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Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Voraussetzung für die Wohnpflegegemeinschaft in Hohenfelde Seit August 2009 in Schleswig Holstein in Kraft

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – Voraussetzung für die Wohnpflegegemeinschaft in Hohenfelde Seit August 2009 in Schleswig Holstein in Kraft

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Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – Voraussetzung für die Wohnpflegegemeinschaft

in Hohenfelde

Seit August 2009 in Schleswig Holstein in Kraft

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§ 8 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (Juli 2009)

Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen

(1) Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung qualifizierte ambulante Leistungen der Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege und Betreuungsleistung besteht. Dies sind insbesondere Wohn- oder Hausgemeinschaften, die nicht die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen.

(2) In besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen finden Regelprüfungen nach § 20 Abs. 1 nicht statt. Eine Prüfung der Anforderungen nach § 12 erfolgt nur, wenn der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht erfüllt sind. Für die Prüfungen gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Abs. 3 bis 8 entsprechend.

(3) § 17 und Abschnitt III des Dritten Teils gelten entsprechend.

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§ 10 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (Juli 2009)

Selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften

(1) Ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften sind nach diesem Gesetz selbstverantwortlich geführt, wenn

1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft vorliegt,

2. die Vermietung und die Pflege- und Betreuungsleistung vertraglich und tatsächlich getrennt sind,

3. Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung tatsächlich frei gewählt werden können,

4. das Hausrecht von den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen uneingeschränkt ausgeübt werden kann und

5. die Alltagsgestaltung maßgeblich von den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen bestimmt wird.

(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Selbstbestimmung – Leitbild Familie / Leben mit Assistenz

• Alltagsassistenz im eigenen Wohnraum mit familiären Charakter und Lebensumfeldbezug• familienähnliches Gemeinschaftsleben „rund um den Tisch“• für pflegebedürftige Mieter weitreichende „Normaltät“ im Bereich Wohnen herstellen – „Normalität“ nicht als Anpassungsprozess, sondern dem gerecht werden, dass jeder Mensch einzigartig ist: selbstgestalteter Privatbereich und Kommunikation in der Gemeinschaft• „Jeder Mensch will gebraucht sein“ (Prof. Dörner) – gemeinsame Haushaltsführung

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Stärkung – starke ältere Menschen braucht das Land

Jeder Einzelne steht im Mittelpunkt des Angebots - nicht allein – sondern in der Gemeinschaft – inklusiv und personenzentriert

Jeder nach seinen Fähigkeiten – und maximale Förderung - nicht einsam – sondern mit Angehörigen, Freunden und Bekannten im Gespräch – Ressourcenorientiert - Salutogenese

Selbsthilfe organisieren und Selbstständigkeit hat Vorrang vor Abhängigkeit - nicht untätig – sondern „jeder Mensch, will gebraucht sein“ Prof. Dörner - Empowerment

Verbesserung der Teilhabe und Gleichstellung - nicht ausgeschlossen – sondern einbezogen in der Gemeinschaft „sozialer Marktplatz – nach dem Konzept der „ASB Sozialstation - Pflegestützpunkt“

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Der ASB Regionalverband Pinneberg / Steinburg von Anfang an dabei

Aufbau eines ehrenamtlichen Helferkreises: Besucherdienst und Begleitdienste

Projektentwicklung und Begleitung des Beteiligungsverfahrens

Fahrdienst – jederzeit mobil

„Sprechzeiten“ für Pflegekunden und Angehörige

Menüservice als Möglichkeit und zum verwöhnen

Bewegungsangebot – starker Körper, starke Menschen

Der ASB, mit seinen in der ländlichen Region stark verwurzelten Dienstleistungen, möchte die Möglichkeit schaffen, dass ältere Menschen und Menschen mit Demenz, bis zu ihrem Lebensende in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung selbstbestimmt leben können.

