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Schuldrecht AT, 07.07.2014

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§ 6: SchadensrechtIV. Art und Umfang des Schadensersatzes3. Sonderfällea. Entgangener Gewinn§ 252 BGB. Entgangener GewinnDer zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.• § 251 S. 1 BGB hat nur klarstellende Funktion, da es

früher umstritten war, ob das sogenannte lucrum cessans zu ersetzen ist.

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• § 252 S. 2 BGB dient der Beweiserleichterung. Der Geschädigte muss nur Umstände darlegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns ergibt.

• Ersatzfähig ist aber auch ein unwahrscheinlicher Gewinn, wenn er nachgewiesen werden kann.

• Nicht zu ersetzen sind dagegen verlorene Chancen.Beispiel:Architekt A hat einen Beitrag zu einem Architekten- wettbewerb in vielen Stunden mühsam erstellt. Auf-grund eines Fehlers des Ausschreibers wird sein Beitrag aber als verspätet eingegangen nicht berücksichtigt. A verlangt jetzt Schadensersatz, weil er meint, dass er unter normalen Umständen eine Gewinnchance von 20% gehabt hätte.

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b. Verlust von GebrauchsvorteilenBeispiel (nach BGHZ 98, 212):Bei Renovierungsarbeiten am Haus der E hat der Handwerker H nicht ganz sorgfältig gearbeitet und dadurch die Statik beeinträchtigt. E kann deshalb ihr Haus eine Weile nicht bewohnen und zieht den Sommer über in ein Zelt im Garten. Nun verlangt E von H Schadensersatz u.a. dafür, dass sie ihr Haus nicht bewohnen konnte. Zurecht?• Wenn ein Gegenstand aufgrund einer Beschädigung

nicht gebraucht werden kann, stellt sich die Frage, ob der Verlust der Gebrauchsvorteile zu ersetzen ist.

• Bei wirtschaftlichem Einsatz des beschädigten Gegenstands kann regelmäßig Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt werden.

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• Wenn der Geschädigte für den beschädigten Gegen-stand Ersatz angemietet hat, können die Kosten als Naturalrestitution (§ 249 II 1 BGB) ersetzt werden.

Beispiel:E ist in unserem Eingangsbeispiel nicht in ein Zelt in ihrem Garten, sondern in eine Wohnung zur Zwischenmiete gezogen.• Wird der Gegenstand nicht erwerbswirtschaftlich

genutzt und mietet der Geschädigte keinen Ersatz an, ist ein Geldersatz für den Verlust der Gebrauchsvorteile problematisch.

• Verlorene Gebrauchsvorteile sind eigentlich nur immaterielle Schäden, nämlich Unannehmlichkeiten, für die es Ersatz nur bei ausdrücklicher Anordnung durch Gesetz gibt (§ 253 I BGB).

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• BGH gewährt unter bestimmten Umständen Geldersatz (durchschnittliche Mietkosten minus Gewinnanteil)

• Grund: Geschädigter hätte Ersatz anmieten können und Schädiger soll durch die Sparsamkeit des Geschädigten nicht bessergestellt werden.

Voraussetzungen nach BGH:• Es muss der Gebrauch eines Wirtschaftsguts von allge-

meiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung beeinträchtigt sein.(Beispiele: Haus, Auto; nicht: Luxusgüter wie Jacht, Schwimmbad, Pelzmantel usw.)

• Der Geschädigte hätte den Gegenstand auch nutzen können, der Gebrauchsverlust muss für ihn fühlbar gewesen sein.

Beispiel: Der Geschädigte liegt selbst im Krankenhaus.

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c. Ersatz von VorsorgeaufwendungenBeispiel:S kauft gerne in den Geschäften ein, ohne zu bezahlen. Als ihn der Detektiv D des Kaufhauses K eines Tages erwischt, ist S recht erstaunt. Noch erstaunter ist S, als K von ihm 100 € dafür an Schadensersatz verlangt, dass K den D zur Überwachung eingesetzt hat. K meint, es habe den D nur deshalb eingestellt, weil es Leute wie S gäbe. Daher solle S auch für D‘s Kosten aufkommen. Zurecht?• Kosten, die jemand vor einer Schädigung zur Ab-

wendung oder Vermeidung von Schäden aufwendet, sind nicht durch die Schädigung verursacht.

• Es fehlt an der haftungsausfüllenden Kausalität, da-her kann grds. kein Schadensersatz verlangt werden.

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• Nach BGH können aber ausnahmsweise die Kosten von Ersatzfahrzeugen anteilmäßig ersetzt verlangt werden, die der Geschädigte eigens für Ausfälle bereithält.

Beispiel (nach BGHZ 32, 280):A beschädigt bei einem Unfall fahrlässig einen Bus der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück (VOS). Der Bus fällt wegen der notwendigen Reparaturarbeiten zwei Wochen aus. Die VOS setzt während dieser Zeit einen Ersatzbus ein und verlangt nun die Kosten, die ihr durch das Vorhalten des Ersatzbusses in diesem Zeitraum entstanden sind.• In der Literatur wird ein Ersatz der Vorhaltekosten auch

in diesen Fällen abgelehnt, weil die Vorsorge im Eigen-interesse des Geschädigten liege. Der Schädiger müsse und dürfe den Geschädigten so nehmen, wie er ist.

