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Ausgabe 28.05.2016 1 Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V. Satzung des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V. VZAP - Verfassung - (Vereinsrechtliche Vorschriften) - Zuchtbuchordnung - (ZBO) Allgemeine Bestimmungen Besondere Bestimmungen Zuchtprogramme Anlagen 1. Zuchtziele 2. Leistungsprüfungen 3. Besondere Regelungen 4. Leidensrelevante monogene Krankheiten und zuchtrelevante Gesundheitsmängel

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Ausgabe 28.05.2016 1

Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.

Satzung

des Verbandes der Züchter und Freunde

des Arabischen Pferdes e.V.

VZAP

- Verfassung -(Vereinsrechtliche Vorschriften)

- Zuchtbuchordnung -(ZBO)

Allgemeine Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

Zuchtprogramme

Anlagen

1. Zuchtziele2. Leistungsprüfungen3. Besondere Regelungen4. Leidensrelevante monogene Krankheiten

und zuchtrelevante Gesundheitsmängel

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Ausgabe 28.05.2016 2

Impressum

Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.Im Kanaleck 1030926 SeelzeTel.: 05137-93 820 - 0Fax: 05137-93 820 - [email protected] im Vereinsregister des Amtgerichts Hannover unter VR 200817

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Inhaltsverzeichnis

Verfassung 8

§ 1 Name und Sitz 8§ 2 Zweck 8§ 3 Mitgliedschaft 9§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 9§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 10§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 11§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren 12§ 8 Organe 12§ 9 Mitgliederversammlung 12§ 10 Rechnungsprüfung 13§ 11 Vorstand 14§ 12 Gesamtvorstand 14§ 13 Geschäftsführender Vorstand 14§ 14 Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes 14§ 15 Aufgaben des Vorstandes 15§ 16 Beschlussfassung 15§ 17 Vorstandssitzung 15§ 18 Amtsdauer 15§ 19 Zuchtausschuss 16§ 20 Zuchtleiter 17§ 21 Geschäftsführer 17§ 22 Fachausschüsse 17§ 23 Aufgaben der Fachausschüsse 18§ 24 Regionale Zuchtbeauftragte 19§ 25 Verbandskommissionen 20§ 26 Bekanntgabe von Beschlüssen und sonstigen Mitteilungen 21§ 27 Auflösung 21

Zuchtbuchordnung 22

A. Allgemeine Bestimmungen 22

1. Grundbestimmungen, Zweck und Aufgabe 221.1 Grundlagen 221.2 Aufgaben und Tätigkeit der Züchtervereinigung “Verband der Züchter

und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.“ 221.3 Räumlicher Tätigkeitsbereich 222. Begriffsbestimmungen 222.1 Altersangabe 222.2 Zuchtjahr 222.3 Züchter 232.4 Besitzer 233. Zuchtbuch 233.1 Unterteilung der Zuchtbücher 233.2 Eintragung in das Zuchtbuch 233.3 Nachträgliche Eintragung abgängiger Stuten 244. Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde 244.1 Zuchtbescheinigungen 244.2 Abstammungsnachweis 244.3 Geburtsbescheinigung 254.4 Eintragungsbescheinigung 254.5 Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde 254.6 Zweitschrift 25

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5. Mindestangaben im Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung undEigentumsurkunde 26

5.1 Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis undGeburtsbescheinigung) 26

5.2 Equidenpass 265.3 Eigentumsurkunde 266. Identifizierung 276.1 Methoden zur Identifizierung 276.2 Setzen von Bränden 276.3 Kennzeichnung der Fohlen 277. Unique Equine Lifenumber (UELN) 278. Vergabe eines Namens bei der Eintragung ins Zuchtbuch 289. Identitätssicherung 2810. Verantwortlichkeit des Züchters 2810.1 Stallbuch 2810.2 Besitzwechsel 2911. Deckschein/Besamungsschein, Deckliste, Fohlengeburtsmeldung 2911.1 Deckschein/Besamungsschein 2911.2 Abfohlmeldung 2911.3 Deckliste 2912. Fohlenregister 3013. Änderung von Zuchtdaten und Zuchtbucheintragungen 3014. Kennzeichnung 3014.1 Kennzeichnung durch Mikrochip 3014.2 Das Brennen von Fohlen und Pferden 3014.2.1 Vollblutaraber 3014.2.2 Andere Arabische Rassen 3014.2.3 Gestütsbrände 31

B. Besondere Bestimmungen (Grundbestimmungen zu denZuchtprogrammen) 31

1. Vorbemerkungen 312. Bewertung der Zuchtpferde 312.1 Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfungen 312.2 Körung 322.3 Medikationskontrollen 332.4 Rücknahme/Widerruf/Widerspruch 332.5 Anerkennung 332.6 Sonderregelungen 333. Bewertung von Stuten 333.1 Prämierung von Stuten 343.2 Prämierung von Fohlen 35

C. Zuchtprogramme der einzelnen Rassen 35

1. Arabisches Vollblut (AV) 351.1 Vorbemerkung 351.2 Zuchtprogramm 351.3 Zuchtmethode 351.4 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 351.4.1 Unterteilung des Zuchtbuches 351.4.2 Eintragungsbestimmungen 361.5 Hengstbuch 361.5.1 Hengstbuch I 361.5.2 Hengstbuch II 371.5.3 Hengstbuch III 371.6 Hengstleistungsprüfungen 371.7 Stutbuch I 381.8 Stutbuch II 38

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2. Shagya-Araber (ShA) 382.1 Vorbemerkung 382.2 Zuchtprogramm 382.3 Zuchtmethode 382.4 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 382.4.1 Unterteilung des Zuchtbuches 382.4.2 Eintragungsbestimmungen 392.5 Hengstbuch I 392.6 Anhang zu Hengstbuch I 392.7 Hengstbuch II 402.8 Anhang zu Hengstbuch II 402.9 Stutbuch I 402.10 Anhang zu Stutbuch I 402.11 Stutbuch II 402.12 Anhang zu Stutbuch II 413. Anglo-Araber (AA) 413.1 Vorbemerkung 413.2 Zuchtprogramm 413.3 Zuchtmethode 413.3.1 Anglo-Araber der Sektion I 413.3.2 Anglo-Araber der Sektion I Anhang AAC (Anglo Arabe De Complement) 413.3.3 Anglo-Araber der Sektion II 413.3.4 Anglo-Araber der Sektion II Anhang AAC (Anglo Arabe De Complement) 423.3.5 Anglo-Araber der Sektion III AACR (Anglo Arabe De Croisement) 423.4 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 423.4.1 Unterteilung der Zuchtbücher 423.4.2 Eintragungsanforderungen 433.5 Hengstbuch 433.5.1 Hengstbuch I für Sektion I AA, Sektion II AA und Sektion III AACR 433.5.2 Hengstbuch I Anhang AAC für Sektion I und Sektion II Anhang AAC 433.5.3 Hengstbuch II für Sektion I AA und Sektion II AA 433.5.4 Hengstbuch II für Sektion I Anhang AAC und Sektion II Anhang AAC 443.5.5 Hengstbuch II für Sektion III AACR 443.6 Stutbuch 443.6.1 Stutbuch I für Sektion I AA, Sektion II AA und Sektion III AACR 443.6.2 Stutbuch I für Sektion I Anhang AAC und Sektion II Anhang AAC 443.6.3 Stutbuch II für Sektion I AA und Sektion II AA 443.6.4 Stutbuch II für Sektion I Anhang AAC und Sektion II Anhang AAC 443.6.5 Stutbuch II für Sektion III AACR 444. Araber (A) 444.1 Zuchtprogramm 454.2 Zuchtmethode 454.3 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 454.3.1 Unterteilung des Zuchtbuches 454.3.2 Eintragungsbestimmungen 454.4 Hengstbuch I 454.5 Hengstbuch II 464.6 Stutbuch I 464.7 Stutbuch II 465. Arabisch Partbred 475.1 Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd 475.1.1 Zuchtprogramm/Zuchtmethode 475.1.2 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 485.1.2.1 Unterteilung des Zuchtbuches 485.1.2.2 Eintragungsbestimmungen 485.1.3 Hengstbuch I 495.1.4 Anhang zu Hengstbuch I 505.1.5 Hengstbuch II 50

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5.1.6 Anhang zu Hengstbuch II 505.1.7 Stutbuch I 505.1.8 Anhang zu Stutbuch I 505.1.9 Stutbuch II 505.1.10 Anhang zu Stutbuch II 515.1.11 Vorbuch für Stuten 515.2 Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd 515.2.1 Zuchtprogramm/Zuchtmethode 515.2.2 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 545.2.2.1 Unterteilung des Zuchtbuches 545.2.2.2 Eintragungsbestimmungen 545.2.3 Hengstbuch I 555.2.4 Anhang zu Hengstbuch I 555.2.5 Hengstbuch II 555.2.6 Anhang zu Hengstbuch II 555.2.7 Stutbuch I 555.2.8 Anhang zu Stutbuch I 565.2.9 Stutbuch II 565.2.10 Anhang zu Stutbuch II 565.2.11 Vorbuch für Stuten 565.2.12 Aufstiegsregelung für weibliche Nachkommen von Vorbuchstuten 575.2.13 Zusatzbestimmungen 57

Anlagen zur Zuchtbuchordnung 58

Anlage 1: Zuchtziele 58

1.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisches Vollblut 581.2 Zuchtzielbeschreibung Shagya-Araber 591.3 Zuchtzielbeschreibung Anglo-Araber 611.4 Zuchtzielbeschreibung des Arabers 631.5 Zuchtzielbeschreibungen der Arabisch Partbred-Typen 651.5.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd 651.5.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd 67

Anlage 2: Leistungsprüfungen 70

2.1 Hengsteigenleistungsprüfungen 702.1.1 Stationsprüfungen 702.1.1.1 Leistungsprüfung auf Station für Pony-, Kleinpferde- und

Spezialrassenhengste (30-Tage-Test) 712.1.1.2 Stationsprüfung für Hengste (50-Tage-Test) Zuchtrichtung-

Reiten/Fahren/Ziehen 712.1.2 VZAP Feldprüfung für Hengste 712.1.3 ZSAA Feldprüfung (ZSAA Turniersportprüfung) 732.1.4 Feldprüfung über Distanzritte 732.1.5 Distanzsport 742.1.6 Turniersportprüfungen 742.1.6.1 Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd: 742.1.6.2 Alle Arabischen Rassen außer Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd: 752.1.6.3 Westernreitsport 752.1.7 Feldprüfung als Westernreitprüfung 752.1.8 Leistungsprüfung durch Rennen 772.2 Rittigkeitsprüfungen für Vollblutaraberhengste 782.2.1 Rittigkeitsprüfung/Dressur 782.2.2 Rittigkeitsprüfung/Western 792.3 Stuteneigenleistungsprüfungen 802.3.1 Stationsprüfung 802.3.2 Feldprüfung 812.3.3 Zuchtstutenprüfung über Distanzritte 82

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2.3.4 Stutenleistungsprüfung über Distanzritte 822.3.5 Turniersportprüfung/Distanzritte 832.3.6 Turniersportprüfung/LPO 832.3.7 Leistungsprüfung durch Rennen 83

Anlage 3: Besondere Regelungen und Bezeichnungen für Subtypen innerhalbdes Zuchtbuches Arabisch Partbred - Typ Spezialpferd 84

3.1 Subtyp Quarab Horse 84

Anlage 4: Leidensrelevante monogene Krankheiten und zuchtrelevanteGesundheitsmängel 86

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Satzung des Verbandes der Züchter undFreunde des Arabischen Pferdes e.V.

(VZAP)

Grundlagen

Die Grundlagen dieser Satzung mit ihren Bestandteilen Verfassung, Zuchtbuchordnung sowie Anlagensind das Vereinsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen derEuropäischen Union, des Bundes und der Länder, für Arabische Vollblüter die Bestimmungen der WorldArabian Horse Organization (WAHO), für Shagya-Araber die Richtlinien der Internationalen Shagya-Araber-Gesellschaft (ISG), für Anglo-Araber diejenigen der Conféderation Internationale de l´Anglo-Araber (C.I.A.A.), D´ACCORD DE VENICE (1993) und die Zuchtverbandsordnung (ZVO) der DeutschenReiterlichen Vereinigung e.V. (FN) in ihren jeweils gültigen Fassungen.

Verfassung

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen "Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V." (VZAP).Der Sitz des Verbandes ist Hannover.

Gerichtsstand im Sinne des § 17 Zivilprozessordnung ist Hannover.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der räumliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowiefür die Rasse Shagya-Araber auch auf die Niederlande und Belgien.

§ 2 Zweck

1) Der Zweck des VZAP ist die Förderung der Zucht und Haltung arabischer Pferde guter Qualität undguten Rassetyps.

2) Der Verband führt folgende Zuchtbücher:

- Arabisch Vollblut- Shagya–Araber- Anglo–Araber- Araber- Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd- Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd

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3) Zur Erreichung dieses Zweckes nimmt der VZAP u. a. folgende Aufgaben wahr:

1. Beratung in allen Fragen der Pferdezucht, -haltung, -fütterung sowie bei der Bekämpfung vonPferdekrankheiten;

2. Festlegung und Durchführung der Zuchtprogramme der in § 2 (2) genannten Rassen, Führungder Zuchtbücher gemäß ZBO sowie die Ausstellung von Eigentumsurkunden, Equidenpässeninkl. Zuchtbescheinigungen (Abstammungs- oder Geburtsbescheinigung);

3. Durchführung von Zucht-, Sport- und Schauveranstaltungen sowie Beschickung von Ausstellun-gen;

4. Förderung des Absatzes von Zucht- und Sportpferden;5. Vornahme von Nachzuchtbewertungen;6. Verbesserung der Zucht arabischer Pferde durch Selektion, Leistungsprüfungen, Leistungsbe-

wertungen sowie Zuchtwertschätzung gemäß ZBO;7. Förderung der Jugend in Pferdezucht und -sport;8. Zusammenarbeit mit Dachverbänden und anderen Zuchtverbänden.

4) Der VZAP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft alsMitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des VZAP. Es darf niemand durch Ausgaben, die demVerbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitteldes VZAP dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der VZAP ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Der VZAP ist berechtigt, Rücklagen im steuerlich zulässigen Rahmen zu bilden.

6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt sich der VZAP eine Satzung mit den Bestandteilen Verfassungund Zuchtbuchordnung mit Zuchtprogrammen sowie eine Geschäftsordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem VZAP gehören an:

1) Ordentliche MitgliederNatürliche Personen, Zuchtgemeinschaften, Personengesellschaften und juristische Personen, dieim Besitz oder zugleich im Eigentum mindestens eines nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung imZuchtbuch eingetragenen Zuchtpferdes sind (Züchter).

2) Außerordentliche MitgliederFreunde und Förderer, die die Bestrebungen des VZAP ideell und materiell unterstützen, ohne al-leiniger Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes zu sein.

3) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzendeals besonders um die Förderung des Arabischen Pferdes verdiente Personen, die auf Vorschlag ausden Reihen der Mitglieder vom Gesamtvorstand ernannt und in der Mitgliederversammlung vorge-stellt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zuchtpferdebesitzer (§ 3 Nr. 1) mit Betriebssitz im räumlichen Tätigkeitsbereich des VZAP, die gemäß § 6Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit sind, sowieFreunde und Förderer (§ 3 Nr. 2) haben ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft, sofern sie die Satzungdes VZAP anerkennen und befolgen.

1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Zuchtgemeinschaft, Personengesellschaft oderjuristische Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung

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erworben. Juristische Personen haben zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in den VZAP ihreSatzung vorzulegen. Die Beitrittserklärung muss zu Beginn des Eintragungsvorganges des ersteneinzutragenden Zuchtpferdes oder, wenn der Beitritt aufgrund des Besitzes an einem bereits einge-tragenen Zuchtpferd erfolgt, mit dem Antrag auf Eintragung des Besitzes im Zuchtbuch abgegebenwerden. Ein Zuchtpferd kann nur ins Zuchtbuch eingetragen werden, wenn wenigstens einer seinerBesitzer ordentliches Mitglied ist oder wird. Für die Mitgliedschaft von juristischen Personen, Perso-nengesellschaften und Zuchtgemeinschaften muss dem VZAP eine alleinvertretungsberechtigtePerson genannt werden. Die Benennung hat durch gemeinsame schriftliche Erklärung aller vertre-tungsberechtigten Organmitglieder oder Gesellschafter bzw. sämtlicher Zuchtgemeinschaftsmitglie-der gegenüber dem VZAP zu erfolgen. Von mehreren Besitzern eines Zuchtpferdes, die keineZuchtgemeinschaft bilden, kann nur einer die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Den anderenBesitzern dieses Zuchtpferdes steht der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft frei. Darüber,wer von mehreren Besitzern ordentliches Mitglied werden soll, entscheiden die Besitzer durch ge-meinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem VZAP.

2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaftwerden. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.Außerordentliche Mitglieder können nicht als alleiniger Besitzer eines Zuchtpferdes im Zuchtbucheingetragen werden.

3) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende werden vom Gesamtvorstand ernannt.

4) Mit der schriftlichen Beitrittserklärung wird die Satzung des VZAP anerkannt. Der Erwerb der Mit-gliedschaft bedarf des Weiteren der Annahme der Beitrittserklärung durch den VZAP sowie im Falleder ordentlichen Mitgliedschaft der Eintragung des Zuchtpferdes und des Besitzes im Zuchtbuch.Für die Annahme der Beitrittserklärung gilt Satz 1 des § 4.

5) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied nichtmehr Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes ist; die ordentliche Mitgliedschaft geht in die au-ßerordentliche Mitgliedschaft über. Die ordentliche Mitgliedschaft wird wieder aktiviert, sobald dasMitglied wieder Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes ist.

6) Mitglied werden kann jede volljährige Person. Minderjährige können ab Vollendung des 14. Lebens-jahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) Bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei Zuchtgemeinschaften, Personengesellschaften undjuristischen Personen durch ihre Auflösung.

2) Durch Austritt, der unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schrift-lich durch Einschreibebrief an die Geschäftsstelle – eingehend spätestens bis zum Ablauf des30.09. – zu erklären ist.

3) Durch Verlegung des Betriebssitzes außerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches des VZAP. DieMitgliedschaft endet in diesem Falle mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Betriebssitzverle-gung erfolgt. Jede Betriebssitzverlegung ist dem VZAP unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für dieBeendigung der Mitgliedschaft ist allein die tatsächliche Betriebssitzverlegung und nicht deren An-zeige gegenüber dem VZAP maßgeblich.

4) Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Diese liegen insbesondere vor bei:

1. grobem Verstoß gegen die Satzung (Verfassung und Zuchtbuchordnung);

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2. grobem Verstoß gegen tierzucht- und/oder tierschutzrechtliche Bestimmungen;3. verbandsschädigendem Verhalten;4. Verweigerung der Zahlung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen nach zweimaliger schriftlicher

Aufforderung/Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss muss schriftlichbegründet und dem Mitglied zugestellt werden. Mit Zustellung beim Mitglied wird der Ausschlusswirksam. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich bei derGeschäftsstelle Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

5) Alle Mitgliedsrechte gegenüber dem VZAP und Ansprüche auf das Verbandsvermögen erlöschenmit der Beendigung der Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben jedoch den Beitrag für daslaufende Geschäftsjahr zu entrichten und etwa sonst bestehende auch finanzielle Verpflichtungendem VZAP gegenüber zu erfüllen. Eingetragene Zuchtpferde ausscheidender Mitglieder werden ausdem betreffenden Zuchtbuch gestrichen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht:

- auf Beistand durch den VZAP im Rahmen der Satzungsbestimmungen;- an den Veranstaltungen des VZAP teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Einrichtungen des

VZAP zu nutzen;- Anträge zu stellen;- an den Beschlüssen des VZAP im Rahmen ihres Stimmrechtes mitzuwirken;- Auskunft und Rat in Fragen der Zucht, Haltung und des Absatzes von Pferden zu erhalten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind gemäß gesonderter Maßgabe der Satzung(§§ 9, 14, 19 und 22) stimmberechtigt sowie aktiv und – sofern es sich nicht um juristische Perso-nen, Zuchtgemeinschaften oder Personengesellschaften, sondern um natürliche Personen handelt– passiv wahlberechtigt. Minderjährige Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt undnicht stimmberechtigt; die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts durch ihre gesetzlichen Vertreterist ebenfalls ausgeschlossen.

2) Die Mitglieder haben die Pflicht:

- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des VZAP zu befolgen und insbesondere die durchdie Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Gebühren, Entgelte und Umlagen unverzüg-lich nach Rechnungsstellung zu entrichten;

- die Vorschriften der Satzung zu befolgen und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem VZAP zuerfüllen;

- Änderungen im Zuchtpferdebestand unverzüglich, spätestens jedoch bis 01.12. des laufendenGeschäftsjahres schriftlich dem VZAP zu melden. Der dem VZAP am 01.12. des laufenden Ge-schäftsjahres bekannte Bestand eingetragener Zuchtpferde ist die Grundlage für die Berech-nung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Geschäftsjahr;

- den Organen des VZAP und deren Beauftragten die eingetragenen Pferde und deren Nachzuchtvorzuführen;

- die zur Durchführung der Aufgaben des VZAP erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblickin die Zuchtunterlagen zu gewähren;

- die Veröffentlichung zuchtrelevanter Daten aller Pferde zu dulden, die von ihnen gezüchtetwurden und/oder in ihrem Besitz stehen oder standen;

- die Übermittlung ihrer im Zuchtbuch eingetragenen Daten an jedes interessierte Mitglied desVZAP sowie an Dachverbände, soweit dies für die Zusammenarbeit mit den Dachverbänden (§ 2Abs. 3 Ziff. 8) erforderlich ist, zu dulden;

- als Züchter oder Besitzer eines zur Zucht zugelassenen Hengstes auch die Veröffentlichung ihrerim Zuchtbuch eingetragenen Daten im jährlichen Hengstverteilungsplan des VZAP zu dulden;

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- die Übermittlung ihrer für den Bezug des Verbandsorgans (§ 26) erforderlichen Adressdaten anden Versender zu dulden;

- alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des VZAP schädigt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Ge-bührenordnung ausgewiesen.

§ 8 Organe

Die Organe des VZAP sind:

1. die Mitgliederversammlung2. der Geschäftsführende Vorstand3. der Gesamtvorstand, bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten

Vorstand4. der Zuchtausschuss5. der Zuchtleiter6. der Geschäftsführer7. die Kassenprüfer8. die Fachausschüsse9. die Regionalen Zuchtbeauftragten10. die Verbandskommissionen

Die Mitglieder der Verbandsorgane nach Nr. 1. – 4. sowie 7. – 10. führen ihre Arbeit für den VZAP ehren-amtlich aus und erhalten Aufwandsentschädigung nach gesonderter Reisekostenordnung, die der Ge-samtvorstand beschließt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal pro Geschäftsjahr innerhalb der ersten sechsMonate unter dem Vorsitz des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter zusammen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Gesamtvor-standes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Gesamtzahl der orden-tlichen Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierWochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungan die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung, insbesondere Anträge mit satzungsänderndem Inhalt, sind beider Geschäftsstelle mindestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. DieseAnträge werden mit Namen des Antragstellers und dem Thema des Antrages in der Tagesordnungder Mitgliederversammlung aufgeführt.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind der Geschäftsstelle mindestens zweiWochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Über die Zulassung später, auch während der Mitgliederversammlung schriftlich eingehender An-träge zur Tagesordnung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

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Ausgabe 28.05.2016 13

Eine Bearbeitung von Anträgen, die auf den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft (§ 4), auf die Ände-rung des Mitgliedsstatus (§ 3) oder auf die Eintragung eines Zuchtpferdes oder des Besitzes an ei-nem Zuchtpferd im Zuchtbuch oder auf die Änderung einer solchen Eintragung gerichtete sind, fin-det ab dem Beginn des vierzehnten Tages vor dem Tag der Mitgliederversammlung bis zu derenBeendigung nicht statt (Veränderungssperre). Für die Mitgliederversammlung gelten die bis zumBeginn der Veränderungssperre bestehenden Teilnahme-, Stimm- sowie aktiven und passivenWahlrechte. Die Rechte aus § 4 Satz 1 bleiben dem Grunde nach hiervon unberührt.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme (siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2). Die Stimmrechtsübertragungoder Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist ausgeschlossen. Soweit sich aus zwingenden ge-setzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt, ent-scheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-lehnt.

6) Es wird offen oder auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern geheim abge-stimmt.

7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Bericht des Vorstandes, Berichte der gewählten Aus-schüsse;

2. Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung, des Kassenprüfberichtes und die Entlastung desGesamtvorstandes sowie des Geschäftsführers;

3. Entgegennahme und Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;4. Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes

nach Maßgabe der Tagesordnung;5. Wahl der Mitglieder des Zuchtausschusses und der Fachausschüsse;6. Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Vertreters für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist

möglich;7. Beschluss von Umlagen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes;8. Änderungen der Satzung (Verfassung und Zuchtbuchordnung) nach Maßgabe der Tagesord-

nung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder; bei Abstimmungen überzüchterische Belange der Satzung sind nur Ordentliche Mitglieder ggf. der jeweils betroffenenRasse stimmberechtigt.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versamm-lungsleiter und dem/den Protokollführer/n zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen, ob die Ein-nahmen vollständig erhoben und für Zwecke des Haushaltsplanes verwendet worden sind, ob die Ausga-ben belegt und im Rahmen des Haushaltsplans wirtschaftlich gewesen sind und wie sich die Vermögens-lage des Verbandes darstellt.

Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer schriftlich Bericht zu erstatten, welcher der Ver-bandsgeschäftsstelle spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen und der Mitglieder-versammlung nach der Entgegennahme der Jahresrechnung durch einen der Kassenprüfer vorzutragenist.

Auf Beschluss des Gesamtvorstandes ist der Jahresabschluss eines oder mehrerer Geschäftsjahre durcheinen Wirtschaftsprüfer in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Die Bestellungdes Abschlussprüfers erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

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§ 11 Vorstand

Der VZAP hat einen Geschäftsführenden Vorstand und einen Gesamtvorstand. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführender Vor-stand). Der VZAP wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des GeschäftsführendenVorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 12 Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:

1. der Vorsitzende;2. für die Abteilung a) (Vollblutaraberzüchter) zwei Personen, von denen eine Person der erste

stellvertretende Vorsitzende und die weitere Person der zweite stellvertretende Vorsitzende imGeschäftsführenden Vorstand sind;

3. für die Abteilung b) (Shagya-Araber-, Araber-, Anglo-Araber-, Arabisch-Partbred/Typ DeutschesReitpferd- und Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd-Züchter) eine Person, die der dritte stellver-tretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstandes ist;

4. die Vorsitzenden des Zuchtausschusses der Abteilung a) (Vollblutaraberzüchter) und der Abtei-lung b) (Shagya-Araber-, Araber-, Anglo-Araber-, Arabisch-Partbred/Typ Deutsches Reitpferd-und Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd-Züchter) sowie die Vorsitzenden der drei Fachaus-schüsse;

5. die in den Versammlungen der regionalen Zuchtbeauftragten aus ihren Reihen gewählten Spre-cher für die nördlichen und die südlichen Bundesländer;

6. der Zuchtleiter und der Geschäftsführer als beratendes Mitglied.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand

Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. der Vorsitzende (§ 12 Ziff. 1);2. die drei stellvertretenden Vorsitzenden (§ 12 Ziff. 2 und 3);3. der Zuchtleiter und der Geschäftsführer als beratendes Mitglied.

§ 14 Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes

1) Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes ist aus den Reihen der ordentlichen und außerordentlichenMitglieder zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in einem gesonderten Wahlgang durch alleerschienenen stimmberechtigten ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Gewählt ist, werdie Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

2) Die Mitglieder des Vorstandes der Abteilung a) für Arabisches Vollblut werden von den stimmbe-rechtigten Züchtern (ordentliche Mitglieder) dieser Rasse aus ihren Reihen gewählt. Die Wahlenzum ersten und zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands er-folgen jeweils in einem gesonderten Wahlgang.

3) Das Mitglied des Vorstandes der Abteilung b) für Shagya-Araber, Araber, Anglo-Araber, Arabisch-Partbred/Typ Deutsches Reitpferd und Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd wird von den stimmbe-rechtigten Züchtern (ordentliche Mitglieder) dieser Rassen aus ihren Reihen gewählt.

4) Der Vorsitzende des Zuchtausschusses der Abteilung a) (Vollblutaraberzüchter) und der Vorsitzen-de des Zuchtausschusses der Abteilung b) (Shagya-Araber-, Araber-, Anglo-Araber-, Arabisch-Partbred/Typ Deutsches Reitpferd- und Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd-Züchter) werden je-weils von den stimmberechtigten Züchtern (ordentliche Mitglieder) der jeweiligen Abteilung aus ih-ren Reihen gewählt.

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5) Die Vorsitzenden der drei Fachausschüsse werden von allen stimmberechtigten ordentlichen undaußerordentlichen Mitgliedern aus den Reihen der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedergewählt.

6) Als Vorstandsmitglied für die beiden Abteilungen a) und b) sowie als Vorsitzender eines Zuchtaus-schusses der Abteilungen a) und b) oder eines Fachausschusses ist gewählt, wer die meisten derabgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.Bei erneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

7) Ein Kandidat für die Wahl in den Gesamtvorstand des VZAP hat die Mitgliederversammlung undden Geschäftsführenden Vorstand vor Beginn der Wahl unaufgefordert zu informieren, wenn esgleichzeitig das Amt eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers, Zuchtleiters oder eines ähnlichenFunktionsträgers in einem anderen, die gleichen Rassen betreuenden Pferdezuchtverband über-nommen hat.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen so-wie die Mitgliederversammlungen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

Der Geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ferner obliegenihm die Angelegenheiten des VZAP, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes ergeben sich aus der Geschäftsordnung, die vom Geschäftsführen-den Vorstand zu erarbeiten und vom Gesamtvorstand zu beschließen ist.

Änderungen der Satzung (Verfassung und Zuchtbuchordnung), die nur deren Fassung betreffen, könnenvom Gesamtvorstand beschlossen werden. Die Fassung der Satzung betreffen nur solche Änderungen,die den Inhalt der Satzung unberührt lassen.

§ 16 Beschlussfassung

Der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand entscheiden jeweils mit einfacher Mehrheit,sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschreibt. Der Gesamtvorstand ist bei An-wesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsführende Vorstand bei 3 Vorstandsmitgliedern, be-schlussfähig. Über alle Sitzungen ist unverzüglich ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiterund dem Protokollführer zu unterschreiben ist und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums ausgehän-digt wird.

Dem Gesamtvorstand sind die Protokolle der Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und desZuchtausschusses sowie der Fachausschüsse zuzuleiten.

§ 17 Vorstandssitzung

Der Geschäftsführende Vorstand bzw. der Gesamtvorstand treten nach Bedarf zusammen. Auf schriftli-ches Verlangen von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberu-fen, von mindestens 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes eine Sitzung des Geschäftsführen-den Vorstandes. In dem Antrag sind Zweck und Gründe zu benennen.

§ 18 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Zuchtleiters/Geschäftsführers, werden auf 4 Jahre gewählt.Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmit-glied im Laufe der Amtsperiode aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für

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den Rest der laufenden Amtsperiode vorgenommen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann derVorsitzende ein anderes wählbares Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgabendes ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen; ein Stimmrecht im Vorstand sowie eine Befugnis zurVertretung des VZAP wird hierdurch nicht begründet. Scheidet der Vorsitzende im Laufe der Amtsperiodeaus, übernimmt der 1. stellvertretende Vorsitzende kommissarisch die Aufgaben des Vorsitzenden bis zurNeuwahl des Vorsitzenden auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 19 Zuchtausschuss

1) Der Zuchtausschuss gliedert sich in zwei Abteilungen:

1. für Arabisches Vollblut2. für die Rassen: Shagya-Araber, Araber, Anglo-Araber, Arabisch-Partbred/Typ Deutsches Reit-

pferd und Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd.

2) Dem Zuchtausschuss gehören neben seinen jeweiligen Vorsitzenden der Abteilungen a) und b) an:Der Zuchtleiter des VZAP sowie in der Abteilung a) vier Vertreter der Rasse Arabisch Vollblut und inder Abteilung b) vier Vertreter der Rassen Shagya-Araber, Araber, Anglo-Araber und ArabischPartbred (Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd sowie Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd)entsprechend den Anteilen eingetragener Zuchtpferde dieser Rassen. Über die Anzahl der nachdieser Maßgabe in der Abteilung b) für jede einzelne Rasse zu wählenden Vertreter entscheidet derGeschäftsführende Vorstand.

3) Die Vertreter der Abteilungen a) und b) dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehö-ren.

4) Die Vertreter der Rassen in den Abteilungen a) und b) werden von den stimmberechtigten Züch-tern (ordentlichen Mitgliedern) der jeweiligen Rassen aus ihren Reihen während der Mitgliederver-sammlung des VZAP nach der jeweiligen Vorstandswahl gewählt. Gewählt sind diejenigen Kandida-ten, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheitwird eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet dasLos.

5) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Scheidet eines der nach den vorstehendenBestimmungen gewählten Mitglieder des Zuchtausschusses im Laufe der Amtsperiode aus, so wirdin der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtsperiodevorgenommen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der jeweilige Vorsitzende der betrof-fenen Abteilung gemeinsam mit dem Zuchtleiter ein anderes wählbares Vereinsmitglied anstelledes ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes als Ersatzmitglied berufen.

6) Aufgabe des Zuchtausschusses ist insbesondere die Erarbeitung und Anpassung der Zuchtbuch-ordnung an züchterische Gegebenheiten, der Kontakt mit ausländischen Zuchtverbänden, die Bera-tung des Vorstandes und der Fachausschüsse in allen züchterischen Fragen, die Schulung derNachwuchszuchtbeauftragten in Zusammenarbeit mit den regionalen Zuchtbeauftragten, Beratungder regionalen Zuchtbeauftragten sowie die Konzeption von Schulungen der Züchter von Pferdender Arabischen Rassen in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen.

7) Der Zuchtausschuss und seine Abteilungen entscheiden jeweils mit einfacher Mehrheit. Der Zucht-ausschuss und seine Abteilungen sind beschlussfähig, wenn in den Abteilungen jeweils drei Mit-glieder anwesend sind. Im Übrigen kann der Gesamtvorstand zur Regelung der Arbeit des Zucht-ausschusses und seiner Abteilungen eine Geschäftsordnung beschließen.

8) Über Sitzungen des Zuchtausschusses und seiner Abteilungen ist durch den Zuchtleiter unverzüg-lich ein Protokoll zu fertigen, das von ihm zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Zuchtaus-schusses ausgehändigt und dem Gesamtvorstand zugeleitet wird. Entscheidungen in züchterischenFragen werden vom zuständigen Vorsitzenden der Zuchtausschussabteilung a) oder b) in die

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nächste Gesamtvorstandssitzung zur Genehmigung eingebracht. Dringende Einzelentscheidungenkönnen direkt dem Geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden.

9) Veranstaltungen, die vom Zuchtausschuss durchgeführt werden und dem satzungsgemäßen Zweckdes Verbandes entsprechen, können auf Antrag vom VZAP projektbezogen unterstützt werden.

§ 20 Zuchtleiter

Der Geschäftsführende Vorstand des VZAP beruft in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand einen für dieZuchtarbeit und die Überwachung der Zuchtbuchführung verantwortlichen Zuchtleiter, der die Vorausset-zungen der Verordnung über Zuchtorganisationen in der gültigen Fassung erfüllt. Für den Fall, dassZuchtleitung und Geschäftsführung in Personalunion wahrgenommen werden, wird nach § 21 verfahren.

Als Zuchtleiter kann nicht berufen werden, wer gewähltes Mitglied des Gesamt- und GeschäftsführendenVorstandes ist. Mit seiner Berufung wird der Zuchtleiter kraft seines Amtes beratendes Mitglied des Ge-samt- und Geschäftsführenden Vorstandes sowie stimmberechtigtes Mitglied des Zuchtausschusses undnimmt an allen Sitzungen teil. Der Zuchtleiter handelt auf der Basis der jeweils gültigen Zuchtbuchord-nung.

§ 21 Geschäftsführer

Der VZAP hat eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte einzurichten und zu erhalten.

Zur Leitung dieser Geschäftsstelle wird ein Geschäftsführer vom Geschäftsführenden Vorstand berufen.Als Geschäftsführer kann nicht berufen werden, wer gewähltes Mitglied des Gesamt- und Geschäftsfüh-renden Vorstandes ist.

Der Geschäftsführer ist dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. Mit seiner Anstellung wird derGeschäftsführer kraft seines Amtes beratendes Mitglied des Gesamt- und Geschäftsführenden Vorstandessowie der Fachausschüsse. Er ist zur Teilnahme an allen Sitzungen und Versammlungen des VZAP be-rechtigt.

Für jedes Geschäftsjahr ist vom Geschäftsführer im Voraus ein Haushaltsplan aufzustellen und für dasabgelaufene Jahr eine Jahresabschlussrechnung vorzulegen.

Die Aufgaben von Geschäftsführer und Zuchtleiter können in Personalunion erledigt werden. Die Ge-schäftsführung dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des VZAP, insbesondere des gemein-nützigen Zweckes.

§ 22 Fachausschüsse

1) Zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich (§ 1Satz 4) des VZAP wird der Gesamtvorstand durch die nachstehenden Fachausschüsse unterstütztund beraten:

1. Fachausschuss „Sport und Leistungsprüfungen“2. Fachausschuss „Veranstaltungen und Schau“3. Fachausschuss „Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit“

2) Jedem Fachausschuss gehören neben dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Geschäftsführer alsberatendem Mitglied jeweils maximal sieben Ausschussmitglieder an, die wählbares ordentlichesoder außerordentliches Vereinsmitglied des VZAP sein müssen und nicht dem GeschäftsführendenVorstand angehören dürfen. Die Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand steht einer Mitgliedschaft imFachausschuss nicht entgegen.

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3) Vier Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses werden durch alle stimmberechtigten ordentlichenund außerordentlichen Mitglieder während der Mitgliederversammlung des VZAP nach der Vor-standswahl gewählt. Gewählt sind jeweils die vier Kandidaten, die die meisten der abgegebenenStimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Beierneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

4) Bis zu drei weitere Mitglieder kann der jeweilige Fachausschuss dem Gesamtvorstand zur Berufungals ordentliches Ausschussmitglied vorschlagen, wenn das zu berufende Mitglied wenigstens zweiMal gastweise an den jeweiligen Ausschusssitzungen teilgenommen hat und der Fachausschuss dieAusschussmitgliedschaft anschließend befürwortet. Die vom Gesamtvorstand berufenen Aus-schussmitglieder können von diesem jederzeit wieder abberufen werden.

5) Die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes eines Fachausschusses beträgt 4 Jahre; Wiederwahl bzw.Wiederberufung ist möglich. Scheidet eines der nach den vorstehenden Bestimmungen gewähltenAusschussmitglieder im Laufe der Amtsperiode aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlungeine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode vorgenommen. Bis zur nächsten Mitglie-derversammlung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden des betroffenen Fachausschusses der Ge-samtvorstand ein anderes wählbares ordentliches oder außerordentliches Vereinsmitglied anstelledes ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes als Ersatzmitglied berufen.

6) Der VZAP kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Fachausschüsse bilden, diedem Vereinszweck dienen, denen lediglich eine den Gesamtvorstand beratende und unterstützendeFunktion zukommt und deren Vorsitzende nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sind.

§ 23 Aufgaben der Fachausschüsse

1) Aufgabe des Fachausschusses „Sport- und Leistungsprüfungen“ ist insbesondere die Konzeptionund Durchführung von reitsportlichen Veranstaltungen und Leistungsprüfungen des VZAP jederArt, die dem Vereinszweck dienen, sowie die Unterstützung und Beratung von Ausrichtern dieserVeranstaltungen im räumlichen Tätigkeitsbereich des VZAP, die Unterstützung des VZAP bei derOrganisation und Durchführung von reitsportlichen Veranstaltungen und Leistungsprüfungen sowiedie Konzeption von Schulungen für Züchter, Besitzer und Reiter aller Disziplinen von Pferden derArabischen Rassen.

2) Aufgabe des Fachausschusses „Veranstaltung und Schau“ ist insbesondere die Konzeption undDurchführung von Veranstaltungen und Schauen des VZAP zur Förderung des Vereinszwecks, auchdurch Unterstützung und Beratung der Mitglieder und Besitzer von Pferden der Arabischen Rassen,sowie das Einwerben von Zuschüssen oder sonstigen Förderungen, die Erarbeitung von Konzeptenund die Unterstützung des Vorstandes in den Bereichen Weiterbildung und Richterausbildung.

3) Aufgabe des Fachausschusses „Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit“ ist insbesondere die Erarbeitungvon Jugendförderungskonzepten, die Durchführung von Schulungen für Jugendliche und Nach-wuchszüchter nebst der Durchführung geeigneter jugendspezifischer Veranstaltungen. WeitereAufgabe des Ausschusses „Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit“ ist die Beratung und Unterstützungdes Vorstandes bei der Entwicklung geeigneter Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in-klusive des Internetauftritts und bei der Darstellung des Verbandes in sozialen Netzwerken sowiedie Erarbeitung und Kontrolle eines Konzeptes für das Auftreten des VZAP auf Fachmessen.

4) Die Fachausschüsse entscheiden jeweils mit einfacher Mehrheit. Die Fachausschüsse sind jeweilsbeschlussfähig, wenn drei Ausschussmitglieder anwesend sind.

5) Über Sitzungen der Fachausschüsse ist durch einen zu wählenden Protokollführer zeitnah ein Pro-tokoll zu fertigen, das von diesem und dem Vorsitzenden des Fachausschusses zu unterzeichnen istund den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses ausgehändigt und dem Gesamtvorstand zuge-leitet wird.

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6) Die Fachausschüsse haben sich bei ihren Planungen mit den anderen Fachausschüssen abzustim-men, in züchterischen Fragen mit dem Zuchtausschuss. Über die Aufgaben und die Tätigkeit dereinzelnen Fachausschüsse sowie deren Zusammenarbeit entscheidet im Übrigen der Gesamtvor-stand. Hierzu kann der Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung für einzelne oder alle Fachaus-schüsse beschließen. Die Fachausschüsse kommen auf Einladung des jeweiligen Vorsitzenden min-destens 2 Mal im Jahr zusammen; sie können auch gemeinsam tagen.

7) Veranstaltungen, die von den Fachausschüssen durchgeführt werden und dem satzungsgemäßenZweck des Verbandes entsprechen, können auf Antrag vom VZAP projektbezogen unterstützt wer-den.

§ 24 Regionale Zuchtbeauftragte

1) Zur besseren regionalen Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 2 Abs. 3) ist das Tätigkeitsgebiet desVZAP (§ 1 Satz 4) in mit den Bundesländern übereinstimmende Gebiete gegliedert, die wiederumwie folgt zu einem Nord- und Südbereich zusammengefasst sind:

Nordbereich:- Schleswig-Holstein und Hamburg- Niedersachsen und Bremen- Nordrhein-Westfalen- Mecklenburg-Vorpommern- Brandenburg und Berlin- Sachsen-Anhalt- Sachsen- Thüringen

Südbereich:- Hessen- Rheinland-Pfalz- Saarland- Baden-Württemberg- Bayern

2) Jedes Mitglied des VZAP ist für die Betreuung durch die regionalen Zuchtbeauftragten einem Bun-desland zugeordnet. Die Zuordnung der ordentlichen Mitglieder zu einem Bundesland erfolgt nachdem Betriebssitz, die der außerordentlichen Mitglieder nach dem Wohnsitz. Über die Zuordnungvon Mitgliedern mit ausländischem Betriebs- oder Wohnsitz bzw. über Ausnahmen entscheidet derGeschäftsführende Vorstand.

3) Auf Vorschlag aus dem Zuchtausschuss ernennt der Zuchtleiter nach Beratung mit dem Geschäfts-führenden Vorstand mindestens 2 Personen als Zuchtbeauftragte für jedes Bundesland.

4) Die Ernennung zum Zuchtbeauftragten gilt grundsätzlich unbegrenzt. Beim Vorliegen wichtigerGründe (z.B. nach § 5 Abs. 4) kann der Geschäftsführende Vorstand den Zuchtbeauftragten aufVorschlag des Zuchtleiters abberufen.

5) Für jedes Bundesland sollen Nachwuchs-Zuchtbeauftragte geschult werden.

6) Die regionalen Zuchtbeauftragten führen in ihrem Bundesland die züchterische Betreuung der demBundesland zugeordneten Mitglieder durch, soweit dieses nicht von Seiten der Zuchtleitung mög-lich ist. Hierzu zählt insbesondere die Schulung von Züchtern sowie der Nachwuchszuchtbeauftrag-ten, die Organisation von Musterungs-, Kennzeichnungs- und Eintragungsterminen, das Registrie-ren und Mustern, ggf. Kennzeichnen der Fohlen sowie die Eintragung der Stuten in die jeweiligenZuchtbücher nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung. Das Kennzeichnen mittels Heißbrand darfgrundsätzlich nur durch regionale Zuchtbeauftragte erfolgen, die vom VZAP hierzu ermächtigt sind.Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Zuchtleiters.

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7) Die Zuchtbeauftragten organisieren mindestens einmal jährlich ein Mitgliedertreffen in ihrem Bun-desland.

8) Im Zuchtgebiet von Mitgliedern bzw. regionalen Zuchtbeauftragten durchgeführte Veranstaltungen,die dem satzungsgemäßen Zweck des Verbandes entsprechen, können auf Antrag vom VZAP pro-jektbezogen gefördert werden.

9) Der Zuchtleiter lädt mindestens einmal jährlich die regionalen Zuchtbeauftragten des Nord- unddes Südbereichs zu einer Versammlung sowie Fort- und Weiterbildung ein. Diese Versammlungenkönnen auch gemeinsam durchgeführt werden. Wenn ein regionaler Zuchtbeauftragter innerhalbvon 2 Jahren keine Schulung absolviert hat, kann er nach Beratung im Zuchtausschuss auf Vor-schlag des Zuchtleiters durch den Geschäftsführenden Vorstand abberufen werden (§ 24 Abs. 4).

10) Im Rahmen der jeweiligen Versammlungen findet alle vier Jahre, im Vorlauf von wenigstens vierWochen zur nächsten Vorstandswahl, die Wahl je eines Sprechers sowie eines Stellvertreters desjeweiligen Bereichs aus den Reihen der dem jeweiligen Bereich zugehörigen regionalen Zuchtbe-auftragten statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmen-gleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl ent-scheidet das Los.

Die beiden gewählten Sprecher sind geborene Mitglieder des Gesamtvorstands. Die jeweiligenStellvertreter haben das Recht, bei Verhinderung ihres Sprechers an den Sitzungen des Gesamt-vorstandes teilzunehmen, sind in diesem jedoch nicht stimmberechtigt.

§ 25 Verbandskommissionen

Die Mitglieder der nachfolgenden Eintragungs-, Kör- und Bewertungskommissionen für Stuten undHengste sowie ihre Stellvertreter werden vom Geschäftsführenden Vorstand des VZAP auf Vorschlag desZuchtausschusses für eine Dauer von 4 Jahren berufen, Wiederberufung ist möglich. Die Abberufungdurch den Geschäftsführenden Vorstand ist möglich.

Beschlüsse der Kommissionen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Zuchtleiters.

Im Verhinderungsfall eines Kommissionsmitgliedes tritt der jeweilige Stellvertreter ein.

Eintragungskommissionen für AV-Hengste für die AV-Zucht / Prämierungskommission fürFohlenDie Kommission besteht aus dem Zuchtleiter und einem vom VZAP ernannten Zuchtrichter, der durcheinen regionalen Zuchtbeauftragten ersetzt werden kann.

Hauptprämierungs- und Eintragungskommission für AV-Hengste (Verbandshengstschau)Die Kommission besteht aus drei Vollblutaraberzüchtern, einem Sachverständigen, der nicht Mitglied desVZAP sein muss, dem Zuchtleiter, sowie einem Fachtierarzt für Pferde als beratendes Mitglied.

KörkommissionDie Kommission besteht aus drei Züchtern der Arabischen Rassen, von denen maximal einer Vollblutara-berzüchter ist, einem Sachverständigen, der nicht Mitglied des VZAP sein muss, dem Zuchtleiter sowieeinem Fachtierarzt für Pferde als beratendes Mitglied.

Eintragungskommission für StutenDie Kommission besteht aus zwei regionalen Zuchtbeauftragten sowie bei Anwesenheit dem Zuchtleiter.In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewertung/Eintragung von Stuten durch den Zuchtleiter alleineerfolgen.

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Prämierungskommission für StutenDie Kommission besteht aus dem Zuchtleiter und zwei vom VZAP ernannten Zuchtrichtern, von deneneiner durch einen regionalen Zuchtbeauftragten ersetzt werden kann.

Kör- und Eintragungsentscheidungen gemeinsamer Kommissionen des VZAP mit anderen Zuchtverbän-den, denen mit Einverständnis des Zuchtausschusses und Gesamtvorstandes des VZAP auch Vertreteranderer Züchtervereinigungen angehören, sind den Entscheidungen von Kommissionen nach der vorlie-genden Zuchtbuchordnung (ZBO) gleichgestellt.

§ 26 Bekanntgabe von Beschlüssen und sonstigen Mitteilungen

Bekanntmachungen des VZAP erfolgen auf der Homepage des Verbandes. Darüber hinaus kann der Ge-samtvorstand für die regelmäßige Veröffentlichung aller Bekanntmachungen des VZAP eine Fachzeit-schrift festlegen (Verbandsorgan). Der Eigenverlag des Verbandsorgans als Mitgliederzeitschrift ist zuläs-sig.

§ 27 Auflösung

Die Auflösung des VZAP kann nur vom Gesamtvorstand beantragt werden. Der Beschluss über den An-trag obliegt einer ausschließlich hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt dieseMehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen nur zu diesem Zweck einberufeneMitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fälltdas Vermögen des VZAP an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Pferdezucht.

Beschlossen: 28. Juni 2008Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 04. April 2009 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. April 2010 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2011 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Juni 2012 in Fulda.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Oktober2012 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2013 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2014 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.April 2015 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.Mai 2016 in Bad Hersfeld

Wolfgang Eberhardt Anna Katharina WiegnerVorsitzender Geschäftsführerin und Zuchtleiterin

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Zuchtbuchordnung

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Grundbestimmungen, Zweck und Aufgabe

Die Zuchtbuchordnung beinhaltet die Anforderungen für die Ausgestaltung der Zuchtprogramme, dieUnterteilung und Führung der Zuchtbücher, die Ausstellung der Pferdepässe einschließlich Zuchtbeschei-nigungen und für die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde.

Am Zuchtprogramm der einzelnen Rassen nehmen grundsätzlich nur Pferde teil, die in der Hauptabtei-lung eingetragen sind.

