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DGfM Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e.V. 1. Auflage 2006 Schallschutz nach DIN 4109

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DGfMDeutsche Gesellschaftfür Mauerwerksbau e.V.1. Auflage 2006

Schallschutz nach DIN 4109

DGfM Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109

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Vorwort

Der Bewohner erwartet in seiner Wohnung einenSchutz vor Geräuschen von außen und aus derNachbarschaft sowie ein Mindestmaß an Vertrau-lichkeit. Schallschutz gilt daher als ein wichtigesMerkmal für die Qualität einer Wohnung. Der bau-aufsichtlich aus Gründen des Gesundheitsschut-zes geforderte Schallschutz ist in DIN 4109 [1]festgelegt. In Abschnitt 1 („Anwendungsbereichund Zweck“) der DIN 4109 heißt es dazu wie folgt:„In dieser Norm sind Anforderungen an denSchallschutz mit dem Ziel festgelegt, Menschen inAufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigun-gen durch Schallübertragung zu schützen. .....Aufgrund der festgelegten Anforderungen kannnicht erwartet werden, dass Geräusche von außenoder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahr-genommen werden. .....“

Da die DIN 4109 durch Einführungserlasse in dasBaurecht der Länder übernommen wurde, sindihre Anforderungen baurechtlich geschuldet.

Der Planer muss für alle Anforderungen, die an einGebäude gestellt werden – z. B. Standsicherheit,Brand- und Wärmeschutz sowie den Schallschutz– letztendlich eine zufrieden stellende Lösung fin-den, die angemessen wirtschaftlich realisiert wer-den und auch einer juristischen Überprüfungstandhalten kann. Dazu soll dieses Merkblatt ei-nige Hinweise geben.

Kapitel 1 gibt Hinweise zur Festlegung des vorzu-sehenden Schallschutzniveaus von Mehrfamilien-häusern sowie von Einfamilien-, Doppel- und Rei-henhäusern. Ein bei Bedarf stets vertraglich zu

vereinbarender erhöhter Schallschutz und derSchallschutz innerhalb einer Wohnung sind nichtBestandteil dieses Merkblattes.

Die richtige Planung und Ausführung eines erhöh-ten Schallschutzes wird in einem später erschei-nenden Merkblatt behandelt.

Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen überden geschuldeten Schallschutz sind eindeutigevertragliche Vereinbarungen zu treffen. Kapitel 2erörtert für die Planungspraxis wichtige rechtlicheFragen und beschreibt das nach § 633 Bürgerli-chem Gesetzbuch vorgegebene Prüfungsschemafür die Planung des baulichen Schallschutzes.

■ Autoren

Das Kapitel 1 des Merkblattes wurde von derDGfM-Projektgruppe Schallschutz sowie unter Mit-wirkung der Herren Dipl.-Ing. G. Flassenberg,Dipl.-Ing. M. Gierga, Dipl.-Ing. D. Heller, Dipl.-Ing.G. Meyer sowie Dipl.-Ing. T. Schoch erarbeitet.

Das Kapitel 2 wurde durch Frau RA SusanneLocher-Weiss als Autorin erstellt.

Die Mitgliedsverbände der DGfM sind berech-tigt, das vorliegende DGfM-Merkblatt durchautorisierte Unterlagen zur speziellen Be-schreibung des schalltechnischen Verhaltensder aus ihren Mauerwerksprodukten errichte-ten Baukonstruktionen zu ergänzen.

Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e. V.Kochstraße 6–710969 Berlin

Redaktion: Dr. sc. techn. Ronald Rast

1. Auflage 2006

Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109 DGfM

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Inhalt1. Baulicher Schallschutz im Rahmen der DIN 4109 4

1.1 Schallschutz in Mehrfamilienhäusern 4

1.2 Schallschutz in Einfamilien-Doppel- und Reihenhäusern 5

2. Rechtliche Ausführungen 7

2.1 Planungssicherheit bei Einhaltung der DIN 4109? 7

2.2 Gesetzliches Prüfungssystem zur Festlegung der Mängelfreiheit 8

2.3 Rechtsfolgen bei Vorliegen von Mängeln 8

2.4 Prüfungsstufe 1 – Beschaffenheitsvereinbarungen und Nachteile bei deren Fehlen 9

2.5 Prüfungsstufe 2 – vertraglich vorausgesetzter Verwendungszweck 10

2.6 Prüfungsstufe 3 – Einzuhaltendes Schallschutzniveau bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung 10

2.7 Ergänzungen des Prüfungsschemas und Einbeziehung der allgemein anerkannten Regeln der Technik – Rechtsprechung 11

2.8 Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu DIN-Normen und anderen Normen 12

2.9 Anerkannte Regeln der Technik im Lichte unterschiedlicher Baukonstruktionen 13

2.10 Kritische Bewertung der Rechtsprechung 14

3. Verzeichnisse 15

3.1 Autorenverzeichnis 15

3.2 Literaturverzeichnis 15

DGfM Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109

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■ 1. Schallschutz nach DIN 4109

1.1 Schallschutz bei Mehrfamilienhäusern

Die DIN 4109 regelt die Anforderungen an denSchutz gegen Luft- und Trittschallübertragungzwischen fremden Wohn- und Arbeitsräumen, ge-gen Außenlärm und gegen Geräusche von haus-technischen Anlagen und aus baulich verbunde-nen Betrieben.

Schutz gegen Luftschallübertragung

Schutz gegen Trittschallübertragung

Auf Grund der langjährigen Erfahrungen mit denüblichen Decken mit schwimmenden Estrichenwurde die Anforderung der DIN 4109, Ausgabe1989 deutlich gegenüber der 1962er Ausgabe aufden heute gültigen Wert angehoben. Stahlbeton-massivdecken mit einer Dicke von mindestens 18cm haben sich heute im mehrgeschossigen Woh-

nungsbau durchgesetzt und erreichen mit fehler-frei ausgeführten schwimmenden Estrichen sogardeutlich bessere Ergebnisse. Diese Deckenkon-struktionen ergeben auch eine gute Luftschall-dämmung in vertikaler Übertragungsrichtung.

Schutz gegen Installationsgeräusche undGeräusche anderer haustechnischer Anlagen:

DIN 4109 stellt derzeit keine Anforderungen ankurzzeitige Geräuschspitzen und sog. Nutzerge-räusche. Da diese zu starken Belästigungen füh-ren können, wird bei Planung und Ausführung dieBerücksichtigung körperschalldämmender Maß-nahmen empfohlen (weitere Hinweise siehe Merk-blatt des ZVSHK [2]).

