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Sepa Fachvortragl - vericos · International (im SEPA-Raum) sollen Überweisungszeiten, Verfahren und Kosten vereinheitlicht und in ein durchgängig elektronisches Verfahren überführt

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S PA€ – Single European Payment Area

Nach jahrelangem Tauziehen um Verfahren, Inhalte und Termine wird das Thema der Umstellung auf

die SEPA-Verfahren (Single Euro Payment Area) ernst. Nach Abrücken der Europäischen Kommission

von ihrem Ansatz der marktgetriebenen SEPA-Realisierung wurde nun von der Politik ein verbind-

liches Enddatum für die nationalen Zahlungsverfahren vorgegeben. Nur drei Monate dauerte es, den

Vorschlag aus dem Trilog (Europäisches Parlament, Europäischer Rat und Europäische Kommission) in

verbindliches Recht zu überführen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom

31. März 2012 ist es sozusagen amtlich:

Andere nationale Verfahren werden ab diesem Tag nicht mehr zur Anwendung kommen. Begonnen

hat alles mit der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen aus dem Jahr 2001. Darauf folgten

bedeutsame Schritte, wie etwa die Einführung des EURO im Jahr 2002, die Einführung der SEPA-

Bankenüberweisung in 2007 etc., welche immer wieder zu politischen Diskussionen führten. Bei der

vorliegenden SEPA-Verordnung wurde vor allem das den Deutschen so liebgewonnene Lastschriftver-

fahren nur zögerlich von den Teilnehmerstaaten verstanden bzw. akzeptiert. Die nun festgelegten

Inhalte erscheinen immer noch nicht jedem Anwender optimal. Ohnehin ist ein regulatorisches

Thema wie "SEPA" selten geeignet, große Freude bei den verantwortlich beteiligten Unternehmen zu

erzeugen. Trotzdem bringt SEPA auch einige Vorteile mit sich, die es zu nutzen gilt. Dieses Themendos-

sier soll die Aspekte, die Versicherungsunternehmen bei der Umsetzung der Vorordnung berücksichti-

gen müssen, aufgreifen und erläutern. Ein besonderer Fokus liegt insbesondere darauf, die mit den

Veränderungen verbundenen Chancen aufzuzeigen.

Auf den ersten Blick ändert sich lediglich die Kommunikationsbasis zum Kunden und zur Bank. Die

altbekannten und liebgewonnenen Kennziffern, wie Kontonummer und Bankleitzahl, werden durch

IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzt. Dieser Schritt ist

bereits mehrfach veröffentlicht und nach anfänglicher Skepsis ist nun Zuversicht bezogen auf die

Anwendung der zukünftigen IBAN verbreitet. Der derzeit noch eher exotisch wirkende BIC wird

national keine Rolle spielen. International muss dieser Code nur bis 2016 angegeben werden.

Innerhalb des SEPA-Raumes wird der BIC ab 2016 keine Anwendung mehr finden. Vorteil der neuen

IBAN ist unter anderem eine eingebaute, standardisierte Prüfziffer. Fehleingaben dürften nach der

Einführung – bei Anwendung einheitlicher Prüfprogramme – seltener werden.

Im Hintergrund also für den Kunden und das Versicherungsunternehmen erst auf den zweiten Blick

erkennbar ändert sich aber Wesentliches. An vorderster Stelle ist dort die Ablösung der in Deutsch-

land nun seit 1976 existierenden DTA-Verfahren durch die standardisierten XML-Verfahren zu nennen,

die im Rahmen des zukünftigen SCT (SEPA Credit Transfer) vollzogen wird. International (im SEPA-

Raum) sollen Überweisungszeiten, Verfahren und Kosten vereinheitlicht und in ein durchgängig

elektronisches Verfahren überführt werden. Dies kann nur gelingen, wenn alle

"Ab dem 1. Februar 2014 werden die europäischen Zahlungs-verkehrsinstrumente SEPA Credit Transfer und SEPA Direct Debit verbindlich angewendet".

Welche Änderungen kommen auf die Versicherungswirtschaft zu?

