24
SchKG-Zivilprozess Teil 1

SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

SchKG-Zivilprozess

Teil 1

Page 2: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Überblick über Verfahrensarten

Surrogate des Erkenntnisverfahrens:

• Zahlungsbefehl;• Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung;• Verfahren nach SchKG 85.Erkenntnisverfahren im Rahmen des

Schuldbetreibungsverfahrens:

• Anerkennungsklage;• Aberkennungsklage;• Feststellungsklage und Rückforderungsklage

Page 3: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Betreibungsort

• Anwendungsbereich des Betreibungsortes

• Kernbereich = Zuständigkeit Zwangsvollstreckung im engeren und eigentlichen Sinne:

• Erweiterter Bereiche:• -- Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht,• -- SchK-Zivilprozesses

Page 4: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

SchK-Zivilprozesse:

• Surrogate eines Erkenntnisverfahrens = aussschliesslich Betreibungsort.

• Eigentliche Erkenntnisverfahren• Anerkennungsklage: Zuständigkeit ZPO. • Aberkennungsklage: Betreibungsort (83 Abs. 1 SchKG);

Gerichtsstandsvereinbarung /vorbehaltlose Einlassung.• Negative Feststellungsklage 85a SchKG: Betreibungsort;

Gerichtsstandsvereinbarung/vorbehaltlose Einlassung.• Rückforderungsklage: Betreibungsort oder Gerichtsstand ZPO

Page 5: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Grundsätze des Betreibungsortes

1. Einheit des Betreibungsortes, d.h. Ausschließlichkeit des Betreibungsortes.

2. Zwingender Charakter des Betreibungsortes; 3. Die sog. perpetuatio fori tritt erst nach der Ankündigung

der Pfändung bzw. nach der Konkursandrohung ein.4. Nichtbeachtung der Zuständigkeit = in gewissen Fällen

nicht Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit (so Pfändung)

Page 6: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Abgrenzung Gerichstände ZPO und Betreibungsort

Erkenntnisverfahren

Erkenntnis-verf

SchKG

ZPO

Andere Verfahren

Page 7: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Internationale Zuständigkeit für SchK-Zivilprozesse 

Verfahren IPRG LugÜ

Zahlungsbefehl Ort der Betreibung LugÜ 16 Ziff. 5 = Betreibungort für örtliche Zuständigkeit

Verfahren SchKG 85

Ort der Betreibung LugÜ 16 Ziff. 5

Prov. Rö. Ort der Betreibung Allg. Zuständigkeit (BGE 120 Ia 96)

Anerkennungsklage Allgemeine Zuständigkeit Allg. Zuständigkeit

Aberkennungsklage Allg. Zuständigkeit (h.L.) Betreibungsort

LugÜ 16 Ziff. 5

Rückforderungsklage

Allg. Zuständigkeit LugÜ 16 Ziff. 5

Neg. Feststellungskl.

Wohl allg. Zuständigkeit LugÜ 16 Ziff. 5

Page 8: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

46 SchKG: Ordentlicher Betreibungsort

Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.

Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.

Page 9: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Besondere Betreibungsorte

48 SchKG Betreibungsort des Aufenthaltes

Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.

Page 10: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

49 SchKG 2. Betreibungsort der Erbschaft

Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

Page 11: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Art. 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners

Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.

Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.

Page 12: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Zusammenfassend der Regeln bei Personen mit Wohnsitz/Sitz im Ausland:

Grundsätzlich keine Betreibung in der Schweiz.Ausnahmen bei folgendes Betreibungsorten:

- Geschäftsniederlassung,

- Betreibungsortsvereinbarung (SchKG 50);

- Lage des Pfandes (SchKG 51);

- Arrestort (SchKG 52).

Page 13: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Art. 52. Betreibungsort des Arrestes

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

Page 14: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Art. 53 SchKGC. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.

Page 15: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Art. 54 SchKG D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der

Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.

Art. 55 SchKG E. Einheit des Konkurses Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den

nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.

Page 16: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Parteilehre

• Aktivlegitimation

• Parteifähigkeit

• Betreibungsfähigkeit

• Nebenparteien in SchK-Verfahren

• Streitgenossenschaft

• Parteiwechsel

• Vertretung im SchKG

Page 17: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Sachlegitimation

• Aktivlegitimation = Effektiver Gläubiger nach materiellem Recht

• Passivlegitimation = Effektiver Schuldner nach

Bestreiten mit Rechtsvorschlag

Page 18: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Parteifähigkeit

• Rechtsfähigkeit = Parteifähigkeit

• Ausnahmen = Kollektivgesellschaft

• Grosse Besonderheit des SchKG: Erbschaft als Partei im Betreibungsverfahren: Anwendbar auch anderen SchK-Prozessen?

Page 19: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Betreibung der Erbschaft oder der Erben?

Betreibung der Erbschaft

Betreibung der Erben

E1

E2

E3

Erbschaft

E1

E2

E3

Page 20: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Betreibungsfähigkeit

• Handlungsfähigkeit = Betreibungsfähigkeit

• Ausnahme: z.B. Deliktsfähigkeit ...

Kind: 323 ZGB beschränkte

Handlungsfähigkeit = beschränkte Betreibungsfähigkeit

jedoch Zustellung ZB an Eltern

Page 21: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Nebenparteien

(1) Beschwerde von Dritten (17 ff. SchKG)

(2) Zahlungsbefehl an Dritten mit Rechtsvorschlagsrecht (153; 68a und 68b SchKG)

(3) Zahlungsbefehls an gesetzlichen Vertreter im Falle von Art. 68c Abs. 2 SchKG.

(4) Nebenintervention nach ZPO in Verfahren des SchKG.

Page 22: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Streitgenossenschaft

• Notwendige Streitgenossenschaft: Auf Gläubigerseite z.B. Erben ...

• Einfache Streitgenossenschaft: Im Betreibungsverfahren nicht möglich.

Page 23: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Parteiwechsel

• Gläubigerseite:

Jederzeit Generalzukzession und Einzelrechtnachfolge.

• Schuldnerseite:

Lediglich bei Generalsukzession: siehe 59 SchKG

Page 24: SchKG-Zivilprozess Teil 1. Überblick über Verfahrensarten Surrogate des Erkenntnisverfahrens: Zahlungsbefehl; Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung; Verfahren

Parteivertretung im SchKG

• Vertretung in Praxis:

Rechtsanwälte, Treuhandfirmen, Inkassobüros etc.

• Rechtslage:

...