1
174 54 99 48 117 8 117 10 193 7 181 2 181 7 181a 172 1 174 18 182 174 21 174 22 116 11 116a 116 5 99 22 99 118 99u 116 6 345 99t 99x 116 12 99z 99s 99w 116 4 116 13 344 4 116 8 116 14 99v 99 17 99 23 99 47 99 103 99r 116 7 99 119 117 4 116 9 117 19 99 114 99 115 99 117 99 116 116 10 117 24 117 15 99 14 116 19 105 3 99q 99 120 y 99 107 99 46 117 26 117 27 99 49 344 3 99 78 99 81 99 80 99 105 99 67 99 82 99 68 99 79 117 13 117 5 174 33 117 11 117 9 92d 99e 117 14 174 24 117b 117 6 117 17 174 16 117 7 117 12 117a 119 117 2 92e 174 23 117c 174/32 117d 180 7 180 5 175 5 174 29 174 35 105 5 187 175 4 174 53 105 8 174 52 174 55 175 8 174 10 180 4 105 4 174 51 174 44 174 28 175 13 174 50 116 16 175 6 174 45 116 20 174 57 105 9 180 3 174 56 105 13 99 108 180 180 2 180 8 175 1 186 2 174 49 186 3 105 14 185 3 193 2 185b 185 1 192 11 184 185 2 185a 192 5 192 16 19 1 193 3 193 5 193 8 193 6 193 9 174 7 174 17 174 2 174 25 172a 174 20 174 31 174 19 174 6 174 4 181 6 174 5 186 4 186 5 181 8 183 3 183 2 181 4 192 23 0,4 SD 35°-48° WA3 0,4 SD 35°-48° WA4 0,6 MI2 SD 35°-48° 0,6 SD 35°-48° MI1 0,4 SD 35°-48° WA1 0,4 SD 35°-48° WA2 Wegerechte zugunsten des Grundstückseigentümers (180/5 und 181/7) Privatweg 0,4 SD 25°-48° WA5 E lt Abwasser Trinkwasser Elt Gas Telekom Abwasser Trinkwasser Elt Gas Telekom Abwasser Tri n k w asser Elt Gas T elek om AP- T elekom A W A W Abwasser Trinkwasser El t G as T elek om Abwasser Trink wasser Abwasser T rinkwa sse r Elt Gas Te leko m Abwa sser Tr inkwa ss er Elt G as Telek om Abwasser Trinkw asser Elt Gas Telek om AW AW AW AW A W TW A b w a s s e r T r in k w a s s e r E l t G a s T e l e k o m Abwasser Trinkwasser 0,8 SD/WD 15°-45° TH 6m O GE1 0,8 TH 6m O GE2 O MI3 0,6 SD/WD 25°-45° TH 6m MI5 0,6 SD/WD 25°-45° TH 7m O MI4 0,6 SD/WD 15°-45° TH 6m O El t Graben 8 , 0 10,0 6 , 5 5,0 4,0 3 , 0 2 , 0 1 , 5 5,0 3,0 3 , 0 5,0 5 , 0 3,0 2 , 0 1 , 5 ± 1:750 Kleinrückerswalde Buchholz Buchholz Plangrundlage - Öffentlich bestellter Verm.-Dipl.-Ing. Horst Carl Öffentlich bestellter Verm.-Dipl.-Ing. Rudolf Schlemper Berleburger Straße 1, W-5900 Siegen, Stand 2 Juli 92 Ausgefertigt aufgrund katasteramtlicher Unterlagen und eigener örtlicher Aufnahmen. - Digitale amtliche Liegenschaftskarte (ALK) Stand 12/2010 - Lageplan und Höhenschichtlinie - Orthofoto Annaberg-Buchholz Stand 2006 - Datenzusammenstellung im Januar 2011 durch IPM – Ingenieurbüro Peter Müller GmbH - Der mögliche Kopierfehler beträgt 3% TEIL A - Planzeichnung Rechtsgrundlagen Bundesrecht - Baugesetzbuch (BauGB) – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes vom 18.12.1990 (BGBl. ) S. 58) - Raumordnungsgesetz (ROG) – vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Gesetz über Naturschutz und Land- schaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft seit 01.03.2010 Landesrecht - Sächsische Bauordnung (SächsBO) – in der Fassung des Gesetzes zur Neu- fassung der SächsBO und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.05.2004 (SächsGVBl. Nr. 8 S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) - Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), berichtigt am 25.04.2003 (SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), - Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) – Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung der Neu- fassung vom 03.07.2007 (SächsGVBl. nr. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.04.2010 (SächsGVBl. S. 114, 118) - Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.010.2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142) - Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen – Landesplanungsgesetz (SächsLPIG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2010 (SächsGVBl. S. 174) - Landesentwicklungsplan Sachsen (SEP 2003) vom 16.12.2003 (SächsGVBl. S. 915) Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen. Empfehlungen für Anplanzungen Artenlisten zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Artenzusammensetzung (ausschließlich), Artenliste A: Bäume 1. Ordnung (Mindestgröße: Hochstamm 3 x verpflanzt, 14/16 cm Stammumfang oder Heister 125/150 cm Höhe) - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) - Fraxinus excelsior (Gem. Esche) - Quercus robur (Stiel-Eiche) - Sorbus aria (Gem. Mehlbeere) - Ulmus glabra (Berg-Ulme) - Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) - Populus tremula (Zitter-Pappel) Bäume 2. Ordnung (Mindestgröße: Heister 150/200 cm bzw. Strauch 2 x verpflanzt 100/150 cm) - Carpinus betulus (Hainbuche) - Prunus avium (Vogel-Kirsche) - Prunus padus (Traubenkirsche) - Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) - Acer campestre (Feld-Ahorn) Sträucher: - Corylus avellana (Gem. Hasel) - Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) - Lonicera nigra (Schwarze Heckenkirsche) - Rhamnus frangula (Faulbaum) - Salix caprea (Sal-Weide) - Prunus spinosa (Schlehe) - Viburnum opulus (Gem. Schneeball) - Cornus sanguinea (Blutroter Hartriegel) - Rosa canina (Hunds-Rose) Mindestanteil der Hochbäume: 2 % der Gesamtpflanzenzahl Mindestanteil der Heister: 10 % der Gesamtpflanzenzahl Artenliste B (Klettergehölze): - Hedera helix (Efeu) - Polygonum aubertii (Schlingknöterich) - Parthenocissus tricuspidata `Veitchii`(Jungfernrebe) - Parthenocissus quinquefolia Èngelmannii`(Jungfernrebe) Artennegativliste für private Grün (Misch- und Gewerbegebiet) - Chamaecyparis-Arten (Scheinzypressen) - Juniperus-Arten (Wacholder) - Thuja-Arten (Lebensbaum) - Picea pungens (Blau-Fichte) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1. Dachformen (1) Zulässig sind nur im gesamten Plangebiet Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer (SD/WD). (2) Ausnahmsweise können im GE 1 und GE 2 auch Flachdächer zugelassen werden. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte (1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind im gesamten Geltungsbereich bis zu einer Gesamtlänge von ½ der Trauflänge zulässig. 3. Dachneigung und Dachüberstand (1) Die zulässige Dachneigung ist den zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan zu entnehmen. Auf die Traufhöhenbegrenzung wird hingewiesen. (2) Dachüberstände dürfen am Giebel und an der Traufseite 0,5 m nicht überschreiten. Ausnahmen können bei überdachter Lagerfläche gewährt werden. (3) Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind Dachform und Dachneigung der Gebäude aufeinander abzustimmen. (4) Dächer angebauter Garagen und Nebengebäude sind nach Form und Neigung an die Dachform des Hauptgebäudes anzupassen oder zu integrieren. (5) Freistehende Carports und Garagen sind in Holzkonstruktion auch mit Flachdach zulässig. 