Die Anforderung der DIN 4109 an zulässigeSchalldruckpegel in schutzbedürftigen Räu-men

LIn ≤ 30 dB(A) für Geräusche aus Wasserinstal-lationen (ausgenommen Spitzen beim Betäti-gen der Armaturen)

LAF,max ≤ 30 dB(A) für Geräusche aus anderenhaustechnischen Anlagen

sind derzeit unstrittig und gelten als allgemeinanerkannte Regel der Technik, insbesondere,nachdem für die Wasserinstallationen die An-forderung an LIn durch die Änderung A1 zu DIN4109 im Jahre 2001 angepasst wurde.

Die Anforderung der DIN 4109 an Treppenläufeund Podeste

L’n,w ≤ 58 dB

wurde erstmals – gegenüber den vorangegan-genen Entwürfen um 5 dB verringert – in die1989er Ausgabe aufgenommen und könntenach den heutigen Erkenntnissen und üblichenVorkehrungen im Massivbau auf L’n,w ≤ 53 dBerhöht werden.

Die Anforderung der DIN 4109 an Wohnungs-trenndecken mit

L’n,w ≤ 53 dB

(bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnun-gen erf. L`n,w = 53 dB)

ist aus technischer Sicht für den mehrgeschos-sigen Wohnungsbau plausibel und kann mitden heute üblicherweise verwendeten Massiv-decken mit schwimmenden Estrichen wirt-schaftlich erfüllt werden.

Die Anforderungen der DIN 4109 an trennendeBauteile

erf. R`w = 53 dB bei horizontaler Übertragungbzw. erf. R`w = 54 dB bei vertikaler Übertragung (bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnun-gen für vertikale Übertragung erf. R`w = 52 dB)

sind aus technischer Sicht für den mehrge-schossigen Wohnungsbau plausibel und be-schreiben aktuell, was mit ausreichender Si-cherheit erreicht werden kann.

Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109 DGfM

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Schutz gegen Geräusche aus Betrieben:

Schutz gegen Außenlärm:

In der Regel bestimmt die Schalldämmung desFensters die resultierende Schalldämmung derAußenwand. Bei hoher Außenlärmbelastung(Lärmpegelbereich ≥ V) und Fenstern mit hoherSchalldämmung muss auf eine ausreichende Aus-legung der Außenwand geachtet werden. Enthältdas Außenlärmspektrum hohe Anteile im tieffre-quenten Bereich (≤ 200 Hz) ist darauf zu achten,dass die Schalldämmung der ausgewählten Bau-teile in diesem Bereich keinen resonanzartigenEinbruch hat.

Fazit

1.2 Schallschutz bei Einfamilien-Doppel- undReihenhäusern

DIN 4109 enthält für diese Gebäude höhere Anfor-derungen hinsichtlich der Luft- und Trittschallüber-tragung aus einem fremden Wohn- oder Arbeits-bereich.

Für den Schutz gegen Installationsgeräusche undGeräusche aus haustechnischen Anlagen sowieden Schutz gegen Außenlärm gelten die Ausfüh-rungen des Abschnitts 1.1.

DIN 4109 stellt auch für diese Gebäude keine An-forderungen an den Schallschutz im eigenenWohn- oder Arbeitsbereich; trotzdem müssendiese Gebäude mängelfrei ausgeführt sein.

Im Folgenden werden ausschließlich die für Rei-hen- und Doppelhäuser geltenden Anforderungenbetrachtet.

Die Frage, ob man heute im mehrgeschossi-gen Wohnungsbau noch mit einem Schall-schutz nach DIN 4109 bauen kann, ist mit JAzu beantworten,

JA im Sinne der öffentlich-rechtlichen Anforde-rungen und

JA mit Hinblick auf die Einhaltung der allge-mein anerkannten Regeln der Technik unterBerücksichtigung der obigen Einschränkungenbei der Trittschalldämmung von Wohnungs-trenndecken und Treppen.

Die Anforderungen der DIN 4109 an die Luft-schalldämmung von Außenbauteilen sind alsresultierendes Schalldämm-Maß des Gesamt-außenbauteils (z. B. Außenwand mit Fenster) inAbhängigkeit vom Maßgeblichen Außenlärm-pegel festgelegt. Sie sind derzeit unstrittig undals allgemein anerkannte Regel der Technik an-zusehen.

Die Anforderung der DIN 4109 an zulässigeBeurteilungspegel in schutzbedürftigen Räu-men

Lr ≤ 35 dB(A) tags 6 bis 22 Uhr LAFmax ≤ 45 dB(A)

Lr ≤ 25 dB(A) nachts 22 bis 6 Uhr LAFmax ≤ 35 dB(A)

stimmen mit den Anforderungen der Techni-schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm) überein und gelten als anerkannte Regelder Technik.

Schutz gegen Luftschallübertragung

Schwere einschalige Wände üblicher Dicken er-reichen auf Grund der Schallübertragung überflankierende Bauteile (durchlaufende Wände undDecken) nicht sicher die zuvor genannte Schall-dämmung.

Zweischalige Wände mit vollständiger und un-vollständiger Trennung:

Im Sinne dieses Merkblattes wird unter einer voll-ständigen Trennung das Errichten beider Wand-schalen mit schallbrückenfreier Trennfuge bis zumKellergeschossfundament verstanden. Bei dieserAusführung kann ab dem Erdgeschoss mit einerSchalldämmung R`w ≥ 62 dB gerechnet werden.Bei mangelfreier Ausführung und entsprechenderAuslegung der Wandschalen können auch we-sentlich höhere Werte erreicht werden.

Wird ein Gebäude nicht unterkellert, so ist von ei-ner unvollständigen Trennung der zwei Wand-schalen auszugehen – egal, ob das Fundamentgetrennt wird oder nicht. Eine unvollständige Tren-nung liegt auch vor, wenn das Kellergeschoss auseiner durchlaufenden weißen Wanne besteht. FürHaustrennwände mit unvollständiger Trennungkann nach derzeitigem Wissen und praktischenErfahrungen nicht davon ausgegangen werden,dass im Erdgeschoss R`w ≥ 62 dB sicher erreichtwird. In diesen Fällen kann – von besonders un-günstigen Fällen abgesehen – in der Regel R`w ≥59 dB erreicht werden. Für die Obergeschossenicht unterkellerter Gebäude gelten die Ausfüh-rungen wie beim Erdgeschoss unterkellerter Ge-bäude mit vollständiger Trennung.

Hinweis: Die vorgenannten Schalldämm-Maßekönnen auch mit anderen als den in Beiblatt 1 zuDIN 4109, Abschnitt 2.3 aufgeführten Konstruktio-nen erreicht werden.Hinweise zu solchen Konstruktionen können z. B.den Veröffentlichungen der Mitgliedsverbändeder DGfM entnommen werden.Ist ein rechnerischer Nachweis nach Beiblatt 1 fürzweischalige Haustrennwände aus homogenenMaterial mit einer flächenbezogenen Masse bis250 kg/m2 zu führen, so kann unter Beachtung derbisherigen Messergebnisse und bestimmter kon-struktiver Rahmenbedingungen (Wanddicke, Fu-genbreite, flächenbezogene Masse) das Rechen-ergebnis bei vollständiger Trennung um bis zu + 3dB erhöht werden.

