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Schneider Fälle und Lösungen zum RVG

Schneider - anwaltverlag.de · AnwaltsGebühren Fälle und Lösungen zum RVG Praktische Anwendung und Abrechnungsbeispiele 5. Auflage 2019 Von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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Schneider

Fälle und Lösungen zum RVG

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AnwaltsGebühren

Fälle und Lösungen

zum RVG

Praktische Anwendung und

Abrechnungsbeispiele

5. Auflage 2019

Von

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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Zitiervorschlag:

Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, §1 Rn 1

Copyright 2019 by Deutscher Anwaltverlag, Bonn

Satz: Cicero Computer GmbH, Bonn

Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen

Umschlaggestaltung: gentura, Holger Neumann, Bochum

ISBN 978-3-8240-1544-3

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektro-nische Systeme.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über

http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Hinweis

Die Ausführungen und Berechnungen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt und nach

bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Arbeitshilfen und Anregungen für

die Lösung typischer Fallgestaltungen dar. Die Eigenverantwortung für die Formulierung

von Verträgen, Verfügungen und Schriftsätzen sowie für eigene Berechnungen trägt

der Benutzer. Autor und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und

Vollständigkeit der in diesem Buch enthaltenen Ausführungen und Berechnungen.

Anregungen und Kritik zu diesem Werk senden Sie bitte an

[email protected]

Autor und Verlag freuen sich auf Ihre Rückmeldung.

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Vorwort zur 5. Auflage

Vier Jahre sind seit der 4. Auflage vergangen. Während die Vorauflagen von den Neuerungendes FG-ReformG und des 2. KostRMoG geprägt waren, mussten diesmal keine bedeutsamenGesetzesänderungen eingearbeitet werden. Dafür hat sich in den zwischenzeitlich vergangenenvier Jahren eine Fülle von Rechtsprechung ergeben, die eine Überarbeitung des Werkes erforder-lich gemacht hat.

Zum einen haben sich aufgrund der beiden vorgenannten Reformen zahlreiche Streitfragen erge-ben, die von der Rechtsprechung zwischenzeitlich zum Teil geklärt worden sind, zum Teil abernach wie vor kontrovers behandelt werden. Hier ist insbesondere an die fiktiven Terminsgebührenin verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren zu denken. Der Gesetzgeber hat zwar mit dem2. KostRMoG versucht, klarzustellen, dass hier bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs eineTerminsgebühr entstehen kann. Wie die entsprechenden Gebührentatbestände auszulegen sind, istjedoch nach wie vor strittig. Dies gilt erst Recht für die fiktive Teminsgebühr bei Entscheidungdurch Gerichtsbescheid. Hier sind sowohl zu den verwaltungsgerichtlichen als auch den sozialge-richtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren wichtige Entscheidungen ergangen, wobei dieRechtsprechung teilweise je nach Obergericht unterschiedlich ausfällt.

Auch hatte der BGH wieder Gelegenheit, wichtige Grundsatzfragen zur Abrechnung in Zivilsa-chen zu klären, etwa zur Terminsgebühr, zur fiktiven Terminsgebühr, zu Anrechnungsfragen oderauch zur Zwei-Kalenderjahres-Frist des § 15 Abs. 5 RVG. Aber auch von den Oberlandesgerichtenund zum Teil auch den untergerichtlichen Instanzen sind wichtige Entscheidungen ergangen(insbesondere im Bereich der Zwangsvollstreckung und der neu eingeführten Zahlungsvereinba-rung).

In Straf- und Bußgeldsachen wiederum haben sich insbesondere bei den Zusätzlichen Gebührennach Nrn. 4141 und 5115 VV neue Probleme gezeigt. Auch hierzu sind für die Praxis wichtigeEntscheidungen ergangen.

Ebenso hat es im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wichtige Entscheidungen gege-ben. So hat der BGH hier kürzlich die Erstreckung der Prozess- und Verfahrenskostenhilfebei Abschluss eines Mehrwertvergleiches geregelt und damit der Partikularrechtsprechung derOberlandesgerichte ein Ende bereitet. Allerdings entbrennt jetzt der Streit, ob der Mehrwert eine1,5- oder nur eine 1,0-/1,3-Einigungsgebühr auslöst.

Auch Streitwertfragen greifen in die Gebührenabrechnung ein. Insbesondere in Familiensachenhaben sich hier wichtige OLG-Entscheidungen zu den Verfahrenswerten in Familiensachen erge-ben. Aber auch in Zivilsachen spielen Streitwertfragen für die richtige Abrechnung häufig eineRolle (so z.B. zum Gegenstandswert einer beschränkten Berufung).

Mit nunmehr über 2.300 Beispielen hat sich der Umfang der Vorauflage nochmals erweitert.

In Anbetracht dessen, dass die Abrechnungsgrundsätze mit Haftpflichtversicherern ausgelaufensind, ist in dieser Auflage auf die Kapitel zur Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen inHaftpflichtsachen und zur Vergütung für Aktenauszüge verzichtet worden. Sofern diese Abrech-nungen in der Praxis noch von Bedeutung sein sollten, wird auf die Vorauflage verwiesen.

Das Praxishandbuch soll nach wie vor keinen Kommentar und kein Lehrbuch ersetzen, sondernanleiten, wie die Vorschriften des RVG im konkreten Fall umzusetzen sind. Die einschlägigeRechtsprechung wird lückenlos nachgewiesen.

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Vorwort zur 5. Auflage

Wie auch in den Vorauflagen wird zunächst einmal in einer Einleitung (§ 1) dargestellt, wie beieiner planmäßigen Abrechnung vorzugehen ist.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung folgen in § 2.

In den §§ 3 und 4 werden – wie bisher – die Vergütungsansprüche im Falle der gerichtlichenBeiordnung oder Bestellung behandelt. Auch hier sind wichtige Entscheidungen der Oberlandes-gerichte und des BGH ergangen.

In § 5 wird gesondert auf die Regelung des § 15a RVG eingegangen. Hier werden nicht nurAbrechnungsfragen behandelt, sondern auch die Fragen der Kostenerstattung, die durch § 15aAbs. 2 RVG geregelt werden.

In den übrigen Kapiteln folgen dann die Darstellungen zu den jeweiligen Rechtsgebieten.

Die 5. Auflage bringt das Werk damit wieder auf den aktuellen Stand (November 2018).

Ich hoffe, dass mit der wiederum erweiterten 5. Auflage mit jetzt 2.325 Beispielen keine Abrech-nungsfrage mehr offenbleibt. Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der ein oder andere Sonder-fall nicht behandelt wird. Insoweit bin ich für Anregungen jederzeit dankbar.