4. Kniestöcke (1) Kniestöcke sind bis zu 1,0 m zulässig. 5. Dachdeckung und Fassadengestaltung (1) Es sind nur Dacheindeckungen in Anthrazit, Grau oder dunklen Brauntönen (RAL Farbbilder, Farbreihe 050 bis 050 40 20 oder 060 bis 060 40 30) zulässig. (2) Dacheindeckungen aus Metallblechen sind nur auf Flachdächern zulässig. (3) Bei Lichtreklamen an Fassaden sind grelle Farben und Wechsellicht unzulässig. 6. Werbeanlagen (1) Werbeanlagen müssen sich in Form, Größe, Material und Farbe dem Baukörper unterordnen und dürfen nicht oberhalb der Trauflinien der Hauptgebäude ange- ordnet werden. (2) Werbeanlagen und Masten können bis zu einer maximalen Höhe von 8 m über der natürlichen oder bauaufsichtlich festgesetzten Geländeoberfläche errichtet werden. 7. Einfriedungen und Stützmauern (1) Grundstückseinfriedungen sind nur als Holzlattenzaun bzw. als Hecke oder Metallgitterzaun sowie als begrünter Maschendrahtzaun zulässig. Verfahrensvermerke Lage des Plangebietes M 1:10.000 Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz Erzgebirgskreis 1. Änderung des Bebauungsplanes "Wohn- und Mischgebiet Bärensteiner Straße" mit integriertem Grünordnungsplan Planverfasser: Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz FB 6. SG Planung Markt 1 09456 Annaberg-Buchholz Tel.: 03733/425262 Fax: 03733/425202 e-mail: [email protected] Internet: www.annaberg-buchholz.de Dieser Bebauungsplan besteht aus: -TEIL A - Planzeichnung M 1:750 -TEIL B - Text 1 , 2 Bearbeitungsstand: 12/2011 Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB, §6 Abs.2 Nr.3 i.V. §1 Abs.9 BauNV) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) (1) Im WA1 bis WA 5 ist die allgemeine Nutzung zur Versorgung des Gebietes dienend e Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) unzulässig. 1.2 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) (1) Im MI 1 bis MI 4 ist die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Nahrungs- und Genussmittel, incl. Lebensmittelhandwerk, Getränke, Reformware Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren Blumen, zoologischer Bedarf Papier- und Schreibwaren, Büroartikel Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto Spielwaren, Bastelartikel Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der Telekommunikation Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren optische Waren, Hörgeräte Uhren, Schmuck Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen. (2) Im MI 5 ist nach § 6 Abs 2 Satz 3 die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren Blumen, zoologischer Bedarf Papier- und Schreibwaren, Büroartikel Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto Spielwaren, Bastelartikel Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der Telekommunikation Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren optische Waren, Hörgeräte Uhren, Schmuck Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen. 2. Maß der baulichen Nutzung (§9Abs1 Nr.2 BauGB) (1) Für das Plangebiet gilt die in der zeichnerischen Darstellung festgesetzte Ausweisung. 3. Bauweise/überbaubare Grundstücksfläche (1) Für das Plangebiet gilt die in der zeichnerischen Darstellung festgesetzte Ausweisung. 3.1. Bauweise (§ 22 BauNVO) (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 5 wird die offene Bauweise festgelegt (§ 22 Abs. 1, 2 BauNVO). (2) Im Mischgebiet MI 1 bis MI 5 wird die offene Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 1, 2 BauNVO). (3) Im Gewerbegebiet GE 1 bis GE 2 wird die offene Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 1, 2 BauNVO). 3.2 überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) (1) Das Vortreten von Gebäudeteilen um max. 1,0 m vor die Baugrenze ist im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes ausnahmsweise zulässig (§ 23 Abs. 3 BauNVO). (2) Die Freiflächen zwischen den Gebäuden sind, soweit sie nicht für Verkehrsflächen, Stellplätze und Lagerflächen benötigt werden, zu begrünen. Mindestens 30 % dieser Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste A zu bepflanzen. Insbesondere sind vor den Gebäudefassaden außerhalb der Zugänge und Zufahrten mindestens 3 m breite Grünstreifen anzulegen. Ist die Anlage dieser 3 m breiten Streifen nicht möglich, weil die Flächen für Stellplätze benötigt werden, so sind die Fassaden in diesem Bereich mit Kletterpflanzen (Artenliste B) zu begrünen. Pflanzabstand mindestens 4 m. 3.3. nichtüberbaubare Grundstücksfläche (1) Nebenanlagen nach § 14 Abs.1, 2 BauNVO sind außerhalb der Baufeldgrenze zulässig, soweit sie die Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten. I (2) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Neben- anlagen nach § 14 Abs. 1, 2 BauNVO, Verkehrsanschlüsse, Stellplätze und Lagerflächen benötigt werden, zu begrünen. In den als Gewerbe- und Mischgebiet festgesetzten Bereichen sind mindestens 50 % dieser Grünflächen geschlossen oder gruppenweise mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste A zu bepflanzen. (3) In den als Gewerbe- und Mischgebiet festgesetzten Bereichen sind die Flächen zwischen Baugrenzen und Erschließungsstraßen mindestens zu 50 % als Grünfläche anzulegen. Wiederum mindestens 30 % dieser Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste A geschlossen oder gruppenweise zu bepflanzen. Zur Er- mittlung der anrechenbaren Fläche wird die zulässige GRZ zugrunde gelegt. 4. Ruhender Verkehr (1) Die notwendigen privaten Stellplätze, Garagen und Carports (§ 12 und § 21a BauNVO) sind auf dem jeweiligen Privatgrundstück herzustellen. (2) Parkflächen und Stellplätze im WA 1 bis WA 5 sind in Gruppen mit maximal je 14 Plätzen anzulegen und mit mindestens 2 m breiten Rasenstreifen voneinander zu trennen. 5. Garagen und Carports (1) Garagen sind nur innerhalb der Baufelder zulässig und müssen von ihrer Zufahrts- seite her mind. 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. (2) Carports sind vor der vorderen Baugrenze zulässig. Sie müssen jedoch mind. 1,5 m hinter der anschließenden Verkehrsfläche zurückliegen. 6. Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) (1) Bestehende Bäume sind zu erhalten. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, falls durch die Erhaltung von Bäumen die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert wird. An anderer Stelle des Grundstücks ist in diesem Falle eine angemessene Ersatz- pflanzung nach Artenliste A als Hochstamm mit Stammumfang mindestens 16/18 cm vorzunehmen. 7. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) (1) Auf den Flächen, für die in der Planzeichnung ein Pflanzgebot für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzung ausgewiesen ist, ist innerhalb dieser Zone so anzu- pflanzen, dass eine optische Abschirmung der baulichen Anlagen erreicht wird. Der Anteil von Laubholz zu Nadelholz darf das Verhältnis von 9: 1 nicht unter- schreiten. (2) Die mit Pflanzgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu unterhalten. (3) Die im Plan gekennzeichneten Bäume (Gehölze) sind dauernd zu pflegen und zu er- halten. - Die Alleebepflanzung der Bärensteiner Straße ist als einheitlich homogene Verkehrsbegrünung zu erhalten und weiterzuentwickeln - Die Bepflanzung der Erschließungsstraßen ist gemäß der Darstellung im Plan nach der Artenliste A zu erhalten. - In begründeten Fällen können auf Antrag Baumfällungen gestattet werden. In diesem Fall ist für jeden nicht erhaltenen Baum eine Ersatzpflanzung entsprechend der Beauflagung der Artenliste A als Hochstamm mit Stammumfang mindestens 16/18 cm an anderer Stelle des Grundstücks vorzusehen. - In jeder Phase der Baudurchführung, besonders bei Auf- und Abtragsarbeiten im Wurzelbereich, sind die Regelungen in DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzen- beständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ unbedingt zu beachten. (4) Die Anordnung der Baumstandorte kann in Abhängigkeit von den Grundstückszufahrten geringfügig (bis zu 5 m) verschoben werden. (5) Die Mindestbreiten der Pflanzstreifen neben den Erschließungsstraßen (Verkehrs- grün) betragen 1,50 m. Verkehrsgrün darf für Grundstückszufahrten und –zugänge unterbrochen werden. (6) Nadelgehölze und Gehölze mit zweifarbigen Laubtönungen sind im öffentlichen Grün nicht zulässig. (7) Die im Bereich der Sichtdreiecke geplante Bepflanzung darf nur eine Wuchshöhe (unverschnitten) von max. 0,70 m erreichen bzw. aus Hochstämmen bestehen, deren Kronenansatz mehr als 2,80 m über Straßenoberkante beginnt. (8) Zur Durchgrünung und Gestaltung des Planungsgebietes sind durch Planeintrag Pflanzgebote für geschlossene Baum- und Strauchpflanzungen festgesetzt mit Pflanzabstand 1 x 1 m. Im öffentlichen Grün sind ausschließlich Pflanzen der Artenliste A zu verwenden. Im privaten Grün kann die Artenliste A durch Ziergehölze bereichert werden. 7.1. Grünausgleichsmaßnahmen (1) Die Fläche an die Bärensteiner Straße in Richtung Deponie (Flurstück 116/16 der Gemarkung Kleinrückerswalde) wird der Sukzession überlassen. 8. Traufhöhen und Geschosse (§ 16 BauNVO) (1) Die größte zulässige Traufhöhe, gemessen von der natürlichen oder bauaufsichtlich festgesetzten Geländehöhe, wird gemäß d er Nutzungsschablone im Planteil A in den einzelnen Bauflächen festgesetzt. (2) Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Nutzungsschablone im Planteil A festgelegt. I (2) Grundstückseinfriedungen sind generell mindestens 0,5 m vom öffentlichen Straßen- raum weg zu errichten. (3) Stützmauern bis. max. 1,5 m können zugelassen werden, wenn es der natürliche Geländeverlauf erfordert. 8. Verkehrs- und Zufahrtsflächen (1) Im WA sind Fußweg und Fahrbahn niveausgleich mit unterschiedlichen Materialien auszubilden. Zufahrtsflächen für Garagen, Carports und Stellflächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Über Freiflächen führende Anfahrten sind mit Rasengittersteinen oder gegebenenfalls als befestigte Fahrspuren auszu- führen. (2) Die Zufahrten zu den Grundstücken sind nur in der erforderlichen Breite auszubauen. (3) Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Zufahrtseinschränkungen sind einzuhalten. I Planzeichenerklärung Graben 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Mischgebiete (§ 6 BauNVO) Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) WA GE MI 2. Maß der baulichen Nutzung Geschoßflächenzahl 0,4 Grundflächenzahl TH 6m Traufhöhe III Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 5 Abs. 2 Nr.1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ; § 16 BauNVO) 3. Bauweise, Baulinie, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze 4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs, 6 BauGB) Straßenraum Fußweg 5. Fläche für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB) Fläche für Versorgungsanlagen Trafostation 6. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) öffentliche Grünfläche Verkehrsgrün V Spielplatz keine Ein- und Ausfahrt 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25,25a) Anpflanzung Bäume Erhaltung Bäume Erhaltung Sträucher Pflanzgebot für Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Gebot zur Erhaltung von Bepflanzungen und Gewässern 8. sonstige Planzeichen unterirdische Leitung der Versorgungsträger Leitungsrechte zugunsten des Versorgungsträgers AZV Abgrenzung unterschiedl. Nutzung Grenze des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Sichtdreieck, von Bebauung frei zu halten 9. Zeichen der Plangrundlage TEIL B - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Flurstücksgrenzen mit Flürstücksnummer aus ALK Böschung Gebäude - vermessen (ALK) Gebäude - nicht vermessen (Orthofoto) offene Bauweise o ! ! Hydrant !!!!! nur Einzelhäuser zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig Firstrichtung Satteldach/Walm- u. Krüppelwalmdach zulässige Dachneigung SD/WD 15°-45° 174 49 1. Die Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplans wurde in der Sitzung des Stadtrates am 25.11.2010 beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Amtsblatt 12/2010 am 23.12.2010 erfolgt. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 2. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 21.02.2011 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach Ankündigung im Amtsblatt 12/2010 vom 23.12.2010 in Form einer Auslegung der Planunterlagen mit Stand vom 01/2011 in der Zeit vom 07.02.2011 bis 08.03.2011 durchgeführt. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 4. Der Stadtrat hat am 29.03.2012 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans mit geänderter Begründung und integrierten Grünordnungsplan in der Fassung vom 12/2011 beschlossen und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 5. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), die geänderte Begründung sowie den integrierten Grünordnungsplan haben in der Zeit vom 07.05.2012 bis zum 15.06.2012 während der Dienstzeit der Stadtverwaltung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, am 26.04.2012 im Amtsblatt Ausgabe 04/2012 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.05.2012 von der Auslegung benachrichtigt und können eine Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB abgeben. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 6. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs ihrer Überein- stimmung mit der amtlichen Flurkarte wird mit Stand vom…………… bestätigt. Die Lagegenauigkeit der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt. Schwarzenberg, den Siegel Referatsleiter Landratsamt Erzgebirgskreis 7. Der Stadtrat hat die Anregungen der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am……………geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 8. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit integrierten Grünordnungsplan wurde am…………… vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 9. Die Genehmigung dieser 1. Änderung der Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde mit Verfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom ………… ohne/mit Nebenbestimmungen und Hinweisen erteilt. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 10. Die Nebenbestimmungen wurden durch den satzungsändernden Beschluss des Stadtrats vom ………….. erfüllt, die Hinweise sind beachtet. Das wurde mit Verfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom………… bestätigt. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin 11. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt. Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren optische Waren, Hörgeräte Uhren, Schmuck Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen. Im MI 1 bis MI 5 sind nach §6 Abs.3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig. 1.3 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) (1) Im GE 1 ist die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Nahrungs- und Genussmittel, incl. Lebensmittelhandwerk, Getränke, Reformware Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren Blumen, zoologischer Bedarf Papier- und Schreibwaren, Büroartikel Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto Spielwaren, Bastelartikel Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der Telekommunikation Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren optische Waren, Hörgeräte Uhren, Schmuck Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen. (2) Im GE 2 ist die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren Blumen, zoologischer Bedarf Papier- und Schreibwaren, Büroartikel Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto Spielwaren, Bastelartikel Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der Telekommunikation Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik 1. Änderung des Bebauungsplans „Wohn und Mischgebiet Bärensteiner Straße“ Änderungsvermerke von Januar 2011 1. Ergänzung von Festsetzungen zu Nutzungseinschränkungen des Einzelhandels bei Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben Aufnahme der Liste zentrenrelevanter Sortimente (Annaberger Liste) Auf der Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz vom Oktober 2008 und des Stadtratsbeschlusses vom November 2008. Der Bestandsschutz der am Standort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe bleibt durch die Änderung des B-Planes unberührt. 2. Anpassung der Festsetzungen zu den tatsächlichen benötigten Ver- und Entsorgungsanlagen Das Regenrückhaltebecken mit Löschwasserrückhaltung auf dem Flurstück 117/12 der Gemarkung Kleinrückerswalde entfällt und wird als Grünfläche für Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. In Abstimmung mit dem Abwasserzweckverband „Oberes Zschopau- und Sehmatal“ wurde auf Grund objektiver Ursachen kein Trennsystem umgesetzt und ein Mischwasserkanalnetz 1994 gebaut. Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde durch die verlegte Trinkwasserleitung von 1994 realisiert. 3. Anpassung der Geschosse und Geschossflächenzahl (GFZ) Im MI 1 und MI 2 sowie WA 1 und WA 2 ist eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt worden. Da das ausgebaute Dachgeschoss als Vollgeschoss zu sehen ist und die errichteten Wohngebäude sich harmonisch in die Umgebungsbebauung einfügen, wird eine Zulässigkeit einer dreigeschossigen Bebauung festgesetzt. Die GFZ wurde dementsprechend auf 1,2 angepasst. 4. Anpassung der Straßen an den tatsächlichen Ausbau auf Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte - Im Bereich Einmündung B 95 und Bärensteiner Straße - Im Bereich Wendehammer - Aufnahme der Bushaltestellen - Im Einmündungsbereich Bärensteiner Straße und Oberwiesenthaler Weg - Im Anfangsbereich Joachimsthaler Straße 5. Anpassung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen - Konkretisierung der Farbe der Dacheindeckungen - Zulassung von Dacheindeckungen aus Metallblech bei Flachdächern (gestalterisch unerheblich) - Die Festsetzung zu den erforderlichen Stellplätzen auf eigenem Grundstück entfällt (in der SächsBO geregelt) 6. Grünordnungsplan Der separate Grünordnungsplan wird in dem Rechtsplan des Bebauungsplanes mit Anpassungen und Ergänzungen integriert. Die Grundzüge des Grünordnungsplanes wurden nicht berührt. Die gepflanzten Bäume werden als zu erhaltende Bäume festgesetzt Die Flächen der tatsächlichen Verkehrsgrünstreifen in Verbindung der Baumbepflanzungen wurden anhand der amtlichen Liegenschaftskarte angepasst. In den Flächen mit Pflanzbindungen und der Verkehrsgrünflächen wurde die tatsächliche Bepflanzung dargestellt (Bäume) sowie nicht im B-Plan ausgewiesene Baumpflanzungen auf Kompensationsflächen mit aufgenommen. 7. Baufelder Die Baufelder wurden entsprechend der amtlichen Liegenschaftskarte angepasst und modifiziert. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung der SächsBO und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.05.2004 (SächsGVBl. Nr.8 S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.10.2011 (SächsGVBl. S.377), in der Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.55), berichtigt am 25.04.2003 (SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S.323, 325), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Annaberg-Buchholz vom 25.10.2012 folgende Satzung zur 1.Änderung des vorzeitiges Bebauungsplanes “Wohn – und Mischgebiet Bärensteiner Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: Teil A – Planzeichnung M 1 : 750 vom 12/2011, Teil B – Text. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin Satzung der Stadt Annaberg-Buchholz zur 1. Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes “Wohn- und Mischgebiet Bärensteiner Straße“ 12. Die Erteilung der Genehmigung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind im Stadtanzeiger Nr.…………………… ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§§ 214 und 215 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 4 SächsGemO) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39-42 und 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin DATUM ART DER ÄNDERUNG # 1 # 4 É 3 ¾ K ¤ ¡ ¤ ¢ ª « © :::::: :::::: 5555 55555555 5555 55555555 6666 66666666 6666 66666666 +++++ U ,,,,