Für zweischalige Haustrennwände mit vollstän-diger Trennung im o. g. Sinn kann eine Schall-dämmung R`w ≥ 62 dB ab Erdgeschoss, fürzweischalige Wände mit unvollständiger Tren-nung R`w ≥ 59 dB im Erdgeschoss erwartetwerden. Diese Werte sind als allgemein aner-kannte Regel der Technik anzusehen.

Einschalige Haustrennwände können dahernur dort eingesetzt werden, wo sich aus dervorgegebenen Situation heraus die o. g. Anfor-derung der DIN 4109 als angemessen rechtfer-tigen lässt und dafür aufgrund einer gezieltenAufklärung eine ausreichende Akzeptanz be-steht. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauchgemacht, müssen stets ergänzende vertragli-che Regelungen die nötige Klarheit zwischenden jeweiligen Vertragspartnern schaffen.

Die Anforderung der DIN 4109 an Haustrenn-wände

erf. R`w = 57 dB

wird – ausgehend von der gegenwärtigen Er-wartungshaltung – überwiegend nicht als zu-frieden stellend empfunden, obgleich sie deut-lich(4 dB) über der vergleichbaren Anforde-rung im Mehrgeschossbau liegt. Nach den vor-liegenden Erfahrungen kann davon ausgegan-gen werden, dass bei Haustrennwänden mitR`w ≥ 62 dB im wesentlichen keine Beanstan-dungen mehr auftreten. Eine derartige Luft-schalldämmung ist heute in der Regel nur mitzweischaligen Konstruktionen sicher zu errei-chen.

DGfM Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109

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Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109 DGfM

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Schutz gegen Trittschallübertragung:

Bei einschaligen Haustrennwänden sind zur Erfül-lung o. g. Anforderungen hochwertige schwim-mende Estriche unverzichtbar.

Mit den in Doppel- und Reihenhäusern häufig ver-wendeten leichten Montagetreppen kann der WertL’n,w ≤ 46 dB bei elastischer Lagerung der Treppeeingehalten werden.

Bei einschaligen Haustrennwänden und Verwen-dung leichter Montagetreppen lässt sich die An-forderungen von L’n,w ≤ 53 dB nicht sicher einhal-ten. Leichte Montagetreppen sollten daher nichtan einschaligen Haustrennwänden befestigt wer-den.

Hinweis: Auch bei zweischaligen Haustrennwän-den kann die Montage von leichten Montagetrep-pen an der Haustrennwand zu schalltechnischenProblemen führen. Es wird deshalb im Allgemei-nen davon abgeraten, leichte Montagetreppen anHaustrennwänden zu montieren.

Installationsgeräusche

Im Gegensatz zum Luft- und Trittschall kennt dieDIN 4109 bei Geräuschen der Wasserinstallatio-nen und von haustechnischen Anlagen keineUnterscheidung zwischen Mehrfamilienhäusernund Doppel- und Reihenhäusern. Auch in Doppel-und Reihenhäusern beträgt der maximal zulässigeInstallationsgeräuschpegel 30 dB(A). Sowohl beieinschaligen als auch bei zweischaligen Haus-trennwänden kann dieser Wert unproblematischeingehalten werden.

Fazit

■ 2. Rechtliche Ausführungen

2.1 Planungssicherheit bei Einhaltung derDIN 4109?

Nachdem bereits im November 1989 die jetzt gül-tige DIN 4109 – nach langem Ringen – die bis da-hin geltende DIN 4109 aus dem Jahr 1962 abge-löst hatte, hätte man denken können, die Diskus-sion um den Schallschutz sei damit in ein ruhige-res Fahrwasser gekommen. Dies war so jedochnicht zu beobachten. Hierfür gibt es sicherlichmehrere Gründe, z. B. auch die Tatsache, dass mitder VDI-Richtlinie 4100 im Jahr 1994 eine weitereauf den baulichen Schallschutz abstellende Veröf-fentlichung geschaffen wurde. Ein weiterer Grundfür die nicht nachlassende Diskussion um das er-forderliche Schallschutzniveau waren sicherlichauch die Entscheidungen verschiedener Oberlan-desgerichte, die im Reihen- und Doppelhausbaudas Erfordernis einer zweischaligen Haustrenn-wand angenommen haben, damit die allgemeinanerkannten Regeln der Technik eingehalten sind(OLG Düsseldorf, BauR 1991, 752 ff.; OLG Stutt-gart, BauR 1996, 718 ff.; OLG München, BauR1999, 339 ff. sowie OLG München, IBR 2004, 197

Als Haustrennwände zwischen Doppel- undReihenhäusern sollten zweischalige Konstruk-tionen verwendet werden. Für die Luftschall-dämmung dieser Wände kann bei vollständigerTrennung der Wandschalen mit R`w ≥ 62 dB abdem Erdgeschoss gerechnet werden; bei un-vollständiger Trennung ist im Erdgeschoss miteiner geringeren Schalldämmung von R`w ≥ 59dB zu rechnen.

Einschalige Haustrennwände können nur dannzum Einsatz kommen, wenn sie aus wirtschaft-lichen Gründen gefordert werden und sich ausder vorgegebenen Situation heraus die Anfor-derung der DIN 4109 mit R’w = 57 dB als ange-messen rechtfertigen lässt. Auf Grund einer ge-zielten Beratung über Vor- und Nachteile dieserAusführung müssen eine ausreichende Akzep-tanz sowie ergänzende vertragliche Regelungzwischen allen am Bau Beteiligten getroffenwerden.

Die Anforderungen der DIN 4109

L’n,w ≤ 48 dB an Decken

L’n,w ≤ 53 dB an Treppenläufe und Podeste

sind in Doppel- und Reihenhäusern mit zwei-schaligen Haustrennwänden und den üblichenschwimmenden Estrichen problemlos zu errei-chen. Für diese Konstruktionen ist L’n,w ≤ 46 dBals allgemein anerkannte Regel der Technik an-zusetzen.

ff.). Hierbei zieht das OLG München noch die wei-tere Konsequenz, dass hiervon ausgehend einLuftschalldämm-Maß von mindestens R´w = 62 dBund ein bewerteter Norm-Trittschallpegel der De-cken von L´nw =46 dB erreicht werden könne underreicht werden müsse.

Diese Urteile haben Unruhe im Kreis der Planerausgelöst. Diese sehen sich zu Recht zu einertechnisch verlässlichen Planung nicht in der Lage,wenn sich aus der Einhaltung der Normvorgabeneine Planungssicherheit nicht mehr zwingend er-gibt.

