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BEBAUUNGSPLAN "AN DER POLLINGER STRASSE II" MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN ÜBERSICHTSPLAN AUSZUG AUS DEM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN - DECKBLATT NR. 34 LANDSCHAFTSPAN - DECKBLATT NR. 14 M 1:5.000 M 1:1.000 GA 10 850 11 ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! v Í ! v Í ! v Í ! v Í ! v Í ! v Í ! v Í 11 13 3 6 1 4 9 1 2 7 1 0 8 5 6 3 4 1 2 6 8 3 1 2 7 4 5 T S 8 II 3 II I I II I I I I I I I I I I I I I II I 6 1566 1567 1568/4 1568/2 1568/6 1568/7 1 5 6 9 843 844/2 850 850/6 850/7 850/8 844/17 844/6 844/7 844/8 844/9 850/1 850/2 850/3 844/10 844/11 850/4 850/5 849 1568/3 844/12 844/13 12 0 / 1 1568/1 1568/10 1568/12 828 1568/11 Oberwolkers A m s e l w e g Finkenweg Amselweg S t G A G A G A G A St St St GA St S t G A St G A St GA ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! #S #S #S #S #S # S # S #S #S #S # S # S # S # S #S # S # S # S # S # S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 490 485 487,5 488,75 4 9 1 , 2 5 492 ,5 4 8 7 4 8 3 ,7 5 482,5 493,7 5 481,25 487 493, 75 1 2 3 4 ! ! ! ! ! ! ! ! v Í WA II 0,35 GRZ o MI II 0,35 GRZ o !! ! ! ! ! ! ! ! ! !!! ! ! ! !!!!! !!!!!!! ! ! ! ! ! ! ! ! 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Bru nn en w e g Am W olfsgraben Parkplatz A m s e l w e g Dross elweg Finkenweg Pollinger Str. (Kr DGF 8) Amselweg 1045 ± N O X1 X 2 X 1 X 1 X 2 X 1 PLANLICHE FESTSETZUNGEN 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 2. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO) 2.1 WA Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 2.2 MI Mischgebiet nach § 6 BauNVO 3. Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) 3.1 Nutzungsschablone 1 Art der baulichen Nutzung 2 Zahl der Vollgeschosse 3 GRZ Grundflächenzahl 4 Bauweise 4. Bauweise, Baugrenzen, Stellung der Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) 4.1 Baugrenze 4.2 offene Bauweise 5. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) 5.1 Kreisstraße DGF 8 5.2 Erschließungsstraße 5.3 Feldweg 5.4 Fuß- und Radweg 6. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) 6.1 Garage 6.2 Stellplatz 7. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) 7.1 geplante private Grünfläche (Ortsrandeingrünung) 7.2 bestehende private Grünfläche 7.3 Straßenbegleitgrün 8. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) 8.1 Einzelbaum 9. Schallimmissionsschutz 9.1 X1 L a = 61 dB(A) bis 65 dB(A) bzw. Lärmpegelbereich III 9.2 X2 L a = 66 dB(A) bis 70 dB(A) bzw. Lärmpegelbereich IV 10. Sonstige Planzeichen 10.1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung PLANLICHE HINWEISE 11. Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen 11.1 Höhenschichtlinien (Angaben in m üNN) 12. Kartenzeichen für die Bayerischen Flurkarten Grenzpunkte, Grenzen und Beschriftung 12.1 Flurstücksnummer 12.2 Grenzstein 12.3 Flurstücksgrenze 12.4 Wohngebäude mit Hausnummer 12.5 Nebengebäude 12.6 Firstrichtung als Empfehlung 13. Verschiedenes 13.1 vorgeschlagene Grundstücksgrenze 13.2 Nummerierung der Grundstücke 13.3 Sichtdreiecke VERFAHRENSVERMERKE 1. Aufstellungsbeschluss: Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 22.09.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 16.10.2015 ortsüblich bekannt gemacht. 2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange: Die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 04.11.2015 bis 04.12.2015 durchgeführt. 3. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange: Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 01.03.2016 bis 01.04.2016 durchgeführt. 4. Auslegung: Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.12.2015 wurde gemäß § 3 Abs 2 BauGB in der Zeit vom 01.03.2016 bis 01.04.2016 öffentlich ausgelegt. 5. Satzung: Die Gemeinderat hat mit Beschluss vom 05.04.2016 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung beschlossen. 6. Genehmigung Eine Genehmigung des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. 7. AUSGEFERTIGT: Gemeinde Loiching,.…………………………… …………….................... 1. Bürgermeister 8. Inkrafttreten: Der Bebauungsplan wurde am ………….. gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit rechtsverbindlich. Auf die Rechtsfolgen der §§ 44 Abs.3 und 4, 214 und 215 BauGB wird hingewiesen. Gemeinde Loiching,.…………………………… ………………………. 1. Bürgermeister Der Gemeinderat Loiching erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 Baugesetzbuch –BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung – BayBO- und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- sowie § 11 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG– i. V. mit Art. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz –BayNatSchG- diesen Bebauungsplan als Satzung. BEBAUUNGSPLAN „AN DER POLLINGER STRASSE II“ MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN GEMEINDE: LOICHING LANDKREIS: DINGOLFING-LANDAU REG.-BEZIRK: NIEDERBAYERN M 1:1.000 DATUM: 05.04.2016 P850 PLANVERFASSER: STEFAN LÄNGST DIPL.