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Inhaltsübersicht

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

§ 1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

§ 2 Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

§ 3 Vergütungsansprüche des im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebeigeordneten Anwalts gegen Staatskasse und Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

§ 4 Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt in Straf- und Bußgeldsachen und inVerfahren nach Teil 6 VV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

§ 5 Anrechnung nach § 15a RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

§ 6 Beratung, Gutachten und Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

§ 7 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

§ 8 Außergerichtliche Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

§ 9 Güte- und Schlichtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225

§ 10 Beratungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

§ 11 Mahnverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

§ 12 Selbstständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329

§ 13 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359

§ 14 Besondere Verfahrenssituationen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten . . . . . . . . . 457

§ 15 Berufung in Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523

§ 16 Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Sprungrevision in bürgerlichen Rechts-streitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553

§ 17 Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583

§ 18 Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren . . . . . . . . . . . . . . 589

§ 19 Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609

§ 20 Verkehrsanwalt, Terminsvertreter, Einzeltätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681

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Inhaltsübersicht

§ 21 Beschwerde- und Erinnerungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735

§ 22 Verfahren über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtlichesGehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755

§ 23 Prozess-/Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767

§ 24 Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefoch-tenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797

§ 25 Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlänge-rung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) . . . . . . . . . . . . 807

§ 26 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821

§ 27 Arbeitsrechtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847

§ 28 Familiensachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867

§ 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987

§ 30 Steuerrechtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059

§ 31 Sozialrechtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095

§ 32 Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-ren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209

§ 33 Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Vollziehung, Verwaltungszwang und Verfahrenauf Eintragung einer Zwangshypothek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217

§ 34 Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung und Zwangsverwaltung . . . . . . . . . 1299

§ 35 Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329

§ 36 Bußgeldsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1445

§ 37 Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . 1531

§ 38 Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537

§ 39 Hebegebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577

§ 40 Übergangsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585

Tabellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1626

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§ 1

§ 1 Einleitung

Inhalt

I. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

II. Die Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

III. Die Gebührenarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

IV. Das Vorgehen bei Erstellung einerKostenrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

1. In welcher Angelegenheit ist der Anwalt tätiggeworden? Liegen gegebenenfalls mehrereAngelegenheiten vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15a) Welche Angelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . 16b) Eine oder mehrere Angelegenheiten? . . . . . 20aa) Vertikale Aufteilung . . . . . . . . . . . . . . 22bb) Horizontale Aufteilung . . . . . . . . . . . . 26

2. Welche Gebühren sind angefallen? . . . . . . . . . 36a) Angelegenheiten, in denen nach demGegenstandswert abzurechnen ist . . . . . . . 37aa) Ermittlung der Gegenstände . . . . . . . . 38bb) Ermittlung der Werte . . . . . . . . . . . . . 42cc) Ermittlung der Gebührentatbestände . . 47

(1) Betriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . 48(a) Ermittlung der Betriebs-

gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48(b) Ermittlung der Gebühren-

sätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51(c) Gebührenerhöhung bei

mehreren Auftraggebern . . . . 52(d) Anrechnung vorangegangener

Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . 54(e) Gebührenkürzung nach

§ 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG . . . . . 63(2) Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . 66(3) Einigungs-, Erledigungs- oder

Aussöhnungsgebühr . . . . . . . . . . . 76(4) Zusatzgebühr für besonders

umfangreiche Beweisaufnahmen 83b) Sozialrechtliche Angelegenheiten, in denendas GKG nicht gilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84aa) Betriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85bb) Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91cc) Einigungs- und Erledigungsgebühr . . . 95dd) Zusatzgebühr für besonders umfang-

reiche Beweisaufnahmen . . . . . . . . . . 97c) Gebühren in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . 98

I. Überblick

Schuldner der anwaltlichen Vergütung ist grundsätzlich der . Dieser muss die Vergü-tung allerdings nur dann bezahlen, wenn ihm zuvor eine nach § 10 RVG ordnungsgemäße Kosten-rechnung erteilt worden ist (siehe hierzu § 2).

Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, ist er anderweitiggerichtlich bestellt oder beigeordnet worden oder wird er im Rahmen der Beratungshilfe tätig, sorichtet sich sein . Einer Berechnung nach § 10 RVG

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aa) Nicht als Verteidiger oder Vertretereines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 4Abs. 1 VV bestellter Anwalt . . . . . . . . 100

bb) Als Verteidiger oder Vertreter einesBeteiligten i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VVbestellter Anwalt . . . . . . . . . . . . . . . . 101(1) Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . 102(2) Betriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . 105(3) Termine außerhalb der Haupt-

verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 110(4) Teilnahme an der Hauptverhand-

lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112(5) Zusätzliche Verfahrensgebühr

nach Nr. 4141 VV . . . . . . . . . . . . 116(6) Zusätzliche Verfahrensgebühr

nach Nr. 4142 VV . . . . . . . . . . . . 118(7) Zusätzliche Verfahrensgebühr

nach Nrn. 4143, 4144 VV . . . . . . . 121(8) Einigungsgebühren . . . . . . . . . . . 124

d) Bußgeldsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125aa) Einzeltätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . 126bb) Verteidiger oder Vertreter eines Betei-

ligten i.S.d. Vorbem. 5 Abs. 1 VV . . . . 127(1) Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . 128(2) Verfahrensgebühren . . . . . . . . . . . 130(3) Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . 133(4) Zusätzliche Verfahrensgebühr

nach Nr. 5115 VV . . . . . . . . . . . . 136(5) Zusätzliche Gebühr nach

Nr. 5116 VV . . . . . . . . . . . . . . . . 138e) Hebegebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

3. Welche Auslagen sind angefallen? . . . . . . . . . 141a) Allgemeine Geschäftskosten . . . . . . . . . . . 142b) Ersatz von Aufwendungen (Vorbem. 7Abs. 1 S. 2 VV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

c) Dokumentenpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . 144d) Post- und Telekommunikationsdienst-leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

e) Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146f) Haftpflichtversicherungsprämie . . . . . . . . . 147

4. Ist Umsatzsteuer auf Gebühren und Auslagenzu erheben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

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§ 1 Einleitung

bedarf es hier nicht.1 Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der Beratungshilfe Formular-zwang besteht und zwar auch für die Abrechnung.

Soweit Prozess-, Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe bewilligt worden ist, darf der Anwalt den(§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, Vorbem. 2.5

VV). Nur soweit eine zusätzliche, nicht von der Prozesskosten- oder Beratungshilfe gedeckteVergütung ausgelöst wird, etwa bei gegenständlich beschränkter Beiordnung oder bei Reisekostendes auswärtigen Anwalts bei eingeschränkter Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässi-gen Anwalts, kommt die Inanspruchnahme der Partei in Betracht.2

Von dem Vergütungsanspruch zu unterscheiden ist der . Dieser steht(abgesehen von den Fällen der § 53 Abs. 2 RVG, § 126 Abs. 1 ZPO; § 9 BerHG)

zu. Für den Vergütungsanspruch des Anwalts ist es auch grundsätzlich unerheb-lich, ob der Mandant seine Kosten erstattet erhält oder nicht. Hier bestehen nur ausnahmsweiseReflexwirkungen, etwa wenn der Anwalt es unterlassen hat, auf die fehlende Kostenerstattunghinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG; § 3a Abs. 1 S. 3 RVG) oder wenn er schuldhaft nichterstattungsfähige Mehrkosten verursacht hat.