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d. Verlust der Arbeitskraft• Wenn jemand aufgrund einer Verletzung (eine Zeitlang)

nicht mehr arbeiten kann, ist ein entgangenes Ein-kommen als Vermögensschaden nach §§ 249 I, 252 BGB zu ersetzen.

• Umstritten ist, ob auch der Verlust einer ehrenamtlich eingesetzten Arbeitskraft finanziell zu entschädigen ist.

Beispiel:A arbeitet ehrenamtlich bei der Diakonie als Fahrer. Bei einem von S verschuldeten Unfall wird er verletzt und kann drei Wochen nicht arbeiten.• Für Ersatz: Schädiger soll nicht besser stehen, wenn ver-

gleichbare Arbeit sonst nur gegen Entgelt erbracht wird.• Gegen Ersatz: Arbeitskraft als solche ist kein Vermögens-

wert, sondern eine nicht geldwerte Eigenschaft.

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e. Urlaub und FreizeitBeispiel (BGH NJW 1956, 1234):M und seine Ehefrau F hatten zusammen eine Kreuzfahrt in der Karibik gebucht. Bei dem Hinflug wurde ihr Gepäck aufgrund eines Versehens der Zollbehörde nicht mit-transportiert. M und F mussten deshalb die ersten fünf Tage der Kreuzfahrt ohne ihr Gepäck auskommen. Sie verlangen nun Schadensersatz dafür, dass sie fünf Tage in der gleichen Kleidung zubringen mussten und deshalb die Reise nicht wie geplant genießen konnten.• BGH hat Schadensersatz gewährt, weil der Genuss

durch den Reisepreis erkauft und dadurch „kommerzialisiert“ sei.

• Erkaufte und entgangene Urlaubsfreuden sollten also einen Vermögensschaden darstellen.

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• Für den Reisevertrag wurde 1979 eine eigenständige Anspruchsgrundlage für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geschaffen:

651f BGB. […] (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.• BGH deutet § 651f II BGB heute als Anspruch auf

Ersatz eines immateriellen Schadens und damit als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 253 I BGB.

• § 651f II BGB kann bei anderen Verträgen mit Erholungscharakter analog angewandt werden.

• Im Deliktsrecht scheidet heute ein Ersatz des immate-riellen Schadens bei beeinträchtigten Urlaubsfreuden mangels Ausnahmevorschrift iSd § 253 I BGB aus.

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V. Mitverantwortlichkeit des GeschädigtenBeispiel:A und B sind Rivalen um die Gunst der G. Sie beschließen, den Streit mit den Fäusten auszutragen. Bei dem Boxkampf schlägt B dem A vorsätzlich so in die Nieren, dass dieser zusammenbricht und nur durch eine Operation gerettet werden kann. Dabei weigert sich A allerdings, einer medizinisch indizierten Bluttransfusion zuzustimmen, so dass es zu Komplikationen kommt. A muss deshalb länger im Krankenhaus bleiben und verliert auch einen wichtigen Auftrag, weil er es versäumt, einen Geschäftstermin umzulegen. Welche Ansprüche hat A gegen B?• Schäden werden häufig durch den Geschädigten

mitverursacht. Das Recht muss klären, welche Mitverursachungen in welcher Weise relevant sind.

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1. Die Grundentscheidungen des § 254 BGB• Erstens: Die Verantwortlichkeit des Gläubigers ist

grundsätzlich entsprechend der Verantwortlichkeit des Schuldners zu bestimmen. Gläubiger und Schuldner werden hier gleichbehandelt.

• Zweitens: Der Schaden ist entsprechend der Verant-wortlichkeitsanteile beider Parteien zu quoteln. Es gilt nicht das frühere Prinzip der „Culpakompensation“.

2. Anwendungsbereich des § 254 BGB• Es gibt eine Reihe von Sondervorschriften, die ent-

weder auf § 254 BGB verweisen (z.B. § 9 StVG) oder eigenständige Regelungen treffen (z.B. §§ 122 II, 179 III BGB).

• Soweit keine Sondervorschriften eingreifen, ist § 254 BGB auf alle Schadensersatzansprüche anwendbar.

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§ 254 BGB. Mitverschulden(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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3. Tatbestandsvoraussetzungen des § 254 BGBa. Überblick§ 254 BGB enthält verschiedene Varianten:• Abs. 1 betrifft den Fall, dass der Geschädigte schon den

Schadenseintritt mitzuverantworten hat.• Abs. 2 S. 1 1. Fall betrifft den Fall, dass der Geschädigte

den Schädiger nicht vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gewarnt hat.

• Abs. 2 S. 1 2. und 3. Fall betrifft die Fälle, in denen zwar grundsätzlich ein den Schadensersatzanspruch begründendes Ereignis ohne Mitwirkung des Gläubi-gers eingetreten ist, aber der Gläubiger es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

• Abs. 2 S. 2 regelt die Verantwortlichkeit des Gläubigers für Dritte.