-ING. LANDSCHAFTSARCHITEKT UND STADTPLANER Landschaftsplanung+Bauleitplanung+Freianlagen+Golfanlagen+Geografische Informationssysteme AM KELLENBACH 21 D- 84036 LANDSHUT-KUMHAUSEN Telefon +49 871 55751 Fax +49 871 55753 [email protected] www.laengst.de ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „An der Pollinger Straße II“ mit integriertem Grünordnungsplan Gemeinde Loiching, Gemarkung Weigendorf 1. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch -BauGB- neu gefasst am 23.09.2004, zuletzt geändert am 11.06.2013 Baunutzungsverordnung -BauNVO- neu gefasst am 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013 Bayerische Bauordnung -BayBO- neu gefasst am 14.08.2007, zuletzt geändert am 24.07.2015 Planzeichenverordnung -PlanzVO- in der Fassung vom 18.12.1990, zuletzt geändert am 22.07.2011 Niederschlagswasserfreistellungsverordnung in der Fassung vom 1.1.2000, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.10.2008. Es gilt die Bayerische Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten 1. März 2010, zuletzt geändert am 07.08.2013) Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, in Kraft getreten 1. März 2011, zuletzt geändert am 24.04.2015) 2. GELTUNGSBEREICH (§ 9 Abs. 7 BauGB) siehe Planeintrag 3. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 3.1 ALLGEMEINES WOHNGEBIET (§ 4 BauNVO) 4. ZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 4.1 WA: Zulässig sind Einfamilienhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten (2 WE) 4.2 MI : Zulässig sind Wohnhäuser mit bis zu 6 Wohneinheiten (6 WE) 5. GEBÄUDE Fassadengestaltung: Nichtzulässig sind reflektierende Oberflächen sowie Signal- und Leuchtfarben. Zahl der Vollgeschosse: Max. 2 Vollgeschosse Höhe baulicher Anlagen: Wandhöhe: max. 6,50 m Firsthöhe: max. 9,00 m Wandhöhe: Unterer Bezugspunkt ist die Straßenhöhe im Bereich der Grundstückseinfahrt zzgl. 0,20 m. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante Dachhaut. Bei Pultdächern gilt die untere Wandhöhe. Dachdeckmaterial: Nicht zulässig sind reflektierende sowie grelle Farben als Eindeckmaterialien. 6. EINFRIEDUNGEN Zulässig sind Zäune bis max. 1,5 m Höhe über Straßenoberkante bzw. Geländeoberkante. Einfriedungen sind grundsätzlich sockellos zu errichten. Zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere ist ein Bodenabstand von ca. 10-15 cm frei zu halten. 7. STELLPLÄTZE Nachzuweisen sind mindestens 2 Stellplätze pro Wohneinheit (WE). 8. GRÜNORDNUNG Der Umfang einer Pflanzbindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ergibt sich aus den Plandarstellungen. Die dort getroffenen Aussagen sind bindend. Verschiebungen und Anpassungen sind zulässig. Grünflächen öffentlich und privat Die Bepflanzung (Gehölze) hat sich an der pot. nat. Vegetation (siehe Artenliste) zu orientieren. Innerhalb der gebäudenahen Grünflächen sind zudem standortgerechte Ziergehölze zulässig. Einzelbäume Gehölzgröße: Sol. mind. 3 x. v. STU 14-16 m.B. Ortsrandeingrünung Pflanzgröße: Baumarten: Hochstamm, Stammbusch 3xv. o.B. STU min. 10-12 (Quercus spec. m.B.) Straucharten: Sträucher 2xv. o.B. 60-100 Oberflächenwasser: Das Niederschlagswasser soll über einen Regenwasserkanal in das bestehende Regenwasserbecken auf der Fl.Nr. 1568/12 abgeleitet werden. Der geotechnische Bericht mit Baugrunderkundung und Baugrundgutachten zum Baugebiet „Pollinger Straße II“ der IMH Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH vom 11.12.20015 ist als Anlage dem Bebauungsplan beigelegt und zu berücksichtigen. Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Straße und deren Nebenanlagen nicht zugleitet werden. An den Abflussverhältnissen des Straßenwassers darf nichts geändert werden. Evtl. Änderungen sind vom Antragsteller zu tragen. Abwasserplan: Bei jedem Bauantrag für ein Gebäude ist ein Abwasserplan vorzulegen. Artenliste (Gehölze) Bäume: Acer campestre Feldahorn Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Birke Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stieleiche Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Gemeine Eberesche Tilia cordata Winterlinde Obstbäume, alle Arten Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Waldhaselnuß Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rhamnus frangula Faulbaum Rosa pimpinellifolia Bibernellrose Rosa rubiginosa Weinrose Salix caprea Salweide Sambucus racemosa Traubenholunder Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Echter Schneeball 9. VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN Die Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Strom- und Telefonleitungen sind unterirdisch herzustellen. Bei Gehölzpflanzungen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten bzw. ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen. 11. HINWEISE Garagen und Nebengebäude Garagen und Nebengebäude sind möglichst dem Hauptgebäude, bei Grenzständigkeit der Nachbargarage anzupassen. Vor den Garagen sind 2 Stellplätze mit einer Tiefe von 5,5 m vorzusehen. Bodenversiegelung Eine Bodenversiegelung ist auf dem privaten Grund so weit wie möglich zu vermeiden. Nach Möglichkeit sind wasserdurchlässige Belagsmaterialien zu verwenden. Baustofflagerung Baustoffe dürfen auf der Straße während der Bauausführung – auch vorübergehend – nicht gelagert werden. Sichtdreiecke Im Bereich der Sichtdreiecke nach RAS-K-1 dürfen keine Bäume gepflanzt oder Zäune errichtet werden. Regenwasserversickerung Die Entwässerungseinrichtungen sind nach den einschlägigen Merkblättern zu dimensionieren. Es wird insbesondere auf die „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung“ (NWFreiV) vom 01.01.2000 verwiesen. Verwendung von Pestiziden Auf eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden im Gartenbereich ist so weit wie irgend möglich zu verzichten. Emissionsbelästigung Das Bauvorhaben liegt unmittelbar an einer Kreisstraße. Es ist deshalb mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, Wasser, Schnee, Verschmutzung usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden. Denkmalschutz Das zu überplante Gelände ist wegen der Nähe zu einer ehemaligen Altstraße eine archäologische Verdachtsfläche. Der Überbauung kann daher nur zugestimmt werden, wenn vor der Überbauung die Fläche per Bagger mit Humusschaufel der Oberboden auf Kosten des Antragstellers abgetragen wird. Die Kosten für die evtl. notwendig werdende digitale Vermessung und die archäologische Untersuchung trägt der Antragsteller. Der Humusabtrag hat mindestens 2 Wochen vor dem Baubeginn zu erfolgen und muss rechtzeitig bei der Kreisarchäologie Dingolfing-Landau angezeigt werden. Brandschutz Es muss eine Zufahrtsmöglichkeit zu den geplanten Objekten für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert und jederzeit frei befahrbar sein. Auf die Richtlinien „Flächen für die Feuerwehr“ wird verwiesen. Die Wasserversorgung, sprich die Wasserleitung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Fördersystem von mindestens 800 l/min 1.600 l/min über zwei Stunden bei einer Förderhöhe von 4 bar erreicht wird. Auf die Technische Regel DVGW, Arbeitsblatt W 405, wird verwiesen. Die Hydrantenleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Der Abstand der Hydranten untereinander soll nicht größer als 120 m sein. Überflurhydranten sind den Unterflurhydranten vorzuziehen. Für die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Polliner Straße II“ stehen rechnerisch für den Brandschutz an den bestehenden bzw. zukünftig geplanten Unter- bzw. Überflurhydranten 13,3 l/S mit einem Vordruck von mindestens 1,5 bar sowie über mindestens 2 Stunden zur Verfügung. Auf die Satzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils wird bezüglich des Brandschutzes aus der öffentlichen Wasserversorgung hingewiesen. Reicht die ermittelte Löschwassermenge nicht aus und es wird eine Veränderung des bestehenden Rohrnetzes notwendig, sind die daraus entstehenden Kosten gemäß Verbandssatzung § 4 Abs. 7 von der Gemeinde zu tragen. Telekommunikation Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Bei der Planung und Bauausführung ist darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. nicht beschädigt werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung der Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Es ist daher Folgendes sicherzustellen: - Für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet soll eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich sein - Eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen soll vorgenommen werden und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau den Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgen. - Dem Vorhabenträger soll auferlegt werden, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit der Telekom unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahmen der Telekom wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt. - In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Eine Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Planungsgebietes kann aus wirtschaftlicher Erwägung heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 – zu beachten. Es soll sichergestellt werden, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Wasserversorgung Vorhabensträger für den Anschluss an die Wasserversorgung ist der Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils, Am Wasserwerk 1, 87174 Eching. Aufgrund der vorhandenen Versorgungsleitungen WV 100 GGG, im Flurstück 120/1 (Pollinger Straße) der Gemarkung Weigendorf, kann der geplante Geltungsbereich mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Für Leitungen auf privatem Grund sind beschränkt persönliche Grunddienstbarkeiten für den Zweckverband Isar-Vils einzutragen. Dies gilt auch bei Grundstücksteilung für bestehende Versorgungsleitungen / Grundstücksanschlüsse. Werden Änderungen an der Leitung im Straßengrund wegen Baumaßnahmen nötig, sind hierfür die Kosten gemäß Verbandssatzung § 4 Abs. 8 von der Gemeinde zu tragen. Der Zugang zu Wasserleitungen des Zweckverbandes muss ohne Mehraufwand möglich sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Fremdleitungen nicht an oder über Wasserleitungen des Zweckverbandes verlegt werden dürfen, sowie, dass Leitungen nicht mit Bäumen und Sträuchern überpflanzt werden dürfen, siehe DIN EN 805 bzw. DVGW Richtlinien Arbeitsblatt W 404. Sollen Leitungen überbaut werden, sind die Verlege- bzw. Rückbaukosten vom jeweiligen Eigentümer zu tragen (Baulandfreimachung). Eine Entwurfs- und Ausführungsplanung zur Erschließung bzw. Erneuerung von Wasserversorgungsleitungen, erfolgt durch den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils. Erschließungsplanung, Ausführungstermine mit Bauablaufplan sind von der Gemeinde Loiching dem Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils so rechtzeitig mitzuteilen, damit die erforderlichen Maßnahmen, wie Entwurfsplanung, Ausschreibung und Vergabe, veranlasst und mit der Gemeinde sowie mit den weiteren Versorgungssparten koordiniert werden können. Die Kosten der Wasserversorgung werden zu Zeitpunkt der Fertigstellung „Anschluss Wasserversorgung“ für alle neu anzuschließenden Parzellen bzw. Grundstücke nach den einschlägigen Satzungen des Vorhabensträgers Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils berechnet. Bayernwerk AG Die elektrische Erschließung der neu geplanten Gebäude ist durch Erweiterung des bestehenden 0,4 kV-Niederspannungsortsnetzes der nahegelegenen Trafostation Oberwolkersdorf 2 sichergestellt und erfolgt durch Erdkabel. Zur Versorgung der neu geplanten Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagen und Leitungen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung der DIN 1998 zu beachten. Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtung der Erschließungsstraßen und Gehwege wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Es wird auf die Bestimmungen des § 123 BauGB, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, verwiesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn der Erdarbeiten Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerg AG einzuholen. Es wird auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen. Gründungsempfehlung Für eine Gründungsempfehlung zur Gründung von Bauwerken / Gebäuden ist für die einzelnen Parzellen ist eine Baugrundhauptuntersuchung nach DIN EN 1997 zur Klärung der Untergrundtragfähigkeit, Bodenschichten und Konsistenzen erforderlich! 10. SCHALLIMMISSIONSSCHUTZ Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht Nr. M125294/01) zur Aufstellung des Bebauungsplans „An der Pollinger Straße II“ (vormals „WA Oberwolkersdorf“) vom 07. Dezember 2015 des Sachverständigenbüros „Mülller-BBM GmbHist Grundlage der schalltechnischen Festsetzungen und zu beachten. An den mit Planzeichen „X1“ und „X2“ gekennzeichneten Fassaden wird der maßgebliche Außenlärmpegel in Höhe von La = 61 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten. Entsprechend den Anforderungen der DIN 4109, Tabelle 8 muss hier die Luftschalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen und sonstigen Übernachtungsräumen folgende resultierende, erforderliche Schalldämmmaße aufweisen: Planzeichen „X1“ erf. R' w,res. ? 35 dB. Planzeichen „X2“ erf. R' w,res. ? 40 dB. Für Büroräume oder vergleichbare, weniger schutzbedürftige Nutzungen können die o. g. Anforderungen um 5 dB reduziert werden. An den in o. g. Weise gekennzeichneten Fassaden wird nachts aufgrund der Verkehrsgeräuschbelastung ein Beurteilungspegel in Höhe von L r = 49 dB(A) überschritten. Fenster von Schlafräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sollen möglichst nicht an den gekennzeichneten Fassaden angeordnet werden. Ist dies nicht möglich, ist für die Schlafräume an den gekennzeichneten Fassaden durch zusätzliche Maßnahmen eine ausreichende, permanente Belüftung bei gleichzeitiger Einhaltung der o. g. Anforderungen an die Schalldämmung gegen Außenlärm sicherzustellen. Dafür kommen z. B. geeignete Glasvorbauten, Loggien mit Außenverglasungen sowie Schallschutzfenster in Kombination mit schalldämmenden Lüftungsein- richtungen in Frage. Diese Maßnahmen dürfen die o. g. Schalldämmung der Fassaden nicht reduzieren. Von der Anforderung kann abgewichen werden, wenn der Schlafraum über ein Fenster an einer nicht gekennzeichneten Fassadenseite ausreichend belüftet werden kann. Bauwasserhaltung Für den Bau sind laut geotechnischem Bericht voraussichtlich Bauwasserhaltungen notwendig. Die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen sind rechtzeitig beim Landratsamt Dingolfing- Landau einzuholen. Abdichtung / Dränung Nach derzeitigen Erkenntnissen kann bei nicht unterkellerten Gebäuden nach DIN 4095, Kap. 3.6b, eine Abdichtung mit Dränung gegen Stau- und Sickerwasser erfolgen. Aufgrund der teils stark gespannten Grundwasserverhältnisse und möglichen quellartigen Wasserzutritten wird nach derzeitigem Kenntnisstand für unterkellerte Bauteile eine Abdichtung ohne Dränung mittels z.B. weiße Wanne nach DIN 4095, Kap. 3.6c, empfohlen. Die DIN 18 195 für Bauwerksabdichtung ist zusätzlich zu berücksichtigen.