Auch bei der handelt es sich nur um einen. Schuldner des Vergütungs-

anspruchs ist und bleibt der Auftraggeber. Soweit der Rechtsschutzversicherer nicht oder nurteilweise zahlt, etwa wegen eines Selbstbehalts oder soweit er z.B. nicht versicherte Reisekostennicht übernimmt, hat auch dies auf den Vergütungsanspruch des Anwalts gegen seinen Auftragge-ber keine Auswirkungen.

II. Die Vergütung

Die Vergütung des Anwalts ist im RVG geregelt. Die Vergütung umfasst(§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Gebühren sind in den Teilen 1 bis 6 VV geregelt. Die Auslagen findensich in Teil 7 VV. Ergänzend nimmt das RVG auf andere Gesetze Bezug, insbesondere zurBemessung des Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswerts auf die Vorschriften des GKG, desFamGKG und des GNotKG (vormals KostO).

III. Die Gebührenarten

Grundsätzlich gelten , deren Höhe sich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit,dem Gegenstandswert, richtet (§ 2 Abs. 1 RVG). Hier ist also zunächst der Gegenstandswert zuermitteln. Aufgrund des gefundenen Wertes ist dann der Gebührenbetrag aus der Tabelle des § 13RVG i.V.m. Anlage 2 zum VV – bzw. im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei Wertenvon über 4.000,00 EUR i.V.m. der Tabelle nach § 49 RVG – abzulesen und dieser Betrag sodannmit dem im jeweiligen Gebührentatbestand enthaltenen Gebührensatz zu multiplizieren.

Vorgesehen sind ein (z.B. Nr. 3100 VV: 1,3) oder ein (z.B.Nr. 2300 VV: 0,5 bis 2,5). Im letzten Fall bestimmt der Anwalt anhand der Kriterien des § 14

1 KG zfs 2014, 408.2 AnwK-RVG/ , § 11 Rn 80 f.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

Abs. 1 RVG, welchen Gebührensatz er aus dem vorgegebenen Rahmen im Einzelfall für angemes-sen hält.

In sozialrechtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht gilt, sowie in Straf- und Bußgeldsachenund in Angelegenheiten nach Teil 6 VV erhält der Anwalt . Hier ist zujeder Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgesehen. Aus diesem Rahmen bestimmt dannder Anwalt wiederum nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die im Einzelfall angemesseneGebühr.

Daneben kennt das RVG . Hier ist unabhängig vom Wert und von sonstigenKriterien stets ein fester Gebührenbetrag vorgesehen. Solche Festgebühren erhält der Anwalt inder Beratungshilfe sowie als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt in Straf- undBußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV.

Des Weiteren kennt das RVG noch die , also nach § 612 oder § 632BGB, nämlich dann, wenn der Anwalt beraten oder ein Gutachten erstellt hat oder wenn er alsMediator tätig war und eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen worden ist (§ 34 Abs. 1 S. 2RVG).

Schließlich ist noch die Geltung bestimmter Gebührentatbestände derfür den Anwalt in steuerrechtlichen Angelegenheiten vorgesehen (§ 35 RVG) (siehe

§ 30.)

Neben den gesetzlich geregelten Vergütungstatbeständen besteht die Möglichkeit einer(§§ 3a ff. RVG). Im Falle der Bewilligung von Beratungs-, Prozess- oder

Verfahrenskostenhilfe ist eine Vergütungsvereinbarung nur eingeschränkt möglich (§ 3 Abs. 3 S. 1RVG; § 6a BerHG).

IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

Wer eine zutreffende Kostenrechnung erstellen will, muss die nachfolgenden Schritte beachten.Wer diese einzelnen Schritte nicht beachtet oder einzelne Schritte überspringt, wird im Zweifelzu einer unzutreffenden Abrechnung kommen und Gebühren verschenken. Der Anwalt sollte sichdaher die nachfolgenden Schritte einprägen und stets – auch in scheinbar einfachen Fällen – dieseSchritte einhalten. Oft zeigt sich dann, dass der Fall doch nicht so einfach ist, wie man ursprünglichdachte.

1. In welcher Angelegenheit ist der Anwalt tätig geworden?Liegen gegebenenfalls mehrere Angelegenheiten vor?

Der erste Schritt einer jeden Kostenabrechnung muss sein, zu klären, in welcher Angelegenheit derAnwalt überhaupt tätig geworden ist und ob hier nicht gegebenenfalls mehrere Angelegenheitenvorliegen.

a) Welche Angelegenheit

Die Frage, welche Angelegenheit gegeben ist, entscheidet zum einen darüber,anfallen.

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§ 1 Einleitung

Außergerichtliche/gerichtliche TätigkeitBeispiel 1

Die Tätigkeit kann einen darstellen, der nach Teil 2 VV, hier Nr. 2300VV, zu vergüten ist. Dem Anwalt würde dann ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zustehen. DieMittelgebühr beliefe sich auf 1,5. Zu beachten wäre die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300VV in Höhe von 1,3.

Dem Anwalt kann jedoch auch schon ein erteilt worden sein. Dann richtet sich dieVergütung nach Teil 3 VV (Vorbem. 3 Abs. 1 VV). Außergerichtliche Vergleichsverhandlungenzählen nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG mit zum Rechtszug. Der Anwalt erhielte eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV sowie eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104VV (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV) (siehe dazu § 13 Rdn 226). Insgesamt stünden ihm also 2,0Gebühren zu. Der Unterschied ist erheblich.

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 684,00 EUR(Wert: 8.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 704,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 133,76 EUR

1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 364,80 EUR(Wert: 8.000,00 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 547,20 EUR(Wert: 8.000,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 932,00 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 177,08 EUR

TerminswahrnehmungBeispiel 2

Es kann sich um einen handeln. Dann gelten die Nrn. 3100, 3104 VV (Gesamtge-bühren 2,5).

Es kann sich aber auch um einen Auftrag zur handeln. Dann richtet sich dieVergütung nach Nrn. 3401, 3402, 3104 VV (Gesamtgebühren 1,85).

Strafverfahren/BußgeldverfahrenBeispiel 3

Es kann sich um ein handeln (Verstoß gegen § 316StGB). Dann gelten die Gebühren nach Teil 4 VV.