1.1 Grundlagen

Die Grundlagen der Zuchtbuchordnung des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdese.V. (VZAP) sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union sowie die von den Ur-sprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen Bestimmungendes Bundes und der Länder, die Satzung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich derim Rahmen ihrer Aufgaben erlassenen Regelwerke sowie ergänzende Beschlüsse der FN-Organe des wei-teren die Verfassung und die Beschlüsse des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdessowie seiner Organe in den jeweils gültigen Fassungen.

1.2 Aufgaben und Tätigkeit der Züchtervereinigung “Verband der Züchter und Freunde desArabischen Pferdes e.V.“

Der VZAP erfüllt die Aufgaben gemäß Satzung und wirkt an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit. Zuden Aufgaben des VZAP gehören insbesondere:

- die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen;- die Beratung von Züchtern und Besitzern von Pferden der Arabischen Rassen;- die Führung der Zuchtbücher;- die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde;- die Ausstellung von Equidenpässen inkl. Zuchtbescheinigungen sowie Eigentumsurkunden.

Der Zuchtleiter ist für die Richtigkeit der Zuchtbucheintragungen in der Verbandsgeschäftsstelle, die Aus-stellung der Zuchtbescheinigungen in Übereinstimmung mit den Zuchtbucheintragungen sowie für diezentrale Zuchtbuchführung verantwortlich.

1.3 Räumlicher Tätigkeitsbereich

Der räumliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowiefür die Rasse Shagya-Araber auch auf die Niederlande und Belgien.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Zuchtbuchordnung gelten folgende Definitionen:

2.1 Altersangabe

Für die Altersangabe gilt für im November und Dezember geborene Pferde der 01. Januar des folgenden,bei allen anderen Pferden der 01. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit.

2.2 Zuchtjahr

Das Zuchtjahr dauert vom 01. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres.

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2.3 Züchter

Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zum Zeitpunkt der Bedeckung/Besamung.

2.4 Besitzer

Der Besitzer eines Pferdes ist unbeschadet der Rechte des Eigentümers nach dem BGB der unmittelbarVerfügungsberechtigte.

3. Zuchtbuch

Der Verband führt ein Zuchtbuch, das für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben ent-hält:

- Name und Anschrift des Züchters, des Eigentümers oder des Besitzers sowie weiterer vom Züchter,vom Eigentümer oder vom Besitzer angegebener Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, Homepage etc.);

- Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen;- Deckdaten/letztes Deckdatum der Mutter;- UELN;- Kennzeichnung, z.B. Mikrochipnummer und ggf. Brand;- Eltern mit Kennzeichen, Farbe und UELN;- bei reinrassigen Zuchttieren Kennzeichen der Großeltern (es sei denn, dass sie im Falle offener Zuchtbücher

nicht bekannt sind);

- sofern vorhanden, 3 Vorfahrengenerationen;- Datum der Ausstellung des Equidenpasses inkl. der Zuchtbescheinigung;- Bewertung der äußeren Erscheinung;- Ergebnisse von Leistungsprüfungen;- Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit vom Besitzer bekannt gegeben;- die Nachzucht:

- bei Hengsten eingetragene Söhne und Töchter mit UELN;- bei Stuten die gesamte Nachzucht mit UELN;

- alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen;- Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch;- Datum und Ursache des Abganges;- DNA- und/oder Bluttyp bei Hengsten und Stuten;- ab Geburtsjahrgang 2003 DNA-Typ mit Abstammungsüberprüfung auf den Vater;- ab Geburtsjahrgang 2004 DNA-Typ mit Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter;- Angabe über Zwillingsgeburt;- Angaben über Ergebnisse von Gentests zu leidensrelevanten monogenen Krankheiten (siehe Anlage

4);- bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern, deren Far-

ben und Abzeichen und deren DNA- oder Bluttypen;- Bei Pferden zugelassener Rassen, die zur Veredlung eingesetzt werden, ein entsprechender Vermerk

als Veredler.

3.1 Unterteilung der Zuchtbücher

Die Zuchtbücher bestehen aus einer Hauptabteilung und nach Maßgabe des Zuchtprogrammes aus einerBesonderen Abteilung, falls das Zuchtbuch offen ist. Sie werden für Hengste und Stuten entsprechendihrer Abstammung und Leistung in Abschnitte unterteilt. Die Einteilung der Zuchtbücher für die verschie-denen Rassen geht aus den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rasse hervor.

3.2 Eintragung in das Zuchtbuch

Die Eintragung eines Zuchtpferdes in den entsprechenden Abschnitt des Zuchtbuches erfolgt auf Antragunter Beachtung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in der ZBOfestgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist.

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Zuchtpferde aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen werden, sofern sie für die jeweiligeRasse zugelassen sind, mit den eingetragenen Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen undin den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen, deren Kriterien sie entsprechen. Dabei sind die Abstam-mung und Leistung des Tieres selbst und die seiner Vorfahren zu berücksichtigen.

Neben der Angabe, in welchem Abschnitt des Zuchtbuches (z. B. HBI/II,III inkl. Anhang, StB I/II inkl.Anhang, Vorbuch) das Zuchtpferd eingetragen wurde, ist die Bezeichnung der Abteilung (Hauptabtei-lung/Besondere Abteilung) erforderlich. Sofern ein Pferd in die Besondere Abteilung eingetragen wurde,ist die Zuchtbescheinigung mit der Überschrift „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilungeingetragenes Zuchttier“ zu versehen.

Die Eintragung von Hengsten für die Vollblutaraberzucht muss im Jahr des ersten Zuchteinsatzes erfol-gen. Die Eintragung von Hengsten für die Zucht der anderen Arabischen Rassen muss vor dem erstenZuchteinsatz erfolgen. Die Eintragung von Stuten muss spätestens dann vorgenommen werden, wennNachkommen zur Musterung, Identifikation und Registrierung anstehen.

Die Eintragung in das Zuchtbuch ist vom VZAP zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfürnicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom VZAP zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach-träglich weggefallen ist. Sie kann vom VZAP widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden istund der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragungsentscheidungkann der Besitzer eines Zuchtpferdes innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Der Wi-derspruch ist an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten und wird nach Maßgabe der Nr. B 2.4 behandelt.

3.3 Nachträgliche Eintragung abgängiger Stuten

Falls eine Stute vor dem Termin, auf dem sie zur Eintragung hätte vorgestellt werden sollen, eingegan-gen ist, ist eine nachträgliche Eintragung möglich. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung einerZuchtbescheinigung für das letztgeborene Fohlen. Der Besitzer muss nachweisen, dass die eingegangeneStute die Mutter des Fohlens war.

4. Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde

Equidenpässe und die darin enthaltenen Zuchtbescheinigungen sind grundsätzlich entsprechend den Vor-gaben der „Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission“ zu erstellen.

4.1 Zuchtbescheinigungen

Die Zuchtbescheinigung ist eine Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Siekann als Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden – sofern die Eltern indas Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind. Darüber hinaus gelten auch Eintragungsbescheinigungen alsZuchtbescheinigungen im tierzuchtrechtlichen Sinne.

4.2 Abstammungsnachweis

Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- beide Elternteile sowie die Großeltern sind/waren im Jahr der Bedeckung in der Hauptabteilung desZuchtbuches eingetragen oder werden im Fall der Mutter spätestens im Jahr der Geburt des Fohlenseingetragen;

- die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen dem VZAP vorgelegt;- die Identifizierung sowie Kennzeichnung durch Transponder (Mikrochip) des Fohlens ist durch den

Zuchtleiter des VZAP bzw. die vom VZAP Beauftragten oder einen Tierarzt bei Fuß der Mutter bis31.12. des Geburtsjahres, bzw. bei nach dem 01.07. geborenen Fohlen innerhalb der ersten 6 Le-bensmonate, erfolgt;

- die DNA-Typisierung des Fohlens sowie ab Geburtsjahrgang 2004 auch die DNA gestützte Abstam-mungssicherung liegt dem VZAP vor;

- die nach Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der jeweils gültigen Fassung notwendigen Angaben(z. B. Registriernummer) müssen im Jahr der Fohlengeburt vorliegen.

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- von beiden Elterntieren (mit arabischer Blutführung) muss ein Testergebnis auf CA (CerebelläreAbiothrophie) vorliegen (soweit in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen nicht anders vorgese-hen); von Vätern mit arabischer Blutführung auch ein Testergebnis auf SCID (Severe CombinedImmuno Deficiency).

4.3 Geburtsbescheinigung

Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungs-nachweis nicht vollständig erfüllt, jedoch folgende Voraussetzung gegeben sind:

- beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder im Fall der Mutter spätestens im Jahr der Geburtdes Fohlens mindestens in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sein;

- die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen dem VZAP vorgelegt. Die Züch-tervereinigung kann bei Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen;

- die Identifizierung sowie Kennzeichnung durch Transponder (Mikrochip) des Fohlens ist durch denZuchtleiter des VZAP bzw. die vom VZAP Beauftragten oder einen Tierarzt bei Fuß der Mutter bis31.12. des Geburtsjahres, bzw. bei nach dem 01.07. geborenen Fohlen innerhalb der ersten 6 Le-bensmonate, erfolgt;

- die DNA-Typisierung des Fohlens sowie ab Geburtsjahrgang 2004 auch die DNA gestützte Abstam-mungssicherung liegt dem VZAP vor;

- die nach Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der jeweils gültigen Fassung notwendigen Angaben(z. B. Registriernummer) müssen im Jahr der Fohlengeburt vorliegen.

4.4 Eintragungsbescheinigung

Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung in das Zuchtbuch eingetragenwerden, gilt die Bescheinigung der Eintragung (Eintragungsbescheinigung) als Zuchtbescheinigung.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind weitere Anforderungen an die Leistungen für die Ausstellung vonAbstammungsnachweisen Geburtsbescheinigungen und Eintragungsbescheinigungen in den besonderenBestimmungen zu den jeweiligen Rassen in dieser Zuchtbuchordnung geregelt.

4.5 Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde

Im Equidenpass enthalten sind der Abstammungsnachweis/die Geburtsbescheinigung sowie der Eintra-gungsvermerk. Beide sind untrennbar miteinander verbunden. Der Equidenpass und die zusätzlich erstell-te Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der Equidenpass dem neuen Besitzerauszuhändigen. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Equidenpass als auch Eigentumsurkunde dem neuenEigentümer auszuhändigen.

Bei Tod des Pferdes sind sowohl Equidenpass wie auch Eigentumsurkunde an die ausstellende Stelle zu-rückzugeben, die beide Dokumente entwertet.

Für importierte Pferde aus Drittländern wird nach Musterung, sofern gefordert, bei Vorlage des Exportzer-tifikates, DNA- Bluttypenkarte sowie Vorlage der Original Zuchtbescheinigung des importierten Pferdes,ein Equidenpass ausgestellt. Die Originalzuchtbescheinigung des Herkunftslandes gilt als Eigentumsur-kunde.

4.6 Zweitschrift

Für eine Zweitschrift (ein Duplikat) von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung, einerEintragungsbescheinigung, einem Equidenpass oder einer Eigentumsurkunde gelten die Vorgaben desKapitels V der Verordnung 504/2008 der KOM vom 06.06.2008 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie kannauf Antrag der Person, die das Originaldokument verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Ver-sicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des Originaldokumentes ausgestelltwerden. Die Ausstellung der Zweitschriften kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen,

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die das Originaldokument ausgestellt hat. Die Zweitschrift (das Duplikat) ist deutlich als solche zu kenn-zeichnen und zu nummerieren.

Die Zweitschrift (das Duplikat) ist nur dann durch die betreffende Züchtervereinigung auszustellen, wenndie Identität des Equiden feststellbar ist; bei nicht identifizierten Equiden stellt die nach Landesrecht zu-ständige Stelle einen Ersatzpass aus.

Bei aus Tierschutzgründen von der zuständigen Behörde weggenommenen Equiden, die keinen Passmehr haben, jedoch identifizierbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde analog einer eides-stattlichen Versicherung anzusehen.

5. Mindestangaben im Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde

5.1 Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheini-gung)

Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung müssen mindestens folgende Angaben zumPferd enthalten:

- Name der Züchtervereinigung; Bezeichnung des Zuchtbuches und dessen Abschnitt und Abteilung;- Ausstellungstag und -ort;- Name und UELN des Pferdes;- Rasse;- Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers;- Deckdaten/letztes Deckdatum der Mutter;- Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen;- Kennzeichnung; Transpondernummer;- Namen, UELN, Farbe und Rasse der Eltern und Namen, UELN und Rasse einer weiteren Generation es

sei denn, dass diese im Falle von Geburtsbescheinigungen nicht bekannt sind;- Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abschnitte eines Zuchtbuches;- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters;- das Ergebnis der ersten zur dauerhaften Eintragung im Hengstbuch I erforderlichen Hengsteigenleis-

tungsprüfung des Vaters sowie einer weiteren Generation;- vorhandene Leistungsprüfungsergebnisse der Mutter und einer weiteren Generation;- ggf. das Körurteil "gekört";- bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angaben zu den

genetischen Eltern sowie deren DNA- oder Bluttyp.

5.2 Equidenpass

Der vom VZAP als der FN angeschlossener Züchtervereinigung ausgestellte Equidenpass enthält alle imAnhang I der Verordnung 504/2008 KOM für die Abschnitte I-X des Equidenpasses geforderten Informa-tionen.

Der Equidenpass ist im Querformat DIN A5 auszustellen.

5.3 Eigentumsurkunde

Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Equidenpass enthält, sofern verfügbar, folgende Angaben zumPferd:

- UELN des Pferdes;- Name des Pferdes;- Rasse;- Geschlecht;- Farbe;- Geburtsdatum;- Name und Anschrift des Züchters;

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- Aktive Kennzeichnung (Zuchtbrand, Nummernbrand, Mikrochipnummer)- Pedigree mit 4 Generationen, sofern vorhanden.

Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.

6. Identifizierung

6.1 Methoden zur Identifizierung

Die Identifizierung von Pferden erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden:

- Kontrolle des Deckscheines;- Angabe des Geschlechts;- Beschreibung von Farbe und Abzeichen, Erstellung eines Abzeichendiagramms (bei Fuß der Mutterstu-

te);- Kennzeichnung durch Setzen eines Transponders (Mikrochips) auf der linken Halsseite, Mitte des

Mähnenkammes (hat durch einen Tierarzt zu erfolgen);- ggf. Vergabe des Fohlen- und Nummernbrandes sofern rechtlich zulässig;- Vergabe einer UELN;- DNA-Typisierung und DNA-Abstammungsüberprüfung.

6.2 Setzen von Bränden

Das Setzen von Bränden ist nur gestattet, sofern dies rechtlich zulässig ist. Das Setzen des Rassebrandeserfolgt grundsätzlich im Jahr der Geburt, bei nach dem 01.07. geborenen Fohlen, innerhalb der ersten 6Lebensmonate, soweit es aufgrund der Entwicklung des Fohlens aus tierschutzrechtlichen Gründen mög-lich ist. Die freiwillige Kennzeichnung mit dem Rasse-, bzw. Verbandsbrand sowie dem Nummernbranddurch den VZAP erfolgt ausschließlich auf den linken Hinterschenkel; private Gestütsbrände erfolgen aufdem rechten Hinterschenkel.

6.3 Kennzeichnung der Fohlen

Die Kennzeichnung der Fohlen erfolgt grundsätzlich vor Abgabe aus dem Bestand.

7. Unique Equine Lifenumber (UELN)

Jedes Pferd erhält als Fohlen bei der Geburtsregistrierung eine internationale UELN (Unique EquineLifenumber), die aus 15 Stellen besteht und alphanumerisch ist. Die ersten 3 Stellen (alphanumerisch)beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine UELN vergeben wurde. Dienächsten 3 Stellen (numerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung (VZAP = 308 bzw. 408), bei der dasbetreffende Pferd erstmalig eingetragen und identifiziert bzw. aktiv gekennzeichnet wurde, wobei dieerste Ziffer dieser Zifferngruppe angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000(=4) geboren wurde. Die nächsten 9 Stellen (numerisch) geben eine laufende Registriernummer inner-halb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser bis auf die letzten beiden Stellen (die dasGeburtsjahr angeben) frei vergeben werden. Für die aktive Kennzeichnung gelten als Brennnummer dieStellen 12 und 13 der UELN; das Geburtsjahr steht an 14. und 15. Stelle. Die UELN wird nicht verändertund auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtgebiet beibehalten.

Beispiel: DE 308.08.21234.99

DE

Länder-code

3 oder 4

3 = geb. vor 20004 = geb. ab 2000

08

Verbands-schlüsselVZAP

08

Verbands-schlüsselVZAP

2

Rasse-Schlüssel

1234

individuellelaufendeNummer

99

Geburtsjahr

Rasseschlüssel2 = AV3 = AA4 = ShA5 = GB6 = A7 = APb / Dt. Reitpferd8 = APb / Spezialpferd

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UELN für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung ins Zuchtbuch zu übernehmen. Liegt fürdas betreffende Pferd noch keine UELN vor, richtet sich die Vergabe nach den Regeln der ZVO der FN(§12 (3)) in der jeweils gültigen Fassung. Ab dem Fohlenjahrgang 2011 entfallen die Rasseschlüssel inder UELN.

8. Vergabe eines Namens bei der Eintragung ins Zuchtbuch

Der bei der Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Gegebenenfallskann ein neuer Name eingetragen werden, vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird bei allen Veröf-fentlichungen oder Abstammungspapieren von Nachkommen stets nach dem neuen Namen in Klammernangegeben. Ein einmal vergebener Name für einen Vollblutaraber darf nicht geändert werden.

Weitergehende Regelungen zur Namensvergabe bei der Eintragung in das Zuchtbuch sind in den beson-deren Bestimmungen zu den einzelnen Rassen oder Rassegruppen festgelegt.

9. Identitätssicherung

Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlenfordert der VZAP eine Abstammungsüberprüfung aufgrund des Ergebnisses einer DNA-Typisierung odereiner blutgruppenserologischen Untersuchung zur Sicherung der Identität. Die DNA-Typenkarte oder dieBlutgruppenkarte werden beim VZAP hinterlegt. Vor Ausstellung eines Abstammungsnachweises odereiner Geburtsbescheinigung muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen. Zur Eintragung von Hengstenist eine DNA-Typenkarte zur Sicherung der Identität vorzulegen.

Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung beim VZAP eine Abstammungsüber-prüfung des betreffenden Hengstes angeordnet, soweit diese noch nicht vorliegt. Kostenträger ist in je-dem Falle der Antragsteller.

Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. Sollte sich eineAbstammung im Nachhinein als falsch erweisen und nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pfer-des aus dem Zuchtbuch. Sofern das Zuchtbuch eine Besondere Abteilung aufweist ist zu prüfen, ob dieEintragung des Pferdes in diesen Abschnitt des Zuchtbuches möglich ist.

10. Verantwortlichkeit des Züchters

Der Besitzer eines (Zucht-) Pferdes ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deck-schein, der Abfohlmeldung sowie im Stallbuch. Er prüft alle Eintragungsunterlagen, die ihm vom VZAPzugeschickt werden, auf Richtigkeit. Alle Fehler und notwendigen Änderungen, auch den Abgang einesPferdes durch Tod oder Verkauf, teilt er der Geschäftsstelle unverzüglich mit. Korrekturen in der Zuchtbe-scheinigung und den Eintragungsunterlagen nimmt die Verbandsgeschäftsstelle vor und dokumentiertdiese; die Korrektur durch den Züchter/Besitzer selbst ist nicht statthaft. Zuchtbescheinigungen und Ei-gentumsurkunden von toten Pferden müssen zur Entwertung an die Verbandsgeschäftsstelle gesandtwerden; Eigentumsurkunden werden auf Wunsch nach der Entwertung zurückgegeben.

10.1 Stallbuch

Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Angabenzum betreffenden Pferd, wie die Abstammung, die Zuchtbuchauszüge einschließlich Kennzeichen, sämtli-che Deck-, Besamungs- und Abfohldaten und die Bescheinigung über evtl. abgelegte Leistungsprüfungen,eingetragen werden.

Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, müssen zusätzlich Aufzeichnungenüber

- die Kennzeichnung der genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,- den Zeitpunkt der Besamung,- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und- den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme-Einheit sowie deren Zulassungsnummer

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vorgenommen werden.

Das Stallbuch ist Grundlage der gesamten Zuchtbuchführung und muss hinsichtlich seiner Angaben mitder Zuchtbescheinigung, dem Zuchtbuch und dem Fohlenregister übereinstimmen. Jedes Mitglied ist ver-pflichtet, das Stallbuch dem Zuchtleiter des VZAP oder seinem Beauftragen auf Anforderung zur Überprü-fung vorzulegen.

10.2 Besitzwechsel

Jeder Besitzwechsel ist der Geschäftsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für denFall, dass ein (Zucht-) Pferd abgängig ist oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet.

11. Deckschein/Besamungsschein, Deckliste, Fohlengeburtsmeldung

11.1 Deckschein/Besamungsschein

Die Besitzer eingetragener Stuten bekommen mit der Jahresbeitragsrechnung einen auf die jeweiligeStute ausgestellten Deck-/Besamungsschein zugeschickt.

Der Deck-/Besamungsschein wird vom Hengsthalter/-besitzer mit

- Name und UELN des Hengstes- allen Deck-, bzw. Besamungsdaten

ausgefüllt und unterzeichnet. Der Halter/Besitzer eines Zuchthengstes ist verantwortlich für die Richtig-keit der Angaben (die den Hengst betreffen) auf dem Deck- bzw. Besamungsschein.

Der Stutenbesitzer schickt nach erfolgter Bedeckung den vom Hengsthalter/-besitzer unterzeichnetenDeck-/Besamungsschein umgehend, spätestens bis 31.10. (Ende des Zuchtjahres), zur Datenerfassungan die Verbandsgeschäftsstelle.

11.2 Abfohlmeldung

Aus den erfassten Deck-/Besamungsdaten wird die Abfohlmeldung erstellt, die mit der Beitragsrechnungfür das Folgejahr an den Züchter des Fohlens verschickt wird.

Mit dieser vorgefertigten Fohlengeburtsmeldung ist die Geburt des Fohlens innerhalb von 28 Tagen andie Verbandsgeschäftsstelle zu melden. Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Säumnisgebühr gemäßBeitrags- und Gebührenordnung erhoben.

Güst gebliebene Stuten, Resorption, Totgeburten o. ä. sind ebenfalls dem VZAP mitzuteilen.

11.3 Deckliste

Der Hengsthalter/-besitzer ist verpflichtet, je Hengst und Zuchtjahr eine Deckliste zu führen. Er ist ver-antwortlich für die Richtigkeit der Angaben (die den Hengst betreffen) in der Deckliste.

In die Deckliste sind folgende Angaben einzutragen:

- Name und Eintragungsnummer / UELN, sowie Rasse des Hengstes,- Name und Anschrift des Züchters des zu erwartenden Fohlens,- Name und Eintragungsnummer bzw. UELN der gedeckten Stute sowie Rasse und alle Deckdaten,- Name und Anschrift des Hengsthalters/-besitzers.

Diese Deckliste ist vom Hengsthalter/-besitzer zu unterschreiben und der Verbandsgeschäftsstelle bis zum31.10. eines jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Säumnisgebührgemäß Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.

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12. Fohlenregister

Der VZAP führt ein Fohlenregister. Dieses enthält die Namen der Fohlen sowie der Eltern, alle Deck-/Besamungsdaten, UELN, Geburtstag, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens, Züchter und Besit-zer.

Mit der Fohlenmeldung beantragt der Züchter automatisch die Erstellung des Equidenpasses. Zusätzlichbeauftragt der Züchter den VZAP, die Eintragung der relevanten Daten inkl. der Mikrochipnummer, derBetriebsnummer der transpondersetzenden Person und der Halterbetriebsnummer in das Herkunftssiche-rungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) vorzunehmen. Die zur Eintragung benötigtenBetriebsnummern sind im Musterungsprotokoll vom Züchter einzutragen.

13. Änderung von Zuchtdaten und Zuchtbucheintragungen

Alle Änderungen, wie z.B. Zuchtdaten, Abgang durch Tod oder Verkauf, Änderungen von Farbe und Ab-zeichen, Ergebnisse von Leistungsprüfungen sind der Geschäftsstelle des VZAP umgehend und ohne be-sondere Aufforderung durch den Pferdebesitzer mitzuteilen. Die Änderung von Zuchtdaten ist nur durchautorisierte Personen zulässig und zu dokumentieren (siehe Ziff. 10).

14. Kennzeichnung

14.1 Kennzeichnung durch Mikrochip

Die Kennzeichnung der Fohlen/Pferde mittels Mikrochip erfolgt auf der linken Halsseite in der Mitte desMähnenkammes.

14.2 Das Brennen von Fohlen und Pferden

Die freiwillige Kennzeichnung von Fohlen/Pferden mittels Heißbrand erfolgt auf Risiko des Eigentü-mers/Besitzers durch Beauftragte des VZAP und darf nur erfolgen, wenn dies rechtlich zulässig ist. Eswird der Rassebrand gesetzt (s. u.) sowie darunter die Stellen 12 und 13 der UELN (s. 7.).

