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S PA€ – Single European Payment Area
Nach jahrelangem Tauziehen um Verfahren, Inhalte und Termine wird das Thema der Umstellung auf
die SEPA-Verfahren (Single Euro Payment Area) ernst. Nach Abrücken der Europäischen Kommission
von ihrem Ansatz der marktgetriebenen SEPA-Realisierung wurde nun von der Politik ein verbind-
liches Enddatum für die nationalen Zahlungsverfahren vorgegeben. Nur drei Monate dauerte es, den
Vorschlag aus dem Trilog (Europäisches Parlament, Europäischer Rat und Europäische Kommission) in
verbindliches Recht zu überführen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom
31. März 2012 ist es sozusagen amtlich:
Andere nationale Verfahren werden ab diesem Tag nicht mehr zur Anwendung kommen. Begonnen
hat alles mit der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen aus dem Jahr 2001. Darauf folgten
bedeutsame Schritte, wie etwa die Einführung des EURO im Jahr 2002, die Einführung der SEPA-
Bankenüberweisung in 2007 etc., welche immer wieder zu politischen Diskussionen führten. Bei der
vorliegenden SEPA-Verordnung wurde vor allem das den Deutschen so liebgewonnene Lastschriftver-
fahren nur zögerlich von den Teilnehmerstaaten verstanden bzw. akzeptiert. Die nun festgelegten
Inhalte erscheinen immer noch nicht jedem Anwender optimal. Ohnehin ist ein regulatorisches
Thema wie "SEPA" selten geeignet, große Freude bei den verantwortlich beteiligten Unternehmen zu
erzeugen. Trotzdem bringt SEPA auch einige Vorteile mit sich, die es zu nutzen gilt. Dieses Themendos-
sier soll die Aspekte, die Versicherungsunternehmen bei der Umsetzung der Vorordnung berücksichti-
gen müssen, aufgreifen und erläutern. Ein besonderer Fokus liegt insbesondere darauf, die mit den
Veränderungen verbundenen Chancen aufzuzeigen.
Auf den ersten Blick ändert sich lediglich die Kommunikationsbasis zum Kunden und zur Bank. Die
altbekannten und liebgewonnenen Kennziffern, wie Kontonummer und Bankleitzahl, werden durch
IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzt. Dieser Schritt ist
bereits mehrfach veröffentlicht und nach anfänglicher Skepsis ist nun Zuversicht bezogen auf die
Anwendung der zukünftigen IBAN verbreitet. Der derzeit noch eher exotisch wirkende BIC wird
national keine Rolle spielen. International muss dieser Code nur bis 2016 angegeben werden.
Innerhalb des SEPA-Raumes wird der BIC ab 2016 keine Anwendung mehr finden. Vorteil der neuen
IBAN ist unter anderem eine eingebaute, standardisierte Prüfziffer. Fehleingaben dürften nach der
Einführung – bei Anwendung einheitlicher Prüfprogramme – seltener werden.
Im Hintergrund also für den Kunden und das Versicherungsunternehmen erst auf den zweiten Blick
erkennbar ändert sich aber Wesentliches. An vorderster Stelle ist dort die Ablösung der in Deutsch-
land nun seit 1976 existierenden DTA-Verfahren durch die standardisierten XML-Verfahren zu nennen,
die im Rahmen des zukünftigen SCT (SEPA Credit Transfer) vollzogen wird. International (im SEPA-
Raum) sollen Überweisungszeiten, Verfahren und Kosten vereinheitlicht und in ein durchgängig
elektronisches Verfahren überführt werden. Dies kann nur gelingen, wenn alle
"Ab dem 1. Februar 2014 werden die europäischen Zahlungs-verkehrsinstrumente SEPA Credit Transfer und SEPA Direct Debit verbindlich angewendet".
Welche Änderungen kommen auf die Versicherungswirtschaft zu?