Es kann sich aber auch um ein handeln (Verstoß gegen § 24a StVG). Dannrichten sich die Gebühren nach Teil 5 VV und sind geringer.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

Die Frage, welche Angelegenheit gegeben ist, hat auch für dieBedeutung.

Folgesache im Verbund/isoliertes VerfahrenBeispiel 4

Es kann sich um eine handeln. Dann liegt ein Verbundverfah-ren vor; der Verfahrenswert richtet sich nach § 44 Abs. 2 FamGKG und beläuft sich auf 20% derEhesache, höchstens 3.000,00 EUR, mit der Möglichkeit einer Abweichung nach § 44 Abs. 3FamGKG. Abzurechnen ist die Vergütung dann im Rahmen des gesamten Verbundverfahrens(§ 16 Nr. 4 RVG); es fallen also keine gesonderten Gebühren an.

Es kann sich jedoch auch um eine handeln. Dann liegt ein Verfahren derfreiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Der Anwalt erhält nicht nur gesonderte Gebühren, sonderndiese auch nach einem anderen Gegenstandswert, nämlich nach dem des § 45 Abs. 1 FamGKG.Vorgesehen ist ein Regelwert von 3.000,00 EUR, der herauf- oder herabgesetzt werden kann (§ 45Abs. 3 FamGKG).

Es kann sich auch um ein handeln. Dann ist nach § 41 S. 1FamGKG eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu berücksichtigen. Auszugehenist dabei von dem hälftigen Wert der Hauptsache (§ 41 S. 2 FamGKG), also von 1.500,00 EUR.

b) Eine oder mehrere Angelegenheiten?

Weiterhin ist zu fragen, ob nicht gegebenenfalls die Tätigkeit des Anwalts mehrere Gebührenange-legenheiten i.S.d. § 15 RVG umfasst. Das Mandat und der Auftrag dürfen nicht ohne Weiteres mitdem Umfang der Angelegenheit gleichgesetzt werden. Ein Mandat besteht häufig aus mehrerengebührenrechtlichen Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG, was dazu führt, dass gesonderteVergütungen anfallen.

Die Aufteilung in mehrere Angelegenheiten ist in zweifacher Hinsicht zu beachten.

aa) Vertikale Aufteilung

Zum einen sieht das RVG eine vertikale Aufteilung vor. Aufeinander folgende Tätigkeiten stellenhäufig verschiedene Angelegenheiten dar. So sind jeweils eigene Angelegenheiten: Beratung,außergerichtliche Vertretung, Schlichtungsverfahren, Mahnverfahren, Rechtsstreit im Urkunden-verfahren, Rechtsstreit im Nachverfahren oder nach Abstandnahme vom Urkundenverfahren,selbstständiges Beweisverfahren, Berufung, Revision, Beschwerde, Verfahren nach Zurückver-weisung u.v.m.

Auch eine weitere Tätigkeit nach stellt gem. § 15 Abs. 5 S. 2RVG eine neue Angelegenheit dar. Hier ist stets Acht zu geben und gesondert abzurechnen.

In allen diesen gesonderten Angelegenheiten werden jeweils auch gesonderte Gebühren ausgelöst.Auch wenn in diesen Fällen in den jeweils nachfolgenden Angelegenheiten die Gebühr einervorangegangenen Angelegenheit ganz oder vollständig angerechnet wird (wie etwa bei der Bera-tung oder demMahnverfahren), bleibt dem Anwalt eine zusätzliche Vergütung. Zum einen werden

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§ 1 Einleitung

Auslagen, insbesondere die Postentgeltpauschalen nach Nr. 7002 VV, nicht angerechnet,3 sondernbleiben anrechnungsfrei erhalten. Zum anderen wird in diesen Fällen aber auch häufig übersehen,dass die vorangegangene Tätigkeit nach einem höheren Gebührensatz abzurechnen war oder einenhöheren Gegenstandswert hatte und daher die Gebühren nach dem höheren Satz oder Wert in dervorangegangenen Angelegenheit anrechnungsfrei verbleiben. Auch können sich in der nachfol-genden Angelegenheit durch eine Änderung des RVG höhere Gebührenbeträge ergeben (§ 60RVG).

Anrechnung bei geringerem Wert in der nachfolgendenBeispiel 5

Angelegenheit

Zwar ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nr. 3305 VV) in voller Höhe nach Anm. zuNr. 3305 VV auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren anzurechnen, allerdings nur aus einemWert in Höhe von 5.000,00 EUR. Das bedeutet also, dass die Gebührendifferenz aus einem Wertvon 10.000,00 EUR und einem Wert von 5.000,00 EUR dem Anwalt anrechnungsfrei verbleibt.Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr nämlich nur nach dem Wert des streitigen Verfah-rens, also nur, soweit sie nach einem Wert von 5.000,00 EUR entstanden wäre (analog Vorbem.3 Abs. 4 S. 3 VV). Darüber hinaus verbleiben dem Anwalt auch die 20,00 EUR Postentgeltpau-schale nach Nr. 7002 VV anrechnungsfrei.4

1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV 558,00 EUR(Wert: 10.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 578,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 109,82 EUR

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR(Wert: 5.000,00 EUR)

2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, – 303,00 EUR1,0 aus 5.000,00 EUR

3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR(Wert: 5.000,00 EUR)

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 474,50 EUR

5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 90,16 EUR

3 BGH AGS 2004, 343 m. Anm. = FamRZ 2004, 1720 = NJW-RR 2004, 1656 = JurBüro 2004, 649 =Rbeistand 2005, 15 = RVGreport 2004, 347; AGS 2005, 26 = Rpfleger 2005, 114 = MDR 2005, 237 = JurBüro 2005,142 = NJW-RR 2005, 939 = BGHR 2005, 261 = BB 2004, 2602 = RVGreport 2004, 470 = FamRZ 2005, 196;, Berechnung der Postentgeltpauschalen in Anrechnungsfällen, ProzRB, 2003, 310; , Verschenkte Postentgeltpau-

schalen, AGS 2003, 94.4 BGH AGS 2004, 343 m. Anm. = FamRZ 2004, 1720 = NJW-RR 2004, 1656 = JurBüro 2004, 649 =Rbeistand 2005, 15 = RVGreport 2004, 347; AGS 2005, 26 = Rpfleger 2005, 114 = MDR 2005, 237 = JurBüro 2005,142 = NJW-RR 2005, 939 = BGHR 2005, 261 = BB 2004, 2602 = RVGreport 2004, 470 = FamRZ 2005, 196.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

sind somit:Verfahrensgebühr Mahnverfahren 558,00 EURVerfahrensgebühr Rechtsstreit – 393,90 EURAuslagen 20,00 EUR

Wer hier also nicht gesondert nach Angelegenheiten abrechnet, verschenkt in aller Regel einenTeil seiner Vergütung.

bb) Horizontale Aufteilung

Die Aufteilung in verschiedene Angelegenheiten ist darüber hinaus auch in horizontaler Ebenezu berücksichtigen. Ein scheinbar einheitlicher Auftrag kann durchaus auch mehrere parallellaufende Angelegenheiten erfassen.