14.2.1 Vollblutaraber

Es wird empfohlen, Vollblut-Araber-Fohlen mit dem Heißbrandverfahren auf dem linken Hinterschenkel zukennzeichnen. Der Heißbrand ist wie folgt:

14.2.2 Andere Arabische Rassen

Shagya-Araber-, Araber-, Anglo-Araber- und Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd und ArabischPartbred/Typ Spezialpferd-Fohlen, die einen Abstammungsnachweis erhalten, sowie Fohlen, die eineGeburtsbescheinigung erhalten, werden freiwillig mit dem Heißbrand auf den linken Hinterschenkel ge-kennzeichnet. Die Brände sind wie folgt:

Shagya-Araber Araber Anglo-Araber

Arabisch Partbred / Typ Dt. Reitpferd Pferde mit Geburtsbescheinigungen

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und Arabisch Partbred / Typ Spezialpferd

14.2.3 Gestütsbrände

Zusätzliche Gestütsbrände bedürfen der Zustimmung des Verbandes und werden ausschließlich auf denrechten Hinterschenkel gesetzt.

B. Besondere Bestimmungen (Grundbestimmungen zu den Zuchtprogram-men)

1. Vorbemerkungen

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick aufdas jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leis-tungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragung. Bei der Zuchtwertschätzungkönnen neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Züchtervereinigungen bzw. auchausländischer Stellen Berücksichtigung finden.

Aufgabe des VZAP ist es, für jede von ihm betreute Rasse in eigener Verantwortung ein Zuchtprogrammdurchzuführen. Zu der betreffenden am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zucht-pferde, die in die Hauptabteilungen des Zuchtbuches eingetragen sind. Näheres wird in den “BesonderenBestimmungen“ der Rassen geregelt.

2. Bewertung der Zuchtpferde

Bewertet werden die unter B.2.2. sowie B.3. definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammel-veranstaltungen (Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen und Ähnli-chem), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründetenAusnahmefällen kann auf Antrag eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchge-führt werden. Die Bewertung erfolgt in ganzen Noten in Anlehnung an die Leistungsprüfungsordnung(LPO) der FN § 57.1.2. (10er Notensystem).

10 = ausgezeichnet 5 = genügend9 = sehr gut 4 = mangelhaft8 = gut 3 = ziemlich schlecht7 = ziemlich gut 2 = schlecht6 = befriedigend 1 = sehr schlecht

0 = nicht ausgeführt

Kriterien, die aus fachlichen und sachlichen Gründen nicht bewertbar sind, werden nicht berücksichtigt.Nicht ausgeführte/ nicht erfüllte Kriterien werden mit „0“ bewertet.

2.1 Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfungen

Der VZAP führt eine Zuchtwertschätzung für Exterieurmerkmale durch, mit deren Durchführung eine ex-terne Organisation beauftragt wurde.

Hinsichtlich aller weiteren Leistungsmerkmale wird keine Zuchtwertschätzung durchgeführt. Die bei denLeistungsprüfungen ermittelten Ergebnisse dienen als Hinweise für den Zuchtwert des Tieres.

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Inhalte zur Leistungsprüfung sind in Anlage 2 geregelt.

2.2 Körung

Zur Körung sind alle Hengste vorzustellen, die für den Einsatz bei den Rassen Shagya-Araber, Araber,Anglo-Araber, Arabisch Partbred (Typ Dt. Reitpferd) und Arabisch Partbred (Typ Spezialpferd) vorgese-hen sind. Voraussetzung für die Teilnahme an der Körung ist, dass die abstammungsmäßigen Anforde-rungen für den Hengst selbst sowie die leistungsmäßigen Anforderungen seiner Vorfahren, die für dieEintragung in das Hengstbuch I erforderlich sind, erfüllt sind.

Die Körung ist die Entscheidung des Verbandes über den vorläufigen Einsatz eines Hengstes im Rahmendes Zuchtprogramms. In die Entscheidung gehen insbesondere die Merkmale der äußeren Erscheinung,der Leistungsveranlagung sowie die Zuchttauglichkeit (Mängel der Geschlechtsorgane, Gebissanomalien,Anomalien des Bewegungsapparates, Gewährsmängel wie in der Kaiserlichen Verordnung von 1899 u. a.)ein, soweit diese aus den vorliegenden Informationen ersichtlich sind.

Die Körung wird auf einer zentralen Körveranstaltung des Verbandes durchgeführt. Zur Körung vorgestelltwerden können Hengste nach Vollendung ihres 2. Lebensjahres (Geburtsdatum).

Hengste, die älter als 6-jährig sind, müssen vor der Zulassung zur Körung die Hengsteigenleistungsprü-fung erfolgreich abgelegt haben.

Die Körentscheidung kann lauten:

- gekört;- nicht gekört;- vorläufig nicht gekört.

Die Hengste werden in folgenden Teilkriterien nach dem o. a. System bewertet:

Äußere Erscheinung/Exterieur1. Rasse- und Geschlechtstyp2. Kopf und Hals3. Sattellage und Oberlinie4. Körper5. Vordergliedmaßen6. Hintergliedmaßen7. Korrektheit des Ganges8. Schritt9. Trab10. Galopp11. Gesamteindruck und Entwicklung12. Springveranlagung als Durchschnittsnote (eine Kommastelle kaufmännisch gerundet) aus den Ein-

zelnoten für Springvermögen und -manier.

Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Notensumme und der daraus gebildeten Durchschnittsnote(eine Kommastelle kaufmännisch gerundet).

Von jedem zur Körung vorgestellten Hengst werden die Größe in cm Stockmaß sowie Brustumfang undRöhrbeinstärke festgestellt.

Die Körentscheidung lautet “gekört”, wenn der Hengst bei der Bewertung der äußeren Erscheinung(Exterieur) in den Kriterien “Rasse- und Geschlechtstyp“ mindestens die Note 7 sowie “Gesamteindruckund Entwicklung“ mindestens die Note 7 erreicht, in allen übrigen Teilkriterien die Note 5 nicht unter-schreitet und mindestens eine Notensumme von 84 Punkten erzielt.

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Ein gekörter Hengst wird als “prämiert“ herausgestellt, wenn er bei der Beurteilung der äußeren Er-scheinung in den Merkmalen „Rasse- und Geschlechtstyp“ mindestens die Note 8 sowie „Gesamteindruckund Entwicklung“ mindestens die Note 8 erreicht, keine Einzelnote unter 6 liegt und mindestens eineNotensumme von 90 Punkten erzielt wird.

Die Körentscheidung lautet “vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug aufExterieur (äußeren Erscheinung) und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, jedoch zu erwarten ist, dass ersie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ab-lauf der Hengst wieder zur Körung vorzustellen ist.

Die Körentscheidung lautet “nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieurund/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt.

Die Körentscheidung wird auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt gegeben und dem Besitzer desHengstes schriftlich mitgeteilt; die positive Körentscheidung wird im Equidenpass des Hengstes vermerkt.

2.3 Medikationskontrollen

Zur Körung nicht zugelassen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittelverabreicht wurde, oder bei denen zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbe-reitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission ist berech-tigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben anzuordnen. Bei positivem Ergebnis gehen die Kos-ten zu Lasten des Hengsthalters.

2.4 Rücknahme/Widerruf/Widerspruch

Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. DieKörung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die Körung kannwiderrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nichtfristgerecht erfüllt hat.

Gegen die Eintragungs- und Körentscheidung kann der Besitzer Widerspruch einlegen. Der Widerspruchist an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten und schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgtvier Wochen nach der Eintragungs- u. Körveranstaltung. Über die Annahme des Widerspruches entschei-det ein Gremium, dem der Zuchtleiter, der Vorsitzende des VZAP sowie der jeweilige Abteilungsvorsitzen-de des Zuchtausschusses angehören. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet das gleiche Gre-mium über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission, wobei außer dem Zuchtleiter alleMitglieder neu berufen werden. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes ent-schieden. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das über den Widerspruch entscheidende Gremiumnach billigem Ermessen.

2.5 Anerkennung

Hengste, die von einer anderen anerkannten Züchtervereinigung im Hengstbuch der gleichen Rasse ein-getragen sind und die Anforderungen der Zuchtbuchordnung des VZAP in dem jeweiligen Abschnitt erfül-len, sind den im Zuchtbuch des VZAP eingetragenen Hengsten hinsichtlich der Anerkennung der Nach-kommen gleichgestellt.

2.6 Sonderregelungen

Über Angelegenheiten, die weder in der Satzung/Zuchtbuchordnung noch in rechtlichen Vorgaben gere-gelt sind, entscheidet auf Antrag nach Beratung im Zuchtausschuss der Geschäftsführende Vorstand.

3. Bewertung von Stuten

Die Bewertung von Stuten für die Eintragung in das Zuchtbuch muss von mindestens zwei unbefangenenregionalen Zuchtbeauftragten vorgenommen werden. Der Zuchtleiter kann die Bewertung alleine vor-nehmen.

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Die Musterung zur Stuteneintragung soll an zentralen Orten im Jahr der ersten Bedeckung - muss jedochspätestens mit dem ersten Fohlen bei Fuß - erfolgen.

Bewertet werden die Teilkriterien:

1. Rasse- und Geschlechtstyp2. Kopf und Hals3. Sattellage und Oberlinie4. Körper5. Vordergliedmaßen6. Hintergliedmaßen7. Korrektheit des Ganges8. Schritt9. Trab10. Galopp11. Gesamteindruck und Entwicklung

nach dem 10er Notensystem in ganzen Noten. Aus den 11 Teilkriterien werden eine Notensumme und dieDurchschnittsnote (= Gesamtbewertung) mit einer Nachkommastelle, kaufmännisch gerundet, gebildet.Bei der Eintragung werden das Stockmaß, der Brustumfang sowie die Röhrbeinstärke ermittelt.

3.1 Prämierung von Stuten

Prämierungen eingetragener Stuten werden auf besonders benannten “Zuchtstutenschauen mit der Mög-lichkeit der Prämierung“ durch die Prämierungskommission für Stuten ausgesprochen. Zentrale Stutenein-tragungen und Stutenschauen mit Prämierung können in ihrer Durchführung kombiniert werden; bewer-tet werden die folgenden Kriterien:

1. Rasse- und Geschlechtstyp2. Kopf und Hals3. Sattellage und Oberlinie4. Körper5. Vordergliedmaßen6. Hintergliedmaßen7. Korrektheit des Ganges8. Schritt9. Trab10. Galopp11. Gesamteindruck und Entwicklung

Prämiert werden können 3-jährige und ältere Stuten (Geburtsdatum), die die Bedingungen für dashöchstrangige Stutbuch erfüllen, in den Kriterien „Rasse- und Geschlechtstyp“ mindestens die Note 8sowie „Gesamteindruck und Entwicklung“ mindestens die Note 7 und in den übrigen Kriterien mindestensdie Note 6 sowie eine Notensumme von mindestens 75 Punkten erreicht haben.

Bei Stuten mit besonderer nachgewiesener sportlicher Leistung (z. B. mehrmalige Platzierung in offiziellenReitsportwettbewerben) kann die Note 7 in Rasse- und Geschlechtstyp ausreichend sein; hierüber ent-scheidet der Zuchtleiter.

Die Prämierung ist die Grundlage für eine später mögliche Auszeichnung nach dem VZAP Elitestuten–Modell (siehe Anlage).

Im Equidenpass und in der Eigentumsurkunde einer prämierten Stute wird der Vermerk “prämiert“ ange-bracht.

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3.2 Prämierung von Fohlen

Zur Prämierung vorgestellt werden können gemusterte Fohlen des jeweiligen Jahrganges ab dem Altervon 4 Wochen. Die Vorstellung muss bis zum Alter von 5 Monaten bei Fuß der Mutter erfolgen, danachkönnen die Fohlen auch ohne Mutter vorgestellt werden. Beurteilt wird der Gesamteindruck des Fohlensanhand von Exterieur- und Bewegungsqualität. Für die Prämierung müssen mindestens 5 vergleichbareFohlen vorgestellt werden, wobei diejenigen Fohlen prämiert werden, deren Gesamteindruck über demMittel des Fohlengeburtsjahrganges liegt.

Die Prämierung wird dokumentiert.

C. Zuchtprogramme der einzelnen Rassen

Die Zuchtziele der jeweiligen Rassen sind als Anlage 1) aufgeführt und sind Bestandteil der Satzung.

Die für die einzelnen Rassen vorgesehenen Leistungsprüfungen werden gem. Anlage 2) durchgeführt.

1. Arabisches Vollblut (AV)

1.1 Vorbemerkung

Der VZAP hält bei der Zucht von Vollblutarabern im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tier-zuchtrechts die von der World Arabian Horse Organization (WAHO), Newbarn Farmhouse, Forthampton,Gloucestershire GL19 4QD, United Kingdom, aufgestellten Grundsätze ein.

Die WAHO ist die Dachorganisation, die die Grundsätze über den Ursprung der Rasse Arabisches Vollblutentsprechend Anhang Nr. 3 Buchstabe b der Entsch. der KOM 92/353/EWG festlegt.

1.2 Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm dient der Erhaltung und Förderung der Zucht des Arabischen Vollblüters (AV).

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt aufdas definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben der Abstammung die Ergebnisse derExterieurbeurteilung und im besondern alle Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP, andererVerbände und Stellen (auch ausländischer) sowie der Zuchtwertschätzung.

Am Zuchtprogramm nehmen alle Zuchtpferde teil, die in das Zuchtbuch für AV des VZAP oder einer ande-ren von der WAHO anerkannten Züchtervereinigung für Arabische Vollblüter eingetragen sind.

1.3 Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist die Reinzucht; das Zuchtbuch ist geschlossen. Die Zufuhr von Genen von nichtdurch die WAHO anerkannten Populationen findet nicht statt.

1.4 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

1.4.1 Unterteilung des Zuchtbuches

Der VZAP führt ein Zuchtbuch für Arabisches Vollblut mit folgender Untergliederung:

- Hengstbuch I, Hengstbuch II und Hengstbuch III- Stutbuch I und Stutbuch II

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1.4.2 Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte Hengste und Stuten, derenEltern im Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind. Für Hengste muss ein Testergebnis auf SCID und CAvorliegen. Für Stuten muss ein CA-Test vorliegen. Die Testergebnisse werden im VZAP hinterlegt undveröffentlicht. Abweichend hiervon und von den nachfolgenden Bestimmungen entfällt bei nach dem 01.Juli 2014 zur Eintragung vorgestellten Hengsten und Stuten der CA-Test als Eintragungsvoraussetzungfür alle Nachkommen von Elterntieren, die selbst als CA-anlagefrei getestet wurden oder von als CA-anlagefrei getesteten Elterntieren abstammen. Dies gilt für alle nachfolgenden Generationen solcher El-terntiere.

1.5 Hengstbuch

AV-Hengste werden nach Vollendung des 2. Lebensjahres (Geburtsdatum) auf Antrag eingetragen, wenneine Zuchtbescheinigung vorliegt und sie durch den VZAP identifiziert sind. Es muss eine Blutgruppenbe-stimmung oder DNA Analyse mit Abstammungsüberprüfung vorliegen und das Ergebnis einer tierärztli-chen Untersuchung auf eventuell vorliegende Zahn- und/oder Hodenfehler oder anderer Gesundheits-mängel dem Antrag auf Eintragung beigefügt werden.

Zusätzlich zur Abstammungsüberprüfung und der tierärztlichen Untersuchung muss als Voraussetzung fürdie Eintragung in das Hengstbuch I oder II ein Test auf SCID (Severe Combined Immuno Deficiency)sowie CA (Cerebelläre Abiotrophie) gemacht werden; die Testergebnisse werden beim VZAP hinterlegtund veröffentlicht. Die Kosten trägt der Besitzer. Für importierte (auch in utero) Pferde ist zusätzlich einExportzertifikat vorzulegen.

Die Bewertung der Hengste findet auf einer zentralen Verbandshengstschau durch die Prämierungs-/Eintragungskommission für AV-Hengste statt. Es werden die unter B.2.2 dieser Zuchtbuchordnung ge-nannten Kriterien mit Ausnahme der Springveranlagung in der dort beschriebenen Form beurteilt.

Hengste, die in den arabischen Rassegruppen als Veredler eingesetzt werden, müssen gekört sein undwerden bei positivem Körurteil in das Hengstbuch I eingetragen.

Hengste, für die im Schriftweg Antrag auf Eintragung gestellt wird, werden nicht bewertet. Die Bewer-tung der Merkmale der äußeren Erscheinung nach B 1.1 wird im Hinblick auf die Zuchtwertschätzung fürdiese Hengste mit der Note "0" dokumentiert. Diese Hengste werden – sofern sie die abstammungsmäßi-gen Voraussetzungen erfüllen – in das Hengstbuch III eingetragen. Eine spätere Vorstellung auf der zent-ralen Verbandshengstschau mit Bewertung ist jedoch jederzeit möglich.

Alle bis zum 30.06.2008 eingetragenen AV-Hengste verbleiben in dem Abschnitt des Zuchtbuches, in demsie zu diesem Zeitpunkt eingetragen waren.

1.5.1 Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte AV-Hengste,

- deren Väter im Zuchtbuch eingetragen sind,- deren Mütter im Stutbuch I eingetragen sind,- die anlässlich einer zentralen Verbandshengstschau vorgestellt und mit einer Schleife ausgezeichnet

wurden,- die bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die Rittigkeitsprüfung erfolgreich abgelegt haben, wobei

für 5-jährig und älter vorgestellte Hengste die Frist mit dem 2. auf die Vorstellung folgenden Kalender-jahr endet. Wird die Rittigkeitsprüfung nicht in der vorgeschriebenen Frist abgelegt, wird der Hengstin das Hengstbuch II zurückgestuft.

- die frei von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (siehe Anlage 4) sindund

- die ein Stockmaß zum Zeitpunkt der Eintragung (unbeschlagen) aufweisen, das nicht unter 146 cmliegen darf.

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Gekörte AV-Hengste werden ebenfalls in das Hengstbuch I eingetragen.Zur Eintragung werden das Stockmaß, der Brustumfang und die Röhrbeinstärke ermittelt.

Goldene Schleife: Ein Hengst erhält die goldene Schleife, wenn er in den Kriterien "Rasse und Ge-schlechtstyp" mindestens die Note 8 sowie "Gesamteindruck und Entwicklung" dieNote 8 erreicht, keine Einzelnote unter 6 liegt und eine Notensumme nach B.2 von82,5 Punkten erzielt wird.

Silberne Schleife: Ein Hengst erhält die silberne Schleife, wenn er in den Kriterien "Rasse und Ge-schlechtstyp" die Note 7 sowie "Gesamteindruck und Entwicklung" die Note 7 er-reicht, keine Einzelnote unter 5 liegt und eine Notensumme nach B.2 von 77 Punk-ten erzielt wird.

Weiße Schleife: Ein Hengst erhält die weiße Schleife, wenn er in den Kriterien "Rasse und Ge-schlechtstype" die Note 6 sowie "Gesamteindruck und Entwicklung" die Note 6 er-reicht, keine Einzelnote unter 5 liegt und eine Notensumme nach B.2 von 71,5 Punk-ten erzielt wird.

1.5.2 Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte AV-Hengste, die den Anforderungen an dasHengstbuch I nicht entsprechen,

- deren Väter im Zuchtbuch eingetragen sind,- deren Mütter im Stutbuch I eingetragen sind,- die die Rittigkeitsprüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgreich abgelegt haben, wobei

für 5-jährig und älter vorgestellte Hengste die Frist mit dem 2. auf die Vorstellung folgenden Kalender-jahr endet,

- die frei von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (siehe Anlage 4) sind.

Wird die Rittigkeitsprüfung nicht in der vorgeschriebenen Frist abgelegt, wird der Hengst in das Hengst-buch III abgestuft.

1.5.3 Hengstbuch III

Eingetragen werden auf Antrag identifizierte AV-Hengste, die den Anforderungen der Hengstbücher I undII nicht entsprechen, deren Eltern jedoch beide im Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind.

1.6 Hengstleistungsprüfungen

Für Arabisch Vollbluthengste, die ausschließlich in der AV-Zucht verwendet werden, wird eineHengsteigenleistungsprüfung gemäß Anlage 2 Nr. 2.1 empfohlen; die Rittigkeitsprüfung nach Nr. 2.2.1bzw. 2.2.2 ist Pflicht.

Auf Antrag können als Ersatz für die Rittigkeitsprüfung auch nachgewiesene Leistungen in Turniersport-prüfungen, Westernturnieren, Distanzritten oder Rennen anerkannt werden. Über diesen Antrag ent-scheidet nach Prüfung der Nachweise der Zuchtausschuss.

Für gekörte Arabisch Vollbluthengste, die als Veredler in den anderen Rassen eingesetzt werden, istdie Hengsteigenleistungsprüfung Pflicht. Es werden folgende Hengsteigenleistungsprüfungen anerkanntgemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm, Anlage 2:

- VZAP – Feldprüfung (2.1.2)- Stationsprüfung gemäß der jeweils gültigen HLP-Richtlinie zur Durchführung von Leistungsprüfungen

für Reitpferde-Hengste der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist (2.1.1) sowieentsprechend für alle Pony-, Kleinpferdehengste und sonstigen Rassen (2.1.1.1 nur fürAPb/Spezialpferd)

- Turniersportliche Erfolge (2.1.6.2)- Rennsportprüfung (2.1.8)- Turniersportprüfung (2.1.6)

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- ZSAA Turniersportprüfung (2.1.3)- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.4)- Distanzsportprüfung (2.1.5)- Westernreitprüfung gem. gesonderter Aufgabe (2.1.7)

1.7 Stutbuch I

3-jährige (Geburtsdatum) und ältere AV-Stuten werden auf Antrag im Zuchtbuch eingetragen, wenn siedurch den VZAP identifiziert sind sowie die Abstammung per DNA-Typisierung festgestellt ist.Ab Eintragungsjahrgang 2010 sind alle neu einzutragenden Stuten auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zutesten. Bereits eingetragene Stuten sind auf CA zu testen. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werdenlediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk „nicht aufCA-getestet“ versehen werden.

Eine Bewertung der Stuten durch die Eintragungskommission für Stuten erfolgt wie unter B.3 beschrie-ben.

Die Stuten dürfen keine Träger von Erbkrankheiten sein oder an anderen zuchtrelevanten Gesundheits-mängeln leiden (Anlage 4).

1.8 Stutbuch II

Es werden auf Antrag Stuten eingetragen, die die Anforderungen des Stutbuches I nicht erfüllen, derenEltern jedoch beide im Zuchtbuch eingetragen und die eindeutig identifiziert sind.

2. Shagya-Araber (ShA)

2.1 Vorbemerkung

Der VZAP hält bei der Zucht von Shagya-Arabern im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tier-zuchtrechts die von der Internationalen Shagya-Araber Gesellschaft (ISG), Vereinssitz in Hamburg, Ge-schäftsstelle Postfach 1139, 36209 Alheim, aufgestellten Grundsätze ein. Die Internationale Shagya-Araber Gesellschaft ist die Dachorganisation, die die Grundsätze über den Ursprung der Rasse Shagya-Araber entsprechend Anhang Nr. 3 Buchstabe b der Entsch. der KOM 92/353/EWG festlegt.

2.2 Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt aufdas definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben der Abstammung und den Ergebnissen derExterieurbeurteilung im besondern alle Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP, andererVerbände und Stellen (auch ausländischer) sowie der Zuchtwertschätzung.

2.3 Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist die Reinzucht; das Zuchtbuch ist geschlossen.

Die Hereinnahme von Genen aus der Arabisch-Vollblut-Population zur Veredlung ist durch Vollblutarabermöglich, die in einem Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind, das den Bedingungen dieser Zuchtbuchord-nung entspricht. Die Anpaarung von Arabischen Vollblütern untereinander innerhalb des Zuchtbuches fürShagya-Araber ist nicht möglich.

2.4 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

2.4.1 Unterteilung des Zuchtbuches

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang

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- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang- Stutbuch II mit Anhang.

2.4.2 Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte Shagya-Araber Hengste undStuten, deren Eltern im Zuchtbuch eingetragen sind. Darüber hinaus können Hengste und Stuten derVeredlerrasse Arabisch Vollblut ab 3-jährig eingetragen werden, wenn sie die jeweils geltenden Anforde-rungen hinsichtlich Leistung der einzelnen Zuchtbuchabschnitte erfüllen.

Weitere Eintragungsvoraussetzung für Hengste des HB I sowie des Anhangs zum HB I ist ein Test aufSCID (Severe Combined Immuno Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); sowie für Stuten des SB Isowie des Anhangs zum SB I ein Test auf CA. Die Testergebnisse werden beim VZAP hinterlegt und ver-öffentlicht. Abweichend hiervon und von den nachfolgenden Bestimmungen entfällt bei nach dem 01. Juli2014 zur Eintragung vorgestellten Hengsten und Stuten der CA-Test als Eintragungsvoraussetzung füralle Nachkommen von Elterntieren, die selbst als CA-anlagefrei getestet wurden oder von als CA-anlagefrei getesteten Elterntieren abstammen. Dies gilt für alle nachfolgenden Generationen solcher El-terntiere.

2.5 Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte, 3-jährige und ältere Hengste,

- die in der 4. Generation mindestens 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben;- deren Vater im Hengstbuch I einschließlich Anhang eingetragen ist;- deren Mutter im Stutbuch I bzw. im Anhang zum Stutbuch I oder einem entsprechenden Stutbuch

einer für Shagya-Araber oder Vollblut-Araber anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist;- deren Stockmaß zum Zeitpunkt der Eintragung (unbeschlagen) nicht unter 154 cm liegt und- die eine Hengstleistungsprüfung in den jeweils vorgesehenen Fristen erfolgreich abgelegt haben. Da-

bei werden folgende Prüfungsformen anerkannt, Anlage 2 Nr.:- VZAP Feldprüfung (2.1.2)- Rennsportprüfung (nur AV-Hengste) (2.1.8)- Stationsprüfung gemäß der jeweils gültigen HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Reitpferde-

Hengsten der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist (2.1.1)- Turniersportprüfung (2.1.6)- ZSAA Turniersportprüfung (2.1.3)- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.4)- Distanzsportprüfung (2.1.5)

Der Hengst muss frei sein von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (Anla-ge 4).

