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Schülerrechte im Überblick

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SCHÜLERRECHTE IM ÜBERBLICK Wer kennt das leidige Thema Schulrecht nicht. Für viele Schülervertreter ist Schulrecht eines der wohl langweiligsten Themen überhaupt. Insofern sehr verständlich, kaum jemand mag es, sich unbeholfen durch den Paragraphendschungel der Österreichischen Schulgesetze schlagen zu müssen. Es wäre wohl Nonsens von dir zu verlangen, dass du alle Paragraphen bis ins Detail kennst. Wichtig ist nur zu wissen, wo du dich weiter informieren kannst. Auf den folgenden Seiten findest du deswegen die wichtigsten Infos (auch diese sind schon recht umfangreich). Solltest du trotzdem noch Fragen haben, kein Problem. Anruf oder eMail genügt:

0732 77 00 35 oder

[email protected]

Relevante Schulgesetze… SchUG – Schulunterrichtsgesetz LB-VO – Leistungsbeurteilungsverordnung SchVV – Schulveranstaltungsverordnung Schulordnung – Verordnung zur Schulordnung SchBG – Schülerbeihilfengesetz SchVG – Schülervertretungengesetz (nur für überschulische SV) SchZG – Schulzeitgesetz Wo kann ich das alles eigentlich nachschlagen? www.ris.bka.gv.at Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes www.bmukk.gv.at Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur www.uhs.at Union Höherer Schüler Oberösterreich

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Rechte der Schüler… §57 a SchUG

o Beteiligung an der Gestaltung des Unterrichts o Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel o Anhörung o Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen o Information über den aktuellen Notenstand (§11 (3) lit. a LBVO) o Wahl einer eigenen Vertretung (§§ 58 und 59a )

Pflichten der Schüler… § 43 SchUG / § 4 Schulordnung

o Pünktlicher und regelmäßiger Besuch des Unterrichts (auch der Freigegenstände und des Förderunterrichts wenn man sich dazu angemeldet hat)

o Teilnahme an Schulveranstaltungen o Befolgung der Hausordnung o Der Schüler muss durch seine Mitarbeit den Unterricht fördern (auch durch die

pünktliche und ordentliche Erledigung diverser Hausaufgaben) o Die notwendigen Unterrichtsmittel müssen zum Unterricht mitgebracht werden

Alkohol und Zigaretten… §9 Schulordnung

o Der Genuss von alkoholischen Getränken in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und Schulveranstaltungen ist verboten.

o Im Schulgebäude gilt für alle Schulpartner absolutes Rauchverbot. Lehrer/innen dürfen, sofern die Hausordnung nichts anderes besagt, am Schulgelände rauchen, Schüler/innen nicht!

Leistungsbeurteilung… §43 SchUG und Leistungsbeurteilungsverordnung Der Lehrer muss alle erbrachten Leistungen (Schularbeiten, Tests, mündliche bzw. schriftliche Prüfungen, Mitarbeit,…) eines Schuljahres in die Beurteilung einbeziehen, wobei zuletzt erbrachte Leistungen wichtiger sind als solche, die schon länger zurückliegen. Das Verhalten des Schülers sowie Leistungen, die vor dem betreffenden Unterrichtsjahr erbracht wurden, sind für die Benotung irrelevant. Die Benotung darf nur auf den Leistungen des Schülers basieren. (z.B.: Eine schlechtere Note mit der Begründung, dass diese den Schüler im zweiten Semester zu besseren Leistungen motivieren wird, ist natürlich nicht gerechtfertigt) Lernzielkontrollen… §1 (2) LBVO: Eine Lernzielkontrolle dient einzig und alleine der Information des Lehrers über den Leistungsstand der Klasse. Somit darf sie zwar benotet werden, aber nicht in die Jahres-/Semesternote mit einfließen.

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Grundsätze der Leistungsbeurteilung… §11 LBVO

o Deine Leistungen müssen sachlich und gerecht beurteilt werden. o Dein Verhalten in der Öffentlichkeit oder in der Schule ist für die Note irrelevant. o Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen haben die Note niemals zu beeinflussen. o In Zeichnen, Turnen, Musik und Werken ist bei Mangelnden Fähigkeiten der

Leistungswille zu Gunsten des Schülers zu werten. Mitarbeit… §4 LB-VO Mitarbeit ist grundsätzlich alles was du im Unterricht, aber auch zu Hause machst.

o Mündliche, schriftliche und graphische Leistungen o Erarbeitung neuer Lehrstoffe o Erfassen und Verstehen von Themen im Unterricht o Leistungen in Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und

anzuwenden o Leistungen die du in Alleinarbeit, aber auch in Gruppenarbeit erbringst.