2.2 Gesetzliches Prüfungssystem zur Feststel-lung der Mangelfreiheit – Grundzüge

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk man-gelfrei erstellt ist, hat der Gesetzgeber (§ 633 Abs.2 BGB) ein dreistufiges Konzept geschaffen, wo-bei die drei Prüfungsstufen sozusagen kaskaden-artig hintereinander geschaltet sind (siehe BildNr. 1).

Häufig ist in Bauverträgen ergänzend die VOB/Bvereinbart. Deren § 13 übernimmt die gesetzlicheDefinition der Mangelfreiheit im Wesentlichen,wenngleich dort, anders als es im BürgerlichenGesetzbuch (BGB) explizit ausgesprochen ist,dass das Werk um mangelfrei zu sein, den allge-

mein anerkannten Regeln der Technik entspre-chen muss (§ 13 Ziff. 1 VOB/B).

2.3 Rechtsfolgen bei Vorliegen von Mängeln

2.3.1 Liegt ein Mangel vor, sieht das Gesetz je-denfalls für die Zeit nach Abnahme desWerkes (für die Zeit vor der Abnahme derWerkleistung besteht der Erfüllungsan-spruch, so dass der Besteller nicht die Män-gelrechte nach § 634 BGB geltend machenmuss, sondern alternativ dazu unmittelbarauf die Vorschriften der §§ 280, 281, 323BGB zurückgreifen kann) die in § 634 BGBgenannten und nachstehend aufgeführtenMängelrechte vor:

– Der Bestellter kann eine angemesseneFrist zur Nacherfüllung setzen und nachfruchtlosem Fristablauf den Mangel selbstbeseitigen bzw. beseitigen lassen und Er-satz der erforderlichen Aufwendungen,auch in Wege des Vorschusses verlan-gen.

– Der Besteller kann vom Vertrag zurücktre-ten oder die Vergütung mindern, wobeiauch hier regelmäßig eine vorangegan-gene und erfolglos gebliebene Fristset-zung zur Nacherfüllung erforderlich ist.

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GESETZLICHES PRÜFUNGSSCHEMA

DAS WERK IST FREI VON SACHMÄNGELN, WENN…

1. Prüfungsstufe: die vereinbarte Beschaffenheit vorliegt

d2. Prüfungsstufe: die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit vorliegt

d3. Prüfungsstufe: – Eignung für gewöhnliche Verwendung vorliegt und

– die bei gleichartigen Werken übliche Beschaffenheit, die– der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann

fehlt diese

fehlt diese

Bild 1: Gesetzliches Prüfungsschema

Merkblatt zum Schallschutz nach DIN 4109 DGfM

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– Der Besteller kann Schadensersatz oderAufwendungsersatz verlangen.

Die Ansprüche des Bestellers können sich je nachFallgestaltung gegen den Unternehmer – odermehrere – bzw. den planenden/objektüberwa-chenden Architekten richten. In der Baupraxishäufig vorkommend ist die Fallgestaltung, dasssowohl der Architekt als auch ein ausführendesUnternehmen für einen Mangel verantwortlichsind.

Zu beachten ist, dass die Ansprüche des Bestel-lers – mit Ausnahme des Schadensersatz- undAufwendungsersatzanspruches vom Gesetzge-ber verschuldensunabhängig ausgestaltet sind.Das heißt, die Mängelrechte bestehen auch dann,wenn der Unternehmer oder Planer den Mangelverursacht hat, ohne dass gleichzeitig eineschuldhafte Verursachung vorliegen muss.

Im Rahmen des Haftungssystems besteht aller-dings eine Besonderheit beim Architekten und In-genieur:

Dessen Leistung bezieht sich nicht darauf, dasBauwerk selbst herzustellen, sondern auf die Er-stellung einer mangelfreien Planung sowie derAusschreibung und Objektüberwachung etc.

Ist das Bauwerk bei Feststellung des Mangels desArchitekten/Ingenieurs bereits erstellt, entfällt dasErfordernis, diesem eine Frist zur Nacherfüllungzu setzen, denn dieser schuldet ja nicht die Erstel-lung des Bauwerks, folglich auch nicht die Man-gelbeseitigung am Bauwerk, sondern Pläne, Aus-schreibung und Objektüberwachung, derenNachholung zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehrzu Mangelfreiheit des Bauwerkes selbst führenkönnte und deshalb von vornherein sinnlos wäre.

2.1.3 Bei Vereinbarung der VOB/B sieht deren§ 13 folgende Mängelrechte vor, wobei le-diglich das Recht auf Schadensersatz ver-schuldensabhängig ausgestaltet ist:

2.1.3.1 Der Auftraggeber kann Nacherfüllungverlangen.

2.1.3.2 Der Auftraggeber kann Ersatzvornahmeverlangen, wenn die Mangelbeseitigungdurch den Auftragnehmer nicht innerhalbder gesetzten Frist erfolgt.

2.1.3.3 Bei Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit oderunverhältnismäßig hohem Aufwand derMängelbeseitigung besteht ein Minde-rungsrecht hinsichtlich der Vergütung.

2.1.3.4 Schadensersatz sieht § 13 Nr. 7 VOB/Bnach sehr differenzierten Kriterien vor.Hervorzuheben ist im vorliegenden Zu-sammenhang, dass Schäden an der bau-lichen Anlage und darüber hinaus ge-hende Schäden insbesondere dann zuersetzen sind, wenn der Mangel auf einenVerstoß gegen die allgemein anerkanntenRegeln der Technik beruht oder die ver-einbarte Beschaffenheit nicht gegebenist.

2.4 Prüfungsstufe 1 – Beschaffenheitsvereinba-rungen und Nachteile bei deren Fehlen

Wie aus Bild 1 ersichtlich, hat es der Gesetzgebervorrangig den Vertragsparteien in die Hand gege-ben, die Definition der Mangelfreiheit eines Bau-werkes durch entsprechende Beschaffenheitsver-einbarungen über Art und Qualität des Werkes zusteuern.

2.4.1 Beschaffenheitsvereinbarungen im Bereichdes Schallschutzes können darin bestehen,dass die Einhaltung bestimmter Zahlen-werte (Dezibel) vereinbart wird.

Beschaffenheitsvereinbarungen könnensich auch durch die Vereinbarung konkreterBauweisen (Konstruktion, Material etc.) er-geben.

Beispiele:(1) Es wird zwischen Bauherr und Bauträger ver-

einbart, dass die Trennwand eines Doppel-hauses ein Schalldämm-Maß von R´w = 64 dBaufweisen muss. Es reicht in diesem Fall, un-abhängig davon, ob einer der Werte die allge-mein anerkannten Regeln der Technik wieder-

gibt, nicht aus, den Wert aus DIN 4109 (1989,Tabelle 3) zu erreichen.