Beteiligten mit den

gleichen Kommunikationsprotokollen arbeiten. Daher war es von enormer Bedeutung, eine gleichge-

richtete Kommunikation festzulegen. Die eigens dafür geschaffene bzw. adaptierte ISO 20022 bildet

die Grundlage, auf welcher das zukünftige XML-Format (Kommunikationsformat als Austausch zur DTA)

basiert. Der Austausch dieser technischen Protokolle wird Projektarbeiten bei den Versicherungsunter-

nehmen notwendig machen. Da die gegenseitigen Melde-Codes (Kommunikationsstrecke Versiche-

rung zu Bank) sich nicht mit der "alten DTA-Welt" decken, müssen Anpassungen erfolgen. Dies kann je

nach Systemimplementierung für einen einzelnen Versicherer größere Folgen haben. Auch ist

erkennbar, dass nicht jeder Service, der im ISO20022 definiert ist, von den einzelnen Banken vollstän-

dig unterstützt wird. Hier wird eine enge Abstimmung mit der jeweiligen Hausbank für Versicherer

wichtiger denn je.

Durch die Ablösung des DTA-Verfahrens werden für die Versicherungsunternehmen auch Vorteile

entstehen. Zukünftig, und damit ist der Zeitraum nach 2014 angesprochen, können sogenannte AOS

(Additional Operational Services) über diese Norm kommuniziert werden. Dadurch können z.B. die

Löschungsgründe zu einem Konto feinkalibriert übermittelt werden. Für einen Versicherer kann eine

solch frühzeitige Information von hoher Bedeutung sein. Auch wird die Option einer zukünftigen

Auftragslöschung vor Wirksamkeit zum Debitor denkbar. Mit diesen und anderen Beispielen der

Anwendung der AOS werden Versicherer langfristig vom neuen Standard profitieren.

Aktuell ist das zukünftig entstehende Datenvolumen bei der Kommunikation zur Bank in Diskussion.

XML als Format ist aufwändiger als das ehemalige DTA-Format. Es wird prognostiziert, dass sich das

Volumen der Dateien nahezu verfünffacht. Jede Versicherungsgesellschaft muss daher prüfen, ob das

aufkommende Datenvolumen ein Problem für die Geschäftsabläufe darstellt. Vermutlich werden die

meisten keine Auffälligkeiten aufzeigen. Eine Prognose der Volumen im Jahresfolgesoll wird jedem

Versicherungsunternehmen Sicherheit im Umgang und in der Kommunikation mit der Bank geben.

Die zweite signifikante Änderung, welche SEPA im Hintergrund mitbringt, ist die Ablösung des in

Deutschland weit verbreiteten Lastschriftverfahrens. Da dieser Zahlungsweg aktuell in Europa keine

anerkannte Rolle spielt, war die Herstellung eines SDD (SEPA Direct Debit) im Gesamtprojekt SEPA eine

Hürde. Die Vorstellung, dass eine Bank aufgrund einer Zahlungsanforderung eines Kreditors ein

Debitorenkonto (Kundenkonto) ohne Rückfrage belastet, war für die anderen europäischen Teilnehmer

fast unvorstellbar. Daher sind zu diesem Thema neben technischen auch emotionale Verständnisdis-

kussionen geführt worden. Bezüglich dieser Änderung bestehen nach wie vor die größten Unsicherhei-

ten/Unwissenheiten. Viele der im Vorfeld diskutierten Verfahrensvorschläge sind nicht Realität

geworden. Aus aktueller Sicht kann resümiert werden, dass der überwiegende Teil des neuen

Verfahrens praxisgerecht definiert wurde. Die zahlreichen und wechselhaften Diskussionen im Vorfeld

der Gesetzgebung sind durch geschickte Lobbyarbeit, unter anderem auch von Seiten des GDV

(Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft), zum Praktischen bewegt worden. Der

Zahlungsweg "Lastschrift" ist im Wesentlichen beibehalten worden; allerdings liegen im Detail

Änderungen vor, welche dann entsprechende Aufwände in der Umsetzung zur Folge haben.