2.6 Anhang zu Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die Bedingungen für die Eintragung in das Hengstbuch Ierfüllen, aber in der 4. Generation weniger als 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben.

Hengste der Veredlerrasse Arabisch Vollblut werden in den Anhang zum Hengstbuch I eingetragen, wennsie eine Hengstleistungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und ein Stockmaß (unbeschlagen) von min-destens 150cm aufweisen.

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2.7 Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die leistungsmäßigen Voraussetzungen für die Eintragung indas Hengstbuch I nicht erfüllen, jedoch mindestens 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen in der 4.Generation haben und deren Eltern beide im Zuchtbuch eingetragen sind.

2.8 Anhang zu Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die Bedingungen für die Eintragung in das Hengstbuch IIabstammungsmäßig nicht erfüllen, deren Eltern jedoch beide im Zuchtbuch für Shagya-Araber eingetra-gen sind.

2.9 Stutbuch I

Ab Eintragungsjahrgang 2010 sind alle neu einzutragenden Stuten auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zutesten. Bereits eingetragene Stuten sind auf CA zu testen. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werdenlediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk „nicht aufCA-getestet“ versehen werden.

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte dreijährige (Geburtsdatum) Stuten,

- die in der 4. Generation mindestens 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben und deren Müt-ter mindestens in das Stutbuch II bzw. in den Anhang zum Stutbuch II eingetragen sind;

- deren Vater und Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden MutterlinieHengste sind, die im Hengstbuch I einschließlich Anhang eingetragen sind;

- die bei der Eintragung unbeschlagen ein Stockmaß nicht unter 150 cm, ab 4-jährig unbeschlagen einStockmaß nicht unter 152 cm aufweisen;

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “6,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyperreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind.

Die Stuten dürfen keine Träger von Erbkrankheiten sein oder an anderen zuchtrelevanten Gesundheits-mängeln leiden (Anlage 4).

2.10 Anhang zu Stutbuch I

Ab Eintragungsjahrgang 2010 sind alle neu einzutragenden Stuten auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zutesten. Bereits eingetragene Stuten sind auf CA zu testen. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werdenlediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk „nicht aufCA-getestet“ versehen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die Bedingungen für die Eintragung in das Stutbuch I erfüllen,aber in der 4. Generation weniger als 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben.

In den Anhang zu Stutbuch I werden auch die zur Veredelung eingesetzten AV-Stuten eingetragen, so-weit sie bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “6,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyperreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind.

2.11 Stutbuch II

Ab Eintragungsjahrgang 2010 sind alle neu einzutragenden Stuten auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zutesten. Bereits eingetragene Stuten sind auf CA zu testen. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werdenlediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk „nicht aufCA-getestet“ versehen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die den Kriterien für die Eintragung in das Stutbuch I nicht ent-sprechen, jedoch mindestens 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen in der 4. Generation haben undderen Eltern beide im Zuchtbuch eingetragen sind.

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2.12 Anhang zu Stutbuch II

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die abstammungsmäßigen Bedingungen für das Stutbuch IInicht erfüllen, deren Eltern jedoch beide im Zuchtbuch für Shagya-Araber eingetragen sind.

3. Anglo-Araber (AA)

3.1 Vorbemerkung

Der VZAP hält bei der Zucht der Anglo-Araber im Rahmen der Vorgaben der EU und des deutschen Tier-zuchtrechts die von der Internationalen Anglo-Araber Konferenz (C.I.A.A.) aufgestellten Grundsätze ein.Die Internationale Anglo-Araber Konferenz, Conféderation International de L’Anglo-Arabe (C.I.A.A.),Jolimon, 64520 Sames, France, ist die Dachorganisation, die zusammen mit ihren Mitgliedszuchtverbän-den die Grundsätze über den Ursprung der Rasse Anglo-Araber entsprechend Anhang Nr. 3 Buchstabe b)der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 (92/353/EWG) festlegt.

3.2 Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt aufdas definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben den Ergebnissen der Exterieurbeurteilung ins-besondere alle Informationen aus Leistungs- Prüfungen des VZAP sowie anderer, auch ausländischerVerbände und Stellen sowie der Zuchtwertschätzung.

3.3 Zuchtmethode

Das Zuchtziel wird über die Methoden der Kombinationszucht (Veredlung) und Reinzucht angestrebt.Zugelassene Rassen sind neben Anglo-Araber, Englisch Vollblut, Arabisch Vollblut, Araber und Shagya-Araber , Pferde, die von der World Breeding Federation of Sport Horses (WBFSH) anerkannten Rassezugehören.

Nach den Regeln der C.I.A.A. werden Anglo-Araber in drei Sektionen eingeteilt, die folgendermaßen defi-niert sind:

3.3.1 Anglo-Araber der Sektion I

Pferde, die als Vorfahren ausschließlich Englische Vollblüter, Arabische Vollblüter und Anglo-Araber derSektion I haben und die in ein Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, dasoffiziell von den für jede Rasse und ihre Anpaarungen zuständigen internationalen Organisationen aner-kannt ist. Der Anteil Arabischen Vollblutes muss mindestens 25 % betragen.

3.3.2 Anglo-Araber der Sektion I Anhang AAC (Anglo Arabe De Complement)

Pferde, die als Vorfahren ausschließlich Englische Vollblüter, Arabische Vollblüter (AV gemäß DefinitionWAHO) und Anglo-Araber der Sektion I haben und die in ein Zuchtbuch eingetragen sind, das offiziell vonden für jede Rasse und ihre Anpaarungen zuständigen internationalen Organisationen anerkannt ist. DerAnteil Arabischen Vollblutes beträgt weniger als 25 %.

3.3.3 Anglo-Araber der Sektion II

Pferde, die in der 4. Generation maximal einen Vorfahren aufweisen der nicht zu den Rassen EnglischesVollblut, Arabisches Vollblut, Araber, Shagya-Araber sowie Anglo-Araber gehört. Dieser Vorfahre darf aberweder einer Pony-, Kleinpferde- oder Kaltblutrasse angehören, noch unbekannter Abstammung sein. Der

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Anteil arabischen Blutes muss mindestens 25 % betragen. Für die Berücksichtigung des Araberblutanteilsder Shagya-Araber und Araber gelten die Bestimmungen der C.I.A.A. in der jeweils gültigen Fassung.

3.3.4 Anglo-Araber der Sektion II Anhang AAC (Anglo Arabe De Complement)

Pferde, die in der 4. Generation maximal einen Vorfahren aufweisen der nicht zu den Rassen EnglischesVollblut, Arabisches Vollblut, Araber, Shagya-Araber sowie Anglo-Araber gehört. Dieser Vorfahre darf aberweder einer Pony-, Kleinpferde- oder Kaltblutrasse angehören, noch unbekannter Abstammung sein. DerAnteil arabischen Blutes beträgt weniger als 25 %. Für die Berücksichtigung des Araberblutanteils derShagya-Araber und Araber gelten die Bestimmungen der C.I.A.A. in der jeweils gültigen Fassung.

3.3.5 Anglo-Araber der Sektion III AACR (Anglo Arabe De Croisement)

Pferde die die Anforderungen für die Eintragung in Sektion I und Sektion II nicht erfüllen, können in dieSektion III eingetragen werden, wenn sie aus einer Anpaarung stammen, bei der

- ein Elternteil der Rasse Anglo-Araber, Englisch Vollblut, Vollblut- oder Shagya Araber stammt, und- der andere Elternteil einer von der World Breeding Federation of Sport Horses (WBFSH) anerkannten

Rasse zugehört. Zugelassene Rassen sind der Homepage des VZAP zu entnehmen.

Es sind drei registrierte Generationen erforderlich, in denen kein Vorfahre dem Typ Cob, oder einer Pony-oder Kaltblutrasse angehören darf oder unbekannt ist. Mindestens ein Vorfahre muss Englisch Vollblutsein und der arabische Blutanteil muss mindestens 12,5 % betragen. Für die Berücksichtigung des Ara-berblutanteils der Shagya-Araber und Araber gelten die Bestimmungen der C.I.A.A. in der jeweils gültigenFassung.

3.4 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

3.4.1 Unterteilung der Zuchtbücher

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I für Anglo-Araber der:Sektion I AA ≥ 25 % AV-BlutanteilSektion I Anhang AAC < 25 % AV-BlutanteilSektion II AA ≥ 25 % arabischer BlutanteilSektion II Anhang AAC < 25 % arabischer BlutanteilSektion III AACR ≥ 12,5 % arabischer Blutanteil

- Hengstbuch II für Anglo-Araber der:Sektion I AA ≥ 25 % AV-BlutanteilSektion I Anhang AAC < 25 % AV-BlutanteilSektion II AA ≥ 25 % arabischer BlutanteilSektion II Anhang AAC < 25 % arabischer BlutanteilSektion III AACR ≥ 12,5 % arabischer Blutanteil

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I für Anglo-Araber der:Sektion I AA ≥ 25 % AV-BlutanteilSektion I Anhang AAC < 25 % AV-BlutanteilSektion II AA ≥ 25 % arabischer BlutanteilSektion II Anhang AAC < 25 % arabischer BlutanteilSektion III AACR ≥ 12,5 % arabischer Blutanteil

- Stutbuch II für Anglo-Araber der:Sektion I AA ≥ 25 % AV-Blutanteil

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Sektion I Anhang AAC < 25 % AV-BlutanteilSektion II AA ≥ 25 % arabischer BlutanteilSektion II Anhang AAC < 25 % arabischer BlutanteilSektion III AACR ≥ 12,5 % arabischer Blutanteil

3.4.2 Eintragungsanforderungen

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte Hengste ab 2-jährig und Stuten ab 3-jährig (Ge-burtsdatum), wenn sie im Hinblick auf Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinen und diejeweils geltenden Anforderungen hinsichtlich Abstammung und Leistung der einzelnen Zuchtbuchab-schnitte erfüllen. Weitere Eintragungsvoraussetzung bei Hengsten mit arabischer Blutführung ist ein Testauf SCID (Severe Combined Immuno Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie) sowie für Stuten mitarabischer Blutführung ein Test auf CA; das Testergebnis wird beim VZAP hinterlegt und veröffentlicht.Abweichend hiervon und von den nachfolgenden Bestimmungen entfällt bei nach dem 01. Juli 2014 zurEintragung vorgestellten Hengsten und Stuten der CA-Test als Eintragungsvoraussetzung für alle Nach-kommen von Elterntieren, die selbst als CA-anlagefrei getestet wurden oder von als CA-anlagefrei getes-teten Elterntieren abstammen. Dies gilt für alle nachfolgenden Generationen solcher Elterntiere.

3.5 Hengstbuch

3.5.1 Hengstbuch I für Sektion I AA, Sektion II AA und Sektion III AACR

Eingetragen werden auf Antrag nach den Regeln der Sektion I bis III Hengste unter folgenden Bedingun-gen:

- Der Hengst ist gekört- Der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

sind im Hengstbuch I eingetragen.- Die Mutter ist im Stutbuch I eingetragen.- Der Hengst muss frei sein von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln

(Anlage 4).- Eine Hengstleistungsprüfung muss in den vorgesehenen Fristen erfolgreich abgelegt worden sein.

Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als erfüllt,wenn nur der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat.

Es werden folgende Prüfungsformen anerkannt (Anlage 2):

- Prüfungen gemäß der jeweils gültigen HLP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten der Deut-schen Reitpferdezuchten der FN (2.1.1)

- VZAP Feldprüfung für Hengste (2.1.2)- ZSAA Turniersportprüfung gemäß der jeweils gültigen Form (2.1.3)- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.4)- Turniersportprüfung: Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd (2.1.6.1)- Turniersportprüfung: alle arabischen Rassen außer Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd (2.1.6.2)- Leistungsprüfung durch Rennen (2.1.8)

3.5.2 Hengstbuch I Anhang AAC für Sektion I und Sektion II Anhang AAC

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Anteil Arabischen Vollblutes (im Falle von Sektion I) bzw.Arabischen Blutes (im Falle von Sektion II) unter 25 % liegt, die jedoch die sonstigen Bedingungen fürdas Hengstbuch I erfüllen.

3.5.3 Hengstbuch II für Sektion I AA und Sektion II AA

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches fürAnglo-Araber eingetragen sind, deren Anteil Arabischen Vollblutes sowie Arabischen Blutes den Regeln

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für Sektion I bzw. II entspricht, aber die die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in dasHengstbuch I nicht erfüllen.

3.5.4 Hengstbuch II für Sektion I Anhang AAC und Sektion II Anhang AAC

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches fürAnglo-Araber eingetragen sind, deren Anteil Arabischen Vollblutes sowie Arabischen Blutes unter 25 %liegt, die aber die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I nicht erfüllen.

3.5.5 Hengstbuch II für Sektion III AACR

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchesnach 3.5.1. eingetragen sind, die aber die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengst-buch I nicht erfüllen.

3.6 Stutbuch

3.6.1 Stutbuch I für Sektion I AA, Sektion II AA und Sektion III AACR

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte Anglo-Araber Stuten bzw. Stuten der zugelasse-nen Rassen, nach den Regeln der Sektion I, II oder III, die folgende Anforderungen erfüllen:

- deren Mütter mindestens in das Stutbuch II eingetragen sind;- deren Vater und Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I einschließlich Anhang eingetragen sind;- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0” in dem Kriterium Rasse- und Geschlechts-

typ erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0” bewertet sind und eine Notensum-me von mindestens 45 Punkten nach B.2 erzielen.

3.6.2 Stutbuch I für Sektion I Anhang AAC und Sektion II Anhang AAC

Eingetragen werden auf Antrag Stuten nach den Regeln der Sektion I oder II, deren Anteil ArabischenVollblutes im Falle von Sektion I bzw. Arabischen Blutes im Falle von Sektion II unter 25 % liegt, die aberdie sonstigen Bedingungen für die Eintragung in das Stutbuch I erfüllen.

3.6.3 Stutbuch II für Sektion I AA und Sektion II AA

Eingetragen werden auf Antrag Anglo-Araber Stuten nach den Regeln der Sektionen I oder II, die denKriterien für die Eintragung in das Stutbuch I nicht entsprechen, deren Eltern jedoch beide in der Haupt-abteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

3.6.4 Stutbuch II für Sektion I Anhang AAC und Sektion II Anhang AAC

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die Bedingungen für das Stutbuch II erfüllen, deren AnteilArabischen Vollblutes im Falle von Sektion I bzw. Arabischen Blutes im Falle von Sektion II unter 25 %liegt.

3.6.5 Stutbuch II für Sektion III AACR

Eingetragen werden auf Antrag Stuten nach den Regeln der Sektion III, die den Kriterien für die Eintra-gung in das Stutbuch I nicht entsprechen, deren Eltern jedoch beide in der Hauptabteilung des Zuchtbu-ches eingetragen sind.

4. Araber (A)

Die deutschen Züchtervereinigungen Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.(VZAP), Im Kanaleck 10, 30926 Seelze OT Lohnde, und der Zuchtverband für Sportpferde Arabischer

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Abstammung (ZSAA), Postfach 1139, 36209 Alheim, führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deut-schen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Araber.

Als Araber wird ein Pferd bezeichnet, das auf unterschiedlicher Ausgangsbasis Blutanteile des ArabischenVollblutes, des Shagya–Arabers sowie des Arabers führt und in der fünften Vorfahrengeneration maximaleinen fremdblütigen Ahnen hat.

4.1 Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt aufdas definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben der Abstammung die Ergebnisse derExterieurbeurteilung insbesondere alle Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP sowie ande-rer, auch ausländischer, Verbände und Stellen sowie der Zuchtwertschätzung.

4.2 Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist die Reinzucht; das Zuchtbuch ist geschlossen.

Als Veredler sind Arabische Vollblüter und Shagya-Araber zugelassen, soweit sie die Bedingungen dieserZuchtbuchordnung erfüllen.

4.3 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

4.3.1 Unterteilung des Zuchtbuches

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I- Hengstbuch II

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I- Stutbuch II

4.3.2 Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch werden auf Antrag eingetragen Araberhengste und -stuten ab 3-jährig, die in der 5.Vorfahrengeneration höchstens einen fremdblütigen Ahnen führen, wenn sie im Hinblick auf Rassebe-schreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinen, die jeweils geltenden Bedingungen der einzelnenZuchtbuchabschnitte erfüllen und vom VZAP identifiziert wurden. Weitere Eintragungsvoraussetzung fürHengste ist ein Test auf SCID (Severe Combined Immuno Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie);sowie für Stuten ein CA-Test. Die Testergebnisse werden beim VZAP hinterlegt und veröffentlicht. Abwei-chend hiervon und von den nachfolgenden Bestimmungen entfällt bei nach dem 01. Juli 2014 zur Eintra-gung vorgestellten Hengsten und Stuten der CA-Test als Eintragungsvoraussetzung für alle Nachkommenvon Elterntieren, die selbst als CA-anlagefrei getestet wurden oder von als CA-anlagefrei getesteten El-terntieren abstammen. Dies gilt für alle nachfolgenden Generationen solcher Elterntiere.

4.4 Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Araberhengste sowie Hengste der Veredlerrassenunter folgenden Bedingungen:

- der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterliniesind im Hengstbuch I eingetragen; im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungenfür das Hengstbuch I auch als erfüllt, wenn nur der Vater (nicht aber dessen Vorfahren) eine Hengst-leistungsprüfung abgelegt hat;

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Ausgabe 28.05.2016 46

- die Mutter ist im Stutbuch I (Hauptstutbuch) oder einem entsprechenden Zuchtbuch einer für Araberzugelassenen Rasse eingetragen;

- der Hengst muss frei sein von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln(Anlage 4);

- eine Hengsteigenleistungsprüfung in den vorgesehenen Fristen erfolgreich abgelegt wurde.- Das Stockmaß zum Zeitpunkt der Eintragung (unbeschlagen) darf für Araber- und Shagya-

Araberhengste und bei Vollblutaraber-Hengsten nicht unter 150 cm liegen, entwicklungsbedingt dür-fen Junghengste bis zu 2 % Mindermaß aufweisen.

Es werden folgende Prüfungsformen anerkannt, Anlage 2:

- VZAP Feldprüfung (2.1.2)- Rennsportprüfung (nur AV-Hengste) (2.1.8)- Stationsprüfung gemäß der jeweils gültigen HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Reitpferde-

Hengsten der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist (2.1.1)- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.4)- Distanzsportprüfung (2.1.5)- Turniersportprüfung (2.1.6)- ZSAA Turniersportprüfung (2.1.3)

4.5 Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Araberhengste sowie Hengste der Veredlerrassen, die die Voraussetzun-gen für die Eintragung in das Hengstbuch I nicht erfüllen, deren Eltern jedoch im Zuchtbuch eingetragensind.

4.6 Stutbuch I

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Araberstuten sowie Stuten der Veredlerrassen

- deren Mütter im Zuchtbuch eingetragen sind;- deren Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I eingetragen sind;- die bei der Eintragung ein Stockmaß von mindestens 148 cm aufweisen;- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp

erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme nachB.2 von mindestens 70 Punkten erzielen.

Die Stuten dürfen keine Träger von Erbkrankheiten sein oder an anderen zuchtrelevanten Gesundheits-mängeln leiden (Anlage 4).

4.7 Stutbuch II

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten.

Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlichmit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" versehen werden.

Eingetragen werden Araberstuten sowie Stuten der Veredlerrassen, deren Eltern im Zuchtbuch eingetra-gen sind, die jedoch den Kriterien für die Eintragung in das Stutbuch I nicht entsprechen.

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5. Arabisch Partbred

5.1 Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd

Der VZAP, Im Kanaleck 10, 30926 Seelze OT Lohnde, und der Zuchtverband für Sportpferde ArabischerAbstammung (ZSAA), Postfach 1139, 36209 Ahlheim, führen im Sinne der Vorgaben der EU das Zucht-buch über den Ursprung der Rasse Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd. Das Zuchtbuch ist offen.

Das Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd ist ein Pferd mit guten Gebrauchseigenschaften für alleDisziplinen des Pferdesportes und erkennbaren Eigenschaften des arabischen Pferdes.

5.1.1 Zuchtprogramm/Zuchtmethode

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt aufdas definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören neben der Abstammung die Ergebnisse derExterieurbeurteilung insbesondere alle Informationen aus Leistungsprüfungen des VZAP sowie anderer,auch ausländischer, Verbände und Stellen sowie der Zuchtwertschätzung.

Das Zuchtziel wird über die Methoden der Kombinationszucht, Veredlungszucht oder Reinzucht ange-strebt. Im Rahmen des Zuchtprogrammes sind folgende Rassen zugelassen:

Arabische Rassen- Arabisches Vollblut- Anglo-Araber- Araber- Shagya-Araber

Sonstige Blutpferde- Englisches Vollblut- Senner- Traber

Deutsche Reitpferderassen- Badener- Bayer- Brandenburger- Deutsches Reitpferd- Deutsches Sportpferd- Hannoveraner- Hessisches Warmblut- Holsteiner- Oldenburger- Oldenburger Springpferd- Rheinisches Reitpferd- Sachse- Sachsen-Anhaltiner- Thüringer- Trakehner- Württemberger- Westfälisches Reitpferd- Zweibrücker

Ausländische Warmblutrassen- Anglo-Normanne- Belgien Warmblut- Dänemark Warmblut- Don-Pferd- Furioso (Ungarn)

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- Gelderländer- Gidran (Ungarn)- Irish-Draught Horse- Irisches Reitpferd- Irish-Sport-Horse- Italien Warmblut- Lettisches Warmblut- Kinsky (Tschechische Republik)- Luxemburger Reitpferd- Malopolski (Polen)- Niederlande Warmblut (KWPN)- Niederlande Warmblut (NRPS)- Nonius (Ungarn)- Norwegisches Warmblut- Österreich Warmblut- Schwedisches Warmblut- Selle Francaise- Wielkopolski

Am Zuchtprogramm nehmen alle in der Hauptabteilung eingetragenen Pferde teil.

5.1.2 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

5.1.2.1 Unterteilung des Zuchtbuches

Das Zuchtbuch ist auf der weiblichen Seite offen.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang- Stutbuch II mit Anhang.

Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten bildet das

- Vorbuch.

5.1.2.2 Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch für Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd können eingetragen werden: vom VZAPidentifizierte, im Hinblick auf Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinende Hengste undStuten ab 3-jährig, die die jeweils geltenden Anforderungen der einzelnen Zuchtbuchabschnitte erfüllenund abgesehen von den Anhängen mindestens einen Genanteil von 12,5 % aus AV, ShA, AA oder A auf-weisen. Stuten und Hengste mit weniger als 12,5 % Genanteil arabischen Blutes können in die Anhängeder jeweiligen Stut- und Hengstbücher der Hauptabteilung eingetragen werden, sofern sie die übrigenAnforderungen des jeweiligen Abschnittes des Zuchtbuches erfüllen. Die übrigen Ahnen können Pferdeder zugelassenen Rassen sein, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind(Kaltblüter sind ausgeschlossen). Weitere Eintragungsvoraussetzung bei Hengsten mit arabischer Blutfüh-rung ist ein Test auf SCID (Severe Combined Immuno Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); so-wie für Stuten mit arabischer Blutführung ein CA-Test. Die Testergebnisse werden beim VZAP hinterlegtund veröffentlicht. Abweichend hiervon und von den nachfolgenden Bestimmungen entfällt bei nach dem01. Juli 2014 zur Eintragung vorgestellten Hengsten und Stuten der CA-Test als Eintragungsvorausset-zung für alle Nachkommen von Elterntieren, die selbst als CA-anlagefrei getestet wurden oder von als CA-

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Ausgabe 28.05.2016 49

anlagefrei getesteten Elterntieren abstammen. Dies gilt für alle nachfolgenden Generationen solcher El-terntiere.

5.1.3 Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Hengste, die die folgenden Eintragungsbestimmungenerfüllen:

- Die Eltern und Großeltern sind in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entsprechendenZuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen.

- Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als er-füllt, wenn nur der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat.

- Die Hengste müssen einen Genanteil von mindestens 12,5 % aus AV, ShA, AA oder A aufweisen.- Der Hengst muss frei sein von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln

(Anlage 4).- Das Stockmaß liegt bei der Eintragung nicht unter 158 cm.- Eine Hengsteigenleistungsprüfung muss in der vorgesehenen Frist erfolgreich abgelegt werden; fol-

gende Prüfungsformen werden anerkannt, Anlage 2.:- Stationsprüfung gemäß der jeweils gültigen HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Reitpferde-

Hengsten der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist (2.1.1)- VZAP-Feldprüfung für Hengste (2.1.2)- Turniersportprüfung (Dressur, Springen oder Vielseitigkeit) (2.1.6.1)- ZSAA Turniersportprüfung (2.1.3)- für Arabische und Englische Vollblüter Leistungsprüfung durch Rennen (2.1.8)

Hengste der Rassen AV, ShA, AA und A erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung auchdann, wenn sie die – sofern vorgesehen – im Zuchtprogramm für die eigene Rasse vorgesehene Hengst-leistungsprüfung erfolgreich absolviert haben.

Englische Vollbluthengste erfüllen die Anforderung an die Eigenleistung dann, wenn sie ein GAG von min-destens 70 kg (Flachrennen) oder mindestens 75 kg (Hindernisrennen) erreicht haben. Die Bedingungender Eigenleistungsprüfung sind auch mit mindestens 65 kg GAG (Flachrennen) und mindestens 70 kgGAG (Hindernisrennen) bei mindestens 20 Starts in 3 Rennzeiten erfüllt.