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Page 1: S GA S St GA !v Í G A St GA St S St v Í GA St S ... · 11.12.20015 ist als Anlage dem Bebauungsplan beigelegt und zu berücksichtigen. Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer

BEBAUUNGSPLAN "AN DER POLLINGER STRASSE II" MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

ÜBERSICHTSPLANAUSZUG AUS DEM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN - DECKBLATT NR. 34LANDSCHAFTSPAN - DECKBLATT NR. 14

M 1:5.000

M 1:1.000

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1568/11 OberwolkersdorfAmselweg

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PLANLICHE FESTSETZUNGEN 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes

2. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO) 2.1 WA Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 2.2 MI Mischgebiet nach § 6 BauNVO

3. Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) 3.1 Nutzungsschablone

1 Art der baulichen Nutzung 2 Zahl der Vollgeschosse 3 GRZ Grundflächenzahl 4 Bauweise

4. Bauweise, Baugrenzen, Stellung der Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) 4.1 Baugrenze 4.2 offene Bauweise 5. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) 5.1 Kreisstraße DGF 8 5.2 Erschließungsstraße 5.3 Feldweg 5.4 Fuß- und Radweg 6. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) 6.1 Garage 6.2 Stellplatz 7. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) 7.1 geplante private Grünfläche (Ortsrandeingrünung) 7.2 bestehende private Grünfläche 7.3 Straßenbegleitgrün 8. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) 8.1 Einzelbaum

9. Schallimmissionsschutz 9.1 X1 La = 61 dB(A) bis 65 dB(A) bzw. Lärmpegelbereich III 9.2 X2 La = 66 dB(A) bis 70 dB(A) bzw. Lärmpegelbereich IV 10. Sonstige Planzeichen 10.1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

PLANLICHE HINWEISE 11. Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen 11.1 Höhenschichtlinien (Angaben in m üNN) 12. Kartenzeichen für die Bayerischen Flurkarten Grenzpunkte, Grenzen und Beschriftung 12.1 Flurstücksnummer 12.2 Grenzstein 12.3 Flurstücksgrenze 12.4 Wohngebäude mit Hausnummer 12.5 Nebengebäude 12.6 Firstrichtung als Empfehlung 13. Verschiedenes 13.1 vorgeschlagene Grundstücksgrenze 13.2 Nummerierung der Grundstücke 13.3 Sichtdreiecke

VERFAHRENSVERMERKE 1. Aufstellungsbeschluss: Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 22.09.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 16.10.2015 ortsüblich bekannt gemacht. 2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange: Die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 04.11.2015 bis 04.12.2015durchgeführt. 3. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange: Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 01.03.2016 bis 01.04.2016 durchgeführt. 4. Auslegung: Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.12.2015 wurde gemäß § 3 Abs 2 BauGB in der Zeit vom 01.03.2016 bis 01.04.2016 öffentlich ausgelegt. 5. Satzung: Die Gemeinderat hat mit Beschluss vom 05.04.2016 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung beschlossen. 6. Genehmigung Eine Genehmigung des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. 7. AUSGEFERTIGT:

Gemeinde Loiching,.…………………………… …………….................... 1. Bürgermeister 8. Inkrafttreten: Der Bebauungsplan wurde am ………….. gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplanist damit rechtsverbindlich. Auf die Rechtsfolgen der §§ 44 Abs.3 und 4, 214 und 215 BauGB wird hingewiesen. Gemeinde Loiching,.…………………………… ……………………….

1. Bürgermeister Der Gemeinderat Loiching erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 Baugesetzbuch –BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO- und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- sowie § 11 Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG– i. V. mit Art. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz –BayNatSchG- diesen Bebauungsplan als

Satzung.