Dein Lehrer hat eine kontinuierliche Aufzeichnung über deine Mitarbeit zu führen, das heißt, dass du nicht aufgrund von 3 Mitarbeitsmini eine schlechtere Note bekommen kannst. Die Mitarbeit ist jedoch ein für Lehrer sehr dehnbares Thema, weil sie eigentlich alles und nichts bewerten können. Akzeptiere es aber nicht, wenn Lehrer nur schlechte Mitarbeit bewerten, gute jedoch voraussetzen und somit nicht einschreiben. Vereinbare am Jahresanfang mit jedem Lehrer wie wichtig Mitarbeit ist, und welchen Einfluss sie auf die Note hat. Schularbeiten… §7 LBVO Der Schularbeitenstoff muss mindestens eine Woche vor dem Termin der Schularbeit bekannt gegeben werden. (In lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit) Sollte in den letzten beiden Tagen vor der Schularbeit noch neuer Stoff durchgemacht werden, darf dieser nicht mehr bei der Schularbeit geprüft werden. (Bei Berufsschulen zählt nur der letzte Unterrichtstag vor der Schularbeit) Außer an ganzjährigen Berufsschulen dürfen Schularbeiten an einem Tag nicht abgehalten werden, wenn dieser unmittelbar auf drei schulfreie Tage oder auf eine drei oder mehr als dreitägige Schulveranstaltung folgt. Wird mehr als die Hälfte aller Schularbeiten einer Klasse mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist diese binnen zwei Wochen zu wiederholen. Es zählt von den beiden Schularbeiten nur jene, auf die der Schüler die bessere Note geschrieben hat. Ein AHS-Schüler darf maximal eine Schularbeit pro Tag und zwei pro Woche schreiben. Ein BMHS und BAKIP-Schüler darf an einem Tag nur eine Schularbeit und pro Woche maximal drei Schularbeiten schreiben. An Berufsschulen dürfen an einem Schultag nicht mehr als zwei Schularbeiten und in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche nicht mehr als drei Schularbeiten stattfinden.

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Schriftliche Überprüfungen (Tests und Diktate)… §8 LBVO

o umfassen ein kleineres, in sich abgeschlossenes Stoffkapitel. Zum Beispiel zwei bis drei Units in Englisch.

o An AHS und Berufsschulen sind sie in Schularbeitengegenständen unzulässig. o An BMHS dürfen sie nur in Gegenständen durchgeführt werden, in denen es nicht

mehr als eine Schularbeit pro Semester gibt. o Sind mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. An ganzjährigen

oder saisonmäßigen Berufsschulen spätestens am letzten Tag der vorangegangenen Unterrichtswoche.

o Direkt nach mehr als drei schulfreien Tagen und nach einer mehr als dreitägigen Schulveranstaltung darf kein Test abgehalten werden. Ganzjährige BS sind aus dieser Regelung ausgenommen.

o Dürfen nicht an einem Schultag stattfinden, an dem schon eine andere schriftliche Überprüfung oder Schularbeit ist. (An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen pro Tag durchgeführt werden)

Maximale Testdauer:

AHS Unterstufe und Pflichtschulen Max. 15 Minuten AHS Oberstufe Max. 20 Minuten Sonstige Schulen Max. 25 Minuten

Gesamte Testdauer pro Gegenstand und Semester

Pflichtschule Max. 30 Minuten AHS Unterstufe Max. 30 Minuten AHS Oberstufe Max. 50 Minuten BAKIP Max. 50 Minuten Berufsschule Max. 50 Minuten BMHS Max. 80 Minuten

In diesen Fächern dürfen keine Tests & Diktate abgehalten werden:

Volksschule BE, LÜ, Werken, GZ Hauptschule BE, GZ, LÜ, Werken Polytechnische Schule LÜ, techn. Zeichnen, Werken AHS bis 5. Klasse DG, Fremdsprachliche Konversation, LÜ,

GZ, Werken, BE AHS ab 6. Klasse DG, Fremdsprachliche Konversation, LÜ,

GZ, Werken Berufsschule LÜ, Praktische Arbeit BMHS LÜ

Wenn mehr als die Hälfte aller Arbeiten negativ ist, sollte der Test wiederholt werden, sofern das möglich ist. Wurde er wiederholt, zählt jeweils nur die bessere Note.