(2) Vereinbaren Bauherr und Bauträger zwarkeine Dezibelwerte hinsichtlich des Luftschall-dämmung der im Beispiel (1) genannten Dop-pelhaustrennwand, aber einen Trennwandauf-bau, der hinsichtlich Material, Wandstärken,Trennfugenbreite und Dämm-Material einenLuftschalldämm-Wert von 64 dB erwartenlässt, muss dieser Wert erreicht sein. Auchhier reicht es nicht aus – unabhängig davon,ob es sich um allgemein anerkannte Regelnder Technik handelt oder nicht – die im Bei-spiel (1) genannten Tabellenwerte der DIN4109 zu erreichen.

2.4.2. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Be-schaffenheitsvereinbarungen zum Schall-schutz zwar ausdrücklich vereinbart wer-den können, es aber auch denkbar ist, dasssolche Vereinbarungen konkludent (d. h.durch ein schlüssiges Verhalten, aus demdurch das Gericht auf einen bestimmtenRechtsfolgewillen geschlussfolgert wird) er-geben können. Insofern ist die Formulie-rung in DIN 4109, Beiblatt 2, Ziff. 3.2 und3.3 unzutreffend, wenn dort für die Verein-barung eines geschuldeten erhöhtenSchallschutzes oder für einen im eigenenBereich geschuldeten Schallschutz eineausdrückliche Vereinbarung zwischen denVertragsparteien gefordert wird. Denn ne-ben der ausdrücklichen Vereinbarung ent-faltet auch die konkludente VereinbarungRechtswirksamkeit. Beiblatt 2 zur DIN 4109ist nicht in der Lage, diesem Rechtsgrund-satz außer Kraft zu setzen. Die Vereinba-rung eines konkludenten erhöhten Schall-schutzes kann sich z. B. daraus ergeben,dass sich aus den vertraglichen Unterlagenund/oder Prospekten, Inseraten, Exposésetc. ergibt, dass es sich um eine Komfort-wohnung handelt.

2.5 Prüfungsstufe 2 – vertraglich vorausgesetzterVerwendungszweck

Haben es die Parteien allerdings versäumt Be-schaffenheitsvereinbarungen zu treffen oder er-

weist sich – in der Praxis ein häufiger Fall – die vonden Parteien getroffene Vereinbarung bei nähe-rem Hinsehen hinsichtlich verschiedener Detailsals lückenhaft oder unvollständig, so hilft naturge-mäß die Prüfungsstufe „vereinbarte Beschaffen-heit“ nicht weiter.

Beispiel: Angenommen, es haben die Vertrags-parteien bei der Erstellung eines Krankenhausesbezüglich der einzubauenden Türen lediglich ver-einbart „Buche hell“, so fehlt es an einer Vereinba-rung unter anderem über das einzuhaltendeSchallschutzniveau und auch über die erforderli-che Breite der Türen.

In einem solchen Fall stellt der Gesetzgeber Prü-fungsstufe II (siehe Bild Nr. 1) zur Verfügung:

Mangelfreiheit liegt dann vor, wenn die Verwen-dungseignung für den nach dem Vertrag voraus-gesetzten Zweck gegeben ist.

Beispiel: Bezogen auf den eben genannten Bei-spielsfall wären z. B. die Türen nach dem Verwen-dungszweck in einer Mindestbreite auszuführen,die es zulässt, Krankenbetten durchzuschieben.

2.6 Prüfungsstufe 3 – Einzuhaltendes Schall-schutzniveau bei fehlender Beschaffenheits-vereinbarung

Wie oben unter Ziff. 2.5 dargestellt ist bei fehlen-der Beschaffenheit zunächst nach dem vertrag-lich vorausgesetzten Verwendungszweck zu fra-gen. Nicht immer hilft allerdings die Frage nachdem Verwendungszweck weiter. Steht beispiels-weise fest, dass die Sanierung eines Altbaus zumZwecke der späteren Nutzung als „Büro- und Ge-werberaum“ erfolgen soll, lässt dies im Rahmendieser Nutzungsdefinition eine erhebliche Band-breite ganz unterschiedlicher Nutzung mit derKonsequenz unterschiedlicher Anforderungen andie Baukonstruktion und auch z. B. an den Schall-schutz zu.

Wenn also der Verwendungszweck derart weit ge-fasst ist (oder – im Werkvertragsrecht allerdingseher selten vorkommend – ein Verwendungs-zweck sich nicht feststellen lässt) muss zur dritten

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Prüfungsstufe (siehe oben Bild 1) übergegangenwerden. In dieser Stufe legt der Gesetzgeber fest,dass das Werk, um mangelfrei zu sein, sich für diegewöhnliche Verwendung eignen und eine Be-schaffenheit aufweisen muss, die bei Werkengleicher Art üblich ist und die der Bauherr nachder Art des Werkes auch erwarten kann. „Ge-wöhnlich“ nennt man eine Verwendung, die nachder Verkehrsanschauung unter Berücksichtigungder örtlichen Gegebenheiten und der durch-schnittlichen Lebensverhältnisse vorgenommenwird. Das Werk muss aber nach dem Gesetzestextnicht nur zur gewöhnlichen Verwendung geeignetsein, sondern es muss eine Beschaffenheit auf-weisen, die bei Werken der gleichen Art üblich istund die der Besteller nach der Art des Werkes er-warten kann. Dies wiederum setzt voraus, dassdas Werk zunächst einem durch gemeinschaftli-che Merkmale vergleichbaren Bauwerk zugeord-net wird.

2.7 Ergänzungen des Prüfungsschemas undEinbeziehung der allgemein anerkannten Re-geln der Technik – Rechtsprechung

In der ersten Prüfungsstufe, der Beschaffenheits-vereinbarung, kommt der subjektive Mangelbe-griff zum Tragen. Grundsätzlich (mit zwei nachste-hend erläuterten Ergänzungen) ist entscheidend,ob das Werk am Ende den gemeinsamen Verein-barungen und damit auch Vorstellungen der Par-teien entspricht. Auch in der zweiten Prüfungs-stufe, bei der die vertraglich vorausgesetzte Ver-wendung eine tragende Rolle spielt, sind eben-falls subjektiv geäußerte Absichten der Vertrags-parteien maßgebend.

Die Ermittlung des so von den Parteien Gewolltenist so in der Praxis allerdings häufig schwierig.