So stellen z.B. in Familiensachen und inVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eigene Angelegenheiten dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b)RVG).

Einstweilige Anordnung im UmgangsrechtsverfahrenBeispiel 6

Es liegen zwei Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG). erhält derAnwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV)aus demWert des § 45 Abs. 1 FamGKG (Regelwert von 3.000,00 EUR).

entstehen die gleichen Gebühren, allerdings nur aus dem geringeren Wert des§ 41 i.V.m. § 45 FamGKG, i.d.R. dem halben Hauptsachewert, hier also 1.500,00 EUR.

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR(Wert: 3.000,00 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR(Wert: 3.000,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 522,50 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 99,28 EUR

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 149,50 EUR(Wert: 1.500,00 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 138,00 EUR(Wert: 1.500,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 307,50 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 58,43 EUR

Mehrere – auch gleichzeitige – – auch Gesamt-schuldner – stellen jeweils gesonderte Angelegenheiten dar (siehe § 33 Rdn 111 ff.).

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§ 1 Einleitung

Vollstreckung gegen GesamtschuldnerBeispiel 7

Die Vollstreckung gegen löst stets i.S.d. § 15RVG aus. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme als eigene Angelegen-heit. Dies gilt auch für mehrere Vollstreckungen gegen Gesamtschuldner, mag auch der Anspruchder gleiche und das wirtschaftliche Interesse dasselbe sein. Eine Streitgenossenschaft in derZwangsvollstreckung gibt es auf Schuldnerseite nicht (siehe § 33 Rdn 143 ff.).

1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 45,00 EUR(Wert: 1.860,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 9,00 EURZwischensumme 54,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 10,26 EUR

1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 45,00 EUR(Wert: 1.860,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 9,00 EURZwischensumme 54,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 10,26 EUR

Auch sonstige scheinbar nach § 19 RVG zum Rechtszug gehörende Tätigkeiten können gesonderteAngelegenheiten auslösen. Hier ist stets Acht zu geben.

Verfahren auf vorläufige VollstreckbarkeitBeispiel 8

Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenenTeile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) zählt grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zumRechtszug. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen die vorläufigeVollstreckbarkeit beantragt wird, Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist oder war (ausführlichsiehe hierzu § 24). Dies ist hier aber nicht der Fall. Es liegen daher zwei Angelegenheiten vor,die gesondert abzurechnen sind.

1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.380,80 EUR(Wert: 30.000,00 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 1.035,00 EURWert: 30.000,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 2.435,80 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 462,80 EUR

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV 279,00 EUR(Wert: 10.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 299,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 56,81 EUR

Beschwerde gegen Aussetzung des RechtsstreitsBeispiel 9

Das Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine eigene Angelegenheit, in der einegesonderte Vergütung nach Nr. 3500 VV anfällt. Dass hier die Sache infolge der Abhilfe nichtbis zum Beschwerdegericht gelangt ist, ist unerheblich. Der Gegenstandswert des Beschwerdever-fahrens soll hier mit einem Fünftel der Hauptsache angenommen werden.5

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR(Wert: 10.000,00 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 669,60 EUR(Wert: 10.000,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 1.415,00 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 268,85 EUR

1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV 75,00 EUR(Wert: 2.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 15,00 EURZwischensumme 90,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 17,10 EUR

Insbesondere bei können trotz eines gemeinsamen Ziels verschie-dene Angelegenheiten vorliegen.

Haftpflicht- und KaskoabrechnungBeispiel 10

5 KG AGS 2003, 81.

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§ 1 Einleitung

Hier liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.6 Der Anwalt erhält zum einen die Geschäfts-gebühr nach Nr. 2300 VV aus dem Wert der Kaskoschadenregulierung (19.400,00 EUR), diezudem vom Haftpflichtversicherer als Schadensposition zu ersetzen ist.7 Des Weiteren erhält erdie Geschäftsgebühr für die Haftpflichtschadenregulierung, aus dem ursprünglichen Auftragswert(25.000,00 EUR), der sich um die Kosten der Kaskoregulierung erhöht, da diese eine weitereSchadensposition im Rahmen des Haftpflichtschadens darstellen.

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 1.113,00 EUR(Wert: 19.400,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 1.133,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 215,27 EUR

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 1.294,50 EUR(Wert: 26.348,27 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 1.314,50 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 249,76 EUR

Eine saubere Abgrenzung ist insbesondere in geboten, da hier der Auftraggeberhäufig gleich mit mehreren Problemen an den Anwalt herantritt. Hier sind Einzelheiten umstritten,sodass gegebenenfalls eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zumindest dahingehend ge-troffen werden sollte, bestimmte Gegenstände als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln.

Zugewinn und VermögensauseinandersetzungBeispiel 11

Auch hier liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Die Regelung des Zugewinns einerseitsund die Auseinandersetzung des Vermögens andererseits sind verschiedene Angelegenheiten,sodass jeweils eine Geschäftsgebühr anfällt.8

Mitunter ist es schon zu spät, sich erst im Rahmen der Abrechnung über den Umfang derAngelegenheit Gedanken zu machen. Entscheidend ist häufig bereits die Auftragserteilung. Dahersollte schon hier an die spätere Vergütungsabrechnung gedacht werden.

Verkehrsunfallregulierung für mehrere GeschädigteBeispiel 12

6 AG Limburg AGS 2006, 267 = NZV 2006, 605 = RVGreport 2006, 220 = RVGprof. 2007, 25; OLG ZweibrückenAnwBl 1968, 363; OLG Hamm AnwBl 1983, 141; LG Flensburg JurBüro 1986, 723; AG Lippstadt AnwBl 1966, 405;1967, 67; AG Erfurt zfs 1999, 31; a.A. AG Bad Homburg zfs 1987, 173; ausführlich , AGS 2003, 292.

7 AG Limburg AGS 2006, 267 = NZV 2006, 605 = RVGreport 2006, 220 = RVGprof. 2007, 25; OLG ZweibrückenAnwBl 1968, 363; OLG Hamm AnwBl 1983, 141; LG Flensburg JurBüro 1986, 723; AG Lippstadt AnwBl 1966, 405;1967, 67; AG Erfurt zfs 1999, 31; a.A. AG Bad Homburg zfs 1987, 173; ausführlich , AGS 2003, 292.