3-jährige und 4-jährige Hengste, die noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung abgelegt haben,aber die übrigen Voraussetzungen erfüllen, können unter der Bedingung vorläufig in das Zuchtbuch fürHengste (HB I) eingetragen werden, dass sie in einer Veranlagungsprüfung (gemäß der jeweils gültigenHLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Reitpferde-Hengsten der FN, deren Durchführung im Inlanddurch die FN erfolgt ist) eine gewichtete Endnote von mindestens “7,0“ oder in der dressurbetonten bzw.springbetonten Endnote eine “8,0“ oder besser erzielt haben.

5-jährige, die noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung abgelegt haben, aber die übrigen Voraus-setzungen erfüllen, können ebenfalls vorläufig in das Zuchtbuch eingetragen werden. Dabei gilt fürHengste, die den Leistungsnachweis über die Kombination aus Veranlagungsprüfung und Turniersport-prüfung erbringen oder über die Stationsprüfung noch nicht erbracht haben:

- Die vorläufige Zuchtbucheintragung in das HB I wird für ein Jahr verlängert mit dem Nachweis einernach § 38 (2) LPO registrierten Platzierung, die durch ein Ergebnis von mindestens “7,5“ in einerDressurpferde-, Springpferde- oder Geländepferdeprüfungen der Klasse A oder einer Eignungsprüfungals 4-jähriger Hengst erreicht wurde. Das gleiche gilt für Hengste, die nachweislich 3- oder 4-jährig fürdas Bundeschampionat des Deutschen Reitpferdes qualifiziert waren.

- Die vorläufige Eintragung der Hengste endet, wenn nicht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres einevollständige Hengstleistungsprüfung nachgewiesen wird. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung ummaximal 15 Monate möglich.

Für 6-jährige und ältere Hengste ist eine vorläufige Zuchtbucheintragung in das HB I nicht möglich.

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Ausgabe 28.05.2016 50

5.1.4 Anhang zu Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedochdie sonstigen Voraussetzungen des HB I erfüllen.

5.1.5 Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP Hengste, die die folgenden Eintragungsbestimmungen erfül-len:

- die Eltern des Hengstes sind, bzw. waren, in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilungentsprechenden Zuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen;

- der Hengst weist einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, ShA, AA oder A auf;

die jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen.

5.1.6 Anhang zu Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedochdie sonstigen Voraussetzungen für das Hengstbuch II erfüllen.

5.1.7 Stutbuch I

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

In das Stutbuch I des Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd sind eintragungsfähig:

- Stuten, deren Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entspre-chendem Zuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind und min-destens einen Genanteil von 12,5 % AV, Sh-A, AA oder A aufweisen. Die übrigen Ahnen können Pfer-de der Veredlerrassen sein,

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyperreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme nachB.2 von mindestens 70 Punkten erzielen,

- die bei der Eintragung ein Stockmaß nicht unter 145 cm aufweisen,- die einen Genanteil AV, SHA, AA und A von mindestens 12,5 % aufweisen.

Die Stuten dürfen keine Träger von Erbkrankheiten sein oder an anderen zuchtrelevanten Gesundheits-mängeln leiden (Anlage 4).

5.1.8 Anhang zu Stutbuch I

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedoch diesonstigen Voraussetzungen des Stutbuch I erfüllen.

5.1.9 Stutbuch II

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-

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scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die folgenden Eintragungsbestimmungen erfüllen:

- die Eltern der Stute sind, bzw. waren, in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entspre-chenden Zuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen;

- die Stute weist einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, Sh-A, AA oder A auf;

die jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Stutbuch I erfüllen.

5.1.10 Anhang zu Stutbuch II

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten.Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlichmit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" versehen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedoch diesonstigen Voraussetzungen des Stutbuch II erfüllen.

5.1.11 Vorbuch für Stuten

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten.Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbescheinigungen ausgestellt, die deutlichmit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" versehen werden.

Eingetragen werden auf Antrag im Rassetyp stehende Stuten,

- deren Abstammung nicht den Anforderungen für das Stutbuch I/II einschließlich deren Anhänge ent-spricht;

- die identifiziert wurden- deren äußere Erscheinung nach den Regeln dieser ZBO beurteilt wurde, eine Mindestbewertung des

Kriteriums Rasse- und Geschlechtstyp von “7,0“ erreicht, kein anderes Merkmal schlechter als “5,0“bewertet und eine Notensumme nach B.2 von mindestens 70 Punkten erzielt wurde.

Aufstiegsregelung für weibliche Nachkommen von VorbuchstutenWeibliche Nachkommen von Vorbuchstuten können dann in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einge-tragen werden, wenn der Vater und der Vater der Mutter HB I eingetragen sind und sie die übrigen An-forderungen der jeweiligen Abschnitte erfüllen.

5.2 Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd

Der VZAP und der Zuchtverband für Sportpferde Arabischer Abstammung (ZSAA) führen im Sinne derVorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd. DasZuchtbuch ist auf der weiblichen Seite offen.

Das Arabisch Partbred/Typ Spezialpferde ist ein Pferd mit guten Gebrauchseigenschaften für alle Diszipli-nen des Pferdesportes und erkennbaren Eigenschaften des arabischen Pferdes.

5.2.1 Zuchtprogramm/Zuchtmethode

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt aufdas definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören neben der Abstammung die Ergebnisse derExterieurbeurteilung insbesondere alle Informationen aus Leistungsprüfungen des VZAP sowie anderer,auch ausländischer, Verbände und Stellen sowie der Zuchtwertschätzung.

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Ausgabe 28.05.2016 52

Das Zuchtziel wird über die Methoden der Kombinationszucht, Veredlungszucht oder Reinzucht ange-strebt. Im Rahmen des Zuchtprogramms sind folgende Rassen zugelassen:

Arabische Rassen- Arabisches Vollblut- Anglo-Araber- Araber- Shagya-Araber- Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd-Sonstige Blutpferde- Englisches Vollblut- Senner- Traber

Sonstige Rassen- Arabo-Berber- Berber- Pinto- Pinto-Araber- Haflinger- Norweger

Deutsche Reitpferderassen- Badener- Bayer- Brandenburger- Deutsches Reitpferd- Deutsches Sportpferd- Hannoveraner- Hessisches Warmblut- Holsteiner- Oldenburger- Oldenburger Springpferd- Rheinisches Reitpferd- Sachse- Sachsen-Anhaltiner- Thüringer- Trakehner- Württemberger- Westfälisches Reitpferd- Zweibrücker

Ausländische Warmblutrassen- Anglo-Normanne- Belgien Warmblut- Dänemark Warmblut- Don-Pferd- Furioso North Star (Ungarn)- Gelderländer- Gidran (Ungarn)- Irish-Draught Horse- Irisches Reitpferd- Irish-Sport-Horse- Italien Warmblut- Lettisches Warmblut- Kinsky (Tschechische Republik)- Luxemburger Reitpferd

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Ausgabe 28.05.2016 53

- Malopolski (Polen)- Niederlande Warmblut (KWPN)- Niederlande Warmblut (NRPS)- Nonius (Ungarn)- Norwegisches Warmblut- Österreich Warmblut- Schwedisches Warmblut- Selle Francaise- Wielkopolski (Polen)

Westernpferde Rassen- Quarter Horse- American Paint Horse- Appaloosa- Quarab

Pony-Rassen- Belgisches Sportpony- British Riding Pony (N.P.S.)- Dansk Sportspony- Deutsches Reitpony- Italienisches Reitpony- Le Poney Francais de Selle (franz. Reitpony)- Nederlands Pony met Arabisch Bloed (N.P.A.)- Österreichisches Reitpony- Palomino Pony- Pinto Pony- Schwedisches Reitpony- Schweizerisches Reitpony- Welsh Sectie K (Niederlande)- Welsh Part Bred- Nederlands Welsh Ridepony- Connemara- Dartmoor- Lewitzer- New Forest- Welsh Sekt. A, B, C und Welsh Cob

Barockpferderassen- Friese- Lusitano- Andalusier- Carmarquepferde- Fredericksborger- Arabo-Friesen- Kladruber- Knabstrupper- Lipizzaner- Lusitanos- Neapolitaner- Pinto Barock- Pura Raza Espanola- Hispano-Araber

Osteuropäische Rassen- Achal-Tekkiner- Budjonnyi- Gidran

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Ausgabe 28.05.2016 54

- Kabardiner- Karabaier- Karabagh- Orlow Traber- Tersker- Ukrainer

Gangpferderassen- Aegidienberger- Isländer- Mangalarga Marchador- Peruanische Paso Peruano- Kolumbianische Paso Fino- Mongolische Pferd- Tennessee Walking Horse- American Saddlebred Horse- Missouri Fox Trotter- American Standardbred

Es werden solche Paarungen angestrebt, bei denen die Nachkommen 50 %, mindestens jedoch 25 %arabischen Blutanteiles aufweisen.

Am Zuchtprogramm nehmen alle in der Hauptabteilung eingetragenen Pferde teil.

5.2.2 Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

5.2.2.1Unterteilung des Zuchtbuches

Das Zuchtbuch ist auf der weiblichen Seite offen.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang- Stutbuch II mit Anhang.

Die besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten bildet das Vorbuch.

5.2.2.2 Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch für Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd können eingetragen werden: vom VZAP identifi-zierte, im Hinblick auf Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinende Hengste und Stuten ab2-jährig (Geburtsdatum), die die jeweils geltenden Anforderungen der einzelnen Zuchtbuchabschnitteerfüllen und abgesehen von den Anhängen mindestens einen Genanteil von 12,5 % aus AV, ShA, AA oderA aufweisen. Stuten und Hengste mit weniger als 12,5 % Genanteil arabischen Blutes können in die An-hänge der jeweiligen Stut- und Hengstbücher der Hauptabteilung eingetragen werden, sofern sie dieübrigen Anforderungen des jeweiligen Abschnittes des Zuchtbuches erfüllen. Die übrigen Ahnen könnenPferde der zugelassenen Rassen sein, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetra-gen sind (Kaltblüter sind ausgeschlossen). Weitere Eintragungsvoraussetzung bei Hengsten mit arabi-scher Blutführung ist ein Test auf SCID (Severe Combined Immuno Deficiency) und CA (CerebelläreAbiotrophie); sowie für Stuten mit arabischer Blutführung ein CA-Test. Die Testergebnisse werden beimVZAP hinterlegt und veröffentlicht. Abweichend hiervon und von den nachfolgenden Bestimmungen ent-fällt bei nach dem 01. Juli 2014 zur Eintragung vorgestellten Hengsten und Stuten der CA-Test als Eintra-gungsvoraussetzung für alle Nachkommen von Elterntieren, die selbst als CA-anlagefrei getestet wurden

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Ausgabe 28.05.2016 55

oder von als CA-anlagefrei getesteten Elterntieren abstammen. Dies gilt für alle nachfolgenden Generati-onen solcher Elterntiere.

5.2.3 Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Hengste, die die folgenden Eintragungsbestimmungenerfüllen:

- Die Eltern und Großeltern sind in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entsprechendenZuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen.

- Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als er-füllt, wenn nur der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat.

- Die Hengste müssen einen Genanteil von mindestens 12,5 % aus AV, ShA, AA oder A aufweisen.- Der Hengst muss frei sein von Erbkrankheiten oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln

(Anlage 4).- Das Stockmaß bei der Eintragung darf nicht unter 145 cm liegen.- Eine Hengsteigenleistungsprüfung muss in der vorgesehenen Frist erfolgreich abgelegt werden.

Folgende Prüfungsformen werden anerkannt, Anlage 2:

- VZAP-Feldprüfung (2.1.2)- Rennsportprüfung (nur für Arabische und Englische Vollbluthengste) (2.1.8)- Stationsprüfung gemäß der jeweils gültigen HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Reitpferde-

Hengsten der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist (2.1.1), sowie entsprechendfür alle Pony-, Kleinpferdehengste- und sonstigen Rassen (2.1.1.1)

- Turniersportprüfung (Dressur, Springen oder Vielseitigkeit) (2.1.6.2)- ZSAA Turniersportprüfung (2.1.3)- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.4)- Distanzsportprüfung (2.1.5)- Feldprüfung als Westernprüfung (2.1.7)

5.2.4 Anhang zu Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Genanteil aus AV, ShA, AA und A unter 12,5 % liegt, diejedoch die übrigen Voraussetzungen für das Hengstbuch I erfüllen.

5.2.5 Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP Hengste, die die folgenden Eintragungsbestimmungen erfül-len:

- die Eltern des Hengstes sind, bzw. waren, in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung ent-sprechenden Zuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen;

- der Hengst weist einen Genanteil von mindestens 12,5 % aus AV, ShA, AA und A auf;

die jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen.

5.2.6 Anhang zu Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedochdie sonstigen Voraussetzungen für das Hengstbuch II erfüllen.

5.2.7 Stutbuch I

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

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Ausgabe 28.05.2016 56

In das Stutbuch I des Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd sind eintragungsfähig:

- Stuten, deren Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entspre-chendem Zuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, bzw.waren und mindestens einen Genanteil von 12,5 % AV, Sh-A, AA oder A aufweisen. Die übrigen Ah-nen können Pferde der Veredlerrassen sein,

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyperreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme nachB.2 von mindestens 70 Punkten erzielen,

- die bei der Eintragung ein Stockmaß (unbeschlagen) nicht unter 145 cm aufweisen und- einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, SHA, AA und A aufweisen.

Die Stuten dürfen keine Träger von Erbkrankheiten sein oder an anderen zuchtrelevanten Gesundheits-mängeln leiden (Anlage 4).

5.2.8 Anhang zu Stutbuch I

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedoch diesonstigen Voraussetzungen des Stutbuch I erfüllen.

5.2.9 Stutbuch II

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die folgenden Eintragungsbestimmungen erfüllen:

- die Eltern der Stute sind, bzw. waren, in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entspre-chenden Zuchtbuch einer im Geburtsland anerkannten Züchtervereinigung eingetragen;

- die Stute weist einen Genanteil aus AV, SHA, AA und A von mindestens 12,5 % auf;

jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Stutbuch I erfüllen.

5.2.10 Anhang zu Stutbuch II

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedoch diesonstigen Voraussetzungen des Stutbuch II erfüllen.

5.2.11 Vorbuch für Stuten

Alle neu einzutragenden Stuten sind auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen, ebenso bereits eingetra-gene, bisher nicht getestete Stuten. Für Nachkommen ungetesteter Stuten werden lediglich Geburtsbe-scheinigungen ausgestellt, die deutlich mit einem entsprechenden Vermerk "nicht auf CA-getestet" verse-hen werden.

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Ausgabe 28.05.2016 57

Eingetragen werden auf Antrag im Rassetyp stehende Stuten,

- deren Abstammung nicht den Anforderungen für das Stutbuch I/II einschließlich deren Anhänge ent-spricht;

- die identifiziert wurden- deren äußere Erscheinung nach den Regeln dieser ZBO beurteilt wurde, eine Mindestbewertung des

Kriteriums Rasse- und Geschlechtstyp von “7,0“ erreicht, kein anderes Merkmal schlechter als “5,0“bewertet und eine Notensumme nach B.2 von mindestens 70 Punkten erzielt wurde.

5.2.12 Aufstiegsregelung für weibliche Nachkommen von Vorbuchstuten

Weibliche Nachkommen von Vorbuchstuten können dann in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einge-tragen werden, wenn der Vater und der Vater der Mutter im Hengstbuch I eingetragen sind und sie dieübrigen Anforderungen der jeweiligen Abschnitte erfüllen.

5.2.13 Zusatzbestimmungen

Bei Pferden, die nach diesem Zuchtprogramm gezüchtet werden und gemäß Anlage 3 zusätzlich besonde-re Kriterien erfüllen, wird in der Zuchtbescheinigung eine zusätzliche Typbezeichnung aufgeführt.

Beschlossen: 28. Juni 2008Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 04. April 2009 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2011 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Juni 2012 in Fulda.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2013 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2014 in Bad Hersfeld.Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. April 2015 in Bad HersfeldGeändert und ergänzt durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. No-vember 2015 in FuldaGeändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. Mai 2016 in Bad Hersfeld

Wolfgang Eberhardt Anna Katharina WiegnerVorsitzender Geschäftsführerin und Zuchtleiterin

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Ausgabe 28.05.2016 58

Anlagen zur Zuchtbuchordnung

Anlage 1: Zuchtziele

Die Zuchtziele der einzelnen Rassen sind Bestandteil der Satzung.

1.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisches Vollblut

Herkunft Naher und Mittlerer Osten, insbesondere Arabische HalbinselGröße 148 - 158 cm, geringe Über- und Untergrößen können toleriert werdenFarben Schimmel, Fuchs, Braun, Rappe

Äußere Erscheinung

Typ Der Arabische Vollblüter soll im Erscheinungsbild hohen Adel und Trockenheit mitgeschlossenem und harmonischem Körperbau ausdrücken. Der Geschlechtsaus-druck soll markant ausgeprägt sein. Der Rücken ist relativ kurz, dieKruppenoberlinie leicht geneigt bis ziemlich horizontal, der Schweif hoch ange-setzt und stolz getragen. Der Adel soll durch die trockene feine Textur und dieseidige Feinheit des Haares zum Ausdruck kommen, wobei die Spätreife der Ara-bischen Rasse zu berücksichtigen ist.

Unerwünscht ist ein derbes, plumpes Erscheinungsbild und fehlenderGeschlechtsaudruck.

Kopf Der Kopf soll klein, sehr trocken und harmonisch sein mit hoher Stirn, großen,dunklen, weit auseinander stehenden Augen, die nicht hoch liegen. Das Profil istkonkav oder gerade, die Ganaschen breit und weit auseinander liegend. Die Nüs-tern sind elastisch, groß, dünnwandig und sehr erweiterungsfähig; das Gebiß istkorrekt. Die Ohren sollen feine und dünne Ränder haben.Unerwünscht sind ein grober Kopf mit kleinen, seitlich liegenden Augen engeGanaschen und alle Formen von Gebißannomalien.

Hals Der Hals soll edel und oben gewölbt sein mit feiner, freier Kehle und sanft in denWiderrist verlaufen.

Unerwünscht ist eine kurze, schwere oder tief angesetzte Halsung (Unterhals,Hirschhals).

Körperbau Erwünscht ist ein harmonischer, geschlossen wirkender Körperbau, der sich fürReitzwecke jeder Art eignet. Dazu gehören: Eine mittellange elegante leichte Hal-sung, gute Ganaschenfreiheit, eine große schräg gelagerte Schulter, ein mittel-hoher markanter Widerrist, der eine gute Sattellage ermöglicht, ein relativ kurzer,gut bemuskelter Rücken, ausreichende Brusttiefe, eine gut gebogene Rippenwöl-bung und eine lange, leicht geneigte bis ziemlich horizontale Kruppenformationmit hohem Schweifansatz.

Unerwünscht ist ein insgesamt unharmonischer Körperbau, insbesondere einekleine steile Schulter, ein kurzer oder wenig markanter Widerrist, ein zu festeroder zu weicher Rücken, eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie, eine kurzeoder zu stark geneigte Kruppe, ein eingesteckter und/oder schief getragenerSchweif, geringe Brusttiefe, hochgezogene Flanken.

Fundament Erwünscht ist ein zum Körperbau passendes, trockenes Fundament mit korrektenbreit angelegten kräftigen Gelenken, kurzen trockenen Röhren, mittellangen gut

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gewinkelten Fesseln und harten, wohlgeformten Hufen, die eine lange Ge-brauchsfähigkeit erwarten lassen.Unerwünscht sind verschwommene Konturen und unklare Gelenke, unkorrekteGliedmaßen mit z.B. kleinen, schmalen oder eingeschnürten Gelenken, schwacheRöhrbeine und kurze steile oder überlange weiche Fesseln sowie zu kleine, flacheHufe oder eingezogene Trachten. Unerwünscht sind weiterhin zehenweite, ze-henenge, bodenweite, bodenenge, rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhes-sige oder fassbeinige Gliedmaßenstellungen.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht sind taktreine, raumgreifende Grundgangarten (Schritt 4-Takt, Trab 2-Takt, Galopp 3-Takt). Der Bewegungsablauf im Schritt soll losgelassen, ener-gisch, regelmäßig und fleißig sein mit klarem Ab- und Auffußen. Der Bewegungs-ablauf im Trab und Galopp soll bei gut erkennbarer Schwebephase elastisch,schwungvoll, leichtfüßig, getragen und mit natürlicher Aufrichtung und Balanceausgestattet sein. Der aus aktiv arbeitender, deutlich abfußender Hinterhandentwickelte Schub soll über einen locker schwingenden Rücken auf die frei ausder Schulter vorgreifende Vorhand übertragen werden.

Unerwünscht sind insbesondere kurze, flache, unelastische und in der Schultergebundene Bewegungen bei festgehaltenem Rücken sowie schwerfällige auf dieVorhand fallende und nicht taktreine Bewegungen.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein unkompliziertes, charakterstarkes, nervenfestes, umgängliches,gleichzeitig einsatzfreudiges, leistungsfähiges und vielseitig veranlagtes, leis-tungsbereites für Reit- und Sportzwecke jeder Art geeignetes Pferd. Es soll sichaufgrund seiner schnellen Regenerationsfähigkeit und Befähigung zu hoher Aus-dauerleistung für die Überwindung langer Distanzen, aber auch für den Renn-sport eignen. Der Arabische Vollblüter soll einen wachen, intelligenten Ausdruckhaben und durch sein Auftreten und Verhalten gute Charaktereigenschaften so-wie ein gelassenes, ausgeglichenes Temperament erkennen lassen. Erwünschtsind weiterhin robuste Gesundheit, gute physische und psychische Belastbarkeit,Langlebigkeit, Fruchtbarkeit und das Freisein von Erbfehlern.

Unerwünscht sind insbesondere im Umgang schwierige, nervöse und heftigePferde.

1.2 Zuchtzielbeschreibung Shagya-Araber

Herkunft Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreich-Ungarischen MonarchieGröße 150 – 162 cm, geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werdenFarben Schimmel, Braun, Rappe, Fuchs

Äußere Erscheinung

Typ Der Shagya-Araber soll im Erscheinungsbild eines schönen eleganten und harmo-nischen Reitpferdes stehen, dabei unverkennbar über arabischen Ausdruck verfü-gen und durch feine trockene Textur und seidige Feinheit des Haares sowie ent-sprechende Details in Kopf und Körper gekennzeichnet sein. Zuchthengste undZuchtstuten sollen einen deutlich ausgeprägten Geschlechtsausdruck zeigen, wo-bei die Spätreife der arabischen Pferde zu berücksichtigen ist.

Unerwünscht sind Zuchttiere mit unklarem Rassetyp bzw. indifferentem Ge-schlechtstyp.

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Kopf Der Kopf soll klein, trocken und markant sein, das Profil kann leicht konkav odergerade verlaufen. Die Augen sollen groß und dunkel sein, weit auseinander lie-gend. Die Nüstern sollen groß und sehr erweiterungsfähig sein. GuteGanaschenfreiheit und regelmäßige Gebissstellung sollen gegeben sein.

Unerwünscht sind große, schwere, derbe Köpfe, kleine Augen, höhere oder sehrseitlich gestellte Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien.

Hals Erwünscht ist ein langer edler Reitpferdehals mit freier Kehle, leichtem Genickund gewölbter Kammlinie.

Unerwünscht sind ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals sowie ein ausgepräg-ter Unterhals. Insbesondere ein kurzer schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Körperbau Erwünscht sind eine große schräge Schulter und ein markanter weit in den Rü-cken reichender Widerrist.

Erwünscht ist ein mittellanger, gut geschlossener, harmonisch geschwungenerRücken mit guter Bemuskelung, die eine elastische Rückentätigkeit ermöglicht.

Erwünscht ist eine nur leicht geneigte lange Kruppe

Unerwünscht sind kleine flache steile Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw.sehr hoher und spitzer Widerrist.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, ein weicher Rücken mitmatter bzw. strammer, aufgewölbter Nierenpartie.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende oder kurze Krup-pe.

Fundament Erwünscht ist ein trockenes gut bemuskeltes Vorderbein mit ausgeprägten Gelen-ken. Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und gut ein-geschienten Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein. DerRöhrbeinumfang sollte nicht unter 18 cm liegen.

Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oderzu lange, zu steile oder zu weiche Fesselung, zu steile oder zu starke Winkelungder Hintergliedmaßen, angedrückte Ellbogen.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhafte Hufformen sowie zu enge, spitze, stump-fe, weite Hufe und flache Trachten.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader gleichmäßiger Bewe-gungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bü-gelnder oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt: Erwünscht ist eine taktreine gleichmäßige Fussfolge im Viertakt, dazufleißig losgelassen und mit gutem Raumgriff.

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Ausgabe 28.05.2016 61

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppen-der, steifer Schritt.

Trab: Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, vielSchub mit deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raum-griff und hohem Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebe-phase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwung-loser oder festgehaltener Trab.

Galopp: Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt) fleißiger, kraftvoller, erhabener,schwungvoller elastischer und raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloseroder ungenügend durchgesprungener Galopp mit eiliger Repetition.

Springen Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd mit gutem Springvermö-gen, schnellem gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhandund einem elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung.Zusätzlich ist ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit amSprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen; ein hän-gendes Vorderbein; hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fes-ter und gerader Rücken.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichenund sicher im Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außer-gewöhnlich auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Ver-halten im Umgang; panische, unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlichauftretende Reize.

Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeitund das Freisein von Erbfehlern.

1.3 Zuchtzielbeschreibung Anglo-Araber

Herkunft Europa, insbesondere Frankreich und PolenGröße ca. 155 – 165 cm, geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werden.Farben Alle Farben

Äußere Erscheinung

Typ Der Anglo-Araber soll im Erscheinungsbild eines schönen eleganten und harmoni-schen Reitpferdes stehen. Die Prägung durch die Blutanteile des Arabers und desEnglischen Vollblüters sollen insbesondere durch seine feine trockene Textur unddie seidige Feinheit des Haares sowie entsprechende Details in Kopf und Körperzum Ausdruck kommen. Zuchthengste und Zuchtstuten sollen einen deutlich aus-geprägten Geschlechtsausdruck zeigen, wobei die Spätreife der arabischen Pfer-de zu berücksichtigen ist.

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Unerwünscht sind Zuchttiere mit unklarem Rassetyp bzw. indifferentem Ge-schlechtstyp.

Kopf Der Kopf soll klein, trocken und markant sein. Die Augen sollen groß und dunkelsein, weit auseinander liegend. Die Nüstern sollen dunkel, groß und sehr erweite-rungsfähig sein. Gute Ganaschenfreiheit und regelmäßige Gebissstellung sollengegeben sein.

Unerwünscht sind große, schwere, derbe Köpfe, kleine Augen, höher oder sehrseitlich gestellte Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien.

Hals Erwünscht ist ein langer, edler Reitpferdehals mit feiner Kehle, leichtem Genickund gewölbter Kammlinie.

Unerwünscht ist ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals sowie ein ausgeprägterUnterhals. Insbesondere ein kurzer, schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Körperbau Erwünscht ist eine große schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rückenreichender Widerrist.

Unerwünscht sind kleine flache steile Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw.sehr hoher und spitzer Widerrist.

Erwünscht ist ein mittellanger, gut geschlossener, harmonisch geschwungenerRücken mit guter Bemuskelung, die eine elastische Rückentätigkeit ermöglicht.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, ein weicher Rücken mitmatter bzw. strammer, aufgewölbter Nierenpartie.

Erwünscht ist eine nur leicht geneigte lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende oder kurze Krup-pe.

Fundament Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein mit ausgeprägten Ge-lenken. Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein mit einem breiten und guteingeschienten Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oderzu lange, zu steile oder zu weiche Fesselung, zu steile oder zu starke Winkelungder Hintergliedmaßen, angedrückte Ellbogen.

Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen z.B. zu enge spitze stumpfeweite Hufe und flache Trachten.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader gleichmäßiger Bewe-gungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bü-gelnder oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig los-gelassen und mit gutem Raumgriff.

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Ausgabe 28.05.2016 63

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppendersteifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab, mit energischem Antritt, viel Schubmit deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff undhohem Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwung-loser oder festgehaltener Trab.

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwung-voller, elastischer und raumgreifender Galopp.Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloseroder ungenügend durchgesprungener Galopp, mit eiliger Repetition.

Springen Erwünscht ist ein sehr springfreudiges mutiges Pferd mit gutem Springvermögen,schnellem, gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand und ei-nem elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zu-sätzlich ist ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprungerwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches unkontrolliertes Springen, ein hän-gendes Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fes-ter und gerader Rücken.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichenerund sicherer Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außerge-wöhnlich auftretenden Reizen.Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Ver-halten im Umgang, panische, unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlichauftretende Reize.Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeitund das Freisein von Erbfehlern.

1.4 Zuchtzielbeschreibung des Arabers

Herkunft DeutschlandGröße ca. 148 – 160 cm, geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werden.Farben Alle Farben

Äußere Erscheinung

Typ Der Araber soll im Erscheinungsbild eines schönen, eleganten und harmonischenReitpferdes stehen, dabei unverkennbar über arabischen Ausdruck verfügen unddurch feine trockene Textur und seidige Feinheit des Haares sowie entsprechen-de Details in Kopf und Körper gekennzeichnet sein. Zuchthengste und Zuchtstu-ten sollen einen deutlich ausgeprägten Geschlechtsausdruck zeigen, wobei dieSpätreife der arabischen Pferde zu berücksichtigen ist.

Unerwünscht sind Zuchttiere mit unklarem Rassetyp bzw. indifferentem Ge-schlechtstyp.

Kopf Der Kopf soll klein, trocken und markant sein, die Stirnlinie kann leicht konkavoder gerade verlaufen. Die Augen sollen groß und dunkel sein, weit auseinander

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Ausgabe 28.05.2016 64

liegend. Die Nüstern sollen dunkel, groß und sehr erweiterungsfähig sein. GuteGanaschenfreiheit und regelmäßige Gebissstellung sollen gegeben sein.

Unerwünscht sind große schwere derbe Köpfe, kleine Augen, höhere oder sehrseitlich gestellte Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien.

Hals Erwünscht ist ein langer edler Reitpferdehals mit feiner Kehle, leichtem Genickund gewölbter Kammlinie.

Unerwünscht ist ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals, sowie ein ausgepräg-ter Unterhals. Insbesondere ein kurzer, schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Körperbau Erwünscht ist eine große, schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rü-cken reichender Widerrist.Unerwünscht sind kleine, flache, steile Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw.sehr hoher und spitzer Widerrist.

Erwünscht ist ein mittellanger, gut geschlossener, harmonisch nach unten ge-schwungener Rücken, mit guter Bemuskelung, die eine elastische Rückentätigkeitermöglicht.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, ein weicher Rücken mitmatter bzw. strammer, aufgewölbter Nierenpartie.

Erwünscht ist eine nur leicht geneigte lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende oder kurze Krup-pe.

Fundament Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein, mit ausgeprägten Ge-lenken. Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und guteingeschienten Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.Der Röhrbeinumfang sollte nicht unter 18cm liegen.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oderzu lange, zu steile oder zu weiche Fesselung, zu steile oder zu starke Winkelungder Hintergliedmaßen, angedrückte Ellbogen.

Erwünscht sind wohlgeformte zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen, z.B. zu enge, spitze, stump-fe, weite Hufe und flache Trachten.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader gleichmäßiger Bewe-gungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bü-gelnder oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine, gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig los-gelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppender,steifer Schritt.

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Ausgabe 28.05.2016 65

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub mitdeutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff und ho-hem Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher schwung-loser oder festgehaltener Trab.

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwung-voller, elastischer und raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloseroder ungenügend durchgesprungener Galopp, mit eiliger Repetition.

Springen Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd, mit gutem Springvermö-gen, schnellem gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhandund einem elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung.Zusätzlich ist ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit amSprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen, ein hän-gendes Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fes-ter und gerader Rücken.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichenerund sicherer Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außerge-wöhnlich auftretenden Reizen.

Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeitund das Freisein von Erbfehlern.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Ver-halten im Umgang, panische unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlichauftretende Reize.

1.5 Zuchtzielbeschreibungen der Arabisch Partbred-Typen1.5.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd

Das Zuchtziel der Zuchtrichtung Arabisch Partbred, Typ Deutsches Reitpferd, ist ein Pferd mit guten Ge-brauchseigenschaften für alle Reit- und Fahrsportdisziplinen und erkennbaren Eigenschaften des arabi-schen Pferdes. Die angestrebte Größe liegt zwischen 160 und 170 cm.

Farben Alle Farben

Erscheinungsbild und Typ

Erwünscht ist ein durch den arabischen Blutanteil beeinflusstes in sich harmoni-sches Erscheinungsbild.

Kopf Erwünscht ist ein edler, trockener Kopf mit großen Augen und ohne Gebißfehler.

Unerwünscht ist ein grober, zum Körper unproportionierter Kopf sowie Gebißfeh-ler.

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Ausgabe 28.05.2016 66

Hals Erwünscht ist eine mittellange, elegante Halsung, mit gewölbter Kammlinie undviel Ganaschenfreiheit.

Unerwünscht ist ein zu tief oder zu hoch angesetzter Hals. Insbesondere ein kur-zer schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Schulter, Sattellage Erwünscht ist eine große, schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rü-cken reichender Widerrist.

Unerwünscht sind flache, steile, kleine Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw.sehr hoher und spitzer Widerrist.

Rücken Erwünscht ist ein harmonisch leicht nach unten geschwungener Rücken.Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, eine weiche, mattebzw. eine zu stramme und aufgewölbte Nierenpartie.

Kruppe Erwünscht ist eine nur leicht geneigte, lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende Kruppe.

Gliedmaßen Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein, mit ausgeprägten Ge-lenken. Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und guteingeschienten Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oderzu lange Fessel, zu steile oder zu weiche Fesselung. Zu steile oder zu starkeWinkelung der Hintergliedmaßen.

Hufe Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen, z.B. zu enge, spitze, stump-fe, weite Hufe und flache Trachten.

Bewegung

Korrektheit desGanges Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader, gleichmäßiger Bewe-

gungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes, wie bü-gelnder oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig los-gelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppen-der, steifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub mitdeutlich unter den Schwerpunkt tretende Hinterhand, gutem Raumgriff und ho-hem Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwung-loser oder festgehaltener Trab.

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwung-voller, elastischer raumgreifender Galopp.

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Ausgabe 28.05.2016 67

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloseroder ungenügend durchgesprungener Galopp mit eiliger Repetition.

Springanlage Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd, mit gutem Springvermö-gen, schnellem gut angewinkelten Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand undeinem elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zu-sätzlich ist ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprungerwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen, ein hän-gendes Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fes-ter und gerader Rücken.

Rittigkeit Erwünscht ist ein angenehmes Takt- und Sitzgefühl, bei dem der Reiter in derBewegung mitgenommen wird, mit guter Rückentätigkeit von Beginn an. Eineaufmerksame, feinfühlige, sichere Anlehnung, zufriedenes Kauen mit Speichel-fluss, gehfreudiges Temperament und gute Lernbereitschaft.

Unerwünscht ist ein Sitzgefühl, bei dem der Reiter gegen die Bewegung gesetztwird, ein festgehaltenes und nicht zur Losgelassenheit kommendes widersetzli-ches, gegen die Hand gehendes, unsensibles, schwerfälliges, hart im Maul odermit Zungenfehler behaftetes, mit trägem oder heftigem Temperament ausgestat-tetes Pferd ohne Lernbereitschaft.

Interieur Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichenerund sicherer Umgang mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außerge-wöhnlich auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Ver-halten im Umgang, panische unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlichauftretende Reize.

Gesundheit Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbar-keit, das Freisein von Erbfehlern, minimales Gesundheitsrisiko für die Gelenkser-krankungen Podotrochlose (Hufrollenentzündung), OCD (Osteochondrosisdissecans), Spat und Arthrosen der Zehengelenke und minimales Gesundheitsri-siko für Atemwegserkrankungen.

1.5.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd

Das Zuchtziel der Zuchtrichtung Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd, ist ein Pferd mit guten Gebrauchsei-genschaften für alle Reit- und Fahrsportdisziplinen, aber erkennbaren Eigenschaften des arabischen Pfer-des.

Es werden solche Paarungen angestrebt, die im Pedigree der Fohlen einen Genanteil von 50 % der imVZAP geführten Rassen aufweisen, mindestens jedoch 25 % der Rassen AV, ShA, AA und Araber.

Die angestrebte Größe liegt zwischen 140 cm und 160 cm.

Farben Alle Farben

Erscheinungsbild und Typ

Erwünscht ist ein durch den arabischen Blutanteil geprägtes, in sich harmoni-sches Erscheinungsbild.

Kopf Erwünscht ist ein edler, trockener Kopf mit großen Augen.

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Ausgabe 28.05.2016 68

Unerwünscht ist ein grober, zum Körper unproportionierter Kopf.

Hals Erwünscht ist eine mittellange, elegante Halsung, mit gewölbter Kammlinie undviel Ganaschenfreiheit.

Unerwünscht ist ein zu tief oder zu hoch angesetzter Hals. Insbesondere ein kur-zer, schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Schulter, Sattellage Erwünscht sind eine große, schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rü-cken reichender Widerrist.

Unerwünscht sind flache steile kleine Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw.sehr hoher und spitzer Widerrist.

Rücken Erwünscht ist ein harmonisch, leicht nach unten geschwungener Rücken

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, eine weiche, mattebzw. eine zu stramme und aufgewölbte Nierenpartie.

Kruppe Erwünscht ist eine nur leicht geneigte, lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende Kruppe.

Gliedmaßen Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein, mit ausgeprägten Ge-lenken. Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und guteingeschienten Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oderzu lange Fessel, zu steile oder zu weiche Fesselung. Zu steile oder zu starke Win-kelung der Hintergliedmaßen.

Hufe Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen, z.B. zu enge, spitze, stump-fe, weite Hufe und flache Trachten.

Bewegung

Korrektheit desGanges Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader, gleichmäßiger Bewe-

gungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bü-gelnder oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine, gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig los-gelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppen-der, steifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub,mit deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff undhohem Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwung-loser oder festgehaltener Trab.

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Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwung-voller, elastischer und raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloseroder ungenügend durchgesprungener Galopp, mit eiliger Repetition.

Springanlage Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd, mit gutem Springvermö-gen schnellem, gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhandund einem elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung.Zusätzlich ist ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit amSprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen, ein hän-gendes Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fes-ter und gerader Rücken.

Rittigkeit Erwünscht ist ein angenehmes Takt und Sitzgefühl, bei dem der Reiter in derBewegung mitgenommen wird, mit guter Rückentätigkeit von Beginn an. Eineaufmerksame, feinfühlige, sichere Anlehnung, zufriedenes Kauen mit Speichel-fluss, gehfreudiges Temperament und gute Lernbereitschaft.

Unerwünscht ist ein Sitzgefühl, bei dem der Reiter gegen die Bewegung gesetztwird, ein festgehaltenes und nicht zur Losgelassenheit kommendes, widersetzli-ches, gegen die Hand gehendes, unsensibles, schwerfälliges, hart im Maul odermit Zungenfehler behaftetes, mit trägem oder heftigem Temperament ausgestat-tetes Pferd ohne Lernbereitschaft.

Interieur Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichenerund sicherer Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außerge-wöhnlich auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Ver-halten im Umgang, panische unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlichauftretende Reize.

Gesundheit Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbar-keit, das Freisein von Erbfehlern, minimales Gesundheitsrisiko für die Gelenkser-krankungen Podotrochlose (Hufrollenentzündung), OCD (Osteochondrosisdissecans), Spat und Arthrosen der Zehengelenke und minimales Gesundheitsrisi-ko für Atemwegserkrankungen.

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Ausgabe 28.05.2016 70

Anlage 2: Leistungsprüfungen

Es werden Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Bestimmungen dieser Zucht-buchordnung durchgeführt wurden und die mit den tierzuchtrechtlichen Bestimmungen des Bundes undder Länder sowie der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und demReglement der Federation Equestre Nationale (FEI) in Einklang stehen. Dies gilt auch für die Ergebnisseausländischer nationaler Turnierveranstaltungen.

Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsportes durchgeführt. Sie sindLeistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als

- Stationsprüfung- Turniersportprüfung- Kombination aus Veranlagungsprüfung und Stationsprüfung- Kombination aus Veranlagungsprüfung und Turniersportprüfung oder als- Feldprüfung

durchgeführt werden.

Das Ergebnis der Leistungsprüfung wird im Zuchtbuch und auf der Zuchtbescheinigung des Hengstes/derStute und seiner/ihrer Nachkommen vermerkt.

Führt der VZAP die Leistungsprüfung nicht selbst durch, sondern beauftragt Dritte mit der Durchführungim Inland, ist die Beauftragung vertraglich geregelt. Dies trifft insbesondere für die Hengsteigenleis-tungsprüfung auf Station zu, die gemäß der "HLP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten" derDeutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) durch die FN erfolgt, aber auch auf Araberrennen zum Zweckeder Leistungsprüfung.

Für Turniersportprüfungen (auch Distanzsportprüfungen, Westernturniere) werden keine vertraglichenRegelungen getroffen. Die Ergebnisse der Eigenleistungsprüfungen werden anhand der offiziell bestätig-ten, einzureichenden Turnierergebnisse vom VZAP festgestellt bzw. errechnet.

Der VZAP trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsprüfungen, auchbei der Beauftragung Dritter. Die notwendige Überwachung erfolgt bei der Beauftragung Dritter durchstichprobenartige Durchsicht von Prüfungsprotokollen und Teilnahme an Prüfungen bzw. Turniersportver-anstaltungen.

2.1 Hengsteigenleistungsprüfungen

Gekörte und in das Hengstbuch I eingetragene Hengste müssen eine Hengsteigenleistungsprüfung biszur Vollendung des 6. Lebensjahres (31.12. des Jahres) ablegen, sofern nicht andere Regelungen bei deneinzelnen Prüfungsformen bestehen.

In begründeten Fällen kann auf schriftlichen Antrag diese Frist von der Zuchtleitung um höchstens 15Monate verlängert werden.

2.1.1 Stationsprüfungen

Mit der Durchführung der Hengsteigenleistungsprüfung auf Station beauftragt der VZAP die DeutscheReiterliche Vereinigung e.V. (FN). Umfang und Inhalt der Beauftragung werden zwischen dem VZAP undder FN im Einzelnen geregelt. Mit der FN getroffene Regelungen können in der Geschäftsstelle eingese-hen werden.

Die Prüfung erfolgt nach den "HLP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten der Deutschen Rei-terlichen Vereinigung e.V. (FN)" in der jeweils aktuellen Fassung.

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Ausgabe 28.05.2016 71

2.1.1.1 Leistungsprüfung auf Station für Pony-, Kleinpferde- und Spezialrassenhengste (30-Tage-Test)

Die Prüfung wird nach den Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten und Stuten der Pony-, Klein-pferde und sonstige Rassen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) durchgeführt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote von mindestens 6,5 erreicht und kein Merkmalsblock unter5,0 beurteilt wurde.

2.1.1.2 Stationsprüfung für Hengste (50-Tage-Test) Zuchtrichtung-Reiten/Fahren/Ziehen

Die Prüfung wird nach den Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten der Deutschen ReiterlichenVereinigung (FN) durchgeführt.

Die Prüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn eine Mindestgesamtnote von 7,0 erreicht wurde; dabeidarf keine Einzelnote unter 5,0 liegen.

2.1.2 VZAP Feldprüfung für Hengste

DauerMindestens 2 Tage

OrteVom VZAP ausgewählte Prüfungsorte.

ZulassungsbedingungenZugelassen sind 4-jährige und ältere Hengste (Jahrgangszugehörigkeit).

LeistungstestDer Leistungstest wird von mindestens drei Sachverständigen, von denen 2 Personen geprüfte und aufder FN-Turnierrichterliste stehende Turnierrichter sind, mindestens zwei Testreitern und mindestens ei-nem Fachtierarzt für Pferde abgenommen. Im Einzelnen werden die Hengste in Anlehnung an die Anfor-derungen des Tierzuchtgesetzes sowie der jeweils gültigen Fassung der Leistungsprüfungsordnung (LPO)der FN in folgenden Prüfungselemente/Merkmale bewertet:

1. Schritt, Trab, Galopp, RittigkeitÜberprüfung der Grundgangarten (Schritt, Trab Galopp) und der Rittigkeit nach Weisung der Richterin Anlehnung an eine Dressurpferdeprüfung Klasse A gemäß Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowiedes Aufgabenheftes Reiten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in der jeweils gültigen Fas-sung. Die Überprüfung der Rittigkeit erfolgt durch zwei Fremdreiter.

2. Springanlage (Freispringen und Parcoursspringen)- Freispringen (Manier und Vermögen)- Springpferdeprüfung der Klasse A gemäß den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung

(LPO) derDeutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in der jeweils gültigen Fassung.

- Springen unter zwei Testreitern mit bis zu zweimaligem Springen über je einen Steilsprung (100cm Höhe) und einen Oxer (100 cm Höhe und 120 cm Weite)

3. Geländeprüfung in Anlehnung an eine Geländepferdeprüfung der Klasse A gemäß Leistungsprü-fungsordnung (LPO) der FN. Zusätzlicher Bestandteil dieser Prüfung ist eine weitere Phase, die fürdie Ermittlung der Bewertung des Konditionstests maßgeblich ist.

Phase A

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Ausgabe 28.05.2016 72

Geländepferdeprüfung der Klasse A über eine Gesamtstrecke von 1.500 -2.000 Metern10 – 12 Sprünge (nicht über 100 cm hoch), mit Wasserdurchritt, Tempo 450 m/min.

Die in der Geländeprüfung erreichte Zeit wird im Vergleich zu der rechnerischen Idealzeit für die Prü-fungsstrecke bei einem Tempo von 450 m/min gewertet. Bei Überschreiten der erlaubten Zeit werdenje angefangener Sekunde 0,1 Strafpunkte berechnet.

Verweigerungen im Gelände werden wie folgt bewertet: Verweigert der Hengst dreimal an einemHindernis, so hat der Reiter den Ritt durch Umreiten des verweigerten Hindernisses fortzusetzen. JeVerweigerung wird ein Notenabzug von 0,5 in Ansatz gebracht.

Unmittelbar nach dem Zieldurchritt am Ende der Phase A folgt die Jagdgalopp-Strecke. Länge dieserStrecke: 900 - 1000 Meter.

Phase BJagdgalopp über 900 - 1000 Meter auf einer ausgewiesenen Strecke im Anschluss an die Gelände-pferdeprüfung. Tempo: 550 – 600 m/min.

Die exakte Zielzeit wird analog der genauen Streckenlänge vor Beginn der Prüfung festgelegt. Über-schreitet der Hengst diese Höchstzeit, gilt die Prüfung nicht als bestanden. Ein Unterschreiten derZielzeit ist möglich. Dies hat auf die Bewertung aber keinen Einfluss.

Folgende Merkmale werden bewertet:

- Springen/ManierBewertet wird die Springmanier im Gelände.

- GaloppBewertet wird das Galoppiervermögen

- KonditionUnmittelbar nach dem Zieleinlauf werden von einem Tierarzt die Puls- und Atemwerte derHengste festgestellt. Die Werte werden dann in kurzen Abständen laufend weiterkontrol-liert und die Zeit ermittelt, innerhalb der der Hengst einen Pulswert von 64 Schlä-gen/Minute erreicht hat und daraus wird eine Konditionsnote vergeben. Die Vergleichs-werte/Ruhewerte werden zu Prüfungsbeginn von einem Tierarzt gemessen. Die Puls-grenzwerte betragen als Mindestanforderung: 64 Schläge/min nach 20 Minuten. Wird derMindestpulswert nicht erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Hengst ist dannvon der HLP auszuschließen.

Beurteilungsrichtlinien10 = ausgezeichnet 5 = genügend9 = sehr gut 4 = mangelhaft8 = gut 3 = ziemlich schlecht7 = ziemlich gut 2 = schlecht6 = befriedigend 1 = sehr schlecht

0 = nicht ausgeführt

Die Hengste sind bei Anlieferung und während der gesamten Prüfungsdauer hinsichtlich ihrer Kondition,Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Hengste, die konditionell, konstitutionell bzw.gesundheitlich auffällig sind, werden nicht zur Prüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszu-schließen.

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Ausgabe 28.05.2016 73

Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung

Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammengezogen:

Merkmale SV* TR* FTA*

1.1 Schritt 5 - -1.2 Trab 5 - -1.3 Galopp 5 - -1.4 Rittigkeit 15 15 -2. Springanlage 15 15 -3. Geländeprüfung3.1 Galopp3.2 Springen/Manier

1010

--

--

3.3 Kondition - - 5

Gesamt 65 30 5

* SV = Sachverständige, TR = Testreiter, FTA = Tierarzt

Die einzelnen Prüfungselemente werden in halben Noten beurteilt.

Hengste, die zum Zeitpunkt des Antritts zur Prüfung bereits im 7. Lebensjahr (Stichtag ist der Geburts-tag) oder älter sind, erhalten einen Abzug von 5 % von ihrer erreichten Durchschnittsnote.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsnote 6 aus den Teilprüfungen 1. bis 3.erzielt wurde. Wird die Note 5 in einem Beurteilungskriterium unterschritten, gilt die Prüfung als nichtbestanden.

Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind schriftlich festzuhalten undden Züchtervereinigungen mitzuteilen.

Einzelheiten des Prüfungsablaufes sind in gesonderten Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Bekanntgabe der PrüfungsergebnisseNach Beendigung des Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzel-nen Hengste. Jeder Hengstbesitzer erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, ausdem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppeersichtlich sind.

Wiederholung einer PrüfungDie Prüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

2.1.3 ZSAA Feldprüfung (ZSAA Turniersportprüfung)

Bestandene Turniersportprüfungen des Zuchtverbandes für Sportpferde Arabischer Abstammung e.V.(ZSAA) werden vom VZAP für die Eintragung im Zuchtbuch des VZAP anerkannt, jedoch vom VZAP nichtselbst durchgeführt. Die jeweils gültige Fassung kann auf der Homepage des VZAP eingesehen werden.

2.1.4 Feldprüfung über Distanzritte

Der Distanzsportprüfung liegt das Reglement des Vereins Deutscher Distanzreiter (VDD) zugrunde.

DauerDie Prüfung ist über einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren abzulegen und zwar nach Vollendung des 6.bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres des Hengstes (Stichtag ist jeweils der Geburtstag). Während die-

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ser Zeit ruht die Zuchtzulassung des Hengstes bzw. kann durch jährlichen Nachweis der erfolgreichenTeilnahme an der Prüfung aufrechterhalten werden.