BEBAUUNGSPLAN „AN DER POLLINGER STRASSE II“ MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

GEMEINDE: LOICHING LANDKREIS: DINGOLFING-LANDAU REG.-BEZIRK: NIEDERBAYERN

M 1:1.000 DATUM: 05.04.2016 P850

PLANVERFASSER:

STEFAN LÄNGST DIPL.-ING. LANDSCHAFTSARCHITEKT UND STADTPLANER

Landschaftsplanung+Bauleitplanung+Freianlagen+Golfanlagen+Geografische Informationssysteme

AM KELLENBACH 21 D- 84036 LANDSHUT-KUMHAUSEN Telefon +49 871 55751 Fax +49 871 55753 [email protected] www.laengst.de

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan „An der Pollinger Straße II“ mit integriertem Grünordnungsplan

Gemeinde Loiching, Gemarkung Weigendorf 1. RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch -BauGB- neu gefasst am 23.09.2004, zuletzt geändert am 11.06.2013 Baunutzungsverordnung -BauNVO- neu gefasst am 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013 Bayerische Bauordnung -BayBO- neu gefasst am 14.08.2007, zuletzt geändert am 24.07.2015 Planzeichenverordnung -PlanzVO- in der Fassung vom 18.12.1990, zuletzt geändert am 22.07.2011 Niederschlagswasserfreistellungsverordnung in der Fassung vom 1.1.2000, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.10.2008. Es gilt die Bayerische Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten 1. März 2010, zuletzt geändert am 07.08.2013) Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, in Kraft getreten 1. März 2011, zuletzt geändert am 24.04.2015)

2. GELTUNGSBEREICH (§ 9 Abs. 7 BauGB)

siehe Planeintrag 3. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 3.1 ALLGEMEINES WOHNGEBIET (§ 4 BauNVO)

4. ZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

4.1 WA: Zulässig sind Einfamilienhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten (2 WE) 4.2 MI : Zulässig sind Wohnhäuser mit bis zu 6 Wohneinheiten (6 WE) 5. GEBÄUDE

Fassadengestaltung: Nichtzulässig sind reflektierende Oberflächen sowie Signal- und Leuchtfarben.

Zahl der Vollgeschosse: Max. 2 Vollgeschosse

Höhe baulicher Anlagen:

Wandhöhe: max. 6,50 m Firsthöhe: max. 9,00 m

Wandhöhe: Unterer Bezugspunkt ist die Straßenhöhe im Bereich der Grundstückseinfahrt zzgl. 0,20 m. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante Dachhaut. Bei Pultdächern gilt die untere Wandhöhe. Dachdeckmaterial:

Nicht zulässig sind reflektierende sowie grelle Farben als Eindeckmaterialien. 6. EINFRIEDUNGEN

Zulässig sind Zäune bis max. 1,5 m Höhe über Straßenoberkante bzw. Geländeoberkante. Einfriedungen sind grundsätzlich sockellos zu errichten. Zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere ist ein Bodenabstand von ca. 10-15 cm frei zu halten.

7. STELLPLÄTZE Nachzuweisen sind mindestens 2 Stellplätze pro Wohneinheit (WE).

8. GRÜNORDNUNG

Der Umfang einer Pflanzbindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ergibt sich aus den Plandarstellungen. Die dort getroffenen Aussagen sind bindend. Verschiebungen und Anpassungen sind zulässig.

Grünflächen öffentlich und privat

Die Bepflanzung (Gehölze) hat sich an der pot. nat. Vegetation (siehe Artenliste) zu orientieren. Innerhalb der gebäudenahen Grünflächen sind zudem standortgerechte Ziergehölze zulässig.

Einzelbäume Gehölzgröße: Sol. mind. 3 x. v. STU 14-16 m.B. Ortsrandeingrünung Pflanzgröße: Baumarten: Hochstamm, Stammbusch 3xv. o.B. STU min. 10-12 (Quercus spec. m.B.) Straucharten: Sträucher 2xv. o.B. 60-100

Oberflächenwasser: Das Niederschlagswasser soll über einen Regenwasserkanal in das bestehende Regenwasserbecken auf der Fl.Nr. 1568/12 abgeleitet werden. Der geotechnische Bericht mit Baugrunderkundung und Baugrundgutachten zum Baugebiet „Pollinger Straße II“ der IMH Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH vom 11.12.20015 ist als Anlage dem Bebauungsplan beigelegt und zu berücksichtigen. Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Straße und deren Nebenanlagen nicht zugleitet werden. An den Abflussverhältnissen des Straßenwassers darf nichts geändert werden. Evtl. Änderungen sind vom Antragsteller zu tragen. Abwasserplan: Bei jedem Bauantrag für ein Gebäude ist ein Abwasserplan vorzulegen. Artenliste (Gehölze) Bäume: Acer campestre Feldahorn Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Birke Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stieleiche Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Gemeine Eberesche Tilia cordata Winterlinde Obstbäume, alle Arten Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Waldhaselnuß Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rhamnus frangula Faulbaum Rosa pimpinellifolia Bibernellrose Rosa rubiginosa Weinrose Salix caprea Salweide Sambucus racemosa Traubenholunder Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Echter Schneeball

9. VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN

Die Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Strom- und Telefonleitungen sind unterirdisch herzustellen. Bei Gehölzpflanzungen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten bzw. ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen.