Satzung der Stadt Annaberg-Buchholz zur … · • Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der Telekommunikation • Computer, Büroorganisationsmittel,

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Wegerechte zugunstendes Grundstückseigentümers

(180/5 und 181/7)Privatweg

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±1:750

Kleinrückerswalde

Buchholz

Buchholz

Plangrundlage - Öffentlich bestellter Verm.-Dipl.-Ing. Horst Carl Öffentlich bestellter Verm.-Dipl.-Ing. Rudolf Schlemper

Berleburger Straße 1, W-5900 Siegen, Stand 2 Juli 92 Ausgefertigt aufgrund katasteramtlicher Unterlagen und eigener örtlicher Aufnahmen.

- Digitale amtliche Liegenschaftskarte (ALK) Stand 12/2010 - Lageplan und Höhenschichtlinie - Orthofoto Annaberg-Buchholz Stand 2006 - Datenzusammenstellung im Januar 2011 durch IPM – Ingenieurbüro Peter Müller

GmbH - Der mögliche Kopierfehler beträgt 3%

TEIL A - Planzeichnung

Rechtsgrundlagen Bundesrecht - Baugesetzbuch (BauGB) – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes vom 18.12.1990 (BGBl. ) S. 58)- Raumordnungsgesetz (ROG) – vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Gesetz über Naturschutz und Land- schaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft seit 01.03.2010 Landesrecht - Sächsische Bauordnung (SächsBO) – in der Fassung des Gesetzes zur Neu-

fassung der SächsBO und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.05.2004 (SächsGVBl. Nr. 8 S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes

vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) - Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsG emO) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), berichtigt am 25.04.2003 (SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), - Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) – Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung der Neu- fassung vom 03.07.2007 (SächsGVBl. nr. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.04.2010 (SächsGVBl. S. 114, 118) - Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.010.2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142) - Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Fre istaates Sachsen – Landesplanungsgesetz (SächsLPIG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2010 (SächsGVBl. S. 174) - Landesentwicklungsplan Sachsen (SEP 2003) vom 16.12.2003 (SächsGVBl. S.

915) Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen.

Empfehlungen für Anplanzungen Artenlisten zum Anpflanzen von Bäumen und Sträucher n Artenzusammensetzung (ausschließlich), Artenliste A: Bäume 1. Ordnung (Mindestgröße: Hochstamm 3 x verpflanzt, 14/16 cm Stammumfang oder Heister 125/150 cm Höhe) - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) - Fraxinus excelsior (Gem. Esche) - Quercus robur (Stiel-Eiche) - Sorbus aria (Gem. Mehlbeere) - Ulmus glabra (Berg-Ulme) - Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) - Populus tremula (Zitter-Pappel) Bäume 2. Ordnung (Mindestgröße: Heister 150/200 cm bzw. Strauch 2 x verpflanzt 100/150 cm) - Carpinus betulus (Hainbuche) - Prunus avium (Vogel-Kirsche) - Prunus padus (Traubenkirsche) - Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) - Acer campestre (Feld-Ahorn) Sträucher: - Corylus avellana (Gem. Hasel) - Crataegus monogyna (Eingriffliger W eißdorn) - Lonicera nigra (Schwarze Heckenkirsche) - Rhamnus frangula (Faulbaum) - Salix caprea (Sal-W eide) - Prunus spinosa (Schlehe) - Viburnum opulus (Gem. Schneeball) - Cornus sanguinea (Blutroter Hartriegel) - Rosa canina (Hunds-Rose) Mindestanteil der Hochbäume: 2 % der Gesamtpflanzenzahl Mindestanteil der Heister: 10 % der Gesamtpflanzenzahl Artenliste B (Klettergehölze): - Hedera helix (Efeu) - Polygonum aubertii (Schlingknöterich) - Parthenocissus tricuspidata `Veitchii`(Jungfernrebe) - Parthenocissus quinquefolia Èngelmannii`(Jungfernrebe) Artennegativliste für private Grün (Misch- und Gewe rbegebiet) - Chamaecyparis-Arten (Scheinzypressen) - Juniperus-Arten (W acholder) - Thuja-Arten (Lebensbaum) - Picea pungens (Blau-Fichte)

Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1. Dachformen (1) Zulässig sind nur im gesamten Plangebiet Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer (SD/WD). (2) Ausnahmsweise können im GE 1 und GE 2 auch Flachdächer zugelassen werden. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte (1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind im gesamten Geltungsbereich bis zu einer Gesamtlänge von ½ der Trauflänge zulässig. 3. Dachneigung und Dachüberstand (1) Die zulässige Dachneigung ist den zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan zu entnehmen. Auf die Traufhöhenbegrenzung wird hingewiesen. (2) Dachüberstände dürfen am Giebel und an der Traufseite 0,5 m nicht überschreiten. Ausnahmen können bei überdachter Lagerfläche gewährt werden. (3) Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind Dachform und Dachneigung der Gebäude aufeinander abzustimmen. (4) Dächer angebauter Garagen und Nebengebäude sind nach Form und Neigung an die Dachform des Hauptgebäudes anzupassen oder zu integrieren. (5) Freistehende Carports und Garagen sind in Holzkonstruktion auch mit Flachdach

zulässig. 4. Kniestöcke (1) Kniestöcke sind bis zu 1,0 m zulässig. 5. Dachdeckung und Fassadengestaltung (1) Es sind nur Dacheindeckungen in Anthrazit, Grau oder dunklen Brauntönen (RAL

Farbbilder, Farbreihe 050 bis 050 40 20 oder 060 bis 060 40 30) zulässig. (2) Dacheindeckungen aus Metallblechen sind nur auf Flachdächern zulässig. (3) Bei Lichtreklamen an Fassaden sind grelle Farben und Wechsellicht unzulässig. 6. Werbeanlagen (1) Werbeanlagen müssen sich in Form, Größe, Material und Farbe dem Baukörper unterordnen und dürfen nicht oberhalb der Trauflinien der Hauptgebäude ange- ordnet werden. (2) Werbeanlagen und Masten können bis zu einer maximalen Höhe von 8 m über der

natürlichen oder bauaufsichtlich festgesetzten Geländeoberfläche errichtet werden. 7. Einfriedungen und Stützmauern (1) Grundstückseinfriedungen sind nur als Holzlattenzaun bzw. als Hecke oder Metallgitterzaun sowie als begrünter Maschendrahtzaun zulässig.

Verfahrensvermerke

Lage des Plangebietes M 1:10.000

Große KreisstadtAnnaberg-BuchholzErzgebirgskreis1. Änderung des Bebauungsplanes "Wohn- und Mischgebiet Bärensteiner Straße"mit integriertem Grünordnungsplan

Planverfasser: Große Kreisstadt Annaberg-BuchholzFB 6. SG PlanungMarkt 109456 Annaberg-BuchholzTel.: 03733/425262 Fax: 03733/425202

e-mail: [email protected]: www.annaberg-buchholz.de

Dieser Bebauungsplanbesteht aus: -TEIL A - Planzeichnung M 1:750

-TEIL B - Text

1,2

Bearbeitungsstand: 12/2011

Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB , §6 Abs.2 Nr.3 i.V. §1 Abs.9 BauNV) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) (1) Im WA1 bis WA 5 ist die allgemeine Nutzung zur Versorgung des Gebietes dienende

Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) unzulässig.