OrteFür die Leistungsprüfungen gelten alle vom VDD oder VZAP ausgeschriebenen Distanzritte lt. Reglementdes VDD; ausgenommen sind Kartenritte.

Leistungstesta. zwei mittlere Ein-Tages-Ritte (61-80 km) im siebten Lebensjahr,b. drei lange Ein-Tages-Ritte (ab 81 km) im achten bis neunten Lebensjahr, die in der Wertung

abgeschlossen werden müssen.

Ermittlung der PrüfungsergebnisseGewertet werden Reitkilometer geteilt durch das Reittempo aus den anerkannten Prüfungsritten. DieMindestpunktzahl für den erfolgreichen Abschluss sind 72 Punkte. Hierfür sind Mindestlänge der Rittenach a) und b) bei Tempo 5 (5 Min. pro km) zugrunde gelegt. Längere Strecken und höheres Tempoergeben entsprechend höhere Wertungspunkte. 7jährige Hengste können aufgrund der vom VZAP zugenehmigenden Fristverlängerung von maximal 15 Monaten mittlere Ritte absolvieren. In diesem Fall giltein Abzug von 4 Punkten je Ritt.

Die Prüfungsritte und die erreichten Reitzeiten sind durch den VDD zu bestätigen und vom Besitzer beimVZAP einzureichen.

2.1.5 Distanzsport

Alternativ kann entsprechend dem Reglement des Vereins Deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V.(VDD) eine Distanzprüfung über Wertungskilometer nachgewiesen werden. Hierfür müssen 2.000 Wer-tungskilometer auf Distanzstrecken, davon mindestens 500 Wertungskilometer in Tempo 5, absolviertwerden.

Für gekörte Hengste kann nur dann bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres die Eintragung in dasHengstbuch I verlängert werden, wenn im 7. Lebensjahr mindestens 2 Ritte über mindestens 61 km inder Wertung abgeschlossen wurden. Wenn der Hengst zu einem späteren Zeitpunkt die Wertungskilome-ter erreicht, lebt die Eintragung in das Hengstbuch I wieder auf.

2.1.6 Turniersportprüfungen

Alternativ zur Eigenleistungsprüfung auf Station oder im Feld gilt die Leistungsprüfung auch dann alsabgelegt, wenn die Hengste Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprü-fung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Westernreiten und Distanzreiten durchge-führt.

Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:

2.1.6.1 Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd:

- die 5-malige Platzierung an 1. - 3. Stelle in Springen Kl. S* oder die 3-malige Platzierung mindestensin Springen Kl. S**, oder

- die 5-malige Platzierung an 1. - 3. Stelle in Dressur Kl. S oder die 3-malige Platzierung mindestens inDressur Kl. S – Intermediaire II, oder

- die 3-malige Platzierung an 1. - 3. Stelle in der Vielseitigkeit CCI*/CIC** (bzw. vergleichbare nationalePrüfungen wie GVL/VM), oder die 3-malige Platzierung mindestens in der Vielseitigkeit CCI**/CIC***(bzw. vergleichbare nationale Prüfungen wie GVM/VS), oder

- in Kombination mit einer Veranlagungsprüfung (gemäß ZVO § 200f (1))- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des fünfjährigen Deutschen Dressurpferdes,

Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes, oder- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des sechsjährigen Deutschen Dressurpfer-

des, Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes.

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Ausgabe 28.05.2016 75

2.1.6.2 Alle Arabischen Rassen außer Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd:

- 3 Siege in Dressur- und Springprüfungen der Klasse L oder- 3 Platzierungen in Dressur- und Springprüfungen der Kl. M oder S oder- 3 Siege in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. A oder- 1 Sieg in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. L oder- 1 Platzierung in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. M oder S.

2.1.6.3 Westernreitsport

Erreichen des ROM (Register of Merrit) für Performance (Reitklassen).

Hier werden Pferde aufgenommen, die mindestens 10 Punkte erreicht haben. Die Punkte müssen in einer“Devision“ (Amateur, Youth, Open) erreicht werden. In der Performance (Reitklassen) müssen 5 von deninsgesamt 10 Punkten in einer speziellen Reitklasse erreicht werden. Die übrigen 5 Punkte können in denverschiedenen Reitklassen erworben werden. Die Punkte werden ermittelt nach dem System der Ameri-can Quarter Horse Association (AQHA). Die Punkte können erritten werden anlässlich von Turnieren an-erkannter Westernreitverbände bzw. Züchtervereinigungen z.B.: EWU, VWB, NRHA, NCHA und auf Tur-nieren, die durch den VZAP selbst bzw. regionale Gruppen/Veranstalter durchgeführt werden. Der Nach-weis der errittenen Punkte ist vom Hengsthalter durch Belege vom Turnierveranstalter bezüglich der er-reichten Platzierungen und der Angabe der Starter in schriftlicher Form zu erbringen.

2.1.7 Feldprüfung als Westernreitprüfung

Zugelassen sind 4-jährige und ältere Hengste (Jahrgangszugehörigkeit). Die Prüfungskommission wirdvom VZAP berufen und setzt sich zusammen aus mindestens zwei Sachverständigen (Richtern), von de-nen mindestens einer ein geprüfter Richter für den Westernreitsport ist (z.B. EWU-Richter). Die Mitgliederder Prüfungskommission dürfen die zu prüfenden Hengste nicht in Beritt haben oder gehabt haben.

Zäumung

4-5-jährige Pferde: Snaffle-Bit, Hackamore – zweihändige Zügelführung,6-jährige Pferde: Bit – einhändige Zügelführung.

Beurteilungsrichtlinie

Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Hengste nach Wertnoten:

10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht8 = gut 2 = schlecht7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt5 = ausreichend Halbe Noten sind zulässig

Westerngerittene Prüfung

Die Größe der Reitfläche für die Prüfung beträgt mindestens 20 x 40 Meter.

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung derReiteigenschaften. Bewertet werden folgende Leistungsmerkmale:

1. Schritt zum Mittelpunkt der Arena2. Jog ½ Zirkel3. In der Ecke durchparieren zum Schritt4. Extended Trot auf der Diagonalen5. Im Schritt zur Brücke

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6. Überqueren der Brücke7. 180°-Wendung auf der Vorhand8. Rückwärts durch L9. Seitwärts nach rechts über die äußeren Stangen10. Jog zum Mittelpunkt der Arena11. 1 Spin nach rechts12. 1 Spin nach links13. 3 Zirkel nach links. Die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und langsam14. Galoppwechsel in der Mitte der Arena (einfach oder fliegend)15. 3 Zirkel nach rechts. Die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und langsam16. Galoppwechsel in der Mitte der Arena (einfach oder fliegend)17. ¾ Zirkel nach links18. Galopp auf der Diagonalen19. Stop. 5 Tritte rückwärts20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen

Im Schritt zum Richter.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtwertnote von 6,8 erreicht wird und keine der Einzelnotenunter 5,0 liegt.

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Es gilt in diesem Falle das Ergebnis der Wiederholungsprü-fung.

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2.1.8 Leistungsprüfung durch Rennen

Vollblutaraberhengste können, soweit in den jeweiligen Zuchtprogrammen geregelt, ihre Eigenleis-tungsprüfung durch Rennen gemäß der Rennordnung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen(DVR-RO), soweit diese nicht den eigenen Zuchtbuchregelungen widersprechen, ablegen. Zur Durchfüh-rung der Leistungsprüfung wird von den anerkannten deutschen Araberzüchtervereinigungen eine hierfür

zuständige Organisation beauftragt. Anerkennungsfähig sind auch Rennen, die außerhalb des Gebietesder Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden. AV-Hengste haben die Prüfung dann bestanden,wenn sie ein GAG von 58 kg erreicht haben. Liegt kein GAG vor, ist die Prüfung bestanden, wenn das inden Richtlinien zur Leistungsprüfung durch Galopprennen festgelegte Mindestergebnis erreicht wird, dasauf der Homepage des Verbandes veröffentlicht wird.

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Englische Vollbluthengste erfüllen die Anforderung an die Eigenleistung dann, wenn sie ein GAG vonmindestens 70 kg (Flachrennen) oder mindestens 75 kg (Hindernisrennen) erreicht haben. Die Bedingun-gen der Eigenleistungsprüfung sind auch mit mindestens 65 kg GAG (Flachrennen) und mindestens 70kg GAG (Hindernisrennen) bei mindestens 20 Starts in 3 Rennzeiten erfüllt.

2.2 Rittigkeitsprüfungen für Vollblutaraberhengste

Bei der Rittigkeitsprüfung für Vollblutaraber werden die Grundgangarten bewertet sowie die Rittigkeitbeurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch zwei von der Zuchtleitung in Abstimmung mit dem Veranstalterberufene Bodenrichter, wobei ein Bodenrichter ein FN-Richter sein muss.

Das Mindestalter der Hengste beträgt 3 Jahre.

Die Durchschnittsnote für die Grundgangarten und die Rittigkeitsnote werden addiert, wobei die Rittigkeitmit Faktor 2 zu multiplizieren ist. Das Mittel daraus ergibt die Endnote. Die Prüfung ist bestanden, wenndie Endnote mindestens 6,0 beträgt; keine Einzelnote darf unter 5,0 liegen.

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Ergebnis der Wiederholungsprüfung zählt.

Auf Antrag können andere Reitleistungen unter Vorlage entsprechender Nachweise durch den Zuchtaus-schuss als Leistung im Sinne einer Rittigkeitsprüfung anerkannt werden (siehe C.1.6 der ZBO).

2.2.1 Rittigkeitsprüfung/Dressur

Viereck 20 x 40 m, Dauer ca. 6 Minuten - Einzeln geritten -

Ausrüstung: gemäß LPO der FN

Bewertungskriterien: Rittigkeit (Anlehnung, Annehmen der reiterlichen Hilfen, Zufriedenheit, Tempera-ment) und Grundgangarten (Schritt, Trab, Galopp). Die Rittigkeit ist hierbei mit dem Faktor 2 zu bewer-ten.

Aufgabe

Es ist folgende Aufgabe zu reiten (einzelne Lektionen können auf Weisung der Sachverständigen wieder-holt werden):

A-X Einreiten im ArbeitstrabX Halten, Grüßen, im Arbeitstempo antrabenC linke HandA-X-A-X auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herumX aus dem Zirkel wechselnX-C-X-C auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herumC ganze BahnM-F einfache SchlangenlinieK-X-M durch die ganze Bahn wechseln, dabei Tritte verlängernzwischen C und H links angaloppierenH-K Sprünge verlängernA-X-A-X auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herumX einfacher GaloppwechselX-C-X-C auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herum,

an der offenen Zirkelseite überstreichenC ganze BahnM-F Sprünge verlängernA durchparieren zum ArbeitstrabK-H einfache SchlangenlinieC durchparieren zum SchrittB Halten,

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eine Pferdelänge rückwärtsrichten (ca. 3 Schritte)daraus im Mittelschritt anreiten

K-X-M durch die ganze Bahn wechseln,dabei Zügel aus der Hand kauen lassen

M Zügel wieder aufnehmenC im Arbeitstempo antrabenH-X-F durch die ganze Bahn wechseln, dabei leichttrabenA auf die Mittellinie abwendenX Halten, Grüßen und am langen Zügel die Bahn verlassen

2.2.2 Rittigkeitsprüfung/Western

Die Größe der Reitbahn für die Prüfung beträgt mindestens 20 x 40 m.

Ausrüstung des Reiters: Gemäß EWU-Reglement.

Ausrüstung des Pferdes:

4 – 5 jährige Pferde > Snaffle-Bit, Hackamore – zweihändige Zügelführung6 jährige und ältere Pferde > Snaffle-Bit, Hackamore – zweihändige Zügelführungoder > Bit – einhändige Zügelführung

Bandagen bzw. Gamaschen sind erlaubt.

Bewertungskriterien:

Taktreinheit, Losgelassenheit, Athletik, aktive Hinterhand, Qualität der Gangart, Nachgiebigkeit im Maul,leicht an den Hilfen, Aufmerksamkeit, Willigkeit, Manier und Temperament.

Aufgabe:

Es ist folgende Aufgabe zu reiten:

Auf der linken Hand einreiten, bei A im Schritt auf die Mittellinie abwenden.Bei X antraben, linke Hand. Bei A auf den Zirkel geritten, durch den Zirkel wechseln.Bei X im Rechtsgalopp 1 ½ Zirkel, bei A ganze Bahn.Mitte der kurzen Seite Trab, auf dem Zirkel geritten, durch den Zirkel wechseln.Bei X im Linksgalopp 1 ½ Zirkel, bei B ganze Bahn.Nach der Ecke Schritt durch die ganze Bahn wechseln.Vor Ende der Diagonalen antraben, an der langen Seite die Tritte verlängern (leichttraben gestattet).Mitte der kurzen Seite auf die Mittellinie abwenden, Übergang zum Schritt.Hinter X anhalten, Rückwärtsrichten bis X. 360° Hinterhandwendung rechts.Verharren, um das Ende der Prüfung anzuzeigen.Dann zur Inspektion von Gebiß und Ausrüstung zum Richter.

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2.3 Stuteneigenleistungsprüfungen

Stuteneigenleistungsprüfungen sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können alsStationsprüfung, Feldprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.

Anerkannt werden auch Feld- oder Stationsprüfungen anderer Verbände, sofern diese vergleichbar sind.

2.3.1 Stationsprüfung

Mit der Durchführung der Stuteneigenleistungsprüfung auf Station beauftragt der VZAP die DeutscheReiterliche Vereinigung e.V. (FN). Umfang und Inhalt der Beauftragung werden zwischen dem VZAP undder FN im Einzelnen geregelt. Mit der FN getroffene Regelungen können in der Geschäftsstelle eingese-hen werden.Die Stationsprüfung wird durchgeführt gemäß der jeweils gültigen Fassung der LPO der FN.

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2.3.2 Feldprüfung

DauerDie Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.

OrteVom VZAP ausgewählte Prüfungsorte.

ZulassungsbedingungenTeilnahmeberechtigt sind 3-jährige und ältere Stuten (Jahrgangszugehörigkeit).

LeistungstestDer Test wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. ImEinzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:

1. Grundgangarten- Schritt- Trab- Galopp

2. Rittigkeit3. Springanlage

- Freispringen

Beurteilungsrichtlinien:10 = ausgezeichnet 5 = genügend9 = sehr gut 4 = mangelhaft8 = gut 3 = ziemlich schlecht7 = ziemlich gut 2 = schlecht6 = befriedigend 1 = sehr schlecht

0 = nicht ausgeführt

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reit-pferdeeigenschaften der Populationen.

Die Stuten sind hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten.Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zurFeldprüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen.

Gewichtungsrahmen der Merkmale und ErgebnisermittlungBei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteiltenMerkmale nach folgendem Schema gewichtet. Der VZAP legt die entsprechenden Merkmalsgewichte in-nerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungenergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).

Merkmale Testreiter Sachverständige Gesamt

Grundgangarten 40 40Rittigkeit 25 15 40Springanlage 20 20

Summe Gewichtungsanteil 25 75 100

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) von 6,0 erreicht wurde.

Bekanntgabe der PrüfungsergebnisseNach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse dereinzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, ausdem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppeersichtlich sind.

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Wiederholung einer PrüfungDie Feldprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der Wiederholungsprü-fung.

2.3.3 Zuchtstutenprüfung über Distanzritte

Der Distanzsportprüfung als Zuchtstutenprüfung liegt das Reglement des Vereins Deutscher Distanzreitere.V. (VDD) zugrunde.

Prüfungsdauer und -ortEs müssen drei Ritte in einem Kalenderjahr und bei verschiedenen Veranstaltungen absolviert werden.

ZulassungsbedingungenZugelassen sind Stuten nach Vollendung des sechsten Lebensjahres (Stichtag ist der Geburtstag), gemäßReglement des VDD. Die Stute muss vor und nach dem Distanzritt vom Ritt-Tierarzt anhand desEquidenpasses identifiziert werden.

LeistungstestDer Leistungstest beinhalteta) mindestens zwei in der Wertung beendete kurze Distanzritte (41-60 km, Mindesttempo 6) undb) mindestens einen in der Wertung beendeten mittleren Distanzritt (61-80 km, Mindesttempo 6).

Ermittlung der PrüfungsergebnisseDie Prüfungsritte und die erreichten Reitzeiten sind durch den VDD zu bestätigen und vom Besitzer beimVZAP einzureichen.

2.3.4 Stutenleistungsprüfung über Distanzritte

Der Distanzsportprüfung als Stutenleistungsprüfung liegt das Reglement des Vereins Deutscher Distanz-reiter e.V. (VDD) zugrunde.

DauerDie Prüfung ist über einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren abzulegen.

OrteFür die Leistungsprüfungen gelten alle vom VDD oder VZAP ausgeschriebenen Distanzritte lt. Reglementdes VDD; ausgenommen sind Kartenritte.

ZulassungsbedingungenZugelassen sind Stuten nach Vollendung des sechsten Lebensjahres (Stichtag ist der Geburtstag), gemäßReglement des VDD. Die Stute muss vor und nach dem Distanzritt vom Ritt-Tierarzt anhand desEquidenpasses identifiziert werden.

LeistungstestDer Leistungstest beinhalteta) zwei mittlere Ein-Tages-Ritte (61-80 km) undb) drei lange Ein-Tages-Ritte (ab 81 km),die in der Wertung abgeschlossen werden müssen.

Ermittlung der PrüfungsergebnisseGewertet werden Reitkilometer geteilt durch das Reittempo aus den anerkannten Prüfungsritten. DieMindestpunktzahl für den erfolgreichen Abschluss sind 72 Punkte. Hierfür sind Mindestlänge der Rittenach a) und b) bei Tempo 5 (5 Min. pro km) zugrunde gelegt. Längere Strecken und höheres Tempoergeben entsprechend höhere Wertungspunkte. Die Prüfungsritte und die erreichten Reitzeiten sinddurch den VDD zu bestätigen und vom Besitzer beim VZAP einzureichen.

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2.3.5 Turniersportprüfung/Distanzritte

Alternativ kann als Turniersportprüfung für Stuten auch die Absolvierung einer Gesamtleistung von 500Wertungskilometern auf Distanzstrecken nachgewiesen werden, die auf beliebigen vom VDD genehmig-ten Distanzritten in einem beliebigen Zeitraum in der Wertung geritten werden müssen. Die Stute mussvor und nach den Distanzritten vom Ritt-Tierarzt anhand des Equidenpasses identifiziert werden.

2.3.6 Turniersportprüfung/LPO

Alternativ zur Stations-/Feldprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die StutenErfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den DisziplinenDressur, Springen und Vielseitigkeit durchgeführt. Folgende Turniersportergebnisse werden berücksich-tigt:

Die Prüfung gilt als bestanden bei mindestens 3 Platzierungen an 1. bis 3. Stelle in:- Dressurprüfungen Kl. L- Springprüfungen Kl. L- Vielseitigkeitsprüfungen Kl. L.

2.3.7 Leistungsprüfung durch Rennen

Vollblutaraberstuten können, soweit in den jeweiligen Zuchtprogrammen geregelt, ihre Eigenleistungsprü-fung durch Rennen gemäß der Rennordnung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen (DVR-RO),soweit diese nicht den eigenen Zuchtbuchregelungen widersprechen, ablegen. Zur Durchführung derLeistungsprüfung wird von den anerkannten deutschen Araberzüchtervereinigungen eine hierfür zustän-dige Organisation beauftragt. Anerkennungsfähig sind auch Rennen, die außerhalb des Gebietes derBundesrepublik Deutschland abgeleistet werden. AV-Stuten haben die Prüfung dann bestanden, wenn sieein GAG von 56 kg erreicht haben. Liegt kein GAG vor, ist die Prüfung bestanden, wenn das in den Richt-linien zur Leistungsprüfung durch Galopprennen festgelegte Mindestergebnis erreicht wird, das auf derHomepage des Verbandes veröffentlicht wird.

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Anlage 3: Besondere Regelungen und Bezeichnungen für Subtypen inner-halb des Zuchtbuches Arabisch Partbred - Typ Spezialpferd

3.1 Subtyp Quarab Horse

Das Quarab Horse ist ein Subtyp des Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd, dass von Blutanteilen derzugelassenen Rassen Vollblutaraber, Quater Horse und Paint Horse geprägt wird.

Vornehmlich gewünscht ist der sogenannte Straight-Typ Quarab (Quarab Horse Standard). Er soll diebesten Eigenschaften der drei Ursprungsrassen Vollblutaraber und Quarter oder Paint Horse in einemBlutanteil 50 : 50 auf sich vereinen. Ein Blutanteil der Rasse des Quarter Horse bzw. Paint Horse undder Rasse des Vollblutarabers von mindestens 7/8 : bis max. 1/8 bzw. 1/8 : 7/8 ist jedoch Mindestvo-raussetzung.

Das Quarab Horse Standard ist der Straight (Foundation) Type Quarab. Er muss eine guteMischung aus den Eigenschaften des Arabischen Vollblutes und des Quarter Horses oder Paint Horsesaufweisen. Der Straight Quarab soll nicht zu edel, aber auch nicht zu schwer sein, dennoch starkeEinflüsse von beiden Blutlinien zeigen.

Stock Type Quarab Horses (Blutanteil QH/PH > 50 %) weisen mehr Eigenschaften des Quar-ter/Paint Horses auf, dennoch ist die Eleganz und das Typvolle des Arabischen Vollblutes sichtbar.

Pleasure Type Quarab Horses (Blutanteil AV > 50 %) erinnern stärker an ihre arabischen Vorfah-ren, mit mehr Feinheit, besonders im Kopfbereich. Der Körper soll dennoch einen Einfluss des Quar-ter/Paint-Blutes aufweisen.

Merkmale des Quarab Horse

Größe: ca. 144 –162 cm

Farben:

Chestnut (Kastanie/dunkel rot oder rotbraun)Black (Rappe/schwarz)Bay (Brauner/braun, rötlich, rotbraun)Palomino (Palomino/goldgelb ohne Aalstrich Farbvarianten von hellem beige zu golden bis chocolateund weißem Behang)Buckskin (Falbe/gelb oder Goldfarbton ohne Aalstrich variiert von sehr hellem creme zu golden bishin zu einem dunklen „smutty“ (schmutzig wirkend) und hat schwarze Abzeichen)Cremello (rosafarbene Haut, blaue Augen, cremefarbenes bis fast weißes Fell und einem weißenLanghaar)Perlino (rosafarbene Haut, blaue Augen, ein cremefarbenes bis weißes Haarkleid und einem etwasdunkleren Langhaar - oftmals orange bzw. rötlich).Smoky Creme (rosafarbene Haut, blaue Augen und einen Schuss orange oder rot auf dem gesamtenHaarkleidDun (Falbe/gelblich oder goldfarben Aalstrich und für gewöhnlich Zebrastreifen an den Beinen undQuerstreifen am Widerrist)Red dun (Falbe/dun mit gelblicher oder fleischfarbener Körperfarbe, mit rotem oder rötlichemAalstrich)Grullo (Mausfalbe/mausgrau bis rauchfarben mit Aalstrich)Sorrel (Fuchs – rötlich oder kupferrot)Brown (schokobraun/schwarzbraun oder schwarz mit hellen Bereichen an Maul, Augen, Flanken undder oberen Innenseite der Beine)Champagne (Champagner/aufgehellte Fellfarbe in verschiedenen Farbtönen)

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Folgende Farbbezeichnungen/Scheckungen sind eingeschlossen:

Solid (einfarbig)Roan (stichelhaarig)Red Roan (Rot-stichelhaarig, mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und roten Haa-ren, normalerweise dunkler am Kopf)Blue Roan (Rapp-stichelhaarig, mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und schwar-zen Haaren, am Kopf und an den unteren Beinhälften normalerweise dunkler)Bay Roan (Braun-stichelhaarig, mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und rotenHaaren, normalerweise dunkler am Kopf)Grey (Schimmel, Fellfarbe weiß, evtl. mit andersfarbigen Haaren)Tobiano (auch Kuhschecken genannt, haben weiße Beine und bei ihnen verläuft die weiße Zeichnungso, dass sie die Rückenlinie kreuzt. Der Kopf hat meistens nur wenig weiß)Overo (typischerweise kreuzt beim Overo das Weiß nicht die Rückenlinie, viel weiß an Beinen, Kopfund/oder Bauch, oft blaue Augen)Tovero (äußerlichen Merkmale für Tobiano und Overo / werden landläufig "Toveros" genannt)

Tigerschecken sind ausgeschlossen.

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Anlage 4: Leidensrelevante monogene Krankheiten und zuchtrelevanteGesundheitsmängel

4.1 Leidensrelevante monogene Krankheiten (Erbkrankheiten)

Krankheit SHA AA A AV APBDt. RP.

APBSP

Veredler

SCID(Schwere kombi-nierteImundefizienz)

× × × × × ×

CA (CerebelläreAbiotrophie)

× × × × × ×

HERDA (Heredi-tary equine re-gional dermalasthenia)

×*1 Quarter u.zugelasseneVeredlermitQuarter-Vorfahren

HYPP(HyperkaliämischePeriodische Para-lyse)

×*1 Quarter u.zugelasseneVeredlermitQuarter-Vorfahren

PSSM Typ I(Polysaccharid-Speicher-Myopathie)

×*1 Quarter u.zugelasseneVeredlermitQuarter-Vorfahren

*1 = APB-SP mit Quarter Vorfahren

4.2 Liste zuchtrelevanter Gesundheitsmängel

KieferanomalienKryptorchismus/MicroorchismusOsteochondrosePatellaluxation bzw. -fixationHemiplegia laryngis (Lähmung des Kehlkopfes)