8 OLG Saarbrücken AGS 2011, 123.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

Bei Annahme eines gemeinsamen Auftrags wäre wie folgt zu rechnen:

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 454,50 EUR(Wert: 5.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 474,50 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 90,16 EUR

Geht man dagegen von zwei verschiedenen Aufträgen aus, dann kann der Anwalt gegenüber demHalter und dem Fahrer gesondert abrechnen:

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 301,50 EUR(Wert: 3.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 321,50 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 61,09 EUR

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 225,00 EUR(Wert: 2.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 245,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 46,55 EUR

Entscheidend ist der Auftrag. Haben beide Geschädigte einen gemeinsamen Auftrag erteilt, istnach der ersten Variante abzurechnen. Haben beide Geschädigte gesonderte Aufträge erteilt, istnach der zweiten Variante zu rechnen.9

Nach Auffassung des AG München10 ist der Anwalt u.U. sogar verpflichtet, die Auftraggeberdarauf hinzuweisen, dass eine gemeinsame Durchsetzung der einzelnen Ansprüche der kosten-günstigere Weg ist. Versäumt der Anwalt, diesen Hinweis zu erteilen, macht er sich unter Umstän-den schadensersatzpflichtig.

Diesen exemplarischen Beispielen ließen sich noch zahlreiche weitere anfügen. Wann eine undwann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ergibt sich zum einen aus den Katalogen der

sowie aus den . Ergänzend gilt . Danach liegt nach ganzeinhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur11 eine Angelegenheit vor, wenn folgende

erfüllt sind:1. Der Tätigkeit des Anwalts muss ein zugrunde liegen.2. Die Tätigkeit muss sich im halten.

9 AG Mülheim AGS 2012, 375 = NJW-Spezial 2012, 507; ebenso LG Hagen AnwBl 1978, 67 = RuS 1978, 71; LGFlensburg JurBüro 1975, 764.

10 AGS 1993, 42 = zfs 1993, 273 = JurBüro 1993, 671.11 BGH JurBüro 1976, 749 = AnwBl 1976, 337; JurBüro 1984, 537 = AnwBl 1984, 501; JurBüro 1972, 684; OLG KölnJurBüro 1984, 97; ausführlich AnwK-RVG/ , § 15 Rn 22 ff.; zu Einzelfällen siehe ausführlich AnwK-RVG/

, § 15 Rn 37 ff.

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§ 1 Einleitung

3. Zwischen den einzelnen Handlungen und oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit mussein bestehen.12

2. Welche Gebühren sind angefallen?

Ist die Frage geklärt, in wie vielen Angelegenheiten der Anwalt tätig geworden ist und um welcheAngelegenheiten es sich handelt, gilt es, die Gebührentatbestände festzustellen. Dabei ist zudifferenzieren:

a) Angelegenheiten, in denen nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist

In Angelegenheiten, in denen nach dem Gegenstandswert (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG)abzurechnen ist, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert des Gegenstands, der deranwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt (Gegenstandswert – § 2 Abs. 1 RVG). Vorzugehen ist dannwie folgt:■ Zunächst müssen einmal die der anwaltlichen Tätigkeit ermittelt werden, undzwar alle Gegenstände, mit denen der Anwalt im Verlaufe der jeweiligen Angelegenheit befasstwar (siehe dazu § 14 Rdn 102 ff.);

■ Hiernach müssen die jeweiligen festgestellt werden, was sich aus den §§ 22 ff. RVGergibt. Besonders zu achten ist auf § 22 Abs. 1 RVG; §§ 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG i.V.m. §§ 39Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, §§ 33 Abs. 1, 39, 44 Abs. 1 FamGKG. Danach werden die Werteverschiedener Gegenstände zusammengerechnet.

■ Hiernach sind dann die zu prüfen.

aa) Ermittlung der Gegenstände

Der Anwalt muss sich, bevor er sich an die Gebührentatbestände begibt, zunächst einmal darüberklar werden, hinsichtlich welcher Gegenstände er in der betreffenden Angelegenheit tätig gewor-den ist. Bereits hier werden häufig Fehler gemacht, indem einzelne Gegenstände übersehenwerden, mit denen der Anwalt befasst war.

Der Anwalt sollte daher stets sorgfältig prüfen, hinsichtlich welcher Gegenstände er im Verlaufeder Angelegenheit beauftragt war, unabhängig davon, ob der Auftrag dann auch durchgeführtworden ist. So wird häufig übersehen, dass die Gegenstände vorzeitig erledigter Aufträge hinzuzu-rechnen sind. Wechselnde Gegenstände werden übersehen oder auch Gegenstände, für die ledig-lich ein Protokollierungsauftrag vorlag (z.B. Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV) oder die auftragsgemäßin Einigungsverhandlungen einbezogen worden sind, ohne dass es zu einer Einigung gekommenist (z.B. Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV).

Wertberechnung bei teilweiser vorzeitiger ErledigungBeispiel 13

12 So ausdrücklich auch OLG München OLGR 2003, 206 = KostRsp. BRAGO § 13 Nr. 166; zu Einzelfällen siehe ausführ-lich AnwK-RVG/ , § 15 Rn 37 ff.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich auf 9.500,00 EUR. Auch wenn dasVerfahren nicht mit diesem Wert zu Ende geführt worden ist, so muss dieser Wert doch zumindestbei der/den Verfahrensgebühr(en) seinen Niederschlag finden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV).

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR(Wert: 8.000,00 EUR)

2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV 92,00 EUR(Wert: 1.500,00 EUR)

Zur Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG siehe unten Rdn 63 ff.

Wechselnde GegenständeBeispiel 14

Obwohl nie mehr als drei Mieten zugleich eingeklagt waren, ist der Anwalt doch hinsichtlichfünf verschiedener Mietbeträge (Oktober, November, Dezember 2017, Januar und Februar 2018)tätig geworden, sodass fünf Mieten Gegenstand des Verfahrens waren. Daher beläuft sich derGegenstandswert des Verfahrens nicht auf 1.500,00 EUR (dies gilt nur für den Zuständigkeits-streitwert), sondern auf die Summe sämtlicher im Verfahren jemals anhängiger Mieten, also auf5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).13

Erörtern nicht anhängiger AnsprücheBeispiel 15

Der Anwalt ist insgesamt wegen Gegenständen in Höhe von 35.000,00 EUR tätig geworden.Dieser Wert muss sich bei der Verfahrensgebühr niederschlagen, auch wenn nicht insgesamt eine1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, sondern aus dem Mehrwert von 5.000,00 EUR nur eine0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV) anfällt.

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.121,90 EUR(Wert: 30.000,00 EUR)

2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV 242,40 EUR(Wert: 5.000,00 EUR)

Zur Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG siehe unten Rdn 63 ff.

bb) Ermittlung der Werte

Ist danach festgestellt, hinsichtlich welcher Gegenstände der Anwalt tätig war, sind diese nachden §§ 22 ff. RVG jeweils . Dabei wird gem. § 23 Abs. 1 RVG vor allem aufdie Wertvorschriften des GKG, des FamGKG und des GNotKG abzustellen sein.

