung zu besorgen ist, § 5 Abs 1 S 1GBO. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BayObLGZ 1977,119 = Rpfleger 1977, 251, bestätigt in DNotZ 1995, 305; Demharter GBO § 5 Rn 13). Das

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  • bedeutet, dass die Einschätzung des Rechtspflegers keine Ermessensentscheidung darstellt(Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 25).Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwerverständlich würden, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nichtmit der für den Grundbuchverkehr notwendigen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar istund die Gefahr von Streitigkeiten von eingetragenen Berechtigten untereinander oder mitDritten und von Verwicklungen im Fall der Zwangsversteigerung besteht (BayObLGDNotZ 1997, 398; OLG Hamm FGPrax 1998, 44 = Rpfleger 1998, 154).

    2. Beurteilungskriterien

    Beurteilungskriterien sind somit• die Bestimmbarkeit der Belastungs- und Rangverhältnisse,• die Übersichtlichkeit des Grundbuchs für die Öffentlichkeit, vgl § 12 GBO und• eventuelle Schwierigkeiten für den Fall einer Zwangsversteigerung.Ob eine Vereinigung Verwirrung befürchten lässt, richtet sich nach den Umständen des

    Einzelfalls. Dabei sind die gegenwärtigen Verhältnisse zu berücksichtigen, sowie die Folgen,die sich aus dem Vollzug von Anträgen ergeben, die im Zusammenhang mit dem vorliegen-den Vereinigungsantrag gestellt werden (OLG Hamm FGPrax 1998, 44 = Rpfleger 1998,154; OLG Düsseldorf DNotZ 1971, 479, Demharter GBO § 5 Rn 13).

    3. Unterschiedliche Belastungen mit Grundpfandrechten

    Umstr ist, ob sie zur Verwirrung führen (s eingehend DNotI-Report 2006, 189). ImWesentlichen existieren zwei Meinungen:Nach traditioneller Ansicht führt eine in Bestand und Rang uneinheitliche Belastung derbetroffenen Grundstücke grds zur Verwirrung, gleichgültig ob mit der Verbindung einekatastertechnische Flurstücksverschmelzung einhergeht oder nicht. Dies wird vor allem damitbegründet, dass der Vermessungsbehörde eine nachträgliche Verschmelzung zweier rechtlichvereinigter Flurstücke nicht verwehrt werden könne (Schöner/Stöber Rn 638; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, §§ 5, 6 Rn 27; Stöber Mitt-BayNot 2001, 281; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 191; Rpfleger 1981, 107). Auch derartige,künftig mögliche Entwicklungen seien zu berücksichtigen, weil der Gesetzeswortlaut von„zu besorgender“ Verwirrung spreche.Die abweichende, überwiegende Gegenansicht vertritt die Position, dass nur eine

    vorausgehende Flurstücksverschmelzung Verwirrungsgefahr bringen kann, dh wenn das neugebildete Grundstück auch katastertechnisch eine Einheit bildet. Nur die derzeitigen Rechts-verhältnisse an den zu vereinigenden Grundstücken und die unmittelbaren Folgen derVerbindung seien maßgeblich. Spätere Veränderungen blieben außer Betracht (OLG Bran-denburg RNotZ 2009, 539; BayObLG NJW-RR 1994, 404 = Rpfleger 1994, 250m kritAnm Wendt; OLG Hamm FGPrax 1998, 44 = Rpfleger 1998, 154; OLG DüsseldorfFGPrax 2000, 57 = Rpfleger 2000, 211; Demharter GBO § 5 Rn 13; Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 26, Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 32; Staudinger/GurskyNeubearb 2008 BGB § 890 Rn 14; eingehend bereits: Wendt Rpfleger 1983, 192). DasGrundbuchamt müsse die Vereinigung stets vornehmen, wenn die Flurstücke erhaltenblieben. Aus einer bloßen Vereinigung ohne Verschmelzung ergebe sich zunächst noch keineVerwirrungsgefahr. Allein das Vermessungsamt dürfe in diesem Fall keine Verschmelzungdurchführen. Folgerichtig müsse das Grundbuchamt ggf die Aufnahme einer späteren, ver-botswidrigen Verschmelzung in das Grundbuch ablehnen (erst dann bestehe Verwirrungs-gefahr).Stellungnahme: Die herrschende Meinung (Rn 32) ist aus rein grundbuchrechtlicher