Leistungsbeschreibungen sind oftmals unklar,nicht transparent, widersprüchlich und lückenhaft.Die Rechtsprechung ergänzt deshalb die vertrag-lichen Vereinbarungen nach folgenden Kriterien:

(1) Zum einen gehört es zur grundlegenden Defi-nition des Bauvertrages, dass der mit derLeistung bezweckte Erfolg auch tatsächlicheintritt. Ungeachtet dessen, was sich aus denvertraglichen Regelungen deshalb herausle-sen lässt, schuldet der Auftragnehmer nachder Rechtsprechung ein nach den Vertrags-umständen zweckentsprechendes, funktions-taugliches Werk (vgl. z. B. BGH, ZfBR 1999,14 ff.; dort waren hinsichtlich der Herstellungvon Decken und Böden bei einem erneuerten(entkernten) Gebäude konkrete Materialienvorgegeben, mit denen aber der notwendigeSchallschutz nicht erreicht werden konnte.Das so hergestellte Werk hat der BGH alsmangelhaft angesehen und den Auftragneh-mer zu Zusatzarbeiten verpflichtet, unbescha-det der Frage, ob für diese Zusatzarbeiten ge-gebenenfalls eine gesonderte Vergütung zugewähren ist).

(2) Im Weiteren geht die Rechtsprechung (vgl.z. B. BGH, BauR 1998, 872 ff.), die auch nachder Schuldrechtsreform anzuwenden ist (vgl.Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Mo-dernisierung des Schuldrechts mit Begrün-dung, zitiert nach BR-Drucksache, 338/01vom 11.05.2001, dort S. 616) davon aus, dassTeil der Vertragserklärung die stillschwei-gende Zusicherung der Einhaltung der allge-mein anerkannten Regeln der Technik durchden Auftragnehmer ist .1

(3) Häufig wird eine Beschaffenheitsvereinbarungdadurch getroffen, dass eine bestimmte Kon-struktion vereinbart wird. Im diesem Fall sagtder Bundesgerichtshof (BGH, BauR 1998,872 ff.) ausdrücklich, dass dann auch dieSchalldämm-Maße erreicht werde müssen, diebei sorgfältiger Ausführung der vereinbartenKonstruktion erreicht werden können. Immerwieder wird von Bauschaffenden in diesemZusammenhang die Frage gestellt, ob es ver-traglich möglich ist, Vereinbarungen zumSchallschutzniveau zu treffen, dessen Level

1 Mit Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Tech-nik ist das Werk in der Regel auch funktionstauglich. Es gibtjedoch Fälle, in denen zwar die allgemein anerkannten Re-geln der Technik eingehalten sind und dennoch das Werknicht funktionstauglich ist, beispielsweise weil die allgemeinanerkannten Regeln der Technik falsch sind. Dann führt dieEinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Techniknicht zur Mangelfreiheit, sondern die Einhaltung der allge-mein anerkannten Regeln der Technik ist dann dem Erforder-nis der Funktionstauglichkeit untergeordnet (vgl. z. B. BGH,BauR 1995, 230 ff).

unterhalb der Werte liegt, die nach den allge-mein anerkannten Regeln der Technik einzu-halten wären. Dies ist vertragsrechtlich aller-dings allenfalls dann zulässig, wenn der Ver-tragspartner nach genauer Aufklärung sichauf eine solche Bauweise einlässt (vgl. OLGNaumburg, BauR 2000, 274 ff. sowieKniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts,2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 29).

(4) In der juristischen Literatur (vgl. z. B. Kniffka,Ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand03.03.2005, § 633 BGB, Rdn. 19; Funke, Kurz-darstellung der beabsichtigten Änderungendes Werkvertragsrecht im Rahmen der Schuld-rechtsmodernisierung in der vom Bundestagam 11.10.2001 beschlossenen Fassung, Jahr-buch BauR 2002, 217; Münchener Kommentar– Busche, 4. Aufl., § 633 BGB, Rdn. 30) wirddurchweg festgestellt, dass es im RahmenWerkvertragsrechts ausgesprochen schwierigist, eine übliche Beschaffenheit ausfindig zumachen, denn anders als im Rahmen einesKaufvertrages geht es nicht darum, eine vonvielen gleichartigen Sachen (z. B. 1 Exemplareines bestimmten Romans) zu erwerben, son-dern einen erst noch individuell herzustellen-den Gegenstand zu definieren.

Gerade auch in Zusammenhang mit der Fest-stellung der Eignung zur gewöhnlichen Ver-wendung und der Feststellung dessen, wasder Besteller nicht zuletzt auch im Bereich desSchallschutzes erwarten darf, also im Zu-sammenhang mit der Prüfungsstufe 3, stelltder BGH in seiner Entscheidung vom14.05.1998 (BauR 1998, 872) fest, dass dieallgemein anerkannten Regeln der Technikeine bedeutende Rolle spielen. Der Begriff ist

deshalb nachstehend unter Ziff. 2.8 näher zuuntersuchen. Wie die allgemein anerkanntenRegeln der Technik in dem doch sehr komple-xen Bereich des Schallschutzes Hilfestellunggeben können wird dann unter Ziff. 2.9 ff. nochgenauer betrachtet.

2.8 Bedeutung der allgemein anerkanntenRegeln der Technik zu DIN-Normen und an-deren Normen

Wie oben unter Ziff. 2.7 dargestellt sind nach derRechtsprechung für die Prüfung der Mangelfrei-heit die allgemein anerkannten Regeln der Tech-nik von Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung sind allgemein aner-kannte Regeln der Technik – oder vorliegend derBaukunst – dadurch erfüllt, dass sich eine Regelwissenschaftlich als richtig und unanfechtbar dar-stellt und darüber hinaus auch in der Praxis allge-mein anerkannt, d. h. durchweg in den betreffen-den technischen Kreisen bekannt und als richtiganerkannt ist (siehe unten Bild Nr. 2).

Häufig sind allgemein anerkannte Regeln derTechnik in Normen, insbesondere DIN-Normenniedergelegt. Anerkannte Regeln der Technikmüssen aber nach der oben genannten Definitionnicht zwingend schriftlich fixiert sein und könnensich deshalb auch lautlos von den Normen weg-entwickeln, insbesondere über die Normen hi-nausgehen (sowie andererseits auch eine – insbe-sondere neue – DIN-Norm unter Umständen überdas Niveau der allgemein anerkannten Regeln derTechnik hinausgehen kann). Darüber hinaus ist zubeachten, dass es allgemein anerkannte Regelnder Technik regelmäßig im Bauwesen auch für sol-

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Bauregeln, die sich als und Regeln, die in der Praxistheoretisch richtig erwiesen anerkannt sind und angewendethaben werden

Bild 2: Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Definition

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

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che Bereiche gibt, in denen sich die Normen, ins-besondere DIN-Normen ausschweigen, d. h. Lü-cken aufweisen (siehe unten Bild Nr. 3).

Das bedeutet:

– DIN-Normen und allgemein anerkannte Re-geln der Technik sind also keineswegs immerzwingend identisch.