Grundsätzlich hat sich geändert:

Der Zahler muss bewusst der Banklastschrift – einem SEPA-Mandat – zustimmen. Dies bedeutet im

Einzelfall eine Unterschrift zu einem zuvor fest definierten SEPA-Mandat. Da dies in unterschiedlichen

Ausprägungen vorgesehen ist, muss der Versicherer bereits im Vorfeld festlegen, welche Kundengrup-

pen bei welchen Produkten mit welchen SEPA-Mandaten agieren sollen. Grundsätzlich unterschieden

werden CORE-(Basis-)Mandate und B2B-(Firmen-)Mandate, wobei das CORE-Mandat mehr oder

weniger für Privatkunden und das B2B-Mandat für Geschäftskunden vorgesehen werden könnte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Geschäftskunde auch ein CORE-Mandat wahrnehmendarf,

umgekehrt jedoch ein Privatkunde keinem B2B-Mandat zugeordnet werden kann.

Zukünftig ist die exklusive Unterzeichnung eines SEPA-Mandates, was dem ehemaligen Akzeptieren

der vorherigen Lastschrifterlaubnis bei Antrag annähernd gleichzusetzen wäre, an die Einhaltung von

formalen Textregularien gebunden.

Diese Entgegennahme des SEPA-Mandates vom Kunden darf auch zukünftig auf dem Antrag vorberei-

tet und integriert mitabgedruckt werden. Eine extra Unterschrift – also eine dritte auf dem Antrag – ist

allerdings trotzdem fällig. So manch Diskussionspotenzial bot die Festlegung zum Umgang mit diesem

Dokument. Mittlerweile ist geregelt, dass dieses "Mandatsdokument" dematerialisiert und gespei-

chert werden darf. Offen bleiben Fragen zur elektronischen Unterschrift, da diese noch nicht festgelegt

ist. Man darf gespannt sein, ob und wie die Kreditwirtschaft dies bis zur Einführung lösen wird. Derzeit

führt kein offizieller Weg an der manuellen Unterschrift vorbei.

Doch zurück zu den Mandaten: Die verschiedenen Arten (CORE oder B2B) haben ihren Grund in der

unterschiedlichen Behandlung bei einer Zurückweisung durch den Kunden. Ein CORE-Mandat kann

auch zukünftig innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen vom Zahler zurückgewiesen

werden (Refund). Ein B2B-Mandat sieht eben dies nicht vor und stellt daher für die Wirtschaft eine

verbindliche Lösung dar. Solange der Firmenzahler (Debitor) Deckung auf dem referenzierten Konto

aufweist, erhält der Kreditor (Versicherer) die Zahlung. Dazu wird der Firmenzahler das Mandat im

Vorfeld, z. B. unmittelbar nach SEPA-Mandatserteilung an den Versicherer, seiner Bank (Debitoren-

bank) melden und diese hinterlegt es an dessen Konto. So kann die Debitorenbank bei Zahlungsauffor-

derung durch den Kreditor bzw. dessen Kreditorenbank als Erfüllungsgehilfe die Existenz des Mandates

qualifizieren und den Zahlbetrag anweisen.

Differenziert werden Mandate auch hinsichtlich ihrer Nutzung. Abhängig von existierenden Zahlarten

sind Einmalmandate oder Mehrfachmandate in Form eines Einzelmandates oder Rahmenmandates

abzubilden.

Ersteres spielt dabei für Versicherungsunternehmen eine eher untergeordnete Rolle. Allerdings kann

sich der Charme des "Cash-und-Carry-Ansatzes“ des SEPA-Einmalmandates (Einzelhandelslösung)

zukünftig bei der Mofa-Zulassung lohnen. Die vorrangige SEPA-Mandatsnutzung gilt jedoch eindeutig

den Einzel- oder Rahmenmandaten. Dabei bezieht sich das Einzelmandat auf einen abzurechnenden

Versicherungsvertrag und das Rahmenmandat auf mehrere Versicherungsverträge des gleichen

Zahlers. Aus der jeweiligen Anwendung ergeben sich unterschiedliche Vor- und Nachteile für einen

Versicherer. Diese gilt es zu werten, um eine Entscheidung treffen zu können.