    Sicht noch nachvollziehbar. Solange das Grundbuch die Belastungs- und Rangverhältnisseklar darstellen kann, steht einer Vereinigung formell nichts entgegen. Erst nach erfolgterVerschmelzung ist der belastete Grundstücksteil nicht mehr aktuell ausgewiesen (KG NJW-RR 1989, 1360; Wendt, Rpfleger 1983, 192; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 35). Für dietraditionelle Ansicht sprechen jedoch triftige praktische Erwägungen: zwar kann die Zwangs-versteigerung eines Grundstücksteils aus einem Verwertungsrecht, das vor der Vereinigung an

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    GBO § 5 [Vereinigung von Grundstücken]

  • ihm eingetragen wurde, weiterhin durchgeführt werden (dabei sind §§ 63, 64, 112 ZVGsinngemäß zu beachten, BGH NJW 2006, 1000; Stöber, ZVG, § 63 Rn 1.4). Im Verfahrenkann es aber zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, vgl dazu Morvilius, MittBayNot2006, 227 und MittBayNot 2007, 492; Stöber, MittBayNot 2001, 281. Auch stellt sich dieFrage der Verwertbarkeit einer zum Zeitpunkt der Vollstreckung unselbstständigen (mögli-cherweise wirtschaftlich uninteressanten) Teilfläche. Hinzu kommt, dass das Grundbuchamtnach erfolgter grundbuchmäßiger Vereinigung den Vollzug einer späteren, von der Vermes-sungsbehörde bereits vorbereiteten Verschmelzung – mangels Rechtsgrundlage dafür – nichtablehnen darf (Schöner/Stöber Rn 638; Bengel/Simmerding Grundbuch, Grundstück,Grenze, 5. Aufl. 2000 §§ 5, 6 Rn 22; aA OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 57; OLG HammFGPrax 1998, 44; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 33; Wendt, Rpfleger 1983, 192 undRpfleger 1994, 456). Lehnt das Grundbuchamt dennoch die Eintragung der Verschmelzungab, so besteht ein Beschwerderecht für die Vermessungsbehörde (OLG Düsseldorf OLGZ1988, 58 = Rpfleger 1988, 10; OLG Hamm OLGZ 1985, 276 = Rpfleger 1985, 396;Schöner/Stöber Rn 605).Mag es auch nach überwiegender Ansicht zulässig sein (und sogar im Hinblick auf Art 14GG verfassungsrechtlich geboten, so KG NJW-RR 1989, 1360; Meikel/Böttcher GBO § 5Rn 35; aA Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rn 25; Stöber, MittBayNot 2001, 281;Morvilius, MittBayNot 2006, 227): verfahrensökonomisch erscheint es wenig sinnvoll,zunächst die Vereinigung unterschiedlich belasteter Flurstücke in Form einer Eintragungzuzulassen und später die Übernahme einer von der Vermessungsbehörde vorgeschlagenenVerschmelzung aus Rechtsgründen abzulehnen (so bereits Meyer-Stolte, Rpfleger 1989,500). Angesichts der in der Entscheidung des BGH NJW 2006, 1000 aufgezeigten Problemeerscheint es somit für die Praxis ratsam, nach der traditionellen Ansicht (Rn 31) zu verfahren(ebenso Morvilius MittBayNot 2006, 227). Für bereits vollzogene Grundstücksverbindungenist empfehlenswert, dass die Vermessungsbehörde im Vorfeld einer geplanten Verschmelzungdas Grundbuch einsieht bzw. in Zweifelsfällen vom Grundbuchamt eine Auskunft erholt, obgegen die beabsichtigte Verschmelzung der betreffenden Flurstücke Bedenken bestehen(Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl 2000, §§ 5, 6 Rn 31). Indiesem Fall kann der Rechtspfleger mit allen am Verfahren Beteiligten die Rechtslageerörtern und so mögliche Folgeprobleme abwenden.Im Ergebnis ebenfalls zur Verwirrung führen Vorkaufsrechte, die infolge einer Grund-

    stücksverbindung nur noch an einer Teilfläche eines Grundstücks lasten würden (BöttcherBWNotZ 1986, 73): Soll ein Vorkaufsrecht an einem Grundstücksteil bestellt werden, so istvorherige Abschreibung iSv § 7 Abs 1 GBO geboten (OLG Hamm NJW-RR 1996, 849),soweit nicht Belastung des ganzen Grundstücks und eine entsprechende Ausübungsbeschrän-kung vereinbart ist (§ 7 Rn 44). Schließlich können auch Erbbaurechte verfahrensrechtlichnur an Grundstücken im Rechtssinn lasten (Erbbaurecht Rn 55; Schöner/Stöber Rn 1692)und wären daher an realen Teilflächen verwirrend iSv § 5 Abs 1 GBO.