– Aus der Tatsache, dass ein technischer Sach-verhalt nicht in einer Norm niedergelegt ist,kann nicht zwingend der Schluss gezogenwerden, dass es diesbezüglich auch keine all-gemein anerkannten Regeln der Technik gibt.

Vertragsrechtlich entscheidend ist nach derRechtsprechung immer die zum Zeitpunkt der Ab-nahme des Bauwerkes gültige allgemein aner-kannte Regel der Technik. DIN-Normen wiederumsind – unbeschadet der Beweisvermutung, dassbei Einhaltung der DIN-Norm auch die allgemeinanerkannten Regeln der Technik eingehalten sind(Identitätsvermutung) – lediglich private techni-sche Empfehlungen (BGH a.a.O.) und deshalbnur und nur so lange vertragsrechtlich relevant,wie sie die allgemein anerkannten Regeln derTechnik wiedergeben.

Ebenfalls ist es vertragsrechtlich nicht erheblich,ob die jeweilige Norm bauaufsichtsrechtlich ein-geführt ist. Ist dies der Fall, ist sie selbstverständ-lich als notwendige Bedingung zur Erstellung ei-nes genehmigungsfähigen Bauwerkes einzuhal-ten. Hinreichend im vertragsrechtlichen Sinne istdie Einhaltung der bauaufsichtsrechtlichen Norm

aber nur dann und nur so lange, wie sie auch demNiveau der allgemein anerkannten Regeln derTechnik entspricht. Gehen diese allgemein aner-kannten Regeln der Technik in ihrem Niveau überdie bauaufsichtsrechtlich eingeführten Normenhinaus, bleiben vertragsrechtlich also trotzdemdie allgemein anerkannten Regeln der Technikmaßgeblich.

2.9 Anerkannte Regeln der Technik im Mehr-familienhausbau einerseits und Doppel-/ Rei-henhausbau anderseits

Soweit es um allgemein anerkannte Regeln derTechnik geht, z. B. mit welcher Art Schrauben undwelcher Schraubenlänge eine Wellblechfassadeam Gebäude zu befestigen ist und Ähnliches, sindallgemein anerkannte Regeln der Technik meis-tens recht einfach und eindeutig zu definieren. Sieführen ohne größere Probleme dann auch bei derBeantwortung der Frage (siehe oben Ziff. 2.6, Prü-fungsstufe III), ob das Ergebnis, das bei Anwen-dung der allgemein anerkannten Regeln der Tech-nik entsteht, für die gewöhnliche Verwendung ge-eignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, diebei Werken der gleichen Art üblich ist und die derBesteller nach der Art des Werkes erwarten kann,zu klaren und eindeutigen Ergebnissen.

Jedes Bauvorhaben weist jedoch noch weitereMerkmale auf, z. B. gestalterische, wirtschaftlicheoder auch durch das vorgesehene Bauziel (Mehr-familienhaus oder Doppelhaus oder Reihenhaus)bedingte. Befassen sich Normen und/oder allge-mein anerkannten Regeln der Technik mit solchen

Allgemein anerkannte Regeln in der Technik (aRdT)

Müssen nicht schriftlich fixiert sein!

Müssen nicht durch öffentlich-rechtlichen Erlass anerkannt sein!

Sind nicht immer identisch mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien

DIN veraltet (zu niedrig) b aRdT höhere Werte

DIN prescht voraus (zu hoch) b aRdT (noch) niedrigere Werte

DIN hat Lücken b ausgefüllt durch aRdT

Bild 3: Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Herleitung

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Elementen, hat deren Verzahnung mit dem Wort-laut des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB („gewöhnlicheVerwendung“, „bei Werken gleicher Art üblich“,„die der Besteller nach Art des Werkes erwartenkann“ – Prüfungsstufe III) dieser Situation Rech-nung zu tragen. Es lässt sich hier auch aus demWortlaut der soeben zitierten gesetzlichen Vor-schrift heraus sagen, dass es möglich sein muss,für solche unterschiedlichen Bauziele auch unter-schiedliche Regeln der Technik auszubilden unddamit unterschiedlichen tatsächlichen techni-schen Gegebenheiten gerecht zu werden. Im Be-reich des Schallschutzes erkennt DIN 4109 durch-aus auch richtigerweise unterschiedliche techni-sche Gegebenheiten und differenziert folgerichtigauch zwischen Schallschutz in Geschosshäusernund Schallschutz bei Doppel- und Reihenhäusern.

Greift man sich beispielhaft den Bereich der Dop-pel- und Reihenhäuser und dort die Haustrenn-wände heraus, mündet hier die DIN 4109 aller-dings eindimensional in ein einzelnes Ergebnis,indem dort eine einheitliche Dezibelzahl für alleBauweisen angegeben ist. „Bauweise“ in diesemZusammenhang ist so zu verstehen, dass eine„Bauweise“ die unterkellerten Gebäude sind, dieandere „Bauweise“ die nicht unterkellerten Ge-bäude.

Eine solche eindimensionale Sichtweise, wie sie inoben beschriebener Weise DIN 4109 inne hat,würde der Begriffsdefinition der allgemein aner-kannten Regeln der Technik und auch dem obenskizzierten Gesetzeswortlaut bei Doppel- und Rei-henhäusern nur dann gerecht, wenn auch dietechnischen Gegebenheiten derart eindimensio-nal wären und somit in der DIN-Norm richtigwidergespiegelt würden. Ist dies jedoch nicht derFall, wie oben unter Ziff. 1.2 dargestellt, so ist esangezeigt, den Begriff der allgemein anerkanntenRegeln der Technik von den reinen Dezibelzahlenzu lösen und im notwendigen Umfang mit den ver-schiedenen Bauzielen in Verbindung zu bringen.Es darf dann nicht verleugnet werden, dass nichtbei jeder Bauweise technisch das gleiche Schall-schutzziel erreichbar ist.

So ist es, wie oben unter Ziff. 1.2 dargestellt, Tat-sache, dass es im Reihenhaus- und Doppelhaus-bau solche gibt, die unterkellert sind und andere,

die dies nicht sind. Dass diese unterschiedlichenBauweisen zum einen beide weit verbreitet sindund zum anderen in technischer Hinsicht in Bezugauf die erreichbare Schalldämmung unterschiedli-che Ergebnisse nach sich ziehen, liegt auf derHand.

2.10 Kritische Bewertung der Rechtsprechungzu den bei Doppel- und Reihenhäusern ein-zuhaltenden allgemein anerkannten Regelnder Technik im Bereich des Schallschutzes

Der in Ziff. 2.9 aufgegriffenen und in Ziff. 1.2 dar-gestellten technischen Tatsache trägt die veröf-fentlichte Rechtsprechung zum Schallschutz zwi-schen Reihen- und Doppelhäusern nicht in ausrei-chendem Maße Rechnung.