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–
Beteiligten mit den
gleichen Kommunikationsprotokollen arbeiten. Daher war es von enormer Bedeutung, eine gleichge-
richtete Kommunikation festzulegen. Die eigens dafür geschaffene bzw. adaptierte ISO 20022 bildet
die Grundlage, auf welcher das zukünftige XML-Format (Kommunikationsformat als Austausch zur DTA)
basiert. Der Austausch dieser technischen Protokolle wird Projektarbeiten bei den Versicherungsunter-
nehmen notwendig machen. Da die gegenseitigen Melde-Codes (Kommunikationsstrecke Versiche-
rung zu Bank) sich nicht mit der "alten DTA-Welt" decken, müssen Anpassungen erfolgen. Dies kann je
nach Systemimplementierung für einen einzelnen Versicherer größere Folgen haben. Auch ist
erkennbar, dass nicht jeder Service, der im ISO20022 definiert ist, von den einzelnen Banken vollstän-
dig unterstützt wird. Hier wird eine enge Abstimmung mit der jeweiligen Hausbank für Versicherer
wichtiger denn je.
Durch die Ablösung des DTA-Verfahrens werden für die Versicherungsunternehmen auch Vorteile
entstehen. Zukünftig, und damit ist der Zeitraum nach 2014 angesprochen, können sogenannte AOS
(Additional Operational Services) über diese Norm kommuniziert werden. Dadurch können z.B. die
Löschungsgründe zu einem Konto feinkalibriert übermittelt werden. Für einen Versicherer kann eine
solch frühzeitige Information von hoher Bedeutung sein. Auch wird die Option einer zukünftigen
Auftragslöschung vor Wirksamkeit zum Debitor denkbar. Mit diesen und anderen Beispielen der
Anwendung der AOS werden Versicherer langfristig vom neuen Standard profitieren.
Aktuell ist das zukünftig entstehende Datenvolumen bei der Kommunikation zur Bank in Diskussion.
XML als Format ist aufwändiger als das ehemalige DTA-Format. Es wird prognostiziert, dass sich das
Volumen der Dateien nahezu verfünffacht. Jede Versicherungsgesellschaft muss daher prüfen, ob das
aufkommende Datenvolumen ein Problem für die Geschäftsabläufe darstellt. Vermutlich werden die
meisten keine Auffälligkeiten aufzeigen. Eine Prognose der Volumen im Jahresfolgesoll wird jedem
Versicherungsunternehmen Sicherheit im Umgang und in der Kommunikation mit der Bank geben.
Die zweite signifikante Änderung, welche SEPA im Hintergrund mitbringt, ist die Ablösung des in
Deutschland weit verbreiteten Lastschriftverfahrens. Da dieser Zahlungsweg aktuell in Europa keine
anerkannte Rolle spielt, war die Herstellung eines SDD (SEPA Direct Debit) im Gesamtprojekt SEPA eine
Hürde. Die Vorstellung, dass eine Bank aufgrund einer Zahlungsanforderung eines Kreditors ein
Debitorenkonto (Kundenkonto) ohne Rückfrage belastet, war für die anderen europäischen Teilnehmer
fast unvorstellbar. Daher sind zu diesem Thema neben technischen auch emotionale Verständnisdis-
kussionen geführt worden. Bezüglich dieser Änderung bestehen nach wie vor die größten Unsicherhei-
ten/Unwissenheiten. Viele der im Vorfeld diskutierten Verfahrensvorschläge sind nicht Realität
geworden. Aus aktueller Sicht kann resümiert werden, dass der überwiegende Teil des neuen
Verfahrens praxisgerecht definiert wurde. Die zahlreichen und wechselhaften Diskussionen im Vorfeld
der Gesetzgebung sind durch geschickte Lobbyarbeit, unter anderem auch von Seiten des GDV
(Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft), zum Praktischen bewegt worden. Der
Zahlungsweg "Lastschrift" ist im Wesentlichen beibehalten worden; allerdings liegen im Detail
Änderungen vor, welche dann entsprechende Aufwände in der Umsetzung zur Folge haben.
