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Satzung der Gesellschaft für Medizinische und Technische Trauma-Biomechanik GMTTB § 1 Name, Sitz, Eintragung im Vereinsregister, Geschäftsjahr 1) Der Verein trägt den Namen Gesellschaft für Medizinische und Technische Trauma- Biomechanik GMTTB“. 2) Er hat seinen Sitz in 87629 Füssen ~ 3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“. Z 4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Verbesserung des medizinischen, technischen und traumabiomechanischen Wissens und Sachverstandes fiir unfallbedingte Verletzungen und deren Prävention. ~~ «L ' ' Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Schulungs-, Informations- und Qualifi-` zierungsmaßnahmen. Diese werden durch Studien, Seminare, wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen und Veröffentlichungen vermittelt. P Der Verein ist neutral und unabhängig. ¬ § 3 Selbstlosigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1) Mitglied der Gesellschaft kamı jede natürliche oder juristische Person werden, die deren Ziele unterstützt. 2) eder Antragsteller benötigt zwei Bürgen, die bereits Mitglieder der Gesellschaft sind. 3) Uber die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. W

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Satzungder Gesellschaft für Medizinische und Technische Trauma-Biomechanik

GMTTB

§ 1Name, Sitz, Eintragung im Vereinsregister, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen „ Gesellschaft für Medizinische und Technische Trauma-Biomechanik GMTTB“.

2) Er hat seinen Sitz in 87629 Füssen ~3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten einzutragen und führt

dann den Zusatz „e.V.“. Z4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung des medizinischen, technischen undtraumabiomechanischen Wissens und Sachverstandes fiir unfallbedingte Verletzungen undderen Prävention. ~~ «L ' 'Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Schulungs-, Informations- und Qualifi-`zierungsmaßnahmen. Diese werden durch Studien, Seminare, wissenschaftlicheVortragsveranstaltungen und Veröffentlichungen vermittelt. PDer Verein ist neutral und unabhängig.

¬ § 3Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlostätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaftdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittelnder Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaftfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4Mitgliedschaft

1) Mitglied der Gesellschaft kamı jede natürliche oder juristische Person werden, diederen Ziele unterstützt.

2) ederAntragsteller benötigt zwei Bürgen, die bereits Mitglieder der Gesellschaft sind.3) Uber die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. W

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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation einerjuristischen Person.Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgtdurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Fristvon 3 Monaten. gWenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft verstößt oder trotzMahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kami es durch denVorstand mit sofortiger Wirktmg ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor derBeschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen denAusschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilungdes Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächsteMitgliederversammlung entscheidet.

§ 5Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in derMitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

„ ~› § 6Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sinda) der Vorstandb) die Mitgliederversammlung.

1)

4 C)

2)

3)

4)

§ 7Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:a) ein Vorsitzenderb) ein stellvertretender Vorsitzender

ein Schriftführerd) ein Schatzmeistere) ein Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder vertreten durch denVorsitzenden allein oder vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzendengemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.Im Innenverhältnis wirdvereinbart,ol1ne Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis,dass derstellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur zurEirızelvertretung befugt ist,wenn der Vorsitzende des Vorstands verhindert ist.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahrengewählt. Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt, der übrigeVorstand konstituiert sich selber. lm Übrigen ist Blockwahl möglich, ebenso dieWiederwahl. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bisNachfolger gewählt sind.Der Vorsitzende leitet die Angelegenheiten der Gesellschaft, er bestimmt dieTagesordnung der Sitzungen und führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung

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obliegen diese Aufgaben seinem) Stellvertreter. Der Vorstand kann für die Geschäfteder laufenden Verwalttmg einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, anden Sitztmgen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zuVorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch z.B. per E-Mail unterEinhaltung einer Eirıladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand istbeschlussfáhig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.Beschlüsse des Vorstands kömien bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fermnündlichoder durch E-Mail gefasst werden, wemi alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zudiesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erklären.Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.Der Vorstand l<;an__n fiír seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigungerhalten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestirmnt wird.

§ 8Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es dasGeschäftsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40% derGesellschaftsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründeverlangt wird.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einerEinladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe derTagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung desEinladungsschreibens folgenden Tag und gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn esan die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adressegerichtet ist.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Gesellschaftsorgan istgrundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß derSatzung nicht einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen wurden. Der ordentlichenMitgliederversammlung (Abs.1) sind insbesondere die Jahresrechnung und derJahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung desVorstands schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder demVorstand noch einem vom Vorstand bemfenen Gremiumangehören und auch nichtAngestellte der Gesellschaft sein dürfen, um die Buchführung einschließlichJahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zuberichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a. Gebührenbefreiungenb. Aufgaben der Gesellschaft

. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz. Beteiligung an Gesellschaften. Aufnahme von Darlehen über 1.000,.- EURO

Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Geschäftsbereich. Mitgliedsbeiträge

Satzungsänderungen SAuflösung der Gesellschaft.!""¦3"O`Q!"'1fDO-0

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5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversarmnlung wird als beschlussfähiganerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gesellschaftsmitglieder.Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mitAusnahme von Satzungsänderungen (§ 9 Abs. l und Gesellschaftsauflösung § llAbs. I). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7) Jedes Mitglied hat ein Antragsrecht. Anträge müssen schriftlich mindestens 2 Wochenvor der nächsten Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden und werdenmindestens 1 Woche vor der Sitzung via Email allen Mitgliedern mitgeteilt.

§ 9Satzungsänderungen

1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedererforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nurabgestimmt werden, wenn es in der Tagesordnung angekündigt worden ist und derEinladung sowohl der bisherige als auch der beantragte neue Satzungstext beigefiígtworden waren.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalenGründen verlangt werden oder bei Wegfall der steuerlichen Gemeirmützigkeit, kannder Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allenGesellschaftsmitgliedem alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vonmindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ llAuflösung der Gesellschaft und Vermögensbindung

l) Für den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine % Mehrheit der in derMitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nurnach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerlichenGemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Gesellschaft unmittelbar und ausschließlichan eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution. J