1.2 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) (1) Im MI 1 bis MI 4 ist die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben

(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig.

• Nahrungs- und Genussmittel, incl. Lebensmittelhandwerk, Getränke, Reformware • Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren • Blumen, zoologischer Bedarf • Papier- und Schreibwaren, Büroartikel • Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto • Spielwaren, Bastelartikel • Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien • Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires • Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel • Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der

Telekommunikation • Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik • Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware • Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör • Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst • Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren • optische Waren, Hörgeräte • Uhren, Schmuck

Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen.

(2) Im MI 5 ist nach § 6 Abs 2 Satz 3 die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig.

• Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren • Blumen, zoologischer Bedarf • Papier- und Schreibwaren, Büroartikel • Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto • Spielwaren, Bastelartikel • Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien • Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires • Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel • Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der

Telekommunikation • Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik • Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware

• Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware • Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör • Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst • Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren • optische Waren, Hörgeräte • Uhren, Schmuck

Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen.

2. Maß der baulichen Nutzung (§9Abs1 Nr.2 BauGB) (1) Für das Plangebiet gilt die in der zeichnerischen Darstellung festgesetzte Ausweisung. 3. Bauweise/überbaubare Grundstücksfläche (1) Für das Plangebiet gilt die in der zeichnerischen Darstellung festgesetzte Ausweisung. 3.1. Bauweise (§ 22 BauNVO) (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 5 wird die offene Bauweise festgelegt

(§ 22 Abs. 1, 2 BauNVO).

(2) Im Mischgebiet MI 1 bis MI 5 wird die offene Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 1, 2 BauNVO).

(3) Im Gewerbegebiet GE 1 bis GE 2 wird die offene Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 1, 2 BauNVO).

3.2 überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) (1) Das Vortreten von Gebäudeteilen um max. 1,0 m vor die Baugrenze ist im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes ausnahmsweise zulässig (§ 23 Abs. 3 BauNVO). (2) Die Freiflächen zwischen den Gebäuden sind, soweit sie nicht für Verkehrsflächen, Stellplätze und Lagerflächen benötigt werden, zu begrünen. Mindestens 30 % dieser Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste A zu bepflanzen. Insbesondere sind vor den Gebäudefassaden außerhalb der Zugänge und Zufahrten mindestens 3 m breite Grünstreifen anzulegen. Ist die Anlage dieser 3 m breiten Streifen nicht möglich, weil die Flächen für Stellplätze benötigt werden, so sind die Fassaden in diesem Bereich mit Kletterpflanzen (Artenliste B) zu begrünen. Pflanzabstand mindestens 4 m. 3.3. nichtüberbaubare Grundstücksfläche (1) Nebenanlagen nach § 14 Abs.1, 2 BauNVO sind außerhalb der Baufeldgrenze zulässig, soweit sie die Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten. I

(2) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Neben- anlagen nach § 14 Abs. 1, 2 BauNVO, Verkehrsanschlüsse, Stellplätze und Lagerflächen benötigt werden, zu begrünen. In den als Gewerbe- und Mischgebiet festgesetzten Bereichen sind mindestens 50 % dieser Grünflächen geschlossen oder gruppenweise mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste A zu bepflanzen. (3) In den als Gewerbe- und Mischgebiet festgesetzten Bereichen sind die Flächen zwischen Baugrenzen und Erschließungsstraßen mindestens zu 50 % als Grünfläche anzulegen. Wiederum mindestens 30 % dieser Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste A geschlossen oder gruppenweise zu bepflanzen. Zur Er- mittlung der anrechenbaren Fläche wird die zulässige GRZ zugrunde gelegt. 4. Ruhender Verkehr (1) Die notwendigen privaten Stellplätze, Garagen und Carports (§ 12 und § 21a BauNVO) sind auf dem jeweiligen Privatgrundstück herzustellen. (2) Parkflächen und Stellplätze im WA 1 bis WA 5 sind in Gruppen mit maximal je 14

Plätzen anzulegen und mit mindestens 2 m breiten Rasenstreifen voneinander zu trennen.

5. Garagen und Carports (1) Garagen sind nur innerhalb der Baufelder zulässig und müssen von ihrer Zufahrts- seite her mind. 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. (2) Carports sind vor der vorderen Baugrenze zulässig. Sie müssen jedoch mind. 1,5 m hinter der anschließenden Verkehrsfläche zurückliegen. 6. Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) (1) Bestehende Bäume sind zu erhalten. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, falls durch die Erhaltung von Bäumen die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert wird. An anderer Stelle des Grundstücks ist in diesem Falle eine angemessene Ersatz-

pflanzung nach Artenliste A als Hochstamm mit Stammumfang mindestens 16/18 cm vorzunehmen.

7. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige B epflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) (1) Auf den Flächen, für die in der Planzeichnung ein Pflanzgebot für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzung ausgewiesen ist, ist innerhalb dieser Zone so anzu- pflanzen, dass eine optische Abschirmung der baulichen Anlagen erreicht wird. Der Anteil von Laubholz zu Nadelholz darf das Verhältnis von 9: 1 nicht unter- schreiten. (2) Die mit Pflanzgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu unterhalten. (3) Die im Plan gekennzeichneten Bäume (Gehölze) sind dauernd zu pflegen und zu er- halten.

- Die Alleebepflanzung der Bärensteiner Straße ist als einheitlich homogene Verkehrsbegrünung zu erhalten und weiterzuentwickeln

- Die Bepflanzung der Erschließungsstraßen ist gemäß der Darstellung im Plan nach der Artenliste A zu erhalten.