Grundsätzlich hat sich geändert:
Der Zahler muss bewusst der Banklastschrift – einem SEPA-Mandat – zustimmen. Dies bedeutet im
Einzelfall eine Unterschrift zu einem zuvor fest definierten SEPA-Mandat. Da dies in unterschiedlichen
Ausprägungen vorgesehen ist, muss der Versicherer bereits im Vorfeld festlegen, welche Kundengrup-
pen bei welchen Produkten mit welchen SEPA-Mandaten agieren sollen. Grundsätzlich unterschieden
werden CORE-(Basis-)Mandate und B2B-(Firmen-)Mandate, wobei das CORE-Mandat mehr oder
weniger für Privatkunden und das B2B-Mandat für Geschäftskunden vorgesehen werden könnte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Geschäftskunde auch ein CORE-Mandat wahrnehmendarf,
umgekehrt jedoch ein Privatkunde keinem B2B-Mandat zugeordnet werden kann.
Zukünftig ist die exklusive Unterzeichnung eines SEPA-Mandates, was dem ehemaligen Akzeptieren
der vorherigen Lastschrifterlaubnis bei Antrag annähernd gleichzusetzen wäre, an die Einhaltung von
formalen Textregularien gebunden.
Diese Entgegennahme des SEPA-Mandates vom Kunden darf auch zukünftig auf dem Antrag vorberei-
tet und integriert mitabgedruckt werden. Eine extra Unterschrift – also eine dritte auf dem Antrag – ist
allerdings trotzdem fällig. So manch Diskussionspotenzial bot die Festlegung zum Umgang mit diesem
Dokument. Mittlerweile ist geregelt, dass dieses "Mandatsdokument" dematerialisiert und gespei-
chert werden darf. Offen bleiben Fragen zur elektronischen Unterschrift, da diese noch nicht festgelegt
ist. Man darf gespannt sein, ob und wie die Kreditwirtschaft dies bis zur Einführung lösen wird. Derzeit
führt kein offizieller Weg an der manuellen Unterschrift vorbei.
Doch zurück zu den Mandaten: Die verschiedenen Arten (CORE oder B2B) haben ihren Grund in der
unterschiedlichen Behandlung bei einer Zurückweisung durch den Kunden. Ein CORE-Mandat kann
auch zukünftig innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen vom Zahler zurückgewiesen
werden (Refund). Ein B2B-Mandat sieht eben dies nicht vor und stellt daher für die Wirtschaft eine
verbindliche Lösung dar. Solange der Firmenzahler (Debitor) Deckung auf dem referenzierten Konto
aufweist, erhält der Kreditor (Versicherer) die Zahlung. Dazu wird der Firmenzahler das Mandat im
Vorfeld, z. B. unmittelbar nach SEPA-Mandatserteilung an den Versicherer, seiner Bank (Debitoren-
bank) melden und diese hinterlegt es an dessen Konto. So kann die Debitorenbank bei Zahlungsauffor-
derung durch den Kreditor bzw. dessen Kreditorenbank als Erfüllungsgehilfe die Existenz des Mandates
qualifizieren und den Zahlbetrag anweisen.
Differenziert werden Mandate auch hinsichtlich ihrer Nutzung. Abhängig von existierenden Zahlarten
sind Einmalmandate oder Mehrfachmandate in Form eines Einzelmandates oder Rahmenmandates
abzubilden.
Ersteres spielt dabei für Versicherungsunternehmen eine eher untergeordnete Rolle. Allerdings kann
sich der Charme des "Cash-und-Carry-Ansatzes“ des SEPA-Einmalmandates (Einzelhandelslösung)
zukünftig bei der Mofa-Zulassung lohnen. Die vorrangige SEPA-Mandatsnutzung gilt jedoch eindeutig
den Einzel- oder Rahmenmandaten. Dabei bezieht sich das Einzelmandat auf einen abzurechnenden
Versicherungsvertrag und das Rahmenmandat auf mehrere Versicherungsverträge des gleichen
Zahlers. Aus der jeweiligen Anwendung ergeben sich unterschiedliche Vor- und Nachteile für einen
Versicherer. Diese gilt es zu werten, um eine Entscheidung treffen zu können.
