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Satzung Open Media Foundation e.V. (VR 30728 B Amtsgericht Berlin-Charlottenburg) vom 09.11.2009 in der Fassung vom 08. Juli 2011 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Open Media Foundation“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (3) Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Film- und Medienstiftung. § 3 Vereinstätigkeit Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (1) Das Sammeln von Spenden. (2) Die Produktion und Publikation von Medieninhalten, journalistischen Artikeln und Filmprojekten insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Entwicklungshilfe und Demokratieförderung. (2) Die Schaffung von internetbasierten Plattformen zur Publikation und Auswertung von Filmproduktionen und journalistischen Artikeln insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Entwicklungshilfe und Demokratieförderung. (3) Die Veranstaltung von Fortbildungen insbesondere im Bereich Filmproduktion (Vor-, Haupt- und Postproduktion) sowie Filmfinanzierung. (4) Die Veranstaltung von Kampagnen (z.B. Infostände, Theateraufführungen, Kunstaktionen) insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Entwicklungshilfe und Demokratieförderung. www . Freie - Mediale . org

Satzung der OPEN MEDIA FOUNDATION e.V. Berlin

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Satzung der OPEN MEDIA FOUNDATION e.V. Berlin

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Satzung Open Media Foundation e.V.

(VR 30728 B Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)vom 09.11.2009 in der Fassung vom 08. Juli 2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Open Media Foundation“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (3) Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Film- und Medienstiftung. § 3 Vereinstätigkeit Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (1) Das Sammeln von Spenden. (2) Die Produktion und Publikation von Medieninhalten, journalistischen Artikeln und Filmprojekten insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Entwicklungshilfe und Demokratieförderung. (2) Die Schaffung von internetbasierten Plattformen zur Publikation und Auswertung von Filmproduktionen und journalistischen Artikeln insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Entwicklungshilfe und Demokratieförderung. (3) Die Veranstaltung von Fortbildungen insbesondere im Bereich Filmproduktion (Vor-, Haupt- und Postproduktion) sowie Filmfinanzierung. (4) Die Veranstaltung von Kampagnen (z.B. Infostände, Theateraufführungen, Kunstaktionen) insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Entwicklungshilfe und Demokratieförderung.

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(5) Die Veranstaltung von Wettbewerben in den Bereichen Film- und Medienproduktion. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag sollte den Namen, Anschrift und die Motivation des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaftsgebühr, Mindesthöhe und Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Die Gebühr kann in Absprache mit dem Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung vermindert oder erlassen werden.

(6) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

(7) Die Mitglieder können freiwillig einen höheren Jahresbeitrag wählen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit dem Tod,

b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Beendigung der Liquidation,

c) durch freiwilligen Austritt,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

(3) Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat, bestehend aus stimmberechtigten Vereinsmitgliedern,

d) der Rat, nicht stimmberechtigt und bestehend aus Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans inklusive der Projektkonzeptionen für das nächste Geschäftsjahr.

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2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

3. Die Entlastung des Vorstands.

4. Die Festsetzung der Mindesthöhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

6. Benennung von Mitgliedern für die Arbeitsgruppen.

7. Die Beschlussfassung über Satzungänderung und Auflösung des Vereins.

8. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

9. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.

10. Mitglieder des Beirats präsentieren den aktuellen Stand aus ihren Bereichen, beispielsweise in Form alljährlicher abschließender Lernberichte.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungschreibens folgenden Tag. Das Einladungschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post oder Email) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 10a Virtuelle Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Virtuelle Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. (2) Während virtueller Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. (3) Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Logdateien zu protokollieren. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist oder vertreten wird. Zu allen Tagesordnungspunkten können die Mitglieder ihre Stimme schriftlich per Post oder per Email abgeben. Eine solche Stimmenabgabe muss spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter der Vereinsadresse eingegangen sein.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

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Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(3a) Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit geplante Förderungen für das jeweils folgende Geschäftsjahr verhindern.

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 – 11 entsprechend.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzende/n,

2. stellvertretende/n Vorsitzende/n,

3. Schatzmeister/in,

4. Schriftführer/in,

5. Sprecher/in.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, seine Mitglieder haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen bzw. übliche Aufwandspauschalen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 14 Vertretung des Vereins

(1) Vorsitz, Stellvertretung, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und Sprecher/in bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter repräsentieren den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Mitglieder, Beirat, Rat und Vorstand haften grundsätzlich nur in der Höhe der Mitgliedsbeiträge. Eine Haftung für leicht fahrlässiges Handeln ist ausgeschlossen, grob fahrlässiges Handeln steht dagegen unter persönlicher Haftung.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstands

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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung, Einberufung und Unterrichtung der Mitgliederversammlung,

2. Ausführung ihrer Beschlüsse,

3. Aufstellung des Haushaltsplans und der Buchführung,

4. Überwachung der Mittelverwendung und Förderung im Sinne des Vereins- und Stiftungszwecks,

5. Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Abschlussberichts,

6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern,

7. Berufung der Mitglieder des Beirats und des Rats,

8. Einrichtung von Arbeits- und Lokalgruppen.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Ebenso sind Konferenzen per Email bzw. Konferenzschaltung möglich.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich per Post oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 17 Beiräte

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat wählen, der aus ordentlichen Mitgliedern sowie einer Person des Rates besteht. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für die Wahl eines Beirats, so werden die Mitglieder des Beirats jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt oder entsandt. Wiederwahl oder erneute Entsendung ist zulässig.(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.(3) Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen des Vereins und der Stiftungsgründung, wie z.B. Recht, Verwaltung, Wirtschaftsprüfung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeits, Fundraising, Personalmanagement, Team-, Event- und Projektmanagement.

(4) Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.

§ 18 Rat

Jedes Ratsmitglied wird vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr berufen. Für jedes Kernthema der Stiftungsgründung soll ein Ratsmitglied benannt werden. Ratsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, um unabhängig von Vorstand und den Mitgliedern Auszeichnungen vergeben zu können. Die Modalitäten der Wahl werden vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Ratsmitglieder liefern einen jährlichen Bericht an die Mitgliederversammlung. Ratsmitglieder können Projekte zur Förderung vorschlagen.

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§ 19 Förderung

Gefördert werden Projekte, welche die schwierigsten Voraussetzungen für die Realisierung und gleichzeitig die größte mögliche Wirkung auf die Lösung von Problemen im Sinne des Stiftungszwecks (§ 2) haben.Primär vermittelt der Verein ehrenamtliche Kräfte und unterstützt mittels Beratung und Bildung. Sekundär vermittelt der Verein Sachwerte, Ressourcen und Finanzen für die entsprechenden Projekte. Ein Gleichgewicht lokaler, nationaler und internationaler Projekte wird angestrebt.

§ 20 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat. § 21 Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung (1) Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Regelung. (2) Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird. (3) Der Vorstand wird ermächtigt, selbständig solche Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.05.2011 in Berlin.

Der Vorstand des Open Media Foundation e.V.Nils Sautter Damian Foik Jens Koethner-Kaul Patricia Groß Tom Schlüter

Berlin, den 08. Juli 2011

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