    4. Andere dingliche Rechte

    Sie begründen nach einhelliger Ansicht keine Verwirrungsgefahr.So ist bspw der Rechtsgedanke des § 7 Abs 2 GBO auch bei einer Vereinigung zu beachten.Sind die zu vereinigenden Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet, so ist – selbst nachvorangegangener Verschmelzung – keine Verwirrung zu besorgen, wenn der belastete Teilweiterhin eindeutig bestimmbar bleibt. Hierfür genügt es, wenn sich die belasteten Grund-stücksteile aus dem Grundbuch, ggf unter Zuhilfenahme des im Eintragungsvermerk er-wähnten Fortführungsnachweises, ergeben (BayObLG DNotZ 1997, 398; Schöner/StöberRn 639). Ein Auszug aus der Flurkarte, aus der sich die Belastungsgrenzen des Rechtsergeben, ist nur dann erforderlich, wenn die Dienstbarkeit kein eigenes Flurstück belastet, vgl§ 2 Abs 3 S 3 GBO. Das Grundbuchamt kann keine Belastungsausdehnung verlangen (Bay-ObLG DNotZ 1995, 305; Schöner/Stöber Rn 638 a). Gleiches gilt für Regelungen nach§ 1010 BGB, schon weil es sich bei ihnen nur um Belastungen von Miteigentumsanteilenhandelt.Der Gesetzgeber lässt die gleiche Ausnahme für Reallasten zu; der Gedanke des § 7 Abs 2

    GBO ist auch auf den Fall der Vereinigung anwendbar. Nachdem es sich aber um ein

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    [Vereinigung von Grundstücken] § 5 GBO

  • Verwertungsrecht handelt (§§ 1108, 1147 BGB), ist die Verwirrungsgefahr strenger zu prüfenals bei Dienstbarkeiten (Bauer/v. Oefele/Maaß GBO § 7 Rn 38, Meikel/Böttcher GBO § 5Rn 38), so dass jedenfalls dann Lastenerstreckung bzw Pfandfreigabe verlangt werden sollte,wenn die Reallast Geldleistungen sichert („Rentenrecht“, so auch Schöner/StöberRn 639 b; großzügiger für Erbbauzinsreallasten: OLG Hamm MittBayNot 2007, 490m kritAnm Morvilius).Bei einem Leibgeding (Altenteil) ist die Frage der Verwirrung nach den gesicherten

    Einzelrechten zu prüfen. Im Hinblick auf § 9 EGZVG geht von einem Leibgeding nur seltenVerwirrungsgefahr aus (Schöner/Stöber Rn 639 c).Keine Verwirrungsgefahr besteht, wenn an den betroffenen Grundstücken je dasselbe

    Recht lastet (BayObLG Rpfleger 1977, 442 = DNotZ 1978, 103; Schöner/Stöber Rn 639).Die bisherigen Einzelrechte können als einheitliches Recht eingetragen werden, wobei –auch bei Dienstbarkeiten – in geeigneter Weise vermerkt werden sollte, dass das Recht bisheran mehreren Grundstücken eingetragen war (Röll, DNotZ 1968, 523, 536; Meikel/BöttcherGBO § 5 Rn 37 mwN).Werden mehrere Grundstücke vereinigt, von denen nur eines herrschendes Grundstück

    aus einem subjektiv dinglichen Recht (zB § 1018 BGB, § 1094 Abs 2 BGB, § 1105Abs 2 BGB, § 9 ErbbauRG) ist, so entsteht dadurch keine Verwirrung (BayObLG DNotZ1974, 443 = Rpfleger 1974, 148; Schöner/Stöber Rn 639 a). Das Recht bleibt im bisherigenUmfang bestehen, jedoch unter Ausübungsbeschränkung auf den bisher herrschenden realenTeil (BayObLGZ 2002, 372 = NJW-RR 2003, 451).Auch Vormerkungen bzw Widersprüche verursachen keine Verwirrung. Nachdem sie