Der Markttrend geht mittlerweile zu einer gemischten Nutzung. Produkt- und zielgruppenabhängig
werden die jeweiligen Mandate zur Optimierung der Kundenprozesse eingesetzt. Eine überwiegende
Nutzung einer einzelnen Mandatsform ist nicht erkennbar.
Es ergibt sich von allein, dass all diese aufgeführten Gesichtspunkte dem Kunden transparent darge-
stellt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass jeder Versicherer für sich alle verwendeten Druckstücke
zu überblicken und im Zweifel genauer zu formulieren hat. Es wird bedauerlicherweise nicht ausrei-
chen, das Wort "Lastschriftverfahren" durch "SEPA-Lastschriftverfahren" zu ersetzen. Vielmehr wird aus
juristischer Sicht festgelegt, induziert aus den geschäftspolitischen Entscheidungen eines jeden
Versicherers, welche Mandate für welche Kundengruppen und welche Produkte als Option gelten. Im
Sinne des Verbraucherschutzes haben Kunden ein Recht auf vollständige Information, weshalb jede
Änderung zu kommunizieren ist. Daher wird an vielen Stellen mehr als nur ein Begriff auszutauschen
sein. Sollten jedoch ganze Passagen ausgetauscht werden müssen, dann ist die Diskussion schnell bis
hin zu einer Marketingposition zu vervollständigen. Dem Thema „neue Druckstücke “ wird ein Großteil
der Umstellungsaktivitäten zu widmen sein.
Zukünftig schützt SEPA Verbraucher stärker als das ehemalige Lastschriftverfahren. Neben dem
Rückgaberecht innerhalb von acht Wochen, welches dem CORE-Mandate-Nutzer offen steht, wird dem
Zahler ein 13-monatiges Rückweisungsrecht aufgrund fehlerhafter Mandate zustehen. Dieses
Instrumentarium ist gänzlich neu, wobei unklar ist, welche Bedeutung es für die handelnden Betei-
ligten hat. Für den Zahler reicht eine Aufforderung an seine Bank (Debitorenbank) aus, welche diese
wiederum auffordert, bei der Kreditorenbank den Nachweis der Mandatsakte anzufordern. Die
Kreditorenbank wird das Mandat daraufhin beim Kreditor (z. B. Versicherung) einfordern und der
Debitorenbank zustellen. Sollte die Prüfinstanz der Debitorenbank Fehler in der Mandatsakte erken-
nen, also Zweifel an der Rechtsgültigkeit des Mandates haben, wird die bereits einige Monate
zurückliegende Zahlung rückgebucht. Für den Versicherer entsteht in diesem Fall ein Lauf durch die
Zahlungsverkehrsinstanzen vom Selbstzahler (Überweiser) bis hin zur Mahnung. Nur eine zweifelsfreie
Verwaltung der Mandatsinformationen und eine jederzeit vollständige Nachweismöglichkeit können
derartigen Ereignissen vorbeugend entgegenwirken. Die Betrachtung der Häufigkeit solcher Prozesse
und die Überprüfung der nachhaltigen Wirksamkeit bereits getätigter Zahlungen (Lastschriften) wird
für Versicherer signifikant. Dem Verbraucherschutz wird an dieser Stelle stärker als zuvor Rechnung
getragen.
Aus der Nutzung der SEPA-Mandate werden sich schließlich auch Zusatzaufwände ergeben, weshalb
Versicherungsunternehmen eine genaue Betrachtung der betroffenen Bereiche empfohlen ist. Je nach
Mandatsform und Nutzung sind unterschiedliche Informationspflichten (Prenotification) an den
Kunden zu erfüllen. Verschiedene Mandatsformen führen auch zu unterschiedlichen Prozessen bzw.