Bezüglich der DIN 4109 aus dem Jahre 1989 gibtes verschiedene Gerichtsentscheidungen (OLGDüsseldorf, Urteil vom 24.05.1991, BauR 1991,752; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.1995, BauR1996, 718; OLG München, Urteil vom 03.02.1998,BauR 1999, 399 – Nichtannahmebeschluss desBGH vom 22.10.1998, sowie Urteil OLG Münchenvom 28.05.2003, IBR 2004, 197 ff.), die abwei-chend von der DIN 4109 lediglich zweischaligeHaustrennwände als den allgemein anerkanntenRegeln der Technik entsprechend ansehen.

Dies ist im Hinblick auf den derzeitigen Stand derallgemein anerkannten Regeln der Technik (sieheoben Ziff. 1.2) in Ordnung. Einschalige Wändekönnen jedenfalls ohne umfassende Aufklärungdes jeweiligen Vertragspartners darüber, dassentgegen den allgemein anerkannten Regeln derTechnik geplant und/oder gebaut wird und denUmfang, den die Verschlechterung des Schall-schutzes voraussichtlich aufweisen wird, nicht inBetracht kommen.

Der Erwerber eines nicht unterkellerten Reihen-hauses, das entsprechend den allgemein aner-kannten Regeln der Technik gebaut ist, kannfolglich nicht erwarten, dass dort im Erdge-schoss dieselben Dezibelwerte gemessenwerden können, wie bei einem unterkellertenGebäude.

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Die oben zitierte Entscheidung des OLG Düssel-dorf führt aus, dass einschalige Trennwände einehandwerkliche Präzision erfordern, die in der Pra-xis schwer zu erreichen sei und deshalb die zwei-schalige Bauweise üblich geworden sei. Das OLGStuttgart a.a.O. führt für einen 1991 erstellten Bauaus, dass die Zweischaligkeit den anerkanntenRegeln der Technik entspreche. Eine nähere Be-gründung bietet weder das OLG Düsseldorf zumBegriff der „Üblichkeit“ in seiner Entscheidung,noch das OLG Stuttgart zu der Frage weshalb dieZweischaligkeit allgemein anerkannten Regelnder Technik sei. Auch das OLG München vom03.02.1998 stellte lediglich – unter Bezugnahmeauf die oben genannte Stuttgarter und Düsseldor-fer Entscheidung – fest, die zweischalige Haus-trennwand allgemein anerkannten Regeln derTechnik sei. Dies bestätigt die weitere Entschei-dung des OLG München vom 28.05.2003, wobeidie Münchener Entscheidungen insofern über dieanderen beiden Entscheidungen hinausgehen,als sie es nicht für ausreichend ansehen mit derzweischaligen Haustrennwand die Normwerte derDIN 4109 zu erreichen, sondern ausdrücken, dassbei zweischaliger Ausführung ein Luftschall-dämm-Maß von R´w = 62 dB bzw. ein Trittschallpe-gel von höchsten L´n,w = 46 dB erreicht werdenkönne und müsse. Auch in diesen Entscheidun-gen wird allerdings der Begriff der „Üblichkeit“bzw. der der „allgemein anerkannten Regeln derTechnik“ nicht weiter hinterfragt und es werdenauch unterschiedliche Bauweisen – nämlich dasunterkellerte und das nicht unterkellerte Reihen-bzw. Doppelhaus – nicht thematisiert.

Gerade deshalb dürften die Urteile jedoch – nach-dem es „das“ Reihenhaus nun einmal nicht gibt,die Urteile aber andererseits zwischen unterkellertund nicht unterkellert nicht weiter differenzieren –für Entscheidungen in künftigen Fällen kaum alsmaßgeblich herangezogen werden.

Denn richtigerweise muss berücksichtigt werden,dass der Schallschutz zu den Leistungsmerkma-len gehört, die nicht ohne Betrachtung der Bau-weise bestimmt werden können. Um den techni-schen Festlegungen der allgemein anerkanntenRegeln der Technik ebenso gerecht zu werden wieauch den in § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB verwendetenBegriffen der Eignung „für die gewöhnliche Ver-

wendung“ und in Erwartungen, die der Bestellerobjektiv haben darf, wird man nun einmal zwi-schen unterkellerten und nicht unterkellerten Dop-pel-Reihenhäusern unterscheiden müssen. Dieserbauzielbedingten Differenzierung trägt Kapitel 1des vorliegenden Merkblattes Rechnung.

■ 3. Verzeichnisse

3.1 Autorenverzeichnis zum DGfM-Merkblatt

Präambel zum DGfM-Merkblatt> Dr. sc. techn. Ronald Rast

Kapitel 1: Baulicher Schallschutz im Rahmen derDIN 4109> DGfM-Projektgruppe Schallschutz

Kapitel 2: Rechtliche Ausführungen zum bau-lichen Schallschutz> RA Susanne Locher-Weiss

3.2 Literaturverzeichnis

[1] Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise:DIN 4109: 1989-11

[2] „Merkblatt und Fachinformation Schallschutz“; herausge-geben vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima, SanktAugustin, Best. Nr. T 67

Als Fazit bleibt zu hoffen, dass die Rechtspre-chung zukünftig im Bereich von Doppel- undReihenhäusern den hinter dem Begriff der all-gemein anerkannten Regeln der Technik ste-henden technischen Gegebenheiten Rech-nung trägt und sich vergegenwärtig, dass es„das“ Reihen-/Doppelhaus nicht gibt, sonderntypischerweise unterschieden werden musszwischen unterkellerten und nicht unterkeller-ten Gebäuden und den damit unterschiedlicherreichbaren Schallschutz im Erdgeschoss.

Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel e. V.Schaumburg-Lippe-Straße 4 • 53113 Bonn

ZIEGEL • Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.Schaumburg-Lippe-Straße 4 • 53113 Bonn

KS • Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V.Entenfangweg 15 • 30419 Hannover

LB • Fachvereinigung Leichtbeton e. V.Postfach 27 55 • 56517Neuwied

PB • Bundesverband Porenbeton e. V.Entenfangweg 15 • 30419 Hannover

Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e. V.Kochstraße 6–710969 BerlinTel. 030 25359640Fax 030 25359645

Berlin, den 30. Juni 2006

Die DGfM e. V. als Dachverband der mauersteinherstellenden IndustrieDeutschlands vertritt über ihre ordentlichen Mitgliedsverbände mehr als225 Unternehmen mit 10.000 Beschäftigten, die in allen BundesländernDeutschlands einen Umsatz von mehr als 1,1 Mrd. EURO erwirtschaften.

An diesem Merkblatt haben die von folgenden Mitgliedsverbände der DGfM e. V. mitgearbeitet:

DGfM