Der Markttrend geht mittlerweile zu einer gemischten Nutzung. Produkt- und zielgruppenabhängig

werden die jeweiligen Mandate zur Optimierung der Kundenprozesse eingesetzt. Eine überwiegende

Nutzung einer einzelnen Mandatsform ist nicht erkennbar.

Es ergibt sich von allein, dass all diese aufgeführten Gesichtspunkte dem Kunden transparent darge-

stellt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass jeder Versicherer für sich alle verwendeten Druckstücke

zu überblicken und im Zweifel genauer zu formulieren hat. Es wird bedauerlicherweise nicht ausrei-

chen, das Wort "Lastschriftverfahren" durch "SEPA-Lastschriftverfahren" zu ersetzen. Vielmehr wird aus

juristischer Sicht festgelegt, induziert aus den geschäftspolitischen Entscheidungen eines jeden

Versicherers, welche Mandate für welche Kundengruppen und welche Produkte als Option gelten. Im

Sinne des Verbraucherschutzes haben Kunden ein Recht auf vollständige Information, weshalb jede

Änderung zu kommunizieren ist. Daher wird an vielen Stellen mehr als nur ein Begriff auszutauschen

sein. Sollten jedoch ganze Passagen ausgetauscht werden müssen, dann ist die Diskussion schnell bis

hin zu einer Marketingposition zu vervollständigen. Dem Thema „neue Druckstücke “ wird ein Großteil

der Umstellungsaktivitäten zu widmen sein.

Zukünftig schützt SEPA Verbraucher stärker als das ehemalige Lastschriftverfahren. Neben dem

Rückgaberecht innerhalb von acht Wochen, welches dem CORE-Mandate-Nutzer offen steht, wird dem

Zahler ein 13-monatiges Rückweisungsrecht aufgrund fehlerhafter Mandate zustehen. Dieses

Instrumentarium ist gänzlich neu, wobei unklar ist, welche Bedeutung es für die handelnden Betei-

ligten hat. Für den Zahler reicht eine Aufforderung an seine Bank (Debitorenbank) aus, welche diese

wiederum auffordert, bei der Kreditorenbank den Nachweis der Mandatsakte anzufordern. Die

Kreditorenbank wird das Mandat daraufhin beim Kreditor (z. B. Versicherung) einfordern und der

Debitorenbank zustellen. Sollte die Prüfinstanz der Debitorenbank Fehler in der Mandatsakte erken-

nen, also Zweifel an der Rechtsgültigkeit des Mandates haben, wird die bereits einige Monate

zurückliegende Zahlung rückgebucht. Für den Versicherer entsteht in diesem Fall ein Lauf durch die

Zahlungsverkehrsinstanzen vom Selbstzahler (Überweiser) bis hin zur Mahnung. Nur eine zweifelsfreie

Verwaltung der Mandatsinformationen und eine jederzeit vollständige Nachweismöglichkeit können

derartigen Ereignissen vorbeugend entgegenwirken. Die Betrachtung der Häufigkeit solcher Prozesse

und die Überprüfung der nachhaltigen Wirksamkeit bereits getätigter Zahlungen (Lastschriften) wird

für Versicherer signifikant. Dem Verbraucherschutz wird an dieser Stelle stärker als zuvor Rechnung

getragen.

Aus der Nutzung der SEPA-Mandate werden sich schließlich auch Zusatzaufwände ergeben, weshalb

Versicherungsunternehmen eine genaue Betrachtung der betroffenen Bereiche empfohlen ist. Je nach

Mandatsform und Nutzung sind unterschiedliche Informationspflichten (Prenotification) an den

Kunden zu erfüllen. Verschiedene Mandatsformen führen auch zu unterschiedlichen Prozessen bzw.