- In begründeten Fällen können auf Antrag Baumfällungen gestattet werden. In diesem Fall ist für jeden nicht erhaltenen Baum eine Ersatzpflanzung entsprechend der Beauflagung der Artenliste A als Hochstamm mit Stammumfang mindestens 16/18 cm an anderer Stelle des Grundstücks vorzusehen. - In jeder Phase der Baudurchführung, besonders bei Auf- und Abtragsarbeiten im W urzelbereich, sind die Regelungen in DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzen- beständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ unbedingt zu beachten. (4) Die Anordnung der Baumstandorte kann in Abhängigkeit von den

Grundstückszufahrten geringfügig (bis zu 5 m) verschoben werden. (5) Die Mindestbreiten der Pflanzstreifen neben den Erschließungsstraßen (Verkehrs- grün) betragen 1,50 m. Verkehrsgrün darf für Grundstückszufahrten und –zugänge unterbrochen werden. (6) Nadelgehölze und Gehölze mit zweifarbigen Laubtönungen sind im öffentlichen Grün nicht zulässig. (7) Die im Bereich der Sichtdreiecke geplante Bepflanzung darf nur eine W uchshöhe (unverschnitten) von max. 0,70 m erreichen bzw. aus Hochstämmen bestehen, deren Kronenansatz mehr als 2,80 m über Straßenoberkante beginnt. (8) Zur Durchgrünung und Gestaltung des Planungsgebietes sind durch Planeintrag Pflanzgebote für geschlossene Baum- und Strauchpflanzungen festgesetzt mit Pflanzabstand 1 x 1 m. Im öffentlichen Grün sind ausschließlich Pflanzen der Artenliste A zu verwenden. Im privaten Grün kann die Artenliste A durch Ziergehölze bereichert werden. 7.1. Grünausgleichsmaßnahmen (1) Die Fläche an die Bärensteiner Straße in Richtung Deponie (Flurstück 116/16 der

Gemarkung Kleinrückerswalde) wird der Sukzession überlassen. 8. Traufhöhen und Geschosse (§ 16 BauNVO) (1) Die größte zulässige Traufhöhe, gemessen von der natürlichen oder bauaufsichtlich

festgesetzten Geländehöhe, wird gemäß der Nutzungsschablone im Planteil A in den einzelnen Bauflächen festgesetzt.

(2) Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Nutzungsschablone im Planteil A festgelegt. I

(2) Grundstückseinfriedungen sind generell mindestens 0,5 m vom öffentlichen Straßen- raum weg zu errichten. (3) Stützmauern bis. max. 1,5 m können zugelassen werden, wenn es der natürliche Geländeverlauf erfordert. 8. Verkehrs- und Zufahrtsflächen (1) Im WA sind Fußweg und Fahrbahn niveausgleich mit unterschiedlichen Materialien auszubilden. Zufahrtsflächen für Garagen, Carports und Stellflächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Über Freiflächen führende Anfahrten sind mit Rasengittersteinen oder gegebenenfalls als befestigte Fahrspuren auszu- führen. (2) Die Zufahrten zu den Grundstücken sind nur in der erforderlichen Breite auszubauen. (3) Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Zufahrtseinschränkungen sind einzuhalten. I

Planzeichenerklärung

Graben

1. Art der baulichen NutzungAllgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

Mischgebiete (§ 6 BauNVO)

Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO)

WA

GE

MI

2. Maß der baulichen Nutzung

Geschoßflächenzahl

0,4 Grundflächenzahl

TH 6m Traufhöhe

III Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze

(§ 5 Abs. 2 Nr.1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ; § 16 BauNVO)

3. Bauweise, Baulinie, Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze

4. Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs, 6 BauGB)

Straßenraum

Fußweg

5. Fläche für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)

Fläche für Versorgungsanlagen

Trafostation

6. Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

öffentliche Grünfläche

VerkehrsgrünV

Spielplatz

keine Ein- und Ausfahrt

7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25,25a)

Anpflanzung Bäume

Erhaltung Bäume

Erhaltung Sträucher

Pflanzgebot für Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger BepflanzungGebot zur Erhaltung von Bepflanzungen und Gewässern

8. sonstige Planzeichen

unterirdische Leitung der Versorgungsträger

Leitungsrechte zugunsten desVersorgungsträgers AZVAbgrenzung unterschiedl. Nutzung

Grenze des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans

Sichtdreieck, von Bebauung frei zu halten

9. Zeichen der Plangrundlage

TEIL B - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Flurstücksgrenzen mit Flürstücksnummer aus ALK

Böschung

Gebäude - vermessen (ALK)

Gebäude - nicht vermessen (Orthofoto)

offene Bauweiseo! !

Hydrant�

! ! ! ! !

nur Einzelhäuser zulässig

nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

nur Hausgruppen zulässig

Firstrichtung

Satteldach/Walm- u. Krüppelwalmdach

zulässige Dachneigung

SD/WD

15°-45°

17449

1. D ie Aufste llung zur 1. Änderung des Bebauungsplans wurde in der S itzung des S tad trates am 25.11.2010 beschlossen. D ie o rtsüb liche Bekanntm achung des Aufs te llungsbesch lusses ist durch Am tsb la tt 12/2010 am 23.12.2010 erfo lg t.

Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 2 . D ie von der P lanung berührten Behörden und sonstigen T räger öffentlicher

Be lange s ind m it Schre iben vom 21 .02.2011 zur Abgabe e iner S te llungnahm e aufgefordert worden .

Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 3 . D ie frühze itige Bete iligung der Ö ffentlichke it wurde nach Ankünd igung im Am tsb la tt

12/2010 vom 23.12.2010 in Form e iner Auslegung der P lanunterlagen m it S tand vom 01/2011 in der Ze it vom 07.02.2011 b is 08.03.2011 durchgeführt.

Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 4 . D er S tadtrat hat am 29.03.2012 den Entwurf der 1 . Änderung des Bebauungsplans

m it geänderter Beg ründung und in tegrie rten G rünordnungsplan in der Fassung vom 12/2011 beschlossen und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauG B bestim m t.

Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 5 . D er Entwurf der 1 . Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus der P lanzeichnung

(Te il A ) und dem Text (Te il B ), d ie geänderte Begründung sowie den in tegrierten G rünordnungsplan haben in der Ze it vom 07.05.2012 b is zum 15.06 .2012

während der D ienstze it der S tadtverwaltung nach § 3 Abs. 2 BauG B öffentlich ausgelegen. D ie öffentliche Auslegung is t m it dem H inweis, dass S te llungnahm en während der Aus legungsfrist von jederm ann schriftlich oder zur N iederschrift vorgebracht werden können, am 26.04.2012 im Am tsb la tt Ausgabe 04/2012 ortsüb lich bekannt gem acht worden. D ie Behörden und sonstigen T räger öffentlicher Belange wurden m it Schre iben vom 04.05.2012 von der Auslegung benachrichtig t und können e ine S te llungnahm e nach § 4 Abs. 2 BauG B abgeben. Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin

6. D ie Bezeichnung und graphische Darstellung der F lurstücke betreffs ihrer Überein- stim m ung m it der am tlichen F lurkarte w ird m it Stand vom … … … … … bestätigt. D ie Lagegenauigkeit der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätig t. Schwarzenberg, den S iegel Referatsle iter Landratsam t Erzgebirgskreis 7. Der S tadtrat hat d ie Anregungen der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am … … … … … geprüft. Das Ergebnis ist m itgeteilt worden. Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 8. D ie 1. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der P lanzeichnung (Teil A)

und dem Text (Teil B) m it in tegrierten G rünordnungsplan wurde am … … … … … vom Stadtrat a ls Satzung beschlossen. D ie Begründung wurde gebillig t.

Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 9. D ie G enehm igung dieser 1. Änderung der Bebauungsplansatzung, bestehend aus

der P lanzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde m it Verfügung des Landratsam tes Erzgebirgskreis vom … … … … ohne/m it Nebenbestim m ungen und H inwe isen erteilt.

Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 10. D ie Nebenbestim m ungen wurden durch den satzungsändernden Beschluss des S tadtrats vom … … … … .. erfü llt, d ie H inweise sind beachtet. Das wurde m it Verfügung des Landratsam tes Erzgebirgskreis vom … … … … bestätigt. Annaberg-Buchholz, den O berbürgerm eisterin 11. D ie Bebauungsplansatzung, bestehend aus der P lanzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), w ird hierm it ausgefertig t.

• Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör • Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst • Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren • optische Waren, Hörgeräte • Uhren, Schmuck

Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen. Im MI 1 bis MI 5 sind nach §6 Abs.3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig.

1.3 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) (1) Im GE 1 ist die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig.

• Nahrungs- und Genussmittel, incl. Lebensmittelhandwerk, Getränke, Reformware • Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren • Blumen, zoologischer Bedarf • Papier- und Schreibwaren, Büroartikel • Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto • Spielwaren, Bastelartikel • Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien • Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires • Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel • Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der

Telekommunikation • Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik • Ton- und Bildträger, Unterhaltungssoftware • Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör • Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten / Kunst • Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren • optische Waren, Hörgeräte • Uhren, Schmuck

Sonstige Einzelhandelsbetriebe können zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente bis 10% der Gesamtverkaufsfläche führen.

(2) Im GE 2 ist die allgemeine Nutzung von Einzelhandelsbetrieben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig.

• Drogeriewaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Apothekerwaren, Sanitätswaren • Blumen, zoologischer Bedarf • Papier- und Schreibwaren, Büroartikel • Zeitschriften, Bücher, Toto/Lotto • Spielwaren, Bastelartikel • Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Stoffe, sonstige Textilien • Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren und Accessoires • Sportbekleidung und –schuhe, kleinvolumige Sportartikel • Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware), Gerät der

Telekommunikation • Computer, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik

1. Änderung des Bebauungsplans „Wohn und Mischgebiet Bärensteiner Straße“ Änderungsvermerke von Januar 2011

1. Ergänzung von Festsetzungen zu Nutzungseinschränkungen des Einzelhandels bei Neuansiedlung von

Einzelhandelsbetrieben Aufnahme der Liste zentrenrelevanter Sortimente (Annaberger Liste) Auf der Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz vom Oktober 2008 und des Stadtratsbeschlusses vom November 2008. Der Bestandsschutz der am Standort vorhandenen Einz elhandelsbetriebe bleibt durch die Änderung des B-Planes unberührt.

2. Anpassung der Festsetzungen zu den tatsächlichen benötigten Ver- und Entsorgungsanlagen Das Regenrückhaltebecken mit Löschwasserrückhaltung auf dem Flurstück 117/12 der Gemarkung Kleinrückerswalde entfällt und wird als Grünfläche für Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. In Abstimmung mit dem Abwasserzweckverband „Oberes Zschopau- und Sehmatal“ wurde auf Grund objektiver Ursachen kein Trennsystem umgesetzt und ein Mischwasserkanalnetz 1994 gebaut. Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde durch die verlegte Trinkwasserleitung von 1994 realisiert.

3. Anpassung der Geschosse und Geschossflächenzahl (GFZ) Im MI 1 und MI 2 sowie WA 1 und WA 2 ist eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt worden. Da das ausgebaute Dachgeschoss als Vollgeschoss zu sehen ist und die errichteten Wohngebäude sich harmonisch in die Umgebungsbebauung einfügen, wird eine Zulässigkeit einer dreigeschossigen Bebauung festgesetzt. Die GFZ wurde dementsprechend auf 1,2 angepasst.

4. Anpassung der Straßen an den tatsächlichen Ausbau auf Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte

- Im Bereich Einmündung B 95 und Bärensteiner Straße - Im Bereich Wendehammer - Aufnahme der Bushaltestellen - Im Einmündungsbereich Bärensteiner Straße und Oberwiesenthaler Weg - Im Anfangsbereich Joachimsthaler Straße

5. Anpassung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen - Konkretisierung der Farbe der Dacheindeckungen - Zulassung von Dacheindeckungen aus Metallblech bei Flachdächern (gestalterisch unerheblich) - Die Festsetzung zu den erforderlichen Stellplätzen auf eigenem Grundstück entfällt (in der SächsBO geregelt) 6. Grünordnungsplan

Der separate Grünordnungsplan wird in dem Rechtsplan des Bebauungsplanes mit Anpassungen und Ergänzungen integriert. Die Grundzüge des Grünordnungsplanes wurden nicht berührt. Die gepflanzten Bäume werden als zu erhaltende Bäume festgesetzt Die Flächen der tatsächlichen Verkehrsgrünstreifen in Verbindung der Baumbepflanzungen wurden anhand der amtlichen Liegenschaftskarte angepasst. In den Flächen mit Pflanzbindungen und der Verkehrsgrünflächen wurde die tatsächliche Bepflanzung dargestellt (Bäume) sowie nicht im B-Plan ausgewiesene Baumpflanzungen auf Kompensationsflächen mit aufgenommen.

7. Baufelder

Die Baufelder wurden entsprechend der amtlichen Liegenschaftskarte angepasst und modifiziert.

Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung der SächsBO und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.05.2004 (SächsGVBl. Nr.8 S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.10.2011 (SächsGVBl. S.377), in der Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.55), berichtigt am 25.04.2003 (SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S.323, 325), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Annaberg-Buchholz vom 25.10.2012 folgende Satzung zur 1.Änderung des vorzeitiges Bebauungsplanes “Wohn – und Mischgebiet Bärensteiner Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: Teil A – Planzeichnung M 1 : 750 vom 12/2011, Teil B – Text. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgermeisterin

Satzung der Stadt Annaberg-Buchholz zur1. Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes“Wohn- und Mischgebiet Bärensteiner Straße“

12. Die Erteilung der Genehmigung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind im Stadtanzeiger Nr.… … … … … … … … ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§§ 214 und 215 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 4 SächsGem O) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39-42 und 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung tritt m it der Bekanntm achung in Kraft. Annaberg-Buchholz, den Oberbürgerm eisterin

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