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Zielgruppe, Menschen mit erhöhtem Pflegebedarf und der inklusive Leitgedanke des ASB

Leben in der eigenen Häuslichkeit – aber nicht im eigenen Haus

Lust auf und Ansprüche an – selbstbestimmtes Leben – eigenes Gestalten und Einbringen

Interesse an Gemeinschaft – soziale Einbindung

Eine Förderung von selbstständiger Lebensgestaltung

Unterstützungsleistungen, die individuell und bedarfsgerecht sind

Und einer Verbesserung der Teilhabe und Gleichstellung

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Innovative Wohn-Pflege-Form = Leben in der eigenen Häuslichkeit = Pflegekonzept und Lebensbegleitung

Wie „zu Hause“ gliedern sich die Bestandteile der Kosten in:

Wohnen (Miete, Mietnebenkosten, Möblierung und Renovierung);

Haushaltskosten (Verpflegung und täglicher Verbrauch);

Pflege- und Betreuungskosten

Ambulante Pflege:

…kümmert sich um die basalen Bedürfnisse…satt, sauber, sicher…Vermeidung von Krankenhausaufenthalte

Die Alltagsasisstenz:

…darüber hinaus…was erhöht die Chance, die eigenen Ressourcen auszubauen…nicht zu vereinsamen…in die Gemeinschaft eingebunden zu sein.

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Wohnen in der eigenen Häuslichkeit

Jedes WG-Mitglied verfügt über eigenständigen Mietvertrag

Möbiliert seine eigene Wohneinheit Mietzins richtet sich nach der Größe des

individuellen Wohnraums + ortsübliche Bemessungsgrenzen

Für sozialhilfeberechtigte Mieter darf Wohngeld bzw Kosten der Unterkunft nach Bedürftigkeit nicht überschritten werden

Wohnraumbezogene Kosten: Hausratsversicherung, Reparatur- bzw Anschaffungsfonds

Für einzelne Maßnahmen können Mieter in einer Wohngemeinschaft Mittel aus der Pflegeversicherung (SGB XI) beantragen

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Haushaltskosten – zusammen wirtschaften

Für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs: Lebensmittel, Reinigungsmitte, kleine Anschaffungen – bezahlen die Mitglieder einen gemeinsam festgelegten Betrag in die „Haushaltskasse“

„Haushaltskonto“ wird geführt von entweder den Mietern oder den Angehörigen oder dem Pflegedienst

Für persönliche Bedürfnisse kann zusätzlich ein regelmäßiger Betrag vereinbart werden

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Pflege und Betreuung – professionell mit ehrenamtlicher Unterstützung

Als Auftragsgemeinschaft wählen die Mieter einen Dienstleister (ambulante Pflege)

Der Pflegedienst übernimmt in der Regel auch die hauswirtschaftliche Betreuung

Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenversicherungen bilden ein Leistungspool

Präsenzkräfte für Alltagsassistenz sind den ganzen ansprechbar

Und der Nachtdienst ist darüber hinaus rufbereit

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Grundstrukturen der Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen in ambulanten betreuten Wohn-Pflege-Gemeinschaften für Menschen mit Demenz

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Pflegekasse

Persönliche Mittel

Sozialhilfe

SGB XI 336 (Sachleistung)

Rente, Vermögen

SGB XII §61 Hilfe zur Pflege

Zusätzliche Betreuung

Pflegekasse SGB XI §45b (PflEG)

Pflegehilfsmittel

Technische Hilfen

Pflegekasse SGB XI §40

Häusliche Krankenpflege

Behandlungspflege

Physiotherapie, Ergotherapie

Krankenkasse SGB V §37

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Kosten für Initiatoren – Vermieter - Dienstleistungsanbieter

Grundstücks- Baukosten

Errichtung Ausstattung einer Wohngemeinschaft

Aufbau- und Planungskosten: Koordinationstätigkeit, Aufbau einer Angehörigengruppe, Hospitation, Fortbildung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Betreuern

Erhöhter Verwaltungsaufwand: Hausgemeinschaft Auswahlverfahren; Mietausfällen

Haussatzung und Fonds für Mietausfälle oder Betreuungsausfälle

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Nichts auf der Welt ist so stark wie eine Idee, deren Zeit gekommen ist.

Victor Hugo