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b. § 254 I BGB: Mitverantwortlichkeit für die Entstehung des Schadens

• Entgegen dem Wortlaut kommt es bei § 254 I BGB nicht auf ein echtes Verschulden des Geschädigten an.

• Den Geschädigten trifft keine Pflicht, sich oder seine Rechtsgüter nicht zu schädigen, sondern nur eine Obliegenheit nach § 254 I BGB.

• Verhält der Geschädigte sich nicht sorgfaltsgemäß, muss er sich ggf. eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs gefallen lassen.

Beispiel:A guckt beim Einbiegen in eine Kreuzung nur nach rechts und stößt prompt mit dem B zusammen, der ihm die Vorfahrt genommen hat. Das Auto des A wird dabei stark beschädigt. Was kann A von B verlangen?

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Voraussetzungen des § 254 I BGB:• Ein Verhalten des Geschädigten war für den

Schadenseintritt (mit-)ursächlich.• Der Schaden ist dem Geschädigten auch (mit)

zurechenbar.• Das Verhalten des Geschädigten war sorgfaltswidrig:– Der Sorgfaltsmaßstab ist für den Geschädigten

entsprechend § 276 BGB zu bestimmen.– Im Bereich der Gefährdungshaftung muss sich auch

der Geschädigte die Gefahren seiner Rechtsgüter (z.B. Kfz) zurechnen lassen.

• § 254 BGB setzt die Zurechnungsfähigkeit des Geschädigten voraus. §§ 827f. BGB sind deshalb entsprechend anzuwenden.

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c. § 254 II 1 1. Fall BGB: Unterlassene Warnung vor ungewöhnlich hohem Schaden

• Zwar haftet ein Schädiger grundsätzlich auch für außergewöhnlich hohe Schäden.

• Wenn jemand aber weiß, dass er oder seine Rechts-güter besonders schadensanfällig sind, soll er andere warnen, so dass sie besondere Vorsichtsmaß-nahmen ergreifen können.

Beispiel:A beauftragt den X damit, ein Paket für ihn nach München zu bringen. A sagt dem X nicht, dass sich in dem Paket extrem teure Eier einer seltenen Schlangenart befinden. X behandelt das Paket dann etwas ruppig, so dass alle Eier zerstört werden. Was kann A von X verlangen?

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d. § 254 II 1 2. und 3. Fall BGB: Unterlassene Schadensabwendung oder Schadensminderung

• Die Obliegenheit zur Schadensabwendung oder zur Minderung eines Schadens besteht nur im Rahmen des Zumutbaren.

Beispiel:A wird bei einem von S verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Er wird arbeitsunfähig bleiben, wenn er sich nicht einer aufwendigen Operation unterzieht. Muss A die Operation vornehmen lassen, oder kann er eine dauerhafte Rente von S beziehen?• Eine ärztliche Behandlung muss man vornehmen lassen,

eine Operation aber nur, wenn sie gefahrlos, ohne große Schmerzen und mit sicherem Erfolg möglich ist.

• Kosten der Minderung sind als Schaden zu ersetzen.

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e. § 254 II 2 BGB: Die Verantwortlichkeit für Dritte• Nach h.M. ist § 254 II 2 BGB wie ein eigenständiger

Abs. 3 zu lesen und deshalb auch im Fall des Abs. 1 anzuwenden.

• Umstritten ist, ob der Verweis auf § 278 BGB ein Rechtsgrundverweis (dann nur in bestehendem Schuldverhältnis anwendbar) oder ein Rechts-folgenverweis (dann allgemein anwendbar) ist.

Beispiel (nach OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1165):Die achtjährige K kletterte bei einem Hallenfußball-turnier auf das vom Veranstalter V unzureichend gesicherte Gerüst der Zuschauertribüne. Dabei stürzte K ab und verletzte sich schwer. V verteidigt sich gegen den Schadensersatzanspruch der K damit, dass die Mutter der K nicht ordentlich auf sie aufgepasst habe.

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4. Rechtsfolgen des § 254 BGB• Gemäß § 254 I BGB hängt der Umfang der Ersatz-

pflicht vom Maß der jeweiligen Verantwortlichkeit der beteiligten Parteien ab.

• In extremen Situationen kann ein Schadensersatz-anspruch sogar ganz wegen Mitverschuldens aus-geschlossen sein.

• Normalerweise sind Quoten abhängig von den Ver-ursachungsbeiträgen bzw. vom Anteil des Verschul-dens zu bilden.

Beispiel:Der unvorsichtige A läuft ohne zu gucken auf die Straße und direkt vor das Auto des B. B fuhr zu schnell und hätte bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit noch bremsen können. A wird schwer verletzt.

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Literaturhinweise:• Bennecke/Pils, Der Ersatz des Nutzungsinteresses

- Nutzungsersatz für eigenwirtschaftlich genutzte Gegenstände als Schwäche der Differenzmethode, JA 2007, 241-244

• Mohr, Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Kompensation und Anrechnung eines Mitverschuldens, Jura 2010, 808-819