Fristen. Eine grundsätzliche Fristverkürzung, die man in den Bedingungen während des Entstehens
eines SEPA-Mandates (Zeitpunkt Unterschrift) definieren kann, kann den Informationszeitraum vor der
Lastschrift bis auf fünf Tage verkürzen. Diese Informationszeiträume sollen dem Zahler Zeit geben, für
Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Für den Versicherer stellt diese Information ein zeitlich definier-
tes Schriftstück dar, welches vorher so nicht bekannt war. Ob dies zukünftig mit einer Rechnung oder
anders übermittelt wird, liegt in der Verantwortung jedes Versicherungsunternehmens. Die Rechtsver-
bindlichkeit in der Zustellung ist allerdings zu beachten und somit werden sich Zusatzkosten nicht
vermeiden lassen. Zusätzlich sind derzeit TARGET2TIMES definiert, welche die Zeitpunkte der Last-
schrifteinreichung bei der Kreditorenbank und der Buchung auf dem Kreditorenkonto festlegen.
Diese sind je nach Nutzungsform und Änderungsstatus unterschiedlich. Unterschieden wird
zwischen zwei und fünf Bankarbeitstagen vor Buchung. Ob sich dies in Deutschland bis zur Einfüh-
rung so darstellt, wird derzeit im Umfeld der Kreditwirtschaft diskutiert. Optimismus bezogen auf die
Harmonisierung der TARGET2TIME in Deutschland ist durchaus angemessen. Zumindest ist dies eine
aktuelle Forderung der Bundesbank für den Zahlungsverkehr in Deutschland. Sollte dieses Problem
im Sinne des "Pragmatischen" gelöst werden, ergibt sich für Versicherer lediglich das Problem des
Wortlautes auf der Prenotification. Auf diesem Dokument muss der zukünftig belastete Betrag auf
den Cent genau beziffert werden. Für alle sich verändernden Verträge ist also mit jeder Änderung
eine neue Prenotification fällig. Dies ergibt sich natürlich auch bei Bestandsveränderungen.
Bestandsänderungen ruhen zu lassen, während eine Lastschriftankündigung durchgeführt wird
(Prenotification time), ist aktuell allerdings in den meisten Bestandssystemen nicht vorgesehen.
Auch das Verrechnen von Verträgen ist zukünftig nur im Rahmen der Prenotification möglich. Neben
dem Einholen der Unterschrift zum SEPA-Mandat ist der Umgang mit der Prenotification vermutlich
die erheblichste Veränderung, die mit der SEPA-Lastschrift auf die Versicherungswirtschaft
zukommt.
Leider lassen sich die Auswirkungen nicht einfach aufzählen und darstellen. Da jedes Versicherungs-
unternehmen in Teilen granular unterschiedliche Geschäftsmodelle, unterschiedliche Kundenser-
vices und bestandsgerecht unterschiedliche Inkassovoraussetzungen vorweist, muss jedes
Unternehmen für sich ein Vorgehen zur SEPA-Einführung finden.
Zu guter Letzt noch ein positiver Hinweis. Nach langer Diskussion ist nun ein Weg gefunden, wie die
ehemaligen Lastschriftermächtigungen technisch zu SEPA-Mandaten überführt werden dürfen.
Damit steht einer technischen Migration nichts mehr im Wege. Allerdings gilt dies nur für rechtlich
einwandfreie Mandate. Wie mit fehlerhaften oder fehlenden Adressen von abweichenden Zahlern
umgegangen wird oder wie fehlende Unterschriften eingeholt werden usw., obliegt dann doch
wieder jedem Versicherer selbst.
Alles in Allem bietet SEPA einige Vorteile und kann mit praktischen Verfahren umgesetzt werden. Die
Geschäftspraktiken der Vergangenheit führen zu einigen Bereinigungsarbeiten, welche sich aber
lösen lassen. Der zukünftige Ansatz, den Zahlungsverkehr europaweit einheitlich – und vor allem
elektronisch – abzuwickeln, weckt zukünftige Erwartungen an eine elektronische Signatur und
weitere Optionen.
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