11. HINWEISE Garagen und Nebengebäude

Garagen und Nebengebäude sind möglichst dem Hauptgebäude, bei Grenzständigkeit der Nachbargarage anzupassen. Vor den Garagen sind 2 Stellplätze mit einer Tiefe von 5,5 m vorzusehen. Bodenversiegelung Eine Bodenversiegelung ist auf dem privaten Grund so weit wie möglich zu vermeiden. Nach Möglichkeit sind wasserdurchlässige Belagsmaterialien zu verwenden. Baustofflagerung Baustoffe dürfen auf der Straße während der Bauausführung – auch vorübergehend – nicht gelagert werden. Sichtdreiecke Im Bereich der Sichtdreiecke nach RAS-K-1 dürfen keine Bäume gepflanzt oder Zäune errichtet werden. Regenwasserversickerung Die Entwässerungseinrichtungen sind nach den einschlägigen Merkblättern zu dimensionieren. Es wird insbesondere auf die „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung“ (NWFreiV) vom 01.01.2000 verwiesen. Verwendung von Pestiziden Auf eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden im Gartenbereich ist so weit wie irgend möglich zu verzichten. Emissionsbelästigung Das Bauvorhaben liegt unmittelbar an einer Kreisstraße. Es ist deshalb mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, Wasser, Schnee, Verschmutzung usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden. Denkmalschutz Das zu überplante Gelände ist wegen der Nähe zu einer ehemaligen Altstraße eine archäologische Verdachtsfläche. Der Überbauung kann daher nur zugestimmt werden, wenn vor der Überbauung die Fläche per Bagger mit Humusschaufel der Oberboden auf Kosten des Antragstellers abgetragen wird. Die Kosten für die evtl. notwendig werdende digitale Vermessung und die archäologische Untersuchung trägt der Antragsteller. Der Humusabtrag hat mindestens 2 Wochen vor dem Baubeginn zu erfolgen und muss rechtzeitig bei der Kreisarchäologie Dingolfing-Landau angezeigt werden. Brandschutz Es muss eine Zufahrtsmöglichkeit zu den geplanten Objekten für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert und jederzeit frei befahrbar sein. Auf die Richtlinien „Flächen für die Feuerwehr“ wird verwiesen. Die Wasserversorgung, sprich die Wasserleitung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Fördersystem von mindestens 800 l/min –1.600 l/min über zwei Stunden bei einer Förderhöhe von 4 bar erreicht wird. Auf die Technische Regel DVGW, Arbeitsblatt W 405, wird verwiesen. Die Hydrantenleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Der Abstand der Hydranten untereinander soll nicht größer als 120 m sein. Überflurhydranten sind den Unterflurhydranten vorzuziehen. Für die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Polliner Straße II“ stehen rechnerisch für den Brandschutz an den bestehenden bzw. zukünftig geplanten Unter- bzw. Überflurhydranten 13,3 l/S mit einem Vordruck von mindestens 1,5 bar sowie über mindestens 2 Stunden zur Verfügung. Auf die Satzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils wird bezüglich des Brandschutzes aus der öffentlichen Wasserversorgung hingewiesen. Reicht die ermittelte Löschwassermenge nicht aus und es wird eine Veränderung des bestehenden Rohrnetzes notwendig, sind die daraus entstehenden Kosten gemäß Verbandssatzung § 4 Abs. 7 von der Gemeinde zu tragen. Telekommunikation Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Bei der Planung und Bauausführung ist darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. nicht beschädigt werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung der Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Es ist daher Folgendes sicherzustellen: - Für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet soll eine

ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich sein

- Eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen soll vorgenommen werden und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau den Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgen.