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Mündliche Prüfung… §5 LBVO

o besteht aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen. o Wird durch einen begangenen Fehler die Aufgabe unlösbar, bzw. sehr schwer lösbar

hat der Lehrer diesen Fehler sofort aufzuzeigen. o Die Prüfungsdauer darf an der AHS Unterstufe und der Berufsschule 10 Minuten,

ansonsten 15 Minuten nicht überschreiten. o Der Prüfungstermin muss vom Lehrer mindestens zwei Unterrichtstage vorher

bekannt gegeben werden. (An ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen am letzten Tag der vorangegangenen Woche)

o Jeder Schüler hat das Recht auf eine Prüfung pro Semester. o Wünscht der Schüler eine Prüfung hat er dem Lehrer den Wunschtermin zeitgerecht

bekannt zu geben. (zwei Wochen sind auf jeden Fall zeitgerecht)

Hier darf es keine mündlichen Prüfungen geben:

Volksschule 1.-4.Klasse In allen Gegenständen Volksschule 5.-8. Klasse BE, LÜ, Werken, GZ Hauptschule BE, Schreiben, GZ, LÜ, Werken,

Maschinenschreiben, Kurzschrift Polytechnische Schule LÜ, Techn. Zeichnen, Werken, Steno,

Maschinenschreiben, Kurzschrift AHS Unterstufe GZ, LÜ, Werken, BE, Kurzschrift,

Maschinenschreiben, Bildnerisches Gestalten, AHS GZ, LÜ, Werken, BMHS LÜ BAKIP Hort- und Heimpraxis

Übrigens: Es gibt KEINE Entscheidungsprüfung zwischen zwei Noten. Die Leistung auf

eine mündliche Prüfung ist nur eine unter vielen Noten. Schummeln… §11 Abs 4 LBVO Wirst du beim Schummeln erwischt, so ist die betroffene Leistungsfeststellung NICHT zu beurteilen. Eine nicht beurteilte Schularbeit/ Test/… ist genau so viel wert, als wenn du an der betroffenen Arbeit nicht teilgenommen hättest. Es ist nicht zulässig, dass du dafür ein „Nicht genügend“ erhältst. Übrigens: Der Schummelzettel muss dir nach der Leistungsfeststellung wieder

zurückgegeben werden! Bestrafung… §47 SchUG Dieser Paragraph ist besonders interessant, und er wird auch sehr oft missachtet. Grundsätzlich sollte man Schüler eher loben als schimpfen, legitime Mittel sind Lob, Anerkennung und Zurechtweisung. Erscheint es dem Schulleiter sinnvoll, kannst du in eine Parallelklasse versetzt werden.

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Nicht erlaubt ist:

o Körperliche Züchtigung: alle Formen von Schlägen, Ohrfeigen, .... o Beschimpfung o Kollektivstrafen: z.B.: ein Lehrer droht der gesamten Klasse mit einer Betragensnote,

falls niemand zugibt, dass er/sie „schuldig“ ist. o Nachsitzen und Karzer

Fernbleiben vom Unterricht und Entschuldigungen… § 45 SchUG Aus folgenden Gründen darf ein Schüler dem Unterricht fernbleiben:

o Bei gerechtfertigter Verhinderung (zum Beispiel: Krankheit, außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers, Ungangbarkeit des Schulweges,…)

o Bei Erlaubnis zum Fernbleiben. Auf Ansuchen des Schülers kann der Klassenvorstand für einzelne Stunden bis zu einem Tag, darüber hinaus der Schulleiter – bzw. der Abteilungsvorstand – die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind auf jeden Fall Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.

o Bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen Dein Klassenvorstand, Direktor bzw. Abteilungsvorstand kann dir jedoch die Erlaubnis den Unterricht wegen deiner Tätigkeit als Schülervertreter zu verlassen verweigern. Dafür muss ein guter Grund vorhanden sein und du kannst gegen diesen Entscheid keine Berufung einlegen.

Berufung…

Du kannst gegen folgende Entscheidungen berufen:

o Negatives Ergebnis der Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung; o keine Berechtigung zum Aufsteigen; o letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen; o Reife-, Befähigungs-, Abschluss-, Zusatz- oder Externistenprüfung nicht bestanden.

Deine Berufung muss innerhalb von fünf Tagen nach der mündlichen Mitteilung der Entscheidung bzw. fünf Tage nach dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung in deiner Schule eingebracht werden. Wichtig ist, dass die Berufung schriftlich ausgeführt sein muss. Lange Rede, kurzer Sinn: Du kannst nur gegen ein „Nicht Genügend“ berufen…