    bereits ursprünglich an Teilflächen eingetragen werden können, ohne dass vorher eineAbschreibung des betroffenen Grundstücksteils nötig ist (vgl § 7 Rn 43), muss dies ebensoumgekehrt für den Fall der Vereinigung gelten (KG NJW-RR 1989, 1360; Schöner/StöberRn 639; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 41).Ob eingetragene Verfügungsbeeinträchtigungen an Teilflächen zur Verwirrung führen,

    ist umstr (dafür: Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 42; differenzierend: Bauer/v. Oefele/Wald-ner GBO §§ 5, 6 Rn 30; für die Nacherbfolge dagegen: Schöner/Stöber Rn 639 mwN).Die Ansicht von Böttcher erscheint vorzugswürdig, weil es zu den Hauptfunktionen desGrundbuchs gehört, zuverlässig Auskunft über die Verfügungsberechtigung zu geben. DieArgumentation, wonach § 7 GBO bei Neueintragung von Verfügungsbeschränkungen nichtangewendet wird (s § 7 Rn 43), kann hier nicht überzeugen, weil eine Vereinigung keinenEilfall darstellt (Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 42).

    5. Beseitigung der Verwirrung

    In Betracht kommen zwei Möglichkeiten:a) Der Gläubiger des an einem der betroffenen Grundstücke lastenden Rechts kann sein

    Recht daran aufgeben und die sogenannte Pfandfreigabe (Mithaftentlassung) bewilligen,§ 19 GBO. Bei Grundpfandrechten handelt es sich materiell um einen Verzicht, der zumErlöschen des Rechts an dem freigegebenen Grundstücksteil führt (§ 1175 Abs 1 S 2 BGBanalog, so Schöner/Stöber Rn 887; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 43). Eine Eigen-tümerzustimmung (etwa nach § 27 GBO) ist nicht erforderlich (Demharter GBO § 27Rn 8; Schöner/Stöber Rn 887, Rn 2708). Dagegen ist ein ggf vorhandener Grundpfand-rechtsbrief vorzulegen, § 41 Abs 1 S 1 GBO (BayObLG MittBayNot 1982, 247 = Rpfleger1983, 17; Demharter GBO § 41 Rn 5; Schöner/Stöber Rn 2719; § 41 Rn 20). Zur Frage,ob Briefvermerke nötig sind, siehe § 62 Rn 2.b) Alternativ können durch eine vom Eigentümer nach § 19 GBO zu bewilligende

    Pfanderstreckung (Nachverpfändung) einheitliche Belastungsverhältnisse geschaffenwerden. Dabei müssen die einzelnen Inhalte des zu erstreckenden Rechts in der Bewilligungnicht wiederholt werden, sondern es reicht Bezugnahme auf die bereits vollzogene Bewil-ligung oder Eintragung (OLG Frankfurt DNotZ 1971, 667; Meikel/Böttcher GBO § 5Rn 46). Ist bei einem Grundpfandrecht eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetra-gen, so muss sich der Eigentümer bei Vereinigung (anders: bei Bestandteilszuschreibung,BayObLGZ 1954, 258, s § 6 Rn 35) gesondert in öffentlicher Urkunde der sofortigenZwangsvollstreckung in das hinzu verbundene Grundstück unterwerfen (BGH NJW 1958,

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  • 630; Schöner/Stöber Rn 2652, 2656; Röll, DNotZ 1968, 523, 538; Meikel/Böttcher GBO§ 5 Rn 48). Eine erneute Eintragung ist aber entbehrlich, weil sich die in der Hauptspalteeingetragene Unterwerfungsklausel auch auf das nachträglich pfanderstreckte Grundstückbezieht (BayObLG DNotZ 1992, 309; Schöner/Stöber Rn 2656; Meikel/Böttcher GBO§ 5 Rn 48). Erforderlich ist ferner die Vorlage eines ggf. vorhandenen Grundpfandrechts-briefs im Hinblick auf § 41 GBO (Meikel/Bestelmeyer GBO § 41 Rn 19; § 41 Rn 14),nicht aber nach § 63 GBO, weil nach erfolgter Vereinigung gerade kein Gesamtrecht vorliegt(Demharter GBO § 63 Rn 4; § 63 Rn 5).Oft reicht Pfanderstreckung allein nicht aus, um die Verwirrung zu beseitigen, denn die

