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Selbstständige Schule SV+ SBS SES Was ist drin? Wer entscheidet? Was ist zu diskutieren? Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Selbstständige Schule

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Selbstständige Schule. SV+ SBS SES Was ist drin? Wer entscheidet? Was ist zu diskutieren?. Birgit Koch GPRLL 30.01.2013. Der Kontext: Worum geht es?. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Selbstständige Schule

Selbstständige SchuleSV+

SBS

SES

Was ist drin? Wer entscheidet? Was ist zu diskutieren?

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 2: Selbstständige Schule

Der Kontext: Worum geht es? 17 SV+ :Berufliche Schulen seit 7 Jahren; 2

extra Stellen, inzwischen wieder einkassiert, SOL-Pflicht, Q2E, GK vielfach abgeschafft

35 SBS seit 01.02.2012 mit großem Budget in Hessen

23 allg. bildende Schulen seit Mitte 2012 SES in Hessen

seit Jan 2013: 16 allg. bildende und eine berufliche Schule

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 3: Selbstständige Schule

SES: Ein schlechter Beginn Das HSchG schreibt ein Konzept der

GK als Grundlage für die SK vor Dieses Konzept gab es nicht Intervention des HPRLL Absage des Starts der SES zum

1.2.12, deshalb erst Mitte 2012 begonnen

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 4: Selbstständige Schule

Grundlage SES: §127 c HSchG „.. kann Schulen… gestattet werden, …bei der

Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu treffen.

Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation… bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.“

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 5: Selbstständige Schule

SES - §127 d HSchG (7) Grundlage der Umwandlung ist eine

Konzeption der GK (10) Die Konzeption nach Abs.7 ist den

Zielvereinbarungen nach § 92 Abs.2, Satz 2 zugrunde zu legen

(11) Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmangementsystems

Mehrarbeit für das Kollegium

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 6: Selbstständige Schule

SES - § 129 HSchG Die Schulkonferenz entscheidet über: 1. das Schulprogramm (§127b), die

Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule (§127d,8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§127e,2) und

9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§127a,2)

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 7: Selbstständige Schule

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Lehrerstellenzuweisung

Pflichtstundenverordnung

Zuständigkeitsverordnung

Dienstordnung /Stundentafel / Klassengrößen bedingt

10%-Budgeterlass

Schulbudget

Personaldienstleister /Deregulierung

Mehrarbeit

Beteiligungsgremien !!!!!!!!!

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

SES / SBS tangiert

Page 8: Selbstständige Schule

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2011 / 2012 (09.12.2011)„Mit diesem Erlass erhalten alle Schulen eine zusätzliche Versorgung von 0,25% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus. Die selbstständigen Schulen erhalten mit diesem Erlassentwurf ab dem 01.02.2012 1,5% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus.“

2012 / 2013 (27.06.2012)„Mit diesem Erlass erhalten alle Schulen eine zusätzliche Versorgung von 1% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus. Die selbstständigen Schulen erhalten 1,5% über die Grundunterrichtsversorgung hinaus ab dem 01.08.2012.“

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Lehrerstellenzuweisung

Page 9: Selbstständige Schule

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• HKM bisher: Ziel bleibt es, dass alle Schulen bis zum Ende der Legislatur rechnerisch mit 105% versorgt werden

• Zwischenzeitlich scheint die Landesregierung allerdings davon abzurücken

• Konflikt bleibt auch, wer definiert, was 100% sind

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Lehrerstellenzuweisung

Page 10: Selbstständige Schule

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Abl. 7/12

§3 (5): „Die Schulleiterin oder der Schulleiter von selbstständigen Schulen (§§127c, 127d, 127e HSchG) kann die zusätzliche Grundunterrichtsversorgung ganz oder teilweise auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat gemäß Abs. 3 übertragen.“  

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Pflichtstundenverordnung

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• SL selbständiger Schulen haben folgende Befugnisse • Beamte bis A 14 zu ernennen (Beförderung),

• für Beamte bis A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich zu erklären (gilt nicht für LiV und SL-Mitglieder)

§ 11(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der SES+SBS nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung.

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

ZuständigkeitsVO

Page 12: Selbstständige Schule

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SL selbständiger Schulen haben folgende Befugnisse:

•Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen in Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H - zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz •Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule im Rahmen des TV-H•Abordnung von Beschäftigten ihrer Schule im Rahmen des TV-Hnur im Staats-anzeiger 29/11veröffentlicht

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Zuständigkeit – arbeitsrechtlich (Angestellte)

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• bei Abordnung / Versetzung im StSchA ist GPRLL zuständig

• mit SES und „Nicht-SES“ sieht HPVG den GPRLL vor, geht allerdings auch von Entscheidung des StSchA aus

• es ist davon auszugehen, dass sich VO-Geber darum keinen Kopf gemacht hat

also aufpassen, dass PR beteiligt wird

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Zuständigkeiten - PR-Beteiligung=> ungeklärt

Page 14: Selbstständige Schule

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KontingentstundentafelSK entscheidet über Abweichungen (gilt für alle Schulen)

Weitergehende Befugnissenach 127 c (1) können SES/SBS weitere Abweichungen vornehmen – dazu:

Kooperationsvereinbarung mit StSchA muss ins Konzept der GK inhaltlich im HSchG nicht weiter definiert

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Veränderung Stundentafel - Abl. 9/11

Page 15: Selbstständige Schule

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§ 1: „Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen.“ diese Regelung nicht explizit für SES

aber für SES gilt: „Stellengewinne aus nicht geteilten Klassen“ können bei SES ‚kapitalisiert’ werden (PE HKM 01.12.2011)

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Klassengrößen ABl. 7/11

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• Bestandteile und Zweckbindung werden vom HKM festgelegt

• nicht verausgabte Mittel können für max. 3 Jahre zu 100% einer Rücklage zugeführt werden – aber nur, wenn Gesamtbudget (also aller Schulen) nicht überschritten ist

• nach 3 Jahren fließt Rücklage an Landeshaushalt – Vorsicht: im 2. Jahr müssen erst alle Gelder aus 1. + 2. Jahr ausgegeben sein, bevor Rücklagen aus 1. Jahr verwendet werden können => also Geld raus!