13 OLG Koblenz AGS 2007, 151 = WuM 2006, 45 = DWW 2006, 72 = MietRB 2006, 268 = GuT 2006, 88; OLG HammAGS 2007, 516 = OLGR 2007, 324 = NJW-Spezial 2007, 493.

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§ 1 Einleitung

Die sind anschließend nach § 22 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1, 2 RVGi.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, §§ 33 Abs. 1, 39, 44 Abs. 1 FamGKG ,wobei gegebenenfalls Additionsverbote (wie z.B. §§ 44, 45 Abs. 1 S. 3 GKG, §§ 33 Abs. 1 S. 2,38 FamGKG) zu beachten sind.

Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände, AdditionsverbotBeispiel 16

Es liegen zwei Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit vor: Auskunft und Zahlung. Daher sindauch zwei Gegenstandswerte zu ermitteln. Insgesamt beläuft sich der Gegenstandswert nach § 23Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 38 FamGKG jedoch nur auf den höheren Wert der Zahlungsklage.Dennoch darf der weitere Gegenstand der Auskunftsklage nicht außer Betracht gelassen werden,da die Terminsgebühr nur nach diesem Gegenstand angefallen ist, nicht aber hinsichtlich desZahlungsantrags.

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.024,40 EUR(Wert: 25.000,00 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR(Wert: 5.000,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 1.408,00 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 267,52 EUR

Soweit die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren abgerechnet wird, ist § 32 Abs. 1 RVGzu beachten. Der Anwalt ist an die gerichtlich festgesetzten Werte gebunden. Ist er damit nichteinverstanden, muss er gem. § 32 Abs. 2 RVG die dagegen gegebenen Rechtsmittel und Rechtsbe-helfe ergreifen.

Soweit keine Gerichtsgebühren anfallen oder diese sich nicht nach dem Wert berechnen (insb.Beschwerdeverfahren), ist eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu beantragen. Auchhiergegen ist gegebenenfalls die Beschwerde gegeben (§ 33 Abs. 3 RVG)

Ohne vorherige Wertfestsetzung sollte sich der Anwalt – zumindest in Zweifelsfällen – erst garnicht an die Schlussrechnung begeben, sondern die vorgreiflichen Wertfestsetzungsverfahrendurchführen. Ein Vergütungsfestsetzungsverfahren ist sogar auszusetzen, wenn der Wert bestrittenwird (§ 11 Abs. 4 RVG). Ebenso ist ein Kostenfestsetzungsverfahren14 oder ein Rechtsstreit15

auszusetzen, wenn zunächst ein vorgreifliches Wertfestsetzungsverfahren durchzuführen ist.

14 FG Sachsen-Anhalt AGS 2014, 222 = EFG 2013, 1608; LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2012, 657 = NJW-Spezial2012, 637 = RVGreport 2012, 416 = AGkompakt 2012, 120.

15 BGH AGS 2014, 246 = ZInsO 2014, 855 = MDR 2014, 566 = ZIP 2014, 1047 = NZI 2014, 473 = NJW-RR 2014,765 = WM 2014, 1238 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380; Rpfleger 2014, 450 =RVGprof. 2014, 131; OLG Düsseldorf AGS 2010, 568; , Aussetzung im Vergütungsprozess bei bestrittenemGegenstandswert?, NJW-Spezial 2014, 155.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

cc) Ermittlung der Gebührentatbestände

Sind danach die Gegenstände und Gegenstandswerte ermittelt, ist weiter danach zu fragen, welcheGebührentatbestände ausgelöst worden sind.

(1) Betriebsgebühr

(a) Ermittlung der Betriebsgebühr

Zunächst einmal muss immer eine sog. „Betriebsgebühr“ anfallen, in aller Regel also eine(Nrn. 3100, 3200, 3309, 3500 VV etc.), außergerichtlich eine

(Nrn. 2300, 2303 VV), eine (§ 34 Abs. 1 VV) oder eine(Nr. 2100 VV). Diese Gebühren entstehen für das „

“ (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV; Vorbem. 3 Abs. 2 VV).

Zu beachten ist, dass sich in der Betriebsgebühr der Wert , mit denender Anwalt im Laufe der Angelegenheit befasst war, niederschlagen muss. Dies ergibt sich ausdem Charakter der Betriebsgebühr, die schon mit der Erteilung der Information anfällt (Vorbem.2.3 Abs. 3 VV; Vorbem. 3 Abs. 2 VV), und daher durch alle Gegenstände ausgelöst wird, mitdenen der Anwalt im Verlauf des Mandats befasst wird.

Möglich ist ausnahmsweise auch, dass in einer Angelegenheit anfal-len, so z.B. im Mahnverfahren, in dem sowohl für das Verfahren über den Erlass eines Mahnbe-scheids (Nr. 3305 VV) als auch für das Verfahren über den Erlass eines Vollstreckungsbescheids(Nr. 3308 VV) jeweils eine gesonderte Verfahrensgebühr anfällt, obwohl insgesamt nur eineeinzige Angelegenheit gegeben ist; ebenso in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung(Nr. 3311 VV) sowie in Insolvenzverfahren (Nrn. 3313 ff. VV).

(b) Ermittlung der Gebührensätze

Zu beachten ist ferner, dass die Betriebsgebühr gegebenenfalls aus einzelnen Teilwerten zuanfallen kann. Solche Regelungen sind insbesondere in den

gerichtlichen Verfahren enthalten (Nrn. 3100/3101 VV; Nrn. 3200/3201 VV; Nrn. 3305/3306 VVetc.). Der Anwalt muss daher stets prüfen, ob hinsichtlich des betreffenden Gegenstands dievolle Gebühr ausgelöst worden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, entsteht nur die reduzierteBetriebsgebühr. Möglich ist auch, dass sowohl eine volle als auch eine reduzierte Betriebsgebühranfällt. In diesem Fall sind dann nach § 15 Abs. 3, 1. Hs. RVG aus den jeweiligen Teilwertenunterschiedliche Gebührensätze abzurechnen (siehe die Beispiele 22, 25 und 28).

(c) Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Anwalt für tätig war unddamit eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV eingetreten ist. Da hier nach dem Gegenstands-wert abgerechnet wird, reicht eine Auftraggebermehrheit alleine allerdings noch nicht aus. DerAnwalt muss auch hinsichtlich tätig geworden sein. Liegt ein solcherFall vor, werden alle Betriebsgebühren um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht, höchstens um2,0 (Ausnahme: Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV).