Fristen. Eine grundsätzliche Fristverkürzung, die man in den Bedingungen während des Entstehens

eines SEPA-Mandates (Zeitpunkt Unterschrift) definieren kann, kann den Informationszeitraum vor der

Lastschrift bis auf fünf Tage verkürzen. Diese Informationszeiträume sollen dem Zahler Zeit geben, für

Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Für den Versicherer stellt diese Information ein zeitlich definier-

tes Schriftstück dar, welches vorher so nicht bekannt war. Ob dies zukünftig mit einer Rechnung oder

anders übermittelt wird, liegt in der Verantwortung jedes Versicherungsunternehmens. Die Rechtsver-

bindlichkeit in der Zustellung ist allerdings zu beachten und somit werden sich Zusatzkosten nicht

vermeiden lassen. Zusätzlich sind derzeit TARGET2TIMES definiert, welche die Zeitpunkte der Last-

schrifteinreichung bei der Kreditorenbank und der Buchung auf dem Kreditorenkonto festlegen.

Diese sind je nach Nutzungsform und Änderungsstatus unterschiedlich. Unterschieden wird

zwischen zwei und fünf Bankarbeitstagen vor Buchung. Ob sich dies in Deutschland bis zur Einfüh-

rung so darstellt, wird derzeit im Umfeld der Kreditwirtschaft diskutiert. Optimismus bezogen auf die

Harmonisierung der TARGET2TIME in Deutschland ist durchaus angemessen. Zumindest ist dies eine

aktuelle Forderung der Bundesbank für den Zahlungsverkehr in Deutschland. Sollte dieses Problem

im Sinne des "Pragmatischen" gelöst werden, ergibt sich für Versicherer lediglich das Problem des

Wortlautes auf der Prenotification. Auf diesem Dokument muss der zukünftig belastete Betrag auf

den Cent genau beziffert werden. Für alle sich verändernden Verträge ist also mit jeder Änderung

eine neue Prenotification fällig. Dies ergibt sich natürlich auch bei Bestandsveränderungen.

Bestandsänderungen ruhen zu lassen, während eine Lastschriftankündigung durchgeführt wird

(Prenotification time), ist aktuell allerdings in den meisten Bestandssystemen nicht vorgesehen.

Auch das Verrechnen von Verträgen ist zukünftig nur im Rahmen der Prenotification möglich. Neben

dem Einholen der Unterschrift zum SEPA-Mandat ist der Umgang mit der Prenotification vermutlich

die erheblichste Veränderung, die mit der SEPA-Lastschrift auf die Versicherungswirtschaft

zukommt.

Leider lassen sich die Auswirkungen nicht einfach aufzählen und darstellen. Da jedes Versicherungs-

unternehmen in Teilen granular unterschiedliche Geschäftsmodelle, unterschiedliche Kundenser-

vices und bestandsgerecht unterschiedliche Inkassovoraussetzungen vorweist, muss jedes

Unternehmen für sich ein Vorgehen zur SEPA-Einführung finden.

Zu guter Letzt noch ein positiver Hinweis. Nach langer Diskussion ist nun ein Weg gefunden, wie die

ehemaligen Lastschriftermächtigungen technisch zu SEPA-Mandaten überführt werden dürfen.

Damit steht einer technischen Migration nichts mehr im Wege. Allerdings gilt dies nur für rechtlich

einwandfreie Mandate. Wie mit fehlerhaften oder fehlenden Adressen von abweichenden Zahlern

umgegangen wird oder wie fehlende Unterschriften eingeholt werden usw., obliegt dann doch

wieder jedem Versicherer selbst.

Alles in Allem bietet SEPA einige Vorteile und kann mit praktischen Verfahren umgesetzt werden. Die

Geschäftspraktiken der Vergangenheit führen zu einigen Bereinigungsarbeiten, welche sich aber

lösen lassen. Der zukünftige Ansatz, den Zahlungsverkehr europaweit einheitlich – und vor allem

elektronisch – abzuwickeln, weckt zukünftige Erwartungen an eine elektronische Signatur und

weitere Optionen.

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