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Haushalt 2012

Page 17: Selbstständige Schule

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gilt für alle Schulen (aber nicht für SES + SBS mit GSB!) Vorgaben zu Verwendung von Geldern, wenn keine

Bewerber mit erforderlicher Qualifikation auf Rangliste + schulbezogene Ausschreibung erfolglos + keine Quereinsteiger entsprechend VO

solche Kriterien und Einschränkungen gibt es für großes Budget bisher nicht

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

10% Budgeterlass (7/2009 Homepage HKM)

Page 18: Selbstständige Schule

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hat nicht unmittelbar etwas mit SES/SBS zu tun,

Option der Teilnahme besteht bereits seit 01.01.2011

Voraussetzung Beschluss GK/SK

Deckungsfähigkeit zwischeno VSS-Mittelno LMFo IT-Mittelo Fortbildung

Haushaltsbeschluss der SK auf Grundlage eines Beschlusses der GK ist beim KSB-Kontrakt vorzulegen!

SL muss im Kontrakt LMF garantieren!

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Kleines Schulbudget - KSB

Page 19: Selbstständige Schule

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GSB gehört automatisch zu SES (+ SBS) „freie Personalmittel“ (Geld aus nicht besetzten Stellen)

können verwendet werdenpro Stelle gibt es bei Umwandlung in Mittel nur 2/3 des

Geldes, was Stelle tatsächlich ‚kostet‘es sind ausschließlich befristete Verträge möglich – also

anders, als SES-Beauftragte des HKM informiert hattenGeld nur für „Landesaufgaben“ => alles wofür HKM

zuständig ist…

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Großes Schulbudget - GSB

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HSchG § 15 b(1) Kann eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstände der Schule nicht gewährleistet werden, können Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten. (2) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung…Es gibt (noch?) keine RechtsVO, die Bedingungen, Voraussetzungen etc. konkretisiert, so dass der Einsatz derzeit nicht zulässig ist

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Personaldienstleistungen

Page 21: Selbstständige Schule

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Wir wollen ausgebildete Lehrkräfte •Personaldienstleistungen bedeuten i.d.R. nicht ausgebildete Kräfte + schlechte Verträge

•Sie bedeuten Deregulierung in Schule

•„Zum Beispiel ein Bäckermeister, der wegen einer Mehlallergie nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Der wird bei uns in der Arbeitslehre eingesetzt, kostet mich weniger als ein Lehrer, und so habe ich wieder Mittel frei für anderes. (FR-Interview mit SL 07.12.2011)

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Weiterer Einfall von Privatisierung

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Unterrichtsqualität wird nachweislich nicht verbessert!• Unterrichtsqualität hängt von anderen Faktoren wie

Ressourcen, Motivation, Arbeitsbedingungen, Fortbildung, Zeit, Zeit, Zeit etc. ab.

• Das HKM kann keinen einzigen konkreten Beleg für die Erhöhung der Unterrichtsqualität durch diese Form der SES vorweisen.

• Bei Vorantreiben der SES/SBS sind gleichzeitig andere Parameter massiv zentralisiert => Abschlussprüfungen, landesweite Tests …

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Unterrichtsqualität

Page 23: Selbstständige Schule

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„Grundlage der Umwandlung in eine selbstständige Schule ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz, in der die Abweichungen von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 festgelegt sind.“ (§ 127 d (7) HSchG)„Die Konzeption nach Abs. 7 ist den Zielvereinbarungen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 zugrunde zu legen.“ (127 d (10) HSchG)

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Mehrarbeit

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„Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems.“ (127 d (11) HSchG)

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Mehrarbeit

Page 25: Selbstständige Schule

SES: Was dürfen die SL? Beamte bis A14 ernennen Beamte bis A14 abordnen/versetzen

Bestimmt über 50% des Schuldeputats, die Verteilung des Schulleitungsdeputats

Kann die zusätzliche Grundunterrichtsversorgung ins Leiter- und Leitungsdeputat überführen

Es gilt weiter –noch- die Stellenzuweisung; plus 1,5%

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013

Page 26: Selbstständige Schule

Fazit Keine Festlegung auf SOL o.a. „Methoden“ Stellenzuweisung bleibt Keine Kernschulverfassung bei SES, GK nicht infrage

gestellt Kein Q2E als Pflicht des Qualitätsmanagements

ABER: Mehrarbeit der Kollegien und hoher

Verwaltungsaufwand Stärkung der Rechte der SL Konkurrenz unter den Schulen Alle Schulen müssen besser ausgestattet werden Prekäre Beschäftigungsverhältnisse halten Einzug

Birgit Koch GPRLL 30.01.2013