Auch hier kann es vorkommen, dass eine Erhöhung nur nach einem Teilwert eingetreten ist. Danngilt wiederum § 15 Abs. 3, 1. Hs. RVG. Es sind aus den Teilwerten unterschiedliche Gebührensätzezu errechnen. Unzutreffend wäre es, aus dem Gesamtwert eine einfache Gebühr zu berechnen

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§ 1 Einleitung

und aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung eine „Erhöhungsgebühr“ (ausführlichhierzu siehe § 13 Rdn 31 ff.).16

Verfahrensgebühr für mehrere Auftraggeber mit unterschiedlicherBeispiel 17

Beteiligung

Der Gesamtwert beläuft sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG auf19.000,00 EUR. An einem Teilwert von 12.000,00 EUR ist nur ein Auftraggeber beteiligt; an demTeilwert von 7.000,00 EUR sind zwei Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt. Unzutreffend wärees, aus dem Gesamtwert von 19.000,00 EUR eine 1,3-Gebühr zu berechnen und aus dem Wertder gemeinschaftlichen Beteiligung eine „0,3-Erhöhungsgebühr“.17

.18 Aus dem Teilwert von 12.000,00 EUR entsteht dieund aus 7.000,00 EUR eine nach Nr. 1008 VV erhöhte .

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR(Wert: 12.000,00 EUR)

2. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV 648,00 EUR(Wert: 7.000,00 EUR)

Insgesamt darf nach § 15 Abs. 3 RVG allerdings nicht mehr als eine 1,6-Gebühr aus dem Gesamt-wert von 19.000,00 EUR berechnet werden, also 1.113,60 EUR (siehe dazu Rdn 63 ff.).

(d) Anrechnung vorangegangener Gebühren

Sind danach die Gebühren und Gebührensätze ermittelt, ist die Frage der zu prüfen.Das RVG ordnet in vielen Fällen an, dass vorangegangene Betriebsgebühren auf die Betriebsge-bühren eines nachfolgenden Verfahrens anzurechnen sind, wenn der ist (soz.B. § 34 Abs. 2 RVG; Anm. zu Nr. 3305 VV; Anm. zu Nr. 3307 VV; Vorbem. 2.3 Abs. 4–6 VV;Vorbem. 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 VV; Anm. zu Nr. 3100 VV etc.). Die Anrechnung kann sichsogar aus Teil 4 VV (Strafsachen) ergeben (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV).

Ist ein solcher Anrechnungsfall gegeben, muss ein Betrag angerechnet werden, der der vorange-gangenen Betriebsgebühr entspricht, sofern nicht etwas anderes angeordnet ist, etwa in Vorbem.2.3 Abs. 4 u. 6 VV oder Vorbem. 3 Abs. 4 VV (hälftige Anrechnung, höchstens 0,75) oder inAnm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV (zwei Drittel).

Eine ist vorgesehen in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV für dieVerfahrensgebühr der Nr. 3100 VV und in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3201 VV für die Verfahrensgebührder Nr. 3200 VV (siehe dazu § 14 Rdn 1 ff.).

16 AnwK-RVG/ , § 15 Rn 229 ff. m.w.N.17 So aber OLG Köln Rpfleger 1987, 175; OLG Frankfurt MDR 1983, 764; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 189; LG

Berlin Rpfleger 1981, 123; LG Freiburg Rpfleger 1982, 393.18 LG Saarbrücken AGS 2012, 56 = DAR 2012, 177 = NJW-Spezial 2012, 27 = VRR 2012, 120; AG Augsburg AGS

2008, 434 = DAR 2008, 673 = NJW-Spezial 2008, 636 = VRR 2008, 479; OLG Hamburg MDR 1978, 767; LG BonnRpfleger 1995, 384 m. Anm. ; AnwK-RVG/ , § 15 Rn 229 ff.; , Rpfleger 1981, 94; siehehierzu ausführlich , BRAGOreport 2000, 21; , ProzRB 2003, 130.

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§ 1IV. Das Vorgehen bei Erstellung einer Kostenrechnung

Vor einer Anrechnung ist stets zu prüfen, ob der der anwaltlichen Tätigkeit auchist. Dies zu beurteilen ist nicht immer einfach.

Außergerichtliche Schadensregulierung und isolierteBeispiel 18

Kostenerstattungsklage

Dem außergerichtlichen Auftrag zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche und der isoliertenKlage auf Kostenerstattung liegen zwei verschiedene Streitgegenstände zugrunde. Daher ist eineAnrechnung ausgeschlossen.19

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 684,00 EUR(Wert: 8.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 704,00 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 133,76 EUR

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 104,00 EUR(Wert: 837,76 EUR)

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 96,00 EUR(Wert: 837,76 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 220,00 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 41,80 EUR

Zu beachten ist, dass bei nicht anzurechnen ist.

Keine Anrechnung bei wechselnden GegenständenBeispiel 19

Zwar beläuft sich der Gegenstandswert vorgerichtlich und auch gerichtlich auf jeweils3.000,00 EUR. Angerechnet wird jedoch nur, soweit die Gegenstände identisch sind. Das ist abernur hinsichtlich der Miete März der Fall, sodass nur nach 1.000,00 EUR anzurechnen ist.

1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 301,50 EUR(Wert: 3.000,00 EUR)

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 321,50 EUR

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 61,09 EUR

19 LG Saarbrücken AGS 2007, 291.

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§ 1 Einleitung

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR(Wert: 3.000,00 EUR)

2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 60,00 EUR0,75 aus 1.000,00 EUR

3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR(Wert: 3.000,00 EUR)

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 462,50 EUR

5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 87,88 EUR

Zu beachten ist, dass nicht mehr angerechnet werden darf, als in der nachfolgenden Angelegenheitan Gebühren entstehen. Ist also der Gebührensatz in der vorangegangenen Angelegenheit höher,wird nur nach dem geringeren Gebührensatz der nachfolgenden Angelegenheit angerechnet (sieheauch § 8 Rdn 38 f.).

Anrechnung, wenn sich die anzurechnende Gebühr nach einemBeispiel 20

höheren Satz bestimmt

Da im streitigen Verfahren nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV entsteht, wird dieVerfahrensgebühr der Nr. 3305 VV (Anm. zu Nr. 3305 VV) nur zu 0,8 angerechnet.

1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV 456,00 EUR(Wert: 7.500,00 EUR)

2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV 228,00 EUR(Wert: 7.500,00 EUR)

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 704,00 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 133,76 EUR

1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV 364,80 EUR(Wert: 7.500,00 EUR)

2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, – 364,80 EUR0,8 aus 7.500,00 EUR

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 20,00 EUR

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 3,80 EUR

Ebenso ist besonders zu beachten, wenn sich die Gebühren in der nachfolgenden Angelegenheitnach einem geringeren Wert berechnen. Angerechnet wird dann nur, soweit die Gebühr nach demgeringeren Wert entstanden ist.

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