    erstreckten Rechte haben Nachrang an dem hinzuverbundenen Grundstück. In diesem Fallist zusätzlich eine Rangregulierung erforderlich, um einheitliche Rangverhältnisse herzu-stellen. Vorzulegen sind hierbei Bewilligungen (§ 19 GBO) sämtlicher im Rang zurück-tretender Gläubiger (bei Grundpfandrechten auch des Eigentümers). Evtl vorhandeneGrundpfandrechtsbriefe sind stets vorzulegen (§ 41 Abs 1 S 1 GBO), zu Rangvermerken aufden Briefen s § 62 Rn 2. Eine Rangregulierung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn essich um extrem geringwertige Rechte handelt, die in einem Versteigerungsverfahren voraus-sichtlich nicht ausfallen werden oder wenn die Rechte dem gleichen Berechtigten zustehen,so dass die interne Erlösverteilung keine Rolle spielt (Bauer/v. Oefele/Waldner GBO §§ 5,6 Rn 32; Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 49).

    Beispiel:FlNr 1 FlNr 2Abt III/1 Grundschuld G Abt II/1 Dienstbarkeit D

    Abt III/1 Hypothek HSoll FlNr 1 mit FlNr 2 vereinigt (nach aA unter Verschmelzung, s oben Rn 32) werden, so liegt

    wegen der unterschiedlichen Belastungsverhältnisse Verwirrungsgefahr vor, § 5 Abs 1 S 1 GBO.Der Eigentümer muss die Erstreckung der beiden Grundpfandrechte jeweils auf die andere FlNrbewilligen, § 19 GBO. Die auf FlNr 2 erstreckte Grundschuld hat dort Rang nach der Dienst-barkeit und der Hypothek; die auf FlNr 1 erstreckte Hypothek rangiert dort hinter der Grund-schuld, so dass innerhalb des vereinigten Grundstücks unterschiedliche Rangverhältnisse entstehenwürden. Auch gleiche Belastungen führen bei unterschiedlichem Rang zu Verwirrungsgefahr.Daher müssen sich die Gläubiger G und H (unter Zustimmung des Eigentümers) zusätzlich auf eineneue, einheitliche Rangordnung am ganzen Grundstück einigen, § 880 Abs 2 BGB und diesegegenüber dem Grundbuchamt bewilligen, § 19 GBO.Nur die Dienstbarkeit kann an FlNr 2 unverändert bestehen bleiben, vgl den Gedanken des § 7Abs 2 GBO. Sie löst trotz entstehender Unterschiede beim Belastungsgegenstand und der Rangfolgekeine Verwirrungsgefahr aus. Diese Ansicht wird durch die Vollstreckungspraxis gerechtfertigt,wonach Dienstbarkeiten im Versteigerungsfall regelmäßig bestehen bleiben bzw deren Wertersatz-betrag im Fall des Erlöschens relativ gering ist. Eine sauberere Lösung wäre freilich auch hier eineRangregulierung und soweit gewollt Pfanderstreckung.

    V. Lage im gleichen Grundbuch – und Katasterbezirk und unmittelbaresAneinandergrenzen

    1. Grundsatz

    Das Grundbuchamt soll eine Vereinigung grds nur dann eintragen, wenn die zu vereini-genden Grundstücke im selben Grundbuchamts- und Katasteramtsbezirk liegen und einegemeinsame Grenze haben (§ 5 Abs 2 S 1 GBO). Dies ist durch Vorlage einer beglaubigtenKarte des Katasteramts nachzuweisen (§ 5 Abs 2 S 3 GBO). Ein solcher Nachweis istentbehrlich, wenn Offenkundigkeit besteht (str, wie hier: Demharter GBO § 5 Rn 8;Schöner/Stöber Rn 625 a; aA Meikel/Böttcher GBO § 5 Rn 52 unter Hinweis auf dieEntstehungsgeschichte von § 5 Abs 2 GBO).

    2. Ausnahmen

    Nach § 5 Abs 2 S 2 GBO kann bei Vorliegen eines erheblichen Bedürfnisses aus-nahmsweise von den unter Rn 45 genannten Erfordernissen abgesehen werden. Ein gesetzli-ches Regelbeispiel dafür bildet die „Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Neben-

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