- Dem Vorhabenträger soll auferlegt werden, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit der Telekom unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahmen der Telekom wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Eine Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Planungsgebietes kann aus wirtschaftlicher Erwägung heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 – zu beachten. Es soll sichergestellt werden, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Wasserversorgung Vorhabensträger für den Anschluss an die Wasserversorgung ist der Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils, Am Wasserwerk 1, 87174 Eching. Aufgrund der vorhandenen Versorgungsleitungen WV 100 GGG, im Flurstück 120/1 (Pollinger Straße) der Gemarkung Weigendorf, kann der geplante Geltungsbereich mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Für Leitungen auf privatem Grund sind beschränkt persönliche Grunddienstbarkeiten für den Zweckverband Isar-Vils einzutragen. Dies gilt auch bei Grundstücksteilung für bestehende Versorgungsleitungen / Grundstücksanschlüsse. Werden Änderungen an der Leitung im Straßengrund wegen Baumaßnahmen nötig, sind hierfür die Kosten gemäß Verbandssatzung § 4 Abs. 8 von der Gemeinde zu tragen. Der Zugang zu Wasserleitungen des Zweckverbandes muss ohne Mehraufwand möglich sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Fremdleitungen nicht an oder über Wasserleitungen des Zweckverbandes verlegt werden dürfen, sowie, dass Leitungen nicht mit Bäumen und Sträuchern überpflanzt werden dürfen, siehe DIN EN 805 bzw. DVGW Richtlinien Arbeitsblatt W 404. Sollen Leitungen überbaut werden, sind die Verlege- bzw. Rückbaukosten vom jeweiligen Eigentümer zu tragen (Baulandfreimachung). Eine Entwurfs- und Ausführungsplanung zur Erschließung bzw. Erneuerung von Wasserversorgungsleitungen, erfolgt durch den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils. Erschließungsplanung, Ausführungstermine mit Bauablaufplan sind von der Gemeinde Loiching dem Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils so rechtzeitig mitzuteilen, damit die erforderlichen Maßnahmen, wie Entwurfsplanung, Ausschreibung und Vergabe, veranlasst und mit der Gemeinde sowie mit den weiteren Versorgungssparten koordiniert werden können. Die Kosten der Wasserversorgung werden zu Zeitpunkt der Fertigstellung „Anschluss Wasserversorgung“ für alle neu anzuschließenden Parzellen bzw. Grundstücke nach den einschlägigen Satzungen des Vorhabensträgers Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils berechnet. Bayernwerk AG Die elektrische Erschließung der neu geplanten Gebäude ist durch Erweiterung des bestehenden 0,4 kV-Niederspannungsortsnetzes der nahegelegenen Trafostation Oberwolkersdorf 2 sichergestellt und erfolgt durch Erdkabel. Zur Versorgung der neu geplanten Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagen und Leitungen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung der DIN 1998 zu beachten. Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtung der Erschließungsstraßen und Gehwege wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Es wird auf die Bestimmungen des § 123 BauGB, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, verwiesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn der Erdarbeiten Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerg AG einzuholen. Es wird auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen. Gründungsempfehlung Für eine Gründungsempfehlung zur Gründung von Bauwerken / Gebäuden ist für die einzelnen Parzellen ist eine Baugrundhauptuntersuchung nach DIN EN 1997 zur Klärung der Untergrundtragfähigkeit, Bodenschichten und Konsistenzen erforderlich!

10. SCHALLIMMISSIONSSCHUTZ

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht Nr. M125294/01) zur Aufstellung des Bebauungsplans „An der Pollinger Straße II“ (vormals „WA Oberwolkersdorf“) vom 07. Dezember 2015 des Sachverständigenbüros „Mülller-BBM GmbH“ ist Grundlage der schalltechnischen Festsetzungen und zu beachten. An den mit Planzeichen „X1“ und „X2“ gekennzeichneten Fassaden wird der maßgebliche Außenlärmpegel in Höhe von La = 61 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten. Entsprechend den Anforderungen der DIN 4109, Tabelle 8 muss hier die Luftschalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen und sonstigen Übernachtungsräumen folgende resultierende, erforderliche Schalldämmmaße aufweisen: Planzeichen „X1“ erf. R'w,res. ? 35 dB. Planzeichen „X2“ erf. R'w,res. ? 40 dB. Für Büroräume oder vergleichbare, weniger schutzbedürftige Nutzungen können die o. g. Anforderungen um 5 dB reduziert werden. An den in o. g. Weise gekennzeichneten Fassaden wird nachts aufgrund der Verkehrsgeräuschbelastung ein Beurteilungspegel in Höhe von Lr = 49 dB(A) überschritten. Fenster von Schlafräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sollen möglichst nicht an den gekennzeichneten Fassaden angeordnet werden. Ist dies nicht möglich, ist für die Schlafräume an den gekennzeichneten Fassaden durch zusätzliche Maßnahmen eine ausreichende, permanente Belüftung bei gleichzeitiger Einhaltung der o. g. Anforderungen an die Schalldämmung gegen Außenlärm sicherzustellen. Dafür kommen z. B. geeignete Glasvorbauten, Loggien mit Außenverglasungen sowie Schallschutzfenster in Kombination mit schalldämmenden Lüftungsein- richtungen in Frage. Diese Maßnahmen dürfen die o. g. Schalldämmung der Fassaden nicht reduzieren. Von der Anforderung kann abgewichen werden, wenn der Schlafraum über ein Fenster an einer nicht gekennzeichneten Fassadenseite ausreichend belüftet werden kann.

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Bauwasserhaltung Für den Bau sind laut geotechnischem Bericht voraussichtlich Bauwasserhaltungen notwendig. Die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen sind rechtzeitig beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzuholen. Abdichtung / Dränung Nach derzeitigen Erkenntnissen kann bei nicht unterkellerten Gebäuden nach DIN 4095, Kap. 3.6b, eine Abdichtung mit Dränung gegen Stau- und Sickerwasser erfolgen. Aufgrund der teils stark gespannten Grundwasserverhältnisse und möglichen quellartigen Wasserzutritten wird nach derzeitigem Kenntnisstand für unterkellerte Bauteile eine Abdichtung ohne Dränung mittels z.B. weiße Wanne nach DIN 4095, Kap. 3.6c, empfohlen. Die DIN 18 195 für Bauwerksabdichtung ist zusätzlich zu berücksichtigen.